Europäische Religionsfrieden Digital

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1Confoederations
2Articul
3Der Gesambten
4 Reichs-
5Stände
,
6Welche Anno 1573.
7Bey wehrendem Interregno
8Auff allgemeinem Landtage1
9zu geschlossen /
10Und zu unverbrüchlicher Festhaltung
11offentlich und gantz Eyferig /
12beschworen worden.

13
14Wir Senatores, des /
15oder Kron,2 Geistliche und Weld-
16liche, vom Ritterstande / Und Wir
17andere Stände dieses geeinigten /
18und ungetrenten , aus
19 und , aus dem
20, aus 3, , , so
21wol aus den Landen , , ,
22, / und von des Reichs Städ-
23ten
, Thun kundt / und fügen hiermit zu ewigen
24andencken jden und allen, die solches concernirt,
25und angeht zuwissen.
26Das zu dieser gefehrlichen zeit, welche Uns
27unseres Haupts des beraubet / und die Re-
28girung sorge auff uns Stände gebracht, Wir / al-
29tem gebrauch / und unserer Vorfahren löblichen
30verordnung nach/ bey dieser jetzigen in
31angestälten zusammenkunfft höchstes fleisses dahin
32gesonnen, welcher gestalt / und auff was weise / be-
33ständiger
Friede, Gericht und Gerechtigkeit, gleicher
34schirm, guttes / und dem allgemeinen wesen ersprißli-
35ches
Regiment / unter uns zu haben / und zuerhalten.
36Versprechen diesem nach mit beständiger ein-
37müttiger
verwilligung nebens hochbeteuerlichem
38Aydschwur / auff Treu und Glauben / bey Unseren
39Ehren / und gewissen / im Namen des gesambten
40 / sämbtlich gegeneinander.

41I.

42Sonderlich / und vornemlich, das Wir
43uns zu keiner zeit durch spaltungen / oder sonderun-
44gen
Trennen, auch zuverstatten nicht gemeinet
45sein wollen, das durch zerrüttung dieses Edlen, aus
46vielen zusammen gefügten Provincien, als Glied
47maſſen / artig und wolgefaſten Leibes, ein Glied
48von dem anderen abgerissen werde.

49II.

50Auch sol kein Theil mit Königlicher
51Wahl zur höchsten Obrigkeit / ohne vorwissen des
52anderen / verfahren, noch in geheim und in der still
53vertuschter arglistiger anschläge sich bearbeiten,
54sondern ins gesambt sollen Wir Uns dessen allhier
55ausgesätzten orts zu bestimbter zeit bey allgemeiner
56des Reichs Stände versamlung befinden lassen /
57und da beysammen einhellig und Friedlich / nach
58Gottes willen / die Königliche Wahl zu gebührlich-
59em
und rechtmässigem ausschlag fördern helffen.

60III.

61Wollen uns auch zu keinem, Den
62Wir Uns zu einem Könige belieben und gefallen
63liessen / verstehen, es sey denn derselbte vorhin, nach-
64folgende bedinge wircklich zuerfüllen, einheischig
65worden.
661. Das nemblich Er, der König vor allen dingen
67nach geschlossener Wahl jede und alle unsere Rech-
68te Privilegia, und Freyheiten, die Wir jetzo haben /
69oder Ihm künfftig vorbringen möchten, mit einem
70auffrichtigen Körperlichen Ayde bekräfftige / und /
71hierüber steiff und fest zuhalten / verspreche.
722. Ausdrücklichen aber / und vornemblich / sol Er
73sich dahin verpflichten und verbinden, das Er ins
74gemein Fried und Ruhe zwischen den ungleich in
75Religions sachen gesinten je und allezeit in diesem
76Königreich erhalten wolle.
773. Sich auch nicht unterfangen, endweder durch
78Königlich ansuchen oder auff besoldung, wann
79schon 5. Marcke einem Spießträger Monatlich
80verwilliget würden, Uns ausser der Kron Polen
81bezirck zuführen, noch einigen Krieg / ohne vorher-
82gehenden Landtags beschlus / zuerregen.

83IV.

84Solte auch einer oder der andere eine
85andere zeit und stelle zur Königlichen Wahl benih-
86men / mit absonderlicher Wahl verfahren, derent-
87halben Tumult erwecken, heimlich Krieges Volck
88werben / oder der einmüttig geschlossenen Wahl sich
89wiedersetzen, wollen Wir Uns solchem, wes Stan-
90des oder würden er sey, mit aller macht zuwiderste-
91hen
offentlich angegeben haben.

92V.

93Und weil in diesem Unserem König-
94Reich
nicht ein geringes/ sondern grosses unverneh-
95men
wegen Christlicher Religion / in Glaubens-
96sachen
entstanden, hieraus leicht zwischen dißfals
97strittigen teilen schädliche empörungen / massen sol-
98che
an anderen frembden Königreichen vor au-
99gen schweben/ sich anspinnen und erheben könd-
100ten
; haben Wir auch solchen in zeiten vorzubeugen
101der unumbgänglichen notturfft zu sein erachtet.
1021. Verheischen und versprechen einander / vor Uns /
103und Unsere nachkommene / zu Ewigen zeitten /
104krafft gelaisten Aydschwur / bey Unserem gutten
105Glauben, Ehren / und Gewissen, das Wir Uns, ob-
106schon
ungleich in Geistlichen gewissens sachen ge-
107sint
, des lieben Friedens untereinander befleissen /
108und wegen ubung dieser oder jener Religion / oder
109enderung des Gottesdiensts / kein Menschen Blutt
110zu irgend einer zeit vergissen wollen.
1112. Auch nicht einstimmen / und nachgeben, das ei-
112ner dem andern deßwegen betrübe / mit einziehung
113der Gütter, mit Gefengnüß / und verwaisung äng-
114stige
.
1153. Wollen auch keiner höhern Obrigkeit zu der-
116gleichen vorhaben / mit hülflicher Hand einziehen /
117vorschub thun.
1184. Ja dafern jemand sich solches gewissen zwangs-
119unterfangen
/ und derenthalben Christen Blutt ver-
120giessen
wolte, sollen Wir demselbten, wann er schon
121solches ohne alle weitschweiffige verhör ins werck
122zurichten hohen befehlich vorzulegen hette, Uns al-
123lesambt
einmüttig in allem ernst wiedersetzen.
1245. Doch sol diese Unsere Confoederation, und
125Reichs verfassung / nicht dahin angesehen sein, als
126wann Wir hierdurch der Geist - und Weldlichen
127Herren Obmässigkeit uber ire Unterthanen krän-
128cken
/ oder gedachte Unterthanen von schuldigen re-
129spect
und gehorsamb gegen ihre von Gott vorge-
130sätzte
Obrigkeiten abhalten wolten. Sondern viel-
131mehr, da irgends einer seinen mutwillen mit vorge-
132schützter
Religion bemänteln solte, wird jedwederer
133Herrschafft, wie derselben vorhin jederzeit frey ge-
134standen
, also auch ferner solchen ihren Unterthan /
135seiner wiederspenſtigkeit halben / in Geistlichen und
136Weldlichen verbrechen / nach verdienst zustraffen /
137vnverschrenckt gelassen.

1386. Sind auch nicht gemeinet / mit den Geistlichen
139hülffen der Königlichen Kirchlehen hohen Praela-
140turen, als mit Ertzbischoff und Bischoffthümbern /
141oder anderen Geistlichen Güttern jemanden an-
142ders / als der Römischen Kirchen verwandte / Geist-
143liche
/ und eingeborne Polen / inhalts unserer Reichs-
144satzungen
/ zubedencken.4

145VI.

146Und weil zubestättigung dieser Frieds-
147handlung
sehr behüflich / und förderlich, das die
148zwischen Geist- und Weldlichen Ständen in Poli-
149tischen
und Irdischen sachen erhabene zwiträchtig-
150keiten
unternommen / gericht / und geschlicht werden
151möchten: Wollen Wir Uns allesambt die dißfals
152strittig, wo nicht eher, doch bey nechst künfftigem
153Wahltage, miteinander zu grunde vergleichen.

154VII.

155So viel die verfassung, nach welcher /
156zu beförderung der Gerechtigkeit / in ordentlichen
157Gerichtsstellen zusprechen / anlangen thut, lassen
158Wir solche krafft haben, wie sie jedweder Palatinat
159oder Pfaltzschafft zu seinem selbst eigenen belieben /
160auffgesätzt / oder künfftig auffzusätzen / rahts wer-
161den möchte.

162VIII.

163In derer Palatinaten befindung Wir
164dann auch die befestigung, verwahrung / und ver-
165sorg der Gräntzheuser lassen gestält sein.

166IX.

167Welcher sich dem anderen, vor oder
168nach des Königs tödlichen hintriet, gewisser Geld-
169schuld
halben verschrieben / und vermöge solcher sei-
170ner
unlaugbaren verschreibung / auff alle begeben-
171de fälle / vorm ordentlichen Landrechte zu antwor-
172ten / einheischig worden; sol sich keines anderen er-
173kändtnüs
, dann zu welchem er sich selbsten gezo-
174gen, zuversehen haben :
175Und sollen die Herren Hauptleute, krafft die-
176ser
allgemeinen vereinigung, ohne einige verzeige-
177rung / gewöhnliche weiser zuurtheilen / zu Procedi-
178ren, und in solchen oder dergleichen fällen einem je-
179dem würcklich zuhelffen verbunden sein.
180Ausgenommen in denen Palatinaten und Pfaltz-
181schafften
, die ihnen selbsten bey jetziger des
182enthaupttung eigene form Recht zusprechen aus-
183gesätzt
haben / oder ihnen ferner aussätzen möchten.

184X.

185Alle verschreibungen / oder auff ewig
186gerichte abtrettungen der Gütter, so bey werender
187Interims Regierung an ordentlichen ortten und
188stellen vollzogen / oder nach vollzogen werden möch-
189ten
, halten Wir durch einhelligen schlus dieser un-
190serer
Confoederation und Einigung vor güldig
191und kräfftig.

192XI.

193Keinem, so mit einem anderen vor die-
194sem
zu Rechte gediegen, sollen künfftig vom Tode
195des Königes an, bey gestalter Regierung, einige
196hinterzogene Rechtliche notdurfften / oder einige
197hierüber erfolgte verjährung / dermassen nachthei-
198lig / und schädlich sein, das derentwegen die sache an
199Ihr selbsten nicht mehr köndte gefördert / und / was
200sonst Rechtens / erwarttet werden.

201XII.

202Also auch die jenigen, welche eben auf
203nechst künfftigen Geburts und Beschneidungs tag
204unsers Herren5, der Gütter halben Geld zuheben
205haben, sollen in gesambt verbunden sein / solche Post
206eher nicht / denn auff den ersten Rechts tag, so mit
207Gottes willen / nach königlicher Wahl angesätzt
208werden wird, inhalts des Ersten Articuls Unserer
209Landtaffel / einzufordern.

210XIII.a

211Sagen auch zu / und versprechen ei-
212nander, das zukünfftigen zu und abzuge Unserer
213versamlung, so wol an orten und stellen, in welchen
214uber Königlicher Wahl weiter Raht gehalten wer-
215den soll,6 Wir weder unter uns, nach gegen jeman-
216den, wes gewalthättiges vorüben wollen.
217Jede und alle obangesätzte Punct vorsprechen
218Wir vor Uns / und unsere Nachkommen / bey Un-
219serem
Glauben, Ehren / und Gewissen / steiff und
220fest zuhalten.
221Solte auch einer hiewieder zuhandeln, den ge-
222meinen Frieden / und diese Unsere verordnung zu-
223zerrütten
/ ihme gelüsten lassen, wieder den sollen
224Wir zu seinem gäntzlichen verterb und untergang
225Uns allesambt aufflehnen.
226In massen dann zu so viel desto mehrer jederer
227und aller obbeschriebenen Articul beglaubung und
228sicherung Wir Unsere Siegel auffgedruckt / und
229Uns mit eigenen Handen unterschrieben.
230Geschehen zu / bey allgemeiner -
231 versamlung, den 28. Monats Ja-
232nuarii, Anno 1573. Jahre.


Textapparat

a Korrigiert aus: VIII.

Sachliche Anmerkungen

1 Gemeint ist der Konvokationssejm.
2 Mitglieder des Senats, der ersten Kammer des polnischen Sejm.
3 Gemeint ist die Wojwodschaft Kiew.
4 Auslassung gegenüber dem polnischen Text. Im Original folgt: »A beneficya Kośćiołow Greckich / ludżiom teyże Greckiey wiáry dawáne być máią.« (»und die Benefizien der griechischen (= orthodoxen) Kirche sollen Leuten des griechischen Glaubens gegeben werden«).
5 Gemeint ist der 24.12.1573 bzw. der 01.01.1574.
6 Verweis auf den Wahlsejm, auf welchem die Wahlkapitulation ausgearbeitet werden sollte.