European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Rezeß zur Erläuterung des Vertrags von Hamburg

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Rezeß zur Erläuterung des Vertrags von Hamburg Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Kopenhagen RA Dänisches Reichsarchiv, Kopenhagen: Kongehusets og Rigets arkiv: Forholdet til udlandet (Traktater), E 2 Holsten-Gottorp nr. 22.
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Inhalt

Bei der Umsetzung des Vertrags von Hamburg 1711 I 5 sind einige Streitigkeiten zwischen Dänemark und Schleswig-Holstein-Gottorf aufgetreten. Zu deren Beilegung sind folgende Punkte vereinbart worden: 1. Die Gerichtsbarkeit über die Kirchen haftet an der Landeshoheit. Der Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf verzichtet auf die gemeinschaftliche Gerichtsbarkeit über eine Reihe von strittigen Kirchen, solange nicht erwiesen ist, daß sie auf gemeinschaftlich regiertem Grund errichtet sind. Der König erkennt die gemeinschaftliche Gerichtsbarkeit über weitere strittige Kirchen an. Der Herzog überführt vier Kirchen unter gemeinschaftliche Gerichtsbarkeit. 2. Die Pfarrer der Kirchen unter gemeinschaftlicher Gerichtsbarkeit werden von den jeweiligen Generalsuperintendenten der jährlich abwechselnd regierenden Landesherren geprüft und eingesetzt. 3. Der Streit zwischen der gottorfischen Post und den Fuhrleuten in Itzehoe wird vertagt. Bis zu einer Einigung darf die gottorfische Post ihre Güter und Passagiere weiterhin mit eigenen Pferden durch Itzehoe bringen. 4. Die gottorfischen Ansprüche auf gemeinschaftliche Jurisdiktion in Horst (vemutlich östl. Rendsburg) werden in Warleberg (westlich von Kiel) abgefunden. Eventuell unterschiedliche Pflugzahlen werden ausgeglichen. 5. Ein ausgesetzter Testamentsprozeß am Landgericht zu Schleswig wird wieder aufgenommen, unter Berücksichtigung des Einwands, daß das Gericht nicht zuständig sei. 6. Der Herzog erhebt keinen Widerspruch gegen die Sequestration einiger Güter des Grafen von Rantzau durch die königliche Regierung. Der König verspricht allerdings, die Güter unter gemeinschaftlicher Gerichtsbarkeit von der Seqestratur auszunehmen. 7. Die gemeinschaftliche Gerichtsbarkeit über einige Stadthäuser ist aufgehoben. Künftig unterstehen diese Häuser der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Stadtrats bzw. Landesherrn. 8. Neu eingedeichte Marschländer (sog. Köge) bleiben je zur Hälfte unter der separaten Gerichtsbarkeit der beiden Landesherren. Das gilt auch für adligen Besitz in diesen Marschländern. 9. Der Herzog akzeptiert, daß der König die Diakonatsstelle in Nordhastedt zur dortigen Pfarrstelle gelegt hat, und gibt die der Kirche rückständigen Zinsen und Gebühren von seinen Untertanen frei. Im Gegenzug will der König zulassen, wenn der Herzog in seinem Gebiet zwei geistliche Stellen zu einer zusammenlegen will. 10. Der Herzog verweist die Bewohner seiner Güter in Schierensee (südwestl. von Kiel) an die königliche Pfarrkirche in Westensee, unter der Bedingung, daß sie künftig an der dortigen Pfarrerwahl teilhaben. 11. Die Kanzleien der jährlich abwechselnd regierenden Landesherren legen fest, welche Rechtsakte sie allein, und welche sie nur nach Absprache mit der anderen Kanzlei vollziehen dürfen. 12. Der König gestattet dem Herzog, dessen Bediensteten und dessen Post, die Eiderbrücke bei Osterrade zu benutzen. Das gilt jedoch nicht für andere Reisende und zollpflichtige Güter.

Transliteration

Zu wißen: daß da beÿ Execution des zwischen Ihr[er] Königl[ich]en May[estä]tt zu dennemarck-Norwegen [etc.] und des herrn bischoffen zu Lübeck, auch hertzogen und Administratoris zu Schleßwig-Holstein, hochfürstl[ich]en durchl[aucht] in obhabender vormundschafft Herrn Hertzog Carl Friderichs hochfürstl[ich]en durchl[aucht] am 5ten Jan[uar] anni præteriti zu Hamburg errichteten und nachmahls resp[ective] unterm 13 und 16ten ejusdem zu Copenhagen und Kiel aller- und gnädigst ratificirten Vergleichs unter denen beÿden resp[ective] königl[ichen] und fürstl[ich]en Regierungs Cantzeleÿen zu Glückstadt und Gottorp, sich einige dubia hervorthun wollen, welche doch sonsten in dem angeregten Vergleich Ihr fundamentum decisionis schon würckl[ich] haben; Indeßen aber gleichwolhl Ihrer Königl[ich]en May[estä]tt und Ihr[er] hochfürstl[ich]en durchl[aucht] beständiger aller- und gnädigster Wille ist, daß solches alles nach dem wahren Verstand be- rührten Hamburgischen Vergleichs expliciret und entschieden werde: diesem nach dero königl[ich]e und fürstl[ich]e zu gegenwär- tiger LandTags Versamlung bevollmächtigte Räthe, Ihren er- haltenen Ordren zur aller- und unterthänigsten folge, sich auch solcherwegen zusammen gethan und auf königl[ich]e und fürstl[ich]e aller- und gnädigste Ratification mit ein ander darüber, und was noch in einem und andern beÿ der Landt- Tags-Commission weiter vorgekommen, vereinbahret haben wie folget: 1. Bleibet es allerdings wegen der unter Gemeinschafftl[ich]er königl[ichen] und fürstl[ich]en Jurisdiction hinführo stehender kirchen beÿ dem, was des fals in Art[iculo] 7 mehrberegten Hamburgischen Vergleichs schon vorhin verabredet ist: Und da das hierbeÿ angeführte Fundamentum, gleich als man beÿ allen diesen nur ledigl[ich] dahin zu sehen hätte, wem der Grund und Boden zuge- höre, worauf die kirche stehet, Beÿderseits agnosciret, so soll beÿ diesem fundamento es auch ein vor allemahl verbleiben, wann gleich sonsten beÿ dieser oder jenner kirche Ihr[e] königl[ich]e May[estä]tt oder Ihr[e] hochfürstl[ich]e durchl[aucht] nicht nur etwan Compatroni, sondern auch so gar Patroni wären: folglich laßen Ihr[e] hochfürstl[ich]e durchl[aucht] auch zwar die Gemeinschafftl[ich]e Jurisdiction über die kirchen zu Seester, Horst, Üterßen, Münsterdorff, wie auch der kirchen zu Itzehoe, so lange fahren, bis Ihrer Seits näher beÿgebracht, dass solche kirchen, wie königl[ich]er Seits das contrarium davon asseriret und mit gewißen Documenten zum Theil bescheiniget worden, nicht auf königl[ich]en privativen, sondern auf gemein- schafftl[ich]en Grunde stehen. Ihr[e] Königl[ich]e May[estä]tt aber agnosciren dahingegen wiederumb auch die Gemeinschafftl[ich]e Jurisdiction über die sonst bis dato einigermaßen streitig gemachte kirchen zu Aspe, Breitenberg, Collmar, Großenbrode, Haselau, Hasel- dorff, Heiligenstedten, Crummendieck, Klipleff, Neükirchen, Niendorp, Nübel, Pronstorff, Quars, Wandesbeck, Warder [etc. etc.] wie dan auch Ihr[e] hochfürstl[ich]e durchl[aucht], nach obigem Fundament der gemeinschafftl[ich]en Jurisdiction übergeben, die Closter kirche zu Schleßwig, die kirche zu Callbÿ, die kirche zu Satrup und die zum Guht Arlewatt gehörige kirche zu Olderup [etc. etc.] und welche sich sonsten etwan über kurtz oder lang, ab einer oder der andern Seite mehr finden möchten, die auf Gemeinschafftl[ich]en Grund und Boden liegen, ob Sie schon hieselbsten nicht expri- miret sind, und wollen sowohl Ihr[e] königl[ich]e May[estä]tt, als auch Ihr[e] hochfürstl[ich]e durchl[aucht] sofort an dero GeneralSuperintendenten und Pröbste die nachdrückliche Befehl ergehen laßen, sich hiernach in allen zu richten und darinnen keine hinderung weiter zu machen. 2. Hat zwar ebenfals in obangeregtem Art[iculo] 7 bereits seine deci- sion, daß die examinationes und ordinationes der Prediger sambt andern actibus Juris Episcopalis ein jeder herr in seinem Regierungs-Jahr durch seine GeneralSuperintendenten oder Pröbste beÿ denen Gemeinschafftl[ich]en kirchen exerciren laßen wolle: da aber jedoch Streit vorgekommen, welchem General- Superintendenten die Examinatio, Ordinatio und Introductio zu komme; wann diese actus allererst vorgenommen werden, da bereits vorhin unter des andern herrn seinem Turno die electio oder vocatio geschehen; So ist beliebet, daß dem- jenigen GeneralSuperintendenten oder Probste solches zukommen solle, deßen herr zu der zeit, da ein jeder actus geschiehet, die Regierung hat. Als auch 3. wegen der durch oder neben eines andern herrn Stadt und Lande fahrenden und reitenden Posten zwischen dem hochfürstl[ichen] PostDirectorn Johann Christopf Wulff und denen Itzehoischen Rollfuhr Leüten Streitigkeit entstanden, So haben die königl[ich]e und fürstl[ich]e Commissarii sich zwar bemühet, beÿ diesem ver- gleich auch solche Irrungen aus dem wege zu räumen und deßfals zwischen ermeldtem PostDirectorn und besagten fuhr- leüten einen Contract zu vermitteln; Nachdem aber diese die deßfals proponirte Conditiones und beschehene offerten

zu acceptiren sich geweigert, so hat man nicht weiter in der Sache gehen können, sondern solche an die aller- und gnädigste herrschafft remittiren müßen; Indeßen hat es, bis zu näherer vereinbahrung über diesen punct, beÿ dem 14. Art[iculo] des Hamburgischen Vergleichs sein beständiges Verbleiben, und wollen Ihr[o] Königl[ich]e May[estä]tt die ernstl[ich]e Verfügung an dero Glückstädtische Regierung sowohl, als an den Magistrat zu Itzehoe ergehen laßen, dass der fürstl[ich]e PostDirector nach belieben, beregtem Hamburgischen Vergleich gemaß, die friedrichstädter Post mit seinen eigenen Pferden, es seÿn nun derselben viel oder wenig, durch oder neben Itzehoe, nebst allen darauf seÿnden Persohnen und Packen, ohngehindert gehen und fahren laßen könne. 4. Vermeinen zwar Ihr[o] hochfürstl[ich]e durchl[aucht] die gemeinschafftl[ich]e Jurisdiction über Horst behaubten zu können; es ist jedoch beliebet, dass vor die auf hochfürstl[ich]er Seiten gemachte und hiedurch loßgeschlagenen prætensiones Ihr[o] königl[ich]e May[estä]tt auch alle Ihre auf Warleberg bisdaher gemachte præten- siones mit denen dazu von dem Guhte Knop erkaufften 3½ Pflügen, gleichfalls sowohl in Jurisdictione, als Collectis solchergestalt fahren laßen, daß ratione der beÿ Horst sodan etwa noch überschießenden Pflügen Ihr[er] hochfürstl[ich]ehochfürstl[ich]e: statt grammatisch korrekt hochfürstl[ich]en. durchl[aucht] beÿ der künfftighin vorzunehmenden Liquidation in denen besitzen-

den adelichen Güthern ohne dem auch annoch Erstattung geschehe. 5. Soll die beÿ vorgewesenen Schleßwigschen LandGerichte ausge- setzte und den herrn Graffen Charl von Ahlefeld, wie auch die H[erren] Graffen von Nassau Saarbrück touchirende, in p[unc]to Testamenti versirende Sache beÿ dem erst wieder vorkommenden Schleß- wigschen LandGerichte fürgenommen, und wann in honorem Judicii exceptio fori non competentis opponiret werden wird gebührende reflexion darauf genommen werden. 6. Nachdem auch von der königl[ich]en Glückstädtschen Regierung einige dem h[errn] Graffen zu Rantzou zugehörige Güther in sequestro gezogen worden; So laßen Ihr[e] hochfürstl[ich]e durchl[aucht] es dabeÿ bewenden, zumahlen Ihre Königl[ich]e May[estä]tt hinwiederumb versprechen, daß so bald nur wegen ein oder andern Stücks, so etwa mit se- questriret seÿn möchte, die Gemeinschafftl[ich]e Jurisdiction gezeiget werden wird, eo ipso darauf das einseitig erkandte Sequestrum cessiren solle. 7. Wann ferner in dem Travendahl[schen] Tractat zwischen Ihr[er] Königl[ich]en May[estä]tt und Ihr[er] hochfürstl[ich]en durchl[aucht] schon beständig verabredet wor- den, daß einem jeden herrn in denen Ihm zugetheilten Ämbtern und Städten ohne einzige exception oder exemtion, die priva- tive Jurisdiction competiren solle; Nichts desto weniger aber sich hinc inde in denen Städten einige Häußer finden, welche unter Gemeinschafftl[ich]er Jurisdiction zu stehen prætendiren; So ist beliebet, daß nach Inhalt besagten Travendal[schen] Tractats hierinnen schlechter dings verfahren und über keinem hauße in einer Stadt in beeden fürstenthümern fernerhin einige Gemeinschafftl[ich]e Jurisdiction zugestanden, oder auch einiges Privilegium dagegen attendiret, noch weniger von einem herrn dem andern hierinnen Hinderung geschehen solle, sondern allsolche Häußer ohn Unterscheid, wie andere bürgerl[ich]e häußer, dem Stadt-Magistrat, oder auch privativen herr- schafftl[ich]en immediat-Jurisdiction eines jeden Ohrts ünterwürffig seÿn sollen. 8. desgleichen, nachdem beÿ denen in den MarschLändern sich befin- denden koegen, und zwar in specie in dem so genanten im flenssburg-bredstedtschen und Tunderschen belegenen Stördewercks und jedem herrn zur helffte zugetheilten kog, unterschiedene von Adel entweder gleich von Anfang schon interessiret oder auch nachmahls sich darinnen eingekauffet, und nunmehro ratione solcher Ländereÿen ebenfals sub communi Regimine zu stehen prætendiren; indeßen aber auch dieses wieder be- meldten Travendahl[schen] Tractat dahero läufft, dieweilen keine exceptio und exemptio dawieder attendiret werden soll; So verbleibet es auch nochmahlen dabeÿ, dass die denen Adel[ich]en so wohl, als andern Persohnen in dennen koegen zuständige, von Ihren in der Landes-matricul begriffenen Güthern separate Marsch- Ländereÿen desjenigen herrn Jurisdiction unterworffen seÿn sollen, in deßen Ambt und territorio sie liegen: doch blei- bet denen Possessoribus solcher Güther freÿ, rechtl[ich]er Ahrt nach zu erweisen, dass solche MarschLändereÿen schon vorhin unter derjenigen Pflugzahl begriffen, welche in der Landes Matricul Ihren Gütern beÿgeleget ist. 9. daß sonsten Ihr[e] Königl[ich]e May[estä]tt den Diaconat-dienst zu Nordthatstedt in Süderditmarschen aus Mangel der subsistance eingezogen und die revenüen dem Pastorat-dienste beÿgeleget, dabeÿ laßen Ihr[e] hochfürstl[ich]e durchl[aucht] wegen Ihrer daselbst eingepfarreten Unter- thanen, nach geschehener remonstration, es nicht nur bewenden, sondern wollen auch die Verfügung machen, daß von denen in Norderditmarschen etwa ausstehenden, und der Nordhat- stedter kirchen zugehörigen Capitalien, seit einige Jahre her, restirende zinßen ohne weitern Anstand, demjenigen, so sie zustehen, ausgezahlet, und die dem p[ro] t[empore] Pastori, als zugleich Diacono loci, dem herkommen nach, Beÿkommende gebührl[ich]e accidentien gegönnet und nicht weiter entzogen werden sollen. Wohingegen aber jedoch Ihr[e] Königl[ich]e May[estä]tt ver- sichern, daß, wan gleichfals in dem fürstl[ich]en territorio aus zweÿen Geistlichen diensten, ex eâdem causâ, einer gemachet werden solte, Sie sodan, ohngeachtet dero königl[ich]e Unterthanen mit eingepfarret, sich einem solchem nicht opponiren, noch denen Ihrigen verstatten wollen, darinnen eine hinderung zu machen. 10. Ebenmäßig wollen Ihr[e] hochfürstl. durchl[aucht] auch Ihre 6 hueffen von Grossen Schirensee dahin anweisen, daß Sie wiederumb zu der Westenseer kirchen sich halten und was Sie nach Anleitung des Hamburgischen Vergleichs zu præstiren schuldig und etwa daran noch restiren möchte, denen Eingepfarreten gleich leisten und nachlegen müßen, doch mit dem ausdrückl[ich]en Beding, daß hinführo, wan zu Westensee sich wiederumb eine Priester Vacance eräugen solte, die Possessores von solchen 6 hueffen auch mit zur Wahl gezogen werden. 11. da auch verschiedene Irrungen zwischen beederseits Cantze- leÿen daraus entstanden, dass keine beständige Abrede ge- nommen, was eine jede Cantzeleÿ in Turno Regiminis absq[ue] communicatione oder BeÿSitzung des LandGerichts zu decretiren berechtiget seÿ, oder worüber nohtwendig vorhero mit des andern herrn Cantzeleÿ communication gepflogen werden müße; So ist als eine beständige norma beliebet, daß hinführo von der- jenigen Cantzeleÿ, wo der turnus zu der zeit ist, ohne com- munication mit des andern herrn Cantzeleÿ erkandt werden können: Citationes et Mandata, so jura partium concerniren, Communicatoria et mandata cum clausulâ, Remissiones ad judicium Provinciale, Tutoria, Curatoria, Proclamata ad preces Domini seu Proprietarii, Dispensationes in tertio gradu lineæ in- æqualis. Imübrigen aber soll communication geschehen, wan etwas abgegeben wird, welches vim Decreti inferiret: wo Citationes oder Mandata zu cassiren: wo Executio oder die würckl[ich]e immissio oder Compossessio zu erkennen und zu verhängen: wo ein Commissorium, es seÿ nun ad preces partium oder ex officio, auf eines oder des andern herrn Räthe, oder Mandatum ex officio, es seÿ ad inquirendum oder sonsten zu ertheilen: wann in demjenigen, was schon ans LandGericht verwiesen oder daselbst bereits anhängig ist, eine Anderung zu machen: wo Venia ætatis, facultas testandi et alienandi, vel dispensatio in secundo gradu lineæ æqualis gesuchet wird: Mandata sine clausulâ, Proclamata ad preces Creditorum, Confirmationes Transactionum, Contractuum vel Testamentorum und hauptsächlich in allem demjenigen ohne Unterscheid, worunter des condomini jura nur einigermaßen versiren, dergestalt, daß wann dennoch in denen vorspecificirten passibus etwas ohne Communication einseitig verfüget werden möchte, ein solches an sich und nichtig seÿn solle. 12. Nachdem auch von den fürstl[ich]en Ministris angebracht, wie daß durch geschehene Abwerffung der über die OberEyder vormahlen gewesenen Brücke selbsten anitzo Ihr[e] hochfürstl[ich]e durchl[aucht] sehr litten, indem Sie sowohl vor Ihre selbsteigene Person genöhtiget würden, beÿ etwa nach Hamburg und der Ohrten vorfallenden Reiße, nebst beÿ sich habender suite, einen Umbweg auf zweÿ Meile über Kiel zu nehmen, als auch sonsten die fürstl[ich]e Ministri und mit Brieffen etwa abgehende Expressen, wegen der beÿ nächtlicher Weile durch Rendsburg nicht practicablen passage, ebenfals solchen weg nehmen müßen; Indeßen aber zugleich hiebeÿ ange- zeiget worden, wie daß zwar zu Osterrade noch eine Brücke über die OberEÿder befindlich, von dem Possessore des Guhts hingegen die fahrt darüber derentwegen nicht verstattet werden wolte, dieweilen Er befürchten müße, daß ein solches von Ihr[er] Königl[ich]en May[estä]tt etwa ungnädig aufgenommen werden möchte, So ist gleichfals beliebet, und laßen Ihr[e] Königl[ich]e May[estä]tt gern geschehen, daß sowohl Ihr[e] hochfürstl[ich]e durchl[aucht] nebst dero hoffstat, als auch die fürstl[ich]e Ministri, wann sie nach Hamburg reißen, wie nicht weniger die der Ohrten hingehende Staffetten ihren weg über die brücke zu Osterrade ohngehindert nehmen mögen, nur daß gleichwohl unter diesem prætext auch keine andere reißende Persohnen sich solcher fahrt bedienen, noch weniger kauffmans Wahren und dergleichen Sachen übergebracht werden, wovon der zoll entrichtet werden muß. deßen zu mehrern Uhrkundt sind zweÿ gleichlautende exem- plaria hierüber verfertiget und bis auf Ihr[er] Königl[ich]en May[estä]tt und Ihr[er] hochfürstl[ich]en durchl[aucht] aller- und gnädigste Ratification von beederseits dazu bevollmächtigten Rähten unterschrieben und versiegelt worden. So geschehen zu Rendsburg d[en] 30 Aprilis a[nn]o 1712. T B von Jessen GH[??]vGoertz. [Lacksiegel] [Lacksiegel] J Neve CA Calissen [Lacksiegel] [Lacksiegel] HC Stryke [Lacksiegel]