European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Interimskonvention (betr. mutuelle Hilfe) von München

teiHeader
fileDesc
European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Interimskonvention (betr. mutuelle Hilfe) von München Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Muenchen BayHStA Bayerisches Hauptstaatsarchiv München: Bayern Urkunden 1025: original Instrument über die nach den Füssener Friedenspräliminarien zwischen Österreich und Bayern geschlossene Convention wegen mutueller Hilfe, München 1746 VI 17 (Hauptvertrag mit Separatartikel). Weitere Stücke: Bayerisches Hauptstaatsarchiv München: Kurbayern Urkunden 9306,9312: Ratifikation durch Maria Theresia, Wien 1746 VI 27 (Hauptvertrag, Separatartikel). Geheimes Staatsarchiv Berlin: VI HA Preußen Nr. 82: Abschrift.
encodingDesc
The data in this XML file, originally created by the project Europäische Friedensverträge der Vormoderne online has been transformed in accordance with TEI P5 as part of the project Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)
profileDesc
deutsch

standOff
listPerson
listPlace

Drucke

Staatsverträge des Kurfürstentums Bayern 1745-1746. Bearb. v. Alois Schmid. München 1991, S. 37-41. CTS 38, S.9-15.

Transliteration

[Seite 1 ] lm nahmen der Allerheiligsten Dreÿfaltigkeit: Gott des Vatters, Sohns und Heiligen Geistes Amen. Nachdeme vermög deren den 22.ten April Anno 1745 zu Füessen geschlossener Friedens- Præliminarien die vollständige Aussöhnung zwischen Ihro Maÿ[estät] der Königin von Hungarn undt Böheimb, Ertzherzogin zu Österreich einer- dann S[eine]r Churfürstl[ichen] Durchl[aucht] in Baÿern anderer Seits glücklich erfolget ist; So haben Beede contrahirende Theile Ihr aufrichtig- und sehn- liches Verlangen mehrmahlen zuerkennen gegeben, es dabeÿ nicht bewenden zu lassen, sondern zweÿ durch die nahe Bluts-Verwand- schafft ohnehin vielfältig undt enge verknüpfte Durchläuchtigste Häußer noch mehr zu vereinigen; In welch heilsammer absicht, alß ohnlängst Ihro Kaÿserl[ichen] undt Königl[ichen] Maÿ[estät] im Nahmen S[eine]r Churfürstl[ichen] Durchl[auch]t in Bayern beÿgebracht worden, daß beÿ sich verzögernden Schluß des Subsidien-Tractats mit beeden Seemächten [Seite 2] Höchstdieselbe einer auswärtigen aushülffe ohnentbehrlich vonnöthen hätten, allerhöchst be- sagt Seine Kaÿserl[iche] undt Königl[iche] Maÿ[estä]t, zufolge der Einem so nahen Verwanden Teutsch-Pa- triotsch gesinnten Churfürsten zutragender wahrer freundschafft und liebreichester Neigung Sich entschlossen haben, ungehindert des Ihrem æerario kundbahrer maßen ohne das obligenden schwehren Lastes, Sich eventualiter mit sothaner aushülffe zu beladen, und anmit die so sehnlich gewünschte gänzliche Vereinigung noch mehr zu befördern; dahero über die dahin ein- schlagende Bedingnussen von beederseitigen bevollmächtigten ministris sich nachfolgender maßen verglichen worden. Articulus Primus Erstlichen ist gegenwärtige Convention durch- aus ohne abbruch derer füessener Friedens- Præliminarien undt alles dessen, was daheÿ ausbedungen worden, zu verstehen, alß welches alles beÿ seiner vollkommenen Krafft undt Würckung forthin zu verbleiben hat. [Seite 3] Articulus Secundus Gleichwie S[ein]e Churfürstliche Durchl[auch]t immerhin <u>rbiethig seÿndt, ein Corps von dero Trouppen von Siben Taußend Mann, der proportion nach, unter denen nehmblichen bedingnussen, welche von der Cron Engellandt dem Fürstlichen Hauß Hessen-Cassell eingestanden worden, entweder beeden See-Mächten zugleich oder einer aus Ihnen zur freÿen Disposition zu überlassen, alßo werden der Kaÿserin undt Königin von Hungarn undt Böheimb Maÿ[estä]t sich forthin auf das eifferigste an- wenden, damit auf solchen Fuß der Subsidien Tractat je ehender je besser zum Stand komme. Articulus Tertius Weilen aber dießer erfolg ungewiß, und sothanes Corpo auf denen Beinen zu erhalten, ohne frembder aushülffe, S[eine]r Churfürstl[ichen] Durchl[auch]t dermahlen allzube- schwehrlich hielte; So machen Sich Ihro Kaÿserl[ich] undt Königl[iche] Mayestät anheischig, nebst einer angabe von ein hundert fünffzig [Seite 4] Taußend gulden auf vier Jahr à dato der Ratifikations-auswechslung gegenwärtiger Convention anzurechnen alljährlich Zweÿ- mahl Hundert, Vierzig Taußend gulden ab- zuführen undt zwarn weilen die ohne daß vor- geschossene Viermahl Hundert Taußend gulden unter dießen Summen mitbegriffen undt zu verstehen seÿndt, folgender gestalten: daß gleich beÿ der Ratifications-auswechßlung die angabe per Hundert Fünffzig tausend gulden zur Helfft in Augspurg ausgezahlet, die andere Helffte aber von Letztbesagten ohnehin Vorge- Schossenen Viermahl Hundert Taußend gulden abgeschrieben, hiernächst von denen jährlichen auszuzahlenden zweÿmahl hundert vierzig- taußendt gulden alljährlich vierzig taußend gulden inbehalten, mithin jedes Jahr nur zweÿmahl hundert taußendt gulden in monatliche ratas eingetheilter baar in Aug- spurg abgführt, folglich hirdurch undt mittels obstehenden abzugs per fünff unft Siebenzig taußend gulden vor besagter Vorschuß der [Seite 5] Viermahl hundert Taußend gulden gäntzlich ge- dilget undt wie vollständig entrichtet,, geachtet werden solle. Articulus Quartus. Zu noch mehreres ausnehmender Bezeugung Ihrer aufrichtigen undt zarteste wohlmeinung ertheilen hiermit der Römischen Kaÿserin undt Königin von Hungarn undt Böheimb Maÿ[estät] die bindige Versicherung, dass Allerhödistdießelbe von nun an weder an S[eine]r Churfürstl[ichen] Durchl[auch]t in Baÿern noch an Ihre Land-Stände undt unterthanen, wegen derer beÿ leztfürgewesten Kriegs-zeithen in denen Churlanden ausge- schribener und ein und anderen Orts un- entrichtet verbliebener Contributionen, Steuern, Brandtschatzungen undt all anderer Liefferungen undt anlagen, es seÿe in geldt oder natu- ralien, zu keiner Zeith etwas forderen wollen, wohl verstanden jedoch, dass hinwiderum auch alle bis heüntigen Tag an das Kaÿ[serlich] undt Königl[iche] ærarium oder an die Kaÿserl[ich] undt Königl[iche] Trouppen wegen denen bißherigen

[Seite 6] Durchzügen undt hiemit beschehenen abreichungen an vivres, fourage, Vorspannen, auch aus- geübt worden seÿn sollenden excessen, oder unter was nahmen undt Titul es sonsten dieser Trouppen undt bisherigen durchzüg halber seÿn mag, gemacht werden mögenden forderungen zugleich gänzlichen abgethan undt gegenein- ander aufgehoben seÿn sollen. Articulus Quintus. Die Articulo Tertio ausbedungene angabe undt Jährliche Subsidien seÿndt nur auf den Fall zu vestehen , wann beede See-Mächten sich weigeren solten, dem hohen Churhauß Baÿern die nehmbliche bedingußen, wie dem Fürstl[ichen] Hauß Hessen-Cassell, nach proportion derer Überlassenden Trouppen, zu bewilligen. Articulus Sextus. Gleichwie S[eine] Churfürstl[iche] Durchl[auch]t <u>rerbiethig seÿndt, von der Römisch-Kaÿ[serlich] undt Königl[ichen] zu Hungarn undt Böheimb Maÿ[estät] Ihro be- schehene Vorschüsse anwiederum zuersetzen, falß die von beeden See-Mächten oder einer

[Seite 7] aus Ihnen anhoffende Subsidien hergestellet würden, undt zwarn vollständig, wann à dato der Ratifications-auswechßlung gegenwärtiger Convention dieselbe lauffen werden; alßo verbinden sich hingegen allerhöchst besagt Ihro Kaÿ[serlich] undt Königl[iche] Maÿ[estät] in jenem Fall da erwehnte Subsidien erst späther ihren anfang nehmen solten, den einsweiligen unterhalt des für Sie See-Mächten gewidmeten Corpo von Siben taußend Mann von dem achtzehenden des lezt verflossenen Monats May vollkom- mentlich zu übernehmen, mithin dessen Be- trag solchen falß nicht allein von dem gegen- wärtigen Vorschuss sich abziehen zu lassen, sondern auch, da dieser Mannschafft Ver- pfleg- undt unterhaltung ein mehreres ge- stehet, den überrest nachtragen, undt solchergestalten das betreffende quantum des völligen Kostens entrichten zulassen. Articulus Septimus. Gleichwie die vollständige Trennung von Ihro Maÿ[estä]t der Königin von Hungarn undt [Seite 8] Böheimb Feinden allschon beÿ errichtung der Füessener Friedens-Præliminarien zum grund der aussöhnung geleget, undt alß condition sine quâ non ausbedungen worden, alßo wirdt dieße Trennungs-zusage hiermit nochmahlen erneuert und widerhohlet. Articulus Octavus Nachdeme der Reichs-Schluß vom Sibenzehenden Decembris 1745 ausdrücklich vermag, daß zu Behauptung gemeiner Sicherheit undt ohne zu jemands Beleidigung den mindesten anlaß zugeben, die armatura wenigstens ad Triplum ohngesaumbt her- undt in marsch- fertigen undt dienstbahren Standt, zu bedeck- ung derer der gefahr unterworffener undt ausgesezter Reichs - Landen gestellet und mit aller forderlichen requisitis versehen werden solle. Alß versprechen Ihro Churfürstl[iche] Durchl[auch]t in Baÿern, so baldt die beede Löbl[iche] Craiße Francken undt Schwaben oder auch einer aus Ihnen, ohnerwahrtet eines weitheren Reichs- Schlusses, Ihre Craißmannschafft an des Reichs- [Seite 9] granitzen abschicken werden, Ihr Craiß-Contingent gleichermassen auf gedachte granitzen des Reichs ohngesaumbt vorrucken zulassen, undt Selbe zu ernannten Craiß-Trouppen, zu behauptung gemeiner Sicherheit undt ohne zu jemands be- leidigung den mindesten Anlaß zugeben, würcklichen zustellen, ohne jedoch wegen weitherer Verwendung dieses Tripli undt anderer zu Befestigung der Inner- undt äußerlichen Reichs-Ruhe ferners diensamb erachtet werden mögenden maßnehmungen der vorseÿenden Reichs-tägigen Beratschlagung vorgreiffen zu wollen. Articulus Nonus. Ihro Churfürstl[iche] Durchl[auch]t in Baÿern verbinden Sich annoch über das, in vorfallenden Reichs- angelegenheiten mit der Römischen Kaÿserin undt Königin zu Hungarn undt Böheimb Maÿ[estät] in alle weeg di concerto zu gehen, und getreülich zu communiciren, sonderbahr aber in der vorseÿenden Berathschlagung über das zweÿte in materiâ Securitatis publicæ an das Reich

[Seite 10]

erlassene Kaÿserl[iche] Commissions Decret die zu erhaltung des Reichs-Systematis abziehlende allerhöchste Kaÿ[serliche] Intention mit dero Votis auf dem Reichs-tag beförderen helffen zu wollen. Articulus Decimus. Die Ratificationes gegenwärtiger Con- vention sollen innerhalb Vierzehen Tägen von der Unterschreibung anzurechnen, oder ehendter, wo möglich zu München, ausge- wechselt werden. Urkundlich dessen seÿndt zweÿ gleichlauthende Exemplaria ver- fertiget undt von beederseiths bevollmächtigten Ministris aigenhändig unterschriben, und mit denen angebohrnen Insiglen bekräfti- get worden. So beschehen zu München den Siebenzehenden Junij des Ein Taußendt Siebenhundert Sechß undt Vierzigsten Jahres. Rudolph Graf Choteck Johann Geörg Graff von Königsfeld mp Maximilian Frantz Graff zu Falleÿ, Rheinstein und Tattenbach

Franz Andre Freÿherr von Praidlohn [Seite 11] Geheimer Separat-Articul Obwohlen Vermög des achten Articuls der anheuth errichteten Convention Ihre Churfürstl[iche] Durchl[auch]t in Baÿern Sich auf gewisse weiße an- heischig machen, dero Reichs-Contingent an des Reichs granitzen, zu deren Verwahrung zustellen; So haben jedoch Höchstdieselbe unter einstens zu erkennen gegeben, dass im Fall, da der Subsidien-Tractat mit beeden See- Mächten oder einer aus Ihnen zum Standt käme, mithin Sie ein Corpo von Ihren Trouppen nach denen Niderlanden zu Ihrer derer See-Mächten Disposition undt zum behuff der gemeinsamben Sache abzusenden hätten, Sie solchenfalß nicht im Stand wären zugleich dero Reichs-Contingent an den Rhein marschiren zulassen. Da nun die sothane ohmnöglichkeit für anjetzo bestärckende umbstände bekandt seÿndt; So versprechen Ihro Kaÿserl[iche] undt Königl[iche] Maÿ[estä]t sich dahin anzuwenden, damit solchenfalß undt wann verstandenes Corpo beeden See-Mächten oder Einer aus Ihnen würcklich abgegeben

[Seite 12] worden seÿn wirdt, auf die Stellung des Churbaÿerischen Reichs-Contingents nicht gedrungen werden möge, doch, dass ein solches für das künfftige zu keiner Folge an- gezogen werde undt zu Vermeidung alles præjudiz beÿ anderen höchstgeheimb verbleibe. Vorstehendter geheimer Separat articul solle von gleicher Krafft undt Würckung alß die convention selbsten seÿn und zugleich mit selber ratificirt werden. Urkundt dessen derselbe von denen hierzu bevollmächtigten Ministns unterschrieben und mit Ihren angebohrnen Insiglen bekräfftiget worden. So geschehen zu München den Sibenzehenden Junij im Jahr ein Taußendt Sibenhundert, Sechs undt Vierzig. Rudolph Johann Geörg Graff von Graff Chotek m.p. Königsfeld m.p.pia Maximilian Frantz Graff zu Falleÿ, Rheinstein, und Tatten- bach m.p.

Franz Andre Freÿh[err] v[on] Praidlohn