European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Bündnisvertrag von Kopenhagen

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Bündnisvertrag von Kopenhagen Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Muenster StA/LA Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv Münster: Fürstentum Münster 12, Nr. 33 c [= Urkunde Nr. 4683): Ratifikation Münsters, Ahaus 1678 IX 7. Weitere Stücke: ebd. Urkunde Nr. 4685: Revers Dänemarks zum Bündnisvertrag mit Münster, Kopenhagen 1678 VIII 22 (Beschränkung der Garantie Münsters auf das Reichsgebiet). Ebd. Urkunde Nr. 4684: Revers Münsters, Kopenhagen 1678 VIII 22 (Ausdehnung der Garantie Münsters auf Schleswig und Jütland; ohne Unterschrift)
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Drucke

Wilhelm Kohl (Hg.), Akten und Urkunden zur Außenpolitik Christoph Bernhards von Galen. Münster 1980, Bd. III, S. 616-619.

Danmark-Norges Traktater 7, S. 213-216.

Inhalt

Kooperation der Verbündeten angesichts inakzeptabler Friedenskonditionen. Keine Separatabkommen. Art. 1 Verpflichtung, keine Separatabsprachen einzugehen. Art. 2 Beitrittsaufforderung an Großbritannien. Art. 3 Separatfrieden. Fortsetzung des Krieges gegen Schweden bis zu einem annehmbaren Frieden. Art. 4 Oberkommando der verbündeten Truppen. Art. 5 Krieg gegen Schweden bis zur Erreichung eines akzeptablen Friedens. Satisfaktion Art. 6 Beitrittsmöglichkeit für den Kaiser und Braunschweig-Lüneburg. Art. 7 Gemeinsames diplomatisches Vorgehen. Enge Kooperation.

Transliteration

Seite 1 Von Gottes genaden Wir Christopff Bernhard Bischoff zu Münster, Administrator zu Corveÿ, Burggraff zum Stromberg, des Heÿl[igen] Röm[ischen] Reichs Fürst und Herr zu Borckelohe p. Thun kundt und fügen hiemit zu wißen, demnach zwischen Ihrer Königl[ichen] May[estä]t zu Dänemarck Norwegen, des Herrn Churfürsten zu Brandenburg D[urch]l[au]cht und <..>ß beÿ gegenwer<..>igen gefährlichen leuffen eine nähere Zusammensetzung und engere Alliance veranlaßet, dieselbe durch allerseiths darzu bevollmächtigte Rhäte und Ministros, vermittelst dar- über gepflogener Tractaten in der König[lcien] Residentzstatt Coppenhagen verglichen, in gegenwert<h>igen reces ver<..> fasset und von worth zu worth lautet wie folget; Kundt und zu wißen, daß nachdeme Ihre Königl[iche] May[estä]t zu Däne- marck Norwegen, Ihre Churfürstl[iche] D[urch]l[auch]t zu Brandenburg und Ihre fürstl[iche] Gnaden zu Münster und Corveÿ p. reifflich beÿ sich erwogen, welcher gestalt seith einer kurtzen Zeit die Con- juncturen sich mercklich geändert, absonderlich aber, daß den sämbtlichen Allÿrten solche unbillige friedens Conditiones dictiret und auffgetrungen werden wollen, welche von denselben ohne des Röm[ischen] Reichs, der Confoederirten Cronen, und der Spanischen Niederlanden höchste unsicherheit und augenscheinliche Gefahr und ruin nicht acceptirt werden können, sondern auch anietzo auff allerhand weise gearbeitet wir<t>, unter Ihnen eine schädliche trennung zu verursachen, und durch speciose und plausible Vorschläge einen oder andern Confoederirten von der gu<e>ten Partheÿ zu separiren und abzuziehen, die

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Hohe Bundtsverwandte für eine hohe nothurfft geachtet, sich durch eine nähere Zusammensetzung wieder dergleichen unerträg- liche propositiones und gefährliches absehen des feindts so viel müglich zu verwahren, und dero respective Reiche und Lande in Sicherheit zu setzen, gestalt Sie dan dero behueff aller- seiths Ihre zu solchem ende mitt genugsamer Instruction und Vollmacht versehene Ministros, alhie zusammentretten laßen, welche nach wohlerwogenen Umbständen und gepflo- genen reiffen berathschlagungen, sich biß auff dero Hohen herren Principalen approbation folgender articul einmüh- tig verglichen. 1. Weiln der gemeinen sach so woll in genere alß einem jeden Allÿrten ins besondere, nichts schädtlichers sein kan, alß wan zwischen denselben sich eine trennung und separation er- äugnen solte, und des feindts hoffnung anitzo darauff haubt- sächlich gerichtet zu sein scheinet, So wollen die Contrahirende Hohe Bundts Verwandten sich eüßerst bemühen und angelegen sein laßen, damit dero gesambte Hohe Confoederirten in einer unzertrenlichen union und bestendigem guten ver- trauen, alß das einzige mittel umb das gemeinen wesen wieder auffzuhelffen und des feindts höchstgefährliche desseins zu unterbrechen, erhalten, kein friedt oder Stillstandt der waffen, alß mit allgemeinem Consens, und eines jeden Allÿrten gebührender satisfaction eingegangen, sondern der krieg mit eüßersten kräfften so lang gesambter handt

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unabläßig fortgesetzt werde, biß der feindt zu billigen ge- dancken und einem solchem universalen frieden gebracht werde, beÿ welchem die Allÿrte so woll insgemein, alß ein jeder absonderlich so viel müglich seine vergnügung und sicher- heit finden möge, der ungezweiffelten hoffnung, dass, nachde- mahlen hierauff deren gantze wollfahrt und Conservation beruhet, Sie hierinnen der Contrahirenden Hohen Bundts- verwandten wollmeinenden remonstrationen, statt zu geben geruhen und von selbsten geneigt sein werden, zu solchem nicht weiniger nothwendigem alß gemeinnützigem Zweck ein- müthig und mit solchem nachtruck zu concurriren, dahmitt derselbe fordersambt erreichet werden möge, auch von solchem heilsamen vorsatz, sich durch keine separate vorschläge, wie plausibel und vortheilhafftig dieselbe auch sein mögten abwendig machen zu laßen. 2. Und nachdeme die Cron Engelandt sich der gemeinen Sach zu dero unsterblichen glorie und nachruhmb mit anzunehmen angefangen, und dero weitere Cooperation und Beÿtret- tung der guten Partheÿ und dem gemeinen wesen zu mercklichem Vorttheil gereichen wird, So wollen die Contrahirende Hohe Theile nicht allein allen möglichen fleiß beÿ Ihr anwenden, dahmit Sie dero genereuse intention, Ihre waffen mit der Allÿrten zu beforderung eines all- gemeinen reputirlichen und sicheren friedens öffentlich zu [Seite 4] conjungiren, je eher je lieber werckstellig machen mögen, sondern auch wan solches geschehen, derselben in solchem löblichen dessein, nebst dero Hohen Confoederirten, wan gleich einer oder der ander, welches man doch nicht vermuthen will, sich mitt dem gegentheil à part vergleichen solte, nach allem vermögen und krefften an handt gehen, von Ihr keines weges absetzen, sondern mit demselben, so lang biß das vorgesetzte salu- tare Ziehl erreichet, für einen Man stehen. 3. Daferne aber der Contrahirenden Hohen Bundtsverwandten treugemeinte vorstellungen und officia beÿ einem oder dem anderm der Hohen Confoederirten über alles verhoffen den verlangten effect nicht gewinnen, sondern Sie deßen ungeachtet entweder insgesambt oder einige derselben einen separaten frieden mit dem gegentheil eingehen, und also die mit Ihnen auffgerichtete Tractaten, und in Ihrer höchsten noth genoßene nachtrückliche und ersprießliche as- sistentz gäntzlich auß den augen setzen, auch woll gahr die Contrahirende Hohe Bundtsverwandte zu annehmung einiger ohne deren participation und consens für sie stipulirten Conditionen zu nöthigen, sich unterstehen solten, So wollen die Contrahirende hohe Bundtsverwandte der- gleichen unverschuldeten, unbilligen und dem gemeinem wesen höchstschädtlichen anmuthungen, von weme die auch herrühren mögten, sich communibus consilÿs et viribus auffs eüßerste opponiren, im Kriege gegen die Cron Schweden nichtsdestoweiniger verharren, allen gewalt- [Seite 5] sahmen Zunöthigungen sich einmüthig wiedersetzen, und die waffen nicht ehe niederlegen, biß mit allerseiths belieben ein anständiger, resonnabler und sicherer Fried erhalten worden. 4. Zu welchem end Ihre Königl[iche] May[estä]t zu Dänemarck Nor- wegen p., Ihre Churfürstl[iche] D[urch]l[auch]t zu Brandenburg p. und Ihre Fürstl[iche] Gnaden zu Münster und Corveÿ p, im fall die be- sorgende unverdiente Zunöthigungen und gewaltsambkeiten nicht anders, alß durch gewalt abgewendet werden könten, mitt aller der macht und krefften, so Ihnen Gott gegeben, einander beÿspringen, Ihre gerechte sach vertheidigen, und dero respective Reiche und Lande, wie auch gemachte Conquesten, wieder menniglich, wer es auch sein mögte, mainteniren wöllen; Wobeÿ Sie dan auch sich verglichen, daß beÿ solcher unvermüthlichen begebenheit das Commando der zusammen- geführten ein- oder mehrer armeen der in dergleichen fällen hergebrachten üblichen gewohnheit nach, demjenigen Contrahirenden Bundtsverwandten verbleiben solle, der angegriffen und in deßen Landen der Krieg geführet wirt. 5. Und weiln der contrahirenden Hohen Bundtsverwandten Intention hierunter vornehmblich dahin gerichtet ist, Schweden zu einem bestendigen, sichern, und resonnablen frieden zu ver- mögen, selbige Cron aber, unangesehen Sie ohne einzige gegebene Ursach, von der geführten mediation abgangen, [Seite 6] und zu diesem bluthigen Krieg und darauß entstandenen höchst kläglichen desolationen, so vieler Länder und Provintzen Ursach gegeben, und dahero denen Allÿrten, so die waffen wieder Sie ergreiffen, und Ihren feindtsehligen thätlichkeiten sich wiedersetzen müßen, für Ihre angewand<e>te unzähliche Unkosten und erlittenen schaden gebührliche satisfaction zu leisten schuldig ist, bißhero von keinen billigmeßigen friedens Conditionen hören wollen, So haben dieselbe sich unter- einander festiglich verbunden, den krieg mir Ihrer gantzen macht zu waßer und zu Lande eußer<i>sten krefften und vermögen nach, so lange fortzusetzen, biß ermelte Cron Schweden sich zu resonnablen friedensgedancken lencken, und den Contrahirenden Hohen Allÿrten auff Ihre billig- meßige prætensiones zulängliche satisfaction zu geben sich würcklich bequehmen wirt. 6. Auff daß aber dieser heilsame Zweck desto beßer erreichet auch dem feindt desto mehr abbruch geschehen, und derselbe umb so viel eher zu einem resonnablen frieden gebracht werden möge, So wollen die contrahirende Hohe Bundts- verwandte Ihrer Kayserl[ichen] May[estät] diesen Tractat commu- niciren und beÿ deroselben alle mügliche officia anwenden, dahmitt Sie sich in denselben mit einzutretten gefallen laßen mögen; nicht weiniger wollen Sie auch ein und anderen Standt des Reichs, und absonderlich denen Herren Hertzogen [Seite 7] zu Braunschweig Lüneburg davon parte geben und denselben anheimstellen, ob Sie in dieselbe sich gleichfals einzulaßen und zu dieser gemeinnützigen sach krefftiglich zu concurriren resolviren mögten. 7. Wie dan auch zum beschluß Ihre Königl[iche] May[estät] zu Dännemarck Norwegen p., Ihre Churfürstl[iche] D[urch]l[auch]t zu Brandenburg p. und Ihre Fürstl[iche] Gnaden zu Münster und Corveÿ p dahmit diese zwischen Ihnen auffgerichtete unzertrenliche union desto mehr cultivirt, und deren darunter führende salutare intention befordert werde, sich vergleichen, nicht allein immediate unter sich selbsten eine bestendige auffrichtige Correspondentz zu halten, und einer des andern interesse, wollstandt und sicherheit nicht weiniger alß seine aigene sich angelegen sein zu lassen sondern auch Ihre Ministros zu Wien, Nimwegen, in Enge- landt, Hollandt und anderswoh, dah es nöthig sein mögte außtrücklich zu instruiren und zu befehligen, daß Sie gleich- fals unter sich ein volnkommenes Concert beobachten, jederzeit auß einem munde sprechen, einander treulich die handt biethen und in allen Ihnen anbefohlenen negotiationen und Ver- richtungen für einen Man stehen sollen. Deßen zu Urkundt ist dieser recess und bündtnuß von denen Königl[ichen] Chur- und Fürstlichen hierzu committirten und bevol- mächtigten Rhäten und Ministris eigenhändig unterschrieben und mit dero Pettschafften besiegelt, auch darbeÿ versprochen [Seite 8]

worden, dero Hoher Herren Principalen ratificationes in behöriger formb innerhalb Vier wochen à dato einzuhohlen und alhier gegen einander außzuwechseln. So geschehen Coppenhagen den 4. Augusti anno 1678. F. G. v. A. G. L.anglandt v. Rixing mp Christoff von Brandt [manu propria] N. von Zitzwitz [manu propria] J.Chr. B. Körbitz [manu propria] Friderich von Brandt [manu propria] C. Bierman mp [manu propria] Alß Wir dahero obge[nannten] nähern Zusammensetzung und engere Alliance in allen Ihren puncten und Clausulen, nichtz wei- niger auch die Inclusion des Hertzogthumbs Schleßwigs und deßen mutuelle guarantie, lauth darüber von Unserm Ministro dem von Zitzwitz unterm dato Coppenhagen den 4.n verfloßenen monats Augusti mit unterschriebenen Pro- thocolli, beg<eh>ret, ratificirt und approbirt haben Maßen Wir dieselbe hiemitt beg<eh>ren, ratificiren und approbiren, auch beÿ Unserem fürstl[ichem] wortt versprochen, deroselben Ihres <..>lingen inhalts unverbrüchlich nach zu leben, und so viel <We>ß ist, nicht zu gestatten, daß dagegen von jemandten gehandelt werde. Urkundt Unsers Handtzeichens und vorgetrückten Einsiegels, Sig. Auff Unserm Ambthauß Ahauß den 7. Septembris 1678.

Wilhelm Kohl, C.B.v. Galen. Politische Geschichte des Fürstbistums Münster 1650-1678. Laursen, in: Danmark-Norges Traktater 7, S. 199-212.