European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Allianz- und Garantievertrag von Kopenhagen

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Allianz- und Garantievertrag von Kopenhagen Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Kopenhagen RA Dänisches Reichsarchiv, Kopenhagen: Kongehusets og Rigets arkiv, Forholdet til udlandet (Traktater), E 2 Tyskland: Kejseren nr. 20.
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Transliteration

Kejseren A Traktat p[å] Papir, Nr. 20. Garantitraktat mellem Danmark, Kejseren og Rusland med 2 separate og 1 hemmelig Artikel K[ø]b[en]h[a]vn 26. Maj 1732. Orig[inalerne] p[å] Papir. Dansk Fuldmagt for Underhandlerne 24/5 1732. Orig[inal] p[å] Papir.

Im Nahmen der Heÿligen und Hochgelobten Dreÿfaltigkeit! Kund und zu wißen seÿ hiemit denen es von nöthen. Nachdem Ihro Römisch-Kayßerlich- und Königlich Catho- lische May[estä]t, wie auch Ihro May[estä]t von allen Reussen, beÿ sich erwogen, was maßen zu Erhaltung und Bevesti- gung des allgemeinen Ruhestandes in Europâ nichts nothwendiger mit seÿe, alß die Sachen in Norden auff einen solchen sichern und beständigen fueß zu setzen, damit selbige von niemandem über lang oder kurtz ge- stöhret werden mögen; Zu Erreichung dießes End- zwecks aber kein sicherer Mittel seÿe, alß mit Ihro Königl[icher] May[estä]t zu dännemarck, Norwegen, die zwischen Ihren glorwürdigsten Vorfahren von langen zeithen her geweßene genaue freundschafft, und gute Einver- ständnis zu herstellen, auch selbige, zu mehrerer Sicherheit allerseiths Reichen und Landen, durch Ein- bloß und allein in solcher Absicht auffzurichtendes Bündnis zu bevestigen; Und dann Ihro Königl[iche] May[estä]t zu dännemarck, Norwegen, gleichmäßiger heÿlsamber und ersprießlicher Meÿnung gewesen; Also ist zwischen allerseiths höchsterwehnter Theilen accreditirten und Bevollmächtigten Ministris, und zwar von seithen Ihro Röm[isch-]Kayßerl[ich-] und Catholisch[en] May[estä]t, dero würcklichen Geheimen Rath, General- feldzeugmeistern, und Obristen über ein Regiment zu fuß, wie auch Ihro Kayßerl[icher] May[estä]t und des Heÿl[igen] Röm[ischen] Reichs Generalen von der Cavallerie und Commendanten von Philippsburg, den hoch- gebohrnen Herrn, Friederich Heinrich des heÿligen Röm[ischen] Reichs Graffen von Seckendorff, und von Ihro May[estä]t von allen Reußen, dero würcklichen Geheimen Rath, und Rittern des Reußischen Ordens des heÿligen Apostols Andreæ, den hoch- und wohlge- bohrnen herrn Casimir Christoph Baron von Brackel, Eines Theils, und dann von seithen Ihro Königl[icher] May[estä]t zu dännemarck, Norwegen dero Geheimen Rath des Conseils und General- Directeurn über die Finançes, den hoch- und wohl- gebohrnen herrn, Christian Ludewig von Plessen, auff Fusingoë, Silsoë und Glorup, Erbherrn, Rittern des Elephanten-Ordens, dero Geheimen Rath des Conseils und Directeurn über dero dähnische und Teutsche Cantzelleÿen, den hoch- und wohl- gebohrnen herrn, Iver Rosenkranz, auff Rosen- holm Erbherrn, Rittern des Elephanten-Ordens, dero Geheimen Rath des Conseils und Ober-Cammer- herrn, den hoch- und wohlgebohrnen herrn, Carl Adolph von Plessen, auff Forslöff, Kastrup, GunderlsevhamGunderlsevham: so!, Harrestedt, Saltoë, und Dronning- lund, Erbherrn, Rittern des Elephanten-Ordens, und Dero Geheimen Rath des Conseils, den hoch- und wohlgebornen herrn, Otto Blome, auff Neuenhoff, Birckemohr, und Kaltenhoff, Erbherrn, Rittern des Elephanten-Ordens, Anderen Theils, nachstehender freundschaffts- und GarantieTractat, bis auff erfolgende Ratification verabredet und geschloßen worden: Imo Versprechen allerseiths höchste Paciscenten, daß, wie Sie nunmehro unter Sich durch dießen zu Niemandens Nachtheil und Offension errichteten Tractat, Eine beständige Ewige freundschafft errichtet und festgesetzet; Sie also hinführo Sich alß rechtschaffene Bundesverwandte und freunde, getreu und aufrichtig meÿnen, Einer des andern Bestes und Auffnehmen alß Sein Eigenes befördern, und was hingegen zu dessen Nachtheil gereichen kann, nach aüßersten kräfften abwenden wollen. IIdo Zu welchem Ende Sie dann steths eine ver- traute Correspondence unterhalten und beÿ auffkommenden gefährlichen Laüfften, was zu Ihrem gemeinsamben Besten erforderlich seÿn möchte, fleißig mit Einander überlegen und concertiren, auch darunter für Einen Mann stehen, nicht weniger Ihren an allen höffen befindlichen Ministris alle hierzu dien- liche instructiones beÿlegen wollen. IIItio Da auch allerseiths höchste Paciscenten sich Einander zusagen, einer des andern Bestes und Nutzen, auff alle weis und weege zu befördern; Also geloben und versprechen sie auch ferner- weith, daß Sie von nun an mit andern Puissançen keine – dießem Tractat zuwiderlauffende Bündnisse eingehen, vielweniger Etwas directè oder indi- rectè, auff was ahrt und weis es auch seÿen könnte, so Ihnen, dero Reichen, und Landen, zum Schaden und Nachtheil gereichen möchte, vornehmen, dagegen aber, wann jemand anders dergleichen unternehmen sollte, Selbiges mit aller Macht und aüßersten kräfften abwehren und verhindern wollen: Gestalten dann dieselbe, zu mehrerer Bekräfftigung deßen, sich dahin ver- pflichten und verbinden, daß Sie Sich Einander reciproquement alle Ihre in Europâ besitzende Königreiche, fürstenthümber, graffschafften, herr- schafften, Provinzien, Länder, Städte, so wie Sie selbige beÿ Schließung diesses Tractats würcklich besitzen, wie auch alle Ihre Jura, Regalien, Immunitæten und Gerechtsambe, nichts ausgenommen, auffs bündigste und wie es am kräfftigsten geschehen kann oder mag, garan- tiren, und Sich in Einer beständigen und unge- schmählerten Possesion derselben, mit aller Macht, und nach aüssersten Vermögen, gegen alle und jede, defendiren und mainteniren wollen. IVto Als übrigens Ihro Römisch-Kaÿßerlich- und Cathol[ische] May[estä]t ins besondere zu Abwendung aller künfftigen Unruhe in Europâ, höchst- nöthig zu seÿn erachten, daß die in dero durch- lauchtigstem Ertzhauße Österreich eingeführte Erbfolgs-Ordnung ungeschmälert und unge- kräncket erhalten, Selbige auch zu mehrerer Sicherheit, von auswärthigen Puissançen hand- gehabet und unterstützet werden möge; So haben Ihro Königl[iche] May[estä]t zu dännemarck, Norwegen, auch hierinnen Ihro Römisch-Kaÿßerl[ich-] und Cathol[ischer] May[estä]t dero auffrichtige In- tention, und wie Sie geneigt und willig sind, deroselben alle Erdenckliche Marquen von freundschafft und guthen willen zu geben, an den Tag legen wollen: Gestalten Sie dann hier- durch, und krafft dießes vor Sich, dero Erben und Nachkommen, auff das bündigste versprechen, Ihro Römisch-Kaÿßerl[ich-] und Cathol[ischer] May[estä]t, dero Erben und Nachkom[m]en beÿderleÿ Geschlechts, die in dem durchlauchtig- stem Ertzhauss Österreich eingeführte – und von Ihro Röm[isch-]Kayßerl[ich-] und Cathol[ischer] May[estät] unter dem 19n Aprilis 1713. erklährte – auch nachhero von dero gesambten Erbkönigreichen und Landen mit submissestem danck ange- nommene ErbfolgsOrdnung zu garantiren, und deren unveränderliche Beÿbehaltung gegen alle und jede kräfftigster Maßen mainteniren zu helffen; dergestalten, daß Ihro Königl[iche] May[estä]t zu dännemarck, Norwegen, dero Erben und Nachkommen, diesse Garantie so offt zu leisten sich verbin- den und anheischig machen, alß Entweder Ihro Röm[isch-]Kaÿßerl[ich-] und Cathol[ische] May[estä]t in Lebzeithen, oder, nach Dero zeitlichem hintritt /: welchen Gott der Allmächtige lange zeith verhüthen und abwenden wolle :/ deroselben Erben und Nach- kommen, zuwider vorerwehnter – den 19ten Apri- lis 1713. erklährter Erbfolgs-Ordnung, in dem Besitz Dero Sämbtlichen inn- und außer Reichs gelegenen Erbkönigreichen und Landen, oder Eines derselben, nirgends und nichts davon ausgenommen, von jemanden, wer der gleich seÿe, würden beunruhiget, angefochten, oder angegriffen werden. Vto Soferne Einer von denen in gegenwärthigen freund- schaffts- und Garantie-Tractat begriffenen paciscirenden Theilen, von jemanden, wer der auch seÿe, und umb was vor ursach es immer seÿn mag, in seinen habenden Rechten, Gerechtig- keithen und wohlhergebrachten Prætensionen, gekräncket und beEinträchtiget, oder auch gar in Seinen in Europa besitzenden Landen feindlich überzogen und vergewaltiget werden sollte; So versprechen die hierinnen paciscirende höchste Theile, krafft derer in vorhergehenden Articulis übernommenen reciproqven Garan- tien, Einander, daß Sie auff des beleÿdigten, oder in Gefahr stehenden Theils Requisition, damit demselben völlige Genugthnung wider- fahren möge, zuförderst beÿ dem Aggressore dero gute Officia auff das allernachdrücklichste interponiren und anwenden; woferne aber dieselbe nicht verfangen sollten, sodann dem Reqvirenten, nach maaßgebung Einer hier- über, nach erfolgter Ratification des gegen- wärthigen Tractats, anzutrettender, und sobald möglich auff billige – und für alle Theile erträgliche conditiones zum stand zu brin- gender Convention, zu hülffe kommen, auch darinn[en] solang fortfahren und die waffen nicht Eher niederlegen wollen, Es seÿe dann, daß der beleÿdigte Theil völlig resti- tuiret, Ihme auch aller Schaden und verursachte Kosten ersetzet worden. VIto Ist beliebet und verabredet, daß, wann Eine oder andere Puissance dießem Tractat mit beÿzutretten intendiren, oder von Einem, oder andern derer paciscirenden Theilen darzu invitiret werden möchte, dieselbe, nach dar- über von allerseiths höchsten Paciscenten gepflogener handlung, mit gemeinschafftlichen Guthbefinden und Bewilligung, darinnen recipiret werden soll. VII Zu Uhrkund deßen sind von dießem freund- schaffts- und Garantie-Tractat die benöthigte gleichlauthende Exemplaria verfertiget, und Ein jedes derselben von derer dreÿen höchsten Paciscenten darzu accreditirt- und be- vollmächtigten Ministris besonders unter- schrieben und besiegelt worden. Und sollen die Ratificationes hierauff innerhalb dreÿ Mo- nathen, oder Eher, wo möglich, ausgewechßelt werden. So geschehen, zu Copenhagen, den 26ten May, 1732. [Lacksiegel] Friederich Heinrich Graff von Seckendorff m[anu] p[ropria] Articulus Separatus Primus Alß Ihro Röm[isch-] Kaÿßerl[ich-] und Cathol[ische] May[estä]t, und Ihro May[estä]t von allen Reussen beÿ angefangener Unterhandlung dießer anheute geschlossenen Tractaten, zu verstehen gegeben, daß, zu Beÿbehaltung der Ruhe im Nieder-Sächßische[n] Creÿß und Abwendung derer in Norden dereinst zu befürchtenden weithläuffigkeiten, allerdings Erforderlich, daß die zwischen Ihro Königl[icher] May[estä]t zu dännemarck, Norwegen, und des herrn hertzogs Carl Friederichs von Hollstein- Gottorp Königl[icher] hoheit obschwebende Differentzien auff Eine güthliche Ahrt gehoben werden möchten; Und zu dem Ende von Ihro Kayßerl[ich-] und Cathol[ischen] May[estä]t und Ihro May[estä]t von allen Reussen der Antrag dahin geschehen, daß, gegen den von hochgedachten herrn hertzog, für Sich dero Erben und Agnaten, auff den Ehemahligen fürstliche[n] Antheil von Schleßwig beschehenden Verzicht, Ihro Königl[iche] May[estä]t zu dännemarck, Norwegen sich zu Einem Schadlosshaltungs-Qvanto von zweÿ Millionen Reichs- thaler Einverstehen und sothanes Qvantum Ihme herrn hertzogen an Güthern angewießen werden möchte, hin- gegen Ihro Königl[iche] May[estä]t zu dännemarck, Norwegen, mit kräfftigsten Gründen zu behaupten vermeinen, daß mit Recht Deroselben keine Schadloßhaltung könne zugemuthet werden, anbey auch die Unmöglich- keit Einer solchen geforderten Geld-Summa, und ferners die Ursache vorgeschützet, warumb an Land und Güthern nichts könnte cediret werden; jedoch aber, bloß und allein in Consideration vor Ihro Kayßerl[ich-] und Cathol[ischer] May[estä]t, auch Ihro May[estä]t von allen Reussen, auch zu bezeigung der wahren Neigung, die allge- meine Ruhe zu erhalten, sich Endlich dahin erklähret, vorerwehntem herrn hertzogen von Hollstein, anstatt eines Soulagements, Eine Million Reichsthaler in Kaÿßer-Gulden oder in gleichgültiger Müntz zuzukehren: versprechen und geloben demnach hiemit, daß sobald vorerwehnter herr hertzog von hollstein Eine bündige, und mit aller seiner Erben und Agnaten Consens befestig- te Cession und Renunciation aller Seiner an dem geweßenem fürstlichen Antheil des Hertzogthumbs Schleßwig, und sonsten daraus vermeinthlich annoch habenden Prætensionen, wird ausgestellet, und an Ihro Königl[iche] May[estä]t zu dännemarck; Norwegen extradiret haben, Sie alssdann sogleich beÿ dießer Extradirung fünffmahl hundert Tausend Reichsthaler, in Hamburg, und nachgehends alljährlich, bis die gantze Summa der versprochenen Million abgetragen, Ein hundert Tausend Reichsthaler baar, ohne des herrn hertzogs weithere Kosten, in bemeldter Stadt wollen aus- zahlen laßen. Ihro Römisch-Kaÿßerl[ich-] und Cathol[ische] May[estä]t hingegen, sowohl alss Ihro May[estä]t von allen Reussen, versprechen, offtgemeldteten herrn hertzogs von Hollstein Königl[iche] hoheit, zu Anneh- mung dießes Oblati, und Ausstellung der for- mellen Cession, vor sich, dero Erben und Agnaten, alles vermögens zu persvadiren und zu bewegen. Zu Uhrkund deßen, sind von dießem Separato Arti- culo Primo, so von gleicher Krafft als der haupt- Tractat seÿn soll, die benöthigte gleichlauthende Exem- plarien verfertiget, und Ein jedes derselben von derer dreÿen höchsten Pasciscenten dazu accreditirt- und bevollmächtigten Ministris besonders unterschrie- ben und besiegelt worden. Worauff gleichfalls die Ratificationes mit denen von dem haupt- Tractat gegen Einander ausgewechselt werden sollen. So geschehen zu Copenhagen, den 26ten May Anno 1732. [Lacksiegel] Friederich Heinrich Graff von Seckendorff m[anu] p[ropria] Articulus Separatus Secundus. Nachdem Ihro Königl[iche] May[estä]t zu dännemarck, Norwegen auff Ihro Röm[isch]-Kaÿßerl[lich-] und Cathol[lischer] May[estä]t, und Ihro May[estä]t von allen Reußen geschehene nachdrückliche vorstellung, Sich in dem am heutigen dato unterschriebenen – und darauff von denenselben untern [Lücke] des Monaths [Lücke] ratificirten Separat-Articul bewegen lassen, des herrn hertzogs Carl Friederichs von Hollstein Königl[iche]r hoheit, gegen Seine und Seiner Agnaten Cession und Renunciation, vor Sein geweßenes Antheil des hertzogthumbs Schles- wig und sonsten daraus vermeintlich annoch ha- bende Prætensionen, Eine Million Reichsthaler aus- zukehren; So declariren dahingegen Ihro Röm[isch-] Kayßerl[ich-] und Cathol[ische] May[estä]t und Ihro May[estä]t von allen Reußen, daß Sie den herrn hertzogen von Hollstein zu acceptirung diesser expromittirten Million Einen Terminum peremptorium à dato der Ratification des am heutigen dato geschloßenen Tractats, auff zweÿ jahre setzen wollen; daferne aber, wieder beßeres verhoffen, des herrn hertzogs Königl[iche] hoheit zu Annehmung dießer Offerte, nach Ablauff dießes Termini sich nicht verstehen sollte[n]; So wollen und sollen Ihro Königl[iche] M[ayestä]t zu dännemarck, Norwegen, weither zu nichts gebunden, sondern von allen Ansprachen, die der herr hertzog von Hollstein machen möchte, gäntzlich und zu Ewigen zeithen be- freÿet bleiben. In welchem fall Ihro Römisch Kaÿßerl[ich-] und Cathol[ische] May[estä]t und Ihro May[estä]t von allen Reußen, auch kein Bedencken tragen, zum voraus zu declariren, daß allerhöchstdieselbe beÿderseiths an die zum Besten offtgedachten herrn hertzogs übernommene verbündlichkeit nicht mehr gehalten seÿn wollen. Zu Uhrkund deßen, sind von dießem Articulo Separato secundo, so von gleicher Krafft alß der haupt-Tractat seÿn soll, die benöthigte gleichlauthende Exemplarien verfertiget, und Ein jedes derselben von derer dreÿen höchsten Pasciscenten dazu accreditirten und Bevoll- mächtigten Ministris besonders unterschrieben und besiegelt worden. Worauff die Ratifi- cationes mit denen von dem haupt-Tractat gegen Einander ausgewechßelt werden sollen. So geschehen, zu Copenhagen den 26ten May anno 1732. [Lacksiegel] Friedrich Heinrich Graff von Seckendorff m[anu] p[ropria]. Articulus Secretus. Alldieweilen Ihro Königl[iche] May[estä]t zu dännemarck, Nor- wegen, zu besorgen geschienen, daß die in dem unter heutigem dato geschloßenen freundschaffts- und Garan- tie-Tractat, Articulo IIItio enthaltene Clausul von der General-Garantie aller dero dermahlen im Besitz habenden Länder nicht dürffte auff den Ehemah- ligen hertzoglich-hollsteinischen Antheil von Schleswig verstanden werden; So haben Ihro Römisch-Kaÿßerlich- und Cathol[ische] May[estä]t und Ihro May[estä]t von allen Reuß[en], umb Ihro Königl[icher] M[ayestä]t zu dännemark, Norwegen, die allerüberzeügenste Probe von dero freundschafft zu geben, sich bewegen laßen, hiemit zu declariren und sich zu verbinden, dass Sie à dato der Ratification dießes Tractats, Ihro Königl[icher] May[estä]t zu dännemarck, Norwegen, in specie das geweßene fürstliche Antheil des hertzogthumbs Schleswig, so wie es Ihro Königl[iche] May[estä]t zu dännemark, Norwegen, anjetzo besitzen, ohne Einige Ausnahme, gleich dero übrigen Reichen und Landen, in conformitæt des anheute geschloßenen Haupt-Tractats, garantiren und dieselbe in dem geruhigen und ungestöhrten Besitz deßelben, contra quoscunque, mainteniren wollen. Gegenwärthiger Articul soll auffs aüßerste geheim gehalten werden, jedoch von Eben der Krafft und würckung seÿn, alß ob Er dem unter heu- tigem dato geschloßenen freundschaffts- und Garantie- Tractat von worth zu worth einverleibet wäre; auch mit solchen zu gleicher zeith ratificiret, und die Ratificationes an Ihro Königl[iche] May[estä]t zu Dännemarck, Norwegen, zugleich mit denen von dem haupt-Tractat, ausgehändiget werden. Deßen zu Uhrkund, sind von dießem Articulo Secreto dreÿ gleichlauthende Exemplarien verfertiget, und von Ihro Röm[isch-]Kayßerl[ich-] und Cathol[ischer] May[estä]t und von Ihro May[estä]t von allen Reussen darzu accreditirt- und Bevollmächtigten Ministris unter- schrieben, und besiegelt worden. So geschehen, zu Copenhagen, den 26ten May anno 1732. Friedrich Heinrich Graff von Seckendorff [Lacksiegel] m[anu] p[ropria] Casimir Christoph B[aron] von Brackel m[anu] p[ropria] [Lacksiegel]