European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Allianzvertrag von Berlin

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Allianzvertrag von Berlin Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Hannover StA/LA Arcinsys Niedersachsen, Hannover NLA, Findbuch: http://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3042497 Transkriptionsgrundlage: NHSA Hannover Cal. Br. 24 Nr. 1424: beide Unterhändlerinstrumente, Berlin 1715 V 2 (Bündniß zwischen den Königen von Groß-Britannien und Dänemark gegen Schweden), eines unterzeichnet von Heusch (Abschrift, zit.: [A.]), das andere von Dewitz (zit.:[B]) Weitere Stücke: Ratifikationen: NHSA Hannover, Hannover 10 Dänemark Nr. 52/1: Ratifikation Georgs I., St. James 1715 V 2 (Gegenzeichnung Hattorf). NHSA Hannover, Hannover 10, Dänemark Nr. 52/2: Ratifikation Dänemarks, Hauptquartier zu Mecklenburg 1715 VI 26 (Ausfertigung mit OS und US, Gegenzeichnung Wibe). NHSA Hannover, Cal. Br. 11 E I Nr. 126 (Konzept der Ratifikation Hannovers). NHSA Hannover, Cal. Br. 14 Nr. 129. NHSA Hannover, Hannover 92 Nr. 2193 (Abschluss der Bündnisverträge mit Dänemark und Preußen im Nordischen Krieg 1714-1716)
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[Kollationierungsvorlage:] Drögereit, Quellen zur Geschichte Kurhannovers 1, Hildesheim 1949, S.16-24. [Weitere Drucke:] Pratje, Altes und Neues aus den Herzogthümern Bremen und Verden. 1774, 7, S. 4, 16-17 [Auszüge]. Ghillany, Diplomatisches Handbuch. Sammlung der wichtigsten europäischen Friedensschlüsse, Kongressakten und sonstigen Staatsurkunden vom Westphälischen Frieden bis auf die neueste Zeit. 1855, 2, S.114-116 [Auszüge].

Inhalt

Bedrohung durch Schweden. Fehlender Friedenswillen Schwedens. Offensiv- und Defensivbündnis mit Dänemark-Norwegen. Art. 1 Wahrung des Friedens im Ober- und Niedersächsischen Kreis.Art. 2 Bremen-Verden geht mit allen Rechten an Hannover.Art. 3 Dänemark übergibt Bremen (mit Stade und allem Besitz) innerhalb 14 Tagen an Hannover. Hannoversche Kriegserklärung an Schweden.Art. 4 Dänemark verteidigt im Notfall Bremen-Verden mit 8000 Mann.Art. 5 Geldhilfe Dänemarks, falls Hannover von Schweden oder einem von dessen Verbündeten, namentlich Frankreich, angegriffen wird.Art. 6 Hannover erklärt nach der Übergabe den Krieg gegen Schweden.Art. 7 Finanzielle Entschädigung für Dänemark.Art. 8 Falls bis zum 1.Mai 1716 noch kein Friedenschluß erfolgt ist, wird Hannover weitere Zahlungen leisten.Art. 9 Hannover bemüht sich in Großbritannien um engl. Subsidien für Dänemark.Art. 10 Hilfstruppen, Bemühung um preußische Unterstützung.Art. 11 Schleswig und Holstein. Garantie des dänischen Besitzes.Art. 12 Satisfaktion Holstein-Gottorps durch den Braunschweiger Kongreß.Art. 13 Hannover garantiert Dänemark den Besitz Pommerns nördlich der Peene.Art. 14 Wismar wird freie Reichsstadt.Art. 15 Hannover garantiert Preußen den Besitz Pommerns südlich der Peene.Art. 16 Trennung Holsteins von der Krone Schwedens. Braunschweiger Kongreß.Art. 17 Hannover engagiert sich nicht militärisch in Pommern. Hilfe Preußens.Art. 18 Hilfsleistungen für künftige Bündnispartner.Art. 19 Kriegskonzilium.Art. 20 Fall eines schwedischen Angriff auf Sachsen.Art. 21 Kontaktaufnahme mit dem Kaiser wg. Bremen-Verden.Art. 22 Information Russlands.Art. 23 Verbot Separatfrieden. Austausch der Ratifikationen innerhalb fünf Wochen. Gültigkeit des Vertrages erst, wenn auch Dänemark und Preußen sowie Hannover und Preußens eine Einigung erzielt haben (geschehen am 24. Mai bzw. im April 1715).

Kommentar

Für Hannover bot der Nordische Krieg, sein Territorium an der Seite der antischwedischen Allianz bis an die Elbe- und Wesermündung auszudehnen. Dieses Gebiet, die seit dem Westphälischen Frieden 1648 schwedischen weltlichen Herzogtümer Bremen und Verden, lag jedoch auch im Interessensgebiet Dänemarks, das 1712 Bremen besetzte. Hannover antwortete mit der Besetzung Verdens, da es weder den dänischen Machtzuwachs, noch die Abtrennung vom Meer hinnehmen wollte und zudem seinen Anspruch für spätere Friedensverhandlungen manifestieren musste. In langwierigen Verhandlungen versuchte Hannover, Dänemark zu einem Verzicht auf Bremen-Verden zu bewegen. Auch Gespräche auf dem Braunschweiger Friedenskongreß im Januar und März-Juni 1714 brachten kein Ergebnis. Zudem stand die hannoversche Weigerung, militärisch in Pommern einzugreifen und Dänemark in der Frage der Satisfaktion Holstein-Gottoprs entgegen zukommen, einer Einigung im Wege. Erst als Georg Ludwig englischer König geworden war und eine Großmacht mit einer starken Flotte hinter sich hatte, kam Bewegung in die Verhandlungen. Als Preußen schließlich am 17. April 1715 Hannover den Besitz Bremen-Verdens zusicherte, konnte sich Dänemark dem diplomatischen Druck innerhalb der antischwedischen Koalition nicht mehr versagen. Unstimmigkeiten in Finanzfragen waren der Grund dafür, dass die Räumung durch Dänemark auf sich warten ließ. Fredrik IV. ratifizierte den Vertrag erst am 26. Juni 1715. Hannover seinerseits stellte sein Engagement im Krieg und seine finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich Pommerns zurück. Am 16. Juli 1715 unterzeichnete Georg I. auf Drängen Dänemarks einen Revers*, um die Satisfaktion für das Haus Holstein-Gottorp durch erhöhte Zahlungen Hannovers zu regeln. Am 17. Juli 1715 wurde daraufhin der am 2. Mai geschlossene Vertrag ausgetauscht. Nach weiteren Zugeständnissen Hannovers in den Restantenforderungen räumte Dänemark am 15. Oktober die besetzten Gebiete. Am gleichen Tag erklärte Hannover Schweden den Krieg.

Kontext

1700-1721 Nordischer Krieg. Dänemark, Preußen, Russland und Sachsen-Polen versuchen in zeitlich wechselnden Bündniskonstellationen, die schwedische Vorherrschaft im Ostseeraum zu brechen und Schweden aus den Reichsbesitzungen (Bremen-Verden, Pommern) zu verdrängen.18. August 1700 Friede von Travendahl zwischen Dänemark und Schweden. Dänemark scheidet aus dem Krieg aus.1712 Dänemark besetzt das Erzstift und Herzogtum Bremen. Hannover okkupiert Verden.12. Juni 1714 Bündnis zwischen Preußen und Russland. Hannover schließt sich an.27. April 1715 Preußen sichert Hannover den Erwerb Bremen-Verdens zu.2. Mai 1715 Vertrag Hannovers und Dänemark über den Erwerb Bremen-Verdens durch Hannover. 16. Juli 1715 Zusatzrevers Hannovers.15. Oktober 1715 Übergabe Bremens. Hannover erklärt Schweden den Krieg.11./22. Juli 1719 Präliminarfriede von Stockholm zwischen Hannover und Schweden. Hannover erhält Bremen und Verden.9./20. November 1719 Friede von Stockholm zwischen Hannover und Schweden. Der Besitz Bremen-Verdens für Hannover wird bestätigt.3. Juli 1721 Friedensvertrag von Fredriksborg zwischen Schweden und Dänemark; er bringt territoriale Gewinne (Schleswig) für Dänemark. Schweden behält Vorpommern.

Edition

Wir , Beschützer des Glaubens, HertzogDrögereit: Herzog (Drögereit verwendet modernisierte orthographische Varianten (t/th, l/ll, y/i, usw.); auf eine Notierung wird verzichtet. zu Braunschweig und Lüneburg, des Heyl[igen]. Röm[ischen]. Reichs Ertz-Schatzmeister und Chur-FürstTextvariante: NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Wir Friederich der Vierte von Gottes Gnaden König zu Dennemarck Norwegen, der Wenden und Gothen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn, und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg undt Delmenhorst. Sachanmerkung: Georg I. (1714-1727), englischer König und Kurfürst von Hannover (als Georg Ludwig I. seit 1698). , UrkundenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Uhrkunden. undNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: undt (auch im Folgenden). bekennen hiermit: Demnach des bißher alle von wohlgesinneten Puissancen Ihro angetragene NeuträlitätNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: neutralitet. und Friedens Proportiones mit Verachtung, Indignation und Bedrohung von sich gewiesen, dadurch der Nordische Krieg aufNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: auff. den Teutschen Boden, und sonderlich in die Ober- und Niedersächsische CreyßeNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Crayse (auch unten). sich gezogen und verschiedener unschuldiger, an dem Nordischen Kriege keinen Theil habender Reichs Stände, Länder und Unterthanen in äußersten Schaden und Verderben gestürtzet worden, S[eine]. auch noch diese Stunde in Ihrer Entfernung von Friedensgedanken beharren, den zu Vermittelung eines Friedens in Norden zu Braunschweig angestelleten CongressTextvariante: NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Congres. Sachanmerkung: Der Kongreß tagte (mit Unterbrechungen) von 1712 bis 1714. Vertreten waren der Kaiser, Hannover, Wolfenbüttel, Preußen, Hessen-Kassel und Münster. Ein Ziel war es, reichsfremde Streitkräfte (evtl. durch eine Reichsarmee) vom Territorium des Reiches zu vertreiben. 1714 gewann eine Friedensvermittlung im Norden an Priorität. Diesem Anliegen diente die Sitzungsperiode ab März 1714, an der auch Vertreter Dänemarks, Sachsen-Polens, Gottorps, Mecklenburg-Schwerins (und Russlands) sowie Schwedens als Beobachter teilnahmen. Ein Ergebnis wurde jedoch nicht erzielt. Vergleiche Schnath, Geschichte Hannovers 1674-1714, S. 690-696. zu beschicken und sich daselbst in Friedenshandlung einzulassenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: ein zu lassen (abweichungen ss/ß im Folgenden nicht mehr notiert). beständigNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: [Einschub vor beständig:] sich., wegernDögereit: weigern., im Gegenteil aber frey und öffentlich declariren, daß S[eine]. May[estä]t, den Degen in der Hand, das Ihro Abgenommene recuperiren und an Ihren Feinden und also nennenden falschen Freunden sich rächen wollen; solches aber sehr weit gehen und ein umb sich fressendes Kriegesfeuer desto gewisser daraus entstehen würde, weilen mann Königl[icher]. schwedischer Seiten deßwegen in VerbündnißenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Verbündnüßen. und CorrespondenzNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: undt Correspondence. mit andern in- und außerhalb Reichs begriffen ist, durch anderer Reichsstände Trouppen sich zu verstärcken, ja gar mit der Crohn Franckreich und deren Adhaerenten sich und seine Kriegesoperationen im Reiche zu unterstützen hoffet und suchet, dessen dem Reich fatale Suiten aus alter und frischer Erfahrung männiglichen vor Augen stehen, und denen in Zeiten zuvor zukommen, die Prudence und schuldige Vorsorge für die Sicherheit und Ruhe eines jeden, und zumahl der benachbarten Stände, Lande und Untertanen erfordert. Als findet mann nunmehro alle Hoffnung erloschen zu seyn, daß des Königs von Schweden May[estä]t zu disponiren seyn werden, den Weg der Güte und der Tractaten zu erwehlen, und das Reich, insonderheit aber vorbenandte beyde Creyße durch die Waffen fernerhin unberuhiget zu lassen. Wann also des May[estä]t der viae armorum nach wie vor unbeweglich insistiren und jemand im Reiche, er sey, wer er wolle, anzugreiffen suchen werden, so wird weder unßNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Seiner May[estä]t in Groß Britannien., noch sonst jemanden des Reichs Wohlfahrth und RuhestandNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Ruhestandt. zu Hertzen nehmenden Puissancen und Reichs Ständen mit Recht verdacht werden können, wann dieselbe bey so gesteltenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: gestalten. Sachen die Nohtdurft dagegen nach Erforderung der Umbstände vorkehren und endlich zur Ablehnung eines extremi mali, extrema remedia anzuwenden sich genöhtiget sehen. Immaßen dann zu solchem Ende, und weilen ab Königl[ich]. schwedischer Seiten selbst durch seine unfriedsameNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: unfriedsahme. fernere Procedur es dahin veranlaßet, zwischen Unß und des Königes von Dennemarck NorwegenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Groß Britannien. nachfolgendes Foedus off- et defensivum hiemit geschlossen worden.1.Weilen nach denen vorangeführten UmbständenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Umständen (auch im Folgenden). die Sachen so bewand seindNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: seyn., daß WirNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Ihro Königl[iche] May[estä]t von Groß Britannien. und andere Benachbahrte nicht minder als das Königes von DennemarckDrögereit: Dänemark (auch im Folgenden). Norwegen May[estät]NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: wir.. allerhand Zunöhtigungen, Violentien und Feindseligkeiten von Seiten Schweden und dessen Adhaerenten besorgen müssen, so wollen wir beyderseits zu dessen Abkehrung und die Ruhe des Reichs und sonderlich der Ober- und Niedersächsischen Creyße erhalten zu helffen, die von Gott Unß verliehene Kräffte nun mehro conjunctim anwenden, und Unß miteinander darüber in diesem Foedere binden, welches Foedus auch aufNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: auff. den Fall, wann Schweden den Ernst verspührendNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: verspürend., sich zu Friedens Gedancken herauß lassen wolte, nach geschehenerNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: geschener. Signatur dieses Tractats in seinem Valeur und Käfften bleibet und soll es selbigem zu folge, wegen der in Teutschland gelegenen schwedischen ProvincienNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Provintzen gehalten werden wie nachstehet.2.Es sollen alßdann von solchen schwedischen Landen UnsNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Ihro Königl[ichen] May[estä]t zu Groß Britannien. zu theilNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [A]: zu theil [Einschub über der Zeile]. und <Unß>NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [A]: [Einschub über der Zeile, unklare Lesart]. NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: [Auslassung]. UnsrenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: undt dero. Drögereit: und Uns und Unsern. Erben und Nachkommen an der Chur in perpetuum erb- und eigenthümblich überlassen werden, die Hertzogthümer Brehmen und VehrdenDrögereit: Bremen und Verden (auch im Folgenden). mit aller ihrer Zubehör et cum omni jure, wie die Crohn Schweden dieselbe besessen und genossen, oder sie vermöge des Westfählischen Friedens besitzen und genießen sollen.3.Zu dessen Eventualen, desto mehrern Sicherheit geschiehet die Cedirung solcher beyder Hertzogthümer und deren Articulo 2.do erwehnter Zubehörungen von des Königes zu Dennemarck Norwegen May[estä]tNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Unß S[eine]r Königl[iche] May[estä]t in Groß-Britannien undt dero Erben und Nachkommen. Unß und Unsern Erben und Nachkommen hiemit und in Krafft dieses Foederis würcklich und in optima juris forma, Seine M[ajestät].NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Wir. wollen auch die würckliche Tradition und AußlieferungNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Außliefferung alles dessen, was sie vom Hertzogthum Brehmen jetzoNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: itzo. in Besitz haben, nichts davon ausgenommen, auch insonderheit Stade mit seinen Fortificationen, Archivis und Registraturen, imgleichen mit der Artillerie und deren Attirail (außgenommen einiger Canons und Mortiers, so manNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: mann. gleich nach Eroberung sothaner Festung darauß genommen, und zu der DefenceNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: defense. des Ohrts superflus gewesen), auch denen Krieges Munitionen und ArsenalNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Arsenalen., welche bey der Königl[ich]. dähnischen Occupation darinnNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: darinn. gefunden worden, UnßNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: an S[eine] Königl[iche] May[estä]t. unfehlbahrNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: unfehlbahrlich. thun lassen vierzehen Tage nachdem die zu Hannover zur Regierung heimgelassene GeheimbteNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Geheimte. RätheNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Rähte. es schrifftlich verlangen, und die Regierung und Commandanten zu Stade, desfalß requiriren werden, jedoch daß zu gleicher Zeit bey diesem actu traditionis die würckliche Declaration des KriegesNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Kriegs. gegen Schweden abseiten UnsererNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: S[einer] Königl[ichen] May[estä]t in Groß Britannien., wie auch die Bezahlung der in Art[iculo]. 7.mo hiernechst stipulirenderNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: stipulirende. Geldsumme durch gültige, acceptirte Wechsel geschehen solle.4.Versprechen des Mayestät für sich, deroNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Versprechen wir für Unß, unsere Erben. Erben und Nachkommen und obligiren sichNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Unß. hiemit, daß sie Unß, UnsereNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: daß wir S[eine] Königl[iche] May[estä]t in Groß Britannien dero. Erben und Nachkommen bey dem Besitz, EigenthumbNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Eigenthum. und Genuß der Hertzogthümer Brehmen und Vehrde sambt deren oberwehnten Zubehörungen contra quoscunque kräfftigst mainteniren und garantiren helffen, und zu dem Ende jedesmahl, wann es die Noht erfordern, oder es von Unß oder UnsernNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: von S[einer] May[estä]t in Groß Britannien oder. Obmitbeschriebenen an die Crohn Dennemarck begehret werden wird, UnßNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: der Groß Britannischen May[estä]t. oder ihnen mit acht thausendNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: tausend (auch unten). Mann, worunter drey thausend Mann zu Pferde an Reutern oder Dragonern innerhalb sechs Wochen à die requisitionis unfehlbarNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: unfehlbahr. assistiren wollen.5.Dafern auch Wir in UnsernNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Dafern auch S[eine] Königl[iche] May[estä]t in Groß Britannien in dero. übrigen teutschen Landen entweder von Schweden selbst oder zu Favor von SchwedenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: oder [bis] Schweden [Einschub zwischen den Zeilen]. von jemand anders, es sey ein Stand des Reichs oder eine außwärtige Puissance, in specie auch von der Crohn Franckreich, wehrendes jetzigenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: itzigen. Nordischen Krieges solten angegriffen oder sonst vergewaltiget werden, so soll dagegen die in nechst vorhergehendem 4.to ArticuloNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: 4. Articul. stipulirte VolckshülffeNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B], Drögereit: Volckhülf(f)e. ebenmäßig statt haben, und von des May[estä]t. UnßNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: undt von Unß S[einer] Groß-Britannischen May[estä]t. geleistet werden.6.Dahingegen obligiren Wir UnßNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: obligiren sich S[eine] König[liche] . hiemit und versprechen, daß WirNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: sie. von dem Tage an da UnßNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: deroselben. die Tradition des Brehmischen nach Inhalt obigen Art. 3.tii würcklich geschiehet, in den Krieg wiederDrögereit: wider. Schweden durch würckliche Ruptur trettenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B], Drögereit: treten., und solches alß dann verbis et factis öffentlich declariren und erweisen wollen.7.Geloben und versprechen WirNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: S[eine] Königl[iche] May[estä]t in Groß-Britannien. hiemit, wann nach Inhalt des obigen Art. 3.tii die Einräumung von Stade und dem HertzogthumbNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Hertzogthum. BrehmenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Bremen. geschiehet, zu gleicher Zeit an S[eine]. NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Unß. durch gültige in Hamburg acceptirte Wechsel aufNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: auff. einmahl die Summa von drey mahl hundert thausend Thaler an gedoppelten Marck Stücken oder zwey Dritteln nach dem Leipziger Müntzfuß de An. 1690 gegen S[eine]. May[estä]t. oder deroNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: gegen Unsere oder Unsers. dazuNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: dazu zu. Bevollmächtigenden Quitung außzahlen zu lassen, und sollen die von dem Hertzogthumb Brehmen an S[eine]. NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: an Unß. noch nicht bezahlte Contributions Gelder und biß an den Tag der Tradition fällige Restanten auf den Fuß, wie selbige würcklich außgeschrieben seyn, S[eine].Drögereit: [Einschub:] Königliche. May[estä]t.NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Unß. allerdings verbleiben und biß zu dem Tage der Tradition richtig ausgezahlet werden.8.Wann den 1. May Anno 1716 der Krieg mit Schweden annoch wehret und des Königs zu Dennemarck May[estät].NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: undt wir., alßdann Stralsund und Rügen noch nicht im Besitz haben, auch WirNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: S[eine] Groß-Britannische May[estä]t. alßdann auß UnserenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: dero. teutschen Landen gegen Schweden oder dessen Alliirte nicht absonderliche Krieges Operationes führen müssen, so wollen WirNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: S[eine] König[liche] May[estä]t in Groß-Britannien. von solchem Termino des 1. May 1716 an zu rechnen quartaliter auf ein Jahr, dafern der Krieg mit Schweden so lange wehret, andrenfallsNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: andern falß. Drögereit: andernfalls. aber pro rata temporis biß innerhalb selbigen Jahres der Friede mit Schweden wird geschlossen seyn, an des . oder deroNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: an unß oder unsere. dazu Bevollmächtigende gegen S[eine]. M[ajestä]t. oder deroNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: gegen Unsere oder Unsers. Bevollmächtigten Quitung an der in vorhergehendem Art. 7.mo bedeuteten Müntzwehrung und Sorten zu Hamburg zahlen laßen die Summe von fünffzig thausend Thaler.9.Wollen wir UnßNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Wollen S[eine] Königl[iche] May[estät] in Groß-Britannien sich. bestens bemühen, daß bey der jetzigenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: itzigen. Session des Groß Britannischen Parlaments dasjenige, was die Crohn Dennemarck an die Crohn Groß Britannien vermöge des Tractats de Anno 1701Wahrscheinlich: Allianzvertrag von Kopenhagen (1701 VI 15) zwischen Friedrich IV., König von Dänemark, und Wilhelm III., König von Großbritannien sowie den Vereinigten Niederlanden. Umfang: 16 Artikel, 10 Geheimartikel. von sich an Subsidien und wegen der im letzten Kriege gegen Franckreich in Groß Britannischem Sold gestandenen königlich dänischenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: dähnischen. Trouppen restirenden Arrerages noch zu fordern haben, nicht alleine nachgesehen und liquidiret, sondern auch zu dessen Abtragung in diesem Jahr, und zwar in zween Terminen Anstalt gemachet werden mögeNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Abtragung sondernsahmst Anstalt gemachet werden möge..10.Wann des .NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Wann Wir. währendes jetzigenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: itzigen. Nordischen Krieges entweder in dero teutschen Reichs Landen, oder auch in deroNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: entweder in Unsern teutschen Reichslanden oder auch in Unserm Königreich Dennemarck. Königreich Dennemarck solten attaquiret werden, es geschehe, vom wem es wolle, so wollen Wir S[einer]. May[estät].NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: [Einschub:] in Groß-Britannien Unß. dagegen innerhalb 6 Wochen à die requisitionis mit sechs thausend Mann, worunter 2000NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: zweytausend. zu Pferde an Reutern oder Dragonern, unfehlbahr assistiren, mit dem Unterscheide, daß wann die Attaquirung im Oldenburgischen, HolsteinischenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Hollsteinischen., Schleßwigischen oder auch in Jütland geschiehet, UnsereNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: S[eine] May[estä]t des Königs in Groß Britannien. Auxiliar Trouppen nebst denen Königl[ich]. dänischenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Unseren., womit sie sich alßdann werden zu conjungiren haben, zwar wann es die Nohtdurft absolute erfordert, biß in Jütland folgen, sonst aber gedachte UnsereNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Groß-Britannische. Trouppen, so viel möglich, bey denen nechsten Ohrten bey der Elbe gebrauchet werden sollen. Wann aber die dähnischeNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: aber Unsere. InsulenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Insuln. attaquiret werden, alßdann sollen UnsernDrögereit: Unsere. NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: sollen vorgedachte Groß-Britannische. vermöge dieses FoederisLatinisiert: Bündnis (siehe oben) zu schickende Hülffs Völcker allein zu Deckung der Hertzogthümer Schleßwig und Holstein, oder auch wann es nöhtig der Graffschaft Oldenburg gebrauchet werden. Sonsten aber soll einer dem anderen vermöge dieses Foederis nach Erforderung der UmbständeNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Umstände. mit aller Macht und auß allen KräfftenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: [Einschub:] mutuellement. beystehen und verpflichtet seyn, auch gesuchet werden, des May[estät]. mit in diesesNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: diesem. Engagement zu ziehen.11.Weil des May[estät]NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]:Weil Wir.. das fürstliche Haus Holstein Gottorff der Satisfaction und indemnisations praetension deswegen, daß die schwed[ische]. Armee unter dem Feld Marschall mit Veranlaß- und Bewilligung sothanen fürstl[ichen]. Hauses in die Hertzogthümer Schleßwig und Holstein eingedrungen, auch endlich dem Grafen von Steinbock von selbigem fürstl[ichen]. Hause gar durch einen förmlichen mit ihm gemachten Tractat die Festung Tönningen eingeräumet, dadurch aber denen könig[lich]. dänischen LandenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: aber Unseren Landen. ein über auß großer Schade zugefüget worden, nicht erlassen wollenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: wolle., sondern daraufNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: darauff. absolute bestehen, daß S[eine]. May[estät].NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: wir. dafür den fürstlichen Antheil des HertzogthumbsNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Herzogtums. Schleßwig behalten wollen, so versprechen WirNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: S[eine] May[estä]t in Groß-Britannien. hiemit und obligiren Unß, für UnsereNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: sich für dero. Erben und Nachkommen, daß Wir des Königs zu Dennemarck Norwegen May[estät]., deroNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: dass sie Unß, Unsere. Erben und Nachkkommen bey dem Besitz, Genuß und EigenthumbNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Eigenthum. sothanen fürstlichen Antheils vom Herzogthumb Schleßwig contra quoscunque kräfftigst mainteniren und garantiren helffen, und zu dem Ende jedesmahl, wann es die Noht erfordern, und von Königl[ich]. dänischer Seiten an Unß oder UnsereNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: von Unser Seiten an S[eine] Königl[iche] May[estä]t in Groß-Britannien oder dero. obmitbeschriebene begehret werden wird, innerhalb 6 Wochen à die requisitionis die in nechst vorhergehendem 10.ten Articul determinirte Hülffleistung unfehlbahr leisten wollen und sollen, auch übrigens nach Erforderung der Umbstände mit aller Macht und auß allen Kräfften beystehen.12.Waß aber dem fürstlichen Hause Holstein Gottorff an statt seines bißerigen Antheils vom Hertzogthumb Schleßwig etwa anderweit zu zuwenden, das soll aufNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: auff. den jetzigenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: itzigen. Convent zu Braunschweig verwiesen werden.13.Wollen Wir und des MayestätNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: undt des Königs in Groß-Britannien May[estä]t. nebst des Königs inDrögereit: von. Preußen Majestät die Krieges Operatione<.>NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [A]: ein unklares Zeichen. NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: operationen. Drögereit: Operationes. , so bald es die Saison zu lässetNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: zu lässt., dahin einrichten, die Insul Rügen und den Theil von VorNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: [Auslassung:] Vor. Pommern von dem Peene FlußNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Penefluß. bis an StralsundNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Stralsundt., imgleichen Wismar auß schwedischen Händen zu bringen, welche Insul und pommerischeNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: pommersche. Länder so dann die Crohn Dennemarck erb- und eigenthümlich behalten solle, und WirNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: S[eine] May[estä]t in Groß-Britannien. sie dabey auf eben die Weise, wie in denen nechst vorhergehenden beyden ArticulenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B], Drögereit: articuln. festgestellet worden, mainteniren und garantiren helffen wollen.14.Wismar aber soll zu einer freyen Reichs Stadt gemachetNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: gemacht., die alldaNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: alda. befindliche Fortification gäntzlich geschleiffet, und selbiger Reichs StattDrögereit: Reichsstadt. so dannNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: dan. das Ambt oder die Insul Poel, so viel derselben davon zu gehöret, jedoch salvis juribus der Stadt Lübeck, verbleiben. Das Ambt Neukloster aber dem fürstlichen Hause Mecklenburg, fals selbiges bey diesem Nordischen Kriege neutral verbleiben wird, zu dessen Satisfaction und der Mecklenburg[ischen]. Stände Gutthuung vor bereits gelieferte Fourage an die Königliche dänische Armee wiedergegeben, und der Warnemünder Zoll gäntzlich und in perpetuum aboliret werden.15.Wie es wegen des übrigen Districts von Vor Pommern von Stetin biß an den PeeneflußNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Penefluß. inclusive die Städte Demmin und Anclam, im gleichen die Insuln Wollin und Usedom gehalten werden solle, deßwegen wird mann sich mit des Königs von Preußen Majestät vergleichen.16.Wann jemand auß dem fürstlichen Haue Holstein Gottorff der Crohn Schweden, es sey über kurtz oder lang, kommen solte, so soll dessen Antheil an denen holsteinischen Landen auff den nechsten Agnaten fallen und nie verstattet werden, daß ein König von Schweden etwas in Holstein besitze, welches zu verhindern - casu eveniente - wann es nöthig, Wir mit der Crohn DennemarckNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: S[einer] Königl[ichen] May[estä]t in Groß Britannien. alle Unsere Kräfften zusammen setzen wollen, und wie mann mit des KönigesNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Königs. in Preußen May[estä]t ein gleiches pactiren wird, alßo will mann sich auch bey dem jetzigenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: itzigen. Congress zu Braunschweig gemeinsahmlich bemühen, mit andernNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: anderen. Puissancen des halber sich bündig zu vereinigen, und die Nohtdurfft zu concertirenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [A]: Mit... concertiren. [doppelt geschriebene Passage, einmal durchgestrichen]..17.Wollen WirNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Wollen S[eine] Königl[iche] May[estä]t in Groß-Britannien. nach aller Möglichkeit verhindern, daß auß dem Hessischen oder sonst auß Ober Teutschland der Crohn Schweden von niemanden, wer der auch seye, einiger Succurs zukommen möge, und weil UnsereNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: weilen dero. sämbtliche Trouppen dazu stets bey der Hand seyn müssen, und genugsahm damit occupiret seyn werden, so wollen auß Consideration dessen, und daß dadurch des NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: dadurch unß., die sonst in einer beschwehrlichenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: beschwerlichen. Situation zwischen der schwedischen starken Armatur in Pommern und zwischen denen von oben Schweden zum Succurs kommenden Trouppen sichNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Unß. befinden würden, der Rücken frey gehalten werden wird, Seine May[estät]NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Seiner Groß-Britannischen May[estä]t.. UnßNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: [Auslassung:] Unß. keine Volck Hülffe zu denen Kriegs-Operationen in PommernNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: [Einschub:] vors erste. anmuthen, sondern vielmehr im Fall der Noht nebst des Königs in Preußen Majestät zu Abhaltung gedachter, von oben zu erwarthenderNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: erwartender. Trouppen UnßNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: deroselben. zu Hülffe kommen.Solte jedoch wieder alle dermahlige ApparenzNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: apparentz. es dahin gedeyen, daß die vom RheinNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Rein. und Hessen her jetzoNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: itz. bevorstehende Gefahr gäntzlich und dergestalt cessireteNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: cessirte., daß man dafür allerdings sicher seyn könte, so werden wir UnßNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: werden S[eine] König[liche] May[estä]t in Groß-Britannien sich. nicht entlegen, auch zu denen Kriegs Operationen gegen Schweden jenseits der Elbe, nachdem alßdann die UmbständeNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]:Umstände. es mit sich bringen und erfordern werden, zu concurriren.18.Weil dieses Foedus aufNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: auff. mehr Bundesgenossen zu extendiren seyn wird, und es sich alß dann zutragen könte, daß deren mehr als einer die Bundes Hülffe aufNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: auff. einmahl requirirete, dem requirireten Bundesgenossen aber alß dannNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: als dan. zu schwehrNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: schwer. fallen würde, ex eodem foedere et ex eadem causa die Bundes Hülffe mehr alß einem zu praestiren, so ist beliebet und verabredet, daß besagten Fals die Bundes Hülffe demjenigen attaquiretenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: attaquirten. Bundesgenossenen allein zugeschicket werden solle, der sie am ersten requiriret. Solte sich aber zutragen, daß die Requisition umb die Bundes Hülffe von mehr alß einem Bundesgenossenen zugleich und zu einer Zeit geschähe, so werden solche zween oder mehr dergestalt zugleich Requirirende unter sich außzumachen haben, wem unter ihnen mit gemeinsahmem Belieben die gantze, oder ob und was für ein Theil der Bundes Hülffe einem jeden solcher Requirenten zuzuschicken.19.Wegen der allerseitigen Krieges Operationen soll fordersambstNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: fordersamst. ein gemeinsahmes Concert gemachet werden, und wann es dann vermöge deßselben zu einer würcklichen Conjunction von Trouppen kommetNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: komt., so soll ein wegen des Commando und der Justitz über die Hülffs Trouppen, wegen deren Verpflegung, wegen Fournirung der nöhtigen Artillerie und Munition, wegen Zuziehung des Generals oder Officiers, der die Hülffs Trouppen en Chef commandiret, zu denen wegen der vorzunehmenden Operationen zu haltenden KriegsNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: [Auslassung:] Kriegs. Consiliis, und wegen aller übriger Particularien, so bey einer Conjunction von Trouppen vorfallen können, es so gehalten werden, wie es in dergleichen Fällen gewöhnlich, undNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: [Auslassung:] wie ... und. wie es in der zwischen Unß und des Königs in Dennemarck NorwegenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: in Groß-Britannien. May[estä]t annoch subsistirenden Defensiv-AllianzNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: alliantz. de Anno 1710Textvariante: NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: [Einschub:] undt wie es in der gleichen fällen gewöhnlich ist. Sachanmerkung: Freundschafts- und Defensivallianz, Schloß Jägersburg, 1710 V 25, zwischen Dänemark und Hannover (UI in Hauptstaatsarchiv Hannover Cal. Br. 24 Nr. 1396). Weitere Defensivallianz zwischen Friedrich IV., Kg. v. Dänemark und Georg Ludwig, Kf. v. Hannover: Hannover, 1710 VII 14." regliret ist.20.Solte schwedischer Seithen oder von einem Tertio in Favor von Schweden ein Einfall in die Chur Sächsische Lande intendiret werden, oder geschehen, wollen Wir mit des Königes von DennemarckNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: in Groß-Britannien. Majestät zu dessen Verhinder- und Redressirung gemeinsahme, schleunige mesures nehmen, und mit zusammengesetzten Kräfften das nöhtige, dagegen durch würckliche Hülffleistung beyderseits vorkehren, jedoch daß ab Seiten des KönigesNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Königs. in ratione der königlichen dähnischen und churhannöverschen Landen ein solches reciproquement stipuliret und vestgestelletNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: festgestellet. werde.21. WeilNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Weilen. man sowohlNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: wohl. die Kayserliche AssistenzNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: assistence. wird nöhtig haben aufNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: auff. den Fall, da entweder ein Tertius im Reich oder auch Franckreich zu Favor von Schweden in die dieses Foedus betreffende Sachen sich solte durch einige Hülffleistung mischen wollen, alß man der Kayserl[ichen]. Approbation zu der wegen der schwedischen Provincien in Teutschland intendirenden Veränderung bedürffen wird, so will manNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: mann. von Unserer und Königlich dähnischerNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Groß-Britannischer. Seiten so forth nach der Signatur dieses foederis conjunctim nebst des Königs in Preußen May[estä]t mit des Kaysers May[estä]t darüber communiciren, und gedachterNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: gedachte. Kayserlicher Approbation auch eventualen AssistenzNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Assistentz. sich zu versichern suchen.22.Mann will weniger nicht allerseits soforthNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: so fort. nach Signirung dieses Foederis des NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Czaars. May[estä]t von dessen Inhalt Nachricht geben lassen, und dero Mitgenehmhaltung darüber, auch eventualen Mithülffleistung sich zu versichern bemühet seyn.23.Kein Theil soll ohne des andern wissen und mitbelieben in einige separate Handlung vonNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: vom. Frieden oder Stillstand der Waffen mit Schweden sich einlassen, viel weniger dieselbe schließen; und verspricht manNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: mann. reciproce sich hiemit bündig und unwiederrufflich, daß manNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: mann. keinen Frieden mit Schweden machen wolle, biß manNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: mann. sich beyderseits in ruhiger und sicherer Possession der einem jeden Theil vermöge dieses foederis destiniretenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]:destinirten. schwedischen und respective schleßwigischen Landen befinden wird, inmaßenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: immaßen. die einander vermöge obiger 4.,5.,10., 11. und 13. ArticulenNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [A]: Vermöge... Articulen: einschub zwischen den Zeilen. zu leistende Garantien auch nach demNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: den. Frieden mit Schweden in perpetuum continuiren und gültig bleiben sollen.Alles bey Königlichen Wort und Glauben, ohne GefährdeNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Gefehrde.. Krafft habender Vollmacht habe ich dieses zum Beweiß, daß es NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: in Dennemarck Norwegen. Intention völlig gemäß seyeNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: sey., unterschrieben, und versprecheNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: versprochen., ein gleichlautendes, von S[eine]r K[öni]gl[ichen]. May[estä]t vollzogenes Original davon innerhalb fünff Wochen beyzubringen und allhie außzuwechseln. Datum Berlin, den 2. Mai 1715.(LS) Textvariante: NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: (LS) von Dewitz. Friedrich Wilhem von Dewitz (1688-1736), Generalleutnant. Sachanmerkung: Johann Wilhelm Heusch (geb. um 1652), Kriegsrat [keine weiteren Angaben ermittelt].

Obstehender Recess ist dergestalt Königl[ich]. Groß BritannischerNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: dähnischer. und K[öni]gl[ich]. DänischerNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Groß-Britannischer. Seite heuth dato adjustieret worden, jedoch unter der Condition und Bedingung, daß weder die Originalia davon ausgestellet, noch auch solcher Recess so wenig eines als andern Theils von einiger Verbindlichkeit seyn solle, ehe und bevor die von beyder Könige von NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Dennemarck Norwegen. und NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: Groß-Britannien. May[estä]ten mit der Crohn Preußen obhandnerDrögereit: obhandene. Tractaten ebenmäßigNHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: ebenfalß. ihre Richtigkeit erlanget. Berlin, den 2. Mai 1715.NHSAHannover Cal. Br.24 Nr. 1424 [B]: von Dewitz.

Krüger, Der Erwerb Bremen-Verdens durch Hannover. Chance, Georg I. and the Northern War.
1

Karl XII. (1697-1718), schwedischer König.

2

Fredrik IV. (1699-1730), König von Dänemark-Norwegen.

3

Latinisiert: Offensiv- und Defensivbündnis.

4

Westfälischer Frieden, Osnabrücker Instrument Art. X, § 7.

5

Friedrich Wilhelm I. (1713-1740), König in Preußen.

6

Magnus Stenbock (1664-1717), schwedischer Feldmarschall.

7

August II. (1697-1733), König von Polen (1697-1733), Kurfürst von Sachsen.

8

Peter I. (1682/96-1725), Zar.