üg
dt.
ArAUUUTRUALr EAUTUINe
Abonnemenlspreis
vlerneſſhrlich 1 Marl vo Pf. ud.
Bringerlohn. Uuzwärts werden von
allen Poſitutern Beſtellungen
ent=
gegengenommen zu 1 Mark 50 Pf.
zww Quartal incl. Pftaufſchlaz
150. Fabrgang.
Mit der Sonntags=Beilage:
rtes Unterhaltungsblatt.
Zuſerate
werden angenommen: in Varmſtadt,
von der Expedition, Rheinſtr. Nr. W,
in Beſſungen von Friedr. Blßer,
Holzſtraße Nr. 12. ſowie auswärt
von allen Annoncen=Expeditionen.
Amtliches Organ
für die Bekannkmachungen des Großh. Ereigamts, des Großh. Polizeiamts und ſümmklicher Behörden.
14
Ne 190.
22
Donnerstag den 29. September.
1887.
B e k a n n t m a ch u n g.
Betreffend: Schießübungen auf dem Artillerie=Schießplatz bei Griesheim.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß das 1. Bataillon des 1. Großh. Heſſiſchen Infanterie=(Leibgarde=)
Regiments Nr. 115 am 29. d. Mts., Nachmittags von 4 bis 9 Uhr Abends, ein Gefechtsſchießen mit ſcharfen Patronen
abhalten wird.
Darmſtadt, den 28. September 1887.
Großherzogliches Kreisamt Darmſtadt.
v. Marquard.
(9639
Bau p olizei=Or d n u n g
82
840
696
Lon
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⁵⁄₈.
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457
6
81
15
l12
[1s4
Auf Grund des Geſetzes vom 30. April 1881, die
allge=
meine Bau=Ordnung betreffend, wird nach Beratung mit der
Stadtbehörde und mit Genehmigung Großh. Miniſteriums des
Innern und der Juſtiz vom 9. September 1887 zu Nr. M. J.
16954 für den Bezirk der Haupt= und Reſidenzſtadt
Darm=
ſtadt, unter Aufhebung älterer entgegenſtehenden Vorſchriften,
verordnet, wie folgt:
Zu Art. 30 der Allg. Bau=Ordnung.
8 1.
Bei Errichtung von Bauten an offentlichen Straßen und
Plätzen wird ein Vorſpringen vor die
Straßenflucht=
linie geſtattet:
a. bei Fundamentmauern in der Erde und bei Sockel
bis zu O 25 m;
b. bei Boſſenquader bis zu O15m;
c. bei Fenſter= und Thürgewänden bis zu C20m;
d. bei Verdachungen und Stockgurten bis zu 040m;
e. bei Dachgeſimſen in Straßen bis zu 11m Breite bis
zu 075 m, in breiteren Straßen bis zu L20m;
f. bei Balkonen, Wetterdächern und Erkern,
welche in Straßen unter 11m Breite ganz verboten
ſind, - in Straßen von größerer Breite, ſowie unter
der Vorausſetzung, daß ihr niedrigſter Punkt mindeſtens
4m über dem 2Lottoir liegt und ſie von der
Nachbar=
grenze um das doppelte Maaß ihrer Ausladung entfernt
bleiben, bis zu 1,0m.
Eine Unterſtltzung durch Pfeiler, Säulen oder dergleichen
iſt hierbei unſtatthaft, kann dagegen in Conſolen und bei Erkern
durch Auskragung geſchehen.
8 2.
Durch beſondere polizeiliche Verfügung kann im Einzelfalle
genehmigt werden:
Die Anbringung von:
A. Waaren= und Ausſtellkäſten in einer Tiefe von
020m, wenn das Trottoir mindeſtens 1m breit iſt.
für die Haupt= und Reſidenzſtadt Darmſtadt.
Dieſelben ſind allabendlich abzunehmen.
Dauernd befeſtigte derartige Anlagen ſind verboten.
b. Marquiſen, welche jedoch mit ihrem niedrigſten
Punkte mindeſtens 230m von dem Trottoir entfernt
ſein müſſen.
8 3.
Das Anbringen von auf die Straßenfluchtlinie
vor=
ſpringenden Firmenſchildern, ſowie von Haken und ühnlichen
Vorrichtungen zum Aushängen von Fleiſch, Waaren und
der=
gleichen iſt verboten.
Dagegen können mit der Außenwand parallel laufende
Firmenſchilder mit polizeilicher Genehmigung angebracht werden,
wenn ihre Ausladung in die Straßenfluchtlinie nicht mehr als
025 m beträgt.
84.
Fußabkratzer in der Straßenlinie müſen in die
Tritt=
ſtufen der Treppen oder in das Trottoir ſo eingelaſſen werden,
daß ſie in eine Ebene damit zu liegen kommen.
5.
Nach der Straße aufſchlagende Fenſter und
Läden dürfen nur in einer Höhe von mindeſtens 230m über
dem Trottoir angebracht werden.
8 6.
Vorhandene Anlagen der in 8 1-4 angeführten Art,
welche dieſen Vorſchriften widerſprechen, ebenſo Treppen,
Thore und Thüren, ſowie Kellereingänge mit
Fall=
thüren, welche nach der Straße zu aufgehen, oder über die
Straßenfluchtlinie vorſpringen, müſſen, wenn dies das
öffent=
liche Intereſſe erheiſcht, innerhalb eines Jahres, von erfolgter
Aufforderung an gerechnet, entfernt bezw. vorſchriftsmäßig
umgeändert werden.
Dermalen vorhandene, in der Straße liegende
Keller=
eingänge ſind, wenn ihre Beſeitigung nichk verlangt wird,
mit Eiſen von hinreichender Stärke, und in eine Ebene mit
634
Nr. 190
2412
dem Troltoir zu bedecken, und jedenfalls bei Neubau oder
Umbau zu beſeitigen.
87.
Lichlöffnungen, Kohlenſchächte und ähnliche Vorrichtungen
für Souterrain= und Kellergeſchoſſe ſind maßgeblich des
Orts=
bauſtatuts erlaubt.
Derartige Oeffnungen dürfen jedoch nur bei einer
Trottoir=
breite über 1,10m angebracht und müſſen in gleicher Höhe mit
der Trottoirbefeſtigung durch eiſerne, tiefgeriefelte Platten oder
Gitter oder mit ſtarkem Rohglas auf genügender Unterſtützung
bedeckt werden.
Die Breite dieſer Oeffnungen darf betragen:
bei einer Vrottoirbreite von mehr als
1110m= 15 em
bei mehr als 200m= 20 „
250m= 30
Größere Durchbrechungen in den Trottoirs werden nicht
geſtattet.
8 8.
Vorſpringende, ſenkrechte oder ſchräge Vergitterungen auf
den Trottoirs ſind verboten.
8 9.
Füllt die Baufluchtlinie mit der Straßenfluchtlinie nicht
zuſammen (Straßen mit Vorgärten), ſo iſt die Anlage von
Terraſſen, von bedeckten Eingängen, Lauben, Gartenhäuſern
und von Anbauten aller Art geſtattet, ſofern ſolche mit dem
Hauptgebäude der Art verbunden ſind, daß die Beſeitigung
ohne conſtructive Schwierigkeiten erfolgen kann und dieſe
An=
lagen keine allzugroße Beläſtigung für die Nachbarn bilden.
Die Erlaubniß zu dieſen Vorbauten wird jedoch nur auf
jederzeitigen Widerruf und in der Vorausſetzung ertheilt, daß
der Hausbeſitzer für ſich und ſeine Rechtsnachfolger auf jeden
Erſatz des Werthes ſolcher Vorbauten für den Fall, daß die
Straße durch Beſeitigung der Vorgärten verbreitert werden
ſoll, ausdrücklich und rechtsverbindlich Verzicht leiſtet.
8 10.
Auch in den Straßen mit Vorgärten ſind Balkone und
Erker nur geſtattet, wenn ſie um das 1¼ fache des Vorſprungs
vor die Baufluchtlinie von der Nachbargrenze entfernt bleiben.
Dieſer Vorſprung darf nicht mehr als die Hälfte der
Vorgarten=
breite und bei größerer Tiefe der Vorgärten als 6m nicht
über 3 m betragen.
Zu Art. 31 der Allg. Bau=Ordnung.
8 1
In Straßen von nicht normalmäßiger Breite unter
9 Metern darf die Gebäudehöhe das Maaß der Straßenbreite
nicht um mehr als 250 m überſteigen.
Für Gebäude, welche an mehreren Straßen von ungleicher
Breite liegen (Eckgebäuden), iſt die breitere Straße für die
Beſtimmung der Maximalhöhe maßgebend, ſo zwar, daß die
größte zuläſſige Höhe dieſes Breitemaaß regelweiſe nicht um
mehr als 2m überſteigen darf.
Zu Art. 32 der Allg. Bau=Ordnung.
8 12.
Alle Gebäude, welche ihre Trauſe nach der Straßenſeite
haben, müſſen zur Ableitung des Waſſers von Dächern,
Bal=
konen, Schutzdächern u. ſ. w. mit Dachrinnen (Kandeln)
ver=
ſehen ſein, welche ſtets in gutem Zuſtand zu erhalten ſind.
Dieſe Dachrinnen müſſen bis an den Boden der Straße
reichen.
8 13.
Ueberdeckte Rinnen ſowie die Ueberbrückungen von
Straßengoſſen, falls ſolche von Großh. Bürgermeiſterei gegen
Revers zugegeben und polizeilicherſeits auf Antrag genehmigt
werden, müſſen im Niveau der Straße liegen. Die
Ueber=
deckungen und Ueberbrückungen ſind von dem Anleger auf
eigene Koſten mit ſtarken, flach gewellten oder geriefelten
guß=
eiſernen Platten herzuſtellen und jederzeit gut zu unterhalten.
Einrichtungen, welche vorſtehenden Beſtimmungen nicht ent=
ſprechen, ſind binnen ſechs Monaten zu beſeitigen bezw.
vor=
ſchriftsmäßig umzuändern.
8 14.
Da, wo öffentliche Kanäle neueren Shſtems beſtehen
oder angelegt werden, muß die Ableitung des Regen=
und Abfallwaſſers von den an die Straße grenzenden
Grundſtücken in jene Kanäle maßgeblich der nachſtehenden,
bezw. der von der Stadtgemeinde im Ortsbauſtatut erlaſſenen
Vorſchrifteu unterirdiſch erfolgen und iſt die erforderliche
Ein=
richtung bei beſtehenden Bauten längſtens in ſechs Monaten
nach dem Erſcheinen dieſer Polizeiverordnung, bezw. nach
Fer=
tigſtellung des öffentlichen Kanals zu treffen. Bleiben die
unterirdiſchen Entwäſſerungsanlagen und die in nachfolgendem
Paragraphen vorgeſehene Beſeitigung der oberirdiſchen
Ent=
wäſſerungsanlagen in der vorgeſchriebenen Zeit unausgeführt,
ſo erfolgt die Ausführung derſelben auf Koſten des Beſitzers
und auf Anordnung des Großh. Polizeiamts.
8 15.
Nach Herſtellung der unterirdiſchen Entwäſſerungsanlagen
ſind alle vorhandenen Arten oberirdiſcher Entwäſſerungen und
die dadurch bedingten baulichen Anlagen, ſoweit dieſelben vor
der Straßenfluchtlinie liegen, zu beſeitigen.
8 16.
Feſte Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehricht, Schutt, Sand,
Schlamm, Aſche und dergleichen dürfen durch die
Hausablei=
tungsröhren nicht abgeleitet, auch nicht in die Straßenſinkkaſten
geſchüttet werden. Insbeſondere ſind auch dieſe
Straßenſink=
kaſten bei Herſtellungs= und Verputzarbeiten an Bauten und
bei Herrichtung von Bauzäunen durch Ueberdecken mit Tüchern
und Brettern gegen Einfallen von Schutt, Speiß u. dgl. zu
ſchützen. Menſchliche und thieriſche Excremente ſowie Abwaſſer
aller Art dürfen nur unter den dem Ortsbauſtatut
beigefüg=
ten, mit der Stadtverwaltung vereinbarten, ſpeciellen
Bedin=
gungen für die Kanaliſation der Stadt durch die
Hausent=
wäſſerungen abgeleitet werden.
8 17.
Der Eigenthümer einer Entwäſſerungsanlage iſt
verpflich=
tet, dieſelbe ſtets in gutem Zuſtande zu erhalten. Er hat
jeder=
zeit die zur Controle angeordnete Unterſuchung derſelben zu
dulden.
Etwa vorgefundene Schäden hat der Hauseigentümer auf
eigene Koſten zu beſeitigen.
8 18.
Der Eigenthümer einer Entwäſſerungsanlage hat dieſelbe
regelmäßig reinigen, insbeſondere die Sinkkaſten und
Waſſer=
verſchlüſſe, ſofern aus beſonderen =Gründen nichts Anderes
be=
ſtimmt wird, nach Erforderniß, mindeſtens aber wöchentlich
einmal entleeren, mit friſchem Waſſer ausſpülen und füllen zu
laſſen.
8 19.
Für die Conſtruktion und Beſchaffenheit der
Entwäſſerungs=
anlagen ſind die dem Ortsbauſtatut für Darmſtadt beigegebenen
ſpeciellen Vorſchriften für die Kanaliſation maßgebend.
8 20.
Die Neuanlage von Sinkgruben (Sickergruben) iſt
verboten. Dieſelben ſind da, wo ſie beſtehen, innerhalb eines
Jahres nach dem Erſcheinen dieſer Polizeiverordnung zu
be=
ſeitigen.
Zu Art. 33 der Allg. Bau=Ordnung.
8 21.
Ausgüſſe aus Küchen, Brennereien, Brauereien u. ſ. w.
an der gegen Straßen und öffentlichen Plätze gerichteten Seite
von Gebäuden ſind verboten und müſſen, falls ſie an der
Reben=
ſeite von Gebäuden angebracht und von der Straße oder
öffent=
lichen Plätzen ſichtbar ſind oder die Nähe der Straße dies ſonſt
erforderlich macht, mit bis in den Boden gehenden Röhren
verſehen werden, welche einen Meter über demſelben aus
Guß=
oder Walzeiſen beſtehen müſſen.
Dieſen Vorſchriften widerſprechende Anlagen ſind binnen
785
2.
400
66
1 80
1 2
E1o
777
90
4
5.122
50
100
960
h. bis
Wach
hr.
Nr.
ſechs Monaten nach dem Erſcheinen dieſer Polizeiverordnung
zu beſeitigen, bezw. umzuändern.
Zu Art. 34 der Allg. Bau=Ordnung.
8 22.
Jedes bebaute Grundſtück ſoll mindeſtens einen Abtritt
haben, der, wenn irgend möglich, an einer Außenwand liegen,
jedenfalls aber eine ins Freie führende, mindeſtens O5 am
große Fenſteröffnung haben und, von der Straße aus geſehen,
nicht in mißſtändiger Weiſe zur Erſcheinung kommen darf.
Jede Abtrittsgrube ſoll ventilirt ſein. Zur Ventilation
kann das Abtrittsrohr dienen, wenn deſſen untere Oeffnung
niemals durch den Grubeninhalt verſchloſſen wird. Dieſes
oder ein beſonderes Ventilationsrohr von der Weite des
Ab=
trittsrohres muß über Dach gehen.
Die Abtrittsgrube iſt zu überwölben und hat mindeſtens
eine 40 bis 50 em große Reinigungsöffnung zu erhalten, die
mit einem gutſchließenden Deckel zu verſehen iſt. Im Innern
iſt die Grube zu cementiren, die Wände ſind ohne
vorſprin=
gende Teile zu conſtruiren, die Ecken nach einem Radius von
mindeſtens 10 em auszurunden, auch der Boden
muldenför=
mig, nach einem unter der Reinigungsöffnung befindlichen Punkte
fallend, zu geſtalten.
Die Beſtimmungen des letzten Abſatzes finden keine
An=
wendung auf beſtehende Abtrittsgruben, welche den ſeitherigen
Vorſchriften entſprechend angelegt ſind.
Zu Art. 35 der Allg. Bau=Ordnung.
8 23.
Da, wo dermalen der Inhalt von Abtritten und Piſſoirs,
ſowie alles Abwaſſer mit Ausnahme des Schnee= und
Regen=
waſſers in Winkel (eule) geleitet wird, iſt dieſer Zuſtand
binnen ſechs Monaten vom Erſcheinen dieſer Polizeiverordnung
an zu beſeitigen. Wenn der Abfluß nicht in einen öffentlichen
uonl Kanal erfolgt, ſo iſt der Inhalt in undurchläſſige, luftdicht
verſchloſſene, eiſerne Tonnen zu leiten, welche regelmäßig
ent=
leert werden müſſen.
8 24.
Winkel und Reule müſſen abgeſchloſſen werden und zwar:
a. wenn der Zugang durch die begrenzenden Gebäude
mög=
lich iſt, durch eine maſſive, mindeſtens 2m hohe Mauer,
die ſo auszuführen iſt, daß ſie nicht mißſtändig für die
Straße wird, oder durch eine Stacketenwand nach
Maß=
gabe der Vorſchriften für die Vorgärten (8 34);
b. wenn der Zugang nur von der Straße möglich iſt,
durch eine Thür. die verſchloſſen zu halten iſt.
Zu Art. 36 der Allg. Bau=Ordnung.
8 25.
Vorhandene, an Straßen oder öffentlichen Plätzen gelegene
Düngerſtätten, Jauchenbehälter, Pfuhlgruben,
Lagerplätze für Abfälle und dergleichen ſind zu
ver=
decken und nach der=Straße mit einer mindeſtens 2 m hohen
Mauer abzuſchließen.
Zu Art. 37 der Allg. Bau=Ordnung.
8 26.
Neu anzulegende Düngerſtätten, Jauchenbehälter,
Pfuhlgruben, Lagerplätze für Abfälle und
der=
gleichen müſſen von der Baufluchtlinie mindeſtens 10 m, von
der Nachbargrenze 1m und von Brunnen 5 m entfernt ſein.
Der Abſchluß darf ein Austreten von Abwaſſern und
Jauche überhaupt nicht geſtatten, der Boden iſt gut mit Letten
zu dichten und zu pflaſtern oder in ſonſt ſachgemäßer Weiſe
zu befeſtigen.
8 27.
Pfuhlgruben müſſen in ihrer Anlage den Abtritts.
gruben entſprechen.
8 28.
Die Entwäſſerung der Hofraithen ſowie die
Ab=
leitung von Brunnen, Dachrinnen oder Waſſerſteinen in die
Aborte oder Dunggruben, excl. der Cloſetgruben, iſt
verboten; ebenſo iſt die Aufſtellung von Abtritten auf Miſt=
190
2413
oder Dungſtätten unterſagt, ſofern dieſelben nicht nach der
Vorſchrift für Abtrittsgruben ausgeführt ſind.
8 29.
Ställe für Rindvieh und Schweine müſſen gegen das
unterliegende Erdreich waſſerdicht hergeſtellt werden; auch dürfen
die Abwaſſer derſelben nur iu Gruben nach Vorſchrift der
88 22 und 26 oder in Kanäle nach Vorſchrift des 8 19
ab=
geleitet werden.
8 30.
Falls Schweineſtälle in geringerer Entfernung als
1m von der nachbarlichen Grenze genehmigt werden, ſo muß
die dem nachbarlichen Grundſtücke zugekehrte Mauer bis auf
Im Höhe vom Fußboden des Stalles waſſerdicht, und in
ganzer Höhe ohne Luftöffnungen aufgeführt und das Gefälle
des Stallfußbodens von dem nachbarlichen Grundſtücke weg
geneigt werden.
8 31.
Gegrabene Brunnen müſſen in ihrem Lichten
mindeſtens 1m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Durch
Vereinbarung der Nachbarn kann von dieſer Beſtimmung
ab=
geſehen werden, wenn ſanitäre Gründe nicht im Wege ſtehen.
8 32.
Mindeſtens ein Viertel der Geſammtfläche eines jeden
innerhalb des Bebauungsplanes liegenden Bauplatzes ſoll
unbe=
baut bleiben; ein Vorgarten wird hierbei nicht eingerechnet,
wenn er die für die Straße feſtgeſetzte normale Breite nicht
überſchreitet. Andernfalls wird die Mehrfläche obigem Viertel
zugerechnet.
Gehäude, welche an zwei Straßen liegen, ſind von dieſer
Beſtimmung ausgenommen.
Auf bebauten Grundſtücken mit Hofräumen von geringerem
Flächeninhalt darf im Falle des Umbaues oder Neubaues die
frühere Größe unter der Vorausſetzung beibehalten werden,
daß die Zahl der bis dahin vorhandenen Stockwerke nicht
ver=
mehrt wird.
Eine Verkleinerung ſolcher Hofräume unter die bisherige
Größe iſt unzuläſſig.
Für gewerbliche, namentlich mit Feuersgefahr verbundene
Anlagen bezw. für Gebäude, in welchen feuergefährliche Stoffe
lagern, kann ein größerer Hofraum vorgeſchrieben werden.
Zwiſchen auf demſelben Grundſtück zu erbauenden,
gegen=
überſtehenden Gebäuden muß ein freier Abſtand von mindeſtens
5m liegen.
8 33.
Sind auf einem Grundſtück keine Seiten= oder
Hinter=
gebäude vorhanden, die zuſammen mehr als 50 ⬜m
Grund=
fläche haben, ſo kann der Zugang von der Straße die Breite
von 1,10 auf 260m Höhe haben und braucht nicht zum
Durchfahren eingerichtet zu ſein.
Zu Art. 39 der Allg. Bau=Ordnung.
8 34.
Vorgärten vor Gebäuden und von den Hofraithen aus
benutzte, räumlich mit ihnen verbundene Hofräume und
Gärten in eröffneten Straßen ſind an der betr. Straßenſeite
mit dauerhaften, geeigneten Metallgittern in Höhe von höchſtens
140m auf im Maximum 100m hohen, maſſiven Mauern
aus Hau= und Blendbackſteinen einzufriedigen.
An Stelle der Gitter können für einzelne
Einfriedigungs=
theile Mauern aus Hau= oder Blendbackſteinen mit Deckplatten
in einer für die Straßenanſicht nicht mißſtändigen Weiſe
zu=
gelaſſen werden. Bauplätze in eröffneten, größtentheils bebauten
Straßen müſſen nach der Straßenſeite hin in einer Höhe von
nicht unter 175 m, mindeſtens mit einer abgehobelten
Holz=
einfriedigung verſehen werden. Hierbei iſt, inſofern der
Fuß=
weg höher liegt als das daneben liegende Grundſtück, bis zur
Höhe des Fußwegs für die Einfriedigung eine entſprechend
ſtarke Böſchungsmauer herzuſtellen.
Den Anliegern liegt die ordnungsmäßige Unterhaltung der
Einfriedigungen nach Anordnung des Großh. Polizeiamts ob.
Nr.
2414
Einfriedigungen, welche den obigen Vorſchriften nicht
ent=
ſprechen, ſind, ſobald ſie mißſtändig ſind, auf Anfordern
Großh. Polizeiamts binnen ſechs Monaten zu beſeitigen bezw.
durch ordnungsmäßige zu erſetzen.
Scheidemauern an den Seiten der Einfriedigungen und
nicht durchbrochene Wände auf Vorgartenland über 175m
Höhe ſind nicht zuläſſig.
8 35.
In Straßen mit Vorgärten kann an Stelle der
Garten=
anlage mit Genehmigung Großh. Polizeiamts das Vorland
zur Verbreiterung des Trottoirs benutzt werden und muß
alsdann wie das Trottoir auf Koſten des Eigenthümers
befeſtigt werden.
Zu Art. 57 der Allg. Bau=Ordnung.
8 36.
Zu Art. 61 der Allg. Bau=Ordnung.
8 41.
Souterrain= und Kellergeſchoſſe dürfen zu Wohn=
und Schlafräumen, ſowie zu Küchen, Werkſtätten, Verkaufs=
und Arbeitslokalen nur dann benutzt werden, wenn der
Fuß=
boden höchſtens 1m unter dem Pflaſter und der Fenſterſturz
wenigſtens 150 m über dem äußeren Terrain liegt.
Gegen das Eindringen und Aufſteigen der Feuchtigkeit ſind
die Umfaſſungs=Mauern und Fußböden ſolcher Räume
ſachge=
mäß zu iſoliren.
8 42.
Sogenannte Entreſols über Thoreinfahrten mülſſen, wenn
ſie als Wohn=, Schlaf= oder Arbeitsräume benutzt werden ſollen,
durch ein zweites Gebälk oder Gewölbe nach unten geſchützt
werden.
Alle Gebäude, bei welchen die Dachtraufe nach der Straße
geht, ſind mit Schutz= reſp. Schneefangvorrichtungen an den
Dächern in geeigneter Weiſe nach der Straßenſeite hin zu
verſehen.
Bei vorhandenen Gebäuden hat dies innerhalb zwölf
Monaten nach Erſcheinen dieſer Verordnung zu geſchehen.
Zu Art. 58 der Allg. Bau=Ordnung.
8 37.
Oberlichter Laternen auf Dächern und ähnliche
An=
lagen müſſen ſtets, und Dachlucken, wenn ſie unter 1m
von der Grenze entfernt ſind, entweder in unverbrennlichem
Material ausgeführt oder mit ſolchem bekleidet ſein.
Für ſunkenſprühende und Ruß auswerfende
Schornſteine gewerblicher Betriebsſtätten im geſchloſſenen
Stadt=
bezirk kann die Anbringung von Drahtgittern und
Funken=
fängern in ſachgemäßer Ausführung angeordnet werden.
Zu Art. 60 der Allg. Bau=Ordnung.
8 38.
Jedes bewohnbare Stockwerk eines Hauſes muß durch
eine mindeſtens 1m breite Treppe (mit den Wangen gemeſſen)
zugänglich ſein.
In der Regel darf kein bewohnter Raum von dieſer Treppe
mehr als 20m entfernt liegen.
Die zu dieſen Treppen gehörigen Zugänge dürfen nicht
unter 1,10m breit und 260m hoch ſein. Mit Ausnahme
des Kellerabſchluſſes ſind Verſchläge unter Treppen, welche
nicht von Stein erbaut ſind, unſtatthaft. Treppenöffnungen
in den Decken, Kellerſchachten und Aufzugsöffnungen ſind mit
ſtarken, ſchützenden Geländern zu umgeben.
8 39.
In Schulen, Kirchen, Theatern und anderen
Ge=
bäuden, welche für die Aufnahme einer größeren Menſchenzahl
beſtimmt ſind, in Gebäuden, in welchen feuergefährliche
Gewerbe betrieben werden, ſowie in Fabriken,
Maga=
zinen, Speichergebäuden wird die Lage, Anzahl und
Beſchaffenheit der Treppen und Zugänge zu denſelben in jedem
einzelnen Falle feſtgeſetzt.
In ſämmtlichen Gebäuden vorbezeichneter Art ſind die
von allen Räumen nach den Vorplätzen, Corridoren und
Treppen=
häuſern Khrenden Thüren, ſowie alle Thüren, welche man in
ſolchen Räumen bis in'3 Freie zu durchgehen hat, nach Außen
aufſchlagend anzubringen. Auch iſt in ſolchen Räumen
für eine genügende Anzahl von Ausgangsthüren Sorge zu
tragen.
Die offenſtehenden äußeren Thüren müſſen bis an die
Mauerfläche zurückgeſchlagen und daſelbſt befeſtigt werden können
oder ſich ganz in die Leibung der Mauer legen.
8 40.
Beſitzer von Fabriken oder anderen größeren Gebäuden
ſind verpflichtet, auf Erfordern des Großh. Polizeiamts gute
Feuerhahnen und Hydranten an den dafür bezeichneten
Plätzen innerhalb der Hofraithen anzulegen und ſolche im
ge=
brauchfähigen Zuſtande zu erhalten.
Gaseinrichtungen.
8 43.
Zuleitungen für Privatgasleitungen dürfen nur aus
Guß= oder Schmiedeeiſen beſtehen. Die ganze Leitung, welche
das Gas von dem Hauptrohr aus bis zur Verwendung paſſirt,
muß in allen ihren Theilen vollkommen luftdicht ſein. Jedes
Zuleitungsrohr zu einer Gasleitung erhält wenigſtens einen
ſogenannten Haupthahn zunächſt dem Gasmeſſer, mittelſt deſſen
man den Gaszufluß jederzeit von der Leitung abſperren kann;
zweckmäßig iſt die Anbringung eines zweiten Haupthahns
zu=
nächſt der Umfangsmauer im Keller da, wo die Zuleitung ins
Haus eintritt. Die Ein= und Ausgangsröhren der Gasleitung
müſſen da, wo ſie mit dem Gasmeſſer verbunden ſind, ſo
zu=
gänglich ſein, daß ſie im Augenblick der Gefahr, für den Fall,
daß ſie aus Blei beſtehen, leicht zugeſchlagen werden köͤnnen.
8 44.
Zu den Leitungen im Innern der Häuſer dürfen
nur ſchmiedeeiſerne oder bleierne Röhren verwendet werden.
Alle Gasleitungen ſollen womöglich zu Tage liegen, doch vor
Beſchädigungen geſchützt ſein und möglichſt gerade, ſowie mit
dem nötigen Geſälle geführt ſein. Bei unvermeidlichen
Bie=
gungen ſowie da, wo das Gas von einem erwärmten Raum
in einen kalten Raum geführt wird, iſt an der tiefſten Stelle
der Leitung eine Waſſerſchraube zum Ablaſſen des
Niederſchlag=
waſſers unzubringen. Wo das Einlegen der Röhren in
Mauern, Wände und Decken bezweckt wird, weil die zu Tage
liegende Leitung der Schönheit der zu beleuchtenden Räume
Eintrag thun könnte, oder wo das Einlegen der Röhren nicht
umgangen werden kann, müſſen ſchmiedeeiſerne Röhren
eingelegt und nach erfolgter amtlicher Prüfung der Leitung
verputzt bezw. verdeckt werden. Geht eine Gasröhre durch
eine maſſive Mauer, eine ausgemauerte oder hohle Riegelwand,
ſo iſt für einen genügenden Spielraum derſelben Sorge zu
tragen; zweckmäßig iſt dieſelbe auf die Länge dieſer
Durch=
führung in eine metallene Hülſe zu legen, die der Leitung einen
gewiſſen Spielraum geſtattet.
8 45.
Muß ein Brenner ſo nahe uͤnter der Decke angebracht
werden, daß die Hitze der Gasflamme eine Entzündung
be=
wirken könnte, ſo iſt über der Gasflamme eine Stein= oder
Metallplatte oder eine Glocke an der Decke anzubringen.
Um Feuersgefahr zu vermeiden, darf jedoch die
Stein=
oder Metallplatte nicht in die Decke eingelaſſen, ſondern muß
wenigſtens fünf Centimeter von der Decke entfernt befeſtigt
werden.
In Räumen, in welchen der Gebrauch eines offenen Lichtes
polizeilich verboten iſt, darf auch kein offener Brenner
ge=
braucht, auch müſſen die Brenner, welche in der Nähe
ent=
zündlicher Stoffe angebracht ſind, mit Gläſern und
Draht=
ſchirmen verſehen ſein.
In Scheunen, ſodann in Magazinen für leicht entzündbare
Gegenſtände iſt Gasbeleuchtung nicht geſtattet.
In ringsum geſchloſſenen Schaufenſtern oder ſonſtigen
Nr.
engen und geſchloſſenen, mit Gas erleuchteten Räumen iſt nach
entſprechender Anweiſung ein beſtändiger Luftzug während der
Brennzeit zu erhalten.
8 46.
Die Gasabnehmer ſind nicht nur für vorſchriftsmüßige
Herſtellung der Einrichtungen, ſondern auch für deren gute
Er=
haltung verantwortlich. Sich ergebende Mängel ſind ſo ſchnell
als möglich zu beſeitigen. Geſchieht dies nicht, ſo wird das
Großh. Polizeiamt veranlaſſen, daß die Zulettung auf Koſten
der Säumigen abgeſperrt und ihnen die Benutzung des Gaſes
entzogen=wird.
8 47.
Alle Gasleitungen müſſen vor ihrer erſtmaligen Benutzung
in Bezug auf Widerſtandsfähigkeit und Dichtigkeit einer
amt=
lichen Druckprobe unterworfen werden.
Zu Art. 65 der Allg. Bau=Ordnung.
8 48.
Neben den in Artikel 64 der allgemeinen Bau=Ordnung
aufgeführten Fällen iſt die baupolizeiliche Genehmigung
des Gr. Polizeiamts zu erwirken, bevor mit der Ausführung
des Baues begonnen werden darf:
1) zur Anlage oder weſentlichen Veränderung von an die
Straße gehenden Vorſprüngen als Säulen, Balkons,
Wetterdächern u. ſ. w. von vor die Straßenflucht
vor=
ſpringenden Firmenſchildern, Ausſtellkäſten, Erkern,
vor=
ſpringenden Fenſtergittern in unteren Stockwerken und
dergleichen, von Barrièren und Blitzableitern;
2) zu Gasanlagen:
3) zur Errichtung bezw. Umänderung von:
Gebäuden jeder Art, Schaubuden, Kellern, Brunnen,
Brunnenſchachten, Ciſternen, unterirdiſchen Wegen;
4) ferner zu Düngerſtätten, Abtritts= und Jauche= und
anderen ähnlichen Gruben, insbeſondere auch ſolcher für
techniſche Etabliſſements;
5) zu Einfriedigungen aus Mauerwerk, Holz, Metall oder
aus verſchiedenem Material, ſofern die unter Poſ. 3. 4
und 5 genannten baulichen Anlagen an öffentlichen
Straßen oder Plätzen liegen oder zu liegen kommen
ſollen,
alles dies ohne Unterſchied, ob es ſich um einen Neubau oder
Anbau auf einer neuen oder einer zu baulichen Anlagen
bereits benutzten Stelle oder um einen Umbau, Auf= oder
Höherbau oder um Reparaturen oder neue Einrichtungen
handelt.
Baugerüſte (Art. 28 der Allg. Bau=Ordnung).
8 49.
Zur Errichtung von Bau= und Tünchergerüſten an
öffent=
lichen Straßen und Plätzen bedarf es der Genehmigung Gr.
Polizeiamts und des Straßeneigenthümers.
Die Gerüſte ſind feſt, ſicher und ſo aufzuführen, daß
Un=
glücksfälle möglichſt verhütet und öffentliche Einrichtungen, wie
Brunnen, Kanäle, Rinnſteine, Laternen u. ſ. w. gehörig
ge=
ſchützt werden.
Das Pflaſter der Fahrbahnen und die Trottoirbefeſtigungen
dürfen durch die Gerüſte nicht leiden. Das Eingraben der
Rüſtſtangen iſt verboten; dieſelben müſſen vielmehr auf
Schwellen geſtellt werden, welche nicht mehr als 20 em über
die äußeren Stangen nach der Straße hin vorragen dürfen.
Wird ausnahmsweiſe das Eingraben zugeſtanden, ſo
ge=
ſchieht die nöthige Wiederherſtellung auf Koſten des
Haus=
eigenthümers durch die Stadt.
Baupolizeiliches Verfahren (Art. 62 der Allg. Bau=
Ordnung).
8 50.
Die Genehmigung zu neuen Bauten, Anlagen und
Ver=
änderungen im Sinne des Allg. Bau=Ordnung und des 8 48
dieſer Polizeiverordnung wird durch ſchriftlichen Baubeſcheid
Gr. Polizeiamts ertheilt.
Zu dieſem Behufe ſind dem 8 85 der Verordnung vom
1. Februar 1882 entſprechende Pläne, für jedes Gebäude mit
190
2415
künftiger, ſelbſtſtändiger Nummer getrennt einzureichen.
Die=
ſelben müſſen beſondere Zeichnungen über das Kellergeſchoß,
jedes einzelne Stockwerk ſowie über die Dachkonſtruktionen
ent=
halten, aus dauerhaftem Papiermaterial in Aktenformat
33 om Höhe und 21om Breite - inſoweit es unter Einhaltung
des vorgeſchriebenen Maßſtabes der Pläne möglich iſt, beſtehen
und ſind mit ſchriftlichem Geſuche, welche die zukünftige
Haus=
nummer zu enthalten haben, auf vorgeſchriebenem Formular
in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Soweit thunlich, iſt
füͤr jede Zeichnung ein beſonderes Blatt zu verwenden.
Jeden=
falls darf letzteres nur einmal zuſammengelegt ſein. Die
Pläne für die Herſtellung von Entwäſſerungsanlagen müſſen
insbeſondere die Situation im Maßſtab von 1: 500, den
Grundriß im Maßſtab von 1: 100, ſowie das Längenprofil
des Hauptſtrangs und der Abzweigungen, in der Horizontalen
mit dem Maßſtab des Grundriſſes correſpondirend, in der
Vertikalen im Maßſtab von mindeſtens 1: 100 enthalten.
Aus den Plänen müſſen die ſämmtlichen projectirten Leitungen,
die genaue Lage der projectirten Sinkkaſten, Küchen=Waſſerſteine
oder Ausgüſſe, die Richtung der oberflächlichen Waſſerläufe,
die Lage der beſtehenden Regenröhren, Regeneiſternen,
Waſſer=
reſervoire, Abtrittsgruben, Senklöcher, Brunnen, Pumpen und
andere Waſſerſpeiſungsvorrichtungen, wie auch die Höhen der
Oberfläche längs der projectirten Leitungen nebſt deren Gefälle,
die Höhen der Keller, die tiefſten Bodenflächan und, wenn
möglich, die Fundamentſohlen - ſämmtliche Höhen bezogen
auf einen beſtimmten Horizont erſichtlich ſein.
Jeder Situationsplan muß die Richtung der
Hausent=
wäſſerung in blauer Farbe enthalten.
Die Geſuchsformulare werden in dem Meldeamt des Gr.
Polizeiamts und in den Polizeirevier=Comiſſariaten unentgeltlich
verabreicht.
851.
Alle Baugeſuche werden auf dem Bureau des einſchlägigen
Polizeirevier=Commiſſariats mindeſtens drei Tage lang unter
Anzeige an die Nachbarn zu deren Einſicht offen gelegt und
können Einwendungen oder Vereinbarungen der Betheiligten
daſelbſt zu Protokoll gegeben werden.
8 52.
Die ſchriftliche Ausfertigung der Baugenehmigung
und die revidirte Bauzeichnung, ſowie die Abnahmeſcheine
müſſen auf der Bauſte lle während der Arbeitsſtunden
zu=
gänglich ſein und ſind den revidirenden Polizeibeamten auf
Verlangen vorzuzeigen.
Dieſe Beamten haben das Recht jederzeit die Bauſtelle,
Anlagen und Einrichtungen zu beſichtigen, Zuwiderhandlungen
gegen die Bauvorſchriften reſp. den Baubeſcheid
entgegenzu=
treten und, wenn Gefahr im Verzuge iſt, ſelbſt die weitere
Ausführung des Baues zu ſiſtiren.
Erſcheint bei dieſen Unterſuchungen eine Aufräumung und
dergleichen auf der Bauſtelle nothwendig, ſo iſt der Bauherr
verpflichtet, ſolche auf Verlangen des Beamten vornehmen zu
laſſen.
8 53.
Nach Errichtung des Schnurgerüſtes iſt Gr.
Polizei=
amt ſchriftliche Anzeige zu machen behufs Reviſion der
Flucht=
linie und darf mit dem Bau nicht eher begonnen werden, bis
die Richtigkeit der abgeſteckten Baulinie feſtgeſtellt und durch
polizeilichen Abnahmeſchein, der innerhalb 24 Stunden ertheilt
wird, beſtätigt iſt.
Ferner finden nach Fertigſtellung des Sockelmauerwerks
ſowie des Rohbaues, überhaupt ſo oft es nothwendig erſcheint,
amtliche Abnahmen ſtatt; ebenſo nach vollſtändiger
Fertig=
ſtellung eine Schlußabnahme.
Bei der Rohbauabnahme müſſen die Eiſenconſtructionen
ſoweit ſichtbar ſein, daß die Maße controlirt werden können.
Dte amtlichen Abnahmen ſind vom Bauherrn jedesmal
ſchriftlich auf vorgeſchriebenem, bei den im 8 50 erwähnten
Dienſtſtellen unentgeltlich erhältlichen Formular zu beantragen
und erfolgen in der Regel längſtens binnen 2 Tagen, im Eil=
635
2416
Nr. 190
ſalle in kürzerer Friſt, nach Eingang des Antrags unter Anzeige
an den Antragſteller.
854.
Ueber alle Reviſionen, bei welchen der Bauherr oder ein
Stellvertreter desſelben zugegen ſein ſoll, wird ein
Abnahme=
bezw. Schlußabnahmeſchein ausgeſtellt und darf mit dem
Weiterbau bezw. mit der Ingebrauchnahme des vollendeten
Baues oder einer Anlage nicht früher begonnen werden, als
bis nach erfolgter Reviſion der polizeiliche Abnahmeſchein ſich
in den Händen des Bauherrn oder des Stellvertreters befindet.
Wird die Reviſion durch den Mangel der Zugänglichkeit
der Bauſtelle verhindert, ſo wird ein neuer Termin auf Koſten
des Bauherrn anberaumt. Ewa vorgeſundene Mißſtände und
Conſtructionsfehler ſind binnen einer von Gr. Polizeiamte zu
beſtimmenden Friſt zu beſeitigen.
Die Abſtellung der Mängel iſt Gr. Polizeiamt ſchriftlich
anzuzeigen.
Darmſtadt, den 22. September 1887.
Großherzogliches Polizeiamt Darmſtadt.
v. Grolman.
Zwecks Prüfung der Abſtellung der Mängel findet eine
wiederholte Reviſion ſtatt. Ergibt dieſelbe ein günſtiges
Reſultat, ſo wird der Abnahmeſchein ertheilt.
Weitere nothwendige Reviſionen finden nur auf Koſten
des Bauherrn ſtatt.
8 55.
Für ſämmtliche Reviſionen, welche dieſe Verordnung nicht
für koſtenfrei erklärt, ſind die vorſchriftsmäßigen Gebühren an
die Polizeikaſſe zu entrichten.
Uebergangsbeſtimmungen.
8 56.
Das Großh. Polizeiamt beſtimmt und publieirt den Tag,
an welchem dieſe Polizeiverordnung in Kraft zu treten hat.
Ebenſo erläßt dasſelbe alle zur Ausführung derſelben
erforderlichen Beſtimmungen.
19640
B e k a n n t m a ch u n g.
Betreffend: Die Ausführung des Branntweinſteuergeſetzes, insbeſondere die Erhebung der Nachſteuer.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diejenigen Einwohner der Stadt Darmſtadt, welche weder die
Erlaubniß zum Ausſchänken von Branntwein, noch zum Kleinhandel mit Branntwein — Private - beſitzen, ſowie diejenigen
Gewerbtreibenden, welche bei Vertheilung der Declarationen etwa überſehen worden ſein ſollten, die zur Declaration der
nachſteuerpflichtigen Mengen erforderlichen Formulare bei der unterzeichneten Behörde in Empfang zu nehmen haben.
Darmſtadt, den 27. September 1887
Großherzogliches Hauptſteueramt.
v. Buri.
09594
Kriegsgerichtliches Erkenntniß.
Durch kriegsgerichtliches, unterm 12. September 1887 beſtätigtes Erkenntniß,
onm 2. September 1887, ſind:
1) Gardiſt Georg Fiſcher der 3. Compagnie 1. Großherzoglich Heſſiſchen
In=
fanterit=(Leibgarde=Regiments Nr. 115, geboren am 2. März 1863 zu
Eberſtadt, Kreis Darmſtadt,
2) Gardiſt Valentin Löw der 8. Compagnie desſelben Regiments, geboren am
2. Februar 1866 zu Wolfisheim, Kreis Straßburg i. E.,
3) Musketier Adolf Krämer der 5. Compagnie 2. Großherzoglich Heſſiſchen
Infanterie=Regiments (Großherzog; Nr. 116, geboren am 20. Juni 1854 zu
Gießen, Kreis Gießen,
4) Fuſilier Wilhelm Schnepp der 9. Compagnie desſelben Regiments, geboren
am 23. Februar 1864 zu Gießen, Kreis Gießen,
in contumaciam für fahnenflüchtig ertlärt und jeder in eine Geldſtraſe von 200
Mark verurtheilt worden.
Darmſtadt, den 24. September 1887.
0964½
Gericht der Großherzoglich Heſſiſchen (25.) Diviſion.
Auforderung.
1) Der Taglöhner Franz Mohr, geboren am 21. Januar 1845 zu Bensheim,
2) der Handarbeiter Peter Müller, geboren am 5. Dezember 1850, beide durch
kriegsgerichtliches Erkenntniß vom 17. Juni 1814 in contumaciam für
fahnen=
flüchtig erklärt und mit einer Geldſtrafe von je 150 Mark belegt,
3) der Sergeant Georg Wilhelm Rudloff vom 4. Großherzoglich Heſſiſchen
Infanterie=Regiment (rinz Carl) Nr. 118, geboren am 26. Dezember 1852
in Kirchberg, Kreis Fritzlar, durch kriegsgerichtliches Erkenntniß vom 12. Juni
1879 in contumaciam fir fahnenflüchtig erklärt und mit einer Geldſtrafe
von 150 Mark belegt,
werden aufgefordert, ſich bei dem unterzeichneten Gericht zu ſtellen.
Zugleich werden alle Militär= und Civilbehörden erſucht, die Vorgenannten
im Betretungsfalle zu verhaften und hierher vorführen zu laſſen.
Darmſtadt, den 22. September 1887.
(9642
Gericht der Großherzoglich Heſſiſchen (25.) Diviſion.
Für Sattler, Niemer,
ꝛc. ꝛc.
Beim Infanterie=Regiment Nr. 115 iſt
eine größere Anzahl Patrontaſchen
bis=
heriger Art in ſolche nach neueſtem Modell
umzuändern. Alle Zuthaten werden vom
Regiment geſtellt. — Leiſtungsfähige und
zuverläſſiige Handwerker ꝛc. ſind zur
Be=
theiligung an dieſer Arbeit eingeladen.
Perſönliche Anerbieten werden von
Montag den 3. Oktober C.,
Nachmittags 3 Uhr,
in der Infanterie=Kaͤſerne in Darmſtadt
von der Regiments=Bekleidungs=
Commiſ=
ſion entgegengenommen, zugleich auch alle
bezügliche Auskunft ertheilt.
(9643
Bekanntmachung.
Samstag, den 1. Oktober l. J.,
Vormittags 11 Uhr,
ſoll das Holzfällen für das Jahr 1888
in dem Gemeinde=Tannen=, wie in dem
Laubwald auf dem Rathhauſe zu
Beſ=
ſungen nach den vorgeſchriebenen
Be=
dingungen in Akkord vergeben werden.
Beſſungen, den 22. September 1887.
Großherzogliche Bürgermeiſterei Beſſungen.
(9531
Berth.
aus den beſten Zechen
Rührkohlon zu billigſten Preiſen
liefert fortwährend Ph. Wolf,
Kohlen=
handlung, Weinbergſtr. 4, Beſſungen. (9048
2417
Nr. 190
Bekanntmuchung.
Die Einſchätzung zur allgemeinen Einkommenſteuer betreffend.
Wir werden in den nächſten Tagen an die hieſigen Geſchäftstreibenden ꝛc. wie
ſeither ſchon alljährlich geſchehen, in vorſtehender Angelegenheit ein ſchriftliches
Er=
ſuchen um Angabe der von denſelben beſchäftigten Perſonen u. ſ. w. richten.
Die betreffenden Eſuchen werden den Intereſſenten durch die
Schutzmann=
ſchaft zugehen und ſollen nach Vorlauf von acht Tagen den ſich zur Abholung
ein=
findenden Officianten wieder eingehändigt werden.
Wir bitten deshalb die betr. Formularien alsbald nach Empfang auszufüllen
und zum Abholen bereit zu halten.
Darmſtadt, den 23. September 1887.
Großherzogliche Bürgermeiſterei Darmſtadt.
09536
Ohlh.
Verpuchtung von Acrrland.
Montag den 3. Oktober d. Js., Vormittags 11 Uhr,
ſoll von dem ſtädtiſchen Ackerland an der Hammelstrifft 1 Loos - 1 Morgen
beſſeres Ackerfeld, zunächſt der Arheilger Chauſſee gelegen, von jetzt ab auf 6 Jahre
auf unſerem Büreau, Stadthaus, Rheinſtraße 18, öffentlich an den Meiſtbietenden
verpachtet werden.
Nähere Auskunſt ertheilt unſer erſter Feldſchütz Ruhl, Kranichſteinerſtraße 6l!
Darmſtadt, den 24. September 1887.
Großherzogliche Bürgermeiſterei Darmſtadt.
J. V.:
[9595
Riedlinger, Beigeordneter.
Tonangebend für Mode und Handarbeit,
unterhaltend und nützlich.
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Zlluſtrierte Damenzeitung.
Preis vierteljährlich 2½. Mark.
Alle 8 Tage erſcheint eine Rummer in reichſter Ausſtattung und bringt
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Schnittmuſter zur Selbſtaufertigung der Garderobe,
Romane und Novellen. Prachtvolle Illuſtrationen.
Alle Poſtanſtalten und Buchhandlungen nehmen jederzeit Beſtellungen
an zu 2½ Mark pro Quartal (October, November und Dezember).
Auf Wunſch werden einzelne Rummern zur Auſicht franco verſendet von der
Adminiſtration des „Bazari Verlin 8W.
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in ihrem Nationalcoſtüm und Kriegstracht. Auftreten in ihren heimathlichen Sitten
und Gebräuchen, Tänzen und Geſängen, mit ihren Wirthſchaftsgegenſtänden,
Muſik=
inſtrumenten. Waffen u. ſ. w. Muſik wird von der eigenen Muſikkapelle
ausge=
geführt. Entrée: Sperrſitz 75 Pf., erſter Platz 50 Pf., zweiter Platz. 30 Pf.,
Gallerie 20 Pf. Kinder unter 10 Jahren zahlen auf allen Plätzen die
Hälfte. Zu einem recht zahlreichen Beſuch ladet ergebenſt ein
(9546
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Gegründet 1846.
bekannt mter der Dovlse:
Oecrdit, aul non servat.
von dom F-fndar und eneatge Darſſlatan.
L UnDEnvrnd- AEnkGlll
m Bethhase
UGeaberg am Diederthein
L.E. Hafhetean.
96448
ist fortwährend in ganzen und
halben Flaschen und Flacons ächt
zu haben bei den bekannten Herren
Debitanten.
Ganz besonders wird darauf
auf-
merksam gemacht, dass es noch
immer Geschäfte gibt, die sich nicht
zul entwürdigen glauben, durch den
Verkauf von Falsificaton das
Pu-
blikum zu täuschen. Daher
Warnung vor Flaschen
ohne mein Siegel und ohne dis
Firma:
H. Uuderberg- Albrecht.
Stearin HorIoh.
ücht Münzing.
für Salons, Leuchter, Klaviere
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in allen Packungen und looſe
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Münzing.
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der
2
2
5
5
„
3
8
2418
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[ ← ][ ][ → ]2419
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„ „ 12. „
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8 bis Abends 5 Uhr geſchehen.
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4. Oktober geſchloſſen.
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(9674
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anſprüchen unter Nr. 2187 an die
Expedition d. Bl.
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(9216
Näheres Expedition.
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ſelbſtſtändig arbeiten kann, findet dauernde
Stellung. Wo ſagt die Expedition.
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[9684
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0) Vorbereitungsſchule. Erſte Kl.
M. 10. - Zweite Kl. M. 15. - vierteli.
Beginn des neuen Semeſters:
Mittwoch den 12. Oktober.
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(Rote Karten gültig.)
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Perſonen=
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Don Pizarro, Gouverneur, Herr Feßler.
Floreſtan, Gefangener
Herr Bär.
Leonore, unt. d. Namen Fidelio
Rocco, Kerkermeiſter
Herr Riechmann.
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Herr Reichhardt.
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Zweiter ) Gefangener
Herr Klotz.
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theater in Breslau, als Gaſt.
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„Ceonoress von Beethoven.
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Freitag, 30. September.
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GBlaue Karten gültig).
Der Kaufmann von Benedig.
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überſetzt von A. W. Schlegel.
Anfang ½7 Uhr. Ende gegen 110 Uhr.
Sonntag. 2. Oktober.
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Samstag den 1. Oktober.
Vorabendgottesdienſt um 5 Uhr 30 Min.
Morgengottesdienſt um 8 Uhr — Min.
Schrifterklärung.
Sabbathausgang um 6 Uhr 25 Min.
Gottesdienſt in der Synagoge der
3r. Religionsgeſellſchaft.
Samstag, 1. Oktbr.: Vorabend 5 Uhr 10 Min.
Morgens 7 Uhr 30 Min.
Nachm. 4 Uhr 80 Min.
Sabbathausgang 6 Uhr 25 Min.
Wochengottesdienſt. Von Sonntag 2. Oktbr. an:
Morgens 6 Uhr- Min.
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den Weltmarkt und iſt bezüglich ſeiner accuraten, gediegenen Ausführung von keiner Konkurrenz übertroffen.
Da ich in Verbindung mit einem der erſten Mainzer Möbel=Architekten ſtehe, befinden ſich ſtets in den
Muſterzimmern neue Modelle, die an Schönheit der Formen ſich vor allen anderen Fabrikaten gauz beſonders
auszeichnen; dieſelben werden in meinen Schaufenſtern nicht ausgeſtellt.
702
p00A.
X. x.
[ ← ][ ][ → ]2424
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Ein kinderl. Ehepaar in den 40er
Jah=
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eine gangbare Bierwirthſchaft miethweiſe
zu übernehmen, gleichviel ob in der Stadt
oder auf dem Land; jedoch, wenn auf dem
Land, freiſtehend mit Stall und Hofraum
und etwas Land, zur Betreibung eines
noch nicht in hieſiger Gegend beſtehenden
Geſchäſtes. - Gefl. Off. erbittet man sub
f. V. 10 an die Exped. d. Bl. (9686
Fin Madchen, welches pflegebedürf=
E= tig wird, ſucht baldige Unterkunſt
am liebſten in einer Familie, wo
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ſelbe mit arbeiten kann. Offerten mit
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Beginn des neuen Semeſters:
Mitt=
woch den 12. Oktober.
Vorberei=
tungsſchule. Erſte Klaſſe: Rmk. 10 für
Clavier. Zweite Klaſſe: Rmk. 15 viertel;
für Clavier. Für Geige in dieſen beiden
Klaſſen: Rmk. 15 reſp. Rmk. 20.
Der Direktor:
[9465
Capellmeiſter Mardin Wallenstein.
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90nUIO4 finden in gebildeter
Fa=
milie gute Penſion zu mäßigem Preis.
(9688
Näheres Expedition.
Polltiſche Ueberſicht.
Heutſches Reich. Der Bundesrat genehmigte in ſeiner Sitzung
vom 27. die Anträge Preußens und Hamburgs, den
Belagerungs=
zuſtand für Berlin und Hamburg auf ein Jahr zu verlängern und
ſtellte die vorläufigen Ausführungsbeſtimmungen zur
Branntwein=
ſteuer nach den Anträgen der Ausſchüſſe.
Dem Bundesrate iſt eine Vorlage noch während ſeiner
Sommer=
pauſe zugegangen, über welche erſt jetzt Näheres bekannt wird,
nämlich der Entwurf über die Unterſtützung der Reſerviſten=
Fami=
lien. Der Staat kommt hiermit einer moraliſchen Verpflichtung
gegen die Wehrleute der Reſerve u. ſ. w. und ihre Familien nach
und es kann daher der Entwurf nur mit Genugthuung begrüßt
wer=
den. Die Unterſtützung tritt in Zeiten einer Mobilmachung oder
bei notwendigen Heeresverſtärkungen ein, welche die Einberufung
der nicht mehr dem aktiven Dienſt angehörigen Mannſchaften
er=
forderlich machen. Der Entwurf regelt die Höhe und Verteilung
der Unterſtützungsſätze, die Art ihrer Ausbezahlung u. ſ. w. und
beſtimmt ferner, durch wen die Unterſtützung ausgeführt werden
ſoll. In letzterer Beziehung kommen in erſter Linie die
Lieferungs=
verbände in Betracht, welche infolge des Geſetzes über die
Kriegs=
leiſtungen vom Jahre 1873 gebildet wurden. Diejenigen Staaten,
welche keine ſolche Verbände beſitzen, beſtreiten die Unterſtützungen
aus eigenen Mitteln; für die gezahlten Unterſtützungen erfolgt
Ent=
ſchädigung aus Reichsfonds. Bei Fahnenflüchtigen oder bei
einge=
zogenen Mannſchaften, bei denen ſich Gefängnisſtrafen von mehr
als ſechs Monaten nötig machten, fällt die Unterſtützung fort. Den
Entwurf beſchließt eine kurze Begründung.
Nach einer Mitteilung der „Poſt' ebnet die bevorſtehende
Aus=
dehnung der Unfallverſicherung auf ſämtliche Handwerksbetriebe
zugleich auch das Terrain für die Durchführung eines anderen
hochwichtigen Planes, für die Durchführung des Projekts der
Alters= und Invaliditäts=Verſicherung, welches naturgemäß von
vornherein nur auf breiteſter, ausgedehnteſter Unterlage ſich
aufzu=
bauen vermaa. Somit wäre in der nächſten Reichstagsſitzung eine
auf letzteres Projekt bezügliche Vorlage nicht zu erwarten.
Mit dem 1. Oktober wird der „Kr. 8ta. zufolge in allen
Volksſchulen der Provinz Poſen der polniſche Sprachunterricht auf
allen Stufen bedingungslos aufgehoben.
Die „Nordd. Allg. 8ta. bringt einen vorläufigen Bericht des
Oberſtaatsanwalts in Kolmar, wonach der Jäger=Kaufmann in
einer Fichtenkultur auf deutſchem Gebiet etwa zwölf Perſonen ſich
gegen die franzöſiſche Grenze bewegend ſah. Nach dreimaligem
erfolgloſem Haltrufen ſchoß Kaufmann; er ging zurück, da auf
franzö=
ſiſchem Gebiete hinter Bäumen auf ihn angeſchlagen wurde, was
ein anderer deutſcher Jäger Linhoff geſehen. Aus etwa 5 Meter
von der Grenze entfernten zwei größeren Blutſpuren ſcheint
hervor=
zugehen, daß Brignon ſich dorthin ſchleppte und eine zeitlang lag.
Blutige oder andere Spuren auf deutſchem Gebiet ſind wegen des
hohen Krautwuchſes nicht wahrnehmbar. Vom Standort
Kauf=
manns beim Schießen kann nach dem Ort, wo ſich die Blutſpuren
auf franzöſiſchem Gebiet befanden, wegen des Gebüſches und dicker
Bäume nicht geſehen und nicht geſchoſſen werden; hiernach iſt
an=
zunehmen, daß die Schüſſe noch auf deutſchem Gebiet getroffen
haben. Die „Nordd. Allg. 3tg. bedauert den traurigen Vorfall;
das Reſultat der gerichtlichen Unterſuchung ſei abzuwarten.
Die bayeriſche Abgeordnetenkammer nahm am 27. in zweiter
Leſung einſtimmig den Geſetzentaurf betreffs der ſtrategiſchen
Doppelgeleiſe an. Das Ausführungsneſetz zur landwirtſchaftlichen
Unfallverſicherung wurde einem Ausſchuſſe von 21 Mitgliedern
überwieſen. Die nächſte Plenarſitzung findet am 3. Oktober ſtatt.
Frankreich. Flourens übergab am 26. dem Grafen Münſter
die telegraphiſchen Berichte des Generalprokurators von Nancy,
deſſen offizieller Rapport am 27. eintrifft, worauf die franzöſiſche
Regierung denſelben der deutſchen Regierung zur Kenntnisnahme
übermitteln wird. Sodann muß das Reſultat der deutſchen
Unter=
ſuchung abgewartet werden.
Am 27. vormittags fand eine Sitzung des Miniſterrats ſtatt,
worin Flourens von ſeiner geſtrigen Unterredung mit dem Grafen
Münſter, ſowie von den aus Berlin eingegangenen Nachrichten über
die Grenzvorgänge Mitteilung machte.
Das=Petit=Journal: der „Matin” und der=Gaulois= bringen
die Mitteilung, daß der deutſche Botſchafter Graf Münſter in einer
Unterredung mit Miniſter Flourens dieſem gegenüber ſein
perſön=
liches Bedauern über den Vorfall an der Grenze ausgedrückt und
hinzugefügt habe, daß Deutſchland unbedingt und unverzüglich
Ge=
nugthuung geben werde, ſobald durch die Unterſuchung die Schuld
ſeiner Angeſtellten feſtgeſtellt worden.
Obgleich von deutſcher Seite bis zum 27. noch keinerlei offizielle
Mitteilung erfolgte, macht ſich in franzöſiſchen Kreiſen immer mehr
die Ueberzeugung bemerkbar, daß Deutſchland für den Vorfall an
der Grenze gegebenenfalls die gewünſchte Genugthuung und
Ent=
ſchädigung geben werde. In dieſer Zuverſicht, die von großem
Vertrauen in die Fähigkeit und Feſtigkeit des Miniſters Flourens
zeugt, enthalten ſich alle einigermaßen angeſehenen Blätter einer
übertrieben heftigen Sprache. In mehreren Leitartikeln kehrt der
Gedanke wieder, daß der Fall an ſich geringere Bedeutung habe,
und wenn er nicht grade an der deutſchen, ſondern etwa an der
ſpaniſchen Grenze vorgekommen wäre, kaum beſondere Beachtung
gefunden hätte, während er nun die ganze Bevölkerung aufrege.
Dieſe Betrachtung führt natürlich zu Folgerungen über das
merk=
würdige Verhältnis zwiſchen Deutſchland und Frankreich und über
die Art von Kriegszuſtand, der zwiſchen den beiden Ländern,
nament=
lich an der Grenze herrſcht. Faſt allgemein wird zugegeben, daß
das auf die Dauer nicht weitergehen könne. Beachtenswerter Weiſe
aber ſpricht ſich kein einziges Blatt für eine Aenderung im kriegeriſchen
Sinne aus, ſondern faſt alle raten beiden Regierungen, irgend
welchen modus vivendi zu ſchaffen und durch Anſtellung maßvoller
Beamten an der Grenze die Wiederkehr von Zwiſchenfällen, die
den Frieden gefährden könnten, zu verhüten.
Engkand. Einem am 27. in London eingetroffenen Telegramm
zufolge hat der Nizam von Heyderabad an den Vizekönig von
Indien, Lord Dufferin, ein Schreiben gerichtet, in welchem er ſich
in anbetracht der beſtändig wachſenden Ausgaben Indiens für eine
beſſere Verteidigung der Grenze, die wegen des Vordringens
Ruß=
lands in Mittelaſien notwendig ſei, erbietet, für zwei Jahre jährlich
200 000 Rupien zu den Koſten der Verteidigung der Nordweſtgrenze
Indiens beizuſteuern.
Itakien. Das päpſtliche Organ, derOſſervatore'l, beſpricht die
Erklärungen der „Riforma: vom 26. bezüglich der zum Papſt=
Jubiläum erwarteten Wallfahrer und drückt die Hoffnung aus, die
italieniſche Regierung werde Augen und Ohren beſſer offen halten,
als es vorigen Dienstag bei der Porta Pia der Fall war.
Hin=
ſichtlich der klerikalen Preſſe könne die „Riforma' ruhig ſein; es
ſei Sache des königlichen Staatsanwalts, für die Beachtung der
Geſetze zu ſorgen.
Aus Stadt und Land.
Darmſtadt. 28. September.
Se. Königl. Hoheit der Großherzog empfingen geſtern den
Oberſt v. der Groeben, Kommandeur des 81. Inſanterie=Regiments
Nr.
den Major und Bataillons=Kommandeur Frhrn. v. Tſchammer=Oſten,
den Premierlieutenant Gneiſt, die Sekondelieutenants Frhrn. v.
Autenried und v. Eſchwege von demſelben Regiment, den Oberſt
Johannes, Kommandeur des 4. Großh. Infanterie=Regiments
Nr. 118. den Premierlieutenant Nieſſen=Meyer und den
Sekonde=
lieutenant Balthaſar von demſelben Regiment, den Hauptmann v.
Lyncker vom 1. Garde=Feld=Artillerie=Regiment, den Rittmeiſter v.
Biegeleben vom 1. Hannoverſchen Ulanen=Regiment Nr. 13. den
Unterlieutenant zur See Lautenberger, den Sekondelieutenant
Machen=
hauer vom 1. Großh. Infanterie=Regiment Nr. 115, kommandiert
zur Central=Turnanſtalt, den Sekondelieutenant Sinzig vom
Heſ=
ſiſchen Pionier=Bataillon Nr. 11, den Bürgermeiſter Brink von
Offenbach a. M., den Profeſſor König von München, den
Miniſte=
rialrat Lotheißen, den Langtagsabgeordneten Dr. Schröder, den
Gymnaſialdirektor Profeſſor Menge von Mainz, den Dekan
Strom=
berger von Zwingenberg, den Dekan Kalbhenn von Burggräfenrode,
den Kreisſchulinſpektor Landmeſſer von Bensheim, den kath. Pfr.
May von Wattenheim, den Amtsrichter Taſche von Herbſtein, den
Oberlehrer Dölcher von Lorſch, den Oberlehrer Kampf von Oſthofen,
den Ober=Rechnungsregiſtrator Hoffmann von Darmſtadt, den
Ge=
fängnisverwalter Dern von Mainz. den Protokolliſten Dern von
Darmſtadt; den Ober=Amtsrichter Königer von Langen, den
Forſt=
inſpektor Morneweg von Groß=Bieberau, den Konſul Lauteren von
Frankfurt a. M., den Rechnungsrat Scharch von Darmſtadt, die
Steueraufſeher Schlehenbecker von Fürth und Stapphton von
Michelſtadt, die Lokomotivführer Wagner und Breitwieſer von der
Main=Neckar=Bahn; zum Vortrag den Staatsminiſter Finger, den
Geheimerat Draudt, den Geheimerat Dr. Becker.
Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben am 22. September
den Lehrer an der höheren Mädchenſchule zu Gießen Dr. Ernſt
Bekker zum Lehrer an der Viktoriaſchule zu Darmſtadt, mit
Wirkung vom 1. Oktober d. J. an, ernannt.
Sicherem Vernehmen nach werden Se. Königl. Hoheit der
Großherzog am nächſten Samstag der Einwerhung der
neuen Mainbrücke zu Offenbach a. M. beiwohnen.
Militärdienſtnachrichten. Pabſt v. Ohain, Hauptmann
und Komp=Chef vom 1. Großh. Inf.=Regt. Nr. 115, unter
Be=
föͤrderung zum überzähligen Major und unter weiterer Belaſſung
in ſeinem Kommando, zur Dienſtleiſtung bei dem Kriegsminiſterium,
la suite des Regts. geſtellt. v. Specht, Hauptmann la suite
des Schleſ. Füſ=Regts. Nr. 38, unter Entbindung von dem
Kom=
mando als Adjutant bei der 11. Inf.=Brig., als Komp=Chef in das
1. Großh. Inf.=Regt. Nr. 115 verſetzt.
Ordensverlethung. Se. Maj. der König von Preußen
haben die Erlaubnis zur Anlegung des Komthurkreuzes 2. Klaſſe
des Großherzoglich Heſſiſchen Verdienſt=Ordens Philipps des
Groß=
mütigen dem Geheimen Oberbaurat Bänſch, vortragenden Rat
im Miniſterium der öffentlichen Arbeiten, erteilt.
Hilfsgerichtsſchreiber Joh. Prinz zu Offenbach iſt durch
Verfügung vom 23. l. M. beauftragt worden, vom 1. November
l. J. an bis auf Weiteres die Geſchäfte eines Gehilfen der
Staats=
anwaltſchaft bei Großh. Landgericht der Provinz Oberheſſen
wahr=
zunehmen.
— Die Freierlegung der Stadtkirche. In den weiteſten Kreiſen
hat die Mitteilung große Freude hervorgerufen, daß Seine
König=
liche Hoheit der Großherzog Sein Bedauern über die Ausführune
der proiektierten Wiederbebauung des Terrains des Hegendörferſchen
Hauſes ausgeſprochen haben. In der That muß es jeder, welcher
an der würdigen äußeren Erſcheinung unſeres älteſten hiſtoriſchen
Baudenkmals, an das ſo viele Erinnerungen des Heſſiſchen
Fürſten=
hauſes, wie des früheren Fürſtengeſchlechts, welches in Darmſtadt
waltete, und der=Darmſtädter Bevölkerung ſelbſt geknüpft ſind,
Intereſſe nimmt, dem Landesfürſten Dank wiſſen, daß er den
Be=
ſtrebungen auf Freilegung der Kirche eine ſolche Stütze gegeben hat.
Um ſo mehr aber muß es auffallen und Erſtaunen erregen, daß
mit den Fundamentierungsarbeiten des neu zu errichtenden
Ge=
bäudes ruhig weiter fortgefahren wird. So große Eile kann doch
der Bau nicht haben. Man kann doch nicht annehmen, es ſolle die
Allerhöchſte Kundgebung einfach ignoriert werden.
(D. 8.)
Geſtern vormittag trafen die beiden Großh. Dragoner=
Regi=
menter Nr. 23 und 24, ſowie das Großh. Feld=Artillerie=Regiment
Nr. 25 aus den Herbſtübungen wieder hier ein.
In den letzten Tagen iſt in der Preſſe und im Publikum
vielfach die Rede von einer Brochüre „Sang aus der Vergſtraße”
geweſen, in welcher unſere Stadt und die Bewohner der Bergſtraße
ſich einer ſehr unpaſſenden Behandlung zu erfreuen haben. Der
Schreiber des Opus hat zwar in einigen Organen der Tagespreſſe
ſchon die gebührende Abfertigung erhalten, wir glauben aber dem
Publikum einen weiteren Dienſt zu erweiſen, wenn wir ihm bekannt
geben, daß der Genannte (Max Treutler iſt der Name) in den
Jahren 1885 und 1886 hier ein Wanderlager in Teppichen
be=
trieben hat. Vielleicht hat ihm der Mißerfolg bei dieſer
geſchäft=
lichen Spekulation die Feder in die Hand gelegt.
* Kleine Mitteilungen. In einer der letzten Nächte wurde aus
einem Hausgarten in der Feldbergſtraße eine größere
Quan=
tität Trauben entwendet. - Am Montag morgen ſind beim Ver=
190
2425
laden auf dem Güterbahnhof der Main=Neckarbahn 2 Kühe und
1 Kalbſtehengeblieben, ohne daß ſich bis jetzt deren
Eigen=
tümer gemeldet hat. Die Tiere wurden einſtweilen in dem Stalle
einer Wirtſchaft untergebracht.-
Einem Taglöhner in der
Dönges=
borngaſſe wurde aus ſeinem Holzſtall, nach Erbrechen der
ver=
ſchloſſen geweſenen Thüre, eine Partie klein gemachtes Holz
ent=
wendet.
Auf vielen Wieſen blüht gegenwärtig die Herbſtzeitloſe
bekannte, einer giftigen Zwiebel entſproſſene, violette, dem Crokus
ähnliche Blume - in großer Menge. Die Kinder ſeien hiermit
gewarnt, dieſe Blume oder deren Stengel in den Mund zu nehmen
da hierdurch ſchwere Geſundheitsſchädigungen entſtehen, ja ſelbſt
der Tod herbeigeführt werden kann.
Bei einem in Mainz in der Stadthalle kürzlich ſtattgehabten
Konzert ſtanden auch zwei Sätze einer neuen Symphonie von Herrn
Muſikdirektor Zerlett hier auf dem Programm. Ein Mainzer Blatt
ſchreibt über dieſe Kompoſition: „Dieſe zwei Sätze, Adagio und
Scherzo, haben uns ſo ſehr intereſſiert, daß der Wunſch in uns
rege wurde, das ganze Werk kennen zu lernen. Es iſt darin ſo
viel ächte und wahre Muſik enthalten, daß man über manche kleine
harmoniſche oder formale Ungeſchicklichkeiten dieſes Erſtlingswerkes
eines jungen, talentreichen Künſtlers gerne hinwegſieht. Das Adagio,
in modernſtem Stile gehalten, bildet eine Art „ewiger Melodie',
welche ſich dynamiſch und in der Klangfülle mit ſchöner Wirkung
bis zum Schluſſe hinzieht; in dem Satze quillt eine reiche melodiſche
Erfindung, und die ſtets wachſende Polyphonie, und die piquante
Miſchung verſchiedener Taktarten läßt unſer Intereſſe nicht erkalten,
nur wären dem Ohre einige Ruhepunkte erwünſcht. Das Scherzo
iſt ein feines, reizvolles Stück, in welchem Pauke, Holzbläſer und
Streicher pizzicato in glücklicher Weiſe nebeneinander geſtellt ſind,
der Stil iſt am beſten mit Mendelsſohn=Schumann zu bezeichnen.
Leider fällt das in der vorſpielenden Begleitung vielverſprechende
imitatoriſche Trio in Bezug auf Gedankeninhalt gegen den
Haupt=
ſatz ab. Dem Komponiſten, welcher ſelber dirigierte, ward reicher,
wohlverdienter Beifall.
1 Traiſa, 27. Sept. Bei der am 24. d. M. dahier
ſtattge=
fundenen Beigeordnetenwahl wurde Herr Joh. Bert II., der
das Amt eines Beigeordneten ſchon 9 Jahre bekleidet, einſtimmig
von 67 Abſtimmenden wiedergewählt.
Seligenſtadt, 26. Sept. Geſtern war das Ausſchußmitglied des
hiſtoriſchen Vereins, Herr Rentner Friedr. Kofler aus Darmſtadt,
hier, um ſich vorläufig über die Oertlichkeit der vom hiſtoriſchen
Verein im nächſten Frühjahr zu veranſtaltenden Ausgrabungen
nach den Subſtruktionen des hieſigen Römerkaſtells zu orientieren.
Mainz, 28. Sept. Herr C. Kesberg in Gonſenheim erhielt
auf der am 25. d. M. in Stuttgart ſtattgehabten großen
inter=
nationalen Ausſtellung von Hunden unter hunderten ausgeſtellten
Tieren für den beſten Wurf deutſcher Doggen (Troha, Meta und
Norma) den Separat= bezw. Ehrenpreiz. Es iſt dies die größte
Auszeichnung die überhaupt für junge Hunde gegeben wurde.
J. Mainz, 28. Sept. Unter dem Vorſitz des
Landgerichts=
direktors Dr. Pauly nahm heute vormittag vor der Strafkammer
des hieſigen Landgerichts der mehrfach erwähnte Prozeß gegen
ver=
ſchiedene Führer der Mainzer Sozialdemokraten ſeinen
Anfang. Mit Rückſicht auf die große Zahl der Angeklagten iſt der
Aſnſenſaal zum Sitzungslokal gewählt. Die Staatsanwaltſchaft
vertritt der erſte Staatsanwalt Dr. Hallwachs. Im weiten
Zu=
hörerraum befinden ſich ſchon zu Beginn der Sitzung
verhältnis=
mäßig viele Perſonen, darunter in erſter Linie die
Geſinnungs=
genoſſen und Angehörigen der Angeſchuldigten. Auf der
Anklage=
vank befinden ſich: 1) Landtagsabgeordneter Jöſt, 36 Jahre, aus
Mainz; 2) Karl Konrad, 36 Jahre, Schuhmacher, aus Glogau;
3) Heinrich Stoll, 23 Jahre, Schreiner, aus Kirchenlaunitz; 4) Jakob
Loos, 38 Jahre, Schneider, aus Weſthofen; 5) Auguſt Zimmermann,
41 Jahre, Lederhändler, aus Beſſungen; 6) Martin Anderhub, 33
Jahre, Schriftſetzer und Gemeinderatsmitglied, aus Hechtsheim;
) Andreas Römberg, 27 Jahre, Schreiner, aus Mainz und 8) Ph.
Pfeiffer, 27 Jahre, Geſchäftsführer, aus Limburg. Die Anklage
lautet gegen ſämtliche Angeklagten, an einer Verbindung
teilge=
nommen zu haben, deren Daſein und Zweck der Staatsregierung
geheim gehalten werden ſoll und zu deren Zweck und Beſchäftigung
gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von
Ge=
letzen durch geheime Mittel zu ver;nd.rn oder zu entkräften. Ferner
ſind ſämtliche Angeſchuldigte mit Ausnahme von Pfeiffer der
Ver=
breitung verbotener Schriften bezichtigt. Als Zeugen und 17
Ver=
ſonen geladen, 10 Be= und 7 Entlaſtungszeugen. Beim Verles der
Zeugen ergiebt ſich, daß mehrere derſelben ausgeblieben ſind.
darunter die Belaſtungszeugen der Polizeirat v. Hack von
Frank=
furt und ein früher hier beſchäftigter Arbeiter Rock aus Weſtfalen.
Auf erſteren Zeugen, der wegen Krankheitsfall ausgeblieben, wird
verzichtet, dagegen erklärte die Staatsanwaltſchaft auf Rock, der
gewiſſermaßen Kronzeuge in der Sache iſt, nicht verzichten zu können
und wird die Verhandlung infolge deſſen auf Nachmittags 3 Uhr
ausgeſetzt, um zunächſt auf telegraphiſchem Wege zu ermitteln, ob
der Zeuge hierher abgereiſt.
2426
Nr.
Baden=Baben, 27. September. Seine Majeſtät der Kaiſer
ſtattete geſtern dem Kaiſer von Braſilien einen Beſuch ab und
machte dann eine Spazierfahrt. Abends wurde bei der Kaiſerin der
Thee eingenommen. Heute vormittag nahm der Kaiſer den
Vor=
trag des Civilkabinetts entgegen. Morgen wird die Ankunft des
Großherzogs und der Großherzoain von Baden erwartet.
Karlsruhe, 27. September. Die internationale Konferenz
vom Roten Kreuz hielt heute vormittag ihre Schlußſitzung ab.
Bezüglich der Hilfeleiſtung bei außereuropäiſchen Kriegen wurden
die Prinzipien der Konferenz erneut anerkannt; die Vorſchläge zur
praktiſchen Ausführung wurden bis zur nächſten Konferenz
vorbe=
halten. Betreffs Verbreitung und Kenntnis der Genfer Konvention
wurden die weſentlichen Anträge des ſchweizeriſchen Centralkomites
angenommen. Ueber die Hilfeleiſtung bei Seekriegen wurde die
Beſchlußfaſſung ausgeſetzt, da eine Baſis dafür fehlt.
Mannheim, 27. September. Die ſtädtiſchen Wahlen
er=
gaben auch in der höchſtbeſteuerten Klaſſe einen glänzenden Sieg
der Nationalliberalen. Die Demokraten befinden ſich nunmehr in
allen Klaſſen endgültig in der Minderheit.
Straßburg, 27. Sept. In einer Darſtellung der=
Landeszeitung=
wird auf Grund der amtlichen Ermittelungen über den
Grenz=
vorfall beſtätigt, daß die Schüſſe des Soldaten Kaufmann auf
deutſchem Boden abgegeben wurden und auf deutſchem Boden
einſchlugen; Kaufmann feuerte erſt, nachdem ein dreimaliges
Halt=
rufen erfolglos geblieben war.
Magdeburg, 25. September. Der heutige Kongreß für
er=
ziehliche Knabenarbeit wurde im Beiſein des Herrn Geh.
Ober=Regierungsrats Lohmann als Vertreter des Reichsamtes des
Innern, von Vertretern des preußiſchen Kultusminiſteriums und
anderer Miniſterien, des Oberpräſidenten der Provinz Sachſen,
Herrn von Wolff, der Spitzen hieſiger Regierungs= und ſtädtiſcher
Behörden im dichtgefüllten großen Saale des Fürſtenhauſes
hier=
ſelbſt abgehalten. Vertreter auswärtiger Vereine, aus Schweden,
Oeſterreich, ſowie Delegierte zahlreicher Kommunen und Vereine
hatten ſich eingefunden. Der Kongreß wurde durch Herrn
Ober=
bürgermeiſter Bötticher begrüßt. An der Debatte beteiligten ſich
Lammers=Bremen, Dr. Goetze=Leipzig, Ober=Realſchuldirektor
Nög=
gerath=Brieg, Geheime Sanitätsrat Dr. Kriſtella=Berlin und im
Schlußwort v. Schenkendorff=Görlitz, worauf eine längere lebhafte
Debatte folgte, welche ſich in allen Teilen zuſtimmend zu der
Be=
ſtrebung des Vereins äußerte.
Magdeburg, 27. September. Die heute durch den Abgeordneten
Seyffardt (Crefeld) eröffnete Jahresverſammlung des Deutſchen
Vereins für Armenpflege wählte die Herren Seyffardt,
Böt=
ticher (Oberbürgermeiſter von Magdeburg) und Ohly (
Oberbürger=
meiſter von Darmſtadt) zu ihren Vorſitzenden.
Memel, 25. Sept. Es ſind achtzig Jahre her ſeit jener trüben
Zeit, da unſere Königsfamilie vor dem Franzoſenheere fliehend,
ihre letzte Zuflucht in unſerer Stadt nehmen mußte. Unſer
Helden=
kaiſer war damals zehn Jahre alt. König Friedrich Wilhelm III.
hatte die Abſicht ſeinem Sohne zum 22. März 1807 die Uniform
als Geburtstagsgeſchenk zu übergeben. Da er aber nicht wußte,
ob er beſonders zu dem genannten Tage im Kreiſe ſeiner Lieben
würde weilen können, wurde der kleine Prinz Wilhelm ſchon am
Neujahrstage 1807 militäriſch eingekleidet. Dann ging es weiten
nach Memel. Hier nun trat am 3. Oktober desſelben Jahres der
junge Prinz in die Front der Armee ein.
Arco, 27. Sept, Der deutſche Kronprinz mit Geſolge
trifft heute im Winterkurort Arco zu einigem Aufenthalt ein.
Londou, 27. Sept. Der Internationale
Stenographen=
kongreß. welcher geſtern abend von Lord Roſebery eröffnet wurde,
iſt von Delegierten des In= und Auslandes zahlreich beſchickt.
Deutſchland iſt vertreten durch Behrens, Bräckler, Dreinhöfer (Verlin),
Zeibig (Dresden, Ganter (Frankfurt), Altener (Paſſau).
Smyrna, 27. Sept. Vier Engländer, welche ſich auf der Jagd
in der Umgegend der Stadt befanden, ſind von Räubern gefangen
genommen worden. Die Behörden ergriffen ſofort Maßregeln zur
Befreiung der Gefangenen und ließen den Diſtrikt, wo der Ueberfall
ſtattgefunden hat, umſtellen.
New=York, 24. Sept. Brownsville in Texas wurde in der Nacht
am Mittwoch von einem Wirbelſturm heimgeſucht. Die Stürme
dauerten an bis zum Freitag und verurſachten einen Austritt des
Rio Grande. Es fiel über 10 Zoll Regen und der Wind erreichte
eine Schnelligkeit von 78 Meilen in der Stunde. In Brownsville
wurden 300 Häuſer und in Matamoras 500 niedergeweht oder
ent=
dacht und die ganze Ernte iſt vernichtet. Der angerichtete Schaden
wird auf eine Million Dollars geſchätzt. Menſchenleben ſind nicht
zu beklagen.
Eine der fürchterlichſten Todesſtrafen in China beſteht darin,
daß dem Verurteilten durch einen ihm beigegebenen Wächter der
Schlaf entzogen wird. In der Regel erliegt der Verbrecher den
Qualen in längſtens zehn Tagen. Fünf jungen Pariſern, denen
das Leben offenbar blutwenig Corge macht, hat dieſe merkwürdige
Ce.
Errungenſchaft der chineſiſchen Juſtiz die Anregung zu einer
hirn=
verbrannten Wette gegeben: die jungen Herren wetteten, daß ſie
190
ſieben Tage lang wach bleiben würden, unter der Bedingung, alle
möglichen Mittel anwenden zu dürfen, um den Schlaf abzuwehren.
Um ihre, des „Schweißes der Edlen werte' Aufgabe durchzuführen,
lebten ſie nach folgender Tagesordnung: Die Nacht wurde mit
Tanzen und Kaffeetrinken verbracht; während des Tages ritten,
fochten oder ſchoſſen ſie nach der Scheibe und jede halbe Stunde
erquickten ſie ihre ermatteten Lebensgeiſter mit ſchwarzem Kaffee.
Einem dieſer jungen Leute gelang es in der That, während der
ganzen ſieben Tage ſich munter zu erhalten; er gewann die Wette,
verlor aber 10 Kilogramm an Gewicht. Zwei ſchliefen ein,
nach=
dem ſie 130 Stunden wach geweſen; der Vierte wurde von einer
Lungenentzündung befallen. Der letzte ſchlief ein, während er zu
Pferde ſaß. Er ſtürzte und brach ſich einen Arm.
Großherzogliches Hoftheater.
Dienstag. 27. September.
„Die Bluthochzeit.”
E. A. Es iſt nicht mehr als billig und heißt lediglich einer
Ehrenpflicht genügen, wenn die deutſchen Theater ſich jetzt etwas
mehr um die Werke eines Dichters bekümmern, der leider zu früh
dem Reiche des Schweigens und Vergeſſens anheimgefallen iſt.
„Die Bluthochzeit”, welche Jahre lang Repvertoire= und Zugſtück
der Meininger war, und die nunmehr ihren Weg auch auf andere
Bühnen findet, legt in mehr als einer Beziehung Beweis dafür
ab. daß der Geiſt Albert Lindners, über den nun die Nacht des
Wahnſinns ihre düſteren Schwingen gebreitet, Kraft und Größe
genug beſaß, um der tragiſchen Muſe in würdiger Weiſe opfern zu
dürfen. Sein Drama,Brutus und Collatinus', das den
Schiller=
preis davontrug, ſein „Marino Falieri', ſeine „Bluthochzeit: waren
vielleicht nur die Anweiſungen auf ſpätere Leiſtungen, deren
Ver=
wirklichung ein unbarmherziger Schickſalsſpruch auf immer
unmög=
lich gemacht hat. Lindner gehört zu den Dramatikern, welche von
der klaſſiſchen Idealtragödie wie ſie Schiller und Goethe ihrer
Nation geſchenkt, mehr und mehr abſehen und ſich vorzugsweiſe
an der Charakteriſtik Shakeſpeares und dem Stile Kleiſts gebildet
haben. Shakeſpeariſch iſt in der „Bluthochzeit; vor allem die
An=
lage der Charaktere und die Behandlung des Stoffs ſelbſt.
Offen=
bar hat dem Dichter, namentlich was den Schluß betrifft, in welchem
ſich mit dem Regierungsantritt des vierten Heinrich die Ausſicht
auf eine beſſere Zeit eröffnet, einer jener Shakeſpeari'ſchen Helden
vorgeſchwebt, die über dem Grabe einer in Verbrechen erſtickten
Welt den Anbruch einer neuen Aera verkünden. Geſtalten wie die
des ſchwachen Königs Karl, der bigotten und grauſamen Katharina
von Medici, mit welchen Lindner eine nicht gewöhnliche Energie
der Charakteriſtik an den Tag gelegt hat, könnten ſich ſehr wohl in
einem der Shakeſpeare'ſchen Königsdramen vorfinden. Es iſt Lindner
nicht wenig verübelt worden, daß er ſich in der „Bluthochzeitr den
bekannten hiſtoriſchen Stoff für ſeine Zwecke recht willkürlich
zu=
recht gelegt hat. Ihm, der Jahre hindurch als Pädagog gewirkt,
waren die geſchichtlichen Daten genauer bekannt als ſo manchem
Kritiker, welcher ſich etwas darauf zu gut thut, daß er den Dichter
aus einem Leitfaden korrigieren kann. Dem Tragiker ſteht das
Recht zu den Gang der Weltgeſchichte zu beſchleunigen, und wir
wollen keinen Anſtoß daran nehmen, daß Lindner den geſchichtlichen
Abſchluß der Religionskämpfe vorwegnimmt, daß er die
franzöſi=
ſchen Erfolge und 17 Jahre der Geſchichte - zwei Lebensjahre
Karls und das ganze Regiment Heinrichs III. - überſpringt, um
Heinrich IV. als Sieger aus der Bartholomäusnacht hervorgehen
zu laſſen. Auch das wiegt nicht ſchwer, daß Margarethe von Valois
gleichzeitig mit Karl 1X. ſtirbt. Etwas anders iſt die Umprägung
eines feſtſtehenden hiſtoriſchen Charakters und dieſe hat ſich Lindner
denn auch erlaubt, denn die Margarethe des Trauerſpiels. dieſe
zarte Blume in dem Sumpfe des korrumpierten Königshauſes, hat ſo gut
wie gar keine Aehnlichkeit mit der wirklichen Margarethe von Valois,
deren Oberflächlichkeit und Frivolität durchaus im Einklange mit
ihrer Umgebung ſtand. Ausgeführte Charaktere hat das Lindnerſche
Trauerſpiel thatſächlich nur zwei, die Katharina und Karl 1X., die
Figuren des Navarra und der Margot ſind in den Umriſſen nicht feſt
genug entworfen, die übrigen Perſonen haben gerade ſo viel
In=
dividualität als für eine Haupt= und Staatsaktion notwendig iſt.
In der Handlung ſelbſt tritt vieles nicht ausreichend motiviert auf,
ſehr oft verliert ſich der Dichter auf Nebenwege, die nicht wieder
auf den Hauptwea münden. Uebrigens hat in dieſer Beziehung der
Rotſtift des Regiſſeurs ſchon erwünſchte Abhülfe geſchafft und z. B.
ſolche Scenen wie die zu Anfang des 4. Aktes zwiſchen der Königin
und Heinrich v. Anjou, in welcher von der Annahme der polniſchen
Königskrone die Rede iſt, vollſtändig ausgemerzt. Derartige.
Ein=
ſchiebſel müſſen die Handlung unnötig verzögern und verraten
zu=
dem auch eine gewiſſe Unbehilflichkeit in der Handhabung der
Technik. Ein Stoff wie die Bartholomäusnacht iſt an und für ſich
gewaltig und reichhaltig genug und braucht keineswegs durch andere
hiſtoriſche Momente erweitert zu werden.
Um die künſtleriſche Inſcenierung der Lindnerſchen Tragödie
hat ſich unſer kundiger Schauſpielregiſſeur außerordentlich verdient
gemacht. Ebenſo that der rege Eifer der Darſteller alles, um dem
Stück einen möglichſt durchſchlagenden Erfolg zu bereiten.
Arud und Verlaa: L. C. Wittich'ſche Hofbuchduudeei
Verantwortlich für die Redaction: Carl Wittich.