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178. Jahrgang
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Organ für die Bekanntmachungen des Großh. Polizeiamts Darmſtadt, der Großh. Bürgermeiſtereien des Kreiſes und der andern Behörden.
Das „Amtsverkündigungsblatt des Großh. Kreisamts Darmſtadt” wird Dienstags, Donnerstags und Samstags nach Bedarf beigefügt.
Von den Kriegsſchauplätzen.
* Großes Hauptquartier, 30. Mai. (W. T. B.
Amtlich.)
Weſtlicher Kriegsſchauplatz.
Nach zehnſtündiger Artillerievorbereitung griffen die
Franzoſen öſtlich des Yſerkanals unſere
Stellun=
gen nördlich von D’Houdt=Ferme um Mitternacht an. Der
Angriff iſt auf der ganzen Front unter ſchweren
Verluſten für den Feind abgeſchlagen, eine
Anzahl Zuaven von vier verſchiedenen Regimentern
wur=
den gefangen genommen.
Zwiſchen dem La Baſſé=Kanal und Arras
fan=
den nur Autilleriekämpfe ſtatt. An der Straße
Bethune-Souchez nahmen wir einige Dutzend
ſchwarze Franzoſen gefangen, die ſich in einem Wäldchen
verſteckt hatten. Die übliche Beſchießung der Ortſchaften
Uhinter unſerer Front durch die Verbündeten hat unter den
dort zurückgebliebenen franzöſiſchen Frauen und Kindern,
die an ihrer heimatlichen Scholle hängen, wieder viele
unſchuldige Opfer gefordert.
Oeſtlicher Kriegsſchauplatz.
Bei Illoky, 60 Kilometer ſüdöſtlich Libau, wurde
eine feindliche Abteilung durch unſere Kavallerie
in nördlicher und nordöſtlicher Richtung
zurückge=
worfen. An der Dubiſſa mußte eine kleinere
deut=
ſche Abteilung den Ort Sawdyniky vor überraſchendem
Auſſiſchen Angriff aufgeben, vier Geſchütze fielen in
Feindeshand. Eintreffende Verſtärkungen von uns
nah=
men das Dorf wieder und trieben den Gegner
zu=
rück, In Gegend Szawle wurden feindliche Angriffe
ab=
gewieſen. Der Gegner erlitt ſchwere Verluſte.
Südöſtlicher Kriegsſchauplatz.
Bei ruſſiſchen Angriffen auf deutſche Truppen am
Unter=
laufe der Lubaczowka (nordöſtlich Jaroslau), ſowie in
der Gegend von Stryj erlitt der Feind ſchwere
Oberſte Heeresleitung.
Verluſte.
*
* London, 30. Mai. Daily Mail meldet aus
Pe=
tersburg: Ruſſiſche Militärkreiſe legen nunmehr im
Ge=
genſatz zu früher der deutſchen Invaſionin den
Oſtſeeprovinzen große Bedeutung bei. Die
Deutſchen ziehen fortgeſetzt große Verſtärkungen von den
an dev weſtlichen Front konzentrierten Truppenmaſſen
ngrdweſtlich Kowno heran und man nimmt an, daß ſie
bald zu einem allgemeinen Angriff übergehen werden.
Der öſterreichiſche Tagesbericht.
* Wien, 30. Mai. Amtlich wird verlautbart: 30. Mai,
mittags.
Ruſſiſcher Kriegsſchanplatz.
An der unteren Lubaczowka wurde nachts ein
ſtarker ruſſiſcher Angriff, der bis zum Handgemenge
führte, zurückgeſchlagen. Uebergangsverſuche der
Ruſſen am San bei und abwärts Sieniawa
ſchei=
terten ſchon im Beginn. Oeſtlich des San iſt die Lage
Tunverändert. Eigene ſchwere Artillerie hält die Bahnlinie
Przemysl-Grodek bei Medyka unter Feuer.
Truppen des 6. Korps eroberten am 27. ds. Mts. neuer=
Bas acht ruſſiſche Geſchütze.
Die Einſchließungslinie um Przemysl
wurde von den verbündeten Truppen im Norden und
Sü=
den der Feſtung weiter vorgeſchoben.
Am Dnjeſtr und ſüdlich desſelben dauern die
Kämpfe fort.
An der Pruth=Linie und in Polen hat ſich nichts
ereignet.
Italieniſcher Kriegsſchauplatz.
Tirol: Die Italiener haben das Geſchützfeuer
ge=
gen unſere Werke auf den Plateaus von Folgaria—
Lavarone wieder aufgenommen. Feindliche
Abtei=
lungen rückten in Cortina ein, ihre Sicherungsabteilungen
flüchteten jedoch auf den erſten
Kanonen=
ſchuß.
An der Kärtnergrenze hat ſich nichts ereignet.
Im Küſtenlande griff der Feind auf den Höhen
nördlich Görz nicht wieder an. Uebergangsverſuche über
den Iſonzo bei Monfalcone wurden von unſeren
Patrouillen mühelos abgewieſen.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalſtabs:
v. Höfer. Feldmarſchallentnant.
Die Antwort der deutſchen Regierung
auf die amerikaniſche Note.
* Berlin, 30. Mai. Die Antwortnote der Kaiſerlich
Deutſchen Regierung in der „Luſitania”=
Ange=
legenheit lautet wie folgt:
Berlin, 28. Mai 1915.
Der Unterzeichnete beehrt ſich, Seiner Exzellenz dem
Botſchafter der Vereinigten Staaten von Amerika Herrn
James W. Gerard auf das Schreiben vom 15. d. M. über
die Beeinträchtigung amerikaniſcher Intereſſen durch den
deutſchen Unterſeebootskrieg nachſtehendes zu erwidern:
Die Kaiſerliche Regierung hat die Mitteilungen der
Regierung der Vereinigten Staaten einer eingehenden
Prüfung unterzogen und hegt auch ihrerſeits den
lebhaf=
ten Wunſch, in offener und freundſchaftlicher Weiſe zur
Aufklärung etwaiger Mißverſtändniſſe beizutragen, die
durch die von der Amerikaniſchen Regierung erwähnten
Vorkommniſſe in den Beziehungen der beiden Regierungen
eingetreten ſein kömten.
Was zunächſt die Fälle der amerikaniſchen Dampfer
Cuſhing” und „Gulflight” betrifft, ſo iſt der
Amerikani=
ſchen Botſchaft bereits mitgeteilt worden, daß der
Deut=
ſchen Regierung jede Abſicht fernliegt, im Kriegsgebiet
neutrale Schiffe, die ſich keiner feindlichen Handlung
ſchul=
dig gemacht haben, durch Unterſeeboote oder Flieger
an=
greifen zu laſſen; vielmehr ſind den deutſchen Streitkräften
wiederholt die beſtimmteſten Anweiſungen gegeben
wor=
den, Angriffe auf ſolche Schiffe zu vermeiden. Wenn in
den letzten Monaten infolge von Verwechſelungen
neu=
trale Schiffe durch den deutſchen Unterſeebootskrieg zu
Schaden gekommen ſind, ſo handelt es ſich um ganz
ver=
einzelte Ausnahmefälle, die auf den Flaggenmißbrauch der
britiſchen Regierung in Verbindung mit einem fahrläſſigen
oder verdächtigen Verhalten der Schiffskapitäne
zurückzu=
führen ſind. Die Deutſche Regierung hat in allen Fällen,
wo ein neutrales Schiff ohne eigenes Verſchulden nach
den von ihr getroffenen Feſtſtellungen durch deutſche
Unter=
ſeeboote oder Flieger zu Schaden gekommen iſt, ihr
Be=
dauern über den unglücklichen Zufall ausgeſprochen und,
wenn es in der Sachlage begründet war, Entſchädigung
zugeſagt. Nach den gleichen Grundſätzen wird ſie auch die
Fälle der amerikaniſchen Dampfer „Euſhing” und „
Gul=
flight” behandeln; über dieſe Fälle iſt eine Unterſuchung
im Gange, deren Ergebnis der Botſchaft demnächſt
mit=
geteilt werden wird, und die gegebenenfalls durch eine
in=
ternationale Unterſuchungskommiſſion gemäß Titel III
des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung
inter=
nationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 ergänzt
wer=
den könnte.
Bei der Verſenkung des engliſchen Dampfers „Falaba”
hatte der Kommandant des deutſchen Unterſeeboots die
Abſicht, den Paſſagieren und der Mannſchaft volle
Ge=
legenheit zu ihrer Rettung zu geben. Erſt als der
Kapi=
tän der Aufforderung, beizudrehen, nicht nachkam, ſondern
flüchtete und mit Raketen=Signalen Hilfe herbeirief,
for=
derte der deutſche Kommandant zunächſt die Mannſchaft
und die Paſſagiere durch Signale und Sprachrohr auf, das
Schiff binnen zehn Minuten zu verlaſſen; tatſächlich ließ
er ihnen dreiundzwanzig Minuten Zeit und ſchoß den
Torpedo erſt ab, als verdächtige Fahrzeuge der „Falaba”
zu Hilfe eilten.
Was die Verluſte an Menſchenleben bei der
Verſen=
kung des britiſchen Paſſagierdampfers „Luſitania” anlangt,
ſo hat die Deutſche Regierung den beteiligten neutralen
Regierungen bereits ihr lebhaftes Bedauern darüber zum
Ausdruck gebracht, daß Angehörige ihrer Staaten ihr
Le=
ben bei dieſer Gelegenheit verloren haben. Die
Kaiſer=
liche Regierung vermag ſich im übrigen dem Eindruck nicht
zu verſchließen, daß gewiſſe wichtige Tatſachen, die im
un=
mittelbarſten Zuſammenhang mit der Verſenkung der
„Luſtanig” ſtehen, der Aufmerkſamkeit der Reglerung der
Vereinigten Staaten entgangen ſein könnten. Sie hält es
deshalb im Intereſſe des von beiden Regierungen
ange=
ſtrebten Zieles einer klaren und vollen Verſtändigung für
notwendig, ſich zunächſt davon zu überzeugen, daß die den
beiden Regierungen vorliegenden Nachrichten über den
Sachverhalt vollſtändig ſind und übereinſtimmen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten geht davon
aus, daß die Luſitania” als ein gewöhnliches,
unbewaff=
netes Handelsſchiff zu betrachten iſt. Die Kaiſerliche
Re=
gierung geſtattet ſich in dieſem Zuſammenhange darauf
hinzuweiſen, daß die „Luſitania” einer der größten und
ſchnellſten mit Regierungsmitteln als Hilfskreuzer
gebau=
ten engliſchen Handelsdampfer war und in der, von der
engliſchen Admiralität herausgegebenen „Navy Liſt”
aus=
drücklich aufgeführt iſt. Der Kaiſerlichen Regierung iſt
ferner aus zuverläſſigen Angaben ihrer Dienſtſtellen und
neutraler Paſſagiere bekannt, daß ſchon ſeit längerer Zeit
ſo gut wie alle wertvolleren, engliſchen Handelsſchiffe mit
Geſchützen, Munition und anderen Waffen verſehen und
mit Perſonen bemannt ſind, die in der Bedienung der
Ge=
ſchütze beſonders geübt ſind. Auch die „Luſitania” hat nach
hier vorliegenden Nachrichten bei der Abfahrt von Neu=
York Geſchütze an Bord gehabt, die unter Deck verſteckt
aufgeſtellt waren.
Die Kaiſerliche Regierung bcehrt ſich ferner die
be=
ſondere Aufmerkſamkeit der Amerikaniſchen Regierung
darauf zu lenken, daß die britiſche Admiralität ihrer
Han=
delsmarine in einer geheimen Anweiſung vom Februar
dieſes Jahres empfohlen hat, nicht nur hinter neutralen
Flaggen und Abzeichen Schutz zu ſuchen, ſondern ſogar
unter dieſer Verkleidung durch Rammen angriffsweiſe
gegen deutſche Unterſeeboote vorzugehen. Auch ſind als
beſonderer Anſporn zur Vernichtung der Unterſeeboote
durch Handelsſchiffe von der Britiſchen Regierung hohe
Preiſe ausgeſetzt und auch bereits ausgezahlt worden.
An=
geſichts dieſer ihr einwandfrei bekannten Tatſachen
ver=
mag die Kaiſerliche Regierung engliſche Kauffahrteiſchiffe
auf dem vom Admiralſtabe der Kaiſerlich=Deutſchen
Ma=
rine bezeichneten Seekriegsſchauplatz nicht mehr als „
un=
verteidigtes Gebiet” anzuſehen; auch ſind die deutſchen
Kommandanten infolgedeſſen nicht mehr in der Lage, die
ſonſt für das Seebeuterecht üblichen Regeln zu
beobach=
ten, denen ſie früher ſtets nachgekommen ſind. Endlich
muß die Kaiſerliche Regierung beſonders darauf
hinwei=
ſen, daß die „Luſitania” wie ſchon früher, ſo auch auf
ihrer letzten Reiſe kanadiſche Truppen und Kriegsmaterial,
unter dieſem nicht weniger als 5400 Kiſten Munition an
Bord hatte, die zur Vernichtung tapferer deutſcher
Sol=
daten, die mit Opfermut und Hingebung ihre Pflicht im
Dienſt des Vaterlandes erfüllen, beſtimmt war. Die
Deutſche Regierung glaubt in gerechter Selbſtverteidigung
zu handeln, wenn ſie mit den ihr zu Gebote ſtehenden
Kriegsmitteln durch Vernichtung der für den Feind
be=
ſtimmten Munition das Leben ihrer Soldaten zu ſchützen
ſucht. Die engliſche Schiffahrtsgeſellſchaft mußte ſich der
Gefahren, denen die Paſſagiere unter dieſen Umſtänden
an Bord der „Luſitania” ausgeſetzt waren, bewußt ſein.
Sie hat, wenn ſie ſie trotzdem an Bord nahm, in voller
Ueberlegung das Leben amerikaniſcher Bürger als Schutz
für die beförderte Munition zu benutzen verſucht und
ſich in Widerſpruch zu den klaren Beſtimmungen der
ame=
kaniſchen Geſetzgebung geſetzt, die die Beförderung von
Paſſagieren auf Schiffen, die Exploſivſtoffe an Bord
haben, ausdrücklich verbietet und mit Strafe bedroht. Sie
hat dadurch in frevelhafter Weiſe den Tod ſo zahlreicher
Paſſagiere verſchuldet. Nach der ausdrücklichen Meldung
des betreffenden U=Bootkommandanten, die durch alle
ſonſtigen Nachrichten lediglich beſtätigt wird, kann es
keinem Zweifel unterliegen, daß der raſche Untergang der
„Luſitania” in erſter Linie auf die durch den
Torpedo=
ſchuß verurſachte Exploſion der Munitionsladung
zurück=
zuführen iſt. Anderenfalls wären die Paſſagiere der „
Lu=
ſitania” menſchlicher Vorausſicht nach gerettet worden.
Die Kaiſerliche Regierung hält die im vorſtehenden
angeführten Tatſachen für wichtig genug, um ſie einer
aufmerkſamen Prüfung der Amerikaniſchen Regierung zu
empfehlen. Indem die Kaiſerliche Regierung ſich ihre
endgültige Stellungnahme zu den im Zuſammenhang mit
der Verſenkung der „Luſitania” geſtellten Forderungen
bis nach Eingang einer Antwort der Amerikaniſchen
Re=
dierung vorbehalten darf, glaubt ſie ſchließlich an dieſer
Stelle darauf hinweiſen zu ſollen wie ſie ſeinerzeit mit
Genugtuung von den Vermittelungsvorſchlägen
Kennt=
nis genommen hat, die ſeiteus der Amerikaniſchen
Regie=
rung in Berlin und London unterbreitet worden ſind, um
einen modus vivendi für die Führung des Seekrieges
zwiſchen Deutſchland und Großbritannien anzubahnen,
Die Kaiſerliche Regierung hat damals durch ihr
bereit=
williges Eingehen auf dieſe Vorſchläge ihren guten
Wil=
len zur Genüge dargetan. Die Verwirklichung dieſer
Vorſchläge iſt, wie bekannt, an der ablehnenden Haltung
der Großbritanniſchen Regierung geſcheitert.
Indem der Unterzeichnete Seine Exzellenz den Herrn
Botſchafter bittet, vorſtehendes zur Kenntnis der
Ameri=
kaniſchen Regierung zu bringen, benutzt er dieſen Anlaß,
um dem Hern Botſchafter die Verſicherung ſeiner
aus=
gezeichneten Hochachtung zu erneuern. gez. Jagow
Seiner Exzellenz dem Botſchafter der Vereinigten
Staaten von Amerika Herrn Gerard.
Der Krieg im Orient.
Türkiſche Berichte.
* Konſtantinopel, 29. Mai. Aus dem
Haupt=
quartier wird mitgeteilt: An der
Dardanellen=
front wurde heute morgen bei Ari Burnu der mittlere
Teil der befeſtigten Verſchanzungen des Feindes durch
einen Bajonettangriff von unſeren Truppen
ge=
wonnen. Die Verſchanzungen wurden von uns für
unſeren Gebrauch befeſtigt. Bei Sedd=ül=Bahr rückte unſer
rechter Fligek in die vom Feinde beſetzten Abſchnitte 400
Meter gegen die Küſte vor. Einer unſerer
Flie=
ger warf mit Erfolg Bomben auf die feindlichen
Stellun=
gen bei Sedd=ül=Bahr. Das feindliche Panzerſchiff vom
„Agamemnon”=Tpp, das vorgeſtern torpediert worden iſt
und nach Imbros geſchleppt wurde. iſt verſchwunden
Man weiß nicht, was aus ihm geworden iſt. — An den
anderen Fronten nichts von Bedeutung.
Ein türkiſcher Erfolg im Kaukaſus.
* Konſtantinopel, 29. Mai. Die „Agence
Milli” erfährt aus Erzerum, daß die
Truppenabtei=
lungen des linken ruſſiſchen Flügels aus ihren
Ver=
ſchanzungen geworfen wurden und unter
Zu=
rücklaſſung vieler Toten flüchteten. Die türkiſchen
Trup=
pen erbeuteten eine Menge Gewehre und Munition. Am
rechten ruſſiſchen Flügel hat ſich nichts von Bedeutung
ereignet.
Der Mißerfolg des Dardanellenangriffes.
* Konſtantinopl 28. Mai. (Ctr. Bln.) Das
engliſche Linienſchiff „Majeſtic” iſt, nachdem es von
dem deutſchen Torpedo getrofſen worden iſt, in drei
Minu=
ten mit plötzlichem Ruck, nach vorn überholend, geſunken.
Die Achterſteven ragen noch aus demt Waſſer. Von der
Beſatzung konnten nur wenige Mann gerettet werden.
Nachdem nun auch noch ein Linienſchiff vom
'Agamem=
non‟=Typ durch einen Torpedoſchuß außer Gefecht geſetzt
worden iſt, muß die Beſtürzung bei der engliſchen
Fllotte ungeheuer ſein, denn ihre ſtolzen Einheiten,
die ſich gebärdeten, als ſeien ſie unbeſiegbar, haben ihre
Stellungen bei den Dardanellen aufgegeben. Sie
ſind nunmehr außer Sehweite.
* Mancheſter, 30. Mai. Der Mancheſter
Guar=
dian ſchreibt: Nach amtlichen Berichten betrug der
Fort=
ſchritt an den Dardanellen eine Meile in zwei
Wochen. Bei dieſem Tempo würden wir Killid Bahr
Ende Juni beſetzen. Aber leider wird der
Fort=
ſchritt immer langſamer, während die Zeit
vor=
rückt und vergeht, ebenſo wie die Operationen bei La
Baſſée. Aber ein ſchnellerer Fortſchritt iſt doppelt
er=
wünſcht: 1. wegen der großen Verluſte, 2. wegen der
Anweſenheit deutſcher Unterſeeboote. Die
Kampagne des Feindes zur See macht viel ſchnellere
Fort=
ſchritte wie unſere Kampagne zu Lande. In den
Dar=
danelllen iſt die Zeit nicht auf unſerer Seite.
Wenn ein deutſches Unterſeeboot durch die Enge von
Gibraltar kam, beſteht kein Grund, weshallb nicht andere
nachfolgen ſollten. Die Gewäſſer des Aegäiſchen Meeres
ſind ideal für Operationen von Unterſeebooten. Die
Ver=
längerung der Operationen kann unſerer Flotte Verluſte
bringen, für die ſelbſt die Forcierung der
Meer=
enge eine ſehr gefährliche und ungleiche
Kompenſation wäre.
In einem Artikel, der die Ueberſchriſt trägt „Das
erwachende britiſche Volk” ſchreibt die Times:
Der Verluſt von zwei Schlachtſchiffen hat die Empfindung
des Volkes mehr getroſſen, alls alle anderen
Mitteilun=
gen, daß in Frankreich und Fllandern 10000 oder 20000
in die Verluſtliſten gebracht werden, es zuwege bringen
konnten. Das Erſcheinen eines deutſchen
Unter=
ſeebootes bei den Dardanelllen war für
un=
wahrſcheinlich gehallten worden. Man glaubte, daß die
Dardanellen forciert ſein würden, bevor die Unterſeeboote
dort erſcheinen könnten. Aber die Dardanellen ſind noch
nicht forciert. An Land kommen die Briten voran. (Wo?
D. R.) Aber dieſes Vorangehen iſt nach Lage der Sache
ſehr langſam, ſehr beſchwerlich und koſtet Opfer, und die
Dardanellen=Angelegenheit wird nicht
mehr mit Leichtigkeit betrachtet.
Ein ruſſiſches Dementi.
* Paris, 29. Mai. Meldung der Agence Havas:
Eine Mitteillung des Marineminiſteriums beſagt, daß die
ruſſiſche Admiralität kategoriſch die amtliche
tür=
kiſche Mitteilung dementiert, daß der Panzer „
Pan=
teleimon” im Schwarzen Meer durch ein Unterſeeboot
ver=
ſenkt worden ſei. An dem betreffenden Tage ſei „
Pante=
leimon” im ruſſiſchen Hafen ſtationiert geweſen. Kein
Schiff des Schwarzmeer=Geſchwaders ſei geſunken oder
havariert. (Was dementieren die ruſſiſchen Kriegsberichte
und das Lügenbureau Havas nicht alles!)
Der Seekrieg.
* Amſterdam, 29. Mai. (Ctr. Frkſt.) Der
Nieuwe Rotterdamſche Courant meldet aus London:
Das Dampfſchiff „Pennymoor” iſt geſtern
abend bei Start Point (Devon) an der Südweſtküſte von
England in den Grund gebohrt worden. Der
Kapitän und fünf Mitglieder der Beſatzung ertranken. 23
Mann wurden in Fallmouth an Land gebracht. Das
Schiff verſuchte zu entfliehen. Nachdem auf es gefeuert
worden war, ließ man die Boote herab, wovon eines
ken=
terte. Inzwiſchen wurde das Schiff durch ein Torpedo in
den Grund gebohrt. — Das Dampfſchiff „
Argyll=
ſhire” wurde am Donnerstag abend durch zwei
Unter=
ſeeboote angegriffen, Das Schiff entkam, obgleich zwei
Torpedos auf dasſelbe abgefeuert worden ſind.
Reuter meldet aus London: Das Paketboot
„Ethiope” von der Elder=Linie in Liverpool iſt durch
ein Unterſeeboot im weſtlichen Teil des Kanaks in den
Grund gebohrt worden. Ein Offizier und 16
Ma=
troſen wurden gerettet, die übrigen müſſen ſich noch in den
Rettungsbooten befinden. Ein ſpäteres Telegramm
be=
richtet, daß 17 Mitglieder der Beſatzung in Fallmouth an
Land gebracht worden ſind. Die „Ethiope” war ein Schiff
von 3794 Tonnen und gehörte nach Weſthartlepool. Das
Schiff iſt 1906 gebaut worden.
* Paris, 29. Mai. (Ctr. Frkſt.) Dem Journal
wird aus London gemeldet: Der belgiſche Fiſchdampfer
„Jacqueline” ſei geſtern in Milford=Haven eingetroffen
mit 24 Ueberlebenden des kanadiſchen Dampfers
„Morvena” an Bord, der auf der Höhe der engliſchen
Küſte durch ein deutſches Unterſeeboot verſenkt
wor=
den ſei.
Zeppelinbomben auf Helſingfors.
Stockholm, 29. Mai. Stockholms Tidningen
meldet aus Haparanda: Hier eingetroffene Reiſende
be=
richten, daß ein Zeppelin=Luftſchiff am 26. Mai
über Helſingfors Bomben abgeworfen habe,
wodurch ein Baumwollmagazin zerſtört und ein
Paſſa=
gierdampfer der Bore=Geſellſchaft im Hafen
ver=
brannt ſei. Nach anderen Blättermeldungen ſollen
dabei 40 Perſonen umgekommen ſein.
Deutſche Flugzeuge über Montdidier.
Paris, 30. Mai. Der Temps meldet: Geſtern
vormittag überflogen deutſche Flugzeuge
Mont=
didier; ſie warfen dreizehn Bomben ab, die großen
Sachſchaden verurſachten und vier Perſonen in einer
Ambulanz töteten.
Die Energie und Entſchloſſenheit der Deutſchen.
* London, 29. Mai. Der militäriſche Mitarbeiter
der Morning Poſt ſchreibt: Es wird täglich klarer, daß die
militäriſchen Hilfsquellen Deutſchlands
keineswegs erſchöpft ſind und daß der Geiſt der
Nation und der Armee und ihr Vertrauen in den
ſchließ=
lichen Sieg unerſchüttert ſind. Im Beſitze großer Gebiete
in Nordfrankreich und Belgien, können ſie ſagen, daß ihre
jüngſten Erfolge bei St. Mihiel, auf den Höhen an der
Aisne und bei Ypern nicht geringer ſind, als die Erfolge
der Verbündeten bei Nieuve Chapelle und Carency,
Beauſéjour und im Elſaß. Sie verbergen nicht den
Glau=
ben in die Uneinnehmbarkeit ihrer Stellungen in
Frank=
reich und Flandern, deren Stärke und Tiefe bei Neuve
Chapelle und Carency erwieſen worden iſt. Das
Selbſt=
vertrauen Deutſchlands ſcheint auch nicht
durch die Intervention Italiens ſtark
er=
ſchüttert worden zu ſein. Die Haltung der Deutſchen
iſt mutig und vertrauensvoll. Sie ſagen, daß
entſpre=
chende Vorkehrungen gegen eine italieniſche Offenſive
ge=
troffen worden ſind. Zugleich zeigen die Deutſchen,
Oeſter=
reicher und Ungarn keine Schwachung ihrer Haltung an
der Oſtfront. Die Berichte der letzten Tage haben gezeigt,
daß die Idee verfrüht war, daß ihre Offenſive gegen die
ruſſiſche Front ſich erſchöpft habe. Sie wiederholen ihre
Angriffe mit anſcheinend unverringerter Stärke und
Ent=
ſchloſſenheit. Der ſpringende Punkt iſt die
unbezahl=
bare Energie und Entſchloſſenheit der
Deutſchen, obwohl ſie unter großen Nachteilen kämpfen.
Ihre Artillerie ſcheint nicht verbraucht zu ſein, ſondern
ſich ſehr verſtärkt zu haben. Die Deutſchen waren
im=
ſtande, trotz Rußlands gewaltigem Menſchenmaterial
über=
legene Streitkräfte an die Stelle zu bringen, die ſie ſelbſt
als erfolgverſprechend gewählt haben.
Engliſche Verluſte.
London, 30 Mai. Die Verluſtliſte, welche die
Times geſtern veröffentlichte, enthält die Namen von
28 Offizieren und 1250 Mann. Von den Offizieren
ſind 40 getötet. Außerdem veröffentlicht die Times den
Tod von 18 Offizieren, die noch nicht in den
Verluſt=
liſten verzeichnet ſind. Weiter wird der Verluſt von
44 Mann bei der Marine angegeben, ſowie von weiteren
200 Mann bei dem Expeditionsheer.
London, 30. Mai. Die Admiralität berichtet,
daß bei dem Untergang des „Triumph” drei
Offiziere und 11 Mann getötet wurden und 42 Mann
vermißt werden.
London, 30. Mai. Bei der Kataſtrophe
der Princeß Irene” ſind, wie jetzt feſtſteht, 270
Perſonen zu Grunde gegangen, darunter 76
Ar=
beiter die mit der Ausbeſſerung des Schiffes
be=
ſchäftigt waren.
Gegen die Wehrpflicht in England.
* London, 29. Mai. Die Weſtminſter Gazette
pole=
miſiert gegen die unioniſtiſchen Blätter, die für die
all=
gemeine Wehrpflicht eintreten. Das Blatt ſchreibt:
Wenn die Idee aufkommt, daß die Rekonſtruktion der
Regierung als ein Sieg der militäriſchen Richtung zu
betrachten iſt, die uns drängt, unſere Inſtitutionen zu
germaniſieren, und wenn es ein Signal ſein ſoll für eine
neue von dieſen Männern geführte Preßkampagne, ſo
wird damit ein neues Unglück geſät. („Neues”
Unglück? Dies Geſtändnis iſt wertvoll!)
Gut abgeführt!
* Wien, 29. Mai. Gegenüber einer Meldung der
daily Mail aus Rom, daß dort große Entrüſtung darüber
herrſche, weil aus Barletta berichtet werde, der
öſter=
reichiſch=ungariſche Torpedojäger, der die
Stadt beſchoß, habe die engliſche Flagge gezeigt,
führen die Blätter aus, es ſei wohl nicht nötig, dieſe
Lüge zurückzuweiſen. Die öſterreichiſch=ungariſche Flotte
ſei ſo ſtolz auf ihre Flagge, daß ſie nicht daran denke,
engliſche Praktiken anzunehmen. Wenn dieſe Meldung
begründet wäre, hätte man auf italieniſcher Seite gewiß
nicht gezögert, in dem amtlichen Bericht über den Angriff
inſerer Flotte hierauf hinzuweiſen. Das iſt aber nicht
geſchehen! Die Erregung über die erfolgreiche Aktion
un=
ſerer Marine muß in Italien doch größer ſein, als
bis=
her zugeſtanden wurde, wenn man zu ſolch verächtlichen
Mitteln der Verleumdung greift, um die Bedeutung
die=
ſer Aktion zu verſchleiern. Uebrigens hat ſich die
engliſche Flotte in dieſem Kriege nicht
mit einem ſolchen Ruhme bedeckt daß es
öſterreichiſch=ungariſchen oder deutſchen
Seemännern gelüſten würde ſich ihrer
Flagge zu bedienen.
Der Verrat Italiens.
* Berllin 29. Mai. In ihrem politiſchen
Tages=
bericht geht die Norddeutſche Allgemeine Zeitung auf die
Stellung Italiens im Dreibund ein und ſagt: Die
Elemente, die den Augenblick benutzen wollten, in dem
beinahe die geſamte Streitmacht von Oeſterreich=Ungarn
gegen Rußland im Kampfe ſtand, um langgehegte
natio=
nalle Wünſche zu verwirklichen, begegneten bei den
maß=
gebenden Staatsmännern Italiens keinem Widerſtand,
fanden dort vielmehr Ermutigung. Mit der Zeit
ſteiger=
ten ſich die Begehrlichkeiten. Bald war nicht nur das
Trentino, es war der Erwerb des Landes am Iſonzo,
von Iſtrien, Trieſt, Dalmatien, den eine lleine Gruppe
von Radilalen, Freimaurern und Nationaliſten dem ſo
leicht entzündbaren italieniſchen Volke als Preis für
den Verrat an ſeinem Bundesgenoſſen
vor=
hielt. Die geheime Wühlarbeit der Entente und eine
käuf=
liche Preſſe tat das Ihre, um allmählich einen
Paroxys=
mus hervorzurufen. den abzukühlen die führenden
Staats=
männer, insbeſondere die Miniſter Salandra und
Son=
nino, nicht geneigt waren, ſo ſehr ſie dazu auch nach
Lage der Verhälkniſſe imſtande geweſen wären. Auf
die=
ſen beiden Männern ruht daher die ungeheure
Ver=
antwortung, Italien die Schreckniſſe des Krieges
auf=
gebürdet zu haben, während und trotzdem das Land auf
friedlichem Wege die Befriedigung ſeiner nationalen
Aſpi=
rationen in weitgehendſtem Maße erlangen konnte. Ihnen
hat Italien zu verdanken, wenn ihm in der
Ge=
ſchichte der Makel des verächtlichſten
Ver=
rats, den die Welt je geſehen hat, unauslöſchlich
aufgeprägt ſein wird.
Eine Erklärung der bulgariſchen Regierung.
* Sofia, 29. Mai. (Meldung der „Agence Bulgare”.)
Die. Preſſeleitung veröffentlicht folgende Erklärung:
Während der letzten Tage brachten einige Blätter lange
und eingehende Darſtellungen über Vorſchläge, die
der bulgariſchen Regierung von Seiten des
Dreiverbandes gemacht worden wären, um die von
ihr bis zur gegenwärtigen Stunde befolgte Richtlinie zu
ändern. Wir ſind zu der Erklärung ermächtigt, daß alle
dieſe Ausführungen, die ihrer Form nach die Abſicht
erkennen laſſen, als autoriſiert und offiziös zu gelten, ja
denen einige abſichtlich ſogar die Bedeutung von
miniſteriellen Erklärungen beizumeſſen geneigt ſind,
erfunden ſind. In gut unterrichteten Kreiſen
be=
hauptet man, daß alle dieſe Auslaſſungen jener Blätter
propagandiſtiſche Zwecke verfolgen, über deren Erfolge
ſich deren Urheber und Verbreiter nicht Rechenſchaft zu
geben ſcheinen.
Die Präſidentenwahl in Portugal.
* Paris, 29. Mai. Der „Temps” meldet aus
Liſſabon: Geſtern fand hier die erſte Sitzung des
Kongreſſes ſtatt. Die Regierungserklärung,
die verleſen wurde, legt dar, die Regierung könne mit
Befriedigung dem Parlament melden, daß die Ordnung
wiederhergeſtellt ſei. Die Beziehungen Portugals zu
den anderen Mächten ſeien unverändert. Die Erklärung
ſchließt mit einem Aufruf an die Portugieſen, dem
Vater=
lande eine Regierung zu geben, die der Zuſammenſetzung
des neuen Parlamentes entſpreche. Der Kongreß nahm
darauf das Wahlgeſetz an, das die Wahlen auf den
13. Juni feſtſetzt.
Liſſabon, 30. Mai. Die Agence Havas meldet:
Der Nationalkongreß hat im erſten Wahlgang mit
98 Stimmen gegen 1 Stimme zum Präſidenten
der Republik gewählt Theophil Braga.
Liſſabon, 30. Mai. Nachdem Braga im
Kongreß den Eid auf die Verfaſſung geleiſtet hatte,
wurde er inmitten großen Jubels zum Präſidenten
ausgerufen. In einer Botſchaft an den Kongreß
ver=
urteilt Braga jede Diktatur und erklärt, geſunder
Menſchenverſtand und Uneigennützigkeit würden die
Richt=
inien ſeiner Politik ſein. Braga hat ſein Amt bereits
angetreten. Das bisherige Miniſterium bleibt am Ruder.
*Berlin, 31. Mai. Aus dem Kriegspreſſequartier
erfährt laut „Tgl. Rundſchau” die „Wiener Reichspoſt”,
die Armeen der Verbündeten hätten ſich bis 6
Kilo=
meter der Mitte von Przemysl genähert.
Stadt und Land.
Darmſtadt, 31. Mai.
— Kriegsauszeichnung. Herr Prof. Goldſtein,
der z. Zt. als Leutnant beim I. Landſturm=Bataillon
Darm=
ſtadt I im Felde weilt, hat die Heſſiſche
Tapferkeits=
medaille erhalten.
— Großherzogliches Hoftheater. Gaſtſpiel
Frieda Eichelsheim. In Ibſens „Geſpenſtern”
dieſes intereſſante Stück wurde hier mehrere Jahre nicht
gegeben — tritt heute Frieda Eichelsheim nach einer
Reihe von Jahren wieder in Darmſtadt auf. Die
Künſtlerin ſpielt die Frau Alving. Die Vorſtellung
be=
ginnt um 7½ Uhr — es gelten die kleinen Preiſe. D 43.
* Seeheim, 29. Mai. (Dienſtjubiläum.) Herr
Hof=Gartenaufſeher Aug. Wasmuth hierſelbſt begeht
näd ſten Donnerstag, den 3. Juni, ſein 40 jähriges
Dienſtjubiläum. Möge dem 59jährigen
pflich=
ttreuen und allgemein beliebten Beamten noch eine
lange Reihe von Jahren bei guter Geſundheit und
geiſtiger Friſche beſchieden ſein.
Landwirtſchaftliches.
— Pferde=Verſteigerung, Donnerstag,
den 3. Juni, vormittags 10½ Uhr, findet im Hofe des
Jagdſchloſſes Kranichſtein eine Verſteigerung von 21 aus
Belgien eingeführten 2—2½ jährigen Fohlen, darunter
10 Stutfohlen, ſtatt. An der Verſteigerung können nur
heſſiſche Landwirte teilnehmen, welche eine Beſcheinigung
ihrer Bürgermeiſterei beibringen, daß ihnen bei der
Mo=
bilmachung Pferde genommen worden ſind. Die
Ver=
ſteigerung erfolgt gegen Barzahlung ohne jede
Rückver=
gütung.
Großherzogliches Hoftheater.
Sonntag, 30. Mai.
Die Walküre.
W-l. Mit der Aufführung der „Walküre” wurde heute
der Wagnerzyllus fortgeſetzt. Der Erſollg war nicht allein
den Gäſten zu verdanken: denn die Höhepunkte der
Auf=
führung, die von Herrn Hofkapellmeiſter Ottenheimer
gelleitet wurde, bezeichneten der erſte Akt und das große
Schlußduett des dritten Aktes. Den Wotan ſang Herr
Kammerſänger Friedrich Plaſchke vom Hoftheater in
Dresden, der durch ſeine Erſcheinung und ſein wuchtiges
Organ für die Partie des „Siegvaters” berufen erſcheint
und mit einer hohen Geſangskunſt und ſicheren
Beherr=
ſchung des Richard Wagner=Stils ein edles und
vor=
nehmes Spiel vereinigte und ſo eine großzügige und
hoch=
künſtleriſche Leiſtung darbot. Die Vertreterin der
Brünn=
hilde, Frau Kammerſſängerin Berta Schelper,
ent=
täuſchte in geſanglicher Hinſicht anſänglich, da die Stimme
in der Mittellage flach und wenig tragkräftig erſchien
und der Ton bisweilen auch der nötigen Plaſtik entbehrte;
da ſie ſich aber in dem Schlußduett in überraſchender Weiſe
entfaltete, ſo mag anſſinglich vielleicht eine Indispoſition
vorgelegen haben. Dagegen verrieten Auffaſſung und
Spiel die echte Künſtlerin; beſonders wußte ſie durch
letz=
teres lebhafft zu intereſſieren.
Herr Becker, der heute zum letzten Malle den
Sieg=
mund ſang, war noch Gegenſtand beſonderer Ehrung.
Warmes Lob muß auch Frau Marx für ihre treffliche
Sieglinde gezollt werden. Es iſt eigentlich zu bedauern,
daß dieſe begabte und vielſeitige, nie verſagende
Künſt=
lerin, die allen ihren Rollen ſtets ein intereſſantes
perſön=
liches Gepräge zu verleihen weiß, wieder aus unſerer
Oper ausſcheidet.
(Schluß des redaktionellen Teils.)
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Geſtern mittag entſchlief ſanft nach kurzem,
ſchwerem Leiden unſer lieber guter Schwager
und Onkel
Carl Spieß
Rentner
im 75. Lebensjahre.
(8162
Die trauernden Hinterbliebenen:
Frau Henriette Spieß Wwe.,
Familie Philipp Spieß
Zimmermeiſter.
Darmſtadt, den 31. Mai 1915.
Die Beerdigung findet am Dienstag, den
1. Juni 1915, ½4 Uhr, vom Portale des
Fried=
hofes an der Nieder=Ramſtädterſtraße aus ſtatt.
Statt jeder beſonderen Anzeige.
Heute verſchied unſer liebes, gutes Kind
Martha
in faſt vollendetem 14. Lebensjahre.
Die Beerdigung findet Dienstag
vormit=
tag 11 Uhr vom Trauerhauſe aus ſtatt.
Blumenſpenden dankend verbeten.
Bußmann Störger u. Familie,
Bismarckſtr. 68.
Darmſtadt, den 30. Mai 1915. (8161
Tagestalender.
Montag, 31. Mal.
Großh. Hoftheater, Anfang 7½ Uhr, Ende 10 Uhr
(Ab. D): „Geſpenſter”.
Hauptverſammlung des Handelsvereins um 8½
Uhr im Reſtaurant „Kaiſerſaal”.
Verſteigerungskalender.
Dienstag, 1. Juni.
Fundſachen=Verſteigerung um 9 Uhr im
Fundbureau zu Frankfurt (Poſtſtraße).
Dankſagung.
Für die zahlreichen Beweiſe herzlicher Teilnahme
anläßlich des uns betroffenen ſchweren Verluſtes
ſprechen wir allen, beſonders Herrn Pfarrer
Zimmer=
mann für die troſtreiche Grabrede, ferner für die
ſinnvollen Kranz= u. Blumenſpenden, insbeſondere
dem Kriegerverein Darmſtadt, ſowie den Herren
Be=
amten der Großh. Garniſonverwaltung unſeren
herz=
lichen Dank aus.
Im Namen der tieftrauernden Hinterbliebenen:
Margaretha Schmitt,
K. Mathilde Frey Wwe. u. Hohn.
Darmſtadt, den 28. Mai 1915.
(8160
Druck und Verlag: L. C. Wittich’ſche Hofbuchdruckerei.
Verantwortlich für den politiſchen Teil, für Feuilleton,
Reich und Ausland: Dr. Otto Waldaeſtel; für den übrigen
redaktionellen Teil: Kurt Mitſching; für den
Anzeigen=
teil, Anzeigenbeilagen und Mitteilungen aus dem
Ge=
ſchäftsleben: Paul Lange, ſämtlich in Darmſtadt. — Für
den redaktionellen Teil beſtimmte Mitteilungen ſind an
die „Redaktion des Tagblatts” zu adreſſieren. Etwaige
Honorarforderungen ſind beizufügen; nachträgliche
wer=
den nicht berückſichtigt. Unverlangte Manuſkripte werden
nicht zurückgeſandt.
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Eichelsheim.
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kaſſe im Hoftheater von 9½—1½
Uhr und eine Stunde vor Beginn
der Vorſtellung.
Anfang 7½ Uhr. — Ende 10 Uhr.
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Dienstag, 1. Juni: 172. Ab.=Vſt.
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Mittwoch, 2. Juni: 173. Ab.=Vſt.
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Kriegs=Rohſtoff= Abteilung
Nr. WV II. 285/5 15. KRK.
Bekanntmachung
betreffend Beſtanderhebung und Beſchlagnahme von alten Baumwoll=
Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen.
Nachſtehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem Bemerken, daß jede Uebertretung (worunter auch verſpätete oder unvollſtändige
Meldung fällt), ſowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlaſſenen Vorſchrift, ſoweit
nicht nach den allgemeinen Strafgeſetzen höhere Strafen verwirkt ſind nach § 9
Biffer „b” des Geſetzes über den Belagerungszuſtand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4
Ziffer 2 des Bayeriſchen Geſetzes über den Kriegszuſtand vom 5. November 1912 mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, gegebenenfalls nach § 5 der Bekanntmachung über
Vor=
ratserhebungen vom 2. Februar 1915 mit den hier vorgeſehenen Strafen belegt wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 1. Juni 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft.
b) Für die in § 3 Abſatz d bezeichneten Gegenſtände treten Meldepflicht und
Be=
ſchlagnahme erſt mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraſt.
c) Beſchlagnahmt und meldepflichtig ſind auch die nach dem 1. Juni 1915 etwa
hinzukommenden Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Perſonen Geſellſchaften uſw.
jedoch nur, wenn damit die zuläſſigen Mindeſtmengen überſchritten werden.
d) Falls die in § 5 aufgeführten Mindeſtmengen am 1. Juni 1915 nicht erreicht
ſind, treten Meldepflicht und Beſchlagnahme für die geſamten Beſtände an dem Tage
in Kraft, an welchem dieſe Mindeſtvorräte überſchritten werden.
e Verringern ſich die Beſtände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich
unter die angegebenen Mindeſtmengen, ſo behält die Verfügung trotzdem für dieſen
ihre Gültigkeit.
§ 2.
Von der Verfügung betroffene Gegenſtände.
a) Meldepflichtig und beſchlagnahmt ſind vom feſtgeſetzten Meldetag ab bis
auf weiteres ſämtliche Vorräte der nachſtehend aufgeführten Klaſſen (einerlei ob
Vor=
küte einer, mehrerer oder ſämtlicher Klaſſen vorhanden ſind), mit Ausnahme der in
35 bezeichneten Vorräte:
Gegenſtand
Alte helle Kattun= und Barchent=Lumpen, ſortiert und original.
Alte mittelhelle Kattun= und Barchent=Lumpen, ſortiert und original.
Alte original bunt Kattun= und Barchent=Lumpen, ausgenommen geſondert
gehaltene blaue, rote und ſchwarze baumwollene Lumpen, ſowie ſolches
Material, das ausſchließlich für die Pappen=Fabrikation verwendbar iſt.
Kunſtbaumwolle aus den Sorten der Klaſſen 1—3, ohne Zuſatz von Oel
her=
geſtellt.
b) Nur meldepflichtig ſind vom feſtgeſetzten Meldetag ab bis auf weiteres
ſämtliche Vorräte der nachſtehend aufgeführten Klaſſen (einerlei ob Vorräte einer,
mehrerer oder ſämtlicher Klaſſen vorhanden ſind), mit Ausnahme der in § 5
bezeich=
neten Vorräte:
Gegenſtand
A. Alte baumwollene Lumpen:
5. 1 Alte weiße baumwollene Lumpen aller Art, ausgenommen geſondert gehaltene
Gardinen, Mull, gehäkelte und geſtärkte Sachen,
Alt trüb weiß Kattun, alle Sorten.
Alt weiß und trüb weiß baumwollgeſtrickt.
Alte blaue Kattun=Lumpen.
Alt Hoſenzeug und Engliſch Leder.
10. 1 Alt bunt baumwollgeſtrickt und Trikotagen, original und in Farben ſortiert,
außer ſchwarz.
B. Neue baumwollene Stoffabfälle:
11. Neue weiße Wäſcheabſchnitte, Kattun und Barchent, alle Qualitäten.
12. 1 Neue helle, bunte und farbige Kattune und Barchent, original und ſortiert,
in allen Qualitäten, ausgenommen geſondert gehaltene rote, blaue und
ſchwarze Abfälle, ſowie Segeltuche.
13. 1 Neu Engliſch Leder.
14. 1 Kunſtbaumwolle, aus den Sorten der Klaſſen 5—13, ohne Zuſatz von Oel
hergeſtellt.
C. Unsortierte, sogenannte bunte Lumpen.
15.
(Sammelware, nicht nach Stoffen und Farben geordnet).
§ 3.
Von der Verfügung betroffene Perſonen, Geſellſchaften uſw.
Von dieſer Verfügung betroffen werden:
t) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2
auf=
geführten Gegenſtände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, ſoweit die
Vor=
räte ſich in ihrem Gewahrſam oder bei ihnen unter Zollaufſicht befinden:
b) alle Perſonen und Firmen, die ſolche Gegenſtände aus Anlaß ihres
Handels=
betriebes oder ſonſt des. Erwerbs wegen für ſich oder für andere in Gewahrſam
haben, oder wenn ſie ſich bei ihnen unter Zollaufſicht befinden:
c) alle Kommunen öffentlich rechtliche Körperſchaften und Verbände, in deren
Be=
trieben ſolche Gegenſtände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die
ſolche Gegenſtände in Gewahrſam haben, ſoweit die Vorräte ſich in ihrem
Ge=
wahrſam oder bei ihnen unter Zollaufſicht beſinden;
d) alle Empfänger (der unter a bis e bezeichneten Art) ſolcher Gegenſtände nach
Empfang derſelben, falls die Gegenſtände ſich am Meldetag auf dem Verſand
beſinden und nicht bei einem der unter u bis e aufgeführten Unternehmer,
Per=
ſonen uſw. in Gewahrſam oder unter Zollaufſicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen
Auſbewahrungs=
räumen lagern, ſind, falls der Verfügungsberechtigte ſeine Vorräte
m nt unegnnngnennru
ſbewahrungsräume zu melden und gelten, ſoweit ſie unter § 2a aufgeführt ſind, bei
dieſen als beſchlagnahmt.
Von der Verfügung betroffen ſind hiernach insbeſondere nachſtehend aufgeführte
Betriebe und Perſonen:
gewerbliche Betriebe: Papierfabriken, Kunſtwoll= und
Kunſtbaum=
wollfabriken, Wäſchefabriken u. dergl.,
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten,
Kom=
miſſionäre u. dergl.,
Perſonen, welche zur Wiederveräußerung durch ſie oder andere beſtimmte
Gegenſtände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrſam genommen haben, auch
wenn ſie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptſtelle Zweigſtellen
vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dergl.), ſo iſt die Hauptſtelle zur
Meldung und zur Durchführung der Beſchlagnahmebeſtimmungen auch für dieſe
Zweig=
ſtellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem ſich die
Haupt=
ſtelle befindet) anſäſſigen Zweigſtellen werden einzeln betroffen.
§ 4.
Umfang der Meldung.
Außer den Angaben über die Vorratsmengen iſt anzugeben, wem die fremden
Vorräte gehören, die ſich im Gewahrſam des Auskunftspflichtigen befinden.
§ 5.
Ausnahmen von der Verfügung.
Ausgenommen von dieſer Verfügung ſind ſolche in § 3 gekennzeichneten Perſonen,
Gefellſchaften uſw deren Vorräte (einſchließlich derjenigen in ſämtlichen Zweigſtellen,
die ſich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 1. Jnni 1915 gleich oder
geringer waren als
je 1000 kg von den Klaſſen 1—4
je 500 „
„ 5—14
je 2000 „ „
„ 15.
Auch dieſe Perſonen ſind auf beſonderes Verlangen der verfügenden Behörde zur
Mer=
dung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
8 6.
Beſchlagnahmebeſtimmungen.
(Betrifft nur die unter § 2a aufgeführten Klaſſen 1—4.)
Die Verwendung der beſchlagnahmten Beſtände wird in folgender Weiſe
geregelt:
a) Die beſchlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und ſind tunlichſt
geſondert aufzubewahren. Es iſt ein Lagerbuch einzurichten, aus weichem jede
Aenderung. der Vorratsmengen und ihre Verwendung erſichtlich ſein muß, und
den Polizei= und Miltärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des
Lagerbuches ſowie die Beſichtigung des Betriebes zu geſtatten.
Zu= und Abgänge ſind entſprechend zu belegen.
b) Aus den beſchlaanahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
1. Die von der Aktiengeſellſchaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W 35,
Lützowſtr. 33—36 (Fernſpr.: Nollendorf 445 und 446, Tel.=Adreſſe: „
Stoff=
wechſel‟) angekauften Mengen
2. die von ſolchen Firmen oder Perſonen angekauften Mengen, die vom
Kriegs=
miniſterium, Kriegs=Rohſtoff=Abteilung als „Lieferer” der „Aktiengeſelſchaft
zur Verwertung von Stofabfällen” zugelaſſen ſind.
Jede andere Verwendung und Verfügung iſt verboten.
Hiernach iſt die Beſchlagnahme im Sinne dieſer Beſtimmungen lediglich eine
Verfügungsbeſchränkung.
§ 7.
Ueber Geſuche um Freigabe von Teilmengen aus den beſchlagnahmten
Beſtän=
den, welche mit kurzer Begründung verſehen ſein müſſen, entſcheidet die Kriegs=
Roh=
ſtoff=Abteilung (Sektion W. II) des Kriegsminiſteriums, Berlin 8W 48, Verlängerte
Hedemannſtr. 9/10.
§ 8.
Meldebeſtimmungen.
Die Meldung hat auf den amtlichen Meldeſcheinen ſo zu erfolgen, daß
für jede Klaſſe getrennt der Beſtand in einer beſonderen Gewichtszahl
ange=
geben wird; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch
Verwiegen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden iſt, ſind die Gewichte
nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufzugeben. Die Belege müſſen zur
Nach=
prüfung bereitgehalten werden. Irgend eine weitere Mitteilung darf
der Meldeſchein nicht enthalten.
Die amtlichen Meldeſcheine werden auf ſchriftliches Anſuchen von der „
Aktien=
geſellſchaft für Verwertung von Stoffabfällen” Berlin W 35, Lützowſtr. 33—36,
poſt=
frei verſandt
Die Meldungen ſind an die Kriegs=Rohſtoff=Abteilung (Sektion W. II) des
Königlichen Kriegsminiſteriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannſtr. 9/10, bis
zum 15. Junt 1915 einſchließlich einzureichen. (Die Brieſe müſſen
ordnungs=
gemäß frankiert ſein.)
An dieſe Stelle ſind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende
Ver=
fügung betreffen.
Die Beſtände ſind in gleicher Weiſe wieder am 1. Auguſt aufzugeben unter
Einhaltung der Einreichungsfriſt bis zum 15. Auguſt.
Frankfurt a. M., den 31. Mai 1915.
(8147
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
Bekanntmachung.
Am Dienstag, den 1. Juni 1915, von 7½ bis 10½ Uhr,
Freitag, den 4. Juni 1915, von 9½ bis 3½ Uhr.
wird auf dem Schießplatz Meſſel und am
Mittwoch, den 2. Juni 1915, von 12 bis 5 Uhr,
Donnerstag, den 3. Juni 1915, von 9 bis 1 Uhr,
Freitag, den 4. Junt 1915, von 9 bis 1 Uhr
auf dem Truppenübungsplatz Darmſtadt mit ſcharfer Infanteriemunition geſchoſſen.
Darmſtadt, den 29. Mai 1915.
(8158
Großherzogliches Kreisamt Darmſtadt.
J. V.: Dr. Roeſener.
Adam Gunſt zu Darmſtadt wurde als Jagdaufſeher für den Jagdbezirk
Darm=
ſtadt B des Jagdbezirks Eberſtadt II eidlich verpflichtet.
(8145
Bekanntmachung,
betreffend Ladenſchluß in offenen Verkaufsſtellen.
Die geſetzlichen Beſtimmungen über den Ladenſchluß in
offenen Verkaufsſtellen gelten auch während des Kriegszuſtandes.
Wir machen deswegen darauf aufmerkſam, daß nach §§ 135 6
und? der Gewerbeordnung und nach den Bekanntmachungen des
Großb Kreisamts Darmſtadt vom 7. Oktober 1908 und 16. März
1909 ſämtliche offene Verkaufsſtellen von 8 Uhr abends bis 5 Uhr
morgens und an den Samstagen von 9 Uhr abends an für den
geſchäftlichen Verkehr geſchloffen ſein müſſen.
Für die Geſchäfte der Konditoren und Friſeure gilt auch
weiterhin allgemein der 9 Uhr=Ladenſchluß.
Sogenannte „Ausnahmetage” werden von uns beſtimmt und
beſonders bekannt gegeben.
Die beim Ladenſchluß im Laden ſchon anweſenden Kunden
dürfen noch bedient werden; nach Eintritt des Ladenſchluſſes dürfen
aber Kunden in den Laden nicht mehr eingelaſſen werden.
(8142go
Darmſtadt, den 28. Mai 1915.
Großherzogliches Polizeiamt.
Dr. Reinhart.
1d1ober
(I,8062
offeriert preiswert
Seligmann Grünsbaum
Frankfurt a. M. Teieph. Hansa 3734. u. 6416.
Bekanntmachung.
Dienstag, den 22. Juni 1915,
vormittags 10½ Uhr,
ſollen die dem Heinrich Schäfer und
deſſen Ehefrau, Karoline, geb.
Geiger dahier, zugeſchriebenen
Lie=
genſchaften:
Flur Nr. qm
WVI 487 77 Grasgarten
Moosbergſtraße,
VI 487½/0 193 Hofreite
Moos=
bergſtr. Nr. 94,
VI 4877/10 95 Grasgarten (
Vor=
garten) daſelbſt,
in unſerem Geſchäftszimmer,
Witt=
mannſtraße 1, zwangsweiſe ver=
(K76/14
ſteigert werden.
Die Genehmigung der
Verſteige=
rung wird auch dann erfolgen,
falls kein der Schätzung
entſprechen=
des Gebot eingelegt wird und
andere rechtliche Hinderniſſe nicht
entgegenſtehen.
Darmſtadt, 11. Mai 1915.
Großh. Ortsgericht Darmſtadt II.
(Beſſungen).
Frantz. (IX.7598
Diwan, Teppiche, gr. Raub=
Dpögel zu vk. Einzuſ. bis 2 Uhr
8135a) Wilhelminenſtr. 52, III.
Bekanntmachung.
Dienstag, den 8. Juni I. Js.,
vormittags 10½ Uhr,
ſollen die den Techniker Emil
Walter Eheleuten dahier
zuge=
ſchriebenen Immobilien:
Flur Nr. qm
III 140 216 Hofreite
Löffel=
gaſſe Nr. 26,
III 580 152 Hofreite Moller=
III 580¾/0 129 Grabgarten
da=
ſelbſt,
in unſerem Bureau, Grafenſtraße
Nr. 30, II, zwangsweiſe verſteigert
(B2215
werden.
Darmſtadt, 2. Mai 1915.
Müller. (VIII6902
100 Bentner
prima unberegnet., letztjähr. blaues
abzugeben Aliceſtraße 21. (8137a
Dienſtmänner=Vereinigung
Karlſtraße 30. Teleph. 1909.
Minige Fahren
Dung
für Dickwurzpflanzen abzugeben,
in Fuhren à 30 Pfg. per Zentner
8136a) Pallaswieſenſtr. 153.
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ſtraße Nr. 34,abzugeben. Pallaswieſenſtr. 153.
(7851a
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wird zu 1—1.20 Mk. geflochten
Büro (*10861golin der Korb= u. Stuhlkleehterei. Er
Kaplaneig. 66. Poſtk. gen. (*10879
A. Regelung des Verbrauchs
von Mehl und Backwaren.
Die nachſtehenden Vorſchriften über die Regelung des
Verbrauchs von Mehl und Backwaren für den Bezirk der
Stadt Darmſtadt bringe ich hiermit zur allgemeinen
Kenntnis.
Dieſe Beſtimmungen treten ſofort nach Bekanntgabe
in Kraft, die früher erlaſſenen Vorſchriften werden
da=
mit aufgehoben.
Darmſtadt, am 27. Mai 1915.
Der Oberbürgermeiſter:
Dr. Gläſſing.
I. Sicherung der Mehlvorräte.
1. Alles im Gebiete der Stadt Darmſtadt vorhandene
Brotgetreide und Mehl, mit Ausnahme des eigenen
Bedarfs landwirtſchaftlicher Betriebe, iſt zugunſten
der Stadt Darmſtadt beſchlagnahmt. Jede Abgabe
nach außerhalb des Stadtgebietes iſt bis auf weiteres
verboten.
2. Die zugunſten der Stadt Darmſtadt beſchlagnahmten
Vorräte an Brotgetreide und Mehl bleiben nach den
§§ 17 und 20 der Bundesratsverordnung vom 25.
Ja=
nuar ds. Js. im Verwahr der ſeitherigen Beſitzer. Dieſe
ſind für Erhaltung von Beſtand und Güte der
Vor=
räte haftbar, bei Strafe im Nichtbeachtungsfall.
8. Die Vorſchriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für
das nach der Beſtandsaufnahme in der Nacht vom
12./13. Februar (von auswärts) bezogene Mehl und
Brotgetreide.
4. Die Verteilung des Mehls und die Regelung des
Verbrauchs wird durch den gemäß § 38 der
Bundes=
ratsverordnung vom 25. Januar 1915 gebildeten
Aus=
ſchuß wahrgenommen. Die Dienſträume des
Aus=
ſchuſſes befinden ſich im Stadthaus.
5. Vermittelungsſtellen für die Abgabe des Mehls ſind
die bisherigen Mehlgroßhändler, von denen in freier
Wahl die Bäcker und Mehlkleinhändler ihren Bedarf
an Mehl unter Wahrung der Kontrollvorſchriften
be=
ziehen können. Die Mehlgroßhändler ſind verpflichtet,
unter Beachtung der Vorſchriften der
Bundesrats=
verordnung ſowie der Vorſchriften unter B ihre
Vor=
räte an die Bäcker, Konditoren und Mehlkleinhändler
abzugeben.
II. Die Herſtellung der Backware.
6. An Roggenbrot dürfen nur Einheitsbrote mit
einem Verkaufsgewicht von 2 und 4 Pfund gebacken
werden, und zwar:
a) „K‟=Brot, das einen Kartoffelmehl= oder
Kar=
toffelflockenzuſatz von mehr als zehn
Gewichts=
teilen bis zu einſchließlich zwanzig Gewichtsteilen
der Geſamtmaſſe enthält;
b) „KK‟=Brot, das einen Kartoffelmehl= oder
Kar=
toffelflockenzuſatz von mehr als zwanzig
Gewichts=
teilen der Geſamtmaſſe enthält.
Bei Verwendung von gequetſchten oder
geriebe=
nen Kartoffeln erhöht ſich der Zuſatz bei „K‟=Brot
auf mehr als dreißig Gewichtsteile und bei „KK‟
Brot auf mehr als vierzig Gewichtsteile auf
neun=
zig Gewichtsteile Mehl. Das Roggenmehl darf
bis auf weiteres bis zu dreißig Gewichtsteilen
durch Weizenmehl erſetzt werden.
Statt Kartoffeln können Bohnenmehl, auch
Soja=
bohnenmehl, Erbſenmehl, Gerſtenſchrot,
Gerſten=
mehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie,
Mais=
mehl, Maniok= und Tabiokmehl, Reismehl,
Sago=
mehl in derſelben Menge wie Kartoffelflocken
ver=
wendet werden; in gleicher Weiſe kann Sirup oder
Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe
von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig
Ge=
wichtsteile Mehl oder Mehlerſatzſtoffe.
Weiter können gebacken werden Weißbrot,
Bröt=
chen und dergl. (Waſſergebäck) mit bis auf weiteres
höchſtens neunzig Gewichtsteilen Weizenmehl und
zehn Gewichtsteilen Roggenmehl. Der
Weizen=
gehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch
Kartoffelſtärkemehl oder andere mehlartige Stoffe
erſetzt werden.
Das Backen und der Verkauf von
Milchgebäck iſt verboten. Unter das Verbot fallen
auch Kuchen, Kreppel, Dampfnudeln und dergl., auch
ſolche, die im privaten Haushalt hergeſtellt werden.
Ferner die als ſog. Kaffeegebäck bezeichneten
Kondi=
torwaren, die mit Hefe oder Sauerteig hergeſtellt
ſind. Das obige Backverbot findet keine Anwendung
auf die Bereitung von reinen Konditorwaren. Unter
reinen Konditorwaren im Sinne dieſer
Ver=
ordnung, ſind ſolche Backwaren zu verſtehen, zu deren
Bereitung höchſtens zehn Gewichtsteile der ganzen
Gewichtsmaſſe an Mehl oder mehlartigen Stoffen
ver=
wendet und denen außerdem zehn Gewichtsteile Zucker
zugeſetzt werden. Auch dürfen bei deren Bereitung
Hefe oder Sauerteig nicht benutzt werden. Dieſes gilt
auch für Konditoreien, die mit anderen Betrieben, wie
Wirtſchaften, Kaffees und dergl. verbunden ſind.
Das Verkaufsgewicht muß bei den Einheitsbroten
(a und b) 24 Stunden nach der Herſtellung vorhanden
ſein.
Die Herſtellung von Schrotbrot (Roggen= oder
Weizenſchrotbrot, das mehr als 93 Prozent des
Ge=
treidekorns enthält) ſowie von Zwieback iſt
ge=
ſtattet. Zwieback iſt als Weizengebäck anzuſehen. Bei
ſeiner Herſtellung ſind deshalb die Vorſchriften des
§ 3 der B.=V. vom 5. Januar, in der Faſſung der
Be=
kanntmachung vom 31. März 1915, betr. die
Berei=
tung von Backwaren, zu beachten.
7. Die Verwendung von backfähigem Mehl als
Streu=
mehl zur Iſolierung des Teigs iſt in Bäckereien und
Konditoreien verboten.
Die Vorſchriften unter II gelten auch, wenn der
Teig von einem anderen als dem Herſteller ausgebacken
wird.
III. Die Abgabe von Brot und Mehl an die Verbraucher
8. Die Bäckereien und die ſonſtigen Brot= und Mehlver
kaufsgeſchäfte ſowie die Wirtſchaftsbetriebe und
Be=
triebe gleicher Art dürfen Mehl oder Brot und ſonſtige
Backwaren an die Verbraucher nur gegen
Aushändi=
gung von Brotmarken abgeben.
Unter die Brotmarkenkontrolle fallen:
Schwarz=
brot, Weißbrot, Schrotbrot, Schlüterbrot, Grahambrot,
Brötchen, Einback, Zwieback, Brezeln und dergleichen
aus Roggen= oder Weizenmehl hergeſtellte, nicht unter
Konditorwaren fallende Backwaren. Ferner die aus
Roggen und Weizen hergeſtellten Griesmehle.
9. Auf jeden Kopf der verſorgungsberechtigten
bürger=
lichen Bevölkerung entfallen nach Wahl für den
Monat 8 Kilogramm Brot oder 6 Kilogramm Mehl
oder 7,2 Kilogramm Weißbrot. Auf Kinder unter
5 Jahren entfällt die Hälfte dieſer Mengen.
10. Jeder Haushaltungsvorſtand und jede in Darmſtadt
polizeilich gemeldete Einzelperſon erhält eine
Aus=
weiskarte und darauf für jede
verſorgungsberech=
tigte Perſon eine Karte (Brotkarte) für den
Be=
zug von Mehl, Griesmehl, Brot und anderen
Back=
waren. Die Ausweiskarte iſt auf den Namen des
Haushaltungsvorſtandes oder der Einzelperſon
aus=
geſtellt. Sie dient als Ausweis zum Bezug der
Brot=
karten und iſt dauernd aufzubewahren. Der
Brot=
karte ſind ſoviel abtrennbare Abſchnitte (
Brot=
marken) angefügt als Brot zu 1 Kilogramm (zwei
Pfund) oder Mehl zu ¾ Kilogramm (1½ Pfund) oder
Weißbrot zu 900 Gramm abgegeben werden dürfen.
Für den Einzelbezug von Brötchen und Kleingebäck
ſind einige Brotmarken in je 18 Unterabſchnitte
einge=
teilt, von denen jeder Abſchnitt zum Bezug der
ent=
ſprechenden Menge Kleingebäck berechtigt.
Für jeden Monat wird für die Brotkarte eine
andere Farbe gewählt. Die Karten und Marken
ſind nicht übertragbar.
11. Gaſtwirte (Inhaber von Hotels, Herbergen und dergl.)
erhalten für die Gäſte, die bei ihnen übernachten,
Tagesbrotkarten in Blöcken zu 50 Stück. Sie haben
die Tagesbrotkarten mit dem Datum des Tages, für
den ſie gelten ſollen, mit Tinte oder Stempel
auszu=
füllen und mit ihrer Adreſſe zu verſehen. Am
Monats=
ſchluß iſt über die ausgegebenen Tagesbrotkarten mit
dem ſtädtiſchen Ausſchuß abzurechnen. Die
Ueberein=
ſtimmung der Anzahl Karten mit der Zahl der durch
das Fremdenbuch nachgewieſenen, polizeilich
gemel=
deten Fremden iſt durch Unterſchrift zu verſichern. Die
Gaſtwirte uſw. ſind verpflichtet, ihre Bücher dem
Kon=
trollbeamten zur Einſicht vorzulegen. Nicht
verwen=
dete Tagesbrotkarten und =marken ſind zurückzugeben.
Das gleiche gilt für Privathaushaltungen, bei denen
Fremde vorübergehend oder längere Zeit übernachten
(auch Penſionsinhaber und Vermieter von
Schlaf=
ſtellen.) Dieſe ſind verpflichtet, genaue Liſten!) zu
füh=
ren, die mit den abgegebenen Tagesbrotkarten
über=
einſtimmen. Vorübergehend hier anweſende Fremde.
die nicht in Hotels, Wirtſchaften, Herbergen oder dergl.
wohnen, erhalten die Tagesbrotkarten von dem
Aus=
ſchuß zur Regelung des Mehl= und Brotverbrauchs
im Stadthaus.
12. Die Angehörigen landwirtſchaftlicher Betriebe, die
be=
rechtigt ſind, auf den Kopf 9 Kilogramm Brotgetreide
im Monat zurückzubehalten, erhalten keine Brotkarten,
wenn ſie von ihrem Rückbehaltungsrecht Gebrauch
ge=
macht haben.
13. Neuzuziehende können nur nach erfolgter polizeilicher
Meldung ihre Brotkarte erhalten. Die Ausgabe
er=
folgt im Stadthaus. Die polizeiliche Meldung iſt
nachzuweiſen.
14. Die Ausgabe der Karten erfolgt an den drei letzten
Tagen vor Ablauf der zu dieſer Zeit gültigen Karten;
doch ſind die neuen Karten erſt von dem Zeitraum ab
gültig, auf den ſie lauten. Bei Löſung der neuen
Brotkarte iſt die alte Karte mit den unverwendeten
Marken an die Ausgabeſtelle abzuliefern.
15. Die Brotmarken dürfen nicht vor dem
aufge=
druckten Zeitraum verwendet werden; eine ſpätere
Verwendung iſt zuläſſig, jedoch nur innerhalb der
Gültigkeitsdauer der Brotkarte.
16. Wer ſeine Ausweiskarte oder ſeine Brotkarten
ver=
liert, hat dieſen Verluſt glaubhaft nachzuweiſen. Nur
in dieſem Falle kann eine neue Karte ausgeſtellt
wer=
den.
17. Die Stellen für die Ausgabe der Karten und die für
den Kartenverkehr getroffenen Einrichtungen werden
jeweils beſonders bekannt gemacht.
18. Das in den Haushaltungen in der Nacht vom 12. auf
13. Februar 1915 vorhanden geweſene, nicht
beſchlag=
nahmte Mehl wird, ſoweit es die Menge von 10
Kilogramm überſteigt, auf die dem Beſitzer für ſeinen
Haushalt zuſtehende Brot= oder Mehlmenge
aufge=
rechnet.
Ueber die beſchlagnahmten, nicht aufgerechneten
Mehlvorräte wird beſonders verfügt. Dem Beſitzer
kann auf Antrag dieſe Menge ganz oder teilweiſe
überlaſſen werden, wenn er ſich mit einer
entſprechen=
den Kürzung des ihm zuſtehenden Brotbedarfs
ein=
verſtanden erklärt.
½) Vordrucke ſind im Stadthaus, Zimmer 29,
unent=
geltlich zu erhalten.
B. Vorſchriften
für Bäcker und Händler, einſchl. Kolonialwaren=
und Spezereiwarenhändler.
19. Die Bäckereien und Mehlkleinverkäufer (Kolonial=
und Spezereiwarenhändler) und die ſonſtigen Brot
verkaufsgeſchäfte, auch die außerhalb Darmſtadts
wohnenden, dürfen innerhalb des Stadtgebiets Brot,
Kleingebäck, Mehl und Griesmehl nur gegen Aushän
digung von Brotmarken abgeben. Ebenſo dürfen
Wirtſchaften und Verkäufer von Backwaren Brot,
Zwieback, Brötchen oder Kleingebäck nur gegen
ent=
ſprechende Abſchnitte der Brotmarken verabfolgen.
20. Die Bäcker und die Verkäufer von Brot, Backwaren
und Mehl haben die bei ihnen eingehenden
Brotmar=
ken zu ſammeln und zu je 140 Stück in einem
Um=
ſchlag zu vereinigen. 140 Brotmarken gleich
zu rechnen ſind 2520 Marken für Kleingebäck.
Der Umſchlag — der von der
Stadtverwal=
tung geliefert wird — iſt zu verſchließen und die
Richtigkeit der Einlagen durch den Bäcker oder
Händ=
ler zu beſcheinigen. Die verſchloſſenen Umſchläge ſind
nach freier Wahl an eine der ſtädtiſchen
Mehlver=
teilungsſtellen (Mehlgroßhändler) abzugeben, von der
die entſprechende Menge an Mehl dagegen geliefert
wird. Hierbei entſprechen 140 Brotmarken zu 1.
Kilo=
gramm Schwarzbrot oder 2520 Brotmarken zu 50
Gramm Weißbrot einem Sack (Doppelzentner) Mehl.
21. Bäcker und Händler von auswärts, die Brot
und Backwaren oder Mehl nach dem
Stadt=
bezirk liefern, haben die Brotmarken ebenfalls
in Empfang zu nehmen und in gleicher Weiſe
zu ſammeln und aufzubewahren. Doch haben
dieſe auswärtigen Brot= und Mehllieferanten
die verſchloſſenen und beſcheinigten Umſchläge nicht
an die Verteilungsſtellen (Großhändler), ſondern an
den ſtädtiſchen Ausſchuß (Stadthaus) abzuliefern.
Dieſer ſtellt eine Empfangsbeſcheinigung darüber aus
und weiſt dem auswärtigen Lieferanten die
entſpre=
chende Mehlmenge durch eine Verteilungsſtelle (
Groß=
händler) zu. Die Wahl des Großhändlers bleibt
dem Händler überlaſſen.
22. Die Wiederverkäufer von Brot= und Backwaren, die
in hieſigen Bäckereien hergeſtellt werden, haben ihre
Brotmarken an den Bäcker abzuliefern, von dem ſie die
Waren bezogen haben.
Wiederverkäufer, die Brot und Backwaren von
außerhalb Darmſtadts beziehen, haben am Schluß
eines jeden Monats die im abgelaufenen Monat
be=
zogenen Brot= und Backwarenmengen dem ſtädtiſchen
Ausſchuß anzuzeigen. Die hierzu zu verwendenden
Karten werden von der Stadtverwaltung geliefert.
23. Die Bäcker und Händler, auch die auswärtigen und
die Großhändler (Mehlverteilungsſtellen) haben den
Beſtand, Zugang und Abgang von Mehl
aufzuſchrei=
ben und am 1., 10. und 20. eines jeden Monats der
Geſchäftsſtelle des Ausſchuſſes (Stadthaus)
mitzu=
teilen. Die hierzu zu verwendenden Karten werden
von der Stadtverwaltung geliefert. Der Abgang bei
den Bäckern und Kleinhändlern wird durch die Zahl
der an die Mehlverteilungsſtellen abzugebenden
Mar=
ken, bei den Verteilungsſtellen (Großhändler) durch
die Zahl der abzugebenden Umfchläge bezw. der
Ueberweiſungsbeſcheinigungen an Konditoren in
Darmſtadt oder an auswärtige Bäcker und Händler
belegt.
24. Den Mehlverteilungsſtellen wird das Mehl durch
den ſtädtiſchen Ausſchuß überwieſen; ſie ſind
ver=
pflichtet, ihre Vorräte an die in Darmſtadt
wohnen=
den Bäcker und Mehlkleinhändler gegen Brotmarken,
ſowie an die in Darmſtadt wohnenden Konditoren
und an auswärtige Bäcker und Händler auf
An=
weiſung des ſtädtiſchen Ausſchuſſes abzugeben. Die
Großhändler ſind berechtigt, auf das von ihnen von
dem Ausſchuß bezogene oder überwieſene Mehl bei
der Weitergabe an die Bäcker oder Kleinhändler einen
Preisaufſchlag zu berechnen, deſſen Höchſtſatz von dem
Ausſchuß beſtimmt wird.
25. Der ſtädtiſche Ausſchuß und deſſen Beauftragte haben
das Recht, in die Bücher der Großhändler über den
Zu= und Abgang des Mehls und die den Bäckern
und Händlern berechneten Preiſe Einſicht zu nehmen.
Ebenſo haben der Ausſchuß und deſſen Beauftragte
das Recht, die Befolgung der erlaſſenen Vorſchriften
bei den Bäckern und Mehl=Kleinhändlern zu prüfen
und zu überwachen.
C. Allgemeines
und Strafbeſtimmungen.
26. Ausnahmen von vorſtehenden Beſtimmungen können
in beſonderen Fällen durch den Ausſchuß geſtattet
werden.
27. Wer dieſen Beſtimmungen zuwiderhandelt, kann mit
Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe
bis zu 1500 Mark beſtraft werden. Außerdem können
Geſchäfte geſchloſſen werden, deren Inhaber oder
Be=
triebsleiter gegen die vorſtehenden Beſtimmungen
ver=
ſtoßen.
28. An jeder Verkaufsſtelle von Mehl, Brot oder
Back=
waren iſt ein Abdruck dieſer Vorſchriften an gut
ſicht=
barer Stelle auszuhängen.!)
4) Abdrucke ſind zum Preiſe von 10 Pfg. im Stadt=
(8133gim
haus, Zimmer 29, zu beziehen.
Kartoffelabgabe.
Aus dem ſtädtiſchen Vorrat werden Kartoffeln abgegeben an
alle Einwohner, deren Einkommen nach dem Steuerzettel bis zu
2000 Mark beträgt, der Zentner zu 3 Mark. Geringere Menger
als ½ Zentner werden bei dieſem Preis nicht abgegeben. Die übrige
Abgabe von Kartoffeln bleibt unverändert. Die Ausgabe findet an
allen Wochentagen nachmittags von 2—6 Uhr ſtatt.
Empfangs=
ſcheine ſind gegen Bezahlung bei der Stadtkaſſe, Grafenſtraße 28, zu
löſen. Ausgabeſtellen ſind bis auf weiteres
1. Monnard’s Lagerkeller, Eingang Dornheimerweg Nr. 6.
2. Pfründnerhausgarten, Eingang von der Frankfurter Straße.
3. W. Nungeſſer, Dieburger Straße 10.
4. Schulzenbau, Ecke Schulzen= und Langgaſſe.
5. Pädagoggebäude, Eingang Pädagogſtraße.
6. Beſſunger Knabenſchule, Ludwigshöhſtraße.
Außerdem werden größere Mengen Futterkartoffeln zu billigem
Preis abgegeben. Beſtellungen auf Futterkartoffeln werden
Zim=
mer 45, Stadthaus, entgegengenommen.
Darmſtadt, am 28. Mai 1915.
(8130go
Der Oberbürgermeiſter:
Dr. Gläſſing.
Regelung des Brot= und Mehlverbrauchs.
Die Vorſchriften für Bäcker und Händler, einſchließlich
Kolo=
nial= und Spezereiwarenhändler, vom 5. März beſtimmen u. a., daß
am 1., 10. und 20. eines jeden Monats der Beſtand, Zugang und
Abgang von Mehl, ſowie am Schluß eines jeden Monats die Menge
des von auswärts bezogenen Brotes uſw. der Geſchäftsſtelle des
Ausſchuſſes zur Regelung des Brot= und Mehlverbrauchs (
Stadt=
haus) mitzuteilen ſind. Die hierzu nötigen Meldekarten ſind bei den
Polizeirevieren zu holen. Dieſe Meldungen ſind bis jetzt ſehr
unregelmäßig eingegangen. Es wird deshalb nochmals auf die
Vor=
ſchriften hingewieſen, beſonders darauf, daß die nächſte Meldung
für den 1. ds. Mts. erfolgen muß. Gegen Säumige wird in der
Folge unnachſichtlich mit Strafe vorgegangen werden. Die
Poli=
zeibeamten ſind angewieſen, Verſtöße gegen die Vorſchriften
an=
zuzeigen.
(7297a
Darmſtadt, den 28. April 1915.
Der Oberbürgermeiſter.
Dr. Gläſſing.
Fohlen, Holz und Briketts
mit und ohne
Zaum=
empfiehlt ins Haus geliefert! Satkel zeug zu verkaufen.
X,459) J. Müller, Kiesſtr. 20. 1 Heidelbergerſtr. 2. (*10732aid
Ich kaufe
getragene Kleider, Stiefel, Wäſche,
Uniformen, Treſſen, Zahngeb. uſw.
Zarnicer, Kleine Bachgaſſe 1.
Komme auch nach auswärts. (7940a
1924!!
Wer dort? (7969a
hier V. Schatz, Schloßgaſſe 23.
Ich komme ſof. u. zahle Ihnen für
getrag. Kleider, Schuhe,
Zahn=
gebiſſe, alte Federbett. ſtets die höchſt.
Preiſe. Tel. Nr. 1924. Poſtk. genügt.