Inhalt
Über die Interpretation von Art. 3 des Friedensvertrags von Traventhal sind einige Differenzen zwischen Dänemark und Schleswig-Holstein-Gottorf aufgetreten, so daß sich beide Seiten im Hamburg getroffen und folgende Punkte vereinbart haben:
1. Alle adeligen Güter in den Herzogtümern Schleswig und Holstein unterstehen der gemeinschaftlichen Regierung. Die Jurisdiktion in Kriminalfällen, die auf gemeinschaftlich regiertem Boden begangen worden sind, bleibt bei der gemeinschaftlichen Regierung. Sonst behalten die Hintersassen von Prälaten und Ritterschaft ihren Gerichtsstand vor ihren Grundherren und deren Gerichten. 2. Die Hintersassen von Prälaten und Ritterschaft haben das Appellationsrecht von den Ding- und Amtsgerichten über die Oberamts- und Hofgerichte bis zum Gemeinen Landgericht. 3. Grundherren aus Prälaten- und Ritterschaft belangen ihre Hintersassen in der ersten Instanz vor ihren eigenen Gerichten, wenn sie welche unterhalten; von dort wird direkt an das Gemeine Landgericht appelliert. 4. Hintersassen von Prälaten, Ritterschaft und anderen Gutsbesitzern belangen ihre Herren direkt vor dem Gemeinen Landgericht. 5. Streitigkeiten über den Gerichsstand gemeinschaftlich regierter Untertanen werden von einem paritätisch besetzten Gericht entschieden. 6. Gemeinschaftlich regierte Untertanen im Dienst eines regierenden Herrn haben ihren Gerichtsstand vor ihrem Dienstherrn. Sofern das Urteil gemeinschaftlich regierte Güter betrifft. soll die Urteilsexekution mit Konsens des anderen regierenden Herrn erfolgen. Sonst bleiben die gemeinschaftlich regierten Untertanen der gemeinschaftlichen Jurisdiktion unetrworfen. 7. Die Gerichtsbarkeit über die Bediensteten und Hintersassen der geistlichen und adligen Patronatskirchen und ihrer Schulen liegt gemeinschaftlich bei den regierenden Herren und wird durch deren Generalsuperintendenten und Pröpste ausgeübt. 8. Die geistliche Gerichtsbarkeit über Prälaten und Adel sowie über die Bediensteten und Hintersassen ihrer Patronatskirchen und Schulen soll direkt vom Ober-Konsistorium ausgeübt werden. 9. In Fällen der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen die Unter-Konsistorien in der Ämtern künftig nicht mehr für die Bediensteten und Hintersassen der geistlichen und adligen Patronatskirchen und ihrer Schulen zuständig sein, sondern nur noch das allgemeine Konsistorium. 10. Die Untertanen der regierenden Herren unterstehen der geistlichen Gerichtsbarkeit des Konsistoriums ihres jeweiligen Herrn. Sie leisten die vollen kirchlichen Abgaben, an einer Kirche unter der Hoheit des jeweils anderen regierenden Herrn jedoch nur zum Unterhalt von Kirchen und Schulen sowie von deren Bediensteten. 11. Das bisher Holstein-Gottorffische Patronatsrecht über die Kirche von Langenhorn wird eingetauscht gegen das bislang königliche Patronatsrecht über die Kirche von Nübel. Die Kirche von Lütjenburg fällt künftig unter die geistliche Jurisdiktion des Königs, die Kirche von Großenbrode unter gemeinschaftliche geistliche Jurisdiktion. 12. Die von den Gütern der Prälaten und der Ritterschaft unter gemeinschaftlicher Regierung erhobenen Abgaben werden von jedem regierenden Herrn zur Hälfte erhoben und eingetrieben. 13. Einseitige Maßnahmen, die seit dem Frieden von Traventhal ohne Einspruch der anderen Seite getroffen worden sind, bleiben als gültig bestehen; die anderen Streitpunkte sollen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrags erneut vor dem Landgericht verhandelt und entschieden werden. 14. Der Postverkehr der beiden regierenden Herren soll das Gebiet des jeweils anderen ungehindert passieren und dort keine neuen Sendungen oder Passagiere aufnehmen. Zollpflichtige Sendungen werden verzollt. 15. Der Streit um ein in Heiligenhafen beschlagnahmtes Schiff wird an das Gemeine Landgericht verwiesen. 16. Der König will die Stadt Oldesloe zur Reparatur des Mühlendamms anweisen, sobald ihm die Gottorfische Regierung die Baupflicht der Stadt nachweist. 17. Die Streitigkeiten u.a. der Jagd, des Güteraustauschs und der Grenzziehung wegen sollen innerhalb der nächsten sechs Monate zum Abschluß oder Vergleich gebracht werden. 18. Die Jurisdiktion über einige außerhalb der Lübecker Landwehr gelegene Dörfer, die bislang einseitig beim König gelegen hatte, soll künftig gemeinschaftlich ausgeübt werden, mit allen Rechten und Pflichten, wie über andere adelige Güter. 19. Der König behält sich seine Ansprüche auf das Amt Tremsbüttel vor, läßt das Haus Holstein-Gottorf jedoch weiter im Besitz des Amtes, bis zur Beilegung der Streitigkeiten. 20. Die Abgabenforderungen von den adligen Gütern sollen innerhalb der nächsten drei Monate ausgeglichen werden; gelingt dies nicht, so wollen sich die beiden regierenden Linien darüber vergleichen. 21. In allen andern Punkten bleibt es beim Frieden von Traventhal 1700 VIII 18 sowie bei den Bestimmungen des Vergleichs von Hamburg 1701 VII 12.
Transliteration
Zu wißen: Nachdeme zwischen Ihr[er] Königl[ich]e[n] Maÿ[estä]tt zu dännemarck Norwegen [etc.] und des herrn Hertzogs zu Schleßwig Hollstein-Gottorff durchl[aucht] über den Verstand und die Erklährung des dritten Articuli des Travendahl[sch]en Tractats einige differentien sich hervor gethan, welche man ab- seiten Ihr[er] Durchl[aucht] nebßt denen übrigen seither dem Travendahl[sch]en Vergleich unerörtert gebliebe- nen Gravaminibus gerne erlediget haben wollen; Ihr[e] königl[ich]e Maÿ[estä]tt auch, zu bezeugung dero freündvetterlichen affection und guter intention vor das Hochfürstl[ich]e Hauß, sich solches nicht entgegen seÿn, sondern geschehen laßen, daß einige dero Ministrorum mit den Fürstl[ich]en dazu depurtirten Ministris darüber einen Congress auff dem Schaumburgischen Hoff zu Hamburg anstellen, und sothane Streitigkeiten in der güte abthun möchten; zu dessen Behueff allerhöchstgedachte Ihr[e] königl[ich]e Maÿ[estä]tt dero Ge- heimbden Rath, Vice-Stadthaltern in den Für- stenthümbern Schleßwig-Hollstein und Landt- Rath h[errn] Joachim von Ahlefeldt auff Buckhagen Rittern [etc]. so dann dero Geheimbden Conferenz-und Etats-Rath h[errn] Christoph Gensch von Breitenau auff Grünhoff Rittern [etc.] und dero Etats-, Justiz- und Cantzleÿ -Rath auch Residenten im Nieder- Sächsischen Creÿße Hans Statius Hagedorn sambt und sonders mit zulänglicher Vollmacht versehen und zur Erörterung der Mißhelligkeiten aller- gnädigst Committiret, die dann mit denen Von Ihro Hochfürstl[icher] Durchl[aucht] dazu gleichfalß accreditir- ten und genuegsahm Bevollmächtigten Ministris, alß dem Geheimbden Rath, OberHoff Marschall und Gesandten im NiederSächsischen Creÿße [etc.] Herrn Georg Henrich Freÿherrn von Schlitz genant von Göerz, so dann dem Geheimbden Rath undt General-Lieutenant Herrn Gerhard Graffen von Dernath [etc.] und dem Etats-Rath h[errn] Christian Wilhelm von Eÿben nach hinc inde ausgewechßel- ten Credentialien in Handlung getreten, und endlich, nach vielen Conferenzen, zu wiederher- stellung des alten guten Vernehmens zwischen Ihr[o] Königl[iche]r Maÿ[estä]tt und dem Hochfürstl[ich] Hollstein-Got- torffischen Hauße, sich über nachfolgende articuln vereinbahret und verglichen, daß Artic[ulus] 1 Wie der Articulus 3tius des Travendahl[sch]en Friedens ohne unterscheidt von allen Prælaten und adel[ich]en Güthern, so wie sie in der Landes- Matricul gesetzet und enthalten, redet; Also auch von allen zu verstehen seÿ, und dahero alle diese bißhero in obigen zweiffel gezogene Adel[ich]e Güther in denen Hertzogthümern Schleßwig und Hollstein, Sie seÿn Marsch- oder Geest, Sie liegen wo sie wollen, und werden besessen von wem sie wollen, mit ihren possessoren, wes Standes die seÿndt, sambt deren Officianten, Bedienten, Un- terthanen und Einwohnern, mit und neben den übrigen in der Landes-Matricul befindtlichen Prælaten und Ritterschafft, auch denen von den Herrschafften selbsten itzo besitzenden oder künfftig an sich bringenden Adel[ich]en Güthern, so wol in Civilibus alß Ecclesiasticis, ohne eintzige Exception oder Exemption, der königl[ich]en und Hochfürstl[ich]en Gemeinsahmen Territorial-Ho- heit und Jurisdiction sambt allen davon depen- direnden Rechten unterwürffig seÿn sollen; Waß ferner die Criminal-Hoheit und Jurisdi- ction selbßt über die Personen der Prælaten und Ritterschafft auch anderer Besitzer von adel[ich]en Güthern, sambt deren Eheweibern und kindern be- trifft, bleibet dieselbe gleichergestalt nach der LandtGerichts-Ordnung und hergebrachten Ob- servanz, wann das Crimen oder delictum auff Gemeinschafftlichen Grund und Boden begangen, unter Gemeinschafftl[ich]er Regierung, Besagter Prælaten, Ritterschafft und anderer Besitzer von Adel[ich]en Güthern ihre Officianten, Bediente Unterthanen und Einwohner aber behalten ihr forum Criminale, wie Sie es biß- hero entweder beÿ ihrer mit eigenem ding- und Recht versehenen Ordinairen Obrigkeit und Guths-Herrn, oder sonsten beÿ königl[ich]en und Fürstl[ich]en dingstedten gehabt. 2. Nachdem aber etzliche der Vorbemeldten Præla- ten und Adel[ich]en Güther ihre Officianten, Bediente, Unterthanen und Einwohner an gewißen Ohrten auch in Civilibus dingpflichtig, oder dero Nie- der Instanzen beÿ den Unter-Gerichten der respective königl[ich]en und Hochfürstl[ich]en Ämbter und Lande von jehero haben, von darab Sie an das königl[ich]e und Hochfürstl[ich]e Oberambts- oder Hoff- Gericht appelliren; So soll es hinferner dabeÿ unverändert bleiben, jedoch, daß solcher Prælaten und Adel[ich]en Güther Officianten, Bedienten, Un- terthanen und Einwohnern von erwehnten königl[ich]en und Hochfürstl[ich]en respectivè Ober-Ambts oder Hoff-Gerichten die weitere appellation an das Gemeine Landt-Gericht freÿ stehen. 3. Wann die Prælaten, Ritterschafft oder an- dere besitzer, Adel[ich]er Güther ihre Officianten, Bediente, Unterthanen und Einwohner, sambt oder sonders, rechtlich zu belangen hätten, Verblei- bet Ihnen, den Actoribus, so ihr eigen ding- und Recht haben, freÿ, zur ersten instanz ding- und Recht zu legen, und vor selbigen erwehnte ihre Offi- cianten, Bediente, Unterthanen und Einwohner zu besprechen, wovon jedoch die appellation im- mediatè an das Gemeine Land-Gericht gehet; Beÿ dem andern Fall, da Prælaten oder Adel[ich]e Güther kein eigen ding- und Recht hätten, wird dergleichen klage wieder die Officianten, Bediente, Unter- thanen und Einwohner zwar beÿ der ersten ding- pflichtigen Instanz angebracht, jedoch von da ab immediatè an das Landt-Gericht appelli- ret. 4. Dahingegen, wann dergleichen Officianten, Bediente, unterthanen und Einwohner ihre Herrn zu belan- gen nöhtig hätten, ist die Sache immediatè an das Gemeine Landt-Gericht zu bringen, daß also Præ- laten, Ritterschafft und der Adel[ich]en Güther Posses- sores der mittlern Instanz gar nicht unter- worffen seÿn. 5. Daferne wegen oberwehnter dingpflichtigkeit über gemeinschafftl[ich]e Unterthanen, ob und wie weit solche darunter gehören, eine Streitigkeit entstünde, soll dieselbe von einem Gemeinschafftl[ich]en pari nu- mero von beyden seiten neben dem LandtCantzler besetzten Gericht, nachdem die hierzu deputirte königl[ich]e und Hochfürstl[ich]e Ministri vorhero ad hunc actum ihrer Pflicht erlaßen, und zu obiger affaire mit einem Specialen Eÿde beleget, er- örtert, auch, anstatt der Herrschafft, deren Ambt- mann des orts citiret, und der Process durch ihn oder welcher ihme wird subsituiret werden, auszuführen schuldig seÿn. 6. Wegen der Gemeinschafftl[ich]en Landsaßen, wenn Sie in des einen oder andern herrn privativè diensten stehen, hat man, ratione fori, folgende Verabre- dung gut gefunden: nemblich, wann ein solcher, ratione officii, besprochen würde, daß selbiges vor dem herrn in dessen dienste er ist, einseitig geschehen, und von demselben und in dessen nahmen über ihn geurtheilet werden, auch selbigem unbe- nommen seÿn solle, in denen unter seinem privat Territorio und einseitiger Jurisdiction ge- legenen mobil- oder immobil-Güthern /: wie er dessen ohnedem befuegt :/ freÿ und ungehindert die Execution zu thun, und die abgesprochene Urtheil vollenstrecken zu laßen; daferne aber über dasjenige, was in dergleichen fällen vom Richter erkandt, eine Execution in die, der Gemeinschafft[ichen] Regierung unterlegene, Güther begehret würde, soll zwar von dem andern mitregierenden herrn, wann nehmlich solche urtheile, die krafft Rechtens ergriffen, der Consens gebührlich gesuchet, jedoch solcher unter keinerleÿ prætext verweigert, oder sothane Execution gehindert werden, und wann solches geschehe, dem Domino judicanti freÿ stehen, die execution nichts desto minder in die Gemein- schafftl[ich]e Güther, von was ahrt dieselbe auch seÿn, einseitig zu bewerckstelligen; In allen übrigen Sachen aber bleiben die gemeinschafftl[ich]e Land- saßen in den Hertzogthümern, sie mögen posses- sionirt seÿn oder nicht, ungeachtet Sie in des einen oder andern Herrn einseitigen diensten stehen, der Gemeinschafftl[ich]en Jurisdiction und davon dependirenden befehlen unterworffen. 7. Alß das Jus Episcopale der Landes Fürstl[ich]en Hoheit annex ist; So soll dasselbe auch über alle Prælaten und von Adel, deren Kirchen, Prediger, Kirchen- und Schuel-Bedienten, Officianten und Unterthanen Vorberührter Adel[ich]en Güther, Sie ge- hören der Herrschafft Selbst vorietzt oder künfftig, oder wem sie sonsten wollen, wann gleich Ihre königl[ich]e Maÿ[estä]tt oder Ihr[e] Hochfürstl[ich]e Durchl[aucht] alß Com Patroni beÿ einer dergleichen Kirchen con- currirten, dem königl[ich]en und Hochfürstl[ich]en Hauße in Gemeinschafft Competiren; Immassen Sie zu dem Ende durch Ihre General-Superintendenten oder Pröbste die visitationes, Prediger-Exami- nationes und ordinationes sambt andern Ihnen beÿkommenden actibus Juris Episcopalis beÿ besagten Kirchen, dero Predigern, Kirchen- und Schuel-bedienten, auch Clöster oder Adel[ich]er Güther Unterthanen, und zwar jeder Herr in seinem regierungs-Jahr exerciren wolle. 8. Dergleichen wollen Sie alle von daher kommende Geistliche item Matrimonial- und alle dahin gehörige Sachen, so der Prælaten und deren von Adel Persohn, deren Kirchen, Prediger, Kirchen- und Schuel- bediente, auch officianten, bediente, unterthanen und Einwohner betreffen, durch das gemeine beÿm Landt-Gericht zuhaltende OberConsistorium, ohne observirung der Nieder Instantzien, judiciren und decidiren lassen. 9. Und ob schon verschiedene Prælaten und Adel[ich]er Güther Unterthanen und Einwohner in causis Ecclesiastricis et Matrimonialibus bißhero vor die UnterConsistoria in etlichen königl[ich]en und Fürstl[ich]en Ämbtern möchten gezogen worden seÿn; So ist doch, allerhand confusiones zu ver- hüten, deshalber ein anders verabredet, und solle[n] hinführo der Prælaten, Ritterschafft und Adel[iche]n Güther Prister, Kirchen und Schuelbediente, wie auch deren officianten, diener, unterthanen und Ein- wohner mit dergleichen unterConsistoriis nichts mehr zu thuen haben, sondern immediatè von der gemeinschafftl[ich]en Regierung und dem Gemeinen Consistorio dependiren und daselbsten justiti- able seÿn. 10. Ferner ist zu Verhütung aller Confusion und Irrung wegen der in des einen oder andern herrn Ambts kirchen,eingepfarreten einseitigen königl[ich]en oder Hochfürstl[ich]en Unterthanen, beliebet, daß dieselbe in matrimonial Dispensationen und andern zur Episcopal Jurisdiction ge- hörige Sachen vor eines jeden herrn, unter deme Sie gesessen, privativen Consistorio stehen sollen; was aber die onera Ecclesiæ betrifft, solche haben dergleichen eingepfarrete ohne die geringste Ver- weigerung allemahl pro ratâ mit zu præstire[n], oder es soll denen kirchgeschwornen die gewöhnliche kirchenpfandung gegen die säumige, ohne ansehung unter welches herrn Jurisdiction Sie sonsten ge- hören, zu verrichten erlaubet seÿn, doch soll unter dem prætext solchen kirchganges von dem Epis- copo Ecclesiæ, vielweniger seinen Superinten- denten, Pröbsten, beambten oder Pristern des orths, des andern herrn oder übrigen ein- gepfarreten Unterthanen keine andere onera, als welche zu der Kirchen und Schuelen reparation, oder zu der Prediger, Kirchen- und Schuel-bedienten besoldung, wie auch zu den Glocken und andern unentbehrlichen kirchen behueff erforderlich, pro lubitu aufferlegt, sondern wo ein mehrers oder was neues anzuordnen, dasselbe von beeder- seits herrschafften und anderen eingepfarreten Obrigkeiten, auff hinc inde geschehene com- munication, beliebet oder verabredet werden. 11. Imgleichen hat man ümb mehrer Richtigkeit und ordnung willen sich vereinbahret, daß des Hochfürstl[ichen] Hauses Hollstein Gottorff Jus Patronatus beÿ der kirchen zu Langenhorn Ihr[o] königl[iche]r Maÿ[estä]tt und Dero Successoren an der Regierung nebst dem beÿ solcher kirche ohne dem habenden Jure Episcopali hinführo zu gehören, der daselbstige Prister auch die biß- hero nach Gottorff Jährlich in recognitionem bezahlte Vier Marck l[übisch] acht schilling hinkünfftig in das königl[ich]e Ambts-Register nach Flenß- burg entrichten, dahingegen das Jus Patronatus, so Ihro königl[iche] Maÿ[estä]tt bißhero beÿ der kirchen zu Nübel, unferne von Gottorff, gehabt, dem Hochfürstl[ich]en Hauße Hollstein Gottorff, nebst dem bereits daselbst gehabten Jure Episcopali hinferner Competiren solle. Nicht minder ist verglichen, daß die Stadt-Kirche zu Lütgenburg, obschon verschiedene Adel[ich]e Güther daselbst ein- gepfarret, hinfüro unter der alleinigen königl[ich]en Episcopal-Hoheit verbleiben, dahin- gegen die Kirche zu Großen-Brode der Ge- meinschafftl[ich]en Geistl[ich]en Jurisdiction unterge- ben seÿn solle. 12. Die Contribution und andere communi Con- sensu angelegte onera von den unter Ge- meinschafftl[iche]r Regierung gehörigen Prælaten und Ritterschafft Adel[ich]en, auch denen von der Herrschafft selbst itzo besitzenden oder künfftig an sich bringenden Adel[ich]en Güthern, wie selbige in der Landes-Matricul enthalten, sollen, so lange es beÿ der gegenwärtigen Verfaßung verbleibet, beÿ eines jeden Herrn Casse zur helffte in denen gesetzten Terminen allemahl richtig eingebracht werden, oder ein jeder Herr die Ihme competirende helffte auff den Ver- zögerungs-fall, prævio monitorio, mittelst zu länglicher Execution, von oberwehnten Possessoren, wer oder wes Standes die seindt, ohne unterscheid ungehindert einzutreiben macht haben. 13. Was nun diesem Declarations-Recess zu wie- der, eines oder andern theils seith dem Traven- dahl[sch]en Tractat her, tam in realibus, quam personalibus, biß hiezu etwan Verordnet und verfüget seÿn möchte, daßelbe wann es zur Execution gebracht, und die interessirende Partheÿen dagegen keine appellation noch quærel interponiret, sondern dabeÿ acquiesci- ret, soll, alß eine abgethane Sache, bey vollen kräfften verbleiben; das übrige aber, was noch in motu oder Contradictione ist, obgleich ein urtheil oder Decret darin ergangen wäre, wann es nur ad Executionem noch nicht gebracht ist, soll, als ungeschehen geachtet und zu keines theils præjudiz gereichen, folglich dergleichen Sachen in Statum integrum wieder gesetzet seÿn, und nach anweisung des anietzt errichteten Declarations-Recesses, fürm Landt-Gericht von neuem verhandelt, und communi nomine nach Recht und Landüblicher gewohnheit abgethan werden. 14. Was die Fahrende und Reitende Posten anlanget, so sollen selbige durch oder neben eines oder andern herrn Stadt und Land mit ihren wa- gen und Pferden auch auff habenden passa- giren und andern Sachen ungehindert passiren und unter keinem prætext verzögert oder auffgehalten werden, doch daß solche Posten keine Brieffe, pacquette oder Passagiers in des andern hern Stadt und Landen an und auffnehmen, und von denen etwa auff- habenden Zollbahren waaren den Zoll erle- gen sollen. 15. Die Streitigkeit wegen des zu Heiligenhafen vor einigen Jahren arrestirten Schiffes, soll beÿ erst Gemeinschafftl[ich]em Landgericht vorgenom- men, und, was Rechtens, darinnen erkandt werden. 16. Wegen dessen was die Stadt Oldenschloe an dem Mühlen damme daselbst zu repariren schuldig, wollen Ihr[e] königl[ich]e Maÿ[estä]tt nach Ein- halt des Glückstädtschen Recesses de anno 1667. Art. 16., die Oldeschloer durch ernstliche Man- data dazu anweisen, sobald es nur durch die Fürstl[ich]e beambte beÿ der königl[ich]en Regierung zu Glückstadt gesuchet und angezeiget wird wie weit die Stadt Oldeschloe zu reparirung der dämme gehalten. 17. Die Streitigkeit wegen der Jagdt, Austauschung der Manck-Güthern und andern Irrungen in denen Ämbtern wegen der Gräntzen und son- sten, welche zur ocular Inspection und un- tersuchung gewißen Beambten und Räthen auffgetragen, sollen innerhalb Sechs Monathen nach ratificirung dieses Vergleichs von ihnen zu Ende gebracht, oder, worüber Sie Sich in güte nicht vereinbahren können, durch königl[ich]e und Hochfürstl[ich]e Freundtvetterl[ich]e Communication, nach Einhalt des Travendahl[sch]en Friedens, güt- lich hingeleget werden, und bleibet inzwischen damit alles in statu quo. 18. Ob zwar Ihro Königl[ich]e Maÿ[estä]tt die einseitige Jurisdiction über die sogenannte Lübecksche dörffer oder vielmehr außer der Lübeckschen Landtwehr im Hollsteinischen Territorio bele- gene Güther, als Meusling, Niendorff, Recke, Stockelsdorff, Moris, Eckhorst, dunckelsdorff, Trenthorst und Steenrahde [etc.] [etc.] biß dato exer- ciret; So laßen Sie jedoch, zu bezeugung dero zu dem Hochfürstl[ich]en Hauße Gottorff tra- gende Freundtvetterl[ich]en Propension, von nun an geschehen, daß solche dörffer und Güther mit einander nach denendenen: verbessert aus der. zwischen denen königl[ich]en und Fürstl[ich]en Regierenden Häußern vormahls gehaltenen Erbtheilungen, unter Gemeinschafftl[iche]r Landes Fürstl[iche]r jurisdiction und Regierung künfftighin ohnveränderlich seÿn und bleiben; Sie wollen auch dem Hochfürstl[ich]en Hauße Gottorff in dem demselben allzo zu- stehenden ConDominio auff keinerleÿ weiße hinderlich seÿn; und, wann bemeldte Güther zu einer billigen leidlichen nach proportion ihrer bonität eingerichteten Pflug-zahl ange- setzet; So sollen sie auch gleich Freÿheit mit denen andern im Hertzogthum Hollstein sich befindenden Adel[ich]en Güthern, was das Unter- und Criminal-Gericht an Halß und hand, item das Gemeinschafftl[ich]e Landt-Gericht betrifft, genießen, dahingegen aber auch die Contri- butiones und Landes Onera, gleich denen an- dern Adel[ich]en Güthern, pro ratâ ihrer Pflug- Zahl abtragen, und die halbscheidt davon zu jedes herrn Cassa erlegen.
19. Was das Ambt Tremsbüttel anlanget, behalten Ihr[e] Königl[lich]e Maÿ[estä]tt ihren daran machenden Anspruch Sich bevor, das Hochfürstl[iche] Hauß Gottorff aber bleibet jedoch nichtes desto weniger so lange in dessen geruhiger pos- session, biß etwan die Sache, nach Anleitung des Travendahl[sch]en Tractats, abgethan worden. 20. Was die annoch offenstehende Liquidation der hinc inde, sowohl ratione der gehobenenen und prætendirenden Contributionen von den Adel[ich]en von beederseits Herrschafften besitzen- den alß auch andern streitigen Adel[ich]en Güthern, item ex obligationibus und sonsten haben- den Forderungen betrifft; So ist beliebet und beschloßen, dass selbige auch durch die dazu Verordnete Commissarien innerhalb dreÿ Monathen, nach ratification dieses Ver- gleichs, zum Ende gebracht, und worüber Sie Sich etwan nicht Vereinbahren können, durch königl[ich]e und Hochfürstl[ich]e Freundtvetterl[ich]e communication gütlich componiret und beÿ- geleget werden sollen. 21. Im übrigen wird es in allen beÿ dem Einhalt
des Travendahl[sch]en Tractats und demnechst anno 1701 d[en] 12ten Julii alhier in Hamburg errichteten Recesses allerdings gelaßen. Zu wahrer Uhrkund dessen sind von diesem Tractat zweÿ gleich lautende Exemplaria Verfertiget, unterschrieben und besiegelt worden. So geschehen zu Hamburg auff dem Schaumburgischen Hoff d[en] 5ten Januarii Anno Eintausend Siebenhundert und Eilff. JVAhlefeldt [Sechs] Georg Heinrich freyh[err] von [Lacksiegel] Schlitz g[ena]ndt von Goertz CGVBreitenau [über] Gerard Graff Von Dernath. Hans Statius Hagedorn [Heftschnur] Christian Wilhelm von Eÿben