European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+)


Friedensvertrag von Traventhal Reichsarchiv (1700-08-18)

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European peace treaties of the pre-modern era in data / Europäische Friedensverträge der Vormoderne in Daten (FriVer+) Friedensvertrag von Traventhal Digital edition according to TEI P5 TEXT+ Jaap Geraerts The transformation and enrichment of the data is done by Jaap Geraerts (IEG Mainz). The other members of the FriVer+ team are Fabian Cremer, Ines Grund, and Thorsten Wübbena (all IEG Mainz). The original data has been created by the team of scholars who were part of the Europäische Friedensverträge der Vormoderne project. This project was lead by Prof. Dr. Heinz Duchhardt and was based at the Leibniz Institute of European History in Mainz. Leibniz-Institut für Europäische Geschichte Mainz Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt http://lobid.org/organisation/DE-17 This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International) Kopenhagen RA Landesarchiv Schleswig-Holstein: (kein Nachweis). Dänisches Reichsarchiv, Kopenhagen: Kongehusets og Rigets arkiv: Forholdet til udlandet (Traktater), E 2 Holsten-Gottorp nr. 2 (Hauptvertrag). Weitere Stücke: Kollationierungsvorlage: LASchleswig Abt. 7 Nr 3573: 2 Abschriften der 6 Separatartikel*. Garantie Großbritanniens Hampton-Court 1700 XII 9 (kein Nachweis).
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Drucke

[Transkriptionsgrundlage:] Landesarchiv Schleswig-Holstein: Abt. 7 Nr. 535 (zeitgenössischer Druck; Travendahlischer Friede, geschlossen den 18. Augusti Anno MDCC). [Kollationierungsvorlagen:] CTS, S. 81-97. Dumont 7/2, S. 480-485. Theatrum Europaeum 15, S. 772 - 774. [Weitere Drucke:] Lünig, Teutsches Reichs-Archiv, pars specialis, continuatio 2(II) (4) (10), S. 224. Faber, Europäische Staatskanzley 5, S. 693. Actorum Publicorum der zu mehreren Begriff der Schleswig-Holsteinischen Affairen, Fasciculus 10, S. 60. Thucelius, Acta Publica S.R.Imp., part II, S. 833. Danmark-Norges Traktater 11, S. 378-386. Lamberty, Mémoires pour servir à la histoire du XVIII siècle. 1735, I, S.52 (frz.).

Inhalt

Trotz der früheren Friedensschlüsse (1679, 1689): erneuter Krieg. Mediatioren. Art. 1 Amnestie Art. 2 Bestätigung früherer Verträge (1533, 1623, 1658, 1660, 1679, 1689, 1697). Art. 3 Fortsetzung der bisherigen gemeinsamen Regierung. Bedingungen dafür. Art. 4 Gleichheit der beiden Landesteile, auch deren Herrscher. Art. 5 Landesverteidigung bei gemeinsamer Bedrohung. Landesverteidigung bei Bedrohung eines Landesteils. Jus Armorum. Verteidigunsrecht. Befestigungsrecht. Begrenzung der Zahl der dänischen Soldaten. Truppenstationierung und –durchmarsch. Art. 6 Execution des Altonaer Vergleichs binnen 6 Wochen. Art. 7 Einhaltung Glückstädter Rezeß. Art. 8 Einhaltung Glückstädter Rezeß bzgl. Lübecker Kapitel. Art. 9 Zahlung von 260.0000 Reichstalern von Dänemark an Gottorf. Modalitäten. Art. 10 Austausch von Orten, die Differenzen verursacht haben. Art. 11 Zoll von Tundern. Art. 12 Insel Brevenhoff vor dem Hamburger Hafen. Art. 13 Einschluß der Garanten des Altonaer Vergleichs in den Vertrag. Kein Angriff Dänemarks auf Schweden oder die hannoverschen Gebiete. Keine gegen diese gerichteten Bündnisse. Auch vice versa. Art. 14 Kaiser und die übrigen Garanten des Altonaer Vergleichs sollen auch diesen Vertrag garantieren. Art. 15 Ratifikationen innerhalb 7 Tagen.

Separatartikel 1. Herzogtum Holstein-Plön bleibt unberührt von diesem Vertrag. Separarartikel 2. Waffenruhe auch mit Schweden auf den dänischen Inseln (Seeland). Schwedischer Rückzug von dort. Separatartikel 3. Verpfändungen bei Nichtzahlung der Kontributionen gemäß Art. 9. Separatartikel 4. Lübeck und zugehörige Orte. Separatartikel 5. Stift und Kapitel Lübeck. Separatartikel 6. Elbhandel.

Kommentar

Den Angriff Sachsen-Polens und Rußlands auf das schwedische Livland nutzte Dänemark, um zu Beginn des Nordischen Krieges in Schleswig-Holstein einzumarschieren. Als Schweden sich gegen Dänemark wandte und Braunschweig, Hannover und die Niederlande als Garantiemächte des Altonaer Vergleichs Holstein militärisch unterstützten, mußte Dänemark bereits im August 1700 zu Traventhal einen Frieden akzeptieren, der den status quo ante wiederherstellte. Zudem mußte Dänemark Schleswig-Holstein das Bündnis-, Bewaffnungs- und Befestigungsrecht zugestehen. Dies bedeutete für Gottorf „den Höhepunkt seiner Machtstellung“**. Nach dem Tod Herzog Friedrich IV., der in der Schlacht von Klissov auf Seiten Schwedens fiel, blieb Schleswig-Hostein von den Wirren des Nordischen Krieges bis 1713 verschont, als eine schwedische Armee die Herzogtümer besetzte. Gottorf versuchte, nach außen einen Neutralitätskurs zu steuern, paktierte aber weiterhin mit Schweden gegen Dänemark. Damit stand Gottorf am Kriegsende auf Seiten des Verlierers. Im Frieden von Fredriksborg 1720 garantierte Schweden Dänemark seinen Besitz im Herzogtum Schleswig. Im August 1721 legten die Stände den Eid auf den dänischen König Friedrich IV. ab. Damit hatte der dänische König auch offiziell die Herrschaft über die gottorfischen Besitzungen in Schleswig erworben. Der Gottorfer Herzog Karl Friedrich behielt als Reichslehen nur seinen Besitz in Holstein. „Aus dem Herzogtum Schleswig-Holstein-Gottorf war Holstein Gottorf geworden“.***

Kontext

1460 Wahl des dänischen Königs Christian zum Herzog von Schleswig und Grafen von Holstein. 1481 Nach dem Tod Christian I. wählen die Stände seine beiden Söhne Friedrich und Johann zu Landesherren. Johann ist gleichzeitig dänischer König. 1490 Nach der Volljährigkeit Friedrichs wird das Land erstmals geteilt in einen herzoglichen (Gottorfer) Anteil und einen königlichen (Segeberger) Anteil. Die Einheit besteht auf dem Papier weiter.1544 Schleswig-Holsteinische Hauptlandesteilung. Es entsteht erneut ein herzoglicher und ein königlicher Anteil in einer ausgeprägten Gemengelage. Schleswig bleibt dänisches Lehen, Holstein Reichslehen.1658 Kopenhagener Vergleich. Gestützt auf Schweden erreicht Herzog Friedrich III. die Souveränität über seine Besitzungen in Schleswig. Dänemark versucht in der Folgezeit, diesen Verlust rückgängig zu machen. Gottorf sucht Anlehnung an Schweden.1667 Glückstedter Rezeß. Vorübergehende Annäherung Herzog Christian Albrechts und König Friedrich III. 1675 Rendsburger Vergleich. Dänemark erzwingt nach gewonnenem Krieg gegen die Schweden die Aufgabe der (relativen) Selbständigkeit Schleswig-Holstein-Gottorfs. Der Herzog muß fliehen.23. August/ 2. September 1679 Friede von Fontainebleau (Nimwegen): Der Gottorfer Herzog wird in seine sequestrierten Territorien restituiert. Frühjahr 1684 Der dänische König Christian V. unterbreitet dem Gottorfer Herzog Christian Albrecht ein Ultimatum, durch das Schleswig dänisches Lehen werden, die herzogliche Souveränität weitgehend aufgehoben werden solle und das Amt Schwabstedt an den königlichen Anteil abzutreten sei. Christian Albrecht weist dieses Ansinnen zurück.30. Mai 1684 Durch das Okkupationspatent ergreift Dänemark erneut Besitz über den herzoglichen Teil Schleswig-Holsteins (Okkupationspatent 30. Mai 1684) und vereinigt sie mit dem dänisch-königlichen Anteil. Gottorf wird von dänischen Truppen besetzt. Danach unterstützen Schweden, der Kaiser, Brandenburg und England den Herzog. Dänemark findet nur noch Unterstützung bei Frankreich und muß den Altonaer Vergleich akzeptieren.30. Juni 1689 Altonaer Vergleich. Der Gottorfer Herzog Christian Albrecht erhält alle Güter und Rechte zurück, die er vor 1675 besessen hatte. Damit erhält er auch die Souveränität über die herzoglichen Gebiete. England und Holland garantieren dies.1700-1721 Großer Nordischer Krieg.März 1700 König Friedrich IV. von Dänemark greift den unter schwedischem Schutz stehenden Herzog Friedrich von Gottorf an. Dänemark erobert Husum und Schleswig. 18. August 1700 Friede von Traventhal.

Edition

Travendahlischer Frieden Geschlossen den 18. Augusti Anno 1700

Im Nahmen der Heiligen Dreyfaltigkeit

Kund und zu wissen sey hiemitTheatrum Europaeum: hiermit. jedermänniglich: Demnach seit Anno 1675 zwischen Textvariante: Theatrum Europaeum: Dänemarck (auch im Folgenden). Sachanmerkung: Fredrik IV. (1699-1730), König von Dänemark-Norwegen. und des Textvariante: Dumont, CTS: Durchleucht (im ganzen Text). Sachanmerkung: Friedrich IV. (1694-1702), Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf. Er war verheiratet mit der Schwester Karl XII. von Schweden. Durch seine Anlehnung an Schweden suchte er die Unabhängigkeit seines Landes zu bewahren, die von Dänemark bestritten wurde. " verschiedene beschwerliche Mißverstände und Dissidien entstanden, und obgleich dieselbe durch die in Anno 1679 zu Fontainebleau und ferner Anno 1689 zu Altona errichtete Frieden-Schlüsse und Vergleiche componiret worden, solche dennoch occasione der über den eigentlichen Verstand und Interpretation ein- und andernIn den Kollationierungsvorlagen finden sich Varianten von andern/anderen etc.; sie werden nicht notiert. in dem Altonaischen Vergleich enthaltenen Articuls aber einst entstandenen Zwistigkeiten von neuenTheatrum Europaeum: neuem. rege gemacht, und es endlich, ohnerachtet der an Seiten und Ihrer Churfürstl[ichen]. und bey der Sache interponirten hohen Mediation, auch der hohen GarandsTheatrum Europaeum: Garants (auch unten). gedachten Altonaischen Vergleichs angewandten vielfältigen Bemühungen darüber zu Thätlichkeiten und einen offentlichenTheatrum Europaeum: einem öffentlichen. Kriege zwischen beyderseits jetzo regierenden, Ihro Königl[iche]. Majest[ät]. in Dennemarck-Norwegen ec. und des ec. Durchl[aucht]., dero hohen Herrn Alliierten und Garands ausgeschlagen. Man aber nicht allein von Seiten Ihro Kayserl[ichen]. Majest[ät]. und S[eine]r Chur-Fürstl[ichen]. Durchl[aucht]. zu Brandenburg noch immerhin und biß ans Ende alleineDumont, CTS: [Auslassung:] alleine. continuiret, allen möglichsten Fleiß und Bemühung dahin anzuwenden, daß solche entstandene Kriegs-Unruhe in Zeiten wieder gedämpffet, und der Ruhe- und Friedens-Stand in diesem Nieder-Sächsischen CrayßTheatrum Europaeum: Creisse. und denen benachbahrten nordischen Quartieren, durch einen billig-mäßigen Frieden retabliret, mithin einTheatrum Europaeum: [Einschub:] auch. völliges, auchTheatrum Europaeum: und. beständiges gutes Vernehmen zwischen Ihro Königl[ichen]. Maj[estät]. in Dennemarck und des Dumont, CTS: [Auslassung:] ec. Durchl[aucht]. wieder gestifftet werden möchte, sondern auch folglich andere hohe Puissancen ihre Officia darunter mit angewandt. Daß demnachTheatrum Europaeum: darnach. aufTheatrum Europaeum: auff (auch unten). die zwischen beyder kriegenden TheilenTheatrum Europaeum: Theile. und dero respective Alliirten und Garands darzu bevollmächtigten Ministris gepflogene mühsame Tractaten und von aller- und höchst ermeldter Herrn Mediatoren Abgesandten und Ministris dabey angewandten emsigsten Bemüh- und Vermittelung oberwehnte Mißverstände, Differentien und Streitigkeiten, gütlich componiret, und darüber nachfolgender Tractat und Vergleich verabredet und geschlossen worden:

Art. I SolTheatrum Europaeum, CTS, Dumont: soll (auch im Folgenden). alles dasjenige, wasTheatrum Europaeum: so. bey diesen Irrungen und Kriege von einem Theil gegen den anderen und dessen Angehörige zu Wasser und Lande widriges geschehen, durch diese Amnestie völlig aufgehobenTheatrum Europaeum: auffgehoben. und abgethan seyn, und nimmer weiter gedacht, viel weniger gegen jemand deswegen weiter einige AnsprachTheatrum Europaeum: Ansprache. oder Praetension gemacht werden. In specie sollen auch dieser Amnestie mit geniessen die Städte Lübeck und Hamburg und alle deren Einwohner und Angehörige, und selbigen, wegen alles dessen, so bey und occasione dieser Troublen passiret seyn könteTheatrum Europaeum: könnte., nimmer einig LeidTheatrum Europaeum: Leyd. zugefüget, noch jemanden deswegen die geringste Quaestion moviretTheatrum Europaeum: movirt. werden.

Art. II Werden hiemitTheatrum Europaeum: hiermit. die zwischen dem Reich Dannemarck-Norwegen und deren gesambtenTheatrum Europaeum: gesamten. Eingesessenen an einem, und denen HerrnTheatrum Europaeum: Herren (Abweichungen Herrn/Herren werden im Folgenden nicht mehr notiert) . Hertzogen zu Schleßwig-HollsteinTheatrum Europaeum: Holstein. und deren incorporirten Landen anderen Theils erreichete Uniones de annis 1533 und 1623 (ausser was wegen Auffheben des Vasallagii und erlangten Souverainität in den Nordischen Friedens-Schlüssen de annis 1658 und 1660 stipuliret) auch alle biß ad annum 1675 errichtete Pacta und Verträge, die Westphälische-Nordische-Fontainebleauische-Altonaische Friedens-, auch GlückstädtischeTheatrum Europaeum: Glücksstättische (auch unten). Recesse hiemit nochmahlenTheatrum Europaeum: nochmalen. bestätigetTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: bestättiget.: Jedoch, daß gesagte Uniones als Foedera perpetua nicht weiter als nach ihrenTheatrum Europaeum: ihrem. wörtlichen InnhaltTheatrum Europaeum: Inhalt. expliciret werden sollen, und zwar, daß die etwaTheatrum Europaeum: etwan. künfftig zwischen beyden regierenden Hertzogen entstehende Irrungen, entweder per amicabilem compositionem unter sich, oder durch Vermittelung darzu erwehlenderTheatrum Europaeum: erwählender. Puissancen abgethan werden sollen.

Art. III Die über Praelaten, RitterschafftIm Folgenden, sowie in Dumont, Theatrum Europaeum, CTS: wechselnde Schreibweise Ritterschafft, Ritterschaft. und gewisser MassenTheatrum Europaeum: masse. über einige Städte bißhero geführte gemeinsame Regierung oder Communion wird (wiewolDumont, CTS: wiewohl. ohne Praejuditz der in dem Nordischen Frieden stipulirten, und nachgehends in dem Glückstädtischen Recess bestätigtenTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: bestättigten. Disposition wegen Theilung gedachter Praelaten und Ritterschaft) continuiretTheatrum Europaeum: continuirt.: Jedoch mit diesem expressen BedingeTheatrum Europaeum: Beding., daß kein Theil über solche zur gemeinschafftlichen Regierung gehörende Persohnen, Oerter und Güter, das geringste zu Kriegs- und Friedens-Zeiten ohne des anderen Consens und Mit-Belieben vornehme und disponiereTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: disponire., es sey in Administration der Justiz, Geboten, Patenten, Executionen, oder wegen Einquartierung, Contribution oder anderen Aufflagen, wie die auch NahmenTheatrum Europaeum: Namen. haben mögen: Massen alles, was darunter nicht gesambterTheatrum Europaeum: gesammter. Hand geschehen würde, an sich ungültig und von keinen Kräfften seyn soll. Und wie nun Praelaten und Ritterschaft so, wie sie in der Landes-Matricul gesetzet, so wohlTheatrum Europaeum: sowol. in civilibus als ecclesiasticis, auch der Collecten wegen unter gemeinsamer Regierung und Jurisdiction ohne einige Exception und Exemtion, und daneben bey ihren Privilegiis und Juribus verbleiben, also hingegen hat in denen übrigen schon getheilten Landen, AembternTheatrum Europaeum: Aemptern (auch unten). und Städten, als dem Seinigen jeder Theil die souveraine und hohe landesfürstl[iche]. Gewalt und daraus herfliessende Jura gantz allein und privative zu exerciren, und soll von dem andern Theil unter dem Praetext einiger Communion, oder was Vorwand sonst seyn möchte, zu keiner Zeit daran einige Behinderung noch Eintrag geschehen.

Art. IV Damit künfftigDumont, CTS: künftig. allen Streitigkeiten und darzu zufindenden Praetexten umb so mehr vorgebauet werden möge, ist in genere damals nochmahlsTheatrum Europaeum: nochmals. fest gestellet worden, daß, wie in denen beyden Fürstenthümern beyde Theile vermöge der alten Verträge und Observantz allerdings in völliger Aequalität stehen, und paria jura genießen, und geniessen sollen. Also auch IhroTheatrum Europaeum: Ihre (auch unten). Mayest[ät]. in Dennemarck und dero Successores als regierende HertzogenTheatrum Europaeum: Hertzoge. zu Schleßwig-Holstein in- und ratione der Fürstenthümer Schleßwig-Holstein, keinen Vorzug und Praerogative in einigenTheatrum Europaeum: einigem. Jure, ausser was ratione ordinis hergebracht ist, vor Ihro Durchl[aucht]. zu Holstein-Gottorff und dero Successores, als auch regierendenTheatrum Europaeum: regierende. Hertzogen zu Schleswig-Holstein, sich annehmen noch praetendiren, sondern bey der völligen Parität und gleichen Rechten unter beyden Theilen es unveränderlich bewenden lassen wollen.

Art. V Was die Defension der Schleßwig-Hollsteinischen LandeDumont, CTS: des Schleßwig-Hollsteinischen Landes. betrifft, so wird, wennTheatrum Europaeum: wann. dem gantzen Lande, und also beyden paciscirenden Theilen von Auswärtigen einige Gefahr zustossen solteDumont: sollte., von selbigen auch billig mit zusammen gesetzten Kräfften und communi consilio solche abzuwenden getrachtet werden, und die NothurfftTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: Nothdurfft. und erforderte Mittel aufTheatrum Europaeum: auff (auch im Folgenden). gemeinen Land-Tagen der alten Observantz nach zu besorgen seyn, Jedoch solTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: soll. unter dem Vorwand solcher gemeinen Defension kein Theil schuldig seyn, sich in Sachen impliciren zu lassen, deren derselbe sich anzunehmen nicht nöthig hat, und worinTheatrum Europaeum: worinn. der eine Theil etwa ohne des anderen Mit-Gutfinden und Bewilligung sich eingelassen hätte. Vielweniger soll in solchen Fällen ein Theil vor dem andern von denen Landes-Collecten sich etwas arrogiren. Was aber einen jeden Theil absonderlich betrifft, nachdemmahlenDumont, CTS: nachdemahlen. die jetzige Irrungen hauptsächlich wegen des exercitii juris armorum, und in specie fortalitiorum, und was davon dependiret, mithin über den eigentlichen Verstand des Altonaischen Vergleichs entstanden. So ist, umb künfftig solchenTheatrum Europaeum: solchem. allen vor zubauen, hiemit declariret und fest gestellet worden, daß höchstgedachter S[eine]r Durchl[aucht]. und deren Successoren ohne alle Dispute verbleiben soll das plenum & liberum jus armorum, armandiae, foederum & fortalitiorum, und was davon dependiret, und dessen freyes Exercitium. Wobey aber von beyden Theilen beliebet worden, daß (I.) kein Theil Vestungen erbauen soll, näher als auffDumont, CTS: auf (auch unten). zwey Meilen-Weges an denen von dem anderen Theil besitzenden Vestungen, (2.) auch überall nicht näher als auff eine Meile von- und an des andern Territorio (worunter jedoch die gemeinschafftliche Oerter nicht mit zubegreiffen) etwas fortificiren, (3.) soll auch kein Theil näher als auff eine Meile-Weges an denen ordinairen Strassen und Passagen von Flensburg nach RedensburgTheatrum Europaeum: Rendsburg., und von da nach Itzehoe, Glückstadt und Hamburg, Vestungen bauen, (4.) damit auch von einem Theil dem anderen durch eine gar zu grosse Armatur und in denen Fürstenthümern zu haltende Anzahl Volckes keine Ombrage und Jalousie gegeben werden möge; So ist verglichen, daß ausser einer gantz evidenten Nothwendigkeit, als wennTheatrum Europaeum: wann. von auswärtigenTheatrum Europaeum: außwärtigem. Einbruch, kundbahreTheatrum Europaeum: kundbare. Gefahr vorhanden, oder Ihro Königl[iche]. Mayest[ät]. zu Dennemarck dero Alliirten aus dero Königreich Dennemarck, einige Hülffe zu leisten hätten, als welchen falsTheatrum Europaeum: falls. deroselben die Passage durch dero Antheil der Fürstenthümer billig frey bleiben muß, kein Theil mehr als 6000 Mann zu Pferde und FusTheatrum Europaeum: Fuß. in die Fürstenthümer Schleßwig-Holstein bringen, noch halten, selbe auch zu keiner Zeit zu Unterdrückung oder Vergewaltigung des anderen Theils gebrauchen soll. Weilen aber Seine Durchl[aucht]. zu Holstein-Gottorff mit einer solchen Anzahl Volckes nicht allemahlTheatrum Europaeum: allemal. versehen seyn möchten, und dero Gelegenheit nicht erleydetTheatrum Europaeum: erleidet., solche beständig auff den Beinen zuhalten, so bleibet deroselben allemahlTheatrum Europaeum: allemal. frey, wenn sie es nöhtig finden, von dero Freunden und Alliirten aus dem Römischen Reich und Nieder-Sächsichen Crais, biß auff 3000 Mann einzunehmen und zu dero Sicherheit in die Fürstenthümer zu bringen und zu verlegen. Wann sie auch von frembden HerrnTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: Herren (Abweichung Herrn/Herren im Folgenden nicht mehr notiert). einige TroupenDumont, CTS: Trouppen; Theatrum Europaeum: Truppen (auch unten)., so in dero Dienste, Eyd und PflichtenTheatrum Europaeum: Pfliche. treten, und voriger Pflichte erlassen werden, erhalten können und annehmen wollen, stehet solches (weil dergleichen Leute nicht anders als Gottorffische eigene Troupen zu consideriren seyn), umbTheatrum Europaeum: um. so mehr und zwar auch ultra numerum der gedachten 3000 und biß auff die obgedachte Zahl der 6000 Mann, zu Hochgedachter S[eine]r Durchl[aucht]. freyenTheatrum Europaeum: freyem. Willen und Disposition: jedoch, daß von einer Puissance allein auch solchergestalt keine grössere Anzahl als 3000 Mann zu übernehmen seyn wird. Letzlich wird auch verwahret, daß bey denen Durch-Marschen der Troupen kein Theil des andern Angehörigen und Unterthanen mit Nacht-Lagern und Einquartierungen beschweren solTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: soll (auch unten).: Es wäre dann, daß im NohtfallTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: Nothfall. auf speciale Requisition, ein Nacht-Lager concediret würde, welchen falsTheatrum Europaeum: Falls. dannDumont, CTS: dan (auch unten). Theatrum Europaeum: denn. alles, so genossen wird, bezahlet und gantz exacte Disciplin gehalten werden soll. Der blosse Transitus aber sol auf behörige Requisition nicht verwegertTheatrum Europaeum: verweigert. werden.

Art. VI Der Altonaische Vergleich sol innerhalb 6. Wochen nach Auswechselung der Ratificationen ad literam, in specie mit Restitution des GuthesTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: Gutes. Gottes-Gabe an Ihro Durchl[aucht]. zu Holstein Gottorff zu völliger Execution gebracht werden; Jedoch in alle Wege dem Fürstl[ichen]. Hause Hollstein-Plön sein Regress in salvo bleiben.

Art. VII Als von wegen Ihro Durchl[aucht]. zu Holstein-Gottorf auch vorgestellet worden, wie ausTheatrum Europaeum: auß. der Vestung ChristianpriesTheatrum Europaeum: Christian-Preiß. oder Friedrichsort, dero Aembtern und Angehörigen, insonderheit aber der Stadt Kiel, vielfältige Beschwerden und Schaden zugezogen würden, gegen den Inhalt des Glückstädtischen RecessesTheatrum Europaeum: Recessus.. Daher Seine Durchlauchtigkeit die Instances machen lassen, daß gesagteTheatrum Europaeum: besagte. Vestung demoliret werden möchte. So ist von wegen Ihro Königl[ichen]. Majest[ät]. zu Dennemarck versprochen, daß denen Gottorffischen Beschwerden auch in diesem Punct nachdrücklich und vollkommen remediretTheatrum Europaeum: remedirt., dem Glückstädtischen Recess zu Kriegs- und Friedenszeiten auch darunter allerdings nachgegangen, die Gottorffische Angehörige, in specie die Stadt Kiel, dagegen und überall aus gedachter Vestung künfftig nicht graviretTheatrum Europaeum: gravirt. werden sollenTheatrum Europaeum: sollte.: Massen dann auch auf allen unverhofften Fall der Contravention, und da solche auf erfolgendes Ansuchen innerhalb sechs Wochen nicht repariretTheatrum Europaeum: reparirt. würde, Seine Durchl[aucht]. ratione des in mehrgedachten Glückstädtischen Recess, sub conditione wegen dieser Vestung ertheilten Consens, ihre NothurfftTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: Nothdurfft. und Jura salva & integra sich reserviret haben wollen.

Art. VIII Wegen des PactiKonnte noch nicht nachgewiesen werden., so Anno 1647 mit dem Capitulo zu Lübeck an Seiten Hollstein-GottorffTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: Holstein. wegen der bischöfflichen Wahl auf sechs Generationen errichtet worden, wollen Ihro Königl[iche]. Majest[ät]. zu Dennemarck es bey dem Glückstädtischen Recess de Anno 1667 und darin beschehenen Versprechen allerdings bewenden und solchem auf keine Weise directe oder indirecte entgegen handelnDumont, CTS: handelen. lassen.

Art. IX Als von wegen Ihro , so wohl der hohen Mediation, als Ihro , selbst in mehrernDumont, CTS: mehreren. Theatrum Europaeum: mehrerm. vorgestellet, in was grossen Schaden und Verderb Ihr HausTheatrum Europaeum: Hauß (auch unten) und Lande durch die passirte Irrungen gesetzetTheatrum Europaeum: gesetzt. worden, so haben Ihro Königl[iche]. Majestät aus freund-vätterlicherTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: freund-vetterlicher. Affection und Gewogenheit gewilliget, daß sie Ihro Durchl[aucht]. zu Holstein-Gottorff die Summa von zweyhundertundsechszigDumont, CTS: zwey hundert sechszig tausend. tausend Reichsthalern an guten vollgültigen DähnischenTheatrum Europaeum: Dänischen. Cronen (mehrDumont, CTS: welche. innerhalb 12 Tagen à dato dieses in Hamburg in Banco, oder bey sicherenTheatrum Europaeum: sichern. guten Kauff-Leuten versichert und angewiesen, und dem Gottorffischen Gevollmächtigten solche Versicherungen ausgeliefert werden sollen) und zwar solche summam zwischen hier und künfftigen Kiehler-Umschlag Anno 1701Theatrum Europaeum: 1700. in octavis trium regum, zu Hamburg ohnfehlbahr bezahlen lassen wollen. Hingegen lassen Ihro Durchl[aucht]. zu Holstein-Gottorff alle andere wegen einiger Schadeloß-Haltung aus diesem Kriege bereits movirte oder annoch zu movirende Praetensiones schwinden und fallen. Nicht weniger wird an Seiten Ihro Durchlauchtigkeit hiemitTheatrum Europaeum: hiermit. renunciiret (1.) Denen in Anno 1697 von der Königlichen MiliceTheatrum Europaeum: Militz. verursachten Kosten (2) Der ratione der bekandtenTheatrum Europaeum: bekannten. PeraequationTheatrum Europaeum: [Einschub:] der. dem Hoch-Fürstlichen Hause Gottorff zustehenden Praetension, davon in dem Tractat von Anno 1661Konnte noch nicht nachgewiesen werden. und dem Glückstädtischen Recess Erwehnung geschehen, und (3.) Demjenigen so nach dem 23sten Junij Anno 1689 von Königlicher Seiten aus dem Fürstlichen eingetrieben. Hingegen wollen Ihro Königliche Majestät allen aus diesem Kriege etwa habenden Schadelos-Haltungs-PraetensionenTheatrum Europaeum: Schadloß. ebenfalsTheatrum Europaeum: ebenfalls. hiemit renunciiret haben. HiebeyTheatrum Europaeum: Hierbey. ist ferner verglichen, daß, was an Domainen-Gefällen in den Hertzogthümern Schleßwig-HollsteinTheatrum Europaeum: Holstein. ec. von ein- oder anderen TheileTheatrum Europaeum: anderm Theil. in des andern Landen biß auf den 14ten August inclusive eingetrieben und erhoben seyn möchte, solches demselben Theil, welcher es genossen, verbleiben. Was aber weiterhin und von dem 15ten Augusti inclusive an erhoben seyn würdeTheatrum Europaeum: möchte., solches bona fide innerhalb 4. Wochen restituiretTheatrum Europaeum: restituirt. werden solDumont, CTS: soll. Theatrum Europaeum: solle.. Wie dann auch die von beyden Theilen in des anderen Landen, Aemptern und Städten ausgeschriebeneTheatrum Europaeum: angeschriebene. Contributiones, welche nicht gedachte 14ten dieses oder vorher würcklich bezahlet seynTheatrum Europaeum: bezahlt sind., cessiren und nicht eingetrieben werden, nicht weniger auch die von denen Städten wegen denTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: der. ausgeschriebenen extraordinairen Schatzung extradirte Obligationes oder gegebene Cautiones hiemit cessiren und annulliret seyn sollenTheatrum Europaeum: [Auslassung].. Die bey Praelaten und Ritterschaft aber bereit ausgeschriebene und intimirte Contributiones sollen biß zu Ende dieses MonahtsTheatrum Europaeum: Monats. bezahlet und excequiretTheatrum Europaeum: exequirt. werden.

Art. X Weilen man befunden, daß (I.) die im AmbteTheatrum Europaeum: Ampte. Gottorff nahe bey Schleßwig belegene zwey Königliche VoigteyenTheatrum Europaeum: Vogteyen. Breckel und UlsenisTheatrum Europaeum: Ulsenitz., dann auch (2.) das in Norder-Ditmarschen belegene Dorff Feddring zu allerhand Difficultäten und Irrungen offters AnlasTheatrum Europaeum: öffters Anlaß. gegeben; So haben Ihro Majestät auff beschehenes Ansuchen hiemitTheatrum Europaeum: hiermit. verwilliget und versprochen, daß sie solche Oerter gegen ein Aequivalent aus den Schleßwischen Capittuls-Gütern der anderen Ihro bequemen Oertern permutirenTheatrum Europaeum: permutiren., die Proportiones nach sechs-jährigen RegisternDumont, CTS: Registeren. ausfinden, und diese Sache innerhalb 4 Monaten zum Stande bringen lassen wollen. Dafern dann in dem Königlichen Antheil sich fürstliche Unterthanen oder Manck-Güter finden, so Ihro Majestät gelegen wären, werden Seine Durchlauchtigkeit mit dergleichen Permutation deroseben auch gerne willfahren.

Art. XI Wegen des zu Lyst im Ampte TundernDumont, CTS: Tunderen (auch unten). vor Jahren von königlicher Seiten angelegtenTheatrum Europaeum: angelegten. Zolles, ist abgeredet worden, daß selbiger von denen fürstlichen Schleswig-Holstein-Gottorffischen Unterthanen überall nicht, (2.) auch von denen Kauffmannschafften und WahrenTheatrum Europaeum: Waaren., so directe aus der See nach der Stadt und AmbtTheatrum Europaeum: Ampt. Tundern, oder von daTheatrum Europaeum: dar. in die See gehen, nicht gehoben: Sondern selbige davon allerdings befreyet seyn, und ohne einige Abgifften von Zollen oder sonsten, wie es immer NahmenTheatrum Europaeum: Namen. haben mag, gelassen werden sollen. Alle übrige Gravamina sollen durch beyderseits darzu zusammen zuschickende Rähte in Hamburg innerhalb sechs Wochen à die ratificationis dieses Tractats, bona fide abgethan und gäntzlich gehoben werden.

Art. XII Als bey diesen Troublen von Ihro Durchl[aucht]. zu Braunschweig-Lüneburg-CelleTheatrum Europaeum: Zelle. eine Schantze auf die vor dem Hamburgischen HafenTheatrum Europaeum: Haafen. in der Elbe gelegne Insul, der BrevenhoffTheatrum Europaeum: Greven Hoff. genandtTheatrum Europaeum: genannt., geleget worden, so ist von deroselben, daß solche Schantze so fort nach der Ratification dieses Tractats, evacuiret und rasiretTheatrum Europaeum: evacuirt und rasirt. werden solTheatrum Europaeum: solle., hingegen aber auch an Seiten Ihro hiemit versprochen worden, daß die Erbauung abgedachterTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: dieser. Schantze nimmer zu jemands Praejuditz allegiretTheatrum Europaeum: allegirt., noch von der Insul des Brevenhoffs, und was allda noch ferner sich ansetzen möchte, der Schiff-Fahrt einige Hemmung noch Hinderniß geschehen sol.

Art. XIII In diesenTheatrum Europaeum: diesem. Frieden und Amnestie werden mit eingeschlossen die hohen Garands des Altonaischen Vergleichs, dero Successores, Reiche, Lande und Angehörige, und soll alles dasjenige, so von selbigen zu Wasser und Lande gegen ein- und anderen Theil geschehen, in ewige Vergessenheit gestellet, und in UngutenTheatrum Europaeum: Ungutem. nimmer weiter gedacht werden. Insonderheit wollen Ihro vor sich und dero Successores hiemitTheatrum Europaeum: hiermit. versprochen haben, daß sie wegen dessen, so bißhero vorgegangen, noch unter was Praetext es sonsten seyn möchte, gegen Ihro oder das Durchlauchtigste Haus Braunschweig-Lüneburg Cell- und Hannoverischen Theils, weder selbst etwas Thätliches vornehmen, noch andern, die solches thun oder thun möchten, mithin dero Feinden und WiderwärtigenTheatrum Europaeum: Wiederwärtigen. auf keinerley Weise mit Raht und That, Hülffe noch Vorschub, directe noch indirecte leisten, sondernDumont, CTS: sonderen. vielmehr ohnangesehen alles dessen, so biß anhero verhandelt, vorkommen und passiretTheatrum Europaeum: passirt., mit denenselben, und zwar was in specie Ihro Majest[ät]. und die Cron Schweden belanget, nach InhaltTheatrum Europaeum: Innhalt. der zwischen beyden nordischen Königen und Reichen vor dem errichteten Pacten und Frieden-Schlüssen ein beständiges gutes freund-nachbahrlichesTheatrum Europaeum: nachbarliches (auch unten). Vernehmen unterhalten wollen. Hingegen wollen Ihro und Hochgedachtes Durchlauchtigstes Haus sich auf gleiche Weise gegen die Cron Dennemarck betragen, und in aller guten freund-, vetter- und nachbahrlichen Correspondentz und Freundschafft mit Ihro Königl[ichen]. Majest[ät]. es ihrer Seits auch nicht ermangeln lassen.

Art. XIV Die und übrige hohe Puissances, so sich bißhero der Garantie des Altonaischen Vergleichs angenommen; Nicht weniger auch Ihro und die Chur- und Fürsten des Reichs, zu welchen ein- oder ander Theil darunter ein Vertrauen haben möchte, welche dann innerhalb 2 MonahtenTheatrum Europaeum, Dumont, CTS: Monaten. zu benennen, sollen invitiretTheatrum Europaeum: invitirt. werden, beyden Theilen die Garantie dieses Tractats und der dabey errichteten Neben-ArticulnTheatrum Europaeum: Articul. zu leisten.

Art. XV Die Ratificationes über diesen Tractat sollen in 7 Tagen à dato, und eher da möglich, gegen einander in Segeberg ausgewechselt werden.

Zur Urkund dessen seynTheatrum Europaeum: seind. dieses Vergleichs zwey Instrumenta verfertiget, von denen ab beyden Theilen dazu bevollmächtigten Ministris unterschrieben, und mit ihren BittschaftenDumont, CTS: Pittschaften. Theatrum Europaeum: Petschafften. befestiget worden. So geschehen zu TravendahlTheatrum Europaeum: Traventhal. den 18. Augusti Anno 1700.

Pincier von Königstein

Des Travendahlschen Friedenß Articuli SeparatiDumont, CTS: [Auslassung]. Keine wörtliche Wiedergabe in Theatrum Europaeum.

1 Des Herrn Herzogen zu Hollstein PlönLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: Ploen. Durchl[aucht]., dero Erben und Nachkommen sollen gegen die mit IhroDumont,CTS: Ihrer. und des Herrn HerzogenDumont, CTS: Hertzogen. zu SchleßwigDumont, CTS: Schleßwich. Hollstein GottorfDumont, CTS: [Einschub:] in. Durchl[aucht]. errichtete VerträgeDumont, CTS: Vertrage. und Recesse in keinen Weg turbiret, noch betrübet, sondernDumont, CTS: sonder. bey ihroLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: ihren. darin erlangten und sonst habenden juribus und bestehenden Herrschaften, AembternLASchleswig 7/3573: Ämtern (auch unten). Dumont, CTS: Aembteren., und selbigen in corporirten GuternDumont, CTS: Güteren., geruhig gelaßen, und hinkünfftig von niemanden, wer dasDumont, CTS: der. auch seyn möchte, dagegen angefochten, jedoch demDumont: [Einschub:] dadurch. Altonaischen Vergleich dadurchDumont, CTS: [Auslassung:] dadurch. nicht praejudiciret werden. Dieser SeparterLASchleswig 7/3573: Separate. Dumont, CTS: Separat. Articul, soll eben die Kraftt und Würckung haben, alß wenn er dem Haupt TractatLASchleswig 7/3573: [Einschub:] von <...> [ein unleserliches Wort]. inseriret wäre, und seyendDumont, CTS: seynd. dazuLASchleswig 7/3573 : dabey. Dumont, CTS: davon. 3 originalia verfertiget, von denen ab beiden theilsLASchleswig 7/3573: von denen von beiden Theilen. Dumont, CTS: von denen beyden Theilen. dazu bevollmachtigten Ministris unterschrieben, und mit ihren Pittschaften versigeltDumont, CTS: bekräfftiget worden. So.. Geschehen zu Travendahl dem 18 Aug 1700.

2.Fehlt in 2. Kopie von LASchleswig. Es versprechen und übernehmen IhroDumont: Ihre (auch im Folgenden). bey Ihro durch ihre Officia und InstantzienDumont, CTS: Instantz. zu erhalten, und zu wege zu bringen, daß dieselbe sich gefallen laßen werden, 1. daß in Seelandt und dessen königl[ichen]. dennemarckschen InsulnDumont, CTS: Insulen. alle Hostilitäten, Contributiones und Exactiones den Tag hernach, wannDumont, CTS: wan. der von S[eine]r. D[ur]chl[aucht] diesen Abend abzufertigender Courier, so , die Nachricht, von dem Schluß desDumont, CTS: dieser. Tractaten bringen wirdDumont: solle. CTS: sole., ankommenLASchleswig 7/3573: angekommen. Dumont, CTS: ankommen wird., gleich mögen auffhörenDumont, CTS: aufhören., und was solchen Tag beyLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: [Auslassung]. der Ankunfft des Couriers inclusive, nicht würklich gehoben seyn wird; weiter nicht exigiret; denn auch 2. die königl[iche]. schwedische Völcker so gleich und ohne Verzug, nachdem bey Ihro May[es]t[ä]t oder dero Generalität in SeelandDumont, CTS: Seelandt. die Nachricht einlauffen wird, daß die Ratificationes über den Frieden-Tractat wircklichLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: würcklich. ausgewechselt sindDumont, CTS: seyn., außDumont, CTS: aus. dem Königreich Dennemarck, wennDumont, CTS: wan. Wind und Wetter nicht contrair sindDumont, CTS: seyn., abgeführet werden sollen. Zu UrkundtDumont, CTS: Uhrkundt. ist diese DeclaratioDumont, CTS: Deklaration. von Ihro unterschriebenDumont, CTS: [Einschub:] und mit dero Insiegel befestiget.. So geschehen Segeberg den 18CTS: 11. August 1700.

3. WanLASchleswig 7/3573: Wann. in denen unter dem heutigen Dato in dem 9. Artic[ul].LASchleswig 7/3573: neundten articulo. benandten 14LASchleswig 7/3573: <...>; unleserlich. Tagen die Einlieferung der Versicherung auffDumont, CTS: auf (auch unten). die 260 Tausend Reichsthaler nicht geschehen würde, so soll soforthDumont, CTS: so fort. die Harde-BredstedtLASchleswig 7/3573: Halbe. oder Norges-HardeLASchleswig 7/3573: Nordgroßharde. mittDumont, CTS: nit. allen Rechten, Pertinentien und Superiorität alßDumont, CTS: als (auch unten). wieDumont, CTS: ein. HypothecenDumont, CTS: Hypotheque. an Gottorff tradiert werden, und es selber als dennDumont, CTS: denen. in Possession zu nehmen befügt seynLASchleswig 7/3573: [Auslassung:] und...sein.. Wobey Ihro D[urc]hl[aucht] versprechenDumont, CTS: versprochen. in eventum nichts weiter, alß die von solchem Capital gebührende Zinsen, ohne alle weitere Erhöhung der ContributionenLASchleswig 7/3573: Contribution. oder anderer EinkünffteDumont, CTS: Einkünfften. à 5 pro CentDumont, CTS: cento. zu geniessen, worinnDumont, CTS: worin. sie auff keine Weise sollen gehindert werden. Zu mehrer Versicherung ist dieser Separat articul von beiderseits bevollmächtigten Ministris signiret und eigenhändig unterschriebenDumont, CTS: [Einschub:] und soll mit dem Haupt-Tractat von gleichen Würden und Kräfften seyn.. Actum Travend[ahl]. 18 Aug. 1700.

4. Alß von denen allhier bey diesen Tractaten von wegen , Ihrer Churfürstl[ichen]. Durchl[aucht]. zu Brandenb[urg]., und dem Durchlauchtigsten Hauße Braunschweig-Lüneburg anwesenden Ministris inständig verlanget, und recommandieret worden, daß geruhen wolten, der Stadt Lübeck die jura superioritatis über die Örther Meußlingen, NiendorfDumont, CTS: Niendorff., ReckeDumont, CTS: Reke. LASchleswig 7/3573: Rende., StäckelsdorffLASchleswig 7/3573: Stockelsdorf., Morie, EckfortDumont, CTS: Eckhorst., Dunckelsdorff und Trenthorst ohne ferneren Streit zu laßen. So hoffen die Königliche Dähnischen Herren Gevollmächtigte zu wege zu bringen, daß Ihro May[es]t[ä]t zu Bezeugung dero guten Willens gegen Ihre benachbahrte CraißDumont, CTS: Kreyß (auch unten). StändeDumont, CTS: Ständen., und in regard der eingewandten Intercession, denDumont, CTS: dem. mehrgedachtenDumont, CTS: mehrgedachter. Örther wegen am Kayserl[iche]nDumont: Keyserlichen. HofeDumont, CTS: Hoff. erfolgenden Rechtsspruch ohne Auffenthalt statt geben, immittelst aber auch deßen unerwartet, wenn die Stadt Lübeck an Ihro Sr.Dumont, CTS: Ihre. May[es]t[ä]t durch eine Abschickung ersuchen wird, deroselben das Gut und DorfDumont, CTS: Guth und Dorff. LASchleswig 7/3573: Guth. Meußlingen, und alle dero Pertinentien sofort cum omni teritorii jure übergeben und laßen werden. Zu UrkundDumont, CTS: Uhrkundt. LASchleswig 7/3573: Uhrund dessen. ist dieser Separatarticul von dem königl[iche]n dennemarkischen gevollmächtigtenDumont, CTS: bevollmächtigten. Ministris unterschrieben, und mitt dero Pittschaften bekräfftiget worden. Actum Travendahl den 18 Aug 1700

5. Auff das von dieses nieder-sächsischen Craißes und deßen hohe Herren Directoren wegen von Seiten der Königl[ich]. schwedischen, chur-brandenburg[ischen]n, und baunschweig-lneburg[ischen] gevollmächtigten Herren Ministrorum beschehenes Anhalten, daß Ihro Königl[iche]. May[es]t[ä]t zu Dennemarck geruhen wollen, die an das StiftLASchleswig 7/3573, Dumont Stifft. und Capitul zu Lübeck auß gewissen kayserlichen Assignationen gemachte Forderung auff 120 R[eichs]th[aller]. demselben zu erlaßen, ist von wegen Ihro Dumont, CTS: [Auslassung:] Norwegen., die ErklärungDumont, CTS: Erklährung. ertheilet, daß sie an besagtes StiftLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: Stifft (auch unten). und Capitul ein mehres, alß was nach denDumont, CTS: denen. Reichs - und Craißgesetzen, und nach dem Fuss der Matricul selbigen obligen und zu kommen, auch nach Abzug desLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: [Einschub:] bereits. von Ihrer May[es]t[ä]t bereitsLASchleswig 7/3573, CTS: [Auslassung:] bereits. genosenenLASchleswig 7/3573: ersehen. Dumont, CTS: genossenen. restiren kannDumont, CTS: kann., nicht fordernLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: forderen., auch nach der Liquidation innerhalb 6 Wochen die Sache zur Richtigkeit bringen, auch mit mehrgedachtem Stift und Capitul nach aller Billigkeit handelnLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: handelen. und demselben undLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: was. einigen anderen Ständen geschehen, widerfahrenDumont, CTS: wiederfahren. laßen wollen. Uhrkundlich ist dieser Separate Articul von beyderseits bevollmächtigten Ministris signiert undDumont, CTS: [Einschub:] eigenhändig. unterschrieben, und soll mit dem Haubt-TractatLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: Haupt. von gleichen Würden und Kräfften seyn. Actum Travend[ahl]. 18 Aug 1700.

6. Auf die bey gegenwärtigen Tractaten beschehene InstanzDumont, CTS: Instantz., daß , dem Elb Commercio zum Besten, die in solchen Strohm belegen, so genandteDumont, CTS: genante. Hittler-SchanzeLASchleswig 7/3573: [undeutlich]. wegthun und demoliren zu laßen, sich gefallen laßen wollenLASchleswig 7/3573, Dumont, CTS: wolten., hatt mannDumont, CTS: hat man. an SeithenLASchleswig 7/3573: Seiten. Hochgedachter I[hrer]. K[öniglichen]. M[ajestät]. sich dahin erklähret, daß sie solchen Punct dem Arbitrio Ihro , und derDumont, CTS: [Auslassung]. Herrn Dumont, CTS: Staten. der vereinigten Niederlanden, alß Guarants, und darneben I[hrer]. überlaßen, und innerhalb 2 MonathenCTS: zwey Monath Zeit. Dumont: zwey Monat Zeit. nach derenDumont, CTS: dem. Außspruch, solchen ein Genügen leisten wollen. Uhrkundlich ist dieser Separat Articul von dem Konigl[ichen]n Dennemarckschen <...> Tractats bevollmächtigten MinistrisDumont, CTS: beydseits bevollmächtigten Ministris. signiert, eigenhändig unterschrieben, und soll mittDumont, CTS: mit. dem Haupt Tractat von gleichen Würden und Kräfften seyn. Actum Travend. den 18. Aug[ust] 1700.Abweichende Datierung in der 2. Abschrift des LASchleswig: Urkundlich zu Traventhal 18. Aug.1702.

LASchleswig 7/3573: beide Unterschriften fehlen.

[Anmerkung]Weiterführender Abdruck Dumont, CTS: Garantie der 13. Artikels des Travendahler Friedens durch Dänemark-Norwegen, Segeberg 1700 VIII 13. sowie: Ihro Königlichen Majestät Friderici IV in Dännemarck Versicherung, der Hypothec auf die Landschafft Brettstadt oder Norgensharde wegen der dem Herren Hertzog von Holstein-Gottorff im Travendahlischen Frieden versprochener 260000 Thaler, Coldingen, 1700 VIII 26. sowie: Nebenvergleich über den Travendahlische Frieden zwischen Ihro Königlichen Majestät in Dännemarck Friderico IC und Hertzogs Friedirchs zu Schleswig-Holstein Hochfürstliche Durchleucht wegen Bezahlung derer im erwehnten Frieden von Ihro Königlichen Majestät an gemelten Heern Hertzogs Durchleucht versprochenen 260000 Rthlr. , Hamburg 1701 VII 12 [kein Nachweis in LASchleswig].

Reichsarchiv (1700-08-18) Reichsarchiv, Band 10 (1712), PSpec Con II (2), S.244-250 Aus: Dokumentenarchiv der Universitätsbibliothek Augsburg (Drucke vor 1900 / Historische Geschichtswerke). Fuhrmann, Die Auseinandersetzung zwischen königlicher und gottorfischer Linie in den Herzogtümern Schleswig und Holstein. Hoffmann, Reumann, Kellenbenz, Die Herzogtümer von der Landesteilung 1544 bis zur Wiedervereinigung Schleswigs 1772. Kellenbenz, Die Herzogtümer vom Kopenhagener Frieden bis zur Wiedervereinigung Schleswigs 1660-1721. Christiansen, in: Danmark-Norges Traktater 11, S. 224-377. Sundberg, Svenska freder och stillestånd, S. 301 f. Seitz / Rosengren, Sveriges freder och fördrag, S. 72.
1

Rendsburger Vergleich 10. Juli 1675. Dänemark erzwingt nach gewonnenem Krieg die Aufgabe der (relativen) Selbständigkeit Schleswig-Holstein-Gottorfs (Friedensschlüsse und Bündnisse nur mit Billigung des dänischen Königs, dänisches Primat bei der Landesverteidigung, Schwabstedt geht an Dänemark über)."

2

Im Friedensvertrag von Fontainebleau 2. September 1679 (im Zusammenhang mit dem Frieden von Nimwegen) zwischen Dänemark und Frankreich restituierte Dänemark den Herzog von Holstein-Gottorf und verzichtete auf die in Schweden besetzten Gebiete. "

3

Der Altonaer Vergleich 30. Juni 1689 beendet die dänische Okkupation und restituiert den Gottorfer Herzog.

4

Leopold I. (1658-1705), römisch-deutscher Kaiser.

5

August II. (1694/97-1733), Kurfürst von Sachsen (August III.) und König von Polen.

6

Friedrich III. (1688-1713), Kurfürst von Brandenburg, ab 1701 als Friedrich I. König in Preußen.

7

Bei den Verhandlungen waren neben den Vertragsparteien anwesend: von den Schiedsmächte: Brandenburg (von Busch), Frankreich (Chamilly, Mraquis de Bonacq), von den Garantiemächten Schweden (von Lissenheim, von Friesendorff), England (Cresset), die Generalstaaten (Cranenburg), Braunschweig-Lüneburg (Bernstorff, Bülow, Fabricius), des weiteren der Kaiser (Eck). "

8

In der „Union“ vom Juli 1533 schlossen die Herzogtümer und Dänemark einen Beistandspakt ab, der die enge Verbindung betonte. Konflikte sollten – statt mit Waffen - durch ein gemeinsames Schiedsgericht beigelegt werden. Zur gegenseitigen Verteidigung gegen Angriffe Dritter sollte jeder eine bestimmte Anzahl Reiter aufstellen. 1623 wurde dieser Defensivpakt zu einem Offensivpakt erweitert."

9

Durch den Frieden von Roskilde (26. Februar 1658) und durch den Kopenhagener Vertrag (12. Mai 1658) erhielt der Gottorfer Herzog die Souveränität über seine (durch Vererbung vermehrten) Besitzungen in Schleswig. Die dänische Lehnshoheit über den Gottorfer Anteil am Herzogtum wurde aufgehoben. Zudem trat Dänemark das Amt Schwabstedt ab. Im Frieden von Oliva (3. Mai 1660) wurde dies bestätigt."

10

Der Glückstädter Rezeß 1697 zeigte eine Annäherung zwischen Herzog Christian Albrecht und König Friedrich III.

11

Johan Hugo von Lente (1640-1716), dänischer Diplomat, Kanzler.

12

Christoph Blome (1657-1729), dänischer Diplomat, Präfekt.

13

Magnus von Wedderkop (1638-1721), Staatsmann.