European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Defensivvertrag von Neuhaus Reichsarchiv (1682-09-14) Theatrum Europaeum (1682-09-14)

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Defensivvertrag von Neuhaus Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Muenster StA/LA Nordrhein-Westäflisches Staatsarchiv Münster, Fürstentum Münster 12, Nr. 45 (Hauptvertrag: Abschrift; Separatartikel: Unterhändlerinstrument) Weitere Stücke: ebd. Nr. 40: Ratifikation Brandenburgs, Potsdam 1682 X 1/11. Ratifikation Dänemarks 1682 IX 19/29.
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Danmark-Norges Traktater 7, S. 633-640 (Hauptvertrag), 641-643 (Separatartikel).

Inhalt

Art. 1 Defensiver Bündnischarakter. Beistand.

Art. 2 Enges Bündnis. Vertrauliche Kommunikation.

Art. 3 Keine gegen diese Allianz gerichteten Bündnisse.

Art. 4 Verhütung eines Krieges zwischen Frankreich und dem Reich.

Art. 5 Beistand, falls in einem anzunehmenden Krieg ein Vertragspartner behelligt wird.

Art. 6 Neutralität. Ausnahme: Reichskrieg.

Art. 7 Einschluß Holsteins, Delmenhorst, Oldenburg, alle Gebiete diesseits der Elbe.

Art. 8 Truppenstärke für den Vertragsfall gemäß Art. 5.

Art. 9 Mögliche weitere Hilfe.

Art. 10 Unverzügliche Hilfe.

Art. 11 Kommando der Hilfstruppen. Justiz.

Art. 12 Material.

Art. 13 Verpflegung, Besoldung.

Art. 14 Organisation der Verpflegung.

Art. 15 Durchzug. Modalitäten.

Art. 16 Kommunikation bei gemeinsamem Vorgehen.

Art. 17 Regelungen für interne Spannungen.

Art. 18 Beitrittsmöglichkeit.

Art. 19 Vertragsdauer.

Art. 20 Ratifikation

Separatartikel

1. Präzisierung Art. 5.

2. Regelung für Waffenhilfe in Schleswig.

3. Mitteilung an Frankreich .

<Beigabe zu Art. 5>

Transliteration

[Seite 1] Nachdeme der Allerdurchläuchtigster, Großmächtigster Fürst undt Herr, Herr Christian der Fünffte König zu Dennemarck, Norwegen p. tit. Wie auch der durchlauchtigste Fürst undt Herr, Herr Fridrich Wilhelm, Marggraff zu Brandenburg, des Heÿl[igen] Röm[ischen] Reichs Ertz Cämmerer, undt Churfürst p. tit. Undt der Hochwürdigster, Hochgebohrer Fürst undt Herr Ferdinand Bischoff zu Paderborn undt Münster p. tit. beÿ sich erwogen, wie große Un- sicherheit, schade undt gefahr ihren allerseits Landen wegen der ietzo <weit aufsehenden> Zeiten, undt ferner begeblichen gefahr zuwachßen könne, undt wie Sie auß angeborner undt schüldiger Landt Vatterlicher vorsorge verbunden, solchen be- vorstehenden unheil <nechst> Gött- lichen Beÿstandt nach allen er- sinnlichen Kräfften undt Vermögen zu begegnen undt vorzubawen, [Seite 2] So haben Sie diensam undt nötig erachtet, zu Ihrer, undt Ihrer Lande mehrer versicherung wieder alle unziemliche gewaldt, zu<r> Beÿbehaltung ruhe undt Friedens sich näher zusammen zu verei- nigen, undt nur auf gegenwer- tige gefährliche conjunctur ge- richtete Defensivalliance undt Bundtnüs under sich zu handeln, undt zu schließen, alß Sie dan Ihro hierzu ende underschrieben Ministros aller Seits hierzu in- gnaden verordnet, undt Bevoll- mächtiget, haben selbige auff gepflogene weisse berathschlagung undt nach beschehener allerseitigen extradition undt außwechßelung der original Volmachten biß auff Ihrer […] Königl[ichen] Maÿ[es]t[ä]t, Churfürstl[ichen] D[urch]l[auch]t, undt Hochfürstl[ichen] D[urch]l[auch]t gnä- digste genehmhaltung undt rati- fication nachfolgende puncten abgehandelt undt geschloßen. 1. Erstlich soll diese Zusammensetzung [ Seite 3] Undt defensivalliance zu keines menschen Beleidigung oder offen- sion angesehen, sondern bloß zur Beschützung undt conservation allerseits Hoher Herren Allÿrten, dero Lande undt Underthanen, auch sonsten habenden Jurium wieder allerhandt gewaldthätige eingriffe, wie auch denen Reichs Constitu- tionibus undt executions ord- nungen zu wiederlauffende zunöhtigungen, Uberführungen, invasiones, durchzüge, quartier- Sammel- undt Muster Plätze, Con- tributiones, exactiones, undt undertrückungen, wie die nahmen haben, undt von weme undt under welcherleÿ prætext es ge- schehe undt herrühren mögten, gemeinet undt gerichet seÿe. 2. Zu welchem ende dan Höchstgn[ädige] Herren Confoederierte einander in rechten vertrawen meinen, mit rath undt that deßfalß beÿ einander festiglich halten, einer [Seite 4] des anderen bestes beforderen, schaden undt arges <wa>hren undt wehren, uber alle begebenheiten, worauß unruhe undt gefahr entstehen könte, wie auch, was zu deren abwendung gereichen mögte, fleißig undt verträwlich com- municiren, undt consultiren, auch, wo möglich, mit einander gleichmeßige undt solche mesures nehmen wollen, welche dem Reich undt deßen allgemeinen freÿ- undt sicherheit zuträglich sein können, wie Sie dan auch Ihren auf Reichs- undt Craißtägen, undt sonsten habenden Ministris anbefehlen wollen, verträwliche correspondentz, undt communica- tion mit einander zu pflegen. 3. Es will ferner keiner der Herrn Confoederirten einige Bundtnüs oder pacta mit jemand, wer der auch seÿe, in handlung nehmen, vielweniger eingehen, dardurch denen übrigen Herrn Confoederirten [Seite 5] <oder> dero Allÿrten directè vel per indirectum schaden oder nach- theil zu wachsen könte, sondern was einen, oder anderen deßfalß oder sonsten von dergleichen foe- deribus offerirt undt proponirt wirdt, soll Er dene übrigen ver- träwlich communiciren, auch die- selbe nach deren belieben in alle künfftigen foedera mit einschließen undt Ihr bestes nach möglichkeit darinnen beobachten. 4. Nachdem der Christenheit undt absonderlich dem Röm[ischen] Reich, im fall gegenwertiger zwischen Ihrer Kaÿ[ser]l[ichen] Maÿ[estä]t, undt dem Reich Eines undt Ihrer Königl[ichen] Ma ÿ[estä]t zu Franck- reich anderen Theils sich ent- <f>altenden differentien in der güte nicht beÿzulegen, sondern es <seÿe> gleich zu einer allge- meiner, oder particuliere rupture außgeschlagen solten, ein <gewisser> Verderb, großer jammer, undt gerewliche Blut- Vergießung vor augen schwebt, [Seite 6] So versprechen die Herren Confoede- rirten zu abwandelung, undt Ver- hütung solchen unheils aller- dienlicher Orten durch zusammen gesetzten Fleiß, wie bißhero, alß hinferner die consilia pacis zu recommendiren undt zu ur- giren, auch zudem ende sowohl beÿ de<…>st wegen specialiter angestelten Conventibus, alß auch gemeinen Reichs- undt Craiß Versamblungen, wie nicht weniger sonsten an denen be- nöhtigten Höfen unablässiger ermahnung undt instantz zur thun, daß auf die in vorschlag gebrachte conditiones, oder so- <gut> sie sonst von Franckreich zu erhandeln , alle mißhelligkeiten, undt gravamina abgethan, undt durch einen deutlichen bestendigen ewigen Friedens tractat hin- gelegt werden mögten. 5. Sollte aber wieder alle Zuversicht [Seite 7] durch vorerwehnte Consilia undt wohlmeinende gute Officia deren Hohen Herren Confoederirten, der löblich intendirende Zweck eines bestendigen Friedens nicht zu erreichen sein, sondern durch Gottes ver<h>ängnis es zu einer rupture kommen, undt ein, oder ander der Herren Allÿrten sowohl vor- alß beÿ- undt nach erfolgender rupture, solcher zu Beÿbehaltung des Friedens, undt Ruhestandts, undt abwendung aller gefährlichen <witterungen> im Röm[ischen] Reich zu <.>enden auff- richtigen intention undt rath- schlägen halber oder sonsten von jemanden, wer der auch seÿ, in seinen Landen undt Provincien, wie auch an seinen Rechten undt Gerechtigkeiten dem Instrumento Pacis undt Reichs Satzungen zu- wieder ohne gegebene ursach, oder Zunöhtigung beeinträchtigt und angegriffen, mit Werbungen, Muster Plätzen, einquartierung, Standtquartieren, durchzügen [Seite 8] Contributionen, proviand- undt mu- nition lieferung, oder dergleichen auflagen undt Zumuthungen gravirt, turbirt und verfolget werden, oder daß solches geschehen würde, gewisse nachricht vorhan- den sein, solchen falß sollen undt wollen die übrige Herren Bundts- genoßen sich deßen trewlich annehmen, undt demselben mit der in diesem foedere verein- barten hülffe undt Manschafft würcklich zu assistiren verbun- den sein. 6. Ferner ist hiebeÿ abgeredet undt bedungen, daferne wieder alles verhoffen auf einer oder anderen weiß wieder Ihre Königl[iche] Maÿ[es]t[ä]t zu Franck- reich eine particuliere rupture undt ohne ein förmblich Reichs- Conclusum erfolgte, dass die Herrn Confoederirte mit ihrem Reichs- undt Craiß Contingent darzu nicht concurriren, noch dardurch die kriegende Parthÿen ver- stärcken wollen; Solte aber [Seite 9 ] Imgleichen rupture durch ein all- gemeines Reichs Conclusum re- solvirt werden, bleibt es beÿ dem, was ieder der Herren Bundts- Verwandten sich hierüber schon anderwerths declarirt, undt er- betten hat. 7. Gleich wie aber die Herren Allÿrte verschiedner Reiche, Fürstenthümber undt Lande in Besitz haben, undt die meinung nicht ist, dieses foedus auff alsolche undt außer Reichs gelegene zu extendiren, also werden an seiten Ihrer Königl[ichen] May[estä]t zu Dennemarck das hertzog- thumb Holstein, sambt den Graff- scahfften Oldenburg undt Delmen- horst, an seiten Ihrer Churfürstl[ichen] D[urch]l[aucht] zu Brandenburg, undt Ihrer Hochfürstl[ichen] Gnaden zu Paderborn, undt Münster aber alle dero dießseits der Elbe gelegenen Fürsten- thümber, Graff- und Herschafften in vorberürtes Bündtnus, undt mutuellen schutz eingeschlossen. 8. Derer haben sich höchstgn[ädige] Herren Bundtgenoßen wegen des quanti der leistenden Hülff für <…>mahl,

[Seite 10] <…> ohne consequentz und salvâ Imperij matriculâ dergestalt ver- glichen, daß Ihre Königl[iche] May[estä]t zu Dennemarck mit dreÿhundert Notiz am Rand: vid. not. fünffzig zu pferdt, undt Eintau- sent, fünffzig zu fueß, S[eine] Chur- fürstl[iche] M[ayestä]t zu Brandenburg- mit Sechs hundert zu pferdt, undt Ein tausent, acht hundert zu Fueß S[eine] Hochfürstl[iche] Gn[aden] zu Paderborn undt Münster, wan Sie solten von jemand in art[icul]o 5.to bedeuteter maßen attacquirt oder beunrühiget werden, Selbige aber hingegen auf gleichen fall S[eine] Königl[iche] May[estä]t , undt Churfürstl[iche] D[urchlauch]t mit dreÿ hundert zu pferdt undt Neun hundert zu Fueß as- sistiren und helffen sollen undt wollen; Woferne auch derjenige, welcher die Hülff begehrt, einige dragoner verlangen solte, soll der requisitus, wofern Er darmit versehen, <…> darmit an Handt zu gehen verbunden sein, undt alß- dan Zwö<hn> dragoner für dreÿ zu Fueß gerechnet werden.

[Seite 11] 9. Sollte diese verglichene Hülffe zu abwendung der den beleidigten zu gestoßenen gefahr undt schaden nicht zureichend sein, alßdan wollen die Herren Bundtsgenoßen sich mit einander wegen derelben verstärckung ad duplum, vel triplum usque vereinigen undt die hülff <…> mahl nach propor- tion der noth undt gefahr deter- miniren undt einrichten, <wie dan > auch in des requirenten Wilkühr stehet, die Stipulirte Hülffe ent- weder gantz, oder zum theil zu- begehren. 10. Ein jeder von denen Herren Bundts- genoßen ist schuldig, die stipulirte Hülffe sobaldt, alß nach gelegenheit der Lande möglich, undt auf das- längste binnen sechs wochen à dato requisitionis in des requirienten Lande würcklich undt ohne eintzige auß- oder wiederrede undt verzo- gerungen, under waßerleÿ prætext es auch sein mögte, zu sistiren, dabeÿ aber nicht verbunden, <um>b- [Seite 12] Deß willen mit dem attacquirenden Theil in ruptur zu tretten, iedoch beÿ demselben alle mögliche gute officia zu des beleidigten Satis- faction undt sicherheit nach euße- rster möglichkeit zu interponiren, Es mögen aber solche officia einig effect haben, oder nicht, so blei- ben die requisiti doch nichts desto weniger schüldig, die verglichene Hülff würcklich zu leisten, auch dar- mit so lang zu continuiren, biß der beleidigte Theil in seinem vorigen standt, worin Er ante turbationem vel invasionem gewesen, plena- riè restituirt, der zugefügte schade undt tort auch gebührendt reparirt undt erstattet seÿe, Es were dan, daß die assistenetes selbst überzogen oder vergewaltiget, undt dieselbe zu ihrer eigenen defension undt rettung der auxiliar Völcker, gantz oder zum Theil vonnöhten haben mögten. 11. Beÿ erfolgender conjunction bleibt dem commandirenden officier [Seite 13] der auxiliar trouppen das commando undt die justiz über selbige ohne eintzigen eingriff oder hinderung, welcher doch gute ordre undt Kriegs disciplin zu halten, undt die Uber- tetter<n> ohne einigen auffschub, conni- ventz, oder absehen exemplariter zu strafen schüldig sein soll, das general commando aber im feldt undt denen actionibus milita- ribus, wie auch in Vestungen, wan von denen auxiliar trouppen etwas darin eingenohmen werden sollte, bleibt dem ienigen Allyrten, undt deßen General, welchem die Hülffe zugesandt wirdt, iedoch daß nichts haubtsachliches vorgenohmen werde, ohne dass die sach vorhero im Kriegsrath, undt in Beÿsein des von dem anderen Allyrten ge- schickten Generals, oder comman- direnden officiers überlegt undt resolvirt werden. 13. Der requirent ist schüldig, die zu denen Kriegsoperationen benö- tigte schwere Stück, munition, [Seite 14] Undt was sonsten zur feldt artillerie gehörig, auf seine Kosten zur Handt zu schaffen, womit Ih<nen> doch die requisiti, wan Sie dergleichen in der nähe im vorraht haben, undt deßen ohne schaden ent- rahten können, gegen billimeßige Zahlung undt satisfaction an Handt gehen werden, wie dan auch die requisiti Ihre trouppen mit einigen regiments- undt kleinen stücken zu versehen gehalten sein. 13. D<ie> Jenige, welche die Hülff leisten, seindt schüldig, dieselbige mit be- höriger verpflegung undt gage zu versehen, der requirent aber muß die vorsehung thun, damit denen auxiliar trouppen das be- nötigte proviand undt hartfuter umb billigen preiß, undt wie Er es für seine Völcker haben kan, zur handt geschaffet, undt übergelaßen werden möge, Rauhfutter undt graß aber wirdt denen auxiliar Völckern ohnentgeldtlich gereichet undt verstattet.

[Seite 15] 14. Beÿ würcklicher leistung der hülff soll zwischen allerseits Bundts- genoßen wegen einrichtung der Anm. am Rand: vid.not. Verpflegungs ordonnance, for- mierung der regimenter undt Compagni- en, dabeÿ gehöriger regiments- Stücken, undt anderer dergleichen sachen richtige abrede genohmen, undt mögliche gleicheit in allen dingen observirt, auch alle confec- tion undt verwirrung außerster möglichkeit nach præca<virt> undt verhuetet werden. 15. Keiner von denen Hohen Herrn Allÿrten soll durch des anderen Lande un- nötige durchzüge begehren, wan aber solches die unumbgängliche Noth der Lande situation nach erfordert soll es damit nach dem marché reglement, worüber man sich vor- oder beÿ außwechßelung der ratification vergleichen wirdt, allerdings gehalten, undt dar- wieder nicht gehandelt werden. 16. Falß in dem Röm[ischen] Reich, oder auf dessen Gräntzen einige troublen [Seite 16] Entstünden, welche daßselbe, undt mithin die Herren Allÿrte undt deren Lande involviren könten, darüber wollen sie mit allen sofort verträwlich communiciren, undt von dem ienigen, was Sie deshalber in erfahrung bringen, einer dem anderen umbstandtliche nachricht geben, sondern auch zeitig mit- einander uberlegen undt concer- tiren, ob undt wie man dießseits zu deroselben <…>pir- undt <dempfung> gütliche officia entweder conjunctim oder jeder absonderlich, seiner ge- fälligkeit nach, zu offeriren, undt anzuwenden habe. 17. Ob auch zwischen denen Herrn Con- foederirten undt dero Underthanen einige Nachbarliche irrungen oder streitigkeiten in obgesetzen dero Landen (welches doch nicht verhoftet wirdt) entstünden, soll doch dieses Bundtnüs undt aufrichtige freundt- undt Nach- barschafft nichts desto weniger [Seite 17] Bestendige undt unverbrüchlich underhalten, vorangeregte ir- rungen auchnicht anderst, alß entweder viâ juris, oder per amicabilem compositionem ge- schlichtet, undt abgetahn, keines wegs aber deßhalber viâ facti verfahren werden. 18. Da auch andere Reichs Stände, so- gleiche friedens intention mit denen Herrn Bundtsgenoßen führen, beliebung trügen, in dieses foedus mit einzutretten, wollen die Hohe Herrn Allÿrte auff erhaltene nachricht darüber communiciren, undt sich ratione accessionis, et conditionum vergleichen. 19. Obiges Verbündtnis nun soll von dato an auff dreÿ Jahr sich er- strecken, undt ein halbes Jahr vor dero ablauff wegen nöhtiger prorogation gehandelt werden, da man aber beÿ endigung solcher Zeit in würcklicher gefahr, oder Kriegs operation [Seite 18] Begriffen, soll das foedus, undt was man vermöge deßselben zu præsti- ren hat, so lange, biß die gefahr, undt operation vorbeÿ, conti- nuiren. 20. Schließlich soll dieser Tractat von aller seits Herrn Princi- palen innerhalb sechs wochen à dato dieses oder , so viel mög- lich eher ratificirt, undt sothaner ratificationes zu Minden ge- höriger maßen außgewechselt werden. Deßen zu Urkundt, undt daß obiges alles also ver- glichen, abgehandelt undt ge- schloßen., haben die hierzu ge- vollmächtigte Königl[iche] Churfürstl[iche] und fürstl[iche] Ministri sich eigenhändig underschrieben, und Ihr pitschafft dabeÿ getrückt, So geschehen zu Newhauß den 4./14. Septmebris 1682. [Seite 19] Articuli secreti zu der Defensiv Alliance abgeschloßen zwischen Dennemarck, Brandenburg, Paderborn und Münster, durch ihre Minister Gensch von Breitenau, Clamor von dem Buschen, Matthias Korff genannt Smisinck, Friedrich Christian von Plettenberg. 1682 September 4 / 14 zu Neuhaus. Vier Unterschriften „ Insiegel. [Seite 20] Alß heute dato dieses zwischen Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t zu Dennemarck, Ihrer Churfürstl[ichen] D[ur]chl[auch]t zu Brandenburg und des Herren Bischoffen zu Paderborn und Münster hochfürstl[icher] Gnaden eine gewiße defensiv Alliance abgehandelt und geschloßen worden, Und man dan für nöhtig befunden, einen oder anderen darinnen enthaltenen articul, dürch einen geheimen Nebenrecess in etwas zu decla<.>iren und zu er- läuteren, Alß sind deßwegen nachfolgende puncten annoch verabredet und allerseiths eingewilliget. Articuli secreti 1. Ob zwaren beÿ dem 5. articul dießes foederis generaliter verglichen, dass beÿ erfolgender rupture ein Allÿrter denen anderen wieder die dabeÿ bedeuthete ohnzuläßige vergewaltigungen und pressuren <…>ftig schützen und main- teniren helffen solle, So wollen doch die Herren Confoede- rirte solchen articulum hiedurch dergestalt declarirt und erläutert haben, daß dafern ein oder andere derenhalben beÿ erfolgenden sölchen rupture wegen einer assistentz, welche selbiger ein oder anderen kriegenden theil, in Krafft etwas habender particulier Alliance lesiten mögte, angegriffen und <erwehnter> maßen gravirt werden, oder sonst in einen Krieg tretten solte, die stipulirte hülffe und garantie cessiren, und obigen <Herren> Allÿrte solchenfals daran nicht verbunden seÿn, im übrigen aber sich neutral zu halten, und die gegenpartheÿ und deren Adsistenten, weder directe noch indirecte vorschub, hülffe oder beÿ- stand zu lesiten, vielweniger daß solches durch Ihre Under- thanen offenbahr oder heimblich geschehe, zu verstatten, schuldig seyn sollen. Jedoch mit dem fürbehalt, wan [Seite 21] derjenigen von denen Herren Allÿrten, welcher mit solcher assistentz eines oder anderen kriegenden theils nichts zu schaffen haben, sondern sich neutral und auß dem krieg halten will, nichts desto weniger besagter maßen überzogen und vergewaltiget würde, daß die vereinbahrte hülffe von denen übrigen Herren Bundtsgenoßen Ihnen <uff sein> ver- langen nach wie vor geleistet werden solle, Eß were dan, daß beÿ begebendem solchen fall die Hohe Herren Confoede- rirte sich eines anderen zu vergleichen und andere me- sures zu faßen verlaßet werden mögten, Zu deßen facilitirung dan beliebt ist, daß derjenige von denen Herren Allÿrten, welcher vermögen vorgesagter Alliantzen jemandt eine assistentz zu leisten <.>irt vorhabe<ns> oder sonst in einen krieg zu tretten genöhtigt seÿn, denen übrigen Herren Mitallÿrten hievon in Zeiten verträw- liche communcation zu thun, d<..>selbe aber die em- pfangene nachricht in gehöriger verschwiegenheit zu be- halten schuldig seyn sollen. 2. Nachdem anseithen Ihrer Königl[icher] May[es]t[ä]t zu Dennemarck das hertzogthumb Holstein in dieses foedus mit eingeschloßen , und aber des Herrn Bischoffs Hochfürstl[icher] Gnaden für allzu be- schwehrlich gehalten, dero zum succurs schickende Völcker wegen der weithen entlegenheit über die Elbe transpor- tiren zu laßen, Alß ist zu facilitirung dieses negotij verglichen, daß, obschon Höchstgedachte Ihre Königl[iche] May[es]t[ä]t die von des Herrn Bischoffen Hochfürstl[icher] Ganden stipulirte assistentz in Holstein solten benöthigt seÿn, selbige doch nicht weiter alß biß in die Graffschafften Oldenburg und Del- menhorst marchiren, dahselbst verbleiben, und zu besetzung der

[Seite 22] der gräntzen und Vestungen sich gebrauchen laßen solle, dahmit die Königl[iche] Militz hingegen auß obbe- sagten Graffschafften und der<o> Vestungen geli<..>tet nach Holstein transportirt werden, und also die stelle des Entsatzes alldort ersetzen können. 3. Ferneres ist verabredet, daß Ihre Köngil[iche] May[es]t[ä]t in Franckreich durch allerseiths Herren Allÿrte von diesem Bündtnüs verträwliche communication geschehen solle, und wie dieselbe <..>hrsten theils Einschub am Rand: zu maintenirung/ des Münsterischen/ und Nimwegischen/ Friedens, worüber/ Hochstgedachte Ihre/ Kayserl[iche] May[stät] die/ garantie übernoh/men. mit zu höchstgnädigster Ihrer Königl[ichen] May[es]t[ä]t hoher reputation und nützbarkeit gereichet, Also zwischen die sämbtliche Herren Allÿrten nicht , eß werden Ihre Königl[iche] May[estät], dergleichen woll- gemeinte Zusammensetzung nicht allein ger<…> vernehmen, sondern derselbe auch beliebig seÿn, so- thanes verbündtnüs Ihres orths auff bedürffenden fall zu secundiren, und daßelbe wieder allen abbruch oder nachtheil garantiren zu helffengestrichene Passage: So ver- / sprechen Ihre Königl[iche] May[estät] zu Dennemarck und Ihre / Churfürstl[iche] Durchl[aucht] zu Brandenburg auch beÿ höchstbe<…> / Ihrer Königl[ichen] May[estät] in Franckreich es an guten officijs und instantien, zu erlangung annehmlicher / subsidien für S[eine] Hochfürstl[iche]e Gnaden den Herrn Bischoff / nichts ermangeln zu laßen. Welches alles von eben der gült- und bündigkeit seÿn soll, alß wan es von wort zu wort der Alliantz selbst inserirt stünde; Immaßen über dieses geheime Neben- articul die ratification der Hohen Herrn Principalen

[Seite 23 ] gleich alß über die Alliantz selbst, auff bestimbte Zeit und stelle reservirt und bedungen ist, Zu deßen ver- bundt solcher Nebenrecess durch allerseiths Königl[iche] Churfürstl[iche] und fürstl[iche] Ministros aigenhändig unter- schrieben und besiegelt worden. So geschehen zu New- hauß den 4/14-ten Septembris 1682. Gensch von Brei- tenau mp Clamor von dem Busche mp Matthiß Korff genandt Schmisink mp Fridrich Christian von Plettenberg

Reichsarchiv (1682-09-14) Reichsarchiv, Band 9 (1712), PSpec Con II, S.176-177 Aus: Dokumentenarchiv der Universitätsbibliothek Augsburg (Drucke vor 1900 / Historische Geschichtswerke). Theatrum Europaeum (1682-09-14) Theatrum Europaeum, Band 12 (1679-1686) Aus: Dokumentenarchiv der Universitätsbibliothek Augsburg (Drucke vor 1900 / Historische Geschichtswerke). Laursen, in: Danmark-Norges Traktater 7, S. 621-633.