European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Vertrag von Madrid über die Beilegung der Streitigkeiten in Amerika

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Vertrag von Madrid über die Beilegung der Streitigkeiten in Amerika Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Kew NA The National Archives Kew, SP 108/470 (Ratifikation von 1670 IX 28_ X 8). Findbuch: http://discovery.nationalarchives.gov.uk/results/r?_ep=SP%20108%2F470 Großbritannien: National Archives SP 108/470 (Ratifikation von 1670 IX 28_ X 8).
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Latein

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Drucke

ABR(U), Reinado de Carlos II/Bd.1. DUM VII/1, S. 137-139 (l.) Link zum Druck auf gallica.bnf.fr CAL Bd.1, S. 162-172 Link zum Druck auf gallica.bnf.fr

Inhalt

Einige Punkte des Vertrages von 1667, die beide Indien betreffen müssen neu geklärt werden: I. Gültigkeit des Vertrages von 1667 II. Friede in Amerika wie auch woanders, der auch von den Kolonien untereinander gehalten werden soll III. Einstellung der Feindseligkeiten IV. Einstellung der Gewalttaten, Entzug der Seebriefe, Bestrafung derer, die dem zuwiderhandeln V. Aufgabe aller Bündnisse, die diesem Frieden entgegenstehen VI. Austausch von Gefangenen VII. Alle Verletzungen sind vergeben und vergessen, der König von Großbritannien und seine Nachfolger behalten für immer in Westindien oder woanders in Amerika, was er im Augenblick besitzt VIII. Verbot der Schifffahrt zu und des Handels mit den amerikanischen Gebieten des anderen IX. Unbeschadet dessen können in Zukunft Sonderprivilegien für diesen Handel verliehen werden, für deren Umsetzung bürgt dieser Vertrag X. Freie Hafenzufahrt im Notfall XI. Bei Schiffbruch an den Gestaden des anderen keine Gefangennahme und Konfiszierung sondern Erteilung eines Geleitbriefes XII. Beim Einlaufen von drei oder vier verdächtigen Schiffen, muss die Erlaubnis des zuständigen Gouverneurs etc. eingeholt werden, Abfahrt so schnell wie möglich. Verbot des Ab- oder Beladens von Kaufmannschaften XIII. Beide Seiten sorgen für Vertragserfüllung XIV. Bei Vertragsverletzung, Ausschöpfen des Rechtsweges erst dann Repressalien XV. Der Vertrag schränkt auf keinen Fall die bestehenden Rechte der Vertragspartner in den Gewässern Amerikas ein, unter dem Vorbehalt, dass diese niemals die Freiheit der Seefahrt unterbrechen dürfen XVI. Ratifikation, Bekanntmachung

Kahle, Günter, Lateinamerika in der Politik der Europäischen Mächte, 1492-1810, Köln, Weimar, Wien 1993. Weindl, Andrea, Wer kleidet die Welt? Globale Märkte und merkantile Kräfte in der europäischen Politik der Frühen Neuzeit, Mainz 2007.