Inhalt
Dänemark und Münster, die an den dänischen Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst eine gemeinsame Grenze haben, erneuern ihr alte Freundschaft und verbinden sich zu Erhalt des Friedens im Westfälischen Reichskreis sowie des Handels ihrer Untertanen zu einer Defensivallianz: Art. 1 Die Allianz dient dem Schutz der Reichsterritorien beider Partner, insbesondere der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, gegen alle Aggressionen und Handelshemmnisse von dritter Seite. Art. 2 Beide Partner sind einander mit Rat und vertraulichen Informationen behilflich und kooperieren miteinander auf Reichs- und Kreistag. Art. 3 Wird einer der Partner in seinen Reichsterritorien angegriffen, leistet ihm der andere militärische Hilfe, so gut er kann. Art. 4 Die Truppenstärke der Hilfstruppen ist nicht festgelegt. Der Hilfesuchende unterhält die zugesandten Hilfstruppen auf seinem Gebiet wie seine eigenen. Art. 5 Fragen der Verpflegung, Ausrüstung, Befehlsgewalt, Militärjustiz und Religionsausübung bei den Hilfstruppen werden bei erfolgender Hilfsleistung zwischen beiden Partnern genauer abgestimmt Art. 6 Ungeachtet der vorliegenden Defensivallianz nehmen beide Partner mit ihren entsandten Truppen weiterhin am Krieg gegen Frankreich teil. Art. 7 Kein Partner soll Bündnisse oder Verträge zum Schaden des anderen verhandeln oder abschließen. Beide Partner wollen einander über ihre Verhandlungen informieren und ggf. in ihre Bündnisse einschließen. Art. 8 Die Laufzeit der Allianz beträgt vorerst sechs Jahre und kann ggf. verlängert werden. Art. 9 Die Ratifikationen sollen binnen vier Wochen ausgetauscht werden.
Transliteration
Kundt unnd zu wissen seÿe hiemit: Nachdeme der Allerdurchleuchtigster Großmächtigster fürst unnd herr, Herr Friederich der Vierte könig zu dennemarck, Norwegen, der Wenden unnd Gothen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn unnd der ditmarschen, Graff zu Oldenburg unnd delmenhorst [etc.] Unnd der hoch- würdigst-hochgebohrner fürst und herr, Herr Frantz Arnold, Bischoff zu Münster und Paderborn, Burggraff zum Stromberg, des heÿl[igen] Röm[ischen] Reichs fürst, Graff zu Pÿrmondt unnd herr zu Borkeloh [etc.] in reiffe consideration gezogen, wie nöhtig es seÿe, daß beÿ denen noch fürweh- reden zerrütteten zeiten, und sonsten weith außsehenden trüben aspecten, von allerseiths nahe zusammen gräntzen- den Landen und Underthanen durch zeitige vor- und ob- sorge alles unheÿl, so viel möglich abgekehret, derselbe[n] inn- und eußerliche ruhe beständig conserviret, undt darab dependirendes zwischen beederseiths biß hiehin mit besonderem Nutzen und auffnahmb florirtes Commer- cium ohnturbirt auffrechterhalten werde, Unnd dan Sie für diensamb Befunden, zu dem ende die zwische[n] Ihrer königl[ichen] Maÿ[estä]tt und dero höchsten und hohe[n] H[erren] Vorfahrern königl[ichen] Maÿ[estä]tte[n] Maÿ[estä]tte[n] undt hoch- fürstl[ichen] Gn[a]d[en] Gn[a]d[en] glorwürdigste[n] und hochseeligste[n] andenckens hiebevorn gepflogene vertrawte freündtschafft unnd Nachbarliches gutes vernehmen zu erneuern, undt zu Ihrer, unnd Ihrer confinirenden Landen mehrerer siche- rung wieder allen gewaldt, auch umb Beÿbehaltung darin bißherigen guten friedens sich näher zu vereinigen, undt vermits einer defensiv-Alliance sich zu verbinden, Ihro hochfürstl[liche] Gn[a]d[en] zu Münster unnd Paderborn auch umb so viel demehr darzu bewogen worden, weilen höchstge- dachte S[ein]e königl[iche] Maÿ[estä]tt in Specie dero Graffschafft Oldenburg und delmenhorst in dem Westpfalischen Craiße, und zwahr in confinibus dero Hochstifft Münster kendtlich belegen haben, unnd Ihro hochfürstl[iche]Gn[a]d[en] alß erster außschreibender fürst des westpfalischen Craißes billig darauff bedacht sein müßen, damit beÿ allen gefähr, sich begebenden conjuncturen unnd zufällen in selbigem Craise die sicherheit und gemeine ruhe, mithin die wolfahrt der endts beÿderseits Underthanen conserviret unnd erhal- ten werde; So haben Sie in deßen consideration, die zu endts unterschriebene Ministros allerseiths in gna- den verordtnet, und gnugsamb Bevollmächtiget; Aller- maßen selbige nach beschehener der Original-Vollmacht[n] Extradition unnd außwexlung biß auff I[hrer] königl[ichen] Maÿ[estä]tt und hochfürstl[icher] Gn[a]d[en] aller- unnd gnädigste genehmbhaltung und ratification sich über nachfolgende puncten vergleichen und vereinbahret haben. 1. Erstlich solle dieße nähere zusammensetzung unnd de- fensive Verbundtnüs zu keines menschen schaden, oder Beleidigung angesehen, sondern bloß zu conservation unnd Beschützung Beederseiths auff teutschem Boden undt im Reich Belegener Landen, vor allem aber der I[hrer] Königl[ichen] Maÿ[estä]tt zugehöriger Graffschafften Oldenburg unnd delmenhorst, undt deren Underthanen, unnd dene[n] respe[ctiv]e höchst- unnd hohen H[erren] Allijrten darahn haben- den jurium wieder alle gewalthätige Eingriffe undt feindtliche Invasiones, zunöhtigungen, unnd überziehungen, schädtliche durchzüge, tendirende Quartieren, sammell- unnd Musterplätze, Contributiones, Exactiones, oder andere zumuhtende unnd vornehmende untertrüc- kungen, wie die nahmen haben, unnd zu beÿderseiths Underthanen schaden gereichen, oder den freÿen Lauff derselben Commercij sperren und einschränken könten, gerichtet unnd gemeinet seÿn; Zu welchem ende dan 2.do Zweÿtens, Nicht allein höchst- und hochermelte H[erren] Confœderierte eine bestendige mutuelle freündschafft unter sich cultiviren, einander in rechten vertraue[n] meinen, mit Raht und that dieserthalb beÿ einander festhalten, Einer des andern, absonderlich so viell obgenante königl[ich] dähnischer seithe beede Graffschaffte[n], unnd derselben Eingeseßene betrifft, Bestes beförderen, schaden unnd arges warnen unnd abkehren, über alles unnd jedes, worauß unruhe, verdruß unnd Nachtheil entstehe[n], auch waß zu deren abkehrung gereichen mögte, embsig unnd verträwlich miteinander communiciren unnd beraht- schlagen, weniger nicht, waß zu allerseiths besten unnd wahrer sicherheit zuträglich seÿn könte, communi con- silio et auxilio ahn handt geben unnd cooperiren, unnd des Behueffs durch allerseithige Ministros auff Reichs- unnd Craÿßes-tagen eine verträwliche harmo- nie unnd correspondentz pflegen laßen, sonderen auch, dahe 3.tio Drittens Einer von dießen höchst- unnd hohen H[erren] Allijrten, es seÿ zeit wehrenden dießes Reichskrieges unnd noch vor dem Schluß des friedens, oder auch darnach, so lange diese Alliance währet, in seinen auff teutschem Boden unnd im Reich Situirten Landen, unnd in Specie ahn könig[lich] dähnischer Seithe in oberwähnten zweÿen Graffschafften von Einem feindt würcklich angegriffen, oder eine scheinbahre gefahr der Invasion obhanden seÿn würde, solle der andere Bundtsgenoße verbunden seÿn, so forth dem in gefahrstehenden mit würcklicher hülffe Beÿzustehen, unnd zu dem ende so viel Volckh Er immer auffbringen kan, unnd Ihme auß seinen äigenen Landen zu entrahten möglich seÿn wirt, anmarchiren zulaßen, unnd oder des feindes einbruch præcaviren unnd abkehren helffen, oder dahe solcher schon erfolget seÿn solte, selbige[n] wieder abzutreiben sich äußerst bemühen; Unnd obzwahr 4.to Vierdtens die zahl der zu hülff zu schicken schuldig seÿender Mannschafft auß ein- unnd anderen ursachen vorjetzo nicht determinirt werden können, So ist doch allerseiths verab- redet, unnd geschloßen worden, daß ein jeder derselben, so viel Er kan, dem nohtleidenden zur rettung zuschicken, dieser aber gehalten seÿn solle, so lange sie in deßen Landen, unnd Ihme zu hülffe Bestehet, selbige auff seine Spesen, gleich wie sein äigene zu unterhalten, Biß dahin man sich dieserhalb eines sicheren vergleichen wirt; Inmaßen dan 5.to Fünftens, Beÿ würcklicher Leistung der hülffe so wohl der verpflegung, alß auch des Commando, Exercitij der justiz unnd religion Beÿ denen Trouppen, dazu gehörige Ar- tillerie unnd anderer Nohtwendigkeiten, unnd sonsten alles obige zu Beobachtung fernerer Œconomie unnd nöhtig Befindenden requisiten zu vollenziehung sothaner Auxi- liar-Assistentz concertiret unnd abgethan werden solle, Wohebeÿ 6.to Sechstens außtrücklich von aller seiths außbedungen, unnd reservirt worden ist, daß, gleich wie dieses gege[n] ainander Stipuliretes defensions fœdus keines weges zu unterbrechung des gegenwertigen gegen franckreich declarirten krieges, und darab hoffenden progressen gemeint ist, also auch keiner von denen Bundtgenoßen, schuldig noch gehalten seÿn solle, die zu fortsetzung so- thanen krieges anderwärts engagirte Trouppes unter dem prætext dießer verbundtnüß abzuziehe[n], oder zurückzuruffen, sonderen selbige einen weg, alß de[n] anderen dem gemeinen wesen zum Besten, Biß zu endt des krieges, unnd erfolg des friedens operiren zulaßen; Mithin ist man 7.mo Siebendtens In conformität dießes gemeinsamben pacti einige worden, daß keiner der herren Confœderirte[n] einige Bundtnüße oder abschiede mit jemandt, wer der auch seÿe, in handlung nehmen, oder schließen solle, wodurch dem übrigen Mit-Bundtgenoßenem directè oder indirectè schaden, oder Nachtheill zuwachsen könte, sonderen waß Einem oder anderem dieserthalb propo- nirt werden mögte, soll Er dem übrigen verträwliche[n] eröffnen, unnd demselben nach deßen Belieben in alle künffti- ge dergleichen Fœdera mit einschließen, unnd sein bestes darbeÿ Beobachten zulaßen, freÿ unnd anheimb geben. 8.vo Achtens, Unnd dahe nuhn dießes Fœdus vorerst à dato ahn auff sechs jahren sich erstrecken, unnd nöhtige[n-] falß vor deren ablauff ein halb jahr wegen der prorogation von newen zusammen getretten, unnd gehandelt wer solte, Also ist auch 9.no Neündtens unnd schließlich vermeinet worden, daß dieser Tractat von allerseiths Prinicipalen lengst innerhalb Vier wochen à dato dießes ratificiret unnd sothane ratifi- cationes außgewexelt werden sollen. Deßen zu Urkundt, unnd daß obiges alles also verab- redet, verglichen unnd geschloßen, haben die hierzu ge- vollmächtigte königl[ich]e unnd fürstl[ich]e Ministri sich äigenhändige unterschrieben, unnd Ihre Pettschafften Beÿgetrücket; So geschehen Newhauß den 16te[n] [Septem]bris 1709. J. Rosencrantz Ferdinandt freÿher von Plettenberg [Lacksiegel] [Lacksiegel] [Lacksiegel] B.B. von mengerssen