Inhalt
Nach ihren bisherigen Erfahrungen mit dem schwedischen König erwarten Dänemark und Sachsen / Polen in Zukunft weitere Bedrohungen von seiten Schwedens und verbinden sich zu folgender, sowohl offensiver als auch defensiver Allianz: I. Die Partner bekräftigen ihre alte Freundschaft und erneuern ihre vorherigen Bündnisse, insbesondere die erneuerte Allianz von Dresden 1699 IX 25. II. Dänemark verspricht, den Krieg gegen Schweden im September 1700 zu eröffnen, falls die dänischen Verhandlungen mit Rußland bis dahin erfolgreich abgeschlossen sind. III. Sachsen / Polen verspricht, die Schweden gleichzeitig in Polen anzugreifen, falls die sächsischen Verhandlungen mit Rußland bis dahin erfolgreich abgeschlosssen sind. Im günstigen Fall soll der Krieg noch vor September beginnen. IV. Beide Partner verpflichten sich, die schwedischen Provinzen in Deutschland und das Herzogtum Schleswig-Holstein-Gottorf nur zur Selbstverteidigung anzugreifen. V. Beide Partner versichern ihren Alliierten, vom Krieg mit Schweden keine Nachteile zu haben, und stellen ihren Alliierten trotz des Krieges weiterhin Truppen zur Verfügung. VI. Beide Partner garantieren sich ihre Besitzungen in Deutschland, nach Ausweis der Defensivallianz vom selben Tag. VII. Die Kriegsziele bestehen in der Rückführung des Kurfürsten von Sachsen auf den polnischen Thron sowie in der Rückkehr der Provinzen Schonen, Halland und Blekinge sowie Bohuslän, Viken und Jämtland an die dänisch-norwegische Monarchie. VIII. Beide Partner versprechen, ohne Absprache untereinander keinen Partikularfrieden mit Schweden abzuschließen oder mit einer dritten Macht zu verhandeln. IX. Beide Partner arbeiten an einer gemeinsamen Allianz mit Rußland; kommt diese nicht zustande, soll der Angriff auf Schweden nicht stattfinden und diese Offensivallianz nichtig sein. X. Schließt nur ein Partner eine Allianz mit Rußland, will ihm der andere 6000 Soldaten zur Landesverteidigung zur Verfügung stellen, solange er nicht selbst angegriffen wird. XI. Beide Partner wollen ihre Allianz nach Möglichkeit auf Preußen und Hannover erweitern und sich das Wohlwollen Großbritanniens und der Niederlande sichern. XII. Beide Partner unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Ansprüche. XIII. Dänemark unterstützt Sachsen / Polen bei der Erlangung einer Schadenersatzzahlung für die schwedische Besetzung Sachsens im Jahre 1706. Polen unterstützt die dänischen Forderungen nach Abzug der Niedersächsischen Kreistruppen aus Hamburg, Beendigung der von Kaiser ebd. eingesetzten Kommission, sowie nach Revision der Verträge von Altona 1689 VI 20 und Traventhal 1700 VIII 18 mit Schleswig-Holstein-Gottorf.
Transliteration
Nachdem es weltkundig, was maßen eines theils der könig von Schweden nicht allein a[nn]o 1700 Ihre königl[iche] May[estät] zu dennemarcken, da sie doch dazu mahlen mit demselben in einer vollkom[m]enen freundschafft gelebet, feindlich angegriffen, und gar in dero Landen mit einer considerablen Macht biß nahe an dero Residenz eingefallen, sondern auch gar dero Flotte zu verbrennen gesucht, und sonsten auch, nachdem sich in allen hochgedachter Ihrer königl[ichen] May[estät] Interesse wiedersetztet, und daraus gnugsam erhellet, daß derselbe über kurtz oder lang. in sonderheit wenn er den angefangenen krieg fernerweit gegen Moscau glück- lich endigen solte, sich zu Ihrer königl[ichen] May[estät] in denne- marcken dringen, und dieselbe feindlich angreiffen dürffte, anderntheils auch gnugsam bekandt, wie der- selbe auff eine nie erhörte Weise Ihre königl[iche] May[estät] den könig Augustum in Pohlen von seiner rechtmäs- sig gehabten Crone abzustehen genöthiget, und Selbige mit seiner in ChurSachsen eingefallenen Macht gezwun- gen, einen nachtheiligen frieden einzugehen, und aber natürlich, der bevorstehenden Gefahr entgegen zu gehen, undt selbige bestmöglichst abzuwenden, Als haben in solcher Consideration, und da man im[m]erhin sich noch ein weit wiedrigers von obgedachten könige von Schwe- den vermuthen muß, beyde Ihre Ihre königl[iche] königl[iche] Maÿ[estät] Maÿ[estät] von Pohlen und dennemarck, sich umb Ihrer Sicher- heit zu proscipiren, und die balance in Norden wie- der zu rêtabliren, gegenwärtige off- und Defensiv- Allianz durch Ihre darzu bevollmächtigte Ministros in nachfolgenden terminis auffrichten und abfaßen laßen. I. Wird die alte und personelle freundschafft, so jeder- zeit zwischen dennemarck und Sachsen, in specie aber zwischen höchstgedachten beyden königl[lichen] königl[lichen] May[estät] May[estät] gewesen, und durch gegenwärtige entrevüe noch mehr befestiget worden, zum fundament gegen- wärtiger tractaten gesetzt, und werden zugleich krafft dieses alle vorige zwischen beyden königen ge- troffene Allianzen, und insonderheit die von a[nn]o 1699. so weit sie der gegenwärtigen nicht zu wieder, in allen ihren articuln undt Clausuln renoviret. II. Versprechen Ihre königl[iche] May[estät] von dennemarck, mit Schwe- den bevorstehenden Monath September /: Woferne Sie mit S[eine]r Czaar[ischen] May[estät] wegen einiger zu Stipuliren seyender Conditionen einig werden könten, und die ra- tification nebst völliger Sicherheit in mitlerzeit darü- ber einkom[m]en solte :/ würcklich zu brechen, und selbiges königreich sowohl von Norwegen aus als in Schonen offen- sivè zu attaquiren. III. Wollen königl[iche] May[estät] von Pohlen zu gleicher zeit, wofer- ne Sie als denn gleichfals mit dem Czaar zur Richtig- keit seyn werden, mit Ihrer armée in Pohlen einrü- cken, und gleichfals gegen Schweden offensivè agiren, jedoch bleibet einen jeden von beyden frey, nach denen sich ereigenden conjuncturen noch vor solchen termino zum Wercke zu schreiten. IV. Verbinden sich beede May[estät] May[estät] die Schwedische in Teutsch- land gelegene provinzen, es sey denn daß Sie aus selbigen in Ihren auff teutschen Boden habenden Län- dern und provinzen, oder sonsten von Schweden an- gegriffen würden, nicht zu attaquiren, und versprechen in specie Ihre königl[iche] May[estät] von dennemarck, das hauß Gottorff, daferne es sich neutral bezeuget, und den kö- nig von Schweden weder directè noch indirectè mit Gelde oder sonsten assistiret, keines weges zu beunru- higen V. Wollen beyde May[estät] Maj[estät] diese in vorstehenden Articulo IVto gefaßte resolution denen alliierten mit diesen zusatz declariren, daß Ihnen dadurch kein Nachtheil zukom[m]en solle, und man beyderseits erbötig sey, ungeacht des krieges mit Schweden, die in dero Solde stehende dänische und Sächß[ische] arméen nicht zurück zu- ziehen, sondern selbige laut Inhalt des darüber geschloßenen tractats in ihren diensten zu laßen. VI. Garantiren beede Maÿ[estät] Maÿ[estät] reciprocè und zwar contra quoscunq[ue] Ihre in Teutschland gelegene Länder und provinzen, und zwar nach Inhalt der exprés hie- rüber auffzurichtenden Defensiv-Allianz, welche von eben der krafft und Gültigkeit, als gegenwär- tige seyn soll. VII. Damit man zu beyden theilen wegen des Endzwecks warumb mit Schweden gebrochen wird, gewiß seyn möge, Als wird zwischen beederseits königl[icher] kö- nigl[icher] Maÿ[estät] May[estät] festegestellet, daß Ihrer beyder gemeinsames but dahin gehe, Schweden nicht übern Hauffen zu werffen, sondern nur ad justos terminos zu redigiren, und zwar dergestalt, daß Ihre königl[iche] May[estät] von Pohlen auff dero thron wieder rêtabli- ret werden, Ihre königl[iche] May[estät] von dennemarck aber die dero Cron von Alters her zugehörige Provinzen, als Schoonen, Halland, Blekingen, Bahuß, Lehn, Wie- gen und Jempterland, bey erfolgenden frieden wieder bekom[m]en mögen, Worüber beederseits königl[iche] königl[iche] May[estät] May[estät] eine mutuelle gerantie, so viel ihnen möglich, præstiren wollen. VIII. Versprechen beede May[estät] May[estät] mit einander über alle vorzunehmende operationes auffrichtig zu communi- ciren, keinen particulair frieden zu machen, noch sich solcher wegen weder in würckliche friedens noch præliminar tractaten ohne Vorbewust des andern einzulaßen, noch mit einen dritten, ohne mutuellen consens sich zu engagiren, sondern den krieg mit gesambter Macht, so lange biß beederseitiger obge- setzter zweck errichtet seyn wird, zu continuiren. IX. Machen beederseits könige sich anheischich, eine Alli- anz mit dem Czaar auffzurichten, und wollen beederseits sich dahin bearbeiten, Ihre Czaar[ische] Maÿ[estät] zu Erfüllung derer vorgeschlagenen Conditionen zu disponiren, auch zu dem Ende durch dero in Mo- scau seyende Ministros die accession zweyer so mächtigen puissancen, so viel möglich, suchen gel ten zu machen, Worbey denn von beeden königl[icher] königl[icher] May[estät] May[estät] expressè reserviret wird, daß Woferne die ratification und völlige Sicherheit über die an Moscau proponirte Conditiones nicht einkom[m]en solte, an vorhergehende puncte, umb Schweden zu at- taquiren kein theil gehalten seyn, und solchenfals diese offensiv-Allianz in so weit auffhören, und zu keinen effect kommen soll. X. Jedoch versprechen beyde könige einander auff sol- chen fall, oder auch da einer eher als der andere mit dem Czaaren zum Stande kom[m]en solte, daß als denn derjenige, der nicht mit Czaar[ischer] May[estät] richtig ge- worden, dem andern, fals er seiner Trouppen selbst nicht benöthiget, dennoch Sechs Tausendt Mann, Scil[icet] Vier Tausendt fünffhundert Mann zu fuß, fünffzehen hundert zu Pferde, zu Bede- ckung seines Landes, auff die in der Defensiv-Al- lianz exprimirte Conditiones zu überlaßen; da sich aber zutragen solte, daß einer selbst attaqui- ret würde, soll demselben alsdenn frey stehen selbige zu revociren, und von dem andern theile umb selbige abfolgen zu laßen, keine difficultas gemachet werden. XI. Wollen beede könige sich dahin bearbeiten, außer dem Czaar noch andere puissancen, als den Key- ser und den König von Preußen, oder Hanno- ver mit in das Werck einzuziehen, Engelland und Holland aber, daß Sie dieser Allianz nicht entgegen seyn mögen, zu disponiren trachten, und solcher wegen fleißig und communicatis consiliis negotiiren laßen. XII. Versprechen beederseits königl[iche] königl[iche] May[estät] May[estät] einander in dero habenden desideriis nicht allein nicht contrair zu seyn, sondern selbige mit ha- benden prætensionibus, juribus, nominib[us], wie solche genant werden mögen, bester maßen zu Se- cundiren, auch darinnen einer den andern bey erfol- genden frieden bestmöglichst zu assistiren. XIII. So versprechen auch beyde königl[iche] königl[iche] May[estät] May[estät] in specie einander behülfflich zu seyn, und zwar Ihre königl[iche] May[estät] von dennemarck per bona officia, so viel möglich, in die Wege zu richten, daß die des Reichs wegen versprochene indemnisation vor die in Sach- sen geschehene invasion, förderlichst geschehe. In- gleichen Ihre königl[iche] May[estät] von Pohlen das Ihrige gleich- fals zu thun, damit die Garnison aus Hamburg ge- zogen, und die sogenante Commission geendiget, auch die Stadt in vorigen Stand gesetzet, item daß die zu Altona und traventhal gemachte Verträge bey denen in Hamburg vorseyenden tractaten entkräfftet, undt nicht zum fundament gesetzet werden, sondern alles nach den unionen, communion- und recessen sein verbleiben habe. Zu Uhrkund deßen seynd von dieser off- und Defensiv-Allianz zwey gleichlautende exem- plaria auffgerichtet, und von denen zu Errichtung derselben bevollmächtigten Ministros unterschrieben, und versiegelt worden. So geschehen zu dreßden den 28ten Junij 1709. [Lacksiegel] J.H. Graff von fleming [Lacksiegel] Woldemar freÿherr von Löwendal s. [Lacksiegel] E. C. Manteuffel [Kurfürstlich sächsische Ratifikation 1709 VI 28] [Kurfürstlich sächsische Ratifikation 1709 VI 28: ff.]