1Warhafftiger Abtruckh
2Deß
3Zwischen der
4 Unsers Allergnädigisten Herrn etc.
5der auffgerichten1
6gemainen2 Friedensschluß und deßwegen ergangenen
7Kays[erlichen] publication Patents.
8Gedruckt zu in
bey
9
am Lubeckh, Im Jahr
10 M. DC. XXXV.
11Wir,
123, von Gottes
13Gnaden Erwöhlter
Römischer
14Kayser, zu allen zeiten Mehrer deß
15Reichs in Germanien,
zu
16, , ,
17, , etc. König, Ertzhertzog zu
18, Hertzog zu , zu , zu
19, zu , zu , zu , zu
20, , Fürst zu
21, Marggrave deß ,
22zu , zu , und ,
23Gefürster Grave zu , zu , zu ,
24zu und zu , etc. Landgrave in , Herr
25auff der , zu und
26, Embieten und füegen allen Unsern und deß
27 Churfürsten, Fürsten, Ständen und Mit-
28gliedern, was Nammen, Standt, würden und weesens
29die seyn, denen diß Unser
offen Patent4
oder glaubwür-
30dige vidimierte5 Abschrifften davon (welchen
31nicht weniger, dann den Originalien selbsten, voll-
32kommenen glauben zugestellt6 haben wöllen) zukombt,
33hiemit zuwissen:
Und haben E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr
34ohne das seyder7
schweren angetrettenen Kays[erlichen]
35Regierung und darinnen von angestellten hand-
36lungen8 und underschiedlich vorgenommenen Tracta-
37ten9, mit mehrerm10
abnehmen11 können, was massen ,
38auß obligendem12 Kay[serlichen] Ambt, darzu von dem
All-
39mächtigen Gott beruffen seynd, auß sonderbahrer Vät-
40terlicher Lieb, Treu und zunaigung, so zu dem
41 Unserm geliebten
Vatterlandt
42Teutscher Nation getragen, und noch nichts
43höhers und embsigers anligen lassen13, als wie dasselbi-
44ge nach so vielfältig außgestandenem Krieg und Blut-
45vergiessung widerumb in friedlichen standt gesetzt, dar-
46bey erhalten und aller frembder Dominat14
außlän-
47dischen Potentaten15 und Nationen davon abgewen-
48det werde, Gestalt dann auch kein aintzige aper-
49tur16, dardurch zu diesem gemainnutzigen
zweckh
50zugelangen, in hoffnung gestanden, auß handen ge-
51lassen und jederzeit in tröstlicher zuversicht gegen Gott
52gelebt, Er werde
dermahl17 eins18 seinen Vätterlichen
53Segen verleyhen, damit diese Unsere sorgfältige be-
54mühung den gewünschten effect erraichen möge,
55Wie dann deßwegen im verwichenen19
Sechtzehen-
56hundert vier und dreyssigisten Jahr, als
vermit-
57telst20 Fürstl[icher] Personen verstanden, daß
deß
58 L[iebden] vermög
erthailten gewissen beschaidts21,
59sich unter andern dahin erklärt, daß,
da eine zu-
60sammenschickung22 Unserer und besagtes
61
L[iebden] Räthe an einem bequemen23 orth im
62 beliebig24 wäre, Sy ein solches
63auch wurden gefallen lassen25, Als26 haben Unsere
64gevollmächtigte27
Commissarien28 zu Anstell-29 und
65Schliessung30
solcher friedtlichen Tractaten31 verordneta 32,
66welche dieselbige anfängklichen zu und
67 fürgenommen und continuiert33, und anjetzo34
vol-
68lendt zu mit besagtes L[iebden]
69gevollmächtigten Gesandten geschlossen und solchen
70Friedenschluß auffgerichtet35, wie E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und
Ihr,
71hiebey getruckter zuemfangen haben. Ob wir nun zwar
72gern gesehen, daß die zeit und läufften36 also beschaffen
73wären gewesen, daß
E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr, entweder
74persöhnlich
oder durch dero gevollmächtigte Räthe
75und Gesandten solchen Tractaten37
beywohnen und
76dieselbige mit gemainem38 zuthuen, berathschlagen und
77schliessen hetten mögen, So haben doch die stätts ge-
78wehrte beharrliche Krieg und vorbrechende Feindtsge-
79fährlichkeiten, solches nicht zulassen wollen. Damit
80aber diese occasion39 zu Erlangung deß Frie-
81den auch nicht entgehen thue, haben rathsamer
82zuseyn befunden, berührte Tractaten40 in dem Namen
83Gottes vortsetzen zulassen, Jedoch dergestalt (wie
84solches auch in dem Friedenschluß außtrucklich
verse-
85hen41) daß der dißmahls auß unumbgängklicher noth
86gebrauchte modus, dem und
87dessen sambt oder sonderlichen Gliedern sonst zu
ewi-
88gen Tagen keine praeiudicierliche42 Consequenz
89oder beschwerlichen43 eingang44 bringen oder von jemandt
90vor ein Exempel angezogen werden solle. Versehen 45
91auch gäntzlich, E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr werden
hieraus
92Unsere Vätterliche vorsorg46 zu beruhigung deß
93 zuerspüren haben47, dannenhero48 zu des-
94sen annemmung bequemen, auch deme sich im wenig-
95sten nicht zu widersetzen gemaint seyn49, Zumahlen hier-
96durch einmahl hochbeängstigtes
97 widerumb erquickhet und viel Tau-
98sent Christen, so umb den lieben werthen Frieden so lang
99wehemütig geschryen
und verlanget, getröstet werden,
100Wann dann eine unumbgängkliche
nothturfft zu-
101seyn befinden, solchen getroffenen Fridenschluß zu men-
102nigklichs50 wissenschafft51
gelangen zulassen, Als52 haben
103
solches vermittels53 diß Unsers offenen Patents
104ins werck zustellen54, den füeglichisten55 weeg zuseyn erach-
105tet. Befehlen demnach E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und
Euch hiemit
106gnedig und ernstlich, Sie wollen in erwegung jetzt an-
107gezogener56 umbständt und Ursachen und wegen der
108Schuldigkeit, Lieb und Treu deß , auch
109der schweren obligenden Pflichten und Ayden, damit
110 und dem E[uer]
L[iebden] A[chtbaren] und Ihr ver-
111wandt57 seyet, in Eurem Gebieth solche
Pacification58
112zu mennigklichs wissenschafft offentlich publiciern,
113auch den gegenwertigen Friedenschluß in allen und je-
114den Puncten belieben59 und annehmen, darauff derosel-
115ben geworben60 Volck61 auß dero Mitstände Landen,
116würcklich abfordern62 und wegk nemmen, von der zeit an
117niemanden dardurch63 ainigen weitern schaden zufüegen
118lassen,
dasselbige Volck mit Unserer Käy[serlichen] Armada64
119conjungiern65, und davon mehr nicht, als so viel dessen
120E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr zu etwas besetzung,
deroselben
121vesten Plätz66
nothwendig bedürfftig67 behalten, zugleich
122mit in dero68 die Acceptation69 dieses Friedenschlusses
123besagender Erklärung, ob und mit wie viel Volck Sie
124sich mit Unserer Kay[serlichen] Reichs Armada
conjungiern
125können und wollen, und in was für zuständt und or-
126dre70 dasselbig sich befinden thue, andeutten, und dessen
127noch vor verfliessung71 deren72 zehen
Tag nach publicie-
128rung und erlangter wissenschafft dieses Friedens ent-
129weder mit gebührendem respect gegen Uns selbsten
130oder, da dasselbe vor
verfliessung solcher zeit wegen un-
131sicherheit der Strassen und weite deß weegs gegen
132 selbst zuthun E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Euch nicht wol
133müglich were, an statt Unser
134, deß Königs zu und , oder
135der Churfürsten zu ,
, oder
136 L[iebden] sambt oder sonders, oder Unsern
137Käy[serlichen] General Befelchshabern, welche am nechsten
138oder gelegnisten73, deutlichen
und klar berichten, damit man
139alßdann wissen möge, wie sich gegen Jedem zuverhalten.
140An deme, wie obstehet, vollbringen E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und
141Ihr, Unsern gnädigisten gefälligen, auch ernstlichen,
142endtlichen Willen und mainung. Geben in
Unse-
143rer Statt , den zwölfften Juni, Anno
Sechtze-
144henhundert fünff und dreyssig, Unserer Reiche deß Rö-
145mischen im Sechtzehenden, deß Hungerischen im Si-
146bentzehenden und deß Böhaimbischen im Achtzehenden
147Jahr.
148Ad Mandatum Sac[rae] Caes[areae]
149Maiestatis proprium.
150Kundt und zu-
151wissen sey hiemit Je-
152dermänigklichen74: Nach dem
153die
, auch zu
154
155Mayestät, unser Allergnädi-
156gister Herr, etc.b als Ober-
157haupt gantz eyfferig dahin getrachtet und die
158, etc. als eine vornehme
159Seule deß 75 darzu treulich co-
160operiert, wie und auff was masse76 doch ein Christli-
161cher, Allgemainer, Erbarer, billicher77 und sicherer
162Friede in dem wider
auffgerich-
163tet und dasselbe nach so vielen lang gewehrten Krie-
164gen und darüber außgestandenen Elend, Noth und
165Zerstörung erquicket, der
Blutstürtzung78 einsten79 ein
166Ende gemacht, und das geliebte Vatterlandtc, der
167Hochedlen Teutscherd Nation von endtlicheme 80
Un-
168dergang errettet werden möchte,
169Daß Sie darauff und zusolchem hailsamen81, ge-
170mainnutzigen Ende, weil man bey disem laidigen82
Un-
171weesen und sonderlich wegen dero auffs
Bo-
172den sich noch befindenden außländischen Nationen
173und Kriegs Partheyen zu
keiner allgemainen Reichs-
174oder andern gemainen Versamblungen sicherlich83
ge-
175langen können, beederseits dero Räthe und Gevoll-
176mächtigte84
anfängklich nacher , von dan-
177nen nacher und endtlich auff
geschickt
178und Sich dem zu Nutz und Ehren, der
Teut-
179schen Nation und beederseits respective85
König-
180reichen, Chur-, Fürstenthumb, Landen und Leuten zu
181Trost und Rettung und dem
gemainen Weesen86 zum
182besten nachfolgenden gemainen Friedenschluß,
ver-
183glichen und vertragen haben.
184[Art. 1] Anfängklich87 bleibt es wegen der
Mediat-
185stiffte88, Klöster und anderer Geistlichen Gü-
186ter und deren samptlichen Zubehörungen89, welche der
187Augspurgerischen Confession Verwandten Chur-,
188Fürsten und Stände deß
189Vorfahren noch vor dem auffgerichten oder eingezogen
und in-
191nen gehabt, bey dem klaren Buchstaben und Verord-
192nung deß angeregten90 hochbetheurten91
allerdings92 und durchauß93.
194[Art. 2] Was aber anlangen thut die lmmediatstifft94
195und Geistliche Güter, so vorm oder eingezogen worden, sowol
197auch die jenige Stiffte und Geistliche Güter, welche
198nach gedachtem oder in der Augspurger Confessions Ver-
200wandten gewalt kommen, die seyen gleich Mediat
201oder lmmediat (darunter dann auch die freye, welt-
202liche Stifft, so dann die Maisterthumb95 und
Com-
203menthureyen96 der Ritterlichen
hohen Orden mit begrif-
204fen), Ist es endtlich dahin verhandelt, daß dieselbe
205jetzt bemeldten Chur-,
Fürsten und Ständen, so vil Sie
206deren Anno tausent sechshundert siben und zwaintzig
207den zwölfften Novemb[ris]97 stylo
novo98 innen gehabt, be-
208sessen und gebraucht99, nichts außgeschlossen, wie es auch
209genannt werden möchte, ohne ainigen An- und Zu-
210spruch, under was praetext100, Schein101 oder Vorwenden102
211auch solches geschehen köndte oder möchte, auff
212Viertzig Jahr, von dato dieser
beschloßnen Ver-
213gleichung anzurechnen, geruhigklich verbleiben, auch
214was einem und andern ein zeithero daran eingezogen
215und Sie entsetzt103, völlig und plenarie104, jedoch ohne Er-
216stattung ainiger Nutzung, Schaden oder Unkosten,
217die ein Thail an demf andern praetendieren105 wolte, etc.g
218restituiert werden.
219[Art. 3] Und weilen am zwölfften
Nov[embris] stylo novo An[no]
220sechzehenhundert siben und zwaintzig etliche Bisthumm,
221und andere
geistliche Güter, so nach außweisung106 dises
222Fridensschlusses denen
Augsp[urgischen]
Confessionsver-
223wanten auf obbemelte Viertzig Jahr bleiben sollen, mit
224Einquartierung107 und Kriegsvolck108 belegt oder wider der-
225selben Inhaber Rescript109, Befelch und Verordnung
226ergangen seyn mögen, Damit nun uber kurtz oder lang
227kein zweyfel entstehe, ob durch solche Einquartierungen
228und dergleichen Militarische Ordinantzien110 als auch
229Rescript und befelch der Innhaber Possess111 geändert
230oder dermassen geschwecht zuseyn erachtet werden
231köndte, daß dieselbige Stiffte unter deß
vorhergehen-
232den Paragraphi disposition112 nit mehr gehörig wären,
233Als hat man sich dahin vergliechen, daß vorbesagte
234Kriegseinquartierungen und
dergleichen Militarische
235Ordinantzen, auch Rescript, Verordnung und Be-
236felch, so in bemelten113 Stifften ergangen, keines wegs
237zu Nachthail, weniger114 zu auffhebung der Inhabung,
238welche in offtbesagten Stifften und andern Geist-
239lichen Gütern der Augsp[urgischen] Confession zugethane
240Ständt vermög erlangter Postulationen115 oder Ele-
241ctionen116 noch am zwölfften
Novemb[ris] stylo novo
242Anno Tausent sechshundert zwaintzig siben gehabt,
243gemaint seyen, sondern ungeachteth alles dessen die je-
244nige für Inhaber zuhalten und der disposition deß
245nechst117 vorhergehenden Paragraphi zugeniessen haben
246sollen, in deren Namen noch am besagtem
zwölfften
247Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent sechshundert
248siben und zwaintzig die Regierung desselben Bisthums,
249Stiffts, Klosters
oder andern Geistlichen Guts
250würcklich geführt worden.
251[Art. 4] Jedoch nemmen Ihre hiervon ex-
252presse118 auß die jenige Stifft, Klöster, Kirchen und
253andere Geistliche Güter, welche den Catholischen
254auff die von baiden Thailen iudicialiter119
eingebrach-
255te Acta und utrinq[ue]120 beschehene Submission121
(dahin
256auch unter andern der samptlichen Herrn Churfür-
257sten, Anno Tausent sechhundert siben und zwaintzig
258zu eröffnetes bedencken gehet122)i in einem
259und anderem
particular fall durch Gerichtlich pub-
260licierte Urthail an Ihrem Käys[erlichen] Hoff oder Cam-
261mergericht zu vor oder nach denj zwölfften
262Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent sechshundert
263siben und
zwaintzig zuerkandt und etwa umb dieselbe
264Zeit noch nicht zur Execution gebracht; dann solche
265sollen nachmals dem Standt rechtens unterworffen
266bleiben und der Execution123 halben ergehn, was sich
267nach außweisung deß 124
268wirdt gebühren.
269[Art. 5] Es soll aber bey den jenigen Stifften und Geist-
270lichen güeteren, von welchen obiger § . »Waß aber
271anlangen thut« etc. disponirt125, Zeit wehrender
272verwilligter126 viertzig Jahren in Geist- und Weltlichen
273sachen in dem Standt, wie es den zwölfften Novemb[ris]
274stylo novo Anno Tausent sechshundert siben unnd
275zwaintzig gewesen,
allerdings verbleiben, auch die
276Religion betreffend beim Exercitio127 der
Catholischen
277Religion, Item den mensibus papalibus128, prima-
278riis precibus129, Canonicaten130, Praebendenl
131
Bene-
279ficien132 an denen Orthen, wo
angeregte133 Catholische
280Religion unnd was jetzo vorgehendt mehrgemel-
281det am zwölfften Novemb[ris] stylo novo Anno Tau-
282sent sechshundert siben unnd zwaintzig noch in ubung
283gewesen134, darbey gelassen, ins künfftig auch noch weiter
284observiert135, deßgleichen die Klöster und Religiosen136,
285so dieselbe Zeit von den Catholischen versehen137 worden,
286auch hinführo ihnen unperturbiert138 gelassen, da
ain-
287nige enderung darseider139 damit gemacht, solche wider
288abgethan und alles in den Standt, wie es Anno Tau-
289sent sechshundert siben unnd zwaintzig den zwölften
290Novemb[ris] stylo novo gewesen, wider gesetzt und für
291die Catholische erhalten, auch,
wann etwann in den-
292selben Klöstern ein Catholischer absturbe, ein anderer
293an dessen Stelle
genommen unnd wider dises alles die
294Catholische keines wegs graviert140, auch kein Eintrag
295unter einigem praetext141, schein142 oder vorwenden143
darge-
296gen gestattet oder ainiges darwider lauffendes Statu-
297tum144, Iuramentum145 oder
Capitulation146 gültig sein,
298gut gehaissen oder allegiert147 werden.
299[Art. 6] ln specie148 sollen
die obgemelte Stifft und dernm
300Capitul149 dise viertzig
Jahr uber, bey ihrem Standt, we-
301sen, Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit in casu
302vacantiae150, bey ihren Electionen151 unnd
Postulatio-
303nen152, unverhinderlich153 gelassen, dieselbige Electionen
304und Postulationen auch, die weren nun seithero deß
305 zwölfften
Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent sechs-
306hundert siben unnd zwaintzig auff Catholische oder
307Augspurgische Confessionsverwanthe vorgegan-
308gen154 oder möchten ins künfftig, so lang die bewilligte
309Viertzig Jahr wehren, entweder auff Catholische
310oder Augspurgischen Confessions
Verwante fallen,
311nicht angefochten werden und es ohn ainiges dispu-
312tat155, ob der Electus oder Postulatus der Catholi-
313schen Religion oder Augspurgischen Confession zu-
314gethan, diese viertzig Jahr uber sein verbleiben dabey ha-
315ben, jedoch aber in solchen Stifften, es seye gleich bey
316Lebzeiten deß
Inhabers oder sede vacante156, die Ele-
317ction oder Postulation geschehen oder falle noch
318künfftig auff einen
Catholischen oder Augspurgischen
319Confessionsverwanten, vigore huius pacti pub-
320lici157 bey dem jenigen Religionsstandt, so
wohl die
321Catholische Religion, ingleichen158 die menses papales,
322preces primarias, Canonicaten, praebenden und
323beneficien, Klöster und Religiosen als
die Aug-
324spurg[ische] Confession betreffende, allerdings159
ungeän-
325dert gelassen werden, wie es sich im selbigen Stifft noch
326am zwölften Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent
327sechshundert siben und
zwaintzig befunden.
328[Art. 7] Anlangendt die Sessiones und Vota160 bey den
329Reichs- und Deputation-161, auch Cammergerichtlichen
330Visitation- und Revision-Tägen162 , deren sich sonst die
331Augsp[urgischen] Confessionsverwandte Ständt wegen der
332in ihrer Inhabung begriffenen oder krafft dises Frie-
333densschlusses wider dahin gelangenden Immediat-
334stiffte hetten gebrauchen wöllen, ist es darbey ver-
335blieben, daß dieselbe Sessiones und Vota die benann-
336te Viertzig Jahr uber beyseits gestellt163 und dieselbe
337Conventus164 und Verrichtungen165 nichts desto weniger
338von der und andern darzu gehörigen
339Reichsständen,
respective166 außgeschrieben167,
forth-
340gestelltweitergeführt???168 und verrichtet169 werden
sollen. In den Craisen
341aber, wo die Augsp[urgischen] Confessionsverwandte Ständt
342als Innhaber eines oder mehrer Immediatstiffts,
343Sessiones und Vota hergebracht,
sollen Sie ihnen
344wie vor diesem also auch künfftig die verglichene Vier-
345tzig Jahr uber gelassen werden.
346[Art. 8] Damit auch nach verfliessung der so offt ange-
347zogenen Viertzig Jahren die liebe Posteritet170 umb all
348solcher so lang und ferrn hinauß gestillter Strittigkei-
349ten willen nicht abermahls in Unruhe und weiterung171
350gerathe, sondern vielmehr gute Lieb und Eynigkeit er-
351halten werde, So solle noch vor außgang der bewillig-
352ten Viertzig Jährigen zeit durch zusammensetzung
353Fridliebender Stände von
baiderley Religionen in
354gleicher anzahl oder dero hierzu Bevollmächtigter
355Räthe,
Bottschafften und Abgesandten alle eusseriste172
356bemühung, sorg und fleiß dahin angewendet werden,
357ob die Sach angeregter
Geistlicher Güter halber
358mit beederthail belieben173 auff
einnmahl köndt zugrundt174
359vergliechen werden.
360[Art. 9] Darmit aber dieselbe Vergleichung nicht gar zu
361lang und fast biß auff die letzte zeit gespart175 werde, So
362solle
Sie auffs längst innerhalb den nechsten Zehen
363Jahren von dato vorgenommen, und, so vil als Mensch-
364unnd müglich ist, zu Ende gebracht werden, jedoch
365gantz unverkürtzt176 und ungeringert177 deren uber solche
366zehen Jahr an denen bewilligten Viertzig Jahren alß-
367dan noch restierender178 Zeit.
368[Art. 10] Würde aber solches nicht erfolgen, so soll nach
369außgang179 der bemelter180 Viertzig Jahren jeder
theil in
370dem jenigen Rechten stehen, welches er den zwölfften
371Novemb[ris] stylo novo Anno Sechzehenhundert siben
372und zwaintzig gehabt hat,
sich desselbigen, so guet oder
373schwach es damals gewesen, güetlich181 oder Rechtlich
374zugebrauchen; und soll deßwegen kein Theil wider den
375andern unerkandtes ordenlichen Rechtens zu den
376Waffen greiffen, die auch solches
377andern
zuthun nicht gestatten, weniger für sich die
378Ständt damit beschweren.
379[Art. 11] Unnd behalten Ihre für sich unnd
380dero nachkomben am alß Oberhaubt Ihr auff
381den fall der nicht vergleichung oder
weittern Strittig-
382kheiten die gebührende hochheit182 und Iurisdiction183 und
383die Strittige fähle zwischen denen Partheyen, sowohl
384an dero Käy[serlichem] Hoff-184 (doch mit zuziehung etlicher Chur-,
385Fürsten und Stände deß Räthe, von gleicher
386anzahl beeder der Catholischen Religion und
Augsp[urgischen]
387Confession zugethan, welche ihrer Pflicht, damit
388Sie ihren Herrn sonst verwandt, zu
diesem Actu185
zu-
389vorher erlassen und in diesen Sachen, in besondere
390Aydspflicht zur Iustitz,
darinnen ohne ainiges anse-
391hen der Person und welcher Religion ein oder andere
392Parthey zugethan, dem und Reichs-
393Constitutionen gemäß zuverfahren, genomben
394werden sollen) als an dero
Käys[erlichem] Cammergericht186
al-
395lenthalben nach vorgehender gnugsamber Verhör
396und vermittels ordentlicher
Process in jeder Sach ab-
397sonderlich187 zuerörtern wie auch die manutention188
398deß tragenden
399Käy[serlichen] hohen Ampts wegen und nach außweisung der
400Reichsabschiede und
Käys[erlicher] Wahlcapitulation189,
401zuexercirn190, billich191 zuvor192.
402[Art. 12] Denen Catholischen soll weiter nichts von Ihren
403ErtzstifftBierther, Prager
Frieden, S. 1610: ertz-, stiften, Klöstern und andern Geistlichen Gütern,
404die Sie noch am zwölfften Novemb[ris] stylo novo An-
405no Sechzehen hundert siben und zwaintzig innen ge-
406habt oder auch vermöge dieses Friedensschlusses
407wider bekomben sollen,
demselbigen zugegen193 im wenig-
408sten entzogen, sondern, da ihnen etwas weitter genom-
409men oder abgestrickt194 würde, sollen Sie dessen alsbaldt
410unverzüglich restituirt195 werden.
411[Art. 13] Da Sie196 auch sonsten wider den oder auch diesen Frieden in197 etwas beschwert
413wurden, sollen Sie befuegt seyn, deßwegen Ihre
414 an dero Kay[serlichem] Hoff-198 oder bey dem Kay[serlichen]
Cam-
415mergericht199 anzulangen; die sollen dann nach außweisung
416deß Religion- und Prophan- oder auch dises Fridens
417und anderer Reichs Constitutionen
und Ordnun-
418gen die heilige Iustitz administrieren200.
419[Art. 14] Ebenmässig201 soll es auch gehalten
werden mit
420den Augspurgischen Confession Verwandten, das
421nemblich Ihrer keiner
wider den noch auch wider disen Frieden oder wi-
423der andere Reichsconstitutiones und Ordnungen,
424im wenigsten graviert202 oder ihnen von denen Stifft
425und Geistlichen
Gütern, so sie vormahls gehabt und
426ihnen nach außweisung dieses Friedenschlusses blei-
427ben sollen, etwas entzogen würde.
428[Art. 15] Das Ertzstifft
betreffent, ist es umb
429deß lieben Friedens willen dahin gelangt203, daß
430 fr[eundlicher]
geliebter Sohn, Her-
431tzogs
, , und
432Fürstl[icher] Gn[aden], dasselbige auff ihre ubrige Lebtage in-
433nen haben unnd geniessen mögen; und sollen Seine
434Fürstl[iche] Gn[aden] darinnen nicht perturbiert204 noch gehin-
435dert werden.205
436[Art. 16] Was die Session und Votum206 wegen dieses
437Ertzstiffts, auchn Reichs-,
Deputation-207 und Cammer-
438gerichtlichen Visitation- und Revision-Tägeo 208
an-
439langt, solle es darmit allerdings, wie oben wegen
an-
440derer von denen der Augsp[urgischen] Confession Verwand-
441ten Ständen inhabenden hohen Stifften geordnet209
442und vergliechen210, auch wegen dieses Ertzstiffts gehal-
443ten werden und die Reichs-, Deputations- und
444Cammergerichtliche Visitation-
und Revisionstäge,
445ohnbehindert deß dißfalls211 beyseits
446gestellten212 Voti213, von nun an wider forthgehen und
447weiter
nicht auffgehalten noch gesperrtp
214seyn.215 In dem
448 aber behalten Ihre
449 und das wegen der
Direction,216 Voti
450und Session das jenige, wie es hergebracht.
451[Art. 17] Es solle auch das Ertzstifft die
452offt berührte Viertzig Jahr uber in Geist- und Welt-
453lichen Sachen, auch die Catholisch Religion, Menses
454papales217, preces primarias218, Canonicaten219, Prae-
455benden220 und beneficien221, Klöster und Religiosen222,
456sowohl die
Augspurg[ische] Confession und in casu Va-
457cantiae223 die Wahl und
postulation224 betreffende, al-
458lerdings, wie oben bey den Bistumben und Stifften, so
459von zeit dieser geschloßnen Handlung an denen Aug-
460spurg[ischen] Confessions Verwandten auff Viertzig Jahr
461verbleiben, ins gemein vergliechen worden, unverän-
462derlich gehalten werden.
463[Art. 18] Wegen der vier
Respective225 Herrschafften und
464Empter226
, ,
465und ist es umb des lieben Fridens willen
466auch dahin gelangt, das der solche
467zu seiner
bessern Contentirung227 und beruhigung ein-
468nemmen und vom Ertzstifft zu Lehen
469recognosciern228 auch so lang behalten und geniessen
470möge, biß Sie mit seiner
gu-
471ten belieben229 und Willen per aequipollens230 wider
472außgewechßelt würden, jedoch dem und
473 an den Reichs- und Craiß-
474Steuren und andern gemainen231 anlagen232 unabbrüchig233,
475dann234 solche Ihre
proportiona-
476biliter235 zutragen schuldig, Wie auch deßwegen seiner
477
von dem Dombcapitul und
478Landtschafft eine Schrifftliche einbewilligung zuer-
479theilen und von seiner mit ehi-
480stem236 würcklich zuerheben; und sollen seine Churfüstl[iche]
481Durchl[aucht] ermelter 237Empter halben, nicht
angefochten
482werden.
483[Art. 19] Uber dieses ist auff gnedigste erinderung aller-
484höchstgedachter Ihrer , damit des Herrn
485Marggraffen
486 Fürstl[icher] Gn[aden] zu dero bessern underhalt ein
gewis-
487ses an geldt auff ihr lebenlang auß dem Ertzstifft
488 Jährlich geraicht werden möchte, mit
489Seiner wegen dero Herrn
490Sohns, Hertzogen Fürstl[icher] Gn[aden], abgeredt
491und vergliechen worden, daß Seiner des
492 Fürstl[icher] Gn[aden] auf ihr Lebenlang (und lenger
493nicht) Jährlich Zwölff Tausendt Reichstahler in
494specie238, jedes Jahrs auff zween239 Termin, halb auff
495Ostern
und halb auff S[ankt] Michaelis240 zu in
496den Messen daselbst, und zwar mit dem Ersten Ter-
497min nach verfliessung241 eines halben Jahrs frist, von
498zeit erlangter Possession242 zurechnen, anzufahen243,
499an seiner, deß
Fürstl[icher] Gn[aden]
Leu-
500the, so destwegen gevollmächtige, und bey der Ertz-
501bischofflichen
Rendtcammer244 sich
502angeben245 wurden, auß
des Ertzstiffts Renthen246 und Ge-
503fellen247 (welche dann, so vil darvon für Hertzogen
504 Fürstl[ichen] Gn[aden] gehören, hiemit würcklich
verpfen-
505det248 sein sollen) gewiß249 und unfehlbar250 gegen Quittung
506sollen
gereicht und erlegt251 werden; jedoch stehet hoch-
507gedachts Hertzogs Fürstl[icher]
Gn[aden] bevor252, wegen
508all solcher Summa der Jährlichen
Zwölff Tausendt
509Reichs Thaler mit zuziehung des Domb Capituls
510und der Landtschafft
dem herkomben253 gemäß eine
511Anlag254 im
zumachen, damit vermitlst dersel-
512ben Collect255 der
Ertzbischofflichen Rendtcammer
513völlig ersetzt werde, waß dieselbe zu hochgedachts
514 Fürftl[icher] Gn[aden] Jährlichen
Depu-
515tat256 anwenden257
müessen.
516[Art. 20] Was den
Augspurg[ischen]
Confessionsverwand-
517ten also, wie vor gesetzt, bewilliget worden, da ha-
518ben Ihre
außtrückhlichen bedingt, das
519es nicht soll dahin verstanden werden, alß ob dardurch
520der Lübeckhische Friedenschluß258, de Anno Tausendt
521sechshundert neun und zwaintzig, wie solcher zwischen
522Ihrer und der
523, aufgerichtet worden, in einigem
524Passe solte
aufgehoben oder geändert sein, sondern
525es soll bey desselben inhalt allerdings gelassen werden.
526[Art. 21] Wie dann Ihrer geliebtenq Herrn
527Sohn, Ertzhertzogs
Hochfürstl[iche]
528Durchl[aucht], neben andern auch das Bisthumb
529 nach inhalt ihrer Postulation und Capitula-
530tion gelassen Und es im Ertzstifft mit der
531Catholischen Religion und Augsp[urgischen] Confession und
532deren freyen ubung in dem Standt dise Viertzig Jahr
533uber erhalten werden soll, wie
es den zwölfften Nov[embris]
534stylo novo Anno Tausent sechshundert siben und
535zwaintzig darinnen gewesen
und oben von andern Stiff-
536ten, in specie259 dem Ertzstifft , vergliechen
537worden.
538[Art. 22] Die von der Freyen Reichs Ritterschafft sol-
539len bey dem Exercitio Augspurg[ischer] Confession, wie
540es
der Religionfridt mit sich bringt, ruhig gelassen,
541und ihnen darüber gantz kein eintrag gethan, son-
542dern, dafern etwan einiger beschehen wäre, Sie dar-
543wider restituirt werden.
544[Art. 23] In den Reichsstätten solle es mit denen, mit
545welchen albereit in disem Krieg Ihre in
546particulari accordieren lassen, bey denselbigen Ac-
547corden bleiben, mit allen andern Reichsstätten
548aber bey dem Religionsfridt
durch und durch ge-
549lassen werden.
550[Art. 24] Wegen der Stadt ist
dieses ab-
551geredt, wann zuvor der
552 dero auffgewandte Kriegsunkosten widerumb
553erstattet, das alßdann an bemelter Statt restitu-
554tion kein mangel seyn, auch von diser sachen ferner
555underredung, etwo
hernechst bey Reichszusamenkunff-
556ten, zupflegen, Ihre und Höchstgedachte
557 sich vielleicht nicht
558würden
zuwider seyn lassen.
559[Art. 25] Was der Erbkönigreich
560 und andere dero
561 betrifft, haben bey allerhöchstgedachter Ihrer
562 Seine ,
563zum aller inständigisten,
höchst- und fleißigisten an-
564gehalten, damit gedachtes freye Exercitium der un-
565geänderten Augspurg[ischen] Confession an orth und en-
566der, wo es Anno Tausent sechshundert und zwölff
567sich befunden, gleicher gestalt hinfüro frey und un-
568gehindert zu- und nachgelassen werden möge, auch
569solches mit anführung vieler underschidtlicher moti-
570ven eyfrig urgirt und darvon in keinerley weeg wei-
571chen wollen; allein Ihre , wie offt und vil-
572fältig auch darumb ansuchung gethan worden, ist hier-
573zu gar nicht zubewegen gewesen, sondern haben viel-
574mehr hierentgegen allerhandt bedencken und neben
575andern mehrern auch dises
erindern lassen, daß man
576Ihrer (weil der Augspurg[ischen]
Confessions-
577verwandten Ständt eigner gemachter Regul, viel-
578feltigen suchen und begehren nach die Religion und
579deren einführung der
Landsfürstl[ichen] Hochheit anhängig
580seyn solte) ein solches auch nicht zuentziehen willens
581seyn und deroselben anmuethen wurde. Dann was ei-
582nem Standt im Reich recht, das müste ja dems
an-
583dern, zumahlen Ihrer selbst nicht unrecht
584noch verbotten sein. Welches dann, daß Ihr
585nicht darein willigen wollen, Seine Churfürstl[iche]
586Durchl[aucht] ungern vernommen und anders gewünscht;
587weil aber
Ihre dabey so fest bestanden,
588Alß ists dabey allerdings gebliben; und haben Ihre
589 sich wegen absonderlich re-
590solviert, wegen der aber mit Ihrer
591 einen sonderbahren Vertrag
auffge-
592richt, mit dem es seyn bewenden hat.
593[Art. 26] Nach dem auch von Ihrer
594 gesucht und begert worden, das mehrer
595gleichheit der Religion am Kay[serlichen] Cammergericht in-
596troduciert und nach dem jetzigen Catholischen Cam-
597mer Richter ein Augspur[gischer] Confessionsverwandter
598und
nach abgang desselben wider ein Catholischer und
599also forthan per vices geordnet, vier Praesidenten,
600darunter zween Catholische und zween Augspurg[ischer]
601Confessionsverwandte, bestelt und die anzahl der
602Augspurg[ischen]
Confession Verwandten Assessorum
603dem numero der Catholischen Beysitzer gantz gleich
604gemacht werden möchte, der gestalt, daß von nun an
605die Röm[ische]
Kay[serliche] May[estät], auch alle Churfürsten unnd
606Craiße, welche jetzo oder künfftig zu praesentiren ha-
607ben, eytel der Augspurg[ischen] Confession Verwandte
608praesentirn, so lang und viel, biß die Assessores beeder
609Religionen in numero pares seyen, so offt dann
künff-
610tig ein Assessor abgienge, das Cammergericht die
611Röm[ische]
Kay[serliche] May[estät] oder den jenigen Churfürsten
612oder Craiß, an welchem
selbigen mahls die Praesen-
613tation wehre, berichten solten, von was für Reli-
614gion zu erhaltung einer gleichen Anzahl die praesen-
615tandi seyn müsten.
616Alß ist dieser Articul biß zu einer ehisten
zusam-
617menkunfft der Stände deß Reichs beeder Religion-
618verwandten außgesetzt worden, so baldt man aber,
619wirdt zusamben kommen, soll
solcher anderweith für ge-
620
621es bey voriger gemeiner Cammergerichtsordnung
622ohne änderung gelassen und die geliebte
Iustitz ohne
623anstandt administriert, auch mit underhaltung deß
624Cammergerichts und
dessen bezahlung vorige Ord-
625nung in acht genommen werden.260
626[Art. 27] Die bißher gesteckte ordinari visitationes und
627Revisiones deß Cammergerichts sollen nunmehr wider
628angehen und befördert werden. Weil aber mit grossem
629schaden deß Reichs solche uber dreyssig Jahr lang
630gantz angestanden und erligen
blieben, dahero nicht
631nur in gemainen gebrechen deß Cammergerichts, son-
632dern auch in etlich Tausent hoch beschwerlich zusam-
633men auffgewachsenen Revision sachen für den ersten
634anfang viel zuthun seyn
wirdt, Als ists vergliechen,
635daß ein extra ordinari visitation, gleich wie in An-
636no Tausent sechshundert geschehen, vermittelst eines
637Deputationtags
angestellt und von der
638
639Gesandten alle Imperfection erkündiget, von deren
640remedierung gerathschlagt, ein modus, wie den
641auffgehäufften Revision sachen schleunig und recht
642abzuhelffen, ersonnen, auff dem nechsten Reichstage
643der
644Ständen referiert, ein gemainer Schluß darüber ge-
645fast, nichts destoweniger aber inmittelst mit den Jähr-
646
647und neue lmperfection und häuffung vorgehe, treu-
648lich und fleissig verfahren werden.
649[Art. 28] Den Käys[erlichen] Reichs Hoffrath betreffendt, haben
650wegen Ihr Kay[serlichen] May[estät] dero Gesandte sich nochmah-
651len erklärt, daß bey erster Reichsversamblung die ver-
652faste Reichshoffrath Instruction den gesambten
653Herrn Churfürften inhalts der
Käy[serlichen] Capitulation
654zu ihrem gutachten ubergeben und derselben außtrück-
655lich mit eingeruckt werden solle, daß die Reichsständt
656ins gemain mit
Commissionen nicht ubereylt noch
657Mandata sine clausula indifferenter und ausser
658deren in Rechten nachgelassen und geordneten fähle
659wider Sie decretiert werden sollen. Weilen aber
660auch Seine
661ferner gesucht, daß der Reichshoffrath ebner gestalt
662in gleicher anzahl der Religion besetzt werden möchte,
663und die
Kay[serlichen] Gesandten darwider eingewendt, daß
664die bestellung des Reichshoffraths von beeden
Re-
665ligions verwandten in gleicher anzahl im
666
667rer
668gnedigsten erbietens, das, wie Sie und dero Löbliche
669Vorfahren am Reich qualificirte
subiecta, der
670Augspurg[ischen] Confession zugethan, von Ihrem Reichs
671Hoffrath nicht außgeschlossen, also wolten Sie, die-
672
673terlassen, Alß ist dieser Punct auff weitere künfftige
674beredung zwischen der
675Hochlöb[lichen] Churfürstl[ichen] Collegio (doch ohne einigen
676abbruch Ihrer Kay[serlichen] May[estät] Authoritet, Iurisdi-
677ction und Hochheit) außgesetzt worden; und haben
678Ihre
679selben Puncten Ihro reservirt, das unter dessen und
680bis das die angeregte
underredung und mit Ihrer
681
682vergleichung desselben Puncten erfolge,
Ihre
683
684in einigem stuckh, zumahl auch an handthabung und
685Execution dieses gegenwertigen
Friedens schlusses
686gantz nichts wolten gesperrt noch entzogen haben.
687[Art. 29] Der Augspurg[ischen] Confessions verwandten
688Chur-, Fürsten und Stände des
689und Procuratorn sollen am Kay[serlichen] Hoff, wann Sie
690sich
sonsten, wie die Reichs Hofraths Ordtnung mit
691sich bringt, gebührendt legitimiern und Ihrer
692
693rum halben an dero Kayserl[ichen] Hof gemacht, gemäß
694verhalten, gleich wie bey der Hochlöbl[ichen] Kaysern
695
696ten, unweigerlich geduldet und in keinerley weg umb
697der Religion willen
angefochten werden.
698
699
700Hofrath abgefordert, waß einmahl am Cammerge-
701richt praeveniendo Rechthängig gemacht und da-
702hin gehörig ist, daselbst gelassen und erledigt und un-
703wissendt der sämbtlichen Reichsständt dem Cam-
704mergericht kein Kay[serliches] Gesetz gegeben werden.
705[Art. 31] In der Pfältzischen Sach, alß uber welcheru die
706Jahr hero viel grausame motus, unruhe und be-
707schwerung vorgangen, haben die
708
709selbe so wohl in puncto der Chur Würde alß der
710Landen gäntzlich und zugrundt
möchte beygelegt und
711vertragen werden.
712[Art. 32] Dieweil aber Weltkündig, es auch das Hoch-
713löbl[iche] Churfürstl[iche] Collegium zu
714Tausent sechs hundert siben und zwaintzig also befun-
715den, das der Proscribirte Pfaltzgraff
716les des unheils, so in Ihrer Kay[serlichen] May[estät]
Erbkönig-
717reich
718standen, ein Haubtanfänger unnd Ursacher und
719Ihre
Kay[serliche] May[estät] sambt dero höchstgehrtenw Hauß
720darüber in viel Million Schulden und andere grosse
721Schäden kommen, auch theils
Erbländer wegen des
722auffgewendten Kriegs Unkostens dahinden lassen
723müssen und daher
von Ihrer Resolution, wie starck
724
725sich darumb bemühet, nicht weichen wollen;
726Alß soll es bey dem jenigen, so Ihre
Kay[serliche]
727May[estät] wegen derselben Chur- und Lande, für Ihre
728
729sche lineam, auch sonst gemacht, so wohl was Ihre
730
731ner Güeter angeordnet, allerdings verbleiben. Doch
732soll weylandt Churfürst
733Pfaltzgraffen bey Rhein, hinderlaßnen
734
735dirn wirdt, passirt und deß proscribierten Kin-
736dern, wann Sie sich vor Ihrer
737lich humilirn, ein Fürstl[icher] Underhalt auß Käyserl[ichen]
738Gnaden und nicht auß Schuldigkeit gemacht wer-
739den.
740[Art. 33] Die Tyllischen Erben sollen von dem im Hertzog-
741thumb
742sten und dessen Erben und Successorn ihrer assig-
743nierten und von denen Hertzogen zu
744
745bewilligten Viermahl hundert
Tausent
746Reichsthaler in Acht Jahren nach einander,
747jedes Jahr in der
748Anno Sechtzehenhundert siben
und dreyssig, zum Er-
749
750einem zwey Jährigen Zinnß von der gantzen Summa,
751je fünff vom hundert gerechnet, und
dann in der Oster-
752meß, Anno Sechtzehenhundert acht und dreyssig wi-
753derumb mit Funfftzig Tausent Reichsthaler sampt
754einem ein Jährigen Zinnß von
dem Rest der Haupt-
755Summ, abermahls nur fünff vom hundert gerechnet,
756und so forthan deß ubrigen
Rests, jedesmahls zu
757sampt dem Zinnß, in Annis Sechtzehenhundert neun
758und dreyssig
und sechtzehenhundert und viertzig et
se-
759quentibus bezahlt und unter dessen bey Ihrer hy-
760pothec und Assignation gelassen, In verbleibung aber
761der bezahlung eines
oder andern Termins wider-
762umb zu ihrer vorigen Possession der assignierten
763Empter restituirt
werden.261
764[Art. 34] Die vor dato dieses Friedensschluß in dersel-
765ben Schuldtsach erschienene Zinße wie auch die auß
766denselben Emptern schon
erhobene Nutzungenx, sollen
767umb Friedens und Ruhe willen
compensirt und alle
768darvon gewesene Forderungen beederseits gestillt seyn.
769[Art. 35] Wegen der
770Ihre
771und auß höchstangeborner güte, auch umb Ihrer
772
773cession willen dahin erklärt, Es wolten Ihre Käys[erliche]
774May[estät] Sie, die beede Hertzogen (woferrn Sie gegen-
775
776lich acceptirn und sich solchem gemäß verhalten,
777auch deme Ihrethalben
sonderbahr begriffenem Me-
778morial gebührendt nachkommen werden) widerumb zu
779Kay[serlichen] Hulden und Gnaden auffnemmen und bey Landt-
780und Leuthen gantz ruhig verbleiben
lassen.262
781[Art. 36] Die Restitution betreffende, sollen der
782
783stierenden Chur-, Fürsten und Ständen, so dan allen
784ihren Kriegsverwandten
und dero Räthen, Dienern,
785Landstenden und underthanen, auch Ordensleüthen
786und in
gemein allen und jeden angehörigen Geist[lichen]
787und Weltlichen Societet und Communen, nie-
788manden außgenommen, in specie263 auch dem Hertzogen
789zu
790spurg[ischen] Confessionverwanthen Ständen alle Ihre
791Churfürstenthumb, Fürstenthumb, Graff- und Herr-
792schafften, Landt und Leuthe, Schlösser, Pässe, Ve-
793stungen, ligende Gründe und aller enden zustehende
794Rentten, Gülten,
Nutzungen, Geföll und alle ör-
795ther, welche seider Anno Sechtzzehenhundert und
796dreyssig endtstandener Unruhe nach deß Königs
797
798
799
800Possess gehabt oder ihnen vermöge dieses Schlusses,
801
802hundert und dreyssig in possessione gehabt haben
803oder nicht, was und
wie viel Sie, die Augspurg[ischer]
Con-
804fessions verwandte, darvon noch selbst in händen ha-
805ben, ohnwaigerlich restituirt und eingeraumbt wer-
806den, Jedoch ohne erstattung auffgehobener Nutzun-
807gen, erlittnen Kriegsschaden und auffgewandter Un-
808kosten, auch ohn einige demolierung oder zufügung
809und gestattung einiges
fernern vorsätzlichen Scha-
810dens wie auch ohne abführung Geschützes und an-
811derer an denselben örthern annoch befindlicheny
mo-
812bilien, ausserhalb was jeder thail an Stuckhen und
813Munition selbst dahin
geschafft oder mitgebrachtz;
814und sollen die Underthanen, da sie an einem oder an-
815dern orth Pflicht gelaistet und sich verwandt gemacht,
816hiervon loß gezehlt
werden.
817[Art. 37] Was aber die außwertige Potentaten und Na-
818tionen, in specie265 die
819und
andere, die nicht Reichsstände noch dessen
820Glieder seyn oder dasselbige anjetzt recognosciern
821oder gleich Reichsstände und dessen Glieder wären,
822jedoch zu diesem Frieden sich nicht bekennen noch
823demselbigen gemäß verhalten wurden, in handen ha-
824ben, zu dessen allen würcklichen, unfehlbaren Restitu-
825tion und wider erlangung, sollen Ihre
826
827
828Stände, wann Sie dieses Friedens mit geniessen wol-
829len, der
830mit gesambter Handt, und Zuthat in Krafft dieses
831Vertrags und Friedenstandts, auch auffgerichten ge-
832mainen Landtfriedens und Reichs Ordnungaa, ohn
833allen anstandt helffen, auff maß und weise, wie dar-
834von unten bey der Execution deß Friedenschlusses
835mit mehrerm beredt
worden.
836[Art. 38] Doch verstehet sichs in allweg, daß in dem nechst
837vorher gehenden periodo gemelten Puncts der
838Restitution nicht gemaint, auch nicht
begriffen seyn
839die jenige Geist- und Weltliche Güter, so zwar Anno
840 Sechtzehenhundertab und dreyssig noch in Catholischer
841Ständen händen gewesen, Jedoch aber krafft under-
842schiedener Puncten dieses Friedensschlusses den Aug-
843spurg[ischen] Confessionsverwandten bleiben sollen.
844[Art. 39] Dargegen sollen und wollen Ihr
845und samtbliche Catholische Stände und dero Kriegs-
846verwandte auch hinwiderumb allen Augspurg[ischer]
Con-
847fessions verwandten Churfürsten, Fürsten unnd
848Ständen deß Reichs und dero
Räthen, Dienern,
849Landtständen und Underthanen und ins gemain al-
850len und Jeden ihren angehörigen uberall, niemandt
851(alß die, so von der
Amnistia excipirt sein) außgenom-
852men, restituiern und einraumben und gleicher gestalt,
853
854andern orth gelaistet und sich darmit verwandt ge-
855macht, loß zehlen, was von dero Churfürstenthumben,
856Fürstenthumben, Landen und
Leuthen, Vestungen,
857Schlössern, Pässen, ligenden Gründen und aller en-
858den im
859tzugen und allen Orthen, wie die Namen haben, sei-
860der Anno Sechtzehenhundert und dreyssig
entstande-
861ner Unruhe, nach ankunfft deß
862auffs
863
864und Ständen, auch Kriegsverwandten occupiert
865gewesen
oder den Augspurg[ischen]
Confessionsverwand-
866ten vermöge dieses Friedenschlusses bleiben sollen,
867und solches gleichsfalls
ohne demolierung oder zu-
868fügung und gestattung einiges ferrnern vorsetzlichen
869Schadens wie auch ohne
abführung Geschützes
870oder andern an denselben örthern annoch befindlichen
871mobilien,
auch ohne erstattung auffgehobener Nu-
872tzung, erlittner Kriegsschäden und auffgewendter
873Unkosten, ausserhalb was
jeder thail an Stucken und
874Munition, wie oben gemelt, selbst dahin geschafft
875oder
mit sich gebracht.
876[Art. 40] Neben und uber disem haben umb Fridens willen
877die
878der im
879
880occupiert worden, darunder dann in specie267 die
881Vestungenac
882ihren rechten Herrn, und alles, was Ihre
883und derad assistierende
sonsten mehr von Stätten und
884Vestungen derer örther in ihren händen haben, Aller-
885massen, wie obgemelt, ohne abstattung der auffgehob-
886nen Nutzungen, ohne abführung noch daselbst verhan-
887denen Geschützes oder andern mobilien (ausserhalb
888was an Stuckhen und
munition Sie und die Ca-
889tholischen dahin bringen lassen) sollen unwaigerlich
890restituirt werden,
Jedoch beschaidenlich und also:
891[Art. 41] Was
892nigreich
893etwann noch innenae hat,
daß sollen und wollen Seine
894Churfürstl[iche] Durchl[aucht] in zehen Tagen afnach empfahungaf
895dieses mit Kay[serlicher] May[estät] Handt und Secret Insigel be-
896kräfftigten Friedens ohn allen auffenthalt resti-
897tuiern, Ihrag Kriegsvolck darvon abführen und der
898Kay[serlichen] May[estät] (oder
deroselben hierzu in specie268
gevoll-
899mächtigten Befelchshabern die Plätz und Vestungen,
900so sie etwann innen
haben, abtretten, damit kein an-
901ders als das Käy[serliche] Volck dieselbige praeoccupiern
902müge; da auch etwann ander Volck noch darinnen
903lege, wollen Ihre Churfürstl[iche]
Durchl[aucht] dasselbige, wo
904Ihre
905
906deß
907helffen.
[Art. 42] Eben auch am selbige Tag, da die Restitution
908der
909sollen und wollen gleich so
wol die Käy[serliche] May[estät] der
910
911abtretten
alles, was von dero
912oder andern Ihren zugehörigen Landen Ihrer Käys[erlichen]
913May[estät] oder dero Herrn Assistenten Kriegsvolck
914alsdann in
besatzung noch haben möchten.
915[Art. 43] So dann sollen und wollen Ihr
916
917verhelffen, daß auch den Catholischen im Reich das
918Ihrige diesem Vertrag und
Friedensschluß gemäß
919zum schleunigsten widerumb eingeraumbt werde,
920Es möchten sich
gleich die andern Augspurg[ischen]
Con-
921fessions Verwandte Chur-, Fürsten und Stände zu
922diesem Accord bekennen und
demselbigen gemäß
923verhalten oder nicht.
924[Art. 44] Entgegen soll von Ihrer
925Catholischen mit gesambter handt und
zuthat eben-
926mässige Hülff, Rettung und wider erlangung deß
927ihrigen Jeden
Augspurg[ischen] Confessions verwandten,
928so viel ihm nach außweisung dieses Friedensschlusses
929gebührt, gedeyen und widerfahren.
930[Art. 45] Inmassen dann auch hiemit außtrucklich bedingt
931
932
933und in allem
bequemmen (wie Sie dann von diesem
934Frieden nicht außgeschlossen noch under den Exci-
935piendis ab amnistia gemaint seyn) die Anwartung
936und darüber habende Belehnung
an den Pommerischen
937Landen269 und sonsten allerdings verbleiben, von Ihr
938
939solle.
940[Art. 46] Nicht allein aber wegen der Pommerischen Lande270,
941sondern auch sonst in gemain,
soll man coniunctis
942viribus sich dahin bemühen, daß der
943
944heit den Schwedischen, und andern darinn ligenden
945und disem Friedenschluß
sich nicht gemäß verhalten-
946den Kriegsvolck liberiert, solches vons Rei
947den abgeschafft, und da es nicht guetwillig weichen
948wurde, mit zusamben
gesetzter macht darauß ge-
949bracht, die Plätze, welche es besetzt, darvon befreyet,
950und ihren vorigen
Herrn, und denen Sie, vermöge die-
951ses Friedensschlusses gehören, unwaigerlich widerumb
952eingeraumbt werden.
953[Art. 47] Eben deßgleichen soll auch im
954
955
956denselben Orthen dem
957
958gefahr, dahero zugezogen
werden möge, sondern die-
959ser Frieden einem jeden seine ruhe bringe.
960[Art. 48] Wann solches geschehen oder man dessen beeder-
961seits in würcklicher Arbeit begriffen, sollen dem Fürst-
962lichen Hauß
963diesem Friedenschluß sich accommodiern, und seine
964vires zu desselbigen vollstreckhung
mit der
965und deß
966die Vestung
967Vestungen und Plätze, so hochgedachtem Hauß zu-
968ständig und vermüge dieses Friedensschlusses gebüh-
969ren restituiert und abgetretten werden.
970[Art. 49] Ein gleichmässiges soll mit andern Plätzen,
971welche Ihre
972der Orthen innen hätten, gegen alle die jenige, denen
973solche vorhin zugestanden
seyn, geschehen.
974[Art. 50] Wann auch im
975
976
977lischen sampt ihren Mitverwandten, Insonderheit
978dem Hertzogen
von
979gen272, das ihrige plenarie, wie obvermelt,
restituiert
980und alle andere Besatzungen außgeschafft, wollen Ihre
981
982fessions Verwandten in jetztgemelten Craißen, so
983
984denselbigen vollziehen helffen werden, die von ihren
985Landen inhabende Veste Plätz und
örther widerumb
986abtretten und einraumben, auch auß
987die Guarnison abführen lassen.
988[Art. 51] Ob aber gleich Ihre
989etliche örther in bemelten Craißen
noch besetzt behielten,
990so hats doch diese klärlich abgeredte mainung, daß die
991Stände, welchen selbige veste örther zustehen, nit sollen
992schuldig sein, von ihren Landt und Leuthen länger
auß-
993zubleiben oder sich derselbigen Regierung zuenthalten
994noch auch solche
Käy[serliche] Reichsbesatzungen auß dem
995ihrigen zubesolden und zuversorgen und solchen Last
996allein zutragen, sondern auß den gemainen Reichs-
997Contributionibus, soll die Underhaltung deß jeni-
998gen Volcks, so uber die ordinaria bey friedtlichen zei-
999ten gewöhnliche praesidia noch weiter zur Besatzungai
1000eingelegt wirdt, hergenommen werden.
1001[Art. 52] Es soll auch von denselben Besatzungen keinem
1002Standt an seinen Obrigkeitlichen und andern Iuri-
1003bus, so dann Einkunfften und Intraden aniger ein-
1004halt und eintrag beschehen, sondern er deren ungehin-
1005dert, wann er sich zu diesem Friedenschluß würcklich
1006bekennen, und
demselbigen gemäß verhalten thut, alles
1007deß jenigen geniessen, wessen er vorhin befugt gewesen
1008und ihme in diesem Schluß nicht benommen ist.
1009
1010insonderheit bedingt und
abgeredt worden, daß Er zu
1011allen seinen Landt und Leuthen, Schlössern, Pässen,
1012Vestungen, ligenden Gründen, Nutzungen, Gülten,
1013und Gefällen, Hochheiten, Würden und Gerechtig-
1014keiten, allenthalben, wie Er dieselbe noch in Anno
1015 Sechtzehenhundert und dreyssig gehabt, nichts auß-
1016genommen, restituiert und darbey erhalten, auch nicht
1017nachgesehen werden
solle, daß weiter etwas an seinen
1018Vestungen demoliert oder ihme ainiger vorsetzlicher
1019Schaden zugefügt werde. Solte es aber uber zuver-
1020sicht geschehen, soll solches von Ihrer
1021von denen disen Fridenschluß beliebenden Chur-, Für-
1022sten und Ständen des Reichs an den Verursachern
1023und Helffers Helffern nicht
ungeandtet noch unge-
1024rochen gelassen werden.273
1025[Art. 54] Die Vestung
1026disen Restitutionspunct, sondern Ihre
1027haben Ihr reserviert, es darmit zuhalten, wie Sie es
1028für Sich, und daß
1029[Art. 55] Unnd wirdtaj solches, wie
alles andere, Treülich,
1030Erbar, ohne alle arge List und gefährde verstanden
1031und das
damit nach Teütscher Erbar- und auffrichtig-
1032keit gehandelt werde.
1033[Art. 56] Was dann bey diser ab Anno sechtzehenhundert
1034und dreyssig biß dato gewehrten Kriegsübung die
1035
1036Nachbarn asseriert und zubehaupten sich understan-
1037den, solle keinem Theil vorthail oder schaden bringen,
1038sondern bey dem
jenigen, was vor derselben Kriegs-
1039übung üblich, billich und recht war, gelassen werden.
1040[Art. 57] Alle und jede Kriegsgefangene, deren Princi-
1041paln sich dieser Friedenshandlung allerdings würck-
1042lich bequemben, sollen zu allen und jeden Thailen ohne
1043einig Lösegelt von
publicierung dieses Friedens
1044binnen Monaths frist erledigt und auff freyen fueß
1045gestellet werden, doch daß die jenige, welche sich allbe-
1046raith geschätzt oder eine Ranzion versprochen, die-
1047selbige erlegen und durchgehendts alle Gefangene,
1048es sey gleich eine Ranzion
von ihnen versprochen oder
1049nicht, die unkosten, welche auff sie in wehrender cu-
1050stodia ergangen, erstatten sollen.
1051[Art. 58] Zwischen der
1052sammtlichen Catholischen, Ihro assistierenden Chur-,
1053Fürsten und Ständen deß
1054Kriegsverwandten an einem und dann Seiner
1055
1056ihrer bißherigen Kriegspartheyen, zugethan gewese-
1057nen, der Augspurg[ischen] Confession verwandten Stän-
1058den am andern Theil, wann sie sich sambt oder sonders
1059zu diesem
Friedenschluß und zu dessen gäntzlicher voll-
1060streck- und handthabung alsbaldt nach desselben
1061
1062gendenam wissenschafft, vor verfliessung deren drunten
1063bestimbten zehen Tage, und also ohn ainige verzöge-
1064rung würcklich bequemen, denselben annemben, aller-
1065dings darein verwilligen und sich darzu verbunden
1066machen, ist eine vollkommene
Amnistia alles dessen, so
1067bey dieser letzten Kriegs übung von Anno Sechtzehen-
1068hundert und dreyssig an im
1069ankunfft deß
1070den, zwischen ihnen vorgegangen und was darzu ursach
1071gegeben, gestifftet und
auffgerichtet und alle mißhel-
1072ligkeit, unmuth und widerwillen, so darbey entsprun-
1073gen und dahero, auff waßerley wege es auch geschehen
1074möchte, herfür gesucht
werden köndte, gäntzlich auffge-
1075hoben, der gestalt, und also, daß derselben von keiner
1076seythen weiter in
unguetem nicht zugedencken noch
1077derowegen ein theil wider den andern weder durch gü-
1078te oder Recht unter einigerley schein nichts zu prae-
1079tendiern noch vorzuwenden, Insonderheit aber auch
1080der Kriegs unkosten und
zugefügten Schäden hal-
1081ben so wol Ihre
1082liche Catholische Churfürsten, Fürsten und Stände
1083gegen die andere
Kriegsparthey die Augspurg[ische]
Con-
1084fessions verwandte und dann auch dieselbe hinwi-
1085derumb gegen Ihre
1086lerseits Catholische Stände weder jetzo noch künff-
1087
1088und gefallen und auß Käy[serlicher] Macht und vollkommen-
1089heit, auch Crafft dieses Friedensschlusses aufgeho-
1090ben und abgethan seyn soll.
1091[Art. 59] In solche Amnistia sollen auch Ihrer
1092
1093den Catholischen und anderer Kriegsverwandten
1094und dann Seiner
1095und der anderen auff derselben seythe mit geweßnen
1096Augspurg[ischen]
Confessions verwandten Stände Erben
1097und Nachkommen, Lande und Leuthe, So dann alle hohe
1098und nidere Kriegsofficier und gantze Soldatesca
1099ins gemain so wol bestellte Räthe und Diener, sie
ha-
1100ben Namen, wie sie wollen, vom Höchsten biß zum Ni-
1101drigisten, und vom Nidrigisten biß zum Höchsten, ohne
1102einigen underschidt,
ingleichem alle Rathsverwandte,
1103in Reichs- oder andern Stätten, auch dero bediente,
1104und in Summa Jedermäniglich, so einer oder der andern
1105Parthey bey obgesetzter Kriegsübung, verwandt und
1106zugethan gewesen, an Leib, Leben, Ehre, Würde, Frey-
1107heit, Haab, Güetern, Lehen, Rechten, Gerechtigkei-
1108ten, Standt und Ambt kräfftig mit eingeschlossen, und
1109deßwegen wider Sie und
dero Erben, in gesambt und
1110sonders, so wenig als wider das Haupt und Glieder
1111selbst, auch sonsten von keinem, diesem Krieg zugethan
1112und verwandt geweßnem Standt wider deß andern,
1113
1114cierer, Räthe, Diener und Underthanen under kei-
1115nerley schein und praetext, wie solches immer Namen
1116haben und ersonnen werden
möchte, zu ewigen zeiten
1117in unguetem nichts gedacht noch denselben etwas vor-
1118geruckt, viel weniger geandet und gerochen, auch den
1119Ständen deß
1120main an deren von der Röm[ischen] Käys[erlichen]
Mayest[ät], unnd
1121dem H[eiligen] Reich oder auch durch
einen oder mehr Stän-
1122de von einem oder mehrern seiner mit Stände, tragen-
1123deran Lehen, und
andern Gerechtigkeiten, nichts, so im
1124thun oder lassen vorgegangen, wie auch keine unter-
1125bliebene muettung, oder versaumbnus, so etwa wegen
1126vorgeweßener dieser
letzten Kriegs unruhe beschehen,
1127beygemessen oder anige beschwerdte zugezogen wer-
1128den, sondern alles, so vorgangen, gentzlich abgethan,
1129verloschen und
auffgehoben sein.
1130[Art. 60] Es soll auch, wann seither Anno sechtzenhun-
1131dert und dreyssig am Kay[serlichen] Reichshoffrath Rechtliche
1132Termin angesetzt worden und die Partheyen darauff
1133nicht erschinen weren oder ihre
notturfft gebührendt
1134nicht eingebracht hätten, solches ihnen gleichsfals zu
1135keinem
Nachthail und abbruch ihres Rechtens ge-
1136raichen.
1137[Art. 61] Es ziehen aber Ihre
1138nistia per expressum auß die Böhaimische unnd
1139Pfältzische händel und Sachen
und was denenselben
1140
1141pfen, sich unnd Ihr Hauß in schwäre Läste steckhen
1142und, wie obgedacht, etliche
Ihre
1143lassenao und entrathen müssen, So haben Ihre
Kay[serliche]
1144May[estät] Ihr, die erstattung derentwegen auffgewand-
1145ter Kriegsunkosten und verursachten Schäden bey
1146den Verursachern, Helffern und
befürderern, so viel
1147derselben mit Ihrer Kay[serlichen] May[estät] durch andere
Ver-
1148träge oder sonst nicht allberait vergliechen oder auß-
1149gesöhnt, noch weiter zusuchen, vorbehalten.
1150[Art. 62] Ferner ziehen auch Ihre
1151Amnistia etliche Personen und Güter,
von welchen
1152Ihre Kay[serliche] May[estät] der
1153
1154lassen und zugleich umb Friedens und ruhe willen
1155milteste erbiettung gethan, die außnamb auß der
Am-
1156nistia gantz und zumahl nicht weiter zuerstrecken, als
1157in diesem
Friedenschluß und in derselbigen schrifftlichen
1158special communication klärlich gemeldet ist.
1159[Art. 63] Weil dann Ihre
1160ticular Außzug allergnedigist bestanden, Ihre
1161
1162so bewandter vorbehaltung willen die hailsame
1163Reichsberuhigung einige stundt
zuhindern, So haben
1164es Seine Churfürfl[iche] Durchl[aucht] endtlich umb Friedens
1165willen darbey verbleiben lassen; und soll solcher Auß-
1166
1167Recess unter heutigem dato
verfast, eben so kräfftig
1168und gültig seyn, auch darüber gehalten werden so wol,
1169als wann sie von worten zu
worten diesem Vertrag
1170speciatim einverleibt.
1171[Art. 64] Doch haben Ihrer
1172lergnedigist erklärt, daß, wann nach publicierung
1173solcher specification ein
oder ander außgenombene
1174Person sich bey deroselben unverlängt anmelden und
1175Gnad
begehren würde, sie nach beschaffenheitap der
1176sachen ihnen
allen den weeg zu ihrem Käys[erlichen]
Gnaden-
1177thron zukommen, hierdurch nicht gesperrt haben wol-
1178ten.
1179[Art. 65] Welche Ständt mit Ihrer
1180particulariter accordiert, die sollen
bey ihremaq
Ac-
1181cord gelassen werden, entgegen aber nicht befügt seyn,
1182etwas mehrers, als in
denenselbigen ihnen verwilli-
1183get, auß diesem Frieden zubegehren oder aber sich deß
1184jenigen, was sie in
selbigen particular Accorden zu-
1185gesagt, durch diesen zuentbrechen.
1186[Art. 66]
ar [Blatt: D4v ] Obgedachter Amnisti und ins gemein des gantzen Frie-
1187denschlusses sollen die bey der vorgangenen Kriegsübung
1188neutralgebliebene Stände, dafern Sie sich zu diesem Frie-
1189denschluß gleichfals alsbald bekennen, denselben annehmen
1190und würcklich vollziehen helffen, neben ihren Räthen unnd
1191Dienern, Landständen und
Unterthanen mit geniessen und
1192aller dessen commodorum mit fähig seyn.
1193[Art. 67] In diesen Friedenschluß sollen auch mit eingeschlos-
1194sen sein die jenigen Potentaten und Gewälte, die einem oder
1195anderm Theil bey dieser letztvorgangenen Kriegsübung bey-
1196gestanden. Doch so fern Sie allerseits wollen und das jeni-
1197ge, was einer oder andere in diesem letzten Krieg, von Anno
1198 1630. biß zur zeit des Friedens, sonderlich auch dem zu
1199
1200
1201verlengt den vorigen Besitzern, oder denen es vermöge dieses
1202Friedenschlusses gebürt, restituiren. Uff welchen fall zu
1203ewigen Tagen in
keinerley weise ichtwas ungleich gedacht, son-
1204 [Blatt: E1r ] dern hiermit beygelegt seyn sol, was sonst eine oder andere
1205kriegende Partey wegen der ihrem Wiedertheil bey dieser
1206kriegsübung
erwiesener Assistentz hette vorwenden mö-
1207gen.
1208[Art. 68] Die
1209ubernommen, diesen gantzen Friedenschluß allen und jeden
1210Chur-, Fürsten
und Ständen des Reichs, auch desselben Frey-
1211er Ritterschafft wie nicht weniger den See- und Anseestäd-
1212ten, gantz förderlichst zu publiciren und zu notificiren, Ih-
1213nen vermittelst Käyserlicher Patenten und darzu gehöriger
1214Schreiben und Befelichen die hohe Notturfft, auch Schul-
1215digkei, Lieb und Treu des Vaterlandes, sodann die schwere
1216Pflicht und Ayd, damit mann der Röm[ischen]
Käy[serlichen] May[es]t[ät] und dem
1217
1218und beweglich zuermahnen, daß ein jeder, an welchen derglei-
1219chen abgehen, in seinem Gebieth solche Pacification zu men-
1220igliches wissenschafft offentlich publiciren, auch den gegen-
1221wertigen Friedenschluß in allen und jeden Puncten belie-
1222ben und annehmen, darauff sein geworben Volck aus seiner
1223Mitstände Landen würcklich abfordern und wegnehmen,
1224von deroselben Zeit an
niemanden dardurch einigen weitern
1225Schaden zufügen lassen, dasselbe Volck mit Ihrer Käy[serlichen]
1226May[es]t[ät] Armada conjungiren und darvon mehr nicht, als
1227so viel er dessen zu etwas Besatzung seiner vesten Plätze
noth-
1228wendig bedarff, behalten, zugleich mit in seiner die Acceptati-
1229on dieses Friedenschlusses besagender Erklärung, ob und mit
1230wie viel Volck er sich mit der Käyserlichen Armada conjungi-
1231ren könne und wolle und in was für Zustand und Order sich
1232dasselbe befinden thut, andeuten und dessen noch vor verflies-
1233sung Zehen Tag nach publicierung und erlangter wissen-
1234 [Blatt: E1v ] schafft dieses Friedens entweder mit gebürendem respect die
1235Röm[ische] Käys[serliche]
May[es]t[ät] oder, da desselbe vor verfliessung solcher
1236zeit wegen Unsicherheit der Strassen und weite des Weges
1237gegen
Ihrer Käyserlichen May[es]t[ät] selbst zuthun, Ihme nicht wohl
1238müglich were, doch an stadt Ihrer
Käyserlichen May[es]t[ät] die
1239
1240Durchlauchtigkeiten zu
1241
1242felchshaber,275 welche Ihnen am nechsten
oder gelegnesten,
1243deutlich und klar berichten solte, darmit man alsdann wissen
1244möge, wie sich gegen jedem zuverhalten sey.ar
1245[Art. 69] Dann dieser Friede wirdt zu dem Ende
ge-
1246macht, damit die werthe Teutsche Nation, zu vori-
1247ger Integritet, tranquillitet, libertet und siche-
1248rung, reduciert und die
1249hohes Ertzhauß, auch alle Chur-, Fürsten
und Stän-
1250de deß
1251
1252Religion und Augspurg[ischen] Confession, zu dem ihrigen
1253restituiert
und darbey erhalten werden, so lang und
1254viel auch, biß daß selbige zu werck gerichtet, soll nicht
1255geruhet noch gefeyert werden.
1256[Art. 70] Zu dessen allen würcklichen und glücklichen voll-
1257streckhung und handthabung, solle Ihre
1258als das Oberhaupt im
1259derselben soll
1260ler andern Chur-, Fürsten und Stände Kriegsvolck,
1261(ausserhalb was Sie
obgehörter massen zu besetzung
1262ihrer vesten Plätz behalten) stossen und Ihrer Kay[serlichen]
1263May[estät] und dem Reich zu exequierung und handt-
1264habung dieses Friedensschlusses Pflicht laisten und
1265also auß allen Armaden
ein Hauptarmada ge-
1266macht werden; die soll haissen und genendt werden:
1267Der
Röm[ischen] Käy[serlichen] May[estät] und deß H[eiligen]
Rö-
1268mischen Reichs Kriegsheer. Auß demsel-
1269ben Kriegsheer soll von Ihrer Käy[serlichen] May[estät] Ihrer
1270Churfürstl[ichen] Durchl[aucht] zu Sachsen ein ansehenlich Cor-
1271pus zu derselben hohen general Commando gelas-
1272sen werden, das ubrige Volck alles miteinander
1273soll immediate unter Ihrer
Kay[serlichen] May[estät] geliebtesten
1274Herrn Sohn, der
1275
1276
1277und deß H[eiligen]
Reichs wegen gantz oder zum thail zu di-
1278rigiern allberait vertraut hetten oder noch vertra-
1279uen würden, seyn und bleiben. Und mit solchem Käys[erlichen]
1280Reichskriegsheer und dessen underschiedenen Cor-
1281poribus soll wider alle die Jenige, so sich dem Frieden
1282widersetzen, oder das
jenige, was demselben nach ei-
1283nem jegklichen restituiert werden soll, nit restituirn
1284oder Ihre
Kay[serliche] May[estät] und das Reich noch weitter
1285verunruhigen würden, nach
anweisung und verordt-
1286nung Ihrer Käys[erlichen] May[estät] zu vollziehung dieses Frie-
1287densschlusses gegangen werden, Inmassen deßwegen
1288ein besonders
Memorial unter heütigem dato auff-
1289gerichtet, darinnen mit mehrerm zubefinden, wie es
1290mit einem und andern soll
gehalten werden.
1291[Art. 71] So viel aber Armaden seyn werden, auch alle
1292dero Generaln, General Leutenandt, Feldtmar-
1293schalckh und ins gemain alle und jede denselben ver-
1294wandte Personen, von der höchsten biß auff die nidri-
1295giste, sollen der
1296Treu, holdt, gehorsamb und gewertig seyn, ihr einiges
1297absehen allergehorsambst auff die Röm[ische] Kay[serliche] May[estät]
1298als auff das einige Oberhaupt und auff das H[eilige]
Rö-
1299mische Reich, sonderlich aber auch auff die handtha-
1300bung dieses Friedensschlusses führen und der Röm[ischen]
1301Käy[serlichen] May[estät] und H[eiligen] Römischen Reich, wie
solches die
1302
1303deroselben Ihr Volck allberait vorhin gelaistet, mit
1304sonderbahren Pflichten sich hierauff verwandt
ma-
1305chen. Doch sollen die
1306
1307einer
oder mehr im Namen der Röm[ischen] Kay[serlichen] May[estät] und
1308deß
H[eiligen] Reichs einenat Generalat führte, und also auch
1309die
1310Aydtspflicht erlassen und sich an deme begnügt wer-
1311den, daß Sie solchen ihren hohen Kriegsbefelch, auff
1312Ihre der
Röm[ischen] Kay[serlichen] May[estät] und dem H[eiligen] Reich ohne
1313daß gelaistete teure Ayde oder doch auff respective
1314Kön[igliche]
und Churfürstl[iche] Ehr und Würde, Treu unnd
1315Redtligkeit an Aydtsstatt nemmen. Alle andere
Kriegs-
1316Häupter aber und ins gemain alles Volck soll die
1317Pflicht würcklich
ablegen.
1318[Art. 72] Die Instructiones, auch Artickulsbrieffe, wol-
1319len Ihre
1320und Ordnungen
beyläuffig ziehenau, acht darauff ge-
1321ben und darüber halten lassen, daß zu verschonung
1322deß ohne daß sehr
exhaurierten Vatterlandts alle
1323Insolentien verhütet, gute Kriegsdisciplin wider
1324auffgerichtet und die Kriegsexpeditiones zu schleü-
1325nigister erraichung deß allgemainen, hoch desiderier-
1326ten Friedenzwecks zum vorsichtigisten angestelt, auch
1327die Quartier ohne
underschiedt der Religion oder
1328
1329sidenzen und Vestungen wie auch der außschreiben-
1330den Reichsstätte (welche aber dargegen die Einquar-
1331tierung uffm Lande oder sonst nach Proportion er-
1332setzen sollen) damit zuverschonenav, gleich außgethailt
1333werden mögen.
1334[Art. 73] Und weil ohnmüglich, zu allgemainen Reichs-,
1335Craiß- und deputations- versamblungen dißmahls
1336zugelangen, und doch eine Anlage gemacht seyn will,
1337es gehe gleich einsmahls (welches Gott gnädig ver-
1338leyhe) zu gäntzlichem Frieden oder zu underhaltung
1339noch etlichen
Kriegsvolcks, Als versiehet man sich,
1340es werde kein Chur-, Fürst und Standt deß
1341noch auch die Freye Reichs Ritterschafften oder
1342Anseestätte bedenckhens haben,
stracks mit und ne-
1343ben ihrer Acceptation dieses Friedensschlusses hun-
1344dert und zwaintzig Monath nach dem Einfachen Rö-
1345merzug zubewilligen und solche in Sechs gleichen zie-
1346len, benandtlich den ersten Septembris und ersten
1347Decembris dieses noch lauffenden und den ersten
1348Martii, ersten Junii, ersten Septembris und ersten
1349Decembris deß nechstkünfftigen Sechzehenhundert
1350sechs und dreyssigsten
Jahrs in die Legstatt, deren je-
1351der Standt von deß Reichs Pfennigmaister den
1352Reichssatzungen und dem
Herkommen nach berichtet
1353werden soll, an guter Reichsmüntz, doch deraw
Reichs-
1354
1355oder neuntzig kreützer angeschlagen, ohnfailbahr zuer-
1356legen, damit umb so viel desto mehr die disciplina mi-
1357litaris wider angerichtet und andere Exorbitanz und
1358unordnung, welche beym
Kriegswesen in ermang-
1359lung der ordenlichen zahlung gemainigklich folgen
1360thut, verhütet werden
möge.
1361[Art. 74] Kein Standt soll alsdann schuldig seyn, zugleich
1362zu contribuirn und auch die Last deß Quartiers zu-
1363ertragen oder die verpflegung der Soldatesca umb-
1364sonst zukommen zulassen, Sondern der
1365und deß Reichs Commissarii, welche nach diesem
1366Schluß absonderlich hiezu
zuverordnen, sollen dar-
1367für sorgen, daß richtige, gleichmässige verpflegungs-
1368ordinanz gemacht und gehalten und, was jeder
1369Standt oder desselben
Underthanen an Profiandt
1370und Fütterung liefern, Ihnen hingegen an den Con-
1371tributionen abgezogen oder auß dem Reichspfen-
1372ningmaister Ambt wider herauß gegeben und nach-
1373getragen werde.
1374[Art. 75] Weil aber den gemainen Ständen sehr schwer
1375seyn würde, alle von deroselben zeit an auff die obge-
1376dachte Käy[serliche] Reichs Armaden gehende Kosten voll-
1377kömmlich und zu gäntzlicher abstattung zutragen oder
1378auch denen Ständen,
welche uber die proportion
1379auß noth und zwang deß Kriegs vor andern Stän-
1380
1381tributionen, welche von den Ständen nach und nach
1382bewilligt wordenax, zuersetzen, So solle es nicht darumb
1383die mainung haben, daß die Ständt deß
1384dig seyn solten, nachzutragen und zuerstatten, was uber
1385die
Kriegscontributionen, so sie nach und nach be-
1386willigen, auff den Krieg gehet, sondern es soll desto
1387embsiger auff erspar-
und einziehung aller vermeydt-
1388licher Unkosten und auff eine ringerung der anzahl
1389deß Kriegsvolcks, also daß
die Kay[serliche] und deß H[eiligen]
Rö-
1390mischen Reichsarmada in underschiedenen Corpo-
1391ribus der gefahr adaequiert und nicht uber die noth-
1392turfft starck sey, gesehen wie auch auff eine vollkom-
1393mene beruhigung deß Reichs und also auff förder-
1394lichiste gäntzliche abdanckung deß Kriegsvolcks treu-
1395lich getrachtet werden, wie dann die
1396mit Rath und beliebung der Herrn Churfürsten einen
1397Reichstag auffs ehist außschreiben wollen, auff daß,
1398wann man je weiter kriegen müste, alles, was
ferner
1399bey der Militia zu consideriern, auff selbigem
1400Reichstag mit gesambter Stände, ordentlichem zu-
1401thun, erörthert werde. Inmittelst soll nachmals weder
1402das gantze Reich
Teutscher Nation noch einiger
1403Standt desselben einigs weegs zu den Nachträgen
1404oder
sonst zu einiger Zahlung, welche nicht ins ge-
1405main verwilliget wirdt, obligiert seyn, sondern es
1406
1407gar nicht oder doch nicht gnugsamb bequemben und
1408an deß Vatterlandts desto länger
wehrender kostbah-
1409rer Armatur schuldig seynd, da sich deren uber verhof-
1410fen ainige finden solten, desto stärcker zugesprochen
1411und die ersetzung auß
deme, so denselben zustehet, ver-
1412mög der Reichsordnung gesucht werden.
1413[Art. 76] Kombt man dann einmahl wider, zur längst ge-
1414wünschten beruhigung, deß lieben
1415
1416treulich sich zubemühen) und soaz baldt nur wegen der
1417sich widersetzenden, darzu zugelangen, So sollen alle
1418und jede Einquartierungen,
Sammel- und Musterplätze,
1419Kriegssteuren, und andere den Reichssatzungen zu-
1420wider lauffende beschwerungen, mit denen das Reich
1421eine zeithero belegt, und
beladen gewesen, ins künfftig
1422allerdings und durchauß fallen, unnd sich derselben
1423nimmermehr angemast werden.
1424[Art. 77] Deßgleichen soll auch alsdann keine einige Kriegs-
1425verfassung im
1426noch Gliedern zuwider der Käy[serlichen] Wahl Capitula-
1427tion, den Reichsabschieden und Craißverfassungen
1428fürgenommen werden.
1429[Art. 78] Es soll auch wegen keiner Sach, es sey dieselbige
1430in diesem tractat außgestellt, vergliechen oder nicht,
1431insonderheit auch wegen der
Pfältzischen Sache276 nicht,
1432
1433zuwider, einige Außländische Kriegsmacht auff deß
1434Reichsboden zukommen, gestattet,
oder da Sie, wider
1435verhoffen, je darauff käme, doch mit gesambten zuthun
1436darvon wider
wegk gebracht werden.
1437[Art. 79] Ferner sollen in und mit auffrichtung dieses
1438Friedensschluß, und dessen publication, alle und jede
1439Uniones, Ligae, foedera, und dergleichen Schlüsse,
1440auch darauff gerichtete Aydt und Pflichte, gäntzlich
1441auffgehoben seyn, und sich
ainig und allein an die
1442Reichs- und Craiß verfassungen, und an diese gegen-
1443wärtige pacification gehalten werden, Doch ver-
1444stehet sich solches gar nicht auff eine auffhöbung der
1445Churfürstlichen Verein.
1446[Art. 80] Eben so wenig verstehet es sich auff der
1447
1448auff anderer Chur- Fürsten oder Stände Confir-
1449mierte Erbainigung.
1450[Art. 81] So solle auch dardurch der dreyen Chur- und
1451Fürstlichen Häuser,
1452
1453mierte Erbainigung und Erbverbrüderung ohnbe-
1454schadet seyn.
1455[Art. 82] Die
1456tigen Christlichen Potentaten und Gewälten, welche
1457derselben, und dem
1458
1459gute eynigkeit und vertreuliches vernehmen erhalten,
1460und den Ihrigen reciprociertes sichers hin- und her
1461raisen, auch ungehinderte freye Commercia, nach
1462innhalt ihrer
Käy[serlichen] Wahl Capitulation, und deß
1463Reichssatzungen, gestatten.
1464[Art. 83] Es wollen auch Ihre
1465Fürsten und Stände deß
1466Recht und
Gerechtigkeit, nach inhalt der fundamen-
1467tal Gesetze, Güldenen Bull, und anderer Löbl[ichen]
Reichs-
1468Constitutionen, so dann, lauth dieses Vertrags,
1469auch mit sanfftmuth und güte
regieren, und denselben
1470Kay[serliche] Freundtschafft, Hulden, Gnad und guts erwei-
1471sen, und männigklich bey gleich und recht, darinn doch
1472jedes Reichs
grundtveste, und glückseligkeit bestehet,
1473verbleiben lassen, wie auch das gantze Römische Reich
1474bey seiner wolhergebrachten Libertet, Freyheit, und
1475Hochheit, wie dann auch Religion- und Prophanfrie-
1476den, jederzeit erhalten und schützen.
1477[Art. 84] Die Churfürsten, Fürsten unnd Stände deß
1478Reichs aberba, sambt und sonders, sollen auch zuförderst
1479und hinwiderumb der
1480underthenigisten Respect, Ehr, gehorsamb, Liebe und
1481Treu, standthafftig
erzaigen, und in allem, wie
1482treuen und gehorsamen Churfürften, Fürsten und
1483Ständen
gebührt, sich verhalten.
1484[Art. 85] Auch solle zwischen den Catholischen und Augsp[ischen]
1485
1486auffrechte Teutsche vertrauen, widerumb erhoben,
1487treulich forthgepflantzt, und alles das jenige, so
miß-
1488verstandt oder weiterung gebehren möchte, umb deß
1489allgemainen bestes willen,
fleissig und zeitlich verhütet
1490werden.
1491[Art. 86] Baide, die Catholische und Augsp[urgische] Confessions
1492verwandte Chur- Fürsten und Stände, sollen mit ein-
1493einander zu handthabung Friedt und Rechtens, ge-
1494treulich concurrieren, und Ihrer
1495dem Oberhaupt, hierzu allen schuldigen Respect, ge-
1496horsamb und beystandt erweisen.
1497[Art. 87] Und weil das
1498weißlich auffgerichten Landtfrieden, nit bestehen
kan,
1499Als soll auch derselbige von Haupt undbb Gliedern, je-
1500derzeit treulich observiert und für augen gehabt,
1501und darüber, zu mahl bey
diesen grausamen, eine zeither
1502häuffig eingerissenen Unordnungen und fast ohne
1503scheu verübten gewalthaten, mit grossem ernst und
1504eyffer gehalten, und ein jeder contravenient nach
1505aller schärffe ohne ansehen ainiger Person gestrafft
1506werden, damit eines Exempel ein
schröcken vieler seyn
1507möge.
1508[Art. 88] Und da einer oder anderer Standt sich den
1509Reichsgesetzen und Executions Ordnungen, und
1510diesem Friedensschluß zuwider, in verfassung stellete,
1511
1512erinderung der
1513benden Ständen, der angrentzenden Craiße, sampt
1514oder sonders, dessen
unverzüglich avisiert werden solle,
1515nicht gütlich abstehen wolte, soll wider denselben nach
1516inhalt der Reichs fundamental Gesetze, und ande-
1517rer hailsamen Constitutionen, auch dieser Pacifi-
1518cation, mit Käy[serlichem] Ernst verfahren, und darinnen aller-
1519seits deß
1520gangen, und dieselbige in acht genommen werden.
1521[Art. 89] Was in diesem Friedensschluß und dessen Ne-
1522ben Recessen,277 keine sonderbahre Erklärung
unnd
1523decision hat, darinn soll es allerdings bey deß H[eiligen]
1524Reichs fundamental Gesetzen, auch hoch und teu-
1525er verpönten
1526andern hailsamen Reichs Constitutionibus und
1527Ordnungen, und wann auch in denselben keine sonder-
1528bahre disposition befindtlich, bey Verordnung ge-
1529mainer Käy[serlichen] Rechte gelassen werden.
1530[Art. 90] Was aber diesem wolbedächtigen Friedensschluß
1531zuwider und entgegen, oder hinderlich unnd schädtlich
1532seyn möchte, es hab auch namen, wie es immer wolle,
1533daß soll zu keiner zeit von niemand, wer der auch were,
1534angezogen oder
vorgewendet werden, sondern alles
1535und jedes, so fern und weit es diesem Friedensschluß,
1536und dessen in sich haltenden Puncten, Articuln, unnd
1537
1538seyn köndte, es seye gleich gerichtlich verordnet, oder
1539ausser Gerichts verhandelt und habe nahmen, wie
1540es wolle, hiermit und in Krafft dieses gäntzlichen, und
1541zu grunde auffgehebt seyn,
auch von nun an, und zu
1542ewigen tagen, weder inn- noch ausserhalb Gerichts,
1543zu
hintertreibung, glossierung, Declaration, oder
1544Limitation, dieses Vergleichs, weder permodum
1545Actionis noch Exceptionis (ausserhalb was dro-
1546ben, wegen der Geistlichen Güter, einem jeden uff den
1547fall entstehender
weitterer vergleichung, nach verflies-
1548sung der daselbst bestimbter Jahr, zu seinem Rechten
1549vorbehalten) allegiert
und eingeführt, viel weniger
1550ichtwas darauff erkendt, decretiert, sententio-
1551niert oder exequiert werden, Sondern solcher Ver-
1552gleich, wie derselbe in seinen klaren deutlichen Wort-
1553ten und Buchstaben lauttet, als eine veste unveränder-
1554liche norm, Regul und Richtschnur, eines auffrech-
1555ten, beständigen, ewigwehrenden unaufflößlichen Frie-
1556dens in allen hohen und nidern Gerichten, wie auch
1557ausserhalb derselben
gehalten, und do deme zuwider
1558uber zuversicht, auch ins künfftige von jemanden, was
1559standts, würden oder wesens der auch wäre, de fa-
1560cto, directo oder per indirectum vorgenommen, im-
1561petriert oder motu proprio erfolgen, oder sonsten
1562einigerley weiß gehandelt
würde, soll dasselbe jetzo als-
1563
1564tig und ipso facto null und nichtig seyn, und als
1565wann es nicht ergangen, und
vorgenommen, gehalten
1566und geachtet werden.
1567[Art. 91] Und wollen Ihre Käy[serliche]
May[estät] diese gantze Paci-
1568fications handlung, bey Ihren Käy[serlichen] Würden und
1569Worten, fur Sich und Ihre Nachkommen am
1570auch dero
Ertzhauß, stätt, unverbrüchlich, und auff-
1571richtig halten und vollziehen, deren stracks unwaiger-
1572lich nachkommen und geleben und darüber jetzo oder
1573künfftig weder auß
vollkommenheit oder einigen an-
1574dern schein, wie der Namen haben möchte, nichts für-
1575nehmen handlen oder außgehen lassen, noch jemandt
1576andern von ihrentwegen
zuthun gestatten.
1577[Art. 92] Ingleichem thut Ihre
1578
1579rufflich, bey dero Chur- und Fürstlichen Würden,
1580Standt und Namen,
versprechen und zusagen, daß
1581Sie alle das jenige, so in dieser Pacifications handt-
1582lung versehen, es sey per modum pacti oder reser-
1583vati einkommen vor Sich, Ihre Erben und Nachkom-
1584men, auch Landt, Leuth, Underthanen, also treulich
1585und veste halten, und
darwider in keinerley wege han-
1586deln sollen noch wollen, noch jemand andern von ihret-
1587wegen zuthun gestatten;
[Art. 93] und da Ihre Käy[serliche] May[estät] dero
1588hohes Hauß und assistierende, oder auch Ihre
1589
1589
1590so in diesem Vertrage begriffen und sich mit
gleicher
1591verpflichtung darein begibet, mit thättlicher hand-
1592lung, oder sonsten vergewaltigung leiden, oder dem-
1593selben das seine vorenthalten würde, denselben wollen
1594Ihre
Kay[serlichen] May[estät] und Churfürftl[iche] Durchl[aucht] getreue
1595hülffe, Rath und beystandt, in Krafft deß hierüber auf-
1596gerichteten gemainen Landtfriedens, Reichsordnung
1597und dieses Vertrags und
Friedenstandts samptlich
1598und sonderlich laisten, und solle also dieses alles Käy-
1599serlich, Königklich, Churfürstlich, Fürstlich, Erbar
1600und uffrichtig, vest
und kräfftig, gehalten werden.
1601[Art. 94] Und wann nun dieser Friedensschluß, von den
1602andern Geistlichen und Weltlichen Chur- Fürsten,
1603und Ständen, oder doch dem mehrern Theilbc gleichsfals
1604beliebt und bekräfftiget, soll er umb deß boni
publici
1605willen, als eine gemaine Reichsbewilligung gelten,
1606auch von Ihrer
1607so wol dem Käyserlichen Cammergericht zu
1608tragenden Käyserlichen Ambtswegen, darauff jeder-
1609zeit zusprechen, anbefohlen werden, Gestalt dann
1610Ihre
Käys[erlichen] May[estät] als das Oberhaupt, sich darzu
1611Käyserlich erklärt, Seine
1612
1613möge, bewilliget, und derogleichen von denen, so diesen
1614Vertrag annehmen und sich darzu verbunden, auch
1615zubeschehen.
1616
1617
1618Confessions verwandter Stände, gehörender siche-
1619rung, der Herrn Catholischen Chur- Fürsten, unnd
1620Stände, allerseits oder deß
mehrern theils, und was
1621die hohen Ertz- unnd Stifft belangt, zugleich der
1622Domb
Capitul beliebung und bekräfftigung dieses
1623Vertrags, originaliter ehistes uberschicket, auch
1624hierinnen keinem Standt, Er sey einer oder der an-
1625dern Religion zugethan oder verwandt, einige Auß-
1626flucht, oder verzögerung nicht verstattet, sondern eine
1627durchgehende
gleichheit hierinnen gehalten, und treu-
1628lich, Teutsch und uffrecht in allem verfahren werden,
1629Inmassen dann auch
dessen von
1630
1631und dero
Augspurg[ische] Confessions verwandtebd
Mit-
1632Stände, hiermit Käyserlich unnd Königlich ver-
1633sichert seyn sollen.
1634[Art. 96] Schließlich haben sich Ihr
1635
1636nert, daß ausser eines gemainen Reichs- oder je zum
1637wenigsten Deputationtags, dergleichen daß gantze
1638
1639Gestalt dann auch Ihre
Käy[serliche] May[estät] und Churfürst[iche]
1640Durchl[aucht] (da es nur die jetzige, mit sogar sonderbah-
1641ren schweren Umbständen, umbgebene klägliche
1642
1643eylend unverzüglich rettungs Mittel, erfordert hette)
1644solches gern sorgfältig in acht
genommen, Ist sich dem-
1645nach verwahrt worden, und wirdt nachmalhs hiemit
1646klärlich bedingt, daß der,
dißmahls auß unumbgäng-
1647licher Noth gebrauchte modus, dem H[eiligen] Römischen
1648Reich,
und dessen sambt, oder sonderlichen Gliedern,
1649sonst zu ewigen Tagen, keine praeiudicierliche con-
1650sequenz, oder beschwerlichen Eingang bringen, oder
1651von Jemandt vor ein
Exempel, angezogen werden
1652solle.
1653Zu Urkundt, seynd dieser Brieffe drey auff
1654Pergamen originaliter außgefertiget,
deren jeder
1655von
1656
1657händig underschrieben, unnd mit anhängung dero
1658Käys[erlichen] und Churfürstl[ichen] Insigel verwahrt, und daß
1659eine Exemplar der
Kay[serlichen] Mayestät, das andere Ih-
1660rer
1661Cantzley, das dritte Ihrer Churfürstl[iche]. Durchl[aucht] zu
1662Sachsen, zugestellt worden. Geschehen zu
1663
1664Erlösers unnd Seeligmachers Ein tausent
Sechs-
1665hundert und fünff und dreyssig.
Sachliche Anmerkungen