Europäische Religionsfrieden Digital


Prager Friede (30. Mai 1635)

1Warhafftiger Abtruckh
2Deß
3Zwischen der
4 Unsers Allergnädigisten Herrn etc.
5der auffgerichten1
6gemainen2 Friedensschluß und deßwegen ergangenen
7Kays[erlichen] publication Patents.
8Gedruckt zu in bey
9 am Lubeckh, Im Jahr
10 M. DC. XXXV.

11Wir,
123, von Gottes
13Gnaden Erwöhlter Römischer
14Kayser, zu allen zeiten Mehrer deß
15Reichs in Germanien, zu
16, , ,
17, , etc. König, Ertzhertzog zu
18, Hertzog zu , zu , zu
19, zu , zu , zu , zu
20, , Fürst zu
21, Marggrave deß ,
22zu , zu , und ,
23Gefürster Grave zu , zu , zu ,
24zu und zu , etc. Landgrave in , Herr
25auff der , zu und
26, Embieten und füegen allen Unsern und deß
27 Churfürsten, Fürsten, Ständen und Mit-
28gliedern, was Nammen, Standt, würden und weesens
29die seyn, denen diß Unser offen Patent4 oder glaubwür-
30dige vidimierte5 Abschrifften davon (welchen
31nicht weniger, dann den Originalien selbsten, voll-
32kommenen glauben zugestellt6 haben wöllen) zukombt,
33hiemit zuwissen:

Und haben E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr
34ohne das seyder7 schweren angetrettenen Kays[erlichen]
35Regierung und darinnen von angestellten hand-
36lungen8 und underschiedlich vorgenommenen Tracta-
37ten9, mit mehrerm10 abnehmen11 können, was massen ,
38auß obligendem12 Kay[serlichen] Ambt, darzu von dem All-
39mächtigen Gott beruffen seynd, auß sonderbahrer Vät-
40terlicher Lieb, Treu und zunaigung, so zu dem
41 Unserm geliebten Vatterlandt
42Teutscher Nation getragen, und noch nichts
43höhers und embsigers anligen lassen13, als wie dasselbi-
44ge nach so vielfältig außgestandenem Krieg und Blut-
45vergiessung widerumb in friedlichen standt gesetzt, dar-
46bey erhalten und aller frembder Dominat14 außlän-
47dischen Potentaten15 und Nationen davon abgewen-
48det werde, Gestalt dann auch kein aintzige aper-
49tur16, dardurch zu diesem gemainnutzigen zweckh
50zugelangen, in hoffnung gestanden, auß handen ge-
51lassen und jederzeit in tröstlicher zuversicht gegen Gott
52gelebt, Er werde dermahl17 eins18 seinen Vätterlichen
53Segen verleyhen, damit diese Unsere sorgfältige be-
54mühung den gewünschten effect erraichen möge,
55Wie dann deßwegen im verwichenen19 Sechtzehen-
56hundert vier und dreyssigisten Jahr, als vermit-
57telst20 Fürstl[icher] Personen verstanden, daß deß
58 L[iebden] vermög erthailten gewissen beschaidts21,
59sich unter andern dahin erklärt, daß, da eine zu-
60sammenschickung22 Unserer und besagtes
61 L[iebden] Räthe an einem bequemen23 orth im
62 beliebig24 wäre, Sy ein solches
63auch wurden gefallen lassen25, Als26 haben Unsere
64gevollmächtigte27 Commissarien28 zu Anstell-29 und
65Schliessung30 solcher friedtlichen Tractaten31 verordneta 32,
66welche dieselbige anfängklichen zu und
67 fürgenommen und continuiert33, und anjetzo34 vol-
68lendt zu mit besagtes L[iebden]
69gevollmächtigten Gesandten geschlossen und solchen
70Friedenschluß auffgerichtet35, wie E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr,
71hiebey getruckter zuemfangen haben. Ob wir nun zwar
72gern gesehen, daß die zeit und läufften36 also beschaffen
73wären gewesen, daß E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr, entweder
74persöhnlich oder durch dero gevollmächtigte Räthe
75und Gesandten solchen Tractaten37 beywohnen und
76dieselbige mit gemainem38 zuthuen, berathschlagen und
77schliessen hetten mögen, So haben doch die stätts ge-
78wehrte beharrliche Krieg und vorbrechende Feindtsge-
79fährlichkeiten, solches nicht zulassen wollen. Damit
80aber diese occasion39 zu Erlangung deß Frie-
81den auch nicht entgehen thue, haben rathsamer
82zuseyn befunden, berührte Tractaten40 in dem Namen
83Gottes vortsetzen zulassen, Jedoch dergestalt (wie
84solches auch in dem Friedenschluß außtrucklich verse-
85hen41) daß der dißmahls auß unumbgängklicher noth
86gebrauchte modus, dem und
87dessen sambt oder sonderlichen Gliedern sonst zu ewi-
88gen Tagen keine praeiudicierliche42 Consequenz
89oder beschwerlichen43 eingang44 bringen oder von jemandt
90vor ein Exempel angezogen werden solle. Versehen 45
91auch gäntzlich, E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr werden hieraus
92Unsere Vätterliche vorsorg46 zu beruhigung deß
93 zuerspüren haben47, dannenhero48 zu des-
94sen annemmung bequemen, auch deme sich im wenig-
95sten nicht zu widersetzen gemaint seyn49, Zumahlen hier-
96durch einmahl hochbeängstigtes
97 widerumb erquickhet und viel Tau-
98sent Christen, so umb den lieben werthen Frieden so lang
99wehemütig geschryen und verlanget, getröstet werden,
100Wann dann eine unumbgängkliche nothturfft zu-
101seyn befinden, solchen getroffenen Fridenschluß zu men-
102nigklichs50 wissenschafft51 gelangen zulassen, Als52 haben
103 solches vermittels53 diß Unsers offenen Patents
104ins werck zustellen54, den füeglichisten55 weeg zuseyn erach-
105tet. Befehlen demnach E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Euch hiemit
106gnedig und ernstlich, Sie wollen in erwegung jetzt an-
107gezogener56 umbständt und Ursachen und wegen der
108Schuldigkeit, Lieb und Treu deß , auch
109der schweren obligenden Pflichten und Ayden, damit
110 und dem E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr ver-
111wandt57 seyet, in Eurem Gebieth solche Pacification58
112zu mennigklichs wissenschafft offentlich publiciern,
113auch den gegenwertigen Friedenschluß in allen und je-
114den Puncten belieben59 und annehmen, darauff derosel-
115ben geworben60 Volck61 auß dero Mitstände Landen,
116würcklich abfordern62 und wegk nemmen, von der zeit an
117niemanden dardurch63 ainigen weitern schaden zufüegen
118lassen, dasselbige Volck mit Unserer Käy[serlichen] Armada64
119conjungiern65, und davon mehr nicht, als so viel dessen
120E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr zu etwas besetzung, deroselben
121vesten Plätz66 nothwendig bedürfftig67 behalten, zugleich
122mit in dero68 die Acceptation69 dieses Friedenschlusses
123besagender Erklärung, ob und mit wie viel Volck Sie
124sich mit Unserer Kay[serlichen] Reichs Armada conjungiern
125können und wollen, und in was für zuständt und or-
126dre70 dasselbig sich befinden thue, andeutten, und dessen
127noch vor verfliessung71 deren72 zehen Tag nach publicie-
128rung und erlangter wissenschafft dieses Friedens ent-
129weder mit gebührendem respect gegen Uns selbsten
130oder, da dasselbe vor verfliessung solcher zeit wegen un-
131sicherheit der Strassen und weite deß weegs gegen
132 selbst zuthun E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Euch nicht wol
133müglich were, an statt Unser
134, deß Königs zu und , oder
135der Churfürsten zu , , oder
136 L[iebden] sambt oder sonders, oder Unsern
137Käy[serlichen] General Befelchshabern, welche am nechsten
138oder gelegnisten73, deutlichen und klar berichten, damit man
139alßdann wissen möge, wie sich gegen Jedem zuverhalten.
140An deme, wie obstehet, vollbringen E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und
141Ihr, Unsern gnädigisten gefälligen, auch ernstlichen,
142endtlichen Willen und mainung. Geben in Unse-
143rer Statt , den zwölfften Juni, Anno Sechtze-
144henhundert fünff und dreyssig, Unserer Reiche deß Rö-
145mischen im Sechtzehenden, deß Hungerischen im Si-
146bentzehenden und deß Böhaimbischen im Achtzehenden
147Jahr.
148Ad Mandatum Sac[rae] Caes[areae]
149Maiestatis proprium.

150Kundt und zu-
151wissen sey hiemit Je-
152dermänigklichen74: Nach dem
153die , auch zu
154
155Mayestät, unser Allergnädi-
156gister Herr, etc.b als Ober-
157haupt gantz eyfferig dahin getrachtet und die
158, etc. als eine vornehme
159Seule deß 75 darzu treulich co-
160operiert, wie und auff was masse76 doch ein Christli-
161cher, Allgemainer, Erbarer, billicher77 und sicherer
162Friede in dem wider auffgerich-
163tet und dasselbe nach so vielen lang gewehrten Krie-
164gen und darüber außgestandenen Elend, Noth und
165Zerstörung erquicket, der Blutstürtzung78 einsten79 ein
166Ende gemacht, und das geliebte Vatterlandtc, der
167Hochedlen Teutscherd Nation von endtlicheme 80 Un-
168dergang errettet werden möchte,
169Daß Sie darauff und zusolchem hailsamen81, ge-
170mainnutzigen Ende, weil man bey disem laidigen82 Un-
171weesen und sonderlich wegen dero auffs Bo-
172den sich noch befindenden außländischen Nationen
173und Kriegs Partheyen zu keiner allgemainen Reichs-
174oder andern gemainen Versamblungen sicherlich83 ge-
175langen können, beederseits dero Räthe und Gevoll-
176mächtigte84 anfängklich nacher , von dan-
177nen nacher und endtlich auff geschickt
178und Sich dem zu Nutz und Ehren, der Teut-
179schen Nation und beederseits respective85 König-
180reichen, Chur-, Fürstenthumb, Landen und Leuten zu
181Trost und Rettung und dem gemainen Weesen86 zum
182besten nachfolgenden gemainen Friedenschluß, ver-
183glichen und vertragen haben.

184[Art. 1] Anfängklich87 bleibt es wegen der Mediat-
185stiffte88, Klöster und anderer Geistlichen Gü-
186ter und deren samptlichen Zubehörungen89, welche der
187Augspurgerischen Confession Verwandten Chur-,
188Fürsten und Stände deß
189Vorfahren noch vor dem auffgerichten oder eingezogen und in-
191nen gehabt, bey dem klaren Buchstaben und Verord-
192nung deß angeregten90 hochbetheurten91 allerdings92 und durchauß93.

194[Art. 2] Was aber anlangen thut die lmmediatstifft94
195und Geistliche Güter, so vorm oder eingezogen worden, sowol
197auch die jenige Stiffte und Geistliche Güter, welche
198nach gedachtem oder in der Augspurger Confessions Ver-
200wandten gewalt kommen, die seyen gleich Mediat
201oder lmmediat (darunter dann auch die freye, welt-
202liche Stifft, so dann die Maisterthumb95 und Com-
203menthureyen96 der Ritterlichen hohen Orden mit begrif-
204fen), Ist es endtlich dahin verhandelt, daß dieselbe
205jetzt bemeldten Chur-, Fürsten und Ständen, so vil Sie
206deren Anno tausent sechshundert siben und zwaintzig
207den zwölfften Novemb[ris]97 stylo novo98 innen gehabt, be-
208sessen und gebraucht99, nichts außgeschlossen, wie es auch
209genannt werden möchte, ohne ainigen An- und Zu-
210spruch, under was praetext100, Schein101 oder Vorwenden102
211auch solches geschehen köndte oder möchte, auff
212Viertzig Jahr, von dato dieser beschloßnen Ver-
213gleichung anzurechnen, geruhigklich verbleiben, auch
214was einem und andern ein zeithero daran eingezogen
215und Sie entsetzt103, völlig und plenarie104, jedoch ohne Er-
216stattung ainiger Nutzung, Schaden oder Unkosten,
217die ein Thail an demf andern praetendieren105 wolte, etc.g
218restituiert werden.

219[Art. 3] Und weilen am zwölfften Nov[embris] stylo novo An[no]
220sechzehenhundert siben und zwaintzig etliche Bisthumm,
221und andere geistliche Güter, so nach außweisung106 dises
222Fridensschlusses denen Augsp[urgischen] Confessionsver-
223wanten auf obbemelte Viertzig Jahr bleiben sollen, mit
224Einquartierung107 und Kriegsvolck108 belegt oder wider der-
225selben Inhaber Rescript109, Befelch und Verordnung
226ergangen seyn mögen, Damit nun uber kurtz oder lang
227kein zweyfel entstehe, ob durch solche Einquartierungen
228und dergleichen Militarische Ordinantzien110 als auch
229Rescript und befelch der Innhaber Possess111 geändert
230oder dermassen geschwecht zuseyn erachtet werden
231köndte, daß dieselbige Stiffte unter deß vorhergehen-
232den Paragraphi disposition112 nit mehr gehörig wären,
233Als hat man sich dahin vergliechen, daß vorbesagte
234Kriegseinquartierungen und dergleichen Militarische
235Ordinantzen, auch Rescript, Verordnung und Be-
236felch, so in bemelten113 Stifften ergangen, keines wegs
237zu Nachthail, weniger114 zu auffhebung der Inhabung,
238welche in offtbesagten Stifften und andern Geist-
239lichen Gütern der Augsp[urgischen] Confession zugethane
240Ständt vermög erlangter Postulationen115 oder Ele-
241ctionen116 noch am zwölfften Novemb[ris] stylo novo
242Anno Tausent sechshundert zwaintzig siben gehabt,
243gemaint seyen, sondern ungeachteth alles dessen die je-
244nige für Inhaber zuhalten und der disposition deß
245nechst117 vorhergehenden Paragraphi zugeniessen haben
246sollen, in deren Namen noch am besagtem zwölfften
247Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent sechshundert
248siben und zwaintzig die Regierung desselben Bisthums,
249Stiffts, Klosters oder andern Geistlichen Guts
250würcklich geführt worden.

251[Art. 4] Jedoch nemmen Ihre hiervon ex-
252presse118 auß die jenige Stifft, Klöster, Kirchen und
253andere Geistliche Güter, welche den Catholischen
254auff die von baiden Thailen iudicialiter119 eingebrach-
255te Acta und utrinq[ue]120 beschehene Submission121 (dahin
256auch unter andern der samptlichen Herrn Churfür-
257sten, Anno Tausent sechhundert siben und zwaintzig
258zu eröffnetes bedencken gehet122)i in einem
259und anderem particular fall durch Gerichtlich pub-
260licierte Urthail an Ihrem Käys[erlichen] Hoff oder Cam-
261mergericht zu vor oder nach denj zwölfften
262Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent sechshundert
263siben und zwaintzig zuerkandt und etwa umb dieselbe
264Zeit noch nicht zur Execution gebracht; dann solche
265sollen nachmals dem Standt rechtens unterworffen
266bleiben und der Execution123 halben ergehn, was sich
267nach außweisung deß 124
268wirdt gebühren.

269[Art. 5] Es soll aber bey den jenigen Stifften und Geist-
270lichen güeteren, von welchen obiger § . »Waß aber
271anlangen thut«
etc. disponirt125, Zeit wehrender
272verwilligter126 viertzig Jahren in Geist- und Weltlichen
273sachen in dem Standt, wie es den zwölfften Novemb[ris]
274stylo novo Anno Tausent sechshundert siben unnd
275zwaintzig gewesen, allerdings verbleiben, auch die
276Religion betreffend beim Exercitio127 der Catholischen
277Religion, Item den mensibus papalibus128, prima-
278riis precibus129, Canonicaten130, Praebendenl 131 Bene-
279ficien132 an denen Orthen, wo angeregte133 Catholische
280Religion unnd was jetzo vorgehendt mehrgemel-
281det am zwölfften Novemb[ris] stylo novo Anno Tau-
282sent sechshundert siben unnd zwaintzig noch in ubung
283gewesen134, darbey gelassen, ins künfftig auch noch weiter
284observiert135, deßgleichen die Klöster und Religiosen136,
285so dieselbe Zeit von den Catholischen versehen137 worden,
286auch hinführo ihnen unperturbiert138 gelassen, da ain-
287nige enderung darseider139 damit gemacht, solche wider
288abgethan und alles in den Standt, wie es Anno Tau-
289sent sechshundert siben unnd zwaintzig den zwölften
290Novemb[ris] stylo novo gewesen, wider gesetzt und für
291die Catholische erhalten, auch, wann etwann in den-
292selben Klöstern ein Catholischer absturbe, ein anderer
293an dessen Stelle genommen unnd wider dises alles die
294Catholische keines wegs graviert140, auch kein Eintrag
295unter einigem praetext141, schein142 oder vorwenden143 darge-
296gen gestattet oder ainiges darwider lauffendes Statu-
297tum144, Iuramentum145 oder Capitulation146 gültig sein,
298gut gehaissen oder allegiert147 werden.

299[Art. 6] ln specie148 sollen die obgemelte Stifft und dernm
300Capitul149 dise viertzig Jahr uber, bey ihrem Standt, we-
301sen, Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit in casu
302vacantiae150, bey ihren Electionen151 unnd Postulatio-
303nen152, unverhinderlich153 gelassen, dieselbige Electionen
304und Postulationen auch, die weren nun seithero deß
305 zwölfften Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent sechs-
306hundert siben unnd zwaintzig auff Catholische oder
307Augspurgische Confessionsverwanthe vorgegan-
308gen154 oder möchten ins künfftig, so lang die bewilligte
309Viertzig Jahr wehren, entweder auff Catholische
310oder Augspurgischen Confessions Verwante fallen,
311nicht angefochten werden und es ohn ainiges dispu-
312tat155, ob der Electus oder Postulatus der Catholi-
313schen Religion oder Augspurgischen Confession zu-
314gethan, diese viertzig Jahr uber sein verbleiben dabey ha-
315ben, jedoch aber in solchen Stifften, es seye gleich bey
316Lebzeiten deß Inhabers oder sede vacante156, die Ele-
317ction oder Postulation geschehen oder falle noch
318künfftig auff einen Catholischen oder Augspurgischen
319Confessionsverwanten, vigore huius pacti pub-
320lici157 bey dem jenigen Religionsstandt, so wohl die
321Catholische Religion, ingleichen158 die menses papales,
322preces primarias, Canonicaten, praebenden und
323beneficien, Klöster und Religiosen als die Aug-
324spurg[ische] Confession betreffende, allerdings159 ungeän-
325dert gelassen werden, wie es sich im selbigen Stifft noch
326am zwölften Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent
327sechshundert siben und zwaintzig befunden.

328[Art. 7] Anlangendt die Sessiones und Vota160 bey den
329Reichs- und Deputation-161, auch Cammergerichtlichen
330Visitation- und Revision-Tägen162 , deren sich sonst die
331Augsp[urgischen] Confessionsverwandte Ständt wegen der
332in ihrer Inhabung begriffenen oder krafft dises Frie-
333densschlusses wider dahin gelangenden Immediat-
334stiffte hetten gebrauchen wöllen, ist es darbey ver-
335blieben, daß dieselbe Sessiones und Vota die benann-
336te Viertzig Jahr uber beyseits gestellt163 und dieselbe
337Conventus164 und Verrichtungen165 nichts desto weniger
338von der und andern darzu gehörigen
339Reichsständen, respective166 außgeschrieben167, forth-
340gestelltweitergeführt???168 und verrichtet169 werden sollen. In den Craisen
341aber, wo die Augsp[urgischen] Confessionsverwandte Ständt
342als Innhaber eines oder mehrer Immediatstiffts,
343Sessiones und Vota hergebracht, sollen Sie ihnen
344wie vor diesem also auch künfftig die verglichene Vier-
345tzig Jahr uber gelassen werden.

346[Art. 8] Damit auch nach verfliessung der so offt ange-
347zogenen Viertzig Jahren die liebe Posteritet170 umb all
348solcher so lang und ferrn hinauß gestillter Strittigkei-
349ten willen nicht abermahls in Unruhe und weiterung171
350gerathe, sondern vielmehr gute Lieb und Eynigkeit er-
351halten werde, So solle noch vor außgang der bewillig-
352ten Viertzig Jährigen zeit durch zusammensetzung
353Fridliebender Stände von baiderley Religionen in
354gleicher anzahl oder dero hierzu Bevollmächtigter
355Räthe, Bottschafften und Abgesandten alle eusseriste172
356bemühung, sorg und fleiß dahin angewendet werden,
357ob die Sach angeregter Geistlicher Güter halber
358mit beederthail belieben173 auff einnmahl köndt zugrundt174
359vergliechen werden.

360[Art. 9] Darmit aber dieselbe Vergleichung nicht gar zu
361lang und fast biß auff die letzte zeit gespart175 werde, So
362solle Sie auffs längst innerhalb den nechsten Zehen
363Jahren von dato vorgenommen, und, so vil als Mensch-
364unnd müglich ist, zu Ende gebracht werden, jedoch
365gantz unverkürtzt176 und ungeringert177 deren uber solche
366zehen Jahr an denen bewilligten Viertzig Jahren alß-
367dan noch restierender178 Zeit.

368[Art. 10] Würde aber solches nicht erfolgen, so soll nach
369außgang179 der bemelter180 Viertzig Jahren jeder theil in
370dem jenigen Rechten stehen, welches er den zwölfften
371Novemb[ris] stylo novo Anno Sechzehenhundert siben
372und zwaintzig gehabt hat, sich desselbigen, so guet oder
373schwach es damals gewesen, güetlich181 oder Rechtlich
374zugebrauchen; und soll deßwegen kein Theil wider den
375andern unerkandtes ordenlichen Rechtens zu den
376Waffen greiffen, die auch solches
377andern zuthun nicht gestatten, weniger für sich die
378Ständt damit beschweren.

379[Art. 11] Unnd behalten Ihre für sich unnd
380dero nachkomben am alß Oberhaubt Ihr auff
381den fall der nicht vergleichung oder weittern Strittig-
382kheiten die gebührende hochheit182 und Iurisdiction183 und
383die Strittige fähle zwischen denen Partheyen, sowohl
384an dero Käy[serlichem] Hoff-184 (doch mit zuziehung etlicher Chur-,
385Fürsten und Stände deß Räthe, von gleicher
386anzahl beeder der Catholischen Religion und Augsp[urgischen]
387Confession zugethan, welche ihrer Pflicht, damit
388Sie ihren Herrn sonst verwandt, zu diesem Actu185 zu-
389vorher erlassen und in diesen Sachen, in besondere
390Aydspflicht zur Iustitz, darinnen ohne ainiges anse-
391hen der Person und welcher Religion ein oder andere
392Parthey zugethan, dem und Reichs-
393Constitutionen gemäß zuverfahren, genomben
394werden sollen) als an dero Käys[erlichem] Cammergericht186 al-
395lenthalben nach vorgehender gnugsamber Verhör
396und vermittels ordentlicher Process in jeder Sach ab-
397sonderlich187 zuerörtern wie auch die manutention188
398deß tragenden
399Käy[serlichen] hohen Ampts wegen und nach außweisung der
400Reichsabschiede und Käys[erlicher] Wahlcapitulation189,
401zuexercirn190, billich191 zuvor192.

402[Art. 12] Denen Catholischen soll weiter nichts von Ihren
403ErtzstifftBierther, Prager Frieden, S. 1610: ertz-, stiften, Klöstern und andern Geistlichen Gütern,
404die Sie noch am zwölfften Novemb[ris] stylo novo An-
405no Sechzehen hundert siben und zwaintzig innen ge-
406habt oder auch vermöge dieses Friedensschlusses
407wider bekomben sollen, demselbigen zugegen193 im wenig-
408sten entzogen, sondern, da ihnen etwas weitter genom-
409men oder abgestrickt194 würde, sollen Sie dessen alsbaldt
410unverzüglich restituirt195 werden.

411[Art. 13] Da Sie196 auch sonsten wider den oder auch diesen Frieden in197 etwas beschwert
413wurden, sollen Sie befuegt seyn, deßwegen Ihre
414 an dero Kay[serlichem] Hoff-198 oder bey dem Kay[serlichen] Cam-
415mergericht199 anzulangen; die sollen dann nach außweisung
416deß Religion- und Prophan- oder auch dises Fridens
417und anderer Reichs Constitutionen und Ordnun-
418gen die heilige Iustitz administrieren200.

419[Art. 14] Ebenmässig201 soll es auch gehalten werden mit
420den Augspurgischen Confession Verwandten, das
421nemblich Ihrer keiner wider den noch auch wider disen Frieden oder wi-
423der andere Reichsconstitutiones und Ordnungen,
424im wenigsten graviert202 oder ihnen von denen Stifft
425und Geistlichen Gütern, so sie vormahls gehabt und
426ihnen nach außweisung dieses Friedenschlusses blei-
427ben sollen, etwas entzogen würde.

428[Art. 15] Das Ertzstifft betreffent, ist es umb
429deß lieben Friedens willen dahin gelangt203, daß
430 fr[eundlicher] geliebter Sohn, Her-
431tzogs , , und
432Fürstl[icher] Gn[aden], dasselbige auff ihre ubrige Lebtage in-
433nen haben unnd geniessen mögen; und sollen Seine
434Fürstl[iche] Gn[aden] darinnen nicht perturbiert204 noch gehin-
435dert werden.205

436[Art. 16] Was die Session und Votum206 wegen dieses
437Ertzstiffts, auchn Reichs-, Deputation-207 und Cammer-
438gerichtlichen Visitation- und Revision-Tägeo 208 an-
439langt, solle es darmit allerdings, wie oben wegen an-
440derer von denen der Augsp[urgischen] Confession Verwand-
441ten Ständen inhabenden hohen Stifften geordnet209
442und vergliechen210, auch wegen dieses Ertzstiffts gehal-
443ten werden und die Reichs-, Deputations- und
444Cammergerichtliche Visitation- und Revisionstäge,
445ohnbehindert deß dißfalls211 beyseits
446gestellten212 Voti213, von nun an wider forthgehen und
447weiter nicht auffgehalten noch gesperrtp 214seyn.215 In dem
448 aber behalten Ihre
449 und das wegen der Direction,216 Voti
450und Session das jenige, wie es hergebracht.

451[Art. 17] Es solle auch das Ertzstifft die
452offt berührte Viertzig Jahr uber in Geist- und Welt-
453lichen Sachen, auch die Catholisch Religion, Menses
454papales217, preces primarias218, Canonicaten219, Prae-
455benden220 und beneficien221, Klöster und Religiosen222,
456sowohl die Augspurg[ische] Confession und in casu Va-
457cantiae223 die Wahl und postulation224 betreffende, al-
458lerdings, wie oben bey den Bistumben und Stifften, so
459von zeit dieser geschloßnen Handlung an denen Aug-
460spurg[ischen] Confessions Verwandten auff Viertzig Jahr
461verbleiben, ins gemein vergliechen worden, unverän-
462derlich gehalten werden.

463[Art. 18] Wegen der vier Respective225 Herrschafften und
464Empter226 , ,
465und ist es umb des lieben Fridens willen
466auch dahin gelangt, das der solche
467zu seiner bessern Contentirung227 und beruhigung ein-
468nemmen und vom Ertzstifft zu Lehen
469recognosciern228 auch so lang behalten und geniessen
470möge, biß Sie mit seiner gu-
471ten belieben229 und Willen per aequipollens230 wider
472außgewechßelt würden, jedoch dem und
473 an den Reichs- und Craiß-
474Steuren und andern gemainen231 anlagen232 unabbrüchig233,
475dann234 solche Ihre proportiona-
476biliter235 zutragen schuldig, Wie auch deßwegen seiner
477 von dem Dombcapitul und
478Landtschafft eine Schrifftliche einbewilligung zuer-
479theilen und von seiner mit ehi-
480stem236 würcklich zuerheben; und sollen seine Churfüstl[iche]
481Durchl[aucht] ermelter 237Empter halben, nicht angefochten
482werden.

483[Art. 19] Uber dieses ist auff gnedigste erinderung aller-
484höchstgedachter Ihrer , damit des Herrn
485Marggraffen
486 Fürstl[icher] Gn[aden] zu dero bessern underhalt ein gewis-
487ses an geldt auff ihr lebenlang auß dem Ertzstifft
488 Jährlich geraicht werden möchte, mit
489Seiner wegen dero Herrn
490Sohns, Hertzogen Fürstl[icher] Gn[aden], abgeredt
491und vergliechen worden, daß Seiner des
492 Fürstl[icher] Gn[aden] auf ihr Lebenlang (und lenger
493nicht) Jährlich Zwölff Tausendt Reichstahler in
494specie238, jedes Jahrs auff zween239 Termin, halb auff
495Ostern und halb auff S[ankt] Michaelis240 zu in
496den Messen daselbst, und zwar mit dem Ersten Ter-
497min nach verfliessung241 eines halben Jahrs frist, von
498zeit erlangter Possession242 zurechnen, anzufahen243,
499an seiner, deß Fürstl[icher] Gn[aden] Leu-
500the, so destwegen gevollmächtige, und bey der Ertz-
501bischofflichen Rendtcammer244 sich
502angeben245 wurden, auß des Ertzstiffts Renthen246 und Ge-
503fellen247 (welche dann, so vil darvon für Hertzogen
504 Fürstl[ichen] Gn[aden] gehören, hiemit würcklich verpfen-
505det248 sein sollen) gewiß249 und unfehlbar250 gegen Quittung
506sollen gereicht und erlegt251 werden; jedoch stehet hoch-
507gedachts Hertzogs Fürstl[icher] Gn[aden] bevor252, wegen
508all solcher Summa der Jährlichen Zwölff Tausendt
509Reichs Thaler mit zuziehung des Domb Capituls
510und der Landtschafft dem herkomben253 gemäß eine
511Anlag254 im zumachen, damit vermitlst dersel-
512ben Collect255 der Ertzbischofflichen Rendtcammer
513völlig ersetzt werde, waß dieselbe zu hochgedachts
514 Fürftl[icher] Gn[aden] Jährlichen Depu-
515tat256 anwenden257 müessen.

516[Art. 20] Was den Augspurg[ischen] Confessionsverwand-
517ten also, wie vor gesetzt, bewilliget worden, da ha-
518ben Ihre außtrückhlichen bedingt, das
519es nicht soll dahin verstanden werden, alß ob dardurch
520der Lübeckhische Friedenschluß258, de Anno Tausendt
521sechshundert neun und zwaintzig, wie solcher zwischen
522Ihrer und der
523, aufgerichtet worden, in einigem
524Passe solte aufgehoben oder geändert sein, sondern
525es soll bey desselben inhalt allerdings gelassen werden.

526[Art. 21] Wie dann Ihrer geliebtenq Herrn
527Sohn, Ertzhertzogs Hochfürstl[iche]
528Durchl[aucht], neben andern auch das Bisthumb
529 nach inhalt ihrer Postulation und Capitula-
530tion gelassen Und es im Ertzstifft mit der
531Catholischen Religion und Augsp[urgischen] Confession und
532deren freyen ubung in dem Standt dise Viertzig Jahr
533uber erhalten werden soll, wie es den zwölfften Nov[embris]
534stylo novo Anno Tausent sechshundert siben und
535zwaintzig darinnen gewesen und oben von andern Stiff-
536ten, in specie259 dem Ertzstifft , vergliechen
537worden.

538[Art. 22] Die von der Freyen Reichs Ritterschafft sol-
539len bey dem Exercitio Augspurg[ischer] Confession, wie
540es der Religionfridt mit sich bringt, ruhig gelassen,
541und ihnen darüber gantz kein eintrag gethan, son-
542dern, dafern etwan einiger beschehen wäre, Sie dar-
543wider restituirt werden.

544[Art. 23] In den Reichsstätten solle es mit denen, mit
545welchen albereit in disem Krieg Ihre in
546particulari accordieren lassen, bey denselbigen Ac-
547corden bleiben, mit allen andern Reichsstätten
548aber bey dem Religionsfridt durch und durch ge-
549lassen werden.

550[Art. 24] Wegen der Stadt ist dieses ab-
551geredt, wann zuvor der
552 dero auffgewandte Kriegsunkosten widerumb
553erstattet, das alßdann an bemelter Statt restitu-
554tion kein mangel seyn, auch von diser sachen ferner
555underredung, etwo hernechst bey Reichszusamenkunff-
556ten, zupflegen, Ihre und Höchstgedachte
557 sich vielleicht nicht
558würden zuwider seyn lassen.

559[Art. 25] Was der Erbkönigreich
560 und andere dero
561 betrifft, haben bey allerhöchstgedachter Ihrer
562 Seine ,
563zum aller inständigisten, höchst- und fleißigisten an-
564gehalten, damit gedachtes freye Exercitium der un-
565geänderten Augspurg[ischen] Confession an orth und en-
566der, wo es Anno Tausent sechshundert und zwölff
567sich befunden, gleicher gestalt hinfüro frey und un-
568gehindert zu- und nachgelassen werden möge, auch
569solches mit anführung vieler underschidtlicher moti-
570ven eyfrig urgirt und darvon in keinerley weeg wei-
571chen wollen; allein Ihre , wie offt und vil-
572fältig auch darumb ansuchung gethan worden, ist hier-
573zu gar nicht zubewegen gewesen, sondern haben viel-
574mehr hierentgegen allerhandt bedencken und neben
575andern mehrern auch dises erindern lassen, daß man
576Ihrer (weil der Augspurg[ischen] Confessions-
577verwandten Ständt eigner gemachter Regul, viel-
578feltigen suchen und begehren nach die Religion und
579deren einführung der Landsfürstl[ichen] Hochheit anhängig
580seyn solte) ein solches auch nicht zuentziehen willens
581seyn und deroselben anmuethen wurde. Dann was ei-
582nem Standt im Reich recht, das müste ja dems an-
583dern, zumahlen Ihrer selbst nicht unrecht
584noch verbotten sein. Welches dann, daß Ihr
585nicht darein willigen wollen, Seine Churfürstl[iche]
586Durchl[aucht] ungern vernommen und anders gewünscht;
587weil aber Ihre dabey so fest bestanden,
588Alß ists dabey allerdings gebliben; und haben Ihre
589 sich wegen absonderlich re-
590solviert, wegen der aber mit Ihrer
591 einen sonderbahren Vertrag auffge-
592richt, mit dem es seyn bewenden hat.

593[Art. 26] Nach dem auch von Ihrer
594Sachsen gesucht und begert worden, das mehrer
595gleichheit der Religion am Kay[serlichen] Cammergericht in-
596troduciert und nach dem jetzigen Catholischen Cam-
597mer Richter ein Augspur[gischer] Confessionsverwandter
598und nach abgang desselben wider ein Catholischer und
599also forthan per vices geordnet, vier Praesidenten,
600darunter zween Catholische und zween Augspurg[ischer]
601Confessionsverwandte, bestelt und die anzahl der
602Augspurg[ischen] Confession Verwandten Assessorum
603dem numero der Catholischen Beysitzer gantz gleich
604gemacht werden möchte, der gestalt, daß von nun an
605die Röm[ische] Kay[serliche] May[estät], auch alle Churfürsten unnd
606Craiße, welche jetzo oder künfftig zu praesentiren ha-
607ben, eytel der Augspurg[ischen] Confession Verwandte
608praesentirn, so lang und viel, biß die Assessores beeder
609Religionen in numero pares seyen, so offt dann künff-
610tig ein Assessor abgienge, das Cammergericht die
611Röm[ische] Kay[serliche] May[estät] oder den jenigen Churfürsten
612oder Craiß, an welchem selbigen mahls die Praesen-
613tation wehre, berichten solten, von was für Reli-
614gion zu erhaltung einer gleichen Anzahl die praesen-
615tandi seyn müsten.
616Alß ist dieser Articul biß zu einer ehisten zusam-
617menkunfft der Stände deß Reichs beeder Religion-
618verwandten außgesetzt worden, so baldt man aber,
619wirdt zusamben kommen, soll solcher anderweith für ge-
620genommen, Inmittels aber und biß derselbige erledigt,
621es bey voriger gemeiner Cammergerichtsordnung
622ohne änderung gelassen und die geliebte Iustitz ohne
623anstandt administriert, auch mit underhaltung deß
624Cammergerichts und dessen bezahlung vorige Ord-
625nung in acht genommen werden.260

626[Art. 27] Die bißher gesteckte ordinari visitationes und
627Revisiones deß Cammergerichts sollen nunmehr wider
628angehen und befördert werden. Weil aber mit grossem
629schaden deß Reichs solche uber dreyssig Jahr lang
630gantz angestanden und erligen blieben, dahero nicht
631nur in gemainen gebrechen deß Cammergerichts, son-
632dern auch in etlich Tausent hoch beschwerlich zusam-
633men auffgewachsenen Revision sachen für den ersten
634anfang viel zuthun seyn wirdt, Als ists vergliechen,
635daß ein extra ordinari visitation, gleich wie in An-
636no Tausent sechshundert geschehen, vermittelst eines
637Deputationtags angestellt und von der
638, auch schickender tChur-, Fürstent und Stände
639Gesandten alle Imperfection erkündiget, von deren
640remedierung gerathschlagt, ein modus, wie den
641auffgehäufften Revision sachen schleunig und recht
642abzuhelffen, ersonnen, auff dem nechsten Reichstage
643der und samptlichen Reichs-
644Ständen referiert, ein gemainer Schluß darüber ge-
645fast, nichts destoweniger aber inmittelst mit den Jähr-
646lichen ordinari Visitationen, darmit keine weittere
647und neue lmperfection und häuffung vorgehe, treu-
648lich und fleissig verfahren werden.

649[Art. 28] Den Käys[erlichen] Reichs Hoffrath betreffendt, haben
650wegen Ihr Kay[serlichen] May[estät] dero Gesandte sich nochmah-
651len erklärt, daß bey erster Reichsversamblung die ver-
652faste Reichshoffrath Instruction den gesambten
653Herrn Churfürften inhalts der Käy[serlichen] Capitulation
654zu ihrem gutachten ubergeben und derselben außtrück-
655lich mit eingeruckt werden solle, daß die Reichsständt
656ins gemain mit Commissionen nicht ubereylt noch
657Mandata sine clausula indifferenter und ausser
658deren in Rechten nachgelassen und geordneten fähle
659wider Sie decretiert werden sollen. Weilen aber
660auch Seine darbey
661ferner gesucht, daß der Reichshoffrath ebner gestalt
662in gleicher anzahl der Religion besetzt werden möchte,
663und die Kay[serlichen] Gesandten darwider eingewendt, daß
664die bestellung des Reichshoffraths von beeden Re-
665ligions verwandten in gleicher anzahl im
666 nicht herkommen, derwegen auch ein solches Ih-
667rer nicht zu zumuthen, wären aber deß
668gnedigsten erbietens, das, wie Sie und dero Löbliche
669Vorfahren am Reich qualificirte subiecta, der
670Augspurg[ischen] Confession zugethan, von Ihrem Reichs
671Hoffrath nicht außgeschlossen, also wolten Sie, die-
672selben auch hinfüro gnedigist zu befördern nicht un-
673terlassen, Alß ist dieser Punct auff weitere künfftige
674beredung zwischen der und dem
675Hochlöb[lichen] Churfürstl[ichen] Collegio (doch ohne einigen
676abbruch Ihrer Kay[serlichen] May[estät] Authoritet, Iurisdi-
677ction und Hochheit) außgesetzt worden; und haben
678Ihre bey so beschehener außsetzung des-
679selben Puncten Ihro reservirt, das unter dessen und
680bis das die angeregte underredung und mit Ihrer
681 allergnedigisten guten einwilligen die
682vergleichung desselben Puncten erfolge, Ihre
683 Ihro selbst und Ihrem Kay[serlichen] Reichs Hofrath
684in einigem stuckh, zumahl auch an handthabung und
685Execution dieses gegenwertigen Friedens schlusses
686gantz nichts wolten gesperrt noch entzogen haben.

687[Art. 29] Der Augspurg[ischen] Confessions verwandten
688Chur-, Fürsten und Stände des Agenten
689und Procuratorn sollen am Kay[serlichen] Hoff, wann Sie
690sich sonsten, wie die Reichs Hofraths Ordtnung mit
691sich bringt, gebührendt legitimiern und Ihrer
692 verordnung, so der Agenten und Procurato-
693rum halben an dero Kayserl[ichen] Hof gemacht, gemäß
694verhalten, gleich wie bey der Hochlöbl[ichen] Kaysern
695., , und zei-
696ten, unweigerlich geduldet und in keinerley weg umb
697der Religion willen angefochten werden.

698[Art. 30] So solle auch keine Sach durch die
699 vom Kay[serlichen] Cammergericht an Kay[serlichen] Reichs-
700Hofrath abgefordert, waß einmahl am Cammerge-
701richt praeveniendo Rechthängig gemacht und da-
702hin gehörig ist, daselbst gelassen und erledigt und un-
703wissendt der sämbtlichen Reichsständt dem Cam-
704mergericht kein Kay[serliches] Gesetz gegeben werden.

705[Art. 31] In der Pfältzischen Sach, alß uber welcheru die
706Jahr hero viel grausame motus, unruhe und be-
707schwerung vorgangen, haben die
708 etc.v inständig darauff getrungen, das die-
709selbe so wohl in puncto der Chur Würde alß der
710Landen gäntzlich und zugrundt möchte beygelegt und
711vertragen werden.

712[Art. 32] Dieweil aber Weltkündig, es auch das Hoch-
713löbl[iche] Churfürstl[iche] Collegium zu Anno
714Tausent sechs hundert siben und zwaintzig also befun-
715den, das der Proscribirte Pfaltzgraff al-
716les des unheils, so in Ihrer Kay[serlichen] May[estät] Erbkönig-
717reich und folgendts im ent-
718standen, ein Haubtanfänger unnd Ursacher und
719Ihre Kay[serliche] May[estät] sambt dero höchstgehrtenw Hauß
720darüber in viel Million Schulden und andere grosse
721Schäden kommen, auch theils Erbländer wegen des
722auffgewendten Kriegs Unkostens dahinden lassen
723müssen und daher von Ihrer Resolution, wie starck
724und eyfferig auch
725sich darumb bemühet, nicht weichen wollen;
726Alß soll es bey dem jenigen, so Ihre Kay[serliche]
727May[estät] wegen derselben Chur- und Lande, für Ihre
728 und die Wilhelmi-
729sche lineam, auch sonst gemacht, so wohl was Ihre
730 wegen etlicher gewesener Pfältzischer die-
731ner Güeter angeordnet, allerdings verbleiben. Doch
732soll weylandt Churfürst ,
733Pfaltzgraffen bey Rhein, hinderlaßnen
734 Ihr Leibgeding, so viel Sie dessen richtig liqui-
735dirn wirdt, passirt und deß proscribierten Kin-
736dern, wann Sie sich vor Ihrer gebühr-
737lich humilirn, ein Fürstl[icher] Underhalt auß Käyserl[ichen]
738Gnaden und nicht auß Schuldigkeit gemacht wer-
739den.

740[Art. 33] Die Tyllischen Erben sollen von dem im Hertzog-
741thumb succedirenden Landtsfür-
742sten und dessen Erben und Successorn ihrer assig-
743nierten und von denen Hertzogen zu
744 vormahls beliebten und zuzahlen
745bewilligten Viermahl hundert Tausent
746Reichsthaler in Acht Jahren nach einander,
747jedes Jahr in der Ostermeß, und zwar
748Anno Sechtzehenhundert siben und dreyssig, zum Er-
749stenmahl, mit Fünfftzig Tausent Reichsthaler sampt
750einem zwey Jährigen Zinnß von der gantzen Summa,
751je fünff vom hundert gerechnet, und dann in der Oster-
752meß, Anno Sechtzehenhundert acht und dreyssig wi-
753derumb mit Funfftzig Tausent Reichsthaler sampt
754einem ein Jährigen Zinnß von dem Rest der Haupt-
755Summ, abermahls nur fünff vom hundert gerechnet,
756und so forthan deß ubrigen Rests, jedesmahls zu
757sampt dem Zinnß, in Annis Sechtzehenhundert neun
758und dreyssig und sechtzehenhundert und viertzig et se-
759quentibus bezahlt und unter dessen bey Ihrer hy-
760pothec und Assignation gelassen, In verbleibung aber
761der bezahlung eines oder andern Termins wider-
762umb zu ihrer vorigen Possession der assignierten
763Empter restituirt werden.261

764[Art. 34] Die vor dato dieses Friedensschluß in dersel-
765ben Schuldtsach erschienene Zinße wie auch die auß
766denselben Emptern schon erhobene Nutzungenx, sollen
767umb Friedens und Ruhe willen compensirt und alle
768darvon gewesene Forderungen beederseits gestillt seyn.

769[Art. 35] Wegen der haben
770Ihre sich umb gemaines Fridens willen,
771und auß höchstangeborner güte, auch umb Ihrer
772 beharrlichen Inter-
773cession willen dahin erklärt, Es wolten Ihre Käys[erliche]
774May[estät] Sie, die beede Hertzogen (woferrn Sie gegen-
775wertigen Friedensschluß, danckbarlich und würck-
776lich acceptirn und sich solchem gemäß verhalten,
777auch deme Ihrethalben sonderbahr begriffenem Me-
778morial gebührendt nachkommen werden) widerumb zu
779Kay[serlichen] Hulden und Gnaden auffnemmen und bey Landt-
780und Leuthen gantz ruhig verbleiben lassen.262

781[Art. 36] Die Restitution betreffende, sollen der
782, Ihrem Ertzhauße, auch allen dero assi-
783stierenden Chur-, Fürsten und Ständen, so dan allen
784ihren Kriegsverwandten und dero Räthen, Dienern,
785Landstenden und underthanen, auch Ordensleüthen
786und in gemein allen und jeden angehörigen Geist[lichen]
787und Weltlichen Societet und Communen, nie-
788manden außgenommen, in specie263 auch dem Hertzogen
789zu 264 und seinen angehörigen, von den Aug-
790spurg[ischen] Confessionverwanthen Ständen alle Ihre
791Churfürstenthumb, Fürstenthumb, Graff- und Herr-
792schafften, Landt und Leuthe, Schlösser, Pässe, Ve-
793stungen, ligende Gründe und aller enden zustehende
794Rentten, Gülten, Nutzungen, Geföll und alle ör-
795ther, welche seider Anno Sechtzzehenhundert und
796dreyssig endtstandener Unruhe nach deß Königs
797 ankunfft auffs
798 eingenommen worden, sovil Ihre
799 und dero assistierende zu gedachter zeit in
800Possess gehabt oder ihnen vermöge dieses Schlusses,
801sonst gebührt, Sie möchten es in Anno Sechtzehen-
802hundert und dreyssig in possessione gehabt haben
803oder nicht, was und wie viel Sie, die Augspurg[ischer] Con-
804fessions verwandte, darvon noch selbst in händen ha-
805ben, ohnwaigerlich restituirt und eingeraumbt wer-
806den, Jedoch ohne erstattung auffgehobener Nutzun-
807gen, erlittnen Kriegsschaden und auffgewandter Un-
808kosten, auch ohn einige demolierung oder zufügung
809und gestattung einiges fernern vorsätzlichen Scha-
810dens wie auch ohne abführung Geschützes und an-
811derer an denselben örthern annoch befindlicheny mo-
812bilien, ausserhalb was jeder thail an Stuckhen und
813Munition selbst dahin geschafft oder mitgebrachtz;
814und sollen die Underthanen, da sie an einem oder an-
815dern orth Pflicht gelaistet und sich verwandt gemacht,
816hiervon loß gezehlt werden.

817[Art. 37] Was aber die außwertige Potentaten und Na-
818tionen, in specie265 die , ,
819und andere, die nicht Reichsstände noch dessen
820Glieder seyn oder dasselbige anjetzt recognosciern
821oder gleich Reichsstände und dessen Glieder wären,
822jedoch zu diesem Frieden sich nicht bekennen noch
823demselbigen gemäß verhalten wurden, in handen ha-
824ben, zu dessen allen würcklichen, unfehlbaren Restitu-
825tion und wider erlangung, sollen Ihre
826 so wol die andere Augspurg[ischen]
827Confessions Verwandten Chur-, Fürsten unnd
828Stände, wann Sie dieses Friedens mit geniessen wol-
829len, der und denen Catholischen
830mit gesambter Handt, und Zuthat in Krafft dieses
831Vertrags und Friedenstandts, auch auffgerichten ge-
832mainen Landtfriedens und Reichs Ordnungaa, ohn
833allen anstandt helffen, auff maß und weise, wie dar-
834von unten bey der Execution deß Friedenschlusses
835mit mehrerm beredt worden.

836[Art. 38] Doch verstehet sichs in allweg, daß in dem nechst
837vorher gehenden periodo gemelten Puncts der
838Restitution nicht gemaint, auch nicht begriffen seyn
839die jenige Geist- und Weltliche Güter, so zwar Anno
840 Sechtzehenhundertab und dreyssig noch in Catholischer
841Ständen händen gewesen, Jedoch aber krafft under-
842schiedener Puncten dieses Friedensschlusses den Aug-
843spurg[ischen] Confessionsverwandten bleiben sollen.

844[Art. 39] Dargegen sollen und wollen Ihr
845und samtbliche Catholische Stände und dero Kriegs-
846verwandte auch hinwiderumb allen Augspurg[ischer] Con-
847fessions verwandten Churfürsten, Fürsten unnd
848Ständen deß Reichs und dero Räthen, Dienern,
849Landtständen und Underthanen und ins gemain al-
850len und Jeden ihren angehörigen uberall, niemandt
851(alß die, so von der Amnistia excipirt sein) außgenom-
852men, restituiern und einraumben und gleicher gestalt,
853die Underthanen von der Pflicht, die sie an einem oder
854andern orth gelaistet und sich darmit verwandt ge-
855macht, loß zehlen, was von dero Churfürstenthumben,
856Fürstenthumben, Landen und Leuthen, Vestungen,
857Schlössern, Pässen, ligenden Gründen und aller en-
858den im zuestehenden Renthen, Gülten und Nu-
859tzugen und allen Orthen, wie die Namen haben, sei-
860der Anno Sechtzehenhundert und dreyssig entstande-
861ner Unruhe, nach ankunfft deß
862auffs boden, von allerhöchstgedachter Ihrer
863, dero assistierenden Chur-, Fürsten,
864und Ständen, auch Kriegsverwandten occupiert
865gewesen oder den Augspurg[ischen] Confessionsverwand-
866ten vermöge dieses Friedenschlusses bleiben sollen,
867und solches gleichsfalls ohne demolierung oder zu-
868fügung und gestattung einiges ferrnern vorsetzlichen
869Schadens wie auch ohne abführung Geschützes
870oder andern an denselben örthern annoch befindlichen
871mobilien, auch ohne erstattung auffgehobener Nu-
872tzung, erlittner Kriegsschäden und auffgewendter
873Unkosten, ausserhalb was jeder thail an Stucken und
874Munition, wie oben gemelt, selbst dahin geschafft
875oder mit sich gebracht.

876[Art. 40] Neben und uber disem haben umb Fridens willen
877die auch verwilligt, daß, was bey
878der im Anno Sechtzehen-
879hundert fünff und zwaintzig entstandenen Unruhe266,
880occupiert worden, darunder dann in specie267 die
881Vestungenac und mit gemaint,
882ihren rechten Herrn, und alles, was Ihre
883und derad assistierende sonsten mehr von Stätten und
884Vestungen derer örther in ihren händen haben, Aller-
885massen, wie obgemelt, ohne abstattung der auffgehob-
886nen Nutzungen, ohne abführung noch daselbst verhan-
887denen Geschützes oder andern mobilien (ausserhalb
888was an Stuckhen und munition Sie und die Ca-
889tholischen dahin bringen lassen) sollen unwaigerlich
890restituirt werden, Jedoch beschaidenlich und also:

891[Art. 41] Was im Kö-
892nigreich unnd Hertzogthumb ,
893etwann noch innenae hat, daß sollen und wollen Seine
894Churfürstl[iche] Durchl[aucht] in zehen Tagen afnach empfahungaf
895dieses mit Kay[serlicher] May[estät] Handt und Secret Insigel be-
896kräfftigten Friedens ohn allen auffenthalt resti-
897tuiern, Ihrag Kriegsvolck darvon abführen und der
898Kay[serlichen] May[estät] (oder deroselben hierzu in specie268 gevoll-
899mächtigten Befelchshabern die Plätz und Vestungen,
900so sie etwann innen haben, abtretten, damit kein an-
901ders als das Käy[serliche] Volck dieselbige praeoccupiern
902müge; da auch etwann ander Volck noch darinnen
903lege, wollen Ihre Churfürstl[iche] Durchl[aucht] dasselbige, wo
904Ihre es allergnedigist begehren wurden,
905mit ihrer alsdann im Namen Ihrer Kay[serlichen] May[estät] und
906deß führenden Armada herauß bringen
907helffen.

[Art. 42] Eben auch am selbige Tag, da die Restitution
908der in und beschicht,
909sollen und wollen gleich so wol die Käy[serliche] May[estät] der
910 restituieren und
911abtretten alles, was von dero
912oder andern Ihren zugehörigen Landen Ihrer Käys[erlichen]
913May[estät] oder dero Herrn Assistenten Kriegsvolck
914alsdann in besatzung noch haben möchten.

915[Art. 43] So dann sollen und wollen Ihr
916 mit erst angeregter Kay[serlicher] Reichsarmada
917verhelffen, daß auch den Catholischen im Reich das
918Ihrige diesem Vertrag und Friedensschluß gemäß
919zum schleunigsten widerumb eingeraumbt werde,
920Es möchten sich gleich die andern Augspurg[ischen] Con-
921fessions Verwandte Chur-, Fürsten und Stände zu
922diesem Accord bekennen und demselbigen gemäß
923verhalten oder nicht.

924[Art. 44] Entgegen soll von Ihrer und den
925Catholischen mit gesambter handt und zuthat eben-
926mässige Hülff, Rettung und wider erlangung deß
927ihrigen Jeden Augspurg[ischen] Confessions verwandten,
928so viel ihm nach außweisung dieses Friedensschlusses
929gebührt, gedeyen und widerfahren.

930[Art. 45] Inmassen dann auch hiemit außtrucklich bedingt
931worden, daß der
932, wann Sie sich zu dieser pacification verstehen,
933und in allem bequemmen (wie Sie dann von diesem
934Frieden nicht außgeschlossen noch under den Exci-
935piendis ab amnistia gemaint seyn) die Anwartung
936und darüber habende Belehnung an den Pommerischen
937Landen269 und sonsten allerdings verbleiben, von Ihr
938 auch dieselbe darbey geschutzt werden
939solle.

940[Art. 46] Nicht allein aber wegen der Pommerischen Lande270,
941sondern auch sonst in gemain, soll man coniunctis
942viribus sich dahin bemühen, daß der - undah
943 Craiß, von frembden und insonder-
944heit den Schwedischen, und andern darinn ligenden
945und disem Friedenschluß sich nicht gemäß verhalten-
946den Kriegsvolck liberiert, solches vons Reichs Bo-
947den abgeschafft, und da es nicht guetwillig weichen
948wurde, mit zusamben gesetzter macht darauß ge-
949bracht, die Plätze, welche es besetzt, darvon befreyet,
950und ihren vorigen Herrn, und denen Sie, vermöge die-
951ses Friedensschlusses gehören, unwaigerlich widerumb
952eingeraumbt werden.

953[Art. 47] Eben deßgleichen soll auch im
954 und sonderlich an dem
955 geschehen, damit auch von und auß
956denselben Orthen dem , in specie271 auch Ihrer
957 , weiter keine
958gefahr, dahero zugezogen werden möge, sondern die-
959ser Frieden einem jeden seine ruhe bringe.

960[Art. 48] Wann solches geschehen oder man dessen beeder-
961seits in würcklicher Arbeit begriffen, sollen dem Fürst-
962lichen Hauß , so es
963diesem Friedenschluß sich accommodiern, und seine
964vires zu desselbigen vollstreckhung mit der
965und deß Armaden zusamben setzen wird,
966die Vestung und alle andere örther,
967Vestungen und Plätze, so hochgedachtem Hauß zu-
968ständig und vermüge dieses Friedensschlusses gebüh-
969ren restituiert und abgetretten werden.

970[Art. 49] Ein gleichmässiges soll mit andern Plätzen,
971welche Ihre und die Catholischen etwann
972der Orthen innen hätten, gegen alle die jenige, denen
973solche vorhin zugestanden seyn, geschehen.

974[Art. 50] Wann auch im ,
975, , und
976 der und den Catho-
977lischen sampt ihren Mitverwandten, Insonderheit
978dem Hertzogen von und seinen angehöri-
979gen272, das ihrige plenarie, wie obvermelt, restituiert
980und alle andere Besatzungen außgeschafft, wollen Ihre
981 reciproce denen Augspurg[ischen] Con-
982fessions Verwandten in jetztgemelten Craißen, so
983sich zu diesem Accord gleicher gestalt bekennen und
984denselbigen vollziehen helffen werden, die von ihren
985Landen inhabende Veste Plätz und örther widerumb
986abtretten und einraumben, auch auß
987die Guarnison abführen lassen.

988[Art. 51] Ob aber gleich Ihre solcher gesalt
989etliche örther in bemelten Craißen noch besetzt behielten,
990so hats doch diese klärlich abgeredte mainung, daß die
991Stände, welchen selbige veste örther zustehen, nit sollen
992schuldig sein, von ihren Landt und Leuthen länger auß-
993zubleiben oder sich derselbigen Regierung zuenthalten
994noch auch solche Käy[serliche] Reichsbesatzungen auß dem
995ihrigen zubesolden und zuversorgen und solchen Last
996allein zutragen, sondern auß den gemainen Reichs-
997Contributionibus, soll die Underhaltung deß jeni-
998gen Volcks, so uber die ordinaria bey friedtlichen zei-
999ten gewöhnliche praesidia noch weiter zur Besatzungai
1000eingelegt wirdt, hergenommen werden.

1001[Art. 52] Es soll auch von denselben Besatzungen keinem
1002Standt an seinen Obrigkeitlichen und andern Iuri-
1003bus, so dann Einkunfften und Intraden aniger ein-
1004halt und eintrag beschehen, sondern er deren ungehin-
1005dert, wann er sich zu diesem Friedenschluß würcklich
1006bekennen, und demselbigen gemäß verhalten thut, alles
1007deß jenigen geniessen, wessen er vorhin befugt gewesen
1008und ihme in diesem Schluß nicht benommen ist.

1009[Art. 53] Wegen deß Hertzogs von ist hiermit
1010insonderheit bedingt und abgeredt worden, daß Er zu
1011allen seinen Landt und Leuthen, Schlössern, Pässen,
1012Vestungen, ligenden Gründen, Nutzungen, Gülten,
1013und Gefällen, Hochheiten, Würden und Gerechtig-
1014keiten, allenthalben, wie Er dieselbe noch in Anno
1015 Sechtzehenhundert und dreyssig gehabt, nichts auß-
1016genommen, restituiert und darbey erhalten, auch nicht
1017nachgesehen werden solle, daß weiter etwas an seinen
1018Vestungen demoliert oder ihme ainiger vorsetzlicher
1019Schaden zugefügt werde. Solte es aber uber zuver-
1020sicht geschehen, soll solches von Ihrer , und
1021von denen disen Fridenschluß beliebenden Chur-, Für-
1022sten und Ständen des Reichs an den Verursachern
1023und Helffers Helffern nicht ungeandtet noch unge-
1024rochen gelassen werden.273

1025[Art. 54] Die Vestung gehört nicht mit in
1026disen Restitutionspunct, sondern Ihre
1027haben Ihr reserviert, es darmit zuhalten, wie Sie es
1028für Sich, und daß , am besten befinden.

1029[Art. 55] Unnd wirdtaj solches, wie alles andere, Treülich,
1030Erbar, ohne alle arge List und gefährde verstanden
1031und das damit nach Teütscher Erbar- und auffrichtig-
1032keit gehandelt werde.

1033[Art. 56] Was dann bey diser ab Anno sechtzehenhundert
1034und dreyssig biß dato gewehrten Kriegsübung die
1035bißherige Interims besitzer gegen einem und andern
1036Nachbarn asseriert und zubehaupten sich understan-
1037den, solle keinem Theil vorthail oder schaden bringen,
1038sondern bey dem jenigen, was vor derselben Kriegs-
1039übung üblich, billich und recht war, gelassen werden.

1040[Art. 57] Alle und jede Kriegsgefangene, deren Princi-
1041paln sich dieser Friedenshandlung allerdings würck-
1042lich bequemben, sollen zu allen und jeden Thailen ohne
1043einig Lösegelt von publicierung dieses Friedens
1044binnen Monaths frist erledigt und auff freyen fueß
1045gestellet werden, doch daß die jenige, welche sich allbe-
1046raith geschätzt oder eine Ranzion versprochen, die-
1047selbige erlegen und durchgehendts alle Gefangene,
1048es sey gleich eine Ranzion von ihnen versprochen oder
1049nicht, die unkosten, welche auff sie in wehrender cu-
1050stodia ergangen, erstatten sollen.

1051[Art. 58] Zwischen der unnd denen
1052sammtlichen Catholischen, Ihro assistierenden Chur-,
1053Fürsten und Ständen deß , auch allen dero
1054Kriegsverwandten an einem und dann Seiner
1055 etc.ak wie auch allen andern
1056ihrer bißherigen Kriegspartheyen, zugethan gewese-
1057nen, der Augspurg[ischen] Confession verwandten Stän-
1058den am andern Theil, wann sie sich sambt oder sonders
1059zu diesem Friedenschluß und zu dessen gäntzlicher voll-
1060streck- und handthabung alsbaldt nach desselben
1061publication und an jeden Standal davon gelan-
1062gendenam wissenschafft, vor verfliessung deren drunten
1063bestimbten zehen Tage, und also ohn ainige verzöge-
1064rung würcklich bequemen, denselben annemben, aller-
1065dings darein verwilligen und sich darzu verbunden
1066machen, ist eine vollkommene Amnistia alles dessen, so
1067bey dieser letzten Kriegs übung von Anno Sechtzehen-
1068hundert und dreyssig an im , nach
1069ankunfft deß auffs Reichsbo-
1070den, zwischen ihnen vorgegangen und was darzu ursach
1071gegeben, gestifftet und auffgerichtet und alle mißhel-
1072ligkeit, unmuth und widerwillen, so darbey entsprun-
1073gen und dahero, auff waßerley wege es auch geschehen
1074möchte, herfür gesucht werden köndte, gäntzlich auffge-
1075hoben, der gestalt, und also, daß derselben von keiner
1076seythen weiter in unguetem nicht zugedencken noch
1077derowegen ein theil wider den andern weder durch gü-
1078te oder Recht unter einigerley schein nichts zu prae-
1079tendiern noch vorzuwenden, Insonderheit aber auch
1080der Kriegs unkosten und zugefügten Schäden hal-
1081ben so wol Ihre , dero Hauß und sambt-
1082liche Catholische Churfürsten, Fürsten und Stände
1083gegen die andere Kriegsparthey die Augspurg[ische] Con-
1084fessions verwandte und dann auch dieselbe hinwi-
1085derumb gegen Ihre , dero Hauß und al-
1086lerseits Catholische Stände weder jetzo noch künff-
1087tig nichts suchen, sondern alles durchauß gesuncken
1088und gefallen und auß Käy[serlicher] Macht und vollkommen-
1089heit, auch Crafft dieses Friedensschlusses aufgeho-
1090ben und abgethan seyn soll.

1091[Art. 59] In solche Amnistia sollen auch Ihrer
1092, Ihres Haußes und deren Ihr assistieren-
1093den Catholischen und anderer Kriegsverwandten
1094und dann Seiner
1095und der anderen auff derselben seythe mit geweßnen
1096Augspurg[ischen] Confessions verwandten Stände Erben
1097und Nachkommen, Lande und Leuthe, So dann alle hohe
1098und nidere Kriegsofficier und gantze Soldatesca
1099ins gemain so wol bestellte Räthe und Diener, sie ha-
1100ben Namen, wie sie wollen, vom Höchsten biß zum Ni-
1101drigisten, und vom Nidrigisten biß zum Höchsten, ohne
1102einigen underschidt, ingleichem alle Rathsverwandte,
1103in Reichs- oder andern Stätten, auch dero bediente,
1104und in Summa Jedermäniglich, so einer oder der andern
1105Parthey bey obgesetzter Kriegsübung, verwandt und
1106zugethan gewesen, an Leib, Leben, Ehre, Würde, Frey-
1107heit, Haab, Güetern, Lehen, Rechten, Gerechtigkei-
1108ten, Standt und Ambt kräfftig mit eingeschlossen, und
1109deßwegen wider Sie und dero Erben, in gesambt und
1110sonders, so wenig als wider das Haupt und Glieder
1111selbst, auch sonsten von keinem, diesem Krieg zugethan
1112und verwandt geweßnem Standt wider deß andern,
1113auch darbey interessiert geweßnen Standts Offi-
1114cierer, Räthe, Diener und Underthanen under kei-
1115nerley schein und praetext, wie solches immer Namen
1116haben und ersonnen werden möchte, zu ewigen zeiten
1117in unguetem nichts gedacht noch denselben etwas vor-
1118geruckt, viel weniger geandet und gerochen, auch den
1119Ständen deß selbst und sonst andern ins ge-
1120main an deren von der Röm[ischen] Käys[erlichen] Mayest[ät], unnd
1121dem H[eiligen] Reich oder auch durch einen oder mehr Stän-
1122de von einem oder mehrern seiner mit Stände, tragen-
1123deran Lehen, und andern Gerechtigkeiten, nichts, so im
1124thun oder lassen vorgegangen, wie auch keine unter-
1125bliebene muettung, oder versaumbnus, so etwa wegen
1126vorgeweßener dieser letzten Kriegs unruhe beschehen,
1127beygemessen oder anige beschwerdte zugezogen wer-
1128den, sondern alles, so vorgangen, gentzlich abgethan,
1129verloschen und auffgehoben sein.

1130[Art. 60] Es soll auch, wann seither Anno sechtzenhun-
1131dert und dreyssig am Kay[serlichen] Reichshoffrath Rechtliche
1132Termin angesetzt worden und die Partheyen darauff
1133nicht erschinen weren oder ihre notturfft gebührendt
1134nicht eingebracht hätten, solches ihnen gleichsfals zu
1135keinem Nachthail und abbruch ihres Rechtens ge-
1136raichen.

1137[Art. 61] Es ziehen aber Ihre von diser Am-
1138nistia per expressum auß die Böhaimische unnd
1139Pfältzische händel und Sachen und was denenselben
1140anhängt. Und weil Ihre , solche zudem-
1141pfen, sich unnd Ihr Hauß in schwäre Läste steckhen
1142und, wie obgedacht, etliche Ihre aozuruckhe
1143lassenao und entrathen müssen, So haben Ihre Kay[serliche]
1144May[estät] Ihr, die erstattung derentwegen auffgewand-
1145ter Kriegsunkosten und verursachten Schäden bey
1146den Verursachern, Helffern und befürderern, so viel
1147derselben mit Ihrer Kay[serlichen] May[estät] durch andere Ver-
1148träge oder sonst nicht allberait vergliechen oder auß-
1149gesöhnt, noch weiter zusuchen, vorbehalten.

1150[Art. 62] Ferner ziehen auch Ihre auß dieser
1151Amnistia etliche Personen und Güter, von welchen
1152Ihre Kay[serliche] May[estät] der
1153 ein special communication schriftlich thun
1154lassen und zugleich umb Friedens und ruhe willen
1155milteste erbiettung gethan, die außnamb auß der Am-
1156nistia gantz und zumahl nicht weiter zuerstrecken, als
1157in diesem Friedenschluß und in derselbigen schrifftlichen
1158special communication klärlich gemeldet ist.

1159[Art. 63] Weil dann Ihre auff solchen par-
1160ticular Außzug allergnedigist bestanden, Ihre
1161 auch nicht befinden können, daß umb
1162so bewandter vorbehaltung willen die hailsame
1163Reichsberuhigung einige stundt zuhindern, So haben
1164es Seine Churfürfl[iche] Durchl[aucht] endtlich umb Friedens
1165willen darbey verbleiben lassen; und soll solcher Auß-
1166zug und dessen specification, wie sie in einem neben-
1167Recess unter heutigem dato verfast, eben so kräfftig
1168und gültig seyn, auch darüber gehalten werden so wol,
1169als wann sie von worten zu worten diesem Vertrag
1170speciatim einverleibt.

1171[Art. 64] Doch haben Ihrer sich darneben al-
1172lergnedigist erklärt, daß, wann nach publicierung
1173solcher specification ein oder ander außgenombene
1174Person sich bey deroselben unverlängt anmelden und
1175Gnad begehren würde, sie nach beschaffenheitap der
1176sachen ihnen allen den weeg zu ihrem Käys[erlichen] Gnaden-
1177thron zukommen, hierdurch nicht gesperrt haben wol-
1178ten.

1179[Art. 65] Welche Ständt mit Ihrer beraith
1180particulariter accordiert, die sollen bey ihremaq Ac-
1181cord gelassen werden, entgegen aber nicht befügt seyn,
1182etwas mehrers, als in denenselbigen ihnen verwilli-
1183get, auß diesem Frieden zubegehren oder aber sich deß
1184jenigen, was sie in selbigen particular Accorden zu-
1185gesagt, durch diesen zuentbrechen.

1186[Art. 66] ar [Blatt: D4v ] Obgedachter Amnisti und ins gemein des gantzen Frie-
1187denschlusses sollen die bey der vorgangenen Kriegsübung
1188neutralgebliebene Stände, dafern Sie sich zu diesem Frie-
1189denschluß gleichfals alsbald bekennen, denselben annehmen
1190und würcklich vollziehen helffen, neben ihren Räthen unnd
1191Dienern, Landständen und Unterthanen mit geniessen und
1192aller dessen commodorum mit fähig seyn.

1193[Art. 67] In diesen Friedenschluß sollen auch mit eingeschlos-
1194sen sein die jenigen Potentaten und Gewälte, die einem oder
1195anderm Theil bey dieser letztvorgangenen Kriegsübung bey-
1196gestanden. Doch so fern Sie allerseits wollen und das jeni-
1197ge, was einer oder andere in diesem letzten Krieg, von Anno
1198 1630. biß zur zeit des Friedens, sonderlich auch dem zu
1199 in jetztgedachtem 1630. Jahr mit dem
1200 gemachten Friedenschluß zugegen,274 eingenommen, un-
1201verlengt den vorigen Besitzern, oder denen es vermöge dieses
1202Friedenschlusses gebürt, restituiren. Uff welchen fall zu
1203ewigen Tagen in keinerley weise ichtwas ungleich gedacht, son-
1204 [Blatt: E1r ] dern hiermit beygelegt seyn sol, was sonst eine oder andere
1205kriegende Partey wegen der ihrem Wiedertheil bey dieser
1206kriegsübung erwiesener Assistentz hette vorwenden mö-
1207gen.

1208[Art. 68] Die haben allergnädigst
1209ubernommen, diesen gantzen Friedenschluß allen und jeden
1210Chur-, Fürsten und Ständen des Reichs, auch desselben Frey-
1211er Ritterschafft wie nicht weniger den See- und Anseestäd-
1212ten, gantz förderlichst zu publiciren und zu notificiren, Ih-
1213nen vermittelst Käyserlicher Patenten und darzu gehöriger
1214Schreiben und Befelichen die hohe Notturfft, auch Schul-
1215digkei, Lieb und Treu des Vaterlandes, sodann die schwere
1216Pflicht und Ayd, damit mann der Röm[ischen] Käy[serlichen] May[es]t[ät] und dem
1217 verwandt, bester massen zu gemüth zu führen
1218und beweglich zuermahnen, daß ein jeder, an welchen derglei-
1219chen abgehen, in seinem Gebieth solche Pacification zu men-
1220igliches wissenschafft offentlich publiciren, auch den gegen-
1221wertigen Friedenschluß in allen und jeden Puncten belie-
1222ben und annehmen, darauff sein geworben Volck aus seiner
1223Mitstände Landen würcklich abfordern und wegnehmen,
1224von deroselben Zeit an niemanden dardurch einigen weitern
1225Schaden zufügen lassen, dasselbe Volck mit Ihrer Käy[serlichen]
1226May[es]t[ät] Armada conjungiren und darvon mehr nicht, als
1227so viel er dessen zu etwas Besatzung seiner vesten Plätze noth-
1228wendig bedarff, behalten, zugleich mit in seiner die Acceptati-
1229on dieses Friedenschlusses besagender Erklärung, ob und mit
1230wie viel Volck er sich mit der Käyserlichen Armada conjungi-
1231ren könne und wolle und in was für Zustand und Order sich
1232dasselbe befinden thut, andeuten und dessen noch vor verflies-
1233sung Zehen Tag nach publicierung und erlangter wissen-
1234 [Blatt: E1v ] schafft dieses Friedens entweder mit gebürendem respect die
1235Röm[ische] Käys[serliche] May[es]t[ät] oder, da desselbe vor verfliessung solcher
1236zeit wegen Unsicherheit der Strassen und weite des Weges
1237gegen Ihrer Käyserlichen May[es]t[ät] selbst zuthun, Ihme nicht wohl
1238müglich were, doch an stadt Ihrer Käyserlichen May[es]t[ät] die
1239 oder die Churf[ürstliche] Gn[aden] und
1240Durchlauchtigkeiten zu , , oder
1241, sambt oder sonders, oder die Käyserliche General Be-
1242felchshaber,275 welche Ihnen am nechsten oder gelegnesten,
1243deutlich und klar berichten solte, darmit man alsdann wissen
1244möge, wie sich gegen jedem zuverhalten sey.ar

1245[Art. 69] Dann dieser Friede wirdt zu dem Ende ge-
1246macht, damit die werthe Teutsche Nation, zu vori-
1247ger Integritet, tranquillitet, libertet und siche-
1248rung, reduciert und die und dero
1249hohes Ertzhauß, auch alle Chur-, Fürsten und Stän-
1250de deß , so nicht davon außgenommen und sich
1251darzu bekennen, ohne underschiedt der Catholischen
1252Religion und Augspurg[ischen] Confession, zu dem ihrigen
1253restituiert und darbey erhalten werden, so lang und
1254viel auch, biß daß selbige zu werck gerichtet, soll nicht
1255geruhet noch gefeyert werden.

1256[Art. 70] Zu dessen allen würcklichen und glücklichen voll-
1257streckhung und handthabung, solle Ihre
1258als das Oberhaupt im armiert verbleiben; zu
1259derselben soll und al-
1260ler andern Chur-, Fürsten und Stände Kriegsvolck,
1261(ausserhalb was Sie obgehörter massen zu besetzung
1262ihrer vesten Plätz behalten) stossen und Ihrer Kay[serlichen]
1263May[estät] und dem Reich zu exequierung und handt-
1264habung dieses Friedensschlusses Pflicht laisten und
1265also auß allen Armaden ein Hauptarmada ge-
1266macht werden; die soll haissen und genendt werden:
1267Der Röm[ischen] Käy[serlichen] May[estät] und deß H[eiligen] Rö-
1268mischen Reichs Kriegsheer. Auß demsel-
1269ben Kriegsheer soll von Ihrer Käy[serlichen] May[estät] Ihrer
1270Churfürstl[ichen] Durchl[aucht] zu Sachsen ein ansehenlich Cor-
1271pus zu derselben hohen general Commando gelas-
1272sen werden, das ubrige Volck alles miteinander
1273soll immediate unter Ihrer Kay[serlichen] May[estät] geliebtesten
1274Herrn Sohn, der
1275, höchsten general Commando und wem
1276es Ihre Kay[serliche] May[estät] nechstas deroselbigen von Ihret-
1277und deß H[eiligen] Reichs wegen gantz oder zum thail zu di-
1278rigiern allberait vertraut hetten oder noch vertra-
1279uen würden, seyn und bleiben. Und mit solchem Käys[erlichen]
1280Reichskriegsheer und dessen underschiedenen Cor-
1281poribus soll wider alle die Jenige, so sich dem Frieden
1282widersetzen, oder das jenige, was demselben nach ei-
1283nem jegklichen restituiert werden soll, nit restituirn
1284oder Ihre Kay[serliche] May[estät] und das Reich noch weitter
1285verunruhigen würden, nach anweisung und verordt-
1286nung Ihrer Käys[erlichen] May[estät] zu vollziehung dieses Frie-
1287densschlusses gegangen werden, Inmassen deßwegen
1288ein besonders Memorial unter heütigem dato auff-
1289gerichtet, darinnen mit mehrerm zubefinden, wie es
1290mit einem und andern soll gehalten werden.

1291[Art. 71] So viel aber Armaden seyn werden, auch alle
1292dero Generaln, General Leutenandt, Feldtmar-
1293schalckh und ins gemain alle und jede denselben ver-
1294wandte Personen, von der höchsten biß auff die nidri-
1295giste, sollen der und dem ,
1296Treu, holdt, gehorsamb und gewertig seyn, ihr einiges
1297absehen allergehorsambst auff die Röm[ische] Kay[serliche] May[estät]
1298als auff das einige Oberhaupt und auff das H[eilige] Rö-
1299mische Reich, sonderlich aber auch auff die handtha-
1300bung dieses Friedensschlusses führen und der Röm[ischen]
1301Käy[serlichen] May[estät] und H[eiligen] Römischen Reich, wie solches die
1302Reichsordnung vermag, uber die jenige Pflicht, so
1303deroselben Ihr Volck allberait vorhin gelaistet, mit
1304sonderbahren Pflichten sich hierauff verwandt ma-
1305chen. Doch sollen die
1306 und die Churfürsten deß Reichs, da deren
1307einer oder mehr im Namen der Röm[ischen] Kay[serlichen] May[estät] und
1308deß H[eiligen] Reichs einenat Generalat führte, und also auch
1309die persöhnlicher
1310Aydtspflicht erlassen und sich an deme begnügt wer-
1311den, daß Sie solchen ihren hohen Kriegsbefelch, auff
1312Ihre der Röm[ischen] Kay[serlichen] May[estät] und dem H[eiligen] Reich ohne
1313daß gelaistete teure Ayde oder doch auff respective
1314Kön[igliche] und Churfürstl[iche] Ehr und Würde, Treu unnd
1315Redtligkeit an Aydtsstatt nemmen. Alle andere Kriegs-
1316Häupter aber und ins gemain alles Volck soll die
1317Pflicht würcklich ablegen.

1318[Art. 72] Die Instructiones, auch Artickulsbrieffe, wol-
1319len Ihre auß deß Abschieden
1320und Ordnungen beyläuffig ziehenau, acht darauff ge-
1321ben und darüber halten lassen, daß zu verschonung
1322deß ohne daß sehr exhaurierten Vatterlandts alle
1323Insolentien verhütet, gute Kriegsdisciplin wider
1324auffgerichtet und die Kriegsexpeditiones zu schleü-
1325nigister erraichung deß allgemainen, hoch desiderier-
1326ten Friedenzwecks zum vorsichtigisten angestelt, auch
1327die Quartier ohne underschiedt der Religion oder
1328Standts, doch der Chur-, Fürsten und Stände Re-
1329sidenzen und Vestungen wie auch der außschreiben-
1330den Reichsstätte (welche aber dargegen die Einquar-
1331tierung uffm Lande oder sonst nach Proportion er-
1332setzen sollen) damit zuverschonenav, gleich außgethailt
1333werden mögen.

1334[Art. 73] Und weil ohnmüglich, zu allgemainen Reichs-,
1335Craiß- und deputations- versamblungen dißmahls
1336zugelangen, und doch eine Anlage gemacht seyn will,
1337es gehe gleich einsmahls (welches Gott gnädig ver-
1338leyhe) zu gäntzlichem Frieden oder zu underhaltung
1339noch etlichen Kriegsvolcks, Als versiehet man sich,
1340es werde kein Chur-, Fürst und Standt deß
1341noch auch die Freye Reichs Ritterschafften oder
1342Anseestätte bedenckhens haben, stracks mit und ne-
1343ben ihrer Acceptation dieses Friedensschlusses hun-
1344dert und zwaintzig Monath nach dem Einfachen Rö-
1345merzug zubewilligen und solche in Sechs gleichen zie-
1346len, benandtlich den ersten Septembris und ersten
1347Decembris dieses noch lauffenden und den ersten
1348Martii, ersten Junii, ersten Septembris und ersten
1349Decembris deß nechstkünfftigen Sechzehenhundert
1350sechs und dreyssigsten Jahrs in die Legstatt, deren je-
1351der Standt von deß Reichs Pfennigmaister den
1352Reichssatzungen und dem Herkommen nach berichtet
1353werden soll, an guter Reichsmüntz, doch deraw Reichs-
1354thaler höher nicht als umb anderthalben Gulden
1355oder neuntzig kreützer angeschlagen, ohnfailbahr zuer-
1356legen, damit umb so viel desto mehr die disciplina mi-
1357litaris wider angerichtet und andere Exorbitanz und
1358unordnung, welche beym Kriegswesen in ermang-
1359lung der ordenlichen zahlung gemainigklich folgen
1360thut, verhütet werden möge.

1361[Art. 74] Kein Standt soll alsdann schuldig seyn, zugleich
1362zu contribuirn und auch die Last deß Quartiers zu-
1363ertragen oder die verpflegung der Soldatesca umb-
1364sonst zukommen zulassen, Sondern der
1365und deß Reichs Commissarii, welche nach diesem
1366Schluß absonderlich hiezu zuverordnen, sollen dar-
1367für sorgen, daß richtige, gleichmässige verpflegungs-
1368ordinanz gemacht und gehalten und, was jeder
1369Standt oder desselben Underthanen an Profiandt
1370und Fütterung liefern, Ihnen hingegen an den Con-
1371tributionen abgezogen oder auß dem Reichspfen-
1372ningmaister Ambt wider herauß gegeben und nach-
1373getragen werde.

1374[Art. 75] Weil aber den gemainen Ständen sehr schwer
1375seyn würde, alle von deroselben zeit an auff die obge-
1376dachte Käy[serliche] Reichs Armaden gehende Kosten voll-
1377kömmlich und zu gäntzlicher abstattung zutragen oder
1378auch denen Ständen, welche uber die proportion
1379auß noth und zwang deß Kriegs vor andern Stän-
1380den leiden müssen, ihre Schäden auß den Kriegscon-
1381tributionen, welche von den Ständen nach und nach
1382bewilligt wordenax, zuersetzen, So solle es nicht darumb
1383die mainung haben, daß die Ständt deß schul-
1384dig seyn solten, nachzutragen und zuerstatten, was uber
1385die Kriegscontributionen, so sie nach und nach be-
1386willigen, auff den Krieg gehet, sondern es soll desto
1387embsiger auff erspar- und einziehung aller vermeydt-
1388licher Unkosten und auff eine ringerung der anzahl
1389deß Kriegsvolcks, also daß die Kay[serliche] und deß H[eiligen] Rö-
1390mischen Reichsarmada in underschiedenen Corpo-
1391ribus der gefahr adaequiert und nicht uber die noth-
1392turfft starck sey, gesehen wie auch auff eine vollkom-
1393mene beruhigung deß Reichs und also auff förder-
1394lichiste gäntzliche abdanckung deß Kriegsvolcks treu-
1395lich getrachtet werden, wie dann die
1396mit Rath und beliebung der Herrn Churfürsten einen
1397Reichstag auffs ehist außschreiben wollen, auff daß,
1398wann man je weiter kriegen müste, alles, was ferner
1399bey der Militia zu consideriern, auff selbigem
1400Reichstag mit gesambter Stände, ordentlichem zu-
1401thun, erörthert werde. Inmittelst soll nachmals weder
1402das gantze Reich Teutscher Nation noch einiger
1403Standt desselben einigs weegs zu den Nachträgen
1404oder sonst zu einiger Zahlung, welche nicht ins ge-
1405main verwilliget wirdt, obligiert seyn, sondern es
1406mag denen, die sich diesem Friedenschluß, entweder
1407gar nicht oder doch nicht gnugsamb bequemben und
1408an deß Vatterlandts desto länger wehrender kostbah-
1409rer Armatur schuldig seynd, da sich deren uber verhof-
1410fen ainige finden solten, desto stärcker zugesprochen
1411und die ersetzung auß deme, so denselben zustehet, ver-
1412mög der Reichsordnung gesucht werden.

1413[Art. 76] Kombt man dann einmahl wider, zur längst ge-
1414wünschten beruhigung, deß lieben
1415, (dahin man dann jederzeitay eusserist und
1416treulich sich zubemühen) und soaz baldt nur wegen der
1417sich widersetzenden, darzu zugelangen, So sollen alle
1418und jede Einquartierungen, Sammel- und Musterplätze,
1419Kriegssteuren, und andere den Reichssatzungen zu-
1420wider lauffende beschwerungen, mit denen das Reich
1421eine zeithero belegt, und beladen gewesen, ins künfftig
1422allerdings und durchauß fallen, unnd sich derselben
1423nimmermehr angemast werden.

1424[Art. 77] Deßgleichen soll auch alsdann keine einige Kriegs-
1425verfassung im , weder vom Haupt
1426noch Gliedern zuwider der Käy[serlichen] Wahl Capitula-
1427tion, den Reichsabschieden und Craißverfassungen
1428fürgenommen werden.

1429[Art. 78] Es soll auch wegen keiner Sach, es sey dieselbige
1430in diesem tractat außgestellt, vergliechen oder nicht,
1431insonderheit auch wegen der Pfältzischen Sache276 nicht,
1432der Kay[serlichen] Concession, Belehnung und verordtnung
1433zuwider, einige Außländische Kriegsmacht auff deß
1434Reichsboden zukommen, gestattet, oder da Sie, wider
1435verhoffen, je darauff käme, doch mit gesambten zuthun
1436darvon wider wegk gebracht werden.

1437[Art. 79] Ferner sollen in und mit auffrichtung dieses
1438Friedensschluß, und dessen publication, alle und jede
1439Uniones, Ligae, foedera, und dergleichen Schlüsse,
1440auch darauff gerichtete Aydt und Pflichte, gäntzlich
1441auffgehoben seyn, und sich ainig und allein an die
1442Reichs- und Craiß verfassungen, und an diese gegen-
1443wärtige pacification gehalten werden, Doch ver-
1444stehet sich solches gar nicht auff eine auffhöbung der
1445Churfürstlichen Verein.

1446[Art. 80] Eben so wenig verstehet es sich auff der
1447 und dero hohen Ertzhaußes, oder auch
1448auff anderer Chur- Fürsten oder Stände Confir-
1449mierte Erbainigung.

1450[Art. 81] So solle auch dardurch der dreyen Chur- und
1451Fürstlichen Häuser, , , und
1452, uhralte von den Römischen Käysern Confir-
1453mierte Erbainigung und Erbverbrüderung ohnbe-
1454schadet seyn.

1455[Art. 82] Die wollen mit den außwer-
1456tigen Christlichen Potentaten und Gewälten, welche
1457derselben, und dem ihre beruhigung, Ehr,
1458und Würde, auch Landt und Gebiete nit verhindern,
1459gute eynigkeit und vertreuliches vernehmen erhalten,
1460und den Ihrigen reciprociertes sichers hin- und her
1461raisen, auch ungehinderte freye Commercia, nach
1462innhalt ihrer Käy[serlichen] Wahl Capitulation, und deß
1463Reichssatzungen, gestatten.

1464[Art. 83] Es wollen auch Ihre allerseits Chur-
1465Fürsten und Stände deß , mit
1466Recht und Gerechtigkeit, nach inhalt der fundamen-
1467tal Gesetze, Güldenen Bull, und anderer Löbl[ichen] Reichs-
1468Constitutionen, so dann, lauth dieses Vertrags,
1469auch mit sanfftmuth und güte regieren, und denselben
1470Kay[serliche] Freundtschafft, Hulden, Gnad und guts erwei-
1471sen, und männigklich bey gleich und recht, darinn doch
1472jedes Reichs grundtveste, und glückseligkeit bestehet,
1473verbleiben lassen, wie auch das gantze Römische Reich
1474bey seiner wolhergebrachten Libertet, Freyheit, und
1475Hochheit, wie dann auch Religion- und Prophanfrie-
1476den, jederzeit erhalten und schützen.

1477[Art. 84] Die Churfürsten, Fürsten unnd Stände deß
1478Reichs aberba, sambt und sonders, sollen auch zuförderst
1479und hinwiderumb der allen schuldigen
1480underthenigisten Respect, Ehr, gehorsamb, Liebe und
1481Treu, standthafftig erzaigen, und in allem, wie
1482treuen und gehorsamen Churfürften, Fürsten und
1483Ständen gebührt, sich verhalten.

1484[Art. 85] Auch solle zwischen den Catholischen und Augsp[ischen]
1485Confessions verwandten Ständen, das alte, gute,
1486auffrechte Teutsche vertrauen, widerumb erhoben,
1487treulich forthgepflantzt, und alles das jenige, so miß-
1488verstandt oder weiterung gebehren möchte, umb deß
1489allgemainen bestes willen, fleissig und zeitlich verhütet
1490werden.

1491[Art. 86] Baide, die Catholische und Augsp[urgische] Confessions
1492verwandte Chur- Fürsten und Stände, sollen mit ein-
1493einander zu handthabung Friedt und Rechtens, ge-
1494treulich concurrieren, und Ihrer , als
1495dem Oberhaupt, hierzu allen schuldigen Respect, ge-
1496horsamb und beystandt erweisen.

1497[Art. 87] Und weil das , ohne den so
1498weißlich auffgerichten Landtfrieden, nit bestehen kan,
1499Als soll auch derselbige von Haupt undbb Gliedern, je-
1500derzeit treulich observiert und für augen gehabt,
1501und darüber, zu mahl bey diesen grausamen, eine zeither
1502häuffig eingerissenen Unordnungen und fast ohne
1503scheu verübten gewalthaten, mit grossem ernst und
1504eyffer gehalten, und ein jeder contravenient nach
1505aller schärffe ohne ansehen ainiger Person gestrafft
1506werden, damit eines Exempel ein schröcken vieler seyn
1507möge.

1508[Art. 88] Und da einer oder anderer Standt sich den
1509Reichsgesetzen und Executions Ordnungen, und
1510diesem Friedensschluß zuwider, in verfassung stellete,
1511Werbung und Kriegsvolck annemme, und darvon auff
1512erinderung der , welche von den außschrei-
1513benden Ständen, der angrentzenden Craiße, sampt
1514oder sonders, dessen unverzüglich avisiert werden solle,
1515nicht gütlich abstehen wolte, soll wider denselben nach
1516inhalt der Reichs fundamental Gesetze, und ande-
1517rer hailsamen Constitutionen, auch dieser Pacifi-
1518cation, mit Käy[serlichem] Ernst verfahren, und darinnen aller-
1519seits deß Gesetzen und Ordnung nachge-
1520gangen, und dieselbige in acht genommen werden.

1521[Art. 89] Was in diesem Friedensschluß und dessen Ne-
1522ben Recessen,277 keine sonderbahre Erklärung unnd
1523decision hat, darinn soll es allerdings bey deß H[eiligen]
1524Reichs fundamental Gesetzen, auch hoch und teu-
1525er verpönten , so wohl
1526andern hailsamen Reichs Constitutionibus und
1527Ordnungen, und wann auch in denselben keine sonder-
1528bahre disposition befindtlich, bey Verordnung ge-
1529mainer Käy[serlichen] Rechte gelassen werden.

1530[Art. 90] Was aber diesem wolbedächtigen Friedensschluß
1531zuwider und entgegen, oder hinderlich unnd schädtlich
1532seyn möchte, es hab auch namen, wie es immer wolle,
1533daß soll zu keiner zeit von niemand, wer der auch were,
1534angezogen oder vorgewendet werden, sondern alles
1535und jedes, so fern und weit es diesem Friedensschluß,
1536und dessen in sich haltenden Puncten, Articuln, unnd
1537mainungen, nachthailig, abbrüchig, und hinderlich
1538seyn köndte, es seye gleich gerichtlich verordnet, oder
1539ausser Gerichts verhandelt und habe nahmen, wie
1540es wolle, hiermit und in Krafft dieses gäntzlichen, und
1541zu grunde auffgehebt seyn, auch von nun an, und zu
1542ewigen tagen, weder inn- noch ausserhalb Gerichts,
1543zu hintertreibung, glossierung, Declaration, oder
1544Limitation, dieses Vergleichs, weder permodum
1545Actionis noch Exceptionis (ausserhalb was dro-
1546ben, wegen der Geistlichen Güter, einem jeden uff den
1547fall entstehender weitterer vergleichung, nach verflies-
1548sung der daselbst bestimbter Jahr, zu seinem Rechten
1549vorbehalten) allegiert und eingeführt, viel weniger
1550ichtwas darauff erkendt, decretiert, sententio-
1551niert oder exequiert werden, Sondern solcher Ver-
1552gleich, wie derselbe in seinen klaren deutlichen Wort-
1553ten und Buchstaben lauttet, als eine veste unveränder-
1554liche norm, Regul und Richtschnur, eines auffrech-
1555ten, beständigen, ewigwehrenden unaufflößlichen Frie-
1556dens in allen hohen und nidern Gerichten, wie auch
1557ausserhalb derselben gehalten, und do deme zuwider
1558uber zuversicht, auch ins künfftige von jemanden, was
1559standts, würden oder wesens der auch wäre, de fa-
1560cto, directo oder per indirectum vorgenommen, im-
1561petriert oder motu proprio erfolgen, oder sonsten
1562einigerley weiß gehandelt würde, soll dasselbe jetzo als-
1563dann und dann als jetzt, gantz und allerdings ungül-
1564tig und ipso facto null und nichtig seyn, und als
1565wann es nicht ergangen, und vorgenommen, gehalten
1566und geachtet werden.

1567[Art. 91] Und wollen Ihre Käy[serliche] May[estät] diese gantze Paci-
1568fications handlung, bey Ihren Käy[serlichen] Würden und
1569Worten, fur Sich und Ihre Nachkommen am ,
1570auch dero Ertzhauß, stätt, unverbrüchlich, und auff-
1571richtig halten und vollziehen, deren stracks unwaiger-
1572lich nachkommen und geleben und darüber jetzo oder
1573künfftig weder auß vollkommenheit oder einigen an-
1574dern schein, wie der Namen haben möchte, nichts für-
1575nehmen handlen oder außgehen lassen, noch jemandt
1576andern von ihrentwegen zuthun gestatten.

1577[Art. 92] Ingleichem thut Ihre
1578 vor Sich, Ihre Erben und Nachkommen, unwider-
1579rufflich, bey dero Chur- und Fürstlichen Würden,
1580Standt und Namen, versprechen und zusagen, daß
1581Sie alle das jenige, so in dieser Pacifications handt-
1582lung versehen, es sey per modum pacti oder reser-
1583vati einkommen vor Sich, Ihre Erben und Nachkom-
1584men, auch Landt, Leuth, Underthanen, also treulich
1585und veste halten, und darwider in keinerley wege han-
1586deln sollen noch wollen, noch jemand andern von ihret-
1587wegen zuthun gestatten;

[Art. 93] und da Ihre Käy[serliche] May[estät] dero
1588hohes Hauß und assistierende, oder auch Ihre
1589fürstl[iche] Durchl[aucht] und dero Mitverwandte, oder jemand,
1590so in diesem Vertrage begriffen und sich mit gleicher
1591verpflichtung darein begibet, mit thättlicher hand-
1592lung, oder sonsten vergewaltigung leiden, oder dem-
1593selben das seine vorenthalten würde, denselben wollen
1594Ihre Kay[serlichen] May[estät] und Churfürftl[iche] Durchl[aucht] getreue
1595hülffe, Rath und beystandt, in Krafft deß hierüber auf-
1596gerichteten gemainen Landtfriedens, Reichsordnung
1597und dieses Vertrags und Friedenstandts samptlich
1598und sonderlich laisten, und solle also dieses alles Käy-
1599serlich, Königklich, Churfürstlich, Fürstlich, Erbar
1600und uffrichtig, vest und kräfftig, gehalten werden.

1601[Art. 94] Und wann nun dieser Friedensschluß, von den
1602andern Geistlichen und Weltlichen Chur- Fürsten,
1603und Ständen, oder doch dem mehrern Theilbc gleichsfals
1604beliebt und bekräfftiget, soll er umb deß boni publici
1605willen, als eine gemaine Reichsbewilligung gelten,
1606auch von Ihrer dero Reichshoffrath,
1607so wol dem Käyserlichen Cammergericht zu ,
1608tragenden Käyserlichen Ambtswegen, darauff jeder-
1609zeit zusprechen, anbefohlen werden, Gestalt dann
1610Ihre Käys[erlichen] May[estät] als das Oberhaupt, sich darzu
1611Käyserlich erklärt, Seine
1612 auch ihres Thails, daß solches geschehen
1613möge, bewilliget, und derogleichen von denen, so diesen
1614Vertrag annehmen und sich darzu verbunden, auch
1615zubeschehen.

1616[Art. 95] Und soll auch Seiner
1617, zu derselben und sambtlicher Augspurg[ischen]
1618Confessions verwandter Stände, gehörender siche-
1619rung, der Herrn Catholischen Chur- Fürsten, unnd
1620Stände, allerseits oder deß mehrern theils, und was
1621die hohen Ertz- unnd Stifft belangt, zugleich der
1622Domb Capitul beliebung und bekräfftigung dieses
1623Vertrags, originaliter ehistes uberschicket, auch
1624hierinnen keinem Standt, Er sey einer oder der an-
1625dern Religion zugethan oder verwandt, einige Auß-
1626flucht, oder verzögerung nicht verstattet, sondern eine
1627durchgehende gleichheit hierinnen gehalten, und treu-
1628lich, Teutsch und uffrecht in allem verfahren werden,
1629Inmassen dann auch dessen von und
1630 Seine , etc.
1631und dero Augspurg[ische] Confessions verwandtebd Mit-
1632Stände, hiermit Käyserlich unnd Königlich ver-
1633sichert seyn sollen.

1634[Art. 96] Schließlich haben sich Ihr unnd
1635, bedächtlich erin-
1636nert, daß ausser eines gemainen Reichs- oder je zum
1637wenigsten Deputationtags, dergleichen daß gantze
1638 betreffende hohe Schlüsse nicht zumachen,
1639Gestalt dann auch Ihre Käy[serliche] May[estät] und Churfürst[iche]
1640Durchl[aucht] (da es nur die jetzige, mit sogar sonderbah-
1641ren schweren Umbständen, umbgebene klägliche
1642Reichs bewandtnus, gestattet, und kein sonderbahre
1643eylend unverzüglich rettungs Mittel, erfordert hette)
1644solches gern sorgfältig in acht genommen, Ist sich dem-
1645nach verwahrt worden, und wirdt nachmalhs hiemit
1646klärlich bedingt, daß der, dißmahls auß unumbgäng-
1647licher Noth gebrauchte modus, dem H[eiligen] Römischen
1648Reich, und dessen sambt, oder sonderlichen Gliedern,
1649sonst zu ewigen Tagen, keine praeiudicierliche con-
1650sequenz, oder beschwerlichen Eingang bringen, oder
1651von Jemandt vor ein Exempel, angezogen werden
1652solle.

1653Zu Urkundt, seynd dieser Brieffe drey auff
1654Pergamen originaliter außgefertiget, deren jeder
1655von , auch
1656, vor Sich und dero Nachkommen, selbst-
1657händig underschrieben, unnd mit anhängung dero
1658Käys[erlichen] und Churfürstl[ichen] Insigel verwahrt, und daß
1659eine Exemplar der Kay[serlichen] Mayestät, das andere Ih-
1660rer , zu dero Reichs-
1661Cantzley, das dritte Ihrer Churfürstl[iche]. Durchl[aucht] zu
1662Sachsen, zugestellt worden. Geschehen zu
1663, den dreyssigisten May, Anno Christi unsers
1664Erlösers unnd Seeligmachers Ein tausent Sechs-
1665hundert und fünff und dreyssig.


Textapparat

a korrigiert aus: verord net
c Korrigiert aus Vattterlandt
d Bierther, Prager Frieden, S. 1606: Teutschen.
e Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 372r: endtlichen.
f Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 373v, Bierther, Prager Frieden, S. 1607.: den
h Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 374r, Bierther, Prager Frieden, S. 1607: unerachtet.
i Nicht in Klammern Bierther, Prager Frieden, S. 1608.
j Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 374v, j: dem
l Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 374v, Bierther, Prager Frieden, S. 1608: danach folgend und
m Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 375v, Bierther, Prager Frieden, S. 1608: Domb
o Bierther, Prager Frieden, S. 1610: revisiontägen
p Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 379r: gestört
q Bierther, Prager Frieden, S. 1612: geliebtem.
r Bierther, Prager Frieden, S. 1612: enden.
t–t Bierther, Prager Frieden, S. 1613: churfürsten
u Bierther, Prager Frieden, S. 1614: welche
v Nicht in Bierther, Prager Frieden, S. 1614.
w Bierther, Prager Frieden, S. 1615: höchstgeehrtem
x Korrigiert aus: Nntzungen
y Bierther, Prager Frieden, S. 1616: befindtlicher
z Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 388v: mit sich gebracht.
aa Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 389r, Bierther, Prager Frieden, S. 1616: ordtnungen
ab Korrigiert aus: Sechtzehenhnndert
ac Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 390r, Bierther, Prager Frieden, S. 1617: Vestung
ad Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 390, Bierther, Prager Frieden, S. 1617r: dero
ae Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 390v: ihnen
af–af Korrigiert aus: nachempfahung.
ag Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 390v: danach Kay. May.
ah Korrigiert aus: vund
ai Korrigiert aus: Besatznng
aj Bierther, Prager Frieden, S. 1619: würdt.
ak Nicht in Bierther, Prager Frieden, S. 1620.
al Korrigiert aus: St ndt
am Korrigiert aus: gelan-||gen en
an Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 397r, Bierther, Prager Frieden, S. 1621: tragenden
ao–ao Bierther, Prager Frieden, S. 1621: zurückgelaßen.
ap Korrigiert aus: beschaffeuheit
aq Bierther, Prager Frieden, S. 1622: ihren.
ar–ar Auf Grund einer Unachtsamkeit des Wiener Druckers gingen die ersten Exemplare unvollständig an den Empfängerkreis. Der Druck wurde umgehend durch einen vollständigen ersetzt. Dieser konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, daher wurde der fehlende Text hier nach einem der offiziösen Dresdner Drucke ergänzt. VD17 32:708125P D4v-E1v
as Korrigiert aus: nechft
au Bierther, Prager Frieden, S. 1624: danach und.
av Korrigiert aus: znverschonen
ax Sächsisches HStA Dresden, Ältere Urkunden OU 13028, fol. 403ar, Bierther, Prager Frieden, S. 1625: werden
ay Korrigiert aus: ederzeit
az Korrigiert aus: s
ba Korrigiert aus: Reichsaber
bb Korrigiert aus: unb
bc Korrigiert aus: mehrernTheil
bd Korrigiert aus: verwaudte

Sachliche Anmerkungen

1 rechtskräftig beurkundeten.
2 allgemein gültigen.
3 zweite (in einer Reihenfolge).
4 schriftlicher Anschlag, meist zur öffentlichen Bekanntmachung einer obrigkeitlichen Verordnung oder Mitteilung.
5 beglaubigte.
6 beigemessen.
7 seit dem Zeitpunkt (seit her).
8 Verhandlungen.
9 geschlossenen Abkommen.
10 ???.
11 erkennen.
12 verpflichtenden???. wenn es sich auf Amt bezieht. wenn es ich auf den Kaiser bezieht würde ich zustehenden oder zugefallenen oder gebührendem ???
13 um ... bemüht.
14 Herrschaft.
15 Machthabern.
16 Gemeint ist eine durch das ius apperturae (Öffnungsrecht) ermöglichte Besetzung einer Burg, Stadt etc. zur Nutzung als militärischen Stützpunkt
17 eines Tages.
18 dereinst.
19 vergangenem.
20 durch Vermittlung.
21 bestimmter Weisung.
22 Konferenz, Besprechung.
23 geeignet, passend.
24 annehmbar, akzeptabel.
25 akzeptieren.
26 also, daher.
27 Bevollmächtigte (jemand der mit Vollmachten ausgestattet ist).
28 von einer befugten Person oder Instanz mit einem Befehl, einer Aufgabe beauftragte Personen.
29 ins Werksetzung (Initiation).
30 Abschluss.
31 Verträgen.
32 abgeordnet, dorthin befohlen
33 fortgesetzt.
34 nunmehr, jetzt.
35 rechtskräftig beurkundeten.
36 Umstände.
37 Verhandelungen.
38 nützlich.
39 Gelegenheit.
40 Verhandlungen.
41 angeordnet.
42 nachteiligen.
43 die Verhältnisse störenden
44 rechtsverbindliche Zustimmung zu einer Vereinbarung.
45 Wir hoffen.
46 Fürsorge.
47 wahrnehmen.
48 deshalb.
49 wollen.
50 jedermanns
51 Kenntnis.
52 dafür.
53 durch.
54 zu erreichen.
55 geeigneten, ordnungsgemäßen.
56 angeführter.
57 Gemeint ist eine rechtliche Verbundenheit.
58 Dokument zur Friedenssiftung.
59 gut heißen.
60 angeworbenes.
61 Gemeint ist eine Truppeneinheit einer Armee, ein Heerhaufen.
62 abziehen, zurück beordern.
63 Gemeint sind die »Völker«, also die Truppen.
64 Heer, Landstreitmach.
65 zusammenführen, vereinen.
66 befestigte militärische Anlagen (Festungen, Garnisonen).
67 notwenidgerweise Bedarf habt.
68 einer.
69 Annahme.
70 militärischem Befehl.
71 Ablauf.
72 Gemeint ist von.
73 gelegensten.
74 jedem, jedermann
75 Zu den Kurfürsten als Säulen des Reiches Axel Gotthard, Säulen des Reiches. Die Kurfürsten im frühneuzeitlichen Reichsverband. 2 Teilbände, Husum 1999.
76 welche Weise.
77 gerechter.
78 Blutvergießen.
79 einmal, dereinst.
80 endgültigem.
81 heilbringenden.
82 beschwerlichen, bösen.
83 sicher.
84 Bevollmächtigte (jemand der mit Vollmachten ausgestattet ist).
85 jeweiligen
86 Gemeinwesen, d.h.
87 Zuerst.
88 Mediate (mittelbare) Kirchgüter unterstanden in der Reichshierarchie nicht unmittelbar dem Kaiser, sondern einem anderen Reichsstand.
89 alles Dazugehörige.
90 erwähnten.
91 bestätigten.
92 in jeder Hinsicht.
93 ganz und gar.
94 reichsunmittelbare geistliche Güter, im Unterschied zu den mittelbaren Gütern.
95 Herrschaftsbereich eines Ritterordens.
96 Verwaltungsbezirk eines geistlichen Ritterordens.
97 Das somit festgesetzte Normaljahr 1627 legte die Besitzstände fest, wie sie vor der auf (1630) und vor den revisionistischen Regelungen des Restitutionsedikts (1629) gegeben waren. Die Verhandungspartner gingen vielmehr sogar noch vor die Ursprünge des stark umstrittenen und nicht nur von den Protestanten abgelehnten Restitutionsediktes zurück, in dem sie als terminus ante quem das Datum festsetzten, an dem die katholischen Kurfürsten mit dem Abschluss des ihr Sondergutachten zur Problematik der Restitutionen abgegeben hatten (vgl. die Einleitung zum Restitutionsedikt, sowie Anm. 50 ebd.).
98 1582 ordnete Papst in der Bulle »Inter gravissimas« die nach ihm benannte Kalenderreform an. Im davor gültigen julianischen Kalender waren die Jahre rechnerisch im Vergleich zum Sonnenjahr 11 Minuten zu lang. Bis ins Jahr 1582 summierten sich diese Minuten, so dass der kalendarische und der astronomische Frühlingsanfang um zehn Tage differierten. Dadurch geriet die Berechnung des Ostertermins durcheinander. Die von einer Reformkommission erarbeitete Lösung sah vor, durch das Überspringen von zehn Kalendertagen das rechnerischen Datum des Frühligsäquinoktiums dem astromomischen anzugleichen und durch eine angepasste mittlere Jahreslänge dafür Sorge zu tragen, dass sich nicht erneute Verschiebungen ergaben. Gregor XIII. dekretierte, dass auf den 4. Oktober 1582 der 15. Oktober 1582 folgen sollte. Da zahlreiche, meist protestantische Gebiete diese päpstliche Reform nicht annahmen, kam es in der Folge dazu, dass die Datumsangaben um zehn Tage differierten. Um die damit einhergehenden Problematiken abzumildern, wurden Datierungen fortan um die Angaben »stylo novo«, also nach dem neuen Stil gemäß dem Gregorianischen Kalender, oder »stylo vetere«, nach dem alten Stil gemäß dem julianischen Kalender, ergänzt. Die meisten protestantischen Territorien übernahmen die Reform schließlich 1700, da sich in diesem Jahr die Differenz beider Kalender um einen weiteren Tag erhöht hätte. Bei der Datumsangabe 12. November 1627 handelt es sich also um das Datum gemäß dem gregorianischen Stil.
99 benutzt, ausgeübt.
100 Vorwand.
101 Anschein.
102 Anführen von Vorwänden.
103 beraubt.
104 vollständig.
105 von ... in Anspruch nehmen.
106 Bestimmung.
107 (Zwangsweise) Aufnahme von militärischem Personal in zivielen Unterkünften, sowie dessen Verpflegung.
108 Heerestruppen.
109 Weisung, Verfügung, Erlass.
110 Verfügungen, Anordnungen.
111 Besitz.
112 Bestimmung.
113 erwähnten.
114 erst recht nicht.
115 Benennung eines Bewerbers für ein hohes katholisches Kirchenamt, der erst von einem kanonischen Hindernis befreit werden muss.
116 Wahlen.
117 direkt.
118 ausdrücklich.
119 rechtmäßig.
120 beiderseits.
121 Mit der Einreichung der Submission erklärt der Kläger, dass er das Verfahren für entscheidungsreif hält und beantragt das Endurteil, vgl. zur Submission in Bezug auf die Restitutionen die Einleitung zum Restitutionsedikt.
122 Antwort des Kurfürstentages an den Kaiser vom 4. November 1627, vgl. die Einleitung zum Restitutionsedikt.
123 Vollstreckung.
124 Gemeint ist der Reichstagsabschied von 1555 der neben dem Augsburger Religionsfrieden auch die Bekräftigung des Allgemeinen Landfriedens von 1495 enthielt.
125 verfügt.
126 bewilligter.
127 Ausübung.
128 Gemeint sind die Papstmonate (Menses papales, Päpstliche Monate, Apostolische Monate). So heißen die ungeraden Monate (Januar, März etc.), weil die Besetzung mancher in diesen Monaten frei werdenden Kirchenämter dem Papst zusteht.
129 Gemeint ist das sog. Recht der ersten Bitte (jus primariarum precum). Demzufolge beanspruchte der Kaiser das Recht zur Besetzung der ersten jeweils freiwerdenden Präbende an jedem Stift im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation nach seiner Krönung.
130 Domherrenwürde.
131 Pfründe; für einen Geistlichen bestimmtes Amt, das mit einem selbständigen Einkommen (unterschiedlicher Art, z.B. Naturalien, bestimmten Geldsummen, Gütern, Nutzungsrechten) aus einem Stiftungskapital, Grundvermögen, Abgaben usw. ausgestattet ist.
132 Einkommen, die mit Kirchenämtern verbunden sind.
133 erwähnte.
134 ausgeübt wurde.
135 befolgt werden.
136 Ordensleute ABER: das passt hier nicht als Äquivalent zu Klöster?!?
137 versorgen, verwalten.
138 ungestört.
139 darauf. ???
140 belästigt, bedrängt.
141 Vorwand.
142 Anschein.
143 Anführen von Vorwänden.
144 Ordnung.
145 Eid, Schwur.
146 Urkunde mit den Zusagen eines zu Wählenden für den Fall seiner Wahl.
147 vorgebracht, zitiert.
148 im besonderen, namentlich.
149 Kapitel, Zusammenkunft der Geistlichen mit adminitrativen Aufgaben.
150 im Fall der Vakanz (eines unbesetzten Amtes).
151 Wahl.
152 Benennungen eines Bewerbers für ein hohes katholisches Kirchenamt, der erst von einem kanonischen Hindernis befreit werden muss.
153 unbehindert.
154 übergegangen.
155 Auseinandersetzung.
156 gemeint ist die Zeit, in der ein Amt zwischen dem Tod des Amtsinhabers und der Neubesetzung unbesetzt ist.
157 kraft dieser öffentlichen Vereinbarung.
158 desselben.
159 auf jeden Fall.
160 formelhaft: (stimmberechtigte) Vertretungen.
161 Bei Reichsdeputationen handelt es sich um reichsständische Ausschüsse. Die ordentliche Reichsdeputation wurde 1555 im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Allgemeinen Landfriedens geschaffen, übernahm in der Folge aber weitere Aufgaben und vertrat schließlich den Reichstag während dessen sitzungsfreier Zeit. Mit dem Beginn des Immerwährenden Reichstages 1663 wurden die Reichsdeputationen obsolet. Der Teilnehmerkreis war fest definiert, wurde aber im Laufe der Zeit erweitert. Die Deputationstage, also die Versammlung der Deputierten, wurde durch den Erzbischof von Mainz in seiner Funktion als Reichskanzler ausgeschrieben und in Frankfurt abgehalten. Zusätzlich gab es außerordentliche Deputationen, die durch den Reichstag einberufen werden konnten.
162 Reichskammergerichtsvisitationen waren gemäß der Reichskammergerichtsordnung jährlich stattfindende Evaluationen des Reichskammergerichts. Zu den vielfältigen Aufgaben der Visitation gehörte die Überprüfung der eingereichten Revisionen; zu den Visitationen am Reichskammergericht vgl. sowie . Zur Problematik der Reichskammergerichtsvisitationen und der Revisionen im Vorfeld des Dreißigjährigen Krieges vgl. die Einleitung zum Restitutionsedikt.
163 zur Seite gestellt (im Sinne von ausgesetzt).
164 Zusammenkünfte???
165 Handlungen???
166 jeweils.
167 durch geeignete schriftliche Mittel bekanntgegeben.
169 ausgeübt.
170 Nachwelt.
171 unangenehme weitere Folgen.
172 aller größte.
173 Zustimmung.
174 grundsätzlich
175 unterlassen.
176 ungegürzt.
177 unverringert.
178 überbleibender zeit
179 Ende.
180 genannten.
181 in freundschaftlichem Einvernehmen.
182 (rechtliche) Zuständigkeit.
183 Gerichtsbarkeit
184 Reichshofrat.
185 Handlung.
186 Reichskammergericht.
187 getrennt, eigens.
188 Handhabung
189 Urkunde mit den Zusagen eines zu Wählenden, Wahlkapitulation Ferdinands II., Frankfurt am Main, 28. August 1619, in: Burgdorf, Wahlkapitulationen, S. 110-128.
190 auszuführen.
191 rechtmäßig.
192 behält sich ... vor.
193 entgegen.
194 entzogen.
195 zurückerstattet.
196 die Katholischen.
197 mit, durch.
198 Reichshofrat.
199 Reichskammergericht.
200 ausüben.
201 Genau so.
202 belästigt (Unannehmlichkeiten bereiten).
203 gekommen.
204 gestört.
205 Nach dem Tod des zum Protestantismus konvertierten Erzbischofs 1566 wurde der erste erwählte Erzbischof. Die Wahl wurde jedoch katholischerseits nicht anerkannt und damit auch sein Sessionsrecht im Reichstag. Dies führte 1582 zum . Vgl. hierzu die Einleitung zum Restitutionsedikt.
206 formelhaft: (stimmberechtigte) Vertretung.
207 Bei Reichsdeputationen handelt es sich um reichsständische Ausschüsse. Die ordentliche Reichsdeputation wurde 1555 im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Allgemeinen Landfriedens geschaffen, übernahm in der Folge aber weitere Aufgaben und vertrat schließlich den Reichstag während dessen sitzungsfreier Zeit. Mit dem Beginn des Immerwährenden Reichstages 1663 wurden die Reichsdeputationen obsolet. Der Teilnehmerkreis war fest definiert, wurde aber im Laufe der Zeit erweitert. Die Deputationstage, also die Versammlung der Deputierten, wurde durch den Erzbischof von Mainz in seiner Funktion als Reichskanzler ausgeschrieben und in Frankfurt abgehalten. Zusätzlich gab es außerordentliche Deputationen, die durch den Reichstag einberufen werden konnten.
208 Reichskammergerichtsvisitationen waren gemäß der Reichskammergerichtsordnung jährlich stattfindende Evaluationen des Reichskammergerichts. Zu den vielfältigen Aufgaben der Visitation gehörte die Überprüfung der eingereichten Revisionen; zu den Visitationen am Reichskammergericht vgl. sowie . Zur Problematik der Reichskammergerichtsvisitationen und der Revisionen im Vorfeld des Dreißigjährigen Krieges vgl. die Einleitung zum Restitutionsedikt.
209 geregelt.
210 ausgehandelt.
211 in diesem Fall.
212 zur Seite gestellten (im Sinne von ausgesetzten).
213 Stimmrechts.
214 verhindert.
215 An der Frage der Magdeburger Session war die Revision des Reichskammergerichts gescheitert. Vgl. hierzu die Einleitung zum Restitutionsedikt, sowie oben Art. 15..
216 Das hatte bis 1648 das Direktorium des inne und war auch einer von zwei Kreisausschreibenden Ständen.
217 Gemeint sind die Papstmonate (Menses papales, Päpstliche Monate, Apostolische Monate). So heißen die ungeraden Monate (Januar, März etc.), weil die Besetzung mancher in diesen Monaten frei werdenden Kirchenämter dem Papst zusteht.
218 Gemeint ist das sog. Recht der ersten Bitte (jus primariarum precum). Demzufolge beanspruchte der Kaiser das Recht zur Besetzung der ersten jeweils freiwerdenden Präbende an jedem Stift im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation nach seiner Krönung.
219 Domherrenwürde.
220 Pfründe; für einen Geistlichen bestimmtes Amt, das mit einem selbständigen Einkommen (unterschiedlicher Art, z.B. Naturalien, bestimmten Geldsummen, Gütern, Nutzungsrechten) aus einem Stiftungskapital, Grundvermögen, Abgaben usw. ausgestattet ist.
221 Einkommen, die mit Kirchenämtern verbunden sind.
222 Ordensleute ABER: das passt hier nicht als Äquivalent zu Klöster?!?
223 im Fall der Vakanz (eines unbesetzten Amtes).
224 Benennungen eines Bewerbers für ein hohes katholisches Kirchenamt, der erst von einem kanonischen Hindernis befreit werden muss.
225 jeweiligen.(?)
226 Amtsbezirke.
227 Befriedung.
228 anerkennen.
229 Wohlwollen.
230 ??? durch gleichviel geltendes? meint durch jemand Gleichrangigen?
231 allgemeinen.
232 verpflichtende Abgaben.
233 unbeschadet.
234 denn.
235 anteilig, verhältnismäßig.
236 ???
237 erwähnte, angeführte.
238 im besonderen, namentlich.
239 zwei.
240 29. September.
241 Ablauf.
242 Besitzes.
243 anzufangen.
244 von der Räumlichkeit abgeleitete Bezeichnung einer Institution der Finanzverwaltung.
245 vorstellig werden..
246 Erträge.
247 Einkünfte.
248 Erläuterung nötig?
249 zuverlässig.
250 bindend, unverbrüchlich.
251 entrichtet, bezahlt.
252 steht...zu.
253 Rechtsbrauch, Gewohnheitsrecht.
254 (Auflegen einer) Steuer, Umlage.
255 von der Obrigkeit aus besonderem Anlaß ausgeschriebene Steuer.
256 zugewiesener Anteil.
257 aufwenden.
258 Friede von Lübeck, 22. Mai 1629, geschlossen zwischen Kaiser und König , vgl.
259 im besonderen, namentlich.
260 Vgl. Art. V,54 IPO.
261 Friedrich Ulrich von Braunschweig hatte seinem Onkel Christian IV. Schuldscheine in Höhe von 400.000 Talern ausstellen müssen. Der dänische König unterlag in der Schlacht bei Lutter (27. August 1626) dem kaiserlichen Heer unter Tilly, was das Ende des Niedersächsisch-Dänischen Krieges einleitete, der schließlich mit dem Frieden von Lübeck (22. Mai 1629) endete. Im Zuge dessen trat Christian IV. die braunschweigischen Schuldscheine an Kaiser Ferdinand II. ab. Dieser beschenkte damit seinen siegreichen Feldherren, der jedoch bereits 1632 verstarb. Die noch offenen Schulden sollten die Erben des 1634 kinderlos gestorbenen Friedrich Ulrichs von Braunschweig nun den Erben Tillys begleichen.
262 Nach anfänglicher Neutralität und Abschluss eines norddeutschen Definsivbündnisses wurden die Herzöge von Mecklenburg 1628 geächtet und abgesetzt. Bis 1630 war Wallenstein Herzog beider Mecklenburg. Daraufhin verbündeten sie sich mit Gustav Adlof von Schweden und betrieben ihre Wiedereinsetzung aus dem Exil heraus., die schließlich 1630 erfolgte. Im Bündnis mit den Schweden konnten sie bis 1632 die kaiserlichen Truppen aus Mecklenburg vertreiben und schlossen eine festes Büdnis mit Gustav Adolf (29. Februar 1632 in Frankfurt/Main). Mecklenburg trat dem Prager Frieden zeitnah bei.
263 im besonderen, namentlich.
264 Erklärung über die komplizierten Verhältnisse in Lothringen während des 30jK, Lit. Babel PDF, Une guerre de trente ans en Lorraine : 1631 - 1661 / Philippe Martin
265 im besonderen, namentlich.
266 Ernennung Christians IV. von Dänemark zum Kreisobristen und Gründung der Haager Allianz am 19. Dezember 1625, Lit: ?
267 im besonderen, namentlich.
268 im besonderen, namentlich.
269 Die Pommerischen Lande waren seit 1532 vorläufig und 1541/69 endgültig geteilt in und .
270 Die Pommerischen Lande waren seit 1532 vorläufig und 1541/69 endgültig geteilt in und .
271 im besonderen, namentlich.
272 Anm. oben wiederholen oder verweisen
273 Anm. oben
274 Etappe im Mantuanischen Erbfolgekrieg, auf dem Regensburger Kurfürstentag von 1630 wurde auch mit F wegen Mantua verhandelt, am 13.10.1630 wurde mit der fr. Delegation ein Friedensvertrag ausgehandelt, der letztlich auf EInfluss von Richelieu aber nicht durch Ludwig XIII. ratifiziert wurde. Vertrag von Cherasco vom 6. April 1631 als entscheidender schritt zum Ende des Krieges. Lit:
275 1634 wurde Erzherzog Ferdinand oberster kaiserlicher Heerführer. Seine Stellvertreter waren und
276 Betrifft die pfälzische Kur, erläutern
277 Vgl. die Editionen bei Bierther von...