European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Friedensvertrag von Prag (Dresden) Theatrum Europaeum (1635-05-30) Reichsarchiv (1635-05-30)

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Friedensvertrag von Prag (Dresden) Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Dresden SaechsHStA Sächsisches Hauptstaatsarchiv Dresden 10001 Ältere Urkunden OU 13028: Prag 1563 V 30 (Hauptvertrag). Weitere Stücke: Sächsisches Hauptstaatsarchiv Dresden 10001 Ältere Urkunden O.U. 13028: 1. Recess über die vier Magdeburgischen Ämpter Querfurt, Jütterbork, Dama undt Borgk. Ebd.: Memoriale gegen Aussöhnung der Herrn Hertzog zu Meckelburgk. 2. Recess von Aufraumung der Orther, welche die Churfürstl. Dtl. zu Sachsen, noch im Königreich Beheim und Schlesien Innen haben, Desgleichen was Ihre Kaÿ.Maÿ. noch von Ihrer Churfürstl. Dlt. Landen Innen hetten. 3. Memoriale wegen Coniungirung der Waffen. Ebd. Recess Die Abtrettung Ober und Niederlaußnitz betreffs. 4. Recess: Die in der Churf. Dl. zu Sachsen Inhabung begrieffene Geistliche Gietter betreffendt. Recess über das Ertzstifft Magdeburg. Sächsisches Hauptstaatsarchiv Dresden 10001 Ältere Urkunden O.U. 13020 (Ratifikation). Akzeptation: Marggraf v. Brandenburg, Plassenburg 1635 VII 5; Mainz, Köln 1635 VII 7; Münster-Paderborn-Köln , Bonn 1635 VII 14; Kurfürst von Brandenburg, Cölln a.d.Spree 1635 VIII 9. [Anm. 1: Alle Zusatzkonventionen bei Bierther]. [Anm. 2: Methodische Anmerkungen bei Bierther. Ebd. die Pirnaer Noteln (24. November 1634), die dem Prager Frieden vorangingen].
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Drucke

Briefe und Akten zur Geschichte des Dreißigjährigen Krieges, N.F. Die Politik Maximilians von Bayern und seiner Verbündeten 1618-1651, Bd. II/10, 4: Der Prager Friede, hg. von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Bearb. v. Kathrin Bierther. München-Wien 1997, S. 1606-1631. Dumont VI/1, S.88-99. Londorp IV, S. 458-479. Friedens-Pacten, S. 66-216. Gastelius, S. 322-334. Khevenhiller XII, S. 1684-1718. Reichsabschiede III, S. 534-548. Theatrum Europaeum III, S.472-485.

Vgl. auch die dem Vertrag vorhergegangenen Pirnaer Noteln, Pirna 1635 XI 24: Theatrum Europaeum III, S. 401 ff.

Inhalt

Präambel: Friedenszustand, Vorabsprachen. Kirchengut (nach 1627). Kirchengut (vor 1627). Kirchengut: Überlassung auf 40 Jahre und damit zusammenhängende Punkte. Kriegseinquartierungen. Ausnahmen davon. Status quo 1627. Modalitäten. Privilegien und Rechte auf 40 Jahre. Dito. Schlichtung vor Ablauf der 40 Jahre durch paritätische Gremien. Ziel: endgültige Regelung. wenn nicht, dann Status quo 1627. Justiz. Katholischer Kirchenbesitz. Appelationsmöglichkeit für Katholiken an Kaiser. Dito für Protestanten. Erzstift Magdeburg. Dito. Status quo für 40 Jahre. Magdeburger Ämter. Deputat des Marggrafen von Brandenburg. Geltung des Lübecker Friedens. Halberstadt, Bremen. Reichsritterschaft. Reichsstädte. Donauwörth. Kaiserliche Erbländer. Religionsausübung. Schlesien, Lausitz. Reichskammergericht. Zusammensetzung. Visitationen und Revisionen. Revisionen. Reichshofrat: Instruktion, Besetzung. Vertreter protestantischer Reichsstände am Kaiserhof Reichskammergericht, Reichshofrat, Kaiserliches Gesetz. Pfalz Pfalzgraf Friedrich. Kriegskosten. Dito. Ansprüche der Witwe. Schuldforderungen Tillys Mecklenburger Herzöge. Restitutionen. Kriegschäden. Assertionen und Behauptungen der Interimsbesitzer Einschluß auswärtiger Mächte. Ausnahmen von der Restitutionen. Restitutionen. Dito im Niedersächsischen Kreis. Dito in Böhmen, Schlesien. Reichsarmada. Durchsetzung des Friedens. Anerkennung. Einbeziehung Brandenburgs. Pommern, ober- niedersächsischer Kreis. Westfalen, Niederrhein. Braunschweig-Lüneburg. Weitere Orte. Vollzug der Restitutionen. Reichsbesetzung, - kontribution. Herzog von Lothringen. Phillipsburg. Ehrlicher Vollzug. Interimsbesitz. Freilassung Kriegsgefangener. Publikation. Annahme. Amnestie Dito. Ausnahmen von der Amnestie. Spätere Specifikation. Anerkennung durch Sachsen. Kaiserliche Vergebung. Accorde der Stände. Neutrale Stände. Einschluß weitere auswärtiger Mächte in den Frieden. Publikation und Annahme des Friedens im Reich. Friedensziele. Reichsarmada. Vereinigung. Organisation. Dito. Unterhalt. Verpflegung und Quartier. Kriegslasten und Kontributionen. Militärhoheit. Truppenstärke. Ende mit Eintreten des Friedens. Kriegsverfassung. Ausländische Streitkräfte. Aufhebung der Bündnisse. Erbeinigungen. Dito. Beziehung des Kaisers zu auswärtigen Mächten Kaiserliches Regiment im Reich. Verhältnis der Reichsstände zum Kaiser. Verhältnis der Konfessionen zueinander. Frieden und Recht Landfrieden, Einhaltung. Vorgehen gegen ungesetzliche Rüstungen. Grundlinien für offene Fragen. Derogation Einhaltung des Friedens. Hilfe. Beistand. Annahme des Vertrages. Sanktion Versicherung. Übersendung der Beitrittserklärung. Verwahrung.

Transliteration

Haupt Friedensschluß und etzliche Neben-Recesse wie sie von den Kaiserlichen und Chur Säch- sischen Gesandten zu Prag vollnzo gen, den 30. May Anno 1635

Khundt und Zuwißen Seÿ Hier- mitt Jedermeniglichen Nachdem die Röm[ische] Kaÿ[serliche]. auch zu Hungarn und Böheimb Königl[iche] Maÿ[estät] Unßer allergnedigster Herr, Alß oberhaubt gantz eÿfrig dahin getrachtet, und die Chur[fürst]l[iche] D[urchlaucht] zu Sachßen alß eine vornehme Seule deß Heil[igen] Römischen Reichs darzu<.> treulich Coop- eriret, wie und auf waß maße doch ein christ- licher, allgemeiner, erbarer, billicher und Sicherer Friede in dem Heil[igen]. Römischen Reich wider aufgerichtet und daßelbe nach so vielen lang gewehrten Kriegen und dar über auß- gestandnen Ellendt, Noth und Zerstörrung er- quickhet, der blu<e>tstürtzung einsten einn Ende gemacht und das geliebte Vatterland der hochedlen Teütschen Nation von endtlichen Untergang erröthet werden möchte. Das Sie darauf und zu<e> solchem hailsam[m]en gemein- nützigen Ende, weil man beÿ diesem Laidigen

Unweßen und sonderlich wegen dero ufs Reichs Boden sich noch befindenden Auß Lendischen Nationen und Kriegs Partheÿen zu keiner algemeinen Reichs- oder andern gemeinen Versamblungen Sicherlich gelangen könen, beederseits dero Räthe und gevo[l]lmechtigte, Anffenglich naher Leith- maritz, Von danen naher Pürna und endtlich auf Praga geschickht und sich dem Reich zu Nu<tz> und Ehren, der Teütschen Nation und beederseit Respectivè Königreichen, Chur- Fürstenthumb, Landen und Leüthen zu Trost und Rettung und dem gemeinen weßen zum besten nach- folgenden gemeinen friedenschluß verglichen und vertragen haben. Anfänglich bleibt es wegen der Mediat Stifte, Clöster und anderer geistlichen gü<.>ter und deren sambtlichen Zubehörungen welche der Augspurgischen Confeszion Verwanthen Chur- Fürsten und Stände des Heil[igen] Römi[schen] Reichs Vorfahren noch

vor dem aufgerichteten Paßawischen Vertrag oder Religionfrieden eingezogen und innengehabt, beÿ dem claren buchstaben und verordtnung des angeregten hochbetheüerten Religion friedens, allerdings und durchauß. Was aber anlangen thu<e>t die Immediat Stift und geist- liche gü<.>ter, so vorm Paßauischen Vertrag oder Re- ligion frieden eingezogen worden, sowohl auch die Jenige Stift und geistliche Gü<.>eter, welche nach ge- dachtem Paßauischen Vertrag oder Religion frieden in der Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen gewalt komben, die seÿen gleich Mediat oder Immediat (dar- unter dann auch die freÿen weltlichen Stift, So dan die Meisterthumb und Commenthureien der Riter- lichen hohen orden mit begriffen) Ist es endtlichem dahin verhandelt, daß dieselben ietztbemelten Chur- Fürsten und Stenden, Soviel Sie deren Anno 1627 den 12. Novemb[ris] stÿlo novo innengehabt, besessen, und gebraucht, nichts außgeschloßen, wie es auch genannt werden möchte, ohne einigen an- und Zuspruch unter was prætext Schein oder Vorwenden auch solches geschehen könte oder möchte, auff Vierzig Jahr, von dato dieser beschloßnen Vergleichung an zurechnen, geru<.>higlich Verbleiben, auch waß einem und andern ein Zeithero daran ein- gezogen Und Sie entsetzt, Völlig und plenariè, Jedoch ohne Erstattung einiger Nutzung, Schaden oder Uncosten die ein Theil an den andern præ- tendiren wolte, Restituiert werden. Und weillen am 12. Novemb[ris] stÿlo novo Anno 1627 etliche Bistumb und andere geistliche Gü<.>ter So nach außweisung dieses friedensschlußes dennen Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen auf obbemelte Viertzig Jahr bleiben sollen, mit Einquartierung und Kriegs Volkh belegt, oder wider derselben inn- habere Rescript befelch und Verordtnung er- gangen sein mögen. Damit nun uber Kurtz oder lang kein Zweifel entstehe, ob durch solche Einquartierungen und dergleichen Militarische Ordinanzien alß auch Rescript und be<f>elch der inhabere poßess geendert oder dermassen geschwecht zu sein erachtet werden Köndte, daß dieselbige Stifte unter des vorher- gehenden paragraphi disposition nicht mehr ge- hörig weren, Alß hat man Sich dahin ver- glichen, daß vorbesagte Kriegs Einquartierung und dergleichen Militarische Ordinanzien auch Rescript Verordtnung und befelch, so in bemelten Stifte<n> Ergangen, keines wegs zu Nachtheil, weniger zu auffhöbung der inhabung, welche in oftbesagtem Stifteren und andern geistlichen gü<.>tern der Aug- spurg[ischen] Confeszion zugethane Ständt, Vermög er- langter postulationen oder Electionen, noch am 12. Novemb[ris] stÿlo novo Anno 1627 gehabt, gemeint seÿen, sondern Unerachtet alles dessen die Jenige für inhaber zuhalten und der Disposition des negst Vorhergehenden paragraphi zugeniessen haben sollen, in deren Nam[m]en noch am besagten 12. Novembr[is] stÿlo novo Anno 1627 die Regierung deselben bistumbs, Stifts, Closters, oder andern geistlichen gu<e>ts würck- lich geführt worden. Jedoch nem[m]en Ihre Kaÿ [serliche] Maÿ[estät] hievon Expresse auß die Jenigen Stift, Clöster, Kirchen und andere geistliche gü<.>eter, welche den Catholischen auf die von beiden Theilen Judicialiter eingebrachte Acta und utrinque beschehene Submission (dahin auch unter andern der sämbtlichen Herrn Churfürsten Anno 1627 zu<.> Mülhaußen Eröffnetes bedenckhen gehet) in einem und andern particular fahl durch gerichtlich publicirte Urtheil an Ihrem Kaÿ[serlichen] Hoff oder Camergericht zu Speÿer, vor oder nach dem 12. Novemb[ris] stÿlo novo Anno 1627 zu- erkandt und etwa umb dieselbe Zeith noch nicht zur Execution gebracht, dann solche sollen noch- mals dem Standt Rechtens unterworffen bleiben und der Execution halben ergehen, waß Sich nach außweißung des Religion- und Landtfriedens wirdt gebühren.

Es soll<...>Streichung. aber beÿ den Jenigen Stiften und geist- lichen gü<.>teren, von welchen obiger § was aber anlangen Thuet etc disponirt, Zeithwehrender ver- willigter Viertzig Jahren in geist- und weltlichen sachen in dem Standt, wie es den 12. Novemb[ris] stÿlo novo Anno 1627 gewesen, allerdings verbleiben, auch die Religion betreffendt, beim Exercitio der Catholischen Religion, Item den Mensibus Papalibus, primarÿs precibus, Canonicaten, præbenden und bene- ficien, an denen orthen, wo angeregte Catholische Religion, und was Jetzo vorgehendt mehr gemeldet, am 12. Novemb[ris] stÿlo novo Anno 1627 noch in Übung gewesen, darbeÿ gelaßen, ins künfftig auch noch weiter observirt, deßgleichen die Clöster und Religiosen, So dieselbe Zeith von den Catholischen ver- sehen worden, auch hinführo ihnen unperturbirt gelassen, da einige Enderung da<rsieder> damit gemacht, solche wider abgethan, und alles in den Standt, wie es Anno 1627 den 12. Novemb[ris] stÿlo novo gewesen, wider gesetzt und für die Catholische

erhalten, auch wan etwan in denselben Clöstern ein Catholischer abstürbe, ein anderer an deßen Ställe genom[m]en, und wider dieses alles die Catholische keines wegs gravirt, auch kein Eintrag unter einigem prætext schein oder Vvorwenden dargegen gestattet, oder einiges darwiderlauffendes statutum, Juramentum oder Capitulation gültig sein, gut- geheißen oder allegirt werden. In specie sollen die obgemelte Stift und Domb Ca- pitul diese Viertzig Jahr über beÿ ihrem Standt, Weßen, Rechten, und gerechtigkheiten, insonderheit in casu vacantiæ beÿ ihren Electionen und postu- lationen unverhinderlich gelaßen, dieselbige Elec[tio]- nen und postulationen auch, die weren nun seithero des 12. Novemb[ris] stÿlo novo Anno 1627 auf Catholische oder Ausgpurg[ischer] Confeszions Verwanthe vorgegangen, oder möchten ins künftig so lang die bewilligte viertzig Jahr wehren entweder auf Catholische oder Augspurg[ischer] Confeszions Verwanthe fallen, nicht angefochten werden, Und es ohn einiges disputat, ob der Electus oder postulatus der Catholischen Religion oder Augspurg[ischen] Confeszion zugethan, dieße Viertzig Jahr uber sein Verbleiben dabeÿ haben, Jedoch aber in solchen Stiften, es seye gleich beÿ Lebzeiten des inhabers oder Sede vacante, die Election oder postulation geschehen, oder fahle noch künftig auf einen Catholischen oder Aug- spurg[ischen] Confeszions Verwanthen, Vigore huius pacti publici, be dem Jenigen Religions Standt, sowohl die Catholische Religion, ingleichen die Menses Papales, preces primarias, Canonicaten, præbenden und beneficien, Clöster und Religiosen, alß die Augspurg[ische] Confeszion betreffende, allerdings ungeendert gelaßen werden, wie es Sich im selbigen Stift noch am 12. Novemb[ris] stÿlo novo Anno 1627 befunden. Anlangendt die Sesziones und Vota beÿ dem Reichs- und Deputation-, auch Cam[m]ergerichtlichen Visitation- und Revision Tägen, deren Sich sonst die Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthe Stände, wegen der in Ihrer inhabung begriffenen, oder Crafft dieses friedens- schlußes, wider dahin gelangenden Immediat Stifte hette gebrauchen wöllen; Ist es darbeÿ verbliben, das dieselbe Sesziones und Vota, die benante Viertzig Jahr über beÿ seits gestelt, und dieselbe Conventus und Verrichtungen, nichts desto weniger von der Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und anderen darzu<e> ge- hörigen Reichs Ständen Respectivè außgeschrieben, fortgestelt und verrichtet werden sollen. In den Craißen aber wo die Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthe Stände alß inhabere eines oder mehrer Immediat Stifts, Sesziones und Vota herge- bracht, Sollen Sie ihnen, wie vor diesem, also auch khünftig die verglichene Viertzig Jahr über gelassen werden. Damit auch nach Verfließung der so oft angezogenen Viertzig Jahren, die Liebe posteritet umb all solcher so lang und fern hinauß gest<i>lter Streitigkeiten willen, nicht abermahls in Uunru<.>he und weiterung gerathe, sondern vielmehr gu<.>te Lieb und Einigkheit erhalten werde, So solle noch vor Außgang der bewilligten Viertzig Jährigen Zeith, durch Zusambensetz- ung friedtliebender Stände von beederleÿ Religionen in gleicher Anzahl, oder dero hierzu<.> bevo[l]lmecht- igter Räthe, Bodtschaften und Abgesandten, alle Eüßerste bemühung, Sorg und Fleiß dahin angewendet werden, ob die sach angeregter geistlicher gü<.>ter halber mit beeder theil be- lieben auf einmahl köndt zu grundt verglichen werden. Darmit aber dieselbe Vergleichung nicht gar zu lang, und fast bis auf die letzte Zeith gespart werde, So solle <Sÿ> aufs lengst innerhalb den negesten Zehen Jahren von dato vorgenom[m]en, und sovil alß Mensch- und müglichen ist, zu Ende gebracht werden, Jedoch gantz unverkürtzt und ungeringert deren, über solche Zehen Jahr, an denen bewilligten Viertzig Jahren alßdan noch Restirender Zeith. Würde aber solches nicht erfolgen, So soll nach auß- gang der bemelten Vierzig Jahren Jedertheil in dem Jehnigen Rechten stehen, welches Er den 12. Novembris stÿlo novo Anno 1627 gehabt hat, Sich deßelbigen so gu<e>t oder schwach es damals geweßen, gü<e>tlich oder Rechtlich zugebrauchen. Und soll deßwegen kein Theil wider den andern unerkandtes ordtentlichen Rechtens zu den Waffen greiffen, die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] auch solches andern zuthun nicht gestatten, weniger für Sich die Ständt damit beschweren. Und behalten Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] für Sich und dero Nachkomben am Reich, alß oberhaubt Ihr auf den fahl der nicht Vergleichung oder weitern Streitig- kheiten, die gebührende Hochheit und Jurisdiction und die strittige felle zwischen denen Partheÿen sow<ohl> an dero Kaÿ[serlichem] Hoff (doch mit Zu<e> Ziehung etlicher Chur- Fürsten und Stände des Reichs, Räthe <vonn> gleicher Anzahl beeder der Catholischen Religion und Augspurg[ischen] Confeszion zugethan, welche ihrer Pflicht, damit Sie ihren Herrn sonst Ver- wanth, zu<e> diesem Actu zuvorher erlaßen, und in diesen sachen in besondere Aÿdts Pflicht zur Justitz darinnen ohne einiges ansehen der Persohn und welcher Religion ein oder andere Partheÿ zugethan, dem Religion frieden und Reichs Constitutionen gemeß zuverfahren, geno[m]men werden sollen) alß an dero Kaÿ[serlichen] Cammergericht, allenthalben nach vor- gehender gnugsamber Verhör und Vermittls or[den]dt- licher procesz, in Jeder sach absonderlichen zuer- örthern, wie auch die Manutention des Religion- und profan friedens, tragenden Kaÿ[serlichen] Hohen Ambts wegen, und nach außweisung der Reichs Abschiedte und Kaÿ[serlichen] wahl Capitulation, zu<.> Exerciren, bil- lich zuvor. Denen Catholischen soll weiter nichts von Ihren Erz-, stiften, Clösteren und andern geistlichen Gü<.>etern die Sie noch am 12. Novemb[ris] stÿlo novo Anno 1627 innen gehabt, oder auch Vermöge dieses friedens schlußes wider bekomben sollen, demselbigen zugegen im weinigsten entzogen, sondern da ihnen etwas weiter genom[m]en oder abgestrückht würde, Sollen <Sÿ> dessen alßbaldt unverzüglich Restituirt werden. Da <Sÿ> auch sonsten wider denn Religion- und Profan- oder auch diesen frieden in etwas beschwerdt wür- den, Sollen <Sÿ> befugt sein deßwegen Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] an dero Kaÿ[serlichem] Hoff oder beÿ dem Kaÿ[serlichen] Cam[m]ergericht anzulangen, die sollen dan nach außweißung des Religion- und Profan- oder auch dieses friedens und anderer Reichs Constitutio- nen und ordtnungen die Heilige Justitz Administriren. Ebenmeßig soll es auch gehalten werden mit den Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen, daß nemblich Ihrer Keiner wider den Religion- und Profan- frieden, noch auch wider diesen frieden oder <wider> andere Reichs Constitutiones und ordtnungen im wenigsten gravirt, oder ihnen von denen Stiften und geistlichen gü<.>tern, So Sie vormals gehabt und ihnen nach außweißung dieses friedens schlußes bleiben sollen, etwas entzogen würde. Das Erzstift Magdeburg betreffendt ist es umb des lieben friedens willen dahin gelangt daß Churf[üstlicher] D[urchlaucht] zu Sachsen fr[eundtlicher] geliebter Sohn, Hertzogs Augusti zu Sachßen, Gülich, Cleve und Berg Fürstl[icher] gn[aden] daßelbige auf Ihre übrige Lebtage innenhaben und genießen mögen, Und sollen Seine fürst[liche] Gn[aden] darinnen nicht perturbiret noch gehindert werden. Was die Session und Votum wegen dieses Ertzstifts auf Reichs- Deputation- und Cam[m]ergerichtlichen Visitation- und Revision Tägen anlangt, Solle es darmit allerdings, wie oben wegen anderer von denen der Augspurg[ischen] Confeszion Verwanthen Ständen inhabenden hohen Stiften geordnet und verglichen, auch wegen dieses Erzstifts gehalten werden, und die Reichs- De- putations- und Cam[m]ergerichtliche Visitation- undt Revisions Täge, ohnbehindert des Magdeburgischen diß- fahls beÿseits gestelten Voti, von nun ahn wider vort- gehen und weiter nicht aufgehalten noch ges<tö>rt sein. In dem Nider Sechßischen Craiß aber behalten Ihre Fürstl[iche] Gn[aden] und das Ertzstift wegen der Direction, Voti und Seszion, daß Jenige, wie es her- gebracht. Es solle auch das Erzstift Magdeburg die oft

berührte Viertzig Jahr über in geist- und we<ltlichen> sachen, auch die Catholische Religion Menses Pap<ales>Durch Verfilmungstechnik bedingte fehlende Endsilben. Ergänzt nach dem Wortlaut der Ratifikation und am Zeilenende gekennzeichnet., preces primarias, Canonicaten, Praenden und beneficien, Clöster und Religiosen, sowohl die Augspurg[ische] Confeszion, und in casu Vacantiæ, < die> wahl und postulation betreffende, allerdings <wie> oben beÿ den bistumben und Stiften, So von Z<eit> dieser geschloßnen handlung an, denen Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen auf viertzig Jahr ver<bleiben> ins gemein verglichen worden, unveränderlich <ge> halten werden. Wegen der vier Respectivè Herrschaften und Empter, Querfürth, Gütterbock, Dama und Borgk, Ist es umb des lieben friedens willen <auch> dahin gelangt, daß der Herr Churfürst solche zu seiner beßern Contentierung und beru<.>higung <ein> nebmen, und vom Erzstift Magdeburg zu lehen Recognosciren, auch so lang behalten und genießen möchte, biß <Sÿ> mit seiner Churf[ürstlichen] Durchl[aucht] gutem belieben und willen per æquipollens wider auß

gewechselt würden, Jedoch dem Reich und Nider Sechßischen Craiß an den Reichs- und Craiß Steüern und ander gemeinen Anlagen unabbrüchig, dann solche Ihre Churfü[stliche] Durchl[aucht] proportionabiliter zutragen schuldig, wie auch deßwegen Seiner Churf[ürstlichen] D[urchlaucht] von den domb Capitul und Landtschaft eine Schrift- liche einwilligung zuertheillen, und vonn Seiner Churf[ürstlichen] D[urchlaucht] mit ehisten würckhlich zuerheben. Und sollen Seine Churf[ürstliche] D[urchlaucht] ermelter Empter halben nicht angefochten werden. Über dieses ist auf gnedigste Erinderung aller höchst- gedachter Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] damit des Herrn Marggraffen Christian Wilhelmbs zu Branden- burg Fürstl[icher] gn[aden] zu dero beßern Underhalt, ein gewißes am geldt auf Ihr Lebenlang, auß dem Erzstift Magdeburg Jährlich gereicht werden möchte, mit Sein Churfürstl[ichen] D[urchlaucht] wegen dero Herrn Sohns, Hertzogen Augusti Fürstl[icher] gn[aden] ab- geredt und verglichen worden, daß Seiner des Herrn Marggraffen Fürstl[icher] gn[aden] auf Ihr Leben lang (und Lenger nicht) Jährlich Zwölff Tausend Reichsthaller in Specie Jedes Jahrs auf Zween Ter- min halb, auf Ostern, und halb auf St. Michaelis zu Leipzig in den Meßen daselbst, und zwar mit dem Ersten Termin nach Verfließung eines halben Jahrs frist von Zeith erlangter poszession zu rechnen anzufahen, an seiner deß Herrn Marggraffen Fürstl[icher] gn[aden] Leüthe, So deßwegen gevollmechtiget, Und beÿ der Erz bischoff- lichen Magdeburgischen Rendt Cam[m]er sich angeben wurden, auß des Ertzstifts Renthen und gefellen (welche dann, sovil darvon für Hertzogen Aug- usti Fürstl[ichen] gn[aden] gehören, hiemit würckhlich verpfendet sein sollen) gewiß und unfehlbahr gegen Quittung sollen gereicht und erlegt wer- den. Jedoch stehet Hochgedachts Hertzogs Augusti Fürstl[icher] gn[aden] bevor, wegen all solcher Sum[m]a der Jährlichen Zwölff Taußendt Reichs Thaller mit Zuziehung des domb Capituls und der Landtschaft dem herkomben gemeß eine Anlag im Erzstift Erzstift Brem[m]en mit der Catholischen Religion und Augspurg[ischen] Confeszion und deren freÿen üb<ung> in dem Standt diese Viertzig über erhalten wer- den soll, wie es den 12. Novemb[ris] stÿlo novo <Anno> 1627 darinnen gewesen und oben von andern Stiften In Specie dem Ertzstift Magdeburg verglichen werden. Die von der freÿen Reichs Ritterschaft sollen beÿ dem Exercitio Augspurg[ischer] Confeszion wie es der Religionfriedt mit sich bringt Ruhig gelaßen und ihnen darüber gantz kein Eintrag ge- than, sondern dafern etwan einiger besch<ehen> were, Sie darwider Restituirt werden. In den Reichs Stätten solle es mit denen, mit welchen albereith in diesem Krieg Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] in par- ticulari Accordiren laßen, beÿ denselbigen Accorden bleiben, mit allen anderen Reichs Stätten aber beÿ dem Religions friedt durch und durch gelaßen werden. Wegen der Sadt Don<n>awerth Ist dieses abgeredt, wann zuvor der Churfürstl D[urchlaucht] in Baÿern dero aufgewanthe Kriegs Uncosten widerumb erstattet das alßdan an bemelter Statt Restitution kein mangel sein, auch vonn dieser sachen ferner underredung etwa hernechst beÿ Reichs Zusamben- kunften zupflegen, Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und höchst- gedachte Churfürstl[iche] D[urchlaucht] in Baÿern Sich villeicht nicht würden zuwider sein lassen. Was der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ [estät] Erb Königreich Böhaimb und andere dero Österreichische Erblender betrifft, haben beÿ aller Höchstgedachter Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Seine Churfürstl[iche] D[urchlaucht] zu Sachßen zum aller in- stendigsten, höchst- und fleißigsten angehalten, damit gedachtes freÿe Exercitium der ungeend[er]ten Augspurg[ischen] Confeszion an orth und Ende, wo es Anno 1612 Sich befunden, gleicher gestalt hinfüro freÿ und ungehindert zu<.>- und nachgelassen werden möge, auch solches mit Anführung viller underschiedtlicher Motiven eÿferig urgirt und dar- von in keinerleÿ weg weichen wollen. Allein Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] wie oft und villfaltig auch darumb ansuchung gethan worden, ist hierzu gar nicht zubewegen gewesen, Sondern haben Vilmehr hie entgegen allerhandt bedenckhen und neben andern mehrern auch dieses Erinnern laßen, daß man Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] weill der Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen Ständt eige- ner gemachter Regul, Vilfeltigen Suchen und begehren nach, die Religion und deren einführ- ung der Landtsfürstlichen Hoheit anhengig sein solte, Ein solches auch nicht zuentziehen willens <sein> und deroselben anmuthen würde; dann waß einem Standt im Reich recht, das müßte Ja dem andern, zumahlen Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] selben nicht Unrecht noch Verbotten sein, welches dann daß Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] nicht darein willigen wollen, Seine Churf[ürstliche] D[urchlaucht] ungern vernom[m]en, und anders gewünschet, weill aber Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] dabeÿ so fest bestanden, alß ists darbey aller- dings geblieben, und haben Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] Sich <wegen> Schleßien absonderlich Resolviert, wegen der Lauß- nitz aber mit Ihrer Churfürstl[ichen] D[urchlaucht] einen sonder- bahren Vertrag aufgericht, mit dem es sein bewenden hat. Nachdem auch von Ihrer Churfürstl[ichen] Duchtleucht zu Sachßen gesucht und begehrt worden, daß mehrere gleichheit der Religion am Kaÿ[serlichen] Cam[m]ergericht Introducirt und nach dem ietzigen Catholischen Cam[m]er Richter ein Augspurg[ischer] Confeszions Verwanther, und nach abgang deßelben wider ein Catholischer, und also fortan pervices geordtnet, vier praesidenten, da<.>runter Zween Catholische und Zween Augspurg[ischer] Confeszions Verwanthe bestelt, Und die Anzahl der Augspurg[ischen] Confeszions Ver- wanthen Asseszorum dem numero der Catholischen beÿsitzer gantz gleich gemacht werden möchte, der- gestalt, daß von nun ahn die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] auch alle Churfürsten und Cräiße, welche ietzo oder Khünftig zu praesentiren haben, eitel der Augspurg[ischen] Confeszion Verwanthe praesentiren, So lang und vill bis die Asseszores beeder Religionen in nu<mero> pares seÿen.So oft dann künftig ein Asse<szor> abgienge, daß Cam[m]ergericht die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[erstät] oder den Jenigen Chur-Fürsten oder Craiß an welchem selbigen mahls die praesentation wehre, berichten solten, Vonn waß für Religion zu erhaltung einer gleichen Anzahl die præ- sentandi sein müßten, Alß ist dieser Articul bis zu einer ehisten Zusa<mmen>- kunft der Stände des Reichs beeder Religion Ver- wanthen außgesetzt worden, So baldt man a<ber> wirdt zusamben komben, Soll solcher ander<weit> fürgenom[m]en, Inmitelß aber und biß derselbige erlediget, es beÿ voriger gemeiner Cam[m]erge- richts ordtnung ohne Enderung gelaßen, Und die geliebte Justitz ohne Anstandt Administrirt, auch mit Underhaltung des Cam[m]ergerichts, und dessen be- zahlung, vorige ordtnung in Acht genom[m]en werden Die bisher gesteckhte Ordinari Visitationes und Re- visiones des Cam[m]ergerichts sollen nunmehr wider angehen und befördert werden. Weil aber mit großem Schaden des Reichs solche über dreÿssig Jahr lang gantz angestanden und erligen bliben, dahero nicht nur in gemeinen gebrechen des Cam[m]ergerichts, sondern auch in etlich Tausendt hochbeschwerlich zusamben aufgewachsenen Re- vision sachen, für den Ersten Anfang vill zuthun sein wirdt, alß ists Verglichen, daß ein Extra Ordinari Visitation, gleich wie in Anno 1600 ge- schehen, vermittels eines Deputation Tags, angestelt und von der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] auch schickender Chur- Fürsten und Stände gesandten alle Imperfection erkhundiget, Von deren Remedierung gerathschlagt, ein Modus wie denn aufgeheuften Revision sachen schleünig und Recht abzuhelfen, ersohnen, auf dem nechsten Reichs Tage der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und sambtlichen Reichs Standen Referirt, ein gemeiner Schluß darüber gefaßt, nichts desto weniger aber inmitels mit den Jährlichen Ordinari Visitationen <dar>- mit keine weitere und <Neüe> Imperfection und Heuffung vorgehe, treülich und fleißig verfah<ren> werden. Denn Kaÿ[serlichen] Reichshof Rath betrefendt, haben <wegen> Ihr Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] dero gesandte Sich nochmaln er- klärt, daß beÿ Erster Reichs Versamblung die Verfaßte Reichshof Raths Instruction, den gesa<mbten> Herren Churfürsten nnhalts der Kaÿ[serlichen] Capitu<lation> zu ihrem gu<e>tachten ubergeben, und dersel<ben> außtrückhlich mit Eingerückht werden solle, daß die Reichs Ständt ins gemein, mit Commis<sionen> nicht übereÿlt noch Mandata sine clausula indif- ferenter, und außer deren in Rechten nachgela<ßenen> und geordtneten fähle wider Sie Decretiret wer- den sollen. Weillen aber auch Seine Churfürst[liche] D[urchlaucht] zu Sachßen p. darbeÿ ferner gesucht, daß <der> Reichshoff Rath Ebner gestalt in gleicher Anzahl der Religion besetzt werden möchte, und die Kaÿ[serlichen] gesandten darwider eingewendet, daß die bestellung des Reichshoff Raths von beiden Religions Verwanthen in gleicher Anzahl, im Röm[ischen] Reich <nicht> herkomben, derwegen auch ein solches Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] nicht Zurzumu<e>then, weren aber des gnedigsten Erbietens, daß wie Sie und dero Löbl[iche] Vvorfahren am Reich qualificierte subiecta der Augspurg[ischen] Confeszion zugethan, von ihrem Reichshof Rath nicht außgeschloßen, also wolten <Sÿ>, dieselben auch hinführo gnedigst zu<e>be- fördern, nicht underlaßen, alß ist dieser Punct auf weitere Khünftige beredung zwischen der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und dem hochlöbl[ichen] Churfürstl[ichen] Collegio, doch ohne einigen abbruch Ihrer Kay[serlichen] May[estät] Authoritet, Jurisdiction, und Hoheit, außgesetzt wor- den, Und haben Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] beÿ so beschehner auß setzung deselben Puncten, Ihr<o> Reser<vir>t, daß unter dessen, und bis daß die angeregte Under- redung und mit Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] allergnedigstem gu<e>ten Einwilligen, die Vergleichung deßelben Puncten erfolge, Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] Ihro selbst, und ihrem Kaÿ[serlichen] Reichshof Rath in einigem Stu<e>ckh, zumahl auch an Handthabung und Execution dieses gegen<wer>- tigen friedens schlußes gantz nichts wolten ge<sperrt> noch entzogen haben. Der Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen Chur- Fürsten und Stände des Reichs Agenten und <pro>- curatorn Sollen am Kaÿ [serlichen] Hoff wann Sie <sich> sonsten, wie die Reichshofraths ordtnung mit Sich bringt, gebührendt legitimiren, und Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Verordtnung, So der Agenten <und> Procuratorum halben an dero Kaÿ[serlichen] Hoff ge- macht, gemeß verhalten, gleich wie beÿ <der> Hochlöbl[ichen] Kaÿser Maximiliani 2. Rudolp<hi 2> und Matthiæ Zeithen unweigerlich geduldet <und> in keinerleÿ weg umb der Religion willen angefochten werden. So solle auch keine sach durch die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] vom Kaÿ[serlichen] Cam[m]ergericht an Kaÿ[serlichen] Reichshof <Rath> abgefordert, was einmahl am Cam[m]ergericht præveniendo Recht hengig gemacht, und dahin ge- hörig ist, daselbst gelaßen und Erledigt, und Unwißendt der sämbtlichen Reichs Ständt dem Cam- mergericht kein Kaÿ[serliches] gesetz gegeben werden. Inn der Pfältzischen Sach alß über welcher die Jahr hero vill grausambe Motus, Unruhe und beschwerung vorgangen, haben die Churfürstl[iche] D[urchlaucht] zu Sachßen p instendig darauf getrungen, daß dieselbe sowohl in puncto der Chur Würde, alß der Landen gentz- lich und zu grundt möchte beÿgelegt und ver- tragen werden. Dieweill aber welt khündig, es auch daß hochlöbl[iche] Churf[ürstliche] Collegium zu<e> Mülhaußen Anno 1627 also befunden, daß der proscribirte Pfaltzgraff Fri- derich alles des Unheils, so in Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Erb Königreich Böhaimb, und folgendts im Röm[ischen] Reich entstanden, Ein Haubt Anfenger und Ursacher und Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] sambt dero höchstgeehrtem Hauß darüber in vill Million schulden und andere große schäden kom[m]en, auch Theils Erbländer wegen des aufgewanthen Kriegs Unkostens dah<inden> lassen müssen, Und daher von ihrer Reso<lution> wie starckh und Eÿfrig auch Churf[ürstliche] D[urchlaucht] zu Sachßen Sich darümb bemühet, nicht weichen wollen. Alß Soll es beÿ dem Jenigen, So Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] wegen derselben Chur- und Lande, für Ihre Churf[ürstliche] D[urchlaucht] in Baÿern Und diese Wilhelm<ische> Linea<m>, auch sonst gemacht, sowohl waß Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] wegen etlicher geweßner Pfältzischer <diener> gü<e>ter angeordnet, allerdings verbleiben. <Doch> soll Weillandt Churfürst Friederichs des Vierdten Pfaltzgraffen beÿ Rhein, hinterlaßner Fraw wittiben, Ihr Leibgeding, So vil Sie dessen richtig Liquidirn wirdt, paszirt, und des proscribirten Kindern, wan Sie Sich vor Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] ge- bührlichen Humilirn, Ein fürstl[icher] Underhalt a<uß> Kaÿ[serlichen] gnaden, und nicht auß schuldigkheit gemacht Die Tillischen Erben Sollen von dem im Hertzog<thumb> Braunschweig Succedirenden Landtsfürsten und deßen Erben und Succeszorn Ihrer Aszignirten, und von denen Hertzogen zu Braunschweig und Lüne- burgh Vor mahls beliebten, Und zu zahlen bewil- ligten Viermahl Hundert Tausent Reichs Thaller in acht Jahren nach einander, jedes Jahr in der Leipzigischer Ostermeß und zwar A[nn]o 1637 zum Erstenmahl mit funftzig Thausendt Reichs Thaller sambt einem Zweÿ Jährigen Zinß von der gantzen Summa, Je fünff vom Hundert gerechnet, und dann in der Ostermeß A[nn]o 1638 widerumb mit funfftzig Thausendt Reichs Thaller, sambt einem Ein Jährigen Zinß von dem Rest der Haubt Sum[m], abermahls nur fünff <von> Hundert gerechnet, und so fort an, des übrigen Rests Jedes mahls zu<e>- sambt dem Zinß in Annis 1639 und 1640 et se- quentibus, bezahlt, und unter dessen beÿ Ihrer Hÿpothec und Aszignation gelaßen, in Verbleibung aber der bezahlung eines oder anderen Termins, widerumb zu Ihrer vorigen poszession der Assig- nirten Ämbter Restituirt werden. Die Vor dato dieses friedens schluß in derselben <schuld>- sach erschienene Zinße, wie auch die auß <den>- selben Ämptern schon erhobene Nutzungen <sollen> umb friedens und Ru<.>he willen Compensirt <und> alle dar von geweßene forderungen beeder<seits> gestillt sein. Wegen der Hertzoge vonn Mechelburg haben <Ihre> Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] Sich umb gemeines friedens willen und auß höchst angeborner gü<.>te, auch umb Ihrer Churfürst[lichen] D[urchlaucht] zu Sachßen beharrlichen Interceszion willen, dahin Erklärt, Es wollten Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät], Sie die beede Hertzogen (wofern sie gegenwertigen friedens schluß dankbar- lich und würckhlich Acceptiren und Sich solchem gemeß verhalten, auch deme ihrethalben sonderbahr begriffnen Memmorial gebührendt nachkom- men werden) widerumb zu Kaÿ[serlichen] hulden und gnaden aufnehmen, und beÿ Landt und Leüthen gantz Ruhig Verbleiben laßen. Die Restitution betreffende, sollen der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Ihrem Erzhauße, auch allen dero Aszistirenden Chur- Fürsten und Ständen, So dann allen Ihren Kriegs Verwanthen und dero Räthen, Dienern, Landtstenden und Underthanen, auch ordens Leuthen, Und in gemein allen und Jeden angehörigen geist- und weltlichen Societet[en] und Communen nie- manden außgenomben, In specie auch dem Hertzog zu Lothringen und seinen angehörigen, von den Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen Ständen, alle Ihre Churfürstenthumb, Fürstenthumb, Graff- und Herrschaften, Landt und Leüthe, Schlößer, Päße, Vestungen, Ligende gründe, und aller Enden zustehende Rendten, gülten, Nutzung, gef<ö>ll, und alle örther welche sie der Anno 1630 entstandnen Unru<.>he, nach des Khönigs Gustavi Adolphi in Schweden Ankunft, aufs Reichs boden, eingenom[m]en worden, Sovil Ihre Kaÿ [serliche] Maÿ[estät] und dero Aszistirende zur gedachter Zeith in poszess gehabt, oder ihnen Ver- möge dieses Schlußes sonst gebührt, Sie möchten es in Anno 1630 in poszession gehabt haben oder nicht, was und wievil Sie die Augs<purgische> Confeszions Verwanthe darvon noch selb<st in> handen haben, ohnweigerlich Restituirt, und <ein>- geraumbt werden, Jedoch ohne Ersta<ttung> aufgehobner Nutzungen, Erlitnen Kriegs<schaden> und aufgewanther Unkosten, auch ohne <einige> Demolirung oder Zu<.>fügung und gestattung einiges fernern Vorsetzlichen Schadens, wie <auch> ohne Abführung geschützes, Und anderer an <den> selben örthern annoch befindtlicher mobilien, <aus-> serhalb was Jeder Theil an Stückhen und Mun<ition> selbst dahin geschafft, oder mit sich gebracht. <Und> sollen die Unterthanen, da Sie an einem oder andern orth Pflicht geleistet, Und Sich verwan<dt> gemacht, hiervon Loßgezehlt werden. Was aber die außwertige Potentaten und Na<tionen> In specie die Cron Franckhreich, Schweden <und> andere, die nicht Reichs Stände noch dessen glieder sein, oder daßelbige an ietzt Reco<gnos> ciren, oder gleich Reichs Stände und dessen glieder weren, Jedoch zu diesen frieden Sich nicht be<kennen> noch demselbigen gemeß verhalten würden, inn handen haben, zu dessen allen würckhlichen un- fehlbarn Restitution und wider erlangung, sollen Ihre Churfürstl[iche] D[urchlaucht] zu Sachßen, so wohl die andern Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen, Chur-Fürsten und Stende, wann Sie dieses friedens mit genießen wollen, der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und denen Catholischen, mit gesambter handt und Zuethat, in Craft dießes Vertrags und friedt- standts auch aufgerichten gemeinen Landtfriedens und Reichs ordtnungen, ohn allen anstandt helfen, auf maß und weiße wie darvon unten beÿ der Execution des friedens schlußes, mit mehrerm be- redt worden. Doch verstehet Sichs in allweg, daß in dem nechstvor- hergehenden periodo gemelten Puncts der Restitution nicht gemeint, auch nicht begrifen sein, die Jenige geist- und weltliche gü<e>ter, So zwar Anno 1630 noch in Catholischer Stenden henden geweßen, Jedoch aber Craft underschiedener Puncten dieses friedens schlußes den Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen bleiben sollen. Dargegen sollen und wollen Ihr Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und sambtliche Catholische Stände, Und dero Kriegs Verwanthe auch hinwiderumb allen Augspurg[ischen] Confeszion Verwanthen, Churfürsten, Fürsten und Stenden des Reichs und dero Räthen, die- nern, Landtstenden und Underthanen, und ins gemein allen Und Jeden ihren angehörigen überall niemandt (alß die so von der Amnistia Excipirt sein) außgenomben, Restituieren und einreümben, und gleicher gestalt die Underthanen von der Pflicht die Sie an einem oder andren orth geleistet, und Sich darmit Verwanth gemacht, Loßzehlen, waß von dero Churfürstenthümben, Fürstenthumben, Landen und Leüthen, Vestungen, Schlößern, Päßen ligenden gründen, Und aller enden im Reich zustehenden Renthen, gülten und Nutzungen und allen orthen wie die Nam[m]en habenn, Sie der Anno 1630 entstandener Unru<.>he, nach Ankunft des Königs in Schweden aufs Reichs boden, von Aller höchstgedachter Ihrer Kaÿ[serlicher] Maÿ[estät] dero Aszistierenden Chur- Fürsten Und Stenden auch Kriegs Verwanthen occupiert geweßen, oder den Augspurg[ischen] Confeszions Ver- wanthen, Vermöge dießes Friedens schlußes bleiben sollen, und solches gleichsfahls ohne Demolierung oder Zu<r>fü<.>gung und gestattung einiges fer- nern vorsetzlichen schadens, wie auch ohne Abführung geschützes, oder andern an denselben örthern annoch befindtlichen Mohilien auch ohne Erstattung aufgehobner Nutzung erlithner Kriegsschäden und aufgewanther Uncosten, ausserhalb was Jeder Theil an Stückhen und Munition, wie oben gemelt selbst dahin geschafft oder mit Sich ge- bracht. Neben und über diesem haben umb friedens willen die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] auch Verwilligt, daß was beÿ der im Nider Sächsischen Cräiß Anno 1625 entstandnen Unru<.>he occupirt worden, darunder dann In speciè die Vestung Wolffenbüttl und Niem- burg mit gemeint, ihren Rechten Herrn, und alles was Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und dero Aszistierende sonsten mehr von Stätten und Vestungen, derer örther in Ihren handen haben, allermaßen wie obgemelt ohne abstattung der aufgehobnen Nutzungen ohne abführung noch daselbst verhandnen ge- schützes, oder andern Mobilien ausserhalb was an Stücken und Munition Sie und die Catholischen dahin bringen lassen, Sollen unweigerlich Restituiert werden, Jedoch bescheidenlich und also: Was Churfürstl[icher] D[urchlaucht] zu Sachßen im Königreich Böhmen und Hertzogthumb Schleßien etwan noch ihnen hat, daß sollen und wollen Seine Churfürstl[iche] D[urchlaucht] in Zehen Tagen nach empfa<..> ung dieses mit Kaÿ[serlicher] Maÿ [estät] handt und Secret Insigill bekräftigten friedens, ohn allen auf- enthalt Restituiren, Ihr Kaÿ[serlichen] Maÿ [estät] Kriegs Volckh darvon abführen, Und der Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] oder deroselben hierzu<.> In specie gevolmechtigten be- fehls habern, die Plätz und Vestungen, So Sie etwan innenhaben abtretten damit kein anders alß das Kaÿ[serliche] Volckh dieselbige præoccupirn möge da auch etwan ander Volckh noch drinnen lege wollen Ihre Churfürst[liche] D[urchlaucht] daßelbige wo Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] es allergnedigst begehren würden, mit Ihrer alßdan im Nam[m]en Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und des Heil[igen] Reichs führenden Armada herauß bringen helffen. Eben auch am selbigen Tag, da die Restitu- tion der Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] in Böhmen und Schleßien be- schiecht, Sollen und wollen gleich sowohl die Kaÿ[serliche] Maÿ[estät], der Chur Fürstl[ichen] D[urchlaucht] zu<.> Sachßen Restituiern und abtretten, alles was von dero Churfürsten- thumb, oder andern ihr<o> Zugehörigen Landen, Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ [estät] oder dero Herrn Aszisten<t>en Kriegs Volckh alßdann in besatzung noch haben möchten. So dann sollen und wollen Ihr Churfürstl[iche] D[urchlaucht] mit erst angeregter Kaÿ[serlicher] Reichs Armada verhelffen, das auch den Catholischen im Reich das Ihrige, diesem Vertrag und friedens schluß gemeß zum schleünigsten widerumb Eingeraumbt werde, Es möchten Sich gleich die anderen Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthe Chur- Fürsten und Stende zu diesem Accord bekennen demselbigen gemeß verhalten, oder nicht. Entgegen soll von Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und den Catholischen, mit gesambter handt und Zuthatt eb- en meßige Hülff, Rettung und widererlangung des ihrigen, Jeden Augspurg[ischen] Confeszions Ver- wanthen, So viel ihm nach außweißung dießes friedens schlußes gebührt, gedeÿen und widerfa<hren>. Inmaßen dan auch hiemit außtrückhlich bedi<ngt> worden, daß der Churfürstl[ichen] D[urchlaucht] zu<.> Branden- burg, wann Sie sich zu<.> dieser pacification ver- stehen und in allem bequemben wie Sie <dan> von diesem frieden nicht außgeschloßen noch un<ter> den Excipiendis ab Amnistia gemeint sein die Anwarttung und darüber habende belehnung an den Pom[m]erischen Landen und sonsten a<ller>- dings Verbleiben, Von Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] auch die< selbe darbeÿ geschützt werden solle. Nicht allein aber wegen der Pom[m]erischen Lande sondern auch sonst ingemein soll man Coniunctis Viribus sich dahin bemühen, daß der Ober- und Nider Sechßische Cräiß von frembden und in sonderheit den Schwedischen und andern darin ligenden und diesem friedenschluß Sich nicht ge- meß Verhaltenden Kriegs Volckh Liberirt, solches vons Reichs boden abgeschafft, und da es nicht gu<e>twillig weichen würde, mit zusamben gesetzter macht darauß gebracht, die Plätze, welche es besetzt, darvon befreÿet, und ihren vorigen Herrn und denen Sie Vermöge dieses friedens schlußes gehören, Unweigerlich widerumb Eingeraumbt werden. Eben deßgleichen soll auch im westphalischen oder Nider <Rh>einischen Craiß und sonderlich an dem Weeßer stromb geschehen, damit auch von und auß denselben orthen dem Reich in specie auch Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Erb Königreich und Landen, weiter keine gefahr dahero zugezogen werden möge, sondern dieser frieden einem Jeden seine Ruhe bringe. Wann solches geschehen oder man deßen beederseits in würckhlicher Arbeit begriffen, sollen dem Fürstlichen Hauß Braunschweig und Lün<nen>burg, So es di<esem> friedenschluß Sich Accommodiren, und seine Vires <zu> deßelbigen Volstreckhung mit der Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und des Heil[igen] Reichs Armaden zusam[m]ben setzen wirdt, die Vestung Wolffenbüttel und alle an<deren> örther, Vestungen und Plätze, so hochgedachte<m> hauß zustendig, und vermöge dießes frieden- schlußes gebühren, Restituirt und abgetretten werden. Ein gleichmeßiges Soll mit allen andern Plätzen <welche> Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und die Catholischen etwan <der> orthen innen hetten, gegen alle die Jenige, denen solche Vorhin zu<.>gestanden sein, geschehen. Wann auch im Chur <Rh>einischen, Ober <Rh>einischen, B<aÿer>- ischen, Schwäbischen und Fränckhischen Craiß <der> Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät], Und den Catholischen sambt <ihren> mit Verwanthen, insonderheit dem Hertzogen von Lothringen und seinen angehörigen, das ihrige plenarie wie obvermelt Restituirt, Und alle andere besatzung außgeschafft, wollen Ihre Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Reciprocè denen Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen in ietzt gemelten Craißen, So sich zu dießem Accord gleicher gestalt bekennen, und den- selbigen Volziehen helfen werden, die von ihren Landen inhabende Veste Plätz und örther widerumb abtretten und einraumben, auch auß Regenspurg die Guarnison abführen laßen. Ob aber gleich Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] solcher gestalt et- liche örther in bemelten Craißen noch besetzt be- hielten, So hats doch dieße klärlich abgeredte meinung, daß die Stende welchen selbige veste örther zustehen, nicht sollen schuldig sein, vonn ihren Landen und Leüthen lenger außzubleiben oder Sich derßelbigen Regierung zu enthalten, noch auch solche Kaÿ[serlichen] Reichs besatzungen; auß dem Ihrigen zu besolden und zu versorgen, Und solchen last allein zu tragen, sondern auß den gemeinen Reichs Contributionibus soll die Unterhaltung des Jenigen Volckhs, so aber die Ordinaria beÿ friedt- lichen Zeithen gewöhnliche præsidia noch weiter zu<.> besatzung eingelegt wirdt, hergenommen werden. Es soll auch von denselben besatzungen keinem Standt an seinen obrigkheitlichen und andern Juribus, So dann Einkunften und Intraden einiger <Ein>- halt und Eintrag beschehen, sondern Er <deren> ungehindert wann Er Sich zu<.> diesem fr<iedens> schluß würckhlich bekennen und demselbigen gemeß verhalten thuet, alles des Jenigen genießen wessen Er vorhin befugt geweßen, Und ihm <in> dießem schluß nicht benom[m]en ist. Wegen des Hertzogs von Lothringen ist hier mit <in> sonderheit bedingt und abgeredt worden, daß Er zu allen seinen Landt und Leuthen, Schlößern, Päßen, Vestungen, Ligenden gründen, Nutzungen, gülten, und gefällen, hochheiten, würden und gerechtigkheiten, allenthalben, wie Er dies<elbe> noch in Anno 1630 gehabt, nichts außgenom[m]en Restituirt und darbeÿ erhalten, auch nicht nachgesehen werden solle, daß weiter etw<as> an seinen Vestungen demolirt oder ihm<e> einiger Vorsetzlicher schaden zugefügt werde. Solte es aber über Zuversicht geschehen, Soll solches von Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät], Und von denen diesen friedenschluß beliebenden Chur-Fürsten und Stenden deß Reichs an den Verursachern und Helffers Helffern nicht ungeandet noch unger<o>chen gelaßen wer- den. Die Vestung Phillipsburg gehört nicht mit in diesen Restitutions Pünct, sondern Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] haben Ihr Reservirt es darmit zuhalten wie Sie Es für Sich und das Heil[ige] Reich am besten befinden. Und wirdt solches wie alles andre treülich, Er- bar, ohn alle arge list und gefehrde Ver- standen und das damit nach Teütscher Erbar- und Aufrichtigkheit gehandelt werde. Was dann beÿ dieser ab Anno 1630 biß dato gewehrten Kriegs Übung, die bißherige In- terims besitzer gegen einem und andern Nachbarn Asserirt und zubehaubten Sich understanden, solle keinem Theil Vortheil oder schaden bringen sondern beÿ dem Jenigen, was vor dersel<ben> Kriegs Übung Üblich, billich und Recht war, gelaßen werden. Alle und Jede Kriegs gefangene deren Prin- cipalen Sich dieser friedens handlung aller<dings> würckhlich bequemben, sollen zu allen <und> ieden theilen, ohne einig Lößegelt von <pub>- licirung dieses friedens binnen Monats<frist> erlediget, Und auf freÿen fu<.>ß gest<ellet> werden, doch daß die Jenige welche Sich alb<ereit> geschetzt, oder Eine Ranzion versprochen, dieselbe Erlegen und durch gehendts alle gefangene <es> seÿ gleich eine Ranzion von ihnen Versprochen oder nicht, die Uncosten welche auf Sie in wehrender Custodia ergangen, erstatten sollen. Zwischen der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und denen samb<tlichen> Catholischen ihr Aszistirenden Chur- Fürsten <und> Stenden des Reichs, auch allen dero Kriegs verwanthen an Einem, und dann Seiner Churfürstl<ichen> D<urchlaucht> zu Sachßen, wie auch allen andern ihrer biß herigen Kriegs Partheÿ zugethan ge- weßnen der Augspurg[ischen] Confeszions Ver- wanthen Ständen am andern Theil, wan Sie sich sambt oder sonders zu diesem friedens schluß, und zu dessen gentzlicher Vollstreckh- und handthabung, alßbaldt nach deßelben publication und an Jeden Standt davon ge- langenden wissenschaft Vor Verfließung derer drunten bestimbten Zehen Tage, und also ohn einige Verzögerung würckhlich be- quemben, denselben annem[m]en, allerdings darin Verwilligen und Sich darzu Verbunden machen, ist eine Vollkomene Amnistia alles dessen, so beÿ dieser letzten Kriegs Übung von Anno 1630 an, im Heilig[en] Römischen Reich nach Ankhunft des Königs in Schweden aufs Reichs boden zwischen ihnen Vorgegangen und was darzu<.> Ursach gegeben, gestiftet und auf- gerichtet, Und alle Mißhelligkheit, Unmu<e>th und wider willen, so darbeÿ entsprungen und dahero, auf waßerleÿ wege es auch geschehen möchte, herfür gesucht werden köndte, gentzlich aufgehoben, der gestalt und also, daß derselben von keiner Seiten weiter in Ungu<e>ten nicht zugedenckhen noch derowegen ein Theil wider den an<dern> weder durch gü<e>te oder Recht, unter einigerleÿ schein nichts zu<.> prætendiren noch Vorzuwenden, Insonderheit aber <auch> der Kriegs Uncosten und zugefügten sch<äden> halben sowohl Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] dero hauß und sambtliche Catholische Churfürsten, Fürsten und Stände, gegen die andere Kriegs Partheÿ die Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthe, Und dan auch dieselbe hinwide- rumb gegen Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] dero Hauß <und> allerseits Catholische Stende, weder ietzo <noch> künftig nichts Suchen, sondern alles durchaus gesuncken und gefallen, Und auß Kaÿ[serlichen] macht und Voll kom[m]enheit, auch Craft dieses friedens- schlußes aufgehoben und abgethan sein soll. In solche Amnistia sollen auch Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät], Ihres Haußes und deren ihr Assistirenden Catholischen und anderer Kriegs Verwanthen, und dann Seiner Churfürst[lichen] D[urchlaucht] zu Sachßen p. und der andern auf derselben Seithe mitgeweßnen Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen Stände, Erben und nachkomben, Lande und Leüthe, So dan alle Hohe und Nidere Kriegs officier und gantze Soldatesca ins ge- mein, sowohl bestelte Räthe und diener, Sie haben Nam[m]en wie Sie wollen, vom Höchsten bis zum Nidrigsten und vom Nidrigsten bis zum Höchsten, ohne einigen Underschidt, ingleichem alle Raths Verwanthe in Reichs- oder andern Stätten, auch dero bediente und in Sum[m]a Jedermenniglich so Einer oder der andern Partheÿ, beÿ obgesetzter Kriegs- Übung Verwanth und zugethan gewesen an Leib, Leben, Ehre, Würde, Freyheit, Haab, Gü<e>tern, Lehen, Rechten, gerechtig- kheiten, Standt und Ambt kräftig mit- eingeschloßen und deßwegen wider Sie <und> dero Erben in gesambt und sonders <so> wenig alß wider das Haubt und glieder <selbst> auch sonsten von keinem diesem Kriege zu- gethan und verwanth geweßnen Standt wider des andern, auch darbeÿ Intere<szirt> geweßnen Standts officier, Räthe, diener und Underthanen, Under keinerleÿ schein und prætext, wie solches immer Nam[m]en haben und Ersonnen werden möchte, zu ewigen Zeithen in Ungu<e>them nichts ge- dacht, noch denselben etwas vorgerückt, Vill weniger geandet und gerochen, auch denn Stenden des Reichs selbst, Und sonst <anderen> ins gemein an deren von der Röm[ischen] <Kaserlichen> Maÿ [estät] und dem Heili[gen] Reich oder auch durch Einen oder mehr Stende von einem oder mehren seiner Mit Stende tragenden Lehen und anderen gerechtigkheiten, nichts so ihn thun oder lassen Vorgegangen, wie auch keine Under- bliebene Mu<e>t<.>ung oder Versaumbnus, so etwa wegen vorgeweßener dieser letzten Kriegs Unru<.>he beschehen, beÿgemessen oder einige beschwerde zugezogen wer- den, sondern alles so vorgangen, gentzlich ab- gethan verloschen und aufgehoben sein. Es soll auch wann Seither Anno 1630 am Kaÿ[serlichen] Reichshof Rath Rechtliche Termin angesetzt wor- den, und die Partheÿen darauf nicht erschienen weren, oder ihre notturfft ge- bührendt nicht eingebracht hetten, solches ihnen gleichs falls zu keinem Nachtheil und abbruch ihres Rechtens gereichen. Es ziehen aber Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] von dieser Amnistia per Expressum auß, die Böhmische und Pfältz- ische händel und sachen, und waß den<selben> anhengt, Und weill Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] solche zu dempffen, Sich und Ihr Hauß in schwäre Läste steckhen.Und wie obgedacht etliche Ihre Erbländer zu Rückhe laßen und Entrathen mü<e>ßen, So haben Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] Ihr die Erstattung der<ent>- wegen aufgewanther Kriegs Uncosten und Verursachten Schäden, beÿ den Ver<ur>- sachern, Helffern und beförderern, So viel derselben mit Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] durch andere Verträge oder sonst nicht al<be>- reith Verglichen oder außgesöhnt, n<och> weitern zu<.> suchen Vorbehalten. Ferner ziehen auch Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] auß die<ßer> Amnistia etliche Persohnen und gü<.>ter, von welchen Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] der Churfürstl[ichen] D[urchlaucht] zu<.> Sachßen p Ein Special Communication schrift- lich thun lassen, Und zugleich umb friedens und Ru<.>he willen mildiste Eerbiethung gethan, die Außna[m] aus der Amnistia ganz und zumahl nicht weiter zuerstreckhen, alß in diesem friedens- schluß und in derselbigen schriftlichen Special Communication Klärlich gemeldet ist . Weill dann Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] auf solchen par- ticular außzug allergnedigst bestanden, Ihre Churfürstl[iche] D[urchlaucht] auch nicht befinden können, das umb so bewanter Vorbehaltung willen, die hailsambe Reichs beruhigung einige stundt zu<.>hindern, So haben es Seine Churfürstl[iche] D[urchlaucht] endtlich umb friedens willen, darbeÿ Verbleiben lassen, Und soll solcher Außzug und dessen Specification, wie Sie in einem neben Recess Unter heütigem dato verfaßt, eben so kräftig und gültig sein, auch darüber ge- halten werden, So wohl alß wan Sie von worten zu worten diesem Vertrag Spec<iatim> einverleibt. Doch haben Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ [estät] Sich dar neben aller gnedigst Erklärt, das wan nach publicirung solcher Specification, Ein oder andere außge- nombene Persohn, Sich beÿ derselben unver<längt> anmelden und gnad begehren würde, Sie nach beschaffenheit der sachen ihnen allen den weg zu ihrem Kaÿ[serlichen] gnadenthron zu komben, hier<dürch> nicht gesp<ö>rrt haben wolten. Welche Ständt mit Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] bereith part<icu>- lariter Accordirt, die sollen beÿ ihren Accord ge- laßen werden, Entgegen aber nicht befugt <sein> etwas mehrers alß in denen selbigen ihnen Ver- williget, auß diesem frieden zubegehren, oder aber Sich des Jenigen was S<ÿ> in selbigen particular Accorden zugesagt, durch diesen zu entbrechen. Obgedachter Amnisti und ins gemein des gantzen friedens schlußes, Sollen die beÿ der vorgangenen Kriegs Übung neutral geblibene Stendte, dafern Sie sich zu diesem friedens schluß gleichsfals alß- baldt bekenen, denselben annehmen und würck- lich volnziehen helffen, neben ihren Räthen und diennern, Landtstenden und Underthanen mit ge- nießen und aller deßen Commodorum mit fähig sein. In diesen friedenschluß sollen auch mit eingeschloßen sein, die Jenigen Potentaten und gewälden, die einem oder andern Theil, beÿ dieser Letzt vorgangenen Kriegs Übung beÿgestanden, doch so fern Sie allerseits wollen, Und daß Jenige waß einer oder andere in diesem letzten Krieg von Anno 1630 biß zur Zeith des friedens, Son<derlich> auch dem zu Regenspurg in ietzgedachtem 1<630> Jahr, mit dem König in Franckhreich ge<macht>- en friedenschluß zugegen Eingenomben, u<nver>- lengt den Vorigen Besitzern, oder denen es Vermöge dieses friedens schlußes gebührt, <re>- stituirn. Uff welchen fahl zu ewigen Tagen in keinerleÿ weiße Ichtwas Ungleich ge<dacht> sondern hiermit beÿgelegt sein soll, waß sonst eine oder andere Kriegende Parthey wegen der ihrem widertheil beÿ dieser <Kriegs> übung erwißner Assistenz hete vorwenden mögen. Die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] haben Allergnedigst <über>- nomben diesen gantzen friedens schluß allen und Jeden Chur- Fürsten und Stenden des <Reichs> auch deßelben freÿer Riterschaft, wie nicht weniger den See- und <Ansee> Stätten, gantz förderlichst zu publicirn und zu Notificiren, Ihnen Vermittelst Kaÿ[serlichen] Patenten und darzu ge<hörigen> Schreiben und befehlchen, die hohe Notturft auch Schuldigkheit, Lieb und Trew des Vatterlandts so dan die schwere Pflicht und Aÿdt, damit man der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und dem Heil[igen] Reich Ver- wanth, bester massen zu gemü<e>t zu<.> führen und beweglich zuermahnen, daß Ein Jeder an welchen dergleichen abgehen, in seinem ge- bieth solche pacification zu meniglichs wissen- schaft offentlich publiciren, auch den gegenwer- tigen friedens schluß, in allen und Jeden Puncten belieben und annemben, darauf sein ge- worben Volckh auß seiner mit Stände Landen würckhlich abfordern und weckh nem[m]en, Von deroselben Zeith an niemanden dardurch ein- igen weitern schaden zufügen lassen, daß selbe Volckh mit Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Armada con- iungirn und davon mehr nicht, alß sovil Er des- sen zu etwas besatzung seiner Vesten Plätze noth- wendig bedarff, behalten, zugleich mit in seiner die Acceptation dieses friedensschlußes be- sagender Erklärung, ob und mit wievil Volckh Er Sich mit der Kaÿ[serlichen] Armada Coniungirn könne und wolle, und in was für Zustandt und order sich daßelbe befinden thu<e> andeüten und dessen noch vor Verfließung Zehen T<age> nach publicirung und Erlangter wissen- schaft dieses friedens, entweder mit gebüh- rendem Respect die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] oder da daßelbe Vor Verfließung solcher Zeit wegen Unsicherheit der Strassen und weite des we<.>gs gegen Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] selbst <zu> thun ihm nicht wohl müglich were, doch an statt Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] die Königl[iche] würde <zu> Hungarn und Böhaimb oder die Churfürstl[ichen] gn[aden] und Durchl[auchtigkeiten] zu Maintz, Cölln, Bavern <oder> Sachßen sambt oder sonders, oder die Kaÿ[serlichen] general befehlshaber, welche ihnen am <nechsten> oder gelegnesten, deütlich und klar ber<ichten> solte, damit man alßdan wissen möge, <wie> Sich gegen Jeden zuverhalten seÿ. Dann dieser friede wirdt zu dem Ende gemacht, damit die werthe Teütsche Nation zu voriger Integ- ritet, Tranquillitet, Libertet und Sicherung Reducirt, und die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und dero Hohes Erzhauß, auch alle Chur- Fürsten und Stende des Reichs, so nicht davon außgenomben und Sich darzu be- kennen, ohne Underschiedt der Catholischen Religion und Augspurg[ischen] Confeszion, zu dem ihrigen Re- stituirt und darbeÿ erhalten werden, so lang und viel auch biß daß selbige zu werckh ge- richtet, soll nicht geru<.>het noch gefeÿert werden. Zu<.> deßen allen würckhlichen und glückhlichen Volstreckhung und Handthabung, Sollen Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] alß das oberhaubt im Reich, Armirt Ver- bleiben. Zu derselben soll Churfürstl[icher] D[urchlaucht] zu<.> Sachßen und aller anderen Chur- Fürsten und Stende Kriegs Volckh (ausserhalb was Sie obge- hörter massen zu besetzung ihrer Vesten Plätze be- halten) stossen, und Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und dem Reich zur Exequirung und Handthabung dieses friedens schlußes Pflicht leisten, und also auß allen Armaden Ein Haubt Armada gemacht werden, die Soll h<eißen> und genent werden: Der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und des Heil[igen] Röm[ischen] Reichs Kriegs Heer, auß denselben Kriegs Heer Soll von Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Ihrer Churfürstl[icher] Durchl[aucht] zu Sachßen p. ein an- sehnlich Corpus zu derselben hohen general Com- mando gelaßen werden, daß übrige Volckh alles mit einander soll Immediatè unter Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] geliebtesten Herrn Sohn, der Königl[ichen] W<ürde> zu Hungarn und Böhaimb, höchsten General Com[m]<ando> Und wem es Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] nechst dero<selbigen> Von ihret- und des Heil[igen] Reichs wegen, gantz oder zum Theil zu dirigirn, albereith Vertrauet hetten oder noch Vertrauen würden, sein und bleiben. Und mit solchen Kaÿ[serlichen] Reichs Kriegs Heer und de<ßen> Underschidnen Corporibus, Soll wider alle die Jenige, So sich dem frieden widersetzen, oder das Jenige, w<as> demselben nach, einem Jeglichen Restituirt wer- den soll, nicht Restituirn, oder Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] Und das Reich noch weiter Verunru<.>higen würden nach anweißung und Verordtnung Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät], zu Volziehung dieses friedens schlußes, gegangen werden, Inmaßen deßwegen ein besonders Memorial unter heütigem dato aufgerichtet, darinnen mit mehrerm zu befinden wie es mit einem und andern soll gehalten werden. Sovil aber Armaden sein werden, auch alle dero Generaln, General Leüdenant, Feldtmarschal<.ch>, Und ins gemein alle und Jede denselben Verwanthe Persohnen, Von der höchsten biß auf die Nidrig- ste, Sollen der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Und dem Heil[igen] Reich Treüe, Holdt, gehorsamb, und gewerttig sein, Ihr einiges absehen Allergehorsambst auf die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] alß auf das einige oberhaubt und auf das Heil[ige] Römische Reich, sonderlich aber auch auf die Handthabung dieses friedens schlußes führen, Und der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und Heil[igen] Röm[ischen] Reich, wie solches die Reichsordtnung Vermag, Über die Jenige Pflicht So deroselben Ihr Volckh albereith Vorhin gelaistet, mit sonderbahren Pflichten Sich hierauf verwanth machen, doch sollen die Königl[ichen] Würde zu Hungarn und Böhaimb, und die Churf<ürsten> des Reichs, da deren einer oder mehr im Nam[m]en der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und des Heil[igen] <Reichs> ein generalat führte, Und also auch die Chur- fürstl[iche] D[urchlaucht] zu<.> Sachßen Persöhnlicher Aÿ<dts> Pflicht erlassen, Und Sich an deme begnügt <wer-> den, daß Sie solchen Ihren Hohen Kriegs befehl auf Ihre der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und dem <Heiligen> Reich ohne das geleistete Tre<ü>e Aÿde, oder d<och> auf Respective Königl[iche] und Churfürstliche <ehr> und würde, Treü und Redligkheit an Aÿdts <statt> nem[m]en, alle andere Kriegs Haübter aber <und> ins gemein alles Volckh soll die Pflicht wü<rk>- lich ablegen. Die Instructiones auch Articuls brieffe, wollen <Ihre> Kaÿs[erliche] Maÿ[estät] auß des Heil[igen] Reichs abschieden und <ordt>- nungen beÿleüffig ziehen, Acht drauff geben <und> darüber halten lassen, daß zu Verschonung <des> ohne daß sehr Exhaurirten Vatterlandts alle Insolentien Verhütet, gu<e>te Kriegs Disciplin <wider> aufgerichtet, und die Kriegs Expeditiones zu<.> schleünigster Erreichung des allgemeinen hoch de- siderirten frieden Zweckhs zum vorsichtigsten ange- stelt, auch die Quartier ohne Underschiedt der Religion oder Standts, doch der Chur- Fürsten, und Stende Residenzen und Vestungen, wie auch der auß schrei- benden Reichs Stätte (welche aber dagegen die Einquartierung ufm Lande oder sonst nach pro- portion ersetzen sollen) damit zuverschonen, gleich außgetheilt werden mögen. Und weil ohn müglich zu<.> allgemeinen Reichs-, Craiß und Deputations Versamblungen, dißmals zugelangen und doch eine Anlage gemacht sein will, Es gehe gleich einßmahls (welches Gott gnedig Verleihe) zu<.> gentzlichem frieden oder zu<.> Underhaltung noch et- lichen Kriegs Volckhs, Alß Versiehet man Sich, es werde kein Chur- Fürst und Standt des Reichs, noch auch die freÿe Reichs Ritterschaften, oder Ansee Stätte bedenckhens haben, strackhs mit und neben Ihrer Acceptation dieses friedenschlußes Einhundert und Zwantzig Monath nach dem ein<fachen> Römer Zug zubewilligen, Und solche in Sechs gl<eichen> Zihlen benantlich 1. Septembris und 1. Decembris dieses noch Laufenden Und 1. Martÿ 1. Junÿ <1.> Septembris und 1. Decembris des nechst künftigen 1636. Jahrs, in die Legstett deren ieder St<andt> von des Reichs Pfenningmeister, den Reichs sat<zungen> und dem Herkomben nach, berichtet werden <soll> an gu<.>ter Reichs Müntz doch der Reichs Thal<er> höher nicht, alß umb Anderthalben gülden oder Neuntzig Kreutzer angeschlagen ohnfeilb<ahr> zuerlegen, damit umb sovil, desto mehr <die> Disciplina Militaris wider angerichtet und andere Exorbitanz und Unordtnung, welche beim Kriegswesen in Ermanglung der o<rdent>- lichen Zahlung gemeiniglich folgen thu<.>t, Ver<hütet> werden möge. Kein standt soll alßdann schüldig sein zugleich <zu> Contribuieren, Und auch die Last des Quartiers zuertragen, oder die Verpflegung der Soldatesca umbsonst zu<.> komben zulaßen, Sondern der Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und des Reichs Commiszarÿ, welche nach diesem schluß absonderlich hier zu<. > zuverordnen, Sollen darfür Sorgen, daß Richtige, gleichmeß- ige Verpflegungs Ordonanz gemacht und ge- halten, Und waß ieder Standt oder deßelben Underthanen an Pro<v>iandt und fütterung lifern, ihnen hingegen an den Contributionen abgezogen, oder auß dem Reichs Pfenningmeister Ambt wider herauß gegeben und nach getragen werde. Weill aber den gemeinen Ständen Sehr schwär sein würde, alle von deroselben Zeith an, auf die obgedachte Kaÿ[serliche] Reichs Armaden gehende Kosten, Volkömblich und zu<.> gentzlicher abstattung zu<.> tragen, oder auch denen Stenden welche über die proportion, auß noth und Zwang des Kriegs vor andern Stenden leiden müssen, Ihre schäden auß den Kriegs Contributionen, welche von den Stenden nach und nach bewilligt werden, zu ersetzen, So solle es nicht drumb die meinung haben, daß die Stendt des Reichs schuldig sein solten, nachzu- tragen und zu<.>erstatten, waß über die K<riegs> Contributionen, So Sie nach und nach bewilligen auf den Krieg gehet, sondern es soll de<sto> embsiger auf Erspar- und Einziehung aller Vermeidlicher Uncosten, und auf eine Ringer- ung der Anzahl des Kriegs Volckhs, also daß die Kaÿ[serliche] und des Heil[igen] Römischen Reichs Armada in unterschiednen Corporibus der gefahr adæq<uirt> und nicht über die Nothurft starckh seÿ, gesehen, wie auch auf eine Volkom[m]ene beruhig- ung des Reichs, Und also auf förderlichste g<äntz>- liche Abdanckhung des Kriegs Volckhs, tre<ülich> getrachtet werden, wie dann die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] mit Rath und beliebung der Herren Chur<fürsten> einen Reichstag aufs ehist ausschreihen wol<len> auf das wann man Je weiter Kriegen müste, alles was ferner beÿ der Militia zu Consi- deriren, auf selbigem Reichstag mit gesambter Stände ord>en>tlichen Zu<.>thun Erörthert werde, Inn- mitlß soll nochmals, weder das gantze Reich Teütscher Nation, noch einiger Standt deßelben, einiges wegs zu den Nachträgen oder sonst zu einiger Zahlung welche nicht ins gemein Verwilligt wirdt, obligirt sein, sondern es mag denen die Sich diesem friedens- schluß, entweder gar nicht oder doch nicht gnueg- samb bequem[m]en, Und an deß Vatterlandts desto lenger wehrender Kostbahrer Armatur schuldig seindt, da Sich deren Über Verhoffen einige finden solten, desto sterckher zugesprochen und die Ersetzung auß deme so denselben zustehet, Vermög der Reichs ordtnung gesucht werden. Kombt man dan einmahl wider zur Lengst gewünschten beruhigung des Lieben Vatterlandts Teütscher Nation (dahin man dan Jederzeit eußer<.>st und treülich Sich zubemühen) und so baldt nur wegen der Sich widersetzenden darzu zugelangen, So sollen alle und Jde Eeinquartirungen, Sam[m]el- und Muster Plätze, Kriegs Steuern, und andere den Reich satzungen zu widerlaufende beschwer<ungen> mit denen das Reich eine Zeit hero belegt <und> beladen gewesen, ins künftig allerdings und durch auß falle, Und Sich derselben nim[m]er mehr angemaßt werden. Deßgleichen soll auch alßdan Keine einige Kriegs Verfassung im Heil[igen] Römischen Reich, weder vom haubt noch gliedern zu wider der Kaÿ[serlichen] Wahl Capitulation, den Reichs Abschieden, und Craiß Verfassungen fürgenom[m]en werden. Es soll auch wegen Keiner sach Es seÿ dieselbige in diesem tractat außgestelt verglichen oder nicht, insonderheit auch wegen der Pfältzischen sache nicht, der Kaÿ[serlichen] Conceszion, belehnung und Verordtnung zuwider, einige Außländische K<riegs>- macht auf des Reichs boden zu komben, ge- stattet, oder da Sie wider Verhoffen Je darauf käme, doch mit gesambten zu<.>thun darvon wider weckh gebracht werden. Ferner sollen in und mit aufrichtung dieses friedens schlußes und dessen publication, alle und Jede Uniones, Ligæ, Foedera und dergleichen schlüße, auch darauf gerichtete Aÿdt und Pflichte gentz- lich aufgehoben sein, und Sich einig und allein an die Reichs- und Craiß Verfassungen, Und an diese gegenwertige pacification gehalten werden, doch Verstehet Sich solches gar nicht auf eine auf- hebung der Churfürstlichen Verein. Eben so wenig Verstehet es Sich auf der Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Und dero Hohen Erzhaußes oder auch auf anderer Chur- Fürsten oder Stende con- firmirte Erbeinigung. So solle auch dardurch der dreÿen Chur- und Fürstlichen Heüßer Sachßen, Brandenburg und Hessen Uhralte, Von den Römischen Kaÿsern Confirmirte Erbeinigung und Erb Verbrüderung ohnbe- schadet sein. Die Röm[ische] Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] wollen mit den Außwertigen Christlichen Potentaten und gewälten, welche derselben und dem Heil[igen] Reich ihre ber<uhig>- ung Ehr und Würde, auch Landt und <Ge>- büetter nicht Verhindern, gu<e>te einigkheit <und> Vertreübliches Vernehmen erhalten, Und <den> Ihrigen Reciprocirtes Sichers hin- und her Raisen, auch ungehinderte freÿe Commercia, <nach> inhalt Ihrer Kaÿ[serlichen] Wahl Capitulation und des Reichs satzungen gestatten. Es wollen auch Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] aller seits Chur- Fürsten und Stende des Heil[igen] Römischen Reichs mit Recht und gerechtigkheit, nach inhalt der fundamental gesetze, güldenen Bull und an<derer> Löbl<ichen> Reichs Constitutionen, So dan lauth d<ieses> Vertrags auch mit Sanftmu<.>th und g<üte> Regieren, Und denselben Kaÿ[serliche] freundtschaft, <hul>- den, gnadt, und gu<.>ts Erweisen, Und me<nnig>- lich beÿ gleich und Recht, darine doch Jedes Reichs grundt feste und glückhseeligkheit be- stehet, Verbleiben lassen, wie auch das gantze Röm[ische] Reich beÿ seiner wolhergebrachten Libe<rtet> Freÿheit, und Ho<c>hheit, wie dann auch Religion- und profan frieden Jederzeit erhalten und schützen. Die Churfürsten, Fürsten, und Stende des Reichs aber sambt und sonders sollen auch zu förderst und hinwiderumb der Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] allen Schuldigen Under- thenigsten Respect, Ehr, Gehorsamb, Liebe, und Tre<ü> Standthafftig erzeigen, Und in allem wie Tre<ü>en und gehorsamben Churfürsten, Fürsten, und Stenden gebührt, Sich Verhalten. Auch solle zwischen den Catholischen und Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen Stenden, das alte gu<e>te aufrechte Teütsche Vertrauen widerumb er- hoben, treülich Vortgepflantzt und all das Jenige So müß verständt oder weiterung gebehren möchte, Umb des allgemeinen bestes willen, fleißig und zeitlich verhü<e>tet werden. Beide, die Catholische und Augspurg[ische] Confeszsions Verwanthe Chur- Fürsten und Stende, sollen mit einander zu Handthabung friedt und Rechtens getreülich Concurriren, und Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] alß dem oberhaubt hierzu<.> allen sch<ul>- digen Respect, gehorsamb und beystandt erweisen. Und weil das Heil[ige] Römische Reich ohne den so we<iß>- lich aufgerichten Landtfrieden nicht bestehen kan, Also soll auch derselbige von haubt und gliedern Jederzeit treülich observirt und für <augen> gehabt, und darüber zumahl beÿ diesen g<rau>- samben, eine zeither heuffig Eingerißnen U<n>- ordtnungen, Und fast ohne sche<w>Verübten ge<walt>- thaten, mit großem Ernst und Eÿfer gehalten Und ein Jeder Contravenient nach aller Sch<ärfe> ohne ansehen einiger Persohn gestraft werden, damit Eines Exempel ein schröckhen viller sein möge. Und da einer oder Anderer Standt sich den Reichs gesetzen und Executions ordtnungen und diesem friedens schluß zuwider in Verfaßung Stöllete, Werbung und Kriegs Volckh annem[m]e, und darvon auf Erinderung der Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät], welche von den außschreibenden Ständen der angrentzen- den Craiße, sambt oder sonders, dessen ohnver- züglich Avisirt werden solle, nicht gü<e>tlich abstehen wolte, soll wider demselben nach inhalt der Reichs fundamental gesetze, und anderer hailsamben Con- stitutionen, auch dieser pacification mit Kaÿ[serlichem] Ernst Verfahren Und darinnen allerseits des Heil[igen] Reichs gesetzen und ordtnung nachgegangen, und die selbige in Acht genom[m]en werden. Waß in diesem friedenschluß und dessen Neben Re- ceszen keine sonderbahre Erklärung und Decision hat, darin soll es allerdings beÿ des Heil[igen] Reichs fundamental gesetzen, auch hoch und teüer Verpönten Religion- und profan-frieden, so- wohl andern hailsamben Reichs Constitutionen und ordtnungen, Und wan auch in denselben keine sonderbahre Disposition befindtlich, beÿ Verordt- nung gemeiner Kaÿ[serlicher] Rechte gelassen werden. Was aber diesem wolbedechtigen friedenschluß zuwider und entgegen oder hinderlich und schedlichen sein möchte, es habe auch Nam[m]en wie es Im[m]er wolle, daß soll zu keiner Zeith <von> niemandt wer der auch were angezogen o<der> Vorgewendet werden, sondern alles und <jedes> So fern und weit es diesem friedenschluß und dessen in Sich haltenden Puncten, Articuln und meinungen, Nachtheillig, abbrüchig und hinderlich sein köndte, es seÿe gleich gerichtlich Verordnet oder ausser gerichts Verhandelt Uund habe Nam[m]en wie es wolle, hiermit <und> in Craft dieses, gentzlichen und zu grunde a<uf>- gehebt sein, auch von nun an und zu ewigen Tagen weder inn- noch ausserhalb gerichts zu hindertreibung, gloszirung, Declaration oder Limitation dieses Vergleichs, weder per modum Actionis noch Exceptionis (ausserhalb waß droben wegen der geistlichen Gü<.>ter einem Jeden uff den fahl entstehender <wei>- terer Vergleichung nach Verfließung der <da> selbst bestimbter Jahr zu seinem Rechten vorbe- halten) Allegirt und Eingeführt, Vill weniger Ichtwas darauf erkhenet, Decretirt, Senten- tionirt oder Exequirt werden, Sondern solcher Vergleich, wie derselbe in seinen Klaren deüt- lichen wortten und buchstaben Lautet, alß eine Veste Unverenderliche norm, Regul und Richtschnur eines aufrechten bestendigen, Ewig wehrenden, Unaufflößlichen friedens, in allen Hohen und Nidern gerichten, wie auch ausser- halb derselben gehalten, Und <do> deme zu<.>wider aber Zuversicht auch ins Khünftige von Jemanden, wäß Standes, würden, oder wesens der auch were, De facto, Directo oder per Indirectum vorgenom[m]en, Impetrirt oder motu proprio er- folgen oder sonsten einigerleÿ weiß gehan- delt würde, Soll daßselbe Jetzo alß dan, und dan alß ietzo gantz und allerdings Ungültig, Und ipso facto und Nichtig sein, Und als wan es nicht ergangen und vorgenom[m]en, gehalten und geachtet werden.

Und wollen Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] diese gantze pacifications Handlung, beÿ Ihren Kaÿ[serlichen] würden und worten für Sich und Ihre Nachkom[m]en am Reich, auch dero Erzhauß, S<tädt> Unverbrüchlich und Ufrichtig halten und voll ziehen, deren strackhs unweigerlich nach Kom<men> und geleben, Und dar über Jetzo oder Khünftig weder auß Volkombenheit oder einigen andern schein, wie der Nam[m]en haben möchte, nichts <für>- nemen, handlen oder außgehen laßen n<och> Jemandt andern von Ihrentwegen zuthun <ge>- statten. Ingleichen thu<.>t Ihre Churfürstliche D[urchlaucht] zu Sachßen vor Sich, Ihre Erben und Nachkomben Un<wider>- rufflichen, beÿ dero Chur- und fürstl<ichen> Würden Stande und Nam[m]en Versprechen <und> zusagen, daß S<ÿ> alle das Jenige, So in dieser pacifications Handlung Versehen, Es seÿ per <modum> pacti oder Reservati einkom[m]en,Streichung.

Sich, Ihre Erben und Nachkomben, auch Landt, Leüth, Under- thanen, also treülich und Veste halten, und darwider in keinerleÿ wege handlen sollen noch wollen, noch iemandt anderen von ihrentwegen Zuthun gestatten, und do Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] dero Hohes Hauß und As- sistirende, oder auch Ihre Churfürstl[liche] D[urchlaucht] Und dero mit Verwanthe, oder Jemandt, so in diesem Ver- trage begriffen, Und Sich mit gleicher Verpflichtung darein begiebet, mit thätlicher handlung, oder sonsten Vergewaltigung leiden, oder demselben das seine Vorenthalten würde, denselben wollen Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und Churfürstl[iche] D[urchlaucht] getreüe Hülffe, Rath und beÿstandt in Craft des hier- über aufgerichteten gemeinen Landtfriedens, Reichsordnung, und dieses Vertrags und frieden standts sambtlich und sonderlich leisten, Und solle also dieses alles Kaÿserlich, Königlich, Churfürstlich, Fürstlich, Erbar und Ufrichtig, Vest und Kreftig gehalten werden. Und wenn nun dieser friedensschluß von den andern geist- lichen und weltlichen Chur- Fürsten und Stenden oder doch den mehrern Theil gleichsfals beliebt und bekräftiget, Soll Er umb des boni publici willen alß eine gemeine Reichsbewilligung g<elten> auch Von Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ [estät], dero Reichshoff<rath> Sowohl dem Kaÿ[serlichen] Cam[m]ergericht zu<.> Speÿer tragenden Kaÿ[serlichen] Ambts wegen, darauf Jeder Z<eit> zu sprechen anbefohlen werden, gestalt dan Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] alß das oberhaubt Sich darzu Kaÿserlich Erklärt, Seine Churf[ürstliche] D[urchlaucht] zu Sachßen auch ihres Theils das solches geschehen möge bewilliget Und derogleichen von denen, So diesen Vertrag annehmen, Und sich darzu verbunden, auch zu beschehen. Und soll auch Seine Churfürstl[ichen] D[urchlaucht] zu<.> Sachßen zu derselben und sämbtlicher Augspurg[ischer] Con- feszions Verwanther Stände gehörender Si<cher>- ung, der Herrn Catholischen Chur- Fürsten und Stände allerseits, oder des mehrern Theils und waß die Hohen Ertz und Stift belanget zugleich der Domb Capitul beliebung und bekreft- igung, dieses Vertrags originaliter Ehistes über- schickhet, auch hierinen keinem Standt, Er seÿ einer oder der andern Religion zugethan oder Ver- wandt, einige Außflucht oder Verzögerung nicht Verstattet, sondern eine durchgehende gleichheit hierinne gehalten, Und treülich, Teütsch und Uf- recht, in allen Verfahren werden. Inmaßen dann auch deßen von Kaÿ[serlicher] und Königl[icher] Maÿ[estäten] Seine Churf[ürstliche] D[urchlaucht] zu Sachßen und dero Augspurg[ische] Confeszions Verwanthe mit Stände hiermit Kaÿserlichen und Königlichen Versichert sein sollen. Schließlich haben Sich Ihr Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und Churf[ürstliche] D[urchlaucht] zu<.> Sachßen bedächtlich Erinnert, daß außer eines gemeinen Reichs- oder Je zum wenigsten Deputation Tags, dergleichen das gantze Reich be- treffende hohe schlüße nicht zumachen, gestalt dan auch Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und Churf[ürstliche] D[urchlaucht] (da es nur die ietzige, mit so gar sonderbahren, schweren Umbstenden Umbgebene Klagliche Reichs be<wand>- nus gestattet, Und kein sonderbahr eillendt <un> verzüglich Rettungs Mitel erfordert hette) solches gerne Sorgfeltig in Acht genomben. Ist Sich demnach Verwahrt worden, Undt <wirdt> nochmals hiemit Klerlich bedinget, daß der dißmahls auß Unumbgenglicher Noth ge- brauchte Modus dem Heil[igen] Römischen Rei<ch und> dessen sambt oder sonderlichen glidern sonst zu<.> ewigen Tagen keine præjudicirliche C<on>- sequenz oder beschwerlichen eingang bringen oder von Jemandt vor ein Exempel angezogen werden solle. In Urkundt Seindt dieser Brieffe dreÿ auf Pergamen originaliter außgeferttigt, deren Jeder Von Röm[ischen] Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] auch Churf[ürstlicher] D[urchlaucht] zu Sachßen Vor Sich und dero Nachkom[m]en selbst hendig Underschrieben, Und mit anhengung dero Kaÿ[serlichen] und Churf[ürstlichen] Insigill Verwarth, Und das Eine Ex[em]plar der Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] daß andere Ihrer Churf[ürstlichen] Gn[aden] zu Maintz zu<.> dero Reichs Cantzleÿ, daß dritte Ihrer Churf[ürstlichen] D[urchlaucht] zu Sachßen zu gestelt worden. Geschehen zu Praga, den dreÿßigsten Maÿ Anno Christÿ, Unsers Erlösers und Seligmachers Ein Tausent Sechs Hundert fünffunddreÿßig. Maximilian Graf zu Trauttmansdorff Ferdinandt Sigmundt Khuntz <......> Justus Gebhardt m.p.ia Da<..>? Döring <..>von Sebottendorf mp Johan George Oppel mp

Theatrum Europaeum (1635-05-30) Theatrum Europaeum, Band 3 (1633-1638) Aus: Dokumentenarchiv der Universitätsbibliothek Augsburg (Drucke vor 1900 / Historische Geschichtswerke). Reichsarchiv (1635-05-30) Reichsarchiv, Band 3 (1713), PGen Con II, S.87-102 Aus: Dokumentenarchiv der Universitätsbibliothek Augsburg (Drucke vor 1900 / Historische Geschichtswerke). Briefe und Akten zur Geschichte des Dreißigjährigen Krieges, N.F.: Die Politik Maximilians von Bayern und seiner Verbündeten 1618-1651, Bd. II/10, 1-4: Der Prager Friede, hg. von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Bearb. v. Kathrin Bierther. München-Wien 1997. Adam Wandruszka, Reichspatriotismus und Reichspolitik zur Zeit des Prager Friedens von 1635. Graz-Köln 1955.
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(Großes) "Z" im weiteren Verlauf in diesem Zusammenhang als (kleines) "z" transkribiert.