ries
our.
153
46½.
755
1054
1215)
150,
259
1422
½52₈
630
740
ehi9
Abonnementspreis
vierteljährlich 1 Mark 50 Pf.,
halb=
jährlich 3 Mark incl. Bringerlohn.
Auswärts werden von allen
Poſt=
ämtern Beſtellungen
entgegenge=
nommen zu 1 Mark 50 Pf. pro
Quartal incl. Poſtaufſchlag.
159. Jaßrgang.
Mit der Sonntags=Beilage:
Illuſtrirtes Uuterhaltungsblatt.
Inſerate
für das
wochentl. Gmal erſcheinende Tagblatt
werden angenommen: in Darmſtadt
von der Expedition. Rheinſtr. Nr. 23.
in Beſſungen von Friedr. Blößer,
Schießhausſtraße 14. ſowie auswärts
von allen Annoncen=Expeditionen.
Amtliches Organ
für die Bekanntmachungen des Großh. Kreisamts, des Großh. Polizeiamts und der anderen Behörden.
4d
9
1127
252
20
39
Hobukag den 16. Mhrzr.
1896.
Friedhofs=Ordnung
der Hartpk= und Reſiderzſtadk Darmſtadt
für den Friedhof an der Nieder=Ramſtädter Straße.
Auf Beſchluß der Stadtverordnetenverſammlung vom 12. Dezember 1895 und mit Genehmigung Großh. Miniſteriums
des Innern und der Juſtiz vom 18. Februar 1896 zu Nr. M. J. 4391 wird für den ſtädtiſchen Friedhof an der
Nieder=Ramſtädter Straße hiermit beſtimmt was folgt:
1. Theil.
Die Tiefe der Gräber iſt von der Weghöhe zu meſſen.
Verwaltung und Aufſicht.
8 1. Der Friedhof iſt Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde
Darmſtadt und dient als allgemeiner Begräbnißplatz.
8 2. Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten
unter=
ſteht einer durch die Stadtverordnetenverſammlung gewählten
8l Deputation.
8 3. Dem Friedhofsverwalter liegt die Auſſicht über den
4. Friedhof ſammt Zubehör ob; ihm ſind die Friedhofswärter und
gs ſdie Todtengräber Friedhofsarheiter) unterſtellt.
Der Friedhofsverwalter und die Friedhofswärter werden auf
248 Beſchluß der Stadtverordneten=Verſammlung durch die Großh.
üis ol Bürgermeiſterei angeſtellt und für den ſtädtiſchen Dienſt verpflichtet.
Bezüglich des Friedhofsverwalters und derjenigen
Friedhofs=
v2sſwärter, die dafür geeignet erſcheinen, ſoll eine Verpflichtung auf
76571den Volizeiſchutz herbeigeführt werden.
Den Anordnungen des Friedhofsverwalters ſowohl, als auch
denen der Friedhofswärter iſt Folge zu leiſten.
84. Der Friedhofsverwalter hak die für den Friedhof er=
55fforderlichen Bücher und Verzeichniſſe zu führen.
2
II. Theil.
Begräbnißordnung.
8 b. Die Beerdigungserlaubniß iſt bei dem Großh. Polizei=
1Glamt, unter Vorlage des ärztlichen Todesſcheines, zu erwirken.
file) Die ſtandesamtliche Beſcheinigung über den geſchehenen Eintrag
1oſdes Sterbefalles iſt hierbei vorzulegen.
l3as
Der polizeiliche Beerdigungserlaubnißſchein iſt dem
Friedhofs=
gs l verwalter baldigſt zu behändigen und bei ihm unter Angabe der
49 Zeit, zu der die Beerdigung ſtattfinden ſoll, das Grab zu beſtellen.
Der Friedhofsverwalter beauſtragt, nach Eintrag in den
2 Büchern, den Todtengräber mit Anfertigen des Grabes und
be=
ſos5l zeichnet ihm genau die hierfür beſtimmte Stelle.
922
Wenn nicht dringende Gründe ein Anderes rechtfertigen,
beteh ſollen keine Beerdigungen vor Sonnenaufgang oder nach Sonnen=
Nkagen.
ſuntergang, und in der heißen Jahreszeit zwiſchen 10 Uhr
Vor=
befdo.
Feiek=Imittags und 5 Uhr Nachmittags geſtattet werden.
nn= u.
8 6. Die Herrichtung des Grabes iſt unter ſorgfältiger
ichlutz l Schonung der Denkmäler, Einfaſſungen, Anpflanzungen und der
3 15.
ar Nachbargräber, den beſtehenden Beſtimmungen entſprechend, wie
Febr. folgt, aus zuführen:
nnur
8 vom
1) bei einem Reihengrab:
bezw.
für Exwachſene:
tz ge.
Baßr. 75 Meter tief, 2 Meter lang und 075 Meter breit, mit 025 Meter
tehren Entfernung vom nächſtliegenden Grabe:
esh.
für Kinder von 1-12 Jahren:
treff.
nher 150 Meter tief, 115 bis 150 Meter lang, 065 Meter breit, mit
Endel 025 Meter Entfernung vom nächſtliegenden Grabe;
tags.
für Kinder unter einem Jahre:
125 Meter tief, 1 Meter lang, 655 Meter breit, mit 015 Meter
Entfernung vom nächſtliegenden Grabe.
56
2
410
.H.
946
552)
710
1⁄₈
2) Auf den Erbbegräbniſſen
ſind für die Größenverhältniſſe des anzulegenden Grabes die
gleichen Maße geboten; es kann jedoch ſeitens des Beſitzers des
Erbbegräbniſſes eine größere Tiefe des einzelnen Grabes
ge=
forderk werden, ebenſo auch die Tieferlegung eines Sarges, wenn
dieſe durch eine neue Beerdigung zur Erreichung der obei unter
1) vorgeſchriebenen Tiefe nothwendig wird.
87. Die Leichenüberführung zum Friedhof erfolgt der Regel
nach durch die Leichenwagen derſenigen Unternehmer oder
Geſell=
ſchaften, die zu dieſem Behuſe durch die Großh. Bürgermeiſterei
zugelaſſen ſind. Dieſe Zulaſſung iſt jederzeit widerruflich.
Die Unternehmer und die Geſellſchaften haben unter eigener
Verantwortlichkelt dafür Sorge zu tragen, daß der Wagen, die
Pferde und das Geſchirr würdig ausgeſtattet ſind, und daß das
Leichengefolge anſtändig gekleidet iſt.
Die Leichen der Kinder unter einem Jahre können zum
Fried=
hofe getragen werden.
88. Die Leichenwagen dürfen nur auf den befeſtigten, von
der Bürgermeiſterei bezeichneten Hauptwegen des Friedhofs bis
in die Rähe des Grabes fahren. Der Sarg wird dem
Leichen=
wagen oder, falls die Leiche in der Leichenhalle ſich befindet, dort
durch das Leichengefolge oder durch die Todtengräber entnommen
und auf einem Leichenkransportwagen oder ausnahmsweiſe einer
Bahre bis zum Grabe verbracht, woſelbſt die Todtengräber den
Sarg ohne Störung und mit möglichſter Ruhe in das Grab
ſenken. Die Leichen werden mit dem Geſicht nach Oſten zu gelegt.
Sofort nach der Beerdigung iſt das Grab von den Todten
gräbern ordnungsmäßig einzufüllen, der Grabhügel aufzuwerfen,
und ſind die betreffenden Kränze, Sträuße u. dergl. aufzulegen.
Dem Friedhofsperſonal iſt unterſaat, Kränze. Sträuße ꝛc. oder
Theile ſolcher. die zum Grabe gebracht worden ſind, wegzunehmen.
8 9. In den Leichenhallen können die Leichen der in hieſiger
Stadt Verſtorbenen, ſowie die Leichen auswärts Verſtorbener,
die zum Behuſe der Beiſetzung auf dem hieſigen Friedhof hierher
verbracht werden, unentgeltliche Aufnahme finden.
Zur Aufnahme bedarf es der Anmeldung bei dem
Fried=
hofsverwalter.
Das Betreten der Leichenhallen iſt nur mit beſonderer
Er=
laubniß des Friedhofsverwalters geſtattet.
III. Theil.
Begräbnißplätze.
8 10. Der Friedhof beſteht aus vier Abtheilungen. Jede
Abtheilung iſt in mehrere, durch Buchſtaben bezeichnete
Be=
zirke getheilt.
Die 1. Abtheilung lnordweſtlicher Theil) iſt ſeit 1828 eröffnet
und enthält die Bezirke A-1 und 8.
Die I1. Abtheilung ſüdweſtlicher Theilh iſt ſeit 1816 eröffnet
und enthält die Bezirke J-ſ.
Die H1. Albtheilung fnordöſtlicher Theilh iſt ſeit 1872 eröffnet
und enthält die Bezirke A- M.
150
1020
Nr.
Die IV. Abtheilung ſüdöſtlicher Theil) iſt ſeit 1891 eröfinet
und enthält die Bezirke¼
Jede Abtheilung iſt für ReihenbegräbniſſeJund für
Erbbe=
gräbniſſe eingerichtet.
Reihenbegräbniſſe.
8 I1. Zur Beſtaltung der Leiche jedes dahier Verſtorbenen
muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnißplaßz von der Stadt
unentgeltlich überlaſſen werden.
8 12. In Benutzung ſind fortwährend drei Bezirke, einer für
Perſonen über 12 Jahre, der andere für Verſonen von 1 bis 12
Jahren, und der dritte für Kinder unter einem Jahre.
8 13. Die Gräber erhalten ihre Bezeichnung durch Nummern
in fortlaufender Folge und werden, unter Verantwortlichkeit des
Friedhofsverwalters, mit entſprechendem Nummernpflock verſeben.
Dieſer verbleibt ein Jahr lang auf dem Grabe; der Friedhofs.
verwalter, hat auf Wunſch die betreffende Begräbnißſtätte
nachzuweiſen.
8 14. Lie Särge werden mit dem Kopfende in einer geraden
Linie eingeſtellt, die Grabhügel werden abaetheilt, mit Gras
ein=
geſät, und es wird am Fußende ein 060 Meter breiter Weg
her=
gerichtet und unterhalten. Iſt eine Begräbnißreihe belegt, ſo
wird dieſelbe an beiden Enden durch einen Stein bezeichnet, auf
welchem die Anfangs= und Schlußnummern dieſer Reihe
ver=
zeichnet ſind.
8 15. Angehörigen, welche die Grabſtätte beſonders
aus=
zeichnen und unterhalten wollen, iſt geſtottet, gärtneriſche
An=
lagen, Teulmale und Einfaſſungen daſelbſt anzubringen, doch
darf die Anlage die betreffende Grabſtätte nicht überſchreiten.
Zur Crrichtung und Veränderung von Denkmalen und
Ein=
faſſungen bedarf es der Genehmigung Großh. Bürgermeiſterei.
Dem betreffenden Geſuche iſt Zeichnung nebſt Grundriß, unter
Angabe der Maße, in doppelter Ausfertigung beizufügen, auch
die beabſichtigte Inſchrift anzugeben.
Die Groß. Bürgermeiſterei iſt befugt, ohne ihre Genehmigung
errichtete oder veränderte Denkmale oder Einfaſſungen
auf Koſten derjenigen, die ſie veranlaßt haben, beſeitigen
zu laſſen.
Die auf der Grabſtätte angebrachten Denkmale, Einfaſſungen
und dergleichen, ſowie die auf der Grabſtätte ſich befindenden
Pflanzen und ſonſtige gärtneriſche Anlagen
mit Ausnahme
d r lediglich zum zweck des Ueberwinterns wegzunehmenden
Pflanzen - dürfen nur mit beſonderer ſchriſtlicher Erlaubniß
der Großh. Bürgermeiſſerei, nach Anmeldung bei dem
Fried=
hofsverwalter, unter Aufſicht des Friedhoſsperſonals, wieder
weggebracht werden.
Die Wegnahme von Pflanzen zum Zweck des Ueberwinterns
derſelben darf nur mit beſonderer Erlaubniß des
Friedhofsver=
walters unter Aufſicht des Friedhoſsperſonals ſtattfinden.
Grabgrüſte und gemauerte Gewölbe ſind verboten; etwa
bereits beſtebende derartige Bauten können jederzeit auf
An=
ordnung Großh. Bürgermeiſterei beſeitigt werden.
8 16. Für Reihenbegräbniſſe dürſen nur Särge von weichem
Holz verwendet werden.
3 17. Die Grabſtätten für Perſonen über 12 Jahre können
in der Regel nach Ablauf von 30 Jahren, die Grabſtätten für
Verſonen unter 12 Jahren in der Regel nach Ablauf von 20
Jah=
ren aufs Neue zur Beerdigung benutzt werden
8 18. Gegen Entrichtung der im Tarif beſtimmten Gebühr
kann, nach Ablauf des in 8 17 beſtimmten Zeitraumes, eine
Grabſtätte der erneuten Benützung zur Beerdigung für die Dauer
von weiteren 30 bezw. 20 Jahren entzogen werden,
Die Grabſtätte muß alsdann ſtets anſtändig unterhalten
werden. Geſchieht dies, trotz Aufforderung Großh.
Bürger=
meiſterei nicht, ſo erliſcht nach Ablauf von 3 Monaten, von der
Aufforderung an gerechnet, das Recht, dieſe Grabſtätte der
er=
neuten Benutzung ferner zu entziehen. Iſt der Beſitzer oder ſein
Aufenthalt unbelannt, ſo erſolgt öffentliche Aufforderung.
5 19. Vor Umlegung der Reihengräber beſtimmt die Großh.
Bürgermeiſterei durch öffentliche Bekanntmachung eine Friſt,
binnen welcher, bei Meidung der Annahme des Verzichts das in
5 18 erwähnte Recht erworben werden muß.
Erbbegräbniſſe.
8 20. In den Abtheilungen 1 bis I11 des Friedhofs ſind
Erbbegräbnißplätze für 5 oder 4 Verſonen, in der Abtheilung IV
für 5 oder 4 oder 3 Perſonen eingerichtet. Dieſe
Erbbegräbniß=
plätze werden von der Stadt zu den in dem Tarif beſtimmten
Breiſen auf die Dauer des Beſtehens des Friedhofs abgegeben.
Durch Bezahlung des Preiſes werden nur die durch dieſe Satzungen
gewährleiſteten Rechte an dem Erbbegräbnißplatz erlangt.
Thei=
lung der Erbbegräbnißplätze iſt verboten.
8 21. Die Erbbegräbnißplätze unterliegen vorbehältlich der
nachfolgenden Beſtimmungen, in Bezug auf Leichenbeſtattung
ſämmtlichen für Reihenbegräbniſſe getroffenen Beſtimmungen,
ſoweit dieſelben auf Erbbegräbniſſe überhaupt anwendbar ſind.
Der Beſitzer iſt den polizeilichen und allen ſonſtigen
Anord=
nungen über Benuzung und Inſtandhaltung der Begräbnißplätze
unterworſen. Bei Erbbegräbniſſen iſt geſtattet, Leichen auch ſchon
vbr Ablauf von 30 reſp. 20 Jahren übereinander zu beerdigen,
64
wenn die ältere Leiche ſo tief gelegt wird, daß die höher gelegene.
noch vorſchriftsmäßig tief liegt.
8 22. Die Erbbegräbnißplätze müſſen durch den Beſitzer nach
den Wegen hin und gegeneinander mit Sandſteineinfaſſung ab
gegrenzt, mit den Abtheilungs.=Nummern, ſowie den zutreffenden
Buchſtaben des Bezirks und Kennziffern verſehen und dauernd
unterhalten werden.
8 23. Dem Erwerber eines Erbbegräbnißplatzes wird über
den Erwerb Urkunde ertheilt und ein Abdruck der Satzungen.
behändigt. Erwerber oder Beſitzer eines Erbbegräbnißplatzes iſt
nur die in der Urkunde bezeichnete Perſon. Ein Erwerb durch
Mehrere iſt ausgeſchleſſen.
8 24. Ueber den Erbbegräbnißplatz im Ganzen kann ſowohl
unter Lebenden, als auf den Todesfall verfügt werden. Die
Ver=
fügung unter Lebenden iſt jedoch nur dann gültig, wenn dieſelbe
ſchriftlich abgefaßt und binnen eines Monats Großh.
Bürger=
meiſterei zur Genehmigung vorgelegt, und wenn dieſe
Geneh=
migung ſchriftlich auf dem betreffenden Schriftſtück ertheilt
wor=
den iſt.
Unterließ es der Berechtigte, ausdrücklich in der nach dem
vorhergehenden Abſatz gültigen Weiſe unter Lebenden oder auf
den Todesfall über den Erbbegräbnißplatz zu verfügen, ſo folgt
ihm in ſeinem Rechte der nächſte geſetliche Inteſtaterbberechtigte
nach. Zwiſchen Gleichnahen entſcheidet das Geſchlecht in der
Weiſe, daß dem Mannesſtamme der Vorzug eingeräumt iſt und.
im Falle Bewerbs Mehrerer, das höhere Lebensalter den Vorzug
gewäbrt.
Für den zuletzt verſterbenden Ehegatten beſteht das Recht,
auf dem Erbbegräbnißplatze des Verſtorbenen beerdigt zu wer
den; ebenſo ſteht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräb
nißplatz eines jeden Eiterntheils beerdigt zu werden.
8 25. Jeder Beſitzwechſel muß innerhalb 3 Monate beil
Großh. Bürgermeiſterei unter Beantragung der Ueberſchreibung
angezeigt werden, bei Vermeidung der in 8 28 erwähnten
Nachtheile.
8 26. Die Großh. Bürgermeiſterei kann, im Falle ihr der
Nachweis für das Recht auf einen Erbbegräbnißplatz nicht
er=
bracht erſcheint, ins beſondere auch durch öffentliche Aufforderung,
unter dem Rechtsnachtheile des Ausſchluſſes, zur Anmeldung,
etwaiger beſſerer Rechte binnen beſtimmter Friſt auffordern.
8 27. Der Beſitzer des Erbbegräbnißplatzes iſt zur ordnungs
mäßigen Unterhaltung desſelben verpflichtet. Im Falle er ſiel
trotz desfallſiger Aufforderung verſäumt, kann in geeigneten
Fällen die Unterhaltung ſeitens der Großh. Bürgermeiſterei den
Reihengräbern gleich auf Koſten des Verpflichteten erfolgen und
werden dann die Koſten auf dem zur Beitreibung der Gemeinde
ſteuern vorgeſchriebenen Weg beigetrieben. Falls ein Erbbe
gräbnißplatz nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten darau
geſchehenen Beerdigung. zwei Jahre hindurch von dem Ver
pflichteten nicht unterhalten wird, ſo ſteht der Stadt das Recht
zu, zur Geltendmachung von Rechten auf den Erbbegräbnißplat.
öffentlich aufzuforden mit dem Rechtsnachtheil, daß, wenn binnen
dreier Monate Rechte nicht geltend gemacht werden, die Stadt
zur Einziehung des Platzes und zur Weitervergebung desſelben
ſchreiten werde. Nach fruchtloſem Ablauf der Friſt iſt die Stadt
beſugt, anderweit über den Platz zu verfügen.
8 28. Zwecks Herrichtung eines Grabes auf einem Erbbegräb
nißplatz iſt dem Friedhofsverwalter die Erbbegräbnißurkunde
vorzulegen. Erfolgt dieſe Vorlage nicht, ſo hat der Friedhofs
verwalter die Herrichtung des Grabes zu verweigern. Aus
nahmsweiſe genügt an Stelle der Erbbegräbnißurkunde eine nach
vorausgegangenem Ermittelungsverfahren ausgeſtellte vorläufig=
Beſcheinigung der Großh. Bürgermeiſterei.
8 29. Alle Streitigkeiten über die Rechte an Erbbegräb
nißplätzen, insbeſondere auch wegen der Rechtsnachfolge in
die=
ſelben und über das Recht auf Beerdigung daſelbſt entſcheidel
unter Ausſchluß des ordentlichen Rechtswegs die Großh.
Bürger=
meiſterei.
IV. Theil.
Allgemeine Beſtimmungen über den Verkehr auf
dem Friedhof.
8 30. Der Friedhof iſt zum Beſuche und zur Vornahme von
Arbeiten auf den Begräbnißplätzen vom 1. März bis 1. Sep
tember von 6 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und für die anderen
Monate von 8 Uhr früh bis zum Eintritt der Dunkelheit ge
öffnet.
Die Schließung des Friedhofs wird allabendlich durch Läuten
der Friedhofsglocke angezeigt. Bei Beginn des Läutens muß der
Friedhof ſofort verlaſſen werden. Eine Viertelſtunde nach dem
Läuten werden die Friedhofsthore geſchloſſen.
Mitbringen von Hunden und Tabakrauchen in dem Friedhof
iſt verboten. Mit Zugthieren beſpannte Fuhrwerke werden nur
nach desfalls beſonders erwirkter Erlaubniß der Großh.
Bürger=
meiſterei in den Friedhof eingelaſſen. Handkarren und Hand
wagen dürfen nur dann auf den Friedhof gebracht werden, wenn
dies für zuläſſige Arbeiten, die dann ſofort vorgenommen
wer=
den müſſen, erforderlich iſt.
Kinder unter 12 Jahren dürſen nur unter Aufſicht Erwachſe=
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236
414
518
ner den Friedhof betreten.
Begräbnißſtätten, Denkmäler, Einzäumungen und dergleichen ob= gung auf Koſten des Verpflichteten veranlaſſen.
liegt, kann hiermit Dritte, insbeſondere Solche, die daraus ein
Gewerbe machen, beauftragen.
Verkehrswegen angerichteten Schaden iſt außer Demjenigen,
wel=
verantwortlich.
richtet oder unterhält, bedarf hierzu einer auf den Namen lauten= Verordnung beſtraft.
den Erlaubnißkarte der Großh. Bürgermeiſterei. Dieſe iſt
jeder=
zeit widerruflich und nicht übertragbar und nur für das
Kalender=
jahr gültig, für das ſie ausgeſtellt wurde.
Für die Erlaubnißkarte iſt die tarifmäßige Gebühr zu zahlen.
Bezüglich eines jeden Arbeiters oder Gehülfen, deſſen ſich
der betreffende Gewerbtreibende zu Arbeiten auf dem Friedhofe
bedient, bedarf er einer beſonderen auf den Namen lautenden
Arbeitskarte. Dieſe iſt nur für das laufende Kalenderjahr und
nur für denjenigen, auf deſſen Namen ſie lautet, gültig und
jeder=
l Zeit widerruflich. Eine Uebertragung der Karte auf einen anderen
Arbeiter oder Gehülfen iſt nur mit Genehmigung des
Friedhofs=
verwalters ſtatthaft und nur dann gültig, wenn der entſprechende
Vermerk von dieſem auf der Karte eingetragen iſt.
Für dieſe Karte iſt die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Die
Karte berechtigt nur zu Arbeiten für den darauf erwähnten
Arbeitgeber.
8 33. Die in dem vorigen Paragraphen bezeichneten Karten
haben die betreffenden Perſonen bei Ausführung von Arbeiten
ſauf dem Friedhofe bei ſich zu führen und auf Verlangen dem
Friedhofsverwalter und den Friedhofswärtern vorzuzeigen,
ſwidrigenfalls ſie, vorbehältlich ihrer Beſtrafung, aus dem
Fried=
hofe ausgewieſen werden können.
8 34. Die Arbeitgeber ſind dafür verantwortlich, daß ſich ihre
Arbeiter anſtändig betragen.
8 35. Gewerbsmäßige Ausführung der Arbeiten auf dem
Friedhofe iſt an Sonn= und Feiertagen verboten.
8 36. Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten auf dem
Fried=
lhofe vornehmen will, muß der Großh. Bürgermeiſterei einen
ver=
mittelſt des vorgeſchriebenen Formulars aufgeſtellten Arbeitstarif
leinreichen und iſt zur Einhaltung der daraus erſichtlichen Preiſe
ffür das beireffende Kalenderjahr verpflichtet.
Der Tarif iſt jährlich zu erneuern und vor Empfangnahme
der Erlaubnißkarte einzureichen. Er wird bei dem Friedhofsver.
walter hinterlegt, woſelbſt er eingeſehen werden kann.
Zuwiderhandlungen gegen die vorſtehenden Beſtimmungen
haben die alsbaldige Entziehung der Erlaubnißkarte (832 zur Folge.
8 37. Die auf den Begräbnißplätzen des Friedhofs ſich
er=
laebenden Abfälle und den Abraum, Cypreſſen= und Coniferen=
Abſchnitte, verwelkte Blumen, Kränze und dergleichen ſind bei
Wegnahme von den Gräbern unmittelbar in die dafür beſtimmte
Grübe zu verbringen.
8 38. Wer Baumäſte oder Geſträuche auf ſeinem
Erbbegräb=
nißplatz derart überwachſen läßt, daß dadurch die Denkmale oder
Anlagen einer Nachbargrabſtätte beeinträchtigt werden, kann auf
Antrag des Beſitzers der letzteren. von Großh. Bürgermeiſterei
Nr. 64
102
zur Beſeitigung binnen beſtimmter Friſt angehalten werden. Nach
8 31. Derjenige, dem die Herrichtung und Unterhaltung der l Ablauf dieſer Friſt kann die Großh. Bürgermieiſterei die Beſeiti=
Die Anpflanzung von Bäumen und Geſträuchen, welche eßbare
Früchte tragen, iſt verboten; auch iſt die Großh. Bürgermeiſterei
Für jeden hierbei auf dem Friedhofe, insbeſondere an den ermächtigt, die Anpflanzung anderer Gewächſe zu unterſagen.
8 39. Verfehlungen gegen die Vorſchriften dieſer
Friedhoſs=
ſcher den Schaden verurſachte, der betreffende Arbeitsunternehmer Ordnung werden, ſoweit nicht die Beſtimimungen des Reichs= oder
des Polizeiſtrafgeſetzes in Anwendung kommen, nach Maßaabe
5 32. Wer gewerbsmäßig Begräbnißſtätten gärtneriſch her= der im Anſchlutz an gegenwärtiges Ortsſtatut erlaſſenen Polizei=
28. März
8 40. Die Friedhofsordnung vom
1800wird hier=
28. Juli
Darmſtadt, den 29. Februar 1896.
Großherzogliche Bürgermeiſterei Darmſtadt.
J. V: Köhler.
mit aufgehoben.
Carif
zur Friedhofsordnung für den Friedhof an der
Nieder=Ramſtädter Straße.
1) Für ein fünfperſöniges Mauer=Erbbegräbniß
600 - 9
2)
Für einfünſperſöniges Erbbegräbniß im Innern
des Friedhöfes.
375 „
3) Für ein vierperſöniges Erbbegräbniß
300 „
4) Für ein dreiper öniges Erbbegräbniß an den
Nebenwegen
225 „
5) Für Erwerbung eines Reihengrabes für
Er=
wachſene auf weitere 30 Jahre
25 „ „
6 Fur desgleichen eines ſolchen für Kinder auf
weitere 20 Jahre:
15 „
„
7 Für eine vorläuſige Beſcheinigung nach 8 28
und das damit verbundene Verfahren
5 „
8) Bei Ueberſchreibung für jeden Beſitzwechſel
einſchließlich der Urkunde und des etwa
erforder=
lichen Ermittelungsverfahrens.
3
„
9) Für die Leg timationsurkunde über Erwerb
2
eines Erbbegräbniſſes in allen Fällen
„
10) für eine Erlaubnißkarte nach 8 32
5 „ „
11) Für eine Gehülfenkarte
„
12) Für Anfertigung eines Giabes für Erwachſene
3 „ 50 „
13) Armentaxe hierfür
2 „
„
14) Für Anfertigung eines Gtabes für ein Kind 2½ „
15) Armentaxe hierfür
„
„
16) Für Anfertigung eines Grabes für ein in einer
Schachtel zu beerdigendes Kind
„
17) Armentaxe hierfür
„ 50
18) Für Uebertragung der Leiche eines Erwachſenen
ſeinſchließlich der Todtengräbergeſchäfte),
„
19) Für Uebertragung der Leiche eines Kindes
ſeinſchließlich der Todtengräbergeſchäfte)
10 „
„
20) Für Anfertigung eines Grabes für im Lazareth
verſtorbene Militärperſonen vom Feldwebel
ab=
wärts
„ 75 „
21) Für Anfertigung eines beſonders vertieften Grabes erhöhen
ſich die obigen Sätze je um die Hälfte.
22) Bereits früher vergeben geweſene, von der Stadt wieder
gingezogene Erbbegräbnißßlätze werden von der Stadt zu
⁄ der Tarifſätze unter l-4 oben abgegeben.
96,
546₈
8
86
91
1130
12r
2½.
4½
17)
68
74
8i6
Polizei=Verorduung.
Betreffend: Die Ordnung auf dem Friedhofe an der Nieder=Ramſtädter Straße zu Darmſtadt.
Auf Grund des Artikel 56 Ziffer 1 der Städteordnung vom 13. Juni 1874 wird nach Anhörung der Stadtverordneten=
Verſammlung und mit Genehmigung Großh. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz vom 18. Februar 1896 zu Nr. M. 4391
im Anſchluß an die von Großh. Bürgermeiſterei am 29. Februar 1896 erlaſſene Friedhofsordnung für deu Friedhof an
der Nieder=Ramſtädter Straße zu Darmſtadt das Nachſtehende verordnet.
8 1. Mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark wird beſtraft:
1) Wer den zur Aufrechterhaltung der Ruhe und eines
ſordnungsmäßigen Verkehrs auf dem Friedhof getroffenen
An=
ſordnungen des Friedhofsverwalters oder der Friedhofswärter
trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt, ingleichen wer
die in dieſer Hinſicht ergehenden polizeilichen Anordnungen
über=
tritt. Perſonen, welche der ergangenen wiederholten
Aufforde=
rung der Polizeiorgane oder des Friedhofsperſonals ohngeachtet,
den bemertten Anordnungen zuwiderhandeln, können vom
Fried=
hof entfernt werden. (88 3, 4 der Friedhofsordnung.)
2) Wer den Beſtimmungen der 886, 8. 15 Abſ. 2. 4. u. 5.
16 30 Abſ. 3. 37. 38 Abſ. 2 der Friedhofsordnung vom 29. Februar
1896 zuwiderhandelt.
3) Wer troß Aufforderung ſeitens Großh. Bürgermeiſterei
gärtneriſche Anlagen, Denkmäler, Einfaſſungen, welche die Anlage
der betreffenden Grabſtätten überſchreiten, nicht entfernt. 68 15
Abſ. 1 der Friedhofsordnung.)
4) Wer die ſtädtiſchen Leichenhallen ohne Erlaubniß des
Friedhofsverwalters betritt. ſ8 9 Abſ. 3 der Friedhofsordnung.)
5) Wer den Beſtimmungen der 88 22, 38 Abſ. 1 der
Fried=
hofsordnung trotz Aufforderung ſeitens Großh. Bürgermeiſterei
nicht nachkommt.
6) Wer nach dem Läuten, welches der Schließung des
Fried=
hofs vorausgeht, trotz Aufforderung des Friedhofsverwalters
oder der Friedhofswärter den Friedhof nicht verläßt. (8 3 Abſ. 2
der Friedhofsordnung.)
7) Diejenigen die gärtneriſche Herrichtung oder Unterhaltung
der Begräbnißſtätten gewerbsmäßig betreibenden Perſonen, deren
Arbeiter oder Gehülſen, welche ohne die vorſchriſtsmäßigen
Karten auf dem Friedhof betroffen werden. (8 33 der
Fried=
hofsordnung.)
8 2. Dieſe Polizeiverordnung trilt mit dem Tage der
Be=
kanntmachung im „Darmſtädter Tagblatt; in Kraſt.
Darmſtadt, den 2. März 1896.
Großherzogliches Polizeiamt Darmſtadt.
Fey.
(5095
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Nr. 64
Alten
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wir uns deshalb entschlossen, um bis auf den letaten Hut ausnuverkauſen, in
dieser Saison auf alle neuen Küte einen Casse-Rabatt von
10 Prozent-PA z gevähren.
Wir machen noch auf unscre billigen Einder- u. Damenhüte aus voriger
Saison aufmerksun, die vir 20. 30, 40 u. 50 Pfo. poer Stück vorkauſen.
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1024
Nr. 64
Edicta l l a d u n g.
Nachdem wider den Musketier Frauz Flamm der 3. Kompagnie In=) Die Haupt= und Reſidenzſtadt
Darm=
fanterie=Regiments Kaiſer Wilhelm Nr. 116, geboren am 28. Oktober 1869 zu ſ ſtadt beabſichtigt, für ihre ſämmtlichen
Wien, zuſtändig in Karlsruhe, der förmliche Deſertionsprozeß eröffnet worden iſt, Betriebe und Verwaltungszweige eine
wird derſelbe hiermit aufgefordert, ſich ſofort bei ſeinem Truppentheil zu geſtellen,
ſpäteſtens aber in dem auf
Samstag den I1. Juli 1896, Vormittags 10 Uhr,
anberaumten Termin vor dem unterzeichneten Gericht zu erſcheinen, widrigenfalls
die wider ihn eingeleitete Unterſuchung geſchloſſen, er in contumaciam für
fahnen=
flüchtig erklärt und in eine Geldbuße von Einhundert und fünſzig bis Dreitauſend
Mark verurtheilt werden wird.
Darmſtadt, 12. März 1896.
Gericht der Großherzoglich Heſſiſchen (25.) Diviſion. (5099
Bekanntmachung.
Die zum Nachlaß der Andreas Thener Wittwe dahier gehörigen
Mobilien:
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6 Rohrſtühle, 1 Regulator, 1 altes Kanapee, 1 Küchenſchrank mit
Glas=
aufſatz und ſonſtige Haus= und Küchengeräthe, ſollen
Freitag, 20. Mürz 1896, Nachmittags 2 Uhr,
in dem Hauſe „Weiterſtädter Weg Nr. 10½ gegen Baarzahlung verſteigert
werden.
Darmſtadt, 12. März 1896.
Großherzogliches Ortsgericht Darmſtadt I.
J. V.:
Graeff, Gerichtsmann.
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Damen=
Herren=
Kinder.
Tiſch=
Bade=
Bett=
Haftpflichtverſicherung.
Verſicherung abzuſchließen gegen alle
Schadenserſatzanſprüche, welche gegen die
Stadt auf Grund der reichs= und
lan=
desgeſetzlichen Haftpflicht=Beſtimmungen
jeder Art wegen körperlicher Verletzung
oder Tödtung von Menſchen, ſowie
we=
gen Beſchädigung oder Vernichtung von
Sachen geltend gemacht werden.
Die näheren Bedingungen können im
Abdruck von Großh. Bürgermeiſterei
be=
zogen werden.
Leiſtungsfähige
Verſicherungsgeſell=
ſchaften werden eingeladen, ſchriftliche
Angebote zur Uebernahme dieſer
Ver=
ſicherung bis ſpäteſtens 10. April d. Js
bei der Großh. Bürgermeiſterei
einzu=
f reichen.
Darmſtadt. 6. März 1896.
Großherzogl. Bürgermeiſterei Darmſtadt.
J. V.:
(3103
Köhler.
Bekanntmachung.
Vom 14. d. Mts. ab wird im Laufe
der nächſtfolgenden Nächte wegen
ſtatt=
findender Spülung des Rohrnetzes die
Abgabe von Waſſer aus dem
Waſſer=
werke ſtraßenweiſe auf kurze Zeit
unter=
brochen werden.
Darmſtadt, den 12. März 1896.
Großherzogl. Bürgermeiſterei Darmſtadt.
(48762
Morneweg.
Dünger=Verkauf.
Mittwoch den 18. lfd. Mts.,
Vormittags 11½ Uhr,
ſoll in dem ſtädtiſchen Schlachthof (
Frank=
furterſtraße) der ſeit Mitte Dezember v
3s. lagernde Stalldünger gegen Baar=
F=
zahlung an Ort und Stelle öffentlich
meiſtbietend verſteigert.
Darmſtadt, den 7. März 1896
Großherzogl. Bürgermeiſterei Darmſtadt.
(4748.
J V.:
Riedlinger, Beigeordneter.
Bünger=Verkauf
Mittwoch den 18. März 1896,
Vormittags von 10¼ Uhr ab,
findet der Verkauf der
Matratzenſtreu-
einer Eskadron auf dem Hofe der neuen
Kavallerie=Kaſerne ſtatt.
(5104
Dragoner=Regiment Nr. 24. 3
Pitriolputzpulner.
D. R. Gebr.-Mustorschuta Nr. 44420u. 21
putzt überraſchend, völliger Erſatz für das
gefährliche Vitriolöl. Packet mit Gebr.
Anweiſung 10 Pfg.
[(456310
Friodrich Schaefer, Ludwigsplatz 7.
G. Ph. Jung, Jumelier
Schützenſtraße.
(116
Grosso Auswahl in Veuheiten.
Nr. 64
1025
m
2
550
1)
Perein der Zewohner der
Altſtadt.
Wir verweiſen unſere Mitglieder und Bewohner auf die
bereits veröffentlichte allgemeine Bürgerverſammlung,
welche am
Montag den 16. d. Mts., Abends um 9 Uhr,
im „Schützenhof: dahier ſtattfindet (Tagesordnung: Lahnfragen)
und erſuchen um recht zahlreiches Erſcheinen zu derſelben zum
guten Gelingen unſerer gemeinſamen Sache.
5106
Der Vorstand.
Richard Wagner-Joroin DarmStadt.
monteg den 16. März 1896, Abends 8 Uhr,
im grossen Saale des Hotels „zur Traubet:
AAAn. Mönd Hpoah.
Mitwirkende; Herr Componist Custar Gutheil und
Hofopern-
sängerin Fräulein Marie Schoder aus Weimar, Hofopernsängerin Fräulein
Olga Pewny, Herr Kammersänger Ceorg Weber, Herr Hofmusiker Otto
Eleitz und Herr Kirchenmusikmeister Arnold Mendelssohn von hier.
Eintrittskarten: Saal zu Mk. 250, Gallerie zu 1 Mk, sind bei Herrn
Georg Thies und Abends an der Kasse zu haben.
Neu erfolgende Beitrittserklärungen berechtigen zum freien Besuch des
Concertes.
Der Vorstand.
[5107
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Be=
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Mundge=
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ſchlechter Zähne, Tötung der Zahnpilze,
die die Urſache zum Stocken der Zähne
bilden und Stärkung des Zahnfleiſches.
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[ ← ][ ][ → ]Nr. 64
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50842) Geſucht wegen Heirath ein
braves Mädchen, das ſelbſtſtändig im
Kochen und Hausarbeit. Zu melden 3.
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ſaufzunehmen.
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Tapetenfabrik - 63 Landwehrſtraße.
4357.) Für meine Papierhandlung
wird ein
Lehrling
mit guter Schulbildung für Comptoir
und Laden geſucht.
Heintich Elbert, Hoflieferant.
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ſucht zum ſofortigen Eintritt
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63 Landwehrſtraße. (4852a
5045) Ein fleißiger, braver Junge im
Alter von 15-18 Jahren zum ſofortigen
Eintritt geſucht. Näh. i. d. Exped. d. Bl.
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gegen Lohn, Heinrich Sonnthal,
Stiſtsſtraße 57.
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J. Hachenburger ir.
4359.) Für meine Buchdruckerei mit
Monogramm= und Wappen=Präganſtalt
ſ wird ein
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22
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Einrichtung (darunter Schneidemaſchine,
Pappdeckelſcheere), iſt wohlfeil zu
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kaufen. Bei wem? ſagt die Exp. 14856n
Gelämde
weſtlich d. M. N=Bahn. am
Beſſunger=
weg gelegen, wird zu kaufen geſucht.
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„Geländeankauf 13”
4785
151
1026
Nr. 64
Don Eingang der Neuheiten
in
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Damen-Confections
beehrt sich ergebenst anauzeigen
Wilßelm Lanz,
1 Schulstrasse I.
(5121
Die geehrten Mitglieder der
Stoinkohlen Bouugsgesellschaft
FEriede,
werden hiermit zur diesjährigen General=Verſammlung, welche
Moutag den 16. März 1896, Abends 8 Uhr,
im hinteren Saale der „Stadt Pfungſtadt=, links, ſtattfindet,
höflichſt eingeladen.
Tagesordnung: Bericht des Vorſtandes.
Rechnungsablage.
Neuwahl des Vorſtandes.
Die Jahresrechnung liegt vom 14.-16. März zur Einſichtnahme der
Mitglieder bei dem Vereinsrechner offen.
[45432
Der Vorstand.
Grfechische Woiwe
eingeführt von
Friedr. Garl Ott, Würzburg, Müuchen u. Hannovor.
Die vorzüglichston und edelsten aller
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[4784
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[512¾
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18. März 1896. Nachm. 4 Uhr, einmalige
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Zauberkünſtlern, Mnemotechnikern und
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[ ← ][ ][ → ]1029
Nr. 64
B e k a n u k m a ch u n g.
Betreffend: Ausbruch der Maul= und Klauenſeuche in Griesheim.
Nachdem durch Großherzogliches Kreisveterinäramt Darmſtadt die Maul= und Klauenſeuche in einem Gehöft zu
Gries=
heim feſtgeſtellt worden iſt, wird für dieſe Gemeinde und Gemarkung auf Grund des 8 64 der Reichsinſtruktion zur
Ausführung des Reichsviehſeuchengeſetzes und auf Grund des 8 12 des Miniſterial=Ausſchreibens vom 10. Juli 1895
Ge=
markungsſperre angeordnet. Hiernach dürfen aus der Gemarkung Griesheim bis auf Weiteres Schweine und
Wieder=
käuer nur zum Zwecke ſofortiger Abſchlachtung und auf Grund ausdrücklich ertheilter polizeilicher Erlaubniß ausgeführt
werden.
Darmſtadt, am 5. März 1896.
Großherzogliches Kreisamt Darmſtadt.
v. Marquard.
Betreffend: Wie vorher.
Darmſtadt, 5. März 1896.
Das Großherzogliche Kreisamt Darmſradt
an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes.
Vorſtehende Bekanntmachung wollen Sie in Ihren Gemeinden in ortsüblicher Weiſe veröffentlichen und insbeſondere
die Viehbeſchauer darauf aufmerkſam machen.
v. Marquard.
[5132
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Rleidermachen (4858.
unentgeltl. erlernen. Mauerſtr. 14, III.
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Die gute Erziehung verbietet es leider
Jemanden, der aus dem Munde riecht, auf
das Widerwärtige dieſes Uebels aufmerkſam
zu machen. Wir ſagen „leiders, weil der
Betreffende oſtmals überhaupt nicht weiß,
daß er an dieſem Uebel leidet. Wenn er
alſo darauf aufmerkſam gemacht würde,
könnte er Abhilfe ſchaffen und ſo wieder
ein normal riechendes Mitglied
derGe=
ſellſchaft werden. Daß der Geruch aus dem
Magen komme, wie vielfach angenommen
wird, iſt meiſtens eine irrige Meinung.
Uebler Geruch hat beinahe immer ſeine
Urſache in ſchlechten und verdorbenen Hähnen.
Es iſt alſo vor allen Dingen nöthig, daß
man ſich an eine antiſeptiſche Zahn= und
Mundpflege gewöhne, wodurch Fäulniß und
Fäulnißgeruch unmöglich gemacht werden.
Hierzu können wir Jedermann mit gutem
Gewiſſen das neue Bahnantiſepticum Odol
ſempfehlen. Dieſes Antiſepticum hat die
ganz merkwürdige Eigenart, daß es ſich in
die Zahnfleiſchſchleimbäute. in die hohlen
Zähne und Zabnſpalten einſaugt, dieſe
ge=
wiſſermaßen imprägnirt und ſo Stunden
lang im Munde nachwirkt.
[513)
Nachrichten des Standesamts Darmſtadt II.
Geborene. Am 22. Februar: Dem Bäckermeiſter Ga.
Wil=
helm Hörr, T. Marie. Am 25.: Ein unehelicher S. Heinrich.
Am 27.: Dem Schuhmacher Johannes Veith. T. Katharina. Am
3. März: Dem Wagenwärter Johann Adam Nau, S Ernſt. Am
4: Dem Kaufmann Ernſt Kattwinkel, S. Johannes. Am 6.: Dem
Schloſſer Martin Groh, S. Franz Karl. Ein unehelicher S.
Friedrich.
Aufgebote. Der Finanzaſpirant Georg Kaßlick und Victoria
Eliſabeth Beck dahier. T. des Großh. Haulsverwalters Ludwig
Beck. Der Sergeant und Brigadeſchreiber Karl Chriſtian Ruppel
und Karoline Meß dahier, T. des Gaſtwirts Georg Meß. Der
Monteur Georg Karl Julius Hacheiß dahier und Katharina Stein
zu Lauterbach. L. des verſtorbenen Leinewebermeiſters Heinrich
Stein.
Geſtorbene. Am 27. Februar: Die Witwe des Landwirts
Georg Lautenſchläger, Eliſabethe, geb. Bär, 79 J. 4 T. alt, ev.
Am 28.: Dem Oktroierheber Heinrich Jung, S. Heinrich. 18 J.
4 M. 5 T. alt, ev. Am 29.: Dem Rittmeiſter im 1. Großh. Heſſ.
Dragoner=Regt. Nr. 23 Ernſt Emil Ludwig Adolf von Grolman,
L. Anna Karoline Marie Theodora Hermine Ellinor, 8 M. 13 T.
alt. ev. Am 1. März: Dem Kammmacher Julius Noller zu
Griesheim, S. Heinrich. 5 M. 18 T. alt, ev. Am 3.: Die Witwe
des Großh. Erſten Staatsanwalts Chriſtoph Arnold, Joſephine,
geb. von Rieffel, 49 J. 7 M. 14 T. alt, kath. Am 7.: Die Witwe
des Finanzaſpiranten Heinrich Hamel, Marie Eliſabethe, geb.
Haack. 76 J. 3 M. 9 T. alt. ev. Am 10.: Dem Wagenwärter
Wilhelm Heinrich Schmidt, S. Heinrich, 3 J. 5 M. 16 T. alt, ev.
Am 11.: Der Schulverwalter Friedrich Spreng. 27 J. 10 M.
7 T. alt. ev.
Politiſche Ueberſicht.
Deutſches Reich. Der Reichstag ſetzte am Freitag die
zweite Leſung des Reichshaushaltsekats mit der Beratung
des Kolonialetats ſort. Der Referent Abg. Prinz von
Arenberg (Centr.) berichtet über die Verhandlungen der
Bud=
getkommiſſion. Abg. Schall (konſ.) giebt der ſittlichen Entrüſtung
über den Fall Wehlan Ausdruck und betont, daß in Afrika die
Geſetze der chriſtlichen Religion und Moral genau ſo wie beiuns
aelten müßten. Und wenn es wahr ſei. was über den Fall
Beters in die Oeffentlichkeit gedrungen ſei, ſo müſſe er auch da
ſeine tieſe ſittliche Entrüſtung ausſprechen. Man möge doch künftig.
hin vorſichtiger in der Wahl der Beamten für Afrika ſein.
Der Direktor der Kolonialabteilung Kayſer erwidert,
aller=
dings ſeien durch zwei Beamte uͤnerhörte Ausſchreitungen verübt
worden; der eine der beiden Fälle, der Fall Leiſt, ſei bereits
er=
ledigt; der Fall Wehlan ſchwebe noch vor Gericht, und daher
alaube die Reichsregierung verhindert zu ſein, in eine materielle
Diskuſſion hierüber einzutreten; die Stellung des Auswärtigen
Amts ſei durch Erhebung der Anklage und die Anträae des
Ver=
treters der Anklage bei der Verhandlung vor der
Disziplinar=
kammer klargeſtellt. In unſeren Schutzgebieten ſei das
gericht=
liche Verfahren gegen die Eingeborenen geſetzlich noch nicht
ge=
regelt. Am 5. Februar ſei aber bereits eine Allerböchſte
Ver=
ordnung in dieſer Hinſicht ergangen, und am 27. Februar habe
der Reichskanzler eine Verfügung erlaſſen, nach welcher für das
Gerichtsverfahren in den Schützgebieten die Grundſätze der
deut=
ſchen Progeßordnungen maßgebend und die Verhängungen
außer=
ordentlicher Strafen unterſagt ſeien. Im Lauſe des Sommers
werde man wohl in der Lage ſein, eine ſörmliche Regelung des
Gerichtsverfahrens herbeizuführen. Die Reichsregierung ſei in
der Wahl der Beamten ſehr vorſichtig, aber in das Herz der
Menſchen könne man nicht ſehen. - Abg. Beckh ſſüdd. Vy.)
ſprickt ſein Bedauern über die großen Koſten aus, die die Kolonien
verurſachten, und vermißt einen entſprechenden Vorteil von
den=
ſelben. - Abg. Bebel (Soz) meint, wir hätten keine Ehre und
keinen Vorteil von der Kolonialvolitik. Die Methode von Leiſt
und Wehlan ſei derartig, daß ſie leider viele Nachahmer finde.
Redner bringt ſodann Fälle von Ausſchreitungen vor und kommt
hierbei auf Peters zu ſprechen, der, wie ſchon aus ſeinem eigenen
Buche zu erſehen ſei, ſich ebenfalls ſtrafbare Ausſchreitüngen
habe zu Schulden kommen laſſen. - Direktor Kayſer weiſt die
Auslaſſungen des Abg. Bebel gegen das Urteil der Votsdamer
Disziplinarkammer mit aller Entſchiedenheit zurück. Es habe
ſich herausgeſtellt, daß von den im Valentinſchen Tagebuch
ange=
führten Thätſachen nur ein erheblich kleiner Teil wahr ſei. Im
Falle Leiſt ſei nicht eingeſchritten worden, weil die
Voraus=
ſetzungen für die Strafbarkeit ſeiner Handlungen in Afrika ebenſo
ſehlten wie in Deutſchland. Ueber den Fall Wehlan habe er ſich
bereits geäußert. Peters habe ſein Buch ſchon vor ſünf Jahren
veröffentlicht, die jetzige Kritik ſcheine daher nicht unbefangen zu
ſein. Von den bekannteren Aſrikanern gebe es faſt keinen, der
bei ſeiner Rückehr in die Heimat nicht angegriffen worden wäre.
Wir beſäßen glücklicher Weiſe einen: Wißnkann. Peters ſei zur
Dispoſition geſtellt worden, weil ein gedeihliches Luſammen=
1030
Nr.
wirken von Peters und Wißmann nicht zu erwarten ſei. - Abg.
Lieber Centr.) führt aus. Peters ſei ſelbſt ſchuld. daß ſich die
Aufmerkſamkeit auf ihn gelenkt habe, weil er eine Volitik. die
der Reichskanzler und der Staatsſekretär des Auswärtigen Amts
als die ihrige erklärten, in einer großartigen Agitation bekämpſe.
obwohl er Reichsbeamter zur Disvoſition ſei. Fortſetzung:
Sams=
tag 1 Uhr.
Die bahriſche Kammer der Reichsräte ſtimmte
debattelos dem Beſchluſſe der Abgeordnetenkammer betreffend
thunlichſt baldige Konvertierung der gprozentigen Staatsſchuld
in eine 3½prozentige, zu. Dem Beſchluſſe der
Abgeordneten=
kammer es mögen den Fabrik= und Gewerbe=Inſpektoren
weib=
liche Aſiſtenten beigegeben werden. verſagte das Haus die
Zu=
ſtimmung.
Oeſterreich=Ungarn. Imöſterreichiſchen
Abgeord=
netenhauſe erklärte der Handelsminiſier Glanz. die
Aus=
gleichsverhandlungen mit Ungarn ſeien im Buge. Die Regierung
wünſche den Ausgleich auf der Grundlage gerechter gegenſeitiger
Rückſichtnahmen abzuſchließen. Sie werde die öſterreichiſchen
Intereſſen wirkſam wahren. Der Handelsminiſter erklärte ferner,
der Handelsvertrag mit Spanien ſei noch nicht zuſtande gekommen,
mit Bulgarien in der Schwebe, mit Javan in Ausſicht genommen;
mit der Türkei endlich ſeien neue Vereinbarungen geblant. Die
ungünſtige Handelsbilanz bätten nicht die Handelsverträge
ver=
ſchuldet, ſondern andere Faktoren.
Italien. Die Blätter beſprechen die Meldung der=Agenzia
Stefani= daß ſeitens Italiens Friedensverbandlungen
mitAbeſſinien eingeleitet worden ſeien. Die -
Opinione=
hebt die Notwendiakeit hervor, die Bedingungen zu erfahren,
be=
vor ein Urteil gefällt werde. Die -Italia militare' behauptet,
die Bedingungen Meneliks ſeien ehrenvoll und vorteilhaft. Die
„Chisciotte- und Fanfullar melden, die Abfahrt der letzten
Truppen=
verſtärkungen aus Neapel ſei nur aus techniſchen Gründen für
ganz kurze beit verzögert worden. Laut „Fanſulla' ſollen die
Friedensverhandlungen auf den von Crispi ſeiner eit
feſtge=
tellten Grundlagen geführt werden. Die Tribuna- und „
Ai=
ſorma' bekämpſen den Friedensſchluß lebhäſt. Tie „Tribuna
fürchtet, die Vorſchläge Meneliks enthielten eine Falle. Menelik
verlange italieniſche Friedensunterhändler mit Vollmachten. die
König Humbert eigenhändig unterzeichnet habe; ſolche
Unter=
händler könnten erſt in drei Wocken im Läaer Meneliks
ein=
treffen.
Nach einer „Herold=Meldung ſtellte Menelik außer
der Aufhebung des Vertrages von Uccelli noch folgende
Friedens=
bedingungen: Ueberlaſſung der Bai von Zula mit Hafen an
Abeſſinien, Abtretung Kaſſälas, zollfreier Verkehr zwiſchen
Abeſ=
ſinien und Maſſauah. — Die =Agenzia Steſani' meldet: Die
Ab=
fahrt der letzten für Afrika beſtimmten Truppen, welche ſich am
12. ds. einſchifften ſollten. iſt aufgeſchoben worden.
Dem Vernehmen nach beſchloß der Miniſterrat, allen von
den Kriegsgerichten anläßlich der Aufſtände in Sizilien und Maſſa
erſtreckt ſich auf 120 Verſonen. worunter die Deputierten Defelice,
Barbato und Boeco.
- Am Montag wird der Miniſterrat den
Betrag beſchließen, der vom Parlament für die Ausgaben in
Afrita gefordert werden ſoll.
Rußland. Wie verlautet, will die ruſſiſche Regierung ihre
Erlaubnis zur Abſendung der durch Petersburger und Moskauer l deutſchen Tonſetzern Unſrer Tage mit zu den begabteſten ge=
Spenden auszurüſtenden Sanitätskolonnen des Roten hört: Herrn Guſtav Gutheil, deſſen Schöpfungen in ſeiner
Beitritt Abeſſiniens zur Genfer Konvention entſchieden ſel.
Stadt und Land.
Darmſtadt. 16. März.
Se. Königl. Hoheit der Großherzog empfingen am
Sams=
tag den Major a. D. Riedel, den Hauptmann Frhrn. v. Ungern=
Sternbera vom 1. Bad Grenadier=Regt. Nr. 109, Adjutank der
50. Inf=Brigade den Hauptmann der Landwehr 1. Aufgebots
Meiſenzahl, den Direktor Brand von Mainz. Großmeiſter der
Freimaurerloge, den Hauptmann Weber. 1.Depotöffizier vom
Train Bafaillon Nr. 25. den Maſchinen=Inſpektor Stieler von
der Main=Neckar=Bahn, den Baurat Schnitzel von Grünberg; zum
Vortrag den Staatsminiſter Finger, den Kabinettsrat Römheld,
den Hoftheaterdirektor Werner.
Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben dem
Premier=
lieutenant v. Hofmann im 1. Großh. Inf.=Regt. Nr. 115 das
Ritterkreus 2. Kl. des Verdienſtordens Philipps des Großmütigen.
dem ehemaligen Feldwebel im 3. Großh. Inf.=Regt. Nr. 11.
Heinrich Wolz das Silberne Kreuz des Verdienſtordens Philipps
des Großmütigen verliehen.
— Militärdienſtnachrichten. Ambach, Zeuglt. vom
Art.=Depot in Wittenberg, zum Art.=Depot in Mainz. Fornaçon,
Militäraerichtsaktuar, zum 1. April d. J3. von Mainz nach
Straß=
burg EElſaß verſetzt.
64
-1. Am Samstag nachmittag 3 Uhr ſand in der Kunſthalle
die ordentliche Hauptverſammlung des Kunſtvereins
für das Großherzogtum Heſſen ſtatt. Die
Tages=
ordnuna für dieſelbe lautete: 1) Erſtattung des Jahresberichis
für 1895 über BeſtandWirkjamkeit und Vermögenslage des
Vereins. Vorlage der Rechnung für 1895 und des Voranſchlags
für 1896, Beſchluß über Entlaſtung des Rechners. 2) Beſchluß,
ob für 1896 ein Vereinsblatt ausgegeben werden ſoll. —— Der
Vorſitzende. Herr Staatsminiſter r. V. Frhr. v. Starck Exz,
eröffnete die Verſammlung und begrüßte die Erſchierenen,
namentlich die von auswärts gekommenen Mitglieder, mit Worten
des Dankes. In Bezug auf den erſten Teil der Tagesordnung
berief ſich der Herr Vorſitzende im allgemeinen auf den gedruckt
vorliegenden Rechenſchaftsbericht und hob nur einige weſentliche
Momente noch beſonders hervor. Der Verein hat im
ver=
gangenen Jahre einen wenn äuch nicht ſehr erheblichen Zuwachs
an Mitgliedern zu verzeichnen: der Zugang betrug im ganzen 90.
wird äber durch Abgänge in Gießen, Worms und Larmſtadt,
die ſich auf 30 belaufen, komvenſiert, während für weitere 36
Abgänge in Offenbach und Mainz keine Lugänge zu verzeichnen
waren. So belief ſich der Zuwachs an Mitgliedern auf rund 30.
Namentlich in Wörms machte ſich ein erhöhtes Intereſſe für den
Verein und Zunahme an Mitgliedern bemerkbar. Der
Vor=
ſitzende bat, hieran anknüpfend, die Mitalieder für den Verein
verſönlich wirken zu wollen. Ausſtellungen fanden laut
Ge=
ſchäftsbericht außer in Darmſtadt in Gießen und Mainz ſtatt:
beſonders hat Gießen eine höchſt erfreulicke Beteiligung an den
Ausſiellungen erkennen laſſen. Die Jahresrechnung des Vereins
hat im ganzen ein ungünſtiges Reſultat inſofern die Ausgaben
den Voranſchlag nicht unweſentlich überſchritten haben was aber
eine Folge des Vroſperierens des Vereins iſt: die Einnahmen
ſind dagegen nicht geringer geworden, die Mitgliederbeiträge ſind
etwas, die Eintrittsgelder ſehr Ii11 M. gegen 700 M. im
Voranſchlag) geſtiegen. Von den Ausgaben überſtiegen die
Voſten für Ausſtellungen, Druckſachen, Heizung und Beleuchtung
ſhier namentlich infolge größerer Ausgaben für das
Aus=
ſtellungslokal in Gießen) den Voranſchlag weſentlich. Es wurde
im ganzen ein Reinertrag von 6024 M. erzielt. während im
Vorarſchlag 6470 M. vorgeſehen waren. Trotz des wenig
günſtigen Ergebniſſes des Jahres 1895 brauchte der Voranſchlag
für 1896 indeſſen keine Einſchränlung zu erfahren. - Die
Rech=
nungen ſind durch Herrn Miniſterial=Reviſor Scharmann
rechne=
riſch und durch die dazu berufenen Herren ſachlich geprüft
wor=
den, wobei ſich Anſtände nicht ergeben haben. Dem Rechner
wird von der Verſämmlung Entlaſtung erteilt und der
Vorän=
ſchlag für 1806 genehmiat. Zum zweiten Teil der Tagesordnung
übergehend ſchlug der Vorſitzende die Herausgabe eines
Vereins=
blattes für 1896 vor, für welches ein Fond von 2500 M.
vor=
handen iſt; die Verſammlung erteilte ihre Zuſtimmung dazu.
Mit Worten des Dankes an die Vorſtandsmitglieder, die Herren
Schwab und Miniſterialkalkulator Lang für Ihre unermüdliche
Carrara Verurteilten Amneſtie zu gewähren; ausgenommen und pflichteifrige Arbeit im Intereſſe des Vereins ſchloß der
ſind die wegen Tötung von Menſchen Verurteilten. Die Amneſtie Vorſitzende die Verſammlung. Arträge von Mitgliedern waren
nicht eingegangen.
Das heute abend 8 Uhr im Hôtel „8ur Traube'
ſtatt=
findende Konzert des hieſigen Richard Wägner=Vereins
wird unſrem muſikaliſchen Publikum wiederum die Bekanntſchaft
mit einem neuen Kompöniſten vermitteln, der unter den jüngeren
Kreuzes nach Abeſſinien ſo lange zurückhalten, bis über den Heimatſtadt Weimar längſt als ſehr beachtenswerſe gewürdigt
ſind. deſſen Name jetzt aber auch in weikeren Kreiſen genannt
zu werden beainnt Der junge Tonſetzer, der kürzlich einen
Ruf als Kapellmeiſter an das Stadttheater in Straßburg
er=
hielt, wird in dieſem Konzerte verſönlich mitwirken und darin
mehrere lyriſche Klavierſtücke eigener Kompoſition vortragen,
ſowie ein Violinkonzert und mehrere ſeiner Lieder am Flügel
ſelbſt begleiten. Letztere wird Hofovernſängerin Fräulein Marie
Schoder vom Weimarer Hoftheater zum Vortrag bringen,
eine Sängerin, welcher der vorteilhafteſte künſtleriſche Ruf
vor=
ausgeht. Außerdem haben beliebte und bewährte heimiſche
Kunſt=
kräſte, wie Hofſängerin Fräulein Olga Pewny, Herr
Kammer=
ſänger Georg Weber und Herr Hofmüſiker Otto Kleitz, ihre
Mitwirkung in liebenswürdigſter Weiſe zugeſagt; das aufgeſtellte,
ausſchließlich modernes Gebräge tragende Programm wird in
einzelnen Rummern ganz beſonderes Intereſſe erwecken.
Ein=
tritkskarten für Nichtmitglieder ſind zu den bekannten Preiſen
bei Herrn Höfmuſikalienhändler Thies zu haben, während noch
vor dem Konzerte erfolgende Beitrittserklärungen bereits zum
freien Beſuche desſelben berechtigen.
4. Seit Mitte v. Js. ſind die 88 30 und 31 des
In=
validitäts= und Altersverſicherungsgeſebes in
Wirkſamkeit getreten. Danach wird die Hälfte der geleiſteten
Beiträge in zwei Fällen zurückerſtattet, wenn für mindeſtens 235
Wochen Beiträge geleiſtet ſind, nämlich: 1) Den weiblichen
Ver=
ſicherten, welche ſich verheiraten. Der Antraa auf
Beitrags=
erſtattung muß binnen 3 Monate nach dem Eheſchluß bei der
Zweite Beilage zu Nr. 64 des „Darmſtädter Tagblatt: vom 16. März 1896.
Bürgermeiſterei oder direkt bei der Verſicherungsanſtalt geſtellt
werden. Die Wartezeit von 235 Wochen muß beim Eheſchluß
bereiſs erfüllt ſein. Zeiten beſcheinigter Krankheit, die mit
Er=
werbsunfähigkeit verbunden ſind, gelten als Beitragszeiten. 2 Der
Witwe oder den ehelichen Kindern lunter 15 Jahren) des
Ver=
ſicherten, wenn letzterer ſtirbt, ohne in den Genuß einer Rente
gelangt zu ſein; desgl. beim Todesfall einer weiblichen
Ver=
licherten, deren Kinder unter 15 Jahren. Erhalten die Witwe
oder die Kinder aus Anlaß des Sterbefalls eine Rente auf
Grund des Unfallverſicherungsgeſetzes, ſo beſteht kein Anſpruch
auf Erſtattung. Andre Erben haben überhaupt keinen ſolchen
Anſpruch.
Der Verwaltungsbericht der Großh. Bürgermeiſterei
iſt im Druck erſchienen und enthält in ſeinen beiden Teilen 409
Seiten.
4 Man ſchreibt uns: Mag es auch richtig ſein, daß das
abge=
laufene Jubiläumsjahr des Deutſchen Reiches mit ſeinen
mannig=
fachen feſtlichen Veranſtaltungen eine gewiſſe Feſtesmüdigkeit
hervorgerufen bat, ſo wird doch ſicherlich in unſerer Vaterſtadt
der 1. April 1896 als der 81. Geburtstag des Fürſten
Bismarck nicht ungefeiert vorübergehen. Mag auch die Feier
nicht in dem Glanze und Umfang wie im vorigen Jahre begangen
werden, ſo muß doch für die Verehrer des Altreichskanzlers zu
ſeinem Geburtstag Gelegenheit geboten ſein, der alten Treue
und Dankbarkeit in feſtlichem Zuſammenſein Ausdruck zu
ver=
leihen. Gutem Vernehmen nach iſt in dieſem Sinne eine feſtliche
Vereinigung am Abend des 1. April im „Darmſtädter Hof= geplant,
wie ſie in ähnlicher Weiſe in früheren Jahren mehrfach ſtattfand.
Wir werden demnächſt in der Lage ſein, Genaueres hierüber
veröffentlichen zu können.
2 Auf Veranlaſſung des Nationalliberalen Vereins wird
Herr Rechtsanwalt Metz l. Donnerstag. den 19. ds. Mts.,
abends 19 Uhr, im weißen Saale der „Stadt Pfungſtadt; einen
Vortrag über das Bürgerliche Geſetzbuch halten. Herr
Metz wird namentlich die Vereine und die Stellung der Frau
nach dem Bürgerlichen Geſetzbuch beſonders beleuchten. Zu dem
Vortrag ſollen alle, die ſich für den Gegenſtand intereſſieren,
ohne Rückſicht auf Parteizugehörigkeit freundlichſt eingeladen
werden. Der Verein glaubt damit den Wünſchen weiterer Kreiſe
unſerer Mitbürger entgegenzukommen.
431 Stadtnachrichten. Ein junger Menſch, welcher im
ſüdlichen Stadtteil zur Abendzeit ſich in verſchiedenen Fällen
Beleidigungen gegen Frauensverſonen hatte zu Schulden kommen
laſſen, wurde durch einen Schutzmann ergriffen und in Haft
behalten. — Der Schuldiener im Beſſunger Mädchenſchulhauſe
ſtürmte Freitag=Nacht aus Verſehen mit der Schulhausglocke.
Durch eine Schutzmannsvatrouille wurde die Einſtellung des
Stürmens veranlaßt. Eine Anzahl Feuerwehrleute waren
allar=
miert worden.
Offenbach. 13. März. In der nichtöffentlichen Sitzung der
Stadtverordneten wurde, der „Off. 3tg. zufolge, der Antrag des
Herrn Böhm angenommen: „Die Verſammlung wolle Unter
gleichzeitiger Bewilligung der nötigen Mittel die Bürgermeiſterei
erſuchen, die Proiekte über die neuen Hafenanlagen von
einem in ſolchen Arbeiten bewanderten Sachverſtändigen in
tech=
niſcher und finanzieller Hinſicht prüfen und ein eingehendes
Gut=
achten darüber ausarbeiten zu laſſen, und ferner den Bauausſchuß
beauftragen, die Wormſer Hafenanlagen zu beſichtigen.
Wie
verlautet, iſt bereits ein Sachverſtändiger, der die Verhältniſſe
des Mains genau kennt, zur Prüfung der Hafenproiekte gewonnen
worden.
Worms, 14. März. Das Hochwaſſer hat hier und in der
Umgegend bedeutenden Schaden an Dämmen und Straßen
ange=
richtet.
Reich und Ausland.
Aus der Reichshauvtſtadt. 14. März. Graf
Golu=
chowski iſt geſtern nachmittag 5½ Uhr nach Wien zurückgereiſt.
Am Bahnhoſe waren zur Verabſchiedung außer dem Grafen
Szöghenh die Botſchafter Graf Lanza und Sir Fr. C. Lascelles
erſchienen. Ueber den ſchon erwähnten Beſuch Goluchowskis im
Reichstag ſchreiben die „Verl. N. N. weiter: Während der Rede
des ſozialdemokratiſchen Abgeordneten Reißhaus in der
Reichs=
tagsſitzung am Donnerstag erſchien der öſterreichiſche Miniſter
des Auswärtigen. Graf Goluchowski, in Begleitung des
Staats=
ſekretärs von Bötticher und der Abag. Fürſt Fürſtenberg, Prinz
Schönaich=Carolath und v. Manteuffel in der Hofloge. Der Gaſt
aus dem befreundeten Nachbarſtaate verweilte jedoch nur wenige
Minuten, ſchon der Anblick des leeren Hauſes, in dem etwa 3-4
Dutzend Abgeordnete ſichtbar waren, ſchien ihm die Freude
an dem varlamentariſchen Leben im deutſchen Reichshauſe
ver=
gällt zu haben. Graf Goluchowski iſt eine ſympathiſche
Perſön=
lichkeit; der ſlaviſche Tyvus iſt nur in geringem Maße in ihm
ausgeprägt. Graues Haupthaar, ein grau melierter Kaiſer Franz
Joſeſsbart, gedrungene Geſtalt, das ſind die charakteriſtiſchen
Merkmale im Aeußeren des Grafen. Herr v. Bötticher, der in
der Loge neben ihm ſtand. überragte ihn um Handbreite.- Das
von der geſamten nationalliberalen Partei im Reiche Herrn von
Bennigſen ſeinerzeit zu ſeinem 70. Geburtstag geſtiftete
Ehrengeſchenk, ein Urkundenſchrein, iſt nunmehr im Atelier des
Direktors Profeſſor Hermann Götz in Karlsruhe ſertiggeſtellt und
wird Herrn von Bennigſen durch den Centralvorſtand der
natio=
nalliberalen Partei am 22. ds. feierlich überreicht werden.
Das Reichsgericht verwarf die Reviſion des Dr. Förſter,
Redak=
teur der „Ethiſchen Culturs in Berlin, gegen das Urteil des
Landgerichts 1 Berlin, wodurch Förſter wegen
Majeſtätsbe=
leidigung. begangen in einem Artikel ſeines Blattes, zu 3
Monaten Feſtung verurteilt worden war. — Die Angelegenheit
v. Hammerſtein wird demnächſt, wahrſcheinlich am 8. April,
vor die Strafkammer kommen. Die Anklage lautet auf
Unter=
ſchlagung. Betrug und einfache Urkundenfälſchung.
Karlsruhe, 13. März. Der Großherzog und die
Groß=
berzogin ſpendeten in hochherziger Weiſe für die
Ueber=
ſchwemmten 12000 M. Die Deutſche Metallpatronen=Fabrik
hat 3000 M. geſpendet.
Wiesbaden, 13. März. Der Großfürſt Sergius von
Rußland iſt heute abend mit Gefolge hier eingetroffen und im
„Kaiſerhof=Hotel; abgeſtiegen. Er beabſichtigt, längeren
Aufent=
halt zum Kurgebrauch in dem mit dem HötelKaiſerhof
ver=
bundenen Auguſta Victoria=Bad zu nehmen.
Nigza, 13. März. Das öſterreichiſche Kaiſervaar
beſuchte heute nachmittag die im Hotel „Cimiez; weilende Königin
von England. Das Kaiſerpaar war um 12 Uhr mittaas mit der
Suite aus Mentone angekommen, ſuhr im offenen Wagen nach
dem Reſtaurant,Rumpelmayer= wo es dejeunierte, machte ſodann
einen Spaziergang durch die Stadt und begab ſich hierauf in
das Hotel „Cimiez'. Der Zuſammenkunſt des öſterreichiſchen
Kaiſerpaares mit der Königin Victoria wohnten die Prinzeſſin
Beatrice und die Prinzeſſin Chriſtian zu Schleswig=Holſtein bei.
Die Kaiſerin blieb 10 Minuter, der Kaiſer verweilte ſpäter eine
Viertelſtunde allein bei der Königin. Um 4 Uhr erfolgte die
Rückfahrt des Kaiſerpaares nach Mentone. Der Kaiſer reiſt am
Sonntag von Mentone ab und trifft Montag abend wieder in
Wien ein.
Moskau, 13. März. Zu den Krönungsfeierlichkeiten
werden ſolgende Fürſlichkeiten eintreffen: Königin Olga von
Griechenland, Großherzog von Heſſen nebſt Gemahlin, Herzog
von Cobura mit Gemahlin, dem Erbprinzen Alfred und der
Prinzeſſin Alexandra, Großherzog von Mecklenburg=Schwerin und
Gemahlin, Großherzog von Sachſen=Weimar mit dem
Erbaroß=
herzog, der künftige enaliſche Thronerbe Prinz Georg, Herzog
von York und Prinz Maximilian von Baden. Als Vertreter
gekrönter Häupter werden erwartet: Prinz Heinrich von Preußen
und Gemahlin, Erzherzog Karl Ludwig von Oeſterreich nebſt
Gemahlin, der italieniſche Thronfolger, Herzog von Connaught
mit Gemahlin, Vrinz Albert von Belaien, der Kronprinz von
Griechenland und Gemahlin nebſt dem Prinzen Georg, der
Kron=
prinz von Schweden und Norwegen, Erbprinz von Monaco, der
Bruder des Schahs von Verſtien, Erbprinz Ferdinand von
Rumänien mit Gemahlin, Prinz Ludwia von Bayern Prinz
Sadanaru Fuſchimi von Japan, Herzog Wilhelm von
Württem=
berg. Kronprinz von Dänemark, Erbgroßherzog von Baden,
Erb=
großherzog von Luxemburg, Erbgroßherzog von Mecklenburg=
Strelitz, Erbgroßherzog von Oldenburg, Prinz Georg von Sachſen
und Prinz Albert von Sachſen=Altenburg. Außerdem treffen ein
der Prinz von Orleans. Herzog Anton von Montpenſier und
Gemahlin, ſowie ſeine Mutter, die Infantin Luiſe von Spanien
und die in ruſſiſchen Dienſten ſtehenden Prinzen Ludwig Bonaparte
und Jaime von Bourbon.
Kleine Chronik. Cigaretten mit Theeblättern gefüllt,
bilden, wie das Internationale Patent=Büreau Carl Fr. Reichelt,
Berlin NW. 6. mitteilt, das neueſte, in Enaland ſich raſch
ver=
breitende Genußmittel, welches neben Morvhium=Einſpritzungen,
Aethergenuß und ſtarken Cigarren ein würdiges neues Glied in
der Reihe der nervenzerrüttenden Mittel abgeben dürfte, wie in
der That ſchon viele engliſche Aerzte von Patienten und noch
mehr von Patientinnen zu erzählen wiſſen, die dem neuen Genuß
den Ruin ihrer Geſundheit zu danken haben. An der Tafel einer
ſehr bekannten Dame der hohen engliſchen Ariſtokratie wurden
dergleichen Cigaretten kürzlich nach dem Diner ſerviert und
da=
durch das neue „Genußmittel, wenn micht ein anderer ſchärferer
Ausdruck dafür paſſender iſt, als in der guten Geſellſchaft zuläſſig
erklärt; auch eine berühmte engliſche Schauſpielerin ladet regel:
mäßig Freundinnen zum Live oclock tea ein, wo weniger Thee
getrunken, wie vielmehr geraucht wird, und wo die Einladungen
geradezu auf einen Pive oelock „smokingi tea lauten. Auch ein
Thee= Nauchklub hat ſich ſchleunigſt gebildet, und die Inhaber von
Tabakläden leiſten der neuen Unſitte möglichſt Vorſchub, indem
ſie dergleichen Ciaaretten feilbieten. - Wie engliſche Aerzte
mit=
teilen nimmt der Genuß in erſchreckender Weiſe zu und wird von
1032
Nr. 64
einem dadurch aänzlich zerrülteten Patienten berichtet, der täglich
20- 30 ſolcher Cigaretten, in einer Woche gegen 300 Gramm Thee
geraucht habe. - In Deutſchland waren, wie wir einem Artikel
in Nr. 24 von „ Ueber Land und Meeru entnehmen, im letzten
Betriebsjahre (18945) 301 Straßenbahnen mit einer Länge
von 1517 Kilometern vorhanden, auf welchen der Verkehr mit
16938 Pferden und 4374 Wagen, ſowie durch 161 Lokomiotiven
mit 404 Perſonenwagen und endlich 187 Motorwagen mit 70
An=
hängewagen bewältigt wurde. Mit dieſem Material wurden
rund 414 Millionen Verſonen befördert, das iſt über die achtfache
Zahl der Bewohner des Deutſchen Reiches, und da jeder Paſſagier
durchſchnittlich 125 Pfennig für die Fahrt bezahlt, ſo ergiebt ſich
als Summe des für Straßenbahnfahrten verausgabten Geldes
der Betrag von rund 51⁄ Millionen Mark.
Vermiſchtes.
Gerichtsentſcheidung. Die Firma A. Zuntz
ſel. Witwe hat in dieſen Tagen vor dem Schöffengericht
Berlin einen vollen Sieg über das Berliner Volizeipräſidium
errungen. Das Polizeipräſidium hatte am 15. Oktober eine
Be=
kanntmachung über Mißſtände bei dem Verkehr mit Kaffee
und Kaffeeſurrogaten erlaſſen und die Fabrikate der
obigen Firma einer abfälligen Kritik unterzogen. Von
Polizei=
wegen wurden auch an die Firma gedruckte Fettel verſchickt, in
welchen ſie darauf hingewieſen wurde, daß ſie ſich bei fernerem
Verkauf der Fabrikate eines Vergehens gegen das
Nahrungs=
mittelgeſetz ſchuldig machen würde. Der Kaufmann Karl Adolph
Schmidt und der Teilhaber der Firma A. Zunz ſel. Witwe,
Ludwig Bing waren nun der Nahrungsmittelverfälſchung
be=
ſchuldigt, weil bei dem erſten Angeklagten am 7. November ein
Paket Zuntzſchen Kaffees polizeilich entnomnien war welches nach
dem Gutachten des polizeilichen Chemikers Dr. C. Biſchoff „einen
mit ungefähr 3 Prozent Karamel beſchwerten, unvollkömmen
ge=
brannten, relativ ſtark waſſerhaltigen Kaffee mit unentwickeltem
Aroma; darſtellen ſollte. Die Angeklagten hatten gegenüber dem
Gutachten Dr. Biſchoffs eine Reihe gegenteiliger Gutachten
ſchriſt=
lich eingereicht, außerdem waren zu ihren Gunſten Profeſſor Dr.
Wilhelm Freſenius aus Wiesbaden und Dr. Mayrhofer,
Vor=
ſteher des chemiſchen Unterſuchungsamts für die Rheinprovinz in
Mainz zur Stelle. Die Verhandlung ſelbſt hatte einen
eigen=
artigen Verlauf und wurde dadurch weſentlich abgekürzt, daß
derſelbe Dr. Biſchoff, auf deſſen Gutachten hin die polizeiliche
Bekanntmachung erfölgte, vor Gericht beinahe zum Verteidiger
des Angeklagten wurde. Er erklärte, daß das Glaſieren (mit
Karamel an ſich nicht eine Verfälſchung darſtelle, daß dazu
viel=
mehr noch beſtimmte Täuſchungszwecke hinzutreten müßten. Nach
ſeiner Meinung kann auch eine Verbeſſerung der Nahrungsmittel
eine Verfälſchung im Sinne des Nahrungsmittelgeſetzes darſtellen,
jedenfalls müſſe dem Publikum bekannt gegeben werden, daß es
ſich um glaſierten Kaffee handle. Dies ſei ja im vorliegenden
Falle geſchehen. Auch der höhere Feuchtigkeitsgehalt ſpreche noch
nicht für eine Fälſchung, dieſer könne vielmehr eine Folge der
längeren Lagerung an feuchter Stelle ſein, jedenfalls ſei von
einer abſichtlichen Beſchwerung mit Feuchtigkeit nichts erwieſen.
Der Gerichtshof ſprach beide Angeklagte frei, da eine
Jrrtuns=
erregung keineswegs vorliege. Die Koſten des Verfahrens und
der Verteidigung wurden der Staatskaſſe zur Laſt gelegt, da
beide Angeklagte kein Verſchulden teeffe, ſie vielmehr nur ein
Verfahren fortgeſetzt haben, welches gerichtsnotoriſch ſeit vielen
Jahren unangefochten in Anwendung iſt. Die Vertreter
zahl=
reicher Kaffeefirmen - ſelbſt aus Hamburg - waren zum
Ter=
min erſchienen. Die Firma Zuntz ſel. Witwe berechnet den ihr
zugefügten direkten Schaden auf etwa 20000 M., ſie will
ver=
ſuchen, den Polizeipräſidenten regreßpflichtig zu machen.
Tageskalender.
Vereinsabend des Richard Wagner=Vereins um 8 Uhr im
Hotel „8ur Traube;
Voͤrſtellung abends 8 Uhr im =Orpheum'.
Generalverſammlung der Steinkohlen=Bezugsgeſellſchaft
„ Friede' um 8 Uhr in der „Stadt Pfungſtadt
Verſammlung der Hausbeſitzer um 8½ Uhr im „Schützenhof.
Verſteigerungskalender.
Dienstag, 17. März.
Mobiliar=Verſteigerung um 10 Uhr Rundeturmſtraße 16.
Kolonialwaren=Verſteigerung um 9 reſp. 2 Uhr im
„Schöfferhof”
Material=Verkauf um 9 Uhr im Artillerie=Depot.
Holzverſteigerung um 9 Uhr Woogsplatz 5.
Holzverſteigerung um 9 Uhr im Gemeindehaus zu Groß=
Gerau.
Holzverſteigerung um 9 Uhr im Gaſthaus „Zum
Löwen=
in Ober=Ramſtadt.
Letzte Nachrichten.
Mainz. 1. März. Der Rhein iſt ſeit geſtern abend
ge=
fallen. Auch von Worms und Mannheim wird Fallen des
Waſſers gemeldet.
Sofia, 14. März. Heute mittag überreichte der Führer der
türkiſchen Miſſion, Zihni Paſcha. umgeben von den übrigen
Mit=
gliedern der Miſſion dem Fürſten Ferdinand im Palais die
beidenFermans des Sultans. von denen der eine den Fürſten von
Bulgarien als ſolchen beſtätigt auf Grund der beſtehenden
inter=
nationalen Verträge und der andere ihm die Regierung in
Oſt=
rumelien anvertraut.
Kriegerverein Darmſtadt.
Todes=Anzeige.
E
Wir erfüllen hiermit die traurige
Pflicht, den Kameraden Kenntniß zu geben, daß es dem
Allmächtigen gefallen hat, unſer langjähriges Mitglied
herrn Peter Hildenbeutel
aus dieſem Leben abzurufen.
Die Beerdigung findet Montag den 16. März,
Nachmittags 4 Uhr, vom Sterbehauſe
Schuchard=
ſtraße 15 aus ſtatt.
Der Verein ſammelt ſich um 14 Uhr im
Vereins=
lokal „Zur Stadt Coburg;, Waldſtraße 2.
[5136
Der Vorſtand des Hriegervereins Darmſtadt.
Codrs-Anzeige.
Gott dem Allmächtigen hat es gefallen, unſeren
guten lieben Gatten, Vater, Bruder, Onkel und Schwager
Horrn Bontner Hormann Lorch
nach kurzem aber ſchweren Leiden in ein beſſeres
Jen=
ſeits abzurufen.
Um ſtille Theilnahme bitten
die trauernden Hinterbliebenen.
Darmſtadt, den 14. März 1896.
(5137
Die Beerdigung findet Montag. den 16. März,
Nach=
mittags 5 Uhr, vom Sterbehauſe, Heinrichſtraße 43 aus,
auf dem Darmſtädter Friedhofe ſtatt.
[5138
Todes=Anzeige.
Freunden und Bekannten hierdurch die ſchmerzliche
Mittheilung. daß unſer lieber Vater, Schwiegervater,
Großvater und Urgroßvater
Hicolaus Petry
heute Nachmittag 4½ Uhr im Alter von 87 Jahren
ſanft dem Herrn entſchlafen iſt.
Für die kieftrauernden Hinterbliebenen:
W. Heinz, Verwalter.
Darmſtadt, 14. März 1896.
Die Beerdigung findet Dienstag den 17. März,
Nach=
mittags 4 Uhr, vom ſtädtiſchen Spital aus ſtatt.
Druck und Verlag: L. C. Wittich'ſche Ho= achdruckerei, verantwortlich für die Redaktion: Dr. O. Waldaeſtel, beide in Darmſtadt.