Europäische Religionsfrieden Digital

Passauer Vertrag (2. August 1552) - VD16 ZV 4458. Benutztes Exemplar: Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, Sign. Ve 1682 d(8)

1aAbdruck des Passau-
2ischen
Vortrags, so
3 den andern1 Monats tag Au-
4gusti
/ Anno etc. LII.
5auffgericht worden.a

6Wir,
7b etc., Bekennenc:
8Als uns hievor zeitlich inn
9mehr wege angelangt2, Welcher massen sich im
10 / hin unnd
11wider allerhand Kriegsgewerb3, rüstung und
12empörung erzeigen4 / Und aus des hochgebornen
13, Landgraven zu etc.d, Custo-
14dien
5 und vorhafftung / ihr fürnembste6 ursache
15schepfen und nehmen solte, Haben aus an-
16geborner begird, treue, lieb unnd neigung, so
17 zum , auch allen und jeden
18desselben Stenden und gliedern / und sonderlich
19zu erhaltung und beforderung7 gemeiner8 wolfart,
20ruhe, friedens / und einigkeit, Auch zu abstel-
21lung
unnd vorhüttung Christlichs Blutvor-
22giessens
, vorderbene / der unschuldigen / und vor-
23herung9 des Vaterlandes / billich unnd willig
24tragen, die , unsern lieben
25Brudern und Herren, brüderlich, freundlich /
26und bitlich10 ersucht, uns bemelts11
27erledigung12 / unnd anderer anhengigen13 sachen
28halben, so zu Krieg und empörung ursach geben
29möchte, gütlicher handelungf 14 zugönnen15 / und
30zugestatten, solchs auch von ihr Liebden16 unnd
31 brüderlich erlangt. Darauff dann
32 / sampt dem Durchlauchtigsten17 Fürsten,
33Herrn , König zu etc.,
34unserm freundlichen, lieben Sohne, Unnd die
35Hochgebornen / , Hertzog zu etc.,
36unnd , Hertzog zu g, unser lieb
37Oheim18, Churfürst und Sohne, zu nechst vor-
38schienen
Osterfest19 / inn unserer Stadt zu-
39sammen
kommen,20 uns hierüber freundlich und
40vortreulich21 underredet / unnd nach allerhand
41vorloffener22 Rathschlagungh, underhandlung,
42auch fleissiger bewegung23 / dieser hochwichtigen
43sachen / bey uns / und iren L.[iebden] für nütz und noth-
44wendig angesehen / und bedacht, ein andere für-
45dersame
24 zusammenkunfft, benantlich25 auff den
46XXVI. May negsti, hieher gegen fürzu-
47nehmen
unnd zustellen, Desgleichen hiernach
48bestimbte Churfürsten unnd Fürsten / als mit-
49underhendler
/ auch hierzu zubeschreiben26, so mit
50und neben uns / sich ferner27 gütlichen handlungj
51underfahen28 / und vormittels Götlicher gnaden
52den fürgefallenen Beschwerungen, irrungen
53und gebrechen / gentzlich und entlich29 abhelffen
54möchten.30 Demnach haben und bemelter31
55 etc.k / uns / auff obbe-
56stimbte
32 zeit allhieherl 33 vorfügt / unnd sein der an-
57dern fünff Churfürsten / hienach bemelte Ge-
58sandten
, Nemlich / Von des
59: m,
60Thumbherr34 doselbst, , der
61Rechten Licentiat, Cantzler, und ;
62Von des :
63 / und , beyde
64Doctor; Von des :
65, Oberster Archidiacon
66doselbst, , Freyherr zu
67, Landhoffmeister35, und ,
68D[octor]., Cantzler; Von Pfaltzgraff :
69, Graff zu , / und
70, n, Ampt-
71man zu , , Doc-
72tor, und o;p Von Marggraff
73 wegen: , Marschalch,
74,
75und , alle drei Doctor;
76Auch die Ehrwirdigen Hochgebornen / ,
77Ertzbischoff zu 36 etc.,
78 / und , zu Bischo-
79fen
, unnd , Pfaltzgraff bey Rein, Her-
80tzog in , personlich;
81Und dann von des :
82, Graff zu , Thumherr doselbst,
83und ; Von , Marggra-
84fen zu etc.: , D[octor].,
85Cantzler, , Doctor, und
86; Von des jüngern,
87Hertzogen zu : ;
88Von , Hertzogen zu q 37:
89, s, genant
90Ley, Hoffmeister38, /
91undt , Doctores; Von
92: , Doctor unnd
93Cantzler; Und von , Hertzogen zu
94, wegen:
95, Obervoigt zu ,
96, Obervoigt zu ,
97 / und , beyde
98Doctor, auch bey uns alhier erschienen.
Mit
99welchen als neben fürgenomen39 / unnd be-
100schriebenen
unterhendlern / wier die sachen vor
101dieu handt genomen, auch anfangs von bemel-
102tem , S[einer]. L[iebden]., und der-
103selben
Miteinigungs vorwanthen40 / beger und
104beschwerungen / inn zweien underschiedlichen
105schrifften41 empfangen / und folgends mit hohem
106fleis erwogenv / und den sachen zum getreulich-
107sten
nachgedacht, wie die zu gütlicher vorgleich-
108ung42 gebracht / und die fürstehend43 hochschedlich
109Kriegs empörung abgestelt, sondern44 bestendi-
110ger Fried, ruhe und einigkeit / im
111 / wider auffgericht und er-
112halten werden möchte, und also letztlich / nach
113viel und lang gepflogner Schriefftlichen unnd
114mündtlichen unterhandlung hirnach folgende
115mittel45, puncten / und Artickel / auff der
116 wolgefallen, auch des -
117 halben / auff S[einer]. L[iebden]. Mitaini-
118gungs vorwanten bewilligung und Ratifica-
119tion entlich46 abgerett47, beteidingt48 und vorgleichet.49

120wAbstellung der Kriegsrüstung / und
121Landgraff etc.
122erledigung50 / belangend.w

123[Art. 1] Erstlich sol der /
124und S[einer]. L[iebden]. mitvorwanthe51 Krigs Fürsten
125und Stende, so52 diesen vortrag53 annemen,54
126von allem ihrem thetlichem fürnehmen55 / unnd
127kegenwertiger kriegsübung56 / gentzlich abstehn /
128und ir besamlet57 Kriegsvolck auff den XI. oder
129 XII.x Augusti schirst58 / allenthalben59 urlauben, zer-
130trenneny und vorlauffen60 / ader61 uns, König
131, auff unser begern und besoldung / er-
132folgen lassen62, auch nach aller müglicheit / und
133das dorinn kein gefehrlicheit gespürt werde,
134darob sein63 / und vorfügen, Das ir Kriegsvolck
135one ferner beschedigung der und
136unser, auch Churfürsten, Fürsten, Stende und
137Stedte des , ihren abzugk neh-
138menz und getrent werden / und also sich der
139 und des gehorsame
140vorhalten64 / und dorinn bleiben, auch die Sten-
141de, Stedte / und andere, die sie bis anhero uber-
142zogen
65 und belagert / oder sonst inen beypflichtig
143gemacht66, derselben irer pflicht, anhangs67 / und
144bündnis / durch ein offen Patent68, alhier begrif-
145fene69 Copey gleich lautend,70 ledig zelen71, wie sie
146dann auch auff solch Patent / und in krafft dis
147vortrags / derselben ledig sein sollen.

148[Art. 2] Es sol auch Landgraff
149mitler weile / die zu in auffge-
150richte Capitulation72 / ausserhalb73 der jhenigen
151Artickel, so hievor schon vorricht74 und volnzo-
152gen, auch ausserhalb des puncten / be-
153langende,75 von neuem Ratificiren und unvor-
154brüchlich
halten, auch sein erfolgte vorhafftung
155und auffhaltungab 76 nicht anden77, aifern78 oder rech-
156nen79, Sonder gegen der , / und
157dem / als ein gehorsamer Fürst /
158sich die tag seins lebens / erzeigen / und sich des
159alles gegen der in gebürender / und
160alhier begriffner form / genugsam obligiren80 und
161vorschreiben81, acSolchs auchac bey seinen Sönen
162und Landschafft gleichsfals zuhalten / und sich
163von neuem zuvorschreiben / entlich82 verfügen
164und vorschaffen83.

165Desgleichen beide Churfürsten / -
166 unnd , auch Hertzog
167, Pfaltzgraff etc., ihr vorgegebene Obliga-
168tiones84 / gleicherweis auch wider erneuern85 / und
169obbestimbte86 vorschreibungen87 auff den sechstenad
170Augusti schirst / der Durchlauchtigen88 Fürstin,
171Frau , zu unnd Kö-
172nigin
, Wittib89, unserer freundlichen, lieben schwe-
173ster
, odder derselben zu /
174uberantwort werden.90
175Dargegen91 sol gedachter92 / seiner
176Custodien93 gentzlichen entledigt94 / unnd auff ob-
177angesetzten
95 XI. oder XII. tag Augusti / gegen
178 / one entgelt auff freiem fues in sein sichere
179gewarsam96 gestelt werden.97 Dorneben sol auch
180die ir Kriegsvolck, was des98 wider
181diese Stende an mancherley ortten vorsamlet,
182wider jtztgemelte99 Stende, so diesen Vortragk
183annemen, in keinen weg gebrauchen / noch auff
184denselben ligen lassen100.

185[Art. 3] Es sol auch die den -
186 / bey fürgenomenerae Befestigung101 zu /
187gnediglich bleiben lassen,102 Desgleichen mit deraf
188Execution der in werender103 Custodien gesproch-
189nen
Nassauischen Urtheiln104 / allenthalben still-
190gestannden
105 werden, biss nach erledigung106 des
191 / gütliche handlung107 / zwischen den
192Partheien fürgenommen und gepflogen wer-
193den möge, Unnd im fall, do die gütlicheit108 ent-
194stünde
109, das dem , soviel sich ge-
195bürt
, zugelassen werde, was von Zeugen, brieff-
196lichen110 Urkunden und anderer notturfft111 / bisher
197aus mangel der Advocaten / oder in werender
198Custodien nicht eingebracht, nochmals112 einzu-
199bringen / unnd alsdann durch die Churfür-
200sten
, soviel113 diesen Sachen unvorwanth114, selbst /
201odder ihre Rethe / und dann durch nach115 Sechs
202unpartheische Fürsten des Reichs, deren jede
203parthey / Fünffe der /
204innerhalb eins Monats nach des -
205 erledigung / benennen unnd fürschlagen /
206unnd ihre / aus jedes
207theyls benanthen / drey Fürsten erwelen / und
208unter den Sechsen / zum wenigsten drey Welt-
209licheag sein, die inn eygnen Personen / oder auch
210ihre dorzu vorordenthe Rethe / als Kayserliche
211Commissarien / die wider obberurth116 gesproch-
212ne
Urtheil und Execution / angezogene117 Gra-
213vamina
118 und Exceptionen119 / gebürlich ersehen120,
214Unnd ob die Handlungenah, welche die zeit, der
215 inn der Custodia gewest, für und
216eingebracht, Reassumiert121, die ergangnen Ur-
217theyl
und Proces / auff dieselben eingebrach-
218ten Gravamina unnd Exceptionen / unnd die
219nach122 fürzuwenden123 / Suspendiert werden sol-
220ten
, erkent124 werde, was recht sey, Das auch
221solche gütliche handlung und erkantnis125 / inner-
222halb
zweien Jaren / auffs lengest nach beschlus
223und Dato dis Vortrags / gewißlich vorricht
224und volnzogen.126

225[Art. 4] Aber alle andere puncten und Artickel,
226von gemeltem / und
227, Landgraven zu , wegen / an-
228gezogen127 und fürkommen128, [sollen] bis zu erledigung der
229andern ubergebnen gemeinen129 beschwerungen130 /
230eingestelt und verschoben werden.

231[Art. 5] Desgleichen [sollen] der
232, auch Hertzog -
233 / und andere, so den des vor-
234gangnen Schmalkaldischen Kriegshalben131 / in
235ansprüch genomen132 / oder noch zuhaben vormei-
236nen133, dormit auch bis zur erledigung der obvor-
237melten
ai 134 beschwerungen stille stehen.

238Auch die angezogenen neuen Gravamina,
239so in des werender135 Custodia136 / am
240Kay[serlichen]. Cammergerichte oder sonst wider in für-
241genomen
sein möchten, sampt derselben Excep-
242tionen / durch die Chur unnd Fürsten, so dieser
243Sachen underhendler gewesen, auff nehstem
244Reichstag gebürlich ersehen / unnd gedachter
245 dorinn nottürfftiglich137 gehort, Auch
246darüber, was ajbillich und rechtaj, erkent / und mit-
247ler zeit138 / am Kay[serlichen]. Cammergerichte stille gestan-
248den
werden solteak.

249alReligion, Fried und Recht /
250betreffend.al

251[Art. 6] Was dann folgends die andere Artickel,
252so bey dieser Friedshandlung / von dem
253 / unnd seinen
254Mitvorwanthen139 angeregt140, als141 erstlich / Reli-
255gion, Fried / und Recht betrifft, Sol die
256 dem gnedigen erbieten142, so jüngst zu
257von irer wegen / nach innhalt der darzu-
258mal143 gegebnen Antwort beschehen144, getreulich
259nachsetzen145, auch innerhalb eines halbenan jares /
260einen gemeinen146 Reichstag halten, Darauff
261nochmals / auff was wege, als nemlich / eins
262General oder National Concilii, Colloquii /
263oder gemeiner Reichs vorsamlung, dem zwi-
264spalt
der Religion abzuhelffen / und dieselb zu
265Christlicher vorgleichung147 zubringen / gehand-
266let / und also solche einigkeit der Religion / durch
267alle Stende des / sampt ihrer
268 ordentlichem148 zuthun / sol befürdert wer-
269den.
149

270[Art. 7] Es sol auch zu vorbereitung solcher vor-
271gleichung / bald anfangs solchs Reichstags
272ein Ausschuss / von etlichen schiedlichen, vor-
273stendigen
Personen / beiderseits und Religio-
274nenao / inn gleicher anzal
/ geordent150 werden, mit
275befelich zuberatschlagen, welcher massen solche
276vorgleichung am füglichsten151 möcht fürgenom-
277men
werden, Doch den Churfürsten sonst des
278Ausschuss halben / an ihrer Hocheit unvor-
279greifflich
152.

280[Art. 8] Unnd mitler zeit153 / [sollen] weder die ,
281 / noch Churfürsten, Fürsten und Stende
282des / keinen Stand, der Aug-
283spurgischen
Confession vorwanth,154 / der Religi-
284on halben / mit der that gewaltiger weis / oder
285inn andere wege / wider sein Conscientz155 unnd
286willen dringen / oder derhalben uberziehen156, be-
287schedigen
, durch Mandat / oder einigen andern
288gestalt157 / beschweren oder vorachten158, Sondern
289bey solcher seiner Religion und Glauben / ruig-
290lich und friedlich / bleiben lassen.

291[Art. 9] Es sollen auch der itzigen Kriegsübung159 /
292auch alle andere Stende, der Augspurgischen
293Confession vorwante, die andern des
294 Stende, so der alten Religion anhengig,
295Geistlich und weltlich, gleicher gestalt160 irer Re-
296ligion, Kirchengebreuche, Ordenung und Cere-
297monien, auch irer Hab, güttern, ligend und fa-
298rend161, Landen, Leuten, Renten, Zins, gültenap 162,
299Ober und gerechtigkeiten163 halber / unbeschwert /
300und sie derselben friedlich und ruiglich gebrauch-
301en und geniessen, auch mit der that oder sonst in
302ungütten164 / gegen denselbigen nichts fürnemen,
303sonder in alweg165 / nach laut166 und ausweisung167 un-
304serer
und des Rechten, Ordnungen,
305Abschied / und auffgerichten Landfriden168 / jeder
306sich gegen dem andern / an gebürenden, ordent-
307lichen
Rechten, alles bey vormeidung der Peen169,
308inn jüngst erneutem Landfrieden begriffen170, be-
309nügen
171 lassen.

310[Art. 10] Was dann auff solchem Reichstag / durch
311gemeine172 Stende / sampt ireraq ordentlich-
312em zuthun / beschlossen und vorabschiedet, das
313sol hernach also stracks173 und vestiglich gehalten,
314auch darwider mit der that / oder in andere weg
315mit nichte gehandelt werden.

316Und sol auch alles das, so mehr gemeltem174
317Fridestand zuwider sein / oder vorstanden175 wer-
318den möchte, demselbigen nichts benemen176, dero-
319giren177 / noch abbrechen, Und solchs also von der
320, , auch Churfürsten, Fürsten /
321und Stenden / Respective178 genugsam und not-
322türfftiglich
179 in krafft dis Vortrags / vorsichert
323sein,
auch dem Kay[serlichen]: Cammergericht und bey-
324sitzern
/ obgemelter180 Fridestand zuerkennen181 ge-
325geben / unnd bey ihren pflichten befohlen wer-
326den, sich demselben fridestand / gemeß zuhal-
327ten unnd zuerzeigen, Auch den anruffenden182
328Partheien dorauff, ungeachtet / welcher Reli-
329gion die sein, gebürlichear, nottürfftige hülffe des
330Rechtens mitzutheilen183. Auch sonderlich die
331Form desas beysitzer / und anderer personen und
332Partheien Aids, zu Gott und den Heiligen /
333oder zu Gott und auff das heylig Evangelium
334zuschweren, denen, so schweren, sollen / hinfüro
335anat / frey gelassen werde.184

336[Art. 11] Soviel aber die vorgleichung185 der stimmen,
337auch gleich, unpartheiisch Recht zuerhalten,
338desgleichen presentation186 der Beysitzer / unnd
339andere Artickel Fridens und Rechtens betrifft,
340Ist inn dieser Handlung bedacht worden, do
341etwas beschwerlichs oder bedencklichs / sich in
342der Cammergerichts Ordnung wolt ereugen187,
343dieweil solche Ordnung mit gemeiner188 Stende
344bewilligung / in gemeiner Reichs vorsamblung
345auffgericht und beschlossen, das die bestendig-
346lich
nit / dann widerumb durch die
347und gemeine Stende / in gemein / oder aber, soviel
348es die gelegenheit erleiden189 mag, den ordentlichen
349weg der Visitation / gemelts Cammergerichts190
350oder sonst / möge geendert und erledigt werden,
351Do dann / sampt der Churfürsten Gesand-
352ten
, erscheinenden Fürsten / und der abwesenden
353Botschafften / urböttig191 und willig sein, alle vor-
354mügliche
192 förderung zuerzeigen, domit in Reli-
355gion sachen / kein Theil sich des uberstimmens /
356für dem andern zubefaren193, auch partheiligkeit
357vorhüttet / und die Vorwanthen der Augspur-
358gischen
Confession / am Kay[serlichen]. Cammergericht /
359nicht ausgeschlossen, Desgleichen auch andere
360beschwerungen, wo einige194 befunden würden,
361der billigkeit nach / abgewendet / Und dis alles
362auff nehsten Reichstag / abgehandelt werde.

363[Art. 12] Es haben auch / sampt der Churfürsten
364Gesandten, erscheinenden Fürsten / unnd der
365abwesenden Botschafften / bey der
366freundlich und underthenglich195 angesucht196 / und
367gebeten, das ire die notwendigsten
368Puncten / und darunter der Artickel / die Pre-
369sentation
belangend / und das die vorwanthen
370der Augspurgischen Confession / am Kay[serlichen]. Cam-
371mergericht, wie oblaut197, nit ausgeschlossen wer-
372den, aus volkomenheit irer gewalts
373zu befürderung und erhaltung / friedens unnd
374einigkeit im Reich / alsbald immer müglich198 / er-
375ledigen wolten.199

376auDer
377Freihett / belangende.au

378[Art. 13] Die angezogenen200 beschwerden, so der -
379 Freiheiten zuwider / eingerissen
380sein sollen, inn des
381ubergebenen Artickelnav und nebenschriefft / be-
382griffen,201 betreffend, Werenaw / sampt den
383Churfürstenax / Gesandten, erscheinenden Für-
384sten
/ und der Abwesenden Botschafften / gantz
385wol gneigt / unnd unbeschwert202 gewesen, dorin-
386nen / und was ferner denselben anhengig203 sein
387möchte, alsbald auch unterschiedlich / gütliche
388handelung204 fürzunehmen. Nachdem
389aber uffay der zu dieser
390Handlung abgefertigte205 Rethe bericht206 / soviel
391vormercket207, Das ihre /
392solcher beschwerden bis anher208 zu gutem theil /
393gar kein wissen empfangen / und also sie die Re-
394the darauff nit abfertigen mögen, zu deme / das
395auch diese beschwerden so weitleuffig, gros und
396hochwichtig / und aber die zeit, zu gegenwerti-
397gem tage209 angesetzt, gantz kurtz / und dann auch
398dem / unnd seinen
399Mitvorwanthen210 / darzwischen / unnd bis den
400Sachen nach notturfft211 abgeholffen, ir Kriegs-
401volck zuerhalten212 / nicht allein ubermessigen kosten
402geberen, sonder den Obrigkeiten, hin und wider /
403auch den armen Underthanen zu mercklichem
404nachtheil und schaden / gelangen würde,

405[Art. 14] Demnach sol die erledigung angeregter213 besch-
406werungen
/ auff dem Reichstag, schirst214 zuhalten,
407oder uff ein andere vorsamlung des Reichs dis-
408mals vorlegt / und eingestelt215 / und die Lintzische
409bewilligung216, auch der Rethe alhie217
410vortrösten, Nemlich / das der Hoff-
411rath, so des heiligen Reichs unnd der Stende
412gemeine218 oder sonderbare219 sachen / beratschlagen
413unnd erledigen, Also stadtlich mit Deutschen
414Rethen besetzt, auch die Deutschen Sachen /
415durch Deutsche gehandelt werden, das darob220
416menniglich221 ein billichs benügen222 / tragen unnd
417haben,223 Das auch ihre der
418, ires geliebten Vaterlands,
419wolhergebrachte Libertet unnd Freiheit / nicht
420allein nit zuschmelern oder zuschwechen, sondern
421auch nach irem vormügen zuerhalten / zum hö-
422chsten
geneigt sey, dieser zeit allenthalben224 / zu
423danck angenomen worden.

424[Art. 15] Und damit der /
425und seine Mitvorwanten / sich nit zubesorgen,
426das diese handlung ersitzen225 / unnd nicht zu ge-
427bürlichem
fürderlichem ende gelangen möchte,

428So sollen , auch obgedachter226 unser ge-
429liebter Sohn, König , auch Chur-
430fürsten
, Fürsten unnd Stende des
431 / die angebrachten227 beschwerungen / vor-
432handen nehmen228, ihrer fürtragen /
433und darauff befürdern, dieselben, soviel der bil-
434ligkeit nach gegründt229 befunden, auch angesehen
435(wie sich gebürt)az die Gülden Bulla230 und andere
436des Ordnungen / unnd alte
437löbliche herkommen / der , zu
438gutter erledigung zubringen / und dann auch
439die ubrige beschwerungen, so die nit
440betreffen, sonder durch sonderbare Stende und
441Glieder des / andern zugefügt
442werdenba / ader231 was auch die Stende selbst unter-
443einander
, es belange dann die form und mas
444gemeiner berathschlagungenbb und handlungenbc
445oder anders, haben möchten, gleicher gestalt232,
446doch mit irer als des Oberhaupts
447Rath unnd zuthun, auch also, wie oblaut233, zu
448anfang des nehstkünfftigen Reichstags für-
449nemen
und erledigen.234 Unnd ist die
450des gnedigen, milten erbietens235, was ihr
451selbst in sonderheit236 betreffen mag, sich inn dem-
452selben
/ aus gnedigem, gutten willen dermassen /
453zuerzeigen und zuhalten, das gemeine237 Stende
454augenscheinlich spüren sollen, das ihre
455zum höchsten begertbd, alle sachen nach der gebür238
456zurichten, auch den gemeinen nutz irem aigenem
457bey weitem vorzusetzen239 / unnd alle Sachen der-
458gestalt
fürzunemen, das alle Stende sich des-
459selben
/ der pilligkeit nach / gantz wol sollen haben
460zuersettigen240.

461[Art. 16] Ferner / als auff den Artickel, den
462 berürend, aus seinenbe
463241 gethanen werbung242 vormerckt243, das dorinn
464etliche mittel244 und puncten des gemeinen Frie-
465dens / und dann auch seine sondere Privat sach-
466en
245 angezogen246 werdenbf, Unnd aber die puncten
467und sachen des gemeinen friedens
468 / alleine die , ,
469auch Churfürsten, Fürsten / unnd Stende des
470 / und sonst niemands belang-
471enbg, auch diese gegenwertige vorsamlunge /
472gleich eben von wegen befürderung und erhal-
473tung gemeines Friedens, auch erledigung der
474fürstehenden247, angezogenen beschwerden / für-
475genommen
, so wirdt derhalben einiger andern
476handlung248 / von unnöten geachtet249.

477Was aber des
478Privat sachen betrifft, mag der
479 / vormüge250 des Lintzischen Abschieds251
480von gedachtem252 odder bhseinen bh,
481wo das hievor nicht gescheen, nachmalnbi 253 vor-
482nemen254, was berurter255 von wegen seiner
483Privat sachen / an die zusprechen,
484zubegeren ader zufordern, unnd dieselben beger
485und forderungen / alsdann zustellen, damit
486die fürter256 durch uns / an die gelan-
487gen / und sie sich ferner darauff ires gemüts und
488willens / erkleren möchten.257

489bjSicherung258 der ihenigen259 , so in der
490 Acht / und dieser
491Kriegesrüstung vor-
492want260 gewest.bj

493[Art. 17] Belangend die ihenigen, so vorschienens261
494Kriegs halben / inn der Acht unnd
495ungnad kommen / und dieser itzigen Kriegsrü-
496stung
vorwant und zugethan sein, haben /
497sampt der Churfürsten / Gesanten, erscheinen-
498den
Fürsten / und der abwesenden Botschafften /
499bey der / an aller getreuen,
500freundlichen und underthenigen262 befürderung /
501nichts abgehn lassen, auch letztlich erhalten, [Art. 18] das
502Graff / sampt seinen
503Söhnen, der , Graff
504263, , Herr von ,
505, , -
506 / etc.264, Desgleichen andere, so
507desselben Kriegshalben in ungnade / und von
508iren Landen, Leutten / und güttern kommen,
509Als265 Hertzog bk, Pfaltzgraff,266 Fürst
510267, desgleichen die -
511 Herrn und Junckern / unnd gemeinlich268
512alle und jede / andere, hohes und niders stands,
513benanth unnd unbenanth, so des vorgangenen
514Kriegs in ungnad kommen / und noch sein / und
515jtzigem Kriege sich anhengig gemacht269, von der
516 ausgesonet, aus sorgen gelassen270,
517auch wider zu gnaden und hulden auffgenom-
518men werden, auch in krafft dis vortrags271 aus-
519gesonet
sein sollen, Doch das sie sich hinfüro anbl 272
520gegen der , [uns]bm und dem /
521gebürliches, schuldigen gehorsams erzeigen und
522halten, Auch wider ihre , / und
523das Reich / nit dienen sollen / bis zu erledigung
524des Artickels, so derhalben den gemeinen be-
525schwerungen
eingeleibt273, bey welcher erledigung
526es auch folgends bleiben / und darnach gehalten
527werden soll.274

528[Art. 19] Das auch die jhenigen, so, wie oblaut275, aus-
529gesonet
unnd begnad worden / unnd dieser zeit
530ausserhalb des / inn
531 oder andern orten sein / und wider
532die dienen, sich innerhalb Sechs
533wochen, den nehsten nach Dato dis Vortrags,
534zuerkleren276 / und gleich von derselben zeit an / wi-
535der die und die Stende des
536ferner nicht zudienen / noch sich gebrauchen zu
537lassen, auch folgends auffs lengst inn zweien
538Monaten, den nehsten dornach, sich wider her-
539aus in zuvorfügen277 schuldig / oder
540dieser aussönung und begnadung nicht fehig278
541sein sollen.

542bnAuffhebung aller zusprüche279 , so
543die Beschedigten / wider die
544Kriegsvorwanten280 ha-
545ben möchten.bn

546[Art. 20] Und nachdeme inn schwebender Kriegs-
547übung
281 / allerley thetliche neuerungen282 und
548sachen fürgangen, auch ettliche Chur-
549fürsten
, Fursten, Stende / und Stedte / ihrer
550gütter entwerdt283 / unnd beschedigt worden, So
551sollen diesebo Kriegsvorwandte Fürsten / alle in
552diesem Kriege eingezogene unnd eroberte Herr-
553schafften
, Stedt, Flecken284, Landt, Leuthe / und
554Gütter / denen Stenden, so285 sie zuvor zugestan-
555den
, widerumb folgen286 lassen / und, wie obgemelt287,
556irer pflicht und anhangs288, darmit sie dieselben /
557ihnen beypflichtig gemacht289, ledig zelen290, Doch
558das die Reichsstedt bey iren alten Privilegien
559und freiheitten gelassen werden.

560[Art. 21] Dargegen291 haben die
561umb gemeines friedens / und vorhüttung weit-
562ters schadens willen / alle unnd jede zusprüch
563und forderungen, so die beschedigten Stende /
564und Stedte / oder auch sonderbare292 Personen /
565wider die Kriegsvorwandten Fürsten / und die
566ihren / unnd hinwider dieselben Vorwandten293 /
567gegen andern Stenden / der erliedtenen unnd
568zugefügten scheden halben / zuhaben vormey-
569nen, aus ihrer macht /
570volkommenheit / gentzlich auffgehebt; und wol-
571len aber ihre / neben
572und andern Stenden des / auff solche
573billiche mittel und wege bedacht sein, domit die
574beschedigten Stende und Stedt / der beschwer-
575lichen
scheden unnd vorherungbp, so sie und ihre
576Underthanen erlidten, ane294 dieser Kriegsvor-
577wandten
Stende zuthun, beschwerung unnd
578scheden ergetzt295 / und mit allen gnaden bedacht,
579auch also alle ursachen bqzu künfftigerbq weiterung296
580abgeschnitten297 / und bestendiger friede erhalten
581werde.

582brPfaltzgraff
583belangend.br

584[Art. 22] Als auch Hertzog , Pfaltzgra-
585fenbs etc., halben fürkommen298 / unnd durch
586seinenbt Gesandten Supliciert299 und gebeten
587worden, ihn bey der zube-
588fürdern
300, Haben / sampt buder Churfürstenbu /
589Gesandten, erscheinenden Fürsten / und der ab-
590wesenden
Botschafften / bey hochgedachter301
591 / alle getreue fürwendung gethan302 / und
592erhalten, das er und seine Landschafft / bey dem
593Fürstenthumb / unnd seiner zugehö-
594rung
303 / gelassen werden und bleiben möge.304

595bvGemeine305 sicherung306 aller Kriegs-
596leut
/ und anderer, so dem
597Kriege vorwant307 .bv

598[Art. 23] Das auch die Churfürsten, Fürsten,
599Stende unnd Stedte, so dieser jtzigen
600Kriegsübung308 vorwanth, die sein Feldt-
601marschalh
, Rittmeister, Obersten, Bevelichs-
602leut
/ oder sonst in gemein alle Kriegsleut, wie
603die namen haben möchten,309 sampt allen denen,
604so inen dorinn oder darunter anhengig oder bey-
605pflichtig310 worden, hohes und nidern Stands,
606benant und unbenant, aus sorgen gelassen311 / und
607wider zu gnaden an und auffgenomen / und dise
608fürgenomene Kriegsübung und alles, was sich
609dorinn einiger gestalt312 vorlauffen313, gegen ihnen,
610desgleichen auch sie gegen andern, bwweder sampt-
611lich
noch sonderlich, inn oder ausserhalb Rech-
612tens, heimlich oder offenbar, in ungnaden oder
613argem314 gedacht, geandet / oder geaifert315 werden
614sollen, doch das sie sich hinwider gegen der
615, / und dembx / gebürlicher,
616schuldiger gehorsam / erzeigen und halten.

617[Art. 24] Es sol auch Graff 316
618auff gebürliche vorsicherung317, desgleichen auch
619alle andere, so von allen theilen gefangen oder
620vorstrickt318, irer fencknüs319, vorstrickung320 oder vor-
621hafftung / auff obbestimpten321 eilfften oder zwelff-
622ten tag Augusti / one entgeltnüs / auch erledigt322
623und bemüssigt323 werden.

624[Art. 25] Do auch Marggraff
625 gleicher gestalt324 / vonn seiner Kriegs-
626übung
abstehen / und inn der obbenanten zeit /
627sein Kriegsvolck urlauben / und diesen vortrag
628seins theils annehmen und bewilligen, Auch
629mitler weil den friedlichen Anstand325 halten / und
630durch sich und sein Kriegsvolck / weitter niemand
631beschedigen unnd beschweren würdet, so soll er
632auch dorinn begriffen326 sein.
327

633byRestitution328 der -
634 Herrn und Junckern.by

635[Art. 26] Soviel dann obbemelter329 -
636 Junckern begerte Restitution /
637ihrer Heuser und Gütter, derer sie durch
638, Hertzogen zu -
639 etc., entsetzt330, auch schuldforderungen
640belangendbz 331, Soll die / gedachten332
641Hertzogen / zuvorhüttung allerhand mehrer
642weiterung333 und beschwerung, so hieraus erfol-
643gen möchte, auch sonderlich zu befürderung /
644ruhe und ainigkeit im / und umb
645gemeines334 friedes und nutzes willen / beide Chur-
646fürsten
/ zu und , auch
647Marggraff / und Her-
648tzog / zu ihrer
649Commissarien vorordnenca 335 / und ihnen aus ihrer
650 macht / volkommenheit / alle voll-
651macht, befehlich und gewalt geben / und aufle-
652gen336, die partheien auffs allerfürderlichst, so es
653gesein337 mag, an gelegene Mahlstat338 zuerfordern339,
654sie in allen iren gebrechen340, obbestimbte341 Restitu-
655tion
, auch schuldsachen unnd forderungen / be-
656treffende, nochmals Summarie342 / nottürfftig-
657lich
343 zuvorhören / und folgents allen müglichen
658unnd eussersten fleis fürzuwenden344, diecb inn der
659güte zuvortragen345. Wo sie auch befindencc 346, das
660Hertzog den Junckern / vormüg347 seiner
661unwiderleglichen Brieff348 und Sigel / etwas zu
662thun schuldig, alsdann in hierinn der billigkeit
663zuweysen und zuvormügen349. Im fall aber, do
664jhecd 350 die gütliche vorgleichung / bey einem odder
665beiden theilen entstünde351, alsdann / im nahmen
666irer die Junck-
667ern / ihrer entwerten352 Heuser und Gütter / als-
668bald wircklich zu Restituiren, einsetzen353 / unnd
669dorinn zuschützen und zuschirmen, auch solche
670gütliche vorainig354 oder wirckliche Restitution /
671auffs lengst innerhalb dreien Monaten, den
672negsten nach beschlus und Dato dis Vortrags,
673gewislich zuvorrichten355 und zuvolnziehen, doch
674mit vorbehaltung jedem theil / seiner sprüch356 und
675forderungen, so sie zu / und gegen einander ha-
676ben möchten, dieselbigen alsdann nach erfolg-
677ter Restitution / an orten und enden357 zusuchen358 /
678und auszufüren359, wie sich gebürt und recht ist.360

679[Art. 27] Es sollen auch die , / und
680die erforderten361 Churfürstence, Fürsten / obbemeltecf
681Commissarien / bey dem, so sie zufolge solcher
682Commission handlen würden, soviel sich gemei-
683nem Landfrieden und Reichsordnungen nach /
684zuthun gebürt, gnediglich und freundlich / schü-
685tzen
, schirmen / und handhaben362 helffen.

686[Art. 28] Dorneben sol die zum fürder-
687lichsten
363 ein ernstlich Mandat / bei peen364 der Acht
688an Hertzog / ausgehen lassen, die
689 Herrn und Junckern / an
690ihremcg leib, hab und güttern, auch insonderheit365
691irem gehöltze / bis zu solchem der Kay[serlichen]. Commis-
692sarien
entlichen366 vorhör, vorgleichung oder Re-
693stitution
/ nicht zubeschweren / noch ihre Höltzer
694zuvorwüsten.367

695chDie Stedt und
696 / belangende.ch

697[Art. 29] Gleicher gestalt368 sollen die / ob-
698bemelten vier Chur und Fürsten / als irer
699 Commissarien / aufflegen und
700befehlen, Hertzog und beide Stedt
701 und / in ihren sprüchen
702und fordrungen / gegen einander / auch inn der
703güte / nottürfftiglich zuvorhören / und der bil-
704ligkeit nach zuvorgleichen369, auch irer
705ernstlich Mandat und Inhibition370 / bey peen der
706Acht / an Hertzog und beide Stedt
707alsbald ausgehn lassen, ir fürgenommen oder
708fürhabend371 Kriegsrüstung abzuschaffen / und
709sich aller thetlichen372 handlung / gentzlich zuent-
710halten, sondern373 sich gemelter Kay[serlicher]. Commissa-
711rien
billicher handlung und weysung / begnügen
712zulassen / oder sonst ire sprüch und forderungen
713anders nit / als mit ordentlichem Rechten / vor-
714müge
des Ordenung / gegen einander
715zusuchen und auszufüren374.

716ciWie die / diesen Vor-
717tragk zuhalten / sich vor-
718pflichten sollen.ci

719[Art. 30] Solchs alles und jedes, so obgeschrieben /
720unnd inn einem jeden Artickel / namhafftig ge-
721macht375 / und die anrüret376, Sollen sie
722in krafft irer Ratification, dorüber vorfertigt,377
723bey iren Kayserlichen wirden und Worten / für
724sich und ire nachkomen / steth undcj unvorbrüch-
725lich
und auffrichtig halten / unnd volnziehen,
726dem stracks378 und unwegerlich nachkommen und
727geleben379 / unnd dorwiderck / jtzt odder künfftiglich /
728weder aus volkomenheit380 / ader381 untter einigem
729andern schein382, wie der nahmen haben möchte,383
730nichts fürnehmen, handlen oder ausgehn384 las-
731sen
/ noch jemand andern von ihrent wegen zu
732thun gestatten, [Art. 31] Unangesehen / aller anderer
733auffgerichter Abschiede, soviel385 die / dieser vor-
734gleichung in etwas zuwider / odder abbrüchig386
735sein möchten, auch alle Stende des
736 / sampt unnd innsonderheit / bey diesem
737Vortrag, Friedestand / und andern Artickeln,
738obbegriffen387, handhaben, schützen und schirmen.
739[Art. 32] Und ob388 ein oder mehr Stende / einencl oder mehr:
740anderecm einiger gestalt389, unter was gesuchtem390
741oder fürgewandten391 schein / das geschehe, dar-
742wider bedrangen, uberziehen392, beleidigen odder
743beschweren würde (welchs sich doch keins wegs
744zuvorsehen393 ), dehmcn oder denselbigen / sollen die
745 / mit und neben dem andern theil,
746dem, so solche bedrangnüs zugefügt / odder be-
747drowt394 würden, mit ihrer Kayserlichen hülff,
748Rath, fürschub395, förderung / unnd wircklichen
749beystandt, wie ihrer Kay[serlichem]. Ampte nach /
750gebürt, hülflich erscheinen396 / und solche beschwe-
751rung
abwenden.

752coDer Kriegsfürsten bewilligung /
753inn diesen Vortrag.co

754[Art. 33] Und Wier, der ,
755Hertzog , Pfaltzgraff, Hertzog
756cp / unnd
757Landtgraff zu etc., Bekennen
758auch offentlich, das alle und jede obgeschriebene
759Puncten und Artickel / mit unserm gutten wis-
760sen
und willen / sein fürgenomen397, abgehandelt /
761und beschlossen, Willigen und vorsprechen auch
762vor uns samptlich und sonderlich398, unsere Er-
763ben und Nachkommen, auch alle die jhenigen,
764so uns inn dieser Kriegsübung399 zugethan und
765vorwanth400 gewest / oder nach401 sein möchten / und
766diesen Vortragk annemen, dieselbigen Artickel
767sampt und sonderlich / inn krafft dis Brieves402 /
768bey unsern Fürstlichen Ehren und Wirden, in
769rechten, gutten treuen / und im Wort der war-
770heit, soviel einen jeden betrifft odder betreffen
771mag, wahr, steth, vhest, auffrichtig und unvor-
772brüchlich
zuhalten / und zuvolnziehen / und deme
773getreulichen und unwegerlichen nachzukomen
774und zugeleben / Und darwider keinen Standt,
775inn diesem Vortrag begriffen403 / oder der densel-
776bigen
hernachmals annehmen, bewilligen und
777eingehen würde, under was gesuchtem404 schein
778das geschehen möchte, mit der that oder sonst
779einiger gestalt405, heimlich oder offentlich, durch
780uns selbst / oder andere von unsernt wegen / be-
781schweren
, uberziehen406, dringen407, beleidigen oder
782betrüben, Sondern denen / oder die disen Vor-
783tragk halten / und demselben nachkommen und
784geleben werden, wider die, so berurten408 vortrag
785nicht halten / oder demselben zugegen / etwas
786handlen, fürnemen / ader409 understehn410 / ader eini-
787gen411 Standt, so inn diesem Vortrag begriffen /
788oder der denselben hernachmals auch bewilli-
789gen / und sich mit gleicher vorpflichtung dorein
790begeben
, mit thatlicher412 handlung / oder sonst /
791vorgewaltigen, uberziehen, bedrangen, belesti-
792gen
, beschedigen / oder einige beschwerung zufü-
793gen
würde, unser getreue hülff, rath und bey-
794stand
/ in krafft des hievor auffgerichten gemey-
795nen Landtfriedens413, Reichs Ordnunge / und
796dieses Vortrags und Friedstands414 / samptlich
797unnd sonderlich thuen unnd leisten, auch uns
798doran nichts, was dargegen erdacht oder auff-
799gericht were / oder künfftiglich werden / und uns
800hierinnen entheben415 / odder zustatten kommen
801möchte, irren416 oder vorhindern lassen, Dann wir
802alle samptlich / und ein jeder in sonderheit417 / uns
803alles das jhenige, so diesem Vortrage zuwider
804ist / oder vorstanden418, wie das nahmen haben /
805und in sonderheit ausgedeutet werden möchte,
806welchs wir auch hierinnen / vor ausdrücklich /
807specificiert / geacht haben wollencq,419 keins wegs
808gebrauchen, sondern dasselbig alles zu dem Ef-
809fect420 / vornichtigtcr 421 und auffgehaben sein sollen,
810Wie wir auch dasselbige hirmit also auffheben /
811und vornichtigen, auch uns desselbigen hirmit
812in krafft dieser Schrifft, so fern und weit es die-
813sem
Vortrag undcs gegenwertigen vorpflichtungen
814zuwider sein / oder einiger weise422 vorstanden wer-
815den möchten, in bester, bestendigster form / gentz-
816lich begeben423 / und vertzigenct 424 haben wollen.

817cuVorsicherung der , auch
818der Chur und Fürsten / als der
819Hendeler425 / zu handhabung426
820dis Vortrags.cu

821[Art. 34] Darmit auch hierinn soviel destoweniger /
822uff einigem theil427 zuzweiveln / oder einiger
823mißvorstandt einreissen möchte, So
824wollen wir, König etc. unnd König
825 etc.cv, und dann die hochgedachtencw 428 /
826Geistliche unnd Weltliche Chur und Fürsten,
827als durch die allerseits diese sache / obberurter429
828gestalt abgehandelt, uns dermassen erclert430 und
829bewilligt haben, Nemlich beide König / für uns,
830unsere Erben und nachkommen /, Sie aber, die
831Geistlichen Chur und Fürsten, mit rath unnd
832bewilligung ihrer Thumb Capittel431 / Und die
833Weltlichen Chur und Fürsten / albereit432 vor sich,
834ire Erben und nachkommen / unwiderruflich,
835das wir unnd sie solche handlung nicht allein
836vor uns selbst, unsere und ire Erben und nach-
837komen, auch unser Königreich, Ertz und Stiffte,
838auch Landt, Leuth, Underthanen, Diener und
839vorwanten433, soviel uns / und dieselben allerseits
840betrifft, also halten434 / und darwider in keinerleycx
841weg handlen wollen, Sondern auch, wo eini-
842ger theil wider diese entliche435 vorgleichung436 (als
843doch nit zuvorhoffen) jtzt oder künfftiglich hand-
844len / unnd den andern theil / mit thetlicher437 odercy
845beschwerlicher handlung, die geschee offentlich
846oder heimlich, beschweren, vorgewaltigen / oder
847bedrangen würde / und auff erinnerung438 / davon
848nicht abstehen wolte, Das wir unnd sie, auch
849unsere und ire Nachkommen / als dann dem an-
850dern theil, so wider diese vorgleichung und Vor-
851trag beschwert, befortheilt439, uberzogen440 oder sonst
852beleidigt würde / und vor441 uns und sie / oder un-
853serer
/ oder ire Nachkommen / einsag442 und billiche
854weisung443 leiden444 könte, gegen dem andern theil,
855so das, wie obgemelt, nicht dulden, sonder mit
856thatlicher handlung fortfaren wolte, nit allein
857keinen rath, hülff oder beystand leisten, sondern
858auch den andern theil, so, wie gemeltcz, einsage
859und weisunge leiden und nehmen wolte, wider
860den andern / inn krafft des hievor auffgerichten
861gemeinen445 Landtfriedens, Reichsordnungen /
862und dieses Vortrags / und Friedstands446 hülff
863und beystandt leisten wollen. Doch sol in alle
864abgemelte447 wege / der theil, so vormeinen wolt,
865das dieser Friedstandt durch jemands anders
866vorbrochen / oder dem zuwider gehandelt, mit
867thetlicher handlung gegen denselben nichts für-
868nehmen
, sondern zuvorn die sach an , auch
869die Chur unnd Fürsten / als underhendler / ge-
870langen
lassen, Welche alsbald darauff / gütliche
871handlung448 fürnehmen / unnd drüber erkantnüs449
872thun, Und was durch uns / und dieselbigen also
873vorglichen / oder erkant450, dem sollen beyde theil /
874one alle wegerung geleben451 und nachkommen,
875Unnd im fall, dado esda nit geschehe, alsdann die
876hülff und beystandt, wie hieroben allenthalben452
877gemelt453, geleistet werden.

878[Art. 35] Und damit der vorwandtnüs454 und pflicht
879halben, domit die obbemeltendb 455 Underhendler /
880der zugethan, solchs soviel desto
881ungescheuchter456 geschehen möchte, so sollen sie
882berurts fals457 solcher irer pflicht und vorwandt-
883nüs
/ von der erlassen sein, also /
884das sie ungescheucht derselben / ob dieser vor-
885gleichung halten458 / und gegen dem theil, so dem-
886selben
zuwider, wie gemelt, handelte, dem an-
887dern theil unvorhindert beystandt leisten / mö-
888gen
unnd sollen. Darumb die sie
889auch inn keinen ungnaden vordencken459 / noch
890solches zu mißfallen / von ihnen vormercken460
891sollen.

892Sigelungdc.

893[Art. 36] Wann nun der /
894für sich selbst / und seine Miteinigungs
895vorwandten461 / solche obbestimbte Capi-
896tulation462 / in allen und jeden iren Puncten unnd
897Artickeln / guttwillig angenommen, auch zu
898halten und zuvolnziehen zugesagt / Und dann
899die / dem
900, irem geliebten Vaterlandt,
901zu gut, nutz / und wolfart / die auch gnediglich
902bewilligt unnd Ratificiert, innhaltdd vormöge463
903irer darüber vorfertigte Ratifica-
904tion464, So sein demnach des alles / zu
905wahrem unnd vehsten Urkunde / hierüber drey
906Vortrags Brieve465 gleichs lauts / auffgericht
907und vorfertigt / und mit unser, König
908 / unnd beider Churfürsten unnd
909Pfaltzgraff , desgleichen des -
910 / unnd Hertzog
911 / von irer Liebden466 / und der andern
912Chur und Fürsten / als Unterhendler wegen /
913und dann des / unnd
914Landgraff / für sich und
915alle ihre Mitainigungs vorwandten / eigenen
916handen unterschrieben / und anhangenden In-
917sigeln
besigelt, und der eine Vortrags Brieff /
918der , Der ander467 / Gemeinen468
919Stenden / und der drit / bemeltem469
920 / unnd seinen Mitvorwandten /
921zugestelt worden.
470 Geschehen zu ,
922den andern tag des Monats Augusti / Nach
923Christi unsers lieben Herrn Geburt / im Funff-
924zehenhundert und Zweyundfunfftzigisten,
925unserer / im
926Zweyundzwantzigisten / unnd der
927andern / im Sechsundzwain-
928tzigisten
Jaren.df


Textapparat

a–a Fehlt .
b : danach folgend von Gottes genaden Römischer || Khunig, zu allen zeitten Merer des Reichs in Germanien, zu Hungern, Boheim, || Dalmatien, Croatien vnnd Selauonien etc., Kunig & Jnnfanndt in Hispanien, Ertz-||Hertzog zu Österreich, Hertzog zu Burgundi, Steyr, Kernndten, Crain vnnd Wirt-||emberg etc., Graue zu Tyrol.
c : danach folgend offennlich vnd thuen khundt || menigelich.
d : Grauen zu Catzenelpogen, Dietz, Zigenhaim vnd || Nida, vnsers lieben Ohaims vnd Furstens.
e : verderbung.
f : vnderhandlung.
g : danach folgend &.
h : beratschlagung.
i : negsthin.
j : vnderhanndlung.
k Fehlt .
l : hieher.
m Korrigiert nach : hamburg; Textvorlage: Honburgk.
n Korrigiert nach : dienhaim; Textvorlage: Ducheim.
o Korrigiert nach : Kötint; Textvorlage: Kötnigk.
p : danach folgend vnd.
q : danach folgend &.
r Fehlt .
s : Mehenhof.
t Fehlt .
u Fehlt .
v : erwegen.
w–w Fehlt .
x : danach folgend tag.
y Korrigiert nach aus: zur || trennen.
z Korrigiert aus: nhe-||men.
aa Fehlt .
ab Korrigiert aus: auff haltung.
ac–ac : auch solchs.
ad : danach folgend tag.
ae : der furgenomnen.
af Fehlt .
ag : weltlich.
ah : handlung.
ai : obberuerten.
aj–aj : Recht vnnd billich.
ak : solle.
al–al Fehlt .
am : von.
an : halben halben.
ao : Religion.
ap : danach folgend Guettern.
aq : danach folgend Kay:
ar : danach folgend vnd.
as Korrigiert nach aus: der.
at Fehlt .
au–au Fehlt .
av : Articl.
aw : waren.
ax : Churfurstlichen.
ay : aus.
az Schließende Klammer fehlt .
ba : worden
bb : beratschlagung.
bc : handlung.
bd : begeer.
be : seines.
bf : worden.
bg Korrigiert nach aus: belang-||ende.
bh–bh : seinem Orator.
bi : nochmals.
bj–bj Fehlt .
bk : Othainrich.
bl Fehlt .
bm Ergänzt nach .
bn–bn Fehlt .
bo : dises.
bp : verhörung.
bq–bq : zukhunfftiger.
br–br Fehlt .
bs Korrigiert aus: Pfaltzgra-||nen.
bt : seine.
bu–bu : den Churfurstlichen.
bv–bv Fehlt .
bw Öffnende Klammer in .
bx Korrigiert nach aus: das.
by–by Fehlt .
bz : belanget.
ca Korrigiert nach : verordnen; Textvorlage: vorordent.
cb : Sy.
cc : befunden.
cd : Jr.
ce : Chur vnnd.
cf : obgemelte.
cg : Jren.
ch–ch Fehlt .
ci–ci Fehlt .
cj Fehlt .
ck Korrigiert nach : darwider; Textvorlage: dorüber.
cl Korrigiert nach : ainen; Textvorlage: einem.
cm Korrigiert nach aus: anderer.
cn Korrigiert nach aus: dehn.
co–co Fehlt .
cp Korrigiert aus: Mechelnburg.
cq Fehlt .
cr Korrigiert nach : vernichtigt; Textvorlage: vornichtigen.
cs : danach folgend vnser.
ct Korrigiert nach aus: vorziehen.
cu–cu Fehlt .
cv Fehlt .
cw : obgedachte.
cx : kainen.
cy Korrigiert nach aus: aber.
cz : obgemelt.
da–da : das.
db : obgemelten.
dc Fehlt .
dd : danach folgend vnd.
de : zu.
df : danach folgend Ferdinand mpp. (Unterschrift) || Von wegen heren Sebastian des hay. || Stuls zue Mentz Ertzbischouen & || Churf., Christoff Matthias L. Cantzler || Manu propria || Von wegen Hern Fridrichs || Pfaltzgrauen bey Rhein und || Churfursten Melchior Drechssel || Doctor manu propria.|| Ernst h. i Bayrn c(on)firm(irt) d || manu p(ro)op(ri)a d || sst Albrecht HzgBayrn sst || s(ubscripsi)t m p(ro)pria || m Churfurst || m propria st || Wilhelm H. Hessen || [Bl. 12r] (unbeschrieben) || [Bl. 12v] || rechts oben: Paßawischer Vertrag || De Anno 1552 / || Capitulation und ... || verglichen zwischen || verblaßte Schrift (unleserlich) [Anm., Ergänz. u. Hervorh. Drecoll].

Sachliche Anmerkungen

1 den zweiten.
2 frühzeitig auf vielerlei Weise bekannt geworden ist.
3 Anwerbung für den Krieg.
4 ereignet haben.
5 Gewahrsam, Gefangenschaft. – Landgraf ergab sich im Schmalkaldischen Krieg ( 1546/1547) dem in der Halleschen Kapitulation ( 18. Juni 1547) und wurde unmittelbar danach gefangen gesetzt, obwohl sich die Kurfürsten und dafür verbürgt hatten, dass der nicht gefangen genommen oder sonst juristisch belangt werde (vgl. ; auch ).
6 wichtigste.
7 Förderung.
8 allgemeiner.
9 Verheerung.
10 demütig, bittend.
11 genannten.
12 Freilassung.
13 noch ausstehenden, anstehenden.
14 Verhandlung.
15 zuzulassen.
16 »Euer / Ihre Liebden« wurde von Fürsten für Personen gleichen Stands als Anrede verwendet und teilweise von Königen und Kaisern für fürstliche Personen, teilweise dann auch »Deine Liebden« (vgl. ).
17 edelsten.
18 Onkel.
19 dem zuletzt vergangenen Osterfest. - D.h. 17. April 1552.
20 Zu den Verhandlungen in Linz vgl. die Einleitung.
21 vertrauensvoll.
22 geschehener.
23 Erwägung.
24 nützliche.
25 nämlich.
26 (schriftlich) einzuladen.
27 weiterer.
28 auf sich nehmen.
29 endgültig.
30 Vgl. zur Vertagung der Verhandlungen nach den Text des Linzer Abschieds in .
31 erwähnter.
32 oben festgelegte.
33 eben hierher.
34 Domherr.
35 Ein höherer Hofmeister, der eine Provinz verwaltet.
36 war nicht Erzbischof, sondern Administrator in und , da er es ablehnte, die höheren Weihen zu empfangen (vgl. ).
37 Jülich.
38 Hofbeamter, der die Aufsicht über einen Hof führt.
39 bestimmten.
40 Verbündeten. - Zu den verbündeten Fürsten vgl. die Einleitung.
41 Moritz übergab eine schriftliche Fassung seiner Forderungen, welche die fünf Verhandlungspunkte aus wiederaufnahm (vgl. die Programmschrift von in ; ), und zusätzlich eine Nebenschrift mit der Aufstellung der das betreffenden Gravamina (vgl. ).
42 Übereinkunft, Einigung.
43 bevorstehende.
44 (und) stattdessen.
45 Vertragsbedingungen.
46 endgültig.
47 verabredet, vereinbart.
48 ausgehandelt.
49 Zur Annahme und Ratifikation des Friedens vgl. die Einleitung.
50 Freilassung. - Zur Gefangenschaft des Landgrafen vgl. oben Anm. 5.
51 verbündete.
52 die.
53 Vertrag.
54 Markgraf und die in französischen Diensten stehenden Kriegsführer wurden bei der Verhandlung und Ratifikation des Passauer Vertrags nicht durch Kurfürst vertreten und mussten daher dem Vertrag gesondert zustimmen (vgl. ; im Text des Passauer Vertrags unten, ebd. sowie ebd.). Markgraf setzte den Krieg fort (vgl. die Einleitung).
55 gewaltsamen Vorgehen.
56 Kriegsführung.
57 versammeltes.
58 baldigst, schnellstens.
59 überall.
60 entlassen, zerstreuen.
61 oder.
62 zukommen lassen, überlassen.
63 achthaben.
64 verhalten.
65 überfallen, angegriffen.
66 dazu gebracht, sie zu unterstützen.
67 Anhängerschaft, Gefolgschaft.
68 eine öffentlich verkündete, beweiskräftige Urkunde.
69 enthaltene.
70 Damit sind die drei textgleichen Ausfertigungen der Urkunde des Passauer Vertrags gemeint (vgl. unten).
71 für frei erklären.
72 In der Kapitulation von Halle ( 19. Juni 1547) unterwarf sich der hessische Landgraf im Schmalkaldischen Krieg dem . Vgl. den Abdruck der Halleschen Kapitulation in .
73 abgesehen von.
74 durchgeführt.
75 Laut der Halleschen Kapitulation von 1547 sollten alle Festungen des hessischen bis auf eine geschleift werden. Der wollte entscheiden, ob er entweder oder schonen werde (vgl. , Art. 13 der Halleschen Kapitulation), was erst in der modifizierten Fassung der Halleschen Kapitulation von 1552 zugunsten von präzisiert wurde (vgl. , bes. S. 197, Art. 1 der Garantie der modifizierten Kapitulation).
76 Festnahme.
77 bestrafen.
78 rächen, bestrafen.
79 rächen.
80 verpflichten.
81 vertraglich, schriftlich verpflichten.
82 endgültig.
83 anordnen.
84 früher abgegebenen Verpflichtungserklärungen.
85 Die und sowie der , die nun als Bürgen für die modifizierte Kapitulation eintraten (vgl. ), hatten bereits 1547 die Einhaltung der Halleschen Kapitulation zugesichert (vgl. , Art. 24 der Halleschen Kapitulation).
86 oben festgelegte.
87 vertragliche Bindungen, schriftliche Verpflichtungen.
88 edlen.
89 Witwe.
90 , die Schwester , hielt den in , ihrem Sitz als Regentin der , gefangen (vgl. ).
91 Im Gegenzug.
92 erwähnter.
93 Gewahrsam, Gefangenschaft.
94 aus ... freigelassen.
95 oben festgelegten.
96 in seine (eigene) sichere Obhut.
97 Am 8. August 1552 konnte , den Ort seiner Haft, verlassen, traf aber erst am 10. September in ein. Die Entlassung aus der Haft erfolgte offiziell am 3. September (vgl. ; ).
98 was davon, welches.
99 eben erwähnte.
100 noch auf dem Gebiet derselben Stände lagern lassen.
101 Festung.
102 Vgl. oben Anm. 75.
103 andauernder.
104 Mit den Nassauischen Urteilen sind drei Nebenurteile gemeint, welche zwischen 1547 und 1551, während der Gefangenschaft Landgraf , im Streit zwischen den hessischen Landgrafen und den Grafen von Nassau um das Erbe der reichen Grafschaft fielen. Diese Nebenurteile erläuterten das Urteil einer kaiserlichen Kommission von 1523 zugunsten von , welches der hessische Landgraf mit der Begründung, das altgläubige Reichskammergericht sei befangen, nicht anerkannte. Mit der Freilassung 1552 wurde die Urteilsvollstreckung zunächst ausgesetzt (vgl. . Weiterführend: ; ).
105 D.h. die Urteile werden vorläufig nicht umgesetzt.
106 Freilassung.
107 Verhandlung.
108 gütliche Einigung; Vergleichsverfahren.
109 misslänge.
110 als Urkunde ausgefertigten.
111 notwendiger Dinge.
112 sodann.
113 soweit, insofern.
114 an ... unbeteiligt.
115 noch.
116 oben genannte.
117 angeführte.
118 Beschwerden.
119 juristische Einwände, Einreden.
120 erwägen.
121 wieder aufgenommen.
122 noch.
123 vor-, einzubringenden.
124 entschieden.
125 Rechtsspruch.
126 Nach 1552 weigerte sich , den Passauer Vertrag anzuerkennen, auf dessen Bestimmungen beharrte. Die im Passauer Vertrag vorgesehene Vermittlung wurde durch den Heidelberger Bund, einen Zusammenschluss rheinischer und süddeutscher Kurfürsten und Fürsten unter Beteiligung von und , übernommen (vgl. ). Die Beilegung des Streits gelang erst im Frankfurter Vertrag ( 30. Juni 1557). Der konnte sich das Katzenelnbogener Erbe gegen Gebietsabtretungen an den und eine Ablösesumme von 600.000 Gulden sichern (vgl. ; ).
127 angeführt.
128 vorgebracht.
129 allgemeinen.
130 Hiermit ist die von zu Beginn der Passauer Verhandlungen übergebene Liste an Gravamina gemeint (vgl. oben Anm. 41).
131 Zum Schmalkaldischen Krieg vgl. die Einleitung.
132 wegen ... belangt haben.
133 meinen, noch (Rechtsansprüche) zu haben. - Zu den Ansprüchen gegen den Landgrafen: versuchte, die des Deutschen Ordens aufzuheben, was vorübergehend mit der Säkularisierung 1543-1545 gelang. Mit Unterstützung des konnte der jedoch 1549 den Vertrag von erreichen, der sowohl die Reichsunmittelbarkeit der festschrieb als auch Schadensersatzzahlungen festlegte, die der hessische an den Orden zu leisten hatte. Nach 1552 wurde die Umsetzung der Bestimmungen zunächst nicht weiterverfolgt und 1584 vom Deutschen Orden im Vertrag von aufgegeben (vgl. ). Zum Konflikt mit Herzog vgl. unten Anm.  369. Der erhob Entschädigungsansprüche gegen den hessischen (vgl. ).
134 oben genannten.
135 andauernder.
136 Gewahrsam, Gefangenschaft.
137 hinreichend.
138 in der Zwischenzeit.
139 Verbündeten.
140 angeführt. - Vgl. oben Anm. 41.
141 also, nämlich.
142 Angebot.
143 damals.
144 erfolgt. – Die von auf Grundlage der kaiserlichen Antwort erstellte Resolution ( 28. April 1552) versicherte in der Religionsfrage, dass der niemanden mit Waffengewalt bedrängen werde. Sie sah einen zeitnah einzuberufenden Reichstag vor, auf dem mit den Ständen darüber entschieden werden sollte, ob der Religionsvergleich durch ein Konzil oder eine allgemeine Reichsversammlung gesucht werden solle (vgl. ).
145 Folge leisten.
146 allgemeinen.
147 Übereinkunft, Einigung.
148 rechtmäßigem.
149 Der Reichstag wurde erst am 5. Februar 1555 in eröffnet. Zu den zahlreichen Verzögerungen im Vorfeld vgl. die Einleitung zum Augsburger Religionsfrieden.
150 bestimmt.
151 passendsten, geschicktesten.
152 D.h. die herausgehobene Stellung der Kurfürsten sollte abgesehen von dem Ausschuss in keiner Weise eingeschränkt werden. - Entgegen diesem Artikel entschieden die Stände zu Beginn des Reichstags in , nach dem gängigen Verfahren in Kurien zu beraten (vgl. die Einleitung zum Augsburger Religionsfrieden).
153 in der Zwischenzeit.
154 Die Bezeichnung »Augsburger Konfessionsverwandte« wurde in den Religionsfrieden des Reichs seit dem Frankfurter Anstand verwendet (vgl. den Text des Frankfurter Anstands).
155 Gewissen.
156 überfallen, angreifen.
157 auf irgendeine andere Weise.
158 geringschätzig behandeln.
159 Kriegsführung.
160 ebenso.
161 unbeweglich und beweglich.
162 Einkommen aus Abgaben der Untertanen.
163 obrigkeitlichen Rechte.
164 Bosheit.
165 in jedem Fall.
166 Wortlaut, Inhalt.
167 Aussage, Anordnung.
168 Der Landfrieden umfasste die Einigung von Herrschaftsträgern, auf Selbsthilfe zu verzichten und zur Verfolgung ihrer Rechtsansprüche und erlittenen Unrechts eine Reihe rechtlicher Regelungen sowie bestimmte Gerichts- oder Schiedsinstanzen als verbindlich anzuerkennen. Neben den rechtlichen Regelungen, die den Frieden durchsetzen und sichern sollten, waren Sanktionen vorgesehen, um Verstöße zu ahnden.
169 Strafe.
170 enthalten. – Hier ist der am 30. Juni 1548 beim Reichstag in beschlossene Landfrieden gemeint (vgl. ). Dieser wurde zuletzt im Reichsabschied vom 14. Februar 1551 neu eingeschärft (vgl. (Art. 14, 15)).
171 genügen.
172 alle.
173 strikt.
174 mehrfach erwähntem.
175 (im Widerspruch zu ihm) verstanden.
176 wegnehmen.
177 einschränken.
178 jeweils.
179 hinreichend.
180 oben erwähnter.
181 bekannt.
182 Klage führenden.
183 zu gewähren.
184 Die freie Wahl zwischen verschiedenen Eidformeln griff eine Forderung des Speyrer Reichsabschieds von 1544 (Art. 92) auf (vgl. ). Diese Forderung war Teil der auf das Reichskammergericht bezogenen Beschwerden (Art. 26) (vgl. ), welche zu Beginn der Passauer Verhandlungen überreichte (vgl. oben Anm. 41). Im Augsburger Religionsfrieden (Art. 107) wurde die Passauer Regelung auf eine einheitliche Eidformel auf Gott und das Evangelium verengt (vgl. den Text des Augsburger Religionsfriedens).
185 Gleichheit.
186 (den) Vorschlag.
187 zeigen.
188 aller.
189 gestatten.
190 Die Visitation vom 1. Mai 1553 zerstritt sich über die Umsetzung des Passauer Vertrags. Der kaiserliche Kommissar lehnte die Änderung der Eidesformel mit der Begründung ab, dass der Passauer Vertrag noch nicht publiziert und dem Reichskammergericht angezeigt worden sei. Dies wollte der kurpfälzische Gesandte nicht hinnehmen. Die Punkte der Visitation wurden auf den Reichstag verschoben (vgl. ).
191 bereit.
192 mögliche.
193 sich wegen ... in Acht nehmen, fürchten muss.
194 irgendwelche.
195 untertänig, demütig.
196 ersucht.
197 oben erwähnt.
198 so schnell wie möglich.
199 Die Präsentation evangelischer Beisitzer beim Reichskammergericht nahm eine Forderung des Speyrer Reichsabschieds von 1544 (Art. 92) auf (vgl. ). Der entschied den Artikel in der Folge nicht aus eigener Machtvollkommenheit. Im Augsburger Religionsfrieden wurden jedoch die Anhänger der Confessio Augustana neben Anhängern der alten Religion am Reichskammergericht als Richter, Beisitzer und in weiteren Funktionen zugelassen (vgl. den Text des Augsburger Religionsfriedens).
200 angeführten.
201 Zu den beiden Schriften vgl. oben Anm. 41.
202 bereit.
203 mit ... verbunden.
204 Verhandlungen.
205 entsandten.
206 Vgl. .
207 zur Kenntnis genommen.
208 bisher.
209 Versammlung.
210 Verbündeten.
211 Notwendigkeit.
212 zu unterhalten.
213 angeführter.
214 baldigst, schnellstens.
215 vertagt.
216 Zum Linzer Abschied vgl. .
217 hierselbst.
218 allgemeine.
219 einzelne.
220 darüber.
221 jedermann.
222 Genügen, Zufriedenheit.
223 Der Behandlung der Neuorganisation des kaiserlichen Hofrats auf dem Reichstag griff der Kaiser vor. Ab Ende Juli 1552, noch vor Unterzeichnung des Passauer Vertrags, diskutierte mit über die Modalitäten und führte erste Gespräche, um für den neu einzurichtenden deutschen Rat für die Reichsangelegenheiten einen Reichsfürsten als Präsidenten und deutsche Räte zu gewinnen. Zur Einrichtung des neuen Rates vgl. .
224 überall.
225 stecken bleiben.
226 oben erwähnter.
227 vorgebrachten.
228 zur Hand nehmen, aufnehmen.
229 begründet.
230 Die Goldene Bulle von 1356 regelte die Wahl des römisch-deutschen Königs durch die Kurfürsten und seine Krönung.
231 oder.
232 ebenso.
233 oben erwähnt.
234 Beim nächsten Reichstag, zu dem der nicht persönlich erschien, berieten die Stände vor allem diejenigen Gravamina, die das Reichskammergericht betrafen und arbeiteten eine neue Reichskammergerichtsordnung aus (vgl. den Text der Reichskammergerichtsordnung).
235 unterbreitet ... das gnädige, gütige Angebot.
236 im Speziellen.
237 alle.
238 wie es sich gehört.
239 voranzustellen.
240 sich mit demselben ... zufrieden finden.
241 Gesandten.
242 Mitteilung, Botschaft.
243 zur Kenntnis genommen. - Zu den französischen Anliegen vgl. z.B. . Weiterführend: .
244 Bedingungen.
245 D.h. die den König von Frankreich gesondert betreffenden Artikel.
246 angeführt.
247 zuvor genannten.
248 irgendeine andere Verhandlung.
249 für unnötig erachtet.
250 gemäß.
251 Zur Behandlung der französischen Forderungen im Linzer Abschied vgl. .
252 erwähntem.
253 sodann.
254 in Erfahrung bringen.
255 genannter.
256 weiter.
257 Diese im Passauer Vertrag angesprochene Rolle von als Vermittler zwischen und kam nicht weiter zum Tragen. versicherte aber gegenüber dem französischen Gesandten im Feldlager bei , weiterhin Bündnispartner des bleiben zu wollen, auch wenn der Passauer Vertrag als Separatfrieden mit dem abgeschlossen wurde (vgl. ; ).
258 Sicherheit, Schutzgarantie (für).
259 derjenigen.
260 an ... beteiligt.
261 vergangenen.
262 demütigen.
263 Oldenburg.
264 Gegen die Truppenführer des Schmalkaldischen Bundes, Rheingraf , , , und , war nach dem Sieg des die Reichsacht verhängt worden. Zu diesen nach geflohenen Truppenführern nahm über Kontakt auf. Insbesondere , und übernahmen neben dem französischen Gesandten eine wichtige Rolle bei den Verhandlungen zwischen den verbündeten Fürsten und der französischen Krone (vgl. ; ). Graf und seine Söhne und sowie Graf setzten auch nach der Gefangennahme beider Hauptleute des Schmalkaldischen Bundes ihre Opposition gegen den fort (vgl. ; ). 1551 wurde über sie die Reichsacht verhängt, womit der Verlust ihrer Territorien und Besitztümer einherging (vgl. ). und beteiligten sich ebenso wie , und als Truppenführer am Fürstenkrieg (vgl. ; auch ).
265 nämlich.
266 Nach dem Schmalkaldischen Krieg wurde das vom eroberte Herzogtum unter kaiserliche Verwahrung gestellt und die evangelische Kirchenordnung beseitigt. Der beim in Ungnade gefallene wurde 1547 von Kurfürst aus seiner Residenz verbannt (vgl. ; ).
267 Als Folge seiner Beteiligung am Schmalkaldischen Krieg wurde Fürst in die Reichsacht gestellt und sein Eigentum verkauft (vgl. ). Beim Fürstenaufstand wirkte er u.a. durch Werbungen im Hintergrund mit (vgl. ).
268 allgemein.
269 in den jetzigen Krieg eingetreten sind.
270 D.h. die rechtliche Verfolgung wurde eingestellt.
271 Vertrags.
272 künftig.
273 eingefügt.
274 Auf der Liste der Gravamina, welche zu Beginn der Passauer Verhandlungen überreichte, befanden sich Beschwerdepunkte, welche das Verbot von Kriegsdienst außerhalb des betrafen, wenn der Dienst sich gegen , und die richtete (Art. 14, 15) (vgl. ). Für die Erledigung der Beschwerden sollten die Vermittler in , laut Art. 15, beim eintreten (vgl. oben).
275 oben erwähnt.
276 öffentlich äußern.
277 einzufinden.
278 berechtigt.
279 Ansprüche.
280 zum Krieg Verbündeten.
281 während des Kriegs.
282 gewaltsame Veränderungen.
283 beraubt.
284 Orte.
285 denen.
286 zukommen.
287 oben erwähnt.
288 Anhängerschaft, Gefolgschaft.
289 dazu gebracht, sie zu unterstützen.
290 für frei erklären.
291 Im Gegenzug.
292 einzelne.
293 D.h. die Kriegsfürsten.
294 ohne.
295 für ... entschädigt.
296 Schwierigkeit, Verwicklung.
297 aufgehoben.
298 vorgebracht.
299 ein Bittgesuch eingereicht.
300 für ihn bei ... einzutreten. - Zur Supplik der pfalz-neuburgischen Gesandten vgl. .
301 oben erwähnter.
302 alles getreu vorgebracht.
303 (den ) zugehörigen Gebieten, Rechten etc.
304 Pfalzgraf musste nach dem Schmalkaldischen Krieg die Regierung über das Herzogtum an kaiserliche Sequester abtreten (vgl. ; ). Nachdem die verbündeten Fürsten mit ihren Truppen im April 1552 in einmarschiert waren, bezog bereits Monate vor Abschluss des Passauer Vertrags, Mitte Mai, wieder seine Residenz (vgl. ).
305 Allgemeine.
306 Sicherheit, Schutzgarantie (für).
307 an ... beteiligt.
308 Kriegsführung.
309 d.h. jegliche.
310 ihnen (gegenüber) ... verpflichtet.
311 D.h. die rechtliche Verfolgung wurde eingestellt.
312 in irgendeiner Weise.
313 ereignet.
314 böser Absicht.
315 bestraft oder gerächt.
316 Der kaisertreue Graf war am 14. Februar 1552 durch Männer des hessischen Landgrafen gefangen genommen worden (vgl. ).
317 Zusage(, für die Gefangenschaft keine Vergeltung zu üben).
318 festgenommen, verhaftet.
319 Gefangenschaft.
320 Festnahme, Haft.
321 oben festgelegten.
322 freigelassen.
323 befreit.
324 ebenso.
325 Waffenstillstand.
326 eingeschlossen.
327 Markgraf war nur lose mit der Fürstenkoalition verbunden. Zu Kriegsbeginn legte er publizistisch seine von den verbündeten Fürsten abweichenden Interessen dar und verfolgte ab Mai 1552 auch militärisch und politisch vor allem Eigeninteressen (vgl. ; ; ). Daher wurde er in nicht von Kurfürst vertreten (vgl. oben Anm. 54).
328 Wiedereinsetzung in den Besitz, Entschädigung.
329 oben erwähnte.
330 die ihnen ... entzogen wurden.
331 Der 1542 von den Führern des Schmalkaldischen Bundes vertriebene altgläubige Herzog kehrte nach dem Schmalkaldischen Krieg 1547 in seine Territorien zurück (vgl. unten Anm. 369). Er erließ vor dem Hintergrund des Augsburger Interims Religionsmandate, welche die evangelische Religionsausübung beschränkten (vgl. ). Ab Frühjahr 1549 begannen sich Herzog , die evangelischen Städte und sowie einige mit der Stadt verbündete Braunschweigische Herren und Junker zu bewaffnen und es kam zu tätlichen Übergriffen (vgl. ; auch ). Der Supplikationsrat auf dem Augsburger Reichstag 1550/1551 schlug die Androhung der Acht, um die Einstellung der Kriegsrüstungen zu erreichen, und die Vermittlung durch kaiserliche Kommissare vor (vgl. ). Am 11. September 1550 wurde zwar in ein Vertrag zwischen dem , der Stadt sowie den Braunschweigischen Junkern geschlossen, doch vermochte er den Konflikt nicht abschließend beizulegen (vgl. ; ). Zur Fortdauer des Konflikts vgl. .
332 erwähnten.
333 Schwierigkeit, Verwicklung.
334 allgemeines.
335 ernennen.
336 übertragen.
337 geschehen.
338 (eine) passende Versammlungsstätte.
339 einzuladen.
340 Streitigkeiten.
341 oben festgelegter.
342 zusammenfassend.
343 hinreichend.
344 aufzuwenden.
345 zu schlichten, beizulegen.
346 feststellen, entscheiden.
347 aufgrund.
348 Urkunden.
349 (dazu) zu bringen.
350 da doch.
351 misslänge.
352 (ihnen) entzogen.
353 (in Besitz) einsetzen, restituieren.
354 Einigung.
355 durchzuführen.
356 Ansprüche.
357 überall.
358 vor Gericht einzuklagen.
359 vor Gericht zu bringen.
360 akzeptierte nur nach einigem Widerstand die Verhandlungen durch die im Passauer Vertrag vorgesehene Kommission, wollte aber die Restitution der Braunschweigischen Junker zunächst nicht anerkennen (vgl. ). Nach ersten Ergebnissen in im November 1552 (vgl. ) erkannte im Magdeburger Abschied ( 26. März 1553) für einige der Junker die Forderungen an (vgl. ). Weitere Verhandlungen folgten am 12. April 1553 in (vgl. ).
361 berufenen.
362 schützen.
363 unverzüglich.
364 Strafe.
365 insbesondere.
366 endgültigem.
367 Im Zuge des Kriegs zwischen Herzog und den Braunschweigischen Herrn und Junkern, die mit der Stadt verbündet waren (vgl. oben Anm. 331), entzog der den Niederadligen ihre Güter, Rechte und Zinsen (vgl. ).
368 Ebenso.
369 zum Ausgleich zu bringen. - Zum Hintergrund des Konflikts: Die zur Reformation übergetretenen Städte und standen mit ihrem altgläubigen Landesherrn in Konflikt. Dieser wurde 1542 von den beiden Hauptleuten des Schmalkaldischen Bundes aus seinen Territorien vertrieben und 1545 vom gefangen gesetzt. Als er 1547 freikam, verpflichtete er sich im Vertrag von Melsungen ( 14. Juni 1547), die Kirchenverhältnisse nicht anzutasten und die Städte , und wegen ihres Glaubens unbehelligt zu lassen (vgl. ; ). Durch das Augsburger Interim 1548 sah er sich veranlasst, Religionsmandate zu erlassen, welche die evangelische Religionsausübung beschnitten (vgl. ). Zur weiteren Entwicklung des Konflikts vgl. oben Anm. 331.
370 Verfügung.
371 erfolgte oder beabsichtigte.
372 gewaltsamen.
373 (und) stattdessen.
374 vor Gericht zu bringen und einzuklagen.
375 festgesetzt, bestimmt.
376 betrifft, angeht.
377 Vgl. den Abdruck der kaiserlichen Ratifikationsurkunde in ;
378 strikt.
379 Folge leisten.
380 Machtvollkommenheit.
381 noch.
382 irgendeinem anderen Vorwand.
383 jeglicher Art.
384 öffentlich erklären, bekanntmachen.
385 soweit.
386 nachteilig.
387 oben enthalten.
388 wenn.
389 in irgendeiner Weise.
390 als Vorwand gebrauchtem.
391 verschleierndem.
392 überfallen, angreifen.
393 zu erwarten, befürchten.
394 angedroht.
395 Unterstützung.
396 zu Hilfe kommen.
397 bestimmt.
398 alle.
399 Kriegsführung.
400 mit uns ... verbündet.
401 noch.
402 Urkunde.
403 eingeschlossen.
404 als Vorwand gebrauchtem.
405 in irgendeiner Weise.
406 überfallen, angreifen.
407 bedrängen.
408 genannten.
409 oder.
410 unternehmen.
411 irgendeinen.
412 gewaltsamer.
413 Zum Landfrieden vgl. oben Anm. 168.
414 Friedens.
415 hiervon befreien.
416 beirren.
417 im Einzelnen.
418 verstanden (wird).
419 Vgl. oben Art. 10 (Derogationsartikel).
420 in der Wirkung.
421 für ungültig erklärt.
422 irgendwie.
423 auch dasselbe ... aufgegeben.
424 auch auf dasselbe ... verzichtet.
425 Unterhändler, Vermittler.
426 zum Schutz.
427 irgendeiner Seite.
428 oben erwähnten.
429 oben genannter.
430 öffentlich geäußert.
431 Domkapitel.
432 bereitwillig.
433 Verbündeten.
434 so einhalten.
435 endgültige.
436 Übereinkunft, Einigung.
437 gewaltsamer.
438 Mahnung, Warnung.
439 übervorteilt.
440 überfallen, angegriffen.
441 durch.
442 Einspruch.
443 Anordnung, Zurechtweisung.
444 dulden.
445 allgemeinen.
446 Friedens.
447 oben erwähnten.
448 Verhandlungen.
449 (einen) Rechtsspruch.
450 entschieden.
451 Folge leisten.
452 überall.
453 mitgeteilt.
454 Verbundenheit, Verpflichtung.
455 oben erwähnten.
456 ohne Scheu, freimütiger.
457 im genannten Fall.
458 über diesen Vertrag wachen.
459 fallen lassen.
460 im Gedächtnis behalten.
461 Verbündeten.
462 Gemeint sind die obenstehenden Bedingungen des Passauer Vertrags.
463 nach dem Wortlaut von.
464 Vgl. den Abdruck der kaiserlichen Ratifikationsurkunde in ;
465 Urkunden.
466 Vgl. oben Anm. 16.
467 zweite.
468 allen.
469 genanntem.
470 Zu den drei Ausfertigungen vgl. die Einleitung.

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