1Warhafftiger Abtruckh
2Deß
3Zwischen der
4 Unsers Allergnädigisten Herrn etc.
5der auffgerichten,1
6gemainen2 Friedensschluß und deßwegen ergangenen
7Kays[erlichen] publication Patents.
8Gedruckt zu in
bey
9
am Lubeckh, Im Jahr
10 M. DC. XXXV.
11Wir,
123, von Gottes
13Gnaden Erwöhlter
Römischer
14Kayser, zu allen zeiten Mehrer deß
15,
zu
16, , ,
17, , etc. König, Ertzhertzog zu
18, Hertzog zu , zu , zu
19, zu , zu , zu , zu
20, , Fürst zu
21, Marggrave deß ,
22zu , zu , und ,
23Gefürster Grave zu , zu , zu ,
24zu und zu , etc. Landgrave in , Herr
25auff der , zu und
26, Embieten und füegen allen Unsern und deß
27 Churfürsten, Fürsten, Ständen und Mit-
28gliedern, was Nammen, Standt, würden und weesens
29die seyn, denen diß, Unser
offen Patent4
oder glaubwür-
30dige vidimierte5
Abschrifften davon (welchen
31nicht weniger, dann den Originalien selbsten voll-
32kommenen glauben zugestellt6 haben wöllen) zukombt,
33hiemit zuwissen:
Und haben E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr
34ohne das seyder7
schweren angetrettenen Kays[erlichen]
35Regierung und darinnen von angestellten hand-
36lungen8 und underschiedlich vorgenommenen Tracta-
37ten9, mit mehrerm10
abnehmen11 können, was massen ,
38auß obligendem12 Kay[serlichen] Ambt, darzu
von dem All-
39mächtigen Gott beruffen seynd, auß sonderbahrer Vät-
40terlicher Lieb, Treu und zunaigung, so zu dem
41 Unserm geliebten
Vatterlandt
42Teutscher Nation getragen, und noch nichts
43höhers und embsigers anligen lassen13, als wie dasselbi-
44ge nach so vielfältig außgestandenem Krieg und Blut-
45vergiessung widerumb in friedlichen standt gesetzt, dar-
46bey erhalten und aller frembder Dominat14 außlän-
47dischen Potentaten15 und Nationen davon abgewen-
48det werde, Gestalt dann auch kein aintzige aper-
49tur16, dardurch zu diesem
gemainnutzigen zweckh
50zugelangen, in hoffnung gestanden, auß handen ge-
51lassen und jederzeit in tröstlicher zuversicht gegen Gott
52gelebt, Er werde dermahl17 eins18
seinen Vätterlichen
53Segen verleyhen, damit diese Unsere sorgfältige be-
54mühung den gewünschten effect erraichen möge,
55Wie dann deßwegen im verwichenen19
Sechtzehen-
56hundert vier und dreyssigisten Jahr, als vermit-
57telst20 Fürstl[icher] Personen
verstanden21, daß deß
58 L[iebden] vermög erthailten gewissen
beschaidts22,
59sich unter andern dahin erklärt, daß, da eine zu-
60sammenschickung23 Unserer und besagtes
61 L[iebden] Räthe an einem bequemen24
orth im
62 beliebig25 wäre, Sy ein solches
63auch wurden gefallen lassen26. Als27
haben Unsere
64gevollmächtigte28
Commissarien29
zu Anstell-30 und
65Schliessung31 solcher friedtlichen
Tractaten32 verordneta 33,
66welche dieselbige anfängklichen zu und
67 fürgenommen und continuiert34, und anjetzo35 vol-
68lendt zu mit besagtes L[iebden]
69gevollmächtigten Gesandten geschlossen und solchen
70Friedenschluß auffgerichtet36,
wie E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr,
71hiebey getruckter zuemfangen haben. Ob wir nun zwar
72gern gesehen, daß die zeit und läufften37 also beschaffen
73wären gewesen, daß E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr, entweder
74persöhnlich oder durch dero gevollmächtigte Räthe
75und Gesandten solchen Tractaten38 beywohnen und
76dieselbige mit gemainem39 zuthuen, berathschlagen und
77schliessen hetten mögen, So haben doch die stätts40 ge-
78wehrte41 beharrliche Krieg und vorbrechende Feindtsge-
79fährlichkeiten, solches nicht zulassen wollen. Damit
80aber diese occasion42
zu Erlangung deß Frie-
81den auch nicht entgehen thue, haben rathsamer
82zuseyn befunden, berührte Tractaten43 in dem Namen
83Gottes vortsetzen zulassen, Jedoch dergestalt (wie
84solches auch in dem Friedenschluß außtrucklich verse-
85hen44) daß der dißmahls auß unumbgängklicher noth
86gebrauchte modus, dem und
87dessen sambt oder sonderlichen Gliedern sonst zu ewi-
88gen Tagen keine praeiudicierliche45 Consequenz
89oder beschwerlichen46 eingang47 bringen oder von jemandt
90vor ein Exempel angezogen48 werden solle.
Versehen 49
91auch gäntzlich, E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr werden hieraus
92Unsere Vätterliche vorsorg50 zu beruhigung deß
93 zuerspüren haben51, dannenhero52 zu des-
94sen annemmung bequemen, auch deme sich im wenig-
95sten nicht zu widersetzen gemaint seyn53, Zumahlen hier-
96durch einmahl hochbeängstigtes54
97 widerumb erquickhet und viel Tau-
98sent Christen, so umb den lieben werthen55 Frieden so lang
99wehemütig geschryen und verlanget, getröstet werden,
100Wann dann eine unumbgängkliche nothturfft zu-
101seyn befinden, solchen getroffenen Fridenschluß zu men-
102nigklichs56 wissenschafft57
gelangen zulassen, Als58 haben
103 solches vermittels59 diß
Unsers offenen Patents
104ins werck zustellen60, den füeglichisten61 weeg zuseyn erach-
105tet. Befehlen demnach E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Euch hiemit
106gnedig und ernstlich, Sie wollen in erwegung jetzt an-
107gezogener62 umbständt und Ursachen und wegen der
108Schuldigkeit, Lieb und Treu deß , auch
109der schweren obligenden Pflichten und Ayden, damit
110 und dem
E[uer]
L[iebden] A[chtbaren] und Ihr ver-
111wandt63 seyet, in Eurem Gebieth solche
Pacification64
112zu mennigklichs wissenschafft offentlich publiciern,
113auch den gegenwertigen Friedenschluß in allen und je-
114den Puncten belieben65 und annehmen, darauff derosel-
115ben geworben66 Volck67 auß dero Mitstände Landen,
116würcklich abfordern68 und wegk nemmen, von der zeit an
117niemanden dardurch69 ainigen
weitern schaden zufüegen
118lassen, dasselbige Volck mit Unserer Käy[serlichen] Armada70
119conjungiern71 und davon mehr nicht, als so viel dessen
120E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und Ihr zu etwas besetzung, deroselben
121vesten Plätz72 nothwendig
bedürfftig73 behalten, zugleich
122mit in dero74 die Acceptation75
dieses Friedenschlusses
123besagender Erklärung, ob und mit wie viel Volck Sie
124sich mit Unserer Kay[serlichen] Reichs Armada conjungiern
125können und wollen, und in was für zuständt und or-
126dre76 dasselbig sich befinden thue, andeutten, und dessen
127noch vor verfliessung77 deren78 zehen
Tag nach publicie-
128rung und erlangter wissenschafft dieses Friedens ent-
129weder mit gebührendem respect gegen selbsten
130oder, da dasselbe vor verfliessung solcher zeit wegen un-
131sicherheit der Strassen und weite deß weegs gegen
132 selbst zuthun E[uer] L[iebden]
A[chtbaren] und Euch nicht wol
133müglich were, an statt Unser
134, deß Königs zu und , oder
135der Churfürsten zu ,
, oder
136 L[iebden] sambt oder sonders, oder Unsern
137Käy[serlichen] General Befelchshabern, welche am nechsten
138oder gelegnisten79,
deutlichen und klar berichten, damit man
139alßdann wissen möge, wie sich gegen Jedem zuverhalten.
140An deme, wie obstehet, vollbringen E[uer] L[iebden] A[chtbaren] und
141Ihr Unsern gnädigisten, gefälligen, auch ernstlichen,
142endtlichen Willen und mainung. Geben in Unse-
143rer Statt , den zwölfften Juni, Anno
Sechtze-
144henhundert fünff und dreyssig, Unserer Reiche deß Rö-
145mischen im Sechtzehenden, deß Hungerischen im Si-
146bentzehenden und deß Böhaimbischen im Achtzehenden
147Jahr.
148Ad Mandatum Sac[rae] Caes[areae]
149Maiestatis proprium.
150Kundt und zu-
151wissen sey hiemit Je-
152dermänigklichen80: Nach dem
153die ,
auch zu
154
155Mayestät, unser Allergnädi-
156gister Herr, etc.b als Ober-
157haupt gantz eyfferig dahin getrachtet und die
158, etc. als eine vornehme
159Seule deß 81 darzu treulich co-
160operiert, wie und auff was masse82 doch ein Christli-
161cher, Allgemainer, Erbarer, billicher83 und sicherer
162Friede in dem wider
auffgerich-
163tet und dasselbe nach so vielen lang gewehrten84 Krie-
164gen und darüber außgestandenen Elend, Noth und
165Zerstörung erquicket, der Blutstürtzung85
einsten86 ein
166Ende gemacht, und das geliebte Vatterlandtc, der
167Hochedlen Teutscherd Nation von endtlicheme 87
Un-
168dergang errettet werden möchte,
169Daß Sie darauff und zusolchem hailsamen88, ge-
170mainnutzigen Ende, weil man bey disem laidigen89 Un-
171weesen und sonderlich wegen dero auffs Bo-
172den sich noch befindenden außländischen Nationen
173und Kriegs Partheyen zu keiner allgemainen Reichs-
174oder andern gemainen Versamblungen sicherlich90 ge-
175langen können, beederseits dero Räthe und Gevoll-
176mächtigte91
anfängklich nacher , von dan-
177nen nacher und endtlich auff geschickt
178und Sich dem zu Nutz und Ehren, der Teut-
179schen Nation und beederseits respective92 König-
180reichen, Chur-, Fürstenthumb, Landen und Leuten zu
181Trost und Rettung und dem gemainen Weesen93 zum
182besten nachfolgenden, gemainen94 Friedenschluß ver-
183glichen95 und vertragen96
haben.
184[Art. 1] Anfängklich97 bleibt es wegen der
Mediat-
185stiffte98, Klöster und anderer Geistlichen Gü-
186ter und deren samptlichen Zubehörungen99, welche der
187Augspurgerischen Confession Verwandten Chur-,
188Fürsten und Stände deß
189Vorfahren noch vor dem auffgerichten oder eingezogen
und in-
191nen gehabt, bey dem klaren Buchstaben und Verord-
192nung deß angeregten100 hochbetheurten101 allerdings102 und durchauß103.
194[Art. 2] Was aber anlangen thut die Immediatstifft104
195und Geistliche Güter, so vorm oder eingezogen worden, sowol
197auch die jenige Stiffte und Geistliche Güter, welche
198nach gedachtem oder in der Augspurger Confessions Ver-
200wandten gewalt kommen, die seyen gleich Mediat
201oder Immediat (darunter dann auch die freye, welt-
202liche Stifft, so dann die Maisterthumb105 und
Com-
203menthureyen106 der Ritterlichen
hohen Orden mit begrif-
204fen), Ist es endtlich dahin verhandelt, daß dieselbe
205jetzt bemeldten Chur-, Fürsten und Ständen, so vil Sie
206deren Anno tausent sechshundert siben und zwaintzig
207den zwölfften Novemb[ris]107
stylo novo108
innen gehabt, be-
208sessen und gebraucht109, nichts außgeschlossen, wie es auch
209genannt werden möchte, ohne ainigen An- und Zu-
210spruch, under was praetext110, Schein111 oder Vorwenden112
211auch solches geschehen köndte oder möchte, auff
212Viertzig Jahr, von dato dieser beschloßnen Ver-
213gleichung anzurechnen, geruhigklich verbleiben, auch
214was einem und andern ein zeithero daran eingezogen
215und Sie entsetzt113, völlig und plenarie114,
jedoch ohne Er-
216stattung ainiger Nutzung115, Schaden oder Unkosten,
217die ein Thail an demf andern praetendieren116 wolte, etc.g
218restituiert werden.
219[Art. 3] Und weilen am zwölfften
Nov[embris] stylo novo An[no]
220sechzehenhundert siben und zwaintzig etliche Bisthumm,
221und andere geistliche Güter, so nach außweisung117 dises
222Fridensschlusses denen Augsp[urgischen] Confessionsver-
223wanten auf obbemelte Viertzig Jahr bleiben sollen, mit
224Einquartierung118 und Kriegsvolck119 belegt oder wider der-
225selben Inhaber Rescript120, Befelch und Verordnung
226ergangen seyn mögen, Damit nun uber kurtz oder lang
227kein zweyfel entstehe, ob durch solche Einquartierungen
228und dergleichen Militarische Ordinantzien121 als auch
229Rescript und befelch der Innhaber Possess122 geändert
230oder dermassen geschwecht zuseyn erachtet werden
231köndte, daß dieselbige Stiffte unter deß vorhergehen-
232den Paragraphi disposition123 nit mehr gehörig wären,
233Als hat man sich dahin vergliechen, daß vorbesagte
234Kriegseinquartierungen und dergleichen Militarische
235Ordinantzen, auch Rescript, Verordnung und Be-
236felch, so in bemelten124 Stifften ergangen, keines wegs
237zu Nachthail, weniger125 zu auffhebung der Inhabung,
238welche in offtbesagten Stifften und andern Geist-
239lichen Gütern der Augsp[urgischen] Confession zugethane
240Ständt vermög erlangter Postulationen126 oder Ele-
241ctionen127 noch am zwölfften
Novemb[ris] stylo novo128
242Anno Tausent sechshundert zwaintzig siben gehabt,
243gemaint seyen, sondern ungeachteth alles dessen die je-
244nige für Inhaber zuhalten und der disposition129 deß
245nechst130 vorhergehenden Paragraphi zugeniessen haben
246sollen, in deren Namen noch am besagtem zwölfften
247Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent sechshundert
248siben und zwaintzig die Regierung desselben Bisthums,
249Stiffts, Klosters oder andern Geistlichen Guts
250würcklich geführt worden.
251[Art. 4] Jedoch nemmen Ihre hiervon ex-
252presse131 auß die jenige Stifft, Klöster, Kirchen und
253andere Geistliche Güter, welche den Catholischen
254auff die von baiden Thailen iudicialiter132 eingebrach-
255te Acta und utrinq[ue]133 beschehene Submission134 (dahin
256auch unter andern der samptlichen Herrn Churfür-
257sten, Anno Tausent sechhundert siben und zwaintzig
258zu eröffnetes bedencken gehet135)i
in einem
259und anderem particular fall durch Gerichtlich pub-
260licierte Urthail an Ihrem Käys[erlichen] Hoff oder Cam-
261mergericht zu vor oder nach denj
zwölfften
262Novemb[ris] stylo novo136
Anno Tausent sechshundert
263siben und zwaintzig zuerkandt und etwa umb dieselbe
264Zeit noch nicht zur Execution gebracht; dann solche
265sollen nachmals dem Standt rechtens unterworffen
266bleiben und der Execution137 halben ergehn, was sich
267nach außweisung deß 138
268wirdt gebühren.
269[Art. 5] Es soll aber bey den jenigen Stifften und Geist-
270lichen güeteren, von welchen obiger §. »Waß aber
271anlangen thut« etc. disponirt139, Zeit wehrender
272verwilligter140 viertzig Jahren in Geist- und Weltlichen
273sachen in dem Standt, wie es den zwölfften Novemb[ris]
274stylo novo141
Anno Tausent sechshundert siben unnd
275zwaintzig gewesen, allerdings verbleiben, auch die
276Religion betreffend beim Exercitio142 der Catholischen
277Religion, Item den mensibus papalibus143,
prima-
278riis precibus144,
Canonicaten145, Praebendenl
146
Bene-
279ficien147 an denen Orthen, wo
angeregte148 Catholische
280Religion unnd was jetzo vorgehendt mehrgemel-
281det am zwölfften Novemb[ris] stylo novo Anno Tau-
282sent sechshundert siben unnd zwaintzig noch in ubung
283gewesen149, darbey gelassen, ins künfftig auch noch weiter
284observiert150, deßgleichen die Klöster und Religiosen151,
285so dieselbe Zeit von den Catholischen versehen152 worden,
286auch hinführo ihnen unperturbiert153 gelassen, da ain-
287nige enderung darseider154 damit gemacht, solche wider
288abgethan und alles in den Standt, wie es Anno Tau-
289sent sechshundert siben unnd zwaintzig den zwölften
290Novemb[ris] stylo novo gewesen, wider gesetzt und für
291die Catholische erhalten, auch, wann etwann in den-
292selben Klöstern ein Catholischer absturbe, ein anderer
293an dessen Stelle genommen unnd wider dises alles die
294Catholische keines wegs graviert155, auch kein Eintrag
295unter einigem praetext156, schein157 oder vorwenden158 darge-
296gen gestattet oder ainiges darwider lauffendes Statu-
297tum159, Iuramentum160 oder
Capitulation161 gültig sein,
298gut gehaissen oder allegiert162 werden.
299[Art. 6] In specie163
sollen die obgemelte Stifft und dernm
300Capitul164 dise
viertzig Jahr uber, bey ihrem Standt, we-
301sen, Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit in casu
302vacantiae165, bey ihren Electionen166 unnd Postulatio-
303nen167, unverhinderlich168 gelassen, dieselbige Electionen
304und Postulationen auch, die weren nun seithero deß
305 zwölfften Novemb[ris] stylo novo169 Anno Tausent sechs-
306hundert siben unnd zwaintzig auff Catholische oder
307Augspurgische Confessionsverwanthe vorgegan-
308gen170 oder möchten ins künfftig, so lang die bewilligte
309Viertzig Jahr wehren, entweder auff Catholische
310oder Augspurgischen Confessions Verwante fallen,
311nicht angefochten werden und es ohn ainiges dispu-
312tat171, ob der Electus oder Postulatus der Catholi-
313schen Religion oder Augspurgischen Confession zu-
314gethan, diese viertzig Jahr uber sein verbleiben dabey ha-
315ben, jedoch aber in solchen Stifften, es seye gleich bey
316Lebzeiten deß Inhabers oder sede vacante172, die Ele-
317ction oder Postulation geschehen oder falle noch
318künfftig auff einen Catholischen oder Augspurgischen
319Confessionsverwanten, vigore huius pacti pub-
320lici173 bey dem jenigen Religionsstandt,
so wohl die
321Catholische Religion, ingleichen174 die menses papales,
322preces primarias, Canonicaten, praebenden und
323beneficien, Klöster und Religiosen als die Aug-
324spurg[ische] Confession betreffende, allerdings175
ungeän-
325dert gelassen werden, wie es sich im selbigen Stifft noch
326am zwölften Novemb[ris] stylo novo Anno Tausent
327sechshundert siben und zwaintzig befunden.
328[Art. 7] Anlangendt die Sessiones und Vota176 bey den
329Reichs- und Deputation-177,
auch Cammergerichtlichen
330Visitation- und Revision-Tägen178,
deren sich sonst die
331Augsp[urgischen] Confessionsverwandte Ständt wegen der
332in ihrer Inhabung begriffenen oder krafft dises Frie-
333densschlusses wider dahin gelangenden Immediat-
334stiffte179 hetten gebrauchen wöllen, ist es darbey ver-
335blieben, daß dieselbe Sessiones und Vota die benann-
336te Viertzig Jahr uber beyseits gestellt180 und dieselbe
337Conventus181 und Verrichtungen182 nichts desto weniger
338von der und andern darzu gehörigen
339Reichsständen, respective183 außgeschrieben184, forth-
340gestellt185 und verrichtet186 werden
sollen. In den Craisen
341aber, wo die Augsp[urgischen] Confessionsverwandte Ständt
342als Innhaber eines oder mehrer Immediatstiffts,
343Sessiones und Vota hergebracht, sollen Sie ihnen
344wie vor diesem also auch künfftig die verglichene Vier-
345tzig Jahr uber gelassen werden.
346[Art. 8] Damit auch nach verfliessung der so offt ange-
347zogenen187
Viertzig Jahren die liebe Posteritet188 umb all
348solcher so lang und ferrn hinauß gestillter Strittigkei-
349ten willen nicht abermahls in Unruhe und weiterung189
350gerathe, sondern vielmehr gute Lieb und Eynigkeit er-
351halten werde, So solle noch vor außgang der bewillig-
352ten Viertzig Jährigen zeit durch zusammensetzung
353Fridliebender Stände von baiderley Religionen in
354gleicher anzahl oder dero hierzu Bevollmächtigter
355Räthe, Bottschafften und Abgesandten alle eusseriste190
356bemühung, sorg und fleiß dahin angewendet werden,
357ob die Sach angeregter Geistlicher Güter halber
358mit beederthail belieben191 auff einnmahl köndt zugrundt192
359vergliechen werden.
360[Art. 9] Darmit aber dieselbe Vergleichung nicht gar zu
361lang und fast biß auff die letzte zeit gespart193 werde, So
362solle Sie auffs längst innerhalb den nechsten Zehen
363Jahren von dato vorgenommen, und, so vil als Mensch-
364unnd müglich ist, zu Ende gebracht werden, jedoch
365gantz unverkürtzt194 und ungeringert195 deren uber solche
366zehen Jahr an denen bewilligten Viertzig Jahren alß-
367dan noch restierender196 Zeit.
368[Art. 10] Würde aber solches nicht erfolgen, so soll nach
369außgang197 der bemelter198 Viertzig
Jahren jeder theil in
370dem jenigen Rechten stehen, welches er den zwölfften
371Novemb[ris] stylo novo199 Anno Sechzehenhundert siben
372und zwaintzig gehabt hat, sich desselbigen, so guet oder
373schwach es damals gewesen, güetlich200 oder Rechtlich
374zugebrauchen; und soll deßwegen kein Theil wider den
375andern unerkandtes ordenlichen Rechtens zu den
376Waffen greiffen, die auch solches
377andern zuthun nicht gestatten, weniger für sich die
378Ständt damit beschweren.
379[Art. 11] Unnd behalten Ihre für sich unnd
380dero nachkomben am alß Oberhaubt Ihr auff
381den fall der nicht vergleichung oder weittern Strittig-
382kheiten die gebührende hochheit201 und
Iurisdiction202 und
383die Strittige fähle zwischen denen Partheyen, sowohl
384an dero Käy[serlichem] Hoff203 (doch mit zuziehung etlicher Chur-,
385Fürsten und Stände deß Räthe, von gleicher
386anzahl beeder der Catholischen Religion und Augsp[urgischen]
387Confession zugethan, welche ihrer Pflicht, damit
388Sie ihren Herrn sonst verwandt, zu diesem Actu204 zu-
389vorher erlassen und in diesen Sachen, in besondere
390Aydspflicht zur Iustitz, darinnen ohne ainiges anse-
391hen der Person und welcher Religion ein oder andere
392Parthey zugethan, dem und Reichs-
393Constitutionen gemäß zuverfahren, genomben
394werden sollen) als an dero Käys[erlichem] Cammergericht205 al-
395lenthalben nach vorgehender gnugsamber Verhör
396und vermittels ordentlicher Process in jeder Sach ab-
397sonderlich206 zuerörtern wie auch die manutention207
398deß tragenden
399Käy[serlichen] hohen Ampts wegen und nach außweisung der
400Reichsabschiede und Käys[erlicher] Wahlcapitulation208,
401zuexercirn209, billich210 zuvor211.
402[Art. 12] Denen Catholischen soll weiter nichts von Ihren
403ErtzstifftBierther, Prager
Frieden, S. 1610: ertz-, stiften, Klöstern und andern Geistlichen Gütern,
404die Sie noch am zwölfften Novemb[ris] stylo novo212 An-
405no Sechzehen hundert siben und zwaintzig innen ge-
406habt oder auch vermöge dieses Friedensschlusses
407wider bekomben sollen, demselbigen zugegen213 im wenig-
408sten entzogen, sondern, da ihnen etwas weitter genom-
409men oder abgestrickt214 würde, sollen Sie dessen alsbaldt
410unverzüglich restituirt215 werden.
411[Art. 13] Da Sie216 auch sonsten wider den oder auch diesen Frieden in217 etwas beschwert218
413wurden, sollen Sie befuegt seyn, deßwegen Ihre
414 an dero Kay[serlichem] Hoff219 oder bey dem Kay[serlichen] Cam-
415mergericht220 anzulangen; die sollen dann nach außweisung
416deß Religion- und Prophan- oder auch dises Fridens
417und anderer Reichs Constitutionen und Ordnun-
418gen die heilige Iustitz administrieren221.
419[Art. 14] Ebenmässig222
soll es auch gehalten werden mit
420den Augspurgischen Confession Verwandten, das
421nemblich Ihrer keiner wider den noch auch wider disen Frieden oder wi-
423der andere Reichsconstitutiones und Ordnungen,
424im wenigsten graviert223 oder ihnen
von denen Stifft
425und Geistlichen Gütern, so sie vormahls gehabt und
426ihnen nach außweisung dieses Friedenschlusses blei-
427ben sollen, etwas entzogen würde.
428[Art. 15] Das Ertzstifft
betreffent, ist es umb
429deß lieben Friedens willen dahin gelangt224, daß
430 fr[eundlicher]
geliebter Sohn, Her-
431tzogs ,
, und
432Fürstl[icher] Gn[aden], dasselbige auff ihre ubrige Lebtage in-
433nen haben unnd geniessen mögen; und sollen Seine
434Fürstl[iche] Gn[aden] darinnen nicht perturbiert225 noch gehin-
435dert werden.226
436[Art. 16] Was die Session und Votum227 wegen dieses
437Ertzstiffts, auchn Reichs-,
Deputation-228
und Cammer-
438gerichtlichen Visitation- und Revision-Tägeo 229
an-
439langt, solle es darmit allerdings, wie oben wegen an-
440derer von denen der Augsp[urgischen] Confession Verwand-
441ten Ständen inhabenden hohen Stifften geordnet230
442und vergliechen231, auch wegen dieses Ertzstiffts gehal-
443ten werden und die Reichs-, Deputations- und
444Cammergerichtliche Visitation- und Revisionstäge,
445ohnbehindert deß dißfalls232 beyseits
446gestellten233 Voti234, von nun an wider forthgehen und
447weiter nicht auffgehalten noch gesperrtp
235seyn.236 In dem
448 aber behalten Ihre
449 und das wegen der
Direction,237 Voti
450und Session das jenige, wie es hergebracht.
451[Art. 17] Es solle auch das Ertzstifft
die
452offt berührte Viertzig Jahr uber in Geist- und Welt-
453lichen Sachen, auch die Catholisch Religion, Menses
454papales238, preces primarias239, Canonicaten240, Prae-
455benden241 und beneficien242, Klöster und Religiosen243,
456sowohl die Augspurg[ische] Confession und in casu Va-
457cantiae244 die Wahl und
postulation245 betreffende, al-
458lerdings, wie oben bey den Bistumben und Stifften, so
459von zeit dieser geschloßnen Handlung an denen Aug-
460spurg[ischen] Confessions Verwandten auff Viertzig Jahr
461verbleiben, ins gemein vergliechen worden, unverän-
462derlich gehalten werden.
463[Art. 18] Wegen der vier
Respective246 Herrschafften und
464Empter247 ,
,
465und ist es umb des lieben Fridens willen
466auch dahin gelangt, das der solche
467zu seiner bessern Contentirung248 und beruhigung ein-
468nemmen und vom Ertzstifft zu Lehen
469recognosciern249 auch so lang behalten und geniessen
470möge, biß Sie mit seiner gu-
471ten belieben250 und Willen per aequipollens251 wider
472außgewechßelt würden, jedoch dem und
473 an den Reichs- und Craiß-
474Steuren und andern gemainen252 anlagen253 unabbrüchig254,
475dann255 solche Ihre
proportiona-
476biliter256 zutragen schuldig, Wie auch deßwegen seiner
477
von dem Dombcapitul257 und
478Landtschafft eine Schrifftliche einbewilligung zuer-
479theilen und von seiner mit ehi-
480stem258 würcklich zuerheben;
und sollen seine Churfüstl[iche]
481Durchl[aucht] ermelter259 Empter halben, nicht
angefochten
482werden.
483[Art. 19] Uber dieses ist auff gnedigste erinderung aller-
484höchstgedachter Ihrer , damit des Herrn
485Marggraffen
486 Fürstl[icher] Gn[aden] zu dero bessern underhalt ein
gewis-
487ses an geldt auff ihr lebenlang auß dem Ertzstifft
488 Jährlich geraicht werden möchte, mit
489Seiner wegen dero Herrn
490Sohns, Hertzogen
Fürstl[icher] Gn[aden], abgeredt
491und vergliechen worden, daß Seiner des
492 Fürstl[icher] Gn[aden] auf ihr Lebenlang (und lenger
493nicht) Jährlich Zwölff Tausendt Reichstahler in
494specie260, jedes Jahrs auff
zween261 Termin, halb auff
495Ostern und halb auff S[ankt] Michaelis262 zu
in
496den Messen daselbst, und zwar mit dem Ersten Ter-
497min nach verfliessung263 eines halben Jahrs frist, von
498zeit erlangter Possession264 zurechnen, anzufahen265,
499an seiner, deß
Fürstl[icher] Gn[aden] Leu-
500the, so destwegen gevollmächtige, und bey der Ertz-
501bischofflichen Rendtcammer266 sich
502angeben267 wurden, auß des Ertzstiffts Renthen268 und Ge-
503fellen269 (welche dann, so vil darvon für Hertzogen
504 Fürstl[ichen] Gn[aden] gehören, hiemit würcklich
verpfen-
505det sein sollen) gewiß270 und unfehlbar271 gegen Quittung
506sollen gereicht und erlegt272 werden; jedoch stehet hoch-
507gedachts Hertzogs Fürstl[icher]
Gn[aden] bevor273, wegen
508all solcher Summa der Jährlichen Zwölff Tausendt
509Reichs Thaler mit zuziehung des Domb Capituls
510und der Landtschafft dem herkomben274 gemäß eine
511Anlag275 im zumachen, damit
vermitlst dersel-
512ben Collect276 der
Ertzbischofflichen Rendtcammer
513völlig ersetzt werde, waß dieselbe zu hochgedachts
514
Fürstl[icher] Gn[aden] Jährlichen Depu-
515tat277 anwenden278
müessen.
516[Art. 20] Was den
Augspurg[ischen] Confessionsverwand-
517ten also, wie vor gesetzt, bewilliget worden, da ha-
518ben Ihre
außtrückhlichen bedingt, das
519es nicht soll dahin verstanden werden, alß ob dardurch
520der Lübeckhische Friedenschluß279,
de Anno Tausendt
521sechshundert neun und zwaintzig, wie solcher zwischen
522Ihrer
und der
523, aufgerichtet worden, in einigem
524Passe solte aufgehoben oder geändert sein, sondern
525es soll bey desselben inhalt allerdings gelassen werden.
526[Art. 21] Wie dann Ihrer geliebtenq
Herrn
527Sohn, Ertzhertzogs
Hochfürstl[iche]
528Durchl[aucht], neben andern auch das Bisthumb
529 nach inhalt ihrer Postulation und Capitula-
530tion gelassen Und es im Ertzstifft mit der
531Catholischen Religion und Augsp[urgischen] Confession und
532deren freyen ubung in dem Standt dise Viertzig Jahr
533uber erhalten werden soll, wie es den zwölfften Nov[embris]
534stylo novo280 Anno Tausent
sechshundert siben und
535zwaintzig darinnen gewesen und oben von andern Stiff-
536ten, in specie281 dem Ertzstifft , vergliechen
537worden.
538[Art. 22] Die von der Freyen Reichs Ritterschafft sol-
539len bey dem Exercitio282 Augspurg[ischer] Confession, wie
540es der mit sich bringt, ruhig gelassen
541und ihnen darüber gantz kein eintrag gethan283, son-
542dern, dafern284 etwan einiger
beschehen wäre, Sie dar-
543wider285 restituirt werden.
544[Art. 23] In den Reichsstätten solle es mit denen, mit
545welchen albereit in disem Krieg Ihre in
546particulari286 accordieren
lassen287, bey denselbigen Ac-
547corden288 bleiben, mit allen andern Reichsstätten
548aber bey dem durch und durch ge-
549lassen werden.
550[Art. 24] Wegen der Stadt
ist dieses ab-
551geredt: wann zuvor der
552 dero auffgewandte Kriegsunkosten widerumb
553erstattet, das alßdann an bemelter Statt restitu-
554tion289 kein mangel
seyn, auch von diser sachen ferner
555underredung, etwo hernechst bey Reichszusamenkunff-
556ten, zupflegen, Ihre und Höchstgedachte
557 sich vielleicht nicht
558würden zuwider seyn lassen.
559[Art. 25] Was der Erbkönigreich
560 und andere dero
561 betrifft, haben bey allerhöchstgedachter Ihrer
562
Seine ,
563zum aller inständigisten, höchst- und fleißigisten an-
564gehalten290, damit gedachtes freye Exercitium der un-
565geänderten Augspurg[ischen] Confession291 an orth und en-
566der, wo es Anno
Tausent sechshundert und zwölff
567sich befunden, gleicher gestalt hinfüro292 frey und un-
568gehindert zu- und nachgelassen293 werden möge, auch
569solches mit anführung vieler underschidtlicher moti-
570ven eyfrig urgirt294 und darvon in keinerley weeg wei-
571chen wollen; allein Ihre , wie offt und vil-
572fältig auch darumb ansuchung gethan worden, ist hier-
573zu gar nicht zubewegen gewesen, sondern haben viel-
574mehr hierentgegen allerhandt bedencken und neben
575andern mehrern auch dises erindern lassen, daß man
576Ihrer (weil der Augspurg[ischen] Confessions-
577verwandten Ständt eigner gemachter Regul viel-
578feltigen suchen und begehren nach die Religion und
579deren einführung der Landsfürstl[ichen] Hochheit anhängig
580seyn solte295) ein solches auch
nicht zuentziehen willens
581seyn und deroselben anmuethen296 wurde. Dann was ei-
582nem Standt im recht, das müste ja
dems an-
583dern, zumahlen Ihrer selbst, nicht unrecht
584noch verbotten sein. Welches dann, daß Ihr
585nicht darein willigen wollen, Seine Churfürstl[iche]
586Durchl[aucht] ungern vernommen und anders gewünscht;
587weil aber Ihre
dabey so fest bestanden,
588Alß ists dabey allerdings gebliben; und haben Ihre
589
sich wegen absonderlich re-
590solviert297,
wegen der aber mit Ihrer
591 einen sonderbahren Vertrag298
auffge-
592richt, mit dem es seyn bewenden hat.
593[Art. 26] Nach dem auch von Ihrer
594 gesucht und begert worden, das mehrer
595gleichheit der Religion am Kay[serlichen] Cammergericht in-
596troduciert299 und nach dem jetzigen Catholischen Cam-
597mer Richter ein Augspur[gischer] Confessionsverwandter
598und nach abgang desselben wider ein Catholischer und
599also forthan per vices300 geordnet, vier Praesidenten,
600darunter zween Catholische und zween Augspurg[ischer]
601Confessionsverwandte, bestelt und die anzahl der
602Augspurg[ischen] Confession Verwandten Assessorum301
603dem numero302 der Catholischen Beysitzer gantz gleich
604gemacht werden möchte, der gestalt, daß von nun an
605die Röm[ische] Kay[serliche] May[estät], auch alle Churfürsten unnd
606Craiße, welche jetzo oder künfftig zu praesentiren ha-
607ben303,
eytel304 der
Augspurg[ischen] Confession Verwandte
608praesentirn, so lang und viel, biß die Assessores beeder
609Religionen in numero pares305 seyen, so offt dann künff-
610tig ein Assessor abgienge, das Cammergericht die
611Röm[ische] Kay[serliche] May[estät] oder den jenigen Churfürsten
612oder Craiß, an welchem selbigen mahls306 die Praesen-
613tation wehre, berichten solten, von was für Reli-
614gion zu erhaltung einer gleichen Anzahl die praesen-
615tandi seyn müsten.
616Alß ist dieser Articul biß zu einer ehisten307 zusam-
617menkunfft der Stände deß Reichs beeder Religion-
618verwandten außgesetzt worden, so baldt man aber,
619wirdt zusamben kommen, soll solcher anderweith308 für ge-
620
621es bey voriger gemeiner311 Cammergerichtsordnung
622ohne änderung gelassen und die geliebte Iustitz ohne
623anstandt312 administriert313, auch mit underhaltung deß
624Cammergerichts und dessen bezahlung vorige Ord-
625nung in acht genommen werden.314
626[Art. 27] Die bißher gesteckte315
ordinari316 visitationes und
627Revisiones deß Cammergerichts317
sollen nunmehr wider
628angehen und befördert werden. Weil aber mit grossem
629schaden deß Reichs solche uber dreyssig Jahr lang
630gantz angestanden318 und erligen blieben319, dahero nicht
631nur in gemainen gebrechen320 deß Cammergerichts, son-
632dern auch in etlich Tausent hoch beschwerlich zusam-
633men auffgewachsenen Revision sachen für den ersten
634anfang viel zuthun seyn wirdt, Als ists vergliechen,
635daß ein extra ordinari visitation, gleich wie in An-
636no Tausent sechshundert geschehen, vermittelst eines
637Deputationtags321
angestellt und von der
638
639Gesandten alle Imperfection322 erkündiget, von deren
640remedierung323 gerathschlagt, ein modus, wie den
641auffgehäufften Revision sachen schleunig und recht
642abzuhelffen, ersonnen, auff dem nechsten Reichstage
643der
644Ständen referiert, ein gemainer Schluß darüber ge-
645fast, nichts destoweniger aber inmittelst324 mit den Jähr-
646
647und neue Imperfection und häuffung vorgehe, treu-
648lich und fleissig verfahren werden.
649[Art. 28] Den Käys[erlichen] Reichs Hoffrath betreffendt, haben
650wegen Ihr Kay[serlichen] May[estät] dero Gesandte sich nochmah-
651len erklärt, daß bey erster Reichsversamblung die ver-
652faste Reichshoffrath Instruction den gesambten
653Herrn Churfürften inhalts der Käy[serlichen] Capitulation325
654zu ihrem gutachten326 ubergeben und derselben außtrück-
655lich mit eingeruckt327 werden solle, daß die Reichsständt
656ins gemain mit Commissionen nicht ubereylt noch
657Mandata sine clausula328 indifferenter329 und ausser330
658deren in Rechten nachgelassen331 und geordneten fähle
659wider Sie decretiert332 werden sollen. Weilen aber
660auch Seine
661ferner gesucht, daß der Reichshoffrath ebner gestalt
662in gleicher anzahl der Religion besetzt werden möchte,
663und die Kay[serlichen] Gesandten darwider eingewendt, daß
664die bestellung des Reichshoffraths von beeden Re-
665ligions verwandten in gleicher anzahl im
666
667rer
668gnedigsten erbietens, das, wie Sie und dero Löbliche
669Vorfahren am Reich qualificirte subiecta,334 der
670Augspurg[ischen] Confession zugethan, von Ihrem Reichs
671Hoffrath nicht außgeschlossen, also wolten Sie, die-
672
673terlassen, Alß ist dieser Punct auff weitere künfftige
674beredung zwischen der
675Hochlöb[lichen] Churfürstl[ichen] Collegio (doch ohne einigen
676abbruch Ihrer Kay[serlichen] May[estät] Authoritet, Iurisdi-
677ction und Hochheit) außgesetzt worden; und haben
678Ihre
679selben Puncten Ihro reservirt,335 das unter dessen und
680bis das die angeregte underredung und mit Ihrer
681
682vergleichung desselben Puncten erfolge, Ihre
683
684in einigem stuckh, zumahl auch an handthabung und
685Execution336 dieses gegenwertigen Friedens schlusses
686gantz nichts wolten gesperrt noch entzogen haben.
687[Art. 29] Der Augspurg[ischen] Confessions verwandten
688Chur-, Fürsten und Stände des
689und Procuratorn338 sollen am Kay[serlichen] Hoff, wann Sie
690sich sonsten, wie die Reichs Hofraths Ordtnung mit
691sich bringt, gebührendt legitimiern und Ihrer
692
693rum halben an dero Kayserl[ichen] Hof gemacht, gemäß
694verhalten, gleich wie bey der Hochlöbl[ichen] Kaysern
695
696ten, unweigerlich geduldet und in keinerley weg umb
697der Religion willen angefochten werden.
698
699
700Hofrath abgefordert, waß einmahl am Cammerge-
701richt praeveniendo Rechthängig339 gemacht und da-
702hin gehörig ist, daselbst gelassen und erledigt und un-
703wissendt der sämbtlichen Reichsständt dem Cam-
704mergericht kein Kay[serliches] Gesetz gegeben werden.
705[Art. 31] In der Pfältzischen Sach, alß uber welcherv die
706Jahr hero viel grausame motus340, unruhe und be-
707schwerung341 vorgangen, haben
die
708
709selbe so wohl in puncto der Chur Würde alß der
710Landen gäntzlich und zugrundt möchte beygelegt und
711vertragen werden.
712[Art. 32] Dieweil aber Weltkündig, es auch das Hoch-
713löbl[iche]
714Tausent sechs hundert siben und zwaintzig
715den, das der Proscribirte342 Pfaltzgraff
716les des unheils, so in Ihrer Kay[serlichen] May[estät]
Erbkönig-
717reich
718standen, ein Haubtanfänger unnd Ursacher und
719Ihre Kay[serliche] May[estät] sambt dero höchstgeehrtemx Hauß
720darüber in viel Million Schulden und andere grosse
721Schäden kommen, auch theils Erbländer wegen des
722auffgewendten Kriegs Unkostens dahinden lassen343
723müssen und daher von Ihrer Resolution344, wie starck
724
725sich darumb bemühet, nicht weichen wollen;
726Alß soll es bey dem jenigen, so Ihre Kay[serliche]
727May[estät] wegen derselben Chur- und Lande, für Ihre
728
729sche lineam, auch sonst gemacht, so wohl was Ihre
730
731ner Güeter angeordnet, allerdings verbleiben. Doch
732soll weylandt Churfürst
733
734
735dirn346 wirdt,
passirt347, und deß proscribierten348 Kin-
736dern, wann Sie sich vor Ihrer
737lich humilirn349, ein Fürstl[icher] Underhalt
auß Käyserl[ichen]
738Gnaden und nicht auß Schuldigkeit gemacht wer-
739den.
740[Art. 33] Die Tyllischen Erben sollen von dem im Hertzog-
741thumb
742sten und dessen Erben und Successorn351 ihrer assig-
743nierten352 und von denen
Hertzogen zu
744
745bewilligten Viermahl hundert Tausent
746Reichsthaler in Acht Jahren nach einander,
747jedes Jahr in der
748Anno Sechtzehenhundert siben und dreyssig, zum Er-
749
750einem zwey Jährigen Zinnß von der gantzen Summa,
751je fünff vom hundert gerechnet, und dann in der Oster-
752meß, Anno Sechtzehenhundert acht und dreyssig wi-
753derumb mit Funfftzig Tausent Reichsthaler sampt
754einem ein Jährigen Zinnß von dem Rest der Haupt-
755Summ, abermahls nur fünff vom hundert gerechnet,
756und so forthan deß ubrigen Rests, jedesmahls zu
757sampt dem Zinnß, in Annis Sechtzehenhundert neun
758und dreyssig und sechtzehenhundert und viertzig et se-
759quentibus353 bezahlt und unter dessen bey Ihrer hy-
760pothec354
und Assignation355 gelassen, In verbleibung356 aber
761der bezahlung eines oder andern Termins wider-
762umb zu ihrer vorigen Possession357 der assignierten358
763Empter359 restituirt werden.
764[Art. 34] Die vor dato dieses Friedensschluß in dersel-
765ben Schuldtsach erschienene Zinße wie auch die auß
766denselben Emptern360 schon erhobene
Nutzungeny 361, sollen
767umb Friedens und Ruhe willen compensirt362 und alle
768darvon gewesene Forderungen beederseits gestillt seyn.
769[Art. 35] Wegen der
770Ihre
771und auß höchstangeborner güte, auch umb Ihrer
772
773cession willen dahin erklärt, Es wolten Ihre Käys[erliche]
774May[estät] Sie, die beede Hertzogen (woferrn Sie gegen-
775
776lich acceptirn und sich solchem gemäß verhalten,
777auch deme Ihrethalben sonderbahr begriffenem Me-
778morial gebührendt nachkommen werden) widerumb zu
779Kay[serlichen] Hulden und Gnaden auffnemmen und bey Landt-
780und Leuthen gantz ruhig verbleiben lassen.
781[Art. 36] Die Restitution363
betreffende, sollen der
782
783stierenden364 Chur-, Fürsten und Ständen, so dan allen
784ihren Kriegsverwandten und dero Räthen, Dienern,
785Landstenden und underthanen, auch Ordensleüthen
786und in gemein allen und jeden angehörigen Geist[lichen]
787und Weltlichen Societet365 und Communen366, nie-
788manden außgenommen, in specie367
auch dem
789
790spurg[ischen] Confessionverwanthen Ständen alle Ihre
791Churfürstenthumb, Fürstenthumb, Graff- und Herr-
792schafften, Landt und Leuthe, Schlösser, Pässe, Ve-
793stungen, ligende Gründe369 und aller enden zustehende
794Rentten370,
Gülten371, Nutzungen372, Geföll373
und alle ör-
795ther, welche seider Anno Sechtzzehenhundert und
796dreyssig endtstandener Unruhe nach deß Königs
797
798
799
800Possess375 gehabt oder ihnen vermöge dieses Schlusses,
801
802hundert und dreyssig in possessione gehabt haben
803oder nicht, was und wie viel Sie, die Augspurg[ischer] Con-
804fessions verwandte, darvon noch selbst in händen ha-
805ben, ohnwaigerlich restituirt376 und eingeraumbt wer-
806den, Jedoch ohne erstattung auffgehobener377 Nutzun-
807gen378, erlittnen Kriegsschaden und auffgewandter Un-
808kosten, auch ohn einige demolierung oder zufügung
809und gestattung einiges fernern vorsätzlichen Scha-
810dens, wie auch ohne abführung Geschützes und an-
811derer an denselben örthern annoch379
befindlichenz mo-
812bilien, ausserhalb was jeder thail an Stuckhen und
813Munition selbst dahin geschafft oder mitgebrachtaa;
814und sollen die Underthanen, da sie an einem oder an-
815dern orth Pflicht gelaistet und sich verwandt gemacht380,
816hiervon loß gezehlt werden.
817[Art. 37] Was aber die außwertige Potentaten und Na-
818tionen, in specie381 die
819und andere, die nicht Reichsstände noch dessen
820Glieder seyn oder dasselbige anjetzt382
recognosciern383
821oder gleich Reichsstände und dessen Glieder wären,
822jedoch zu diesem Frieden sich nicht bekennen noch
823demselbigen gemäß verhalten wurden, in handen ha-
824ben, zu dessen allen würcklichen, unfehlbaren Restitu-
825tion384 und wider erlangung,
sollen Ihre
826
827
828Stände, wann Sie dieses Friedens mit geniessen wol-
829len, der
830mit gesambter Handt und Zuthat in Krafft dieses
831Vertrags und Friedenstandts, auch auffgerichten ge-
832mainen Landtfriedens und Reichs Ordnungab, ohn
833allen anstandt385 helffen, auff maß und weise, wie dar-
834von unten bey der Execution deß Friedenschlusses
835mit mehrerm beredt worden.
836[Art. 38] Doch verstehet sichs in allweg, daß in dem nechst
837vorher gehenden periodo gemelten386 Puncts der
838Restitution387 nicht gemaint, auch nicht begriffen seyn
839die jenige Geist- und Weltliche Güter, so zwar Anno
840 Sechtzehenhundertac und dreyssig noch in Catholischer
841Ständen händen gewesen, Jedoch aber krafft under-
842schiedener388 Puncten dieses Friedensschlusses den Aug-
843spurg[ischen] Confessionsverwandten bleiben sollen.
844[Art. 39] Dargegen sollen und wollen Ihr
845und samtbliche Catholische Stände und dero Kriegs-
846verwandte auch hinwiderumb allen Augspurg[ischer] Con-
847fessions verwandten Churfürsten, Fürsten unnd
848Ständen deß Reichs und dero Räthen, Dienern,
849Landtständen und Underthanen und ins gemain al-
850len und Jeden ihren angehörigen uberall, niemandt
851(alß die, so von der Amnistia excipirt389 sein) außgenom-
852men, restituiern und einraumben und gleicher gestalt,
853
854andern orth gelaistet und sich darmit verwandt ge-
855macht390, loß zehlen, was von dero Churfürstenthumben,
856Fürstenthumben, Landen und Leuthen, Vestungen,
857Schlössern, Pässen, ligenden Gründen391 und aller en-
858den im
859tzugen394 und allen Orthen, wie die Namen haben, sei-
860der Anno Sechtzehenhundert und dreyssig entstande-
861ner Unruhe, nach ankunfft deß
862auffs
863
864und Ständen, auch Kriegsverwandten occupiert395
865gewesen oder den Augspurg[ischen] Confessionsverwand-
866ten vermöge dieses Friedenschlusses bleiben sollen,
867und solches gleichsfalls ohne demolierung396 oder zu-
868fügung und gestattung einiges ferrnern vorsetzlichen
869Schadens, wie auch ohne abführung Geschützes
870oder andern an denselben örthern annoch397 befindlichen
871mobilien, auch ohne erstattung auffgehobener398 Nu-
872tzung399, erlittner Kriegsschäden und auffgewendter
873Unkosten, ausserhalb was jeder thail an Stucken und
874Munition, wie oben gemelt, selbst dahin geschafft
875oder mit sich gebracht.
876[Art. 40] Neben und uber disem haben umb Fridens willen
877die
878der im
879
880occupiert worden, darunder dann in specie401 die
881Vestungenad
882ihren rechten Herrn, und alles, was Ihre
883und derae
assistierende sonsten mehr von Stätten und
884Vestungen derer örther in ihren händen haben, Aller-
885massen, wie obgemelt, ohne abstattung der auffgehob-
886nen402 Nutzungen403,
ohne abführung noch daselbst verhan-
887denen Geschützes oder andern mobilien (ausserhalb
888was an Stuckhen und munition Sie und die Ca-
889tholischen dahin bringen lassen) sollen unwaigerlich
890restituirt werden, Jedoch beschaidenlich und also:
891[Art. 41] Was
892nigreich
893etwann noch innenaf hat,
daß sollen und wollen Seine
894Churfürstl[iche] Durchl[aucht] in zehen Tagen
agnach empfahungag 404
895dieses mit Kay[serlicher] May[estät] Handt und Secret Insigel be-
896kräfftigten Friedens ohn allen auffenthalt405 resti-
897tuiern, Ihrah Kriegsvolck406 darvon abführen und der
898Kay[serlichen] May[estät] (oder deroselben hierzu in specie407 gevoll-
899mächtigten Befelchshabern die Plätz408 und Vestungen,
900so sie etwann innen haben, abtretten, damit kein an-
901ders als das Käy[serliche] Volck dieselbige praeoccupiern409
902müge; da auch etwann ander Volck noch darinnen
903lege, wollen Ihre Churfürstl[iche] Durchl[aucht] dasselbige, wo
904Ihre
905
906deß
907helffen.
[Art. 42] Eben auch am selbige Tag, da die Restitution
908der
909sollen und wollen gleich so wol die Käy[serliche] May[estät] der
910
911abtretten alles, was von dero
912oder andern Ihren zugehörigen Landen Ihrer Käys[erlichen]
913May[estät] oder dero Herrn Assistenten Kriegsvolck411
914alsdann in besatzung noch haben möchten.
915[Art. 43] So dann sollen und wollen Ihr
916
917verhelffen, daß auch den Catholischen im Reich das
918Ihrige diesem Vertrag und Friedensschluß gemäß
919zum schleunigsten widerumb eingeraumbt werde,
920Es möchten sich gleich die andern Augspurg[ischen] Con-
921fessions Verwandte Chur-, Fürsten und Stände zu
922diesem Accord bekennen und demselbigen gemäß
923verhalten oder nicht.
924[Art. 44] Entgegen soll von Ihrer
925Catholischen mit gesambter handt und zuthat eben-
926mässige Hülff, Rettung und wider erlangung deß
927ihrigen Jeden Augspurg[ischen] Confessions verwandten,
928so viel ihm nach außweisung dieses Friedensschlusses
929gebührt, gedeyen und widerfahren.
930[Art. 45] Inmassen dann auch hiemit außtrucklich bedingt
931
932
933und in allem bequemmen (wie Sie dann von diesem
934Frieden nicht außgeschlossen noch under den Exci-
935piendis ab amnistia gemaint seyn) die Anwartung
936und darüber habende Belehnung an den Pommerischen
937Landen413 und sonsten allerdings verbleiben, von Ihr
938
939solle.
940[Art. 46] Nicht allein aber wegen der Pommerischen Lande414,
941sondern auch sonst in gemain, soll man coniunctis
942viribus sich dahin bemühen, daß der
943
944heit den Schwedischen, und andern darinn ligenden
945und disem Friedenschluß sich nicht gemäß verhalten-
946den Kriegsvolck415
liberiert, solches vons
947den abgeschafft, und da es nicht guetwillig weichen
948wurde, mit zusamben gesetzter macht darauß ge-
949bracht, die Plätze416, welche es besetzt, darvon befreyet,
950und ihren vorigen Herrn, und denen Sie, vermöge die-
951ses Friedensschlusses gehören, unwaigerlich widerumb
952eingeraumbt werden.
953[Art. 47] Eben deßgleichen soll auch im
954
955
956denselben Orthen dem
957
958gefahr, dahero zugezogen werden möge, sondern die-
959ser Frieden einem jeden seine ruhe bringe.
960[Art. 48] Wann solches geschehen oder man dessen beeder-
961seits in würcklicher Arbeit begriffen, sollen dem Fürst-
962lichen Hauß
963diesem Friedenschluß sich accommodiern, und seine
964vires zu desselbigen vollstreckhung mit der
965und deß
966die Vestung
967Vestungen und Plätze419, so hochgedachtem Hauß zu-
968ständig und vermüge dieses Friedensschlusses gebüh-
969ren restituiert und abgetretten werden.
970[Art. 49] Ein gleichmässiges soll mit andern Plätzen420,
971welche Ihre
972der Orthen innen hätten, gegen alle die jenige, denen
973solche vorhin zugestanden seyn, geschehen.
974[Art. 50] Wann auch im
975
976
977lischen sampt ihren Mitverwandten, Insonderheit
978dem Hertzogen von
979gen421, das ihrige plenarie, wie obvermelt,
restituiert
980und alle andere Besatzungen außgeschafft, wollen Ihre
981
982fessions Verwandten in jetztgemelten Craißen, so
983
984denselbigen vollziehen helffen werden, die von ihren
985Landen inhabende Veste Plätz422 und
örther widerumb
986abtretten und einraumben, auch auß
987die Guarnison abführen lassen.
988[Art. 51] Ob aber gleich Ihre
989etliche örther in bemelten Craißen noch besetzt behielten,
990so hats doch diese klärlich abgeredte mainung, daß die
991Stände, welchen selbige veste örther zustehen, nit sollen
992schuldig sein, von ihren Landt und Leuthen länger auß-
993zubleiben oder sich derselbigen Regierung zuenthalten
994noch auch solche Käy[serliche] Reichsbesatzungen auß dem
995ihrigen zubesolden und zuversorgen und solchen Last
996allein zutragen, sondern auß den gemainen Reichs-
997Contributionibus, soll die Underhaltung deß jeni-
998gen Volcks423,
so uber die ordinaria bey friedtlichen zei-
999ten gewöhnliche praesidia noch weiter zur Besatzungaj
1000eingelegt wirdt, hergenommen werden.
1001[Art. 52] Es soll auch von denselben Besatzungen keinem
1002Standt an seinen Obrigkeitlichen und andern Iuri-
1003bus, so dann Einkunfften und Intraden aniger ein-
1004halt und eintrag beschehen, sondern er deren ungehin-
1005dert, wann er sich zu diesem Friedenschluß würcklich
1006bekennen, und demselbigen gemäß verhalten thut, alles
1007deß jenigen geniessen, wessen er vorhin befugt gewesen
1008und ihme in diesem Schluß nicht benommen ist.
1009
1010insonderheit bedingt und abgeredt worden, daß Er zu
1011allen seinen Landt und Leuthen, Schlössern, Pässen,
1012Vestungen, ligenden Gründen, Nutzungen424, Gülten,
1013und Gefällen, Hochheiten, Würden und Gerechtig-
1014keiten, allenthalben, wie Er dieselbe noch in Anno
1015 Sechtzehenhundert und dreyssig gehabt, nichts auß-
1016genommen, restituiert und darbey erhalten, auch nicht
1017nachgesehen werden solle, daß weiter etwas an seinen
1018Vestungen demoliert oder ihme ainiger vorsetzlicher
1019Schaden zugefügt werde. Solte es aber uber zuver-
1020sicht geschehen, soll solches von Ihrer
1021von denen disen Fridenschluß beliebenden Chur-, Für-
1022sten und Ständen des Reichs an den Verursachern
1023und Helffers Helffern nicht ungeandtet noch unge-
1024rochen gelassen werden.425
1025[Art. 54] Die Vestung
1026disen Restitutionspunct, sondern Ihre
1027haben Ihr reserviert, es darmit zuhalten, wie Sie es
1028für Sich, und daß
1029[Art. 55] Unnd wirdtak solches, wie alles andere, Treülich,
1030Erbar, ohne alle arge List und gefährde verstanden
1031und das damit nach Teütscher Erbar- und auffrichtig-
1032keit gehandelt werde.
1033[Art. 56] Was dann bey diser ab Anno sechtzehenhundert
1034und dreyssig biß dato gewehrten Kriegsübung die
1035
1036Nachbarn asseriert und zubehaupten sich understan-
1037den, solle keinem Theil vorthail oder schaden bringen,
1038sondern bey dem jenigen, was vor derselben Kriegs-
1039übung üblich, billich und recht war, gelassen werden.
1040[Art. 57] Alle und jede Kriegsgefangene, deren Princi-
1041paln sich dieser Friedenshandlung allerdings würck-
1042lich bequemben, sollen zu allen und jeden Thailen ohne
1043einig Lösegelt von publicierung dieses Friedens
1044binnen Monaths frist erledigt und auff freyen fueß
1045gestellet werden, doch daß die jenige, welche sich allbe-
1046raith geschätzt oder eine Ranzion versprochen, die-
1047selbige erlegen und durchgehendts alle Gefangene,
1048es sey gleich eine Ranzion von ihnen versprochen oder
1049nicht, die unkosten, welche auff sie in wehrender cu-
1050stodia ergangen, erstatten sollen.
1051[Art. 58] Zwischen der
1052sammtlichen Catholischen, Ihro assistierenden Chur-,
1053Fürsten und Ständen deß
1054Kriegsverwandten an einem und dann Seiner
1055
1056ihrer bißherigen Kriegspartheyen, zugethan gewese-
1057nen, der Augspurg[ischen] Confession verwandten Stän-
1058den am andern Theil, wann sie sich sambt oder sonders
1059zu diesem Friedenschluß und zu dessen gäntzlicher voll-
1060streck- und handthabung alsbaldt nach desselben
1061
1062gendenan wissenschafft, vor verfliessung deren drunten
1063bestimbten zehen Tage, und also ohn ainige verzöge-
1064rung würcklich bequemen, denselben annemben, aller-
1065dings darein verwilligen und sich darzu verbunden
1066machen, ist eine vollkommene Amnistia alles dessen, so
1067bey dieser letzten Kriegs übung von Anno Sechtzehen-
1068hundert und dreyssig an im
1069ankunfft deß
1070den, zwischen ihnen vorgegangen und was darzu ursach
1071gegeben, gestifftet und auffgerichtet und alle mißhel-
1072ligkeit, unmuth und widerwillen, so darbey entsprun-
1073gen und dahero, auff waßerley wege es auch geschehen
1074möchte, herfür gesucht werden köndte, gäntzlich auffge-
1075hoben, der gestalt, und also, daß derselben von keiner
1076seythen weiter in unguetem nicht zugedencken noch
1077derowegen ein theil wider den andern weder durch gü-
1078te oder Recht unter einigerley schein nichts zu prae-
1079tendiern noch vorzuwenden, Insonderheit aber auch
1080der Kriegs unkosten und zugefügten Schäden hal-
1081ben so wol Ihre
1082liche Catholische Churfürsten, Fürsten und Stände
1083gegen die andere Kriegsparthey die Augspurg[ische] Con-
1084fessions verwandte und dann auch dieselbe hinwi-
1085derumb gegen Ihre
1086lerseits Catholische Stände weder jetzo noch künff-
1087
1088und gefallen und auß Käy[serlicher] Macht und vollkommen-
1089heit, auch Crafft dieses Friedensschlusses aufgeho-
1090ben und abgethan seyn soll.
1091[Art. 59] In solche Amnistia sollen auch Ihrer
1092
1093den Catholischen und anderer Kriegsverwandten
1094und dann Seiner
1095und der anderen auff derselben seythe mit geweßnen
1096Augspurg[ischen] Confessions verwandten Stände Erben
1097und Nachkommen, Lande und Leuthe, So dann alle hohe
1098und nidere Kriegsofficier und gantze Soldatesca
1099ins gemain so wol bestellte Räthe und Diener, sie ha-
1100ben Namen, wie sie wollen, vom Höchsten biß zum Ni-
1101drigisten, und vom Nidrigisten biß zum Höchsten, ohne
1102einigen underschidt, ingleichem alle Rathsverwandte,
1103in Reichs- oder andern Stätten, auch dero bediente,
1104und in Summa Jedermäniglich, so einer oder der andern
1105Parthey bey obgesetzter Kriegsübung, verwandt und
1106zugethan gewesen, an Leib, Leben, Ehre, Würde, Frey-
1107heit, Haab, Güetern, Lehen, Rechten, Gerechtigkei-
1108ten, Standt und Ambt kräfftig mit eingeschlossen, und
1109deßwegen wider Sie und dero Erben, in gesambt und
1110sonders, so wenig als wider das Haupt und Glieder
1111selbst, auch sonsten von keinem, diesem Krieg zugethan
1112und verwandt geweßnem Standt wider deß andern,
1113
1114cierer, Räthe, Diener und Underthanen under kei-
1115nerley schein und praetext, wie solches immer Namen
1116haben und ersonnen werden möchte, zu ewigen zeiten
1117in unguetem nichts gedacht noch denselben etwas vor-
1118geruckt, viel weniger geandet und gerochen, auch den
1119Ständen deß
1120main an deren von der Röm[ischen] Käys[erlichen]
Mayest[ät], unnd
1121dem H[eiligen] Reich oder auch durch einen oder mehr Stän-
1122de von einem oder mehrern seiner mit Stände, tragen-
1123derao Lehen, und andern Gerechtigkeiten, nichts, so im
1124thun oder lassen vorgegangen, wie auch keine unter-
1125bliebene muettung, oder versaumbnus, so etwa wegen
1126vorgeweßener dieser letzten Kriegs unruhe beschehen,
1127beygemessen oder anige beschwerdte zugezogen wer-
1128den, sondern alles, so vorgangen, gentzlich abgethan,
1129verloschen und auffgehoben sein.
1130[Art. 60] Es soll auch, wann seither Anno
sechtzenhun-
1131dert und dreyssig am Kay[serlichen] Reichshoffrath Rechtliche
1132Termin angesetzt worden und die Partheyen darauff
1133nicht erschinen weren oder ihre notturfft gebührendt
1134nicht eingebracht hätten, solches ihnen gleichsfals zu
1135keinem Nachthail und abbruch ihres Rechtens ge-
1136raichen.
1137[Art. 61] Es ziehen aber Ihre
1138nistia per expressum auß die Böhaimische unnd
1139Pfältzische händel und Sachen und was denenselben
1140
1141pfen, sich unnd Ihr Hauß in schwäre Läste steckhen
1142und, wie obgedacht, etliche Ihre
1143lassenap und entrathen müssen, So haben Ihre
Kay[serliche]
1144May[estät] Ihr, die erstattung derentwegen auffgewand-
1145ter Kriegsunkosten und verursachten Schäden bey
1146den Verursachern, Helffern und befürderern, so viel
1147derselben mit Ihrer Kay[serlichen] May[estät] durch andere
Ver-
1148träge oder sonst nicht allberait vergliechen oder auß-
1149gesöhnt, noch weiter zusuchen, vorbehalten.
1150[Art. 62] Ferner ziehen auch Ihre
1151Amnistia etliche Personen und Güter, von welchen
1152Ihre Kay[serliche] May[estät] der
1153
1154lassen und zugleich umb Friedens und ruhe willen
1155milteste erbiettung gethan, die außnamb auß der Am-
1156nistia gantz und zumahl nicht weiter zuerstrecken, als
1157in diesem Friedenschluß und in derselbigen schrifftlichen
1158special communication klärlich gemeldet ist.
1159[Art. 63] Weil dann Ihre
1160ticular Außzug allergnedigist bestanden, Ihre
1161
1162so bewandter vorbehaltung willen die hailsame
1163Reichsberuhigung einige stundt zuhindern, So haben
1164es Seine Churfürfl[iche] Durchl[aucht] endtlich umb Friedens
1165willen darbey verbleiben lassen; und soll solcher Auß-
1166
1167Recess unter heutigem dato verfast,
eben so kräfftig
1168und gültig seyn, auch darüber gehalten werden so wol,
1169als wann sie von worten zu worten diesem Vertrag
1170speciatim einverleibt.
1171[Art. 64] Doch haben Ihrer
1172lergnedigist erklärt, daß, wann nach publicierung
1173solcher specification ein oder ander außgenombene
1174Person sich bey deroselben unverlängt anmelden und
1175Gnad begehren würde, sie nach beschaffenheitaq der
1176sachen ihnen allen den weeg zu ihrem Käys[erlichen] Gnaden-
1177thron zukommen, hierdurch nicht gesperrt haben wol-
1178ten.
1179[Art. 65] Welche Ständt mit Ihrer
1180particulariter accordiert, die sollen
bey ihremar Ac-
1181cord gelassen werden, entgegen aber nicht befügt seyn,
1182etwas mehrers, als in denenselbigen ihnen verwilli-
1183get, auß diesem Frieden zubegehren oder aber sich deß
1184jenigen, was sie in selbigen particular Accorden zu-
1185gesagt, durch diesen zuentbrechen.
1186[Art. 66]
as [Blatt: D4v ] Obgedachter Amnisti und ins gemein des gantzen Frie-
1187denschlusses sollen die bey der vorgangenen Kriegsübung
1188neutralgebliebene Stände, dafern Sie sich zu diesem Frie-
1189denschluß gleichfals alsbald bekennen, denselben annehmen
1190und würcklich vollziehen helffen, neben ihren Räthen unnd
1191Dienern, Landständen und Unterthanen mit geniessen und
1192aller dessen commodorum mit fähig seyn.
1193[Art. 67] In diesen Friedenschluß sollen auch mit eingeschlos-
1194sen sein die jenigen Potentaten und Gewälte, die einem oder
1195anderm Theil bey dieser letztvorgangenen Kriegsübung bey-
1196gestanden. Doch so fern Sie allerseits wollen und das jeni-
1197ge, was einer oder andere in diesem letzten Krieg, von Anno
1198 1630. biß zur zeit des Friedens, sonderlich auch dem zu
1199
1200
1201verlengt den vorigen Besitzern, oder denen es vermöge dieses
1202Friedenschlusses gebürt, restituiren. Uff welchen fall zu
1203ewigen Tagen in keinerley weise ichtwas ungleich gedacht, son-
1204 [Blatt: E1r ] dern hiermit beygelegt seyn sol, was sonst eine oder andere
1205kriegende Partey wegen der ihrem Wiedertheil bey dieser
1206kriegsübung erwiesener Assistentz hette vorwenden mö-
1207gen.
1208[Art. 68] Die
1209ubernommen, diesen gantzen Friedenschluß allen und jeden
1210Chur-, Fürsten und Ständen des Reichs, auch desselben Frey-
1211er Ritterschafft wie nicht weniger den See- und Anseestäd-
1212ten, gantz förderlichst zu publiciren und zu notificiren, Ih-
1213nen vermittelst Käyserlicher Patenten und darzu gehöriger
1214Schreiben und Befelichen die hohe Notturfft, auch Schul-
1215digkei, Lieb und Treu des Vaterlandes, sodann die schwere
1216Pflicht und Ayd, damit mann der Röm[ischen]
Käy[serlichen] May[es]t[ät] und dem
1217
1218und beweglich zuermahnen, daß ein jeder, an welchen derglei-
1219chen abgehen, in seinem Gebieth solche Pacification zu men-
1220igliches wissenschafft offentlich publiciren, auch den gegen-
1221wertigen Friedenschluß in allen und jeden Puncten belie-
1222ben und annehmen, darauff sein geworben Volck427 aus seiner
1223Mitstände Landen würcklich abfordern und wegnehmen,
1224von deroselben Zeit an niemanden dardurch einigen weitern
1225Schaden zufügen lassen, dasselbe Volck mit Ihrer Käy[serlichen]
1226May[es]t[ät] Armada428 conjungiren und darvon mehr nicht, als
1227so viel er dessen zu etwas Besatzung seiner vesten Plätze429 noth-
1228wendig bedarff, behalten, zugleich mit in seiner die Acceptati-
1229on dieses Friedenschlusses besagender Erklärung, ob und mit
1230wie viel Volck er sich mit der Käyserlichen Armada conjungi-
1231ren könne und wolle und in was für Zustand und Order sich
1232dasselbe befinden thut, andeuten und dessen noch vor verflies-
1233sung Zehen Tag nach publicierung und erlangter wissen-
1234 [Blatt: E1v ] schafft dieses Friedens entweder mit gebürendem respect die
1235Röm[ische] Käys[serliche] May[es]t[ät] oder, da desselbe vor verfliessung solcher
1236zeit wegen Unsicherheit der Strassen und weite des Weges
1237gegen Ihrer Käyserlichen May[es]t[ät] selbst zuthun, Ihme nicht wohl
1238müglich were, doch an stadt Ihrer Käyserlichen May[es]t[ät] die
1239
1240Durchlauchtigkeiten zu
1241
1242felchshaber,430 welche Ihnen am nechsten oder gelegnesten,
1243deutlich und klar berichten solte, darmit man alsdann wissen
1244möge, wie sich gegen jedem zuverhalten sey.as
1245[Art. 69] Dann dieser Friede wirdt zu dem Ende
ge-
1246macht, damit die werthe Teutsche Nation, zu vori-
1247ger Integritet, tranquillitet, libertet und siche-
1248rung, reduciert und die
1249hohes Ertzhauß, auch alle Chur-, Fürsten und Stän-
1250de deß
1251
1252Religion und Augspurg[ischen] Confession, zu dem ihrigen
1253restituiert und darbey erhalten werden, so lang und
1254viel auch, biß daß selbige zu werck gerichtet, soll nicht
1255geruhet noch gefeyert werden.
1256[Art. 70] Zu dessen allen würcklichen und glücklichen voll-
1257streckhung und handthabung, solle Ihre
1258als das Oberhaupt im
1259derselben soll
1260ler andern Chur-, Fürsten und Stände Kriegsvolck431,
1261(ausserhalb was Sie obgehörter massen zu besetzung
1262ihrer vesten Plätz432 behalten) stossen und
Ihrer Kay[serlichen]
1263May[estät] und dem Reich zu exequierung und handt-
1264habung dieses Friedensschlusses Pflicht laisten und
1265also auß allen Armaden433
ein Hauptarmada434 ge-
1266macht werden; die soll haissen und genendt werden:
1267Der Röm[ischen] Käy[serlichen] May[estät] und deß
H[eiligen] Rö-
1268mischen Reichs Kriegsheer. Auß demsel-
1269ben Kriegsheer soll von Ihrer Käy[serlichen] May[estät] Ihrer
1270Churfürstl[ichen] Durchl[aucht] zu Sachsen ein ansehenlich Cor-
1271pus zu derselben hohen general Commando gelas-
1272sen werden, das ubrige Volck alles miteinander
1273soll immediate unter Ihrer
Kay[serlichen] May[estät] geliebtesten
1274Herrn Sohn, der
1275
1276
1277und deß H[eiligen] Reichs wegen gantz oder zum thail zu di-
1278rigiern allberait vertraut hetten oder noch vertra-
1279uen würden, seyn und bleiben. Und mit solchem Käys[erlichen]
1280Reichskriegsheer und dessen underschiedenen Cor-
1281poribus soll wider alle die Jenige, so sich dem Frieden
1282widersetzen, oder das jenige, was demselben nach ei-
1283nem jegklichen restituiert werden soll, nit restituirn
1284oder Ihre Kay[serliche] May[estät] und das Reich noch weitter
1285verunruhigen würden, nach anweisung und verordt-
1286nung Ihrer Käys[erlichen] May[estät] zu vollziehung dieses Frie-
1287densschlusses gegangen werden, Inmassen deßwegen
1288ein besonders Memorial unter heütigem dato auff-
1289gerichtet, darinnen mit mehrerm zubefinden, wie es
1290mit einem und andern soll gehalten werden.
1291[Art. 71] So viel aber Armaden435
seyn werden, auch alle
1292dero Generaln, General Leutenandt, Feldtmar-
1293schalckh und ins gemain alle und jede denselben ver-
1294wandte Personen, von der höchsten biß auff die nidri-
1295giste, sollen der
1296Treu, holdt, gehorsamb und gewertig seyn, ihr einiges
1297absehen allergehorsambst auff die Röm[ische] Kay[serliche] May[estät]
1298als auff das einige Oberhaupt und auff das H[eilige] Rö-
1299mische Reich, sonderlich aber auch auff die handtha-
1300bung dieses Friedensschlusses führen und der Röm[ischen]
1301Käy[serlichen] May[estät] und H[eiligen] Römischen Reich, wie
solches die
1302
1303deroselben Ihr Volck436
allberait vorhin gelaistet, mit
1304sonderbahren Pflichten sich hierauff verwandt ma-
1305chen. Doch sollen die
1306
1307einer oder mehr im Namen der Röm[ischen] Kay[serlichen] May[estät] und
1308deß H[eiligen] Reichs einenau
Generalat führte, und also auch
1309die
1310Aydtspflicht erlassen und sich an deme begnügt wer-
1311den, daß Sie solchen ihren hohen Kriegsbefelch, auff
1312Ihre der Röm[ischen] Kay[serlichen] May[estät] und dem
H[eiligen] Reich ohne
1313daß gelaistete teure Ayde oder doch auff respective
1314Kön[igliche] und Churfürstl[iche] Ehr und Würde, Treu unnd
1315Redtligkeit an Aydtsstatt nemmen. Alle andere Kriegs-
1316Häupter aber und ins gemain alles Volck soll die
1317Pflicht würcklich ablegen.
1318[Art. 72] Die Instructiones, auch Artickulsbrieffe, wol-
1319len Ihre
1320und Ordnungen beyläuffig ziehenav, acht darauff ge-
1321ben und darüber halten lassen, daß zu verschonung
1322deß ohne daß sehr exhaurierten Vatterlandts alle
1323Insolentien verhütet, gute Kriegsdisciplin wider
1324auffgerichtet und die Kriegsexpeditiones zu schleü-
1325nigister erraichung deß allgemainen, hoch desiderier-
1326ten Friedenzwecks zum vorsichtigisten angestelt, auch
1327die Quartier ohne underschiedt der Religion oder
1328
1329sidenzen und Vestungen wie auch der außschreiben-
1330den Reichsstätte (welche aber dargegen die Einquar-
1331tierung uffm Lande oder sonst nach Proportion er-
1332setzen sollen) damit zuverschonenaw, gleich außgethailt
1333werden mögen.
1334[Art. 73] Und weil ohnmüglich, zu allgemainen Reichs-,
1335Craiß- und deputations- versamblungen dißmahls
1336zugelangen, und doch eine Anlage gemacht seyn will,
1337es gehe gleich einsmahls (welches Gott gnädig ver-
1338leyhe) zu gäntzlichem Frieden oder zu underhaltung
1339noch etlichen Kriegsvolcks437,
Als versiehet man sich,
1340es werde kein Chur-, Fürst und Standt deß
1341noch auch die Freye Reichs Ritterschafften oder
1342Anseestätte bedenckhens haben, stracks mit und ne-
1343ben ihrer Acceptation dieses Friedensschlusses hun-
1344dert und zwaintzig Monath nach dem Einfachen Rö-
1345merzug zubewilligen und solche in Sechs gleichen zie-
1346len, benandtlich den ersten Septembris und ersten
1347Decembris dieses noch lauffenden und den ersten
1348Martii, ersten Junii, ersten Septembris und
ersten
1349Decembris deß nechstkünfftigen Sechzehenhundert
1350sechs und dreyssigsten Jahrs in die Legstatt, deren je-
1351der Standt von deß Reichs Pfennigmaister den
1352Reichssatzungen und dem Herkommen nach berichtet
1353werden soll, an guter Reichsmüntz, doch derax Reichs-
1354
1355oder neuntzig kreützer angeschlagen, ohnfailbahr zuer-
1356legen, damit umb so viel desto mehr die disciplina mi-
1357litaris wider angerichtet und andere Exorbitanz und
1358unordnung, welche beym Kriegswesen in ermang-
1359lung der ordenlichen zahlung gemainigklich folgen
1360thut, verhütet werden möge.
1361[Art. 74] Kein Standt soll alsdann schuldig seyn, zugleich
1362zu contribuirn und auch die Last deß Quartiers zu-
1363ertragen oder die verpflegung der Soldatesca umb-
1364sonst zukommen zulassen, Sondern der
1365und deß Reichs Commissarii, welche nach diesem
1366Schluß absonderlich hiezu zuverordnen, sollen dar-
1367für sorgen, daß richtige, gleichmässige verpflegungs-
1368ordinanz gemacht und gehalten und, was jeder
1369Standt oder desselben Underthanen an Profiandt
1370und Fütterung liefern, Ihnen hingegen an den Con-
1371tributionen abgezogen oder auß dem Reichspfen-
1372ningmaister Ambt wider herauß gegeben und nach-
1373getragen werde.
1374[Art. 75] Weil aber den gemainen Ständen sehr schwer
1375seyn würde, alle von deroselben zeit an auff die obge-
1376dachte Käy[serliche] Reichs Armaden438 gehende
Kosten voll-
1377kömmlich und zu gäntzlicher abstattung zutragen oder
1378auch denen Ständen, welche uber die proportion
1379auß noth und zwang deß Kriegs vor andern Stän-
1380
1381tributionen, welche von den Ständen nach und nach
1382bewilligt wordenay, zuersetzen, So solle es nicht darumb
1383die mainung haben, daß die Ständt deß
1384dig seyn solten, nachzutragen und zuerstatten, was uber
1385die Kriegscontributionen, so sie nach und nach be-
1386willigen, auff den Krieg gehet, sondern es soll desto
1387embsiger auff erspar- und einziehung aller vermeydt-
1388licher Unkosten und auff eine ringerung der anzahl
1389deß Kriegsvolcks439, also daß
die Kay[serliche] und deß H[eiligen] Rö-
1390mischen Reichsarmada440 in underschiedenen Corpo-
1391ribus der gefahr adaequiert und nicht uber die noth-
1392turfft starck sey, gesehen wie auch auff eine vollkom-
1393mene beruhigung deß Reichs und also auff förder-
1394lichiste gäntzliche abdanckung deß Kriegsvolcks treu-
1395lich getrachtet werden, wie dann die
1396mit Rath und beliebung der Herrn Churfürsten einen
1397Reichstag auffs ehist außschreiben wollen, auff daß,
1398wann man je weiter kriegen müste, alles, was ferner
1399bey der Militia zu consideriern, auff selbigem
1400Reichstag mit gesambter Stände, ordentlichem zu-
1401thun, erörthert werde. Inmittelst soll nachmals weder
1402das gantze Reich Teutscher Nation noch einiger
1403Standt desselben einigs weegs zu den Nachträgen
1404oder sonst zu einiger Zahlung, welche nicht ins ge-
1405main verwilliget wirdt, obligiert seyn, sondern es
1406
1407gar nicht oder doch nicht gnugsamb bequemben und
1408an deß Vatterlandts desto länger wehrender kostbah-
1409rer Armatur schuldig seynd, da sich deren uber verhof-
1410fen ainige finden solten, desto stärcker zugesprochen
1411und die ersetzung auß deme, so denselben zustehet, ver-
1412mög der Reichsordnung gesucht werden.
1413[Art. 76] Kombt man dann einmahl wider, zur längst ge-
1414wünschten beruhigung, deß lieben
1415
1416treulich sich zubemühen) und soba baldt nur wegen der
1417sich widersetzenden, darzu zugelangen, So sollen alle
1418und jede Einquartierungen, Sammel- und Musterplätze,
1419Kriegssteuren, und andere den Reichssatzungen zu-
1420wider lauffende beschwerungen, mit denen das Reich
1421eine zeithero belegt, und beladen gewesen, ins künfftig
1422allerdings und durchauß fallen, unnd sich derselben
1423nimmermehr angemast werden.
1424[Art. 77] Deßgleichen soll auch alsdann keine einige Kriegs-
1425verfassung im
1426noch Gliedern zuwider der Käy[serlichen] Wahl Capitula-
1427tion, den Reichsabschieden und Craißverfassungen
1428fürgenommen werden.
1429[Art. 78] Es soll auch wegen keiner Sach, es sey dieselbige
1430in diesem tractat außgestellt, vergliechen oder nicht,
1431insonderheit auch wegen der Pfältzischen Sache441
nicht,
1432
1433zuwider, einige Außländische Kriegsmacht auff deß
1434Reichsboden zukommen, gestattet, oder da Sie, wider
1435verhoffen, je darauff käme, doch mit gesambten zuthun
1436darvon wider wegk gebracht werden.
1437[Art. 79] Ferner sollen in und mit auffrichtung dieses
1438Friedensschluß, und dessen publication, alle und jede
1439Uniones, Ligae, foedera, und dergleichen Schlüsse,
1440auch darauff gerichtete Aydt und Pflichte, gäntzlich
1441auffgehoben seyn, und sich ainig und allein an die
1442Reichs- und Craiß verfassungen, und an diese gegen-
1443wärtige pacification gehalten werden, Doch ver-
1444stehet sich solches gar nicht auff eine auffhöbung der
1445Churfürstlichen Verein.
1446[Art. 80] Eben so wenig verstehet es sich auff der
1447
1448auff anderer Chur- Fürsten oder Stände Confir-
1449mierte Erbainigung.
1450[Art. 81] So solle auch dardurch der dreyen Chur- und
1451Fürstlichen Häuser,
1452
1453mierte Erbainigung und Erbverbrüderung ohnbe-
1454schadet seyn.
1455[Art. 82] Die
1456tigen Christlichen Potentaten und Gewälten, welche
1457derselben, und dem
1458
1459gute eynigkeit und vertreuliches vernehmen erhalten,
1460und den Ihrigen reciprociertes sichers hin- und her
1461raisen, auch ungehinderte freye Commercia, nach
1462innhalt ihrer Käy[serlichen] Wahl Capitulation, und deß
1463Reichssatzungen, gestatten.
1464[Art. 83] Es wollen auch Ihre
1465Fürsten und Stände deß
1466Recht und Gerechtigkeit, nach inhalt der fundamen-
1467tal Gesetze, Güldenen Bull, und anderer Löbl[ichen] Reichs-
1468Constitutionen, so dann, lauth dieses Vertrags,
1469auch mit sanfftmuth und güte regieren, und denselben
1470Kay[serliche] Freundtschafft, Hulden, Gnad und guts erwei-
1471sen, und männigklich bey gleich und recht, darinn doch
1472jedes Reichs grundtveste, und glückseligkeit bestehet,
1473verbleiben lassen, wie auch das gantze Römische Reich
1474bey seiner wolhergebrachten Libertet, Freyheit, und
1475Hochheit, wie dann auch Religion- und Prophanfrie-
1476den, jederzeit erhalten und schützen.
1477[Art. 84] Die Churfürsten, Fürsten unnd Stände deß
1478Reichs aberbb, sambt und sonders, sollen auch zuförderst
1479und hinwiderumb der
1480underthenigisten Respect, Ehr, gehorsamb, Liebe und
1481Treu, standthafftig erzaigen, und in allem, wie
1482treuen und gehorsamen Churfürften, Fürsten und
1483Ständen gebührt, sich verhalten.
1484[Art. 85] Auch solle zwischen den Catholischen und Augsp[ischen]
1485
1486auffrechte Teutsche vertrauen, widerumb erhoben,
1487treulich forthgepflantzt, und alles das jenige, so miß-
1488verstandt oder weiterung gebehren möchte, umb deß
1489allgemainen bestes willen, fleissig und zeitlich verhütet
1490werden.
1491[Art. 86] Baide, die Catholische und Augsp[urgische] Confessions
1492verwandte Chur- Fürsten und Stände, sollen mit ein-
1493einander zu handthabung Friedt und Rechtens, ge-
1494treulich concurrieren, und Ihrer
1495dem Oberhaupt, hierzu allen schuldigen Respect, ge-
1496horsamb und beystandt erweisen.
1497[Art. 87] Und weil das
1498weißlich auffgerichten Landtfrieden, nit bestehen kan,
1499Als soll auch derselbige von Haupt undbc Gliedern, je-
1500derzeit treulich observiert und für augen gehabt,
1501und darüber, zu mahl bey diesen grausamen, eine zeither
1502häuffig eingerissenen Unordnungen und fast ohne
1503scheu verübten gewalthaten, mit grossem ernst und
1504eyffer gehalten, und ein jeder contravenient nach
1505aller schärffe ohne ansehen ainiger Person gestrafft
1506werden, damit eines Exempel ein schröcken vieler seyn
1507möge.
1508[Art. 88] Und da einer oder anderer Standt sich den
1509Reichsgesetzen und Executions Ordnungen, und
1510diesem Friedensschluß zuwider, in verfassung stellete,
1511
1512erinderung der
1513benden Ständen, der angrentzenden Craiße, sampt
1514oder sonders, dessen unverzüglich avisiert werden solle,
1515nicht gütlich abstehen wolte, soll wider denselben nach
1516inhalt der Reichs fundamental Gesetze, und ande-
1517rer hailsamen Constitutionen, auch dieser Pacifi-
1518cation, mit Käy[serlichem] Ernst verfahren, und darinnen aller-
1519seits deß
1520gangen, und dieselbige in acht genommen werden.
1521[Art. 89] Was in diesem Friedensschluß und dessen Ne-
1522ben Recessen,443 keine sonderbahre Erklärung unnd
1523decision hat, darinn soll es allerdings bey deß H[eiligen]
1524Reichs fundamental Gesetzen, auch hoch und teu-
1525er verpönten
1526andern hailsamen Reichs Constitutionibus und
1527Ordnungen, und wann auch in denselben keine sonder-
1528bahre disposition befindtlich, bey Verordnung ge-
1529mainer Käy[serlichen] Rechte gelassen werden.
1530[Art. 90] Was aber diesem wolbedächtigen Friedensschluß
1531zuwider und entgegen, oder hinderlich unnd schädtlich
1532seyn möchte, es hab auch namen, wie es immer wolle,
1533daß soll zu keiner zeit von niemand, wer der auch were,
1534angezogen oder vorgewendet werden, sondern alles
1535und jedes, so fern und weit es diesem Friedensschluß,
1536und dessen in sich haltenden Puncten, Articuln, unnd
1537
1538seyn köndte, es seye gleich gerichtlich verordnet, oder
1539ausser Gerichts verhandelt und habe nahmen, wie
1540es wolle, hiermit und in Krafft dieses gäntzlichen, und
1541zu grunde auffgehebt seyn, auch von nun an, und zu
1542ewigen tagen, weder inn- noch ausserhalb Gerichts,
1543zu hintertreibung, glossierung, Declaration, oder
1544Limitation, dieses Vergleichs, weder permodum
1545Actionis noch Exceptionis (ausserhalb was dro-
1546ben, wegen der Geistlichen Güter, einem jeden uff den
1547fall entstehender weitterer vergleichung, nach verflies-
1548sung der daselbst bestimbter Jahr, zu seinem Rechten
1549vorbehalten) allegiert und eingeführt, viel weniger
1550ichtwas darauff erkendt, decretiert, sententio-
1551niert oder exequiert werden, Sondern solcher Ver-
1552gleich, wie derselbe in seinen klaren deutlichen Wort-
1553ten und Buchstaben lauttet, als eine veste unveränder-
1554liche norm, Regul und Richtschnur, eines auffrech-
1555ten, beständigen, ewigwehrenden unaufflößlichen Frie-
1556dens in allen hohen und nidern Gerichten, wie auch
1557ausserhalb derselben gehalten, und do deme zuwider
1558uber zuversicht, auch ins künfftige von jemanden, was
1559standts, würden oder wesens der auch wäre, de fa-
1560cto, directo oder per indirectum vorgenommen, im-
1561petriert oder motu proprio erfolgen, oder sonsten
1562einigerley weiß gehandelt würde, soll dasselbe jetzo als-
1563
1564tig und ipso facto null und nichtig seyn, und als
1565wann es nicht ergangen, und vorgenommen, gehalten
1566und geachtet werden.
1567[Art. 91] Und wollen Ihre Käy[serliche]
May[estät] diese gantze Paci-
1568fications handlung, bey Ihren Käy[serlichen] Würden und
1569Worten, fur Sich und Ihre Nachkommen am
1570auch dero Ertzhauß, stätt, unverbrüchlich, und auff-
1571richtig halten und vollziehen, deren stracks unwaiger-
1572lich nachkommen und geleben und darüber jetzo oder
1573künfftig weder auß vollkommenheit oder einigen an-
1574dern schein, wie der Namen haben möchte, nichts für-
1575nehmen handlen oder außgehen lassen, noch jemandt
1576andern von ihrentwegen zuthun gestatten.
1577[Art. 92] Ingleichem thut Ihre
1578
1579rufflich, bey dero Chur- und Fürstlichen Würden,
1580Standt und Namen, versprechen und zusagen, daß
1581Sie alle das jenige, so in dieser Pacifications handt-
1582lung versehen, es sey per modum pacti oder reser-
1583vati einkommen vor Sich, Ihre Erben und Nachkom-
1584men, auch Landt, Leuth, Underthanen, also treulich
1585und veste halten, und darwider in keinerley wege han-
1586deln sollen noch wollen, noch jemand andern von ihret-
1587wegen zuthun gestatten;
[Art. 93] und da Ihre Käy[serliche] May[estät] dero
1588hohes Hauß und assistierende, oder auch Ihre
1589
1589
1590so in diesem Vertrage begriffen und sich mit gleicher
1591verpflichtung darein begibet, mit thättlicher hand-
1592lung, oder sonsten vergewaltigung leiden, oder dem-
1593selben das seine vorenthalten würde, denselben wollen
1594Ihre Kay[serlichen] May[estät] und Churfürftl[iche]
Durchl[aucht] getreue
1595hülffe, Rath und beystandt, in Krafft deß hierüber auf-
1596gerichteten gemainen Landtfriedens, Reichsordnung
1597und dieses Vertrags und Friedenstandts samptlich
1598und sonderlich laisten, und solle also dieses alles Käy-
1599serlich, Königklich, Churfürstlich, Fürstlich, Erbar
1600und uffrichtig, vest und kräfftig, gehalten werden.
1601[Art. 94] Und wann nun dieser Friedensschluß, von den
1602andern Geistlichen und Weltlichen Chur- Fürsten,
1603und Ständen, oder doch dem mehrern Theilbd gleichsfals
1604beliebt und bekräfftiget, soll er umb deß boni publici
1605willen, als eine gemaine Reichsbewilligung gelten,
1606auch von Ihrer
1607so wol dem Käyserlichen Cammergericht zu
1608tragenden Käyserlichen Ambtswegen, darauff jeder-
1609zeit zusprechen, anbefohlen werden, Gestalt dann
1610Ihre Käys[erlichen] May[estät] als das Oberhaupt, sich darzu
1611Käyserlich erklärt, Seine
1612
1613möge, bewilliget, und derogleichen von denen, so diesen
1614Vertrag annehmen und sich darzu verbunden, auch
1615zubeschehen.
1616
1617
1618Confessions verwandter Stände, gehörender siche-
1619rung, der Herrn Catholischen Chur- Fürsten, unnd
1620Stände, allerseits oder deß mehrern theils, und was
1621die hohen Ertz- unnd Stifft belangt, zugleich der
1622Domb Capitul beliebung und bekräfftigung dieses
1623Vertrags, originaliter ehistes uberschicket, auch
1624hierinnen keinem Standt, Er sey einer oder der an-
1625dern Religion zugethan oder verwandt, einige Auß-
1626flucht, oder verzögerung nicht verstattet, sondern eine
1627durchgehende gleichheit hierinnen gehalten, und treu-
1628lich, Teutsch und uffrecht in allem verfahren werden,
1629Inmassen dann auch dessen von
1630
1631und dero Augspurg[ische] Confessions verwandtebe
Mit-
1632Stände, hiermit Käyserlich unnd Königlich ver-
1633sichert seyn sollen.
1634[Art. 96] Schließlich haben sich Ihr
1635
1636nert, daß ausser eines gemainen Reichs- oder je zum
1637wenigsten Deputationtags, dergleichen daß gantze
1638
1639Gestalt dann auch Ihre Käy[serliche] May[estät] und Churfürst[iche]
1640Durchl[aucht] (da es nur die jetzige, mit sogar sonderbah-
1641ren schweren Umbständen, umbgebene klägliche
1642
1643eylend unverzüglich rettungs Mittel, erfordert hette)
1644solches gern sorgfältig in acht genommen, Ist sich dem-
1645nach verwahrt worden, und wirdt nachmalhs hiemit
1646klärlich bedingt, daß der, dißmahls auß unumbgäng-
1647licher Noth gebrauchte modus, dem H[eiligen] Römischen
1648Reich, und dessen sambt, oder sonderlichen Gliedern,
1649sonst zu ewigen Tagen, keine praeiudicierliche con-
1650sequenz, oder beschwerlichen Eingang bringen, oder
1651von Jemandt vor ein Exempel, angezogen werden
1652solle.
1653Zu Urkundt, seynd dieser Brieffe drey auff
1654Pergamen originaliter außgefertiget, deren jeder
1655von
1656
1657händig underschrieben, unnd mit anhängung dero
1658Käys[erlichen] und Churfürstl[ichen] Insigel verwahrt, und daß
1659eine Exemplar der Kay[serlichen] Mayestät, das andere Ih-
1660rer
1661Cantzley, das dritte Ihrer Churfürstl[iche]. Durchl[aucht] zu
1662Sachsen, zugestellt worden. Geschehen zu
1663
1664Erlösers unnd Seeligmachers Ein tausent Sechs-
1665hundert und fünff und dreyssig.
Sachliche Anmerkungen