antwortet auf die in unserer Ausgabe unter Nr. 8 edierte Schrift zu einem Zeitpunkt, als er bereits als Superintendent in amtiert. Die Magdeburger Ereignisse, deren Zeuge und Betroffener er im Herbst 1562 war, liegen zeitlich bereits einige Monate zurück. Mit Datum vom 28. August 1563 antwortet auf die Vermahnung an Rat und Bürgerschaft von . Replik siehe unter Nr. 10.
2. Der Autor
Zum Folgenden vgl. ; Irene Dingel, Art. Wigand, in: TRE 36 (2004), 33–38; Wartenberg, Major, bes. S. 224, Anm. 80. wurde im Jahre 1523 in Mansfeld geboren und stammte aus ärmlichen Verhältnissen. Nach dem Schulbesuch in seiner Heimatstadt bezog er 1538 die Universität Wittenberg. Ab 1541 wirkte er als Lehrer an der Schule zu St. LorenzWartenberg nennt die Schule an St. Sebald. in Nürnberg, wo er die Predigten eines Andreas Osiander, Veit Dietrich und Thomas Venatorius hören konnte. 1544 kehrte er zur Beendigung seiner Studien nach Wittenberg zurück und wurde am 1. September 1545 gemeinsam mit Caspar Peucer zum Magister artium promoviert. 1546 wurde Wigand Substitut des Mansfelder Stadtpfarrers Martin Seligmann, 1548 folgte er ihm im Amt. Wigand gehört zu den Verfassern des Bedenkens der Mansfelder Prediger gegen Majors These, gute Werke seinen nötig zur Seligkeit, und war dabei im November 1552 wahrscheinlich neben Michael Coelius federführend.Vgl. unsere Ausgabe Bd. 3, Nr. 6. 1553 wurde er anstelle des Nikolaus Gallus Superintendent in Magdeburg und Pfarrer an St. Ulrich. In dieser Zeit begann er in Zusammenarbeit mit Matthaeus Judex die Arbeit an den von Flacius initiierten Magdeburger Zenturien, die er zeitlebens vorantrieb. Mit Datum vom 24. September 1556 erstellte er gemeinsam mit Flacius ein differenziertes Gutachten zu den Beschlüssen der Eisenacher Synode;Vgl. unsere Ausgabe Nr. 1. dabei kamen beide zu dem Ergebnis, die Aussage, gute Werke bzw. der Gehorsam gegenüber dem Gesetz sei notwendig zur Seligkeit, könne im Rahmen der Lehre vom Gesetz gebraucht werden, nicht jedoch in der Gesetzespredigt. 1560 wechselte Wigand als Professor an die Universität Jena, im Folgejahr wurde er mit Flacius und Judex entlassen. Nachdem Tilemann Heshusen vergeblich versucht hatte, seine Wiederanstellung in Magdeburg zu erreichen, wurde Wigand 1562 als Superintendent nach Wismar berufen. Im Juli 1563 verlieh ihm die Universität Rostock die Doktorwürde. 1568 kehrte er nach Jena zurück, zugleich auch als Pfarrer und Superintendent. 1573 wurde er von Kurfürst August von Sachsen abgesetzt. Nach einem Aufenthalt in2Braunschweig bei Martin Chemnitz wurde Wigand – auf Empfehlung Chemnitzens und des neuen samländischen Bischofs Heshusen – Theologieprofessor im preußischen Königsberg. Am 2. Mai 1575 ordinierte ihn Heshusen zum evangelischen Bischof von Pomesanien, 1577 – nach der Absetzung Heshusens – übernahm Wigand auch die Administration des Bistums Samland. Im Jahr 1579 unterzeichnete er die Konkordienformel. Am 21. Oktober 1587 starb Wigand in seiner Bischofsresidenz in Liebemühl/Preußen.
3. Inhalt
Bei allem Respekt angesichts Amsdorfs Ruf als standhaftem Bekenner der Wahrheit gegenüber allerlei Irrlehren zeigt Wigand sich enttäuscht über dessen Parteinahme für den Magdeburger Rat. Amsdorf habe sich mitschuldig gemacht, indem er die ausgewiesenen Geistlichen vorverurteilt habe, statt zunächst auch ihre Meinung zu dem Sachverhalt anzuhören. Die angebliche Rebellion Heshusens gegen den Rat sei erlogen. Amsdorfs gute Meinung von der christlichen Haltung der Ratsmitglieder sei längst nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Vielmehr seien inzwischen unkirchliche Kreise zu Einfluss gelangt; die alten Bekenner seien teils verstorben, teils fortgezogen, die wenigen verbliebenen würden gemaßregelt und ausgegrenzt, wenn sie Widerspruch äußerten. Im Hinblick auf das Lüneburger Zensurmandat, das den konkreten Anlass für die Auseinandersetzungen gegeben habe, verhalte es sich anders als man Amsdorf glauben gemacht habe. Wigand vermutet, Amsdorf hätte in gleicher Situation eher noch ungestümer reagiert als Heshusen. Dabei sei keineswegs leichtfertig mit dem Kirchenbann umgegangen worden. Die Gegner hätten Amsdorf dem öffentlichen Spott preisgegeben, indem sie ihn unter falschen Vorzeichen auf die Seite des Rates zogen. Abschließend erinnert Wigand an den Ernst des göttlichen Gerichts.
4. Ausgaben
Nachgewiesen werden können drei Ausgaben:
A:B:C:
Ein Brieff Doctoris || Johannis Wigandi an Herrn || Nicolaum Amßdorff. || [umgekehrtes Pikblatt] || [Ez 13,18f] || Anno || — || M. D. LXIII. [s. l.] 4 Bl. 4° (VD 16 W 2724)Eynfeltiger Vnter= || richt fuͤr die Christen in Magdeburg / || Was von deß herrn Amßdorffij vermeintem || vrteil / nach Gottes Wort vnnd dem heiligen || Catechismo zuhalten sey / Gott zu ehren || vnnd zeugniß der Warheit || geschrieben. || Durch / || Mattheum Judicem. || [Ez 13,18f] || ANNO, LXIII. || [Regensburg: Heinrich Geiß
ler] 31 Bl. 4° (VD 16 R 2440).Ein Brieff Docto= || ris Johannis Wigandi an Herrn || Nicolaum Amßdorff. || [umgekehrtes Pikblättchen] || [Ez 13,18f] || Anno || || M. D. LXIIII. || [Frankfurt/M.: Peter Braubach] 7 Bl. 4° (VD 16 W 2726).
Vorhanden:
Dresden, Sächsische Landes und Universitätsbibliothek: 3. A. 10004, angeb. 7; Theol.ev.pol. 316 m, misc. 9
Gotha, Forschungsbibliothek: Theol.4 259/2(5)
Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: AB 154 326(12); AB 67 9/g,1(8) [benutztes Exemplar]
München, Bibliothek der LudwigMaximiliansUniversität: 4 Theol. 3879:3
3
Weimar, Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 40,3:17(n.8.)
Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 228.7 Theol.(11); K 310.4 Helmst. (10)
B:Eynfeltiger Vnter= || richt fuͤr die Christen in Magdeburg / || Was von deß herrn Amßdorffij vermeintem || vrteil / nach Gottes Wort vnnd dem heiligen || Catechismo zuhalten sey / Gott zu ehren || vnnd zeugniß der Warheit || geschrieben. || Durch / || Mattheum Judicem. || [Ez 13,18f] || ANNO, LXIII. || [Regensburg: Heinrich Geißler] 31 Bl. 4° (VD 16 R 2440).
Vorhanden:
Dresden, Sächsische Landes und Universitätsbibliothek: Hist.urb.Germ. 843m,misc.7
Gotha, Forschungsbibliothek: Theol.4 332333(29)R
Halle, Universitäts und Landesbibliothek SachsenAnhalt: AB 40 21/i,3(7); AB 67 9/g,1(10); Yd 810,QK