Inhalt
Die Könige von Dänemark und Polen haben den König von Preußen über ihre Absicht zu einem Offensivbündnis mit dem Zaren gegen Schweden informiert. Der König von Preußen gewährt seine Neutralität und Unterstützung: 1. Preußen gewährt den Truppen Schwedens und seiner Verbündeten keinen freien Durchmarsch und behindert schwedische Angriffe gegen Dänemark und Sachsen/Polen. 2. Dänemark und Polen versprechen Preußen Hilfe, falls Preußen wegen seiner Unterstützung Dänemarks und Sachsen/Polens von Schweden angegriffen wird. 3. Gegenseitiges Versprechen der immerwährenden Freundschaft und Untersützung. 4. Gegenseitige Militärhilfe mit einem Kontingent von 6000 Mann gegen alle, die einen der Vertragspartner in seinen gegenwärtigen Herrschaftsrechten bedrohen oder bedrängen. 5. Die Militärhilfe erstreckt sich auch auf alle diejeningen Gebiete, die einem der Vertragspartner künftig durch Erbe zufallen können. 6. Gemeinsames Vorgehen der Diplomaten verabredet. 7. Gemeinsames Vorgehen bei allgemeinen Friedensverhandlungen verabredet. 8. Bündnisziele sind die Verkleinerung Schwedens auf „gerechte Grenzen“, die Wiedereinsetzung des Kurfürsten von Sachsen auf dem polnischen Thron sowie die Sicherheit aller Vertragspartner gegen schwedische Angriffe. 9. Dänemark und Sachsen/Polen erklären, daß dieses Bündnis ihre Teilnahme am Spanischen Erbfolgekrieg gegen Frankreich nicht beeinträchtigen wird. Preußen unterstützt die Position Dänemarks und Sachsen/Polens gegenüber den Alliierten. 10. Dänemark und Sachsen/Polen gestehen Preußen zu, die militärischen Operationen gegen Schweden erst nach dem Friedensschluß mit Frankreich im Spanischen Erbfolgekrieg zu eröffnen. 12. Polen und Dänemark versprechen, innerhalb von zwölf Wochen den Beitritt Rußlands zu diesem Bündnis zu erreichen. 13. Erfüllt einer der drei Vertragspartner seine Bündniverpflichtungen nicht, dann wollen ihn die anderen dazu zwingen. 14. Die Vertragspartner wollen einander alle ihre Allianzen mitteilen, soweit sie in Bezug zu diesem Bündnis stehen; diejeningen Allianzen, die sie einander nicht mitteilen, sollen den Verpflichtungen aus diesem Bündnis keinen Abbruch tun. Gegen dieses Bündnis werden keine neuen Allianzen geschlossen. Das Bündnis soll geheimgehalten werden; eine Mitteilung an Dritte geschieht nur mit Zustimmung der anderen beiden Vertragspartner. Es werden sechs Vertragsexemplare unterzeichnet und ausgetauscht.
Transliteration
Allianz zwischen den Königen von Däne- mark, Polen und Preussen gegen Schweden, jedoch hinsichtlich Preu- ssens mit dem Vorbehalt, vor Ab- schluss des Friedens mit Frank- reich nicht wirklich zu brechen. Cölln an der Spree den 15. Juli 1709. Demnach von Ihrer König[lich] König[lichen] Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt in dennemarck und Pohlen Seiner König[lichen] Maÿ[estä]tt in Preüßen in hergebrachtem Freünd- Vetter- und Brüderlichen Vertrau- en eröfnet worden, waßmaßen Sie sich vielleicht mit ehistem in ein Offensives Bünd- nis gegen den König von Schweden und die Stanislaische Partheÿ in Pohlen mit Seiner Czaarischen Maÿ[estä]tt einzulaßen entschließen möchten, mit Begehren, daß solchenfalß Seine König[liche] Maÿ[estä]tt in Preüßen, wieder höchstged[achte] Ihre Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt keine Parthey nehmen, auch nach Ihrer Maÿ[estä]tt Lande dem Feinde keinen durch- zug verstatten möchten, So haben Seine König[liche] Maÿ[estä]tt in Preüßen, nachdem Sie diese Sache, und waß das Gemeine, wie auch Ihres König[lich]en Haußes Intereße deßfalß erfodert, reif- lich beÿ sich erwogen, sich entschloßen, höchst- erwehnte Ihre König[lichen] Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt hier- unter nicht aus handen zugehen, allermaßen dan auch dieselbe sich hiemit erklähren und verbinden; 1. Daß Sie auf izterwehnten fall wieder höchst- besagte Ihre König[liche] Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt von den- nemarcken und Pohlen nichtes wiedriges vornehmen, sondern vielmehr dero Absehen und Desseins aufrichtig favorisiren, auch wan der König von Schweden und deßen Assistenten durch Ihro König[liche] Maÿ[estä]tt von Preüßen Lande nacher Pohlen oder Ihro König[liche] Maÿ[estä]tt in Pohlen ErbLanden, oder auch nach dennemarcken und de- nen davon dependirenden fürstenthümern und Grafschafften, den March nehmen und dieselbe angreiffen wolten, sol- ches so viel möglich und thunlich, hindern und abwenden wollen, damit durch attaquirung solcher Lande, diese motus sich nicht weiter extendiren und umb sich grei- fen mögen. 2. Gleich wie aber leicht zu vermuthen, daß, wan Seine König[liche] Maÿ[estä]tt in Preüßen solchergestalt dieses werck zum Besten Ihro König[lichen] Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt in dennemarck und Pohlen favorisiren, Sie dadurch von der anderen Partheÿ keinen geringen Unwillen erweckcken werden, und daß dieselbe wohl gar deßfalß die Reso-
lution faßen mögte, Seine König[liche] Maÿ[estä]tt in Preüßen feindlich anzugreifen, den durch-march mit Gewalt zu tentiren, oder sich sonst auf ein oder andere weise deshalb an Ihr zu rächen, So erklähren sich höchstged[achte] Ihre König[liche] Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt in dennemarck und Pohlen, daß weilen sol- ches Ihrenthalben und ex causa dieses Tractats geschehen würde, Sie mit Ihren Aliirten solchenfalß Seiner König[lichen] Maÿ[estä]tt in Preüßen dagegen so viel möglich an- nehmen, und anderer gestalt den frie- den nicht machen wollen, als biß Seiner König[lichen] Maÿ[estä]tt des daraus entstandenen Schadens halber Satisfaction wiederfahren. Hiernechst versprechen 3. Aller Dreyen Könige Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt Maÿ[estät]tt ein ander eine beständige treüe immerwehrende freündschafft, dergestalt, daß Einerein ander: ursprünglich mit ein ander; mit durch Punktierung unter der Zeile getilgt. des anderen gloire, Interesse und Bestes aufrichtig befordern, Schaden und Nachtheil aber von demselben nach
allem Vermögen abwenden wolle. 4. Dem zu folge soll ein König dem andern beÿ seinen jezo besitzenden Landen, Rechten und Gerechtsahmen wieder alle die, so Ihm darin einigen Eintrag thuen, Sie in deren Besitz turbiren, oder Sie darin ausver- dringen wollen, kräfftige und reelle as- sistentz leisten, und soll solche Assistenz von einem Könige dem andern mit Sechß Tausend Mann, alß funfzehen hun- dert zu Pferde und Vier Tausend funff hundert zu fueß præstiret werden. 5. Diese Verbindung der mutuellen As- sistentz gehet auch auf alle jura succe- dendi, so der Eine oder andere König im, und außer dem Römischen Reich haben mag. Ferner versprechen erwehnte dreÿ König[liche] Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt einander 6. Ein jeder seinen auswertigen Ministris ordre zugeben, mit der andern Ihren d’accord zu gehen, Imgleichen 7. Einer den andern Ihren habenden prætensionibus beÿ denen General friedens-Tractaten und sonsten bestens zu secundiren. 8. Gleichwie nun der Endzweck dieses in ingressu gemelten Concerts nicht dahin gehet, Schweden gantz übern haufen zu werfen,sondern nur (1) Selbiges ad justos terminos zu bringen, wie dan auch Seine in Teütschland gelegenen Provintzen nicht attaquiret werden müsten, es wehre dan, daß die dreÿ Könige, oder Einer von Ihnen, aus selbigen oder sonsten in Ihren auf Teütschem Boden befindlichen Ländern von Schweden angetastet würden, (2) Ihre König[liche ] Maÿ[estä]tt und Churfürst[liche] D[urchlaucht] zu Sachsen auf den Trohn zu reta- bliren, (3) Sich aller Orten der Vier ligirten
Puissancen gegen Schweden in Sicherheit zu setzen, also wollen Seine König[liche] Maÿ[estä]tt in Preußen, wan Ihre Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt von dennemarck und Pohlen diese Ihre habende Intention 9. Denen sämbtlichen hohenhohen: über der Zeile eingefügt. Allirten mit dem Anfange declariren, daß dadurch Ihrem habenden Interesse kein Eintrag, noch Ih- rem Kriege mit Franckreich einige Hin- dernüß geschehen würde, wie dan ohn- geachtet der vorseÿenden ruptur mit Schweden, die in Ihrem Solde stehende König[lich] König[liche] dähnische und Sächsische trouppen biß zu Ende der darüber aufzurichtenden tractaten, in Ihren diensten verbleiben sollen, solches auf alle Art und weise favorisiren, da- mit beederseits König[lich] König[licher] Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt zu diesem Ihren Intent beÿ den Alliirten gelangen mögen; Ob nun zwar 10. An Seine König[liche] Maÿ[estä]tt in Preüßen von deren beyder übrigen König[lichen] Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt
gar inständig verlanget worden, daß dieselbe wegen der würcklichen Decla- ration und ruptur auch mit Antre- tung der Operationes wieder den König in Schweden sich jezo so fort verbinden möchten, So haben doch allerhöchstged[achte] beÿden Könige Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt in Anse- hung der von Seiner König[lichen] Maÿ[estä]tt in Preüßen desfalß angeführten umb- ständen, von solchen Anmuhten so lange zu desistiren sich erklähret; biß der friede mit franckreich gemachet seÿn wirdt, da alsdan alle Vier in dieser Alliantz be- grifenen Puissancen Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt sich zusammen thuen, und waß nach denen dermahligen Conjuncturen weiter zu Ihren allerseitigen Interesse zu thun und vorzunehmen, eines gewißen sich mit einander vereinigen wollen. Indeßen wollen doch 11. Seine König[liche] Maÿ[estä]tt in Preüßen, so bald Ihre König[liche] Maÿ[estä]tt in Pohlen und Churfürst[liche] D[urchlaucht] zu Sachsen sich wieder Schweden werden
declariret haben, Ihren Alliirten zu er- kennen geben, daß beÿ so gestalten Sachen vor allen dingen dahin würde zu sehen und ein solch Concert unter denen Alliir- ten zu machen seÿn, daß der König von Schwe- den nicht wieder in Sachsen und denen incorporirten Landen, wie auch dähnischen auf Teütschen Boden liegenden Provintzen, einbrechen und dadurch der Crohn franck- reich Luft machen könne. 12. Erklären sich beede König[lichen] Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt von dennemarck und Pohlen, daß Sie überüber: nachgetragen über der Zeile. Das- jenige, was dieser tractat zur Sicherheit und Besten Seiner König[lichen] Maÿ[estä]tt in Preüßen in sich hält, Seiner Maÿ[estä]tt, des Czaaren Garantie und Accession, binnen zeit von 12 Wochen, auch wo es möglich eher, zu wege bringen, auch 13. Über alles waß in obigen puncten ver- abredet und stipuliret worden, treü- lich halten, und von keinem derselben ab- gehen, sondern sich hiemit expresse verbun-
den haben wollen /: wie Sie Sich dan würck- lich dazu verbinden :/ daß wofern einer oder der andere hierunter manquiren solte, die beeden übrigen Könige sich als- dan wieder Ihn zu erklähren und Ihn mit gesambter Handt zu festhaltung sothanen Versprechens anzuhalten befugt seÿn sollen. 14. Und damit höchstged[achter] dreÿ Könige Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt Maÿ[estä]tt umb so viel mehr Ihrer beÿ diesem tractat führenden reciproquen aufrichtigen intention, versichert seÿn mögen, So wollen dieselbe alle und jede bißher errichtete und auf dieses werck rapport habende Alliantzen einander vertraulich communiciren, wie dan auch diejenige, so nicht communiciret werden, gegenwärtigem tractat in nichts derogiren, pro futuro auch keine dergleichen aufgerichtet werden sollen, so diesem gegenwärtigen engagement zu wiederlauffen. Uhrkundlich sind von diesem Receße, welcher in höchster Ge- heim zu halten und von keinem derer contra- hirenden Könige ohne der andern Vorbewust und Consens an jemand, er seÿ, wer Er wol- le, zu communiciren, Sechs gleichlauten- de exemplaria verfertiget, deren zweÿ von jedem Könige eigenhändig unter- schrieben, gesiegelt, und gegen der andern beeden Könige Originalia ausgewechselt worden. So geschehen zu Cölln an der Spree d[en] 15. Julij Anno 709. FriderichR. [Papiersiegel über Heftschnur] Allianz zwischen Dänemark, Sachsen, Polen und Preussen gegen Schweden mit dem Vorbehalt für letztere Macht, vor Abschluss des Friedens mit Frankreich nicht wirklich zu brechen. Cölln an der Spree den 15. Juli 1709.
Demnach Seiner König[lichen] May[es]t[ä]t in Preußen, vor Ihro König[lichen] May[estät] May[estät] in Pohlen und Dennemarck in hehrge- brachtem Freundvetter- und Brüderlichen Vertrauen eröffnet worden, wasmaßen Sie Sich viel- leicht mit ehistem in ein OffensivesOffensives: statt Offensiv,, ohne nachgetragene Endung -es. Bündnis gegen den König von Schweden und die Stanislaische Parthey in Pohlen, mit Seiner Tzaar[ischen] May[estät] einzulaßen, entschließen mögten, mit Begehren, daß solchenfals Seine König[liche] May[estät] in Preußen wieder höchstgedachte Ihre May[estät] May[estät] keine partey mehmen,mehmen: so, statt nehmen! auch nach Ihrer May[estät] Lande dem Feinde keinen Durchzug verstatten mögten, So haben Seine König[liche] May[estät] in Preußen, nachdem Sie diese Sache, und was das Gemeine, wie auch Ihres König[lich]en Hauses Interesse desfals erfordert, reifflich bey Sich er- wogen, Sich entschloßen, höchst„ erwehnten Ihro König[lichen] May[estät] May[estät]
hierunter nicht aus handen zugehen, allermaßen dan auch Dieselbe Sich hiemit erklähren und ver- binden; 1. Daß Sie auf ietzterwehnten fall wieder höchstbesagte Ihre König[liche] May[estät] May[estät] von Pohlen und Den- nemarck nichts wiedriges vor- nehmen, sondern vielmehr Dero Absehen und desseins aufrichtig favorisiren, auch, wan der König von Schweden und Deßen Assi- stenten durch Ihro König[liche] May[estät] von Preußen Landen nacher Pohlen oder Ihro König[liche] May[estät] in Pohlen ErbLanden, oder auch nach Den- nemarck und denen davon de- pendirenden fürstenthümern und Graffschafften, den March nehmen und Dieselbe angreiffen wolten, Solches so viel möglich und thunlich, hindern und abwen- den wollen, damit durch atta- quirung solcher Lande, diese mo- tus sich nicht weiter extendiren und umb sich greiffen mögen, 2. Gleichwie aber leicht zu vermuthen, daß, wan Seine König[liche] May[estät] in Preußen solchergestalt dieses Werck zum Besten Ihro König[lichen] May[estät] May[estät] in Pohlen und Denne- marck favorisiren, Sie dadurch bey der anderen partey keinen geringen Unwillen erwecken werden, und daß Dieselbe woll gar desfals die resolution faßen mögte, Seine König[liche] May[estät] in Preußen feindlich anzugreiffen, den Durchmarch mit Gewalt zu tentiren oder Sich sonst auf ein oder andere weise deshalb an Ihr zu rächen, So erklahren Sich höchstgedachte
Ihre König[liche] May[estät] May[estät] in Pohlen und Dennemarck, daß weilen solches Ihrenthalben und ex causa dieses Tractats, geschehen würde, Sie mit Ihren Aliirten solchenfals Seiner König[lichen] May[estät] in Preußen Sich dagegen so viel möglich anneh- men und anderer gestalt den frieden nicht machen wollen, als bis Seiner König[lichen] May[estät] des, dar- aus entstandenen Schadens halber Satisfaction wiederfahren, Hiernechst versprechen 3. Aller Dreyen Könige May[estät] May[estät] May[estät] einandereinander: ursprünglich miteinander; mit- durch Punktierung unter der Zeile getilgt. eine beständige Treue, immerwährende freund- schafft, dergestalt, daß einer des anderen gloire, Interesse und Bestes aufrichtig befordern, Schaden und Nachtheil aber von Demselben nach allem Vermö-
gen abwenden wolle, 4. Dem zufolge soll ein König dem An- dern bey Seinen ietzo besitzenden Landen, Rechten und Gerechtsa- men wieder alle die, so Ihm darin einigen Eintrag thuen, Sie in deren Besitz turbiren, oder Sie daraus verdringen wollen, kräfftige und reelle assistenz leisten, Und soll solche assistenz von Einem Könige dem Andern mit Sechs-Tausend Mann, als 1500 zu Pferde und 4500 zu fues, præstiret werden, 5. Diese Verbindung der mutuellen assistentz, gehet auch auf alle Jura Succedendi, so der Eine oder andere König inn- und außer dem Römischen Reich haben mag, Ferner versprechen erwehnter Drey König[liche] May[estät] May[estät] May[estät] einander 6. Ein Ieder Seinen auswertigen Ministris Ordre zugeben, mit der andern Ihren d’accord zu gehen, Imgleichen 7. Einer den andern Ihren ha- benden prætensionibus bey denen General-Friedens Tractaten und sonsten bestens zu secundiren 8. Gleichwie nun der Endzweck dieses, in ingressu gemelten Concerts, nicht dahin gehet, Schweden gantz übern hauffen zu werffen, sondern nur (1) Selbiges ad justos terminos zubringen, wie dan auch Seine in Teutschland gelegenen Provinzen, nicht attaquiret werden müsten, es were dan, daß die Drey Könige, oder Einer von Ihnen, aus selbi- gen oder sonsten in Ihren auf Teutschem Boden befindlichen Landen von Schweden angetastet würden, (2) Ihre König[liche ] May[estät] und Churfürst[liche] Durch[laucht] zu Sachßen auf den Trohn zu retabliren, (3) Sich aller Orten der Vier ligirten Puissancen gegen Schweden in Sicherheit zusetzen, Also wollen Seine König[liche] May[estät] in Preußen, wan Ihre May[estät] May[estät] von Pohlen und Dennemarck diese Ihre habende intention 9. Denen Samtlichen Hohen Allirten mit dem anfange, declariren, daß dadurch Ihrem habenden In- teresse kein Eintrag, noch Ihrem Kriege mit Franckreich, einige Hinder- nis geschehen würde, wie dan, ohngeachtet der vorseyenden ruptur mit Schweden, die, in Ihrem Solde stehende König[lich] König[lichen] Dänische und Sächsische Trouppen, bis zu Ende der, darüber aufzurichtenden Tractaten, in Ihren diensten ver- bleiben sollen, Solches auf alle art und weise favorisiren, da- mit beÿderseits König[lich] König[liche] May[estät] May[estät] zu diesem Ihren intent bey den Alliirten gelangen mögen, Ob nun zwar 10. An Seine König[liche] May[estät] in Preußen von deren beyder übrigen Kö- nig[liche]n May[estät] May[estät] gar inständig verlanget worden, daß Die- selbe wegen der würcklichen Declaration und Ruptur, auch mit Antretung der Operationes, wieder den König in Schweden, Sich ietzo so fort verbinden mögte, So haben doch allerhochstgedachter beyden Könige May[estät] May[estät] in Ansehung der, von Seiner König[lichen] May[estät] in Preußen deshalb an- geführten Ümbstände, von solchem Anmuhten so lange zu desistiren Sich erklähret; bis der friede mit Franckreich gemacht seyn wird, Da alsdan aller Vier in dieser Alliantz begriffener Puissancen May[estät] May[estät] May[estät] May[estät] Sich zusammenthuen und was nach denen dermaligen Conjuncturen weiter zu Ihrer allerseitigem Interesse zuthuen und vorzunehmen, eines ge- wißen Sich miteinander ver- einigen wollen, Indeßen wollen doch 11. Seine König[liche] May[estät] in Preußen so bald Ihre König[liche] May[estät] in Pohlen und Churf[ürstliche] D[urchlaucht] zu Sachsen Sich wieder Schweden werden declariret haben, Ihren Al- liirten zu erkennen geben, daß, bey so gestalten Sachen vor allen dingen dahin würde zusehen und ein solch Concert unter den Alliirten zu machen seyn, daß der König in Schweden nicht wieder in Sachsen und andere incorporirte Lande, wie auch Dänische, auf Teut- schem Boden liegende Provinzen, einbrechen und dadurch der Crohn Franckreich Lufft machen könne. 12. Erklären beyder König[liche] May[estät] May[estät] von Pohlen und Denne- marck, daß Sie über das Ienige, was dieser Tractat zur Sicherheit und Besten Seiner König[lichen] May[estät] in Preußen in sich hält, Seiner May[estät], des Tzaaren Garentie und Accession, binnen zeit von Zwolff Wochen, auch wo es möglich, eher, zu wege bringen auch 13. Über alles, was in obigen pun- cten verabredet und stipu- liret worden, treulich halten und von keinem Derselben abgehen, sondern sich hiemit expresse verbunden haben wollen wie Sie Sich dan würcklich dazu verbinden, daß, wofern Ein oder der ander hierunter manquiren solte, die beyden übrigen Könige Sich alsdan wieder Ihn erklähren und Ihn mit Gesambter Hand zu Festhaltung sothaner Versprechung anzuhalten befugt seyn sollen, 14. Und damit Höchstgedachter Drey Könige May[estät] May[estät] May[estät] ümb so viel mehr Ihrer, bey diesem Tractat führenden reciproquen aufrichtigen in- tention, versichert seyn mögen, So wollen Dieselbe alle und Iede bisher errichtete und auf dieses Werck rapport ha- bende Alliancen, einander Vertraulich communiciren, wie dan auch die Ienige, so nicht communiciret werden, gegen- wertigem Tractat in nichts derogiren, pro futuro auch keine dergleichen aufgerichtet werden sollen, so diesem gegenwertigen engagement zu wieder lauffen, Uhrkundlich seind von diesem Receß, welcher in höchstem Ge- heim zuhalten und von keinem der contrahirenden Könige ohne der andern Vorbewust und Consens an Iemand, Er sey, wer Er wolle zu communi- ciren, Sechs gleichlautende Exemplaria verfertiget, Deren Zwey von Iedem Könige eigen- händig unterschrieben, gesiegelt und gegen der andern beÿden Könige Originalia ausgewechselt worden, So geschehen zu Cöllen an der Spree den 15. Julii 1709. FriderichR. [Papiersiegel über Heftschnur]