Inhalt
König Friedrich IV. von Dänemark-Norwegen erklärt, daß er am 14. Juli 1714 durch seine Minister folgende Defensivallianz mit dem Kurfürsten Georg Ludwig von Hannover geschlossen hat: Nach zeitweiligen Spannungen zwischen Dänemark-Norwegen und dem Kurfürstentum Hannover sind die beiden Fürsten angesichts des Großen Nordischen Kriegs übereingekommen, eine Allianz zu schließen: 1. Alles , was das gute Vernehmen zwischen beiden Seiten gefährden könnte, soll vermieden, Meinungsunterschiede sollen gütlich bereinigt werden. 2. Beide Seiten wollen ihre Nachrichten und Erkenntnisse zur Friedenswahrung, besonders im Niedersächsischen Reichskreis, austauschen. 3. Beide Seiten wollen nichts gegeneinander unternehmen, sondern vielmehr verhindern, daß einer der Vertragspartner von dritter Seite aus belästigt oder angegriffen wird. 4. Bei einem militärischen Angriff oder Übergriff auf einen der Vertragspartner soll der andere Vertragspartner militärische Hilfe leisten. Diese Zusage gilt jedoch nur, solange der geschädigte Vertragspartner den Übergriff nicht selbst durch einen Angriff ohne Zustimmung des anderen provoziert hat. 5. Wird das Kurfürstentum Hannover angegriffen, dann schickt Dänemark-Norwegen 4000 Mann als Hilfstruppen, nämlich 3000 Mann Fußtruppen und 1000 Berittene von seiner regulären Armee. 6. Wird Dänemark-Norwegen in den Herzogtümern Schleswig und Holstein oder in den Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst angegriffen, dann schickt das Kurfürstentum Hannover 4000 Mann als Hilfstruppen, nämlich 3000 Mann Fußtruppen und 1000 Berittene von seiner regulären Armee. 7. Die Hilfstruppen sollen innerhalb von vier Wochen nach ihrer Anforderung auf dem Gebiet des anfordernden Vertragspartners gegen den Aggressor einsatzbereit sein. Der anfordernde Vertragspartner verteidigt sich mit mindestens ebensoviel an Truppen. Der angeforderte Vertragspartner ist nicht verpflichtet, dem Aggressor selbst den Krieg zu erklären. 8. Die Hilfstruppen sollen nicht eher zurückgefordert werden, als der anfordernde Vertragspartner in den gleichen Zustand wie vor dem Übergriff zurückgekehrt ist und vollen Schadenersatz für den Übergriff empfangen hat. 9. Benötigt der geforderte Vertragspartner seine Truppen zur eigenen Landesverteidigung, ist er nicht zur Entsendung von Hilfstruppen verpflichtet oder kann seine entsandten Hilfstruppen zurückrufen. 10. Kommando und Militärgerichtsbarkeit über die entsandten Hilfstruppen auf dem Gebiet des anfordernden Vertragspartners verbleiben bei ihrem kommandierenden Offizier. Bei Delikten, die sich gegen den Fürsten und Staat des anfordernden Vertragspartners richten, wird der Delinquent an dessen Militärgerichtsbarkeit überstellt; der Kommandeur der Hilfstruppen hat jedoch das Recht, am Militärprozeß teilzunehmen. 11. Das operative Oberkommando über die Hilfstruppen liegt beim anfordernden Vertragspartner; größere Operationen werden jedoch nur mit der Zustimmerung des kommandierenden Offiziers der entsandten Hilfstruppen durchgeführt. Operieren die Truppen beider Vertragspartner unter gleichrangigen Offizieren, dann liegt das Kommando bei dem Offizier mit der höheren Anciennität. Gemeinsam erbeutete Geschütze, Munition oder erbeuteter Proviant verbleiben dem anfordernden Vertragspartner. 12. Auf Anfrage soll den entsandten Hilfstruppen leichte Artillerie mitgegeben werden. Schwere Feldartillerie soll der anfordernde Vertragspartner anschaffen, doch soll ihm der geforderte Vertragspartner ggf. seine eigene Artillerie gegen Entschädigung zur Verfügung stellen. 13. Der geforderte Vertragspartner versorgt seine entsandten Hilfstruppen mit Brot und Sold; der anfordernde Vertragspartner sorgt dafür, daß die Hilfstruppen Proviant und Getreide zu den gleichen Bedingungen erwerben können wie seine eigenen Truppen. Das Pferdefutter wird den Hilfstruppen umsonst geliefert. 14. Bei geschehener Anforderung von Hilfstruppen wird die Verpflegung zwischen beiden Vertragspartnern genauer verabredet, um möglichst gleiche Bedingungen für beide Truppenteile herzustellen. 15. Der Vertrag läuft über fünf Jahre, mit der Möglichkeit, vor Vertragsablauf über eine Verlängerung zu verhandeln. 16. Die Ratifikationen des Vertrags sollen innerhalb von vier Wochen ausgetauscht werden. Separatartikel. Dänemark versichert, den Großen Nordischen Krieg nicht nach Deutschland hineinzutragen und keinen Angriff auf die schwedischen Provinzen in Deutschland zu unternehmen. Hannover bleibt im Großen Nordischen Krieg gegen Schweden zwar neutral, verspricht jedoch Hilfstruppen gegen einen schwedischen Angriff auf die dänischen Besitzungen in Deutschland. König Friederich IV. von Dänemark-Norwegen ratifiziert die Defensivallianz einschließlich des Separatartikels.
Transliteration
Wir Friderich der Vierte, von Gottes Gnaden König zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der ditmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst, Thun kundt hiemit, demnach zwischen Unß und dem durch- leüchtigen Fürsten, Unserm besonders Freündlichen lieben Vettern, Herrn Georg Ludewig, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, des Heÿligen Römischen Reichs Ertz-Schatz-Meistern und Chur-Fürsten etc. nachfolgende, auff gegenwärtige weit- ausgehende Conjuncturen in Europa gerichtete Defensiv- Alliance und Bündnis, sambt einem Articulo Separato, von Unsern beederseits dazu bevollmächtigten Ministris, am 14. dieses Monats Julii zu Hannover geschloßen und unterzeichnet worden. Zu wißen seÿ hiemit, Daß nachdem eine Zeithero zwischen S[einer] König[lichen] Maÿ[estät] zu Dennemarck Norwegen, und S[eine]r Churfürst[lichen] Durch[laucht] zu Braunschweig Lüneburg, die Freündschafft und das Vertrauen nicht allerdings so gewesen, wie es der nahen Anverwandschafft und dem Interesse Ihrer Haüser wol gemäß, S[eine] König[liche] Maÿ[estät] und S[eine] Churfürst[liche] Durch[laucht] für gut, nöthig und nützlich befunden, zumahlen in diesem weit auskehendenauskehenden: so! conjuncturen in Europa, eine rechte sincere Freündschafft unter ihnen zu stifften, und eine Vertrauliche
bündige alliance unter sich auffzurichten; daher dann zwischen beÿderseits dazu bevollmächtigten Ministris hier- über Handlung gepflogen, und nachfolgendes abgeredet und verglichen worden. 1. Zu Unterhaltung einer beständigen Freündschafft und guten nachbarlichen Vertrauens, wie es die so nahe Anverwandschafft ohne dem erforderte, wollen sich S[eine] König[liche] Maÿ[estät] so wol als S[eine] Chur- fürst[liche] Durch[laucht] angelegen seÿn lassen, daß, was hinkünfftig das mutuelle gute Vernehmen hinwieder alteriren könte, sorgfältig verhütet werde. Da aber über Verhoffen etwan hernechst einige differentien zwischen Ihnen sich hervorthun würden, wil kein theil gegen den andern solcherwegen etwas thätliches vornehmen, sondern es sollen sodan solche differentien durch gütliche Mittel und Wege abgethan und ver- glichen werden. 2. Zu dem Ende wollen auch S[eine] König[liche] Maÿ[estät] und S[eine] Chur-fürst[liche] Durch[laucht] über dasjenige, was zu des algemeinen Wesens Besten und conservation des Ruhestandes, sonderlich im Nieder- Sächsischem Creÿse und deßen Nachbarschafft, auch beÿder- seithigen eigenen Sicherheit und nutzen gereichen kann, Vertraulich communiciren, und solches, bestem Ver- mögen nach, befordern. 3. Wie ein jedweder von höchstermelten Herren Paciscenten nicht alleine, wie schon oben erwehnet, wieder den anderen Theil selbst nichts vornehmen, sondern auch nach allem Vermögen verhüten und abwenden, daß solches von andern nicht geschehe, noch ein oder ander Theil in seinen Landen von jemand beschweret, vielweniger Feindlich überzogen und angegriffen werden möge. 4. Woferne aber einer von obernanten hohen Theilen von jemandt, wer derselbe auch seÿ, unter ein oder andern prætext mit Gewalt angegriffen und invadiret, oder deßen Lande mit eigenmächtigen durchzügen, Einquartierungen, Contributionen und anderen exactionen oder hostilitäten beschweret werden solten, soll der ander Theil demselben, wofern der Aggressor auff die beÿ demselben anzuwendende Officia und gütliche abmahnungen davon nicht abstehen und satisfaction für den zugefügten Schaden geben wolte, mit der hierunter benanten Volck hülffe assistiren; Keiner der Bundesgenoßen aber soll den anderen umb hülffe zu requiriren befuget seÿn, wenn einer der Bundesgenoßen ohn vorherige communication mit dem andern und ohn deßen beÿfall jemanden feindlich oder gewaltthätig angreiffen und darüber in seinen Landen oder in seinen Juribus von demjenigen, der solchergestalt angegriffen worden, oder
von deßen BundesgenoßenenBundesgenoßenen: so! hinwiederumb attaquiret oder vergewaltiget werden solte. 5. Und wollen demnach S[eine] König[liche] Maÿ[estät] zu dennemarck Norwegen etc. S[eine]r Churfürst[lichen] Durch[laucht] zu Braunschweig Lüneburg, wann dieselbe in dero itzo innehabenden Fürstenthümern und Landen von jemand obverstandener maßen invadiret oder belästiget werden solten, Vier Tausend Mann, und zwar dreÿ Tausend mann zu Fueß, und Ein tausend zu Pferde an Reütern und Dragonern von Ihrer reglirten Miliz zu Hülffe senden. 6. Hingegen wan mehr höchstbemelte S[eine] König[liche] Maÿ[estät]in dero Hertzogthümern Schleßwig oder Holstein, oder auch den Graff- schafften Oldenburg und Delmenhorst oder dem Stadt- und But- jedinger Lande auff ein oder ander obverstandene weise angegriffen oder beschweret werden solten, wollen S[eine] Churfürst[liche] Durch[laucht] zu Braunschweig und Lüneburg auch mit Vier Tausend Mann und zwar dreÿ tausend zu Fueß und Ein Tausend zu Pferde an Reütern und dragonern von dero reglirten trouppen S[eine]r Maÿ[estät] zu hülffe kommen. 7. Diese Hülffs-Völcker sollen auff einen oder anderen von obbedeüteten sich ereügenden Fällen, und auff die von dem beleidigten Theile davon gebende notification dergestalt
parat gehalten werden, daß Sie vor ablauff der nechsten Vier Wochen, von Zeit der requisition anzurechnen, in des requirenten lande kommen, und nebst deßen Völckern, deren der Requirent jedesmahl zum wenigsten so viel alß der Requi- situs schicket, zu stellen verbunden seÿn solle, gegen den Aggressoren agiren können; Jedoch soll der Requisitus außer dieser hülffschickung mit demselben Aggressore im absonderliche ruptur zu treten nicht gehalten seÿn. 8. Mit solcher hülffschickung sol alsden so lange continuiret und die auxiliar-trouppen nicht eher zurück gefordert werden, biß der beleidigte Theil in dem stand, worin er vor der invasion oder turbation gewesen, restituiret, und Ihm wegen des zugefügten Schadens und torts gebührende satis- faction geschaffet worden; Jedoch bleibt auch dem requirenten freÿ, solche hülffs-Völcker, wann er selbige nicht mehr be- nöthiget, allemahl nach belieben zu dimittiren, und sollen selbige so bald sie beurlaubet, abzumarchiren schuldig seÿn. 9. Woferne aber der Requisitus zu der Zeit, wan die requisi- tion geschiehet, selbst im Kriege begriffen und seiner Völcker daher zu defension seiner eigenen Lande unumb- gänglich benöhtiget were, ist er das hülffs-quantum zuschicken nicht verbunden, wie ihm dann auch, wann in wehrender Hülfsleistunge in seinen eigenen Landen von jemand attaquiret würde, freÿstehen soll, solche auxiliar trouppen entweder alle oder zum Theil wieder zurück zuziehen und sollen ihm selbige solchen falß von dem Requirenten unweigerlich abgefolget werden. 10. Beÿ erfolgeter conjunction bleibet dem commandirendem Officier der Auxiliar-trouppen das Commando und Justice über dieselbe; Er soll aber beÿ selbigen exacte ordre und strenge Kriegs-disciplin halten, und die delinquenten ohne einige connivenz gehörig abstraffen; In dergleichen de- lictis aber, so gegen den Staat, person und Lande des Requirentis begangen worden, soll der Thäter deßen Gene- ralitet überantwortet werden; dem die Auxiliar-trouppen commandirenden Officier aber unbenommen seÿn, entweder selbst, oder durch jemand von seinen untergebenen, deme über denselben zu haltenden Kriegs-Gerichte mit beÿzuwohnen, und der instruirung des Processes beÿzuordnen. 11. Das General-commando im Felde, und so viel Kriegs-opera- tionen belanget, bleibet dem Requirenten und deßen General, jedoch solle keine haupt-action vorgenommen werden, es seÿ dann, daß solches vorher im Kriegs-Raht mit des Requisiti auxiliar-trouppen General oder commandirenden Officier überleget, und die Sachen per majora gut befunden und beschloßen, welchenfalß alßdan dieser letzt-ernante solches durch seine ihm untergebene trouppen exequiren helffen solle, und und gibt beÿ concurrirung beÿderseitiger Officiers von gleicher charge die anciennitet in selbiger charge unter Ihnen den Vorzug im commando. Im übrigen verbleibet dem Requirenten allein dasjenige, was von schwerer Artillerie, Kriegs-munition oder Proviant durch die conjungirte trouppen etwa mögte erobert werden. 12. Die Regiments-Stücke und deren Zubehör soll der Requi- situs denen Auxiliar-trouppen nach proposition mit geben. Die zu denen Kriegs-operationen benöthigte schwere Stücke, munition und was sonsten Zur Feld-Artillerie gehöret aber, soll der Requirent auff seine Kosten anschaffen; doch soll der Requisitus wann es nöthig, und er dergleichen in Vorraht hat, und deren ohne seinen Schaden ent- rahten kann, gegen billigmeßige Satisfaction und Bezahlunge, dem Requirenten damit an handt gehen. 13. Derjenige so die Hülffe leistet, muß seine trouppe mit nöthiger geld-Verpflegung, wie auch mit Brod versorgen, der Requirent aber die Verfügung thun, daß denen Hülffs- Völckern das benöhtigte Proviant und hart-Futter umb billigen und eben denselben Preiß, wofür es seine eigene Völcker bezahlen, verschaffet und überlaßen werden möge. Das Rauh Futter, Graß und fourage aber wird denen auxiliar-trouppen umbsonst und ohne entgelt verschaffet. 14. Wan die requisition geschehen, soll zwischen höchstermelten Bundesgenoßenen wegen einrichtunge der Verpflegungs- Ordonnance, auch anderen alsden nöthig befundenden, und hierin nicht reglirten puncten richtige Abrede genommen, und dahin gesehen werden, daß zwischen beÿderseitigen Völckern eine möglichste gleichheit gehalten und alle confusion bestens verhütet werde. 15. Diese Allianz soll vorerst Fünff Jahr währen, und stehet hernach höchstermelten Bundes-Genoßen freÿ, ob Sie vor Ablauff derselben wegen deren conti- nuation weiter mit einander tractiren wollen. 16. Dieser Tractat soll von denen hohen Herren compa- ciscenten innerhalb Vier wochen à dato dieses ra- tificiret, und die Ratificationes vor Ablauff solcher frist gegen einander ausgewechselt werden. Uhrkündtlich seÿn von diesen Recess zweÿ gleich- lautende Exemplaria verfertiget, und von beÿderseits hierzu committirten bevollmächtigten Ministris mit eigenen Händen unterschrieben und mit ihren Pitschafften besiegelt worden. So geschehen Hannover den 14. Julij 1710. Heinrich Friederich Freÿ[herr] von Söllenthal Bernstorff Goerz (LS.) (LS.) (LS.) Articulus separatus Ob zwar S[eine] Churfürst[liche] Durch[laucht] zu Braunschweig und Lüne- burg der von Ihr vorgestelleten Bewandnüs und Umb- stände halber an dem itzigen Kriege in Pohlen und Norden keinen Theil nehmen können, sondern sich in demselben neutral halten werden; dannenhero auch der casus besagter Kriege unter die casus in welchen eine Volck-hülffe aus dem zwischen S[einer] König[lichen] Maÿ[estät] zu Dennemarck Norwegen und höchstgedachter S[einer] Churfürst[lichen] Durch[laucht] unter heutigen dato errichtetem foedere defensivo zu- leisten, nicht mit gehöret; dieweil jedoch höchst- ermelte S.[eine] König[liche] Maÿ[estät] die Versicherung geben laßen, und hiemit nochmahls geben, daß Sie nicht allein ihres höchsten Ohrts die Königlich-Schwedische Provincien im Römischen Reich mit Ihren Waffen nicht beunruhigen, sondern auch Sorge tragen wollen, daß solches von denen mit Ihro alliirten Puissancen ebenmaßig nicht geschehen, folglich aus dem Pohlnischem und und Nordischem itzigem Kriege keine Unruhe in Teütschland entstehen, und also die wieder Franckreich alliirte Puissancen in Ihren Kriegs-actionen gegen selbige Crohn nicht behindert werden mögen; So versprechen hingegen S[eine] Churfürst[liche] Durch[laucht] zu Braunschweig und Lüneburg, nicht allein, daß Sie best möglichst und durch alle Kräfftigste Officia sich angelegen seÿn laßen wollen, zu verhüten, daß ebenmeßig S[eine]r König[lichen] Maÿ[estät] zu Dennemarck Norwegen Holsteinische oder auch andere Lande durch oder von der seithen von Holstein von König[lich] Schwedischer seithen nicht feindtlich ange- fochten werden mögen, sondern auch, weil zu stablir- und erhaltung der neutralitet und des ruhestandes in denen so wol Ihren König[lichen] Maÿ[estä]t[e]n zu Dennemarck Norwegen und von Pohlen alß des Königs von Schweden Maÿ[estät] zugehörigen Ländern und Provincien in Teütschland beÿ der Reichs-Versamlung zu Regensburg und von denen hohen Alliirten im Haag gewiße declarationes geschehen, auch zu maintenirung solcher declarationen in casum contraven- tionis von ein- oder anderm Theile gehörige mesures ge- nommen und concertiret worden, so wollen S[eine] Chur- fürst[liche] Durch[laucht] zu Braunschweig und Lüneburg das krafft sothanen concerts ihrerseits zu übernehmende quantum von hülffs-trouppen præstiren, und damit S[eine] König[liche] Maÿ[estät] zu Dennemarck Norwegen, falß Sie wieder ver- hoffen in dero Teütschen Provincien von Schweden an- gegriffen werden solten, mit und nebst denen übrigen an mehrbedeütetem concert theil habenden alliirten Puissancen dem gemeß assistiren. Dieser articul soll eben dieselbe Krafft und Bündigkeit haben, als wan es ebenerwehntem foederi defensivo mit einverleibt wäre, auch zugleich mit demselben ratificiret werden. Hannover den 14. Jul. 1710. Heinrich Friderich Freÿ[herr] Bernstorff Goerz von Söllenthal (LS.) (LS.) (LS.) Alß ratificiren, approbiren und bestättigen Wir ob inse- rirte Defensiv-Alliance und Bündnus, sambt dem Articulo Separato, in allen Ihren puncten, clausulen und Articulen, wörtlichen Begriffs, hiermit und in Krafft dieses, in der besten form und Weise, wie solches geschehen kan, soll und mag: Beÿ Königlichen Worten versprechende, daß Wir demjenigen, so darinnen enthalten, in vorkom- menden Fällen getreülich und unverbrüchlich nachleben, und auff keinerleÿ Weise dagegen handeln, noch daß es von andern geschehe, gestatten wollen. Uhrkündlich unter Unserm Königlichen Handzeichen und fürgedrückten Insiegel, Geben auff Unserm Schloß Jägersburg den 25. Julij Anno 1710. FriderichR [Papiersiegel über Heftschnur]