Europäische Religionsfrieden Digital

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1Newe /
2Der
3in und Edict,
4und Erklerung der vorigen Frieds-
5edicten
.


6

7Verkündet unnd ausgeruffen zu / den 15.
8Februarii, im jahr 1599.
10

11Neben angehencktem/ und beigefugtem nützlichem
12Discours und Bericht / uber berurtes Königlich Edict / wie bey
13heutigs tags schwebenden Empörungen / und bevorab Re-
14ligions spaltungen / Zwischen Obrigkeit und Under-
15thanen
fried und einigkeit möge ge-
16pflantzt werden.


17

18Verfast /
19Durch einen Rahts Herrn des Parla-
20ments zu .


21

22Getruckt zu durch Jan Jansen /
23Anno 1600.

[Blatt: ]

24Der in
25und Edict, und erkle-
26rung der vorigen Frieds
27Edicten.

28>Wir von Gottes gnaden Kö-
29nig
in und / empieten
30allen gegenwertigen unnd kunfftigen / unse-
31ren
Gruß/ unnd alles guts / Under ande-
32ren vielfeltigen herlichen wolthatten / so Gott
33dem Almechtigen gefallen uns zu erzeigen / ist
34diese nicht die geringste / sonder furnembste / und woll anzumercken /
35Daß Er uns die krafft und macht verlehnt hatt / daß wir nicht ge-
36wichen den erschrecklichen empörungen / unordnung / und verwir-
37rungen / darin wir anfenglich dieß befunden: Welchs
38dergestalt in so viel underschiedliche Partheien unnd Rotten zer-
39theilt und zertrent / daß die rechtmessigste dern / schien die geringste
40zu seyn. Ja daß wir nicht desto weniger gegen solche sturmwinde/
41und ungewitter dermassen gesterckt worden / daß wir dieselbe end-
42lich uberwunden / nunmehr den Haven glücklich erreicht/ und dieß
43Königreich in ruhe / und frieden gestelt haben. Darab ihme allein
44die Ehr geburt / uns aber die dancksagung und pflicht / daß Er uns
45zu verrichtung alsolchen heitsamen wercks gebrauchen wollen.
46Dabey dan jederman sehen mögen / ob wir nicht allein ertragen /
47was uns Ampts halber obgelegen / sonder noch etwas mehr / und
48daruber/ so villeicht zu anderer zeit unserm Standt / unnd
49Wurden / darin wir gewesen nicht gezimmet hette: Die wir
50gleichwoll nicht geschewet dabey mit auffzusetzen / nach dem wir
51offtermalß / unser eigen Leib unnd Leben freywillig gewagt / unnd
52in die schantz geschlagen. Und under so vielen wichtigen / unnd
53gefehrlichen sachen / die nicht alle zu gleich / unnd auff einmall
54geschlichtet werden mögen/ haben wir diese Ordnung halten
55mussen/ Nemblich am Ersten an die Hand zunemen die jenige /
56welche anderer gestalt nit / den mit gewaldt köndten geendigt wer-
57den: Die ubrige aber / so mit bescheidenheit und durch Recht könd-
58ten
und solten abgehandlet werden / viel lieber fur eine zeit hin und
59auffzuschieben: Alß da seyn gewesen die gemeine mißverständnus
60und irrungen zwischen unsern getrewen Underthanen/ wie auch
61die besondere gebrästen und mängel der gesundesten glider unserer
62Cronen / und Königreichs: Welche wir erachten leichtsamer kön-
63nen
geheilet werden / da nur die furnembste ursach zuvor hingenom-
64men unnd abgeschafft / nemblich der beharliche Niderländische
65Krieg. Dieweyles uns nun in dem durch Gottes segen wol unnd
66gluchlich gerathen/ die waffen und alle feindschafft in unserm Kö-
67nigreich
allenthalben auffgehaben unnd nieder gelegt / alß verhof-
68fen wir / es werde unß gleicher massen ergehen / mit den ubrigen sa-
69chen
/ so noch bey zulegen seyn / und wir durch solche mittel endlich
70gelangen zu auffrichtung eines guten friedens / ruhe und einigkeit.
71Welches jederzeit gewesen der eintzige zweg aller unserer wünsch
72und furnemmens / auch der begehrte danck / so vieler muhe und ar-
73beit / darin wir unser leben zubracht. Under obgemelten Sachen / de-
74ren entscheidung man mit gedult erwartten müssen / und eine von
75den fürnembsten seyn gewesen die klagen / so uns von etlichen vielen
76unsern Landschafften und Catholischen Stäten einkommen / deß-
77halben / daß die ubung der Catholischen Religion nit allenthalben
78ersetzt / und wider ēingeführt / wie in vorigen Edicten / welche zu be-
79friedigung der Religions Empörungen auffgericht worden / be-
80grieffen unnd verabscheidet ist. Wie im gleichen / daß bitten unnd
81flehen / so Uns von unseren Underthanen / der vermeinten refor-
82mirten Religion zugethan / fürbracht / so wol deßwegen / daß nit
83volzogen würde / was ihnen in berührten Edicten zugelassen / alß
84daß sie begehrten / der ubung besagter ihrer Religion möchte hinzu-
85gefugt werden / die freyheit ihres Gewissens/ unnd sicherheit lei-
86bes unnd Guts. Darzu sie vermeinet / wegen dieser letzter Empö-
87rungen
/ umb so vielmehr befugte / unnd ewe Ursache zuhaben /
88alß deren Grundt zu ihrem Undergang fürnemblich gerichtet.
89Damit Wir dann vnß auff einmal nit zuviel auff den Halß lü-
90den
/ auch dieweyl die unsinnigkeit der Waffen / mit austellung
91der Gesetz / oder Gerechtigkeit / wie heilsam unnd gutt dieselb auch
92sey / sich nit vergleichen / unnd mit emander dulden / haben wir ob-
93gemelte sachen ehe von einer zeit zur andern verschoben / ferner da-
94rin zu versehen.

95Demnach nun aber es Got dem Allmechtigen beliebet /
96etwas mehr ruhe zuverieyhen / haben wir es darfur gehalten / daß
97wir dieselbe nit besser anlegen köndten / dann uns allein dem jhe-
98nigen zuergeben /unnd damit zu bemuhen / so da gereichet zu dienst
99unnd Ehr seines heiligen Namens / unnd zuverschaffen / daß Er
100von allen unsern Underthanen geehret / unnd angebetten werden
101möge. Unnd da es gleich ihme nit gefallen / zu verhengen / daß sol-
102ches
noch zur zeit geschehe / auff einerley Form / unnd Weyß der
103Religion oder Glaubens / daß es doch zum wenigsten geschehe in
104einerley meynunge / unnd mit solcher Regul / Ziel / unnd Maaß /
105daß under ihnen deßwegen kein Auffruhr oder Empörunge ent-
106stehe
.

107Unnd daß unnd dieß unser würdiglich mö-
108gen
haben / unnd erhalten / den Titull / unnd Zunamen des aller
109Christlichsten / welcher durch so viel verdienst / unnd von so lan-
110gen Jahren hero erworben ist: Unnd durch gleichmessige mittel
111hinweg nemmen die Ursach unnd Wurtzel alles ubels / unnd un-
112einigkeit
/ die sich wegen der Religion (so leichtlicher/ unnd mehr
113dann alle andere ursachen durchtringet) begeben/ unnd zutragen
114köndte.

115Derohalben demnach vermerckt / diß ein hochwichtige
116Sach / die wol würdig / reifflich zuberathschlagen / unnd dann wir
117die schrifftliche clagen unserer Catholischen Underthanen auffs
118new wider zu handen genommen / auch unsern Underthanen ge-
119melter vermeinter Religion anhengig / vergunstigt / sich durch de-
120putirte
zu versamblen / die ihrige gleichfalß zu verfassen / allen
121Bericht zusammen zu fügen / unnd daruber mit denselben zu
122underschiedelichen mahlen zu conferiren/ unnd underreden /
123haben Wir nach ubersehung der Vorigen Edicten / nothwen-
124dig zu seyn erachtet / jetzo uber das alles besagten unseren Un-
125derthanen
/ ein allgemein / klar / richig / unnd gantz vollkommen
126gesetz zu geben / darnach sie sich zurichten / in allen irrungen / so vor-
127hin jemals deßhalben under ihnen entstanden / unnd hernachmals
128entstehen mögen / damit auch ein oder ander theil ursach hab / nach
129gelegenheit der zeit zu frieden zu seyn / und seind wir zwar fnr un-
130ser
Person / zu diesem werck nit geschritten/ dan auß lauterm eiffer
131den wir haben Got zu dienen / auff das alle unsere Underthanen
132hinfuro im gleichen thun/ und zwischen ihnen ein gutter unnd be-
133stendiger
fried auffgericht werden möchte. Daruber wir von sei-
134ner
Götlicher güte und barmhertzigkeit bitten und erwarten/ eben
135denselbigen schutz und schirm / dardurch Er jeder zeit sichtbarlich
136dieß von seinem ersten anfang an biß dahero so ein ge-
137raume zeit erhalten/ und daß Er glaichfalß durch seine gnade ge-
138melten unseren Underthanen wol zuverstehen geben wolle / daß
139(nechst ihrer gebürlichen pflicht und schuldigkeit gegen Got unnd
140uns) in underhaltung und handhabung dieser unserer Ordnung /
141bestehe die furnembste grundfeste ihrer einigkeit / reichthumb unnd
142macht. Wie dan wir unser seits versprechen / zuverschaffen / daß
143solche unverbrüchlich gehalten / und nit zugestatten / daß einigerley
144weyß oder gestalt dargegen gehandelt oder gethan werde. Dar-
145umb nach dem wir auff gutachtung der Fürsten von unserm Ge-
146blüte
/ auch anderer Fürsten / Beampten der Cronen / unnd uns-
147rer
anwesender ansehenlicher Räth / alles reifflich erwogen / unnd
148bedacht / haben wir in diesem ewigwerendem unnd unwiderrüff-
149lichem
Edict gesprochen / erklärt unnd geordnet / sprechen / erklären
150und ordenen hiemit unnd in crafft dieses.

151I.

152Zum Ersten / daß alleß / was von einem oder andern Theill /
153seithero dem Monat Martio, des vorlengst abgewichenen fünff
154unnd achtzigsten Jahrs / biß zur Cronen kommen/ unnd bey
155vorigen Empörungen unnd Kriegen / oder wegen derselben fü-
156genommen
/ gethan / unnd gehandelt / todt unnd vergessen seyn und
157bleiben solle / alß wann es niemalß geschehen / unnd weder unsere
158gemeine Anwäldte / noch andere / zu einiger zeitt / oder vmb einiger
159ursach willen / wie die auch sey / oder namen habe / deren gedencken /
160oder an einigem unsern Hoff oder anderen Gerichteren in Recht
161verfolgen.

162II.

163 verbieten allen unseren Underthanen/ wes Standes
164oder Weſens die ſeyn / dern gedaͤchtnuß zuerne weren / zuerwecken/
165einer den andernn der verlauffenen ding halben zu injuriiren / zu
166schmähen / oder solche verweißlich auff zurupffen / auß welcher
167ursachen / unnd under was Schein / das geschehen möchte / davon
168zu disputiren / zancken / haderen / klagen / einer den anderen zubelei-
169digen / mit worten oder wercken. Sondern still unnd friedsam / bey
170unnd mit einander zuleben / alß Brüder / Freunde / unnd Mitbur-
171ger / unnd sollen die Ubertretter gestrafft werden / alß Fridbrecher
172unnd zerstörer gemeiner ruhe.

173III.

174 setzen / unnd verordenen / daß die Catholische / Apo-
175stoliche
/ Römische Religion / solle wiederumb eingeführet wer-
176den / an allen Orthen unnd Plaͤtzen unseres / unnd
177Uns undergehörigen Landen / da derselbigen Ubungen under-
178lassen
/ Solche hinfuro daselbest/ frey / unnd Friedsam zu uben
179ohne einige einsperrung / oder verhinderung / Verbieten erstlich
180allen unnd jeden wes standts / wurden / oder wesens die seyn / unnd
181daß bey obangedeuter straff / die Geistlichen zu betruben / zu ver-
182unruwigen / und zu verhindern / weder in ihren Gottes dienst / noch
183niessung und gebrauch der Zehenden / Renten / gefäll / und andern
184habenden Recht unnd Gerechtigkeit. Sondern daß alle die jeni-
185ge / so sich der Kirchen / und den Geistlichen zustendigen Heuser /
186gutter / Rentten / und gefäll bey werenden Empörungen undern
187fangen / dieselbe noch inhaben / und besitzen / inen dern volkommene be-
188sitzung
/ und ruwigliche niessung einreumen / allermassen / mit sol-
189chem
Recht / Gerechtigkeit / und freiheit / wie sie gehabt / ehe unnd
190bevorn / sie dern entsetzt. Verbieten im gleichen denen von der re-
191formirten Religion / einige Predigten / oder andere ubungen ihrer
192Religion zu halten / in den Kirchen / und Heusern gemelter Geist-
193lichen
.

194IV.

195Esi solle den Geistlichen frey stehen die Häuser unnd Ge-
196bew so auff ungeweiheten Platzen / die ihnen bey vorigem Kriegs-
197wesen
abgetrungen / auffgericht seyn / zukauffen oder deren besitzer
198und Inwoner zu zwingen den grund zu kauffen nach erkennung der
199jenigen / die dessen verstandt daruber die Partheien sich zu verglei-
200chen. In mangel aber dessen / soll durch die Richter des Orts da-
201rin versehen werden / doch den Besitzern ihres Rechten / gegen de-
202nen es sich gebürt / vorbehalten. Unnd dafern gemelte Geistliche
203die Besitzer zwingen wurden den grund zukauffen / sollen darab
204kommende Pfenninge zu ihren handen nicht geliefert werden / son-
205dern
die Besitzer verhafft seyn / solche mit funff von hundert iahr-
206lichs zu verpensionirn / biß daß dieselbe zu der Kirchen nutzen an-
207gewendet / welchs zum lengsten geschehen soll inwendig jahrn frist.
208Unnd da nach vmbgang der bestimpter zeit / der Kä;uffer sich be-
209schwerte
/ solche Rent lenger zu geben / soll Ehr macht haben sich
210dessen zu erledigen / doch das Er die Pfenningen consignir / ver-
211pitzschire
/ unnd einem gutten zalbarn Man in verwarsam gebe /
212mit bewilligung der Obrigkeit / und soviel die geweihete Platzen
213betrifft / darin soll versehen / werden durch die Commissarien /
214welche man zu handhabung / und vollenziehung dieses gegenwer-
215tigen Edicts ansetzen wird / damit daruber von ferner anord-
216nung beschehe


217

218V.


219

220Jedoch sollen die Pflatzen / unnd deren grund / die zur repa-
221ration / unnd befestigung der Stätt unnd anderer örtter -
222 eingenommen / noch die darzu angewendte
223Materialien durch die Geistliche / unnd andere widergefordert
224werden / dann allein / wann solche Bew / unnd Vestungen
225hernacher durch unseren Befelch werden niedergeworffen
226seyn.


227

228VI.


229

230Damit nun weiter kein anleitung oder vrſach einiger em
231poͤrung unnd zweyſpalt under unsern Underthanen vbrig laſſen /
232haben wir vergönnet / vergönnen auch hiemit und in krafft dieses /
233denen / so obgesagter vermeinter reformirter Religion anhengig
234seyn / zu leben / wonen / handlen und wandlen in allen Stätten / und
235Ortern dieses unsers / unnd Landen under unserm
236Gebiet / unnd sollen derhalben nicht underfragt / betrübt / noch ge-
237zwungen werden / ichtwas / die Religion betreffendt zu thun/ das
238wider jhr gewissen seye/ auch deßwegen in jhren Häusern / unnd
239Platzen da sie begern zu wonen / nicht undersucht werden / da fern
240dieselbe sich nur in dem ubrigen diesem unsern gegenwertigem E-
241dict gemäß verhalten.

242VII.

243 haben auch zugelassen allen Herrn / und Edelleuten /
244und andern / so woll Ingesessenen unsers / als an-
245dern / die sich zu der vermeinten reformirten Religion bekennen /
246und in unserm Königreich / oder Landen unsers Gebiets die hohe
247Obrigkeit oder volle lehr / genant Hauberts lehr / gleich wie in
248Normandien / eigenthümblich oder leibzüchtiger weiß / gantz oder
249zum halben / oder auch zum dritten theil / inhaben / daß sie mögen /
250in solchem theil /da sie berurte hohe Obrigkeit und Lehngerechtig-
251keit haben / auff iren Häusern /(welche unsern Amptleuten / Vög-
252ten
/ oder Schultissen / ein jeder an seinem ort namhafft machen
253und zu seinem fürnembsten Gäß benennen soll) obangeregte Re-
254ligion / uben / so lang sie daselbst persönlich seyn /und in ihrem ab-
255wesen
/ ire Weiber/und Haußgesind / oder ein theil desselben. Und
256ob gleich ſolche hohe Obrigkeit/ oder Hauberts Lehr streitig we-
257ren / soll nicht desto weniger / die berürte Religion daselbst geſtattet
258werden / jedoch mit dem bescheidt / dafern sie in würcklicher Posse-
259sion
alsolcher hoher Obrigkeit weren / ungeachtet unser gemeiner
260Anwalt der gegentheil seye. Wir lassen auch zu / daß sie besagte
261ubung haben auff iren andern Heüsern / der hoher Obrigkeit und
262Hauberts Lehr / die zeit uber sie daſelbſt gegenwertig / aber ande-
263rer gestalt nicht: Alles so woll für ihre Person / als haußgesind /
264Underthanen / und andern / denen beliebet dahin zu gehen.

265VIII.

266Auff den Lehr Häusern / da die von der Religion solche hohe
267Obrigkeit oder Hauberts Lehr nit haben / dan allein für sich und
268ihr hauß gesind. Wollen gleichwol damit nicht verstanden ha-
269ben / da einige andere würden darzu kommen / biß zu dreissig Per-
270sonen
zu / ohn ihr haußgesind / es sey wegen der Kindertauff / besu-
271chung
ihrer freund / oder sonsten / daß sie derhalben ſolten moͤgen
272undersucht unnd beclagt werden. Jedoch vorbehalten / daß solche
273Häupter nit liegen in den Stätten / Flecken oder Dörffern / einigen
274andern Catholischen Oberherrn underworffen / dan / und da-
275gemelten
Herrn ihre Sitzhaben. In welchen fällen sollen die von
276der Religion nit macht haben / in gerürten Stätten / Flecken oder
277Dörffern ihre ubung zuthun / es geschehe dann mit bewilligung
278gedachter Oberherrn / und snnst nit.

IX.

279 gestatten auch denen von der Religion / dieselbe zu uben in
280allen Stätten unnd Orthern under unserm gebieth / da sie von
281ihnen zu verschelden mahlen öffentlich geubt unnd eingeführt ge-
282wesen
/ im jahr 1596. unnd l597. biß auff den Monat Augustum,
283ungeacht was dargegen geurtheilt oder erkent.

284X.

285Es soll gleichfalß die ubung der Religion zugelassen / und wider
286mögen angestellet werden / in allen Stätten und platzen / da sie an-
287gestellet
worden / oder betten sollen angestellet werden / laut des
288Fried Edicts/ im jahr 77. auch vermög der besonder Articnl und
289beschehener handlungen / zu unnd. : ohne das beruhrte
290anſtellunge moͤge verhindert werden / an örthern und platzen
291eigenthumblich zustehender Herschafften / welche crafft besagter
292Edicten / Articul / unnd handtungen / fur Landvögtliche Orther
293unnd platzen gegeben und vergünstiget worden / oder noch gegeben /
294und vergunstiget werden sollen / ob gleichdieselbe auch hernacher an
295Catholische verbracht worden / oder in künfftigen verbracht werden
296möchten. Wir verstehen gleichwol nit / daß angedeutte ubung wie
297der könne angestellet werden / an Orthern und Enden gerührter uns
298eigenthumblich zustehender Herrschafften / die vor diesem von den
299vermeinten Religions Verwandten besessen worden / sondern dern-
300halben auff ire Person / oder Ursach der Lehens Freyheittgesetzen /
301und achtung genommen werden solle / Obnemlich dieselb an jetzo
302von Personen der Catholischen / Apostolischen / Römischen Reli-
303gion zugethan / besessen werden.

XI.

304Ferrner in allen alten Landtvogteyen / unnd Amptern / so fur
305Landvogteyen gehalten werden / unnd allein Gerichtern
306der Parlamenten ohne mittel underworffen seyn / ordnen unnd
307setzen wir daß in den Vorstätten / uber die jehnige / so ihnen bey ob-
308gemeltem Edict / besondern Articuln / unnd handlungen vergön-
309net
worden/und da keine Stätt vorhanden / in einem Flecken oder
310Dorff/ die angeregte vermeinte reformirte Religion möge offent-
311lich gevbt werden/ und darzu gehen wer da wolle/ ja auch obgleich
312in denselben Landtvogteyen unnd Amptern / es mehr örther hette /
313da besagte ubung an jetzo angestellet Ausserhalb den Ertz: unnd
314Bischöfflichen Stätten an den orthern / so newjich durch dieß ge-
315genwertig Edict zu Landvogteyen erwelet worden. Jedoch das
316denen von der vermeinten reformirten Religion unbenommen/ die
317nechst gelegene Flecken/und Dörffer zu solcher ubung zubegehren /
318und zubenennen: ohne den Geistlichen zustendigen örthern unnd
319Herschafften. In welchen wir niebt wollen / das besagtes zweitte
320orth der Landvogteyen könne angestellet werden / angesehen wir
321dieselbe auß sonderlichen Gnaden eximirt und gefreyet. Wir ver-
322stehen
aber / und begreiffen under dem namen der Alten Landvog-
323teyen / die ihenige / welche bey lebzeitten unsers Herrn und Schwa-
324hern / fur Vogteyen gehalten worden/und ge-
325dachten unsern Gerichtern ohne mittel underworffen seyn.

326XII.

327 wollen durch gegnwertig Edict den vorhin auffgerich-
328ten Edicten/ und Verträgen / dardurch etliche Fürsten und Her-
329ren / vom Adel und Catholische Stättuns wider versönet worde
330in dem jenigen / was die Religion betrifft / nichts benemmen / sondern
331es sollen dieselbe Edict und Verträg in dem steet und vest gehalten
332werden / laut der Instruction der Commissarien, die zuvolnzie-
333hung gegnwertigen Edicts sollen verordnet werden.

334XIII.

335 verbieten auch außdrucklich allen Religions verwand-
336ten / einige vbung derselben / sowol ihren Kirckendienst / Ordnung /
337Zucht / als offentliche Kinder / oder ander lehr betreffend / zuhaben
338oder-halten / anderßwo in diesem unserm und Landschafften
339unsers Gebieths / alß in gegenwertigem Edict zugelassenen unnd
340vergünstigten örthern.

341XIV.

342Wie im gleichen einige ubung gemelter Religion zu haben
343an Hoff und Nachzug / noch auch in unsern Landen jen-
344seit
dem Gebirg / wie gleichfalß in unser Statt / noch auff
345fünff meil wegs vmbher: Jedoch sollen gedachte Religions ver-
346wandten / die in benenten Landen jenseit dem Gebirg / in be-
347sagter
unser Statt/und funff meilen umbhero wonen / nicht mögen
348In ihren Heüsern undersucht / noch gezwungen werden ichtwas
349zuthun / ihre Religion betreffendt / wider ihr gewissen: Dafern die-
350selbe
sich in ubrigen verhalten / nach dem wir in gegenwertigem
351unserm Edict begrieffen.

352XV.

353Es soll auch kein öffentliche ubung berurter Religion in
354den Feldlegeren / außerhalb in der Obristen / (die sich darzu beken-
355nen) Quartier / mögen bestehen. Jedoch nit in denselbigen da
356vor unsere Person unser Losament haben werden.

357XVI.

358Zu folg des zweiten Articuls der Verhandlung zu /
359erlauben den Religions verwandten / daß sie mögen zu derer
360ubung örther bawen / in den Stätten und platzen / da es ihnen zu
361gelassen / unnd sollen ihnen dieselbige / die sie vorhin erbawet / oder
362deren grund wider eingeraumbt werden / in dem stand / darinn sie
363gegenwertig befunden: Auch an denen örtern / da ihnen angeregte
364ubung nit gestattet / es were dan sach / dieselbige in ein ander arth
365von gebew verendert weren. In weichem fall / sollen die Besitzer
366solcher gebaw ihnen den vorigen werth der örther und platzen / ehe
367sie gebawet / oder was die Erfahrne erkennen werden / herauß ge-
368ben / Vorbehalten den Eigenthumbern und Besitzern ires Rech-
369tens / gegen denen es sich gebühret.

370XVII.

371 verbieten allen Predigern / Lesern / und andern die öffent-
372lich
lehren / sich zugebrauchen einiger wort / Reden / oder gesprech /
373so zum Auffruhr des gemeinen Volcks gereichen / sonder wir ha-
374ben ihnen befohlen / befehlen auch hiemit / sich zuchtig / und erbar zu
375verhalten/und nichts zu reden / daß nit gelange zu underweisung /
376und erbawung der Zuhörer / unnd zu erhaltung dero durch uns in
377besagtem unserm auffgerichten friedens / und ruhe / bey
378straff vorigen Edicten einverleibt. Wir befehlen auch gar ernst-
379lich
unsern gemeinen Anwälden /und ihren Afftergesetzten / auff die
380Verbrecher von Ampts wegen acht zu haben / unnd kundschafft
381außzulegen / bey straff davon fur sich selbst red und antwortt zu-
382geben / auch bey verlust ihres Ampts und diensts.

383XVIII.

384 verbieten auch allen unsern Underthanen / was stands
385oder wesens die seien / mit gewalt oder uberredung / der Religions
386Verwandten Kinder wider der Eltern willen hinweg zunemen /
387dieselbig täuffen / oder in / Catholisch / Apoſtolischen / Römischen
388Kirchen Firmen zu lassen. Wie dan im gleichen den vermeinten
389Religions Verwandten verbotten ist: alles bey unnachleßlicher
390straff/andern zum exempel.

391XIX.

392Die gemelte vermeinte Religions Verwandten sollen keines
393wegs voriger abschwerungen / verheissung / und Eiden / oder burg-
394schafften
halben / die Religion betreffendt / verbunden oder ver-
395pflicht seyn / noch derhalben angefochten werden / wie solchs auch
396geschehen möchte.

397VX.

398Sollen auch schüldig seyn die bey der Catholischen / Aposto-
399lischen
Römischen Kirchen gebotten Feyrtag zu halten / auff den-
400selben
mit arbeiten / noch verkauffen mit offnen Laden / noch im-
401gleichen die Handwercks Leutt / an selbigen / oder andern verbot-
402tenen tagen außerhalb ihrer werckſtatt / in beschlossenen Camern /
403und Heusern / einige arbeit thun / welche außwendig von den fur-
404ubergehenden / oder Nachparn kan gehört werden: Doch soll deß-
405halben keine undersuchung beschehen / dan durch die Beampten.

406XXI.

407Es sollen keine Bücher / beclagte / vermeinte Reformirte Re-
408ligion belangendt / getruckt / und öffentlich verkaufftwerden / dann
409in den Stätten / und örttern / da die öffentliche ubung der Religion
410zugelassen / So viel andre Bücher / die anderswo getruckt werden /
411betrifft / dieselbe sollen so woll durch Obrigkeit alß die Theo-
412logo
,und Schrifftgelehrten / wie solches unsere Ordnungen sonst
413mitbringen / visitiri und besichtigt werden. Wir verbieten außtruck
414lich einige schmähbücher und schrifften zu trucken bey straff in un-
415sern
Ordnungen begrieffen: befehlendt allen Richtern unnd O-
416brigkeiten / darauff mit fleiß zu sehen / und solchs zu verhutten.

417XXII.

418 ordnen auch / daß bey auffnemung der Schuler / Kran-
419cken / Armen / in die Universiteten, Schulen / Hospitalen / unnd
420Gasthäuser / der Religion halben gar kein underscheidt der Per-
421sonen
soll gehalten / noch angesehen werden.

422XXIII.

423Die gemelte vermeinte Religionsverwandten / sollen ver-
424pflicht seyn zu halten die Gesetz der Catholischen / Apostolischen /
425Römischer Kirchen / welche in diesem angenom-
426men / also daß sie nit mögen in verbottenen Graden der blutfreund-
427schafft
oder Schwagerschafft heiraten.

428XXIV.

429Gleichfalß sollen die Religionsverwandten / wie breuchlich /
430wegen der Ampter / und dienst / darzu sie in kunfftigem erwelet wer-
431den / die Eintritts gerechtigkeiten bezalen / doch nicht gezwungen
432werden beyzuwonen einigen Ceremonien ihrer Religion zuwi-
433der: und dafern eines Eidts nöttig / sollen sie weiter nicht gehalten
434seyn / dan die Hand auff zu heben / und bey Gott zu schweren unnd
435zu verheischen / daß sie die warheit sagen wollen: sollen auch nicht
436schuldig seyn / erlassung ihrer voriger bey Contracten unnd
437Verträgen gethaner Eiden / zu fordern / oder zu weg zu brin-
438gen.

439XXV.

440 wollen / unnd ordnen / daß alle Religionsverwandten /
441unnd andere die inen beigepflichtet / und hülff geleistet / weß stands /
442Wurden / oder Wesens die seyn / schuldig seyn / auch durch gebü-
443liche
zulässige mittel unnd bey straff in der halben auffgerichtem
444Edieten begrieffen darzu angehalten werden sollen / den Pfar-
445herrn / und andern Geistlichen /und allen denen es sich gebürt / die
446zehndten zu bezalen / nach eines jedes ortts gewonheit / unnd altem
447herkommen.

448XXVI.

449Die enterbung / unnd beraubungen / welche in Vermachnus
450under den Lebendigen / oder in Testamenten allein auß haß / unnd
451wegen der Religion beschehen / sollen under Underthanen /
452so woll in dem vergangenen / alß kunfftigem kein statt noch platz
453mehr haben.

454XXVII.

455Unnd damit umb so viel mehr die gemeltten unser under-
456thanen
vereinigen / unnd befriedigen / wie dan unsere gantze mei-
457nung und will ist / auch alle kunfftige klagen auffheben / erkleren
458wir / daß alle die sich an jetzo zu gemelter vermeinter Religion be-
459kennen / oder noch bekennen werden / fähig seyn zu bedienen / und zu
460verwalten / alle öffentliche gemeine Stände / Wurden / und Ampter /
461wie die auch seyn: alß Königliche / Herrn oder Stätt Ampter
462unsers / Landen unnd herschafften unsers gebiets /
463ungeachtet dargegen beschehener Eyden / und daß sie darzu ohne
464underscheidt sollen zugelassen / auff unnd angenommen werden.
465Und sollen unsere gerichter der Parlamenten / und andere Rich-
466tere / allein sich uber dern / die so woll von einer alß anderer Reli-
467gion zu Amptern erwelet / oder erwelet werden sollen / Leben / unnd
468Wandel zu erkündigen macht haben / und keinen andern Eid we-
469der von ihnen fordern/ noch nemen / dan daß sie in ihrem anbefoh-
470lenen Ampt dem König woll unnd getrewlich dienen unnd seine
471Ordnungen halten / und bewahren wollen / wie von alters gewön-
472lich
. Da einiger Standt / Ampt oder dienst erledigt würde / soviel
473dan dieselbe welche uns zubesetzen zustehen / betrifft / wollen wir dar-
474zu ohne underscheidt qualificirte tangliche Personen anstellen /
475angesehen solchs zu vertrawlicher einigkeit zwischen unsern Un-
476derthanen
gereichet. Wir verstehen auch darneben / daß gemelte
477Religions verwandten sollen auff unnd angenommen werden / in
478alle berathschlagung / und ambtbedingungen / so obgerurten sacht
479anhengig seyn / unnd wegen der Religion mit nicht verworffen / ab-
480gewiesen
/ oder verhindert werden.

481XXVIII.

482 verordnen / so viel der Religions verwandten begräb-
483nuß
allenthalben inn den Stätten dieses betreffen
484thut/daß an einem jeden orth / die Oberkeit / unnd Amptleut / oder
485die Commissarien / die Wir zu volnziehung gegenwertigen un-
486sers
Edicts ernennen werden / ihnen förderlich / unnd soviel mög-
487lich
/ eine bequemen platz zeigen sollen. Neben dem sollen ihnen die
488Kirchhöff / die sie vorhin gehabt / und deren sie bey werenden Em-
489pörungen
beraubt worden / wider gegeben werden / dieselbe weren
490dan an jetzo ander gestalt gebawet unnd gezimmert / wie das auch
491seyn möchte / auff den fal soll man inen ein andern platz umb sonst
492weisen.

493XXIX.

494 befehlen unsern Amptverwesern / daran zuseyn / damit
495sich bey gerurten begräbnußen kein ergernuß begebe: unnd sollen
496schuldig seyn / innerhalb funffzehen tagen / nach dem sie darumb
497angesucht worden / den Religions verwandten eine bequeme platz /
498dahin sie ihre Todten begraben / zubestimmen /ohn einigen lengern
499verzug / oder auffenthalt: Bey straff von funff hundert Eronen /
500für sich selbst zubezahlen. Es ist auch so wol gemelten unsern
501Amptsverwesern / als andern / verpotten / ichtwas für begleitunng
502der Todten zufordern / bey straff der Landzwingern.

503XXX.

504Damit Underthanen die Justici / Recht unnd Ge-
505rechtigkeit / ohne einigen Argwohn / haß oder gunst administriert
506werde / welches eines der furnembsten mittel / dardurch zwischen
507ihnen fried unnd einigkeit zuerhalten / haben Wir verordnet / ver-
508ordnen auch hiermit / und in craffen dieses / das in unserm Gericht
509des Parlaments zu / angestellt werde ein Cammer / beste-
510hend
von einem Prasidenten / unnd sechtzehen Rathsherren / oder
511Beysitzern desselben Parlaments / welche sollen intitulirt unndt
512gnant werden / die Edicts Cammer / unnd sollen darin gehandelt
513unnd erkant werden / nit allein uber die Proceß unnd sachen der
514Religions verwandten / so under dem Bezirck unnd Gebiet deßel-
515ben Gericht säßhafft: sondern auch andern Appellation Gerich-
516tern / unser Parlament von / unnd / in-
517halt der Botmessigkeit / so derselben hernach durch dieß gegenwer-
518tig Edict soll gegeben werden / unnd daß biß daran in einem jeden
519besagter Parlamenten / dergleichen Cammer angestellet / die Ju-
520stici
und Gerechtigkeit an den örthern zu administriern. Wir ord-
521nenanch / das von den Vier Amptern der Rathsherren unsers
522Parlaments zu Pariß / die noch von unser letzten anstellung ubrig /
523an jetzo Vier von offtgemelter vermeinter reformierter Religion /
524die da Qualificiert / und tauglich seyn / in berurt Parlament auff
525und angenommen werden / Welche sollen folgends anßgetheilet
526werden / Nemblich der Erste angenommener in angedeute Edicts
527Cammer / und die andern Drey / nach der Ordnung sie angenom-
528men werden / in die drey Undersuchungs Cammeren. Ferrner /
529daß mit den ersten zweyen Amptern der weltlichen Rathsherren
530im Parlament / so durch absterben möchten erledigt werden / zwey-
531en der vermeinten reformierten Religion sollen versehen / auch an-
532genommen und gleichfals außgetheilet werden / in die ubrige zwo
533Undersuchungs Cammern.

534XXX.

535Neben der Cammer / vor diesem zu , wegen
536Parlament Gerichts zu / auffgerichtet (welche in dem
537stand / darin sie jetzo ist / solle verbleiben) haben wir umb ebenmessi-
538ger
ursachen und bedenckens willen / verordenet unnd ordenen hir-
539mit / daß in einem jeden unser Parlaments Gerichter von
540 / unnd / gleichsfals angestellet werde ein Cammer /
541bestehend von zweyen Præsidenten / dern einer Catholisch / der an-
542der von der vermeinter reformierter Religion / und Zwölff Raths-
543herren / deren aber Sechs Catholisch / die andern Sechs von ge-
544dachter Religion seyen / welche Catholische Præsidenten unnd
545Rathsherrn wir nemmen unnd erwehlen wollen / auß dem Mit-
546tel gemeldter unserer Gerichter: Unnd so viel die Religionß ver
547wandten betrifft / sollen zu unserm Parlament zu Bourdeaux /
548auffs new erwelet werden ein Præsident unnd sechs Rahsherrn /
549und ein Præsident sampt dreyen Rahtsherrn für das Parlament
550zu Grenoble: diese sampt den dreyen Rahtsherrn der Religion / so
551an jetzo in gerurtem Parlament seyn / sollen mit gebraucht werden
552in gemelter Cammer der Landschafft . Unnd sollen
553alsolche new erwelete præsidenten und Rahtsherrn eben dieselbe
554bestallung / Wurde / reputation, und vorzug haben / unnd geme-
555sen
/ alß auch die andere in gemeltem Gerichtern. Unnd solche ge-
556melte Bourdeausche Cammer / zu Bourdeaux / oder /
557und die Dauphinische zu Grenoble gelegt werden.

558XXXII.

559Gemelte Cammer soll urtheillen / unnd erken-
560nen / uber der Religions Verwandten Appellation sachen
561Parlaments in der provintz / darzu sie dan keiner ander Abhei-
562schungbrieff
von nötten haben zu nemen / alß auß unser -
563 Cantzleyen: wie in gleichen die Religionsverwandten in
564 / und / keiner ander bedörfftig / dan auß
565unser Cantzleyen zu .

566XXXIII.

567 Underthanen der gemelten Religion under das Par-
568lament von gehörig / sollen die wahl haben in Recht zu
569verfahren / entweder fur dem Parlament zu / oder in
570. Und sollen gleichfals nicht schuldig sein einige andere Ab-
571heischungsbrieff
zu nemen / dan auß gerurten unsern Cantz-
572leyen zu Paris / oder Dauphine / wie solchs ihnen gefallen
573wirdt.

574XXXIIII.

575Alle angeregte Cammern / so dermassen / wie gesagt ist / auff
576gericht / sollen endlich unnd ohne einige weitere Appellation vr
577theilln /und erkennen / uber alle und jede der Religions Verwand-
578ten gegenwertig und kunfftige Proceß / und sachen / darin sie kläger
579oder beclagte Hauptschuldener oder Burgen / Auch so woll in al-
580len civil und Bürgerlichen als criminal und Malefitzsachen / es
581seye in schrifften / oder allein mundlich davon Appellirt, und das
582in kunfftigem so fern es den Partheien gutt dunckt / unnd es dern ei-
583ne begert / fur der Kriegsbefestigung / doch außerhalb allen Geist-
584lichen
sachen / die Pfruenden / besitz der nicht lehnrurigen Zehend-
585ten / Kirchen sachen / unnd andere darin von recht / gerechtigkeit/
586und eigenthumb der Kirchen gütter gehandlet wirdt / betreffendt:
587daruber Parlaments Gerichter/ unnd nicht die Edicts
588Cammern richten / unnd Vrtheilln sollen / Wie wir in gleichen
589wollen / daß zu erörtterung der Malefitzsachen / die zwischen ge-
590melten Geistlichen / unnd denen von der vermeinten reformirten
591Religion entstehen möchten / im fall die Geistliche Person beclagt
592wirdt / die cognition und erkentnus des criminal Proceß an un-
593ser
ober Gerichter und nicht besagte Cammern gehörig seyn soll.
594Da aber die Geistliche Person Kläger / und der von der Religion
595Beclagter seyn wird / soll die cognition, und erkentnus durch ap-
596pellation
, und endlich an berurte Cammern gelangen. Dieselbe
597Cammern sollen auch in zeit der Vacantzen / und ferien uber die
598sachen erkennen / welche ihnen durch die Edicten und Ordnungen
599zugetheilt / ein jede in ihrem gebiet.

600XXXV.

601Gemelte Cammer von soll von nun an vereinigt
602unnd einverleibt seyn / berurtem Parlaments Gericht / unnd die
603Præsidenten unnd Rathsherren von der vermeinten reformirten
604Religion / desselben Gerichts præsidenten / und Rahtsherrn / gantz
605und in deren zal gerechnet werden: und zu dem end sollen sie erstlich
606durch die andern Cammern außgetheilt / und darnach wider dar-
607auß genommen / unnd in denen gebraucht werden / so von ne-
608wen verordnen: doch mit dem last daß sie sollen gegenwertig seyn /
609auch ihre stim und sin haben in allen berahtschlagungen / versamb-
610lung
der Cammern / und ebenmessige besoldung / macht / unnd ge-
611walt wie auch die andere Præsidenten / und Rahtsherrn gemeltes
612Gerichts.

613XXXVI.

614 wollen das gemelte Cammern von unnd
615 mit denselben Parlamenten vereinigt / und einverleibt
616werden / gleicher gestalt wie auch die andere / wanns von nöten/ und
617das die ursachen / so uns bewegt / dieselbe auffzurichten / sollen auff
618hören / und zwischen unsern Underthanen keine platz mehr haben /
619unnd zu dem endt derselben Præsidenten / unnd Rathsherren von
620der Religion furgemelter Gerichter Præsidenten / unnd Raths-
621herren gnant unnd gehalten werden.

622XXXVII.

623Es sollen auch erwehlet / unnd von newen angesetzet werden
624in der Parlaments Cammer / zu vorigen
625gemeinen Anwälden unnd Advocaten zween Substituten unnd
626Affteranwäld / darunder des Procuratorn Affteranwald Catho-
627lisch
/ der ander von besagter Religion seyn / unnd beyde wegen sol-
628ches
ihren Ampts mit gebührlicher besoldunge versehen werten
629sollen.

630XXXVIII.

631Alle gemelte Substituten sollen keinen andern stand haben /
632wan aber die verordnete Cammeren der Parlamenten zu -
633 / / mit denselben Parlamenten vereiniget unnd
634underinander einverleibt seyn / sollen aenente Substituten in den-
635selben
mit Raths Amptern versehen werden.

636XXXIX.

637Die Cantzley Verrichtungen der Cam-
638mern / sollen geschehen in gegenwart zweyer Rathsherrn von der-
639selben
Cammer / dern einer Catholisch / den ander von gerurter
640vermeinter reformirten Religion seyn soll. In abwesen eines
641der Supplication Meister unsers Hoffgerichts / soll einer von
642den Notarien, oder Secretarien außgemeltem Bourdeauschen
643Parlaments Gericht die plann vertretten / an dem orth da dan die
644Cammer hin verordnet / oder aber einer von den gewonlichen
645Cantzley Secretarien gerurter Cantzley verrichtungen zu under-
646zeichnen
.

647XL.

648 wollen / unnd ordnen / daß in besagter
649Cammern / seyen zween Ober Gericht Schreiber desselben Parla-
650ments / einer in Civil und Burgerlichen / der ander in Criminal und
651Malefitz Gerichtsachen / welche ihr Ampt nach unserm befelch
652bedienen/und genant werden sollen / die Ober Gericht Schreiber
653der Burgerlichen und Malefitzsachen / und derhalben solten sie
654gemelte Schreiber des Parlaments nicht absetzen noch widerruf-
655fen mögen. Doch sollen sie schuldig sein die abnutzung den gerur-
656ten Schreibern zuhanden zu stellen. Welche dan dieselbe nach
657erkennung unnd gutduncken angeregter Cammern besolden sol-
658len
Ferner bellen verordnet / und auß gemeltem Gericht oder an-
659ders woher / nach unserm wolgefallen / genommen werden / Catho-
660lische
Thürwertter / denen noch zween von der Religion von newen
661unnd umb sonst sollen beigefugt werden. Allen denselben Thur-
662werttern solle gemelte Cammer / so woll ihres Ampts / alß ver-
663dienst
unnd besoldung halben / zu gebieten gaben. Es soll auch an-
664ordnung und befelch geschehen / einen Pfenningsmeister zu beza-
665lung der besoldnngen / und Einnemer die in angedeuter Camme-
666ren fallende Bussen / und straffen zu empfangen / anzusetzen / und
667damit verschen / und befordert werden / der uns gesellig seie / so fern
668dieselbe anderswo auffgericht / dan in benenter Statt. Und so viel
669der Cammer von Zalsmeister betrifft / solle vorhin gege-
670bener Befelch / seine volkommene gewalt und macht haben / unnd
671solle ihm zugefugt werden das Ampt / derselben Cammer straff
672und Bussen einzunemen.

673XLI.

674Es solle auch anordnung beschehen / daß den Amptsverwe-
675sern
der Cammern / so durch diß Edict auffgericht / und angestelt
676worden / gut und gnugsame versicherung ihrer Besoldung wider-
677fahre.

678XLII.

679Die Catholische Præsidenten / Raths Herrn / unnd andere
680Amptsverweser besagter Cammern / sollen so lang bey irem Ampt
681und dienst bleiben / alß immer möglich / wie dan sehen und spu-
682ren
unserer Underthanen nutz erfordert: unnd da fern etliche beur-
683laubt werden / sollen andere an dern statt / ehe und bevorn sie ab-
684tretten / gesetzt werden / und bey werendem dienst kein macht haben
685zu verziehen / oder von gemelten Cammern sich zu absentirn. ohne
686dern urlaub.

687XLIII.

688Gemelte Cammern sollen inwendig sechs Monaten auff-
689gericht unnd angestellet werden / und so fern solchs sich biß daran
690verzöge / sollen in mittel alle gegenwertige und kunfftige Proceß
691die von der Religion angehend / von den Gerichtern Par
692lamenten von / / / und abgefordert werden;
693in jetzo zu Pariß angeordnete Cammer / crafft des Edicts/ vom
694jahr 77. oder in grossen Ratht / nach gefallen und erwehlnng dern
695von der Religion / so sie es begehren Die under dem Parlament
696von / in die angestellte Cammer zu / oder gros-
697sen
Rath / nach ihrem wilkuhr: Die auß der Provintz / an das
698Parlament von . Unnd dafern gemelte Pammeren
699nit auffgerichtet werden / inwendig Dreyen Monaten / nach be-
700schehener
præsentation / vermög gegenwertigen unsers Edicts
701sol demselbigen Parlament / welches es sich darin weigert / verbotten
702seyn / in einiger der Religion verwandten sachen zuurtheilen unnd
703zu erkennen.

704XLIIII.

705Die noch in gedachten Gerichtern der Parlament und gros-
706sen
Rath / rechthengige sachen / sollen / in welchem stand dieselbige
707seyn / zugemelten Cammern hin bewiesen werden / ein jede an sei-
708nen
gebührenden orth / da der Religions verwandten parthey ei-
709ne begehrt / inwendig vier Monaten / nach deren anstellung / unnd
710so viel die ihenige anlangt / welche still gestanden / unnd noch nit un-
711der
urtheil stehen / sollen die von der Religion / als bald sie dersel-
712ben
verfolgung vergwissigt / schuldig seyn / sich zu erkleren / unnd
713nach dem bestimpte zeyt verflossen / umb keine hinweisung ferrner
714anhalten mögen.

715XLV.

716Benente Cammern von / und / wie auch
717die von / sollen halten die Form / Weyß/unnd Gebrauch
718der Parlamenten / derentwegen sie angestellt seyn / unnd in glei-
719cher zall einer unnd anderer Religion vrtheilen / da die partheyen
720sich eines andern nit vergleichen konnen.

721XLVI.

722Alle Richter / so umb Execution/ und vollziehung der urtheil
723gemelter Cammern befehlch / unnd derselben erlangte Cantzeley-
724brieff ersucht werden / gleichfalß alle Thürwärter / unnd Diener /
725sullen schuldig seyn / solche zu exequiren unnd ins werck zurichten /
726allenthalbenin unserm Königreich / ohne einigen weitern befehlch
727zu fordern / bey straff ihres stands fur ein zeit entsetzet zuwerden /
728unnd den Partheyen ihren schaden / Unkosten / unnd Interesse
729zuerstatten / Dessen erkäntnuß bey gemeldeten Cammern stehen
730soll.

731XLVII.

732Es sollen keine abheischung der sachen / deren erkäntnuß be-
733rührten
Cammern zugehörig / zugelassen werden / dann im fall
734der Ordnungen / welche zu der nechsten auffgerichten Cammer
735soll hin gewiesen werden / vermög unsers Edicts / unnd die thei-
736lung der Proceß obgemeldter Cammern / sollen in der aller ne-
737hesten
geurtheilet werden / haltend die gleichmessigkeit und Form
738der Cammer / dahero die Proceß kommen: Ausserhalb der Edicts
739Cammer Parlaments zu / da die getheilte Proceß
740sollen in derselben Cammer außgetheilet werden / durch die Rich-
741ter / welche zu dem end von unß durch sondere Brieff sollen ernant
742werden / wofern die Partheyen nit lieber erwarten wollen die er-
743newerung angedeutter Cammer. Unnd da sich begebe / daß einer-
744ley Proceß in allen halbgetheilten Cammern außgetheilet were /
745Soll die Theilung hingewiesen werden an besagte Cammer von
746Pariß.

747XLVIII.

748Die fürfallende recusierung unnd verwerffung der Præsi-
749denten
unnd Rathsherrn der halbgetheilten Cammern / soll sich
750nit weiter erstrecken / dann auff die zahl von Sechsen / sonst solle
751ferrner verfahren / unnd die recusierung unnd verwerffung nit in
752acht genommen werden.

753XLVIX.

754Die Examination unnd erforschung der Præsidenten und
755Rathshern / so newlich in gerührten halbgetheilten Cammern an-
756gesetzt
worden / soll beschehen in geheimen Raht / oder
757durch besagte Cammern selbst /ein jede an ihrem ortt da dern zall
758nur vollkommen: nicht destoweniger sollen sie den gewönlichen
759Eidtthun an den Gerichtern da gemelte Cammern angestelt / und
760auff den fall dieselbe solche zu empfangen sich weigern / in unsern
761geheimen Raht: außerhalb die Præsidenten / und Rathsherrn der
762Cammern in / welche zu handen unsers Cantzlers / oder
763in derselben Cammer schweren sollen.

764L.

765 wollen / und ordnen / daß die annemung unser Amptsver-
766weser
angeregter Religion zugethan / solle in gemelten halbge-
767theilten Cammern durch die meiste stimmen beschehen: wie sonsten
768in andern fällen gewönlich / ohne daß es von nötten / die stimmen
769zwey drittentheil uberschreiten / inhalt der Ordnung/ dern in die-
770sem
derogirt, und abgebrochen wirdt.

771LI.

772In gemelten halbgetheilten Cammern sollen beschehen alle
773Propositionen, Rahtschläg / und Erklerungen / welche da gerei-
774chen zu gemeiner ruhe besondern wolstandt unnd guttem Regi-
775ment der Stätt / daselbst gemelte Cammern auffgericht seyn.

776LII.

777Der Articul vor dero durch gegenwertig Edict verordneten
778Cammern Jurisdiction bottmessigkeit / soll nach form / unnd lautt
779desselben underhalten werden / ja auch in dem / daß da betrifft die
780vollnziehung/und nicht vollenziehung oder vernichtigung
781Edict / wan die von der Religion daruber streiten.

782LIII.

783Die abgehende Königliche oder andere Amptsverwesere / dern
784auffnemung Parlaments gerichtern zugehörig / dafern sie
785von offtgenanter vermeinter reformirter Religion seyn / mögen
786in denselben Cammern examinirt / unnd angenommen werden /
787nemblich die under den Parlamenten von : /
788und / in benenter Cammer zu Paris / die in der Land-
789schafft
und / in der Cammer zu die
790 in gemelter Cammer zu Paris oder Dauphine / nach
791ihrem gefallen: die von / in der Cammer von :und
792die underm Parlement von / in der Cammer von , ohn daß sich andere dern annemung widersetzen mögen / alß
794unsere gemeine Anwält / ihre Substituten, unnd die mit solchen
795Amptern versehen. Nicht desto weniger sollen sie dem gewönli-
796chen
Edict thun / in den Parlaments Gerichtern / welche uber ihre
797auff und annemung keine erkentnus haben können: und da benente
798Parlamenten sich dessen werden weigern / sollen sie in besagten
799Cammern den Eidt thun / Nachdem dan der Eid also geleistet /
800sollen sie solche ihre Annemung den Parlaments Gerichtschrei-
801beren
durch einen Thurwärter oder Notarien bescheinen / unnd
802denselben davon Copei hinderlassen: Welchem befohlen und auff-
803erlegt solches zu verzeichnen / bey straff den Partheien allen scha-
804den
/ kosten / und Interesse zu erstatten / und im fall sich daß zu thun
805weigern werden / soll es damit gnug seyn / daß gedachte Amptsver-
806weser
/ durch die Thurwärtter oder Notarien beschehene verkün-
807digung
reproducirn, zu ruck bringen / unnd in des Gerichtsbuch /
808darunder sie gehörig / ein schreiben lassen / dern sich zugebrauchen /
809wans von nötten / bey straff der Nullitet und Nichtigkeit ires ver-
810fahrens / erkentnus unnd Urtheilens. Unnd so viel anlangt die
811Amptsverweser / dern annemung in gemelten unsern Parlaments
812Gerichtern nit zu geschehen pflegt/ im fall die jenige/ denen solchs
813zu thun ob liegt / sich sperren wurden zu berurter examination, und
814annemung zu verfahren / sollen die Amptsverweser sich zu den be-
815sagten
Cammern verfügen / damit geschehe was sich geburt.

816LIV.

817Die Amptsverweser obgedachter vermeinter reformirter Re-
818ligion zugethan / die hernach möchten erwelet werden / in Par-
819laments Gerichter / grossen Raht / Rechens Cammer / Stewr-
820cammer
/und der gemeinen Schatzmeister von / Cam-
821mer und dergleichen Amptsverweser der Rentkammer zu dienen /
822sollen examinirt / auff und angenommen werden an den ortten da
823es zu geschehen pflegt: und im fall der Abschlagung/unnd verwei-
824gerten Rechtens / soll ihnen durch unsern geheimen Raht verholf-
825fen werden.

826LV.

827Die auffnemung der Amptsverweser / unser vorhin zu -
828 auffgerichter Cammer / sollen in und bey ihrer krafft bleiben /
829ungeacht was dargegen erkent oder verordnet. Es sollen auch al-
830le auffnemung der Richter / Rathsherren / Erwelten / unnd ande ´-
831rer Amptsverweser dern von der Religion / so in unsern geheimen
832Rath / oder durch unsere verordente Commissarien im fal unsere
833Parlaments Gerichter / unnd Rechens Cammern sich darin ge-
834weigert / beschehen / bestendig bleiben / gleichsam alß weren solche in
835gemelten Gerichtern und Cammern / oder für anderen Richtern /
836denn es geburt / beschehen. Unnd sollen ihre besoldungen / bey den
837Rechens Cammern / für genäm gehalten werden: unnd da etliche
838außgestrichen weren worden / dieselbe sollen wider eingeschrieben
839werden / ohne das eines andern befehlchs von nötten / alß dieß ge-
840genwertig Edict / oder daß gemelte Amptsverwesere schuldig seyn
841einige andere auffnemmung zubescheinen/ unangesehen aller wi-
842derwertiger urtheil / welche nichtig / und ohne crafft seyn sollen.

843LVI.

844Unnd damit mittel gefunden werden / die gerichts kosten ge-
845melter Cammern zutragen / betreffend die geldtbussen / soll derhal-
846ben durch gnugsame assignation, unnd uberweisung besche-
847hen
/ mit vorbehalt / solche pfennigen von der verdampten güttern
848wider ein zufordern.

LVII.

849Die Præsidenten und Rathsherren / der vermeinten refor-
850mirten
Religion / so vor diesem in unser Parlament Gericht zu
851 / und darin einverleibte Edicts Cammer eingenommen
852worden / sollen ihren sitz / und ordnung haben und behalten: Nemb-
853lich die Præsidenten / wie sie die gehabt unnd noch haben: unnd die
854Rathsherrn laut der erkäntnus unnd versehung / welche sie in un-
855serm
geheimen Rath erhalten.

LVIII.

856 erkleren / daß alle Rechtsprüch/ Urtheill / Schlup / A-
857cta
verkäuff und Decreten / so geschehen und geben seyn worden wi-
858der die fürgewendte reformirte Religions verwandten / lebendi-
859gen unnd todten / nach todt unsers Herrn Schwähern / König
860 / hochlöblicher gedächtnus / von wegen ge-
861dachter Religion tumult unnd empörungen / so hernach erfolget /
862sampt der execution unnd vollnziehung derselbigen Urtheyl/ und
863Decreten / von dieSer zeit an cassirt / widerruffen / annullirt / todt /
864unnd abseyn sollen. Darumb wir auch wollen / daß sie auß den
865Registern unser Hoher und Niderer Gerichter außgeleschet und
866hinweg gethan werden / wie im gleichen alle merck / zeichen/ unnd
867gedenckmal derselbigen Execution, aller Schmähbucher unnd
868handlungen wider ihre Personen / gedächtnus / unnd Nachkom-
869mende / wollen wir auß unnd abgethan haben Auch die Plätz / so
870solcher ursachen halb abgebrochen oder geschleifft worden seynd /
871sollen ihren Eigenthumbsherren wider zugestellet werden / deren
872zugebrauchen unnd geniessen nach ihrem wolgefaden. Unnd ins
873gemein haben wir auffgehaben / widerruffen / unnd verntchtiget /
874alle Proceßen / unnd Undersuchung / so etwan wegen allerhand
875gemachter Anschläg / vermeinter Hoher Oberkeit verletzung / und
876dergleichen sachen für genommen / ungeachtet solcher daruber er-
877gangener Proceßen unnd urtheill / die einige confiscatiou / oder
878einziehung in sich begreiffen / sonder wollen wir / daß die gemeldte
879Religions verwandten / und andere / welche ihnen beystand gethan /
880unnd dern Erben / wider zu volkommener würcklicher possession
881unnd besitzung aller unnd jeder ihrer Haab unnd Gutter kommen
882sollen.

883LIX.

884Alle ergangene Proceßen / unnd bey werender empörung /
885wider die Religions verwandten / so zur wehr grieffen / oder sich
886außer begeben / oder noch darin in Stätten und Lan-
887den / die sie eingenommen / verhalten / anderer gestalt / dann wegen der
888Religion / und empörungen / gefellte urtheillen / wie im gleichen alle
889verweilung der Proceß / allerhand verjährungen / wie die auch na-
890men haben: Item einnemmungen dero bey werendem tumult einge-
891nommener Lehengutter / oder die durch verhinderung daher kom-
892men / und dern erkentnus bey unsern Richtern verbleiben wirdt / sol-
893len
alß nit ergangen / gegeben noch gefellt seyn/und also haben wir sie
894erklärt und erkleren / haben wir vernichtigt und vernichtigen hirmit /
895also daß sich die Partheyen nit mehr deren einigerley weyß zuge-
896brauchen / noch zubehelffen. Sondern sollen in vorigen stand wider-
897gesetzet
werden / ungeachtet gemelter Urtheil / und erfolgter Exe-
898cution.
Unnd soll in dem Theil ihnen wider gegeben werden die
899Possession, darin sie vorhin gewesen. Obgerurtes soll gleichfals
900bey andern platz haben / welche den Religionsverwandthen gefolgt
901und hulff gethan / oder die sich wegen der empörungen ausser un-
902serm
Königreich verhalten müssen. Und so viel dern Kinder / so in
903angedeutem standt bey werenden tumult / und Auffruhr gestorben /
904setzen wir die Partheien in selbigen standt / darin sie vorhin gewesen /
905ohn erstattung der unkosten / oder hinderlegung einiger Bussen:
906Wir wollen gleichwoll nit daß durch die Ober oder under Rich-
907ter wider die Religionsverwandten / oder deren anhenger /gefelte
908Urtheil sollen nichtig pleiben / so fern solche gefelt durch rechtmes-
909sige
Richter deren Stätt / die sie eingehabt / daselbst ihnen der freie
910zugang unbenommen.

911LX.

912Die Urtheill so gefelt in Parlament Gerichtern / in
913sachen deren erkantnus den bey dem Edict vom jahr 77. und Arti-
914culn zu unnd verordneten Cammern zugehörig / an
915welchen Gerichtern die Partheien nicht mit ihrem gutten willen
916procedirt, unnd verfahren / daß ist / da sie angezogen / unnd
917furgewendet haben waß massen sie demselben nicht underworffen /
918Item die Urtheill so gegeben seyn wegen der Partheien ungehor-
919sams
beyde in Burgerlichen / und Malefitzsachen / darin unange-
920sehen
obgemelter Exceptionen und Einreden / die Partheien ver-
921fahren mussen / sollen gleichfalß nichtig / und unkrefftig seyn. Die
922Urtheill aber gegen die Religionsverwandten / welche guttwillig
923ihren Proceß verfolgt / und dergleichen Exceptiones und Einre-
924den nit furgeworffen / sollen krefftig unnd in ihrer macht pleiben.
925Jedoch ohne nachtheil derselben Execution können sie ihnen zu
926ihrem gutduncken durch Supplication bey den in gegenwertigen
927Edict verordneten Cammern vorsehen / daß die bestimpte zeit inen
928zum nachtheil nicht verlauffe / und biß daß besagte Cammern un-
929der
deren Cantzleien auffgericht seyen / sollen die mundliche oder
930schrifftliche Appellationes der Religionsverwandten / vor den
931Richtern / Gerichtschreibern oder Commissarien, unnd Execi-
932torn
der Urtheillen / Interponirt / unnd eingeführt / ebenmessige
933macht und effect haben / alß weren sie durch Königliche brieff und
934befelch auffgehaben.

935LXI.

936In allen nachforschungen / die geschehen in civil und Bur-
937gerlichen sachen / umb welcher Ursach sie auch wollen / da der un-
938dersucher
oder Commissarius Catholisch ist / sollen die Cartheien
939sich eines Adiuncti, oder Beygesetzten vergleichen / da aber sich
940deß nicht vereinbaren köndten / soll gemelter Undersucher oder
941Commissarius von Amptswegen einen nemen / welcher der gedach-
942ter vermeinter reformirter Religion zugethan: dasselbig soll auch
943geschehen / wan der Commissarius oder Undersucher von der
944Religion.

945LXII.

946 wollen / unnd ordnen / daß unsere Richter sollen macht
947haben zu erkennen und zu Urtheilln uber die krafft und bestendig-
948keit
der testamenten, dabey die von der Religion interessirt, so
949fern sie es begeren/und ſoll die Appellation alſolcher Vrtheill / in
950unsern angeregten Cammern / die zu eroͤtterung der Religionsver-
951wandten Proceß angeordnet / auff und angenommen werden: un-
952geachtet
aller gewonheit / so darwider / ja dern in selbst.

953LXIII.

954Allem zweispalt / der sich erregen möchte zwischen Par-
955laments Gerichtern / und deroselben durch dieß unser gegenwertig
956Edict auffgerichten Cammern / zubegegnen / wollen wir ein gute
957und richtige Ordnung zwischen bemelten Gerichtern / und Pam-
958mern machen / und dergestalt daß die vermeinte Religionsverwand-
959ten angedeutes Edicts gantz volkömlich geniessen mögen. Welche
960Ordnung soll in unsern Parlaments Gerichtern beſtettigt / under-
961brüchlich
gehalten / und auff die vorigen nicht gesehen werden.

962LXIV.

963Wir verbieten allen Obergerichtern / und andern die-
964ses
/ sich der Religions verwandten Proceß / sie seyen
965civil und Bürgerlich / oder criminal und peinlich / und die durch
966unser Edict offtgemelten Cammern daruber zu erkennen befoh-
967len / zu undernemen / doch sollen dieselbe dahin zu weisen begert wer-
968den / wie oben beim 20. Articull angezogen.

969LXV.

970 wollen auch fur dießmall / und biß wir ein anders ver-
971ordnen / daß in allen gegenwertigen / und kunfftigen Processen / da
972die von der Religion Kläger oder beclagte / Hauptschuldner / oder
973Burgen seyn / in civil und Burgerlichen sachen / darin unsere be-
974ampte und Praesidentische gericht macht haben zu Urtheilen/ ih-
975nen
zu gelassen seye / zu begeren / daß Zween von der Cammer / da-
976rin die sach Geurtheilt werden soll / sich des Urtheilß unnd erkent-
977nus enthalten / welche sich auch ohne anzeigung einiger ursachen
978deß enthalten sollen / unangesehen der Ordnung / krafft welcher die
979Richter nicht können recusirt / oder verworffen werden / ohn ver-
980meldung der ursachen: uber das solle ihnen die rechtmessige recu-
981saion
/und verwerffung gegen die andere vorbehalten pleiben. In
982Malefitz sachen aber darin gemelte Praesidenten/und andere Kö-
983nigliche
auff unnd abgehende Richter / am letzten Urtheilen/ kön-
984nen
die Religionsverwandten / denen man vorkommen / begeren /
985daß drey der Richter sich des Urtheilens uvber ihren Proceß ent-
986halten / ohne anreigung einiger Ursachen. Die Blutt Vogt oder
987Halßrichter in / under Landvögt/ unnd dergleichen
988Amptsverweser / sollen Richten / unnd vrtheillen lautt vorhin
989daruber gegebener Ordnung / so viel die umbschweiffer unnd
990Landstreicher belangt / so viel aber die zu Hauß unnd Hoff ge-
991sessene
die einer ubelthatt halben angeclagt / betrifft / dafern sie von
992gemelter Religion seyn / mögen sie begeren / daß sich drey vorgemel-
993ten / die druber erkennen können / sich dessen enthalten / sollens auch
994zu thun schuldig seyn / ob gleich keine ursach angezeigt würde:
995Vorbehalten in der versamblung und Gesellschafft / da die besag-
996te
Proceß sollen geurtheilt werden / sich in Burgerlichen sachen
997Zween / und in peinlicheu sachen drey von der Religion befinden
998wurden / In welchemfall nicht soll zugelassen seyn / einen zu recu-
999sirn
oder zu verwerffen / ohne außtruckliche Ursach. Welchs ge-
1000mein seyn und ebenmessig mit den Catholischen gehalten werden
1001soll / in der gestalt / wie oben angedeut / obangeregte recusation der
1002Richter betreffendt / dafern Religions Verwandten in der Anzall
1003mehr. Wir wollen gleichwoll nicht / daß gedachte Praesidentische
1004Gericht / Halß oder Bluttrichter / under Landvögt /die daß Letzte
1005Urrheil sprechen / under dem Schein oder auß Krafft dessen / waß
1006obengemelt / sich uber vorgangene Empörungen / einiger erkent-
1007nut undernemen. Anlangendt die Missethatten und uberfahrun-
1008gen
/ so sich anderer ursachen / alß der Religion halben vom Mo-
1009nat Martio des 1585. biß zu end deß 1597. Jahrs / (im fall sie sich
1010daruber zu erkennen underfangen werden) wollen wir / daß von ih-
1011ren
Urtheilln könne / an die durch gegenwertig Edict verordnete
1012Cammern Appellirt werden. Wie auch im gleichen es mit den
1013Catholischen Bundsverwandten soll gehalten werden / unnd da
1014die von angedeuter vermeinter reformirter Religion Gegenpar-
1015they seyn.

LXVI.

1016 wollen auch und ordnen / daß hinfuro bey ausfuhrung
1017der Peinlichen Proceß / in den Land Vogteyen von /
1018 / / / / / unnd
1019 / die Obrigkeit / oder Commissarius zu erörtterung besag
1020ter
Proceß verordnet / so fern Er Catholisch / verhafft seye ein
1021Beigesetzten zu sich zu nemen / der gemelter vermeinter reformirter
1022Religion zugethan / dessen sich die Partheyen werden vergleichen.
1023Da aber dieselbe sich daruber nicht vereinbarn können / soll berur-
1024te Obrigkeit / oder Commissarius / von Ampts wegen einen Re-
1025ligions Verwandten zu sich nemen / wie im gleichen / da die Obrig-
1026keit oder Commissarius / oder Religion zugethan / derselbe solle
1027gehalten seyn / gleicher und obgemelter gestalt einen Catholischen
1028Beigesetzten zu sich zu nemen.

1029LXVII.

1030Wan streit furfallen würde / ob einiger peinlicher Proceß / da
1031ein gesessener Religionsverwandter einer Leibsträfflichen ubelthat
1032beschuldigt / und beclagt / worden / fur dem Bluttrichter / oder dessen
1033verweser / außgefuhrt werden soll / so fern dan dieselbe Catholisch /
1034sollen sie nach dem der Proceß angestelt / verpflicht seyn einen Re-
1035ligions Verwandten Zum Beigesetzten zu sich zuberuffen / der
1036auch der erkentnus uber die Gerichtbarkeit / unnd biß zum endur-
1037theil der sachen beywonen soll. Welche Gerichtbarkeit nicht
1038soll entscheiden werden / alß am nechsten Præsidentischen Ge-
1039richt / in der versamblung / durch die furnembst Beam-
1040pten desselben Gerichts / die an denen örtthern gefunden
1041werden / bey straff der nichtigkeit / es were dan sach / daß die vor-
1042kommene begerten / daß die gerichtbarkeie in durch gegenwertig
1043Edict angerichten Cammern erörtert werde: in welchem fall / die
1044jenige betreffendt / so in den Landschafften / /
1045 / unnd säßhafft / sollen gemeiner An
1046wäldt
Substituten, unnd Afftergesatzte in gemelten Cammern /
1047auff der gesessenen begeren / daselbst die gegen sie beschehene klag /
1048und abgehörte kundschafft furbringen / umb zu erkennen / ob die sa
1049chen
Leibsträfflich seien / oder nicht / damit foldendts nach gestalt
1050der missethat / durch dieselbe Cammern zu irem ordentlichen / oder
1051Bluttricher hingewiesen werden / wie sie dan sehen werden sich ge
1052büre
/ und folgen dem Inhalt gegenwertigen Edicts / Unnd sollen
1053die Præsidentische / Bluttrichter / und Vogt / unnd andere von de-
1054nen nicht appellirt werden kan / den gebotten / und befehlen gerur-
1055ter Cammern zu gehorsamen / unnd nach zu setzen / schuldig seyn /
1056gleich wie besagten Parlamenten pflegen zugehorsamen / bey ent
1057setzung
ihres Standts.

1058LXVIII.

1059Daß außruffen / Anschlagen / und verkauffen der gütter / zu
1060vollenziehung der Urtheill / sollen / so fern es möglich an gewönli-
1061chen
örttern / unnd zu gewisser stund beschehen / inhalt Ord-
1062nungen: oder an offnen Märckten / wo an den örttern / da die gütter
1063liegen / auch ein Marckt ist / wo aber daselbst kein Marckt were / so
1064soll es am nähisten Marckt desselben Gerichts beschehen. Unnd
1065sollen die Anschlagungen an den Pfosten des Marcks unnd ein-
1066gang des Raht oder Richthauß / angehefft werden / unnd dieser ge-
1067stalt
/ soll solches allen kräfftig und bundig seyn / unnd auff gegebe-
1068nen bescheid ferner verfahren werden / ungeachtet der Nichtigkei-
1069ten / so deßhalben angezogen / und eingewendt werden möchten.

1070LXIX.

1071Alle Brieff / Siegel /und Schrifftliche Urkunden / die genom-
1072men worden / sollen von einem unnd andern theill wider behandet /
1073und eingelieffert werden / denen sie zugehörig / ob gleich solche brieff
1074unnd Siegel / oder die Schlösser unnd Häuser / darin sie bewart
1075worden / entweder auß sonderlichem befelch letzt abgestorbenen
1076 / geliebten Herrn Schwachers / hochlöblicher ge-
1077dechtnus / oder unserm eigenen / in gleichen der Gubernatorn / und
1078gemeinem Lutenanten uber unsere Provintzen / oder der Obristen
1079Häupter an der gegen seiten bevelch oder auch under welchem
1080schein/ solches geschehen seyn möchte / eingenommen worden.

1081LXX.

1082Die Kinder deren so sich / seyt
1083 / unsers geliebten Herrn Schwäherrn /
1084Hochseliger gedechtnus / wegen der Religion und Auffruhren /
1085enteusert / ob sie gleich ausserhalb dem Königreich geboren / sollen
1086fur rechte Frantzosen / und Reichs Inwoner geachtet / unnd gehal-
1087ten werden / und alsolche haben wir sie erklert/und erkleren hiemit /
1088also daß sie keine geburtsbrieff / oder andere zeugnus von unß zu-
1089nemen nöttig haben / auß gegenwertigen Edict / unangesehen al-
1090len Ordnungen/ſo dem zuwieder/doch mit dem beſcheidt / daß die
1091Kinder / so in frembden Landen geborn / schuldig seyen inwendig
1092Zehen jaren nach verkündigung gegenwertigen Edicts / sich mit
1093der wonung in dieß Königreich zu begeben.

1094LXXI.

1095Die vermeinte Religions Verwandten / und die inen gefolgt /
1096und beistand gethan / und vor den Empörungen / einige gut-
1097ter / Zölle / außwendige Aufflag / unnd / andere gerechtigkeiten uns
1098zugehörigt in Pacht genommen / der sie wegen derselben Empö-
1099rungen
nicht geniessen mögen / sollen entledigt seyn unnd bleiben /
1100wie wir sie entledigen hiemit / von allem dem das sie nicht empfan-
1101gen / oder ohne betrug anderswo bezalt alß in unsere Schatzkam
1102mer / unverhindert wessen sie sich daruber verbunden.

1103LXXII.

1104Alle Plätz / Stätt unnd Vogteyen / Lan-
1105den / und Herligkeiten unsers gebiets / sollen haben / unnd geniessen
1106eben der Privilegien / Freyheiten Märckt / Gerechtigkeiten / unnd
1107Gerichtsgewalt / so sie / vor den im Monat Martio des 1585. jahrs
1108angefangenen / unnd anderen vorigen Empörungen gehabt / unge-
1109achtet
allen demselben widerrigen brieffen / und versetzungen etli-
1110cher derselben Gerichter: vorbeheltlich / daß solches allein wegen
1111der Religion beschehen: und sollen die Gerichter wider angestelt
1112werden / an den örtten and Stätten / da sie vorhin gewesen.

1113LXXIII.

1114Da noch einige durch die Iustici, Obrigkeit / oder andere / ja
1115auch auff den Galeern / wegen der Empörungen / oder besagter
1116Religion / gefenglich gehalten würden / sollen loß / ledig gelassen / und
1117in volkommene Freyheit gesetzt werden.

1118LXXIV.

1119Gedachte Religions Verwandten sollen hinfuro mit keinen
1120gewönlichen / noch ungewönlichen Aufflagen mehr dan die Ca-
1121tholische
/ und vermög ihrer Haab und Gütter / beschwert werden.
1122Und mögen die jenige / so sich beschwert zu seyn befinden / und ver-
1123meinen / beym Richter / der druber zu erkennen hatt / sich beklagen /
1124Unnd sollen alle Underthanen so woll Catholische / alß
1125reformirte, ohn underscheid entledigt werden aller bschwernus /
1126die von einer oder andern seiten bey werenden Empörungen / dem
1127gegentheill / wider dessen willen auffgelegt. Im gleichen aller ge-
1128machten und unbezalter Schulden / und Unkosten/ darin dieselbe
1129nicht gewilligt / Doch sollen die auffkompst / welche zu abzalung
1130solcher läst unnd beschwernus angewandt / nicht widergefordert
1131werden.

1132LXXV.

1133 wollen auch nicht daß die Religionsverwandten unnd
1134andere / die ihnen beistendig gewesen / oder die Catholische / welche
1135in den Stätten und örttern die jene eingenommen / unnd behalten /
1136gewonet / unnd ihnen contribuirt / unnd gestewrt haben / sollen an-
1137gefochten werden / wegen einiger bezalung der Zöll / Bettstewr /
1138Schatzung / unnd anderer dergleichen Aufflagen / und hilff / so bey
1139werenden Empörungen vor unnd biß zu unserer Regierung ver-
1140fallen / unnd auffgelegt worden / es seye durch / unse-
1141rer
Vurfahren Mandaten / befelch / oder gutachten der Verwäld-
1142ter
unnd Stände in unsern Landschafften / Parlaments Gerich-
1143ter und anderer / dern alten wir sie entschlagen haben / und entschla-
1144gen
hiemit / derhalben wir unsere gemeinen Schatzhebern von
1145 / auch gemeinen und sonderbarn Einnemern / ihren
1146undergesetzten / und allen andern auffsehern / unnd Commissari-
1147en
uber unsere Schätz / verbieten / sie deßwegen zu undersuchen /
1148molestiren, noch anzufordern / öffentlich / oder heimlich / in was
1149weiß und weg es seye.


1150

1151LXXVI.


1152

1153Es sollen alle Obristen / Herrn / Richter / Edelleut/ Ampt-
1154leutt / Stätt / Gemeinden / und alle andere / so ihnen hülff unnd bei-
1155stand
geleistet / ihre Witteben / Erben / unnd Nachkommen / ledig
1156unnd entschlagen seyn unnd pleiben / wie sie auch in gegen-
1157wertigem vertrag / Quitirn und ledig sprechen / von allem gelt und
1158pfennigen / die von inen / oder durch ire verordnung / so wol auß den
1159Königlichen Einkommen / unnd Renten / wie hoch sich auch die
1160Summ ertragen möchte / Alß in Stätten / und Gemeindten / von
1161besondern Renten / Einkommen / Geldhändeln / verkaufften der
1162Geistlichen zustendigen gereiden güttern / unnd andern/ Höltzern /
1163Wälden / unsern oder andern Lehengüttern / Bussen / oder Straf-
1164fen Beutten / Rantzionen / oder sonst wegen der im Martio / deß
11651585. jahrs/und andern vorigen/biß auff unser Ankunfft zur Cro-
1166nen entstandene Empörungen / genommen / und auffgehaben wor-
1167den / also daß weder sie / oder ihre undergesetzte Befehlchhaber / o-
1168der die solche pfennigen auff ihre anordnung / außgelegt / und ver-
1169schossen
/ deßhalben sollen mögen undersucht /oder angefertigt wer-
1170den / weder an jetzo / noch im kuͤnfftigem. Sondern sollen quittirt /
1171unnd ledig gesprochen seyn und bleiben: beide sie und ihre Befehlch-
1172habere / aller handlung unnd verwaltung besagter pfenningen / da
1173sie zu solcher ihrer erledigung / inwendig vier Monaten nach ver-
1174kündigung
dieses gegnwertigen Edicts / so in unserm Parlaments
1175Gericht zu gemacht / von der Religions Verwandten
1176Vorgesetzten / oder denen / die sie zur Abhörung / und Schlies-
1177sung
der Rechnungen Befehlcht / oder Gemeindten in Stätten /
1178welche in werenden Empörungen / das Regiment gehabt / gebühr-
1179liche
Quittung zu ruck bringen werden. Sie sollen im gleichen
1180quitirt frey / und entschuldigt seyn / und bleyben/ aller feindlichen
1181thaten / Kriegswerbung / unnd bestaklung halben / das sie Müntz-
1182werck
augestellet / Geschütz gegossen / dasselbige oder sonst Muni-
1183tion / und Proviandt genommen / Pulfer und Salpeter gemacht /
1184Stätt / Schlosser / Flecken / Dörffer uberweltigt / befestigt / geschlei-
1185fet
/ abgebrochen / oder dergleichen jchtwas furgenommen / Kirchen
1186und Heuser verbrent unnd umbgerissen / newe Gerichts ordnun-
1187gen auffgericht / dieselbe ins werck und zur Execution bracht ha-
1188ben / beide in Burgerlichen unnd Peinlichen / auch Regiments sa-
1189chen
/ mit fremben Fürsten und Gemeinden verstandt gemacht / ge-
1190handelt / und gewandelt / gewerb getrieben / sich verkaufft und ver-
1191bunden / dieselbe fremden in die Stätt unnd andere Orther unsers
1192 eingeführt haben. In Summa alles deßen / so in we-
1193renden Empörungen / nach absterben
1194 / unsers geliebten Herrn Schwähern / durch die Religions ver-
1195wandten und andere / die inen geholffen / verhandelt / unnd gesche-
1196hen
ist / ob es woll solt von stuck zu stuck specificiert / unnd außge-
1197druckt sein worden.

1198LXXVII.

1199Es sollen auch die von der Religion entschuldigt unnd ent-
1200laden seyn und bleiben / von allen durch sie angestelten gemeinen
1201und Landversamblungen / und die sie / sowol zu / als her-
1202nacher anderswo / biß an jetzo / gehalten haben: Gleichfalß von al-
1203len Rathschlägen / in den Provintzen hin und widen auffgerichten
1204Ordnungen / gesetzen / eingelegerten und vermehrten besatzungen
1205Kriegswerbungen / auffhebung unser Renten / und einkommens /
1206es sey in henden unser gemeiner / oder besonder Einnemer / Auff-
1207heber in den Pfarren / oder sonsten / welcher gestalt daß seyn möch-
1208te
/ verbietung des Siegels / alten oder newen Zöllen / und|dern em-
1209pfang / ja zu selbst / und auff den Straumen /
1210 / / aller Kriegsrustung und streit zu wasser / aller zu-
1211fäll
und ubermessiger Kosten / so geschehen zu erzwingung der ge-
1212melter Verträg / Zöll und anderer pfennigen / befestigung der Stät /
1213Schlösser / und anderer örther / Geltsatzungen / gebottener dienst /
1214und empfangung allsolcher pfennigen / absetzung unser Einnemer /
1215Zöllner und beampten / und ansetzung anderer an dern platz / aller
1216vereinigung / verundnus / werbuungen / und handlungen / so wol de-
1217ren die in / als ausserhalb gemacht / und besche-
1218hen
/ und in summa alles des / was in und durch obberurte versamb-
1219lungen
beschehen / berathschlagt / geschrieben/und verordnet: Also
1220auch das die jenige / welche den Rath gegeben/underschrieben/und
1221ins werek gericht / besagte Ordnung und Rathschläg haben lassen
1222underzeichnen / unnd vollnziehen / darumb nit sollen mögen under-
1223sucht
und angefochten werden / weder sie noch ihre Wittiben / Er-
1224ben / und Nachkommen / jetzo noch kunfftig: Ob gleich nit alles von
1225punct zu punct hierin erklärt und außgedruckt: Und uber das al-
1226les soll unsern gemeinen Anwälden / ihren Substituten unnd Aff-
1227tergesetzten / und allen denen / so dabey Interesse zuhaben vermei-
1228nen und vorwenden möchten / was gestalt auch solches geschehen
1229köndte / ein ewig stillschweigen aufferlegt werden: Ungeacht aller
1230vrtheill / erkäntnuß unnd Proceß / so darwider beschehen / und für-
1231genommen
werden.

1232LXXVIII.

1233 halten ferrner für genäm / bekräfftigen unnd bestettigen
1234die Rechnungen / so durch berürter versamblung abgeordnete / ab-
1235gehört
/ beschlossen und examinirt worden: unnd wollen das diesel-
1236be
/ sampt den Quittungen / unnd darzugehörigen schrifften / in un-
1237sere
Rechencammer zn / inwendig drey Monaten / nach
1238verkündigung gegenwertigen Edicts / geliebert / und unserm gemei-
1239nen Anwaldt behandet werden / solche gedachter unserer Cam-
1240mer Bücher und Register beyzufügen / damit man allezeit / unnd
1241wans von nötten / sich daselbst berichts erholen könne: Ohne daß
1242angedeute Rechnungen sollen mögen auff new ubersehen / oder de-
1243ren Einsteller zu einiger anderer vergleichung oder verenderung
1244gehalten werden / dan allein m fall außgelassenen empfangs / oder
1245falscher Quittungen Und legen unserm gemelten gemeinem An-
1246waldt uber daß ein ewig stillsch weigen auff / da gleich gesagt wer-
1247den wolte / daß solches mangelhefft / und die gebürlichen formalia
1248dabey nit gehalten seyen / verbieten den Verwaltern unserer Rech-
1249nungen / so wol zu Pariß als andern Landschafften / daruber sich
1250einiger Erkäntnuß zu underfangen / in was gestalt solches gesche-
1251hen
möchte.

1252LXXIX.

1253Betreffend die Rechnungen / so noch nit gehalten / wolln
1254daß dieſelb abgehört / beschlossen / und examinirt werden durch die
1255Commissarien / die darzu von uns sollen verordnet werden / wel-
1256che ohne beschwernuß sollen paßiern lassen alle bezahlte Posten /
1257crafft in obgemelter versamblung / oder von andern / die des ge-
1258walt gehabt / gemachter Ordnung.

1259LXXX.

1260Es sollen alle Einsambler / Einnemmer / Zöllner / und ande-
1261re / gantz und gar entledigt und entſchlagen seyn / von allen Sum-
1262men gelts / die sie gemelter Versamblung befehlchten bezahlt / wel-
1263cher art und naturn dieselb auch ſeyn / biß zu außgang jetz lauffen-
1264den Monats. wollen das alles bey denen Rechnungen / so in
1265unsern Rechens Cammern gehalten werden / soll einfeltig unnd
1266schlechtlich passirt und angenommen werden / in crafft der Quit-
1267tung / die sie vorbringen: Da aber hernacher einige solten und eingelieffert werden / dieselbe sollen nichtig seyn unnd blei-
1268ben /unnd die solche annemmen / oder einlieffern / gestrafft werden /
1269alß Rechnungs verfälscher: Da albereit etliche Rechnung gehal-
1270ten / daruber etwan newe beſchwernuſſen furgefallen / solche ha-
1271ben wir auffgehebt / und wider in vorigen standt gesetzt / setzen auch
1272die Partheyen hiemit und in crafft dieses / wider in vorigen stand:
1273Ohne daß sie daruber von nötten haben einige besondere Brieff /
1274alß allein den Außzug gegenwertiges Articuls.

1275LXXXI.

1276Die Gubernatorn / Hauptleutt / Burgermeister / und ande-
1277re Befehlchte zu auffnemmung der pfennigen / damit die besatzun-
1278gen
der örtter / so die Religions verwandten ingehabt / bezalt wer-
1279den solten / und denen Einnemmer / unnd Auffheber in den
1280Pfarren / auff ihre zettuln und handschrifften bar gelt verschafft /
1281es sey durch zwang oder befehlch / so inen die gemeine Schatz und
1282Rentmeister geben / sollen von alsolchem nöttwendigen / unnd zu
1283underhaltung der besatzungen angewandten Pfenningen / biß zu
1284vergleichung der Rechnung / die wir im anfang des 1596. Jahrs
1285haben halten lassen / fur quittirt / unnd endledigt gehalten seyn / ob
1286woll deß in berurten Zettullen / und handschrifften kein außtruck-
1287liche meldung beschehen / sonder sollen nichtig / und krafftloß seyn /
1288und den gemeinen Rentmeistern ein gnugen zu thun / sollen sie die
1289besondere Einnemer unserer Zöll / ire Quittungen gemelten Ein-
1290samblern
/ und die gemeine Einnemer ire Quittungen / den beson-
1291dern
Einnemern geben lassen: damit nun alsolche gemeine Ein-
1292nemer gequittirt und entledigt werden / sollen die Summen daru-
1293ber sie Rechnung gehalten / zu ruck auff der Schutz Verwalter be-
1294felchen geschrieben werden under dem namen der gemeinen Rent-
1295meister
uber unsere ungewonliche Reichskosten / zu abzalung der
1296besatzungen: unnd da berurte befelch sich so weit / alß unsere Rech-
1297nung von jahr 1596. und dern erſteigerung nicht erstrecken / alß ver-
1298ordnen wir daß dasselbig zu erfullen / new befelch von dem ienigen
1299was manglet gefertigt werden sollen / zu erledigung dern die Rech-
1300nung zu thun schuldig gewesen / unnd heraußgebung angedeuter
1301verheissungen / und handschrifften: Also daß den jenigen / welche
1302sie gethon nichts / weder jetzo nach kunfftig / abgefordert / unnd alle
1303bestettigungs brieff / so zu Quitirung deren die Rechnung gethan /
1304nöttig seyn / krafft dieses Articuls verfertigt werden.

1305LXXXII.

1306Es sollen auch die von offtgemelter Religion von nun an we-
1307chen / und abstehen / von aller handlung / verstendnus / und geselschafft /
1308so woll in / alß außerhalb / unnd obgerurte ver-
1309samblungen
unnd angeſtelte Rähtt / in den Provintzen unverzug-
1310lich
zertheilt / und gescheiden werden. Unnd sollen alle Verbund-
1311nus / so vorhin auffgericht / oder noch auffgericht werden möchten /
1312zu nachtheill gegenwertigen unsers Edicts / auffgehaben / und ver-
1313nichtigt seyn: wie wir sie hiemit auffheben / und vernichtigen / und
1314ernstlich allen unsern Underthanen verbieten / hinfuro ohne unse-
1315re
erlaubnus einige pfenningen auffzunemen / Stätt unnd andere
1316platzen zu befestigen / einige Personen ein zuschreiben / andere bei-
1317kompsten
/und versamblungen anzustellen / alß die ihren durch gegen-
1318wertig
unser Edict vergunstigt / und daß ohn Wehr/und Wapf-
1319fen. Welchs wir ihnen wollen undersagt / unnd verbotten haben /
1320bey gar ernstlicher straff / alß dern / die unser Gebott / Ordnung / und
1321Befelch veracht / in wind geschlagen / und zerbrochen.

1322LXXXIII.

1323Alles was bey werenden Empörungen in Krafft gegebener
1324Erlaubung / und Verstattung / auff der See / wie auch zu Landt
1325den Anhengern der gegen Parthei / abgenommen und daruber die
1326Richter / und Commissarien von der Admiralitert oder andere
1327der Religionsverwandten Häupter / unnd Obristen / oder dern
1328Rähtt erkent / und Urtheill außgesprochen / soll mit diesem
1329gegenwertigen Edict / hin und nider gelegt seyn / und pleiben / ohne
1330daß deßhalben Ichtwas könne in recht gefordert / oder die Haupt-
1331leutt unnd andere die solchs gethan / im gleichen gemelte Richter /
1332Beampten / oder deren Witteben / und Erben / weder undsrsucht/
1333noch angefochten werden / was gestalt das auch geschehen möcht /
1334Ungeachtet unsers geheimen Raths / und Parlameren erkäntnus
1335unnd aller Pfandbrieff / so noch rechtstreitig / welche wir wollen
1336daß gantz auffgehabd werden.

1337LXXXIV.

1338Im gleichen sollen die Religions verwandten nit mögen deß
1339wegen angefertigt werden / daß sie hiebevorn auch etwan nach ge-
1340stellter
Empörung / die volnzieung der Urtheiln / welche zuwi-
1341der auffrichtungen der Catholischer / Apostolischer / Römischer
1342Religion in underschiedlichen örthern dieses besche-
1343hen
sollen / verhindert unnd sich darwieder gesetzt haben.

1344LXXXV.

1345Da aber bey werenden Empörungen / außerhalb der Feind-
1346schafft
/ oder durch Feindschafft gegen der gemeiner oder besonder
1347Obristen / oder der Gemeindten in den Provintzen / unnd dern die
1348Gewalt gehabt / gehaltene Kriegs disciplin / beschehen und genom-
1349men / dasselbige soll durch den weg rechtens erfolgt werden.

1350LXXXVI.

1351Jedoch mit dem Bescheid / da fern daß ihenige / was also ge-
1352gegen die Kriegs disciplin, von einem / oder anderm theil besche-
1353hen
/ ohne underscheidt in der gemeiner verzeihung und Aussönung
1354 gegenwertigen Edicts / außgenommen / vorbehalten / unnd
1355der undersnuchung underworffen ist / daß kein Kriegsman seye / der
1356nicht könne zustraff gezogen werden: dahero einige weitere unru-
1357he
/ und Emporung entstehen mögt / Derhalben wollen wir / und ver-
1358ordnen / daß in gemelter Verzeihung / allein sollen außgehalten
1359pleiben / alle abschewliche und grewliche Thatten / alß gewaltsa-
1360me
entfuhrung / unnd nottzuchtigung der Frawen / und Jungfra-
1361wen / Brandt / Mord / Strassenreuberey / so durch verrätterey / mit
1362fleiß / muttwillig / ausserhalb öffentlicher feindschafft / allein sich
1363rechen / wider Kriegsgebrauch / Morden / unnd beraubung / wider
1364gegebene Pasportten / Saluiguarden / unnd gleidtsbrieff / an sei-
1365ten
der Religionsverwandten ohn der Obristen befelch / welche
1366macht und gewalt gehabt auß besondern ursachen / die sie bewegt /
1367solchs zu befelen / und zu verordnen.

LXXXVII.

1368 verordnen anch / daß die Ubelthatten / die zwischen Per-
1369sonen
einersich Parthei / begeben / und zugetragen sollen gestrafft
1370werden / es were ihnen dan von den Obristen eines oder ander
1371theils befohlen / nach erheischung / gesetzt / und Ordnung des Kriegs:
1372So viel die auffnemung / und erzwingnug des Geldts / auffhebung
1373der wapffen / unnd andere Kriegsthatten / die aus eigenen anthori
1374tet/ und ohne zulassung / beschehen / betrifft / solchs soll durch recht-
1375liche weg verfolgt werden.

LXXXVIII.

1376Die bey werenden Empörungen / nidergeworffene entfe-
1377stigte
Stätt / mögen auff erlaubnus durch die Inwoner /
1378auff ihre eigene kosten wider auffgebawt werden / unnd was wir
1379deßhalben hiebevorn vergunstigt / soll nach an jetzo statt unnd platz
1380haben.

LXXXIX.

1381 ordnen / wollen / und lassen uns gefallen / daß alle Herrn /
1382Ritter / vom Adel / und andere / weß standts oder wurden die auch
1383seyen / gemelter vermeinter reformirter Religion zugethan / unnd
1384die inen beistand geleistet / wider einkommen/und gehandhabt werden
1385bey niessung und gebrauch aller und jeder ihrer gütteren / Rechten /
1386und forderungen / ungeachtet der erkentnus / so bey werenden Empörun-
1387gen
/ deßhalben beschehen: Welche erkentnus / pfandungen / und urtheil
1388und alles was darauff erfolgt / haben wir zu dem end erklärt / und er-
1389kleren hiemit nichtig / ohne Wurden / und krafft.

XC.

1390Was fur fahrende haab und gütter / der Kirchen zustendig / die
1391Religionsverwandten / und die inen gefolgt / und beygestanden / an-
1392derer gestalt / dan auß zulassung weilandt abgestorbener Könige /
1393 Vorfahren / an sich bracht / soll unkrefftig seyn / Sonder
1394ordnen / wollen / und gefelt uns / daß die Geistlichen an stundt / unnd
1395ohne verzug wider einkommen / und bey irem besitz/ und wurcklicher
1396niessung berurter vereuserter und verkauffter guter / gehandhabt wer-
1397den und sollen nit schuldig seyn den Kauffschilling zu erstatten / und
1398daß unverhindert des kauffs welchen wir zu solchem end auffge-
1399haben / unnd widerruffen / alß nichtig: doch mit dem bescheidt / daß
1400gemelte Keuffer sich erholen moͤgen an den Häuptern und Obri-
1401sten
/ auß dern macht angeregte gutter verkaufft worden. Und nit
1402desto weniger zu erstattung der pfenningen / die sie richtig und ohne
1403betrug außgelegt / wollen wir den Religionsverwandten offne be-
1404willigungbrieff mittheilen under ihnen die Summen zu verglei-
1405chen / wie hoch sich die verkauffte gütter erstrecken / unnd sollen die
1406jenige / welche dergestalt die gütter an sich bracht / keinemacht ha-
1407ben einigen schaden / oder Interesse daß sie dern nit genossen zu for-
1408dern: Sondern sollen sich an erstattung der Pfenningen / welche sie
1409fur die an sich gebrachte gütter außgelegt / benugen lassen / und da-
1410rin die auffgehabene früchten und nutzungen rechnen / im fall sich
1411befind / die gütter viel zu geringschetzig verkaufft worden.

1412XCI.

1413Und damit Gerichts und Amptsverweser / und andere
1414unsere Underthanen auffs klärlichst und gewissest mögen versten-
1415digt
werden / was unser will und meinung sey / auch allen zweiffel /
1416so auß unverstand und falscher deutung / die umb der vorigen E-
1417dicten willen mögten gefaßt werden / auffzuheben und hinweg zu-
1418nemen / haben wir erklärt / und erklären hiemit / daß alle andere E-
1419dict / heimliche Articlen / brieff / erklerungen / messigung/ restriction
1420und einziehung / deutung / beschluß / und Regiſtern / sowol heimliche
1421alß andere vorhin durch uns / oder die König / unsere Vorsässen in
1422unsern Parlaments Gerichtern und anderswo (die gemelte Reli-
1423gion/und in unserm entstandene empörung betreffend)
1424gemachte Rathschlägungen / nichtig und unkräfftig seyn / Welche
1425wir auch sampt dem / was darinnen abzuthun / haben durch diß un-
1426ser
Edict auffgehaben/und hebens hiemit auff/ cassirens, wider-
1427ruffens und vernichtigens nun alß dan / und dan alß nun / anßtruck-
1428lich erklerend / daß unser will sey / daß diß unser Edict gewiß / steiff /
1429und unverbruchlich bewart und gehalten werde / sowol von unsern
1430Gerichts vnd Ampts Personen / alß andern unsern Underthanen /
1431ohne weiter bedencken / und ohn ansehen alles deß jenigen / so dem
1432zugegen/und abbruchig seyn möge.

1433XCII.

1434Und zumehrer versicherung / daß je begehren / daß solch
1435Edict gehandhabt und gehalten werd / wollen und ordnen wir/und
1436gefellt unß / daß alle Gubernatorn der Landschafften / unser gene-
1437ral
Lutenant / Landvögt / Amptleut / vod andere ordentliche Rich-
1438ter der Stätt dieses unsers / als bald sie dieſes unser
1439Edict empfangen haben / schweren / daß sie es wollen / ein jeder in
1440seinem gebieth / bewahren und halten/und daran seyn / daß es bewa-
1441ret / gehalten / und gehandhabt werde. Wie gleicher massen die Ma-
1442yer / Schöpffen / Hauptleut / Buͤrgermeister und Geschworne der
1443Stätt / sie seyen auff lange oder kurtze zeit beamptet / thun sollen.
1444Wir gepieten auch gemelten unsern Landvögten / Schultißen / ih-
1445ren
Lntenanten und andern Richtern / zuverschaffen / das die für-
1446nembste
in den Stätten / sowol einer alß andern Religion / als bald
1447nach verkündigung gegenwertigen Edicts / schweren / dasselbig zu-
1448halten / und dem zugeleben. Nemen auch alle die gemelte in den
1449Stätten / in unsern Schutz und schirm / und wollen daß einer auff
1450den andern gute auffsicht habe / mit angehencktem Last / von vber-
1451trettung unsers berürten Edicts / so durch die Inwohner derselben
1452Stätt geschehen mögte / red unnd antwort zugeben / oder die uber-
1453tretter
und verbrecher vorzustellen / und der Obrigkeit zulieffern.
1454Gebieten und befehlen auch unsern lieben Getrewen unsers Par-
1455laments / und Hoffgerichts Personen / unnd dergleichen Ampts
1456verwesern / daß sie alß bald nach empfang gegenwertigen Edicts
1457alle ding liegen lassen / unnd bey straff der Nullitet und vernichti-
1458gung der Acten und handlungen / so sie sonsten mögten zuverrich-
1459ten haben / bereit seyn gleichmessigen Eid zuthun / wie oben gemelt /
1460und dieß unser Edict / in unsern Hoffgerichtern verkünden / unnd
1461einschreiben zulassen / nach form und inhalt deßelben / schlecht und
1462recht / ohne einige messigung / einziehung / erklerung / oder heimliche
1463Register / unnd keines andern befehlchs oder geboths von uns er-
1464warten / Deßgleichen unsern gemeinen Anwälden / daß sie als bald
1465und ohn allen verzug befordern unnd forttreiben / damit es publi
1466cirt
werde.

1467Also befehlen wir auch gedachten unsern Parlaments Her-
1468ren / Rentmeistern / Cammerern / Zoll / unnd dergleichen Verwal-
1469tern / Landvögten / Amptleutten / Prososen / und andern unsern Ge-
1470richts und Ampts personen / denen es gebüret / oder ihren Lutenan-
1471ten / daß sie diß unser gegenwertig Edict und Ordnung / von Pun-
1472cten zu Puncten lesen / publiciern / und in ihren Höffen und Ge-
1473bieten einregistiriren / dasselbig halten / bewahren / unverbrüchlich
1474handhaben/und alle die ihenige / die es angehet / dessen inhalts vol-
1475liglich unnd friedlich geniessen lassen / also daß alle tumult / empö-
1476rung
/ und hindernuß / so demselben zuwider / auffhören. Dan sol-
1477ches
ist unser meinung unnd wolgefallen. Deß zu zeugnuß haben
1478wir gegenwertigs mit eigener hand under zeichnet / unnd damit die
1479sach fur und fur gewissen bestand habe / unser Insiegel daran las-
1480sen
hencken. Geben zu / im Monat Aprill / im jahr unsers
1481Heils tausend funffhundert / Neuntzig und Acht / unsers König-
1482reichs
in Neundten.

1483Undererzeichnet

1484.

1485Auß befelch des Königs / so mit Kath gegen-
1486wertig gewesen.

1487Forget.

Unnd zur Seitten.

Visa.

1488Besiegelt mit dem grossen Siegel / unnd in grunem Wachs / auff
1489rot und gruen seiden Schnur.

1490Gelesen / auß geruffen / eingeschrieben / angehört / und daß mit be-
1491willigung des Königs gemeinem Anwaldt / zu im Parlament /
1492den 25. Februarii / im Jahr 1599

1493Gezeichnet /

Voys In.

1494Gelesen / außgeruffen / eingeſchrieben / angehört / unnd daß mit
1495bewillingung des Königs gemeinen Anwaldts. Den letzten Mertz / im
1496Jahr 1599.

1497Gezeichnet /

De La Fontaine.

1498Mit bewilligunng des Königlichen gemeinen Anwaldts / gelesen / ver-
1499künder
/ eingeschrieben / unnd angehört / in der newen Cammern / den
150030. unnd letzten Aprill / im Jahr / 1599.

1501Gezeichnet/

Bernard.

1502Außzug des Privilegiums.

1503Durch des offene brieff / gegeben zu
1504Jean
den 4 Aprill. im jahr / 1599. Gezeichnet / Heinrich /und et-
1505was hinunder / auß befehlch des Königs. Forget. und besiegelt
1506mit dem grossem Siegel in gelbem Wachs: ist durch sonderliche
1507freiheyt / / /
1508und / seinen gewönlichen Buchtruckern / zuge-
1509lassen
und bewilliget zutrucken / hochgemeldter Irer May.[estät] Edict /
1510und Erklärung der vorigen Frieds Edicten / gegeben zu /
1511im Aprill Monat im jar / l598. also daß kein andere Trucker / oder
1512Buchhändler macht haben / ohne iren willen und erlaubnuß dieselbe
1513zntrucken /oder lassen zutrucken bey vermeydung 600. Cronen / davon
1514ein drittentheil hochg[elobter] Irer May.[estät] ein dritttheil den Anbringern /
1515und das ander drittentheil den Impetranten unnachläßlich zuge-
1516eignet und bezahlt werden soll: Auch die verbrecher zur Leibstraff /
1517und erstattung aller unkosten / schaden / und Interesse / angehalten
1518werden. Es ist gleichfalß durch berurte brieff den Gubernatoren
1519der Landschafften / general Lutenant / und andern Amptsverwe-
1520sern
verbotten / zuerlauben / besagt Edict und erklärung zutrucken /
1521oder trucken zulassen. Ferner ist hochstg. Irer May.[estät] will und mei-
1522nung / da der inhalt angedeutes Privilegiums kürtzlich angereg-
1523tem Edict vor oder hinder beygefugt würde / sojchs für ein gnugsa-
1524me
vergwissung und warnung gehalten werde / alß wann es auß-
1525trncklich und besonder beschehen.

1526Die offene Brieff des Königs / seyn beym Parlament zugelaſſen
1527unnd bestetigt / damit die Impetranten deSSen inhalts gebrauchen unnd
1528geniessen mögen. Am 29. Aprill. im Jahr / 1599.

1529Gezeichnet/

1530Voysin.

1531Folgt ein Discours oder Bericht uber das
1532 Edict.

1533Es wünschen alle Ehrliebende Leuth / daß sie an stat der Spaltungen /
1534und Trennung / so die Kirch verunrüwigen / dieselbe enig sehen mögen. Dann
1535zwar ein grosse Betrubnuß zu sehen / daß ein Altar wider den andern ge-
1536stelt
: und daß die jenige / welche sonst in den ersten Articuln des Glaubens /
1537und der Religion uber einstimmen / Gott der massen underschiedlich dienen. Wir
1538sein / sagt einer unnd der ander in S.[ankt] Peters Schiefflein: wir protestiren samptlich
1539mitten under den Wällen / unnd ungestümmigkeit des Meers / daß wir alle trach-
1540ten nach dem Haven des Heils / nach dem rechten Himlischen Reich: unnd haben das
1541H.[eilige] Evangelium zum Compas / und Sternen unserer Schiffart. Und gleichwol sein
1542wir in dem einig / und müssen bekennen / daß / wie nur ein einiger Gott ist / also auch
1543nur eine Kirch / und Wort seye: und daß wir allesampt ausserhalb derselben Kirchen /
1544und Wortt einen tödtlichen Schiffbruch leiden / unnd keine Seligkeit zu erwarten /
1545noch zu hoffen haben. Unsere Sünden haben den Zorn Gottes auff unser Hanpt
1546gezogen / und unß dergestalt under einander zertrent / und dem Vatter der Uneinig-
1547keit
/ dem abgeschwornen Feind deß Friedens / eine einigkeit uberlieffert. Was sollen
1548wir aber im mittels under solchen erbärmlichen Spaltungen thun? Sollen die
1549mächtigen die schwächere tringen und zwingen zu glauben / wie sie: unnd dar zu ge-
1550brauchen Fewer und Schwerdt / wie sie mehrmals gethan? der Allmächtige Gott
1551wölle nit / daß wir dahin gelangen: dann wir leider inwendig fünfftzig Jahren viel
1552zu wol versucht und erfahren / wie undienstlich solche scharpffe unnd beissende Artze-
1553ney darzu gewesen: und daß sie mehr den Schaden erweitern / dann heylen. Der
1554Glaub beruhet fÜrnemblich inn der Seeln / welche Geistlich / und keinerley weiß kan
1555gezwungen werden. Der dieselbe von ihren Irthumben wil reinigen / und ihr wider
1556zu recht helffen muß ohne zweiffel / Geistliche mittel darzu gebrauchen: der nun an-
1557dere mittel zu suchen / und die Conscientz und Gewissen zu zwingen understehet / der
1558streit wider Himmel und Erden / unnd wird mehr Gottlose / dann Christ glaubigen
1559machen / Aber zum wenigsten wird man sagen / nachdem wir auß sonderlichem Un-
1560glück
heutigs Tags also im Glauben und der Religion gespalten / unnd zertrennet
1561sein / und das bey ruhe und friede zuerhalten / von nöthen ist /
1562die jhenige / so sich von uns abgescheiden / zu dulden / were es dann nit billig / daß die-
1563selbe
sich mit solchem Frieden / und Freyheit deß Gewissens / die ihnen gegeben wird /
1564benügen liessen / nichts weiters forderten / unnd auß Ehrgeitz nach Weltlicher Ehr
1565und Amptern nit strebeten? Ist wol auch ein Regiment sicher unnd bestendig / da die
1566Ampter ohne underscheidt durch Personen widerwertiger Religion bedient / unnd
1567verwalter werden / ? angesehen die furnembste und vertrewlichste Einigkeit ist / wo
1568die Leuth eines Gemüts und Sinnes? Ist auch dem nit also / daß der Segen Got-
1569tes nit so groß ist / noch der Gestalt erfolge / als wann die Regierung stehet bey Leu-
1570then / die ihn auff einerley weiß dienen? kürtzlich scheint es nit recht und billig zu sein /
1571daß die newlich Ankommende / dermassen nit sollen allenhalben / gleich wie die Alten
1572befordert / sonder viel mehr durch ein Merckzeichen / er kant unnd abgescheiden wer-
1573den? Warlich es ist glaublich / daß wie Gott die Monarchien / unnd Königreich zu
1574keinem andern End verordnet / als bevorab zu seines Namens Ehre / und erhaltung
1575und mehrung seiner Kirchen / wir auch sehen daß ein Regiment mehr floriert / blü-
1576het
/ und zunimbt / wann der Almechtiger gütiger Gott einfeltiglich und einmütig-
1577klich
von jederman geehret und gepreiset wird / als wann alles mit spaltungen erfül-
1578let
/ unnd die Kirch (wie wir sie jetzo leider sehen / ) in verscheidene Secten zertheilt.
1579Und diß ist auch das jenig / was wir von seiner Göttlichen Gnaden bitten / und be-
1580geren sollen / daß nemblich der wahre und einige Glaub / der durch die gantze Wele
1581gepredigt / allenthalben möge eingefurt werden/ und allein statt unnd platz haben /
1582unnd alle ander meinungen / alß unrechtmeißig abgeschaft / unnd gantz und gar ver-
1583worffen werden. Aber gleich wiediß ein rechter Christlicher eiffer / aljo musen doch
1584die jenigen / so damit getriben werden / sanffmuttiglich betrachten / demnach sie Gott
1585höher dan ihren Nechsten begabet / deß sie auch schuldig sein solches mit mehrer de-
1586mutt zu erkennen / und sich nit hochmuttiglich gegen einen Armen Sunder auffleh-
1587nen / fur welche ihnen vielmehr gebotten und befohlen einbrunstiglich zu bitten / da
1588mit Er von denn irrigen / auff den rechten weg der Warheit gefuhrt werde. Aber
1589was sollen wir thun / wie sollen wir fur den bitten und flehen dessen undergang wir
1590viellieber / dan seinen Seelen heil und seligkeit sehen wolten? Derhalben laßt uns uns
1591selbst nit schmeichlen. Der Glaub ist keines menschen werck: sonder ein gab Gottes /
1592die Er auß gnaden gibt unnd außtheilt den jenigen / so ihn anruffen / und die sich von
1593seinem Heiligen Geist faßen / unnd begreiffen laßen: der auch alles durch seine wun-
1594derbarliche / unerforschliche Fursehung / und ewige weisheit regiert. Ob nun woll in
1595einen jedwedern Regiment / nit jederzeit einerlet Religion gefunden werden wird /
1596wie wol zu wunschen / sonder daß die ungleicheit derselben / solches verunruwiget / wie
1597wir bevorab zu unserm grossen leidwesen / in diesem Königreich Franckreich geschen /
1598sollen gleichwoll die Liebe Underthanen darumb nicht underlassen mir unnd neben-
1599einander under einem gesetz /in freundschafft / bruderlicher correspondentz und einig-
1600keit zu leben. Es ist ein alter spruch der Philosophen / daß die Welt von Zweien wi-
1601derwertigen dingen erschaffen. In der Kirchen Gottes zwar ein wollautende unnd
1602rechtvolkommene zusammen stimmung zu machen / muß man kein ungleiche thon / und
1603stimmen gebrauchen: Aber nicht desto weniger / kan gesagt werden / ſoviel ein Bur-
1604gerlich wesen unnd leben betrifft / daß widerwertige Religionen / die sonsten die zu
1605sammenstimmung der Kirchen verderben / nicht eben dergestalt die einigkeit der Kö-
1606nigreichen
und weltlicher Fürstenthumben verwirren. Weiß man nicht / daß in einer
1607blosser Regiments und Policey Ordnung / die Regelln der Religion / und Regierung
1608underscheiden und offtermal nichts mit einander gemein haben? daß viel Völcker
1609ohne wahre Religion gewesen / und noch sein / welche gleichwoll ihrer gutter gesetz / und
1610Policey Ordnung halben hochlich gerhumt werden. Andere aber die sich zu der wah-
1611ren Religion bekennen / in vielen sachen die Regierung betreffendt / zu schelten / unnd
1612straffen sein. Also daß woll und kuenlich kan gesagt werden / ein gutte Religion nicht
1613jederzeit ein gutte Policeiordnung verursache / und mit sich fuhre/unnd das sie nicht
1614ewig / und unzertheilig an und mit einander verknupfft sein müssen: Angesehen Gott
1615selbst zu weilen anß heimlichen verborgenen ursachen zuläst /daß ein Regiment er-
1616halten wirdt durch mittel und weg / der Gottes forcht gantz und gar entgegen / dan
1617auch die Regierung nicht in der Religion / sonder die Religion in der Regierung
1618begrieffen / wie jedermennig bewust. Aber wie dem allem / ist es nicht offenbar gnug /
1619wie uns die Alt Vätter so offtermals gelchret/ daß in Religions sachen eines glau-
1620ben dem andern nicht schüldig ist / ihn zu zwingen demselben anzuhangen? Dafern
1621nun unser Nechster / die gemeine Bürgerliche geselschafft / dabey wir alle intereisirt,
1622nicht schmäht noch darwider thutt / dafern Er mit seinem Leben / sitten / handel / und
1623wandel / alle ergernus verhuttet / so geburt uns nicht / dan zu rechter zeit / unnd auß
1624rechtmessiger zugelassener gewalt / sein gewissen / unnd Glauben anzufertigen / die-
1625weill derselbige geduldet wirdt / und den unserigen keines wegs bewegen kan / so fern
1626wir also darin befestigt / wie wir sollen. Aber die warheit zu reden / welcher mensch
1627hatt heutigstags solche brüderliche liebde / wer ist in dieser Welt / umb seines Nech-
1628sten
Seelen Setigkeit so sorgfeltig / daß Er nicht vielmehr seinem eigenen nutz und
1629wolfahrt nachtrachte / und daß Er sich nicht viel eher befleisse / durch vnrechtmessige
1630mittel / mit ihm ein fußbreit Erden zu gewinnen / unnd zu erobern / alß jenem durch
1631göttliche und recht messige mittel das Paradeis zu erwerben / unnd den Himmel zu
1632verdienen? Last uns frey bekennen / daß uns unsers Nechsten gewissen / nit jederzeit
1633so hart angelegen ist / wie es wol soltte: unnd daß sich der mehrerthell dessen nur eu-
1634serlich
annimpt / und nichts mehr im maull fuhret / dan den bruderlichen eiffer: Daß
1635es nur wortt die nicht von grund des hertzen gehen Welches wir leider jungsthin
1636viel zu woll mit unserem schaden erfahren / und empfunden / daß nemblich die am mei-
1637sten
uber die Irthumben geclagt / anders nicht gesucht / dan sich groß zu machen / mit-
1638nichten aber Franckreich zu reformirn / oder in bessern stand zusetzen : Unnd daß
1639der jenige welcher sich vormalß beflissen seinen Nechsten öffentlich auß zuschreien / ja
1640seinen Herrn unnd König selbst solchs vielmehr auß einer boͤser angenommener ge-
1641wonheit gethan / denselben verhast zumachen / dan auß eiffer / seiner Seelen Seligkeit
1642zu befordern. Warlich wir haben gnug mit uns selbst zu schaffen / dörffen uns nicht
1643so sörgfeltig umb eiuen andern annemen: es were dan sach / wie wir thun solten / wir
1644solches thätten ihn zu gewinnen mit guttem Exemplen / freundlichen/und brüderli-
1645chen
ermanungen / die ihn zur bekerung bewegen köndten. Unnd dieß ists / dardurch
1646man erkent den rechten eiffer / fur dem falschen und unbescheidenen / dardurch man
1647underscheidet die rechte Liebe / so herfür scheinet und leuchtet auß der liebe Gottes ge-
1648gen unsern Nechsten / vor unser selbst eigenen Liebden / welche uns die augen verbien-
1649det / und macht daß wir jedermenniglich verachten Aber immittels under dem schein
1650der conscientz und gewissens / unsern Nechsten nit zu kennen / sonder zuverleugnen /
1651ihm alle gemeinschafft / geselschafft und freundschafft mit uns zu verweigeren / seine
1652hulff zu des zemeinen Nutzen beforderung und bestes’gereichend / abzuschlagen / und
1653zuverwerffen / Und kurtzlich davon zu reden / Ime die herlichste Marckzeichen eines
1654mittburgers / und Landsmans zu benemmen / Lieber last uns ohne affection / haß
1655und neidt / sagen und Urtheilln / ob es recht und billich / ob es nicht vielmehr ein ge-
1656stalt
hab der vngerechtigkeit / dan einer Christlicher Liebe. und darumb haben auch
1657so viel Christlicher Keyser / die immer so eifferig gewesen umb den rechten Gottes
1658dienst / alß einige andere / die eben so grosse begird gehabt/alß der grosse Alexander /
1659zu sehen daß nur ein Monarch / ein Gesetz / ein Religion / unnd einerley Regiment /
1660und Policei Ordnung in der Welt gefunden wurde / gleichwoll under ihnen wider-
1661wertige Religionen geluten / und geduldet haben: Und nicht allein haben lassen in
1662frieden und sicherheit leben diejenige / welche fur Ketzer gehalten / unnd verdampt
1663worden / oder die sich nach zum heidnischen Götzendienst dero zeit bekandten / sonder
1664das mehr ist / auch dern etliche nicht haben geschewt / solche und dergieichen Personen /
1665zu Ehren / unnd Reichs Amptern zu befordern. Diese Keyser haben erkant / daß ei-
1666nem menschen unmöglich / einem andern seine eingepflantzt meinung auß dem her-
1667tzen mit gewalt zu reissen / sondern daß von nötten / die jenige zu dulden / so sich dar-
1668zu bekennen / Und haben also gehoffet / in dem sie dieselbe zu gemeinem Amptern mit
1669zu liessen / wurden sie dieselbe durch solch mittel/und gutte Exempel der rechtglaubt-
1670gen / zu dienst und nutz eines Leibs verbunden / und vereinigt / zu der rechteu erkent-
1671nus Gottes ziehen / und anreitzen. Aber uber daß alles haben sie in Regimentssa-
1672chen
weißlich erwogen / unnd betracht / daß in sicherheit zu regiren / von nötten seye /
1673zwischen dem gemeinem Volck allen haß / neid / hader und zanck auffzuheben / und ab-
1674zuschaffen
/ unnd die Ampter in solcher rechtmessiger gleicheit außzutheilen / (wie die
1675speiß durch alle glider des Leibs zertheilt wirdt) damit under ihnen kein auffruhr /
1676unnd zweispalt entstehen könne. Sie haben woll gewust / eines frommen Fürsten
1677Ampt seye / seine Underthanen / wie sonst ein Vatter / zu umbfangen / und nach Ex-
1678empel der Sonnen /die jedermenniglich / uber die gutte unnd böse scheint / auch einem
1679jedwedern nach seinem verdienst ein strael ihrer herlichkeit / unnd höchsten Wurden
1680mitzutheillen. Und da anders beschehe / solchs nichts dan lautter uneinigkeit / auff-
1681ruhr / unnd zwitracht verursachen wurde. Und ſo viel fehlet daran daß die Heilige
1682Vätter / welche dero zeit gelebt / die Keiser von solcher meinung abgewendet oder ge-
1683gen die jenige / so dergestalt von der Kirchen abgescheiden waren / verbittert und an-
1684gehetzet hetten / sonder wir lehrnen hingegen vielmehr auß ihren handlungen / ge-
1685schichten
ires Lebens / unnd andern alten schrifften / daß sie jederzeit mitler gewesen
1686des friedens / unnd sanfftmutt / seind zu solchem end zu den Keyſern gezogen: ja auß
1687forcht die Kirch zuverunruwigen / haben sie Bischoff / welche nicht der rechter mei-
1688nung oder glaubens gewesen / under inen geduldet. Und warlich man muß bekennen /
1689daß gleich wie nichts mehr anreitzet gutts zu thun / dan die Ehr / ein rechte belohnung
1690aller herlichen Lobwurdigen thatten / also auch nichts mehr beleidige / und verzacht
1691mache / dan die verachtung unnd verschmähung / welche ubel zu tragen / unnd (gleich
1692wie die böse wind) die ubel belohnete / unnd befriedigte / je unnd alweg zu wuttenden
1693händlen angetrieben / daß sie auch die furnembste bluende Regimenter dadurch haben
1694herunder gebracht / und andere auffs eusserste gefuhrt / ohne ansehung ihrev eigenen
1695Vatterlandts / Und dahero haben die Poeten gedicht / der gröste under iren Göttern
1696hab alsolsche gleichmessige außtheillung der heimlischen Ampter gemacht / das ein
1697jedweder Gott daran begnugig gewesen. Solleu nicht die Fürsten und Herren hier-
1698auß lehrnen / sich zu befleissigen / damit sie bey iren Underthanen iu Administrierung
1699und bedeinung der Ampter ein solche gleicheit halten / daß dieselbe keine fug noch ur-
1700sach
hetten zu klagen? Dahero haben auch die Weise Römer / die auch von der gan-
1701tzen Welt / fur die erfahrneste in Policey sachen erkant gewesen / endlich beschlossen /
1702mehrentheils ihrer benachbarten zu sich zu ziehen / auff und anzunemen / unnd ihnen
1703daß Burgerrecht irer Statt zu geben unnd mit zutheillen / kürtzlich davon zu re-
1704den / gantz und gar mit ihnen sich zu vermischen / unnd ein zu verleiben / alß ein eintzig
1705mittel die stättige Kriegsempörungen / damit sie jederzeit behafft / auszuleschen / und
1706zu dempffen. Solchs ist auch eben die Ursach gewesen / daß in derselben Statt /
1707die Ampter / welche vermög ersten herkommens / und Ordnungen / allein die Patricii
1708und Geschlechter bedient / hernacher auch under die gemeine Burger außgetheilt
1709und die verheiratung under ihnen ohne underscheidt verstattet und zugelassen wor-
1710den / die tägliche spaltungeu / und ursachen der Burgerlichen Krieg zu verhindern /
1711ohn welche vereinbarung / schwerlich einigkeit zu erhalten gewesen were Unnd nach
1712dem wir sehen / welchergerstalt auch die Weise Keiser der Achter und Landterwiese-
1713nen
kinder keine Amptsverweisung benommen oder verweigert / ob sie woll zu forch-
1714ten gehabt / mögten ihrer Vätter wegen sich gedencken oder understehen zu räichen /
1715sondern dar zn gelassen / damit dieselbe nicht gantz und gar verzagten / ja sie die Key-
1716ser
selbst durch solche gutte und freundlichkeit / ihr Regiment / Reich / und eigene per-
1717son
in kunfftigem desto mehr versicheren köndten. Wan wir auch ansehen die dapf-
1718fere und Kuene thaten bey den Alten / die bewegende Orationen und Reden / die schein-
1719barlich
argumenten damit mann understanden die Völcker in solchem stuck der un-
1720gleicheit
auffruhrisch zumachen. Ja was sich an dem gefährlichen Krieg der Bunds-
1721gnossen
gegen die Statt Rom verlauffen / und zugetragen so seind es furwahr her-
1722liche Exempell dem nachkömlingen furgestelt / solche und dergleichen ursachen zuver-
1723hutten / und herliche schöne Spiegel / fur alle König und Fürsten / darauß zu lehrnen /
1724wie sie jhre Underthanen in solcher gerechtigkeit und gleicheit Regieren sollen / daß
1725dieselbe samptlich ein rechtmessige ursach haben / ungd gewinnen / ihre beherſchung zu
1726loben / benedeien und anzubetten. Dieß seind auch die ursach welche auch die andech-
1727tigste
und eifferigste Könige / nachdem sie alles versucht / und durch wapffen unnd
1728gewalt nichts erhalten können / bewegt haben / endlich zu beforderung des wolstands
1729ihres Regimruts / tröst und erquickung ihrer betrübten Underthanen / zu verord-
1730nen / daß einer unnd der ander ohne underscheidt zu bedienung unnd verwesung der
1731der Ampter in ihrem Königreich zngelassen würde. Unnd mit warheit zu sagen ist
1732nichts gewesen / deß unsern Herrn und König / in dieser seiner meinung mehr bester-
1733cket
/ und bewegt/ alß die Exempell seiner Vorfahren. Welche alle inconvenienten
1734reifflich erwogen / doch in einer gemeinen Rott / so auch die aller helligste furne-
1735men bestreit und uberwind haben die alte gesetz ihres Königreichs schlaffen lassen /
1736und die taffel darauff solche geschrieben umbwenden: und kurtzlich zu reden / der zeit /
1737die alles beherschet / weichen mussen. Ohne affection laſt vus sagen / ob die vermein-
1738te Religions Verwandten in diesem Königreich fuglich ursach haben zu klagen / da
1739sie von den gemeinen Amptern außgeschossen werden? Man kan nicht leugnen / oder
1740verschweigen / die dienst / so sie in diesen letzten Kriegsempörungen der Kron Franck-
1741reich bewiesen und erzeigt. Wie sie nemblich sich im jahr 89. mit dem rechten from-
1742men Frantzosen under unserm König vereinbart. Die namen deren so trewlich dero
1743zeit gedient / sein dermassen ins Hertz und gedechtnus der wahren Frantzosen einge-
1744schrieben
/ daß dieselbe so bald nicht können vergessen werden. Was sollen sie dan
1745heuttigs tags sagen / da sie fur keiner mittburger deß Stands / zu welches verthedt-
1746gung und beschutzung / sie sich so guttwillig gemachet / und so offtermals ihr Leben
1747auffgesetzt / nicht erkant / sondern außgestossen wollen werden? Wir lesen / daß die
1748Römer / wann ihre Bundsgenossen ihnen nur einen furnemen dienst erzeigten /
1749alsbalt zum zeichen ihrer tugendt / unnd danckbarkeit / dieselbe mit ihrer Statt
1750freiheit unnd Gerechtigkeiten verehreten / unnd begabeten. Unnd wir / wÜr-
1751den
sie sagen / viel undanckbarer / wolten uns lelbst einen solchen schand-
1752flecken
anschmitzen / daß nach dem wir in unser höchster gefahr / ihrer ansehnlicher
1753ersprießlicher hülff unnd beystands gebraucht / sie nun wolten von dem gemeinen
1754Regiments wesen / als untügliche glider abſchneideu / unnd in unsern häusern gleich-
1755sam
unreineu und unehrlichen gefäßern halten / ja fur frembden / heyden und Zöllner
1756achten? Ist daß die belohnung ihrer empfangenen würden / und in diesen letzten Krie-
1757gen fur Franckreich vergossenen bluts? Ist es nit billich / weil sie der gefahr theilhaf-
1758tig gewesen / auch der Ehren theilhafftig seyn? und das sie in einem solchen stand / fur
1759welchen sie sterben / unnd täglich frewdig sterben sollen / auch in einigem ansehen le-
1760ben mögen? Warlich wir zweiffeln nit / da wir sie einer solchen billigen recompenß /
1761und ergetzung berauben / sie werden dasselbige unß zum höchsten verweisen: und ha-
1762ben biß daran / daß solche mittelmaur zerbrochen / solcher Laterbaum / der uns der ge-
1763stalt
von einauder Bescheiden / hinweg gereumpt / kein hoffnnng die tag unsers lebenß
1764zusehen / das in Franckreich ein bestendiger fried anffgerichtet werden könne. Son-
1765der es werden fur unnd fur etliche sämlein unnd füncklein zu anzündung newer em-
1766pörungen
unnd fewrs uberpleiben. Laßt vos sagen was wir wollen / laßt uns die
1767Frantzosische sachen bemäntelnn wie wir wollen / laßt uns alle ersprießitche mittel
1768suchen / die wir immer mögen: so müssen wir doch endlich dahin kommen / daß wir sie
1769fur Mitburger oder Frembdlinge halten / darzwischen ist kein mittel weg / kan auch
1770keiner nach menschlichem verstand gefunden werden. Es wirdt des Solons weiß
1771heit höchlich gelobt in dem / wie die Burger zu Athen in drey örtter abgetheilet ge-
1772wesen
/ nemblich in die jhenige / welche auff dem Berg / im Flachen / und am Meer ge-
1773wohnet / Er sich mit keiner Partheyen vermischt / sonder den einen gehalten / wie den
1774andern / unnd sich allein bemuhet / sie zuvereinigen / unnd wieder zu versöhnen. Zu
1775welchem end Er zwey newer Gesetz einer befriedigung gemacht unnd auffgericht /
1776durch welches mittel Er den gefehrlichen unnd wanckelbaren zustandt der Statt
1777versichert unnd wider zu recht bracht. Unsere König haben dasselbige gleichfalß be-
1778trachtet / und eben solche Ordnung durch ihre weißheit angestellt. Dann sich einen
1779gemeinen Vatter ihrer Underthanen erzeigend (wie es dann ein gemein Volck ist /
1780das sie regieren) haben sie so wol einen als den andern in ihren Edicten ohne under-
1781scheid
begrieffen / unnd understanden / sie durch alle mögliche wege / mit der massen
1782vesten ketten der freundschafft beysammen zubinden / die auch nimmer köndten zer-
1783brochen oder auffgelößt werden. Ware es nicht ein herlicher spruch
1784 / da geelagt wardt / daß Er gleich hielt die Griechen und Barbaren / das
1785ist / die Macedonier unnd Perser / da Er / wie gesagt wardt / gegen die eine / als ein
1786Vatter / gegen die ander aber / als ein Furst unnd Herr sich erzeigen / die ein wie ein
1787Kind / die ander wie Schlaven und knechte halten solte / Er darauff antworttet / Ich
1788will jederzeit die frommen fur Griechen / unnd die bösen fur Barbaren halten. Und
1789meines erachtens / ist nichts / das die Menschen underscheidet / dann die Tugenden
1790rnd Laster. Ist es nit eine feine Regel / deren alle verstendige Fürsten in ihren Re-
1791gimenten ßch gebrauchen sollen / daß man dem jhenigen / welcher der Cronen am be-
1792sten
dienet / sich in den Amptverwaitungen / darzu er beruffen / unnd angesetzt / am
1793getrewlichsten vorhelt / der deß Reichs feinde am meisten dempfft / fur einen rechteu
1794Mitburger erkenne / der da würdig sey mit allen ehrentitlen / damit man alle Ehr-
1795liebende Leutt unnd gute Patrioten pflegt zu verehren / recompensirt zuwerden.
1796Wirdt nun jemand sagen / es befinden sich allerhand inconvenienten im Edict / so
1797hat mans doch nicht bessern können. Die Weisen haben uns gelehret / man kein Ge-
1798setz
dermassen rein unnd volkommen machen könne / daß nicht etwas ungleiches
1799mit ein vermischt und begrieffen were. Die Natur selbst lehret uns / daß sie nichts in
1800der Welt / so heilsam und herlich herfur bringe / daß nicht etwas gifftigs in sich ha-
1801be / Auch lehren uns die Weisen daß allzeit nit / auffrichtung dem Gesetz / die nutz-
1802barkeit derselben / mit den Intervenienten muß gewogen werden /und wan es der ge-
1803meine nutz erfordert/dahin kuͤnlich schlieſſen/das es zu gemeiner wolfahrt gereichen
1804moͤge. Wir ſeyn heuttigs tags nicht ſo Selig/noch glucklich/ daß wir die wahl vn
1805derſchiedlicher gutter ding haben / Wir haben / muß es ſagen /allein die wahl hoͤſer
1806ding. Under welchen/ die an wenigſten ſchaͤdlich zu erwelen ſeyn/und nach der Phi
1807loſophen ein geſtalt/des gutten haben.

1808Niemand kan leugnen / wie offt diese Edicten / in den Königlichen Rathschlä-
1809gen
/ seynd disputirt und bestritten worden / unnd wie endlich nach vieler erfahrung
1810böses unnd gutes / die verstendigsten es dar fur gehalten / daß mans zu wolfahrt
1811des gantzen Königreichs anders nit machen könen. Der König führet jetzo nichts
1812newes ein / Er folgt nur den fußstapfen seiner Vorfahren / unnd bestettigt auß eben-
1813mässigen
bewegenden ursachen eben dieselbe Edicten. Es gebühret den undertha-
1814nen
weiter ihrer König unnd Fursten heimligkeit nit znerforschen / oder durch ver-
1815weißlichen furwitz zu undersuchen / nach dem sie offtermals ihre meinungen unnd
1816wilien inn den Parlamenten furbracht / unnd bekrefftiget. Dergleichen ergrun-
1817dungen seyn solchen furwitzigen Leutten offtermals zum fall unnd verderben ge-
1818reichet / unnd haben alle fromme Underthanen sich jederzeit darfur gehütet / unnd
1819es einfeltiglich darfur gehalten / daß ihre Ehre unnd Rhum allein bestehe in der
1820gehorsamkeit unnd vertrawen / so man zu den Fursten haben soll / daß die Jhenige /
1821welche die forcht Gottes in ihren hertzen eingetrucker haben / alles zum besten thun /
1822richten / und wenden / unnd man immittels ihnen underthenigen und geburen den ge-
1823horsam
leisten musse. Es wird in diesem Königreich kein Biderman seyn / glaub ich
1824und sags nochmals / der in seinem hertzen nit bitterlich weyne / daß er uns der gestalt
1825sihet getrennet / der auch nit mit gleichem hertzen seufftze nach einer furträglichen ver-
1826einigung. Aber wir / alle unsere eintztge wehr und waffen / wie die fromme Vätter ge-
1827sagt
/ seyn unser zähern / ruffen / unnd schreyen. Es gehört den jenigen zu / welche
1828Gott der allmechtige an seine stell allhie auff erden verordnet / unnd zu schutzhern
1829unnd beschirmern seiner Kirchen gesetzt / daß sie so viel unzählige irrende Seelen ver-
1830einigen / unnd solches verschaffen durch gelinde weg des frieden. Jmmittels wir aber
1831auff soiche einheilig ersprißlich gut werek wartten / unnd biß wir durch wahre buß
1832den zorn der uber die maß gegen uns entbrandt / versönet haben / mussen wir trachten
1833under unnd mit einander freundlich unnd lieblich zu leben / gleich Brudern / unnd
1834Burgern / under gemeinem gesetz fried unnd einigkeit erhalten. Unnd weiß-
1835lich erwegen wie beschwerlich es heutigs tags sein solle / durch gewaltsame / und un-
1836ordentliche
mittel (dan dahin wird man ohne zweiffel kommen) ein solche meinung
1837auß zu rotten die in so vieler tausent menschen Hertz so tieff eingewurtzlet ist. Ja daß
1838auch zu förchten stunde / wie uns die Liebe vätter offtermals gewarnet / daß wir nit
1839an statt des unkrants / daß gutt hinweg nemen / und den Acker / und Arndte zu gleich
1840verderben. Last uns hinzufugen / die unschätzbare nntzbarkeit / welche das Edict den
1841Catholischen gibt. Nemblich ersetzung / unnd auffrichtung der Catholischen Reli-
1842gion / an allen örtten und platzen / da auch ihre ubung durch das Kriegswesen auff-
1843gehaben gewesen. Welches / wie man erachten kan / nicht ein geringes Vortheil / fur
1844die Catholische Religion / und kein geringer trost so vielen frommen Catholischen /
1845die hin und wider durch Franckreich zerstrewt seyn / und die sich nach deren freien u-
1846bung
unnd gebrauch sehnen / auch also der ersten fruchten dieses Edicts geniessen
1847werden So viel anlangt die forcht / daß die andere durch solche auff und annemung
1848zu den Amptern und Befelchen / des / Königreichs sich nicht wenig bestereken mögten /
1849das ist mehr ein eingebildete / dan rechtmessige forcht. Dan das gegenspiel kan dar-
1850gethan werden / nemblich da man sie von den Catholischen ab und underscheiden sol-
1851te
/ jeder zeit Partheiligkelten / und mißtrawen sich erwecken / und mehren / da man sie
1852aber undereinander vermengte / und vermischte / sich selbs undereinander trennen
1853wurden. Und were unweißlich gehandlet / daß auff solche unbestendige forcht kunff-
1854tigen ubels / man in der eussersten gefahr / dahin wir gerathen / des Königreich in new
1855verwirrungen / und empörungen / ja unfehlbar verderben und nidergangen stecken
1856und brengen wolte / Wir sollen festiglich glauben / das Gott der Allmechtig / der uns
1857so sichtbare Zeichen seiner vätterlichen gnaden uber die Königreich sehen lassen / sein
1858werck nicht werde underlassen. Dieß sollen wir hoffen / und uns kein unbekantes un-
1859gluck
furbilden trenmen und durch falsche Weissagnng der Cron Franckreich einig
1860unheil anff den hals ziehen lassen. Derhalben soll dieß Edict sein der beschluß unse-
1861rer
ruhe / und soll under uns einen bestendigen ewigwerenden Frieden / verursachen /
1862dessen wir albereit anfangen zu geniessen. Da uns die Spaltung unnd Trennung
1863nichts anders trewet und furaugen stelt / dan einen bluttigen / und inwendigen Krieg
1864dessen gedechtnus und Bildnus alle ehrliebende Leutt billich erschrecken sollt.

1865Dieser gluckseliger fried hat uns warlich nicht so wenig gekost / daß wir densel-
1866ben
so gering achten sollen. Nechst Gott haben wir denselben erhalten unnd erlangt
1867durch die siegbare wapffen unsers Königs / durch sein thewres blutt / welchs Er nit
1868geschonet noch geschewet fur uns zu vergiessen / und ist endlich bestättigt durch seine
1869weißheit / klugen verstand / uud glückliche begleitung. Lasset uns solchs Köstlich klei-
1870nodt fleissig bewahren / und last uns / die wir nun ein und ander zeit gesehen Urthei-
1871len
/ welchs das süsseste / schöniste und stilste / welchs auch dem Wortt und Gebotten
1872Gottes gemässer. Und folgendts / nachdem diese auff und annemung zu den Regi-
1873ments sachen / nemblich die erste unnd furnembste ursach des Edicts in keinem theil
1874verändert die Catholische Religion / dieselbe weder im grund beruret / noch dem glau-
1875ben der wahrgleubigen bewegen kan / sondern das viel mehr die Catholische Religi-
1876ou durchs Edict vermehret / erhöhet / unnd also an viel örthern widerumb auffge-
1877richt wirdt. Dieweyl auch anderwerts die euserste nott uns darzu zwingt / so laßt
1878uns dahin schliessen / das keln ander mittel vorhanden unsern unheil zuwehren / und
1879daß mann gegen solche menge sich keiner gewaldt noch bezwang sicher gebrauchen
1880könne. Wir sollen mit nichten von dieses Königreichs Amptern außstoſſen die Je-
1881nige / welche als Underthanen auch mit daram ein theil haben / unnd deren so viel
1882seynd.

1883Ehe unnd bevorn aber diesen Discours beschliesse / mnß Ich denen / so diese E-
1884dicten haben / ein wort sagen. Ihr habt gemeindt / Liebe Herren / es sey eine grosse un-
1885gerechtigkeit
gewesen / daß ihr von Amptsverwaltungen außgeschlossen / unnd eine
1886gestalt der Tyranney / daß man Euch bekriegen wollen. Nun wirdt man auß ewern
1887handlungen spuren / ob ihr diese ewer vermeinte Tyranney gedempfft / oder ewer ey-
1888gene Brüder verlegt. Wir werden in künfltigen sehen / ob es ein befugte ursach ge-
1889wesen
ewers murrens / oder nit viel mehr ein Ehrgeitzigkeit / eitelkeit / unnd unzeitti-
1890ger
eiffer gegen ewere Landsleut. Einem Lacedemonier wardt etwan gesagt / wie
1891man gleich ein Feldschlacht anfangen sollen / das solcher tag würde die fromme und
1892ehrliebende von den zaghafften und bösen underscheiden und bekant machen. Wolan
1893antwort Er drauff / was ein grosser / und wurdiger tag ist dieß nachdem Er macht
1894hat zu zeigen wer ein ehrliebender man seye / oder nicht. Also zweiffelt anch nicht /
1895wirdt ein jeglicher tag / so lang ihr under den. N. seyn werdet auch ein Zeug und
1896Richter seyn ewrer thaten: und außweisen / ob ihr allein gefucht den schatten der
1897Ehren /. Item deß bildnus der tugendt / oder vielmehr die Ehr und tugendt selbst.
1898Diese wahre Tugent sehet nur auff ihre thatt / unnd wieman ihrer fur sie selbst be-
1899girig ist / also ist auch ihre frucht / deren man aus ihrem wercken erwartet / allein
1900wolthun. Derwegen liegt Euch ob zu erweysen / daß ihr nicht auß kunſt / oder furwi-
1901tzigem auffsatz nach ehren getrachtet / oder noch / das ihr Euch von dem Bund des
1902Volcks abgesondert / Euch scheinbarlich unud ehrgeitzig anff diesen Frannzosischen
1903Schawplatz erzeigen wolt das solche und dergleichen ursachen ewres begerens nit
1904sonder die Lieb des gemeinen nutzes / der wil gutts zu thun / und mit eigenen tugen-
1905ten zn leuchten / die anleittung / anfang und einige ursachen Ewrer handlungen. Und
1906nachdem unsere menschliche schwacheit durch auswendige anleitung muss zur Tu-
1907gent reitzen / und dan Euch ichtwas ausserhalb Euch selbst / dar zu bewegt / das sol-
1908ches
/ nach der weit / seye gewesen / die schand unnd schmach das ihr fur unnutze Leut /
1909fur der Welt geachtet / und unwurdiglich gleichsam einem untuchtichen pflantzlein
1910welche dem gemeinen Nutz kleine frucht bringen / ausgeworffeu worden Unnd in
1911warheit / nachdem der mensch zur arbeit geborn / mit nichten aber / wie die Epicurer /
1912sein Leben in mussigkeit unnd wollust zuzukringen / welchs mehr nicht dann ein
1913schatten unnd Bildnus des tods ist / also soll sein furnembsler fleis / und arbeit seyn /
1914dem Vatterland zu dienen / Dar zu wir vermög allen gesetzen bart verpflicht unnd
1915verbunden seyn. Derhalben / Liebe Herru / erwartet man von Euch / das ihr der
1916gantzen welt zuerkenneu gebet / das die grosse begerte / so Euch zu Ehrn Ampern /
1917und Regiments sachen getrungeu / nichts anders gewesen / oder noch seie / dann die
1918betrachtung gemeiner Wolfahrt / und der währe eiffer / dem Vatterlaudt / darin ne-
1919ben anderer erhöhet und geduldet werdet / wie frommen Frantzosen geburt / trewlich
1920zudienen.

1921Gedencket / das jederman ewer thun und lassen im angsicht unnd augen habe /
1922und solche allenthalben an tag bringen werde / als von leuten / damit sie nun hinfuro
1923eine sfußwendige gemeinschafft haben mussen. Man lieset eingedenck würdige ge-
1924schicht
von einem alten / der uber land reisend / sich jederzeit in die Tempel oder Kir-
1925chen losiret / damit nit ailein die menschen / sondern auch die Götter selbst seines han-
1926dels und wandels zeugen weren. Euch gezimet an jetzo / daß ihr auß gunst der Kö-
1927oiglichen
Edicten in die Kirchtn ihrer höchsten Gerechtigkeit / unnd also zu wande-
1928len / damit Euch nichts verwiesen werde / das sein Heiligthumb könne beflecken / und
1929daß man erkenne / da etwan under so vielen / noch einige unnd vieleicht mehr frechmu-
1930tige
und unruwige / dann auch andere / die fur friedheſſige gehalten werden köndten /
1931gefunden würden / doch der mehrer theil under euch davon aussgeschlossen / sanfft-
1932muͤtige
und friedfertige seyen. Ich wilt euch glanben / meine liebe Herren / das euch
1933ewers Ampts unnd pflicht zu ermahnen / meiner wort nit von nötten / und das ewer
1934gemüt schon darzu der gebuhr bereit. Aber es ist kein mittel: In dtm man einen an-
1935dern anffmuntiert / wirdt einer auch selbst darzu getriebent unnd ist keine Tugent so
1936krefftig und bestendig / die nit etwan geschwecht werde. Wir rennen jetzo allesampt
1937nach einem ziell der Ehren / wir haben einen Kampffplatz der Warheit unnd Frie-
1938dens / darauff sein jeder tein tapfferkeit kan erzeigen. Lasset uns zugleich einen guten
1939unnd manlichen Eyffer haben / unnd an stat dies kriegend volck gleichsam einen Po-
1940sten
Thyrtaeum zum Anstiffter hat / die andere hingegen Timotheum zum Haupt-
1941mann hab / zum kampff zuermuntern. Dan der Tugent name jederzeit in unsern oh-
1942ren klinge / unnd uns diene zum Stachel / ohne auffhören mit einer unuberwindlichen
1943freudigktit / wider die Meerwunder dieses Königreichs / die Gotlosigkeit / ungerech-
1944tigkeit
und ungehorsamb / daß der danck unsers Siegs / nicht sey diese erdichte / unnd
1945nichts sollende Ehr und güter dieser welt / sonder die Ehre Gottes / wolstand dieser
1946Cronen / und freyung unsers gewissens. Ich hoffe zwar / wann wir keinen andern
1947Zweck / als diesen haben / uud alle unsere Ampter / darzu wir berüffen / mit gleichmessi-
1948ger
/ heiliger uud auffrichtiger affection und zuneigung vertretten / es werde der All-
1949mechtige guttige Gott seinen segen geben / und vermehren / unnd seyn gnad verleihen /
1950das nach dem wir uns under einander erkant / wir under öffentlicher zulaſſung
1951in Freudschafft leben werden / damit wir uns einerley Glaubens / unnd
1952Religion vereinigen / und nach wunsch allen Ehrliebenden
1953Leut / die Spaltungen uund Trennungen auß diesem
1954Königreich abschaffen
1955mögen.