Controversia et Confessio, Bd. 4


Amsdorf, Entgegnung auf Wigands Brief (1563) – Einleitung

Amsdorf, Entgegnung auf Wigands Brief (1563) – EinleitungNr. 10 ULB Darmstadt info:isil/DE-17 Darmstadt Letzte Änderung: 2022-01-19 Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (CC BY)

1. Historische Einleitung

Die Schrift Wigands, auf die Amsdorf mit dem vorliegenden Text antwortet, (unsere Ausgabe Nr. 9) ist datiert auf den 28. August 1563, dürfte also bis Ende September oder Anfang Oktober 1563 erschienen sein. Die Antwort trägt das Datum 1564, dürfte also nicht vor Ende November 1563 gedruckt worden sein.Richter, Gesetz und Heil, 320 mit Anm. 176, legt nahe, dass Amsdorfs Kritik an Wigand auch durch dessen mit Flacius gemeinsam verfasste Stellungnahme zum Eisenacher Abschied von 1556 (unsere Ausgabe Nr. 1) beeinflusst wurde, die wie der Abschied selbst in der 1563er Ausgabe von Flacius’ Schrift De voce et re fidei erschien (VD 16 F 1527 [vgl. oben S. 27f], dort S. 208–218).

2. Der Autor

Zum Lebensgang Nikolaus von Amsdorfs vgl. unsere Ausgabe Nr. 8, Einleitung, Abschnitt 2.

3. Inhalt

Amsdorf verwahrt sich vehement gegen Vorwürfe, er habe die aus Magdeburg ausgewiesenen Prediger aus falschen Gründen und ohne sie angehört zu haben, verurteilt; zu seinem Urteil sei er mit List und Bestechung bewogen worden. Amsdorf stellt fest, er sei zu seiner Auffassung aufgrund der öffentlich zugänglichen Flugschriften beider Parteien gelangt und habe Unruhen zuvorkommen wollen. Geld habe er dafür nicht erhalten. Wigand wolle die gesamte Christenheit schulmeistern. Dieser habe – gegen das Zeugnis des Paulus und der gesamten Schrift – geschrieben, das Gesetz sei ein Weg zur Seligkeit. Andere schrieben, die Werke seien im Gesetz zur Seligkeit von nöten, und das Gesetz fordere die Werke. Das geschehe aber tatsächlich nur, damit wir unser Unvermögen zur Gesetzeserfüllung erkennten. Dies verkenne Wigand, wenn er von zwei Wegen zur Seligkeit schreibe. Wigand und seine Anhänger stritten zwar offiziell gegen Major, im Grunde seien sie aber selbst Majoristen.

Man wolle Luther und die Christenheit schulmeistern, wisse aber nicht, warum das Gesetz gegeben sei und gute Werke fordere. Als Schüler Luthers müssten sie lehren, dass es nur einen Weg zur Seligkeit gebe, nämlich das Evangelium, während das Gesetz nicht zur Seligkeit gegeben sei, sondern zur Erkenntnis unseres Unvermögens, es zu erfüllen. Dann hätten sie keinen Aufruhr in Magdeburg verursacht.

Aus Eigendünkel habe man den Rat unrechtmäßig in den Bann getan, und Wigand verteidige diese Maßnahme. Der Rat sei eingeschritten gegen Intrigen mit dem Ziel, Wigand in ein Pfarramt zu bringen. Der Rat habe der Gemeinde das Wahlrecht nicht genommen, sondern lediglich die Wahl aufgeschoben. Er könne im übrigen berechtigte Einwände gegen die Berufung Wigands gehabt haben (ungedeihliche Amtsführung). Man habe dem Rat sein Aufsichtsrecht bestritten und mehrmals unrechtmäßig den Kirchenbann verhängt. Die entlassenen Prediger wollten ihre Stellen nicht verlassen. Wegen des hallischen Mandats widerstand Heshusen ungebührlicherweise seiner Obrigkeit.

Die ausgewiesenen Prediger predigten wohl das Evangelium, aber nicht, wie Petrus lehrt, mit Bescheidenheit, und sie taten es ohne Liebe, an der doch sehr viel gelegen sei, wie Paulus bezeuge.

Der Rat habe sein civile et politicum mandatum ausgeübt und damit kein Verbrechen begangen, dessentwegen man ihn hätte bannen können. Ein Pfarrer könne ohne Zustimmung seiner Gemeinde ohnedies nicht nach eigenem Belieben den Bann verhängen. Gegen den Willen der Obrigkeit solle kein entlassener Prediger an seinem Posten festhalten. Wegen fremder Mandate solle man keinen Aufruhr anzetteln.

Bis zu einem möglichen Widerruf sind Wigand und seine Gefolgsleute nach Amsdorfs Meinung als Aufrührer anzusehen.

4. Ausgaben

Nachgewiesen werden kann eine Ausgabe:

A:

Das Johannes Wi= || gandus vnbillich meine verma= || nung an die von Magdenburgk straffet / || vnd mich schildt / lestert vnd || Liegen heist. || Niclas von Amsdorff. || Gedruckt zu Magdeburgk / durch || Joachim Walden.Nach Reske, 582f, ist Joachim Walde zwischen 1562 und 1578 als Drucker in Magdeburg nachgewiesen, seine Erben firmieren noch bis 1582. || M. D. LXIIII. || [8] Bl. 4° [letztes Blatt leer] (VD 16 A 2344).

Vorhanden:

Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Cu 468 R

Gotha, Forschungsbibliothek: Theol.4 185-186(42)R

Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: AB 154 075(4)

Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 466.54 Theol.(15); 506.5 Theol.(4) [benutztes Exemplar]Köhler, Fiche II­1442, Nr. 2393.; Alv V 555(3); K 310.4 Helmst.(11)