Controversia et Confessio, Bd. 4


Amsdorf an Rat und Bürgerschaft zu Magdeburg (1563) – Einleitung

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1. Historische Einleitung

Die Frage nach den unterschiedlichen Funktionen des Gesetzes wurde auch in virulent, und zwar in einer gegenüber den Brennpunkten und noch einmal abweichenden Gestalt. Die Texte, die im folgenden unter den Nummern 8 bis 11 ediert sind, dokumentieren einen Strang der antinomistischen Streitigkeiten, der seinen Anfang bei sehr konkreten Auseinandersetzungen zwischen dem Rat der Stadt und einem Teil der dortigen Pfarrerschaft nahm. Mit den Kontroversen um Fragen der kirchengemeindlichen Selbstverwaltung und insbesondere um den Einsatz des Kirchenbanns im Widerstand gegen obrigkeitliche Anordnungen wurde nicht nur die Frage des tertius usus legis, sondern auch die des politicus usus legis berührt. Dazu trat im weiteren Verlauf die Frage, ob die geistliche Bestimmung des Gesetzes sich im usus elenchticus, in der Überführung des Sünders, erschöpfe (so Amsdorf, vgl. unten Nr. 10), oder ob das Gesetz von Gott ursprünglich zum Leben gegeben sei (so , vgl. unten Nr. 11).

ImZum folgenden vgl. . Herbst 1562 kam es in zur Amtsenthebung und Ausweisung mehrerer Pfarrer infolge von Auseinandersetzungen zwischen dem Rat der Stadt und einem Teil der Pfarrerschaft um Fragen der kirchengemeindlichen Selbstverwaltung, der Freiheit der Verkündigung und um Weisungsrechte der Obrigkeit gegenüber den Predigern. Am 10. Oktober wurde , aus wurde am 8. April 1542 an der Universität Wittenberg immatrikuliert, seit 1556 war er Diakon an der Jakobikirche in seiner Heimatstadt, verheiratet mit einer Tochter des Magdeburger Ratsherrn . Nach seiner Ausweisung hielt er sich anscheinend wie eine Weile in auf, in den Jahren 1565–1588 war er Pfarrer in . Vgl. . Diakon an St. Jakob, aus der Stadt gewiesen, am 15. Oktober ,, aus Rade oder in Westfalen, am 31. August 1555 an der Universität Wittenberg gratis immatrikuliert; er soll vorher Mönch gewesen sein. Als Student war er an der Erstellung der Magdeburger Zenturien beteiligt. 1559 wurde er als Nachfolger des Diakon an St. Ulrich in , am 15. Oktober 1562 wurde er aus der Stadt gewiesen. Er fand zunächst Aufnahme in bei , der seit 1560 Rektor der dortigen Stadtschule war; 1566 erscheint als Pfarrer im niederösterreichischen . Vgl. . Diakon an St. Ulrich. In den Nacht zum 22. Oktober wurde ,, geboren am 3. November 1527 in , studierte er 1546/47 in . 1547 brach der Patriziersohn zu einer zweijährigen Bildungsreise auf, die ihn u. a. nach und führte. 1549 kehrte er nach zurück und wurde 1553 zum Doktor der Theologie promoviert, anschließend ging er als Superintendent nach . 1556 wurde er von dort vertrieben; er ging als Theologieprofessor nach . Im Auftrag der mecklenburgischen Herzöge führte er 1557 eine Revision der Kirchenordnung und eine Visitation durch. Es kam zu Konflikten mit dem Rostocker Rat. folgte einem Ruf des und ging als Generalsuperintendent der und Professor nach , die Hinwendung zum Reformiertentum lehnte er ab und musste sein Amt aufgeben. 1559 wurde er als Superintendent in gewählt, verließ die Stadt aber bald wieder. 1560 wurde Pfarrer, im Folgejahr dann Superintendent in . Nach der Ausweisung wandte er sich in seine Heimatstadt , wo er als kompromissloser Lutheraner ausgewiesen wurde, auch in , , und durfte er nicht bleiben. 1565 wurde er als Superintendent von nach berufen. 1569 ging er als Theologieprofessor nach . Von dort wurde er 1573 nach dem Tod ausgewiesen, er fand zunächst Aufnahme bei in , ehe er als Nachfolger zum Bischof von Samland gewählt wurde. Hier kam es zum Streit mit dem langjährigen Weggefährten , der zu seiner Ausweisung führte. Auf Empfehlung erhielt eine Professur an der neugegründeten Universität Helmstedt. Dort starb er am 25. September 1588. Vgl. , 256–260. bisher Superintendent und Pfarrer an St. Jakob, unter2 starker Bewachung aus der Stadt gebracht, am 26. Oktober schließlich , stammte aus , er wurde im März 1544 an der Universität Wittenberg immatrikuliert, wohl 1551 wurde er Diakon an Heilig­Geist in . Über seinen weiteren Lebensweg ist nichts bekannt. Vgl. . bis dahin Diakon an Heilig­Geist. Darüberhinaus wurden drei weitere Theologen aus der Stadt gewiesen, die kein öffentliches Predigtamt dort bekleideten: Bereits am 1. Oktober musste Zu ihm vgl. , 668f. die Stadt räumen, der als Superintendent aus vertrieben worden war und für einige Monate Obdach in gefunden hatte. Am 30. Oktober kündigte man (Richter) wurde am 21. September 1528 in bei geboren. Nach Schulbesuch in und studierte er in zunächst , dann Theologie. 1549 erwarb er den Magistergrad und wurde Konrektor am Gymnasium in . 1554 wurde er dort Diakon an St. Ulrich bei und arbeitete an der Magdeburger Kirchenordnung mit. Ab 1557 leistete mit die Hauptarbeit an den von initiierten Zenturien. 1560 erhielt einen Ruf als Professor nach , wurde aber 1561 wieder entlassen. Er hielt sich einige Zeit in auf und arbeitete an den Zenturien weiter, wurde 1562 ausgewiesen und ging als Diakon nach , wo er am 15. Mai 1564 starb. Vgl. , 643. das Aufenthaltsrecht. Er verließ die Stadt gemeinsam mit .Zum Lebensgang vgl. die . Beide hatten gegen Ende 1561 ihre Professuren an der Universität Jena verloren und das verlassen müssen; seitdem hatten sie in am sechsten Band der Zenturien (VD 16 E 227). gearbeitet.

Ausgelöst wurden die dramatischen Ereignisse anscheinend vor allem durch ein Mandat, das ein Kreistag der niedersächsischen Reichsstände am 27. August 1561 in beschlossen hatte. Es befahl nicht nur die strenge Verfolgung der Wiedertäufer und verpflichtete auf die Abendmahlslehre der CA, sondern es bestimmte darüberhinaus, man solle sich des ungebührlichen Scheltens und Lästerns auf der Kanzel, auch Kondemnierung ganzer Universitäten und einzelner Personen, die noch keines Irrthums überführet, oder noch nicht rechtlich gehört, und durch ein ordentliches Erkänntniß überwunden seyen, gänzlich enthalten,Zitiert nach . und führte eine allgemeine Bü3cherzensur ein. Das Lüneburger Mandat leitete dem Rat der Alten Stadt von aus zu, deshalb sprach man in vom Hallischen, polemisch auch vom Hellischen, d. h. höllischen Mandat. Es wurde und dem geistlichen Ministerium der Stadt wohl am 22. Januar 1562 vom Rat vorgelegt. wandte sich von der Kanzel und in einer Flugschrift dagegen.. Er war in der Ablehnung des Mandats einig mit den führenden Theologen der niedersächsischen Städte, und auch und wandten sich in einem Sendschreiben gegen die Bücherzensur.. Die Lage in wurde dadurch verschärft, dass die Stadt seit dem Schmalkaldischen Krieg noch immer in der Reichsacht stand und die Stadtväter Verhandlungen mit dem Domkapitel und dem Erzbischof führten, um zu einem Vergleich zu gelangen, der in einem weiteren Schritt die Lösung von der Reichsacht ermöglichen sollte. Diese Politik des Rats wurde durch die harsche Kritik an dem Lüneburger Mandat, verbunden mit weiteren Forderungen und Ausfällen gegenüber der altgläubigen Seite, konterkariert. Dennoch konnte der Vergleichsvertrag am 26. März 1562 unterzeichnet werden. Das Hallesche Mandat setzte der Rat um den Margaretentag (13. Juli) 1562 in Kraft. Bis dahin hatte die Bücherzensur dem Rat und dem Superintendenten gemeinsam obgelegen; empfand das neue Mandat darum als Eingriff in seine Amtsbefugnisse. Er sah darin außerdem den Versuch, die Kritiker, die sich gegen Verfälschungen der reinen Lehre wandten, mundtot zu machen. Zusätzliche Auseinandersetzungen erwuchsen daraus, dass das Pfarramt der Ulrichskirche seit dem Wechsel an die Universität Jena im Frühjahr 1560 unbesetzt geblieben war. Nach seiner Entlassung in Anfang 1562 kehrte nach zurück, und in seiner früheren Gemeinde gab es Stimmen, ihm das Amt erneut anzuvertrauen. Auch unterstützte diese Bestrebungen. Der Rat jedoch untersagte die Wahl, nicht zuletzt, weil es kurz zuvor zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Zensur einer Verteidigungsschrift von und gegen ihre Entlassung aus der Universität Jena. gekommen war. , Diakon an St. Ulrich, forderte die Gemeindeglieder in einem Brief vom 13. April 1562 auf, sich nicht an die Anordnungen des Rates zu halten. Während er4 zur Ordnung rief, ließ der Rat einige Gemeindeglieder verhaften, die Unterschriften zugunsten der Berufung sammelten. Dagegen protestierte von der Kanzel und schloss den Rat von den Sakramenten aus. Die Unterschriftensammler wurden daraufhin aus der Haft entlassen. Ihren Höhepunkt erreichten die Misshelligkeiten, als , der nach seiner Vertreibung aus auf Einladung nach gekommen war, eine Berufung in die in Aussicht hatte. rechnete in seiner vermeintlichen Abschiedspredigt ab mit den ernestinischen Herzögen, mit , mit dem Magdeburger Rat und mit den drei Kaplänen der Johanneskirche, die nicht unterstützt hatten. Einer davon verweigerte einige Tage später die Absolution; prangerte dies öffentlich an und rügte die Kapläne scharf. Als sich die Berufung von zerschlug, befahl ihm der Rat am 28. September, die Stadt binnen zweier Tage zu verlassen. Dagegen predigte am 29. September und drohte dem Rat mit dem Bann. Daraufhin ließ der Rat am 1. Oktober verhaften und enthob am 3. Oktober seines Amtes als Superintendent. Da unter Hausarrest gestellt worden war, proklamierte , Diakon an St. Jakob, an Stelle den Bann über den Rat und mehrere Geistliche. Der Rat reagierte, wie eingangs bereits dargestellt, mit Amtsenthebung und Ausweisung.

Die Ereignisse hatten einen etwa drei Jahre währenden Streitschriftenwechsel zwischen den vertriebenen Theologen, dem Magdeburger Rat, dem Schulkollegium und den in der Stadt verbliebenen Predigern zu Folge. Sie erregten erhebliches Aufsehen, dennoch beteiligten sich publizistisch an der Auseinandersetzung nur unmittelbar Betroffene. Die einzige Ausnahme bildete der greise , der sich allerdings mit auch aus biographischen Gründen sehr eng verbunden fühlte. Seine hier edierte Schrift datiert vom 31. Juli 1563. In kurzem Abstand folgte ihr die Antwort , unsere Ausgabe Nr. 9, datiert vom 28. August 1563.

Der Zusammenhang der Streitschriften Nr. 8 bis Nr. 11 in unserer Ausgabe zeigt, wie sich allmählich aus den konkreten Fragestellungen nach dem angemessenen Verhalten, hier insbesondere nach der Frage der Anwendung des Kirchenbanns, die grundsätzlicheren Fragen zur Funktion des Gesetzes entwickeln und in den Vordergrund treten.

2. Der Autor

,Zum folgenden vgl. , 487–497; . am 3. Dezember 1483 in geboren, besuchte seit etwa 1497 in die Thomasschule, seit 1500 die Universität. 1502 wechselte er an die neugegründete Universität Wittenberg, wo er seine aka5demische Ausbildung abschloss und bis 1524 im Lehramt blieb; in den Jahren 1510 und 1511 war er Dekan der philosophischen Fakultät, 1513 und 1522 Rektor der Universität. Seit 1516 kam in näheren Kontakt zu und stand ihm in entscheidenden Situationen seines Lebens zur Seite, so bei der Leipziger Disputation 1519 und auf dem Reichstag zu Worms 1521. Im Jahre 1524 folgte einem Ruf als Superintendent und Pfarrer an St. Ulrich in . Dort war er achtzehn Jahre lang tätig, um die Stadt vollends der Reformation zuzuführen. Zwischenzeitlich wurde er immer wieder beurlaubt, um in anderen Städten die Reformation voranzubringen, so in , , und . In den Jahren 1529 bis 1537 wirkte in auch mit großem Erfolg als Schulrektor. Am 20. Januar 1542 wurde in als erster evangelischer Bischof in sein Amt eingeführt, musste aber nach der Niederlage des Schmalkaldischen Bundes 1547 sein Bistum verlassen und bezeichnete sich fortan als exul. Zunächst hielt er sich in , ab 1548 dann an seiner alten Wirkungsstätte auf und widmete seine Kraft dem Kampf gegen das Augsburger Interim, gegen den Leipziger Landtagsentwurf und gegen die damit zusammenhängenden Fehlentwicklungen innerhalb der Kirche. Im Frühjahr 1552 übersiedelte als Superintendent nach . Der unverfälschten Bewahrung von theologischem Erbe galten Bemühungen bis ins hohe Alter. Er setzte sich für die Gründung der Universität Jena ein und unterstützte das Projekt der Jenaer Lutherausgabe. Immer wieder griff er auch publizistisch in die theologischen Diskussionen seiner Zeit ein. Nach eigenem Zeugnis inzwischen halb blind, taub und stumm,Vgl. ]; vgl. Verweis auf sein alder vnd schwachheit meins leibs schon 1551 bei (Text XI. Dass er mit den Moritzischen Theologen nicht wolle zu tun haben). starb er am 14. Mai 1565 und wurde im Chor der Georgenkirche in bestattet.

3. Inhalt

legt dar, dass der Magdeburger Rat mit der Ausweisung und dreier weiterer Prediger aus dem Stadtgebiet nicht als Verfolger des Evangeliums gehandelt habe, sondern dass er aufgrund seiner Amtspflichten so handeln musste. Angesichts der Unruhe in der Stadt möchte den Rat unterstützen und zur Befriedung der Gemeinde beitragen. Wer sich auf Seite schlage, schädige das Ansehen des Rates und der übrigen Geistlichen. Vor Wirken habe einträchtig für die reine Lehre gestanden und sei dafür weitberühmt gewesen. Der Rat lasse das Evangelium ungehindert verkündigen; statt sich Schwärmern zuzuwenden,6 solle man deshalb froh und dankbar sein für eine solche Obrigkeit und für Prediger, die treu ihres Amtes walten. Den Ausgewiesenen sei es nicht um die Sache des Evangeliums gegangen, sondern um die Durchsetzung ihres eigenen Willens. Sie trotzten deshalb der rechtmäßigen Obrigkeit, da sie doch, wären sie fromm, selbst ungerechtfertigte Verfolgung hätten willig ertragen müssen. Das hallische Mandat habe zunächst nicht betroffen, darum hätte es bei einer Warnung davor bewenden lassen sollen, statt sich der Bitte des Rates zu verweigern, die Polemik dagegen für vierzehn Tage einzustellen. habe das Aufsichtsrecht des Rates über die Pfarrerwahl der Gemeinde bestritten. Die Obrigkeit solle aber gerade dafür Sorge tragen, dass in den Kirchen die reine Lehre gepredigt werde. und seine Mitstreiter hätten die Obrigkeit geradezu aus der Gemeinde ausgeschlossen und nicht Gottes Ehre gesucht, sondern ihren Mutwillen durchsetzen wollen. Die Magdeburger sollten sich freuen, sie los zu sein. Die aufgekommene Uneinigkeit zeige deutlich, dass hier nicht Gottes Geist am Werke sei, während vor Auftreten Einigkeit geherrscht habe. habe den Rat in den Bann getan, weil er die Inhaftierung einiger Aufrührer missbilligte. Dabei habe er das ordentliche Verfahren für den Kirchenbann nicht eingehalten. Die Obrigkeit habe die überzogene Anwendung des Kirchenbanns zu recht nicht dulden wollen. Gegenüber der rechtmäßigen Obrigkeit hätten und seine Mitstreiter demütig auftreten sollen, nicht aufrührerisch, selbst wenn ihre Kritik berechtigt gewesen wäre. Wenn der Rat das Superintendentenamt und den vier Predigern ihren Auftrag entzog, sie aber nicht weichen wollten, so seien sie nicht in ihrer Eigenschaft als christliche Prediger ausgewiesen worden, sondern als Aufrührer. Der Rat habe die Pflicht, Aufruhr zu verhüten. Deshalb sollten die Magdeburger Gemeindeglieder an den Maßnahmen des Rates nicht Anstoß nehmen, sondern einträchtig die Evangeliumspredigt der verbliebenen Geistlichen hören. Der Rat wird aufgefordert, mit der Geistlichkeit angemessen umzugehen und nichts gegen Gottes Wort zu unternehmen. Gegenseitige Liebe in Frieden und Einigkeit solle in einer christlichen Gemeinde herrschen.

schließt mit Versen über den rechten Gebrauch des Kirchenbanns.

4. Ausgaben

Nachgewiesen werden kann eine Ausgabe:

A:

Eine Vermanung || An den Rath vnd || die gemein Buͤrgerschafft || zu Magdeburgk. || [3 Eicheln] || Niclas von Amsdorff. || Wenn der Rath so nerrisch gethan / || Was Heßhusius wolte han / || So wer Er gewest ein lieber Man / || Vnd wer auch nie in Bann gethan. || ANNO M.D.LXIII.7 [Im Kolophon: Gedruckt zu Magdeburgk / durch Jo= || achim Walden.]Nach , ist zwischen 1562 und 1578 als Drucker in nachgewiesen, seine Erben firmieren noch bis 1582. [16] Bl. 4° [letztes Blatt leer] (VD 16 A 2399).

Vorhanden:

Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Cu 464 R

Braunschweig, Stadtbibliothek: I 23/173(1)

Dresden, Sächsische Landes­ und Universitätsbibliothek: Hist.urb.Germ. 843, misc.6

Emden, Johannes a Lasco Bibliothek: Theol.4° 0197 H [benutztes Exemplar]

Gotha, Forschungsbibliothek: Theol.4 185­186(40)R

Halle, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt: If 3604(4); Yd 809,QK

Hannover, Niedersächsische Landesbibliothek: W­AA 254 (Stück 10 im Sammelband)

Jena, Thüringer Universitäts­ und Landesbibliothek: 4 Bud.Theol.187(13)

Lutherstadt Wittenberg, Bibliothek des Lutherhauses: Ag 4 289o 2

München, Bayerische Staatsbibliothek: 4 H.ref. 39x

München, Bibliothek der Ludwig­Maximilians­Universität: 4 Theol. 1160:12

Stuttgart, Württembergische Landesbibliothek: Theol.qt. 222

Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 228.7 Theol.(10); 236.4 Theol.(12); 312.2 Theol.(2); T 387.4 Helmst. (7); Ts 45.3(3)