Controversia et Confessio, Bd. 4


Amsdorf, Entgegnung auf Wigands Brief (1563) – Einleitung

1. Historische Einleitung

Die Schrift , auf die mit dem vorliegenden Text antwortet, (unsere Ausgabe Nr. 9) ist datiert auf den 28. August 1563, dürfte also bis Ende September oder Anfang Oktober 1563 erschienen sein. Die Antwort trägt das Datum 1564, dürfte also nicht vor Ende November 1563 gedruckt worden sein., legt nahe, dass Kritik an auch durch dessen mit gemeinsam verfasste Stellungnahme zum Eisenacher Abschied von 1556 () beeinflusst wurde, die wie der Abschied selbst in der 1563er Ausgabe von Schrift erschien (VD 16 F 1527 [vgl. oben S. 27f], dort S. 208–218).

2. Der Autor

Zum Lebensgang vgl. .

3. Inhalt

verwahrt sich vehement gegen Vorwürfe, er habe die aus ausgewiesenen Prediger aus falschen Gründen und ohne sie angehört zu haben, verurteilt; zu seinem Urteil sei er mit List und Bestechung bewogen worden. stellt fest, er sei zu seiner Auffassung aufgrund der öffentlich zugänglichen Flugschriften beider Parteien gelangt und habe Unruhen zuvorkommen wollen. Geld habe er dafür nicht erhalten. wolle die gesamte Christenheit schulmeistern. Dieser habe – gegen das Zeugnis des Paulus und der gesamten Schrift – geschrieben, das Gesetz sei ein Weg zur Seligkeit. Andere schrieben, die Werke seien im Gesetz zur Seligkeit von nöten, und das Gesetz fordere die Werke. Das geschehe aber tatsächlich nur, damit wir unser Unvermögen zur Gesetzeserfüllung erkennten. Dies verkenne , wenn er von zwei Wegen zur Seligkeit schreibe. und seine Anhänger stritten zwar offiziell gegen , im Grunde seien sie aber selbst Majoristen.

Man wolle und die Christenheit schulmeistern, wisse aber nicht, warum das Gesetz gegeben sei und gute Werke fordere. Als Schüler müssten sie lehren, dass es nur einen Weg zur Seligkeit gebe, nämlich das Evangelium, während das Gesetz nicht zur Seligkeit gegeben sei, sondern zur Erkenntnis unseres Unvermögens, es zu erfüllen. Dann hätten sie keinen Aufruhr in verursacht.

Aus Eigendünkel habe man den Rat unrechtmäßig in den Bann getan, und verteidige diese Maßnahme. Der Rat sei eingeschritten gegen Intrigen mit dem Ziel, in ein Pfarramt zu bringen. Der Rat habe der Ge1meinde das Wahlrecht nicht genommen, sondern lediglich die Wahl aufgeschoben. Er könne im übrigen berechtigte Einwände gegen die Berufung gehabt haben (ungedeihliche Amtsführung). Man habe dem Rat sein Aufsichtsrecht bestritten und mehrmals unrechtmäßig den Kirchenbann verhängt. Die entlassenen Prediger wollten ihre Stellen nicht verlassen. Wegen des hallischen Mandats widerstand ungebührlicherweise seiner Obrigkeit.

Die ausgewiesenen Prediger predigten wohl das Evangelium, aber nicht, wie Petrus lehrt, mit Bescheidenheit, und sie taten es ohne Liebe, an der doch sehr viel gelegen sei, wie Paulus bezeuge.

Der Rat habe sein civile et politicum mandatum ausgeübt und damit kein Verbrechen begangen, dessentwegen man ihn hätte bannen können. Ein Pfarrer könne ohne Zustimmung seiner Gemeinde ohnedies nicht nach eigenem Belieben den Bann verhängen. Gegen den Willen der Obrigkeit solle kein entlassener Prediger an seinem Posten festhalten. Wegen fremder Mandate solle man keinen Aufruhr anzetteln.

Bis zu einem möglichen Widerruf sind und seine Gefolgsleute nach Meinung als Aufrührer anzusehen.

4. Ausgaben

Nachgewiesen werden kann eine Ausgabe:

A:

Das Johannes Wi= || gandus vnbillich meine verma= || nung an die von Magdenburgk straffet / || vnd mich schildt / lestert vnd || Liegen heist. || Niclas von Amsdorff. || Gedruckt zu Magdeburgk / durch || Joachim Walden.Nach , ist zwischen 1562 und 1578 als Drucker in nachgewiesen, seine Erben firmieren noch bis 1582. || M. D. LXIIII. || [8] Bl. 4° [letztes Blatt leer] (VD 16 A 2344).

Vorhanden:

Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Cu 468 R

Gotha, Forschungsbibliothek: Theol.4 185-186(42)R

Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: AB 154 075(4)

Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 466.54 Theol.(15); 506.5 Theol.(4) [benutztes Exemplar].; Alv V 555(3); K 310.4 Helmst.(11)