Darmstädter Tagblatt 1870


26. Juli 1870

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zum

4870
Dienſtag den 26. Juli
N 30.
Das Frag. und Anzeigeblatt, die Beilage hierzu ſowie das Verordnungsblait fur den Kreis Darmſtadt erſcheinen wöchentlich; Erſteres Samſtag, die Beilage
Dienſtags und Letzteres Donnerſtags. Jahres=Abonnement der drei Blätter zuſammen 2 fl. Auswäͤrts lann man bei allen Poſlümtern abonniren. In Darmſtadt bei
der Ernedition.- Rbeinſtraße Nr a nou.

rkan

4½ 63

4

Betreſſend: Die Verlündiguna des Kriegszuſtandes in den nicht zom Norddeutſchen Bunde gehörigem Gebietetheilen des Großherzogthums.
Die als Beilage zu dieſem Blatt anliegende Verordnung vom 22. d. Mts. und das Königlich vreußiſche Geſetz vom 4. Juni 1851 bringen wir
hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Darmſtadt, den 23. Juli 1870.
Großherzoglises Krei=unt Darmſtaht.

v. Willich.

B e k a u n t m a ch n n g.
Mit Rückſicht auf die eingetretene Mobilmachung des Norddeutſchen Bundesheeres wird darauf aufmerkſam gemacht, daß nunmehr bezüglich der
Leiſtungen für atriegszwecke das nachſteh nd abgedruckte Geſetz vom 11. Mai 1851, wegen der Kriegsleiſtungen und deren Vergütung, Anwendung findet.
Darmſtadt, den 21. Juli 1870.
Großherzogliches Kreisamt Durmſtadt.
v. Willich.
Geſetz vom 11. Mai 1851, wegen der Kriegsleiſtungen und deren Vergütung.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc. verorduen mit Zuſtimmung der Kkammern, was ſolgt:
F. 5.
8. 1.
Die Vertheilung des Bedarſs erfolgt:
Allgemeine Verpflichtung zu Kriegsleiſtungen.
Von dem Tahe ab, an welchem die Armee auf Beſehl des Königs 1) auf die Provilgen, duuch den Mimiſter des Innern unter Verück=
ſichtigung
der Leiſtungsfähigkeit und Lage derſelben; dabei iſt auf
mobil gemacht wird, titt die Verpflichtung des Landes zu allen Leiſtungen für
eine möglichſt billige Ausgleichung Bedacht zu nehmen;
Kriegszwecke nach den Beſtimmungen deſes Geſetzes ein.;
2) innerhalb der Brovinzen auf die Kreiſe, durch die Oberpräſidenten
8. 2.
unter Zuziehung eines von der Provinzialvertretung gewählten Aus=
Entſchädigungspflicht des Staats.
Dieſe Leiſtungen ſollen nür inſoweit, als die Beſchafung der Bedürf=
ſchuſſes
;
niſſe nicht durch freien Ankauf, reſp. Baarzahlung erfolgen kann, in An=
3) innerhalb der Kreiſe auf die Gemeinden, durch die Landräthe unter
Zuziehung eines von der Kreisvertretung gewählten Ausſchuſſes.
ſprüch genommen und, mit alleiniger Ausnahme der im 8. 3 aufgeführten,
aus Staatsſonds vergütigt werden.
8. 6.
Die Höhe der Vergütigung für die nach 85. 4 und 5 bewirtten Land=
8. 3.
Lieferungen an Lebensmitteln und Fourage wird nach den Durchſchnitts=
Unentgeltliche Leiſtungen.
Aus Staatskaſſen erfolgt keine Vergütigung:
preiſen der letzten zehn Friedensjahre - mit Weglaſſung des theuerſten
1) für die Gewährung des Naturalquartiers für Officiere, Militärbeamte, und wohlſeilſten Jahres - beſtimmt. Dabei werden die Preiſe nach den
Mannſchaften und Pferde, ſowohl der mobilen als auch der nicht mo= in Folge des Geſetzes vom 2. März 1850 (Geſetz Sammlung 1850,
S. 86) feſtgeſetzten Normalmarktorten für die danach gebildeten Bezirte,
bilen Truppen auf Märſchen und in Cantonnirungen;
2) für die Geſtellung der erforderlichen Wegweiſer, Boten, des Vorſpanns und in den Landestheilen, in denen jenes Geſetz nicht zur Ausführung ge=
und ſonſtiger Trausportmittel, ſofern ſolche nicht zur Fortſchaſſung kommen iſt, für jeden Kreis die Preiſe des Hauptmarttortes des Kreiſes
der Beſſande eines Magazins in ein anderes benutzt werden; ingleichen zun Grunde gelegt.
für die Geſtellung der zum Wege= und Brückenbau und zu fortifica=
8. 7.
toriſchen Arbeiten für vorübergehende Zwecke erforderlichen Mann=
Die Verwaltung der Magazine, deren Beſtände mit der Einlieferung
ſchaften und Geſpanne.
in das Eigenthum des Staats übergehen, iſt Sache der Staatsbehörden;
Toch ſind auch dieſe Leiſtungen, und zwar nach Vorſchrift des die der Etappenmagazine kann jedoch auch den Communalbehörden über=
8. 10 und 8. 11 dieſes Geſetzes zu vergütigen, ſobald und inſoweit, tragen werden, inſofern am Orte Königliche Magazine und Magazin=
a
. Menſchen und Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte ent= Verwaltungen nicht vorhanden ſind, welche zu dieſem Zwecke benutzt werden
fernt werden:
können.
b. die Handarbeitstage innerhalb Monatsfriſt den zehnten Theil der
8. 8.
Geſammtbevölkerung der aufgebotenen Gemeinde überſteigen;
b. Sonſtige Fourage=Lieferungen.
c. die Geſpannarbeitetage in derſelben Friſt über die doppelte Zahl
Die Fourage für die Mobilmachungspferde. von dem Tage der Ueber=
der
vorhandenen Geſpanne hinausgehen;
nahme derſelben Seitens der Militärbehörde, und für die Pferde der auf
3) für die Ueberweiſung von disponiblen oder ler ſtehenden Gebäuden dem Marſche und in Cantonuirungen befindlichen Truppen iſt von den be=
zur
Anlegung von Magazinen und Lazarethen, ſowie derjenigen Näum= treffenden Gemeinden zu liefern, inſofern der Empfang derſelben nicht aus
lichkeiten, welche für Wachen, Handwerksſtätten und zur Unterbringung Magazinen ſollte ſtattfinden können, und wird nach den im 8. 6 für Land
von Militär=Effecten erforderlich ſind; ſerner für die Gewährung freier Lieferungen beſtimmten Sätzen vergütigt.
Plätze und unbeſtellter Grundſtücke - bis zur Zeit der Saatbeſtellung
8 9.
zu Lägern und Bivouaks, zu den Uebungen der Truppen und zur
c. Natural=Verpflegung.
Aufſtellung der Geſchütze und Fahrzeuge.
Für die Natural Verpflegung an Officiere, Meilitärbeamte und Sol=
8. 4.
daten, die auf Märſchen und in Cantonnirungen gewährt werden muß,
Leiſtungen gegen Entſchädigung.
inſoweit die Verpflegung nicht aus Magazinen ſtattfinden kann, wird den
a. Landlieferungen in Magazine.
Gemeinden reſp. Quartierträgern eine Entſchädigung gewährt, pro Kopf und Tag:
Durch Landlieferung iſt der Bedarf an Brodmaterial, Hafer, Heu
a. wenn das Brod aus den Magazinen in natura empfangen werden
und Stroh und, ſofern die Umſtände es erfordern, auch an Fleiſch zur
kann, von 3 Sgr. 9 Pf.;
Verſorgung der Magazine zu beſchaffen, deren Anlegung und Füllung nach
b. wenn auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werden muß,
Zeit und Ort von der oberſten Militärbehörde beſtimmt wird.
von 5 Sgr.

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30

Die Hälfte dieſer Sätze wird gutgethan, wenn bei eiligen Märſhen,
bei Benutzung der Eiſenbahn und ühnlichen Veranlaſſungen, nur ein Theil
der Verpflegung, z. B. das Mittagseſſen allein oder eine Abendmahlzeit
und das Frühſtück allein verabreicht werden kann. Dabei wird für alle
vorſtehenden Fälle beſtimmt, daß der Einquartierte - ſowohl der Officier
und Beamte als auch der Soldat - ſich in der Regel mit dem Tiſche
ſeines Wirths zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten
muß demſelben dasjenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungs=
Regulativ bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt
ſein würde.
8. 10.
d. Vorſpann.
Für den Vorſpann, ſoweit er nach 8. 3, ad 2 nicht unentgeltlich zu
leiſten iſt, finden die für Friedenszeiten geſetzlich beſtehenden Vergütigungs=
Sätze Auwendung.
8. II.
cSSonſtige Transvortmittel, Arbeiten ꝛc.
Für die Gewährung der Arbeitskräfte und Trausportmittel, mit Aus=
nahme
des Vorſpanns (8. 10), ſoweit ſolche das im 8. 3, suh 2 feſtge=
ſtellte
Maß zu unentgeltlichen Leiſtungen überſteigen, ferner für die Ge=
währung
des Holzes zur Erbauung von Hütten und Baracken, des Lager=
ſtrohs
und des Koch= und Wärmeholzes für die Läger und Bivouaks, ſowie
der Materialien zum Brückenbau, wird die Vergütigung nach den in ge=
wöhnlichen
Zeitverhältniſſen ortsüblichen Preiſen gewährt
8. 12.
f. Grundſtücke und Gebäude.
Außer den Gebäuden, Näumlichkeiten und Grundſtücken, welche die
Gemeindes nach 8. 3, Nr. 3 unentgeldlich herzugeben haben, ſind dieſelben
zur Ueberweiſung der ſonſtigen für den Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude,
Lager=, Bivouaks= und Uebungsnlätze, ſowie der zur Anleaung von Wegen
erforderlichen Grundſtücke und Materialien, gegen eine von Commiſſarien
feſtzuſtellende Vergütigung verpflichtet. In geicher Weiſe wird die Ent=
ſchädigung
für entzogene Benutzung der Grundſtücke, welche zur Ergänzung
fortificatoriſcher Aulagen im Falle der Armirung einer Feſtung erforderlich
ſind, unter Berückſichtigung des verminderten Werths, feſtgeſtellt, ſofern die
Rayon=Geſetze nicht ſchon den Anſpruch auf Entichädigung ausſchließen.
Werden die Grundſtücke nach eingetretener Desarmirung der Feſtung nicht
zurückgegeben, ſo erfolgt die Entſchädigung nach den für Expropriationen
beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften.
8. 13.
Ueber die nach 88. 4 -12 zu gewährenden Vergütigungen ſtellt der
Staat Auerkenntniſſe aus, welche vom erſten Tage des auf die Lieferung
folgenden Monats mit vier Procent jährlich verzinſet werden. Die feſtge=
ſtellte
Vergütigung wird kreisweiſe gewährt, und bleibt es den Kreiſen
reſp. Gemeinden überlaſſen, die Ausgleichung unter den Eingeſeſſenen zu bewirken.
8. 14.
F. Mobilmachungspferde und deren Erſatz.
Die Geſtellung der Mobilmachungsvierde für die Gardetruppen ſein=
ſchließlich
der Garde=Landwehr). für die Linientruppen und di Trains findet
nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Februar 1834 (Geſetz Samml.
1834, S 56 ſtatt. Die Beſtimmungen derſelben über die Vergütigung
finden auch Anwendung auf den Erſatz des Abgan 8 an Pferden zur Zeit
des Krieges, welcher Erſatz von denjenigen Bezirken geleiſtet werden muß,
wo der Abgang eingetreten iſt.
Die Geſtellung der Mobilmachungspferde für die Provinzial=Landwehr
erfolgt in Gemäßheit der vorgedachten Verordnung und auf Grund der
Landwehr Ordnung vom 21. November 1815 von den zu den betreffenden
Landwehr Bataillonsbezirken gthörigen Kreiſen unentgeldlich. Den Erſatz
des Abgangs während des mobilen Zuſtandes übernimmt die Staatskaſſe.
Beim Cintritt der Demobilmachung ſind den betreffenden ſtreiſen reſp Land=
wehr
=Bataillonsbezirken die von ibnen früher geſtellten, effectiv noch vor=
handenen
oder vom Staate erſetzten Pferde in natura zurückzuliefern. Sind
Landwehrpferde wegen Unbrauchbarkeit zum Dienſt verkauft und nicht erſetzt
worden, ſo gebührt der volle Erlös den betreffenden Kreiſen.
8. 15.
l. Sonſtige Kriegsleiſtungen
Alle anderen Kriegsleiſtungen, 3 B. die Liejeruna von Armatur,
Bekleidungs=, Leder= und Reitzeug Stücken, Schmz= und Handwerkszeug,
Feld=Cquipage=Gegenſtänden, Hufbeſchlag, Arzneien, Verbandmitteln und
ſonſtigen extraordinären Bedürſniſſen zur Heilung und Pflege der Kranken
und Verwundeten, die Anfertigung von Bekleidungs= und Ausrüſtungs=
Gegenſtänden u. ſ. w. werden nach den am Orte zur Zeit der Lieferung
oder Aufertigung beſtehenden Durchſchnittspreiſen aus den bereiteſten Be=
ſtänden
der Kriegskaſſe vergütigt.
Urkundlich unter Unierer Höchſteigenh indigen Unterſchrift und beigedrucktem Königlichen Ouſiegel.
Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1851.

8. 16.
Nechte und Pflichten der Kreiſe und Gemeinden.
Für die vollſtändige und rechtzeitige Gewährung der Landlieferungen
(88. 4-7) ſind die Kreije, für alle anderen Leiſtungen (88. 3 und 8 bis
12 und 15) die Gemeinden dem Staate verpflichtet.
8. 17.
Die Gemeinden ſind dagegen berechtigt, ſoweit dies zur Erfüllung
dieſer Obliegenheiten erforderlich iſt, die in ihrem Bezirke belegenen Grund=
ſtücke
und Gebäude zu benutzen und ſich nöthigenfalls zwangsweiſe in deren
Beſitz zu ſetzen.
Eine gleiche Berechtigung ſteht den Gemeinden gegen ihre Mitglieder
zu, in Bezug auf alle Gegenſtände der Kriegsleiſtungen, wenn ſie ſolche auf
andere Art nicht beſchaffen können.
In allen dieſen Fällen ſind die Gemeinden den Eigenthümern zur
Entſchädigung verpflichtet, deren Feſtſtellung nach 8. 12 erfolgt.
8. 18.
Sollten in Ausführung vorſtehender Beſtimmungen einzelne Gemeinden
oder Kreiſe im Verhältniß ihrer Leiſtungsfähigkeit zu hart betroffen werden,
ſo iſt eine Ausgleichung eintreten zu laſſen, Suche der Keeis=reſp. Provinzial=
Vertretungen, gegen deren Entſcheidung der Rechtsweg nicht ſtattfindet.
8 19.
Die dem Staate gehörigen Gebäude und Anſtalten, welche zur Zeit
des Friedens zu- Caſernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde
derſelben, zu Militär Lazarethen, Migazinen, Depots, Wachen, Handwerks=
ſtätten
und ſonſtigen Garniſonverwaltungszwecken beſtimmt ſind, ſollen auch
zur Zeit des Kriiges von den zurückbleibenden nicht mobilen Truppen, des=
gleichen
von den Erſatz=und Beſatzungstruppen zu gleichen Zwecken benutzt werden.
Truppentheile, welche vor dem Eintritte der Mobilmachung caſernirt
waren, verbleiden auch nach der Mobilmachung bis zum Ausmarſche in
ihren Caſernen. Ofſiciere und Minnſchaften bereits mobiler Truppen aus
anderen Garniſonen können in der Regel nur dann caſernirt werden, wenn
ſie an dem Orte des Cantonnements länger als drei Tage verweilen. wenn
ferner in den Caſernen neben den gehörig ausgeſtatteten Wohnräumen auch
vollſtändig eingerichtete Koch= und Menage=Anſtalten vorhanden ſind, und
wenn der täiliche Bedarf an Verpflegungsgegenſtänden aller Art nach den
für mobile Truppen beſtehenden Vorſchriften denſelben entweder aus den
Magazinen oder durch Vermittelung der betreffenden Ortsbehörden regel=
mäßig
geliefert werden kann.
Die Königlichen Dienſtpferde ſind dagegen ſoviel als möglich immer
in den vorhandenen und disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen,
ſobald höhere Rückſichten nicht eine Ausnahme hiervon gebieten.
8. 20.
Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen
Trupven und Militärbeamten nach 8. 3. 1 verabreichte Naturalquartier von
dem Tage der Mobilmachung ab den Gemeinden aus der Staatskaſſe nicht
gewährt wird, können auch die Forderungen der Quartierbedürfniſſe nicht
in dem Umfange geltend gemacht werden, wie ſie das Servisrequlativ vom
17. März 1810 geſtattet; namentlich muß bei Durchmärſchen, in engen
Cantonnements und in belagerten Feſtungen das Militär ſich mit demjenigen
bequügen, was nach Maßgabe der Orts= und ſonſtigen Verhältniſſe ange=
wieſen
werden kann, und was die Quartierwirthe zu gewahren vermögen:
8. 21.
Prücluſipfriſt für die Anmeldung der Vergütiguugs=Anſprüche.
Alle Anſprüche auf Vergütigung von Kriegsleiſtungen ſind, mit den
nöthigen Beſcheinigungen verſehen, bei dem betrefenden Landrathe innerhalb
eines Jahres nach erfolgter Demobilmachung anzumelden.
Die bis dahin nicht angemeldeten Auſprüche werden mit dreimonatlichem
Präcluſivtermine öſſentlich aufgerufen und nach Ablauf des letzteren, wenn
ſie auch bis dahin nicht angemeldet worden ſind, von jeder Vefriedigung
ausgeſchloſſen.
8. 22.
Su =peuſion aller entgegenſtehenden Beſtimoungen.
Dieſes Geſetz gilt nur für die Dauer des mobilen Ziſtmdes der Armee;
es treten daher während dieſer Zeit alle entgegenſtehenden und namentlich
die auf den Friedenszuſtand gerichteten Beſtimmungen außer Kraft.
8. 23.
Gegenwärtiges Geſetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 12. No=
vember
1850 Auf alle Leiſtungen, welche nach Vorſchrift jener Verordnung
erfolgt ſind, finden auch nur die Beſtimmungen derſelben Anwendung. Jedoch
gelten für die daraus zu erhebenden Vergütigungs=Auſprüche die im 8. 21
angeordneten Präcluſiofriſten.

8 24.
Mit der Ausführung dieſes Geſetzes und mit der dazu erforderlichen In=
ſtruction
ſind die Miniſter des Innern, der Finanzen und des Krieges beauftragt.

C. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt
v. Stockhauſen. v. Raumer.

v. Rabe. Simons.
v. Weſtphalen.;

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113

M30.
B e k a u n t m a ch u n g.
Betreffend: Dep rtements=Eeſatz jeſchäft im Kreiſe Darmſtidt.
Es wird zur Kenntniß der Intereſſenten gebracht, daß, nach Anordnung der Großherzoglichen Departements=Erſatz Commiſſion im Bezirt der
1.149.) Jufanterie=Brigade, das Departements=Erjatzgeſchäft im Kreiſe Darmſtadt am 28., 29. und 30. Juli d. J. in der ſtädtiſchen Turn=
halle
dahier vorgenommen werden wird.
I. Donnerſtag den 28. Juli um 7½ Uhr:
Es haben zu erſcheinen:
1) Die von der Kreis=Erſat=Commiſin Darmſtadt bei der dießjährigen Muſterung als dauernd unbrauchbar bezeichneten Militür=
pflichtigen
.
2) Die bei der diesjährigen Muſterung zur I. und II. Klaſſe der Erſatz=Reſerve deſignirten Militärpflichtigen.
3) Diejenigen Miltärpflichtigen, welche von der Kreis Erſatz=Commiſſion in dieſem Jahre auf Reclamation vorläufig zurückgeſtellt worden ſind.
4) Die mit Berechtigungsſcheinen zum einjährig freiwilligen Dienſt verſehenen Militärpflichtigen, welche von einem Regiment
nicht angenommen worden ſind.
II. Freitag den 29. Juli d. J.:
1) Die mit Berechtigungsſcheinen zum einjährig freiwilligen Dienſt verſehenen Milltärpflichtigen, welche im Jahre 1850 oder
in vorderen Jahren geboren ſind.
2) Die vorzugsweiſe und primo loco Einzuſtellenden ſaus früheren Jahren).
3) Die im Jahr 1850 geborenen und für br auchbar erklärten Militärpflichtigen von Loos=Rummer 1 bis 200.
16. Samſtag den 30. Juli d. J.
1) Die im Jahr 1850 gebornen brauchbaren Militärpflichtigen, von Loos=Nummer 201 bis 430.
2) Die Disponiblen aus früheren Jahren, welche noch nicht eingeſtellt ſind.
3. Die kleinen Leute aus den Jahren 1868. 1869 und 1870.
Die bezeichneten Militärpflichtigen, welchen, ſo weit dieß thunlich iſt, noch eine beſondere Ladung durch die Großherzogliche Bürgermeiſterei zugehen
wird, haben ihre Looſungs= und Geſtellungsſcheine mitzubringen und haben jedesmal pünktlich um 71 Uhr Vormittags zu erſcheinen.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche ohne genügenden Entſchuldigungsgrund ſich vor der Departements=Erſatz=Commiſſion nicht ſtellen, oder bei Auf=
rufung
ihres Namens im Muſterungslocal nicht anweſend ſind, werden mit einer Geldſtrafe bis zu 10 Thalern oder entſprechender Gefängnißſtrafe belegt
und können eventuell als unſichere Hecrespflichtige eingeſtellt werden.
Die von der Kreis=Erſatz Comimiſſion als augenfällig unbrauchbar ſchon bei dem Kreis=Erſatzgeſchäft ausgemuſterten Leute, ſowie die wegen
zeitiger Unbrauch barkeit Zurückgeſtellten haben vor der Departements=Erſatz=Commiſſion nicht zu erſcheinen.
Darmſtadt, den 22. Juli 18.6.
Der Civil=Vorſitzende der Kreis=Erſatz=Commiſſion Darmſtadt.
v. Marquard.
Unter H. und III. hat die im Wochenblatt vom 23. d. Mts. erſchienene Belanntmachung eine Abänderung erliten.

4869) Hiermit beehre ich mich ergebenſt anzuzeigen, daß ich eine Stempelpreſſe für
Briefpapier angeſchafft habe und von heute an jeder Anforderung prompt Genüge leiſten kann.
Ernſt=Ludwigſtraße 25.
Hexmnun Gölz.
4922) Geſtrickte und gewebte Socken in Wolle und Baumwolle,
Leibbinden, Unterjacken u. dgl., ſowie alle Sorten
Strickwolle empfiehlt beſtens
S. Armhaiter.

4979) Chirurgiſche Inſtrumente in
Etui für Aerzte ſind bllig zu verkaufen.
Näheres im Verlag.

4980) Ein noch vollkommen brauchbarer
Iuſanterie=Officiers=Ordonnanz=Sübel mit faſt
noch neuem ücht ſilbernem Portspée und Kuppel
wird in Nr. 43 der Hügelſtraße zu dem Preis
von 5 fl. abgegeben.

4978)
Ruhrkohlen betreffend.
Durch deu ſorlgeſetgien euormen Auſchlag der Steinkohlen an den Zechen, ſo=
wie
durch den erſchwerten und mit groß n Koſten verknüpften Bezug derſelben ſehen
ſih die unterzeichneten Sieinkohlenhändler veranlaßt, den Preis bis auf Weiteres
we folgt f ſtzuſtellen:
Feltschrot in ginzen Wigmladungen franco ins Haus ohne Octroi
42 kr. per Cen uer.
Dßgl. in kleinon Duantitäton in Bäcken bezogen incl. Octroi per Ctr. 46kr.
Darmſtadt, den 23. Juli 1870.
15
J. Schweitzer. Weis 8 Faber. G. Stammler.
A. Schmidt. G. Appunn.

4907) Wer irgendwie Näh=, Strick= oder Flick=Arbeit bedarf, iſt dringend
gebeten, ſich an den Alice Bozar zu wenden, wo Alles aufs Schnellſte vermittelt
werden wird, damit die im Augenblick erwerbloſen Frauen, deren Zahl groß iſt,
beſchäftigt werden können.
Verein zur Förderung weiblicher Induſtrie.

4903) Das Comits zur Förderung weiblicher Zuduſtrie wünſcht Frauen, welche durch
den Weggang ihrer Männer theilweiſe des Ernährers beraubt ſind, durch Nachweiſung von Arbeit
zu unterſtütz n. Wer geneigt iſt zum Waſchen, Putzen, Bügeln, tageweiſem Ausgehen zum Nähen u.ſ w.,
melde ſich bei Fräulein L. Huth, Waldſtr. 39., jeden Tag, außer Sonntags, zwiſchen 10 u. 12 Uhr.
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Auf Obiges Bezug nehmend, bitten wir die Familien hieſiger Stadt, welche häudliche Hülfe
brauchen, ſich zur gleichen Stunde an die gleiche Adreſſe zu wenden.
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4760) Correspondance commerciale
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Großh. Geomeier Ir Claſſe.
4553) Ein Lehrling kann eintreten oder ein
Junge auf Wochenlohn. Pfeiffer, Hoſtapezier.
3626) Ein braver Junge kann in die Lehre
treten bei Joh. Rühl, Spenglermeiſter.

3999) Ein braver Junge kann in die Lehre
treten bei Karl Bernet, Hofſchloſſer.
4383) Einen Lehrling ſucht gegen Lohn
C. Franz, Tapezier.
4734) Ein Lehrburſche kann eintreten bei
Conrad Olff, Schreinermeiſter, untere Eliſa=
bethenſtraße
64. Derſelbe erhält Koſt u. Logis.
4845) 2 junge Leute werden in die Lehre
geſucht; ſolche, die ſchon etwas vom Raſiren ver=
ſtehen
, erhalten den Vorzug.
W. Schäfer, Hoftheater Friſeur,
Darmſtadt, Ludwigsplatz.
4906) Ein junger Mann ſucht eine Stelle auf
einem Comptoir oder Büreau. Das Nähere Bleich=

ſtraße Nr. 17.
4975) Einquartierung wird angenommen.
Schloßgaſſe Nr. 27.
4984) Zum Friſiren können noch einige
Damen angenommen werden. Alexanderſtraße
Nr. 15 Seitenbau bei Frau Keil.
4983) Eine Frau wünſcht eine Stelle als
Kinderfrau hier oder auswärts. Zu erfragen
Magdalenenſtraße Nr. 13 im dritteu Stock.

M30.

Durch die in Ausſicht ſtehenden triegeriſchen Verhältniſſe ſehen wir uns genöthigt, die Abgabe
von Steinkohlen bis auf Weiteres einzuſtellen.
Maſchinenſaßr iſ und Eiſengießerei Darmſladt.

Unter Bezug auf den Aufruf vom 16. d. M. wird mitgetheilt, daß außer den dort genannten
Vorſtandsmitgliedern, nämlich:
Hofgerichtsadvokat Buchner II, Schriftführer, Grafenſtraße 35. Hospitalarzt Dr. Pfeiffer. Grafen=
ſtraße
5; Stadtrechner Michel, Nechner des Vereins, Kirchſtraße 22; Hofgerichtsadvokat Wörner, Magazin=
ſtraße
7; Hofgerichtsrath Weber, Vorſitzender, Rheinſtraße 18; und den Expeditionen der Zeitungen
und des Wochenblattes; - noch nachfolgende Herren ſich zur Annahme von Geldbeiträgen und
Materialien bereit erklärt haben: Neutner G. Stein, Wilhelminenplatz 4; Ober=Rechnungsrath
Heß, Georgſtraße 13½ Stadtgerichtsaſſeßor Weyland, Rheinſtraße 22; Miniſterialſecretär Hahn, Heinrich=
ſtraße
27; Bankdirector Bopp, Neckarſtraße 13; Hofgerichtsadvokat Köhler l, Neckarſtraße 12; Finanz=
acceſſiſt
v. Bellersheim, Hügelſtraße 29; Finanzacceſſiſt Becker, Heinrichſtraße 32; W. Schwab, Rentner,
Rheinſtraße 29; Dr. Küchler, Steuerrath, Rheinſtraße 25; Kaufmann Gerſchlauer, Neckar=
ſtraße
28; Kaufmann Henigſt, Kaſinoſtraße 12; Kaufmann Ph. Nöhrig, Nundethurmſtraße 3;
Reutner Keßler, Promenadeſtraße 43; Kaufmann Lerch, Ludwigsplatz 19; Kaufmann Roll,
Dieburgerſtraße 2; Kaufmann Schäfer, Ludwigsplatz 7; Kaufmann Kahlert, Schützenſtraße 1;
Nentner Helfmann, Waldſtraße 11; Reutner Trier, Rheinſtraße 24; Rentner Schmidt, Holzhof=
ſtraße
20; Reviſor Schröder, Beſſunger Schulſtraße 24; Buchhändler Bergſiräßer, Rheinſtraße 6;
Fabrikant G. Merck, Rheinſtraße 9; Fabrikant W. Merck, Mühlſtraße 33; Hofgerichtsadvokat
Siegfrieden, Hölgesſtraße 16; Kaufmann J. Röhrig. Sandſtraße 10. Hofgerichtsadvokat Dr K. J.
Hoffmann II., Schützenſtraße 5; 3 Dieffenbach, Alexanderſtraße 8; Kaufmann Hebberling, Alexander=
ſtraße
7; Seifenfabrikant Grodhaus, Marktplatz 3; Rentner Kling, Rheinſtraße 25; Kaufmann
Hernsheim, Martinſtraße 14, Buchdruckerei=Beſitzer Will, Waldſtraße 28; Zimmermeiſter G. Mahr,
Heinheimerſtraße 4. Schurmfabrikant Harres, Ludwigſtraße 4. Landtags=Abgeordnete Kolbe in Beſſungen.
Darmſtadt, am 22. Juli 1870
Der Vorſtand des Hülfevereins
Das Central=Comits des Alice= und Frauenvereins.
Hüllfsverein für im Feld verwundete und erkrankte Soldaten im Greßher=
zogthum
Hſſn.
4986)
l. Liſte der geſammelten Beiträge.
M..rL B. fl. 20. Fran Archbar Rabenau fl. 5. Stadtg=Aſſeſſor Weis fl. 5. Oberſt=
Ceremonienmeiſter von Werner Exc. (für das Turnerſpital) fl. 3. 30. Geh. Rath Wernher fl. 15.
Wittwe Wenz (für das Turnerſpital) fl. 2. H. K. aus Babenhauſen fl. 14. H. B. fl. 5. A. B. fl. 2.
Dr. K. Weber fl. 19. Hofgerichtsrath Schulz fl. 15. Rentner Wilhelm Schwab fl. 200. Oberſt=
Jägermeiſter von Dörnberg Exc. fl. 8. 45. Hofgerichtsrath von Heſſe fl. 10. Staatsrath v. Biege=
leben
fl. 49. Pfarrer Groh in Kirch=Brombach (für das Turnerſpital) fl. 9. 30. Frau Wickenhöfer
fl. 2. Frlu. Eliſe von Nicou fl. 2. L. 12 kr. Präſident Scheuck fl. 10. Stadtrechner Michell 15 fl.
Zuſammen fl. 393. 57.
9½. Liſte der geſammelten Beiträge.
Mitprediger Grein fl. 2. Carl Zöppritz fl. 19. Aſſeſor Rohde fl. 3. 30. Frau Decker
fl. 3. 30. M. G. fl. 20. Hofgerichtsrath Hahn fl. 3. 30. Dr. E. Becker fl. 20. Ferner in
der Vereinigten Geſellſchaft; am 20. und 21. Juli gezeichnet: Oberrechnungsrath Heß fl. 10.
Hofg. Adv. Breidenbach fl. 50. Oberförſter Muhl fl. 1. Oberforſtrath Boſe fl. 10. Landgerichts=
Aſſeſſor Mittler fl. 10. Oberapp. G. Rath Röder fl. 10. P. Weſt fl 10 Oberforſt=Secretär
von Werner fl 5 10. Hofg Adv. Gervinus fl 5 15. Hofg. Rath von Lepel fl. 10. Finanz=
Acceſſiſt Peters fl. 3. 30. Gymn ſiallehrer Dr. Conzen fl. 1. Juſtitprath Reatz fl. 15. Nech=
nungsrath
Reuling fl. 5. Neutamtmann Hauſer fl. 3. 30. Hofg. Adv. F. Schenck I. fl. 10.
Caroline Boſe fl. 1. 45. Dr. Sonnemann Rebentiſch fl 10. Obervoſtmeiſter Pfaltz fl. 3. 30.
Geh. Oberbaurath Müller fl. 5. Profeſſor Dr. Hüfſell fl. 3. 30. Miniſterialrath von Preuſchen
fl. 2. Nentner Schlottner fl 10. Stadtrichter Piſtor fl 10. Lehrer Beck fl. 1. Kreis=Aſſeſſor
v. Marquard fl. 5. Dr. Wolf fl. 2. Hofrath Feidel fl. 2. Hofg. Rath Kuorr fl. 10. Ober=
forſtrath
Braun fl. 5. Oberfinanzrath von Valois fl. 5. 15. Miniſterialrath Meiſenzahl fl. 5.
Steuerrath Eckhard fl. 3 30 Forſtmeiſter Reiß fl. 3. 30. Prof. Dr. Uhrig fl. 2. Hofg. Rath
Dr. Hoffmann fl. 15. Juſtiz=Secretär v. Zangen fl. 3. 30. Hofg. Adv Heyerfl 5. 15. Dr. Klunk
fl. 3. 30. Th. v. Helmolt fl. 10 Hofg. A v. Ludwig fl. 19. - Ziſammen fl. 368. 10.
BI1. Liſte der geſammelten Beit äge.
Oberpoſtcommiſſarius Welcker fl. 5. K. W. fl. 5. S. M. fl. 3. P. T. fl. 1 Geh. Rath
Goldmann fl 5. Frau S. fl 8. 45 kr Advokat W. Kekulé fl 20. M. R. R. fl. 10. Frau
Emilie von Schweitzer fl. 5. Miniſterial=Secretär Hörr fl. 3. Miniſterial=Buchhalter Beſt fl 1.45.
Frau Kaſt fl 3. 30. Oberſtlicutenant Keim fl 3. Oeconom Schwarz aus Nieder=Olm fl. 50.
Freifrau du Thil fl. 20. Frau Wickenhöfer fl. 1. 45. Nentner Sorg fl 10. Hofgerichtsrath
Dr. Stüber fl. 10. Rentner Ludwig fl. 3. 30. Ober=Nechnungs=Sccretär Lorbacher fl. 5. Hof=
gerichtsadvokat
Buchner II. fl. 10. Juſtizrath Buchner l fl. 7. Fran Pfarrer Wilkens fl. 2. Mi=
niſterial
=Secretär Hahu fl. 5. 15. Ober=Medicinalrath Dr. Leydhecker fl. 17. 30. Inſtitutsvorſteher
Dr. Maurer fl. 10. Profeſſor Schuitzſpahn fl. 3. 30. Geh. Ober=Nechnungsrath Fuhr fl. 10.
W. fl. 3 30. Rentner N. Weller 1 Pack Leinwand und fl. I0. Muſeums=Inſpector Hofmann
fl. 3. 45. Oberſtenerrath Welcker fl. 20, Ober=Conſiſtorial=Secretär Wchenbach fl. 5. - Zuſammen
fl. 285 45. Hierzu 1. und 2 Liſte mit fl 762. 7., ergibt ſich Gejammtbetrag fl. 1047. 52.

Kirchliche Nachricht. Mitwach den 27. d. Mis Vormittags 10 Uhr findet in der
Stadtkiiche im Hinblick auf der bi vorſichenden Kein ein allgemeiner Beitay ſtatt.

N dac in udd Varlag: ½ ſ. Milhjä lche Hofönhdruckerei

[ ][  ][ ]

Beilage zu Nr. 30 der Beilage zum Frag= und Anzeigeblatt."

Verordnung,
die Verkündigung des Kriegszuſtandes in den nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums betreffend.

LugW3GII. von Gottes Gnaden Großherzog
von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Nachdem Seine Majeſtät der König von Preußen als
Bundesfeldherr die nachſtehende Verordnung erlaſſen haben:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfaſſung des Norddeutſchen
Bundes, im Namen des Bundes, was ſolgt:
Die Bezirke des achten, elften, zehnten, neunten, zweiten und
erſten Armee=Corps werden hierdurch in Kriegszuſtand erklärt.
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung
in Kraft.
urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchriſt und
beigedrucktem Bundes=Inſiegel.
Gegeben Berlin den 21. Juli 1810.
Wilhelm.
fl. 8.)
v. Bismarck.
ſo haben Wir auf Grund des Artikels 73 der Verfaſſungs=Urkunde
verordnet und verordnen hiermit, was folgt:
Artikel 1.
Die nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörigen Gebietstheile des
Großherzogthums werden hiermit in Kriegszuſtand erklärt.
Auf dieſelben findet das nachſtehend abgedruckte Königlich Preußiſche
Geſetz über den Belagerungszuſtand vom 4. Juni 1851 unter der
Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der in den 88. 5, 10 und 16
des genannten Geſetzes bezeichneten Artikel der Königlich Preußiſchen
Verſaſſungs=Urkunde und des Rheiniſchen Strafgeſetzbuchs die ent=
ſprechenden
Beſtimmungen der dieſſeitigen Verfaſſungs=Urkunde und des
dieſſeitigen Strafgeſetzbuchs zu treten haben.

bringen. - Die Aufhebung des Belagerungszuſtandes wird durch An=
zeige
an die Gemeindebehörde und durch die öffentlichen Blätter zur
allgemeinen Kenntniß gebracht.
8. 4
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszuſtandes
geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Die
Eivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und
Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leiſten.
Für ihre Anordnungen ſind die betreffenden Militairbefehlshaber
perſönlich verantwortlich.
8. 5.
Wird bei Erklärung des Belagerungszuſtandes für erforderlich
erachtet, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfaſſungs=
Urkunde, oder einzelne derſelben, zeit= und diſtriktweiſe außer Kraft
zu ſetzen, ſo müſſen die Beſtimmungen darüber ausdrücklich in die
Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungszuſtandes auf=
genommen
, oder in einer beſonderen, unter der nämlichen Form 6. 3.)
bekannt zu machenden Verordnung verkündet werden.
Die Suspenſion der erwähnten Artikel oder eines derſelben iſt
nur für den Bezirk zuläſſig, der in Belagerungszuſtand erklärt iſt
und nur für die Dauer des Belagerungszuſtandes.
8. 8.
Die Militairperſonen ſtehen während des Belagerungszuſtandes
unter den Geſetzen, welche für den Kriegszuſtand ertheilt ſind.
Auch finden auf dieſelben die 88. 8 und 9 dieſer Verordnung An=
wendung
.
S. 7.

Artikel 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt vom Tage ihrer Verkündigung
n in Kraft.
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchriſt und beigedrückten
Großherzoglichen Siegels.
Friedberg, den 22. Juli 1870.
C. 8.)
LuOW3G.
b. Dalwigk. F. v. Schenck. v. Lindelof. Dornſeiſſ.

In den, in Belagerungszuſtand erklärten Orten oder Diſtritten
hat der Befehlshaber der Beſatzung lin den Feſtungen der Kom=
mandant
) die höhere Militairgerichtsbarkeit über ſämmtliche zur Be=
ſatzung
gehörende Militairperſonen.
Auch ſteht ihm das Recht zu, die wider dieſe Perſonen ergehen=
den
kriegsrechtlichen Erkenntniſſe zu beſtätigen. Ausgenommen hiervon
ſind nur in Friedenszeiten die Todesurtheile; dieſe unterliegen der Be=
ſtätigung
des kommandirenden Generals der Provinz.
Hinſichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt
es bei den Vorſchriften des Militair=Strafgeſetzbuches.

Geſetz über den Belageungsouſland. Von 4. Jmi 185l.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, mit Zuſtimmung der Kammern, was folgt:
8. I.
Für den Fall eines Krieges iſt in den, von dem Feinde bedrohten
oder theilweiſe ſchon beſetzten Provinzen jeder Feſtungskommandant be=
fugt
, die ihm anvertraute Feſtung mit ihrem Rahonbezirke, der kom=
mandirende
General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne
Theile deſſelben zum Zweck der Vertheidigung in Belagerungszuſtand
zu erklären.
8. 2.
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gejahr
für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszuſtand ſowohl in Kriegs=
als
in Friedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszuſtandes geht alsdann vom
Staatsminiſterium aus, kann aber proviſoriſch und vorbehaltlich der
ſofortigen Beſtätigung oder Beſeitigung durch daſſelbe, in dringenden
Fällen, rückſichtlich einzelner Orte und Diſtrikte, durch den oberſten
Militairbefehlshaber in denſelben, auf den Antrag des Verwaltungs=
hefs
des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge iſt, auch
ohne dieſen Antrag erfolgen.
In Feſtungen geht die proviſoriſche Erklärung des Belagerungs=
zuſtandes
von dem Feſtungskommandanten aus.
8. 3.
Die Erklärung des Belagerungszuſtandes iſt bei Trommelſchlag
oder Trompetenſchall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung
an die Gemeindebehörde, durch Anſchlag an öffentlichen Plätzen und
durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu

8. 8.
Wer in einem in Belagerungszuſtand erklärten Orte oder Diſtritte
der vorſätzlichen Brandſtiftung, der vorſätzlichen Verurſachung einer
Ueberſchwemmung, oder des Angriffs oderdes Widerſtandes gegen die
bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil= oder Militairbehörde
in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen
verſehen ſichſchuldig macht, wird mit dem Tode beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann, ſtatt der Todes=
ſtrafe
, auf zehn= bis zwanzigjährige Zuchthausſtraſe erkannt werden.
3. 9.
Wer in einem in Belagerungszuſtand erklärten Orte oder Diſtritte
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marſchrichtung oder angeblichen
Siege der Feinde oder Aufrührer wiſſentlich falſche Gerüchte
ausſtreut oder verbreitet, welche geeignet ſind, die Civil= oder
Militärbehörden hinſichtlich ihrer Maaßregeln irre zu führen,
oder
9) ein bei Erlarung des Belagerungszuſtandes oder während
deſſelben vom Militairbefehlshaber im Intereſſe der öffentlichen
Sicherheit erlaſſenes Verbot übertritt, oder zu ſolcher Ueber=
tretung
auffordert oder anreizt, oder
e) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der thätlichen Widerſehlichkeit,
der Befreiung eines Gefangenen, oder zu andern §. 8 vorge=
jehenen
Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder
anreizt, oder
c) Perſonen des Soldatenſtandes hzu Verbrechen gegen die Sub
ordination oder Vergehungen gegen die militäriſche Zucht und
Ordnung zu verleiten ſucht,
oll, wenn die beſtehenden Gejetze keine höhere Freiheilsſtrafe beſtimmen,
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft werden.

[ ][  ][ ]

114
4441) Sranfiniſerſtuite 52 bel. Glae D 3

N. 30.
Durch die in Ausſicht ſtebenden friegeriſchen Rerkhaluiſe. auhern mir urs

8. 10.
Wird unter Suspenſion des Artikels 7 der Verfaſſungs=Urkunde
zur Anordnung von Kriegsgerichten geſchritten, ſo gehört vor dieſelben
die Unterſuchung und Aburtheilung der Verbrechen des Hochverraths,
des Landesverraths, des Mordes, des Aufruhrs, der thätlichen Wider=
ſetzung
, der Zerſtörung von Eiſenbahnen und Telegraphen, der Be=
freiung
von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung,
der Erpreſſung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue, und der
in den 88. 8 und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen,
inſofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der Erklärung
und Bekanntmachung des Belagerungszuſtandes begangen oder fortge=
etzte
Verbrechen ſind.
Als Hochverrath und Landesverrath ſind, bis zur rechtlichen Gel=
lung
eines Strafgeſetzbuchs für die ganze Monarchie in dem Bezirke
des Rheiniſchen Appellationshofes zu Köln die Verbrechen und Ver=
gehen
wider die innere und äußere Sicherheit des Staats (rt. 75
bis 108 des Rheiniſchen Strafgeſetzbuchs) anzuſehen.
Iſt die Suspenſion des Art. 7 der Verfaſſungs=Urkunde nicht
vom Staatsminiſterium erklärt, ſo bleibt in Friedenszeiten bei den
von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Unterſuchungen die Vollſtreckung
des Urtheils ausgeſetzt, bis die Suspenſion vom Staatsminiſterium
genehmigt iſt.

8. I1.
Die Kriegsgerichte beſtehen aus fünf Mitgliedern, unter denen
zwei von dem Vorſtande des Civilgerichtes des Ortes zu bezeichnende
richterliche Civilbeamte, und drei von dem Militair=Befehlshaber,
weicher am Orte den Befehl führt, zu eenennende Offiziere ſein müſ=
en
. Die Offiziere ſollen mindeſtens Hauptmannsrang haben; fehlt
es an Offizieren dieſes höheren Ranges, ſo iſt die Zahl aus Offizieren
des nächſten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeſchloſſenen Feſtung die erforder=
liche
Zahl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden iſt, ſoll
dieſelbe von dem kommandirenden Militair Befehlshaber aus den
Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. Iſt kein richter=
licher
Civilbeamter in der Feſtung vorhanden, ſo iſt ſtets ein Au=
diteur
Civilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet ſich, wenn eine ganze Pre=
vinz
oder ein Theil derſelben in Belagerungszuſtand erklärt iſt, nach
dem Bedürfuiß, und den Gerichtsſprengel eines jeden dieſer Gerichte
beſtimmt in derartigen Fällen der kommandirende General.
8. 12.
Den Vorſitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein rich=
terlicher
Beamter.
Von dem Vorſitzenden werden, bever das Gericht ſeine Geſchäfte
beginnt die zu Mitgliedern deſſelben beſtimmten Offiziere und ein=
tretenden
Falls diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richterſtande
nicht angehören, dabin vereidigt,
daß ſie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richter=
amtes
mit Gewiſſenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Ge=
ſetzen
gemäß, erfüllen wollen.
Der Militair Befehlshaber, welcher die dem Offizierſtande an=
gehorigen
Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Be=
richterſtatter
einen Anditeur, oder in deſſen Ermangelung einen Offizier.
Dem Berichterſtatter liegt ob über die Anwendung und Handhabung
des Geſetzes zu wachen und durch Anträge die Ermittelung der
Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat derſelbe nicht.
Als Gerichtsſchreiber wird zur Führung des Protokolls ein von
dem Vorſitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu
vereidigender Beamter der Civilverwaltung zugezogen.
8. 13.
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Be=
timmungen
:
Das Verfahren iſt mündlich und öffentlich; die Oeffentlich=
keit
kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu ver=
kündigenden
Beſchluß ausgeſchloſſen werden, wenn es dieß
aus Gründen des öffentlichen Wohles für angemeſſen erachtet.
2) Der Beſchuldigte kann ſich eines Vertheidigers bedienen.-
Wählt er keinen Vertheidiger, ſo muß ihm ein ſolcher von
Amtswegen von dem Vorſitzenden des Gerichts beſtellt wer=
den
, inſofern es ſich um ſolche Verbrechen oder Vergehen
handelt, bei welchen nach dem allgemeinen Strafrecht eine
böhere Strafe, als Geſängniß bis zu einem Jahre, eintritt.
3) Der Berichterſtatter trägt in Anweſenheit des Beſchuldigten
die demſelben zur Laſt gelegte Thatſache vor.

2rätki.

Der Beſchuldigte wird aufgefordert, ſich darüber zu er=
klären
, demnächſt wird zur Erhebung der anderweiten Be=
weismittel
geſchritten.
Sodann wird dem Berichterſtatter zur Aeußerung über
die Reſultate der Vernehmungen und die Anwendung des
Geſetzes, und zuletzt dem Beſchuldigten und ſeinem Verthei=
diger
das Wort geſtattet.
Das Urtheil wird bei ſoſortiger nicht öffentlicher Be=
rathung
des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und un=
mittelbar
darauf dem Beſchuldigten verkündigt.
4) Das Gericht erkennt auf die geſetzliche Strafe, oder auf
Freiſprechung, oder Verweiſung an den ordentlichen Richter.
Der Freigeſprochene wird ſofort der Haft entlaſſen. Die
Verweiſung an den ordentlichen Richter findet ſtatt, wenn das
Kriegsgericht ſich für nicht kompetent erachtet; es erläßt in
dieſem Falle über die Fortdauer oder Aufhebung der Haft
im Urtheile zugleich beſondere Verfügung.
5) Das Urtheil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen
der Richter, die ſummariſche Erklärung des Beſchuldigten über
die ihm vorgehaltene Beſchuldigung, die Erwähnung der Be=
weisaufnahme
und die Entſcheidung über die Thatfrage und
den Rechtspunkt ſowie das Geſetz, auf welches das Urtheil
begründet iſt, enthalten muß, wird von den ſämmtlichen Rich=
tern
und dem Gerichtsſchreiber unterzeichnet.
6) Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmitt=l
ſtatt. Die auf Todesſtrafe lautenden Erkenntniſſe unterliegen
ſedoch der Beſtätigung des in 8. 7 bezeichneten Militair= Be=
ehlshabers
, und zwar in Friedenszeiten der Beſtätigung des
kommandirenden Generals der Provinz.
7) Alle Strafen, mit Ausnahme des Todesſtrafe, werden bin=
nen
24 Stunden nach der Verkündigung des Erkenntniſſes,
Todesſtrafen binnen gleicher Friſt, nach Bekanntmachung der
erfolgten Beſtätigung an den Angeſchuldigten zum Vollzug
gebracht.
8) Die Todesſtrafe wird durch Erſchießen vollſtreckt. Sind
Erkenntniſſe, welche auf Todesſtrafe lauten, bei Aufhebung
des Belagerungszuſtandes noch nicht vollzogen ſo wird dieſe
Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe
umgewandelt, welche, abgeſehen von dem Belagerungszuſtande,
die geſetzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als erwieſen
angenommenen That geweſen ſein würde.
8. 14.
Die Wirkhamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung
des Belagerungszuſtandes auf.
S. 15.
Nach aufgehobenem Belagerungszuſtande werden alle vom Kriegs=
gerichte
erlaſſenen Urtheile ſammt Belggſtücken und dazu gehörenden
Verhandlungen, ſowie die noch ſchwebenden Unterſuchungsſachen an die
ordentlichen Gerichte abgegeben; dieſe haben in den von dem Kriegs=
gerichte
noch nicht abgeurtelten Sachen nach den ordentlichen Straf=
geſetzen
, und nur in den Fällen des F. 9 nach den in dieſem getrof=
fenen
Strafbeſtimmungen zu erkennen.
3. 16.
Auch wenn der Belagerungszuſtand nicht erklärt iſt, können im
Falle des Krieges oder Auftuhrs, bei dringender Gefahr für die öffent=
liche
Sicherheit die Art. 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfaſ=
ungs
=Urkunde oder einzelne derſelben vom Staatsminiſterium zeit=
und diſtriktsweiſe außer Kraft geſetzt werden.

8. 17.
Ueber die Erklärung des Belagerungs=Zuſtandes, ſowie über jede,
ſei es neben derſelben (. 5) oder in dem Falle des 8. 16 erfolgte
Suspenſion auch nur eines der 88. 5 und 16 genannten Artikel der
Verfaſſungs=Urkunde, muß den Kammern ſofort, beziehungsweiſe bei
ihrem nächſten Zuſammentreten, Rechenſchaft gegeben werden.
8. 18.
Alle dieſem Geſetze entgegenſtehenden Vorſchriften werden aufgehol en=
Das gegenwärtige Geſetz tritt an die Stelle der Verordnun
vom 10. Mai 1849 und der Deklaration vom 4. Juli 1849. Geſe=
Sammlung Seite 165 und 250.)
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchriſl und
beigedrucktem Königlichen Inſiegel.
Gegeben Potsdam=Magdeburger Eiſenbahn, den 4. Juni 185½.
Friedrich Wilhelm
C. 8.)
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons,
v. Stockhauſen. v. Raumer. v. Weſtphalen.

[ ][  ][ ]

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben
unter dem Heutigen anzuordnen geruht, daß künfti=
gen
Mittwoch den 27.d. M., wie in den preußiſchen
Landen, ſo auch in allen evangeliſchen Orten des
Großherzogthums im Hinblick auf den bevorſtehenden
Krieg ein allgemeiner Bettag ſtattfindet, wovon wir
im Auftrage Großherzoglichen Miniſteriums des
Innern die evangeliſchen Geiſtlichen und Gemeinden
hiermit in Kenntniß ſetzen, mit dem Gebete zu Gott,
daß Er das gemeinſame deutſche Vaterland in Seine
gnädige Obhut nehme.
Bei der hohen Bedeutung dieſes Tages er=
wartet
man mit Vertrauen wenigſtens am Morgen
die Arbeits=Einſtellung in hieſiger Stadt.
Der Gottesdienſt wird um 10 Uhr Vormit=
1093 in der Stadtkirche abgehalten.
Darmſtadt, 25. JFult 1870.
Großherzogliches Ober-Conſiſtorium.

v. Starck.

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Teichhausſtraße Nr. 12.
30

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3999) Ein braver Iu
treten bei Karl B
4383) Einen vehrling
4734) Ein Lehrburſch
Conrad Olff, Schrein
bethenſtraße 64. Derſ=
4845) 2 junge Leut=
geſucht
; ſolche, die ſchon
ſtehen, erhalten den Vorz
W. Schäfer
Darniſta
4906) Ein junger Meo
einem Comptoir oder Büreau. Das 7ay .
ſtraße Nr. 17.
4984) Zum Friſiren können lum tan
Nr. 15 Seitenbau bei Frau Keil.
498)) Eine Frau wünſcht eine Stelle als
Kinderfrau hier oder auswärts. Zu erfragen
Magdalenenſtraße Nr. 13 im dritten Stock.

gerichte noch nicht avgeuttetten Sumein num e.
4975) Einquartierung wird anl übertragenen Richter= geſetzen, und nur in den Fallen des 8. 9 nach den in dieſem getrof=
Schloßgaſſe nparteilichkeit, den Ge= fenen Strafbeſtimmungen zu erkennen.
Damen angenommen werden. Alexanderſtraße fl. 3. 45. Oberſtenerralh Welcker fl. 20, Ober=Conſiſiorläſ=Secretär unchetnbach fl. d. - Zinammen
fl. 285 5. Hierzu 1. und 2 Liſte mit fl 762. 7., ergibt ſich Gejammtbetrag fl. 1047. 52.
Kirchliche Nachricht. Mitwach den 27. d. Mis Varmittaas 10 Uhr findet in der
Stadtliiche im Hinblick auf den bevorſichenden Keig ein allgemeiner Beitan ſtatt.

Ndae ls ud Verlag. 3. 6. M i dd ä icke Hohumüdinckerei