Darmstädter Tagblatt 1878


28. Dezember 1878

[  ][ ]

Gonnemnhpren
Welld és Mark incl. Bringerlohn
Autwitz werden von allen Poſt=
imiern
Beſtellungen entgegengenom=
men
z 1 Mart vo Pf. bre Quaid
nck Poflaufſchlag und Beſtellgebuhr.

(Frag= und Anzeigeblatt.)
Mit der Sonntags=Beilage:

Jnſerade
nagenmur nDanhin
edaeeion RhehR. R x.
EBeſſungen von Fridr. We.
Oolzfraze R. 18. ſwie auzwit
d ea bellhm Cnnanea-Epr

141. Jahrgang.
Amtliches Grgan für die Bekanntmachungen des Großh. Kreigamts, ſowie des Großh. Volizeiamts Darmſtadt.
2s.
Sam stag den 2S. Decemb er
1878

Ochſenfleiſch 1 Eilogr.
Ocſer- und Rindſleiſch 1 Lilogr.:

Victualienpreiſe vom 28. Dezember 1878 bis 4. Januar 1879.
8. Der Ochſenmetzger.
d. Der Schweinemetzger. Pf.
0. Der Bäcker
Gentiſchte: Prod 255 Kilogr.
78 Schweinefleiſch ¼ Kiloge.
64 desgl. 14 Kilogr.
Schinden ¹⁄₈ Kilogr.
0 Aoggenbrod 245 Kilogr.
Virrkeiſch
92 desgl. 1X Kiloor..
b. Der Rindsmetzger.
78
Beraucherte Kinnbagen:
Bra
100

C. Der Kalb=u. Hammelsmetzger.
gälbfleiſch ¹ Killogr.
varuelſeiſch

Pf.

70

70
70

yes
Ichmalz unausgelaſſenes:
Ichmalz, ausgelaſſenes
1.
Pratwuiſ.
eberwurſt
hintwurk

4
88
60

k. Der Bierbrauer.
Pür 1 Liter.

Pfa=
74
37
E8
34

24

Gefunden: ein kl. Schlüſſel, 1 desgl., ein L mit Krone von Dragonercartouche, ein Paar waſchlederne Handſchuhe, eine Schelle
mit rother Quaſte, ein Paar graue Handſchuhe.
Verloren: eine Serviette, ein Boa von braunem Pelz, am Ende Quäſichen, ein ſchwarzer Boa, eine ſilberne Damenuhr mit
Nr. 55727.
Entlaufen: ein kleines weißes langhaariges Hundchen (Bologneſer).
Darmſtadt, den 27. December 1878.
Großherzogliches Polizeiamt Darmſtadt.

B e k a n n t m a ch u n g.
Betreffend: Die Prüfung der Candidaten für den einjährig freiwilligen Militärdienſt im Frühjahr 1879.
Diejenigen jungen Leute, welche beabſichtigen, ſich der im nächſten Frühjahr Rattfindenden rubr. Prüfung zu unterziehen,
werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallſigen Geſuche um Zulaſſung bei Meidung des Ausſchluſſes von dieſer Prüfung
ſpäteſtens bis zum 1. Februar 1879,
bei der unterzeichneten Prüfungs=Commiſſion einzureichen.
Hinſichtlich der Anbringung der Geſuche wird im Speciellen das Folgend. bemerkt:
1) Das Geſuch iſt bei der unterzeichneten Prüfungs=Commiſſion nur dann anzubringen, wenn der ſich Meldende im
Großherzogthum Heſſen ſeinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2) Die Zulaſſung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre erfolgen.
3) Das Geſüch muß von dem Betreffenden ſelbſt geſchrieben ſein und iſt hierzu ein Bogen in Actenformat lnicht Brief=
papier
) zu verwenden. Auch erſcheint es zweckdienlich, wenn ſtets die nähere Adreſſe angegeben wird.
4) Dem Geſuche ſind folgende Papiere beizufügen:
2. Geburtszeugniß;
b. Einwilligungsatteſt des Baters oder Vormündes mit der Erllärung über Bereiwilligkeit und Fühigkeit den Frei=
willigen
während einer einjährigen activen Dienſtzeit zu bekleiden. auszurüſten und verpflegen;
c. ein Unbeſcholtenheitszeugniß, welches von der Polizei=Obrigkeit oder der vorgeſetzten Dienſtbehörde auszuſtellen iſt;
d. einen ſelbſtgeſchriebenen Lebenslauf.
Zu poſ. b wird noch beſonders darauf hingewieſen, daß in dem Einwilligungsatteſt die Erklärung des Baters oder Vor=
mundes
, in der Lage zu ſein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienſtes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.
5) In dem Geſuche iſt außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (Franzöſiſch, Engliſch, Lateiniſch oder
Griechiſch) der ſich Meldende geprüft ſein will.
6) Iſt bereits früher ein Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung eingereicht worden, ſo bleibt dem ernenten Geſuche nur ein
Unbeſcholtenheitszeugniß beizulegen.

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M 253
2478
Ueber die Auforderungen, welche an die zu Prüfenden geſtellt werden, gibt die Prllungs=Oednung Anl. 2 zur Erſatz.
Ordnung - 1. Theil der Wehr=Ord. vom 28. Septbr. 1875 - Reg.=Bl. Nr. 55 von 1875) Aufſchluß.
Bezüglich des Prülſungs=Termins ſowie des Lokals, in welchem die Prüfung ſtattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung.
Eine ſpecielle Ladung erfolgt nicht.
Darmſtadt, den 17. December 1878.
Großherzogliche Prüfungs=Commiſſion für einjährig Freiwillige.
Der Vorſitzende:
Spamer.
Darmſtadt, den 23. December 1878.
Betreffend: Die Ausführung der Beſtimmungen der Gewerbe=Ordnung über Arbeitsbücher, Arbeitskarten und die Beſchäftigung
von Arbeiterinnen ſowie jugendlicher Arbeiter in den Fabriken.
Das Großherzogliche Kreisamt Darmſtadt
an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes mit Ausnahme von Darmſtadt.
Unter Bezugnahme auf die Ihnen nebſt einem Exemplar eines Arbeitsbuches zugehende Anweiſung Großherzoglichen
Miniſteriums des Innern vom 10. l. Mts., betr. die Ausführung der Vorſchriften der Gewerbe=Ordnung über die Arbeitsbücher
und die Beſchäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken, deren genaueſte Beobachtung wir Ihnen dringend
empfehlen, ſehen wir Ihrer berichtlichen Anzeige des muthmaßlichen Bedarfs an Arbeitsbüchern, Duplicaten derſelben und Arbeits=
Küchler.
karten umgehend entgegen.
B e k a n n t m a ch u n g.
Mit Rückſicht auf die eingetretene kältere Witterung werden in Nachſtehendem die bezüglich der Straßenreinigung zur Winters=
zeit
geltenden Beſtimmungen des Polizei=Reglements vom 8. November 1856 unter Hinweis auf die Strafvorſchrift in 8 366
pos. 10 des deutſchen Strafgeſetzes in Erinnerung gebracht.
Insbeſondere ſei darauf hingewieſen, daß das Streuen von Aſche oder Sand nicht allein bei Glatteis, ſondern auch
bei ſogenannter Winterglätte ſtatthaben muß, ſowie, daß die Straße nach Weggang des Eiſes ſofort zu reinigen iſt und als
Streumittel Sägeſpähne unter keinen Umſtänden zur Verwendung gelangen dürfen.
8 7. Zur Winterszeit gelten noch weiter folgende Beſtimmungen:
a) Sobald Glaͤtteis entſteht, muß jeder Hausbeſitzer, ſoweit ſeine Hofraithe, mit Einſchluß der Höfe und Gärten, an der Straße
oder an öffentlichen Plätzen liegt, auf dem Banquet einen 4 Fuß breiten Pfad mit Aſche oder Sand beſtreuen. An Kreuz=
ſtraßen
müſſen die Uebergänge über die Fahrbahn in der angegebenen Breite von den anſtoßenden Hausbeſitzern, denen die
Pflicht der Reinigung der Fahrbahn ſchon im Allgemeinen obliegt, ebenfalls beſtreut werden.
Hinſichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die nämliche Verbindlichkeit derjenigen Behörde ob,
welche außerdem für die Reinigung dieſer Plütze zu ſorgen hat.
Entſteht das Glatteis zwiſchen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, ſo muß ſogleich, längſtens mit Ablauf der erſten
halben Stunde nachher, entſteht es aber in der Nacht, in der erſten halben Stunde nach Tagesanbruch geſtreut ſein.
b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Goßſteinen und ſonſtigen Ableitungen des Waſſers nach der Straße müſſen die
Hausbeſitzer das auf den Seitenpflaſtern angeſetzte Eis ſofort aufhauen und wegſchaffen laſſen.
e) Außerdem haben die Hauseigenthümer dafür zu ſorgen, daß das etwa im Innern der Hofraithen ausgeſchüttete Waſſer nicht
durch die Floßrinne auf die Straße laufen kann.
4) Diejenigen Behorden, welche für die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen zu ſorgen haben, ſind verpflichtet, ſo oft als nöthig,
vor denſelben aufeiſen und mit Aſche oder Sand ſtreuen zu laſſen.
0) Bei eintretendem Thauwetter haben die Hauseigenthümer das Eis in den Floßrinnen aufhauen und neben den Floßrinnen auf
Haufen bringen zu laſſen. In Anſehung der an öffentlichen Plätzen herziehenden Flöſſer haben dies Diejenigen thun zu laſſeu,
welchen die Sorge für die Reinigung der Plätze im Allgemeinen obliegt.
4) Das Fahren mit leinen Schlitten und das Schleifen iſt auf den öffentlichen Plätzen und auf den Seitenpflaſtern unterſagt.
Die Eltern werden aufgefordert, ihre Kinder deshalb gehörig zu verwarnen.
Wenn dem vorerwähnten Verbot zuwider dennoch Schleifen auf den Seitenpflaſtern entſtehen, ſo ſind die Hauseigenthümer
verbunden, ſolche entweder ſogleich mit Sand oder Aſche tüchtig beſtreuen, oder aufhauen zu laſſen.
8) Bei Schnefall hat jeder Hausbeſitzer, ſoweit ſeine Hofraithe, mit Einſchluß der Höfe und Gärten, an der Straße oder an
öffentlichen Plätzen liegt, das ganze Banquet bis über die Floßrinne, oder wenn, wie in manchen Straßen der Altſtadt, kein
Banquet vorhanden iſt, einen 4 Fuß breiten Pfad ſauber kehren und dies bei fortdauerndem Schneewetter ſo oft als nöthig
wiederholen zu laſſen. In Anſehung der öffentlichen Plätze hat die betreffende Behörde hierfür zu ſorgen.
Au Kreuzſtraßen muß dieſer Pfad von den anſtoßenden Hausbeſitzern in der Banquetbreite auch über die Fahrbahn fort=
geführt
werden.
4) Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee und Eis auf die Straße getragen werden, es ſei denn, daß für das augen=
blickliche
Wegfahren geſorgt iſt.
1) Häuft ſich der Schnee auf den nach der Straße gehenden Düchern ſo an, daß er heruntergeworfen werdenhmuß, ſo darf dies
nur dann geſchehen, wenn Jemand zur Warnung der Vorübergehenden hingeſtellt, oder das gewöhnliche Zeichen der Dachdecker
ausgeſteckt worden iſt. Den herabgeworfenen Schnee muß der Hauseigenthümer alsbald wegfahren laſſen.
8 8. Für das Wegfahren des auf den Straßen zuſammengekehrten Koths, ſodann das Wegſchaffen des Eiſes und
Schnees bei eintretendem Thauwetter, oder wenn dies aus ſonſtigen Rückſichten von der Polizeibehörde für nothwendig erkannt
wird, hat die ſtädtiſche Behörde Sorge zu tragen.
8 12. Wenn im Winter bei eintretendem Thauwetter die Floßrinnen aufgeiſt werden, haben die Fuhrleute in den von
ihnen übernommenen Diſtricten die Eishaufen ſogleich wegzuſchaffen, und es iſt damit ohne Unterbrechung bis zur gänzlichen Be=
ſeitigung
der Eishaufen fortzufahren.
Das vor den öffentlichen Brunnen und an den Schlitſteinen der Kanäle ſtehende Eis haben die Fuhrleute, wenn es auf=
gehauen
iſt, jedesmal am Reinigungstage mitzunehmen.
Die Fuhrleute ſind außerdem verbunden, auch dann, gleichviel ob Thauwetter eingetreten oder nicht, den in den Straßen

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R 253
247.
angehäuften Schne oder Eis wegzuſchaffen, wenn dies der Paſſage halber nöthig erſcheinen und von der Polizeibehörde angeordnet
werden ſollte.
Nachläſſigkeiten haben, außer der Beſtrafung, zur Folge, daß in ſolchen Fällen auf Koſten der betreffenden Fuhrleute an=
dere
Fuhrleute angenommen werden.
8 14. Zuwiderhandlungen unterliegen der im Art. 114 des Polizeiſtrafgeſetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die
Zuwiderhandelnden, wenn die von ihnen veranlaßzten Mißſtände auf Anordnung der Polizeibehörde durch andere Perſonen beſeitigt
werden,zdie hierdurch entſtehenden Koſten zu tragen.
Darmſtadt, den 11. December 1878.
Großherzogliches Polizeiamt Darmſtadt.
Haas.
Darmſtadt, 23. December 1878.
Bekreffend. Die Verhältniſſe der gewerblichen Arbeiter (Geſellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter).
B e k a n n t m a ch u n g.
Das am 1. Januar 1879 in Kraft tretende Reichsgeſetz über die Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878
GReichsgeſetzblatt S. 199) beſtimmt unter Anderem:
A.
1. Kinder unter vierzehn Jahren, welche in Fabriken, in Werkſtätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von
Dampfkraft ſtattfindet, in Hüttenwerken, Bauhäfen, Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanſtalten, unterirdiſch betriebenen Brüchen
oder Gruben beſchäftigt werden, müſſen im Beſitze einer Arbeitskarte nach beſonders vorgeſchriebenem Formular ſein. Kinder
unter zwölf Jahren in Fabriken zu beſchäftigen, iſt verboten.
II. Alle anderen aus der Volksſchule entlaſſenen gewerblichen Arbeiter und Arheiterinnen unter einundzwanzig Jahren
ſind gehalten ein vorſchriftsmäßiges Arbeitsbuch zu führen, und macht es hierbei keinen Unterſchied, ob die Arbeiter ausdrücklich
als Geſellen, Gehülfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter angenommen ſind, ob ſie in deren Behauſung, ob ſie in Werkſtuben, Werk=
ſtätten
, in Fabriken, im Freien, insbeſondere auch auf Bauplätzen oder bei Bauten, oder in Bahnhöfen, oder in Hüttenwerken in
Arbeit ſtehen.
Eines Arheitsbuches nicht bedürfen:
1) Die ad 1 bezeichneten Kinder unter vierzehn Jahren,
2)
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeſchäften,
3) Kinder, welche bei ihren Eltern und für dieſe und zwar nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages, mit gewerblichen
Arbeiten beſchäftigt ſind,
4) Dienſtboten beiderlei Geſchlechtes,
5) die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beſchäftigten Taglohner u. Handarbeiter,
6) Perſonen, welche in der Stellung von Angeſtellten (Geſchäftsführer, Buchführer, Werkmeiſter und dergleichen) in
gewerblichen Betrieben beſchäftigt werden.
Arbeitskarten und Arbeitsbücher werden von der unterfertigten Behörde koſten= und ſtempelfrei ausgeſtellt und zwar:
a) Arbeitskarten für diejenigen Kinder, welche am hieſigen Platze Beſchäftigung annehmen, oder während dieſer Be=
ſchäftigung
ſich aufhalten ſollen;
b) Arbeitsbücher für ſolche Arbeiter, welche dahier ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt haben, einerlei, ob ſie
bereits früherhin im Beſitze eines Arbeitsbuches waren, oder nicht.
Die Ausſtellung der Arbeitskarten und Arbeitsbücher etfolgt auf Autrag oder mit Zuſtimmung des Vaters oder Vor=
mundes
. Iſt die Erklärung des Vaters nicht zu beſchaffen, ſo kann dieſelbe durch die Bürgermeiſterei ergänzt werden.
Vor Ausfertigung der Arbeitskarten und Arbeitsbücher iſt von den Jutereſſenten und zwar gelegentlich der Antragſtel=
lung
nachzuweiſen:
1) Falls der Antrag auf Ausſtellung der Arbeitskarte oder des Arbeitsbuches nicht von dem Bater oder Vormunde ge=
ſtellt
wird, die Zuſtimmung der letzteren und zwar für die Regel in Form einer ſchriftlichen Erklürung.
2) Wenn die Erklärung des Baters nicht beſchafft werden kanu, die ſolche ergänzende ſchriftliche Beſcheinigung der Großh.
Bürgermeiſterei.
3) Soweit nicht anderweit feſtſteht, daß der Arbeiter zum Beſuche der Vollsſchule nicht mehr verpflichtet iſt, eine Beſchei=
nigung
des Schulvorſtandes desjenigen Ortes, wo der Arbeiter aus der Vollsſchule entlaſſen iſt.
4) Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters in der Regel durch Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts=,
Taufſchein); bei Anträgen auf Ausfertigung von Arbeitskarten, hat die Vorlage der Geburtsurkunde ſtets zu erfolgen.
5) Bei Anträgen auf Ausfertigung von Arheitskarten eine ſchriftliche Erklärung des Vorſitzenden des Schulvorſtandes be=
züglich
der Schulverhältniſſe (Angabe der Schule, welche das Kind während der vorſtehenden Beſchäftigung zu beſuchen hat, Be=
zeichnung
der Tage und Stunden, an welchen dies zu geſchehen hat).
6) Bei Anträgen auf Aufſtellang von Arbeitsbüchern für Arbeiter unter 15 Jahren, eine ſchriftliche Erklärung des Vor=
ſitzenden
des Schulvorſtandes desjenigen Ortes, wo der Arbeiter aus der Volksſchule entlaſſen worden iſt, darüber, daß letzterer
zum Beſuche der Volksſchule nicht mehr verbunden erſcheint.
Die Aushändigung der Arbeitskarten erfolgt nicht an das Kind, ſondern an den Bater oder Vormund, oder an den
Arbeitgeber deſſelben; die Arbeitsbücher dagegen werden den Arbeitern ſelbſt behändigt.
Sind Arbeitskarten oder Arbeitsbücher vollſtändig ausgefüllt. oder nicht mehr brauchbar oder wenn ſie verloren ge=
gangen
oder vernichtet ſind, ſo werden an ihrer Stelle ſeitens der unterfertigten Behoͤrde neue ausgeſtellt. Hat der Inhaber das
frühere Arbeitsbuch abſichtlich unbrauchbar gemacht oder vernichtet, ſo kann die Ausſtellung eines neuen Exemplars trotzdem er=
folgen
, wenn ſchon jener ſeine Beſtrafung nach 8 150 p. 3 der Gewerbe=Ordnung zu erwarten hat. Für Ausſtellung eines neuen
Arbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen oder vernichteten iſt eine Gebühr von 50 Pfg. zu
entrichten.
Die Ausſtellung einer neuen Arheitslarte nnterliegt den nämlichen Vorſchriften, jedoch bedarf es der Vorlegung einer Ge=
burtgurkunde
dann nicht, wenn die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird.

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2480

R253.

Mit Rückſicht darauf, daß das gegenwärtige Geſetz bereits am 1. Januar 1879 in Kraft tritt, ſind die Anträge auf
Ausſtellung von Arbeitskarten und Arbeitsbüchern unverzüglich, längſtens aber bis 30. d. Mts. bei dem Polizeirevier=Commiſſär des
Reviers, in welchem die Wohnung liegt, einzubringen und ſind dabei gleichzeitig die oben verzeichneten Nachweiſe zu führen. Zu=
widerhandlungen
gegen die einſchlägigen Beſtimmungen werden nach 8 150 der Gewerbe=Ordnung geahndet.
8 150. Mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall
der Verletzung des Geſetzes wird beſtraft:
1) wer den Beſtimmungen der 88 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter iu Beſchäftigung nimmt oder behält;
2) wer den Beſtimmungen dieſes Geſetzes in Anſehung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten zuwiderhandelt;
3) wer vorſätzlich ein auf ſeinen Namen ausgeſtelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet.
Die Aushändigung der Ardeitskarten und Arbeitsbücher ſelbſt erfolgt zu noch näher zu beſtimmender Zeit durch das
dieſſeitige Haupt=Meldebüreau.
B.
Die Beſchäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken darf nicht ſtatfinden, bevor der Arheitgeber die in 8 138 Abſatz 1
und 2 der Gewerbeordnung vorgeſchriebene Anzeige gemacht hat.
8 138. Sollen jugendliche Arbeiter in Fabriken beſchäftigt werden, ſo hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beſchäf=
tigung
der Ortspolizeibehörde eine ſchriftliche Anzeige zu machen.
In der Anzeige ſind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beſchäftigung ſtattfinden ſoll, Beginn und Ende der
Arbeitszeit und der Pauſen, ſowie die Art der Beſchäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgeſehen von Verſchieb=
ungen
, welche durch Erſetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsſchichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine
entſprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht iſt.
In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu ſorgen; daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beſchäftigt
werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage ſowie
des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pauſen ausgehängt iſt. Ebenſo hat er dafür zu ſorgen, daß in den bezeichneten
Räumen eine Tafel ausgehängt iſt, welche in der von der Centralbehörde zu beſtimmenden Faſſung und in deutlicher Schrift
einen Auszug aus den Beſtimmungen über die Beſchäftigung jugendlicher Arbeiter enthält.
Die Anzeige muß erſehen laſſen, ob in der betreffenden Anlage Kinder zwiſchen 12 und 14 Jahren oder nur eine von
beiden Altersklaſſen beſchäftigt werden ſollen. Die bezüglichen Anzeigen ſind von den betreffenden Fabrikbeſitzern an die unter=
zeichnete
Behörde in ſchriftlicher Form zu erſtatten und bis längſtens zum 30. d. Mts. hierher einzuſenden.
Wer es unterläßt, den in den angezogenen Geſetzesſtellen für ihn begründeten Verpflichtungen nachzuleben, wird nach
8 149 der Gewerbe=Ordung mit Geldſtrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen
beſtraft.
Großherzogliches Polizeiamt Darmſtadt.
Haas.
NB. Zu den früheren Iuſertionen obiger Bekanntmachung wurden irrthümlich die 88 150 und 138 der alten Gewerbe=
Ordnung angeführt, was hiermit berichtigt wird.

10739) Oeffentliche Aufforderung.
Nachdem Großherzogliches Hofgericht der
Provinz Starlenburg über das Vermögen
des Georg Baum dahier den formellen
Concurs erkaunt hat, werden die Gläubiger
deſſelben zur Anmeldung ihrer Forderungen
und Vorzugsrechte in den Termin:
Donnerstag den 20. Februar 1879,
Nachmittags 3 Uhr, Zimmer Nr. 11,
geladen. Die Anmeldung der Forderung im
Schuldenweſen hat keine Wirkſamkeit für
den Concurs.
In dem vorbeſtimmten Termin ſoll über
alle Punkte, hinſichtlich welcher die Gläu=
biger
beſchließen können, Beſchlußfaſſung
erfolgen. Von denjenigen Gläubigern, welche
nicht perſönlich im Termin anweſend, auch
nicht ordnungsmäßig vertreten ſind, wird
angenommen, daß ſie allen Beſchlüſſen,
welche von der Mehrheit der anweſenden
Gläubiger gefaßt werden, namentlich auch
einem Arrangement beiſtimmen.
Darmſtadt, den 7. December 1878.
Großherzogliches Stadtgericht Darmſtadt.
J. V. Gr. St.=R.:
Holzapfel,
Dr. Riedel,
Stadtgerichs=Aſſeſſor. Landgerichts=Aſſeſſor.

10976) Oeffentliche Aufforderung.
Forderungen und Anſprüche aller Art
an den Nachlaß des Weißbindermeiſters
Friedrich Brehm l. von Beſſungen ſind
binnen 14 Tagen dahier anzumelden, wenn
ſie bei Ordnung des Nachlaſſes berückſichtigt
werden ſollen.
Darmſtadt, den 16. December 1878.
Großherzogliches Stadtgericht Darmſtadt.
Königer, Klingelhöffer,
Stadtrichter. Stadtgerichts=Aſſeſſor.

Bekanntmachung.
Auf ſtadtgerichtliche Verfügung ſoll der dem
Weißbinder Philipp Rühl dahier zuſtehende
ideelle Antheil an der Hofraithe,
Flur. Nr. ⬜Mtr.
610
731 Hofraithe Eliſabethen=
ſtraße
,
Montag den 13. Januar 1879,
Vormittags 10 Uhr
an den Meiſtbietenden verſteigert werden.
Darmſtadt, den 29. November 1878.
Großherzogliches Ortsgericht Darmſtadt.
10084)
Berntheiſel.

Bekanntmachung.
Auf ſtadtgerichtliche Verfügung ſollen die
Immobilien des Zimmermeiſters Heinrich
Möſer dahier und zwar:
Flur. Nr. ⬜Mtr.
4 58815
oo 253 Hofraithe Arhellgſtr.
4 5882
100 54 Bleichplatz daſelbſt,
4 5882¾00 229 Grabgarten daſ.
4 588¾o 1018 Grabgarten daſ=,
Montag den 27. Januar 1879,
Vormittags 10 Uhr
an den Meiſtbietenden verſteigert werden.
Darmſtadt, den 14. December 1878.
Großherzogliches Ortsgericht Darmſtadt.
Berntheiſel.
10620)
Montag den 30. d. Mts, Vormit=
tags
9 Uhr,
ſoll ein im Pfarrgarten ſtehender ſtarler
zu Werkholz brauchbarer Nußbaum unter
den bei der Verſteigerung bekannt gegebenen
Bedingungen öffentlich an Ort und Stelle
ſ an den Meiſtbietenden verſteigert werden.
Beſſungen, am 27. Decbr. 1878.
Großherzogliche Bürgermeiſterei Beſſungen.
J. E. d. B.:
10991) Berth, Beigeordneter.

[ ][  ][ ]

K 253
Aufforderung der
Pfandſchuldner
und

Die Schuldner des hieſigen Pfandhauſes, deren Pfänder in den
Monaten April, Mai, Juni, Juli, Auguſt und September 1878 fällig
waren, werden hierdurch aufgefordert, ſolche bis zum 10. Januar 1879
einzulöſen oder die Pfandſcheine prolongiren zu laſſen, widrigenfalls dieſe
Pfänder
Montag den 17. Februar 1870,
Nachmittags 2 Uhr,
verſteigert werden.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerkſam gemacht, daß fällige
Pfänder, welche weder ausgelöſt noch prolongirt worden ſind, vor dem
Verſteigerungs=Termin umverſetzt ſein müſſen, indem während der Ver=
ſteigerungstage
die Umverſetzung nicht mehr ſtattfinden kann.
Darmſtadt, den 14. December 1878.
Die Pfandhaus=Verwaltung.
10616)
Ollweiler.
Leißler.

Verſteigerungs=Anzeige
Die Wolfgang Reuter'ſche Kartenfabrik dahier ſoll theilungshalber
Montag den 6. Januar 1879, Vormittags 10 Uhr,
in dem Fabrik=Lokal, Waldſtraße Nr. 32, öffentlich meiſtbietend verſteigert werden.
Die vollſtändig eingerichtete Fabrik beſteht aus Wohnhaus, großem Hofraum und
daran ſtoßenden Fabrikgebäuden. Die Fabrik eignet ſich auch zum Betriebe einer
größeren Druckerei.
Der Zuſchlag erfolgt ſofort bei annehmbarem Gebot unter günſtigen Zahlungs=
Bedingungen.
Nähere Auskunft bei Leopold Schünemann, Schulſtraße 1 Darmſtadt.
Darmſtadt, den 20. December 1878.
Großherzogliches Ortsgericht Darmſtadt.
Berntheiſel.
10992)

Punſch=Eſſenzen= und Liqueur=
Verſteigerung.
Cortſetzun g.)
Dienstag den 31. December, Vormittags 9 Uhr,
im Gartenſaale des Schützenhofes Brauerei Ritſert Hügelſtraße, mit
Arrac= und Rum=Punſch, Kirſch=Liqueur, Aniſette, Magenbitter, Pfefſer=
münz
, Rum ꝛc.
10993)
S. Adler jr., Landgeriche= Tarator.

Montag den 30. d. Mts., Vormit=
tags
10 Uhr,
ſoll das Anzünden und Reinigen der
Straßenlaternen öffentlich auf dem Rath=
hauſe
dahier an die Wenigſtnehmenden in
Accord gegeben werdeu.
Beſſungen, am 27. Decbr. 1878.
Graßherzogliche Bürgermeiſterei Beſſungen
J. V. d. B.:
10994) Berth, Beigeordneter.

Montag den 30. d. Mts., Vormit=
tags
11 Uhr,
ſollen zwei Ziegenböcke öffentlich unter den
bei der Verſteigerung bekannt gemacht wer=
den
Bedingungen an den Meiſtbietenden
im Faſſelſtall dahier verſteigert werden.
Beſſungen, am 27. Decbr. 1878.
Großberzogliche Bürgermeiſterei Beſſungen.
J. E. d. B.:
10995) Berth, Beigeordneter.

2481
Lieferung von Kalbfleiſch betr.
Nachdem bei der erſten Soumiſſion ein
Zuſchlag fün die Lieferung des Bedarfs an
Kalbfleiſch für das ſtädtiſche Hospital
während des 1. Halbjahres 1879 nicht er=
folgt
iſt, wird weiterer Submiſſionstermin
hiermit eröffnet und die Lieferungsluſtigen
eingeladen, ihre Offerten bis längſtens
Montag den 30. d. Mts., Vormit=
tags
11 Uhr, bei uns einzureichen.
Die Bedingungen ſind bei uns einzu=
ſſehen
; ausdrücklich wird darauf aufmerkſam
gemacht, daß die Offerten - unabhängig
von den ſog. Ladenpreiſen - die Forderungen
per Kilo enthalten müſſen.
Darmſtadt, den 24. December 1878.
Großherzogliche Bürgermeiſterei Darmſtadt.
10996)
Ohly.
Bekanntmachung.
Auf ſtadtgerichtliche Verfügung vom
21. November 1878 ſollen die vem Georg
Mersheimer und Jacob Wilhelm Mers=
heimer
dahier zugeſchriebenen Immobilien
und zwar:
Flur. Nr. IMeter.
II 868 1448 Grabgarten Soder=
ſtraße
,
I1 869
423 Hofraithe daſelbſt,
11 870 434 Hofraithe daſelbſt,
Montag den 13. Januar 1879,
Vormittags 10 Uhr,
an den Meiſtbietenden verſteigert werden.
Darmſtadt, den 29. November 1878.
Großherzoglichs Ortsgericht Darmſtadt.
10085)
Berntheiſel.
Bekanntmachung.
Auf gerichtliche Verfügung werden die
der Karl Wilhelm Louis Wittwe, zu
Beſſungen zuſtehenden Immobilien als:
Flur. Nr. ⬜Meter.
25
II. 178--₁oo 174 Hofraithe Mar=
tinſtraße
,
II. 178300o 328 Grabgarten daſ.,
Montag den 13. Januar 1879,
Nachmittags 6 Uhr,
auf hieſigem Rathhaus öffentlich meiſt=
bietend
verſteigert.
Die Verſteigerung iſt nur eine ein=
malige
.
Beſſungen, den 28. Novemb r 1878.
Großherzogliches Ortsgericht Beſſungen.
Weimar.
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