European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Defensivallianz von Soest

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Defensivallianz von Soest Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Muenster StA/LA Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv Münster: Fürstentum Münster 12, Nr. 45 a: Soest 1683 II 17/27 (= Erneuerung der Allianz Neuhaus 1682 IX 14). Weitere Stücke: Ebd. Ratifikation Kölns, 1683 III 27. Ebd. Ratifikation Dänemarks, Kopenhagen 1683 III 10. Ebd. Ratifikation Brandenburgs, Potsdam 1683 VI 3 [ab Bild 12].
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Danmark-Norges Traktater 8, S. 10-12 (Hauptvertrag), 13-16 (Marschreglement).

Inhalt

Art. 1 Defensiver Vertragscharakter. Beistandspakt.

Art. 2 Enges Bündnis und vertrauliche Kommunkation.

Art. 3 Keine gegen diese Allianz gerichteten Bündnisse.

Art. 4 Verhütung eines Krieges zwischen Frankreich und dem Reich.

Art. 5 Beistand.

Art. 6 Neutralität. Ausnahme: Reichskrieg.

Art. 7 Einschluß weiterer Besitzungen der Vertragspartner.

Art. 8 Truppenstärke im Vertragsfall gemäß Art. 5.

Art. 9 Weitere Hilfe.

Art. 10 Unverzügliche Hilfe.

Art. 11 Kommando der Hilfstruppen. Justiz.

Art. 12 Material.

Art. 13 Verpflegung. Besoldung.

Art. 14 Organisation der Verpflegung.

Art. 15 Durchzug. Modalitäten.

Art. 16 Kommunikation über gemeinsames Vorgehen.

Art. 17 Interne Konfliktbeilegung.

Art. 18 Beitrittsmöglichkeit.

Art. 19 Vertragsdauer.

Art. 20 Ratifikation.

Verlängerung

Transkription

Demnach der hochwürdigst, und dürchleuchtigster Fürst und Herr Herr Maximilian Henrich, Ertz Bischoff zu Cölln, des Heÿl[igen] Römischen Reichs durch Italien Ertz Cantzler, und Chur Fürst, des heÿl[igen] Apostolischen Sthuls zu Rom Legatus natus, Bischoff zu Hildesheimb und <Lüttig>, admini- strator zu Ber<getesgaden>, in oder- und nieder Baÿren, auch der oberen pfaltz, in Westpfahlen, zu Engern, und Bouillon Hertzog, Pfaltz Graff beÿ Rhein, Landtgraf zu Leuchtenberg, Marggraf zu Fran<ch>imont p. die nachricht erhalten, was maßen zwischen Ihrer Königl[ichen] Maÿ[estä]t zu Dennemarck Norwegen p. Ihrer Churfürstlichen D[urch]l[aucht] zu Brandenburg und D[urchlauch]t Hochfürstl[ichen] Gn[aden] zu Paderborn und Münster zu Beÿbehaltung des lieben Friedens und conservation derer allerseiths Landt- und Leuthen am 4/14. Septemb[er] jüngst entwichenen 1682.ten jahrs eine sichere defensiv alliance und Bündtnus auffgerichtet und geschloßen und allerseiths, ratificirt worden, und höchstgem[elten] Ihrer Churfürstl[ichen] D[urchlaucht] beÿ erwegung der itzigen gefährlichen und <...>ehenden conjuncturen und Ihrer Landen situation solcher alliantz beÿzutretten und mit höchstgn[ädiglichen] hohen Herren Allÿrten <uff>gleiche weise sich näher zu verbinden nütz-und dienlich befunden, solches auch von den Herrn Bundtsgenoßen also beliebt worden, daß allerseiths dazu bevollmächtigte zu endt unterschriebene Mi- nistri in der Statt Soest beÿsammen tretten und solcher accession halber eines sicheren sich vereinbahren mögten, maßen dan geschehen, und ist zu solchem ende zu vordrist eingangs gem[elten] alliance reces vorgenommen, verlesen, und examinirt, und nachfolgenden innhalts befunden worden. Nachdem der Allerdürchleuchtigster Großmächtigster Fürst und Herr, Herr Christian der Fünffte, Konig zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen, Hertzoge zu Schleßwich, Holstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graff zu Odenburg und Delmenhorst, wie auch der Durchleuchtigster Fürst und Herr Herr Friedrich Wilhelm Marggraff zu Brandenburg p. des Heÿl[igen] Röm[ischen] Reichs Ertz <C>ämmerer und Churfürst, in Preußen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Bergen, Stettin, Pommern der Caßuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Croßen und Jägerndorff Hertzog, Burggraff zu Nürnberg, Fürst zu Halberstatt, Minden und Camin, Graff zu der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und der Lande Lawenburg und Bütaw und der hochwürdigster hochgebohrene Fürst und Herr, Herr Ferdinand Bischoff zu Paderborn und Münster, Burggraff zum Stromberg, des Heÿl[igen] Röm[ischen] Reichs Fürst, Graff zu Pÿrmont, und Herr zu Borckeloh p. beÿ sich erwogen, wie große unsi- cherheit, schade und gefahr Ihrer allerseiths Landen, wegen der itzo weit auß<schenden>enden Zeiten und fernerer begeblichen gefahr zu wachsen konne, und wie Sie auß angebohrenen und schüldiger Landtsvätterlicher Vorsorge ver- bunden, solchen bevorsthenden unheil, <negst> göttlichen beÿstandt, <nach.llen> ersinnlichen Kräfften und Vermögen zu begegnen und vorzu<..>en, So haben Sie dreisamb und nöhtig erachtet, zu Ihrer und Ihren Lande, mehrerer ver- sicherung, wieder alle unzimbliche gewalt, zu beÿbehaltung ruhe und Friedes sich näher zusammen zu vereinigen, und eine auff gegenwertige gefährliche Conjuncturen gerichtete defensiv alliance und bündtnüße unter sich zu handlen und zu schließen; Alß sie den dero hier zu ende unterschriebnen Ministros allerseiths hierzu in gnaden verordnet und bevollmächtiget, haben selbige auff gepflogene weise berahtschlagung, und nach beschehener aller- seithiger extradition und außwechselung der original Vollmachten biß auff D[urchlauchte] Königl[iche] Maÿ[estä]t Churfürst[liche] Durchl[aucht] und Hochfürstl[iche] Gnaden <..>te <genehm>haltung und ratification nachfolgende puncten abgehandelt und geschloßen. 1. Erstlich soll diese Zusammensetzung, und defensive alliance zu keines menschen beleidigung oder offension angesehen, sondern bloß zu beschüt- zung und conservation allerseiths hohen herren allÿrten dero Lande und Unterthanen, auch sonsten habender jurium, wider allerhandt gewalt- thätiger eingriffe, wie auch den Reichs Constitutionibus und Executions- ordnungen zu wider lauffende zunöhtigungen, überziehungen, invasiones dürchzügen, quartier- Sammel- und Musterplatze, contributiones, ex- actiones, und Untertrückungen, wie die nahmen haben, und von weme und unter welcherleÿ prætext es geschehe, und herrühren mögte, ge- meint und gerichtet seÿn. 2. Zu welchem end den hochstge[melten] Herrn Confoederirte ein ander in rechtem Vertrauwen meinen, mit rhat und that desfalls festiglich beÿ ein ander halten, einer des andern bestes befordern, schaden und ar- ges <warnen> und wehren, über alle begebenheiten, worauß Unruhe und gefahr entstehen könte, wie auch was zu deren abwendung gereichen mögte, fleißig und verträurlich communiciren und consultiren, auch wo möglich, mit einander gleichmäßige und solche mesuren nehmen wöllen, welche dem Reich und deßen allgemeinen freÿ- und sicherheit zuträglich seÿn könne, wie Sie dan auch Ihren auff Reichs- und Craistagen und sonsten habenden Ministris anbefehlen wöllen, verträuliche Correspondentz und communication mit einander zu pflegen. 3. Es will ferner keiner der Herrn Confoederirten einige Bündnüße oder pacta mit iemandt, wer der auch seÿ, in handlungen nehmen, viel weni- ger eingehen, dadurch denen übrigen Herrn Confoederirten oder dero Allÿrten directè vel per indirectum schaden oder nachtheill zu wachsen könte, sondern was einem oder andern desfals oder sönsten vor der- gleichen foederibus offerirt und proponirt wird, soll es den übrigen verträulich communiciren, auch dieselbe nach deren belieben in alle kun- ftige foedera mit einschließen, und ihr bestes nach möglichkeit darinnen beobachten. 4. Nachdem der Christenheit, und absonderlich dem Römi[schen] Reich im fall ge- genwertiger zwischen Kay[serlichen] May[estät] und dem Reich eines und Ihrer Königl[ichen] May[estät] zu Franckreich andern Theills sich enthaltende differentien in der guete nicht beÿzulägen, sondern es seÿ gleich zu einer allgemeinen oder particulieren ruptur außschlagen solten, ein gewißer verderb, großer jammer, und gräuliche blutvergießung vor augen schwebet, So versprechen die herrn Confoederirten zu abwendung und verhue- tung solchen Unheils aller dienlichen ohrten durch zusammen gesetzten fleiß wie bißhero alß heilsamer die Consilia pacis zu recommendiren und zu urgiren, auch zu dem ende so woll beÿ dem deswegen speci- aliter angestelleten conventibus alß auch gemeinen Reichs- und Craisversamblungen wie nicht weniger sonsten an dem benöhtigten <höffen> er nachlässiger ermahnung und instantz zu thun, dass auff die in vor- schlag gebrachte Conditiones oder so gut Sie sonst von Franckreich zu er- handlen alle mißhelligkeiten und gravamina abgethan, und durch einen deutlichen, beständigen, ewigen Friedens tractat hingeleget werden mogten. 5. Sollte aber wider alle Zuversicht dürch vorerwehnte Consilia und wollmeinende gute officia denen hohen herrn Confoederirten der löblich intendiremde Zweck eines beständigen Friedens nicht zu erreichen seÿn sondern durch Gottes Verhengnüs es zu einer ruptur kommen und ein oder ander deren herrn allÿrten so woll vor- alß beÿ- und nach erfolgender ruptur, solcher zu beÿbehaltung des Friedens und ruhe- standts und abwendung aller gefährlichen weiterungen im Röm[ischen] Reich ziehlenden uffrichtigen intentionen und rhatschlagen halber oder sonsten von Jemandten, wer der auch seÿ, in seinen Landen und Pro- vincien, wie auch an seinen Rechten und Gerechtigkeiten dem Instru- mento pacis und Reichssatzungen zu wider ohne gegebene Uhrsachen oder zunöhtigungen beeinträchtiget und angegriffen, mit werbungen, Musterplätzen, einquartieringen, Standtquartieren, Dürchzügen, Contributionen, proviand- und munitionlieferungen oder dergleichen aufflagen, und Zumuhtungen gravirt, turbirt, und verfolget werden, oder daß solches geschehen würde, gewiße nachsicht vorhanden seÿn, solchen falls, söllen und wöllen die übrige herrn Bundtsgenoßen sich deßen treulich annehmen, und demselben mit der in diesem foedere vereinbahrten hülffe und manschafft würcklich zu assistiren verbunden seÿn. 6. Ferner ist hiebeÿ abgeredet und bedungen, dafern wieder alles ver- hoffen auff eine oder andere weise wider I[hre] Konigl[iche] May[estät] zu Franckreich eine particuliere ruptur und ohne ein formblich Reichs Concuclusum erfolgete, daß die herrn Confoederirte mit ihrem Reichs und Crais Contingent dazu nicht concurriren, noch dadurch die kriegen- de partheÿ verstarcken wollen. Solte aber dergleichen ruptur durch ein allgemeines Reichs Conclusum resolvirt werden, bleibt es beÿ dem, was jeder der herren Bundtsverwandten sich hierüber schon anderwerts declarirt und erbotten hat. 7. Gleich wie aber die herren Allÿrte verschiedene Reiche, Fürstenthümer und Lande in besitz haben, und die meinung nicht ist dieses foedus auff alsolche und außer Reichs gelegene zu extendiren, also werden an seithen I[hrer] Königl[ichen] Maÿ[estät]zu Dennemarck p. das Hertzogthumb Holstein sampt den Graffschafften Oldenburge und Delmenhorst, an seithen I[hrer] Churfürstl[ichen] D[urchlauch]t zu Brandenburg und I[hre] Hochfürstl[iche] Gn[aden] zu Paderborn und Münster <a>ber alle d<ero> dießeith der Elbe gelegene Fürstenthümber Graff- und Herrschafften in vorberührtes bündtnüße und mutuellen schutz eingeschloßen. 8. Ferner haben sich höchstge[melte] Herrn Bundtsgenoßen wegen des quan- ti der leistenden hülffe für diesesmahl doch ohne consequentz und salva Imperÿ matriculâ dergestaldt verglichen, daß Ihrer Königl[ichen] Maÿ[estä]t zu Dennemarck mit dreÿhundertfünffzig zu pferdt und Einthau- sendt fünffzig zu fues S[eine] Churf[ürstliche] D[urchlaucht] zu Brandenburg mit Sechs- hundert zu pferdt und einthausendt achthundert zu fues S[eine] Hochfürstl[iche] Gnaden zu Münster und Paderborn, wan Sie solten von jemandt in articulo quinto bedeuteter maßen attaquirt oder beunruhi- get werden, selbige aber hingegen auff gleichen fall Seiner Königl[ichen] Maÿ[estä]t und Churfürstl[ichen] D[urchlaucht] mit dreÿhundert zu pferdt und <neun> hundert zu fues assistiren und helffen söllen und wollen. Wofern auch der jenige, welcher die hülffe begehrt, einige dragoner verlangen solte, soll der requisitus wofern Er damit versehen, ihm damit anhandt zu gehen verbunden seÿn, und alßdan gerne <zwene> dra- goner für dreÿ zu fu<e>s gerechnet werden. 9. Sölte diese verglichene Hülffe zu abwendung der dem beleidigten zuge- stoßenen gefahr und schaden nicht zu reichend seÿn, alß dan wollen die herrn Bundtsgenoßen sich mit einander wegen derselben Versärckung ad du- plum vel triplum usque vereinigen, und die hülffe jedesmahl nach pro- portion der noht und gefahr determiniren und einrichten, wie den auch in des requirenten willkühr stehet die stipulirte hülffe entweder gantz oder zum theill zu begehren. 10. Ein jeder von den herrn Bundtsgenoßen ist schüldig, die stipulirte hülffe so baldt alß nach gelegenheit der Lande müglich, und auff das längste bin- nen Sechs wochen à dato requisitionis in des requirenten Landen würc<k>- lich und ohne eintzige auß- oder wiederrede und Verzögerung, unterwaßer- leÿ prætext es auch seÿn mögte, zu sistiren, dabeÿ aber nicht verbunden, umb deswillen mit dem attaquirenden theill in ruptur zu tretten jedoch beÿ demselben alle mügliche g<ue>te officia zu des beleidigten satisfaction und sicherheit nach äußerster müglichkeit zu interponiren, es mogen aber solche officia einigen effect haben oder nicht, so <p>leiben die requi- siti doch nichts destoweniger schuldig, die verglichene hülffe würcklich zu leisten, auch damit so lange zu continuiren, biß der beleidigte theill in seinem vorigen standt, worin er ante turbationem vel invasi- onem gewesen, plenariè restituirt, der zugef<ue>gte schad und tort auch gebührend reparirt und erstattet seÿ, es were dan, daß die assistentes selbst überzogen oder vergewaltiget , und dieselben zu ihrer eigenen defension und rettung der auxiliar Völcker gantz oder zum theill von nöhten haben mögten. 11. Beÿ erfolgender conjunction bleibt dem commandirenden officier der auxiliar trouppen das commando und die justiz über selbige ohne eintzigen eingriff oder hinderung welcher doch g<ue>te ordre und Krieges disciplin zu halten, und die übertretter ohne einigen auffschub, conniventz, oder absehen exemplariter zu <straffen> schüldig seÿn soll. Das general Commando aber im felde und deren actionibus militaribus wie auch in Vestungen, wan von den auxiliar trouppen etwas darin eingenommen werden sollte, bleibt dem jeni- gen allÿrten und deßen general, welchem die hülff zugesandt wird jedoch daß nichts hauptsächliches vorgenommen werde, ohne dass die sache vorher im Kriegs Rhat und im beÿseÿn des von den andern allÿrten geschickten generals oder commandirenden officirs ü- berlegt und resolvirt werde. 12. Der requirent ist schüldig die zu den Kriegs operationen benö- tigte schwere Stücke munition und was sonsten zu Feldt artille- rie gehörige auff seine kosten zur handt zu schaffen, womit ihre doch die requisiti, wan Sie dergleichen in der nahe in Vorrhat haben, und deßen ohne schaden ent<r>ahten können, gegen billigmäßige zahlung und satisfaction an handt gehen werden; wie dan auch die requi- siti ihre trouppen mit einigem regiments und <kleinen> stücken zu versehen gehalten seÿn. 13. Die jenige welche die hülffe leisten, seÿndt schüldig, dieselbige mit behöriger Verpflegung und gage zu versehen; der requirent aber muß die versehung thun, damit denn ausxiliar trouppen das benöhtigte proviandt und hartfutter umb billigen preiß und wie Er es für seine Völcker haben kan zur handt geschafft und übergelaßen werden möge. <Rauch>futter und graß aber wird denn auxiliar Völckern ohnentgeltlich gereicht und verfuttert. 14. Beÿ würcklicher leistung der hülffe soll zwischen allerseiths bundts genoßen wegen einrichtung der Verpflegungs ordonnance for- mirung der regimenter und Compagnien, dabeÿ gehöriger re- giments Stücken und anderer dergleichen sachen richtige <abre>de genommen, und mögliche gleichheit in allen dingen observirt, auch alle Confusion und Verwirrungen äußerster möglichkeit nach præcavirt und verhu<e>tet werden. 15. Keiner von den hohen herren allÿrten soll durch des andern Landt ohnnöhtiger Dürchzüge begehren, wan aber sölches die ohnümbgäng- liche noht der Lande situation nach erfordert, soll es damit nach dem march reglement worüber man sich vor oder beÿ außwech- selung der ratification vergleichen wird allerdings gehalten un<d> darwider nicht gehandelt werden. 16. Falls in dem Röm[ischen] Reich oder auff deßen gräntzen einiger trou- blen entstünden welche daßelbe und <mit hie> die herren allÿrten und deren Lande involviren <kön>ten darüber wollen sie nicht allein so fort vertraulich communiciren und von dem jenigen was Sie deshalber in erfahrung bringen, einer dem anderen ümbstandtliche nachricht geben, sondern auch zeitig mit einander überlegen und concertiren, ob und wie man dießseiths zu dero selben <ahsopir>- demp<…> gütliche officia ..der conjunc- tim oder jeder absonderlich seiner gefälligkeit nach zu offeriren und anzuwenden haben. 17. Ob auch zwischen den herren Confoederirten und dero Unter- thanen einige nachbahrliche irrungen oder streitigkeiten in ob- gesetzten dero Landen (welches doch nicht verhoffet wird] entstünden, soll doch dieses bündnüs und auffrichtiger freundt- und nachbahrschafft nichts destoweniger beständig und unverbrüch- lich unterhalten vorangeregte irrungen auch nicht anderst, alß entweder viâ juris oder per amicabilem compositionem ge- schlichtet und abgethan, keines weges aber deshalben via facti verfahren werden. 18. Da auch andere Reichs Stände, so gleiche Friedens intention mit den herrn Bundtsgenoßen führen, beliebung trügen, in dieses foedus mit einzutretten, wollen die hohen herrn allÿrte, auff erhaltene nachricht darüber communiciren, und sich ratione accessionis et conditionum vergleichen. 19. Obiges Verbündtnüß nun soll von dato an auff dreÿ jahr sich erstrecken und ein halb jahr vor dero ablauff wegen nöhtiger prorogation gehandelt werden. Dannen aber beÿ endigung solcher Zeit in würcklicher gefahr oder Kriegs operation begriffen soll das foedus, und was man vermöge deßelben zu præstiren hat, so lange biß die gefahr und operation vorbeÿ, continuiren. 20. Schließlich soll dieser tractat von allerseits Herrn Principalen innerhalb Sechs wochen à dato dieses oder so viel müglich eher ratificirt und sothane ratification zu Minden gehoriger maßen außgewechselt werden. Deßen zu Uhrkund und daß obiges alles also verglichen, abgehandelt, und geschloßen, haben die hierzu Gevollmächtigte Königliche, Churfürstliche, und Fürstliche Mini- stri sich äigenhändig unterschrieben, und ihre petschafft dabeÿ getrücket. So geschehen zu Neuhauß am 4/14 Septemb[ris] 1682 C. Gerh<etz> von Breitenau Cla<mor> von dem Busch Matthis Korff genandt Schmising Friderich Christian von Plettenberg Diesem nach ist nach beschehner extradition und commuta- tion allerseiths Vollmachten biß auff allerseiths hoher herrn Principalen gnehmhaltung und ratification verabredet und verglichen, daß gleich wie höchstgm[elter] Churfürstl[icher] D[urchlaucht] zu Cölln den übrigen hohen herrn Allÿrten daferne dieselbe oder einer auß ihnen in articulo quinto foederis enthalten und bedeuteter maßen in dero articluo septimo foederis specificirten Landen angegriffen oder beeinträch- tiget würden, mit Thausend zweÿhundert zu fu<e>s und Vier hundert zu pferdt, worunter hundert dragoner sollen begriffen seÿn, alß auch hingegen mehrhöchstgem[elte] hohe herrn Confoede- rirte S[eine] Chur Fürstl[liche] D[urchlaucht] dafern dieslebe nach einhalt jet<.> berührten articulu qinti, in dero Ertz Stifften und Churfürsten- thumb Cölln, Hertzogtumb Westpfahlen und Stifft Hildesheimb mit dem Vest <Recklinghaußen> solten attaquirt oder beunrühiget werden mit dem articulo octavo der Verbündtnüs stipulirt und verglichen schafft würcklich assistiren und ein jeder seine anzahl völcker biß zum triplo inclusive dergestaldt fertig halten sollen und wollen, daß Sie selbiger ohne den trouppen welche man zu nöhtiger besetzung deren Vestungen oder sonstern anderer engagementen halber ander- werts haben und unterhalten muß, uff begebenden nohtfall würck- lich und ohne abgang ins feldt setzen und damit operiren laßen kon- nen, maßen dan im übrigen im anfang erwehnter Confoedera- tions recess in allen seinen puncten und clausulis in ansehung und regard S[einer] Churfürstl[ichen] D[urchlaucht] zu Cölln allerseiths und dergestaldt geha<l>ten und observirt werden solle, alß wan dieselbe nomina- tim darinnen benennet und exprimirt weren, und soll schließlich dieser accessions recess von allerseiths hohen herrn Principalen innerhalb Sechs wochen à dato dieses oder auch da moglich ehender ratificirt, und hohe ratificationes gegen einander <zu Cölln> außgewechselt werden, deßen zu Uhrkund und daß obiges alles also verglichen abgehandelt und geschloßen, haben die hiezu Bevollmächtigte Konigl[iche] Churfürstliche , und Fürstliche Ministri sich äigenhändig unterschrieben und ihre Petschafft dabeÿ getrücket. So geschehen Soest den den Sieben und zwantzigsten Februarÿ des tausendt Sechshunderth dreÿ und achtzigsten jahrs. J. <..> von Leuten m.p.ria W. l.B. Ducker m.ia Clam>or.> von dem Busche m.p. B. Wibbertz W. Zur Mühlen

Laursen, in: Danmark-Norges Traktater 8, S. 1-10.