Inhalt
Angesichts der auch nach 1648 andauernden kriegerischen Aktionen, Einquartierungen und Durchzüge verbünden sich Königin Christina von Schweden, die Herzöge August der Jüngere, Christian Ludwig und Georg Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg sowie Landgraf Wilhelm von Hessen-Kassel zum Schutz ihrer Territorien zur gemeinsamen Verteidigung. Königin Christina nimmt nur für ihre Herzogtümer Bremen und Verden am Bündnis teil. Art. 1. Das Bündnis besteht nicht zur Unruhestiftung, sondern nur zum Erhalt und zur Verteidigung ihrer Herrschaften gemäß der Reichsexekutionsordnung. Art. 2. Königin Christina und die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg wollen als Niedersächsische Kreisstände auf einen Kreistag und eine Wehrverfassung des Niedersächsischen Kreises hinwirken. Art. 3. Auch wenn die hessischen Herschaften, das Herzogtum Verden sowie die Graftschaften Hoya und Diepholz nicht dem Niedersächsischen Kreis angehören, wollen sich die Bündnispartner auf dem Niedersächsischen Kreistag darum bemühen, die Kreiswehrverfassung auch auf diese Gebiete auszudehnen. Art. 4. Das vorliegende Bündnis bleibt auch nach Errichtung der Kreiswehrverfassung weiter bestehen. Art. 5. Bei Angriffen und Übergriffen auf eine der vom Bündnis betroffenen Herrschaften wollen sich die Bündnispartner beistehen und zu Hilfe kommen. Art. 6. Die Bündnispartner wollen ihre Soldaten in Bereitschaft halten und bei Bedarf ein Korps von insgesamt 6000 geworbenen Soldaten (4000 zu Fuß, 2000 zu Pferde) aufstellen und verpflegen, gemäß der aufgezählten Sätze. Bei großer Gefahr wollen die Bündnispartner auch noch mehr Soldaten aufstellen. Art. 7. Wird ein Bündnispartner so schnell überwältigt, dass er seine Hilfe nicht mehr leisten kann, wollen ihm die übrigen trotzdem zu Hilfe kommen. Art. 8. Im Frieden übt jeder Bündnispartner das Kommando und die Militär-Justiz über seine Truppen für sich aus. Art. 9. Über die Militär-Justiz im Kriegsfall wollen sich die Bündnispartner noch vergleichen. Art. 10. Kein Bündnispartner hat ein Vorrecht auf das Oberkommando der Bündnistruppen. Das Kommando hat immer der gerade angegriffene Fürst, unter Hinzuziehung des Kriegsrats, doch können die Teilnehmer gemeinsam einen qualifizierten Oberkommandierenden ernennen. Art. 11. Über das Oberkommando bei Operationen in fremden Herrschaften wollen sich die Bündnispartner noch vergleichen. Art. 12. Zum Kriegsrat werden fünf Personen verordnet, für jeden Bündnispartner eine, zur Begleitung und Überwachung der Operationen. Außerdem werden die Oberkommandeure jedes Teilnehmers, ggf. auch weitere Offiziere, zum Kriegsrat berufen. Art. 13. Die Bündnispartner sollen ihre Soldaten richtig besolden, sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Territorien, um sie für militärische Operationen einsatzfähig zu halten. Art. 14. Der hilfesuchende Bündnispartner liefert den hilfeleistenden Truppen auf seinem Territorium Brot auf Vorschuss. Dafür legt jeder Bündnispartner Magazine an. Außer Brot und Fourage sollen die hilfeleistenden Truppen nichts weiter erhalten. Art. 15. Auf feindlichem Gebiet werden die Truppenquartiere unter den verbündeten Truppen ausgelost. Art. 16. Unter den Soldaten soll strenge Militär-Justiz gehalten werden. Die Offiziere können für die von ihren Truppen angerichteten Schäden belangt werden. Art. 17. Jeder Bündnispartner verschafft seinen Truppen die nötige Munition. Die Artilleriekontingente werden festgesetzt. Art. 18. Die hilfeleistenden Truppen sollen bei Bedarf so schnell wie möglich marschieren. Ihr Durchzug durch verbündetes Gebiet wird durch die Kommissare der Bündnispartner überwacht. Art. 19. Über die Verminderung von Tross und Gepäck wollen sich die Bündnispartner noch vergleichen. Art. 20. Über das Bündnis betreffende Nachrichten wollen sich die Bündnispartner gegenseitig informieren. Art. 21. Das Bündnis ist offen für den Beitritt weiterer evangelischer oder katholischer Stände. Deren Bündnisbedingungen sollen eigens ausgehandelt werden. Wer zuerst von beitrittswilligen Ständen angesprochen wird, soll die anderen Bündnispartner informieren. Art. 22. Das Bündnis basiert auf der Reichsexekutionsordnung sowie auf dem Westfälischen Frieden. Es währt so lange, wie die Bedrohungen, gegen die es geschlossen ist, andauern. Geschlossen unter dem Vorbehalt der Ratifikation, auf schwedischer Seite auch der Billigung der festgesetzten Soldatenkontingente. Die Ratifikationen sollen binnen zehn Wochen ausgetauscht werden.