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Staatsverträge des Kurfürstentums Bayern 1745-1746. Bearb. v. Alois Schmid. München 1991, S. 48-50.
Transliteration
[Seite 1] Im Nahmen der Allerheiligsten Dreÿfaltig- keit Gott des Vatters, Sohns, und Heiligen Geistes Amen. Nachdeme vermög deren den 22.ten Aprilis Anno 1745 zu Füessen geschlossener Friedens- Præliminarien die vollständige Aussöhnung zwischen Ihro Maÿ[estä]t der Königin von Hungarn undt Böheimb, Ertzherzogin zu Österreich einer- dann Seiner Churfürstlichen Durchl[auch]t in Baÿern anderer Seits glücklich erfolget ist; So haben beede contrahirende Theile Ihr aufrichtig- und sehnliches Verlangen mehrmahlen zuerkennen gegeben, es dabeÿ nicht bewenden zu lassen, sondern zweÿ durch die nahe Bluts-Verwandt- schafft ohnehin vielfältig und enge verknüpfte Durchläuchtigste Häußer noch mehreres zu ver- einigen, in welch heilsammer absicht, nachdeme mittelß besonderer eiffriger an- wendung Ihro Kaÿ[serlichen] undt Königl[ichen] Maÿ[estät] der Subsidien-Tractat von beeden See- Mächten nunmehro glücklich zum Schluss [Seite 2] gedeihet, allerhöchstdießelbe auch zu folge einem so nahe Verwanden Teutsch-Patriotisch gesinnten Churfürsten zutragender wahrer freundschafft und Liebreichester Neigung annoch dessen weither <…roben> an tage zu legen, und anmit die So sehnlich gewünschte gäntzliche Vereinigung noch mehr zu befördern sich entschlossen bedingnüssen von beederseits bevollmächtigten Ministris sich folgender massen verglichen worden. Articulus Primus Erstlichen ist gegenwärtige Convention durchaus ohne abbruch derer füessener Friedens-Præliminarien und alles deßen, was daheÿ ausbedungen worden, zu verstehen, alß welches alles beÿ seiner vollkommenen Krafft undt würckung forthin zu verbleiben hat. Articulus Secundus Gleichwie obenangeführter maßen der Subsidien- Tractat mit beeden See-Mächten, vermög des hierüber unter einstens errichteten Vertrags [Seite 3] erfolget, somit deme zu folge Ihro Churfürstliche D[urchlauch]t in Baÿern ein Corpo dero Trouppen von fünff Taußend Mann Fuß-Volk zur freÿen Disposition an beede See-Mächten überlassen; also Articulus Tertius Thuen Ihro Kaÿserl[ich] undt Königl[iche] Maÿ[estä]t zu Behebung derer sothanen Subsidien-Tractats halber fürgeschwebten ein- und anderen anständen , auch zu ausgleichung der vom 18.ten May zuge- sagten Unterhaltung des für die See-Mächten gewidmet gewesenen Corpo von Siben taußend Mann, und unter denen weithers folgenden Bedingnüssen, zum besten Ihro Churfürstl[ichen] D[urchlauch]t in Baÿern von denen Ihro Vorge- schossenen Vier mahl hundert Taußend gulden eine Summam von dreÿmahl hundert taußend gulden also undt dergestalten nach- sehen undt derselben renunciren, dass sothane dreÿmahl hundert Taußend gulden von jetztgedachtem von Ihro Kaÿserl[ichen] Maÿ[estät] Ihro Churfürstlichen D[urchlauch]t im verwichenen Jahr gethanen Vorschuß abgerechnet, undt alß [Seite 4] bezahlt angesehen werden sollen. Articulus Quartus Zu noch mehrerer ausnehmender Bezeugung Ihrer aufrichtigst- undt zartester wohlmeinung er- theilen hiermit der Römischen Kaÿserin undt Königin von Hungarn undt Böheimb Maÿ[estät] die bindige Versicherung, daß allerhöchstdieselbe von nun an weder an Seiner Churfürstl[ichen] Durchl[auch]t in Baÿern noch an Ihro Lands-Stände undt Unterthanen, wegen derer beÿ leztfürgewesten Kriegs-zeithen in denen Churlanden aus- geschribener undt ein und anderen orts un- entrichtet verbliebener Contributionen, Steuern, brandt-Schatzungen undt all anderer Liefferung<en> undt anlagen, es seÿe in geldt oder natu- ralien, zu keiner zeith etwas forderen wollen, wohl verstanden jedoch, daß hinwiderumb auch alle bis heutigen dato an das Kaÿ[serliche] ærarium oder an die Kaÿserl[ich] undt Königl[ichen] Trouppen wegen denen bißherigen durchzügen undt hiemit beschehenen abreichungen an vivres fourage, Vorspann auch ausgeübt seÿn sollenden [Seite 5] excessen, oder unter was nahmen und Titul sonsten dieser Trouppen undt bisherigen durchzug halber seÿn mag, gemacht werden mögenden forderungen zugleich gäntzlich abgethan und gegen einander aufgehoben seÿn. Für das künfftige hingegen, undt zwar a dato den 17. Junij geschlossenen undt seithero ratificirten Convention alle beÿ denen unvermeidentlich Vorkommenden durchmarchen abreichende Consumptibilien, an vivres und fourage nebst der Vorspann, gemäß der Kaÿ[serlichen] wahl-Capi- tulation baar und richtig bezahlet und auch so viel möglich die durchmarchen von denen vorhin so sehr erschöpften Churlanden abgewendet werden sollen. Articulus Quintus. Der von denen Vormahlß vorgeschossenen Vier mahl hundert taußend gulden, nach abzug derer hiemit nachgelassenen dreÿmahl hundert taußend gulden, übrig verbleibende rest per hundert taußend gulden bleibet nicht allein wie vorhin und in specie auf den fundum derer Subsidien versicherter, sondern es [Seite 6] versprechen hiemit Ihro Churfürstl[iche] D[urchlaucht] sothanen rest in Vier Jährigen terminen, und zwarn Jährl[ich] per fünff und zwantzig Taußend gulden richtig zu stellen, einfolglichen, wie hiemit beschiehet, thun höchstdieselben diese bezahlung an die von Engelandt zu erhalten habende Subsidien an- weisen, und wollen sich daher mit der umb dieses quantum einlößende Kaÿ[serliche] quittung statt bahren geldts begnügen, wegen der aber a dato 18. May gegenwärtigen Jahrs von Ihro Kaÿ[serlichen] undt Königl[ichen] Maÿ[estä]t, lauth errichteter Interims Convention de dato 17. Junij abhin zugesagten Verpflegung des für <S>ie See-Mächten gewidmet gewesen Corpo Trouppen sich all weitherer forderung undt Vergüthung begeben. Articulus Sextus. Gleichwie die vollständige Trennung von Ihro Maÿ[estä]t der Königin von Hungarn und Böheimb Feinden allschon beÿ errichtung der Füessener Friedens-Præliminarien zum grund der aussöhnung geleget, undt alß Condition sine quâ non ausbedungen worden, alßo wirdt [Seite 7] dieße Trennungs-zusage hiermit nochmahlens er- neuert und widerhohlet. Articulus Septimus Nachdeme der Reichs-Schluss vom 17. D[ecem]bris 1745 ausdrücklich vermag, dass zu behauptung gemeiner Sicherheit undt ohne zu jemands beleidigung den mindesten anlaß zugeben die armatura wenigstens ad Triplum ohngesäumt her- und in march fertigen undt dienstbahren Standt, zu bedeckung derer der gefahr unterworfener und ausgesezter Reichs – Landen, gestellet undt mit all erforderlichen requisitis versehen werden solle. Alß versprechen Ihro Churfürstl[iche] Durchl[auch]t in Baÿern, sobaldt die beede Löbl[iche] Craiße Francken undt Schwaben, oder auch einer aus Ihnen, ohnerwahrtend eines weitheren Reichs-Schlusses, Ihre Craiß-Mann- schafft an des Reichs-granitzen abschicken werden, Ihr Craiß-Contingent gleichermassen auf gedachte granitze<n> des Reichs ohngesaümbt vorrucken zulassen, undt selbes zu ernanten Craiß-Trouppen, zu behauptung gemeiner [Seite 8] Sicherheit, und ohne zu jemands beleidigung den mindesten anlaß zugeben, würcklichen zustellen ohne jedoch wegen weitherer Ver- wendung dieses Tripli und anderer zu befestigung der inner- undt äusserlichen Reichs-ruhe ferners diensamb erachtet werden mögenden maßnehmungen der vorseÿenden Reichs-tägigen Berathschlagung vorgreiffen zu wollen. Articulus Octavus. Ihro Churfürstl[iche] Durchl[auch]t in Baÿern verbinden Sich annoch über das, in vorfallenden Reichs-An- gelegenheiten mit der Römischen Kaÿserin undt Königin zu Hungarn und Böheimb Maÿ[estät] in alle Weege di concerto zu gehen, und getreulich zu communiciren, sonderbahr aber in der vorseÿenden berathschlagung über das zweÿte in materiâ securitatis publicæ an das Reich erlassene Kaÿserl[iche] Commissions Decret die zu erhaltung des Reichs-Systematis abziehlende allerhöchste Kaÿ[serliche] Intention mit dero Votis auf dem Reichs-tag beförderen helfen [Seite 9] zu wollen. Dabey jedannoch Ihro Churfürstliche D[urchlauch]t sich hiemit per expressum ausbedingen, nachdeme zwischen Ihro und dero hohen Hauß- agnaten die bekannte Hauß-Uunion fürwaltet, welche Höchstdieselben unter anderen zu einer mutuellen vollkommen guthen einverständnus verbindet, an erwehnte Hohe Hauß-Agnaten von gegenwärtigem Tractat die unions-mäßige Communication zu ertheilen, wie Sie dann auch zu Herstellung allseithig-guthen Vernehmens Ihre gedeihliche officia anzuwenden ohner- manglen werden, Ihro aber übrigens vor- behalten, daß durch diesen Tractat undt allen dessen Puncten dem Jenigen in keinerleÿ weiß derogiret werden solle, was in Reichs- Satzungen enthalten und worzu Ihro Chur- fürstl[iche] D[urchlaucht] nach deren maßgab gegen Ihro Maÿ[estä]t dem Kaÿser undt das Reich verbunden seÿndt. Articulus nonus. Die ratificationes gegenwärtiger Convention sollen innerhalb Vierzehen tägen von der unterschreibung an zu rechnen, oder ehender [Seite 10] wo möglich zu München ausgewechselt werden. Urkundt dessen seÿndt zweÿ gleichlauthende Exemplaria verfertiget undt von beederseiths Bevollmächtigten Ministris aigenhändig unter- schriben undt mit denen angebohrnen Insiglen bekräfftiget worden. So geschehen München den Ein und zwantzigsten Julij des Ein taußendt Siebenhundert undt Sechs undt Vierzigsten Jahres. Rudolph Graf Choteck m.p. Johann Geörg Graff von Königsfeld mp.ia Maximilian Graff zu Rheinstein und Tatten- <b>ach m.pria Joseph Seinsheim m p.ria Franz Andre Freÿherr von Praidtlohn mp [Seite 11] [Seite 12] Geheimer Separat Articul Obwohlen Vermög des Sibenden Articuls der anheuth errichteten Convention Ihro Churfürstl[iche] Durchl[auch]t in Baÿern sich auf gewiße weiße anheischig machen, dero Reichs-Contingent an des Reichs granitzen, zu deren Verwahrung zu stellen; So haben jedoch dieselbe unter einstens zu erkennen gegeben, daß im fall der Subsidien-Tractat mit beeden See-Machten oder Einer aus Ihnen zum Stand käme, mithin Sie ein Corpo von Ihren Trouppen nach denen Niderlanden zu Ihrer deren See-Mächten Disposition und zum behuff der gemeinen Sache abzusenden hätten, Sie solchenfalß nicht im Standt wären zugleich dero Reichs- Contingent an den Rhein marchiren zulassen. Da nun die sothane ohmnöglichkeit für anjetzo bestärckende umbständen bekandt seÿnd; So versprechen Ihro Kaÿserl[iche] undt Königl[iche] Maÿ[estä]t sich dahin anzuwenden, daß, weilen obgemelter Subsidien-Tractat würcklich geschlossen, undt von allerseiths bevollmächtigten minsitris signirt worden auf die Stellung des Churbayerischen Reichs-Contingents nicht gedrungen werden [Seite 13] möge, doch daß ein solches für das künfftige zu keiner Folge angezogen werde, und zu Vermeidung alles præjudizes beÿ anderen höchst geheimb verbleibe. Vorstehender geheime Separat articul solle von gleicher Krafft und würckung, alß die Convention selbsten seÿn und zugleich mit selber ratificirt werden. Urkund dessen derselbe von denen hierzu be- vollmächtigten Ministris unterschriben und mit Ihren angebohrnen Insiglen bekräfftiget worden. So geschehen München, den Ein undt zwan- zigsten Julij im Jahr ein taußend Siebn- hundert Sechs undt Vierzig. Rudolph Graf Choteck Joh[ann] Geörg Graf von Königsfeld mp.ria Maximilian Frantz Graff zu Rheins- tein und Tattenbach mp.ria Joseph Seinsheim mpria Franz Andre Freÿherr von Praidtlohn mp