European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Vertrag von Sassenberg

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Vertrag von Sassenberg Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Muenster StA/LA Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv Münster: Fürstentum Münster Abt. 12 Nr. 31: dänische Ratifikation, dat. Kopenhagen 1678 IV 6/16.
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Wilhelm Kohl (Hg.), Akten und Urkunden zur Aussenpolitik Christoph Bernhards von Galen (1650-1678), Münster 1980, III, S.552- .

Danmark-Norges Traktater 7, S. 172-179.

Transliteration

[Seite 1] Wir Christian der Fünffte Von Gottes Gnaden König zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gohten, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Thun Kund hiemit, Nachdehme wir mit dem Hochwürdigen Fürsten Unßerem besonders lieben Freünde, Herrn Christoff Bernhardt, Bischoffen zu Münster, Administrator zu Corveÿ, Burg Graffen zu Stromberg, deßHeÿl[igen] Röm[ischen] Reichs Fürsten und Herrn zu Borckelohe p. Wegen Überlassung einiger dero Völcker selbige beÿ ietzigen Conjunctu- ren wieder den Gemeinen Feind hiesiger Ohrtenn zugebrauchen, handeln und tractiren lassen, Undt dan beiderseits hierzu committirte Mi- nistri nach folgenden Vergleich und Tractat Krafft habender spezialen Vollmacht getroffen undt unterschrieben. Kund und zu wißen, Alß die Röm[isch] Kaÿserl[ichen] May[es]t[ä]t unßer Allergnädigster Herr, Ihro fürstl[iche] Gn[a]d[en] zu Münster undt Corvey p. Allergnädigst erinnert, Ihro Königl[iche] May[es]t[ä]t zu Denne- marck Norwegen p. zu Dienst und Besten, wie auch zu der gemeinen wohlfahrt beforderung wieder die Crohn Schweden alß declarirten Reichsfeindt zu assistiren, Vorhochged[achter] Ihro Fürstl[iche] Gn[a]d[en] darzu auch

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ohne daß auß sonderbahrer Zuneigung zu vorhöchstged[acht] Ihro Königl[iche] May[es]t[ä]t von selbsten bereit und erbietig gewesen; Undt den zu Vergleichung der Conditionen untenbenante Königl[iche] und fürstl[iche] Ministri Kraft habender Vollmacht sich zusammengethan, So haben sich dieselbe biß zu vorbehaltener Königl[icher] und fürstl[icher] Ratifica- tionen folgender Puncten vereinbahret.

1.

Daß zu dienst Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t zu Dennemarck Norwegen p. Ihro Fürstl[icher] Gn[a]d[en] zu Münster p. Dreÿ Tausend, Acht Hundert Zwölff Mann zu fueß, fünffzig Artilleriebediente, fünffzehen hundert Zweÿ und Neüntzig Reütter, undt Sechßhundert Achtunddreißig Dragoner, Jede nach Ihrer Arth wohlgekleidet, montirt, bewehret, auch in allem wohl versehen, Zu Hülf schicken, undt auf so lange Zeit alß in diesem Tractat stipuliret, überlaßen. 2. Daß solcher Völcker Aufbruch und Marche nach der Elbe, so bald die Außwechselung dieser Ratificationen geschehen, also von Ihr[er] Fürstl[ichen] Gn[a]d[en] versehen werden solle, daß solche Zu End des ieztlauffenden Monaths Aprilis newen Styls an der Elbe stehen können.

[Seite 3] 3. Ihre Fürstl[iche] Gn[a]d[en] nehmen uber sich obgemelte Völcker sambt zugehöriger Artillerie auf Ihre eigene Kosten gegen obgemelte Zeit an die Elbe zustellen, undt zu deren pass- und repassirung nötigen Consent auß zu würcken, Allermaßen auch Ihre Königl[iche] May[es]t[ä]t Ihres Ohrts nicht unterlaßen werden, so wohl beÿ Ihr[er] Röm[isch] Kaÿserl[ichen] May[es]t[ä]t alß sonsten da es nötig, dass jenige beÿzutragen, waß zu facilitirung der Passage dienlich sein mag; Undt ist hiebeÿ verabredet, daß zu desto weniger Beschwerung der Orther, dadurch die Völcker passiren müßen, der March Regiments weise angestellet werden solle. 4. Wie Ih[re] Königl[iche] May[es]t[ä]t Ihrer Fürstl[ichen] Gn[a]d[en] zu Münster eignen Guth- finden anheimb stellen, waß dieselbe für eine Route für obbe- sagte Völcker an die Elbe zu bringen erwehlen wollen, Also ist hiebeÿ conditioniret, daß die Graffschaften Oldenburg und Delmenhorst mit durchzügen im Hin- oder Rück-March, noch sonst mit logirung Anforderung und Exactionen nicht sollen beschweret, sondern damit allerdings verschonet werden, außgenommen etzliche wenig Com- pagnien zu Fueß, so auß Ostfrießland durch die Graffschaft Oldenburg, undt einige Trouppen so auß dem Stifft Münster durch

[Seite 4] Delmenhorst und Brehmen geführet werden müßen, wobeÿ Ihre Fürstl[iche] Gn[a]d[en] so gute und stricte ordre halten zu laßen ver- sprochen, daß den eingeseßenen kein Schad oder Molestie zuge- füget werden solle. 5. Daß Ihre Königl[iche] May[es]tä[t] wan die Trouppen an die Elbe gelanget, alßdan den Transport derselben über gedachten Strohm undt fürter, wie und wohin Sie dieselbe beordren werden, auf Ihren eige- nen Kosten, imgleichen den Unterhalt zu waßer und Land übernom- men, auch alß vorgemelt, wieder über die Elbe bringen laßen. 6. Sobald diese Trouppe<s> die Elbe passiret, sollen dieselbe zu Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä] und dero Generalen absoluter ordre stehen, alsofohrt an einem gewißen Ohrt, welchen Ihre May[es]t[ä]t in Holstein zum rendevous zu benennen haben, durch einen Königl[ichen] und fürstl[ichen] Commissarien gemustert, undt dan an den Münsterischen Commissarien nach der Königl[ich] Dennemarckischen Verpflegungs Ordonantz ein Monatt Gage gereichet, undt zu Außzahlung solcher Völcker hergegeben werden, da dan Königl[ich] Dennemarckischer seiten sustiniret würdt, daß die erste Zahlung auf den ersten May seinen Anfang nehmen solle;

[Seite 5] Hingegen man Fürst[lich] Münstr[ischen] theils darauf bestanden, daß sel- bige auf den Monatt April gehen solle, weiln die Völcker zu Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t diensten marchiren; Undt ist also beliebet daß es damit wie vorm Jahre soll gehalten werden, Waß aber bey der Musterung uffm Rendevous an erst specificirter Anzahl der Völcker zu fueß oder Pferd ermangeln würdt, soll an der nach- gesetzten Summ abgehen, Auch die Verpflegung dießfals cessiren. 7. Soll es hinführo also gehalten werden, daß die Monatliche Besol- dung, so diesen Völckern nach obgem[elter] Königl[icher] Ordonnance com- petiren, dem darzu verordnetem Münsterischen Zahlungs Commissario zu Anfang eines jeden Monatts eingereichet, undt zu deßen mehrern Versicherung gewisse Assignationes auff ein oder andere Landschaft ertheilet werden, darauß man sich beÿ verweilender Zahlung, wan dieselbe über Vierzehen tage oder dreÿ wochen manquiren solte, erholen, und darauf mit der execution verfahren könne. 8. Obgedachte Trouppes sobald Sie Jenseits der Elbe gemustert sein, sollen und mögen überall, wo und wie es Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t undt

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dero hohe Generalität befehlen, undt die Kriegs raison solches erfordert, conjunctim vel separatim mit des fürstl[ich] Münstr[ischen] Generaln wißen undt Guthfinden, wieder den Gemeinen Feindt zu Land, zu Schiff und zur See aber nicht anderst alß zum nöti- gen Transport gebrauchet werden. Wan aber die Umbstände und Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t dienst erfordern, daß einig detache- ment gemacht, und die Völcker separiret werden müsten, soll solches mit deß Fürstl[ichen] Münstr[ischen] Generals V<o>rwißen, Communication und Guthfinden geschehen, welchen Ihr[e] Königl[iche] May[es]t[ä]t auch, wan et- waß wichtiges vorfält zu den Kriegsrath fordern laßen wollen. 9. Wan obbesagtes Corpo beÿsammen, bleibet es dabeÿ, daß Ihr[e] Königl[iche] May[es]t[ä]t undt dero Königl[iche] Generale, so die Armée führet, der Fürstl[ich] Münstr[ischen] General pariren, darvon die Ordres em- pfangen, undt selbige seinen Untergebenen Fürstl[ichen] hohen und nie- deren Officieren hin wieder ertheilen solle. Welches dan auch zuverstehen, im fall einig detachement nötig sein würde, daß alßdan der Königl[ich] Dennemarckischer commandirender Haubt Officier dem Fürstl[ich] Münster[ischen] Principal-Officiern, und derselbe hinwieder seinen untergebenen Officianten die ordre geben und ertheilen solle.

[Seite 7] Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t bleibt bevor, diese auxiliar Trouppes gleich sie es beÿ Ihren eigenen Völckern halten, durch die Ihrige in præsentz deß Fürstl[ich] Münster[schen] Commissarij musteren, undt darnach die Zahlung an den fürstl[ich] Münster[schen] Commissarien wie vorm Jahre ge- schehen, verfügen zu laßen. 11. Der Herr General Lieutenant Baron von Wedell, alß welchem Ihro Fürstl[ichen] Gn[a]d[en] dies Corpo anvertrawet, nebenst dehnen Obristen, Obrist-Lieutenanten, Majoren, auch Rittmeistern und Capitainen inclusive seind schuldig und gehalten, Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t wan die Völcker an die Elbe anlangen, sich äydtlich zu reversiren, deroselben Getrew, Gehorsamb und Hold zu sein, undt mit Ihrer untergebenen Mann- schaft beÿ allen vorfallenden Occasionen wieder den feindt alßo zu- streitten, wie es tapferen und manhafften Officieren undt Soldaten wohl anstehet undt gebühret, unter dero und Ihrer Generalität Commando solange dieser Tractat währet, absolute zu stehen, sich überall entweder in einem Corpo zusammen, oder auch nachdehm es die Kriegs raison erfordert, zertheilt gebrauchen, undt sonst mit dem Tractament, welches Ihr[e] Königl[iche] May[es]t[ä]t äigne Völcker

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genießen, sich vergnügen lassen; Wobey dan verstehen, dass wan ein oder ander Officier abgehen, dieselbe so an derer stelle wieder gelangen, zu ebenmäßiger außreichung obgemelten aÿdtlichen Reverses obligiret sein sollen. 12. Sollen diese Völcker biß zum halben Novembris im felde stehen, undt in allen Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t zu Dennemarck Norwegen eignen Völckern gleich gegen den feindt zu Land operiren und sich gebrauchen laßen, welches doch also zuverstehen, wan es die Necessität oder Ihrer Königl[icher] May[es]t[ä]t sonderbahre Utilität anderst erfordert, diese Trouppes nach dehnen befindenden Umbständen einige tage länger gebrauchet werden sollen und mögen. 13. Wegen der künfftigen Winter Quartier ist verglichen, daß Ihre Kö- nigl[iche] May[es]t[ä]t und Ihre Fürstl[iche] Gn[a]d[en] junctis consilijs und gesambter hand von nun an am Kaÿßerl[ichen] Hoffe nach aller müglichkeit dahin arbeiten, und außwürcken wollen, daß die Röm[isch] Kaÿßerl[iche] May[es]t[ä]t welche diese Volckhülfe nicht allein gerne gesehen, sondern auch beÿ Ihrer Fürstl[ichen] Gnad[en] dieselbe erinnert und recommendiret, obge- dachten wieder die Crohn Schweden zu deß Heÿl[igen] Reichs beste agi-

[Seite 9] renden auxiliar-Trouppen zu deren nötigen Assistentz und recrutirung im Reich gute und zulängliche Quartier assigniren, welche dan Ihre Königl[iche] May[es]t[ä]t wie auch Ihr[e] Fürstl[iche] Gn[a]d[en] mit undt neben anderen hohen Allyrten kräftig behaubten und garantiren helffen wollen; Auff dem fall aber, uber alle Zuversicht solches nicht erhalten werden möchte, soll deßwegen innerhalb dreÿer Mo- natten, etwa gegen den halben july nähere handlung gepflogen und verglichen werden. 14. Ihro Fürstl[iche] Gn[a]d[en] haben vorgeschlagen, wan Ihrem Commissario die vollige Verpflegung biß zum November an gelde gefolget würde, alßdan sich mit den Ordinari Königl[ich] Dennemarckischen Recruten auf jedewede Compagnie zu Pferd und Fueß contentiren zulaßen undt deßwegen weiter nichtes zu fordern, So aber Königl[ich] Denne- marckischer seiten, bloß ad referendum angenommen worden. 15. Ihro Fürstl[iche] G[a]d[en] wollen die nötige Feld Stücke, Hauwitzen undt leichte fewer Mörser diesen beiden Brigaden mitgeben, Jedoch mit diesem beding, daß da einige oder dieselbe vor dem feind ver- lohren werden solten, Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t Satisfaction dafür [Seite 10] geben, auch waß auff Jenseit der Elbe dieselbe ferner fortzubrin- gen nötig, von Dennemärckischer seiten herbeÿgeschaffet werden solle, uber welche leichte feld Artillerie eine Designation Jenseit der Elbe zu machen und von beyderseits Commissarien zu unterschreiben. 16. Dahingegen versprechen Ihr[e] Königl[iche] May[es]t[ä]t nachdehm für daß Jehversche Regiment à Eintausend zu fueß Zehen Tausend Reichsthaler abgezogen sein, für obspecificirte Volckshülff Ihrer Fürstl[ichen] Gn[a]d[en] zu entrichten, dreÿ und siebenzig Tausend Zweÿ hundert und Zwantzig Reichsthaler, davon alsofohrt nach außgewechselten Rati- ficationen in Hamburg Zwantzig Tausend Reichsthaler, Albertiner Wehrung dem fürst[lich] Münstrischen dazu bevollmächtigtem Commissario gegen gnugsahme Quitung entrichtet, Undt wan die Völcker uber die Elbe gemustert worden sein, annoch Fünff und Zwantzig Tausend gleicher Tahler guth gethane, der uberrest aber mit gnugsahmen Obligationen unter Königl[icher] Hand und Siegell auf gewiße Terminen innerhalb Zweÿ oder dreÿ Jahren gegen fünff pro Cento Jährlich Rente versichert, undt daß Stadt- und Butjadinger Land dafür verschrieben werden solle. 17. Verbleibt es dabey, daß Ihro Fürstl[iche] Gn[a]d[en] obgemeltes Regiment

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der Tausend Mann zu Fueß, so Sie wegen cedirten Jehverschen Quar- tier vermöge deß zu St. Lüdgerspurg den 20. Aprilis A[nn]o 1677 errichteten Recessus zustellen und zu unterhalten, auch Jährliches zu recrutiren ubernommen, auff dero eigne Kosten verpflegen lassen, undt solches an der Unterhaltung dieser auxiliar-Trouppen abgehen solle; Undt wollen Ihre Fürstl[iche] Gn[a]d[en] daß Regiment so wegen Jehvern gestellet würdt, specificiren, damit die Commissarij sich darnach zu richten haben. Dahingegen verlangen Ihre Fürstl[iche] Gn[a]d[en], nachdehm Sie dero Völcker auß Ostfrießland zu ziehen entschloßen, daß Ihro auß dem Stift Münster nach der Herrschaft Jehvern durch die Graffschaft Oldenburg ein unschadlicher Pass verstattet, auch auff dem Nothfall zur Execution mit verholfen, und gleich anderen as- signirten Reichs Quartieren die Guarantie geleistet werden möge. 18. Wobeÿ dan ferner verglichen, daß wan inmittelst undt währender Campagne biß in Augusto inclusive der fried einfallen undt ge- schloßen werden solte, an der für diese vereinbahrte newe Volckshülff promittirten summ, Fünff und Zwantzig Tausend Reichsthaler defal- ciret und ahgekürtzet. Wan aber der evenement deß Friedens nach dem Monatt Augusuo einfiele, alßdan die obgesetzte völlige

[Seite 12] Summ auff die darin veraccordirte Conditiones ohne einigen abgang völlig entrichtet werden solle. Waß aber die auxi- liar Trouppes angehet, solle denselben ohne Unterscheidt der Zeit, Uber die lauffenden Monatts Gage annoch eines Monatts- Solo nach obgemelter Königl[icher] Dennemärckischer Verpflegungs-Or- donnance gereichet, auff Ihre Königl[ichen] May[es]t[ä]t Kosten wieder über die Elbe geführet werden, Undt alle andere Prætensiones wegen Recruten, Quartier undt sonsten Sie mögen Nahmen haben wie Sie wollen, damit gantz cessiren und aufhören. 19. Wegen der Recruten und Abgangs der im vorigem 1677.ten Jahr zu Hülf geschickter Trouppen ist es dahin verglichen, dass Ihre Königl[iche] My[es]t[ä]t dafür ein für allemahl durch obligationes auf obige Condi- tion wollen gutt thun, undt biß zur ablösung gegen fünff fürs hun- dert versichern Vier und Zwantzig Tausend Reichsthaler, doch also und dergestalt, daß daran zu decourtiren stehet, die Jenige Summ so zu Unterhaltung deß Jehverschen Regiments undt sonsten von Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t Commissarijs beweißlich vorgeschoßen werden, darüber zwischen Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t und Ihrer Fürstl[ichen] Gn[a]d[en] Commissa- riis lengst innerhalb Zwey Monath Liquidation soll zugeleget, undt wegen deß uberrests die Obligation außgefertiget werden, [Seite 13] damit dan alle weitere Prætensiones, Sie mögen Nahmen haben undt erdacht werden wie sie können und wollen, gäntzlich todt undt aufgehoben sein sollen, außerhalb waß der uberbliebenen restirende Gage und die Restitution der verlohrnen Stücke betrifft. 20. Diesem Tractat soll eine Route deß Marches im hin- und rückzug beÿgefüget werden, Undt haben Ihre Fürstl[iche] Gn[a]d[en] zugesaget, beÿ diesen auxiliar Trouppen die ernstliche scharffe Ordres undt Anstalt zu verfügen, daß sowohl in Ihrer Königl[ichen] May[es]t[ä]t aignen, alß dero Allyrten und freünden Landen exacte Kriegs-Disciplin gehalten, Undt in Städten, Flecken und auffm platten Land, dehnen Unterthanen kein Schad zugefüget, noch mit einigen Exactionen und Beschwerungen graviret werden sollen, davon fürstl[ich] Münsterischer Seiten dehnen Königl[ich] Dennemärckischen Ministris die Abschrift, wie auch eine Specification der Regimenter und Compagnien, sambt Ihren Obristen, Obrist-Lieutenanten, Majoren, Rittmeistern undt Capitainen communiciret werden solle. 21. Waß die Brehmische und Vehrdische Conquesten, deren Theílung

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Undt Guarantie anbetrifft, bleibt es bey dehme, waß in der Delmenhorstischen Verbündnüß und folgends verabredet und Verglichen; Undt wolle Ihr[e] Königl[iche] May[es]t[ä]t und Fürstl[iche] Gn[a]d[en] bey dem veranlaßten nechsten Convent, welches zu ge- bührenden effect stellen und befordern laßen. Uhrkundtlich seind diese Articulen und Puncten auf Königl[iche] und Fürstl[iche] Genehmbaltung verglichen und unterschrieben worden. Geschehen Sassenberg den 24. Marty / 3. April 1678. Anthon Wolff von Haxthausen Diedrich Anthon Freÿherr Von Vehlen, Vice Dominus mp Wilhelm Heespen mp Hen. Bruchausen mp. Alß wir solchen Tractat und Vergleich in allen seinen puncten und Clausulen wie Er von wortt zu wortten hier eingeführt ist, ratificirt undt Genehm gehalten; Thun auch solches hie- mit und in Kraft dieses, Geloben und versprechen, daß wir denselben Getrewlich nachkommen, undt keines weges ver-

[Seite 15] statten wollen, dass dawieder weder directe noch indirecte gehandelt werde. Uhrkündlich unter Unßerem Königl[ichen] Handzeichen und fürgedrücktem Insiegell. Geben auff Unßer Residentz zu Copenhagen den 6.t. / 16. April A[nn]o 1678 Christian mp

Laursen, in: Danmark-Norges Traktater 7, S. 160-172.