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Loewe, Preussens Staatsverträge aus der Regierungszeit König Friedrich Wilhelms I. (basierend auf der hannoveraner Ausfertigung).
Inhalt
Erreichung eines Friedens mit Schweden. Mangelnder Friedenswillen Schwedens.
Art. 1 Wiederherstellung des Friedens. Vertreibung Schwedens vom Reichsboden.Art. 2 Aufteilung der bislang schwedischen Provinzen. Pommern bis zur Peene zu Preußen.Art. 3 Bremen und Verden an Hannover. Art. 4 Zugehörigkeit Vorpommerns zwischen Peene und Ostsee soll in Absprache mit Dänemark geklärt werden.Art. 5 Gebietsausgleich zwischen Preußen und Hannover.Art. 6 Preußen erhält auf Verlangen 6000 Mann Unterstützung.Art. 7 Hannover erhält auf Verlangen preußische Unterstützung von 8000 Mann.Art. 8 Militärische Beistandspflicht.Art. 9 Einsatz der Hilfstruppen.Art. 10 Ausweitung des Bündnisses.Art. 11 Gemeinsamer Kriegseinsatz.Art. 12 Aufreibung der Schweden in Pommern. Abschneiden Schwedens von militärischer Hilfe aus dem Westen.Art. 13 Unterstützung Sachsens im Falle eines schwedischen Angriffs.Art. 14 Einbeziehung des Kaisers, Dänemarks, Sachsen-Polens.Art. 15 Mitteilung an den Zaren.Art. 16 Gottorf.
Kommentar
Am 11. November 1714 hatten sich Preußen und Hannover in einer "Punktation" auf die Vertreibung Schwedens aus dem Reichsterritorium geeinigt. Dieser Übereinkunft sollte ein förmlicher Vertrag folgen, für den ein erster Entwurf am 27. Dezember 1714 durch den hannoverschen Residenten Kriegsrat J. W. Heusch (geb. um 1652) in Berlin übergeben wurde. Die Unterzeichnung ließ auf sich warten, da Hannover zuvor mit Dänemark zu einer Übereinkunft über Bremen kommen wollte. Zudem war strittig, inwieweit Preußen zu einer Entschädigung Gottorfs herangezogen werden mußte und wie detailliert die Hannoveraner Militärhilfe in den Vertrag aufgenommen werden sollte. Der gegen Schweden gerichtete Bündnisvertrag zwischen Hannover und Preußen beinhaltete eine Aufteilung der Provinzen. Hannover sollte bei siegreichem Kriegsende die Herzogtümer Bremen und Verden, Preußen Vorpommern mit Stettin bis zum Fluß Peene, die Städte Demmin, Anklam und Wolgast sowie die Inseln Usedom und Wollin. Damit war eine Absprache über die Zukunft der schwedischen Provinzen auf dem Reichsboden getroffen, die durch die Friedensverträge 1719/1720 bestätigt wurde. Bedeutung hatte das Abkommen, das neben territorialen Regelungen auch militärischen Beistand gegen Schweden festschrieb, für Hannover hinsichtlich der diplomatischen Komplikationen mit Dänemark über den Erwerb Bremens.
Kontext
1700-1721 Nordischer Krieg. Dänemark, Preußen, Rußland und Sachsen-Polen versuchen in zeitlich wechselnden Bündniskonstellationen, die schwedische Vorherrschaft im Ostseeraum zu brechen und Schweden aus den Reichsbesitzungen (Bremen-Verden, Pommern) zu drängen. 18. August 1700 Friede von Travendahl zwischen Schweden und Dänemark. Dänemark scheidet aus dem Krieg aus. 1712 Dänemark besetzt Bremen, Hannover Verden. 12. Juni 1714 Bündnis zwischen Rußland und Preußen; Hannover schließt sich an. 1715 IV 16./27. bzw. 1715 V 30 Vertrag zwischen Hannover und Preußen. 2. Mai 1715 Vertrag zwischen Hannover und Dänemark über den Erwerb Bremen-Verdens durch Hannover. 15. Oktober 1715 Übergabe Bremens an Hannover, das daraufhin Schweden den Krieg erklärt. 11./19. Juli 1719 Präliminarfrieden zwischen Schweden und Hannover. 20. November 1719 Friede von Stockholm zwischen Schweden und Hannover. Hannover erhält Bremen und Verden. 21. Januar 1721 Friede von Stockholm zwischen Schweden und Preußen. 3. Juli 1719 Friede von Fredriksborg zwischen Schweden und Dänemark. 10. September 1721 Friede von Nystad zwischen Schweden und Rußland.
Edition
Wir von Gottes Gnaden, König in Preußen, Marggraf zu Brandenburg, des Heyl[igen]. Röm[ischen]. Reichs Ertz-Cämmerer und Chur Fürst, souverainer Printz von Oranien, Neufchatel und Vallengin, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, zu Mecklenburg, auch in Schlesien, zu Croßen Hertzog; Burggraff zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Venden, Schwerin, Ratzeburg und Moers; Graff zu Hohenzollern, Ruppin, der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Bingen, Bühren und Lehrdam ; Marquis zu der <...>Vehre, unklare Lesart. und Vlißingen; Herr zu Aarenstein, der <...>.nde, Wortanfang verblaßt. Rostock, Stargard, Lauenburg, Büt<ow>, Arley undt BredaLoewe: Von Gottes Gnaden Georg König von Großbritannien, Frankreich und Irland, Beschützer des Glaubens, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, des Heil. Röm. Reichs Erzschatzmeister und Churfürst p..
Demnach Wir mit des May[estä]tTextvariante: Loewe: des Königes in Preußen Maj. Sachanmerkung: Georg I. (1698/1714-1727), Kurfürst (Georg Ludwig) von Hannover und König von Großbritannien. in reiffeLoewe: reife. Erwägung genommen, wasgestalt des May[estä]t bisher alle von wohlgesinneten Puissancen Ihro angetragene Neutralitäts und Friedens Propositiones mit Verachtung, Indignation und Bedrohung von sich gewiesen, dadurch es geschehen, daß der Nordische Krieg auf den teutschen Boden und sonderlich in die ober und niedersächsische CreyseLoewe: Kreise. sich gezogen, und nicht allein die königl[ich]. schwedische in Teutschland belegene eigene ProvintzienLoewe: Provinzien. in erbärmlichen Stand gesetzet, und der Verlust eines Theils derselben verursachet, sondern auch die benachbahrte LandenLoewe: benachbarte Länder (auch im Folgenden). und Unterthanen neutraler, unschuldiger und an dem Nordischen KriegeGroßer Nordischer Krieg 1700-1721. keinen Theil habender Reichs Stände in unsäglichen Schaden und Elend gestürtzet worden, Seine auch noch diese Stunde in Ihrer Entfernung von Friedens GedanckenLoewe: Friedensgedanken. beharren, den zu Vermittelung eines Friedens im Norden zu Braunschweig angestelleten Congress zu beschicken, und sich daselbst in Friedens Handlung einzulaßen, sich beständig weigern;Im Gegentheil aber freyLoewe: frei. und öffentlich declariren, daß S[eine]. May[estä]t mit dem Degen in der Hand, das Ihro abgenommene recuperiren, und an Ihren Feinden, und also nennenden falschen Freunden sich rächen wolten;Solches aber sehr weit gehet und ein umb sich freßendes Krieges FeuerLoewe: Kriegsfeuer. desto gewißer daraus entstehen würde, weilen man an Königl[ich]. Schwedischer Seiten in solchen Verbündnüßen und Correspondentzen mit anderen in undtLoewe: inn- und. außerhalb Reichs begriffen ist, dadurch man durch anderer Reichs Stände TrouppenLoewe: Truppen (auch unten). sich zu verstärken, ja gar mit der Cron FranckreichLoewe: Frankreich (auch unten). und deren Adhaerenten sich und seine Krieges OperationesLoewe: Kriegsoperationen. im Reich zu appu<...>reniji unklare Lesart; Loewe: appuyiren. hoffet undt suchet. Deßen dem Reich fatale Suiten aus alter und frischer Erfahrung männiglichen vor Augen stehen und denen in Zeiten zu vorzukommen, nicht allein die PrudentzLoewe: Prudenz. und die schuldige Vorsorge für die Sicherheit und Ruhe eines jeden und zumahl der benachbahrten Reichs Stände Lande und Unterthanen erfordert, sondern auch solches Uns und des Königes von Groß-Britannien May[estä]tLoewe: in Preußen May. Unserer tragenden CraisLoewe: Kreis (auch unten). Directorial AmbterLoewe: Ämter (auch unten). halber vor anderen oblieget;Als haben Wir beyderseits beschloßen, krafft itzt gedachterLoewe: kraft jetztgedachter. Creyß Directorial Ambter bey des . noch einen Versuch zu thun, ob dieselbe durch nachdrückliche Vorstellungen und Declarationes sich endlich nunmehrLoewe: nunmehr endlich. möchten bewegen laßen wollen, den Weg der Güte und der Tractaten zu erwehlenLoewe: erwählen., und vorgedachte beyde Creyße durch die Waffen fernerhin ohnberuhigetLoewe: unberuhiget. zu laßen; DaferneLoewe: Dafern. aber des May[estä]t sothanen Verstellungen nicht sollten statt thun, sondern deren ungeachtet oder auch wohl deren unerwartet, der viae armorum insistiren und jemanden, er seyLoewe: seie (sei auch im Folgenden)., wer er wolle, angreiffenLoewe: angreifen., So werden Seine May[estä]t Ihro selbst beyzumeßen haben, wann Sie sich dadurch unglücklich machen, und wird niemandt Uns und des Loewe: in Preußen. May[estä]t und andere des Reichs Wohlfahrt und Ruhestand zu HertzenLoewe: Herzen. nehmende Puissancen und Reichs-Stände verdenckenLoewe: verdenken. können, wann dieselbe alsdann zu Abkehrung eines extremi mali extrema remedia zur Hand zu nehmen sich genöthiget sehe; Immaßen dann, auf solchen Event, zwischen Uns und des Loewe: in Preußen. May[estä]t nach folgendes Foedus hiemit geschloßen seyn solle.
Artic. 1Weilen nachdenen vorangeführten UmbständenLoewe: Umständen. die Sachen so bewand seyn, daß Wir und des Königes von Groß BritannienLoewe: in Preußen. May[estä]t nicht minder als andere Benachbahrte allerhand Zunötigungen, Violentien und FeindseeligkeitenLoewe: Feindseligkeiten. von Seiten Schweden und deßen Adhaerenten besorgen müßen; So wollen Wir beyderseits zu deßen Abkehrung und die Ruhe des Reichs, und sonderlich der ober- undt niedersächsischen Creise erhalten zu helffen, daferne es nicht anders seyn kann, die von Gott Uns verliehene KräffteLoewe: Kräfte. anwenden, und, wann es dann darüber einmahlLoewe: einmal. zu Ergreiffung Loewe: Ergreifung. der Waffen gekommen, und dieselbe den Success haben, daß Schweden darüber seine in Teutschland habende Provintzien verlieret, so soll es wegen dererselben gehalten werden wie folget:
Art. 2Es soll alßdann von solchen schwedischen Landen in Teutschland UnsLoewe: des Königes in Preußen Maj. zu Theil werden, auchLoewe: und. erb- und eigenthumblichLoewe: eigenthümlich. Uns und Unseren Königl[ichen]. HauseLoewe: Ihro und dem Königlichen Hause Preußen. verbleiben, die Stadt Stettin mit dero District , und von darLoewe: von da an. an das gantzeLoewe: ganze. pommerscheLoewe: pommerische. Territorium bis an den Pehne StrohmLoewe: Peene Strom (auch unten)., inclusive die Städte Demmin, LoitzLoewe: [Auslassung]., AnclamLoewe: Anklam. und Wolgast, imgleichem die Insuln Wollin und Usedom mit aller Zubehör, et cum omni jure wie die CrohnLoewe: Kron (auch unten). Schweden solches alles beseßen und genoßen, oder vermöge des Westphälischen Friedens es besitzen oder genießen sollen.
Art. 3Gleichergestalt sollen Ihro und dero Königlichem HauseLoewe: Uns und Unserem Hause. zufallen, auchLoewe: und. erb- und eigenthumblichLoewe: eigenthümlich. verbleiben, die HertzogthümerLoewe: Herzogthümer (auch unten). Bremen und VehrdenLoewe: Verden (auch unten)., mit aller Ihrer Zubehör, et cum omni jure, wie die Cron Schweden dieselbe beseßen und genoßen, oder vermöge des Westphläischen Friedens besitzen und genießen sollen; Und wollen WirLoewe: des Königes in Preußen Maj. beschaffen, daß ermeldteLoewe: ernannte. Herzogthümer Bremen und Vehrden von des Königes in DennemarckLoewe: von Dänemark (auch unten). May[es]t[ä]t S[eine]r Loewe: Uns. fordersambstLoewe: fordersamst. cediret und nebst der Festung Stade, IhroLoewe: Uns. völlig eingeräumet werden mögeLoewe: mögen..
Art. 4Wie es wegen des übrigen Districts von Vor-Pommern von dem Pehne Strohm an bis an die Ost-See, wie auch mit Wismar und mit der Insul Rügen zu halten, deswegen wird man sich mit des Königes von Dennemarck May[es]t[ä]t vergleichen.
Art. 5So bald Stralsund und die Insul Rügen werden erobert und denLoewe: denen. Schweden abgenommen, seyn, wollen Wir S[eine]r Loewe: Se. Königl. Maj. in Preußen. und dero HauseLoewe: Uns und Unserem Hause. erb- und eigenthumblich hiemit und krafft dieses cediret und überlaßen haben, das Dominium directum über alle in denen Chur- und Fürstlich braunschweig- lüneburgischen und zubehörigenLoewe: zugehörigen. Landen belegene von Uns relevirendeLoewe: churbrandenburgische. LehenschafftenLoewe: Lehnschaften. und Lehnstücke ohne UnterpfandtLoewe: Unterschied. ob derselben von UnsermLoewe: vom. Fürstenthümern Minden und HalberstadtLoewe: Fürstenthum Minden, Halberstadt. oder anderen Uns angehörigenLoewe: oder einer der anderen churbrandenburgischen. Lande und Provintzien lehnrührig seyn; Imgleichen alle Kirchen undt Pfarr Patronaten, die unsLoewe: des Königes in Preußen Maj. von wegen einiger UnsererLoewe: dero. Lande und Provintzien in denen chur und fürstl[ich]. braunschweig-lüneburgischen und zugehörigen Landen bisher zugestanden, dann auch die superioritatem territorialem über die drey dem Hause Gartow zugehörige DörfferLoewe: Dörfer. HoltorffLoewe: Holtorf., Capern und Gummern (inclusive den in Gummern befindlichen Adelichen HoffLoewe: Hof.) und deren Pertinentien, nicht weniger über den Elb und Aland Strohm an selbigem Orten usque ad medietatem fluminis, wobey jedoch alle übrige Jura, es mögen dieselbe sonst unter die Regalia gerechnet werden oder nicht, vor wie nach dem Hause Gartow völlig reserviret bleiben, undt wollen WirLoewe: des Königes in Preußen Maj. zu vorgesetzter Zeit über alles in diesem 5.ten Articul oben specificirtes bündige Erb-, Cessions und TraditionsbrieffeLoewe: Traditionsbriefe., wie auch alle zu ob-specificirten an Ihro Loewe: Uns. cedirenden Sachen, Stücken und Juribus gehörige, in UnserenLoewe: denen königlich preußischen. Archivis befindliche Brieffschafften, Documenta und Uhrkunden IhroLoewe: Uns. extradiren laßen;Wobey aber ausdrücklich bedungen, auch von Ihro Königl[ichen]. May[estä]t von Groß BritannienLoewe: Uns. angenommenen und versprochen worden, daß, wann wiederLoewe: wider. beßeres Vermuthen bey künfftigLoewe: bei künftig. erfolgendem Nordischen Frieden <...>... unklar, möglicherweise: Wir. Loewe: Se. Königl. Maj. in Preußen. vorermelte Stadt Stettin und Strich Landes nicht behalten könnten, sondern solches wieder zurückgeben müßten, alles was in diesem Articul von Uns an Ihro Loewe: von Sr. Königl. Maj. in Preußen Uns. cediret worden, an Uns und Unser Königliches HausLoewe: an Se. Königl. Maj. in Preußen und Dero Königlichem Hause. alßdann auch wieder zurückfallen soll.
Art. 6 <...> haben Ihro sich gegen Uns verbunden und versprochenLoewe: , daß von dem Tage an, da die oben Articulo tertio et quinto d<.>Loewe: Uns. selben zu thuende Cessiones und Traditiones werden geschehen seyn, Sie, IhreLoewe: Wir, Unsre. Erben und Nachkommen schuldig und gehalten seyn wollen und sollen, Uns und UnsereLoewe: des Königes in Preußen Maj. und dero. Erben und Nachkommen, bey dem Besitz, Eigenthumb und Genuß deßen, was in obigem zweyten Articul specificiret ist, contra quoscunque kräfftigst mainteniren und garantien zu helffen, und zu dem Ende jedesmahl, wann es die Nothdurfft erfordern und Wir oder UnsereLoewe: und Se. Maj. der König in Preußen und dero Obmitbeschriebene. Obmitbeschriebene es begehren werden, UnsLoewe: Ihnen. mit 6Loewe: sechstausend. m Mann, worunter der vierte Theil zu Pferde an Reutern oder Dragonern innerhalb 6 Wochen à die requisitionis ohnfehlbahrLoewe: unfehlbar (auch unten). zu assistiren.
Art. 7Dahingegen wollen auch Wir für Uns UnsernLoewe: des Königes in Preußen Maj. für Sich, dero. Erben und Nachkommen von dem Tage oberwehneterLoewe: oberwähneter., an Ihro Loewe: Uns. geschehene Cessionen und Traditionen an schuldig und gehalten seyn, dieselbe, IhreLoewe: Uns, Unsere. Erben und Nachkommen bey dem Besitz, Eigenthum und Genuß der Hertzogthümer Bremen und Vehrden, sowie dieselbe oben Artic. tertio beschrieben, contra quoscunque krefftigstLoewe: kräftigst. mainteniren und garantiren zu helffenLoewe: helfen., und zu dem Ende jedesmahl, wann es die NorhdurfftLoewe: Noht. erfordertLoewe: erfordern., und Ihro , oder deroLoewe: und Wir oder Unsere. Mitbeschriebene es begehren werden, deroselben oder IhnenLoewe: Uns oder Ihnen. mit 8 m.Loewe: achttausend. Mann, worunter der vierte Theil zu Pferde an Reutern oder Dragoneren, innerhalb 6 Wochen à die requisitionis ohnfehlbahr zu assistiren.
Art. 8DaferneLoewe: Dafern. auch Wir in UnseremLoewe: des Königes in Preußen Maj. in Dero. auf der West Seite der Oder und in WestpfahlenLoewe: Westfalen. belegenen oder in UnserenLoewe: Dero. gelderischen Landen, und Ihro in dero jetzigenLoewe: und Wir in Unseren itzigen. teutschen Erb Landen, oder auch im Lauenburgischen entweder oder von Seiten Schweden selbst, oder zum FaveurLoewe: zu favor. von Schweden wegen dieses jetzo der nordischen Sachen selber machenden Concerts, von jemand anders, es sey ein Stand des Reichs, oder eine auswärtige Puissance, in specie auch von der Crohn FranckreichLoewe: Frankreich. soltenLoewe: sollten. angegriffen oder sonst vergewaltiget werden,So soll in solchen Casibus die oben Artic[ul]is 6.mo etLoewe: 6. und 7. 7.mo determinirte respective Volck Hülff SchickungLoewe: Volkshülfsschickung. ebenmäßig statLoewe: statt. haben und ohnfehlbahrLoewe: unfehlbar. geschehen.
Art. 9Weil aber umb der stätigenLoewe: stetigen. Gefahr willen von oben her, wovon im nachfolgenden Articulo 12 Meldung geschiehet, ohne S[eine]r und übrigenLoewe: ohn Unserer und übriger. Compaciscenten größeste Unsicherheit deroLoewe: Unsere. Lande von Trouppen nicht entblößet werden können, so wollen Wir falß WirLoewe: so wollen des Königes in Preußen Maj,. falls Dieselbe. in der Gegend des Oder-StrohmsLoewe: Oder-Strohms. im Clevischen, Geldrischen, oder sonst ferne von dann in Königl[ich]. Groß-Britannischen teutschen Landen sollten es attaquiriretLoewe: oder sonst ferne von Unseren Landen. werden, wann WirLoewe: Sie. als dann dennoch auch Trouppen in UnserenLoewe: dero. Landen, welche mit denLoewe: denen. Chur-BraunschweigischenLoewe: Unserigen. GrentzenLoewe: grenzen., nötigLoewe: nöthig. erachten werden, die Königl[ich]. Groß-Britannische, UnsLoewe: Unsere, Ihro. alßdann schickende Hülffs-Trouppen, so viel immer seyn kann, in Unsern mit den Chur BraunschweigischenLoewe: in Dero mit Unseren. Landen benachbahrten Provintzien laßen und gebrauchen, und solche Königl[ich]. Groß BritannischeLoewe: Unsere. Trouppen so wenig als möglich und die Raison de Guerre es einiger maßen zulaßen will, von deroLoewe: Unseren. Landen entfernen.
Art. 10Weil dieses Foedus auf mehr Bundes Genoßen zu extendiren seyn wird, und es sich alß dannLoewe: alsdann. zutragen könteLoewe: könnte., daß deren mehr als einer die Bundeshülffe auf einmahl requirirte, dem requirirten Bundes-Genoßen aber solchen falls zu schwer fallen würde, ex eodem foedere et ex eadem causa die Bundes Hülffe mehr als einem zu praestiren, so ist beliebet und verabredet, daß besagten Falls, die Bundes Hülffe demjenigen attaquirten Bundes-Genoßen allein zugeschicket werden soll, der sie am ersten requiriret; SolteLoewe: sollte. sich aber zutragen, daß die Requisition umb die Bundes-Hülffe von mehr alß einem Bundes-Genoßen zugleich und zu einer Zeit gescheheLoewe: geschähe., so werden solche zween oder mehr, dergestalt zugleich requirirende unter sich auszumachen haben, wehmLoewe: wem. unter ihnen mit gemeinsahmenLoewe: gemeinsamen. Belieben die gantzeLoewe: ganze. oder ob- und was für ein Theil der Bundes-Hülffe einem jeden solcher Requirenten zuzuschicken.
Art. 11Wegen der allerseitigen Kriegesoperationen, soll fordersamst ein gemeinsahmes Concert gemachet werden, und wann es dann vermöge deßelben zu einer würcklichenLoewe: wirklichen. Conjunction von Trouppen kombtLoewe: kommt., so soll es wegen des Commando und der Justitz über die Hülffs-Trouppen, wegen deren Verpflegung, wegen Fournirung der nöthigen Artillerie und Munition, wegen Zuziehung des Generals oder Officiers, der die Hülffs-Trouppen en Chef commandiret, zu denen wegen der vorzunehmenden Operationen zu haltenden Krieges-Consiliis, und wegen aller übrigen Particularien, so bey einer Conjunction von alliirten Trouppen vorkommen können, so gehalten werden, wie es in dergleichen Fällen gewöhnlich und sonderlich, wie es in Unserer undLoewe: mit. des Loewe: Königes in Preußen Maj. habenden Defensiv-AlliantzLoewe: Allianz. de a[nno]. 1692 reguliretLoewe: regliret. ist.
Art. 12Weil vor allen Dingen auf zweyerley zu reflectiren nöthig seyn wird, als 1. die schwedischen Trouppen in Pommern zu observiren, und mit der Zeit gäntzlich aufzureiben; Inzwischen aber sie dergestalt in der Enge zu halten, daß sie der NachbahrschafftLoewe: Nachbarschaft. keine Ungelegenheit machen können, und 2.do zu verhindern, daß von Hessen her, wo die meiste Gefahr deshalber ist, keinen Verstärkung oder Succurs für die schwedische Trouppen in Pommern kommen, oder von hessischer oder anderer und gar frantzösischerLoewe: französischer. Seite Schweden in Pommern per diversionem nicht HülffLoewe: Kuft. gemachet werden möge;So wollen des , was besagten zweyten PunctLoewe: zweiten Punkt. anbetrifftLoewe: betrifft., mit Ihren Trouppen sichLoewe: Unseren Truppen Uns. dagegen setzen, und dieselbe so bald es nöhtig, zu dem Ende in IhremLoewe: Unserem. Fürstenthumb CalenbergLoewe: Fürstenthum Kalenberg. und im Stift Hildesheim zusammenziehen; SieLoewe: Wir. wollen daneben auch mit des BischoffenLoewe: Bischofen. zu Münster und Paderborn L[ie]bden., mit dero sieLoewe: Wir. in einem FoedusLoewe: foedere defensivo stehen, sichLoewe: Uns zu. vereinbahrenLoewe: vereinbaren., daß sie IhroLoewe: die Uns. darunter mit einiger Anzahl von Ihren Trouppen zur Seite trettenLoewe: treten. mögen;WeilenLoewe: weil. aber es damit besorglich allein nicht ausgemachet seyn dürffteLoewe: dörfte., indemLoewe: indeme. man nicht wißen kann, wie stark die von Hessen und dem Rhein herkommende Trouppen etwa seyn, und was vor eine Route dieselbe in iren AnmarchLoewe: Anmarsch. halten, auch ob se nicht in unterschiedene, von einander weit entfernete Routen sich vertheilen möchten, da man allenthalben irentwegen wird vigiliren und mit Trouppen zur Gegenwehr versehen seyn müßen; So wollen Wir mit denen in UnsernLoewe: des Königes in Preußen Maj. mit dero in Ihren. westphälischen Landen habendenLoewe: liegenden. Trouppen zu Abhaltung obmehr erwehnterLoewe: erwähnter (auch unten). schwedischer Succurs-VölckerLoewe: Succursvölker., bedürffendenLoewe: bedürfenden. Falls ebenmäßig concurriren, auch solche UnsernLoewe: Ihre. Trouppen dergestalt parat halten, daß sie, wann es die Nothdurfft erfordert, sofort anrücken und zu jetzt erwehntem Zweck mit gebrauchet werden können. Was aber obangeführten ersten Punct, nämlich die Anstalten und Operationes gegen die schwedische Trouppen in Pommern betrifft, so übernehmen WirLoewe: des Königes in Preußen Maj. mit verhoffender ConcurrentzLoewe: Concurrenz. der Nordischen Alliirten, dafür zu sorgen, und können zwar Ihro Loewe: Wir. dazu dermahlen nichts würcklichesLoewe: wirkliches. beytragen, weil die vom Rhein her Schweden zu Hülffe erwartende Trouppen zu observiren, folglich dadurch des Königes in Preußen May[estä]t den Rücken in Pommern frey zu halten, S[eine]r und deroLoewe: Uns und Unseren. Trouppen besorglich Occupation genugLoewe: gnug. geben, und nicht gestatten wird, einige von deroLoewe: Unseren. Trouppen über die Elbe marchirenLoewe: marschiren. zu laßen.SolteLoewe: sollte. [Auslassung:] aber. aber jedoch, wiederLoewe: wider. alle dermahlige ApparentzLoewe: dermalige Apparenz., es dahin kommen, daß die vom Rhein und HessenLoewe: [Einschub:] her., jetzo bevorstehende Gefahr gäntzlichLoewe: gänzlich. und dergestalt cessirete, daß man dafür allerdings sicher seyn könteLoewe: könnte., so werden S[eine]r Loewe: Wir Uns. sich nicht entlegen, mit UnsLoewe: mit des Königes in Preußen Maj. zu denLoewe: denen. Operationen gegen Schweden dießseitsLoewe: jenseits. der Elbe, nachdem alßdann die Umbstände es mit sich bringen und erfordern werden, zu concurriren.
Art. 13Solte schwedischer Seiten, oder von einem Tertio zu faveurLoewe: favor. derLoewe: von. Schweden ein Einfall in die chur-sächsiche Lande intendiret werden, oder geschehen, soLoewe: [Auslassung:] so. wollen Wir mit des Loewe: mit des Königes in Preußen Maj. zu deßen Verhinderung oder Redressirung gemeinsahme schläunigeLoewe: gemeinsame schleunige. Mesures nehmen, und mit zusammengesetzten KräfftenLoewe: Kräften. das nötigeLoewe: Nöthige. dagegen durch würckliche Hülffleistung beyderseits vorkehren.
Art. 14Weil an man so wohl die kayserliche Assistentz wird nöthig haben, auf den Fall, da entweder ein Tertius im Reich, oder auch Franckreich zu faveur von Schweden, in die dieses Foedus betreffende Sache, sich solte durch einigee Hülffleistung mischen wollen, alß man der kayserlichen Approbation zu der wegen der schwedischen Provintzen in Teutsch-LandtLoewe: Teutschland. intendirenden Veränderung bedürffenLoewe: bedürfen. wird, so will man von Unserer und Königl[ich]. Groß-BritannischerLoewe: preußischer. Seite, sofort nach der Signatur dieses Foederis conjunctim nebst der und . mit des Kaysers May[estä]t darüber communiciren und gedachter kayserlichen Approbation, auch eventualen Assistentz sich zu versichern suchen.
Art. 19 [sic!]Man will wenigen nicht allerseits sofort nach Signirung dieses Foederis, des von deßen Inhalt Nachricht geben laßen, und dero Mitgenehmhaltung darüber, auch eventualen Mithülffleistung, sich zu versichern bemühet seyn.
Art. 16Im Fall dem fürstlichen Hause GottorpLoewe: Gottorf. an statLoewe: anstatt. seines bisherigen Antheils vom Hertzogthum Schleswig etwas zuwendet werden müßte, alß dann soll solches auf den jetzigenLoewe: itzigen Congress zu Braunschweig verwiesen werden. Zu UhrkundLoewe: Urkund dessen. haben Wir dieses eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Insiegel bedrücken laßen; So geschehen und gegeben in Unsern Feld-Lager bey Stettin den 30.t. May 1715.
Friedrich Wilhelm I. (1713-1740), König in Preußen.
Karl XII. (1697-1718), König von Schweden.
Friedrik IV. (1699-1730), König von Dänemark. Loewe: des Königes von Dänemark.
August II. (1694/1697-1733), Kurfürst von Sachsen und König von Polen. Loewe: des Königes von Polen Majestäten.
Peter I., genannt "der Große" (1682/96-1725), Zar von Rußland.
Der Friedenskongreß zu Braunschweig tagte (mit Unterbrechungen) 1712 bis 1714. Teilnehmer waren der Kaiser, Hannover, Wolfenbüttel, Preußen, Hessen-Kassel und Münster. Ein Ziel war es, reichsfremde Streitkräfte aus dem Reich zu vertreiben bzw. fernzuhalten. Ab März 1714 befaßte man sich mit der Friedensvermittlung im Norden. Ein Ergebnis wurde nicht erreicht.
Loewe: Geben auf Unserem Palais zu St. James, den 16./27. Aprilis des 1715. Jahres, Unseren Reiches im ersten. Georg R[ex]., Hattorf. Johann Philipp von Hattorff (gest. 1737), Premierminister."
Heinrich Rüdiger von Ilgen (1654-1720), preußischer Geheimer Rat, ab 1711 Kabinettsminister des auswärtigen Departements.