Controversia et Confessio, Bd. 4


Sybold, Wahrhaftiger Gegenbericht (1569) – Einleitung Nr. 16: Sybold, Wahrhaftiger Gegenbericht (1569) – Einleitung

Einleitung

1. Historische Einleitung

Nachdem 1564 Pfarrer an der St. Petrikirche in geworden war, geriet er umgehend in Konflikt mit über die Beutung des Gesetzes für den gerechtfertigten Menschen. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden weitete sich rasch aus, da eine Publikation von ; weitere Ausgabe der Schrift vgl. VD 16 F 269. als Angriff auf seine Theologen und auf sich selbst ansah. Auf Druck des Kurfürsten erfolgte im Juli 1568 die Entlassung aller am Streit beteiligten Theologen.Vgl. dazu die .

Die Entlassungen einerseits, vor allem aber die erneute Veröffentlichung der 30 Thesen aus dem Jahr 1557 unter veränderter Gestalt andererseits,Vgl. dazu die . führte im Jahr 1569 zu einer Streitschriftenfehde zwischen und . Denn wurde von die Mitautorschaft an diesen Thesen unterstellt. Er reagierte darauf wohl im Frühjahr 1569 mit seinem Bericht vom Gesetze.Vgl. . Dort veröffentlichte er die Thesen mit seinen Widerlegungen. Er äußerte dabei die Vermutung, dass selbst für die Veränderung und Verbreitung der Thesen verantwortlich sei und ihn, , durch die unterstellte Verfasserschaft verunglimpfen wolle.Vgl. . Gegen diese Unterstellung des verteidigte sich mit der hier edierten Schrift. Daraufhin verfasste einen Sendbrief an seine ehemalige Pfarrgemeinde in , worauf am 24. August 1569 mit einer Bestendigen und richtigen Antwort reagierte.; das Vorwort der Schrift ist auf den 24. August 1569 datiert.

2. Der Autor

Zum folgenden vgl. ; ; . wurde um das Jahr 1520 geboren. Er stammte aus . Seit dem Jahr 1546 war er Pfarrer an der Kirche St. Blasius in der Freien Reichsstadt , wo er die Nachfolge von antrat. Im Zuge der majoristischen Streitigkeiten spaltete sich die Pfarrerschaft in in der ersten Hälfte der fünfziger Jahre des 16. Jahrhunderts1 in Befürworter und Gegner der These von der Notwendigkeit guter Werke. trat in der Reichsstadt dabei als einer der prominentesten Verteidiger auf.Vgl. ; . Die folgenden Jahre waren in von heftigen Auseinandersetzungen über These und die Bedeutung des Gesetzes für den gerechtfertigen Menschen geprägt, in denen sich maßgeblich engagierte und mehrfach Eingaben an den Stadtrat sendete, um sich selbst zu rechtfertigen sowie seine Gegner anzugreifen und zu diskreditieren. War der Hauptgegner zuerst gewesen, so wurde es seit 1564 , nachdem dieser Pfarrer an der Kirche St. Petri geworden war. Im Zuge der Streitigkeiten entließ der Nordhäuser Stadtrat im Juli 1568 alle Streitbeteiligten, doch erlangte auf Druck des sächsischen Kurfürsten seine Stellung wieder.Vgl. die sehr detaillierte Beschreibung des Gangs der Ereignisse 1567/68 bei ; zur Entlassung der Pfarrer . Nach seiner Wiedereinsetzung ins Pfarramt opponierte in den Jahren 1569 und 1570 gegen die Berufung zum Nordhäuser Superintendenten. Denn war Pfarrer in ernestinischen Diensten gewesen, und befürchtete durch dessen Berufung im Jahr 1569 offensichtlich einen zu starken gnesiolutherischen Einfluss in . Im selben Jahr trug seine Flugschriftenfehde mit über den rechten Gebrauch des Gesetzes aus. Bis zu seinem Tod im Jahr 1575 verteidigte seine Position im Streit um den Gebrauch des Gesetzes und blieb Pfarrer in .

3. Inhalt

Bereits der Titel der hier edierten Schrift zeigt die Intention seines Verfassers. ergreift gegen Position, um sich gegenüber dessen Anschuldigungen zu rechtfertigen. Die Schrift ist erkennbar in drei Teile strukturiert, auch wenn der Autor selbst keine Gliederung vorgenommen hat.

Zunächst stellt in einem umfänglichen ersten Teil die historische Entwicklung der Kontroverse um die Bedeutung und den Gebrauch des Gesetzes unter der Nordhäuser Pfarrerschaft dar. Er wendet sich dabei strikt gegen die Darstellung von , dass er, , die von thematisierten 30 Thesen erdacht oder auch nur verändert in Umlauf gebracht habe. Vielmehr stellt er die Entstehung der 30 Thesen aus seiner Sicht breit dar und unterstellt die Verfasserschaft. Dem Ministerium in seien die Thesen zur Begutachtung vorgelegt worden. In seiner Stellungnahme habe das Ministerium nicht völlig entschuldigt. Daher könne sich nicht in der Weise auf deren Aussagen berufen, wie er es in seiner Schrift tue.

stellt daraufhin den Entwicklungsgang seiner Kontroverse mit dar. Er habe 1565 lediglich die Thesen, die ihm selbst zugeschickt habe und die er nun als privatim verfasst und auf den abusus tertius legis gerichtet darstelle, weitergeleitet. In einem historischen Rückgriff rekurriert er in der Darstellung auf die Verhandlungen der Nordhäuser Pfarrer mit den Theologen der umliegenden Grafschaften aus dem Jahr 1561,Vgl. dazu die . um zu einer Lösung im Streit zu gelangen. Sodann verweist er auf eine wohl handschriftlich verfasste Schrift des ,Vgl. den Titel dieser Schrift unten A 6v–A 7r, ; vgl. zudem, ; . als deren Autor er jedoch vermutet, da dessen Thesenreihe aus dem Jahr 1565 der Schrift angehängt sei und zeichnet die Verhandlungen vor dem Nordhäuser Stadtrat im November 1565 kurz nach. Er unterstellt seinen Gegnern, besonders , Positionen zur Bedeutung und zum Gebrauch des Gesetzes im Zuge dieser Gespräche teilweise geändert zu haben. Sie hätten nämlich zugestimmt, dass das Gesetz auch für den gerechtfertigten Menschen eine Richtschnur zu guten Werken darstelle. Allerdings hätten sie dann die Notwendigkeit zur Befolgung des Gesetzes durch den gerechtfertigten Menschen erneut bestritten. Dies sei eine verwirrende Haltung, gegen die er, , und seine Mitstreiter beim Stadtrat protestiert hätten, denn aus solchen Positionen sei unter den Gemeindegliedern in eine falsche Sicherheit entstanden, da sie nun annähmen, dass der Gerechte das Gesetz vernachlässigen könne.

Der zweite Teil der Schrift ist der nach eigenen Angaben etwas gekürzte Abdruck des Bekenntnisses zur Frage der Rechtfertigung und der guten Werke, das er dem Stadtrat am 18. Juni 1564 übergeben habe. Hier bekennt zunächst die Erlösung allein durch den Gottessohn Jesus Christus. Christus habe durch sein Leiden und Sterben die Gerechtigkeit erworben, die den Menschen von Gott aus Gnade zugerechnet wird. Durch den Glauben würden die Menschen dieser Gerechtigkeit teilhaftig. Danach grenzt sich durch Verwerfungen von Irrtümern ab, wie sie seit der Zeit Christi bis in seine Gegenwart bestünden: von den Ansichten der Pharisäer und Schriftgelehrten, der falschen Apostel, der Papisten, den Lehren des Augsburger Interims und in der Frage der Rechtfertigung.

Zu den guten Werken bekennt , dass sie den Christen im Dekalog angezeigt werden. Der Heilige Geist bewirke im Menschen das Vollbringen guter Werke. Die so erbrachten Werke stellten Früchte des Glaubens dar, die zwar während des irdischen Lebens des Menschen schwach und unvollkommen blieben, aber als schuldiger Gehorsam von Gott eingefordert würden. Dieser positiven Formulierung der Lehre stellt weitere Irrlehren entgegen, wobei er abermals alle Epochen der Christentumsgeschichte durchgeht. Er verwirft die Lehren der Pelagianer, der Papisten, der Heuchler und Werkheiligen sowie die Ansicht von der Notwendigkeit guter Werke zur Seligkeit. Schließlich grenzt er sich von der antinomistischen Vorstellung ab, dass das Gesetz für den gerechtfertigten Menschen keine Richtschnur zu guten Werken darstelle.

Im dritten und letzten Teil der Schrift greift verschiedene Aussagen von an, die er als falsch einstuft, und rechtfertigt seine Position. So hält er zum einen vor, fälschlicherweise zu verbreiten, dass all diejenigen, die den tertius usus legis verteidigen, damit eine Verbindung zwischen der Einhaltung des Gesetzes und dem Erwerb der Seligkeit herstellen würden. lehnt dies entschieden ab und verweist dazu auf sein Bekenntnis. Dabei thematisiert er insbesondere die Lehre von der Rechtfertigung im Augsburger Interim, die er nochmals als falsch verwirft, da in ihr den menschlichen Werken eine zu hohe Bedeutung beigemessen werde. Er versichert stattdessen ausdrücklich, mit seiner Position auf dem Boden der Confessio Augustana und der Schriften zu stehen. beschuldige ihn darum völlig zu unrecht der falschen Lehre. Unter Hinweis auf die Disputation von 1565 vor dem Nordhäuser Stadtrat wehrt sich gegen den von erhobenen Vorwurf, dass durch den dritten Gebrauch des Gesetzes die Kraft zum Vollbringen guter Werke im Menschen angeblich erst geschaffen würde. Er betont, dass er den tertius usus legis gerade zur Unterscheidung der Kindschaft des gerechtfertigten Menschen von der Knechtschaft des nicht gerechtfertigten Menschen deshalb so deutlich hervorhebe, um eine Vermischung des usus politicus mit dem usus paedagogius zu vermeiden, die ihm fälschlicher Weise vorwerfe. Dieser habe in seiner Schrift, nachdem er zuvor so heftig gegen den tertius usus legis gestritten habe, dessen Bedeutung nun auch anerkannt. Da er aber seine, , Ansicht verwerfe, müsse er genauer spezifizieren, wie er den tertius usus legis eigentlich verstanden wissen wolle.

Am Schluss der Schrift weist auf die angebliche Wandlung von hin, der in den dritten Gebrauch des Gesetzes heftig bestritten habe, ihn aber jetzt in seiner Schrift doch zugestehe. Er vergleicht mit , der wie seine Positionen verändert habe.

4. Ausgabe

Nachgewiesen werden kann eine Ausgabe:
A: Warhafftiger || Gegenbericht / auff das nehest ausge= || gangne Buͤchlein M. Andreae Fabricij || Chemnicensis. Vom gesetz Gottes || seinem Brauch vnd Mißbrauch / || den jetzigen streit zu Nort= || hausen betreffend. || M. Jacobi Sy= || boldi Franckenhusani / der Keyserli= || chen Reichstadt Northausen || Pfarherr zu S. || Blasio. || 1569. || [18] Blatt 8° (VD 16 S 10342)

Vorhanden in:

Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 1197.11 Theol.(5) [benutztes Exemplar]

Am Ende der Schrift findet sich ein Holzschnitt, der Jesus mit der Samaritanerin am Brunnen darstellt.