Transliteration
Wir Augustus II. von Gottes gnaden könig Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg auch Engern und Westphalen, des Heil[igen] Röm[ischen] Reichs Ertzmarschal undt Churfürst, Landgraff in thüringen, Marggraff zu Meis- sen, auch Ober- und NiederLausitz, Burggraff zu Mag- deburg, Gefürsteter Graff zu Henneberg, Graff zu der Marck, Ravensberg und Barby, Herr zu Ravenstein, Be- kennen hiermit: Obwohln in der mit Ihrer königl[ichen] Maÿ[estät] von dennemarck untern 28ten des nächst verstriche- nen Monaths errichteten off- und Defensiv-Allianz der 4te Articul folgender maßen lautet: Verbinden sich beede Maÿ[estät] Maÿ[estät] die Schwedische in Teutschlandt gelegene provinzen, es sey denn, daß sie aus selbigen in Ihren auff teut- schen Boden habenden Ländern und provinzen, oder sonsten von Schweden angegriffen wür- den, nicht zu attaquiren, und versprechen in Specie Ihre k[önigliche]k[önigliche]: k. über der Zeile nachgetragen. May[estät] von dennemarck, das Hauß Gottorff daferne es sich neutral bezeiget, und den könig von Schweden weder directè noch indirectè mit Geld oder sonsten assistiret keines weges zu beunruhigen So ist doch aus Eilfertigkeit und über vermuthen da-
rinnen dieser error mit eingeschloßen, daß die Wortte: oder sonst von Schweden [etc.] nach dem Wortte provinzen, und nicht nach dem Wortte: Selbigen [etc.] wohin sie doch eigentlich, und nach der zwischen beeder- seits bevollmächtigten Ministris genom[m]enen Ab- rede gehöret, gesetzet worden. damit aber aller künfftig daher entstehen könnenden Mißdeutung be- gegnet, und die eigentliche intention, so man beeder- seits hierbey gehabt, nicht verfehlet werden möge; So declariren Wir Unsers Orts daß angezogener Articulus IV. folgender gestalt lauten soll: Verbinden sich beede May[estät] May[estät] die Schwedische in Teutschland gelegene provinzen, es sey denn daß sie aus selbigen oder sonst von Schweden in Ihren auff teutschen Boden habenden Län- dern und provinzien angegriffen würden, nicht zu attaquiren, und versprechen in Specie Ihre k[önigliche] May[estät] von dennemarck, das Hauß Gottorff dafern es sich neutral bezeiget, und den könig von Schweden weder directè noch indi- rectè mit Gelde oder sonsten assistiret, kei- nes weges zu beunruhigen Uhrkundlich ist diese declaration, welche von eben der krafft und verbindlichkeit seyn soll, als wenn alles ver- botenus in den off- und defensivtractat inseriret wäre, von Uns eigenhändig unterschrieben und besiegelt, und gegen das von Ihrer königl[ichen] May[estät] von dennemarck in gleichlautenden terminis vollzogene exemplar ausgewechselt worden. So gerschehen und geben zu Potz- dam den 7. Julii 1709. Augustus Rex [Papier-/Wachssiegel über Heftschnur: Deckblatt abgefallen]