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Mit der Sonntags=Beilage:
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werden angenommem in Darmſadt
von der Expedition, Rheinſtr. Nr. 23.
m Beſſungen von Friedr. Blößer,
Holzſtraße Nr. 18, ſowie auzwärn
vn allen ſoliden Unnonem=
Erpe=
ditionen.
142. Jahrgang.
Amtliches Grgan für die Bekanntmachungen des Großh. Ereißamts, ſowie des Großh. Volizelamts Darmſtadt.
WIT.
Donnerſtag den 19. Juni.
167D.
Zu publiciren iſt aus dem Regierungsblatt Nr. 16, 20, A und 23:
Verordnung, die Bildung der Schöffengerichte und der Schwurgerichte betreffend;
Geſetz, die Ausführung der deutſchen Eivilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend;
Geſetz, das Verfahren in Sachen der nichtſtreitigen Gerichtsbarteit betreffend;
Geſetz, die Ausführung der deutſchen Strafprozeßordnung betreffend;
Geſetz, das Verfahren in Forſt= und Feldrügeſachen betreffend.
Geſetz,
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs=Gegenſtünden.
Vom 14. Mai 1879.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
8 1. Der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln, ſowie mit Spielwaaren, Tapeten, Farben, Eß=, Trink= und
Koch=
geſchirr und mit Petroleum unterliegt der Beaufſichtigung nach Maßgabe dieſes Geſetzes.
8 2. Die Beamten der Polizei ſind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen Gegenſtände der in 8 1 bezeichneten Art
feilgehalten werden, während der üblichen Geſchäftsſtunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet ſind, einzutreten.
Sie ſind befugt, von den Gegenſtänden der in 8 1 bezeichneten Art, welche in den angegebenen Räumlichkeiten ſich befinden,
oder welche an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft oder feilgehalten werden nach
ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Unterſuchung gegen Empfangsbeſcheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen iſt dem Beſitzer
ein Theil der Probe amtlich verſchloſſen oder verſiegelt zurückzulaſſen. Für die entnommene Probe iſt Entſchädigung in Höhe des
üblichen Kaufpreiſes zu leiſten.
8 3. Die Beamten der Polizei ſind befugt, bei Perſonen, welche auf Grund der 88 10, 12. 13 dieſes Geſetzes zu einer
Freiheitsſtrafe verurtheilt ſind, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenſtände der in 8 1 bezeichneten Art feilgehalten werden,
oder welche zur Aufbewahrung oder Herſtellung ſolcher zum Verkaufe beſtimmter Gegenſlände dienen, während der in 8 2
ange=
gebenen Zelt Reviſionen vorzunehmen.
Dieſe Befugniß beginnt mit der Rechtskraft des Urtheils und erliſcht mit dem Ablauf von drei Jahren von dem Tage an
gerechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt.
8 4. Die Zuſtändigkeit der Behörden und Beamten zu den in 88 2 und 3 bezeichneten Maßnahmen richtet ſich nach den
einſchlägigen landesrechtlichen Beſtimmungen.
Landesrechtliche Beſtimmungen, welche der Polizei weitergehende Beſugniſſe als die in 88 2 und 3 bezeichneten geben,
bleiben unberührt.
5 5. Für das Reich können durch Kaiſerliche Verordnung mit Zuſtimmung des Bundesraths zum Schutze der Geſundheit
Vorſchriften erlaſſen werden, welche verbieten:
1) beſtimmte Arten der Herſtellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs= und Genußmitteln, die zum Verkaufe
beſtimmt ſind;
2) das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs= und Genußmitteln von einer beſtimmten Beſchaffenheit oder
unter einer der wirklichen Beſchaffenheit uicht entſprechenden Bezeichnung;
3) das Verkaufen und Feilhalten von Thieren, welche an beſtimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens,
ſo=
wie das Verkaufen und Feilhalten des Fleiſches von Thieren, welche mit beſtimmten Krankheiten behaftet waren;
4) die Verwendung beſtimmter Stoffe und Farben zur Herſtellung von Bekleidungsgegenſtänden, Spielwaaren, Tapeten,
Eß=, Trink= und Kochgeſchirr, ſowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Gegenſtänden, welche dieſem
Ver=
bote zuwider hergeſtellt ſind;
5) das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von einer beſtimmten Beſchaffenheit.
8 6. Für das Reich kann durch Kaiſerliche Verordnung mit Zuſtimmung des Bundesraths das gewerbsmäßige Herſtellen,
Verkaufen und Feilhalten von Gegenſtänden, welche zur Fülſchung von Nahrungs= oder Genußmitteln beſtimmt ſind, verboten oder
beſchränkt werden.
292
[ ← ][ ][ → ] R 115
1130
8 7. Die auf Grund der 88 5, 6 erlaſſenen Kaiſerlichen Verordnungen ſind dem Reichstag, ſofern er verſammelt iſt,
ſo=
fort, anderenfalls bei deſſen nächſtem Zuſammentreten vorzulegen. Dieſelben ſind aülßer Kraft zu ſetzen, ſoweit der Reichstag
dies verlangt.
58. Wer den auf Grund der 88 5, 6 erlaſſenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldſtrafe bis zu
einhundert=
fünfzig Mark oder mit Halt beſtraft.
Landesrechtliche Vorſchriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen.
89. Wer den Vorſchriften der 88 2 bis 4 zuwider den Eintritt in die Räumlichleiten, die Entnahme einer Probe oder
die Reviſion verweigert, wird mit Geldſtrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haſt beſtraft.
8 10. Mit Gefängniß bis zu 6 Monaten und mit Geldſtrafe bis zu eintauſendfünfhundert Mark oder mit einer dieſer
Strafen wird beſtraft:
1) wer zum Zwecke der Täuſchung im Handel und Verkehr Nahrungs= oder Genußmittel nachmacht oder verfälſcht;
2) wer wiſſentlich Nahrungs= oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälſcht ſind, unter Verſchweigung
dieſes Umſtandes verkauft oder unter einer zur Täuſchung geeigneten Bezeichnung feilhält.
8 11. Iſt die im 8 10 Nr. 2 bezeichnete Handlung aus Fahrlüſigleit begangen worden, ſo tritt Geldſtraſe bis zu
ein=
hundertfünfzig Mark oder Haft ein.
8 12. Mit Gefänguiß, neben welchem auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird beſtraft:
1) wer vorſätzlich Gegenſtände, welche beſtimmt ſind, Anderen als Nahrungs= oder Genußmittel zu dienen, derart herſtellt,
daß der Genuß derſelben die menſchliche Geſundheit zu beſchädigen geeignet iſt, ingleichen wer wiſſentlich Gegenſtände,
deren Genuß die menſchliche Geſundheit zu beſchädigen geeignet iſt, als Nahrungs= oder Genußmittel verkauft, feilhält
oder ſonſt in Verkehr bringt;
2) wer vorſätzlich Bekleidungsgegenſtände, Spielwaaren, Tapeten, Eße, Trink= oder Kochgeſchirr oder Petroleum derart
her=
ſtellt, daß der beſtimmungsgemäße oder vorauszuſehende Gebrauch dieſer Gegenſtände die menſchliche Geſundheit zu
be=
ſchädigen geeignet iſt, ingleichen wer wiſſentlich ſolche Gegenſtände verkauft, feilhält oder ſonſt in Verkehr bringt.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung oder der Tod eines Menſchen verurſacht worden, ſo tritt
Zuchthaus=
ſtrafe bis zu fünf Jahren ein.
8 13. War in den Fällen des 8 12 der Genuß oder Gebrauch des Gegenſtandes die menſchliche Geſundheit zu zerſtören
geeignet und war dieſe Eigenſchaft dem Thäter bekannt, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu zehn Jahren, und wenn durch die
Hand=
lung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche
Zuchthaus=
ſtrafe ein.
Neben der Strafe kann auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden.
8 14. Iſt eine der in den 88 12, 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrläſſigkeit begangen worden, ſo iſt auf Geldſtrafe
bis zu eintauſend Mark oder Gefängnißſtrafe bis zu 6 Monaten und, wenn durch die Handlung ein Schaden an der Geſundheit
eines Menſchen verurſacht worden iſt, auf Gefängnißſtrafe bis zu einem Jahr, wenn aber der Tod eines Menſchen verurſacht worden
iſt, auf Gefängnißſtrafe von einem Monat bis zu drei Jahren zu erkennen.
8 15. In den Fällen der 88 12 bis 14 iſt neben der Strafe auf Elnziehung der Gegenſtände zu erkennen, welche den
bezeichneten Vorſchriften zuwider hergeſtellt, verkauft, feilgehalten oder ſonſt in Verkehr gebracht ſind ohne Unterſchied, ob ſie dem
Verurtheilten gehören oder nicht; in den Fällen der 88 8, 10, 11 kann auf die Einziehung erkannt werden.
Iſt in den Fällen der 85 12 bis 14 die Verfolgung oder die Verurtheilung einer beſtimmten Perſon nicht ausführbar, ſo
kann auf die Einziehung ſelbſtſtändig erkannt werden.
8 16. In dem Urtheil oder dem Strafbeſehl kann angeordnet werden, daß die Verurtheilung auf Koſten des Schuldigen
öffentlich bekannt zu machen ſei.
Auf Antrag des freigeſprochenen Angeſchuldigten hat das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freiſprechung
anzuord=
nen; die Staatskaſſe trägt die Koſten, inſofern dieſelben nicht dem Anzeigenden auferlegt worden ſind.
In der Anordnung iſt die Art der Bekanntmachung zu beſtimmen.
8 17. Beſteht für den Ort der That eine öffentliche Anſtall zur techniſchen Unterſuchung von Nahrungs= und
Genuß=
mitteln, ſo fallen die auf Grund dieſes Geſetzes auferlegten Geldſtrafen, ſoweit dieſelben dem Staate zuſtehen, der Kaſſe zu, welche
die Koſten der Unterhaltung der Anſtalt trägt.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichem Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Mai 1879.
Wilhelm.
HL. 8.).
Fürſt v. Bismarck.
B e k a n n t m a ch u n g.
Da mit der Röhrenlegung in der Garten= und Wieſenſtraße begonnen werden ſoll, werden dieſe beiden Straßen für
Fuhr=
werk geſperrt. Sperrverletzungen ſind ſtrafbar.
Darmſtadt, am 17. Juni 1879.
Großherzogliches Polizeiamt Darmſtadt.
Haas.
B e k a n n t m a ch u n g.
Diejenigen hieſigen Einwohner, welche ihren Communalſteuerzettel pro 1879 noch
nicht erhalten haben, wollen zur Vermeidung nachtheiliger Folgen innerhalb acht
Tagen auf dem Bürgermeiſterei=Büreau Anzeige davon machen.
Darmſtadt, den 16. Juni 1879.
Großherzogliche Bürgermeiſterei Darmſtadt.
6149)
Ohly.
Heugras=Verſteigerung.
Künftigen Montag den 23. Juni,
Nachmittags 4 Uhr, wird das Heugras
von meinen Seiterswieſen im Oberfeld
loosweiſe an Ort und Stelle verſteigert.-
Zuſammenkunft am Heiligen=Kreuzberg,
Die=
burgerſtraße, am Seiterswieſenpfad,
Nach=
mittags 3½ Uhr.
5215)
P. J. Har.
1131
R 17
B e k a n n t m a ch u n g.
Betr.: Vertilgung der Blutlaus.
Die Commiſſion zur Vertlgung der Blutlaus hat uns die Anzeige gemacht, daß
der Aufforderung bezüglich Reinigung der Aepfelbäume von der Blutlaus Seitens der
Beſitzer von Aepfelbäumen noch wenig nachgekommen iſt. Wir fordern dieſelben
hier=
mit wiederholt auf, um ſo gewiſſer innerhalb 8 Tagen - und zwar bis längſtens den
27. d. Mts. - die vorſchriftsmäßige Reinigung vorzunehmen, als nach fruchtloſem
Ablauf dieſer Friſt unnachſichtlich Strafe gegen die Säumigen eintreten wird.
Gleichzeitig wird bemerkt, daß die Bäume nicht allein am Stamm, ſondern auch
an den Aeſten nach Vorſchrift gereinigt werden müſſen, da erfahrungsgemäß ſelbſt in
der Krone der Aepfelbäume die Blutlaus ſich einniſtet.
Beſſungen, den 17. Juni 1879.
Großherzogliche Bürgermeiſterei Beſſungen.
5216)
Nohl.
=
Eichen=Schälholz=Verſteigerung
in den Waldungen des Großherzoglichen Hauſes der Oberförſterei
Krauichſtein.
Freitag den 27. Juni l. J., von Vormittags 9½ Uhr an, ſollen auf dem
Forſthaus Einſiedel nachfolgende Holzſortimente aus dem Diſtrict
Spitalwieſen=
heege verſteigert werden:
Stöcke.
Reiſig.
Knüppel.
Scheiter.
Rm.
Am.
Wellen.
Rm.
geſchält ungeſchält
5630 9960
441
Eiche
880
15
11
Nadelholz 47
Wegen vorheriger Einſichtsnahme des Holzes beliebe man ſich an Großherzogl.
Förſter Schott zu Forſthaus Einſiedel zu wenden.
Darmſtadt, den 18. Juni 1879.
Großherzogliche Oberförſterei Kranichſtein.
v. Werner.
5217)
5060)
TAunuh"
Bekanntmachung.
Freitag den 20. Juni l. J.,
Nach=
mittags 3 Uhr,
kommt an Ort und Stelle das Heugras
von den Wieſen im Soder, der Wieſe hinter
dem Friedhof, ſowie die erſte Schur Klee
von dem ſtädtiſchen Gelände links des
Ein=
gangs zum Friedhof; ferner das Heugras
von der Wieſe, früher Acker, in der
vor=
derſten Seiterswieſe zur Verſteigerung.
Zuſammenkunft am Molkenbrunnen.
5
Darmſtadt, den 17. Juni 1879.
Großherzogliche Bürgermeiſterei Darmſtadt.
J. V. d. B.:
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Botaniſcher Curſus für Damen.
Herr Dr. Röll hat ſich erboten, für die Schülerinnen des hieſigen Seminars,
ſowie auch für Damen, welche das Seminar nicht beſuchen, einen praktiſchen
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taniſchen Curſus wöchentlich ein Mal an einem Nachmittage einzurichten. Diejenigen
Damen, welche ſich an demſelben betheiligen wollen, werden zu einer vorläufigen
Be=
ſprechung auf Samſtag den 21. Juni, Nachmittags 3 Uhr, im Zeichenſaal der
höheren Mädchenſchule eingeladen.
Darmſtadt, den 18. Juni 1879.
Großherzogliche Direction der höheren Mädchenſchule.
J. V. Keil.
5231)
Heſſiſche Ludwigsbahn.
Unter Hinweis auf den Schlußſatz in 8 10 des Betriebs=Reglements bringen wir
hiermit zur Kenntniß, daß Kinder unter 4 Jahren auf unſeren Strecken taxfrei
beför=
dert werden, ſofern für dieſelben ein beſonderer Platz nicht in Anſpruch genommen wird.
Mainz, den 16. Juni 1879.
In Vollmacht des Verwaltungsrathes:
Die Special=Direction.
AAee-Vrauemverehm
5171
fü
Kranken= und Waiſenpflege.
Die ordentliche General=Verſammlung des Alice=Frauen=Vereins für
Kranken=
pflege für das Großherzogthum Heſſen, ſowie der Section für Waiſenpflege findet ſtatt
Mittwoch den 2. Juli l. Js.,
Nachmittags 4 Uhr,
in dem kleinen Saale des Großherzoglichen alten Palais am Louiſenplatz (im öſtlichen
Seitenbau, Eingang von der Louiſen= oder Wilhelminenſtraße) und werden hierzu alle
Mitglieder und Freunde des Vereins ergebenſt eingeladen.
Darmſtadt, den 14. Juni 1879.
Das Central=Comitee des Alice=Frauen=Vereins.
Namens deſſelben:
Der Geſchäftsführer: Wrug.
5232) Eine Frau ſucht Laufdienſt. Näh.
Lndwig Peter, Waldſtraße 27. 3. Stock.
5233) Eine reinl. kinderloſe Frau ſucht
Laufdienſt od. Aushülfeſtelle. Gardiſtenſtr. 16.
5224) Ein kleiner Porzellanofen wird
zu kaufen geſucht. Heerdwegſtraße 56.
5203) Unterricht in weibl. Handarbeiten
für Kinder jeden Alters.
Arheilgerſtraße 48 Manſarde.
S.
Dankſagung.
Für die große Theilnahme bei der
Beerdigung unſerer guten Mutter
Frau J. B. Dülger Wtwe.
ſagen wir Allen unſeren aufrichtigſten
Dank.
Beſſungen, den 17. Juni 1879.
Die trauernden Hinterbliebenen.
Jsraelitiſcher Gottesdienſt
HHaupt=Synagoge).
Samstag den 21. Juni, Vorabendgottesdienſt uun 7½ Uhr. Morgengottesdienſt um 8 Uhr.
Predigt um 8½ Uhr.
Gabbathausgang um 9 Uhr 20 Min.
Nachmittagsgottesdienſt um 4 Uhr
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Vermiſchte Mittheilungen.
Darmſtadt, 19. Juni.
Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben den vortragenden
Rath beim Miniſterium der Finanzen, Oberfinanzrath Otto Hofmann,
zum Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs ernannt.
— Das Großh. Regierungsblatt Nr. 25 vom 18. Juni 1879 enthält:
Geſetz, den Gerichtsſtand und das gerichtliche Verfahren in Anſehung des
Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauſes betr.
Der „Reichs=Anz.” bringt an ſeiner Spitze folgenden Erlaß:
Dank dem Walten der göttlichen Vorſehung iſt es Uns vergönnt
geweſen, am 11. Juni das 50jährige Jubiläum Unſerer Vermählung zu
begehen und daber zu beobachten, wie dieſer Tag Unſerer perſönlichen
Erinnerungen ſich im ganzen deutſchen Vaterlande und weit hinaus über
deſſen Grenzen, wo Deutſche beiſammen weilen, zu einem Feſttage von
allgemeiner Bedeutung geſtaltet hat. Mehr als je iſt Uns kund
gewor=
den, von welcher Liebe und Anhänglichkeit das deutſche Volk für ſeinen
Kaiſer= und deſſen Haus erfüllt iſt. Die beglückwünſchenden Huldigungen
in der Form von inhaltreichen Zuſchriften, telegraphiſchen Grüßen,
freu=
digen Feſtſpielen, poetiſchen und künſtleriſchen Widmungen, duftigen
Bumenſpenden u. ſ. w. wuchſen zu einer volksthümlichen Bewegung an,
welche nicht ohne tiefen Eindruck auf Uns geblieben iſt. Indeß nicht
hierauf allein hat ſich die Befriedigung Unſeres Gemüthes beſchränken
dürfen. Es iſt vielmehr auch in anderen höchſt würdigen Erſcheinungen
ein erfreuliches Verſtändniß zu Tage getreten. Eingedenk des in
be=
drängten Zeiten mehr und mehr ſteigenden Bedürfniſſes nach energiſchem,
hülfreichem Wirken hat man dem Gedanken Raum gegeben, Unſer
Ju=
biläum zum Anlaß zu nehmen, um ein über das geſammte Reich ſich
erſtreckendes Netz von Stiftungen zu mannigfaltigen, dauernden Zwecken
der Humanität zu begründen. Wir fühlen Uns gedrungen, auch an
dieſer Stelle zu verſichern, daß hierdurch mit beſonderer Wärme von
Uns gehegte Wünſche ihre Erfüllung erhalten haben. In welchem Maße
und in welcher Weiſe ſich aber auch die Theilnahme an Unſerem
Jubel=
tage geltend gemacht hat - Wir wollen Allen, den Nahen wie den
Fernen, für ihre Aufmerkſamkeiten danken, und beauftragen Sie daher,
dieſen Erlaß alsbald zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. Juni 1879.
Wilhelm. Auguſta.
An den Reichskanzler.
Ihre Majeſtät die Kaiſerin haben unmittelbar nach
Entgegen=
nahme derjenigen Adreſſe, mit welcher die unter dem rothen Kreuze
ver=
bündeten Deutſchen Frauenvereine und unter ihnen der
Vater=
ländiſche Frauenverein das Reſultat der ſtattgehabten Sammlungen
200,000 Mk. für vorgeſchlagene Zwecke und 70,000 Mk. zur Allerhochſten
Verfügung - überreichten, folgende Ordre an den Deutſchen Verband
zu Händen der anweſenden Deputation erlaſſen:
Der ernſte Erinnerungstag, der Uns mit dem Familienleben
Deutſch=
lands ſo innig verbindet, gibt Mir in dem Ausdruck der allgemeinen
Theilnahme eine beſondere Veranlaſſung zur Dankbarkeit gegen Gott.
Aus weiten Kreiſen deutſcher Frauenherzen empfange Ich Zeichen einer
Geſinnung, welche die Gebenden, wie die Empfangenden gleichmaßig ehrt,
denn das Bewußtſein der Zuſammengehörigkeit ohne Unterſchied des
Be=
kenntniſſes, des Standes, der Arbeit iſt die Quelle jener großen Freude,
welche Mir heute durch die deutſchen Frauen bereitet wird. Ich würde
in den Mir zugewandten Gaben eine ernſte Verantwortlichkeit erblicken,
wenn Ich nicht darauf bedacht wäre, eihrer Verwendung ſofort die
ge=
meinnützige Beſtimmung zu geben. Unter Vorbehalt der zu erlaſſenden
Statuten habe Ich vorläufig beſchloſſen, die Gaben unter der
B=
nennung„Frauen=Troſt' als bleibenden Nationalbeſitz anlegen und durch
den ſtändigen Ausſchuß des Deutſchen Frauen=Verbandes verwalten zu
laſſen, mit der Maßgabe, daß jährlich am 11. Juni die Zinſen des
Ca=
pitals ganz oder theilweiſe den betr. Frauenvereinen zur entſprechenden
Verwendung für beſondere Fälle zu überweiſen ſind.
Neben dieſer Mir überlieferten Gabe habe ich herzlichſt dankbar der
von vielen Frauenvereinen begründeten Stiftungen zu gedenken, die, als
ſchöner Beweis ächter Vaterlandsliebe, eine bleibende Erinnerung an
dieſe ſeltene Feier durch wohlthätige Spenden erhalten und die
Aus=
übung werkthätiger Nächſtenliebe erweitern und fördern werden.
Gott ſegne den Erfolg für ganz Deutſchland!
Berlin, den 11. Juni 1879.
Auguſta.
- Militärdienſtnachricht. Premierlieutenant v. Voigts=
Rhetz II. vom Garde=Füſelier=Reg. wurde als aggregirt zum 1. Großh.
Inf.=Reg. Nr. 115 verſetzt.
Die Herren Conr. Wilh. Heyl und Max Heyl haben zu der
Sammlung fuͤr die Alice=Stiftung jeder 1000 Mark beigeſteuert.
Die Einnahme bei der Aufführung der lebenden Bilder
im Großh. Hoftheater beträgt, nach Abzug der dabei entſtandenen Un=
koſten, 2219 Mark. Se. Kgl. Hoh. der Großherzog haben die
Tages=
koſten bei der Vorſtellung auf die Großherzogliche Cabinetskaſſe zu
über=
nehmen geruht.
Der Landespferdezuchtverein wird am 22. dſs. Mts.,
Nachmittags 4 Uhr im Gaſthof zur Krone in Groß=Gerau eine
Ver=
ſammlung zu Beſprechungen und belehrenden Vorträgen abhalten, wozu
die Mitglieder des Vereins, ſowie alle Freunde und Förderer der
Pferde=
zucht eingeladen ſind.
Dem Aufruf zur Feier des 100jährigen Jubiläums der
Grün=
dung der erſten Kleinkinderſchule hatten wohl 50 Lehrerinnen aus
Heſſen und den angrenzenden Ländern gefolgt und tagte die
Verſamm=
lung in dem Lokale der Kleinkinderſchule, Mauerſtraße 5. Originell
waren die Vergleiche der jetzigen Kinderbeſchäftigungsſtoffe mit
den=
jenigen vor 100 Jahren, wozu eine intereſſante Ausſtellung Gelegenheit
bot, worüber Dr. Fölſing ausführliche Auskunft gab.
Gleichzeitig mit dem Landkrankenhaus wurde auch der Alice=
Verein für Frauen=Bildung und Erwerb am 8. Juni von
den Angehörigen des vor einigen Jahren an dieſem Tag verſtorbenen
Hofbankiers Moritz Wolfskehl in dankenswertheſter Weiſe mit
einer Gabe von 50 Mark bedacht.
In der Nacht vom Dienstag auf Mittwoch brannte der
Dachſtuhl der Neuthor=Kaſerne in Mainz ab, in welcher das 4. Großh.
Inf.=Reg. Nr. 118 liegt. Der Schaden, auch an vernichteten Beſtänden
des Regiments ſoll ſehr bedeutend ſein.
Mit dem V1. deutſchen Gaſtwirthstag, welcher am 15. d.
in München ſtatt hatte, fand zugleich eine Ausſtellung in das Fach
ge=
hörender Artikel ſtatt, an welcher ſich außer bayeriſchen auch eine Rethe
anderer deutſcher Städte betheiligten, worunter aus dem Großherzogthum
Darmſtadt und Worms. Den Herren Gebr. Röder, Herdfabrik
in Darmſtadt, wurde die goldene Medaille, A. Zanſch in Worms die
broncene Medaille zuerkannt.
Literariſches.
Die Weltbildung des Kaufmanns. Anregende Betrachtungen
für denkende Kaufleute über Beruf und Stellung im Geſchäft und
öffentlichen Leben. Von Dr. J. Minoprio. Stuttgart. Verlag von
Julius Maier. 1879. Der bei der Entwerfung dieſes Buches
maß=
gebende Gedanke war: aus der Feder eines ſelbſtſtändig und frei
denken=
den Mannes von gediegener Bildung und unabhängigem Charakter eine
klare und faßliche Darſtellung der Erſcheinungen des täglichen Lebens zu
bringen, wie ſie ſich in dem Kopfe eines für Theorie und Praxis gleich
empfänglichen Beobachters malen. Wahre Bildung, d. h. wirkliches
Verſtändniß der Vorgänge des thätigen Lebens, kann nur durch eine
ge=
ſunde Theorie gefördert werden. Denn Theorie iſt nichts anderes, als
die Veranſchaulichung des urſächlichen Zuſammenhangs der Dinge
und Handlungen. Theorie iſt die richtige geiſtige Erfaſſung der Praxis.
Der Verfaſſer, der ſich als „self made: Mann unabhangig von
tonan=
gebendenden „wiſſenſchaftlichen Autoritäten: eine ſelbſtſtändige
Ueber=
zeugung vom wirthſchaftlichen und ſtaatlichen Leben gebildet, bringt in
dieſem Werke die Ergebniſſe ſeiner Forſchungen und Beobachtungen in
volksthümlicher fließender Sprache zur Darſtellung. Frei von
ſchul=
mäßiger Anmaßung und Kleinlichkeit werden aus dem wirklichen Leben
geſchöpfte Grundſätze und Lehren entwickelt, die nicht auf eitle
Sitten=
richterei, Schönfärberei und Wortmacherei hinauslaufen, ſondern überall
Weſen und Bedeutung der Vorgänge zu treffen ſuchen und damit die
beſte Anregung zu ſelbſtſtändigem Erfaſſen und Weiterforſchen geben.
Wir empfehlen dieſes durch neue und weitreichende Ausblicke ſich
aus=
zeichnende Buch des Verfaſſers allen Denen, melche eine Erweiterung
und Vervollſtändigung ihrer Bildung erſtreben, aufs Angelegentlichſte.
Das Werk erſcheint in circa 10 Lieferungen zum Preiſe von 50 Pfennig
pro Lieferung und wird in etwa 3 Monaten vollſtändig ſein.
Polizei=Bericht.
Gegen ein ſchlecht beleumundetes Frauenzimmer wurde eine
Unter=
ſuchung wegen Unterſchlagung eingeleitet, weil ſie weder die ihr zum
Verkaufe übergebenen Waaren, noch den Erlös hierfür, zurückgab.-
In der vom Markt nach der Ernſt=Ludwigsſtraße gehenden Paſſage
wurde der daſelbſt befindliche Floßrinnendeckel, ſowie aus dem Garten
dortſelbſt ein Oleanderbaum geſtohlen.
Die chemiſche Unterſuchung
von 15 Milchproben ergab, daß 7 Proben gut, 3 ziemlich gut, 4
theil=
weiſe abgerahmt, 1 vollſtändig abgerahmt befunden worden ſind.
Tages= Kalender.
Donnerſtag den 19. d. M. Ausflug des Gartenbauvereins nach Worms.
Mittwoch 2. Juli: Generalverſammlung des Alice=Frauen=Vereins für
Kranken= und Waiſenpflege.
Redaction und Verlag: L. C. Wittich'ſche Hofbuchdruckerei.