Einleitung
1. Historische Einleitung
, nächst wohl die bevölkerungsstärkste Stadt des Reiches,
hatte seit 1524 die Einführung der Reformation forciert, gegen den
Wider
stand von Erzbischof und Domkapitel. Früh war sie dem Schmalkaldischen
Bund beigetreten. Nach der Schlacht bei
hatte die Stadt die
Kapi
tulation gegenüber dem Kaiser verweigert und sich stattdessen mit und am Entsatz der von Kaiserlichen belagerten beteiligt. Daraufhin
wurde durch ein kaiserliches
Mandat vom 27. Juli 1547 in die Reichsacht
erklärt und verlor seine
Frei
heiten und Privilegien, insbesondere das
einträgliche Stapelrecht und den
einflussreichen Schöppenstuhl. Hatte man dem
Kaiser schon hinsichtlich des
Schmalkaldischen Kriegs unterstellt, es gehe ihm
letztlich um eine
Unter
werfung der Protestanten und die Ausrottung des
evangelischen
Bekennt
nisses, so verfestigte sich dieser Eindruck mit dem Erlass des Augsburger
Interims.
Dementsprechend interpretierten auch die Magdeburger ihren
Wi
derstand primär
religiös. Die Stadt, in der als einziger noch Schriften gegen
das Interim gedruckt
werden konnten, avancierte zu unsers Herrgotts
Kanz
. Der Kaiser forderte mehrfach zur Vollstreckung der Acht auf, doch
lei
verhinderte
zunächst ein militärisches
Vorge
hen gegen die Stadt und propagierte
stattdessen ein Embargo. Dennoch
wur
de die Situation zusehends schwieriger, und je länger die Acht
anhielt, desto wahrscheinlicher wurde ihre militärische Vollstreckung, zumal
nirgends sonst sich offener Widerstand gegen den Kaiser formierte. Es
mehr
ten sich Gerüchte, als solt damit vmbgangen vnnd mit grosser gefahr
practi
.
cirt werden, vns vnd andere, die bißher auß Gottes genaden vber
seinem
wa
ren Goͤttlichen wordt gehalten, mit vielem volck zu
vbertziehen, vberfallen
vnd an Leibe, guth vnd der Seele zu uorterben
Anscheinend besann man sich in dieser Lage seitens des Rates und der
Geist
lichkeit der Stadt darauf, dass die bislang zum Kampf gegen das Augsburger
und das Leipziger Interim eingesetzten publizistischen Mittel auch zur
Ver
teidigung der Stadt selbst genutzt werden konnten: Wenn es gelang,
eine
mög
lichst breite Öffentlichkeit im Reich davon zu überzeugen, dass
aus lauteren Motiven und
zur Verteidigung der christlichen Wahrheit
legiti
men Widerstand leistete,
durfte die Stadt auf ideelle und womöglich auch
ganz praktische Unterstützung
hoffen, während der Rückhalt ihrer Gegner
schwinden musste. Dass damit überdies im Innern eine Bestätigung und
Fe
stigung
des Widerstandswillens der Bevölkerung erreicht werden konnte, war
eine gewiss
nicht unerwünschte Begleiterscheinung.
Besondere Bedeutung im Rahmen dieser publizistischen Defensivstrategie
kommt dem
Magdeburger Bekenntnis
zu, das parallel in einer deutschen
und einer lateinischen
Version veröffentlicht wurde, so dass ein denkbar
großer Kreis von
Rezipienten erreicht werden konnte. Es ist datiert auf den
13. April 1550, den Sterbetag des offenbar allseits hoch
geachteten Diakons
an der Ulrichskirche . Präludiert wurde das Bekenntnis vom
dritten Ratsausschreiben vom 24. März 1550, das enge Bezüge zum
Be
kenntnis der Pfarrer aufweist. Daraus ist zu schließen, dass der Inhalt des
Bekenntnisses zu dieser
Zeit bereits in seinen wesentlichen Zügen feststand.
Vermutlich war auch der Druck
am 13. April bereits weitgehend
abgeschlos
sen
und wurde nur noch um den Nachruf auf Tucher ergänzt. Das
Zusam
menspiel von
Ratsausschreiben und theologischem Bekenntnis illustriert die
von in seiner Schrift De veris et falsis
Adiaphoris
vertretene
Auf
fassung, die gute Ordnung eines
Gemeinwesens erfordere notwendig eine
Vorrangstellung der Theologie. Wohl nicht von ungefähr wurde die
deut
sche Übersetzung ebendieser
-Schrift um dieselbe Zeit im
Druck
ver
öffentlicht.
Der Vergleich zwischen lateinischer und deutscher Fassung des Magdeburger
Bekenntnisses zeigt, dass beide Texte wohl nicht in einem einfachen
Verhält
nis von Urtext und Übersetzung zueinander stehen, auch wenn
Argumente für
eine größere Ursprünglichkeit des lateinischen Textes beigebracht
werden
können. Beide Fassungen weisen erhebliche Abweichungen voneinander
auf, die vor
allem auf die Absicht zurückzuführen sein dürften,
unterschiedli
chen
Adressatenkreisen gerechtzuwerden. Der deutsche Text ist in der Regel
sehr viel
ausführlicher gestaltet als der lateinische, gelegentlich übergeht er
aber auch
Details, die bei Lesern ohne gelehrte Ausbildung auf
Unverständ
nis
hätten stoßen können. Da beide Versionen wohl nahezu gleichzeitig
veröf
fentlicht wurden, steht zu vermuten, dass sie parallel ausgearbeitet
wurden
und wechselseitige Beeinflussungen vorgekommen sind. Der Titel der
deut
schen Fassung spiegelt den dreiteiligen Aufbau der Schrift wider,
während der
lateinische Titel an die Augsburger Konfession und ihre Apologie
erinnert,
als deren kurzgefasste Wiederholung der erste Teil der
Ausarbeitung, das
eigentliche Bekenntnis, ja verstanden sein will.
Die Darlegungen zur berechtigten Notwehr einer unteren gegenüber einer
höheren
Obrigkeit spiegeln den Erkenntnisstand der Wittenberger Theologie
seit etwa 1530
wider; sie nehmen insbesondere Impulse aus Thesen
zur Zirkulardisputation von 1539, aus Deklaration gegen
und .
von 1546 und aus der Schrift des Von der Notwehr
von 1547 auf. Die spätere Diskussion zum
Widerstandsrecht im mitteleuropäischen Raum hat
insbesondere der zweite
Teil des Magdeburger Bekenntnisses konfessionenübergreifend
stark
beein
flusst, wobei dessen lateinische Fassung für die
weitreichende Wirkung
ver
antwortlich sein dürfte.
Am 22. September 1550 begann die Belagerung der Stadt
durch Truppen
unter . Ende des Jahres ernannte
zum Obersten
Feldhauptmann der
Belagerungs
truppen vor . Dieser nutzte die Belagerung der Stadt, um Truppen
zu sammeln
und die kaiserliche Kriegskasse zu leeren, in Vorbereitung auf
seinen
Überraschungsangriff auf den Kaiser im Frühling 1552.
Auch wenn die Stadt schließlich im November 1551 nach mehr als
dreizehn
monatiger Belagerung dem ihre Tore öffnete,
war ihre Unbeugsamkeit inzwischen sprichwörtlich geworden.
2. Die Autoren
Das Bekenntnis ist – seinem offiziellen Charakter entsprechend –
unter
zeichnet von den Oberpfarrern sämtlicher Kirchen,
ausdrück
lich auch im Namen der übrigen amtierenden Geistlichen der
Stadt. An erster
Stelle der Unterzeichner jedoch steht , der in der Stadt
zur Zeit der
Abfassung des Bekenntnisses kein öffentliches Amt bekleidete.
Allerdings genoss er
hohes Ansehen, denn er hatte in den Jahren 1524–1541/42
als Pfarrer an St. Ulrich
und Superintendent die Durchsetzung der
Reforma
tion vorangetrieben.
Seine Unterschrift enthält kein Epitheton, das über die
Funktion Aufschluss gäbe,
in der unterzeichnete, doch
spricht sie
für die Vorrangstellung, die man ihm einräumte – dem engen Vertrauten
, dem aus seiner
Diözese vertriebenen
evangelischen
Bischof, dem Reformator und langjährigen Superintendenten .
Federführend bei der Abfassung scheint allerdings der erst im November 1549
als
Oberpfarrer an St. Ulrich nach
gekommene
gewesen zu sein, der nach Einführung des Interims in seiner
Gemeinde nicht mehr hatte bleiben
können.
Als ausdrücklicher Unterstützer des Bekenntnisvorhabens, an dem er bis zuletzt
intensiv Anteil genommen habe, wird in einer Nachbemerkung der Diakon
genannt, der kurz vor bzw. während der Drucklegung
starb.
3. Inhalt
Obrigkeiten niedereren Ranges seien verpflichtet, ihre Untertanen gegen
ungerechtfertigte Übergriffe von Obrigkeiten höheren Ranges zu verteidigen
und zu
schützen, wenn sie gegen göttliches Recht oder Naturrecht, reine
Lehre oder
Gottesdienst gerichtet sind. Die Maßnahmen des Kaisers gegen
die Stadt seien in der Absicht begründet, die
christliche Religion
zu unterdrücken und das Papsttum wieder einzuführen, darum
müsse der
städtische Rat Widerstand leisten.
Diese beiden Grundthesen stehen am Anfang der Ausführungen, gefolgt von
einer knappen Übersicht über den Aufbau der Schrift, die – nach einer Vorrede
–
drei Hauptteile umfasst: Der erste bietet eine kurze Zusammenfassung der
christlichen Lehre, die die Rechtgläubigkeit der Magdeburger erweisen soll.
Sieben
Hauptartikel christlicher Lehre
werden darin knapp erörtert: 1. Von
Gott und vom
Unterschied der Personen – 2. Von der Schöpfung und von der
Sünde – 3. Vom
Gesetz und von guten Werken – 4. Vom Evangelium und
von der Rechtfertigung – 5. Von
den heiligen Sakramenten (Taufe,
Abend
mahl, Absolution) – 6. Von der
Kirche und Kirchendienern – 7. Von
weltli
chem und Hausregiment und von deren
Machtbefugnissen. Dabei wird in
jedem Abschnitt zunächst die positive Lehre
dargestellt, anschließend
wer
den Irrtümer benannt, insbesondere solche der
Papisten, der Interimisten und
Adiaphoristen.
Der zweite Hauptteil handelt Von der Notwehr
und enthält einen offenen
Brief an
den Kaiser, in dem dieser zur Umkehr gerufen wird. Drei
Argu
mente für eine
berechtigte Notwehr werden angeführt: 1. Der göttliche
Auf
trag an die
Obrigkeit geht gemäß Röm 13 dahin, die Bösen zu
strafen und die
Guten zu schützen. Vier Grade des Machtmissbrauchs werden
unterschieden,
die teils leidend hingenommen werden sollen, teils zum aktiven
Widerstand
berechtigen. 2. Aus Stellen wie Mt
22,21 und Act 5,29 ergibt sich, dass
man
der Obrigkeit nicht mehr geben soll, als was ihr gebührt, also nichts, was
Gott oder auch dem Nächsten gebührt. 3. Gott stützt nicht das Böse, das täte
er aber, wenn er es verböte, einer dem Teufel verfallenen Obrigkeit zu
wi
derstehen.
Der dritte Hauptteil enthält eine ausführliche Vermahnung
, in der
darge
legt wird, dass Christen verpflichtet seien, den Gegnern der
Magdeburger
jede Unterstützung zu verweigern, dass sie die Einwohner in ihrem
Wider
stand, den sie stellvertretend für alle Evangelischen im
Reich führen, vielmehr
durch Gebete und durch öffentliche Kundgebungen unterstützen
sollten, selbst
um die Gefahr eigenen Leidens.
Die Schrift schließt mit Psalm 93.
4. Ausgaben
Nachgewiesen werden können folgende Ausgaben:
deutsch:
A: Bekentnis, Vnter= || richt vnd vermanung / der Pfarr= || hern vnd
Prediger / der
Christlichen || Kirchen zu . || Anno 1550. Den
13. Aprilis. || Psalm. 119. || Jch rede von deinen zeugnissen fuͤr
Koͤnigen
/ vnd sche= || me mich derselben nicht. || Roma. 13. || Die Gewaltigen
sind von Gott
nicht den guten wer= || cken / sondern den boͤsen
zufuͤrchten
verordnet. || Acto. 9. || Saul / Saul / was
verfolgestu MJCH?
Es wird dir || schwer werden / wider den stachel lecken. ||
[Holzschnitt:
Stadtwappen von ,
getragen von zwei Putten] || [64] Bl. 4°
[im Kolophon: Gedruckt zu durch .] (VD
16 A 2333)
Vorhanden:
, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz:
11 in: Dg 1; Te 7768, Nr. 9 R
, Stadtbibliothek: C 667(5).4; I
23/251
, Országos Széchényi Könyvtár
(Nationalbibliothek): Ant. 2494
, Niedersächsische Staats- und
Universitätsbibliothek: 1 an: 8
MULERT 260(4)
, Forschungsbibliothek: Th 713/136R; Theol. 4
333-334(46)R
, Universitäts- und Landesbibliothek
Sachsen-Anhalt: If 4390 (16);
Ung VI 199(12); Yd 796,QK
, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek: 4
Bud.Ded.54(10); 4
Bud.Theol. 183(1); 4 Bud.Var.250
, Universitätsbibliothek: Symb.248
, Bibliothek des
Lutherhauses: Ag 4 289 i; Kn A
175/1121
, Bayerische Staatsbibliothek: 4 Polem. 336
[benutztes Exemplar]
, Staatliche Bibliothek: 4
Theol.281
, Yale University Beinecke
Rare Book and
Manuscript Library: Call Number Mzt20 G2 A7 1550
, Union Theological Seminary: D 557
, Württembergische Landesbibliothek:
Theol.qt.645
, Herzogin Anna Amalia Bibliothek:
Aut.IV(24)
, Österreichische Nationalbibliothek: 20.Dd.1024;
39.G.48
, Herzog August Bibliothek:
183.28 Theol.(2); 184.10
Theol.(7); 230.34 Theol.(3); F 1367 Helmst.(6); G 672.4
Helmst.(7); G
730.4 Helmst.(12); H 112.4 Helmst.(4); H 122.4 Helmst.(4); H
411.4
Helmst.(3); H 465.4 Helmst.(14); S 8.4 Helmst.(6); T 733.4 Helmst.(3);
Ts 393(1); YT 5.4 Helmst.(21)
lateinisch:
B: CONFESSIO || ET APOLOGIA PASTO= || rum & reliquorum
ministro= || rum
Ecclesiæ . || Anno 1550.
Idibus ||
Aprilis. || Psal: 18. || Loquebar
de testimonijs tuis in conspectu regum, ||
& non confundebar. || Rom: 13. || Principes non sunt timori bono
operi,
sed malo. || Act: 9. || Saule,
Saule, quid me persequeris? Durum est ti- ||
bi contra stimulum calcitrare. ||
[Holzschnitt: Stadtwappen von
, getragen von zwei Putten] || Impressum per
. || [40] Bl. 4°
(VD 16 A 2332)
Vorhanden:
, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 1
an: Dg 4636
, Forschungsbibliothek: Theol. 4
333-334(45)R
, Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek: 4
Bud.Var.427
, Bayerische Staatsbibliothek: 4 Conc.
326#Beibd.1 [benutztes
Exemplar]
, Herzog August Bibliothek: 289.5
Quod.(1); 455.3
Theol.(18); 522 Theol.(3); Alv De 82(3); H 112.4 Helmst.(6)
C: CONFESSIO || ET APOLOGIA PASTO= || rum & reliquorum
ministro= || rum
Ecclesiæ . || Anno 1550.
Idibus ||
Aprilis. || Psal: 18. || Loquebar
de testimonijs tuis in conspectu regum, ||
& non confundebar. || Rom: 13. || Principes non sunt timori bono
operi,
sed || malo. || Act: 9.|| Saule,
Saule, quid me persequeris? Durum est tibi
|| contra stimulum calcitrare. ||
[Holzschnitt: Stadtwappen von , getragen von zwei Engeln] || Impressum per . || [40] Bl.
4° (VD 16 A 2331)
Vorhanden:
, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 4
an: Dk 4260
, Sächsische Landes- und
Universitätsbibliothek: Hist.Sax.C652,misc.8
: Bibliothek des Evangelischen Ministeriums:
Th 423
, Niedersächsische Staats- und
Universitätsbibliothek: 8 MULERT
507(10)
, Forschungsbibliothek: Th 2723(1); Theol. 4 322
l-m(8)R
, Universitäts- und Landesbibliothek
Sachsen-Anhalt: AB 53 352(5);
Yd 795,QK
Dabei genoß die Altstadt aufgrund alter Privilegien eine Sonderstellung, während die Vorstädte dem Zugriff des bischöflichen Stadtherrn stärker ausgesetzt waren. Zur Stadtgeschichte bis 1551 vgl. ; ; ;
Vgl. . Zu den Folgen der Acht aaO 174–176. Schon in den Jahren 1527 und 1537 war jeweils in die Acht erklärt worden, ohne dass jedoch die Mandate vollstreckt worden wären; vgl. aaO 165.
Vgl. ;
Zum Begriff vgl. , 1–12, bes. 11, und 157f mit Anm. 1, außerdem
unten Bl. O 2v: Cantzeley vnsers herrn Jhesu Christi
.
Ratsausschreiben vom 24. März 1550, Bl. A 2r, siehe unten S. 633, Z. 25–28.
So zielt das Ausschreiben auch deutlich darauf ab, Landsknechte und Offiziere anhand des Beispiels des Heiligen Mauritius und der Thebäischen Legion dazu zu bewegen, nicht gegen die Stadt und ihre Bewohner vorzugehen (vgl. unten S. 638).
Zu Tucher siehe unten S. 624–627. Zum Magdeburger Bekenntnis vgl. (im Kontext des Kapitels III, S. 157–207).
Insgesamt veröffentlichte der Magdeburger Rat in den Jahren 1548–1550 fünf Ausschreiben, das erste datiert vom 1. August 1548 (VD 16 M 128 und M 129), das zweite vom Jahresbeginn 1549 (VD 16 M 134 und M 135), das vierte von Anfang Oktober 1550 (VD 16 M 152), das fünfte von Mitte Dezember 1550 (VD 16 M 148 und M 149), zum dritten vom 24. März 1550 siehe unten; vgl. zu den Ratsausschreiben
So verweist es z. B. auf Bl. B 4r darauf, dass die Schrift der Theologen manches noch ausführlicher darlegen werde. Es ist unten als Beilage abgedruckt, siehe S. 630–641.
Vgl. . Entsprechendes findet sich auch im Magdeburger Bekenntnis selbst und im Ratsausschreiben, vgl. unten S. 636.
Hingegen scheint erst 1551 das Klag Lied: | Deren von / zu Got | vnd allen Frommen Christen. |
Jm Thon des zwelfften Psal= | ms: Ach Gott vom Himel | sihe darein / Vnd las
| dich das Erbarmen.
(VD 16 ZV 8973, s. l. 1551; vgl. VD 16 K 1213, [] 1551) veröffentlicht worden zu sein. Es nimmt allerdings ausdrücklich
auf das dritte Ratsausschreiben vom 24. März
1550 und auf die Notwehr-Lehre Bezug: [6.] So wir dann nyemant
leyd gethan / Was thut man vns bekrigen. Ein jeder sehe das Schreiben an / Zum
dritten mal on ligen. Das wir von Magdebuͤrgk on neith / Vor vnd in
der engstlichen zeit. Clerlich frey Außgeschrieben. [7.] Wer sich darinnen
wol ergruͤndt / Dem wird fuͤrwar sein Hertze. Gegen vns alln
mit Lieb entzuͤndt / Das gleuben wir on schertze. Druͤmb biten wir
in Demut gleich / Auß Hertzen grundt beyd Arm vnd reich. Vnnd sonderlich groß
Herren. [8.] O lieben Christen alle sampt / Bedenckt in Hohen stenden. Ewer
von Got befolhen Ampt / Thut euch zur Warheyt wenden. Bedencket vnser
schreiben wol / Dann es ist aller Demut vol. So wird euch Got
erleuchten. [... 22.] Ja wer vns nuͤhn wol gleuben wil / Dem
sagen wirs mit schmertzen. Das vns solches betruͤbet viel / Ja krenckt
vns Leib vnnd Hertzen. Gott weyß wir han keyn schuldt daran / Ein Nothweer
haben wir gethan. Keyn Freud wir daran haben. [...]
Das Lied umfasst 24
Strophen, die das Akrostichon Gottes Wort bleibt ewiglich
bilden; die
Anfangsbuchstaben der Verse auf dem Titelblatt ergeben . – Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
deutschen Übersetzung des -Textes vgl.
Vgl. , 179, Anm. 60.
Vgl.
Vgl.
Vgl. Luther, Zirkulardisputation über das Recht des Widerstands gegen den Kaiser (Matth. 19,21). 9. Mai 1539, in: WA 39/II, (34)39–91.
[:] Ewiger / Goͤttlicher / | Allmechtiger Mayestat | Declaration. | [Holzschnitt: Heiliger Geist in Gestalt einer Taube schwebt über dem Haupt Gottes des Vaters, der Gott den Sohn nach Art einer Pietà auf dem Schoß hält, umringt von Wolken, aus denen Engelsköpfe blicken.] | Wider | / Künig zu Hispanien etc. Vnd | Bapst Paulum den dritten. | Act. 4. | Richtet jr selbs / obs vor Gott recht sey / das wir Menschen | meer gehorchen dann Gott. [Augsburg: , 1546 (VD 16 M 2033); vgl. auch VD 16 M 2034 und M 2035]
Von der Notwehr | vnterricht: | Nützlich zu | lesen. | Durch . | . | M. D. XLVII. [ (VD 16 M 4592 und M 4593)]. Vgl. dazu
Auf mittelalterliche Wurzeln der Widerstandstheorie geht bes. Shoenberger, Confession, ein.
Für den reformierten Bereich war wohl die Rezeption bei in seiner Schrift Du droits des
Magistrats sur leurs subiets
( 1574) /
De iure magistratuum in subditos
( 1608) von besonderer Bedeutung. Allgemein vgl. ; ;
; ; ;
; ders., Magdeburger Argumentationen;
Zur Belagerung vgl.
Zum Feldzug gegen den Kaiser und den Verhandlungen, die schließlich zum Passauer Vertrag vom August 1552 führten, vgl. ; ; ; ;
Zu den Verhandlungen zwischen und der Stadt vgl. , 25f und bes. 459–461 (Nr. 240, 4.–6. November 1551, Verhandlung mit den Gesandten der Alten Stadt ), 465–469 (Nr. 243, 9. November 1551, Bericht über die Ergebung der Alten Stadt an ), 554f (Nr. 299, 9. Nov./31. Dez. 1551, Geheimvertrag von mit der Alten Stadt ).
So sagt man noch heute mundartlich im Hessischen, um etwas als unverrückbar und
unerschütterlich zu charakterisieren: Das steht wie .
Zu ihren Viten vgl. die Anmerkungen zu den Unterschriften im Haupttext.
Zum Lebensweg des vgl.
. war mit dem Stadtsekretär verschwägert. Nach ,
übernahm er mit der Pfarrstelle an St. Ulrich nicht die damit üblicherweise
verbundene Superintendentur; dafür spricht, dass er das Bekenntnis nicht als
Suprintendent unterzeichnet. De facto ruhte wohl das Amt des
Superintendenten, doch war
als Pfarrer an St. Ulrich princeps inter pares, und
dürfte eine Art Ehrenprimat
zugestanden worden sein (vgl. ). Dass
bei der Abfassung des
Bekenntnisses zu den treibenden Kräften gehörte und federführend tätig war,
legen einige Umstände nahe, wenn sie auch nicht seine alleinige
Verfasserschaft beweisen: vermerkte auf seinem Exemplar, das er von erhalten hatte [HAB: 183.28 Theol.(1)]:
Authore per omnia
. Bereits zur Jahreswende 1549/50 schrieb , der mit Gewaltmaßnahmen gegen rechnete, es sei nun an der
Zeit, Bekenntnis abzulegen und für den Glauben etwas zu wagen und zu leiden
(). sandte zudem mehrere Exemplare der Texte nach und an (). Vgl. , der zu bedenken gibt: ... Freilich ist
nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar sehr wahrscheinlich, daß der
entstehende Text der Magdeburger Confessio Gegenstand intensiverer Beratungen
im Kreis der Magdeburger Theologen gewesen ist: Auch mit der beratenden
Teilnahme derjenigen Exulanten, die, wie oder , nicht zu
den Unterzeichnern der Confessio gehörten – wohl weil sie kein Magdeburger
Amt innehatten –, ist zu rechnen. Auch wenn als Superintendent die redaktionelle Führung
bei der Abfassung des Bekenntnisses gehabt haben dürfte, so ist die Confessio
als Gemeinschaftstext der Prediger zu würdigen und zu interpretieren ...
Vgl. auch unten die Anm. 53 zum lateinischen Text.
Er wird als Unterstützer und Motivator auch von in der Protestation
genannt, mit
der er die deutsche Übersetzung von De veris et falsis Adiaphoris
() schließt.
Vgl.
Derselbe Holzschnitt wie beim deutschen Druck A, er füllt die gesamte Breite des Satzspiegels, während bei dem lateinischen Druck C der Text über die Ränder des Holzschnitts mit dem Stadtwappen hinausreicht.
Abgebildet bei . Derselbe Holzschnitt wurde auch für das Titelblatt
von Der Von Magdeburgk Ausschreiben an alle Christen. Anno M. D. L. den
XXIIII. Marcij.
(, ) verwendet (VD 16 M
126).