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Religiöse Friedenswahrung und Friedensstiftung in Europa (1500-1800): Digitale Quellenedition frühneuzeitlicher Religionsfrieden

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Einleitung

Neumarkter Landtagsabschied (31. Dezember 1551) und Thorenburger Landtagsabschied (22. Mai 1552) - Einleitung
Bearbeitet von Andreas Zecherle

Historischer Kontext

Siebenbürgen im Spannungsfeld zwischen Habsburgermonarchie und

war seit dem Mittelalter eine mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattete Woiwodschaft innerhalb des .1 Ein Thronfolgestreit, in den Sultan eingriff, führte 1541 schließlich zur Dreiteilung des : Neben dem von dem Habsburger regierten Königreich Ungarn, das nur West- und Oberungarn umfasste, und der vom verwalteten Provinz entstand als tributpflichtiger2 Vasallenstaat des das später als Fürstentum bezeichnete Herrschaftsgebiet , zu dem neben der Woiwodschaft auch die ostungarischen Komitate3 gehörten.4 Der gab dieses Herrschaftsgebiet am 4. September 1541 dem erst 1540 geborenen zu Lehen, der mit um die Königskrone konkurrierte. Statthalter des minderjährigen sowie von dessen Mutter, der Königinwitwe , war der Bischof von , der Paulinermönch , genannt Martinuzzi.5

Um den Thronfolgestreit friedlich beizulegen und eine Wiedervereinigung zu ermöglichen, schloss am 29. Dezember 1541 in einen Vertrag mit . Dieser Vereinbarung zufolge sollten und ihr minderjähriger Sohn alle Herrschaftsrechte über und an abtreten und von dafür eine Entschädigung erhalten.6 Nachdem im Jahr 1542 der Versuch fehlgeschlagen war, mit einem Reichsheer die Provinz zu erobern, weigerten sich jedoch , sowie der Landtag, den Julmarkter Vertrag umzusetzen.7 Als sich dann aber seit 1547 die habsburgische Machtposition durch den Sieg im Schmalkaldischen Krieg wieder verbessert hatte, bemühte sich , die Herrschaftsübertragung auf doch noch zu realisieren.8 Nach einigem Zögern widersetzte sich Königinwitwe diesem Vorhaben und versuchte von August bis Herbst 1550 erfolglos, und seine Anhänger mit Unterstützung Truppen militärisch zu bezwingen.9 Daraufhin versöhnte sich mit , setzte aber den Machtkampf mit ihm bald wieder fort.10 Auf Wunsch , der sich die Unterstützung des siebenbürgischen Landtags gesichert hatte, marschierten dann Ende Mai bis Anfang Juni 1551 etwa 6.000 habsburgische Söldner unter dem Kommando von in und den ostungarischen Komitaten ein.11 Am 4. Juni 1551 huldigten in Gesandte der siebenbürgischen Stände vor König . musste sich ergeben, verhandelte aber hartnäckig über die Kompensation für die formelle Abdankung,12 die sie schließlich auch im Namen ihres am 19. Juli 1551 in unterzeichnete.13 Auf einem Landtag, der vom 27. bis 29. Juli in stattfand, billigten die Stände die Herrschaftsübertragung.14

Nachdem ihm die Herrschaftsrechte abgetreten hatte, integrierte die ostungarischen Komitate in das Verwaltungssystem seines bisherigen ungarischen Königreichs. erhielt wieder den Status einer mit Selbstverwaltungsrechten ausgestatteten Woiwodschaft innerhalb des Königreichs, wie er bereits vor der Teilung bestanden hatte.15 Zum Woiwoden ernannte .16

Der jedoch wollte die Herrschaftsübertragung auf nicht akzeptieren. Truppen unter der Führung von marschierten im September 1551 in das Gebiet der ostungarischen Komitate ein und erzielten dort anfangs bedeutende militärische Erfolge, wurden aber zwischen Ende Oktober und Ende November 1551 wieder weitgehend zurückgedrängt.17 Unter anderem deshalb, weil versucht hatte, den und durch Ergebenheitsbekundungen zu beschwichtigen, gelangte zu der Überzeugung, sei ein Verräter, der auf der Seite des stehe.18 Mit Erlaubnis 19 ließ ihn daher am 17. Dezember 1551 ermorden.20 Zum Nachfolger als Woiwode von wurde ernannt.21

Mitte Februar 1552 drohte den siebenbürgischen Ständen mit der Verwüstung ihres Landes, wenn sie nicht die habsburgischen Truppen vertreiben und König die Treue halten würden.22 Mit seiner Drohstrategie hatte der aber zunächst noch keinen Erfolg.23

Der siebenbürgische Landtag

Auf dem siebenbürgischen Landtag, der seit dem Mittelalter als Provinzialversammlung zur Regelung gemeinsamer Angelegenheiten zusammentrat, waren die drei jeweils weitgehend autonomen Gebietskörperschaften Siebenbürgens als sogenannte Stände oder Nationen vertreten. Zu diesen gehörten der ungarische Adel der Komitate sowie die in eigenen, selbstverwalteten Gebieten lebenden Volksgruppen der ungarischsprachigen Szekler und der deutschsprachigen Siebenbürger Sachsen.24 Die rumänische Bevölkerung, die im 16. Jahrhundert etwa ein Drittel bis die Hälfte der Einwohner ausmachte,25 hatte hingegen ebenso wie die in den Komitaten siedelnden nicht adeligen Ungarn, Sachsen und Szekler keine politischen Mitspracherechte.26

Nachdem 1541 zusammen mit den ostungarischen Komitaten zu einem eigenständigen Herrschaftsgebiet geworden war, verabschiedete der Landtag im Zuge der sogenannten Union von 1542 grundlegende verfassungsrechtliche Regelungen.27 Die Stände vereinbarten unter anderem, ihre bisherigen Freiheiten zu wahren und Beschlüsse in gemeinsamen Angelegenheiten nur mit der Zustimmung aller drei Stände zu fassen, die auf dem Landtag über je eine gemeinsame Stimme, eine sogenannte Kuriatstimme, verfügten.28 Von 1544 bis zum Beginn der habsburgischen Herrschaft nahmen dann auch die Vertreter der ostungarischen Komitate an den siebenbürgischen Landtagen teil.29

Die Ausbreitung der Reformation in Siebenbürgen und die Religionspolitik des siebenbürgischen Landtags bis 1551

Während die rumänische Bevölkerung größtenteils der orthodoxen Kirche angehörte, waren die im siebenbürgischen Landtag vertretenen Volksgruppen zunächst Anhänger der römischen Kirche.30 Nachdem zu einem eigenständigen Herrschaftsgebiet geworden war, begann seit 1542 unter den Sachsen und Ungarn die offizielle Einführung der Reformation Prägung. Begünstigt wurde diese Entwicklung durch die Vakanz des Bischofsstuhls, der nach dem Tod des bisherigen Amtsinhabers im Jahr 1542 nicht wiederbesetzt wurde, weil mit ihrem Hof in die Bischofsresidenz einzog und die Einnahmen der bischöflichen Güter für ihre Zwecke verwendete.31 Die Initiative zur Einführung der Reformation ging von einzelnen städtischen Obrigkeiten und Grundherren aus, allen voran vom Rat der siebenbürgisch-sächsischen Stadt .32 Dort wurde im Oktober 1542 das Abendmahl unter beiderlei Gestalt eingeführt.33 Die in der Stadt und in deren Umland durchgeführten Kirchenreformen ließ der Rat dann in einer 1543 gedruckten lateinischen Schrift, dem sogenannten »Reformationsbüchlein«, publizistisch rechtfertigen.34 Daraufhin wollte offenbar erreichen, dass man gegen führende Geistliche einen Ketzerprozess eröffnete; konnte sich jedoch nicht durchsetzen.35 Statt eines Prozesses fand im Juni 1543 in eine Disputation vor einer Versammlung unter dem Vorsitz und statt, um den Geistlichen die Möglichkeit zu geben, ihre Position darzulegen.36 Über den Verlauf und das Ergebnis dieser Disputation ist nichts Genaues bekannt. Die Vertreter scheinen sich aber recht erfolgreich behauptet zu haben, da die Landesregierung nach der Disputation nicht darauf bestand, dass die durchgeführten reformatorischen Maßnahmen rückgängig gemacht werden müssten.37

Auf einem Landtag, der im April 1544 oder 154538 in stattfand, wurde sodann beschlossen, dass in religiösen Belangen keine Neuerungen eingeführt werden sollten. Außerdem wurde untersagt, die altgläubige Landbevölkerung zu provozieren und Mönche oder altgläubige Geistliche an der Ausübung ihrer Pflichten zu hindern.39 Diese Regelungen stellten offensichtlich einen Kompromiss dar, dem sowohl die Landtagsdelegierten zustimmen konnten, die wie und beim alten Glauben bleiben wollten, als auch jene, die sich der Reformation angeschlossen hatten. Der Landtagsbeschluss verbot zwar die weitere Ausbreitung der Reformation, er legitimierte aber implizit die bereits durchgeführten reformatorischen Maßnahmen, da er deren Rückgängigmachung nicht verlangte.40

Trotz des Verbots religiöser Neuerungen, das der Landtag 1548 nochmals bekräftigte,41 breitete sich die Reformation vor allem unter den Siebenbürger Sachsen und Ungarn weiter aus.42 Das innerständische Selbstverwaltungsorgan aller sächsischen Gebiete, die sogenannte sächsische Nationsuniversität, verfolgte schon seit November 1544 das Ziel, einen einheitlichen reformatorischen Gottesdienst einzuführen.43 In ihrem Auftrag wurde dann im Jahr 1547 eine Kirchenordnung ausgearbeitet,44 die die Nationsuniversität schließlich am 20. April 1550 für verbindlich erklärte.45

Der Landtag reagierte auf die weitere Ausbreitung der Reformation mit der Gewährung religiöser Freiheiten. Wenige Wochen bevor der Konflikt zwischen und zu einer militärischen Auseinandersetzung eskalierte,46 beschloss der Landtag am 23. Juni 1550 in , dass jeder47 ungestört bei dem Glauben bleiben dürfe, der ihm von Gott gegeben worden sei. Dieser grundlegende Beschluss ist zwar verschollen, er kann aber anhand der Landtagsabschiede vom 31. Dezember 1551 und 24. April 1555 rekonstruiert werden, da diese auf ihn Bezug nehmen.48

Der Neumarkter Landtagsabschied vom 31. Dezember 1551 und der Thorenburger Landtagsabschied vom 22. Mai 1552

Nachdem die Herrschaft über auf übertragen und ermordet worden war,49 versammelte sich der Landtag am 31. Dezember 1551 in und befasste sich an erster Stelle50 mit der Religionspolitik: Der Landtag bat den habsburgischen Militärstatthalter , den Beschluss von 1550 zu bestätigen.51 Außerdem forderte er die Bürger der von Siebenbürger Sachsen und Ungarn paritätisch verwalteten52 Stadt dazu auf, die von ihnen vertriebenen Franziskaner und Dominikaner wieder in ihre Klöster zurückkehren zu lassen.53 , der angesichts der Bedrohung durch das auf die Unterstützung durch die Stände angewiesen war,54 bestätigte am 6. Januar 1552 die verabschiedeten religionspolitischen Regelungen.55

Auf Einladung , der die Sitzungsleitung wegen einer Erkrankung des Woiwoden auf übertrug,56 trat der Landtag am 22. Mai 1552 in wieder zusammen. Der Landtagsabschied regelte, wie von gewünscht, zunächst vor allem Rüstungs- und Steuerangelegenheiten,57 widmete sich dann aber auch der Religionspolitik. Unter Berufung auf den Landtagsbeschluss von 1550 wurden die Evangelischen ebenso wie die Anhänger des Papstes dazu aufgefordert, friedlich und freundlich miteinander umzugehen.58 Außerdem erließ der Landtag für die Szeklerstadt recht detaillierte Regelungen, die sicherstellen sollten, dass dort neben den Altgläubigen auch die Evangelischen ihren Glauben ausüben und verbreiten könnten.59 Der letzte Teil des Landtagsabschieds, der unter anderem diese Regelungen enthielt, fehlt in dem Exemplar, das am 29. Mai 1552 an nach schickte.60 Vermutlich hielt die besonderen Bestimmungen für für weniger bedeutend.

Rezeption und Bedeutung der beiden Landtagsabschiede

Der grundlegende religionspolitische Beschluss von 1550, der durch die Landtagsabschiede vom 31. Dezember 1551 und vom 22. Mai 1552 bekräftigt worden war, wurde von dem am 10. Juni 1554 in zusammengetretenen Landtag noch durch spezielle Bestimmungen für gemeinsame Kriegszüge konkretisiert: In Feldlagern dürfe jede Glaubensrichtung ihre eigenen Geistlichen haben; es sei in dieser Situation streng untersagt, Anhänger der jeweils anderen Glaubensrichtung zu beleidigen.61

Die Rechtslage, die durch die beiden hier edierten Landtagsabschiede geschaffen wurde, ermöglichte es den Siebenbürger Sachsen, auch unter der Herrschaft den Aufbau einer lutherischen Landeskirche weiter voranzutreiben. Am 6. Februar 1553 wählte eine Synode den ersten Superintendenten.62 Allerdings wurden die evangelischen Geistlichen in bald darauf von den neu ernannten altgläubigen Bischöfen unter Druck gesetzt. , seit 1553 Erzbischof von und als solcher für zwei exemte Kapitel im Gebiet der Siebenbürger Sachsen unmittelbar zuständig,63 lud die dortigen Geistlichen 1554 zu einer Synode und forderte sie eindringlich zur Rückkehr zum alten Glauben auf; seine Bemühungen hatten jedoch keinen Erfolg.64 Auch , den 1553 auf den seit 1542 vakanten65 Bischofsstuhl berufen hatte, lud die Geistlichen seiner Diözese 1554 zu einer Synode, die die Einheit der Kirche wiederherstellen sollte. Er stieß dabei aber auf entschiedenen Widerstand der evangelischen Geistlichen.66

Nachdem 1556 die Herrschaft über aufgegeben hatte und diese wieder auf übergegangen war, legte der siebenbürgische Landtag am 1. Juni 1557 in die rechtlichen Grundlagen für die künftige Religionspolitik.67 Er lehnte sich dabei inhaltlich eng an die vorangegangenen Landtagsabschiede an, nahm aber nicht ausdrücklich auf sie Bezug.

Unterzeichner und Unterhändler

Neumarkter Landtagsabschied vom 31. Dezember 1551

Unterzeichner

In der überlieferten Textfassung wird kein Unterzeichner genannt.

Unterhändler

Die Verhandlungen wurden von den Landtagsdelegierten geführt, deren Namen nach gegenwärtigem Forschungsstand nicht bekannt sind.

Thorenburger Landtagsabschied vom 22. Mai 1552

Unterzeichner

In den überlieferten Textfassungen werden keine Unterzeichner genannt.

Unterhändler

Sofern sich nach dem Einladungsschreiben vom 20. April 155268 keine kurzfristigen Änderungen ergaben, waren als dessen Vertreter auf dem Landtag anwesend: , Militärstatthalter in , , Bischof von ,69 und , Rat . Die Namen der anderen Landtagsdelegierten sind nach gegenwärtigem Forschungsstand nicht bekannt.

Inhalt

Neumarkter Landtagsabschied vom 31. Dezember 1551

Die ersten drei Artikel des Landtagsabschieds befassen sich mit den religiösen Spannungen in .

Einleitend legt der Landtag dar, dass er mit seinen religionspolitischen Beschlüssen das Ziel verfolgt, die schon vor einigen Jahren ausgebrochenen religiösen Streitigkeiten im Konsens beizulegen (Artikel 1).

Wie bereits unter der Statthalterschaft beschlossen, soll jeder70 bei dem ihm von Gott gegebenen Glauben bleiben und niemand den anderen aus diesem Grund anfeinden. Der Landtag bittet den habsburgischen Militärstatthalter , diese Verordnung zu bestätigen (Artikel 2).

Die Bürger sollen die Franziskaner und Dominikaner in ihre Klöster zurückkehren lassen (Artikel 3).

Thorenburger Landtagsabschied vom 22. Mai 1552

Gegen Ende des Landtagsabschieds finden sich religionspolitische Regelungen.

Der Landtag bekräftigt eine Bestimmung des Landtagsabschieds vom 23. Juni 1550, indem er einmütig beschließt, dass die Evangelischen und die Anhänger des Papstes einander nicht anfeinden, sondern freundlich miteinander umgehen sollen (Artikel 15).

Die folgenden Artikel 16-23 enthalten Regelungen für die Stadt :

In dieser dürfen alle, die etwas über den evangelischen Glauben hören und lernen wollen, an der Kapelle der Heiligen einen evangelischen Prediger einsetzen, der sich bei der Gestaltung der Zeremonien und der Spendung der Sakramente nach den Worten Christi richten darf (Artikel 16).

Der Pfarrer soll trotzdem die gewohnten Einkünfte erhalten. Außerdem müssen sich alle Einwohner von mit den Urteilen ihres Richters zufriedengeben und ihnen Folge leisten, soweit diese innerhalb der Grenzen des Erlaubten und Ehrenhaften bleiben und dem Nutzen des Staates dienen (Artikel 17).

Der Richter und die Stadtgemeinde sollen das Haus, in dem einst der Priester wohnte, der in der Kapelle der Heiligen Messen las, für diese Kapelle zurückkaufen, falls sie es selbst verkauft haben. Hat jemand anderer das Haus rechtskräftig an einen Mitbürger verkauft, sollen es diejenigen, die den evangelischen Prediger eingesetzt haben, als Wohnung für diesen zurückkaufen (Artikel 18).

Alle dürfen sich ungehindert in einer beliebigen Kirche oder einem Kloster einen Begräbnisplatz aussuchen (Artikel 19).

Die Ausführung dieses Beschlusses sollen als offizielle Vertreter der Szekler und überwachen, die die Vollmacht erhalten, Streitigkeiten zwischen den Parteien zu schlichten (Artikel 20).

Der Richter und seine Beisitzer dürfen niemanden ohne gerichtlich eindeutig festgestellten Grund aus Beratergremien entlassen. Die Entlassenen sollen in ihre frühere Stellung wiedereingesetzt werden, wenn es keinen rechtmäßigen Hinderungsgrund gibt (Artikel 21).

Der Richter und seine Beisitzer dürfen niemanden gegen sein Gewissen mit Gewalt dazu zwingen, im Kloster zu bleiben. Die gestifteten Messen sollen aber dennoch gelesen werden (Artikel 22).

Wenn das Pfand durch den Richter und die Zunftmeister aus dem Grund einkassiert wurde, weil evangelische Zeremonien die Teilnahme an der Versammlung des Richters verhinderten, soll es zurückerstattet werden (Artikel 23).

Überlieferung und Textvorlage

Neumarkter Landtagsabschied vom 31. Dezember 1551

Handschrift

  • Wien, HHStA, Ungarische Akten Allgemeine Akten Fasc. 62, Konv. A, fol. 144r-149v [mit kommentierenden Randbemerkungen versehenes Exemplar, das zusammen mit seinem Brief vom 9. Januar 155271 an sandte].

Textvorlage

Als Textvorlage dient die oben genannte Handschrift.

Thorenburger Landtagsabschied vom 22. Mai 1552

Handschriften

  • 1) Budapest, Ungarisches LA (Magyar Országos Levéltár), F 29 - Tom. I., fol. 2r-6v [Kopie; Provenienz: Konvent von Koloschmonostor].
  • 2) Ebd., F 234 - XXV/b. - 4. - No. 1. - a/1, S. 6-23 [Kopie, teils beschädigt; Provenienz: Konvent von Koloschmonostor].
  • 3) Wien, HHStA, Ungarische Akten Allgemeine Akten Fasc. 64, Konv. A, fol. 78r-82v [von am 29. Mai 1552 an gesandtes Exemplar; Artikel 14 und 16-2972 fehlen].
  • 4) Ebd., Ungarische Akten Comitialia Fasc. 378, Konv. B, fol. 68r-71v [Kopie; Artikel 14 und 16-29 fehlen].

Textvorlage

Als Textvorlage dient die oben an erster Stelle genannte Budapester Handschrift (Nr. 1), da sie der vermutlich älteste Textzeuge ist, der den Text des Landtagsabschieds weitgehend vollständig überliefert. Um die Passagen zu ergänzen, die in dieser Handschrift durch Beschädigung verloren gegangen sind, wird die an zweiter Stelle genannte Budapester Handschrift (Nr. 2) herangezogen, die der erstgenannten textkritisch sehr nahe steht. Die erstgenannte Wiener Handschrift (Nr. 3) wird kollationiert.

Im Quellentext wird eine Artikelzählung ergänzt. Die Zählung von Artikel 15 wurde aus der Edition in EOE 1, S. 404-413, Nr. 5,11 übernommen; ab Artikel 16 wird diese Artikelzählung in Anlehnung an die Absatzgliederung der Leithandschrift eigenständig weitergeführt.

Literatur

Editionen

  • 1) , S. 382-394, Nr. 5,3 [Neumarkter Landtagsabschied vom 31. Dezember 1551 nach der oben unter 4.1.1 genannten Wiener Handschrift]; S. 404-413, Nr. 5,11 [Thorenburger Landtagsabschied vom 22. Mai 1552 nach der ersten oben unter 4.2.1 genannten Wiener Handschrift (Nr. 3) sowie einer weiteren, nicht genau identifizierbaren Handschrift].
  • 2) , S. 45f., Nr. 1 [kirchenordnende Artikel des Thorenburger Landtagsabschieds vom 22. Mai 1552, angeblich nach der ersten oben unter 4.2.1 genannten Budapester Handschrift (Nr. 1), tatsächlich aber offenbar größtenteils nach der oben genannten Edition (Nr. 1)].

Deutsche Übersetzung

  • , S. 65, Nr. 41,3 [Art. 15 des Thorenburger Landtagsabschieds vom 22. Mai 1552].

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • , hier S. 32.
  • , bes. S. 49-52.
  • , hier S. 361-365.
Vollständige Bibliographie

    Fußnoten

    1 Vgl. Zach, Pluralität, S. 50-58; Volkmer, Siebenbürgen, S. 32f.
    2 Vgl. Volkmer, Stellung, S. 298.
    3 Das Königreich war seit dem Mittelalter in Komitate eingeteilt, die königliche Verwaltungsbezirke und zugleich adelige Selbstverwaltungskörperschaften waren (vgl. Fata, Ungarn, S. 2-5).
    4 Vgl. Volkmer, Siebenbürgen, S. 31, 45-50, sowie die Karten ebd., S. 585f.
    5 Vgl. Volkmer, Siebenbürgen, S. 36, 46, 49.
    6 Vgl. den Text des Vertrages in Gooss (Hg.), Staatsverträge, S. (90)95-102, Nr. 18,A; vgl. auch Volkmer, Siebenbürgen, S. 50-52.
    7 Vgl. Volkmer, Siebenbürgen, S. 50, 52-55.
    8 Vgl. Volkmer, Siebenbürgen, S. 61-65.
    9 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 494-497; Barta, Anfänge, S. 253.
    10 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 496f., 501-505; Barta, Anfänge, S. 253.
    11 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 505-507; Barta, Anfänge, S. 254; Volkmer, Siebenbürgen, S. 66.
    13 Vgl. den Text des Vertrages in Gooss (Hg.), Staatsverträge, S. (114)119-124, Nr. 20,A; vgl. auch Huber, Erwerbung, S. 511f.; Volkmer, Siebenbürgen, S. 66-68.
    16 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 515f.
    17 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 518, 520-522, 530-534; Káldy-Nagy, Angriff, S. 201f.
    18 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 509-511, 517, 519f., 527-539.
    19 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 510f., 529f.
    20 Vgl. Huber, Erwerbung, S. 539f.
    21 Vgl. Barta, Anfänge, S. 254; Fata, Ungarn, S. 9.
    22 Vgl. die an verschiedene Adressaten gerichteten inhaltsgleichen Schreiben des in Schaendlinger (Hg.), Vasallen 1, S. 20-28, Nr. 10-14; vgl. auch Káldy-Nagy, Angriff, S. 203 mit Anm. 167.
    25 Vgl. die unterschiedlichen Schätzungen in Zach, Geschichte, S. 46 mit Anm. 20; S. 50f., Anm. 53; Suttner, Staaten, S. 35; Bryner, Toleranz, S. 370.
    26 Vgl. Zach, Pluralität, S. 53, Anm. 33; S. 55; Keul, Communities, S. 30-32.
    27 Vgl. den Landtagsabschied vom 31.3.1542 in EOE 1, S. 84-89, Nr. 1,28; vgl. auch Teutsch, Unionen, S. 67-73; Zach, Pluralität, S. 64.
    28 Vgl. den Landtagsabschied vom 31.3.1542 in EOE 1, S. 84, Nr. 1,28; vgl. auch Bedeus von Scharberg, Verfassung, S. 59; Teutsch, Unionen, S. 70, 72f.
    29 Vgl. Volkmer, Siebenbürgen, S. 35f., 68; vgl. auch den Landtagsabschied vom 1.8.1544 in EOE 1, S. 188-190, bes. 190, Nr. 2,35.
    30 Vgl. Zach, Geschichte, S. 45-49.
    31 Vgl. Zach, Geschichte, S. 57f.; Fata, Ungarn, S. 97; Keul, Communities, S. 61.
    32 Vgl. Zach, Geschichte, S. 58f., 62f., 67, 87; Keul, Communities, S. 60-68, 70-74. Zur Verbreitung reformatorischen Gedankenguts in vor 1542 vgl. Zach, Geschichte, S. 57-59; Keul, Communities, S. 47-59.
    33 Vgl. Reinerth, Gründung, S. 94f.
    34 Vgl. die Edition der Schrift mit dem Titel »Reformatio ecclesiae ac totius Barcensis provinciae« in EKO 24, S. 177-190, Nr. 1a. Zu Entstehung und Inhalt der Schrift vgl. Reinerth, Gründung, S. 97-121; Keul, Communities, S. 65-68; Armgart, Einleitung, S. 118-120.
    35 Vgl. als grundlegende, allerdings nicht unproblematische Quelle Haner, Historia, S. 200-202; vgl. auch Klein, Humanist, S. 239, 241f.; Reinerth, Gründung, S. 123f.; Keul, Communities, S. 68f.
    36 Vgl. Klein, Humanist, S. 239-243; Roth, Reformation 1, S. 120f. mit Anm. 47; Reinerth, Gründung, S. 122-128; Keul, Communities, S. 68f.
    37 Vgl. Klein, Humanist, S. 239, 243-248; Zach, Ursachen, S. 68f.; Keul, Communities, S. 69.
    38 Zur Überlieferung der beiden unterschiedlichen Datierungen vgl. Teutsch (Hg.), Urkundenbuch 1, S. 83.
    39 Vgl. den Text des Landtagsabschieds in EOE 1, S. 218, Nr. 3,2; vgl. auch Binder, Grundlagen, S. 47f.; Keul, Communities, S. 74f.
    41 Vgl. den Landtagsabschied vom 24.5.1548 in EOE 1, S. 238, Nr. 3,15; vgl. auch Binder, Grundlagen, S. 48; Keul, Communities, S. 84.
    42 Vgl. zusammenfassend Keul, Communities, S. 75-79.
    43 Vgl. die Beschlüsse der sächsischen Nationsuniversität vom 25.11.1544 und 28.11.1545 in EKO 24, S. 203f., Nr. 2f.; vgl. auch Daugsch, Toleranz, S. 39-41; Keul, Communities, S. 75; Armgart, Einleitung, S. 121f.
    44 Vgl. die lateinische und deutsche Fassung der Kirchenordnung in EKO 24, S. 206-246, Nr. 4a/b. Zu Entstehung und Inhalt der Kirchenordnung vgl. auch Reinerth, Gründung, S. 173-188; Keul, Communities, S. 79-81; Armgart, Einleitung, S. 123, 125f.
    45 Vgl. den Beschluss der sächsischen Nationsuniversität in EKO 24, S. 258, Nr. 7.
    46 Vgl. oben.
    48 Vgl. Art. 2 des Neumarkter Landtagsabschieds vom 31.12.1551, sowie Art. 3 des Landtagsabschieds vom 24.4.1555 in EOE 1, S. 539f., Nr. 6,19; vgl. auch Szilágyi in ebd., S. 259; Fata, Religionsfrieden, S. 430 mit Anm. 63.
    49 Vgl. oben.
    50 Vgl. die ausdrückliche Reflexion über diese Tatsache in Art. 1 des Landtagsabschieds.
    54 Vgl. Binder, Grundlagen, S. 49.
    55 Vgl. die Antwort von in EOE 1, S. 398, Nr. 5,8.
    56 Vgl. das Einladungsschreiben vom 20.4.1552 in EOE 1, S. 403f., Nr. 5,10.
    57 Vgl. Art. 1-14 in EOE 1, S. 404-411, Nr. 5,11.
    61 Vgl. den Text des Landtagsabschieds in EOE 1, S. 527f., Nr. 6,14.
    62 Vgl. Keul, Communities, S. 86f.
    63 Zur Exemtion der Propstei und des Kapitels vgl. Zach, Geschichte, S. 46 mit Anm. 25.
    64 Vgl. die Briefe von vom 18.2., 1.5. und 2.12.1554 in Herbert, Reformation, S. 61-67, Nr. 2-5; vgl. auch ebd., S. 36-38; Reinerth, Gründung, S. 230f.; Keul, Communities, S. 87.
    65 Vgl. oben.
    66 Vgl. die beiden Briefe des Kapitels an vom November 1554 in S-z. (Hg.), Briefe, S. (375)376-388, Nr. 1f.; vgl. auch Reinerth, Gründung, S. 231-236; Keul, Communities, S. 87f.
    68 Vgl. die Edition des Schreibens in EOE 1, S. 403f., Nr. 5,10.
    69 wurde dann 1553 Bischof von (vgl. oben).
    71 Edition des Briefes in EOE 1, S. 401-403, Nr. 5,9.
    72 Artikelzählung hier und im Folgenden bis Artikel 15 nach der Edition in EOE 1, S. 404-413, Nr. 5,11, ab Artikel 16 eigene Zählung in Anlehnung an die Absatzgliederung der Leithandschrift der vorliegenden Edition.