Inhalt
Art. 1. Das Bündnis richtet sich weder gegen eine andere Macht noch den Kaiser, sondern fördert das vertrauliche Verhältnis zwischen Dänemark und Mecklenburg-Schwerin. Art. 2. Dänemark verspricht Mecklenburg-Schwerin Schutz und Beistand gegen Übergriffe. Art. 3. Mecklenburg-Schwerin verspricht Dänemark Beistand für Schleswig-Holstein und die übrigen deutschen Besitzungen. Art. 4. Beide Partner wollen Truppen bereithalten, um einander auf Anforderung Beistand leisten zu können, Dänemark im Höhe von 4000, Mecklenburg-Schwerin in Höhe von 2000 Mann. Art. 5. Die Soldzahlungen für die angeforderten Truppen übernimmt der angeforderte Partner. Der anfordernde Partner nimmt die angeforderten Truppen in seinen Dienst und stellt ihnen auf seinem Gebiet Proviant, Quartier und Ausrüstung zur Verfügung. Art. 6. Der anfordernde Partner nimmt die angeforderten Truppen nicht stärker in Anspruch als seine eigenen Truppen. Art. 7. Über Truppenanforderungen über die vereinbarte Mannschaftsstärke hinaus wollen die Partner gegebenenfalls verhandeln. Im Hinblick auf Sold und Verpflegung bleibt es jedoch bei Art. 5. Art. 8. Im Krisenfall informieren sich die Amtleute und Diplomaten beider Partner gegenseitig und treffen gemeinsame Maßregeln. Art. 9. Beide Partner fördern den Handel zwischen ihren Untertanen und Ländern. Art. 10. Dänemark unterstützt die mecklenburgische Seite in ihren Streitigkeiten mit Braunschweig-Lüneburg-Celle. Art. 11. Mecklenburg-Schwerin unterstützt die dänischen Bemühungen nach Aufnahme unter die Alternierenden Fürstenhäuser auf dem Reichstag sowie auf dem Kreistag des Niedersächsischen Reichskreises. Art. 12. Das Bündnis erstreckt sich nur auf Schleswig-Holstein und die deutschen Herrschaften des dänischen König, sowie auf Mecklenburg-Schwerin. Art. 13. Das Bündnis ist, bis zu einer Verlängerung, auf fünf Jahre befristet. Art. 14. Die Ratifikationen werden binnen 14 Tagen ausgetauscht. Sekretart. 1. Dänemark will die mecklenburgischen Verhandlungen mit Preußen zur Wiederherstellung der Stadtbefestigung in Rostock unterstützen. Sekretart. 2. Dänemark wird sich kaiserlichen Befehlen zur Umsetzung des Hamburger Erbvergleichs von 1701 (über die Teilung Mecklenburgs in die Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz) nicht widersetzen. Sekretart. 3. Dänemark verspricht, ggf. mit preußischer Kooperation, die Abschaffung des schwedischen Zolls in Warnemünde zu befördern.
Transliteration
Zu wißen seÿ hiermit: Daß alß der Durch- leuchtigste, Großmächtigste Fürst und herr, herr Friderich der Vierte, König zu dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gohten, hertzog zu Schleßwig, holstein, Stormarn und der dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst [etc.] und der durchleuchtigste Fürst, herr Friderich Wilhelm, hertzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin undt Ratzeburg, auch Graff zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargardt herr [etc.] zu beederseits Fürstenthümer, Graffschafften und Landen Interesse und Auffnehmen, für guth befunden, eine genauere Verbündnus mit einan- der auff zurichten, und zu solchem Ende dero vertrau- te Ministros, alß nemblich Ihr[e] königl[iche] Maÿ[estä]t zu denne- marck, Norwegen [etc.] den hochgebohrnen herrn, herrn Conrad, Graffen zu Reventlow, Freÿherrn zu Frisenwoldt, herrn zu Clausholm, Callöe und Loystrup, Rittern, Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t zu dennemarck, Norwegen [etc.] bestalten Groß-Cantzlern, Geheimbten- und Land-Raht, wie auch Cammerherrn [etc.] den hochwohl- gebohrnen herrn, herrn Christian von Lente, herrn auff Zarlhu- sen; Rittern, Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t zu dennemarck, Norwegen [etc.] be- stalten Geheimbten- und Estats-Raht, Ober-Kriegs-Secreta- rium, wie auch Ober-Ceremonien-Meistern [etc.] den hochwohlge- bohrenen herrn, herrn Christoph Blome, herrn auff Faroe und Neversdorff, Rittern, Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t zu denne- marck, Norwegen [etc.] bestalten Geheimbten- und Land-Raht, wie auch Jägermeistern in den Fürstenthümern Schleßwig Holstein [etc.] und den Wohlgebohrnen herrn, herrn Christi- an Sehestedt, herrn auf Rafnholt und Nislefgaardt, Rittern, Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t zu dennemarck, Norwegen [etc.] be- stalten Ober-Secretarium und Estats-Raht; und Ihr[e] fürstl[iche] durchl[aucht] zu Mecklenburg [etc.] den Wohlgebohrnen herrn, herrn Johann de Löwen, Ihr[o] fürstl[ichen] durchl[aucht] zu Mecklenburg [etc.] bestalten Geheimen-Raht und Ober-hoff-Mar- schalln, wie auch den hochEdelgebohrnen herrn, herrn Ja- cob Taddeln, Ihr[o] fürstl[ichen] durchl[aucht] zu Mecklenburg bestalten Geheimen Cantzeleÿ-Raht [etc.] mit gnugsahmer Ge- walt und Vollmacht versehen, dieselbe heute dato, auff fol- gende Conditiones geschloßen, und einig worden; Alß: 1. Soll diese zusammensetzung, zu keines Menschen offensi- on und beleidigung, vielweniger wieder Ihr[e] Kaÿserl[iche] May[estä]t und das das heÿlige Römische Reich, angesehen und gemeinet seÿn, sondern eintzig und alleine, zu befestigung Freund-Nachbar- licher vertraulichen Correspondence und beÿstandes in allen auffkommenden Fällen, Sicherheit Ihrer Allerseits Fürstenthümer und Landen, und Verwehrung aller unru- he in denenselben. Zu welchem Ende beede höchst- und hohe Paciscenten in beständigem auffrichtigen Vertrauen mit einander umbgehen, Einer des andern Interesse und bestes nach Möglichkeit befordern, præjuditz, Schaden und Un- heil abwenden, auch auff Reichs- Craÿß- und anderen zusammenkünfften durch Ihre Ministros Vertraulich communiciren, und in allen vorfallenden, die in diese Alliance mit eingeschloßene dero Fürstenthumb und Lande, auch sonst das Reich, oder den Craÿß betreffenden Sachen gemeinsame Consilia pflegen laßen wollen. 2. Ferner versprechen Ihr[e] königl[iche] May[estä]t zu dennemarck, daß Sie des hertzogen zu Mecklenburg durchl[aucht] und dero Lande, nach Einhalt des Westpfählischen und folgender, zu bestärckung deßelben errichteten friedens-Schlüße, der Reichs-Constitu- tionen, und kaÿserl[ichen] Wahl-Capitulationen, sowohl in Friedens- alß Krieges-zeiten, Freund-Vetter- und Nachbahrlich schützen und vertretten helffen wollen, also und dergestalt, daß da das hertzogen durchl[aucht] in rechtmäßigem besitz Ihrer Landesfürst- lichen hoheit und Regalien, es seÿ in Ecclesiasticis oder Politicis, dawieder turbiret, oder deren Fürstenthümer und Lande mit gewaltsahmen Invasionen, Qvartier-Neh- mungen, Exactionen und dergleichen, zur ungebühr, und wie- der die Reichs-Satzungen, beschwehret werden solten, höchst- ged[achte] Ihr[e] königl[iche] Maÿ[estä]t dieselbe durch alle diensahme Mittel dagegen vertretten, und da sich über verhoffen, dergleichen zu- tragen würde, effectuiren helffen wollen, daß dafür billige Erstattung geschehe. 3. Wogegen sich auch Ihr[e] Fürstl[iche] durchl[aucht] verbinden, auff gleiche weise, wie in vorigem Articul erwehnet, alles wie- drige von Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t und dero hertzogthümern Schleß- wig und Holstein, auch Graffschafften Oldenburg und delmen- horst, und allen dero Teutschen Provincien abwenden zu helf- fen, und so viel an Ihnen ist, zu verwehren, daß dieselbe in Ihren bißhero beseßenen, oder künfftig rechtmäßig besitzen- den Juribus, Regalibus, hoch- und herrlichkeiten, in keine Wege turbiret oder gehindert werden. 4. Solches nun mit desto beßerem Nachdruck ins werck zu richten, versprechen beede höchst- und hohe Theile. Einer zu des andern behueff und Sicherheit, eine gewiße Anzahl gu- ter und mit aller zubehör versehener Mannschafft in ob- besagten Ihren Fürstenthümern und Landen dergestalt in bereitschafft zu halten, daß solche, auff des Nohthleidenden oder vergewaltigten Theils Erfordern, allemahlen Innerhalb Vierzehen Tagen, à dato requisitionis, an deßen Grentzen stehen können; Und zwar versprechen Ihr[e] königl[iche] Maÿ[estä]t zu dennemarck, solchergestalt Vier Tausendt, Ihr[e] fürstl[iche] durchl[aucht] zu Mecklenburg aber, Zweÿ Tausendt completer Mannschafft bereitzuhalten, wovon das vierte Theil Ca- vallerie, die übrige dreÿ Theile aber Infanterie seÿn sollen. 5. Die Geld-Verpflegung sothaner völcker, soll von dem hülff- leistenden Theile geschehen, gleichwie derselbe dann auch gehalt- ten ist, denenselben, biß auff des Requirentis Grentzen, den benöhtigten Proviant und Ammunition zu verschaffen; So bald aber dieselbe besagte Grentzen erreichet, nimbt der Requirent Selbige in seine Eidt und Pflichten an und verschafft Ihnen, außer der or- dentlichen Geldverpflegungen, /als welche jederzeit der Requi- situs alleine abhält:/ alle benöhtigte Ammunition und Ge- schütze, wie auch das ordentliche Commiss-brodt, Standt Qvartie- re, Service und Rauch-futter, gleichwie solches des Requi- rentis Eigene Völcker, es seÿ in Guarnisonen, oder im Felde genießen, Weiter aber ist derselbe den hülffs-Völc- kern nichtes gehalten. 6. Dem Requirenten bleibet freÿ, die erhaltene hülffs-Völcker in Guarnison, im Felde, oder wo Er will, zu gebrauchen, auch denenselben nach Gefallen, die Qvartiere anzuweisen, je- doch, daß die selbe darunter nicht ruiniret, oder schlimmer als des Requirentis Eigene Völcker, gehalten werden. 7. Daferne auch von Einem oder andern der höchst- und hohen herren Paciscenten über die in dieser Alliance stipulirte Troup- pen noch eine mehrerers, zur völligen Sicherheit, verlanget würde, wollen dieselbe daüber weitere Handlung pflegen, jedoch, daß es mit der Verpflegung allemahl, wie in vorigem 5ten Articul gemeldet, gehalten werde. 8. Damit auch der zweck dieser Alliance so viel leichter er- halten werde, wollen beederseits höchste und hohe Paciscenten, beÿ anscheinender Gefahr und beschaffenheit der Conjuncturen, denen in Ihren Fürstenthümern und anderen Teutschen Provincien, bestalten Civil- und Militairen befehlshabern gemeßene or- dre ertheilen, mit des andern Vornehmen bedienten und Mini- stris, zu gemeiner Sicherheit, vertraulich zu correspondiren und alle Nohtdurfft frühzeitig zu veranstalten. 9. So wollen beede höchst- und hohe Paciscenten auch durch al- le dienliche und Ihren eigenen Unterthanen und Landen un- schädliche Mittel, dahin bedacht seÿn, zwischen deroselben re- spectivè Königreichen, fürstenthümern und landen ein freÿ- es und sicheres Commercium zu establiren, und zu erhal- ten, auch Einer des andern Unterthanen in vorfallenden Streit- und zahlung Sachen, schleunige unpartheÿische Justice administriren laßen. 10. Ihre Königl[iche] Maÿ[estä]t versprechen, in denen Streitigkeiten die zwischen Ihr[o] durchl[aucht] dem herrn hertzogen, und dem Fürstl[ichen] hause Lüneburg Zell, obschweben, sich des herrn hertzogen getreulich anzunehmen. 11. Ihr[e] fürstl[iche] durchl[aucht] versprechen, daß Sie nicht alleine nicht zu wieder seÿn, daß Ihr[e] königl[iche] Maÿ[estä]t, ratione des Herzog- thumbs Holstein, auff Reichs- und Craÿß-Tagen Sessionem und votum, unter denen fürstlichen Alternirenden Häusern bekommen und erhalten mögen, sondern auch beÿ denen übrigen Alterni- renden fürstlichen Häusern Ihre officia zu Erreichung Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t Absehens hierunter kräfftigst anwen- den wollen. 12. In dieser Alliance, sollen, ab Seiten Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t nur dero hertzogthümer Schleßwig und holstein, sambt der herrschaft Pinnenberg, den Graffschafften Oldenburg und delmen- horst, und anderen im heÿligen Römischen Reiche jetzo oder künfftig besitzenden Landen und herrschaften; Ab Seiten Ihr[o] fürstl[ichen] durchl[aucht] aber, dero Mecklenburgische und andere in er- meltem Römischen Reiche belegene Lande begriffen seÿn, und darauff die Hülffsleistung verstanden werden. 13. Diese Alliance soll vorerst auff fünff Jahre, à dato anzurechnen, währen, gegen deren Verfließung aber, wegen der Prolongation derselben, zwischen beeden höchsten und hohen Theilen gehandelt werden. 14. Die Ratificationes sollen Innerhalb Vierzehen Tagen alhier in Copenhagen ausgewechselt werden. Zu mehrerm Uhrkundt deßen, seind hievon zweÿ gleichlauten- de Exemplaria verfertiget, und von Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t zu dennemarck, Norwegen [etc.] und Ihr[o] fürstl[ichen] durchl[aucht] zu Mecklenburg Eingangs Ernandten beederseits dazu bevollmächtigten Mini- stris unterschrieben und mit Ihren gewöhnlichen Pettschafften be- kräfftiget worden. So geschehen zu Copenhagen den 27. Februarii A[nn]o [etc.] 1703. CG Reventlow C. von Lente. C. Blome. C: Sehestedt: DeLöw J. Taddel p[ropria] [6 Lacksiegel über Heftschnur] Articuli Secreti. 1. Ihr[e] Königl[iche] Maÿ[estä]t seind Erböhtig, wegen reparirung der Fortification der Stadt Rostock, mit dem Könige von Preußen zu communiciren, und darüber, so wohl, alß Ihr[e] durchl[aucht] mit besagtem hoffe negociiren zu laßen, folglich gemeinsahme mesures hierüber mit einander zu nehmen. 2. Solte ein oder der ander Theil dem in Hamburg gemachten Mecklenburgischen Successions-Vergleich contraveniren, und darauff von Ihr[o] kaÿserl[ichen] Maÿ[estä]t Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t einige Execution aufgetra- gen werden, So wollen dieselbe solche zu überneh- men sich gefallen laßen. 3. Versprechen Ihr[e] königl[iche] Maÿ[estä]t, in hoffnung des kö- niges von Preußen Maÿ[estä]t werden hiezu dero haben- dem Interesse nach, mit concurriren, alle mögliche officia an- zuwenden, damit denen Reichs-Schlüßen und ergangenen Execu- torialien gemäß, der Zoll zu Warnemünde von Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t zu Schweden abgestellet werde. Zu versicherung deßen, seind auch hievon zweÿ gleichlauten- de Exemplaria verfertiget, und von Ihr[o] königl[ichen] Maÿ[estä]t zu dennemarck, Norwegen [etc.] und Ihr[o] fürstl[ichen] durchl[aucht] zu Meck- lenburg beederseits dazu commitirten Ministris unter- schrieben, und mit Ihren gewöhnlichen Pettschafften versiegelt worden. So geschehen zu Copenhagen den 27. februarii Anno 1703. CG Reventlow C. von Lente. C. Blome. C: Sehestedt. DeLöw J. Taddel p[ropria] [6 Lacksiegel über Heftschnur]