Controversia et Confessio, Bd. 4


Mörlin, Disputationes tres pro tertio usu legis (1566) – Einleitung

Mörlin, Disputationes tres pro tertio usu legis (1566) – EinleitungNr. 14 ULB Darmstadt info:isil/DE-17 Darmstadt Letzte Änderung: 2022-01-19 Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (CC BY)

Einleitung

1. Historische Einleitung

Über die These Georg Majors von der Notwendigkeit guter Werke und die Frage nach der Bedeutung des Gesetzes für den gerechtfertigten Menschen kam es in den 1550er Jahren in der Reichsstadt Nordhausen zu einer Konfrontation unter der dortigen Pfarrerschaft. Einen ersten Höhepunkt erreichten diese Streitigkeiten 1557 als 30 deutsche und 20 lateinische Thesen anonym in der Stadt kursierten und Anton Otho die Verfasserschaft von seinen Gegner unterstellt wurde.Vgl. die Einleitung oben zu Nr. 5, S. 111–113. Nicht zuletzt durch diesen Vorwurf sah sich Otho 1559 zur Veröffentlichung des Gütlichen BerichtsVgl. unsere Ausgabe Nr. 5, S. 117–134. veranlasst, was die Kontroverse zusätzlich anheizte. Der Stadtrat Nordhausens regte daher im Jahr 1560 an, dass ein Bekenntnis von der gesamten Pfarrerschaft der Stadt erstellt und unterzeichnet würde. Beide Parteien stimmten dem zunächst zu, doch im Herbst 1560 zogen Jakob Sybold und Johannes Noricus, die zwei Hauptkontrahenten Othos, ihre Zustimmung zurück, indem sie darauf verwiesen, dass zusätzlich zur Confessio Augustana kein weiteres Bekenntnis notwendig sei.Vgl. Koch, Anton Otho, 71.

Nun bat der Nordhäuser Stadtrat im März 1561 die Grafen von Schwarzburg, Stolberg, Hohnstein und Mansfeld um Vermittlung. Die daraufhin im April stattfindenden Verhandlungen zwischen den gräflichen Gesandten und der Nordhäuser Pfarrerschaft mündeten in ein Dokument, das als theologische Basis für alle Nordhäuser Pfarrer gelten sollte. Otho verweigerte aber die Unterschrift, da der Wortlaut im Exemplar des Stadtrats abwich von jenem der Theologen. Er fürchtete, dass die majoristischen Äusserungen von Sybold und dessen Anhängern nicht gänzlich überwunden seien. Der Stadtrat versuchte daraufhin, Rat von Georg Aemylius aus Stolberg einzuholen, der im Juli 1561 darauf hinwies, dass das Dokument vom April keine Einigungsformel, sondern nur die Basis für eine solche darstellen solle. Allerdings habe das Dokument eher Otho als Sybold recht gegeben.Vgl. ebd., 71f.

Der Konflikt schwelte in den folgenden Jahren weiter. Darum wandte sich Jakob Sybold im Herbst 1564 an das Ministerium in Braunschweig, um von dort Unterstützung für seine Stellungnahme im Streit um die Bedeutung des Gesetzes zu erhalten, die er dem Nordhäuser Stadtrat am 18. Juni 1564 hatte zukommen lassen.Dieses Bekenntnis findet sich abgedruckt bei Sybold, Wahrhaftiger Gegenbericht, B 4r–B 7r, unsere Ausgabe Nr. 16, S. 366–368. Dies tat Sybold möglicherweise deshalb, weil sich der Streit seit dem September 1564 verschärfte. Andreas Fabricius war im selben Jahr Pfarrer an der Kirche St. Petri in Nordhausen gewordenVgl. Silberborth, Höhepunkt, 44. und griff nun mit seinen Assertiones de Theologia Pauli Apostoli et Lutheri Evangelisti Magni in die Auseinandersetzung über die Bedeutung des Gesetzes für den gerechtfertigten Christen ein.Diese Darlegungen des Fabricius sind abgedruckt bei Trinius III, 159–163. Der Stadtrat wandte sich darum im Dezember ebenfalls an das Ministerium in Braunschweig, das noch im selben Monat unter Hinweis auf die verschiedenen ausgehandelten Verträge und Dokumente dringend mahnte, den Streit durch obrigkeitliche Verfügungen zu beenden.Vgl. Koch, Anton Otho, 72.

Vermutlich im Frühjahr des Jahres 1565 erarbeitete Fabricius dann eine Thesenreihe zur Frage des Gebrauchs des Gesetzes, die Sybold am 15. August 1565 bekannt wurde und seinen heftigen Widerspruch hervorrief. Am 4. September leitete er die Thesen an den Stadtrat weiter. Dieser lud die Kontrahenten zu einem Gespräch am 22. November, was jedoch keine Einigung erbrachte. Die Thesen wurden darum nach Braunschweig zur Begutachtung gesendet.Vgl. Richter, Gesetz und Heil, 274f.

Fabricius' Thesen waren auch Michael Neander in Ilfeld bekannt geworden, und dieser griff zu dessen Gunsten mit einer offensichtlich anonym zirkulierenden Schrift gegen den tertius usus legis in die Kontroverse ein. Denn in Nordhausen vermutete man, dass Otho oder Fabricius der Autor sei. Sybold und Noricus protestierten Ende April 1566 energisch gegen den Inhalt der Schrift beim Nordhäuser Stadtrat.Vgl. Richter, Gesetz und Heil, 275.

Im Laufe des Jahres 1566 antwortete schließlich Joachim Mörlin auf die Nordhäuser Anfrage aus dem Vorjahr mit der hier edierten Schrift, in der er seine Position in drei Thesenreihen gegenüber Fabricius und Neander profilierteVgl. Joachim Mörlin, Disputationes tres (1566), unsere Ausgabe Nr. 14, S. 309–319. und seine Begründung für den tertius usus legis, mithin die pädagogische Funktion des Gesetzes, darlegte. Dass er den Thesen von Fabricius eigene Thesenreihen entgegenstellte lässt durchaus den Schluss zu, dass er versucht haben könnte, Disputationen mit Fabricius und Neander abzuhalten.Vgl. Richter, Gesetz und Heil, 325.

2. Der Autor

Anfang April 1514 wurde Joachim Mörlin Zum folgenden vgl. J. Wagenmann, Friedrich Lezius, Art. Mörlin, Joachim, in: RE3 13 (1903), 237–247; Martin Stupperich, Art. Mörlin, Joachim, in: TRE 23 (1994), 193–196; Inge Mager, Art. Mörlin, Joachim, in: NDB 17 (1994), 679f; Heinz Scheible, Art. Mörlin, Joachim, in: RGG4 5 (2002), 1507f. als Sohn des Magisters Jodocus Mörlin in Wittenberg geboren. Nach Aufenthalten in Coburg, Marburg und Konstanz studierte Mörlin ab dem Jahr 1532 an der Universität Wittenberg. Dort erlangte er 1536 den Grad eines Magister Artium und wurde 1539 Diakon an der Wittenberger Stadtkirche. Ein Jahr später erfolgte seine Promotion zum Doktor der Theologie. Auf Vermittlung Luthers hin übernahm er noch im selben Jahr die Superintendentur in Arnstadt. Im Jahr 1544 wechselte er als Superintendent nach Göttingen. Sein Amt dort musste er wegen seiner Gegnerschaft zum Augsburger Interim jedoch 1550 aufgeben und die Stadt verlassen. Von Herzog Albrecht von Preußen wurde er noch im selben Jahr zum Pfarrer und Professor in Königsberg berufen. In dem in Preußen ausbrechenden Streit um die Rechtfertigungslehre Andreas Osianders nahm er zunächst eine vermittelnde Position ein. Doch seit dem Frühjahr 1551 griff er Osiander und später auch Herzog Albrecht, der Osiander schützte, an. Aufgrund dieser Vorkommnisse verließ Mörlin das Herzogtum im Jahr 1553, um als Superintendent nach Braunschweig zu gehen.

Er zählte nun zu den angesehensten Theologen im Norden des Reiches. In dieser Position versuchte er 1557 zwischen Flacius und Melanchthon in Coswig zu vermitteln. Gemeinsam mit Martin Chemnitz, seinem Koadjutor in Braunschweig, stellte er 1563 Schriften für ein Corpus Doctrinae für Braunschweig zusammen. Vom Braunschweiger Stadtrat wurde er aufgrund seiner bedeutenden Stellung zu verschiedenen politischen Verhandlungen hinzugezogen sowie von anderen Obrigkeiten um Beratung gebeten. Daher lag Anton Otho daran, in seinem Streit mit Jakob Sybold 1557 seine Rechtgläubigkeit vor Mörlin beweisen. 1565 wandte sich der Nordhäuser Stadtrat an Mörlin mit der offiziellen Bitte um Stellungnahme. Im darauffolgenden Jahr 1566 antwortete Mörlin auf dieses Gesuch mit den hier edierten drei Thesenreihen. Ein Jahr später wurde er zu Schlichtungsverhandlungen zwischen den Anhängern Osianders und ihren Gegnern erneut nach Preußen berufen. Auch das Corpus Doctrinae Prutenicum 1567 ging auf sein und Chemnitz’ Wirken zurück. Ab 1568 versah Mörlin bis zu seinem Tod im Mai 1571 das Amt eines Bischofs von Samland.

3. Inhalt

Die hier edierte Schrift Mörlins besteht aus drei Thesenreihen, in denen er seine Position zum Verhältnis von Gesetz und Evangelium darlegt und die Gegenpositionen angreift. Aufgrund der historischen Rahmenbedingungen sind damit vornehmlich die Argumente von Fabricius und Neander gemeint, doch nennt Mörlin die beiden nie beim Namen, sondern bezeichnet seine Gegner grundsätzlich als fanaticis. In seiner Argumentation bezieht er sich durchgehend auf die paulinischen Briefe und auf Luther, insbesondere dessen Antinomerdisputationen aus dem Jahr 1538 und dessen Galaterkommentar aus dem Jahr 1535. Diese Schriften zitiert er so extensiv, dass er vielfach Thesen Luthers einfach aneinanderreiht.

Ausgangspunkt seiner Überlegungen in der ersten Thesenreihe ist die Position, dass der gerechtfertigte Mensch, der homo novus, grundsätzlich vor der Wahl stehe zu handeln oder nicht. Tue er es nicht, sei der Glaube in ihm und damit auch der homo novus selbst gestorben. Handele der Mensch aber, so könne dies nur gemäß den Direktiven des Gesetzes, ohne das Gesetz oder gegen das Gesetz geschehen, denn niemand sei in der Lage, das Evangelium aus sich selbst heraus zu erfüllen. All denjenigen, die meinen, sie könnten ohne oder gegen das Gesetz handeln, hält Mörlin die Einsicht Luthers entgegen, dass das Gesetz für den Menschen keineswegs nur vor und während, sondern auch nach der Rechtfertigung bis in alle Ewigkeit bestehen bleibe. Jedoch handele der gerechtfertigte Mensch nach Paulus dann nicht aus gesetzlichem Zwang, sondern aus der tätigen Liebe, die ein Resultat des Glaubens darstelle. Die Gegner des tertius usus legis stellten sich aber gegen diese Ansicht des Paulus. Damit würden sie gegen alle Gebote verstoßen, letztlich sich einen neuen Katechismus, eine neue Religion, ja sogar einen neuen Gott zusammenreimen. Für ihr Machwerk würden sie selbst noch Paulus und Luther in Anspruch nehmen. Dem entgegen nimmt Mörlin zum Abschluss der ersten Thesenreihe Luther seinerseits in Anspruch, indem er dessen Pochen auf die Eindeutigkeit des Katechismus zitiert.

Damit ist der Übergang zur zweiten und mit 68 Thesen umfangreichsten Thesenreihe geschaffen, in der Mörlin Argumente aus den paulinischen Briefen und in großer Fülle aus den genannten Lutherschriften für den tertius usus legis zusammenstellt. Damit will Mörlin keineswegs nur die Richtigkeit seiner Ansicht zur Bedeutung des Gesetzes verteidigen, sondern belegen, dass die Gegner des tertius usus legis weder den Apostel noch den Reformator recht verstanden hätten, wenn sie behaupteten, dass Paulus und Luther den tertius usus legis nicht kennen würden. Denn Luther lehre zu Recht, dass das Gesetz vor, während und nach der Rechtfertigung des Menschen Bestand habe. Daher schlussfolgere er ebenfalls richtig, dass das Gesetz bis in alle Ewigkeit bestehen bleibe. Allein Kinder des Teufels würden annehmen, dass das Gesetz zeitlich befristet sei. Auch sei die Vorstellung der Gegner lächerlich, dass der Gerechte fortan ohne das Gesetz Werke der Liebe vollbringe. Denn Luther habe richtig darauf hingewiesen, dass jedes Werk ein Werk des Gesetzes sei und dass derjenige, der das Gesetz beiseite schiebe, auch die Liebe außer Acht lasse. Zwar sei es so, dass nach der Rechtfertigung die guten Werke nicht aufgrund des Gesetzes folgten, doch erfolgten sie ebenso wenig ohne das Gesetz. Tatsächlich lebe der Gerechte zwar so, dass er kein Gesetz brauche, das ihn ermahne und zu Gutem zwinge, gleichwohl behalte es weiterhin seine Gültigkeit, da der Gerechte freiwillig die Forderungen des Gesetzes und sogar noch mehr als diese erfülle. Dies könne jedoch weder eine Folge des ersten noch des zweiten Gebrauchs des Gesetzes, sondern allein des tertius usus legis sein. In diesem Sinn habe auch Luther vom tertius usus legis gesprochen. Denn er habe gesagt, dass der Gerechte sich seiner Gnade tröstet und daher Liebe zu Gottes Geboten gewinne und Lust habe, heilig zu leben. Die Thesenreihe schlussfolgert in vier Sätzen, dass die höchste Kunst der Christen darin bestehe, das Gesetz zu kennen und dies zu verinnerlichen, weil jeder Christ Christus erkannt und verinnerlicht haben müsse.

In der dritten Thesenreihe setzt sich Mörlin mit den Argumenten der Gegner auseinander. Allerdings stellt er gleich zu Beginn fest, dass diese im Grunde gar keine Argumente besäßen. Vielmehr bezichtigt er sie des Arianismus. Denn eine Verteidigung des tertius usus legis stelle mitnichten einen Angriff auf die Gottheit Christi und des Heiligen Geistes dar, wie die Gegner behaupteten. Wer habe denn jemals gelehrt oder würde jemals lehren, dass Christus und der Heilige Geist den tertius usus legis benötigten, um den neuen Menschen zu schaffen. Daher unterstellt Mörlin den Gegnern, eine enthusiastische Lehre zu vertreten, die vom Gottes Wort wegführe. Er verwahrt sich gegen den Vorwurf der Gegner, dass die Verteidigung des tertius usus legis zum Synergismus, führe, d.h. zu der Behauptung, der Mensch besitze die Möglichkeit, an seinem Heil durch eigene Taten und Werke mitzuwirken. Hinter dieser Kritik der Gegner verberge sich ihre Unkenntnis über die Wirkweise des Gesetzes und die Funktion des tertius usus legis. Dieser gelte zwar für den gerechtfertigten Menschen, doch eben nicht um ihn zu zwingen und zu gängeln, wie die Gegner vorgeben und damit fälschlich den politischen Gebrauch des Gesetzes, den primus usus legis, mit dem tertius usus legis identifizieren. Für den bekehrten Menschen gelte allein der tertius usus legis, denn er bedürfe des Zwangs des primus usus legis nicht. Da der Mensch aber von Grund auf verderbt sei und der Gnade Gottes bedürfe, sei das Gesetz für ihn nicht gänzlich aufgehoben. Daher richte es sich in seinem dritten, pädagogischen Gebrauch auch weiterhin an den gerechtfertigten Menschen. Dies bedeute aber nicht, dass die Befolgung des tertius usus legis ihn zum Heil führe. Vielmehr sei allein durch die Barmherzigkeit Gottes, die sich in Christus gezeigt habe, die Seligkeit für den Menschen zu erlangen. Dies geschehe durch den Heiligen Geist und durch die im Gesetz von Gott festgesetzten Normen. Daraus folgert Mörlin abschließend die Berechtigung des tertius usus legis. Doch solche Argumente würden die Fanatiker nicht verstehen.

4. Ausgabe

Nachgewiesen werden kann eine Ausgabe:
A: DISPVTATIONES || TRES. PRO TERTIO || VSV LEGIS CON= || TRA FANA= || TICOS. || IOACHIMUS MoͤR= || LIN. D. || [9] Blatt 4° [s.l. 1566] (VD 16 M 5872)

Vorhanden in:
Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 2290
Erfurt, Bibliothek des Evangelischen Ministeriums: in: Th 269a
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 149.2 Theol.(22) [benutztes Exemplar], H 175e.4 Helmst.(5)