European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Bündnis- und Handelsvertrag von Westminster

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Bündnis- und Handelsvertrag von Westminster Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Kopenhagen RA Dänisches Reichsarchiv, Kopenhagen: Kongehusets og Rigets arkiv: Forholdet til udlandet (Traktater), E 1 England nr. 34 a.
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Latein

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Danmark-Norges Traktater 5, S. 152-159.

Inhalt

Art. 1. Es herrschen Frieden und Freundschaft zwischen beiden Nationen, so dass niemand irgendetwas zum Schaden des anderen unternimmt.

Art. 2. Zwischen den Angehörigen beider Nationen finden Handel und Schiffahrt statt, zu den im folgenden angegebenen Bedingungen und unter Aufsicht und Förderung durch die Amtleute beider Seiten.

Art. 3. Die Angehörigen beider Nationen sollen freundschaftlich miteinander umgehen und dürfen sich überall frei bewegen und Handel treiben. Doch sind Handel und Schiffahrt in bestimmten Kolonien und Häfen ohne Sondergenehmigung verboten.

Art. 4 Alle Streitigkeiten wegen der 1652 im Öresund beschlagnahmten englischen Schiffe sind erledigt. Die Erledigung erstreckt sich jedoch nicht auf Art. 28 und 29 des Friedensvertrags von Westminster 1654 IV 5 zwischen Großbritannien und den Generalstaaten.

Art. 5. Beide Nationen und ihre Angehörigen unternehmen nichts zum Schaden des anderen, nehmen keine Rebellen gegen den anderen auf oder unterstützen diese.

Art. 6. Britische Händler zahlen keine höheren Zölle und Abgaben in Dänemark und Norwegen als niederländische Händler. Sonst genießen sie dort die gleichen Recht wie alle anderen Ausländer. Dänische und norwegische Untertanen genießen dieselben Rechte in Großbritannien.

Art. 7. Falls Seefahrer der einen Seite in Seenot gezwungen sind, einen Hafen der anderen Seite anzulaufen, sollen sie dort gut behandelt werden, ihre Schiffe wiederherstellen und anschließend ungehindert wieder auslaufen dürfen.

Art. 8. Erleidet ein Schiff im anderen Land Schiffbruch, sollen Schiff und Ladung an die Eigentümer zurückfallen. Die Einwohner am Ort des Schiffbruchs sollen Hilfe bei der Bergung leisten und erhalten dafür Bergelohn.

Art. 9. Allen Angehörigen der beiden Nationen soll im anderen Land Gerechtigkeit gemäß des Gesetzen des Landes gewährt werden, ohne unnötige Umschweife.

Art. 10. Falls das Bündnis von einem Angehörigen einer der beiden Nationen verletzt wird, bleibt es trotzdem bestehen. Die Schuldigen werden einzeln bestraft und zur Erstattung der verursachten Schäden binnen eines Jahres herangezogen.

Art. 11 Britische Schiffe sind vom Zoll in Glückstadt und von anderen dänischen Elbzöllen befreit.

Art. 12 Auf britischen Schiffen verladenes Nadelholz ist von jeder weiteren Beschau befreit. Eichenholz und andere verbotene Hölzer sollen nur vor der Verladung beschlagnahmt werden. Briten und deren Güter sollen wegen der Beschlagnahme nicht belangt werden, sondern nur die dänischen Untertanen, die ihnen das verbotene Holz verkauft haben.

Art. 13. Keine Seite gewährt Piraten und Räubern Unterschlupf oder Unterstützung in ihren Häfen. Stattdessen wirken beide Seite darauf hin, dass Piraten und Räuber ergriffen und bestraft sowie die geraubten Schiffe und Güter den rechtmäßigen Eigentümern zurückerstattet werden.

Art. 14. Den Angehörigen beider Nationen stehen die Häfen des anderen offen. Auch Kriegsschiffe dürfen ein- und auslaufen, wenn Seenot sie zwingt, vorausgesetzt, dass es nicht mehr als sechs sind, und dass sie den Hafen nach ihrer Reparatur und Proviantierung wieder verlassen. Eine größere Zahl von Kriegsschiffen darf einen Hafen nur mit vorheriger Erlaubnis anlaufen. Werden sie durch Seenot dazu gezwungen, dürfen sie auch ohne vorherige Erlaubnis einlaufen, doch muss ihr Befehlshaber vor den örtlichen Stellen den Grund dafür angeben. Sie dürfen nicht länger bleiben, als ihnen von den örtlichen Stellen erlaubt wird, und sich nicht feindselig verhalten.

Art. 15. Falls einer der Bündnispartner Gesandte zur Vertretung seiner Interessen zum anderen entsendet, sollen diese respektvoll behandelt werden und unter dem Schutz des anderen stehen.

Art. 16. Die Verträge zwischen Dänemark und dem englischen Parlament von 1645 IV 6 und 1646 VI 1 bleiben in Geltung.

Art. 17. Beide Seiten wollen den vereinbarten Vertrag ratifizieren und die Ratifikationen innerhalb von drei Monaten untereinander austauschen.

Laursen, in: Danmark-Norges Traktater 5, S. 134-152.