Von den Kriegsſchauplätzen.
* Großes Hauptquartier, 18. April. (W. T. B.
Amtlich.)
Weſtlicher Kriegsſchauplatz.
Nach Vornahme von Sprengungen drangen die
Eng=
länder geſtern abend ſüdöſtlich von Ypern in unſere
Höhenſtellung dicht nördlich des Kanals ein, wurden aber
im Gegenangriff wieder zurückgeworfen. Nur um
drei von den Engländern beſetzte Sprengtrichter wird
noch gekämpft.
In der Champagne ſprengten die Franzoſen
ne=
ben der vorgeſtern von uns eroberten Stellung einen
Graben, ohne Vorteile zu erringen.
Zwiſchen Maas und Moſel fanden nur
Artille=
riekämpfe ſtatt.
In den Vogeſen bemächtigten wir uns ſüdweſtlich
von Stoßweier am Sattel einer vorgeſchobenen
fran=
zöſiſchen Stellung; ſüdweſtlich von Metzeral wurden
unſere Vorpoſten vor überlegenem Feinde auf ihre
Un=
terſtützungen zurückgezogen.
Oeſtlicher Kriegsſchauplatz.
Im Oſten iſt die Lage unverändert.
Oberſte Heeresleitung.
* Baſel, 18. April. Nach dem Pays ergriffen die
Franzoſen geſtern nacht an der Front
Pfettershau=
ſen=Sept die Offenſive. Der Angriff mißglückte
in der Gegend von Larg.
Der öſterreichiſche Tagesbericht.
* Wien, 18. April. Amtlich wird verlautbart: 18.
April, mittags. Die allgemeine Lage iſt unverändert. In
den Waldkarpathen wurden bei Nagypolany, Zellö
und Telepocz ruſſiſche Angriffe blutig
abge=
wieſen, 7 Offiziere, 1425 Mann gefangen.
An allen übrigen Fronten nur Geſchützkampf.
Am ſüdlichen Kriegsſchauplatz keine
Er=
eigniſſe. Serbiſches Artilleriefeuer aus der Gegend von
Belgrad wurde, wie ſchon öfters, erfolgreich erwidert.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalſtabs:
v, Höfer, Feldmarſchalleutnant.
T.U. Kopenhagen, 18. April. Die Petersburger
Tele=
graphen=Agentur meldet offiziell die
Rückkonzentrie=
rung der ruſſiſchen Karpathen=Armee. Als
Grund wird der plötzlich eingetretene Witterungswechſel
in den Karpathen bezeichnet.
Der Seekrieg.
* London, 18. April. Nach der Times iſt der
nor=
wegiſche Dampfer „Soerland” nach Hartlepool
aufgebracht worden. Die Ladung wird dort gelöſcht.
London, 18. April. Der Dampfer „
Eug=
lantine‟, 1312 Tonnen groß, iſt bei dem Verſuche, einem
Unterſeeboot zu entkommen bei Filey auf Strand
ge=
laufen. Man hält das Schiff für verloren.
* London, 18. April. Der ſchwediſche
Damp=
fer „Folke” mit Holz von Stavanger nach London
beſtimmt, iſt am 14. April, abends, 20 Seemeilen von
Peterhead geſunken. Der Kapitän hat ausgeſagt, daß
nach einer heftigen Exploſion das Schiff nach zwei
Stun=
den geſunken ſei. Der Kapitän glaubt, daß das Schiff
von einem Torpedo getroffen worden ſei. (Anmerkung
des W. T. B.: Nach einer geſtrigen Meldung hat der
Ka=
pitän an ſeine Reederei telegraphiert, daß das Schiff auf
eine Mine gelaufen ſei.)
* Saarbrücken, 18. April. Die Saarbrücker
Volkszeitung meldet aus Porto Alegre unter dem 15.
März: Dieſer Tage iſt der engliſche Kreuzer
„Cornwall” ſchwer havariert in Rio de Janeiro
ein=
gelaufen. Er hat von der braſilianiſchen Regierung die
Erlaubnis erhalten, dieſe Havarie in Rio auszubeſſern.
* Haag. 18. April. Das Marineminiſterium hat
Bericht erhalten, daß der griechiſche Dampfer
„Hellespontos” der geſtern von Ymniden nach
Montevideo abgegangen iſt, in der Nordſee von einem
Torpedo getroffen worden ſei. Die Beſatzung von 21
Mann und der niederländiſche Lotſe hätten ſich auf das
Feuerſchiff „Noord Hinder” gerettet.
Deutſche Flieger in Tätickeit.
* Lyon, 18. April. Nouvelliſte meldet aus Amiens:
Eine Taube überflog geſtern Amiens und warf
Bomben, denen zwölf Perſonen zum Opfer fielen.
T.U. Genf, 18. April. Nach einer Privatmeldung
aus Belfort überflog geſtern im Morgengrauen eine
Taube die Feſtung Belfort und warf drei
Bomben ab. Mehrere Perſonen ſollen getötet und
be=
trächtlicher Schaden angerichtet worden ſei.
T.U. Paris, 18. April. Der Petit Pariſien meldet:
Zwei deutſche Flugzeuge überflogen am
Diens=
tag Commercy und warfen 10 Bomben ab. Ueber die
Wirkung teilt das Blatt nichts mit.
Aus Deutſch=Oſtafrika.
* Berlin, 17. April. (W.T. B. Amtlich.) Aus
Deutſch=Oſtafrika ſind die folgenden Nachrichten
eingetroffen: In zweitägigem Gefechte wurde der ſtarke
Gegner am 18. und 19. Januar bei Jaſſini geſchlagen.
Er verlor etwa 200 Gefallene; vier Kompagnien ſind
ge=
fangen. Der Geſamtverluſt des Gegners beträgt etwa 700
Mann. 350 Gewehre, ein Maſchinengewehr, zwei
Reit=
tiere und 60 000 Patronen wurden erbeutet. Die Inſel
Mafig wurde am 10. und 11. Januar von den
Eng=
ländern beſetzt, und der Leutnant d. Reſ. Schiller ſchwer
verwundet. Sämtliche Deutſche wurden gefangen
genom=
men, mit Ausnahme des Landſturmmanns Belling, der
ſich mit Dau nachts nach Kilwa durchgeſchlagen hat. Die
Landung erfolgte bei Ras Kinſinmani. Das Gefecht
be=
gann bei Bondeni und endigte bei Ngotmbeni. Die
Ge=
fangenen wurden mit der „Kinfauns Caſtle” nach
Nai=
robi geſchafft. Die Verwaltung und Gerichtsbarkeit wurde
von den Engländern übernommen. Der Sitz iſt
anſchei=
nend Tſchole. Auf der Inſel allein ſollen 350 Mann
eng=
liſche Truppen, zur Hälfte Neger, zur Hälfte Inder, unter
einem europäiſchen Befehlshaber ſein. In Ngombeni
ſtehen drei Maſchinengewehre Bei der Landung waren
„Chatham Fox”, „Kinfauns Caſtle” und „Adjutant”
zu=
gegen. Das Gefecht endete mit dem Fall des Führers ren. Tatſächlich zählte aber die Beſatzung 131000 Mann
bei Ngombeni. Unteroffizier Dörfer ſoll ſich mit Askaris
nach Norden zurückgezogen und ſich dann ſpäter mit den
Askaris ergeben haben.
Die Erweiterung der Landſturmpflicht
in Oeſterreich.
* Wien, 17. April. Ein amtlich ausgegebenes
Communigué beſagt: Der uns aufgezwungene und
in einer Front von bisher nie dageweſener Ausdehnung
gegen an Bevölkerungszahlen überlegene Gegner tobende
Kampf erfordert, ſoll er mit ungeſchwächten Kräften
wei=
tergeführt werden, fortwährend die Einſetzung neuer
Ergänzungen für die im Felde ſtehende Armee, um
einerſeits die erlitenen Verluſte wett zu machen und
an=
dererſeits die Armee in dem Maße zu ſtärken, daß
hier=
durch in abſehbarer Zeit eine Ausgleichung gegenüber der
bei unſeren Feinden bisher ſo ſtark in die Erſcheinung
ge=
tretene zahlenmäßige Mehrheit ſtattfindet. Wir ſind
da=
her — und darüber iſt ſich wohl niemand im Zweifel — in
dieſem gigantiſchen Ringen genötigt, alle unſere
Kräfte einzuſetzen, um den Krieg nötigenfalls auch
noch durch längere Zeit bis zu einem endgültigen
Erfolge fortführen zu können. Dieſe Ueberzeugung hat
ſich erfreulicherweiſe auch bei allen Völkern der Monarchie
feſtgeſetzt, welche ohne Zaudern unter die Fahnen geeilt
ſind und in den in der Geſchichte beiſpiellos daſtehenden
heftigen Schlachten dieſes Krieges faſt Uebermenſchliches
leiſteten und damit der ganzen Welt Bewunderung und
Achtung abgerungen haben. Damit aber der Erfolg der
bisherigen großen Anſtrengungen nicht in Frage geſtellt
wird, iſt es notwendig, daß auch der weitere Nachſchub
dauernd ſichergeſtellt wird. Dieſe Garantie kann aber nur
durch Heranziehung aller verwertbaren
Volkskräfte zur notwendigen Ergänzung des Heeres
und der Landwehr geboten werden.
Die derzeit geltenden Beſtimmungen über die
Land=
ſturmpflicht ſind jedoch keineswegs ausreichend, um
dieſes Ziel zu erreichen. Vergleicht man beiſpielsweiſe
die zeitliche Ausdehnung der Landſturmpflicht bei uns mit
jener bei anderen europäiſchen Staaten, ſo ſtehen wir
be=
treffend der Ausnützung des menſchlichen Kräftereſervoirs
beinahe an letzter Stelle. Während z. B. im Deutſchen
Reiche die Landſturmpflicht vom 17. bis zum 45.
Lebens=
jahre, in Frankreich bis zum 48., in Serbien bis zum 50.
Jahre reicht, beginnt ſie bei uns erſt mit dem Beginn des
Jahres der Vollendung des 19. Lebensjahres und endigt
mit dem Ende des Jahres der Vollſtreckung des 42.
Le=
bensjahres. Auch bezüglich der Verwertung des
Land=
ſturms ziehen die geltenden Beſtimmungen zu enge
Gren=
zen, durch deren weitere Aufrechterhaltung eminente
mili=
täriſche Intereſſen geſchädigt werden können. So fehlt in
unſerem Landſturmgeſetz eine Beſtimmung, nach der auch
das zweite, das 38. bis 42. Jahr umfaſſende Aufgebot zur
Ergänzung des Heres und der Landwehr verwendet
wer=
den kann, ein Mangel, der ſich bei dem großen Wert der
periodiſchen Nachſchübe für alle im Felde ſtehenden
For=
mationen äußerſt nachteilig fühlbar macht.
Im Hinblick auf die dargeſtellten Verhältniſſe erſcheint
es dringend notwendig, einen Ausbau der
gelten=
den Beſtimmungen über den Landſturm nach
der Richtung eintreten zu laſſen, daß einerſeits die Land
ſturmpflicht auf weitere Jahrgänge ausgedehnt
und andererſeits eine ausgiebige Ergänzung des Heeres
und der Landwehr ſichergeſtellt werden. Um dieſen
un=
abweisbaren Erforderniſſen Rechnung zu tragen, iſt. wie
wir erfahren, in Ausſicht genommen, die Landſturmpflicht
in beiden Staaten der Monarchie in Hinkunft ſchon mit
dem Jahre, in dem das 18. Lebensjahr vollendet
wird, beginnen und bis zum Ende des Jahres der
Voll=
ſtreckung des 50. Lebensjahres währen zu laſſen.
Auch ſoll das erſte Aufgebot die Jahrgänge bis zur
Voll=
ſtreckung des 42. Lebensjahres umfaſſen und die M:
keit geboten werden, in ganz beſonderen Ausnahmefällen
auch die dem zweiten Aufgebot Angehörenden zu
Zwecken der Ergänzung des Heeres und der Landwehr
heranzuziehen. Die Schaffung neuer Landſturmkategorien
bedeutet keineswegs, daß auch alle dieſe Kategorien
zu=
gleich ſofort oder auch nur in allernächſter Zeit tatſächlich
zum Landſturmdienſt werden herangezogen werden.
Die Verpflegungsausrüſtung von Przemysl.
* Wien, 17. April. Das
Kriegspreſſequar=
tier gibt eine eingehende Darſtellung über die
Ver=
pflegungsausrüſtung von Przemysl, in der
hervorgehoben wird, daß die Kriegsbereitſchaft der
Befe=
ſtigungen des Reiches in erſter Linie von den budgetären
Mätteln abhänge. Angeſichts der durch die Beſchränkung
dieſer Mittel gebotenen äußerſten Sparſamkeit mußte bei
Kriegsausbruch die fortifikatoriſche Kriegsbereitſchaft der
Feſtung Przemysl mit größter Schnelligkeit durchgeführt
werden, was die Verlegung großer Arbeiterabteilungen
in die Feſtung notwendig machte, ein Umſtand welcher
bei der Verpflegungsfrage bedeutend ins Gewicht fiel.
Trotzdem der Aufmarſch der Feldarmee die nach Przemysl
führenden Bahnen nahezu vollſtändig in Anſpruch nahm.
wurde die Verſorgung der Feſtung mit Proviant,
Muni=
tion und ſonſtigem Material derart bewerkſtelligt, daß am
16. September, am Tage der Einſtellung des
Bahnver=
kehrs nach Przemysl, in der Feſtung für 137 Tage Brot
und Zwieback, für 147 Tage Gemüſe, für 115 Tage Fleiſch,
für 392 Tage Hafer für die auf 85000 Mann und 3700
Pferde veranſchlagte Sicherheitsbeſatzung vorhanden wa=
und 11000 Pferde. Nach der erſten Entſetzung Przemysl
wurden unter unbeſchreiblicher Mühſal, hervorgerufen
durch die vollſtändig unfahrbaren Wege, die ſtark
ver=
brauchten Vorräte nicht nur erſetzt, ſondern, ſoweit nur
angängig, unter Inanſpruchnahme außerordentlicher
Kräfte ergänzt. Von den 213 nach Przemysl während
der kurzen Entſetzungspauſe geleiteten Zügen dienten 128
der Feſtung. Die Vorräte wurden dadurch für etwa 5½
Monate bei voller Ration, für acht Monate bei
Verah=
folgung von Zweidrittelportionen ergänzt. Aber auch
bei der zweiten Einſchließung überſtieg die Zahl der
An=
weſenden die Veranſchlagung, indem 128000 Mann
und 14500 Pferde zu verpflegen, ſowie bald auch 18000
Menſchen der Zivilbevölkerung und 2000 Gefangene zu
verſorgen waren, zumal die privaten Vorräte ſchon
wah=
rend der erſten Belagerung zu ſtark in Anſpruch
genom=
men worden waren. Der Feſtungskommandant ordnete
dann auch ſofort eine ſtrenge Regelung der
Verpflegungs=
einteilung an. Offiziere und Mannſchaften erhielten
gleiche Koſt. Alle Hotels und Speiſewirtſchaften wurden
geſchloſſen. Der einzige Erholungsort war das
Kaffee=
haus, in dem jeder Gaſt nur einmal täglich ein Glas Tee
oder Kaffee mit einem Stück Zucker erhielt. Anfang
Ja=
nuar erfolgte eine namhafte Reduzierung der
Verpfle=
gungsgebühr. Das Gemüſe wurde, nachdem der
Feſtungs=
kommandant mit dem Stabe eine achttägige, erfolgreiche
Probe gemacht hatte, durch Futterrüben eiſetzt.
Gleich=
falls ſeit Mitte Januar begann die Verwendung von
Pferdefleiſch, ſowie von zu Mehl verarbeitetem Hafer
ſo=
wohl für die Offiziers= wie für die
Mannſchaftsverpfle=
gung. So wurde es, unter allerdings außerordentlichen
Entbehrungen, möglich, daß Przemysl vom 16.
Septem=
ber bis zum 22. März dem Feinde unbezwinglichen
Wi=
derſtand bot. — Der Bericht ſchließt mit einer
Darſtel=
lung des zweimaligen heroiſchen Verſuches zum Entſatze
von Przemysl, den die öſterreichiſch=ungariſchen Truppen,
unterſtützt von ihren trenen deutſchen Verbündeten trotz
der Schreckniſſe des einſetzenden Winters zweimal mit
ungewöhnlicher Heftigkeit unternahmen und betont, daß
die Anſtrengungen zur Befreiung Przemysl durch
Natun=
gewalten, nicht durch den Feind vereitelt wurden. Daß
ſich das Schickſal derart entſchied, ändert nichts an dem
Ruhm, der ſich ſowohl für die tapfere, zäh aushaltende
Beſatzung als auch für das heldenhaft ringende
Entſatz=
heer an den Namen Przemysl knüpft und nichts an dem
Geiſt, mit welchem dem Anſturm des Feindes auch
weiter=
hin begegnet werden wird.
Der Völkerrechtsbruch der engliſchen Marine.
* London, 17. April. Eine Note der
chileni=
ſchen an die engliſche Regierung teilt folgendes
mit: Am 9. März warf der Kreuzer „Dresden=
Anker in der Cumberland=Bay der Inſel Maſatierre der
Juan Fernandez=Gruppe, 500 Meter von der Küſte. Der
Kommandant des Kreuzers bat den Gouverneur des
Ha=
fens um die Erkaubnis acht Tage dort bleiben und die
Maſchinen reparieren zu dürfen. Dies wurde verweigert,
vielmehr ihm von dem Gouverneur beſohlen, die Bay
binnen 24 Stunden zu verlaſſen, widrigenfalls der=
Kreu=
zer interniert würde. Nach Ablauf der Friſt teilte der
Gouverneur dem Kommandanten mit, daß das Schiff
nunmehr interniert werden miſſe und machte dem
Präſi=
denten der Republik Meldung. Inzwiſchen kam am 14.
März ein engliſches Geſchwader in der Cumberland=Bay
an und eröffnete ſofort das Feuer auf die vor Anker
lie=
gende „Dresden”. Der Gouverneur des Haſens der im
Begriffe war, dem Kommandanten des Kreyzers
Glasgow” einen Beſuch abzuſtatten, mußte umkehren
Die „Dresden” hißte die Waffenſtillſtandsflagge (Fliagſök.
trikec) und ſandte einen Offizier auf den „Glasgow”, um
darauf aufmerkſam zu machen, daß er ſich in neutrialen
Gewäſſern befinde. Das britiſche Geſchwalder
ließ die Meldung unbeachtet und forderte den
deutſchen Kreuzer zur Uebergabe auf, widrigenfalls er
vier=
nichtet würde. Daraufhin befahl der Kommandant der
„Dresden”, die Munitionskammer zu ſprengen und das
Schiff zu verſenken. Die chileniſche Regierung betont, daß
die Internierung des deutſchen Kreuzers bereits ſo effektiv
und vollſtändig geweſen ſei, wie die Umſtände es erlaubten,
als er von dem engliſchen Geſchwader angegriffen wurde
Die Munitionsfrage in England.
* London, 17. April. (Ctr. Frkft.) Die
Muni=
tionsfrage beſchäftigt auch heute noch die engliſchen
Blät=
ter, wobei ſcharfe Angriffe gegen die
Regie=
rung gerichtet werden. So enthält der Daily Telegraph
einen Leitartikel, in dem er ſich bitter darüber beklagt, daß
die Angelegenheit ſo vernachläſſigt worden ſei und es
wie=
derum ſo lange gedauert habe, bis eine Kommiſſion
er=
nannt worden ſei, die ſich um die Angelegenheit zu
küm=
mern habe. Es wird als ein Fehler hingeſtellt, daß nur
ein Arbeiterführer, der Vorſitzende der Arbeiterpartei,
Henderſon, der Kommiſſion angehöre. Der Daily
Tele=
graph führt hierzu aus: Unter den vielen wichtigen
Mög=
lichkeiten, auf die wir und unſere Verbündeten zu rechnen
hatten, war die unermeßliche Zunahme der Arbeit der
Artillerie. Dieſes Anwachſen bedeutet natürlich
vergrö=
ßerten Verbrauch von Munition weit größer, als man
ſich ihn jemals in einem früheren Kriege hätte träumen
laſſen. Dies war eine unſerer Ueberraſchungen, und dieſe
Ueberraſchung war ernſthaft. Um ihre Ernſthaftigkeit
ein=
zuſehen, haben wir uns eigentlich keine Zeit genommen;
aber wir waren über acht Monate im Krieg, und wir
haben immer noch nicht die Munitionsfrage in vollem
Umfange geregelt oder auch nur in einer Weiſe, die
eini=
germaßen dieſem vollem Umfange gleichkommt.
Eine Kundgebung gegen die amerikaniſchen
Waffenlieferungen.
London, 18. April. Die Morning Poſt meldet
aus Waſhington vom 16. April: Auf Veranlaſſung
der 300000 Mitglieder zählenden Zentrale der
Arbeiter=
gewerkſchaften fand geſtern in New=York eine von
3000 Männern und Frauen beſuchte Verſammlung ſtatt,
in welcher die Angeſtellten der Fabriken für
Kriegsbe=
darf zur Arbeitseinſtellung aufgefordert wurden,
um die Lieferung von Waffen und
Muni=
tion an die Kriegführenden unmöglich zu
machen. Präſident Wilſon wurde heftig angegriffen,
weil er keinen Kongreß der neutralen Nationen
einbe=
rufen hätte, um die Lieferung von Waffen, Munition
und Lebensmitteln an die Kriegführenden zu verhindern
Frankreichs Außenhandel.
T.U. Paris, 18. April. Das Pariſer Journal
ver=
öffentlicht eine Statiſtiküber den Außenhandel
Frankreichs, wonach die Einfuhr in den erſten drei
Monaten 1915 1482 249000 Franken gegen 2 292043000
Franken während derſelben Periode 1914 betrug. Die
Ausfuhr beläuft ſich auf 684321000 Franken gegen
1620081000 Franken des Vorjahres. Die Statiſtik ſtellt
ferner feſt, daß die Mehreinfuhr an Lebensmitteln
wäh=
rend des erſten Vierteljahres 1915 29609000 Franken
beträgt, ein Beweis, daß Frankreich mit ſeiner
Verpro=
viantierung auf das Ausland angewieſen iſt.
Unruhen in Portugal.
* Paris, 17. April. Der Petit Pariſien meldet aus
Liſſſabon: In Villareale, Figureira, Braga und in
verſchiedenen anderen Orten ſind Unruhen
ausge=
brochen. In den Häuſern von Demokraten wurden
durch die Behörden Bomben gefunden. Die
portu=
gieſiſche Preſſe behauptet, die Demokraten hätten ſich gegen
die Regierung verſchworen. In Braga wurde ein Royaliſt
erſchoſſen. Es wurden dort mehrere Verhaftungen
vor=
genommen. Ferner wird gemeldet, daß der
Gouver=
neur von Benguela, Artilleriehauptmann Pinto,
ſich gegen die Anordnungen des Regierungskommiſſars von
Angola, Lea, aufgelehnt habe. Pinto wird nach Portugal
gebracht und dort in Haft genommen werden.
Der Krieg im Orient.
* Konſtantinopel, 18. April. Das
Hauptquar=
tier teilt mit: Infolge eines von der Vorhut unſerer
Truppen in der Gegend von Baſſorah unternommenen
Angriffes fanden in der Umgebung von Schabia und
Alberdjeißzie Kämpfe ſtatt. Unſere Truppen
drangen in die Befeſtigungen des Feindes ein, zogen
aber infolge der Ankunft engliſcher Verſtärkungen aus dem
Gebiet dieſer Befeſtigungen zurück.
* Konſtantinopel, 18. April. Tanin erfährt aus
Saloniki: Die Engländer richten ſich in
Tene=
dos und Lemnos immer mehr ein. Auf beiden Inſeln Dekorationsſtück bereichert worden.
iſt eine engliſche Brief= und Depeſchenzenſur
ein=
gerichtet. Ein engliſcher Offizier hat ſich nach
Myti=
lene begeben und dort einige topographiſche Aufnahmen
gemacht. Man glaubt, daß die Alliierten auch Truppen
in Mytilene gelandet haben.
* Berlin, 18. April. Nach einer Mailänder
Mel=
dung aus Athen haben laut Berl. Morgenpoſt die
Alli=
ierten 35000 Mann auf Lemnos gelandet.
Die Lage in Perſien.
* Konſtantinopel, 18. April. Das hier
erſchei=
nende perſiſche Blatt Haver veröffentlicht einen Brief aus
Teheran, welcher beſagt, daß die Erbitterung
gegen England und Rußland beſtändig
zunehme. Täglich ließen ſich Freiwillige in die Liſte
der Freiſcharen einſchreiben. Während bisher nur
Reu=
ter=Telegramme und ſolche der Petersburger
Telegra=
phen=Agentur erſchienen, veröffentlichen nunmehr die
Blätter die Berichte der türkiſchen Botſchaft ſowie der
öſterreichiſch=ungariſchen und der deutſchen Geſandtſchaft
und unterrichten auf dieſe Weiſe die Bevölkerung von
den beſtändigen Niederlagen Rußlands und Englands.
In demſelben Briefe wird von der Ermordung
dies ruſſiſchen Konſuls in Kermanſchah und
den, in Iſpahan und Schiras verbreiteten Aufrufen gegen
die von England und Rußland verübten Grauſamkeiten
Mitteilung gemacht.
Der Aufſtand in Marokko.
T.U. Madrid, 17. April. Der marokkaniſche
Aufſtand beginnt eine derartige Ausdehnung
anzuneh=
men, daß ein endgültiger Zuſammenbruch der
franzöſiſchen Herrſchaft nicht allzuſern ſein
dürfte. Trotz der Anweſenheit franzöſiſcher Kriegsſchiffe
füllchtet man für den Beſitz der Küſtenſtädte der Weſtküſte
uind die franzöſiſchen Behörden ſahen ſich genötickt, die
Küſtenplätze zu räumen. Agadir iſt von Anhängern
Raiſulis beſetzt worden. Die Beſatzung von
Moga=
dor mußte durch ein Landungskorps von
Marineſol=
daten verſtärkt werden, um den Platz gegen die Angriffe
der Aufſtändiſchen zu halten.
* (Ctr. Bln.) Das Genfer Journal meldet über Madrid
aus Rabat: Die Stadt Caſablanca iſt am 6. April
von den Muſelmanen nach kurzem Kampf erobert
und beſetzt worden. (Tägl. Rundſchau.)
Die japaniſche Truppenlandung in Mexiko.
* Neu=York, 18. April. (Ctr. Frkft.) Der
Kreu=
zer „New Orleans” wurde nach der Turtle=Bai
geſandt, um nachzuſehen, was die Japaner dort machen.
Es laufen Gerüchte um, die Japaner hätten abſichtlich die
„Aſama” auf weichem Schlamm auflaufen laſſen, um
einen Vorwand für die Entſendung der Flotte
zu haben. Man befürchtet in Waſhington, daß die
mexi=
kaniſchen Behörden die Errichtung einer
japani=
ſchen Flottenbaſis billigen würden. (Frkf. Ztg.)
* Paris, 17. April. (W. T. B. Nichtamtlich.) Mit
der Jahresklaſſe 1917 werden auch 18jährige
Bel=
gier in Frankreich eingezogen.
Darmſtadt, 19. April.
* Ausrüſtung der Darmſtädter
Jugendkom=
vagnien. An die Einwohner Darmſtadts ergeht ein
Aufruf, in dem es heißt: In vielen Nachbarſtädten und
in einer Reihe von Landgemeinden wurde die militäriſch
auszubildende Jugend einheitlich eingekleidet. Die vom
Kriegsminiſterium in ernſter Zeit gegründete und in
wahrhaft vaterländiſchem Geiſt unparteiiſch durchgeführte
militäriſche Jugendausbildung wird durch eine zweck
mäßige Einkleidung der Jungmannen zweifellos
geför=
dert, das Gefühl der Zuſammengehörigkeit wird geſtärkt.
Es ſoll damit eine Einrichtung geſchaffen werden, die
unſere Jugend dem vaterländiſchen Dienſt nutzbar machen
hilft und die gewiß ein kleines Opfer des Einzelnen wert
iſt. Es wird deshalb gebeten, die Sache durch baldige
Ueberweiſung von Geldbeiträgen freundlichſt zu fördern.
Zu dieſem Zwecke wird eine Hausſammlung durch die
Jungmannſchaften in den nächſten Tagen erfolgen. (Siehe
Anzeigeteil.)
Großherzogliches Hoftheater.
Sonntag, 18. April.
Rienzi.
W-l. Mit ſeiner Oper „Rienzi” hat Richard Wagner
dem Zeitgeſchmack noch ſeinen Tribut gezollt, ehe er die
neuen reformatoriſchen Bahnen betrat. An den ſpäteren
Meiſter von Bayreuth erinnert in dieſer Oper wenig. Daß
ſie aber als Sonntagsoper noch ihre Berechtigung hat,
bewies von neuem der ſtarke Erfolg, den ſie bei der
heuti=
gen Wiederaufführung, die von Herrn Kapellmeiſter Lert
geleitet wurde, erzielte. Die anſtrengende, an die
ſtimm=
liche Ausdauer und Tragkraft höchſte Anforderungen
ſtellende Titelpartie ſang Herr Becker der glänzend
disponiert war und ſich ſeiner ſchwierigen Aufgabe bis
zum Schluſſe gewachſen zeigte, dabei eine ſo überlegene
geſangliche Beherrſchung der Partie an den Tag legte,
daß die hohe Anerkennung, die ihm vom Publikum
ge=
ſpendet wurde, vollkommen gerechtfertigt war. Die
tragi=
ſche Rolle des Adriano fand durch Frau Jacohs eine
ſchöne Verkörperung, und, nachdem ſie eine anfängliche
Unruhe des Tones überwunden hatte, ſteigerte ſich auch
die Ausdrucksfähigkeit ihrer Stimme und das dramatiſche
Pathos ihres Vortrages in einer dem Charakter der
Partie entſprechenden Weiſe, nach der Arie des 3. Aktes
erntete ſie lebhaften Beifall bei offener Szene. Frau
Marx ſang zum erſten Male die Irene, und wie immer
ſtand die intelligente Sängerin auch hier in jeder Hinſicht
auf der Höhe ihrer Aufgabe. Die kleineren Partien
wur=
den von den Herren Stephani (Legat), Semper
(Orſini), Perkins (Colonna) und Thomſen (
Baron=
celli) geſungen. Die Chöre ſangen mit wenigen
Aus=
nahmen gut. Spielleiter war Herr Nowack.
Ganz neu waren die von Frau Ehrle einſtudierten
Tänze und Gruppierungen des 2. Aktes, die mit weniger
Aufwand, aber mit weit beſſerem Geſchmack als früher
durch das Ballettkorps und Fräulein Rehr zur
Auffüh=
rung kamen.
An der Neuinſzenierung iſt das Erwähnenswerteſte
die prachtvolle, im romaniſchen Stil gehaltene, von Herrn
Hoftheatermaler Kempin neugemalte Faſſade des
Domes, die im 1. und 4. Akte den Hintergrund der Szene
bildete und die den Raumverhältniſſen der Bühne
vor=
trefflich angepaßt iſt. Dieſe iſt dadurch um ein wertvolles
Landwirtſchaftliches.
Die Provinzialjungviehweide in
Groß=Breitenbach b. Mörlenbach i. Odw. wird
vorausſichtlich Anfang Mai ihren Betrieb eröffnen. Die
Weide kann beſchickt werden mit Fohlen und Rinder im
Alter von 1—2 Jahren, welche dem Simmentaler oder
Odenwälder Rotviehſchlag angehören. Die Anmeldeliſte
der Fohlen iſt bereits geſchloſſen. Rinder aus Orten. die
nicht infolge der Maul= und Klauenſeuche
veterinärpoli=
zeilichen Maßnahmen unterliegen, können noch angemeldet
werden, doch wollte man dies bald tun, ſpäteſtens bis zum
25. April I. Js.
Verluſtliſte.
* Die Preußiſche Verluſtliſte Nr. 195
enthält: Infanterie uſw.: Garde: 3. und 5. Garde=
Regiment z. F.; Grenadier=Regimenter Auguſta und Nr.
5; Garde=Füſilier=Regiment. Grenadier=, bezw.
Infan=
terie= bezw. Füſilier=Regimenter Nr. 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12,
14, 18, 20, 22, 23, 25, 28, 31, 40, 41, 43, 45, 47, 49, 51, 54,
55, 61, 66, 67, 69, 71, 73, 74, 75, 77, 79, 85, 87, 88, 89, 92,
93, 95, 96, 97, 98, 99, 109, 110, 112, 113, 115, 117, 129, 130,
132, 135, 136, 137, 138, 146, 147, 148, 149, 151, 152, 157,
159, 160, 162, 164, 165, 167, 169, 172, 173, 174, 175, 176.
Reſerve=Infanterie=Regimenter Nr. 1, 8, 10, 11, 12, 15,
18, 20, 21, 22, 24, 28, 29, 30, 34, 38 (ſ. Erſ.=Inf.=Regt.
Nr. 8 der Diviſion v. Menges), 39, 49 (ſ. Erſ.=Inf.=Regt.
Runge), 51, 55, 56, 60, 61, 67, 72, 76, 78, 80, 81, 84, 87,
88, 93, 94, 110, 116, 130, 206, 207, 208, 209, 213, 217, 218,
220, 223, 228 234, 235, 236, 237, 240, 251, 252, 258, 263,
264, 272. Erſatz=Infanterie=Regimenter Nr. 8 der Diviſion
v. Menges, Königsberg II und III, Runge. Landwehr=
Infanterie=Regimenter Nr. 5, 7, 11, 13, 18, 22, 24, 34, 37,
39, 46, 47, 51, 52, 60, 61, 65, 72, 74, 75, 77, 80, 81, 84,
110, 116, 118. Landwehr=Erſatz=Regimenter Nr. 2, 5.
Beſatzungs=Regiment Nr. 1 der Brigade Douſſin.
Ueber=
planmäßiges Landwehr=Infanterie=Bataillon Nr. 1 des
IV. Armeekorps. Brigade=Erſatz=Bataillone 2. Nr. 5. 14,
16, 20, 30, 37, 43, 49, 76, 83. Landwehr=Brigade=Erſatz=
Bataillone Nr. 9 (ſ. Landw.=Erſ.=Regt. Nr. 2), 10 (ſ.
Landw.=Erſ.=Regt. Nr. 5), 13, 14 und 21 (Nr. 13, 14 und
21 ſ. Landw.=Erſ.=Regt. Nr. 2). Landſturm=Bataillone
2. Aachen, III Allenſtein, 2. I Breslau, 1. Küſtrin,
III Darmſtadt, Forbach, I Görlitz, I Hagenau,
Hildes=
heim, I Königsberg, III Lauban, IV Münſter, Neuſalz
a. O., II Oſterode, I Tilſit. Landſturm, Erſatz=
Batail=
lone 4. Saarbrücken und Worms. Jäger=Bataillone Nr. 4,
5 8, 9, 10. 11. Feſtungs=Maſchinengewehr=Abteilung
Nr. 2; Feſtungs=Maſchinengewehr=Trupp Nr. 25;
Maſchi=
nengewehr=Zug IV (ſ. Landſturm=Bataillon III
Allen=
ſtein). — Kavallerie: Dragoner Nr. 2, 4, 10, 16;
Re=
ſerve=Dragoner Nr. 4; Huſaren Nr. 7, 13; Reſerve=
Hu=
ſaren Nr. 2; Ulanen Nr. 5, 9; Jäger zu Pferde Nr. 12;
1. Landwehr=Eskadron des II. Armeekorps. —
Feld=
artillerie: 6. Garde= und 1. Garde=Reſerve=Regiment;
Regimenter Nr. 5, 25, 36 (ſ. auch Art=Regt. der Diviſion
v. Breugel), 38, 45, 59, 63, 69, 75, 79, 82, 84; Artillerie=
Regiment der Diviſion v. Breugel; Reſerve=Regimenter
Nr. 16, 49, 58, 61, 68. — Fußartilerie: 2. Garde=
Regiment; Regimenter Nr. 8, 10, 15 (ſ. Art.=Regt. der
Di=
viſion v. Breugel), 17; Reſerve=Regimenter Nr. 7, 14. 16.−
Pioniere: Regimenter Nr. 19, 24. Bataillone II.
Nr. 1, I. und II. Nr. 3, I. und II. Nr. 4, I. Nr. 8, II. Nr.9,
I. Nr. 11, I. Nr. 16, III. Nr. 16 (Weber); Erſatz=Bataillon
Nr. 2; 44. und 48. Reſerve=Kompagnie; 1. Landwehr=
Kompagnie des VI., ſowie des VII. Armeekorps;. 1.
Land=
ſturm=Erſatz=Kompagnie des XI. Armeekorps. —
Ver=
kehrstruppen: Armee=Telegraphen=Abteilung Nr. 10
der 10. Armee. Fernſprech=Abteilung der 10. Landwehr=
Diviſion. Feldfliegertruppe. — Armierungs=
Ba=
taillone 1. Glogau und 1. Weſel. — Sanitäts=
Formationen: Garde=Reſerve=Sanitäts=Kompagnie
Nr. 2 des X. Reſervekorps; Sanitäts=Kompagnie Nr. 1
des XV Armeekorps; Feſtungs=Sanitäts=Kompagnie Nr. 1
der 33. Reſerve=Diviſion. Krankentransport=Abteilung der
2. Armee. — Train: Etappen=Train=Eskadron Nr. 1 des
V. Armeekorps. — Weiter ſind erſchienen die Bayeriſche
Verluſtliſte Nr. 171 und die Württembergiſche Verluſtliſte
Nr. 155.
(Schluß des redaktionellen Teils.)
Arterien-Verkalkung u. Schlaganfall!
„Meine Arterien=Verkalkung, durch die ich ſchon
zwei=
mal Schlaganfall hatte, hat ſich ſchon ganz bedeutend
ge=
beſſert .. kann ich jetzt mit größter Leichtigkeit gehen .. Die
Schwindelanfälle . ſind vollſtändig verſchwunden” ſchreibt
uns Frau Wwe. Sch. in D. „Ich litt ſeit ¾ Jahren an
ſchwerer Arterien=Verkalkung . . kann zu meiner großen
Freude erklären, daß ich von meiner ſchweren Arterien=
Verkalkung geneſen bin . .” ſchreibt J. E. in C. „Schon
ſeit Jahren leide ich an ſchwerer Arterien=Verkalkung . ." (10
Tage ſpäter) „kann heute ſchon meine Beine viel beſſer
fort=
bewegen” ſchreibt F. M. in K. „Durch einen meiner
Pa=
tienten, .. der bei Ihnen eine Kur gegen Arterien=Verkalkung
mit beſtem Erfolg abſolviert hat” etc. ſchreibt Dr. med.
J. G. in W., „daß der Erfolg großartig . . ich bin
vollſtän=
dig wieder geſund” ſchreibt Herr K. in D. Proſpekte über
das neue Heilverfahren, zu Hauſe bequem durchzuführen,
verſendet gratis alleinige Fabrikantin: Allgemeine
Che=
miſche Geſellſchaft m. b. H., Cöln 39, Herwarthſtr. 17.
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General=Depot: Unſere Apotheke, Cöln.
Familiennachrichten.
Die glückliche Geburt eines gesunden
Töchterchens
eigen hocherfreut an
(6186
Sonntag, 18. April 1915.
Frau Auguste Siebert, geb. Prassel
z. Zt. Darmstadt, Hoffmannstrasse 47,
Intendanturrat Siehert
z. Zt. im Felde.
Für die Ehre des Vaterlandes
kämpfend, fiel im Feindesland unſer
innigſtgeliebter, einziger,
unvergeß=
licher Sohn und Bruder
Auguſt Kretſchmar
Gardefüſilier=Regiment=Berlin.
In tiefſtem Schmerz:
Familie Emil Kretzſchmar.
Darmſtadt, den 17. April 1915. (*7825
Dankſagung.
Für die uns bei dem Hinſcheiden unſerer
lieben Schwägerin
Frau Margarete Eckhardt
geb. Frank
bewieſene Teilnahme und die
ſpenden ſagen herzlichen Dank
ſchönen Blumen=
(6185
Anna Eckhardt,
Ida Eckhardt.
Darmſtadt, den 19. April 1914.
Todes=Anzeige.
Heute mittag um 5 Uhr entſchlief nach
langem, ſchwerem Leiden mein lieber Gatte, unſer
treubeſorgter Vater, Sohn, Bruder, Schwager
und Onkel
Mnoreas Schutze
im 44. Lebensjahre.
(6183
In tiefſter Trauer:
Frau Henriette Schulze
nebſt Kindern.
Darmſtadt, Arheilgen, den 17. April 1915.
Die Beerdigung findet Dienstag, den 20. April,
nachmittags 4 Uhr, von der Leichenhalle des
Beſſunger Friedhofs aus ſtatt.
Erst jetzt erreicht uns die traurige
Nachricht, dass am 13. September 1914 in
den Kämpfen am Marnekanal unser lieber
Bundesbruder
Stud. ing.
1. A. B. Ernst Schiege
Gefreiter der Reserve im Leibg.-Regt. 115
den Heldentod fürs Vaterland fand.
Die Burschenschaft wird dem im Kampfe
für des Vaterlandes Ruhm und Ehre
ge-
fallenen jungen Bundesbruder stets ein
ehrenvolles, treues Andenken bewahren.
I. A. der Darmstädter Burschenschaft
„Rheno-Guestfalia‟:
Dr. Bohe, V. d. E. R.
(6184
Tageskalender.
Montag, 19. April.
Großh. Hoftheater, Anfang Uhr, Ende nach 10
Uhr (außer Abonnement): „Grigri”.
Vortrag von General v. Viebahn um 8½ Uhr im
„Kaiſerſaal”.
Monatsverſammlung des Geflügel= und
Vogel=
zuchtvereins „Ornis” um 8½ Uhr in der „Stadt
Pfung=
ſtadt”.
Verſteigerungskalender.
Dienstag, 20. April.
Lederteile=Verſteigerung um 10 Uhr im
Traindepot.
Städtiſches Muſeum (Schloßgraben 9). Geöffnet
Sonn= und Feiertags, ſowie Mittwochs und
Frei=
tags von 11—1 und 3—5 Uhr, bei freiem Eintritt. —
Dienstags, Donnerstags und Samstags von 10—1
Uhr (Eintritt 30 Pfg.).
Ständige Rettungswache der Sanitätskolonne.
Telephonruf Nr. 2425.
Druck und Verlag: L. C. Wittich’ſche Hofbuchdruckerei,
Verantwortlich für den politiſchen Teil, für Feuilleton,
Reich und Ausland: Dr. Otto Waldaeſtel; für den übrigen
redaktionellen Teil: Kurt Mitſching; für den
Anzeigen=
teil, Anzeigenbeilagen und Mitteilungen aus dem
Ge=
ſchäftsleben: Paul Lange, ſämtlich in Darmſtadt. — Für
den redaktionellen Teil beſtimmte Mitteilungen ſind an
die „Redaktion des Tagblatts” zu adreſſieren. Etwaige
Honorarforderungen ſind beizufügen; nachträgliche
wer=
den nicht berückſichtigt. Unverlangte Manuſkripte werden
nicht zurückgeſandt.
Straßenſperre.
Wegen des zweigleiſigen Ausbaues der Straßenbahn wird
die Dieburger Straße zwiſchen der Lichtenberg= und Taunusſtraße
für den Fuhrwerksverkehr auf die Dauer von etwa 14 Tagen geſperrt.
rt uns in dieser Kriegszeit zusagen:
Drei Vorträge von
Sr. Exzellenz General von Viebahn
im Kaisersaale, Grafenstr. 18
Sonntag, den 18., Montag, den 19. und
Dienstag, den 20. April, 8½ Uhr anfangend.
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Grigri, ſ. Tochter Marg. Schreber
Paul Peterſen
Emilio
Käthe Gothe
Yvonne
. Rich. Jürgas
Pillo .
Madame Brocard Minna Müller=
Hanno
Jeanne, i. Tochter Louiſe Kümmel
Ein Offizier der
Spahi
. . Emil Kroczak
Der Regiſſeur des
Apollogartens . Frz. Herrmann
Maud,
Ciſſy,
Amy, 26
Tolly,
Polly,
Molly, 135
Ein Japaner .
Erſter
Herr.
Zweiter
Erſter 1 Jour=
Zweiter) naliſt
Ein Portier
Grete Kumpf
Emmy Schmidt
Lieſel Müller
Margot Lücke
Elſa Werner
Alice Milton
Kurt Schüppel
Adolf Stein
Br. Waigandt
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Dienstag, 20. April: 140. Ab.=
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Dritte Vorſtellung: „Weh’ dem
der lügt”. Kleine Preiſe. Anfang
7½ Uhr.
Mittwoch, 21. April: 141. Ab.=
Vorſt. B 38. „Datterich”. Kleine
Preiſe. Anfang 7 Uhr.
Donnerstag, 22. April: 142. Ab.=
Vorſtell. C 36. Grillparzerzyklus.
Vierte Vorſtellung: „Der Traum
ein Leben.” Kleine Preiſe.
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Das Kreuz in Eiſen.
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewieſen, daß
photo=
graphiſche Anfnahmen von dem Kreuz in Eiſen nur mit
ausdrück=
licher Zuſtimmung des Ausſchuſſes möglich ſind, an deſſen Spitze der
Oberbürgermeiſter ſteht. Es wird bemerkt, daß die Erlaubnis zu
ſolchen photographiſchen Aufnahmen überhaupt nicht erteilt werden
kann, da das alleinige Recht der photographiſchen Aufnahme
ledig=
lich für den Vertrieb von Poſtkarten zu Gunſten des Kreuzes in
Eiſen demnächſt ausgeübt werden ſoll.
(6160go
Darmſtadt, den 17. April 1915.
Der Oberbürgermeiſter:
Dr. Gläſſing.
Die Regelung des Verkehrs mit Brot
in der Stadt Darmſtadt.
Die neuen Vorſchriften des Bundesrats und die
Ausführungs=
beſtimmungen der Stadt Darmſtadt ſichern unſere Brotverſorgung.
Die Stadtverwaltung hatte bei ihren Beratungen mit der Tatſache
gerechnet, daß in gewiſſen Fällen der behördlich zugeteilte Brotbedarf
für Perſonen mit anſtrengender körperlicher Tätigkeit nicht ausreichen
wird. Sie war jedoch nicht imſtande, die außerordentlich ſchwierige
Entſcheidung einer ſozialen Gliederung der Bevölkerung im allgemeinen
bei Zuteilung der Brotkarte durchführen zu können.
Damit die Stadtverwaltung in die Lage verſetzt wird, in
Fällen, in denen der behördlich zugeteilte Brotbedarf
nach=
gewieſenermaßen nicht ausreicht, ausgleichen zu können, iſt es
erforderlich, daß einzelne Verbraucher, die die ihnen zugewieſenen
Brotmarken nicht voll in Anſpruch nehmen, die entbehrlichen
Marken der ſtädtiſchen Verwaltung zur Verfügung ſtellen.
Ich richte hiermit an die Einwohner der Stadt Darmſtadt
die Bitte, die Verwaltung bei der nicht leichten Durchführung
des Brotmarkenzwanges nach Möglichkeit zu unterſtützen und
uns insbeſondere alle Brotmarken zu überlaſſen, die nicht in
Anſpruch genommen werden. Ich bin dann in der Lage, in
zwingenden Ausnahmefällen Zulagen an Brot gewähren zu können.
Wer nicht auf das Brot angewieſen iſt und ſich in guten
Verhält=
niſſen befindet, iſt hierdurch in der Lage, ſeiner ſozialen, der Einheit
unſeres Volkes entſprechenden Auffaſſung in dieſer Beziehung
Aus=
druck zu verleihen.
Entbehrliche Brotmarken bitte ich, umgehend an das
Stadt=
haus, Zimmer Nr. 29, gelangen zu laſſen.
(3850a
Darmſtadt, den 6. März 1915.
Der Oberbürgermeiſter.
Dr. Gläſſing.
Das Betreten der landwirtſchaftlich
angebauten Grundſtücke.
Innerhalb des Stadtbezirks iſt im laufenden Jahre eine große
Anzahl Grundſtücke, unter dieſen auch das frühere Gelände der
Main=Neckarbahn, nördlich und ſüdlich der Breiten Allee, von
hie=
ſigen Bewohnern zur Sicherung der Volksernährung während des
Krieges in landwirtſchaftliche Benutzung genommen worden.
Das Betreten dieſer Geländeteile durch Unbefugte wird
hier=
durch unterſagt.
Die Schutzmannſchaft und das Feldſchutzperſonal ſind
ange=
wieſen worden, den Befolg dieſes Verbots ſtreng zu überwachen
und Zuwiderhandelnde auf Grund des Feldſtrafgeſetzes zur Anzeige
zu bringen.
(4974a
Darmſtadt, den 25. März 1915.
Der Oberbürgermeiſter.
J. V.: Ekert.
Nus der Landrichter Dr. Müller’ſchen Stiftung zu
Darm=
ſtadt ſind durch die unterzeichnete Behörde vier
Unterſtützungs=
legate von jährlich 500 Mk. an bedürftige elternloſe Studierende
der Rechtswiſſenſchaft aus den Provinzen Starkenburg oder
Ober=
heſſen zu vergeben. Bewerbungen um dieſe Legate ſind binnen vier
Wochen bei der unterzeichneten Behörde einzureichen.
Darmſtadt, den 13. März 1915.
(4673a
Großherzogliches Miniſterium der Finanzen
Abteilung für Finanzwirtſchaft und Eiſenbahnweſen.
In Erledigung:
Seip.
Bauſch.
Stangen= und Brennholz=Verſteigerung.
Montag, den 26., Dienstag, den 27., und Donnerstag,
den 29. April I. Js.,
werden im Zeilharder Gemeindewald, Diſtrikt Mark, verſteigert:
1906 Fichten=Derbſtangen mit 85,15 km Inhalt,
40 „ Reisſtangen „ 0,32 „
Scheiter rm: 1 Buche, 3 Eiche, 12 Kiefer,
Knüppel rm: 3 Eiche, 33 Kiefer, 192 Fichte,
Wellen: 560 Fichten, 36 rm Stöcke.
Die Zuſammenkunft iſt jedesmal bei Gaſtwirt Heberer,
Station Meſſel.
Das Brennholz kommt am 29. April zum Ausgebot.
Zeilhard, den 15. April 1915.
(II,6151
Großh. Bürgermeiſterei Zeilhard.
Kühn.
Bekanntmachung.
Mittwoch, den 21. April I. Js.,
vormittags 10½ Uhr,
ſoll die den Metzgermeiſter Georg
Ruſſenſchuck Eheleuten dahier
zu=
geſchriebene Liegenſchaft:
Flur Nr. qm
IV 786 274 Hofreite
Saal=
bauſtraße 36,
IV 787 70 Grasgarten
da=
ſelbſt,
in unſerem Bureau, Grafenſtraße
Nr. 30, II., zwangsweiſe verſteigert
werden.
(VIII,4318
Darmſtadt, 15. März 1915.
Großh. Ortsgericht Darmſtadt I
Müller. (K13/15
Luu. Hehr Sohn
Großh. Hoflieferant
M
Darmstadt.
Spezial-Gross-Geschäft
für (1969a
COGNAC
n deutsch u. französisch
Spirituosen und Liköre
Weiß- und Rotmeine
Süss- und
Frühstücksweine
Vorteilhafteste Bezugsquelle
für Wiederverkäufer.
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58
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Ausrüflung der Darmſtädter Jugendkompagnien.
An die Einwohner Darmſtadts.
In vielen Nachbarſtädten und in einer Reihe von
Landgemein=
den wurde die militäriſch auszubildende Jugend einheitlich eingekleidet.
Die Mittel brachten die Bürgerſchaft und die Vereine der betreffendent
Gemeinden auf. Unter den Städten befinden ſich Mainz und Worms.
Die Notwendigkeit einer Einkleidung wird begründet durch die
Tat=
ſache, daß ſehr viele Minderbemittelte Mitglieder der Jugendwehr
ſind und viele fernbleiben, weil es ihnen an geeigneter Kleidung fehlt.
Den Sonntagsanzug darf der Jungmann aus Schonungsgründen
nicht tragen. Den Werktagsanzug will er, da er das Arbeitskleid
darſtellt und auch ſonſt nicht zweckmäßig iſt, nicht anlegen. Auch
Rückſichten auf Geſundheit und Witterung ſprechen für die Auswahl
einer geeigneten Kleidung. Gleichmäßigleit des Anzugs unterſtützt
zudem das Verſchwinden der Standesunterſchiede.
Die vom Kriegsminiſterium in ernſter Zeit gegründete und in
wahrhaft vaterländiſchem Geiſt unparteiiſch durchgeführte militäriſche
Jugendausbildung wird durch eine zweckmäßige Einkleidung der
Jungmannen zweifellos gefördert, das Gefühl der
Zuſammengehörig=
keit wird geſtärkt. Es ſoll damit eine Einrichtung geſchaffen werden,
die unſere Jugend dem vaterländiſchen Dienſt nutzbar machen hilft
und die gewiß ein kleines Opfer des Einzelnen wert iſt.
Wir richten an unſere Mitbürger die herzliche Bitte, die Sache
durch baldige Ueberweiſung von Geldbeiträgen freundlichſt zu fördern.
Zu dieſem Zwecke wird eine Hausſammlung durch die
Jungmann=
ſchaften in den nächſten Tagen erfolgen.
Außerdem nehmen Beiträge entgegen:
Bank für Handel und Induſtrie. Darmſtädter Volksbank.
Deutſche Bank. Heinrich Arnold, Wilhelminenſtr. 9. Georg Held
(Inhaber Carl Ritſert) Roßdörferſtr. 35. Philipp Heß,
Schiller=
platz 5. Valentin Heß, Saalbauſtr. 41. Peter Keil (Inhaber
Klockow), Pankratiusſtr. 26. Georg Ludwig Kriegk, Rheinſtr. 17.
Paul März, Landwehrſtr. 19½ (Ecke Liebigſtr.). Julius Mylius,
Herdweg 2 (Ecke Karlſtr.). D. Numrich (Filiale), Schloßgartenſtr. 5.
W. Preuſch, Karlſtr. 104. Jacob Scheid, Kirchſtr. 6. Speiers
Schuhwarenhaus, Ludwigſtr. 16. Joh. Stenger, Heinheimerſtr. 16.
A. J. Supp, Marktplatz (Rathaus). Gebr. Wenz, Bismarckſtr. 26.
Die Ausrüſtung wird der Darmſtädter Geſchäftswelt
über=
tragen; über die Spenden wird öffentlich Rechenſchaft gegeben.
Dr. Gläſſing,
Freiherr von Heyl,
Oberbürgermeiſter
Generalmajor a. 1. s.
der Haupt= und Reſidenzſtadt beauftragt von der Gr. Heſſ. Re=
Darmſtadt.
gierung mit der milit. Vorbereitung
der Jugend in Heſſen.
Dr. Finger,
Profeſſor a. d. Techn. Hochſchule
Leiter der Darmſtädter Jugendwehr. (6181
Konkurs=Verſteigerung.
Dienstag, 20. April, vormittags 10 Uhr und
nachmittags 3 Uhr beginnend
wird die Geſchäftseinrichtung der Firma J. Dexheimer &
Söhne im Laden Ernſt=Ludwigſtraße 5 verſteigert.
Es kommen zum Ausgebot:
2 Ladentheken 370X65, 1 Ladentheke 245X58,
1 Ladentheke 150X58, 2 Ladentiſche 200X64,
1 Ladentiſch 300X64, 2 Ladentiſche 150X53,
1. Ladentiſch 100X64, 1 Kaſſenſitz 110X75,
1 Ladenregal 300X55X300,
1 Ladenregal 410X45X300,
1 Ladenregal 450X80X310,
1 Ladenregal 450X60X310,
1 Ladenregal 420X60X310,
1 Ladenregal 240X40X310,
1 Ladenregal 110X30X335, 2 Aushängekaſten,
2 Gardinenvorzeiger, 6 Stühle, 1 Stehleiter
(8 Stufen),
1 Stehleiter (5 Stufen), 2 Stehleitern (4 Stufen),
2 Treppentritte (4 Stufen), 2 Schirmſtänder,
1 Partie Büſten, 1 Papierrollengeſtell,
1 Gaskrone (3flamm.), 12 Gaspendel (
Hänge=
glühlicht),
1 Gaswandarm, 12 Pendel für elektr. Licht,
1 Kopierpreſſe, 1 Briefwage,
1 Austragkiepe, 1 Blechkaſſette, 1 Geldkorb,
1 Stallaterne, 1 Spiegel, 1 Wanduhr,
1 Muſterkoffer,
1 vollſtändige Schaufenſtereinrichtung (
ver=
nickelt) mit 14 Glasplatten
1 Schaufenſtereinrichtung (vernickelt) mit
9 Glasplatten,
1 Partie ältere Ladenregale,
1 Schreibtiſch mit Aufſatz, 1 großer Schreibpult,
1 kleiner Stehpult, 1 Schreibſeſſel,
1 Briefkaſten,
1 große Partie Lagerkaſten u. a. m.
(6174
Darmſtadt, den 19. April 1915.
Der Konkursverwalter:
Ludwig Raab, Amtsgerichts=Taxator
Wilhelminenſtraße 21. Telephon 2686.
Frühſaat=Kaiſerkrone
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W. Nungesser, Dieburgerſtr. 10.
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u. 4 Gefachen, 2 Regale, eines m.
32, eines m. 25 Gefach., eingebaut.
Schrank, 1 Spiegel, 1
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anzünder, 1 Zigaretten=Schaukaſten
durch den Beauftragten, Bleichstr. 17.,
Bekanntmachung
einer Aenderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware
vom 5. Januar 1915 (Reichs=Geſetzbl. S. 8).
Vom 31. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914 (Reichs=Geſetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlaſſen:
Artikel 1.
In der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915
(Reichs=Geſetzbl. S. 8) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1.§ 4 erhält folgende Faſſung:
„Die Vorſchriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus
Weizenmehl bereitet iſt, zu deſſen Herſtellung der Weizen bis zu mehr als
drei=
undneunzig vom Hundert durchgemahlen iſt.”
2. Im § 5 erhält Abſatz 5 folgende Faſſung:
„Statt Kartoffeln können Bohnenmehl auch Sojabohnenmehl, Erbſenmehl,
Gerſtenſchrot, Gerſtenmehl, Hafermehl fein vermahlene Kleie, Maismehl,
Maniok= und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in derſelben Menge wie
Kar=
toffelflocken verwendet werden; in gleicher Weiſe kann Sirup oder Zucker
ver=
wendet werden, jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gewichtsteilen auf
fünfund=
neunzig Gewichtsteile Mehl oder Mehlerſatzſtoffe.”
3. Im § 9 erhält Abſatz 2 folgende Faſſung:
„Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf
Stunden, auf die ſich dieſes Verbot erſtreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne
Orte im Falle dringenden wirtſchaftlichen Bedürfniſſes mit der Maßgabe anders
feſtſetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen Verhältniſſen vor ſechs Uhr morgens
beginnen darſ. Sie können in Notfällen oder im öffentlichen Intereſſe,
insbe=
ſondere zur Befriedigung plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung Ausnahmen zulaſſen.”
Artikel 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Bekanntmachung über die
Be=
reitung von Backware, wie er ſich aus den Aenderungen der Bekanntmachungen wegen
Aenderung der Bekanntmachung über die Vereitung von Backware vom 18. Febrüar
1915 (Reichs=Geſetzbl. S. 100) und aus den Aenderungen dieſer Verordnung ergibt, in
fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit dem Datun dieſer Verordnung
durch das Reichs=Geſetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 3.
Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichs=
kanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachung
der Faſſung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware.
Vom 31. März 1915.
Auf Grund des Artikel 2 der Bekanntmachung vom 31. März 1915 (Reichs=
Geſetz=
hlatt S. 203), betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Bereitung von
Back=
ware vom 5. Januar 1915 (Reichs=Geſetzbl. S. 8), wird die Faſſung der Bekanntmachung
über die Bereitung von Backware nachſtehend bekanntgemacht.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Bereitung von Backware.
§ 1. Als Roggenbrot im Sinne dieſer Verordnung gilt jede Backwüre. mit
Aus=
nahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl
auf ſiebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen verwendetz
werden.
Als Weizenbrot im Sinne dieſer Verordnung gilt, abgeſehen von dem Falle des
§ 5 Abſatz 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung
Weizenmehl verwendet wird.
Als Kuchen im Sinne dieſer Verordnung gilt jede Backware, zu deren
Beret=
tung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl oder
mehl=
artiger Stoffe verwendet werden.
§ 2. Bei der Bereitung von Brot dürfen ungemiſchtes Weizenmehl, Weizen= und
Roggenauszugsmehle nicht verwendet werden.
§ 3. Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Miſchung
verwendet werden, die dreißia Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des
Geſamtgewichts enthält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch
Kartoffelſtärkemehl oder andere mehlartige Stoffe erſetzt werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beſtimmten Behörden können
vor=
übergehend im Falle eines dringenden wirtſchaftlichen Bedürfniſſes geſtatten, daß
Weizenmehl (Abſ. 1) in einer Miſchung verwendet wird, die weniger als dreißig
Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gefamtgewichts enthält, ſowie daß
an Stelle des Roggenmehlzuſatzes Kartoffel oder andere mehlartige Stoffe verwendes
werden.
§ 4. Die Vorſchriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus
Weizenmehl bereitet iſt, zu deſſen Herſtellung der Weizen bis zu mehr als
dreiund=
neunzig vom Hundert durchgemahlen iſt.
§ 5. Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartöffel verwendet werden.
Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken,
Kartoffelwalz=
mehl oder Kartoffelſtärkemehl mindeſtens zehn Gewichtsteig auf neunzig Gewichtsteike
Roggenmehl betragen. Werden gequetſchte oder geriebene Kartoffeln verwendet, ſo
muß der Kartoffelgehalt mindeſtens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile
Roggenmehl betragen.
Roggenbrot, zu deſſen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet ſind,
muß mit dem Buchſtaben „K” bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig
Gewichts=
teile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelſtärkemehl, oder werden mehr
als vierzig Gewichtsteile gequetſchte oder geriebene Kartoffeln verwendet, ſo muß das
Brot mit den Buchſtaben „KK” bezeichnet werden.
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden. Die
Landeszentralbehörden können aus beſonderen Gründen zulaſſen, daß das Roggenmehl
bis zu dreißig Gewichtsteilen durch Weizenmehl erſetzt wird.
Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbſenmehl,
Gerſten=
ſchrot „Gerſtenmehl, Hafermehl, ſein vermahlene Kleie, Maismehl, Maniok= und
Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in derſelben Menge wie Kartoffelflocken verwendet
werdenz in gleicher Weiſe kann Strup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur
Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneumnzig Gewichtsteile Mehl. oder
Mehr=
erſatzſtoffe.
§ 6. Die Beſtimmungen des § 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, das aus
Roggenmehl bereitet iſt, zu deſſen Herſtellung der Roggen bis zu mehr als
dreiund=
neunzig vom Hundert durchgemahlen iſt.
§ 7. Die Landeszentralbehörden können beſtimmen, daß Roggenbrot nur in
Stücken von beſtimmten Formen und Gewichten bereitet wird.
§ 8. Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Gewichts
der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen beſtehen.
§ 9. Alle Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen, ſind in Bäckereien
und Konditoreien, auch wenn dieſe nur einen Nebenbetrieb darſtellen, in der Zeit von
ſieben Uhr abends bis ſieben Uhr morgens verboten.
Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf
Stun=
den, auf die ſich dieſes Verbot erſtreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im Falle
dringenden wirtſchaftlichen Bedürfniſſes mit der Maßgabe anders feſtſetzen, daß die
Arbeit nur in ländlichen Verhältniſſen vor ſechs Uhr morgens beginnen darf. Ste
können in Notfällen oder im öffentlichen Intereſſe, insbeſondere zur Befriedigung
plötz=
lich auſtretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung
Aus=
nahmen zulaſſen.
§ 10. Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erſt
vierund=
zwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditoreren,
auch wenn dieſe zur einen Rebenbetrich darſtellen, abgegehen werden.
§ 11. Die backſchigem Meht als
des Teiges iſt in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn dieſe nur einen Nebenbetrieß
darſtellen, verboten.
§ 12. Dieſe Vorſchriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem
Herſteller ausgebacken wird, ſowie wenn Backware von Konſumentenvereinigungen iüe
ihre Mitglieder bereitet wird.
§ 13. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten
Sachver=
ſtändigen ſind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufbewahrt, feilgehalten
oder verpackt wird, jederzeit einzutreten, daſelbſt Beſichtigungen vorzunehmen,
Ge=
ſchäftsaufzeichnungen einzuſehen, auch nach ihrer Auswabl Proben zum Zwecke der
Unterſuchung gegen Empfangsbeſtätigung zu entnehmen.
§ 14. Die Unternehmer von Betrieben in denen Backware hergeſtellt oder
ge=
lagert wird, ſowie die von ihnen beſtellten Betriebsleiter und Aufſichtsperſonen ſind
verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverſtändigen Auskunft über das
Verfahren bei Herſtellung der Erzeugniſſe, über den Umfang des Betriebs und über die
zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbeſondere auch über deren Menge und
Her=
kunſt, zu erteilen
§ 15. Die Sachverſtändigen ſind, vorbehaltlich der dienſtlichen Berichterſtattung
und der Anzeige von Geſetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Ge=
ſchäftsverhältniſſe, welche durch die Aufſicht zu ihrer Kenntnis kommen.
Verſchwiegen=
heit zu beobachten und ſich der Mitteilung und Verwertung der Geſchäfts= und
Be=
triebsgeheimniſſe zu enthalten. Sie ſind hierauf zu vereidigen.
§ 16. Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck
die=
ſer Verordnung in ihren Verkaufs= und Betriebsräumen auszuhängen.
§ 17. Die Landeszentralbehörden erlaſſen die Beſtimmungen zur Ausführung
dieſer Verordnung.
§ 18. Mit Geldſtrafe bis zu eintauſendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird beſtraft:
1. wer den Vorſchriften der §§ 2, 3, 5. 8, 9, 16, II. 16 oder den auf Grund der
§§ 3, 7, 9 erlaſſenen Beſtimmungen zuwiderhandelt;
2. wer wiſſentlich Backware, die den Vorſchriften der §§ 2, 3, 5, 8 oder den auf
Grund der §§ 7, 9 erlaſſenen Beſtimmungen zuwider bereitet iſt, verkauft,
feil=
hält oder ſonſt in den Verkehr bringt:
3. wer den Vorſchriften des § 15 zuwider Verſchwiegenheit nicht beobachtet oder
der Mitteilung oder Verwertung von Geſchäfts= oder Betriebsgeheimniſſen ſich
nicht enthält:
4, wer den nach § 17 erlaſſenen Ausführungsbeſtimmungen zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des
Unter=
nehmers ein.
§ 19. Mit Geldſtrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird beſtraft:
1, wer den Vorſchriften des § 13 zuwider den Eintritt in die Räume, die
Beſich=
tigung, die Einſicht in die Geſchäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer
Probe verweigert:
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder
bei der Auskunftserteilung wiſſentlich unwahre Angaben macht.
§ 20. Dieſe Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland eingeführt
wird, und nicht für Zwvieback, der für Rechnung der Heres= und Marineverwaltung
hergeſtellt wird.
Sie gilt ferner nicht für Erzeugniſſe, die bei religiöſen Handlungen verwendet
werden.
§ 21. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichs=
kanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkraftretens.
(6162
Bekanntmachung
betreffend: Ausführung der Verordnung über die Bereitung von Backwaren
vom 5. Januar 1915 (in der Faſſung vom 31. März 1915, Reichs=Geſetzbl. S.204).
Vom 6. April 1915.
Auf Grund des § 17 der Verordnung wird das Nachſtehende beſtimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 9 Abſatz 2 iſt das Großherzogliche
Kreisamt.
Darmſtadt, den 6. April 1915,
Großherzogliches Miniſterium des Innernz
v. Hombergk.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Futtermitteln.
Vom 31. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Geſetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914 (Reichs=Geſetzbl.
S. 317) folgende Verordnung erlaſſen:
§ 1. Den Vorſchriften dieſer Verrordnung unterliegen ſolgende Futtermittel und
Hilfsſtoffe, ſowie die daraus hergeſtellten Miſchfutter:
A. Körnerfutter
Mais, Johannisbrot (auch geſchroten), Ackerbohnen, Sojabohnen, Wicken;
B. Abfälle der Müllerei
Erdnußſchalen und =kleie, Haferſpelzen, Hirſeſchalen, Reiskleie und =ſpelzen,
Hafer=
kleie, Reisfuttermehl. Haferfuttermehl, Erbſenſchalen und =kleie, Graupenfutter,
Gerſten=
kleie, Weizen= und Roggenkleie, die vor dem Inkrafttreten dieſer Verordnung aus dem
Ausland eingeführt iſt, Maisabfälle (Homeo, Homini, Maizena uſw.);
C. Abfälle der Zucker= und Stärkefabrikation ſowie dek
Gärungsgewerbe
Karioffelpülpe, getrocknet, Getreidetreber getrocknet, Roggenſchlempe, getrocknet,
Zuckerrüben, getrocknet (als Viehfutter), Viertreber, getrocknet, Malzkeime, getrocknet,
Maisſchlempe, getrocknet, Heſe, getrocknet (als Viehfutter);
D. Oelkuchen
Raviſonkuchen, Hederichkuchen Rübſenkuchen, Leindotterkuchen, Rapskuchen,
Nigerkuchen. Sonnenblumenkuchen, Mohnkuchen, Palmternkuchen, Seſamkuchen,
Seſam=
kuchen, in Deutſchland geſchlagen, Sojabohnenkuchen, Leinkuchen, Kokoskuchen,
Mais=
kuchen, Maiskeimkuchen, Baumwolſaatluchen, Erdnußkuchen, Mehle aus Helluchen,
L. Oelmehle (durch Extraktion gewonnen)
Palmkernmehl und =ſchrot, Raps= und Rübſenmehl, Leinmehl und =ſchrot,
Kokos=
mehl und =ſchrot, Sojamehl und =ſchrot;
F. Tieriſche Produkte und Abfälle
Tiertörpermehl, Kadavermehl, Heringmehl, Walfiſchmehl. Fiſchfuttermehl,
Dorſch=
mehl, fettreich, Fiſchfuttermehl, Dorſchmehl, fettarm, Fleiſchkuchen, Fleiſchkuchen,
ge=
mahlen, Blutmehl, Fettgrieben, Fleiſchfuttermehl;
G. Hilfsſtoffe.
Torfſtteu, Torfmull, Futterkalk, kohlenſaurer und phosphorſaurer, fertig
prä=
pariert
§ 2. Wer Gegenſtände der im § 1 genannten Art mit Beginn des 8. April 1915
in Gewahrſam hat, iſt verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und
ihren Eigentümern, unter Nennung der Eigentümer der Bezugsvereinigung der
deut=
ſchen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin, anzuzeigen. Wer ſolche Gegenſtände im
Be=
triebe ſeines Gewerbes herſtellt, hat ihr anzuzeigen, welche Mengen er vorausſichtlich
bis zum 1. Juni 1915 herſtellen wird. Die Anzeigen ſind am 8. April 1915 abzuſenden.
* Die im § 4 bezeichneten Perſonen haben, ſoweit ſie vorhandene Mengen zur
Er=
füllung von Verträgen bedürfen, die gemäß § 4 zu berückſichtigen ſind, gleichzeitig den
Nachweis hierfür beizubringen.
Der Anzeigepflicht unterliegen nicht:
1. Mengen unter einem Doppelzentnei von jeder Art,
2. Mengen, die der Anzeigepflichtige ſelbſt verbraucht.
§ 3. Wer Gegenſtände der im § 1 genannten Art im Betriebe ſeines Gewerbes
herſtelt oder mit ihnen handelt, darf ſie vom 15. April 1915 ab nur durch die
Bezugs=
vereinigung der deutſchen Landwirte abſetzen.
Dies gilt auch inſoweit, als Lieferungsverträge abgeſchloſſen und vertragsgemäß
nach dem 14. April 1915 zu erfüllen ſind.
Dieſe Votſchriften gelten nicht für das Abſetzen dieſer Gegenſtände durch Händler,
die ſie von den Kommunalverbänden oder den vom Reichskanzler beſimmten
Stellen (§ 7) erhalten haben.
§ 4. Wer Gegenſtände der im § 1 genannten Art im Betriebe ſeines Gewerbes
herſtellt oder mit ihnen handelt, iſt vom Tage des Inkrafttretens dieſer Verordnung an
vernklichtet, ſie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlaſſen. Er darf
Amtsverkündigungsblatt Großherzoglichen Kreisamts Darmſtadt.
die Vorräte zurückbehalten, die weniger als einen Doppelzentner von jeder Art betragen
oder zum eigenen Verbrauch oder zur Erfüllung von Verträgen erforderlich ſind, ſoweit
ſolche Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieſer Verordnung geſchloſſen und
vertragsgemäß vor dem 15. April 1915 zu erfüllen ſind.
§ 5. Die Bezugsvereinigung hat die Mengen, deren Ueberlaſſung ſie verlangt,
bis zum 1. Juni 1915 abzunehmen. Für Mengen, welche die Bezugsvereinigung nicht
bis zum 1. Juni 1915 übernommen hat, erliſcht mit dieſem Tage die Abſatzpflicht
nach § 3.
§ 6. Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr übernommenen
Mengen einen angemeſſenen Uebernahmepreis zu zahlen. Neben dem nachgewieſenen
Herſtellungs= oder Erwerbspreis iſt hierbei ein angemeſſener Zuſchlag für Zinſen,
Un=
koſten und Gewinn zu gewähren.
Preiſe, die in Verträgen vereinbart worden ſind, brauchen bei Feſtſtellung des
Erwerbspreiſes nicht berückſichtigt zu werden.
Kommt zwiſchen den Beteiligten eine Einigung über den Uebernahmepreis nicht
zuſtande, ſo entſcheidet die zuſtändige höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Für Waren, die im Eigentum eines Ausländers ſtehen und zum Verkauf im
In=
land beſtimmt ſind, wird der Uebernahmepreis von der zuſtändigen Handelskammer
endgültig feſtgeſetzt.
Der Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Ueberlaſſung feſtſetzen.
§ 7. Die Bezugsvereinigung darf nur an Kommunalverbände oder an
die vom Reichskanzler beſtimmten Stellen abgeben.
Der Reichskanzler beſtimmt die Bedingungen, unter denen die Bezugsvereinigung
die von ihr übernommenen Vorräte zu verteilen und abzugeben hat.
Der Bezugsvereinigung wird ein Beirat beigegeben, deſſen Mitglieder vom
Reichskanzler ernannt werden.
§ 8. Der Reichskanzler beſtimmt, zu welchen Preiſen die Vorräte an die
Ver=
braucher abzugeben ſind. Zu dieſen Preiſen dürfen insgeſamt 7 vom Hundert
zuge=
ſchlagen werden, und zwar 4 vom Hundert für vie Bezugsvereinigung und 3 vom
Hundert für den Weiterverkäufer; außerdem dürfen die Transportkoſten zugeſchlagen
werden.
§ 9. Die Bezugsvereinigung darf von dem Zuſchlag von 4 vom Hundert (§ 8)
einen Anteil von 0,2 als Vermittlungsvergütung zurückbehalten.
Der verbleibende Anteil von 3,8 iſt zur Beſchaffung von Futtermitteln aus dem
Ausland zu verwenden. Ueber einen etwa verbleibenden Reſt verfügt der
Reichs=
kanzler.
§ 10. Der Reichskanzler kann von den Vorſchriften dieſer Verordnung
Aus=
nahmen geſtatten.
§ 11. Die Vorſchriften dieſer Verordnung beziehen ſich nicht auf Gegenſtände
der im § 1 bezeichneten Art, die ſelbſt oder deren Rohſtoffe nachweislich nach dem
In=
kraſttreten dieſer Verordnung aus dem Ausland eingeführt worden ſind.
§ 12. Die Vorſchriften dieſer Verordnung gelten nicht für die
Zentraleinkaufs=
geſellſchaft m. b. H. in Berlin.
§ 13. Mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu
fünf=
zehntauſend Mark wird beſtraft,
1. wer den Vorſchriften dieſer Verordnung zuwider Futtermittel in anderer Weiſe
als durch die Bezugsvereinigung der deutſchen Landwirte abſetzt,
2. wer der ihm auf Grund des § 2 Abſatz 1 und § 4 obliegenden Verpflichtung
nicht nachkommt.
§ 14. Unbeſchadet der nach § 13 verwirkten Strafe kann die im § 4
vorge=
ſchriebene Ueberlaſſung nach Anordnung der Landeszentralbehörde
erzwungen werden.
§ 15. Die Landeszentralbehörden erlaſſen die Beſtimmungen zur Ausführung
dieſer Verordnung. Sie beſtimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als Kommunalverband im Sinne dieſer Verordnung anzuſehen iſt.
§ 16. Der Reichskanzler iſt ermächtigt, die Vorſchriften dieſer Verordnung auch
auf andere als die im § 1 genannten Gegenſtände auszudehnen.
§ 17. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Futtermitteln.
(6163
Vom 7. April 1915.
Auf Grund des § 15 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit
Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs=Geſetzbl. S. 195) wird folgendes beſtimmt:
Im Sinne der Verordnung iſt:
Kommunalverband das Großherzogtum. Mit der Uebernahme, Verteilung und
Abgabe der Futtermittel wird die durch Bekanntmachung vom 17. März 1915 errichtete
Verteilungsſtelle für Futtermittel in Darmſtadt, Bleichſtraße 1, beauftragt. Sie hat
nach den Beſtimmungen über die Errichtung und den Geſchäftskreis der
Verteilungs=
ſtelle für Futtermittel in Darmſtadt von dem gleichen Tage ſinngemäß zu verfahren.
Höhere Verwaltungsbehörde iſt der Kreisausſchuß
Darmſtadt, den 7. April 1915.
Großh. Miniſterium des Innern.
v. Hombergk.
Betreffend: Die Sicherung der Ackerbeſtellung.
An den Herrn Oberbürgermeiſter dahier
und die Großh. Bürgermeiſter der Landgemeinden des Kreiſes.
Auf die nachſtehenden Bekanntmachungen des Bundesrats vom 31. März 1915
und des Großh. Miniſteriums des Innern vom 9. April 1915 machen wir Sie
auf=
merkſam.
Sie wollen demgemäß die Nutzungsberechtigten von Landgütern und
landwirt=
ſchaftlichen Grundſtücken (Eigentümer, oder deren geſetzliche oder bevollmächtigte
Ver=
treter und Pächter, oder ſonſt Nutzungsberechtigte) alsbald ſchriftlich oder durch
ortsübliche Bekanntmachung mit Friſt von 5 Tagen zu einer Erklärung darüber
auffordern laſſen, ob ſie ihre geſamte Ackerfläche beſtellen wollen, oder welche Stücke
davon unbeſtellt bleiben ſollen. Die Möglichkeit der in Ausſicht genommenen
Be=
ſtellung iſt glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Friſt wollen Sie über die unter § 3
der Bekanntmachung Großh. Miniſteriums des Innern fallenden Nutzungsberechtigten
— ſoweit Zweckmäßigkeit nach Anhörung der Feldſchützen und nach Benehmen mit
der „Deputation für die Feldbeſtellung” — ein Verzeichnis nach dem unten ſtehenden
Muſter aufſtellen und ohne Verzug anher einreichen.
Darmſtadt, den 15. April 1915.
Großherzogliches Kreisamt Darmſtadt:
Fey.
Bekanntmachung
über die Sicherung der Ackerbeſtellung.
Vom 31. März. 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914 (Reichs=Geſetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlaſſen:
§ 1. Die untere Verwaltungsbehörde iſt nach näherer Anordnung der
Landes=
zentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern und
landwirtſchaft=
lichen Grundſtücken mit kurzer Friſt zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob ſie
ihre geſamte Ackerfläche beſtellen wollen oder welche Stücke davon unbeſtellt bleiben
ſollen. Die Möglichkeit der in Ausſicht genommenen Beſtellung iſt auf Erfordern
glaub=
haft zu machen. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 2. Soweit der Nutzungsberechtigte die Beſtellung nicht übernimmt oder die
Möglichkeit der Beſtellung nicht glaubhaft macht oder die Aufforderung unbeantwortet
läßt, oder wenn er nicht erreicht werden kann, iſt die untere Verwaltungsbehörde
be=
fugt, die Nutzung des Grundſtücks mit Zubehör ganz oder zum Teil längſtens bis
Ende des Jahres 1915 dem Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverbande
zu übertragen.
§ 3. Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des Grundſtücks nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtſchaft zu verfahren, ſoweit dies nach den
beſon=
deren, durch den Krieg geſchaffenen Verhältniſſen tunlich iſt. Inwieweit der
Kommunak=
verband dem Nutzungsberechtigten eine Entſchädigung zu gewähren hat, beſtimmt die
untere Verwaltungsbehörde bei der Uebertragung. Für die Aufwendung des
Kommunak=
verbandes hat der Eigentümer oder ſonſtige Berechtigte nicht einzutreten.
§ 4. Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die
Rück=
gabe der Grundſtücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem
zunächſt beſtimmten verfügen. Bei der Auseinanderſetzung (§ 5) hat ein angemeſſener
Ausgleich zu erfolgen.
§ 5. Ueber die Auseinanderſetzung zwiſchen dem Kommunalverband und dem
Eigentümer ſowie den ſonſtigen Nutzungsberechtigten beſchließt auf Antrag die untere
Verwaltung behörde nach billigem Ermeſſen unter Ausſchluß des Rechtswegs.
§ 6. Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach §§ 1 bis 4
iſt binnen einer Woche, gegen die Beſchlüſſe nach § 5 binnen einem Monat die
Be=
ſchwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde zuläſſig. Die Entſcheidung iſt endgültig.
§ 7. Perſonen, die wegen des Einbruchs feindlicher Truppen ihre bisherige
land=
wirtſchaftliche Beſchäftigung aufgegeben haben, können nach dem 31. Juli 1914
ge=
ſchloſſene Verträge, die ſie zu Dienſten außerhalb des Bezirkes ihrer früheren
Beſchäf=
tigung verpflichten, behufs Rückkehr dorthin mit fünftägiger Friſt kündigen. Die
Kün=
digung muß binnen drei Wochen erklärt werden; dieſe Friſt beginnt mit dem Tage der
Verkündung der Verordnung. Bedarf es zur Rückkehr einer behördlichen Erlaubnis,
ſo läuft die Friſt von dem Tage, an dem dieſe Erlaubnis dem Flüchtling bekannt
ge=
worden iſt.
Die Landeszentralbehörde beſtimmt die Bezirke, auf die dieſe Vorſchrift
Anwen=
dung findet.
§ 8. Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungsvorſchriften.
§ 9. Sofern die Sicherung der Ackerbeſtellung im Wege der Landesgeſetzgebung
herbeigeführt iſt, finden die §§ 1 bis 6 dieſer Verordnung keine Anwendung.
§ 10. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Sicherung der Ackerbeſtellung.
(6064
Vom 9. April 1915.
§ 1. Im Sinne der Bundesratsverordnung über die Sicherung der Ackerbeſtellung
vom 31. März 1915 (R.G.Bl. S. 210) ſind:
a) untere Verwaltungsbehörde das Kreisamt;
b) Kommunalverband der Kreis;
c) höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausſchuß.
§ 2. Die Kreisämter haben die Nutzungsberechtigten von Landgütern und
land=
wirtſchaftlichen Grundſtücken, die ihre Grundſtücke vorausſichtlich nicht beſtellen oder bet
denen die Beſtellung zweifelhaft iſt, durch die Ortspolizeibehörden ſchriftlich oder durch
ortsübliche Bekanntmachungen mit kurzer Friſt zu einer Erklärung darüber auffordern
zu laſſen, ob ſie ihre geſamte Ackerfläche beſtellen wollen oder welche Stücke davon
un=
beſtellt bleiben ſollen. Die Möglichkeit der in Ausſicht genommenen Beſtellung iſt
glaub=
haft zu machen.
§ 3. Soweit Nutzungsberechtigte die Beſtellung nicht übernehmen oder die
Mög=
lichkeit der Beſtellung nicht glaubhaft machen oder die Aufforderung unbeantwortet
laſſen, oder wenn Nutzungsberechtigte nicht erreicht werden können, iſt ein Verzeichnis
nach dem hierunter abgedruckten Muſter von der Ortspolizeibehörde aufzunehmen und
auf kürzeſtem Wege Großh. Kreisamt vorzulegen.
§ 4. Der Kommunalverband kann die ihm zugewieſenen Rechte und Pflichten
auf die Gemeinde übertragen, in deren Gemarkung das zu bebauende Grundſtück liegt.
Darmſtadt, den 9. April 1915.
Großherzogliches Miniſterium des Innern:
v. Hombergk.
Kreis
Gemarkung
Verzeichnis
der landwirtſchaftlichen Grundſtücke, für die auf Grund von § 2 der Bundesrats=
Ver=
ordnung über die Sicherung der Ackerbeſtellung vom 31. März 1915 (R. G. Bl. S. 210),
nach ergangener Aufforderung die Nutzung den Nutzungsberechtigten entzogen und dem
Kommunalverband übertragen werden ſoll.
Des Grundſtücks Eigenſchaft des
Grund
Unterſchrift des
Flächenmaßl Nutzungsberechtigten
der Entziehung
Nutzungsberechtigten,
Flur
in Morgen (ob Eigentümer,
der Nutzung
ſoweit er erreichbar iſt
Pächter uſw.)
Nr. (¼ ha)
vorgelegt.
Wird Großh. Kreisamt
April 1915.
den
Die Ortspolizeibehörde
Bekanntmachung
betreffend Aenderuug der Bekanntmachung über die Höchſtpreiſe für
Speiſe=
kartoffeln vom 15. Februar 1915 (Reichs=Geſetzbl. S. 95).
Vom 31. März 1915.
Auf Grund des § 5 des Geſetzes, betreffend Höchſtpreiſe, vom 4. Auguſt 1914
(Reichs=Geſetzbl. S. 339) in der Faſſung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Reichs=Geſetzbl. S. 516), hat der Bundesrat folgende Verordnung erlaſſen:
Artikel 1.
In der Bekanntmachung über die Höchſtpreiſe für Speiſekartoffeln vom 15.
Fe=
bruar 1915 (Reichs=Geſetzbl. S. 95) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. Dem § 1 wird folgender Abſatz 3 angefügt:
„Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulaſſen.”
2. Im § 5 Abſ. 1 erhält Satz 2 folgende Faſſung:
„Sie gelten feyner nicht für Salatkartoffeln und nicht für ſolche
Kar=
toffeln, welche laut ortspolizeilicher Beſcheinigung in Miſtbeeten gezogen ſind
und vor dem 15. Juni 1915 geerntet und verkauft werden.”
3. Im § 5 wird folgender Abſ. 2 eingefügt:
„Die Höchſtpreiſe gelten bis zum 25. April 1915 einſchließlich nicht für
Saatkartoffeln. Als Saatkartoffeln gelten nur Kartoffeln, die aus
Saat=
gutwirtſchaften ſtammen, die von der Deutſchen Landwirtſchafts=Geſellſchaft
oder von landwirtſchaftlichen amtlichen Vertretungen anerkannt ſind.”
Artikel 2.
Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Bundes=
rat beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
(6142.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen,
Weizen, Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs=Geſetzbl. S. 27).
Vom 31. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914 (Reichs=Geſetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlaſſen:
Artikel 1.
In der Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer,
Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs=Geſetzbl. S. 27) ſind folgende
Aende=
rungen vorzunehmen:
1. Im § 1 Abſ. 1 erhält Nr. 5 folgende Faſſung
„Brotabfälle und Brot, die zur menſchlichen Ernährung geeignet ſind”.
2. Im § 1 erhält Abſ. 2 folgende Faſſung:
„Hafer (Nr. 1, 2), der einem Halter von Einhufern nach § 8 Abſ. 2a
und § 23 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer
vom 13. Februar 1915 (Reichs=Geſetzbl. S. 81) überlaſſen iſt, kann an
Ein=
hufer, ferner an Kälber und Lämmer, ſowie an Spann= und Zuchttiere
ver=
füttert werden.
3. Im § 2 erhält Abſ. 2 folgende Faſſung:
„Das Quetſchen, Schroten oder ſonſtige Zerkleinern von Hafer für
Futtermittel iſt nach Maßgabe von § 1 Abſ. 2 geſtattet.”
4. § 4 fällt weg.
Artikel 2.
Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichs=
kanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
(6094
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.