Sententia ministrorum verbi in comitatu Mansfeldensi (1562) – Einleitung
1. Historische Einleitung
NachdemZum folgenden vgl. . die Weimarer Disputation ohne eindeutiges Ergebnis beendet worden war, war es insbesondere über Fragen kirchenordnenden Handelns zu Spannungen gekommen zwischen einerseits und und seinen Unterstützern andererseits;Vgl oben die . dies führte schließlich zur Entlassung des und seiner streitbarsten theologischen Gefolgsleute zwischen Juni 1561 und Februar 1562. Im Gegenzug wandte der Herzog seine Gunst wieder deutlicher und dessen Anhängern zu. Er ließ seine Lehre schriftlich darlegen, um sie ab Juni 1561 durch führende Theologen befreundeter protestantischer Gebiete begutachten zu lassen.Vgl. . Kritische Rückfragen insbesondere aus führten dann zu Unterhandlungen zwischen und den Württemberger Theologen und ; als deren Ergebnis formulierte die sogenannte Declaratio Victorini vom 6. Mai 1562,Zum Text siehe . die die Württemberger als rechtgläubig anerkannten. Darin legte erneut seine Auffassung zur Willensfreiheit und zur Frage der Mitwirkung des Menschen an der eigenen Bekehrung dar. Auf dieser Grundlage wurde rehabilitiert. Er erhielt am 24. Mai 1562 seinen Lehrstuhl an der Universität Jena zurück. Im Rahmen einer von angeordneten KirchenvisitationDie Visitationsinstruktion wurde am 12. Juli 1562 ausgefertigt. Vgl. , der Text der Instruktion ist ediert . sollten sämtliche Pfarrer und Prediger im durch Unterschrift ihre Billigung dieser Erklärung bekunden, auch wenn sie nicht unmittelbar verpflichtet wurden, diese Lehre zu übernehmen. Kanzelpolemik gegen wurde untersagt. Verbindliche Lehrnorm blieben allerdings das Augsburger Bekenntnis und dessen Apologie, die Schmalkaldischen Artikel und das Weimarer Konfutationsbuch.Vgl. . . Gleichwohl gab es erhebliche Widerstände innerhalb der Pfarrerschaft des Territoriums. Deshalb versuchten die Visitatoren und , durch ergänzende Interpretationen die Declaratio annehmbarer zu machen. verfasste eine Erläuterung zur Unterschrift, von den Gegnern als Superdeclaratio bezeichnet;. allerdings konnten die Visitatoren nicht dazu bewegen, zu weiteren Diskussionen zur Verfügung zu stehen oder sich diese Erklärung durch Unterschrift zu eigen zu machen, um allzu berechtigte Zweifel an der Authentizität1 der Auslegung auszuräumen.. Strigels Antwort vom selben Tag ebd. Bl. L1r/v. Es kam schließlich zur Entlassung von insgesamt mehr als vierzig Amtsträgern.Vgl. Warhafftiger / vnnd || Gruͤndtlicher Summarien Bericht (VD 16 W 734) [wie Anm. 8], Bl. L 3v–L 4r (siehe unten Nr. 15, S. 662, Anm. 6).
Herzog Johann Friedrich II. suchte die Verbreitung der Declaratio zu verhindern, indem er sie nicht drucken ließ und indem er verfügte, dass sie den visitierten Pfarrern und Predigern nicht ausgehändigt, sondern lediglich vorgelesen werden solle. Dennoch gelangte der Text anscheinend recht bald in die Hände der Mansfelder Theologen. Diese waren von der Visitation zwar nicht unmittelbar betroffen, die Vorgänge im ernestinischen Sachsen waren ihnen aber offenbar Anlass genug, dazu in lateinischer Sprache Stellung zu nehmen, und zwar bereits mit Datum vom 20. August 1562.
2. Die Autoren
Als Verantwortliche für die Schrift sind auf dem Titelblatt (die) Prediger der Grafschaft Mansfeld genannt. Auch in früheren Jahren gab es derartige kollektiv verantwortete Publikationen aus der Grafschaft.Vgl. unsere Ausgabe Bd. 3, Nr. 6 und 8. Außerdem vgl. Berndorff, Prediger 209f. Wer die Stellungnahme zur Declaratio Victorini formuliert hat, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor. Allerdings richtet der Braunschweiger Superintendent Joachim Mörlin unter dem Datum 23. Februar 1563 einen Brief wegen der Schrift an Hieronymus Menzel, Cyriakus Spangenberg und die übrigen Diener am Wort Gottes in Eisleben.Vgl. Confessio et Sententia (unten Einleitung 4, S. 642f, Ausgabe B), Bl. 187v–188r. Da Menzel und Spangenberg auch in der Folgezeit publizistisch aktiv waren, darf man vermuten, dass sie bei der Abfassung federführend waren, möglicherweise in Absprache mit Kollegen vor Ort; veröffentlicht wurde der Text dann im Namen der Theologen der Grafschaft, vermutlich nach Beratung oder wenigstens Kenntnisnahme durch einen Konvent.
Menzel wurde am 22. Februar 1517 als Sohn eines Tuchmachers in Schweidnitz geboren, in den Jahren 1535 bis 1538 besuchte er die humanistische Schule in Goldberg unter Valentin Trotzendorf. 1539 bezog er die Universität Wittenberg; 1541 wurde er durch Vermittlung Melanchthons und des Joachim Camerarius Hauslehrer bei den Kindern Dr. Bernhard Zieglers in Leipzig, wobei er seine Studien an der dortigen Universiät fortsetzen konnte; im August 1542 erhielt er dann eine Stelle als Lehrer in Eisleben. Am 24. Februar 1551 wurde Menzel in Wittenberg zum Magister promoviert und anschließend Konrektor des Gymnasiums in Eisleben. 1553 wurde er als Pastor an die Nicolaikirche berufen. Auf Vorschlag von Cyriakus Spangenberg bekleidete Hieronymus Menzel seit Mai 1560 als Nachfolger des Erasmus Sarcerius das Amt des Superintendenten der Grafschaft Mansfeld, verbunden mit dem Pfarramt an der Andreaskirche in Eisleben. Menzel starb am 25. Februar 1590 und wurde im Chor der Andreaskirche begraben.
Cyriakus Spangenberg wurde am 7. Juni 1528 als Sohn von Johann Spangenberg geboren, der seit 1524 in Nordhausen an St. Blasii evangelisch predigte und 1546 auf Luthers Empfehlung als Generalsuperintendent der Grafschaft Mansfeld nach Eisleben berufen wurde, wo er 1550 starb.Krumhaar, 345f, schreibt über ihn: Er gehörte zu den einflußreichsten Reformatoren zweiten Ranges. Vgl. Jörg Köhler / Red.: Art. Spangenberg, Johann, in: Killy2 11 (2011), 80f. Cyriacus Spangenberg immatrikulierte sich bereits am 2. Februar 1542 an der Leucorea. Während des Schmalkaldischen Kriegs war er als Lehrer in Eisleben tätig und kehrte anschließend wieder an die Universität Wittenberg zurück. Am 11. Februar 1550 legte er sein Magisterexamen ab; zeitweilig versah er die Pfarrstelle seines verstorbenen Vaters an der Andreaskirche Eisleben, 1553 wurde er dann Diakon in Mansfeld. 1559 wurde er dort Hofprediger und Generaldekan. Berufungen nach Nordhausen, Magdeburg und Lübeck lehnte Spangenberg ab, ging aber Anfang November 1566 mit seinen Kollegen Martin Wolff und Joachim Hartmann für einige Monate nach Antwerpen, wo er an der Abfassung einer Kirchenordnung und eines Bekenntnisses für die lutherische Gemeinde beteiligt war.Vgl. Berndorff, Prediger, 301306; Brall, Konfessionelle Theologie, 133–151. Spangenbergs Eintreten für die Erbsündenlehre des Flacius brachte ihm die Gegnerschaft von Hieronymus Menzel, Martin Chemnitz, Tileman Heshusius und anderen. Am 28. Dezember 1574 wurde Spangenberg aus der Grafschaft Mansfeld ausgewiesen. Er ging zunächst nach Sangerhausen, ab 1577 hielt er sich ohne Amt in Straßburg auf, 1581 wurde er Pfarrer in Schlitz (Oberhessen), ab 1591 in Vacha (Rhön). 1595 übersiedelte er nach Straßburg, wo er am 10. Februar 1604 starb. Spangenberg entfaltete eine rege literarische Tätigkeit; neben polemischen Schriften verfasste er u. a. auch geistliche Lieder,So stammen von ihm die Strophen 2–5 von EG 100 (Wir wollen alle fröhlich sein). Er veröffentlichte u. a.: Christlichs Gesangbüchlein (Eisleben 1568); Der gantze Psalter Dauids Gesangsweise gefasset (Frankfurt/M. 1582). PredigtsammlungenCithara Lutheri (Erfurt 1569, Eisleben 1570ff), Theander Lutherus (Ursel 1589). und Geschichtswerke.Mansfeldische Chronica (Eisleben 1572), Sächsische Chronica (Frankfurt/M. 1585), Quernfurtische Chronica (1590), Hennebergische Chronica (Straßburg 1599) etc.
3. Inhalt
Luther habe in Übereinstimmung mit der Schrift festgestellt, der Mensch verhalte sich in seiner Bekehrung gänzlich untätig und wirke in keiner Weise aus eigenen Kräften mit der göttlichen Gnade zusammen. Um den Sachverhalt möglichst klar darzustellen, sei hinsichtlich der Handlungen des Menschen zu unterscheiden zwischen äußerlichen, weltlichen einerseits und innerlichen, geistlichen andererseits. Zu den äußerlichen, über die der Mensch in gewisser Weise bestimmen könne, zählten die Fähigkeit, öffentliche und häusliche Ämter und Dienste zu übernehmen, sich den Sitten gemäß zu verhalten und ehrbar zu leben, Hände und Zunge zu kontrollieren, ja sogar zu einem gewissen Grad seine Gefühle im Zaum zu halten, um sich nicht zu Gewalttaten hinreißen zu lassen. Allerdings ließen menschliche Schwäche und der Einfluss des Teufels auch in diesem Bereich den Menschen seiner selbst nicht immer mächtig erscheinen.
Zu den innerlichen, geistlichen Handlungen gehöre, das Wort Gottes mit Nutzen zu hören, es im Glauben anzunehmen, Gott recht zu erkennen, zu ihm bekehrt, wiedergeboren, getötet und lebendiggemacht zu werden, Gott anzurufen, zu loben und zu bekennen, seinem heiligen Willen nicht zu widerstreben, das Gute zu wollen und zu vollbringen, sein Kreuz geduldig zu tragen, das Fleisch zu töten, mitten im Tode zum Mittler Christus zu fliehen, dann gerettet zu werden, das Erbteil des ewigen Lebens zu empfangen und dergleichen. Dies seien keine Handlungen des fleischlichen Menschen und gingen nicht von ihm aus, vielmehr sei der Mensch in dieser Hinsicht gänzlich tot. Dass der Geist das Wort recht verstehe und daraus recht von Gott urteile, dass der Wille die göttlichen Gebote befolgen wolle, dass die ganze heilsame Bekehrung des Menschen zu Gott geschehe und dass er darin bis ans Ende beharre, dies alles sei Gottes Geschenk und nicht Sache eines freien menschlichen Willens. Die ganze Seele des Menschen, Vernunft und Wille, trügen von sich aus nichts dazu bei, so dass es sich vollständig um Wirkungen der göttlichen Gnade und des Heiligen Geistes handle, wie ja auch der Foetus nichts zu seiner Entstehung im Mutterleib beitrage oder der Ton dazu, ein nützliches Gefäß zu werden. Vielmehr wirke Gott mit seinem Geist durch Wort und Sakramente am Menschen.
Es bestehe allerdings ein gewaltiger Unterschied zwischen einem Klotz und dem Menschen, denn nach geschehener Bekehrung, die vom Heiligen Geist bewirkt werde, könne der neu gebildete Wille als Mitarbeiter Gottes bezeichnet werden. Hier solle es aber nur um die Anfänge der Bekehrung gehen, und in dieser Hinsicht sei der Mensch in Sünden tot und durch die Erbsünde verderbt, und seine Seele sei vollständig von schlimmstem Aussatz befallen, so dass nichts Gesundes an ihr zu finden sei, der Geist sei in göttlichen Dingen völlig blind, der Wille von Gott abgewandt und das Herz kämpfe beständig gegen ihn an und sei voll der Schmähungen, härter als ein Fels oder Diamant. Die Erleuchtung werde auch von der Schrift allein Gott zugeschrieben. Beide Aussagen werden jeweils mit entsprechenden Bibelstellen belegt.
Allerdings gebe es Leute, die von dieser klaren und wohlgegründeten Lehre abwichen, indem sie dem menschlichen Willen bei seiner Bekehrung die Rolle einer dritten, gleichwertigen (concurrens) Ursache zuwiesen. Sie verteilten die Wirksamkeit zwischen dem Heiligen Geist und unseren Kräften in der Weise, dass dem Menschen etwas Unterstützung bei seiner Bekehrung zu leisten bleibe, und schrieben dem fleischlichen Willen zu, was die Schrift ihm rundweg abspreche. Die alleinige Wirkursache der Bekehrung sei jedoch der Heilige Geist, der sich der von Gott bestimmten Mittel des Wortes und der Sakramente bediene und so Herz und Willen zur Zustimmung bewege. Der Wille werde so vom Geist Gottes neu geschaffen und sei nicht mehr jener alte, fleischliche oder adamitische Wille wie zuvor.
Hauptsächlich zwei Punkte haben die Verfasser an der Erklärung Strigels zu bemängeln: zum einen, dass Strigel die Aussage, für die er um Zustimmung wirbt, mittels zweideutiger Wörter formuliert, die nicht dem Schriftgebrauch entnommen sind, sondern dem der Philosophen und einiger Kirchenväter, noch dazu seien sie fälschlich in Anspruch genommen; zum andern, dass er nicht klar benennt, worin er von Luther und anderen, deren Lehre er zurückweist, abweicht.
Zwar distanziere Strigel sich von einigen Häeretikern der Alten Kirche, er vertrete aber auch, Luther zum Hohn, die Auffassung, der menschliche Wille sei eine dritte, gleichwertige Ursache der Bekehrung. Die Vermittler vermieden es, Luthers einschlägige Schriften, insbesondere De servo arbitrio, zu erwähnen, damit Strigel den faulen Kompromiss nicht verweigere; dabei bestätigten sie fälschlicherweise, Strigels Erklärung stimme mit dem Konfutationsbuch überein.
Strigel unterscheide zwischen dem Wirkungsvermögen des Willens (facultas seu dynamis voluntatis) einerseits und dessen Eignung (aptitudo), VerhaltensweiseDieser Übertragung für modus agendi wurde der Vorzug vor Wirkungsweise oder Handlungsweise gegeben, weil damit wohl am ehesten die Möglichkeit eines passivischen Verständnisses gegeben ist, wie es Strigel in Anspruch nimmt, bei gleichzeitigem Überwiegen eines aktivischen Verständnisses, wie es Flacius unterstellt. Dass diese Verdeutschung zeitgenössisch nicht begegnet, dürfte damit zu erklären sein, dass das Verb verhalten frühneuzeitlich in gänzlich abweichender Bedeutung im Gebrauch war. (modus agendi) und Fassungsvermögen (capacitas) andererseits. Ersteres sei dem Willen völlig genommen, letztere seien noch vorhanden. Strigel habe diese Unterscheidung aus der Philosophie entlehnt, wo Beraubung(privatio) als Mangel an Gestalt, verbunden mit der Eignung zur Gestaltwerdung,(carentia formae cum aptitudine ad illam) bestimmt wird. Dem verderbten Eigenschaftsträger (subiectum corruptum) wird zweierlei zugeschrieben: zum einen Zerstörung (destructio) oder Mangel (carentia) der Gestalt, die vordem vorhanden sein musste, zum anderen Eignung (aptitudo), damit sie wiederhergestellt werden kann. So sagt Strigel, im Urteilsvermögen (arbitrium) des Menschen nach dem Fall sei die Fähigkeit ausgelöscht, geistliche Dinge zu bedenken, zu wollen und zu vollbringen, aber verblieben sei die Eignung, so dass er himmlische Gaben des Heiligen Geistes erfassen könne.
Die Verfasser halten es für gefährlich, aus der Philosophie entlehnte Begriffsbestimmungen oder neue Redeweisen in Verhandlungen über religiöse Fragen zu mischen. Denn wenn die philosophischen Begriffe auch für die Vernunft stimmig erscheinen mögen, so seien sie in fremdem Zusammenhang doch unpassend. Gläubige sollten heilige Dinge mit Worten der Schrift erklären, was einfacher geschehen könne als mit von anderswo herbeigezogenen Redeformen. Die Heilige Schrift schreibe dem Menschen völlige Verderbtheit zu und führe seine Bekehrung allein auf Gott und dessen Gnade zurück; von Eignung, Verhaltensweise oder verbliebenem Fassungsvermögen erwähne sie nichts. Das wird mit Schriftstellen untermauert. Wenn aufgrund der Schrift diese Ausdrücke zu verwerfen seien, warum sollten sie in der Kirche eingeführt werden, da sie nur zur Verwirrung statt zur Klärung beitrügen? Man solle es mit Polykarp halten und nichts für wahr annehmen, was nicht von den Propheten und Aposteln überliefert sei.
Da manche meinten, Strigels aus philosophischem Zusammenhang gewonnene Begriffsbestimmungen könnten möglicherweise doch zu Lehrzwecken geduldet werden, wird dargelegt, dass Strigels Erklärung vielfältige Unklarheiten aufweise. So sei die Umschreibung von aptitudo durch modus agendi und capacitas schwierig, da die Ausdrücke teils mehrdeutig seien, teils im Lateinischen eher aktiv verstanden würden. Wenn man aptitudo als modus agendi auch vor der Wirksamkeit des Heiligen Geistes fasse, so schreibe man dem Menschen eine gewisse Mitwirkung (synergia) zu. Capacitas bezeichnet üblicherweise nicht nur eine passive Eigenschaft, sondern auch eine Fertigkeit und natürliche Kraft oder Anlage zum Lernen. Aus den vorangegangenen Ausführungen gehe aber hervor, dass dem Geist oder Willen des Menschen nach dem Fall keine natürliche Kraft oder Anlage zum Aufnehmen oder Lernen aus eigenem Vermögen ohne den Heiligen Geist innewohne.
Uneindeutig ist der Vergleich zwischen einem Klotz und dem Menschen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (conditio) ohne Unterscheidung des Zustandes vor und nach dem Fall, wenn man sagt: Ein Klotz ist nicht dazu geschaffen, um etwas zu erfassen, und man vermengt damit das Wesen des Willens vor und nach dem Fall. Die Beschaffenheit eines Klotzes bleibt immer dieselbe, er wird nicht aufnahmefähig und bleibt unverändert. Beim Menschen verhält es sich jedoch anders. Er ist im Anfang geschaffen zur Aufnahmefähigkeit und für eine Verhaltensweise, später aber ist er durch die Sünde verderbt und entstellt worden, so dass von der ursprünglichen Beschaffenheit nichts mehr übrig ist und keinerlei Fähigkeit mehr in ihm ist, wenn er kein neues Geschöpf wird. Wenn aber Beschaffenheit bezogen wird auf das Wesen des Willens nach dem Fall, wodurch er sich hinsichtlich seiner Wahrnehmungsmittel (organa) von einem Klotz unterscheidet, erweist sich der uneindeutige Ausdruck Beschaffenheit als tückisch.
Vermengt werden auch der nicht wiedergeborene und der wiedergeborene Wille, wenn gesagt wird: Die Menschen sind aufnahmefähig für die göttliche Berufung, und durch den Heiligen Geist stimmen sie ihr nicht nur zu, sondern sie bewahren den Schatz auch. Strittig ist nämlich, was der Wille ohne den Heiligen Geist und in noch nicht wiedergeborenem Zustand vermöge. Von sich aus ist er zu nichts fähig und kann nicht einmal zustimmen. Dass er aber durch den Heiligen Geist zustimmt und den Schatz bewahrt, empfängt der schon in der Wiedergeburt begriffene Wille von anderswo.
Der Vergleich zwischen Klotz und Mensch wird ärgerlicherweise wiederholt, um die überaus deutlichen Schriftstellen zu umgehen, die dem Menschen ein steinernes Herz, eine eherne Stirn, Feindschaft gegen Gott und Widerstreben gegen Gottes Gesetz zuschreiben, um den Widerfahrnischarakter der Bekehrung zu betonen und jegliche Kraft und Wirkweise im menschlichen Urteilsvermögen/Willen auszuschließen.
Also stecken in Strigels Erklärung (Formula declarationis) Tücken, und mit recht verlangt man eine zusätzliche Erklärung, um die erwähnten Mehrdeutigkeiten auflösen zu können.
Ein Theologe, der sein Amt treulich versieht, hat die Grundlagen der christlichen Religion aus Gottes Wort, den prophetischen und apostolischen Schriften darzulegen und die gesunde Lehre durch klare Worte und Zeugnisse der Schrift zu untermauern; da Strigel aber in seiner Erklärung stattdessen seine Zuflucht zu philosophischen Begriffen und zweifelhaften Väterzitaten nimmt, ist er nicht als verlässlicher Theologe anzusehen. Man vermisst bei ihm Aufrichtigkeit, weil er die Gegenlehre nicht klar formuliert und die Lehre Luthers oder anderer Rechtmeinender nicht deutlich bestätigt.
Stattdessen verteidigt er unangemessene Redeweisen über Mitwirkung (synergia) und eine gleichwertige dritte Ursache bei der Bekehrung des Willens; diese entschuldigt er und greift scharf diejenigen an, die sie zurückweisen oder tadeln. Und wie Major seine ketzerische Redeweise nicht verwirft, sondern entschuldigt, so bemäntelt und bekräftigt Strigel die vorgenannten Redeweisen der Synergisten, um auf diese Weise seine Irrlehre umso sicherer in Vorlesungen verbreiten zu können.
Diejenigen also, die andere zur Unterzeichnung dieser Erklärung nötigen, sündigen in folgenden Punkten:
1. Sie verlangen, dass nicht bloß ein mehrdeutiger Lehrsatz angenommen werde, der auch in rechter Weise aufgefasst werden könnte, sondern ein offenbar falscher. 2. Sie helfen Strigel, sein Gift weiter unbemerkt zu verbreiten. 3. Sie bekräftigen die Verhöhnung Luthers und anderer durch Strigel. 4. Sie unterdrücken das freimütige Bekenntnis zur Wahrheit und zu den Wohltaten Christi. 5. Sie bekräftigen das Ärgernis für viele, die erkennen, dass Strigel die wahre Meinung der Schrift und Luthers bestreitet und ohne einen deutlichen Widerruf und Bekenntnis seines Irrtums nicht für ein Mitglied der wahren Kirche angesehen werden könne.
Diejenigen, die sich zur Unterzeichnung nötigen lassen und weder der Mehrdeutigkeit der Erklärung widersprechen, noch die Falschaussagen ohne Bedenken zurückweisen und verwerfen, verstricken sich in dieselben Sünden. Sie sollten darauf bedacht sein, dass nicht dereinst diese Sünde in ihrem Gewissen mit sehr schwerem und hochgefährlichem Übel erwache. Eine Wunde des Gewissens ziehen sich insbesondere Unvorsichtige, die Warnern kein Gehör schenken wollen, leichter zu, als dass sie wieder geheilt werden könnte.
4. Ausgaben
Nachgewiesen werden können zwei Ausgaben:
A:B:
SENTENTIA || MINISTRORVM || VERBI IN COMITATV || MANSFELDIENSI, || DE FORMVLA DE= || CLARATIONIS VICTO= || RINI STRIGELII. || IN QVESTIONE DE LIBERO || HOMINIS ARBITRIO. || Anno 1562. Die 20. || Mensis Augusti. [s. l.], [8] Bl. 4° (VD 16 S 5884).Confessio || et sententia || ministrorvm verbi in || comitatv mansfeldensi, || de dogmatis qvorvn || dam proximo tri || ennio pvblice || editis. || [Lindenblatt] || psalm: cxvi. || Credidi propter quod locutus sum, ego autem || humiliatus sum valdè. || ii. timoth. i. || Bonum Depositum custodi per Spiritum San= || ctum, qui habitat in vobis. || ILEBIAE [sic] || excvdebat vrbanvs || gavbisivs.Zu Urban Gaubisch vgl. Reske, 186f. || ANNO || m. d. lxv. (VD 16 C 4823) [8], 212 Bl. 4°. – darinDie Sententia wird abgedruckt im Kontext des Abschnitts De Synergia et erroribvs Victorini Strigelij auf Bl. 154r–209r, woran direkt anschließt De D. Ioannis Stosselii Propositionibvs auf Bl. 209r–212r. Bl. 179v–187r: SENTENTIA MINI= || strorvm verbi in comitatv || Mansfeldensi, de Formula Declarationis Victo= || rini Strigelij, in Qu£stione de Libero Homi= || nis Arbitrio. edita Anno 1562. || Die 20. Mensis Au= || gusti.
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 418.7 Theol.(8); Q 151a.4 Helmst (32); S 67b.4 Helmst.(2)
B:Confessio || et sententia || ministrorvm verbi in || comitatv mansfeldensi, || de dogmatis qvorvn || dam proximo tri || ennio pvblice || editis. || [Lindenblatt] || psalm: cxvi. || Credidi propter quod locutus sum, ego autem || humiliatus sum valdè. || ii. timoth. i. || Bonum Depositum custodi per Spiritum San= || ctum, qui habitat in vobis. || ILEBIAE [sic] || excvdebat vrbanvs || gavbisivs.Zu Urban Gaubisch vgl. Reske, 186f. || ANNO || m. d. lxv. (VD 16 C 4823) [8], 212 Bl. 4°. – darinDie Sententia wird abgedruckt im Kontext des Abschnitts De Synergia et erroribvs Victorini Strigelij auf Bl. 154r–209r, woran direkt anschließt De D. Ioannis Stosselii Propositionibvs auf Bl. 209r–212r. Bl. 179v–187r: SENTENTIA MINI= || strorvm verbi in comitatv || Mansfeldensi, de Formula Declarationis Victo= || rini Strigelij, in Qu£stione de Libero Homi= || nis Arbitrio. edita Anno 1562. || Die 20. Mensis Au= || gusti.
Vorhanden:
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2270; Dm 2270 a
Göttingen, Niedersächsische Staats und Universitätsbibliothek: 8 TH TH I, 366/61 (1)
Halle, Universitäts und Landesbibliothek SachsenAnhalt: AB 47 13/a,14(1); If 4148/I(1); If 4148/II(1); Xa 2989
Jena, Thüringer Universitäts und Landesbibliothek: 4 Bud.Theol.214(1); 4 Theol.XXXI,38(5)