Inhalt
Nachdem Dänemark und Hannover bereits im Präliminarvergleich 1739 III 5 die Ausübung von Gewalt in der Streitsache um das Amt Steinhorst in Lauenburg ausgeschlossen haben, verzichten die Parteien nun auf die im Präliminarvergleich Art. 5 vorgesehenen Lösungsvorschläge; stattdessen kommen sie zur schnelleren Beilegung des Konflikts auf folgende Punkte überein: 1. Beide Seiten beharren auf ihren grundsätzlich gegensätzlichen Ansprüchen auf den Besitz des Amtes Steinhorst; der dänische König läßt seinen Anspruch jedoch unter einigen bestimmten Bedingungen ruhen. 2. Hannover fördert die Besserstellung des vom dänischen König geführten Votums für Holstein-Glückstadt und gibt ihm auf dem Niedersächsischen Kreistag und Reichstag den Vortritt vor dem vom Kurfürsten von Hannover geführten Votum für Sachsen-Lauenburg. 3. Hannover zahlt 70.000 Reichsthaler in dänischer Währung an Dänemark. 4. Die Ratifikationen des Vergleichs werden nach spätestens vier Wochen ausgewechselt. Separatart. 1. Stirbt die Linie des Kurfürsten von Hannover im Mannesstamm aus, fällt das Amt Steinhorst an die Erbnachfolger des dänischen Königs, gegen eine Entschädigung von 200.000 Reichsthalern für die Erben der Kurfürsten. Separatart. 2 Nachdem das vom dänischen König geführte Votum für Holstein-Glückstadt mit Unterstützung und Billigung Hannovers seine Besserstellung auf dem Niedersächsischen Kreistag und Reichstag erlangt hat, fördert Dänemark die entsprechende Besserstellung des vom Kurfürsten von Hannover geführten Votums für Sachsen-Lauenburg.
Transliteration
Kund und zuwißen seÿ hiemit: Nachdem die zwischen S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t von Groß-Britannien, als Churfürsten zu Braunschweig-Lüneburg, und S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t zu Dännemarck-Norwe- gen, als Herzogen zu Holstein, ohnvermuhtet entstandener Differenz wegen des Amtes und Hauses Steinhorst, durch Göttliche Verleihung bereits in so fern sich gütlich beÿgeleget befindet, daß darüber unterm 5ten Martii dieses jetztlauffenden Jahres ein Préliminair- Vergleich geschloßen, und nach der Hand rati- ficiret und exequiret, mithin dadurch alle Besorgniß einer Thätlichkeit gehoben, und das so sehr erwünschliche gute Vernehmen zwischen beÿderseits König[lichen] Maj[estä]t Maj[estä]t wieder hergestellet worden: Und dann zwar in sothanem Préliminair- Vergleich, Articulo 5to, versehen ist, daß die Sache selbst, und in so weit es dabeÿ auf beÿderseitige hohe Ansprüche auf besag- tes Amt und Hauß ankommt, durch einen der dreÿ vorhin in Vorschlag gekomme- nen Wege, nemlich durch eine Gemein- schafftliche Commission, durch ein Compromiss, oder durch den ordentlichen Weg Rechtens, er- örtert und gäntzlich abgethan werden solte; Indessen aber beÿderseits König[liche] Maj[estä]t Maj[estä]t aus gleich aufrichtiger Begierde, diesen Zweck je eher je lieber zu erhalten, und alle Spuhr einer zwischen Ihnen obwaltenden Differenz auszutilgen, allergnädigst genehmiget, darüber Handlung pflegen zu laßen, wie solches in der Kürtze, und ohne auf einem der dreÿ vorgedachten etwas langsahmen Wege zu recurriren, zu reciproquer hoher zufriedenheit geschehen könnte: daß dannenhero, nach gepflogener solchen handlung, von beÿderseitigen Bevollmächtig- ten Ministris, bis auf Ratification Ihrer respective allergnädigsten Herren König[lichen] Maj[estä]t Maj[estä]t, nachfolgendes verabredet und geschloßen worden. 1mo Gleich wie S[ein]e König[liche] Maj[estä]t von Groß.Britan- nien und Churfürst[lichen] Durch[laucht] zu Braun- schweig-Lüneburg das Hauß und Amt Steinhorst, theils als Herzog von Lauenburg, theils vermöge des mit dem Herzoglich- Holsteinischen Hause unterm 13ten Junii 1738. errichteten Vergleichs, in Anspruch genom- men haben; S[ein]e König[liche] Maj[estä]t von Dännemarck- Norwegen hingegen Sich auf ein Ihro, als Herzogen zu Holstein, zu kommendes Recht, und auf ein dero in Gott ruhenden Herrn Vaters König[lichen] Maj[estä]t von den Gebrüderen Von Weddercopp A[nn]o 1719 geschehenes Oblatum gründen, nach welchem besagtes Guht dero Cron, nach Abgang des Weddercoppischen Manns-Stammes, anfallen solte, wie- wohl solcher Anprüche halber, beÿde hohe Theile einer dem andern nichtes einge- standen haben, sondern in contradictoriis bestehen geblieben sind; Also versprechen und erklähren Sich S[ein]e König[liche] Maj[estä]t von Dännemarck-Norwegen hiemit vor Sich, dero Erben und Nachfolger an der Cron, solcher Ihrer Prætension Sich gegen S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t von Groß-Britannien und Churfürst[lichen] Durch[laucht] zu Braunschweig-Lüne- burg nicht gebrauchen, sondern selbige gegen nachgesetzte Bedingungen und Gegen- Convenienzien gäntzlich fallen und geschehen laßen zu wollen, daß S[ein]e König[liche] Maj[estä]t von Groß-Britannien, als Churfürst, das Amt und Hauß Steinhorst vollends reacqui- riren, und den Geheimten Raht von Weddercopp wegen seiner daran habenden Gerecht- sahme abfinden; Inmaßen dann mehr- höchstgedachte S[ein]e König[lich] Dänische Maj[estä]t bemel- deter Ihrer ex quorunq[ue] capite zu machender Ansprüche auf Steinhorst Sich bündigst und kräfftigst verzeihen und begeben. 2do Dahingegen verbinden Sich S[ein]e König[liche] Maj[estä]t von Groß-Britannien, als Churfürst von Braun- schweig-Lüneburg 1.) nicht nur geschehen zu laßen, daß S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t von Dännemarck- Norwegen Holstein-Glückstädtisches Votum auf dem Reichs-Tage unter die 5. alter- nirende Alt-Fürst[lich]e Vota in perpetuum aufgenommen werde, und also dem Herzoglich-Lauenburgischen Reichs-Täglichen voto vortrete, sondern auch dazu aller diensahmer Ohrten, nach bester Möglichkeit mit dero guten Officiis zu cooperiren, und Sich dahin zu bestreben, daß diese Sache auf dem Reichs-Tage ad motum und zur Pro- position komme, und ein Kaÿser[liche]s Commissions- Decret darüber erfolge, mithin solche als dero eigene Sache betreiben zu laßen. 3tio Ferner und 2.) machen S[ein]e König[liche] Maj[estä]t Von Groß-Britannien und Churfürst[liche] Durch[laucht] zu braunschweig-Lüneburg Sich anheischig, so fort beÿ Auswechslung der Ratificationen dieses Vergleichs, S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t von Dännemarck- Norwegen die Summe von Siebenzig Tausend th[a]l[e]r dänisch current, als eine Vergleichungs-Summe entrichten, und gegen höchstderoselben Anweisung und Quitung ausliefern zu laßen. 4to Werden beÿderseits unterzeichnende Ministri ihnen angelegen seÿn laßen, binnen Zeit von 3. bis 4. Wochen ihrer allergnädigsten Herren Ratifica- tion über diesen Vergleich zu verschaffen und aus- zuwechseln; Und wie so dann damit Anfangs- gedachte Differenz völlig abgethan, erlediget und verglichen seÿn wird; Also wird von beÿden hohen Theilen allen Einwendungen und Behelffen, so dagegen erdacht werden könnten, kräfftigst und so, als wenn sie Nahmentlich alhier erwehnet wären, in perpetuum renunciiret. Zu Uhrkunde dessen sin von gegenwärtigem Vergleiche zweÿ gleichlautende Originalia ausge- fertiget, und von beÿderseits bevollmächtigten Ministris unterschrieben und besiegelt; So geschehen Hannover den 16ten Maji 1739. [Lacksiegel] Gerlach Adolph von [Lacksiegel] Bernstorff Münchhausen [Lacksiegel] Friederich Lu- dewig von Hauß. [Lacksiegel] Crafft von Erffa Articulus Separatus 1mus Nachdem beÿ denen, laut schrifftlichen Recessus und Vergleichs vom heütigen dato, wegen gäntzlicher Hinlegung der Differenz wegen des Amtes und Hauses Steinhorst, zwischen denen respective König[lich] Groß-Britannischen und Churfürst[lich] braunschweig- Lüneburgischen einer Seits, und dem König[lich] Dänischen bevollmächtigten Ministris, anderer Seits, ge- pflogenen Tractaten, als ein Medium Composi- tionis mit in Vorschlag gekommen, daß S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t zu Dännemarck-Norwegen König[lichen] Erbfol- geren der Rückfall von sothanem Amte und Hause stipuliret werden mögte: Und man dann Chur-braunschweig-Lüne- burgischer Seits diesem Postulato zu fügen keinen Umgang haben können, da daraus eine Con- ditio sine qua non gemachet worden, und kein anderes Expediens, zu gäntzlicher vergnüglicher Abthuung der Differenz aus zu finden, noch an Seiten S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t von Groß-Britan- nien die Acquisition von Steinhorst möglich zu machen gewesen; So ist deshalber verabredet und geschloßen, und wird krafft dieses von beÿderseits König[lichen] Maj[estä]t Maj[estä]t aufs bündigste für Sich und dero Nachfolgere stipuliret: daß auf den Fall, daß die König[lich] Dänische Erb- Succession, S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t von Groß-Britannien Manns-Stamm überleben, und dieses vor jener verblühen solte, so dann vorbesagtes Amt und Hauß Steinhorst mit allen seinen Zubehörun- gen, und cum omni jure, vorhochbemeldeten König[lich] Dänischen Erbfolgeren anfallen, und auf dieselbe vererbet werden, jedoch diese dahingegen schuldig und gehalten seÿn sollen, S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t von Groß-Britannien Allodial-Erben, welche inzwischen bis dahin das Jus retentionis zu exerciren befugt sind, statt aller Acquisitions- und Meliorations- Kosten, eins vor alles eine Summe von Zweÿ Hundert Tausend Reichsth[a]l[e]r Lünebur- gischer Wehrung, die Marck fein zu 12 th[a]l[e]r ausgemüntzet, baar auszuzahlen und zu entrichten. Inmaßen dann dieser Separat-Articul, welchen jedoch geheim zu halten und keinem davon Wißenschafft oder Abschrifft zu geben, verabredet ist, von eben der Krafft und verbindlichkeit seÿn soll, als wenn er dem Haupt-vergleich wörtlich eingefüget wäre. Zu Uhrkund dessen haben beÿderseitige bevoll- mächtigte Ministri solchen unterzeichnet und besiegelt; So geschehen Hannover den 16ten Maji 1739. [Lacksiegel] Gerlach Adolph [Lacksiegel] Bernstorff von Münchhausen [Lacksiegel] Friederich Ludewig von Hauß. [Lacksiegel] Crafft von Erffa Articulus Separatus 2dus Als in dem wegen gäntzlicher Abthuung der zwischen S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t von Groß-Britannien und Churfürst[lichen] Durch[laucht] zu Braunschweig-Lüneburg, und S[eine]r König[lichen Maj[estä]t zu Dännemarck-Norwegen, des Amtes und Hauses Steinhorst halber entstan- denen Differenz unterm heütigen dato geschloßenen Vergleichs Art[iculo] 2do versehen und stipuliret worden: daß S[ein]e König[liche] Maj[estä]t von Groß-Britannien nicht nur die Reception des Holstein-Glückstädtischen Reichs-Täglichen voti unter die 5. alternirende Alt-Fürst[lichen] vota, mithin den Vortritt sothanen voti vor dem Herzoglich-Lauenburgischen, geschehen laßen, sondern auch darzu bestmöglich cooperiren, und daß die Sache auf dem Reichs-Tage zur Proposition und ad motum käme, und ein Kaÿser[liches] Commissions-Decret hierüber erfolget, bewür- cken helfen, mithin solche als Ihre eigene Sache betreiben laßen wolten; So versprechen S[ein]e König[liche] Maj[estä]t von Dännemarck- Norwegen S[eine]r König[lichen] Maj[estä]t von Groß-Britannien, in Absicht deroselben Lauenburgischen voti, ein gleichs wiederfahren zu laßen, und Sich dahin zu bestreben, daß besagtes Votum, wann zuforderst die Reception des Glückstädtischen Voti völlig geschehen, und in Activität gesetzet seÿn wird, ebenwohl unter besagte alternirende mit aufgenommen werden möge. Gestalt dann dieser Separat-Articul von eben der Krafft und Verbindlichkeit seÿn soll, als wann er dem Haupt-Vergleich wörtlich ein- gefüget wäre. Zu Uhrkund dessen haben beÿderseitige Bevoll- mächtigte Ministri solchen unterzeichnet und be- siegelt; So geschehen Hannover, den 16ten Maji 1739. [Lacksiegel] Gerlach Adolph [Lacksiegel] Bernstorff von Münchhausen [Lacksiegel] Friederich Lu- dewig von Hauß. [Lacksiegel] Crafft von Erffa