Controversia et Confessio, Bd. 4


Sybold, Wahrhaftiger Gegenbericht (1569) – Einleitung Nr. 16: Sybold, Wahrhaftiger Gegenbericht (1569) – Einleitung

Sybold, Wahrhaftiger Gegenbericht (1569) – Einleitung Nr. 16: Sybold, Wahrhaftiger Gegenbericht (1569) – EinleitungNr. 16 ULB Darmstadt info:isil/DE-17 Darmstadt Letzte Änderung: 2022-01-19 Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (CC BY)

Einleitung

1. Historische Einleitung

Nachdem Andreas Fabricius 1564 Pfarrer an der St. Petrikirche in Nordhausen geworden war, geriet er umgehend in Konflikt mit Jacob Sybold über die Beutung des Gesetzes für den gerechtfertigten Menschen. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden weitete sich rasch aus, da Kurfürst August von Sachsen eine Publikation von FabriciusDer Heylige / || Kluge vnd Gelerte Teuffel / || Wider das Erste gebot Gottes / || den Glauben vnd Christum. || Aus heiliger Schrifft vnd Patre || Luthero beschriben / von M. Andrea || Fabricio Chemnicense / Prediger in || der Gemeine zu St. Peter in || Nordhausen. || [Eisleben, Andreas Petri, 1567] (VD 16 F 270); weitere Ausgabe der Schrift vgl. VD 16 F 269. als Angriff auf seine Theologen und auf sich selbst ansah. Auf Druck des Kurfürsten erfolgte im Juli 1568 die Entlassung aller am Streit beteiligten Theologen.Vgl. dazu die Einleitungen zu Nr. 15, S. 323.

Die Entlassungen einerseits, vor allem aber die erneute Veröffentlichung der 30 Thesen aus dem Jahr 1557 unter veränderter Gestalt andererseits,Vgl. dazu die Einleitung zu Nr. 5 und 15, S. 112, 324. führte im Jahr 1569 zu einer Streitschriftenfehde zwischen Fabricius und Sybold. Denn Fabricius wurde von Sybold die Mitautorschaft an diesen Thesen unterstellt. Er reagierte darauf wohl im Frühjahr 1569 mit seinem Bericht vom Gesetze.Vgl. Fabricius, Bericht vom Gesetze, unsere Ausgabe Nr. 15, S. 329346. Dort veröffentlichte er die Thesen mit seinen Widerlegungen. Er äußerte dabei die Vermutung, dass Sybold selbst für die Veränderung und Verbreitung der Thesen verantwortlich sei und ihn, Fabricius, durch die unterstellte Verfasserschaft verunglimpfen wolle.Vgl. ebd., B 8r–C 1v, unsere Ausgabe Nr. 15, S. 339. Gegen diese Unterstellung des Fabricius verteidigte sich Sybold mit der hier edierten Schrift. Daraufhin verfasste Fabricius einen Sendbrief an seine ehemalige Pfarrgemeinde in Nordhausen,Ein Sendbrief || An die Pfar= || kinder der Gemeine || Christi ad D. Petrum || in Northausen. || … || Durch || M. Andream Fabricium || [Eisleben: Andreas Petri, 1569] (VD 16 F 274) worauf Sybold am 24. August 1569 mit einer Bestendigen und richtigen Antwort reagierte.Bestendige / || Vnd Richtige antwort auff || M. Andreae Fabritij Send= || brieff / an die Gemein zu S. || Peter in Northausen ge= || schrieben. || Durch || M. Jacobum || Syboldum Franckenhusanum / Pfar= || herr zu S. Blasius / Anno || 1569. || [s.l. 1569] (VD 16 S 10341); das Vorwort der Schrift ist auf den 24. August 1569 datiert.

2. Der Autor

Jakob SyboldZum folgenden vgl. Trinius III, 324–345; Silberborth, Höhepunkt; Koch, Anton Otho. wurde um das Jahr 1520 geboren. Er stammte aus Frankenhausen. Seit dem Jahr 1546 war er Pfarrer an der Kirche St. Blasius in der Freien Reichsstadt Nordhausen, wo er die Nachfolge von Andreas Poach antrat. Im Zuge der majoristischen Streitigkeiten spaltete sich die Pfarrerschaft in Nordhausen in der ersten Hälfte der fünfziger Jahre des 16. Jahrhunderts in Befürworter und Gegner der These von der Notwendigkeit guter Werke. Jakob Sybold trat in der Reichsstadt dabei als einer der prominentesten Verteidiger Majors auf.Vgl. Richter, Gesetz und Heil, 115; Koch, Anton Otho, 70. Die folgenden Jahre waren in Nordhausen von heftigen Auseinandersetzungen über Majors These und die Bedeutung des Gesetzes für den gerechtfertigen Menschen geprägt, in denen Sybold sich maßgeblich engagierte und mehrfach Eingaben an den Stadtrat sendete, um sich selbst zu rechtfertigen sowie seine Gegner anzugreifen und zu diskreditieren. War der Hauptgegner Sybolds zuerst Anton Otho gewesen, so wurde es seit 1564 Andreas Fabricius, nachdem dieser Pfarrer an der Kirche St. Petri geworden war. Im Zuge der Streitigkeiten entließ der Nordhäuser Stadtrat im Juli 1568 alle Streitbeteiligten, doch Sybold erlangte auf Druck des sächsischen Kurfürsten seine Stellung wieder.Vgl. die sehr detaillierte Beschreibung des Gangs der Ereignisse 1567/68 bei Silberborth, Höhepunkt; zur Entlassung der Pfarrer ebd., 53. Nach seiner Wiedereinsetzung ins Pfarramt opponierte Sybold in den Jahren 1569 und 1570 gegen die Berufung Martin Burggravs zum Nordhäuser Superintendenten. Denn Burggrav war Pfarrer in ernestinischen Diensten gewesen, und Sybold befürchtete durch dessen Berufung im Jahr 1569 offensichtlich einen zu starken gnesiolutherischen Einfluss in Nordhausen. Im selben Jahr trug Sybold seine Flugschriftenfehde mit Fabricius über den rechten Gebrauch des Gesetzes aus. Bis zu seinem Tod im Jahr 1575 verteidigte Sybold seine Position im Streit um den Gebrauch des Gesetzes und blieb Pfarrer in Nordhausen.

3. Inhalt

Bereits der Titel der hier edierten Schrift zeigt die Intention seines Verfassers. Sybold ergreift gegen Fabricius Position, um sich gegenüber dessen Anschuldigungen zu rechtfertigen. Die Schrift ist erkennbar in drei Teile strukturiert, auch wenn der Autor selbst keine Gliederung vorgenommen hat.

Zunächst stellt Sybold in einem umfänglichen ersten Teil die historische Entwicklung der Kontroverse um die Bedeutung und den Gebrauch des Gesetzes unter der Nordhäuser Pfarrerschaft dar. Er wendet sich dabei strikt gegen die Darstellung von Fabricius, dass er, Sybold, die von Fabricius thematisierten 30 Thesen erdacht oder auch nur verändert in Umlauf gebracht habe. Vielmehr stellt er die Entstehung der 30 Thesen aus seiner Sicht breit dar und unterstellt Anton Otho die Verfasserschaft. Dem Ministerium in Halle seien die Thesen zur Begutachtung vorgelegt worden. In seiner Stellungnahme habe das Ministerium Otho nicht völlig entschuldigt. Daher könne sich Fabricius nicht in der Weise auf deren Aussagen berufen, wie er es in seiner Schrift tue.

Sybold stellt daraufhin den Entwicklungsgang seiner Kontroverse mit Fabricius dar. Er habe 1565 lediglich die Thesen, die Fabricius ihm selbst zugeschickt habe und die er nun als privatim verfasst und auf den abusus tertius legis gerichtet darstelle, weitergeleitet. In einem historischen Rückgriff rekurriert er in der Darstellung auf die Verhandlungen der Nordhäuser Pfarrer mit den Theologen der umliegenden Grafschaften aus dem Jahr 1561,Vgl. dazu die Einleitung zu Nr. 14, S. 303. um zu einer Lösung im Streit zu gelangen. Sodann verweist er auf eine wohl handschriftlich verfasste Schrift des Michael Neander,Vgl. den Titel dieser Schrift unten A 6v–A 7r, unsere Ausgabe S. 361,22–34; vgl. zudem, Richter, Gesetz und Heil, 275, 294; Koch, Neander, 117. als deren Autor er jedoch Fabricius vermutet, da dessen Thesenreihe aus dem Jahr 1565 der Schrift angehängt sei und zeichnet die Verhandlungen vor dem Nordhäuser Stadtrat im November 1565 kurz nach. Er unterstellt seinen Gegnern, besonders Fabricius, Positionen zur Bedeutung und zum Gebrauch des Gesetzes im Zuge dieser Gespräche teilweise geändert zu haben. Sie hätten nämlich zugestimmt, dass das Gesetz auch für den gerechtfertigten Menschen eine Richtschnur zu guten Werken darstelle. Allerdings hätten sie dann die Notwendigkeit zur Befolgung des Gesetzes durch den gerechtfertigten Menschen erneut bestritten. Dies sei eine verwirrende Haltung, gegen die er, Sybold, und seine Mitstreiter beim Stadtrat protestiert hätten, denn aus solchen Positionen sei unter den Gemeindegliedern in Nordhausen eine falsche Sicherheit entstanden, da sie nun annähmen, dass der Gerechte das Gesetz vernachlässigen könne.

Der zweite Teil der Schrift ist der nach eigenen Angaben etwas gekürzte Abdruck des Bekenntnisses Sybolds zur Frage der Rechtfertigung und der guten Werke, das er dem Stadtrat Nordhausens am 18. Juni 1564 übergeben habe. Hier bekennt Sybold zunächst die Erlösung allein durch den Gottessohn Jesus Christus. Christus habe durch sein Leiden und Sterben die Gerechtigkeit erworben, die den Menschen von Gott aus Gnade zugerechnet wird. Durch den Glauben würden die Menschen dieser Gerechtigkeit teilhaftig. Danach grenzt sich Sybold durch Verwerfungen von Irrtümern ab, wie sie seit der Zeit Christi bis in seine Gegenwart bestünden: von den Ansichten der Pharisäer und Schriftgelehrten, der falschen Apostel, der Papisten, den Lehren des Augsburger Interims und Andreas Osianders in der Frage der Rechtfertigung.

Zu den guten Werken bekennt Sybold, dass sie den Christen im Dekalog angezeigt werden. Der Heilige Geist bewirke im Menschen das Vollbringen guter Werke. Die so erbrachten Werke stellten Früchte des Glaubens dar, die zwar während des irdischen Lebens des Menschen schwach und unvollkommen blieben, aber als schuldiger Gehorsam von Gott eingefordert würden. Dieser positiven Formulierung der Lehre stellt Sybold weitere Irrlehren entgegen, wobei er abermals alle Epochen der Christentumsgeschichte durchgeht. Er verwirft die Lehren der Pelagianer, der Papisten, der Heuchler und Werkheiligen sowie die Ansicht Majors von der Notwendigkeit guter Werke zur Seligkeit. Schließlich grenzt er sich von der antinomistischen Vorstellung ab, dass das Gesetz für den gerechtfertigten Menschen keine Richtschnur zu guten Werken darstelle.

Im dritten und letzten Teil der Schrift greift Sybold verschiedene Aussagen von Fabricius an, die er als falsch einstuft, und rechtfertigt seine Position. So hält er Fabricius zum einen vor, fälschlicherweise zu verbreiten, dass all diejenigen, die den tertius usus legis verteidigen, damit eine Verbindung zwischen der Einhaltung des Gesetzes und dem Erwerb der Seligkeit herstellen würden. Sybold lehnt dies entschieden ab und verweist dazu auf sein Bekenntnis. Dabei thematisiert er insbesondere die Lehre von der Rechtfertigung im Augsburger Interim, die er nochmals als falsch verwirft, da in ihr den menschlichen Werken eine zu hohe Bedeutung beigemessen werde. Er versichert stattdessen ausdrücklich, mit seiner Position auf dem Boden der Confessio Augustana und der Schriften Luthers zu stehen. Fabricius beschuldige ihn darum völlig zu unrecht der falschen Lehre. Unter Hinweis auf die Disputation von 1565 vor dem Nordhäuser Stadtrat wehrt sich Sybold gegen den von Fabricius erhobenen Vorwurf, dass durch den dritten Gebrauch des Gesetzes die Kraft zum Vollbringen guter Werke im Menschen angeblich erst geschaffen würde. Er betont, dass er den tertius usus legis gerade zur Unterscheidung der Kindschaft des gerechtfertigten Menschen von der Knechtschaft des nicht gerechtfertigten Menschen deshalb so deutlich hervorhebe, um eine Vermischung des usus politicus mit dem usus paedagogius zu vermeiden, die ihm Fabricius fälschlicher Weise vorwerfe. Dieser habe in seiner Schrift, nachdem er zuvor so heftig gegen den tertius usus legis gestritten habe, dessen Bedeutung nun auch anerkannt. Da er aber seine, Sybolds, Ansicht verwerfe, müsse er genauer spezifizieren, wie er den tertius usus legis eigentlich verstanden wissen wolle.

Am Schluss der Schrift weist Sybold auf die angebliche Wandlung von Fabricius hin, der in Nordhausen den dritten Gebrauch des Gesetzes heftig bestritten habe, ihn aber jetzt in seiner Schrift doch zugestehe. Er vergleicht Fabricius mit Johann Agricola, der wie Fabricius seine Positionen verändert habe.

4. Ausgabe

Nachgewiesen werden kann eine Ausgabe:
A: Warhafftiger || Gegenbericht / auff das nehest ausge= || gangne Buͤchlein M. Andreae Fabricij || Chemnicensis. Vom gesetz Gottes || seinem Brauch vnd Mißbrauch / || den jetzigen streit zu Nort= || hausen betreffend. || M. Jacobi Sy= || boldi Franckenhusani / der Keyserli= || chen Reichstadt Northausen || Pfarherr zu S. || Blasio. || 1569. || [18] Blatt 8° (VD 16 S 10342)

Vorhanden in:

Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 1197.11 Theol.(5) [benutztes Exemplar]

Am Ende der Schrift findet sich ein Holzschnitt, der Jesus mit der Samaritanerin am Brunnen darstellt.