Drucke
CTS 37, S.331-346; Wenck, II., S.180ff ; Mercure Historique et Politique, Bd.118, S.624ff; Peter Hofmann, Franz Maser (Hg.) Österreichischer Erbfolgekrieg, Wien 1902, VI, S.648-652 Aretin, Chronologisches Verzeichnis der Bayerischen Staatsverträge, Bd.1, S.403; Staatsverträge des Kurfürstentums Bayern 1745-1746. Bearb. v. Alois Schmid. München 1991, S. 23-29.
Inhalt
Inhalt Art. 1 Anerkennung des verstorbenen Churfürsten als Kaiser. Art.2 Rückgabe bayerischer Länder (status quo 1741). Art. 3 Österreich verzichtet auf Ansprüche. Art. 4 Bayern erkennt die Pragmatische Sanktion an. Art. 5 Verzichterklärung Bayerns. Art. 6 Böhmische Wahlstimme. Art 7 Unterstützung bei der Kaiserwahl. Art. 8 Association, Defensiv- und Friedenspflicht. Art. 9 Ingolstadt, Braunau, Schärding. Besetzung. Art. 10 Freilassung Kriegsgefangener. Art. 11 Räumung Ingolstadt, Braunau, Schärding. Modalitäten. Art. 12 Amnestie und Restitution. Art. 13 Ungehinderter Truppenrückzug. Art. 14 Räumung. Art. 15 Beilegung Zoll-, Grenz- Schiffahrtsstreitigkeiten. Art.16 Deserteure. Art. 17 Ratifikationsfrist.
Transliteration
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Demnach die Allerdurchleuchtigste Großmächtigste Fürstin und Frau Maria Theresia zu Hungarn und Böheim Königin etc. Ertzherzogin zu Österreich etc. und der Durchleuchtigste Fürst und Herr Maximilian Joseph in Ober und Nieder Baÿern, auch der Oberen Pfalz Herzog, Pfalzgraff beÿ Rhein, des Heÿligen Römischen Reichs Ertz Truchsäß und Churfürst, dann in denen Landen des Rheins, Schwaben und Fränckischen Rechtens dermahliger Fürseher und vicarius, Landgraff zu Leuchtenberg, in betracht der allgemeinen wohlfarth des Teutschen Vatterlands zur soliden Wiederherstellung der alten Freundschafft ganz geneigt seind; als seind Sie folgender Præliminar Articlen unter sich eins worden. Articulus Primus. Ihro zu Hungarn und Böheim Königliche Majestätt, Ertzherzogin zu Oesterreich werden den verstorbenen Herrn Churfürsten als Kaÿser, und die hinterlassene Durchleuchtigste Frau Wittib als Kaÿserin erkennen. Articulus Secundus. Allerhöchst- besagt Ihro Königliche Majestätt werden Seiner Churfürstlichen Durchlaucht von Baÿern sammentliche Chur Baÿrische Länder so, wie selbige vor dem Jahr 1741. besessen worden zuruckgeben. Articulus Tertius. Stehen der Königin Majestätt von der Schadloßhaltung ab, so allerhöchst- dieselbe von Chur Baÿern zu fordern hätten.
Articulus Quartus. Herentgegen thun Ihro Churfürstliche Durchlaucht für sich, dero Erben und Nachkom[m]en in debitâ et optimâ formâ für beständig Verzicht auf alle der
[Seite 2] Pragmatischen Sanction zuwieder lauffende ansprüche an die oesterreichische Erbfolge; begeben sich derer angenohmenen Titlen, und untereinsten des Tituls eines Ertzherzogen von Oesterreich; und stim[m]en der garantie der Pragmatischen Sanction auf dem Reichstag beÿ; welche Verzicht und respective beÿstimmung vom gesambten Reich und beeden Seemächten zu garantiren, folglich die Vorhin geleistete garantien auf das feÿerlichste zu erneueren wären. Gleiche Verzicht ist von sam[m]entlichen im Leben befindlichen Durch- leuchtigsten Chur Baÿerischen Agnatis für Sich, dero Erben und Nachkom[m]en zu ertheilen. Articulus Quintus. Ihro Churfürstliche Durchlaucht machen keinen anspruch auf gesambte in denen Vorder Oesterreichischen Landen in Französischen Händen befindliche örther, und erklären nach unterzeichneten Præliminarien Ihre eÿgene trouppen, absonderlich Ihre in Günzburg liegende Bataillon zuruckzuziehen. Thun mithin Verzicht auf diese örther und ge- sambte Vorder Oesterreichische Länder, welche Verzicht die nembliche krafft haben soll, als jene hat, so Articulo quarto enthalten ist. Und machen sich annebst verbündlich, nichts erwinden zu lassen, damit obbesagte Lande von Franckreich alsogleich gerau- met werden. Articulus Sextus. Ihro Churfürstliche Durchlaucht von Baÿern erkennen die Königliche Chur Böhmische Wahlstim[m]e, nebst der derselben anklebenden Befugnus, Wahlbottschafften im nahmen der Königin zu jeder vorseÿn mögender wahl abzusenden, und verbindet sich noch überdas mit darob zu seÿn, damit diese der Königin zukommende, und dem Königreich Böhmen anklebende unschä[t]zbahrste ge- rechtsahme gegen die im Jahr 1741. beliebte quiescenz vollständig ver- wahret werde.
[Seite 3]
Articulus Septimus. Ihro Churfürstl[iche] Durchlaucht werden dero Wahlstim[m]e zum behuff Seiner König- lichen Hoheit der Königin Majestätt Durchleuchtigsten gemahls und Mitregenten auf nächst vorseÿendem wahltag ablegen. Articulus Octavus. Wenn die association von denen vorgelegenen fünff Reichs Creÿsen zum Stand kom[m]et, oder renoviret wird, wollen Ihro Churfürstliche Durchlaucht selbigen auch in diesem fall beÿtretten, sofern diese association keine andere absicht, als des Reichs ruhe und Sicherheit hat; und werden zu allen Zeiten in Zukunfft sich demjenigen fügen, was das gesambte Reich pro bono publico zu beschliessen rathsahm findet. Articulus Nonus. Biß nach vollbrachter Römischer Königswahl, bleibt Ingolstadt mit neutralen trouppen bese[t]zt, Braunau und Schardingen aber mit Ihro Königlichen Maÿe- stätt trouppen, und behalten besagt Ihro Maÿestätt bis obbemelten termino den Strich Landes zwischen dem Inn und Salza, worinnen besagte Vestungen Braunau und Schardingen gelegen seind, ohnbeschadet des allerseits sowohl in Ingollstatt, als Braunau und Schardingen, dan[n] in erwehntem Strich Landes sich befindlichen Civil Guberno und einkünfften. Articulus Decimus. Die Kriegsgefangene werden beederseits ohne rançon, so bald möglich, auf freÿen fuß gestellet, und keine <abz>ugskosten abgefordert; doch die Prager und jene Schulden, so ein- und anderer particular gemacht, ab- geführet.
[Seite 4] Articulus Undecimus. Beÿ künfftiger raumung deren Vestungen Ingolstatt, Brauanu und Schardingen, welche biß nach erfolgter Römischer Königswahl theils mit neutral, theils mit Königlichen trouppen besezet verbleiben; als auch beÿ raumung aller übriger von offtbesagt Ihro Königl[ichen] Majestätt trouppen innenhabenden Vesten Pläzen, welche gleich nach ge- wechselten Ratifikationen geraumet werden sollen, wird all- jene artiglerie und darzu gehörige geräthschafft, so notorie vor dem Jahr 1741. Chur Baÿerische artiglerie gewesen zu seÿn erwiesen werden kan, und sich in bemelten Ve- stungen und haltbahren pläzen dermahlen annoch befindet, zuruckgelassen werden. Und können inzwischen von dem tag der unterschrifft dieser Præli- minar articuln anzufangen durch beederseits von denen com[m]andirenden generalen darzu benamsende com[m]issarios die inventaria darüber verfertiget werden. Und wan[n] in dem mit der Zeit zumachenden general Frieden die Freÿburger Artiglerie und geräthschafften von der Cron Franckreich solte restituiret werden, welche zu erlangen Seine Churfürstliche Durchlaucht sich eÿffrigst anwenden wollen; so erbiethet man sich alle erweißliche Churbaÿrische artiglerie und geräthschafft, so aus Baÿern abgeführt worden, ebenfalls zuruckzugeben. Articulus Duodecimus. Alle denen Churbaÿrischen unterthanen sequestrirte güter und einkünfften werden relaxiret, das nebmliche beschiehet von Seiten Chur Baÿern, wofern der Königin Ma[jestät] unterthanen unter Churbaÿrischer bothmässigkeit etwas be- sizen solten. Und wird, wie es beÿ allen Friedens Schlüssen gebrauchlich, Mann- und weiblichen geschlechts civil und Militar Personen eine general Amnestie und restitution aller confiscirten gütter, ehr und würden verwilliget, der- gestalten daß die vorhin gewesene eÿgenthümer solche in besitz bekom[m]en, [Seite 5] und nach gefallen sich ruhig darinnen aufhalten, oder auch nach Verausserung derselben ausser- halb Landes mit denen daraus erlösten geldern, ohne daß man abzug geld von ihnen fordere, sich begeben können. Hierunter sollen jedoch jene nicht begriffen seÿn, welche anmit anderer ursachen halber ge- fangen oder relegiret worden. Articulus Decimus Tertius Nachdeme Ihro Churfürstliche Durchlaucht die in Baÿern gewesene auxiliar trouppen ihrer mir deroselben gehabten Verbindlichkeit entlassen, als werden selbe von dem tag dieser unterschriebenen Præliminar Articlen anfangen aus Baÿern alsogleich auszumar- chiren bis in ihr Land ohne auffenthalt, und solle selben von der in Baÿern dermahlen stehenden Königlichen armée in diesem ruckmarche keine Hindernus in weg geleget werden. Articulus Decimus Quartus. Gleich nach unterschriebenen Præliminarien sollen alle feindseeligkeiten, contributions-aus- schreibungen, fourage und brodliefferungen in Baÿern eingestellet werden, und weilen die Königlich-Ungarische trouppen à die Ratificationis dieser Præliminar Articlen das flache Land vollkom[m]en räumen werden, so wird sich unterdessen zwischen beedersei- tiger generalität wegen unterkom[m]ung derer beederseitiger trouppen ohnverzüglich einzuverstehen seÿn. Articulus Decimus Quintus. Sollen die derer Zöllen, gränitzen, der Innschiffarth halber und sonsten entstan- dene nachbahrliche irrungen nach Maßgab deren Verträgen noch vor dem Schluß des Defi- nitiv Friedens Tractats, an welchen man[n] alsogleich hand anzulegen sich erbiethet, und wegen des orths und Zeit übereins kom[m]en wird, abgethan werden. [Seite 6] Articulus Decimus Sextus. So bald die Præliminarien unterzeichnet, sollen die Königl[iche] Deserteurs, sowohl als die Churfürstl[iche] beÿ der Cavallerie oder Infanterie, so sich hin und wieder beÿ denen Regimentern finden möchten, nicht aufgesuchet, noch von keinem theil die auslieferung prætendiret werden, sondern ein jeder Deserteur bleibt in Sicherheit in des Herrn diensten, wo er beÿ unter- zeichnung der Præliminarien stehet. Articulus Decimus Septimus. Die Ratificationes dieser Præliminar Articlen sollen innerhalb 14. tägen von der unterschreibung anzurechnen, oder wo möglich, noch ehender zu Salzburg ausgewechselt werden. Uhrkundtlich dessen allen seind zweÿ gleichlautende exemplaria verfertiget, und von beeder- seits gevollmächtigten Ministris krafft habender und ausgehändigter Vollmachten eÿgenhändig unterschrieben, mit denen angebohrenen Insiegeln bekräfftiget, und gegeneinander ausgewechslet worden. So geschehen in der bischöfflich n Augspurgi- schen Stadt Füessen den Zweÿ und zwanzigsten Aprilis 1745. Rudolph Graf Colloredo <Joseph Fürst> zu Fürstenberg [Seite 7] [Seite 12] Articulus Separatus. Obwohlen der Siebende articul deren heunt unterschriebenen Præliminar ar- ticlen nur in sich enthaltet, dass Seine Churfürstliche Durchlaucht in Baÿern dero Wahlstim[m]e zum behuff Seiner Königlichen Hoheit der Königin Maÿestätt Durchleuchtigsten gemahls und mitregenten auf nächst vorseÿenden Wahltag Ablegen werden; So erklären Sich dannoch besagte Churfürstliche Durchlaucht, dass Sie Sich würcklich anheischig machen, dero Wahlstim[m]e zum behuff bemelt Seiner Königlichen Hoheit der Königin Maÿestätt Durchleuchtigsten gemahls und Mitregenten auf nächst vorseÿendem Wahltag abzulegen, und krafft dieses Separat articuls ablegen, auch an Sich nichts erwinden zu lassen, und Chur Cölln und Chur Pfalz zu dem nemblichen zu vermögen. Dieser Separat articul ist von eben der Krafft und würckung, als ob er denen heunt geschlossenen præliminarien von wort zu wort einverleibet wäre, solle auch zugleich und zu einer zeit mit selbigen ratificiret, und die Ratifi- cationes in 14. tägen, oder wo möglich, noch ehender in Salzburg aus- gewechselt werden. Uhrkundlich seind hiervon zweÿ gleichlautende exemplaria verfertiget, und von beederseits gevollmächtigten Ministris Krafft habender und ausgehän- digter Vollmachten eÿgenhändig unterschrieben, und mit denen angebohrnen Insiegeln bekräfftiget und gegeneinander ausgewechselt worden. So geschehen in der Bischöfflich Augspurgischen Stadt Füessen, den zweÿ und zwanzigsten Aprilis 1745.
Rudolph Graf Colloredo Joseph Fürst zu Fürstenberg
[Seite 9] Articulus Separatus Ihro zu Hungarn und Böheim Königliche Maÿ[estät] versprechen Ihro Churfürstlichen Durchleucht, dass selbe auf das stärckste sich anwenden werden, damit beede See Puissancen Ihro Durchleucht zulängliche Subsidien gegen überlassung einer Anzahl trouppen zu diensten bemelter See Puissancen mit einverständnus Ihro Königlichen Maÿestätt, darreichen, und wird von denen daran theilnehmenden Mächten hierüber an die hierzu nöthige Conventionen ohne zeit Verlust Hand ange- leget werden. Dieser Separatarticul ist von eben der Krafft und würckung, als ob er denen heu<n>t geschlossenen Præliminarien von wort zu wort einverleibet wäre, solle auch zugleich und zu einer zeit mit selbigen ratificiret, und die Ratificationes in 14. tägen oder wo möglich noch ehender in Salzburg ausgewechselt werden. Uhrkundlich seind hiervon zweÿ gleichlautende exemplaria verfertiget, und von beederseits gevollmächtigten Ministris krafft habender und ausgehändigter Vollmachten eÿgenhändig unterschrieben, und mit denen angebohrnen Insiegeln bekräfftiget und gegeneinander ausgewechselt worden. So geschehen in der bischöfflich Augspurgischen Statt Füessen den 22.ten Aprilis 1745. Rudolph Graf Colloredo Joseph Fürst zu Fürstenberg [Seite 10] [Seite 11] Articulus Secretus Ihro zu Hungarn und Böheim Königliche Maÿ[estät] versprechen Ihro Churfürstliche Durchlaucht gleich nach Ratificirung der heunt unterschriebenen Præliminaria Viermahl hundert tausend gulden in sicheren zu Augspurg oder Nürnberg zahlbahren wechselbrieffen auf die von denen See Puissancen gegeben werdende Subsidien vorzuschiessen, welche Sum[m]a von bemelten Subsidien in gewissen terminen wieder decourtiert werden solle. Worüber man sich nach der arth, wie die See Puissancen gedachte Subsidien anordnen, vergleichen wird, jedoch dergestalten, dass die ruckzahlung der anticipation nicht länger als ein jahr sich erstrecke. Dieser Separatarticul ist von eben der Krafft und würckung, als ob er denen heu<n>t geschlossenen Præliminarien von wort zu wort einverleibet wäre, solle auch zugleich und zu einer zeit mit selbigen ratificiret, und die Ratificationes in 14. tägen, oder wo möglich noch ehender in Salzburg ausgewechselt werden. Uhrkundlich seind hiervon zweÿ gleichlautende exemplaria verfertiget, und von be- ederseits gevollmächtigten Ministris krafft habender und ausgehändigter Voll- machten eÿgenhändig unterschrieben, und mit denen angebohrnen Insiegeln be- kräfftiget und gegeneinander ausgewechselt worden. So geschehen in der Bischöfflich Augspurgischen Statt Füessen, den 22.ten Aprilis 1745. Rudolph Graf Colloredo Joseph Fürst zu Fürstenberg