Europäische Religionsfrieden Digital

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1Translation und verteutschung.
2 Mandat, den
3Friden betreffend / von wegen der Auff-
4rhüren
in , So verlesen und pub-
5liciert worden, als bemeldter König in seinem
6Parlement gesessen, auff den 14. tag
7Maij / 1576.
8In Frantzösicher sprach getruckt zu /
9Durch , [niglicher]: May[estat].
10ordenlichen Trucker.
11
12Mit gemeldter Königlicher May[estat]. Freyheit.
13M. D. LXXVI.


14

15Mandat
16, den Frieden belangend / vonwegen der
17Auffruhren in , mit innhalt der
18Ordnung, die sein Mayestat will und versteht / zu
19erhaltung bemelt Königreichs / gehalten
20werden soll.
21
22, von Gottes gnaden König zu
23 und , an meniglich jetzige und künfftige
24sey unsern gruß.
25
26Wir haben nichts so sehr begert, die-
27weil es Gott gefallen, uns zu diser Kron zu be-
28ruffen
, für die sonderliche gunst unnd liebe, so
29wir gegen unseren Underthanen tragen, dann
30das wir sie zur vollkomnen vereinigung, gutem
31frieden / und stiller ruh brechten; Derwegen ha-
32ben wir alle mittel und weg darzu fügklich gesucht, und darauff mit
33freyem willen und verwilligung der
34, deßgleichen der Fürsten unsers geblüts1 ,
35Amptleuten und verwesern unsers Königreichs und anderer Her-
36ren / und fürnemmen Personen unserer geheimen Rähten / Raht ge-
37habt, und durch denselbigen Raht hiemit diser ewiger und unwider-
38sprechlicher
Mandat gesagt, erklert, gesetzt und geordnet, sagen, er-
39kleren, setzen und ordnen / diß, wie hienach volgt.

40I.

41Erstlich, das die gedechtnuß und alle handlungen hievor ver-
42loffener sachen eines und anderstheils, so seit der in -
43 entstandnen auffruhren sich zutragen, und das die ursach derselbi-
44gen
erlöschen unnd nichtig bleiben / als ein ding, das nie beschehen;
45es wirt auch nit zugelassen noch vergönt werden, weder unseren ge-
46meinen Procuratoren noch andern offnen oder geheimen Personen,
47wie / auch zu welcher zeit / und umb was ursach es ja sein möchte, sol-
48ches
zuäferen2 / oder etwas darwider inn einichen gerichten, Juris-
49dictionen und Herrligkeiten fürzunemmen.

50II.

51Wir verbieten auch unsern underthonen, welches standts und
52wesens die seyen, das sie deren gedechtnuß nicht äfern3, niemand das
53ander antaste, schende / noch schmehe / durch verwiß dessen, so sich vor
54diser zeit verloffen, und darvon nicht disputieren, contestieren, zan-
55cken, beleidigen / oder beschedigen / mit worten oder wercken, sonder
56sich enthalten / und friedsam mit einandern leben / wie brüder / und
57freundt, bey straff / deren, so solches ubertretten, als friedbrecher / und
58betrüber gemeinen friedens.

59III.

60Wir ordnen auch, das der Catholisch unnd Römisch glaub / an
61allen orten / unnd enden / inn / unnd
62frieden unsers gebiets, da demselbigen bruch ichtzig gewert wor-
63den
, widerumb auffgerichtet sein solle, im selbigen frey / unnd fried-
64sam
zuleben on einiche auffruhr / oder hindernuß allen personen, was
65stands, wesens oder condition die seyen, außtrucklich verbietende / bey
66der obgesagten straff, nicht zu betrüben, hinderen / noch molestieren /
67die Geistlichen / in dem Gottsdienst, nutzung unnd empfahung der
68zehenden, wolfart und einkommens irer pfründen, auch allen andern
69rechten / und zugehör, so inen gebürt, wöllende, das alle die, so in der zeit /
70gesagte jetzige unnd vorige auffruhren gewesen, der Kirchen, heuser,
71güter / und einkommen / bemelten Geistlichen zugehörig gemanglet,
72widerumb nutzend / und habend / mit vollkomner possession / und fried-
73samer
niessung / in den rechten, frey / und sicherheiten, als sie solches /
74zuvor gehabt, ehe sie dessen entwert4 worden.

75IIII.

76Und damit kein ursach auffruhrs und uneinigkeit zwischen unsern
77underthanen gestattet werde, haben wir zugelassen / und lassen zu, das
78die gemeine übung der fürgenommenen reformierten Religion frey
79sey, offentlich und gemeinlich / in allen Stetten / unnd orten
80 / und gebiets, on einicherley außnemmung der zeit, per-
81son
, platz und ort, So fehr inen dieselbig plätz und örter zu gehören,
82oder mit willen und zulassung, deren es sein möcht, beschicht, in wel-
83chen Stetten und orten / gesagte Religion man halten mag / mit pre-
84digen, gebätt, geseng der Psalmen, mit theilung des tauffs / und des
85Herren Nachtmals, außkündung, einsegnung und volstreckung der
86ehe, schülen / und offne letzgen5, verbesserung derselben Religion / und
87all ander ding der freyen unnd volkomnen übung darzu gehörig.
88Werden auch halten mögen Synodi, gemeine versamlungen / und
89unsere amptleut darzu, wo dieselbige versamlungen fürgenommen /
90und gehalten werden, berüffen, welchen versamlungen unsere gesagte
91Amptleut / oder deren etlich beyzuwonen / und darbey zusein / wir auff
92erlegen; Doch wöllen und ordnen wir, das die derselbigen Religion
93bemelte offentliche übung zu haben sich enthalten / inn unser Statt
94 in allen Vorstetten / und zwo meil wegs der Grentzen herumm,
95welche zwo meilen wir entscheiden haben / und entscheiden / an den or-
96ten
, als hernach volgt: Namlich , ,
97, die , und ; in di-
98sen
orten verstehn wir, das gemelter Religion kein übung beschehe,
99doch mögen, die derselbigen Religion sind, dessen, so sie in iren heu-
100sern
thun die Religion belangend, nicht ersucht, auch derselben kin-
101der / und Preceptores nicht gezwungen werden, wider dise Religion
102etwas zuthun, werden sich auch enthalten, dise übung zu haben / inn
103unserer hofhaltung / und zwo meil wegs darumb, deßgleichen auch
104in unsern landena / de la les Monts, (ist so vil geredt / als jenseit dem
105gebürg), in welchen lenderen sie nicht sollen ersucht werden, dessen sie
106in iren heuseren berürter Religion wegen thund; verhoffende, Gott
107werde uns die Gnad verleihen, das durch mittel einer freyen / unnd
108heiligen gemeinen vereinbarung / all unser underthonen vereinigt /
109eines glaubens, Religion und vertrauen, als unser beger unnd für-
110nempst
vorhaben ist, werden gesehen werden.

111V.

112Es werden in , Landen und Herrligkeiten,
113wo wir zu gebieten haben, kein bücher mögen verkaufft werden, ehe
114dann sie zuvor von unsern amptleuten besichtiget worden; der orten,
115da zur besichtigung solcher bücher / gesagte Religion belangendt /
116durch die Cammeren, hienach von uns in jedem Parlament geord-
117net
, uber die sachen und underscheid deren, die bemelter Religion sind,
118zu richten, außtrucklich mit allem ernst verbietende / das trucken, er-
119öffnen
/ und verkauffen aller schmach Büchern, libellen und geschriff-
120ten
zu allen theilen, bey straff inn unserer ordnung begriffen, allen
121unsern gerichts und amptleuten einbindende, darob zuhalten.

122VI.

123Ordnen zu behaltung der absterbenden, so gesagter Religion in
124unserer Statt und Vorstetten sind, den Kirchhof unnd die
125begrebnuß zur Dreyfaltigkeit; und sonsten in allen stetten und orten
126wirt durch unseren Ampt und Bevelchsleuten an jedem ort umb ein
127platz, so füglich es immer sein kan, beschehen, unsern gesagten Ampt-
128leuten aufferlegende, darob handtzuhalten, das bemelten begrebnus-
129sen
, es seye in unserer bemelten Statt oder anderstwo, kein
130ergernuß beschehe.

131VII.

132Wir verstehn auch nicht, das, die der gesagten Religion sind, in
133einichen weg sträfflich seien / noch verbunden bleiben / von wegen der
134glübtnuß, so sie vor diser zeit geschworen, unnd Bürgschafft geben,
135bemelte Religion belangendt, daß sie auch deßhalben nicht mögen
136beleidiget werden, in welcherley weiß und weg es seye.

137VIII.

138Die diser Religion sind, mögen auch örter auffrichten unnd
139bauen, die gemelte übung zuhalten, außgenommen zu , in den
140Vorstetten und zwo meil wegs darumb, und die, so auffgebauen ge-
141wesen
, werden inen widerumb eingeraumt werden, wie sie sind; und
142wa sie etwas eingenommen hetten, inen Kirchen oder heuser zuba-
143uen
, so den Geistlichen oder andern Catholischen gehörig, werden
144sie darzu gehalten, solches widerumb einzuraumen, doch on ersucht
145und unbekümmert / von wegen der thaten, so daran gebraucht worden,
146ob gleichwol dieselben mit zerstörung, allweil die jetzige unnd vorige
147auffruhr gewert haben, eingenommen worden.

148IX.

149Belangendt der Priester unnd Geistlichen personen ehen, die
150vor diser zeit beschehen, wöllen und verstehn wir nicht / auß viler gu-
151ter betrachtungen wegen, das sie deßhalben ersucht / oder beleidiget
152werden sollen, aufferlegent hiemit unseren Gemeinen Procurato-
153ren
und andern amptleuten stillstand; erklären doch nicht destowe-
154niger
, das die kinder in derselbigen ehe erboren allein erben mögen
155die fahrendt hab, erkaufft und gewunnene ligende güter / irer vatter
156und müter, wöllen nicht, das gesagten geistlichen von Mann unnd
157Weibspersonen mögent noch sollend desselbigen erbfehigb sein.

158X.

159Es werden auch die der bemelten Religion verbunden sein, die
160gesatz zuhalten, so in der Catholischen Kirchen angenommen / be-
161langend die ehe, so gemacht unnd zu machen sind, linien der bluts-
162verwand
unnd freudtschafft, den streit und rechtvertigung vorzu-
163kommen
, so darauß erwachsen möchten / zur verderbnuß des mehr-
164theils fürnempster freundschafften in /
165und aufflösung der geliebten verbündung, so durch die ehe und ver-
166einbarung unser underthonen beſchehen, und nit destoweniger, von
167wegen der ehen zu drit und vierten künden6 / mögen die der Religion
168nicht angetast / oder beleidiget / noch der standt der ehe zu zweifel ge-
169rüfft
werden; deßgleichen auch das erb den kinderen, so von densel-
170ben
ehen, die gemacht / oder zu machen sind, erboren, nicht genommen /
171noch mit ihnen deßwegen gerechtiget werden; Unnd inn den sa-
172chen
die ehen belangendt, so von denen, die der Religion sind, ge-
173macht / und vereinbaret, zu urtheilen, ob die zulässig oder nicht, so
174einer der gesagten Religion verantwurter, so wirt unser Königlich
175gericht inn der sachen gesagter ehe halben erkennen; wo er aber
176kleger: und der verantwurter Catholisch, so wirt die erkantnuß dem
177official und Geistlichem gericht gebüren.

178XI.

179Ordnen auch, das kein underscheid / noch weigerung beschehe
180inn ansehung gesagter Religion / inn den universiteten, Colle-
181gien, Schulen, Spitalen, Maltzeyheusern / und offnen allmüsen, die
182krancken und armen Schüler anzunemmen.

183XII.

184Die der Religion sind, werden bezalen / das recht des eingangs,
185wie breuchig ist, irer ämpter / und dienst wegen, dahin sie befürdert,
186aber ungezwungen, einichen Ceremonien wider irer Religion beyzu-
187wonen, und wann sie des eidts erforderet werden, sollen sie nicht ge-
188zwungen, denselben anderst zuthun / dann die hand auffzuheben, Gott
189schweren / und verheissen, das sie wöllen die warheit sagen, werden
190auch nicht gezwungen sein, einichen unkosten zuerliden / von wegen
191ires erstatten eids / in auffrichtung der contracten / und obligationen.

192XIII.

193Wöllen und ordnen auch, das alle unsere underthonen, Catho-
194lisch
/ und die der gesagten Pretendiert reformierten Religion, welches
195stands und condition die seyen, inn alle billich und schuldige weg /
196und bey straff unsers deßwegen hievor geschriebnen gesatz / die zehen-
197den / den Pfarrherren und andern Geistlichen, auch allen denen, so
198solche gebüren, zuliffern und bezahlen.

199XIIII.

200Unser lieber Vetter, der , wirt widerumb
201eingesetzt / in allen seinen ländern, herrlichkeiten / und Herrschafften,
202die er in hat, sampt auch dem -
203 mit allen gerechtigkeiten, titeln, documenten unnd
204brieffen, wo einiche von unsern General Leutenampten und andern
205unsern amptleuten genommen und hinweg gethan worden; welche
206güter, gerechtigkeit unnd tittel / widerumb unserm gemelten Vet-
207ter überantwort werden sollen, wie die vor gesagten auffruhren
208gewesen, dieselbige er und die seinen fürterhin zuniessen haben / ver-
209mög
der fürsehung und erklärung, so vom
210, dem Gott genade, und andern vorigen Königen
211beschehen, in derogestalt, wie ers auch vor den bemelten auffruh-
212ren ingehabt.

213XV.

214Die diser Religion sein werden, sollen verbunden sein, die feir-
215tagen
oder fest zuhalten, welche in der Catholischen und Römischen Kir-
216chen benant sind, und werden in denselbigen tagen nichts arbeiten,
217nichts offentlich in gäden7 verkauffen, und an den tagen, auff welche
218die Kirch das fleisch verbotten, sollen die metzig8 nicht auffgethon
219werden.

220XVI.

221In allen offentlich acten und handlungen, da von gesagter
222Religion geredt wirt, soll mans die pretendiert reformierte Reli-
223gion nennen.

224XVII.

225Damit unnd aber die gemüter unser underthonen desto baß9
226zur einigkeit gebracht werdend, wie dann unser vorhaben ist, er-
227kleren wir die Catholische vereinigte unnd die der pretendiert refor-
228mierten
Religion / annemlich seyen zuhaben unnd üben / alle ständt,
229würde, ämpter / und bevelch, es seye in was gestalt es wölle, uber Kö-
230nigreich
, Herrschafften oder Stetten / in -
231, Ländern, grundt, boden und Herrschafften unsers gebiets, und
232das dieselbigen on weigeren angenommen, bestettiget / und nicht ge-
233zwungen, andern eid zuerstatten, auch nicht aufferlegt werden, sich
234anderst zuverschreiben, dann das sie wol und trewlich verrichten wöl-
235len
/ ire ständt, würde, bevelch unnd ämpter, auch die ordnungen zu
236handhaben. In denselben ständen, würden, bevelchen und ämptern,
237in ansehung deren, so in unserer ordnung sein werden, wirt von uns
238fürsehungc beschehen, wann underschidliche gelegenheit sich zutra-
239gen, das auch ohn underscheid die der Religion / hierzu annemliche
240personen seyen, wie wir unsern dienst unnd unsern underthonen zu
241gut / füglich erachten können.

242XVIII.

243Und dieweil die verwaltung des gerichts ein fürnembst mittel
244ist, unsere underthonen in fried / und einigkeit zu erhalten, nach dem
245dann wir / die bitt, so von den Catholischen vereinbarten und denen
246der pretendiert reformierten Religion beschehen, angesehen, haben
247wir geordnet, das inn unserm hof des Parlaments zu / ein
248Cammer auffgericht, mit zwen Presidenten / unnd sechtzehen der
249Rähten versehen werde, die halben Catholisch / und die andern hal-
250ben gesagter Religion, welche ämpter die der Religion von uns al-
251so
erwelt / mit gleichem dienstgelt, ehr, ansehen / und vortheil / wie un-
252ser
andere Räht gemelten hofs / werden besoldet sein, zum fürderli-
253chen
und endtlichen uber alle andere der rechtvertigungen unnd un-
254derscheiden
, so sich zu getragen / und zutragen, zu urtheilen, in welchen
255rechtvertigungen gesagte Catholische vereinbarte / oder der preten-
256diert reformierten Religion werden etlich des urtheilens in unserm
257gesagten hof die fürnembsten sein / in klagen / oder in verantworten /
258aller sachen, Burgerlicher und peinlicher, die gerichts hendel seyen
259in schrifften / oder mit mündtlichen Appellationen; und so die gesagte
260partheyen für gut ansicht und deren eine solches begert, wirt bemel-
261ter auffgericht Cammerraht von uns geschickt werden / inn unser
262Statt , daselbst zusitzen und recht zugeben / unseren Ca-
263tholiſchen vereinbarten / unnd denen der geſagten Religion unserer
264landen , , / und / in gleicher
265form und standt, als wann sie in unserer Camer des Parlaments be-
266melten hofs zu sitzen, und solches jedes jars drey Monat lang,
267namlich auff den ersten tag Augusti anfahend unnd den letsten tag
268Octobris außschleissend.

269XIX.

270Und für das gericht unsers hofs des Parlaments zu
271 / wirt ein Cammer zu auffgericht und mit zweien
272Presidententen und achtzehen der Rhäten versehen werden, die hal-
273ben Catholisch / unnd die andern halben gesagter Religion, welche
274Catholische in unsern höfen der Parlamenten unnd grossen Raht,
275und die der gesagten Religion von neuwem erwölt werden, in glei-
276chen dienstgelt, ehr, ansehens, nutzungen / unnd vortheilen / wie die
277Presidenten / und Räthen unsers gesagten hofs des Parlaments zu
278; und wirt in diser Cammer erwölt sein / ein Advocat / und
279gemeiner Procurator, zwen Gerichtschreiber, einer in Burgerlichen,
280der ander in peinlichen sachen, gerichts knecht / und andere notturff-
281tige Amptleut, so wol für dieselbig Cammer / als auch für die Cantz-
282ley, so von uns auffgericht wirt, welche Amptleut alle / die halben
283werden Catholisch / unnd die andern halben der gesagten Religion
284sein; und wirt bemelte Cammer fürnemlich und entlich richten uber
285all andere / alle rechtssachen, so sich zugetragen / und zutragen möch-
286ten
, in welchen die gesagten Catholischen vereinigte / oder der gesag-
287ten
Pretendiert reformierten Religion / des gerichts unsers gesagten
288Hofs des Parlaments zu / zum theil Principalen sein
289werden / in klagen oder in verantworten aller Burgerlich und pein-
290licher sachen, es seyen schrifftliche rechts oder mündtliche Appella-
291tion sachen, und solches, ob es den partheyen gut duncken unnd ein
292theil begeren wirt.

293XX.

294Dergleichen Cammer wöllen wir auffgericht haben / inn un-
295sern
höfen der Parlamenten zu , , , ,
296 / unnd , mit zweyen Presidenten / unnd zehen der
297Räthen, und werden in jedweder Cammer sein, als gesagt ist, zum
298halben theil Catholisch / und zum andern halben theil der vorgesag-
299ten
Religion / von uns auff ein neues deßwegen erwölt, deren jede,
300da sie auffgericht, in den herrlichkeiten, ansehen / und macht sein wirt /
301zu erkennen / und richten / in der form / und qualitet, auch allerdings, wie
302hieoben in unsern Parlamenten zu und bemelt
303ist; zur fürsehung unserer länder / dieselbig Cammer wirt
304an jedem ort / die halb zeit sitzen, als namlich sechs Monat zu
305 / und die andern sechs Monat zu ; Sonder-
306lich aber wirt der anfang / als der erst sitz / zu Sanct Marcelin sein.

307XXI.

308Wir wöllen auch / in gestalt einer Provision / und biß zu einer
309gemeinen versamlung, so wir verstehn in zuhal-
310ten, anderst geordnet werde, das inn allen gerichten, so für die rechts
311sachen geordnet, welche sich zugetragen / oder zutragen möchten, da
312die gesagten Catholische vereinbarte / und die der Religion / inn der
313qualitet zu klagen / oder zu verantworten / principalen sein werden,
314in allen Burgerlich und peinlichen sachen / durch die Amptleut un-
315serer
Presidentischen gerichten / oder andere, denen wir gewalt geben
316hetten, in wissentlichen sachen / oberist und endtlich zuurtheilen, inn
317denselben neugeordneten Cammeren / unserer gesagten Parlamen-
318ten werden appellationen sein, ein jede nach seiner gestalt; unange-
319sehen
alle ordnungen, die auctoritet / und herrligkeiten / bemelte Pre-
320sidentische
belangend, die wir inn ansehung ob gemelter ursachen
321abgestelt / unnd abstellen, doch anderen dingen ohn schaden; Welche
322appellationen in gestalt der Burgerlichen und presidentischen, doch
323allein on verlengerung und ohn langem auffzug, krefftig sein werden,
324es were dann von beiden theilen, das gesagte Presidentische gerich-
325ten / in ihren sachen oberist unnd endtlich urtheilen solten, bewilliget
326worden; inn welcher sach der innhalt gegenwirtigen artickels nicht
327krafft haben wirt, deßgleichen auch nicht / an den gerichten, da ihren
328vil der bemelten Religion sitzen wurden, dise rechts sachen zu urthei-
329len
, das sie auch gleichlich thun mögen / mit der zal der Catholischen /
330in gleichem urtheilen, on appellation / in sachen / und fählen der auß-
331gangenen Edicten. Und nit destoweniger, von wegen wissentlichen
332ursachen / und betrachtungen uns hierzu bewegent, ordnen wir, das
333die instruction und das gericht der peinlichen sachen, fürgenommen /
334oder fürzunemmen / an dem gericht der verwaltung zu ,
335so in derselbigen Statt geordnet, welche rechtssachen, wo die Ca-
336tholischen
vereinbarte / und die der gesagten Religion verantworter
337seind, in derselbigen Statt nit verhandelt werden, sonder am nech-
338sten
gericht derselbigen verwaltung, denen wir dann jetzund diesel-
339bigen
rechtshendel remittiert und wider uberschickt haben, und re-
340mittieren sie / dem bevelch des berüffens / in die Cammer, so in vorbe-
341melter
Statt geordnet.

342XXII.

343Die Schultheissen unser geliebten vetteren, die Marschallen
344in , under Amptleut unnd verwaltere, Leutenanten mit
345kurtzen kleidern10 / und andere amptleut dergleichen qualitet / werden
346urtheilen / nach inhalt / der ordnungen hievor geschrieben / in ansehung
347der umbschweiffenden / etc. Seind sie Catholisch vereinbarte oder
348der bemelten Religion, werden die gesagte Amptleut schuldig sein,
349an der instruction und den gericht der gesagten rechtssachen / in gleich-
350heit Catholische / und die der bemelten Religion notturfftige ampt-
351leut zuerfordern, in den nechsten Presidentischen oder Königlichen
352gerichten in den Provintzen, da keine Presidentische gerichten, aber
353doch, sovild der gesagten Religion daselbst sind; wo nicht, werden als
354dann die Advocaten erfordern, wo sie solcher qualitet finden.

355XXIII.

356Ordnen, wöllen / und gefalt uns, das unser geliebter Schwa-
357ger, der , auch unser geliebter Vetter, der
358, unser geliebter Vetter, der -
359, und deßgleichen alle andere Herren, Ritter,
360Edelleut / und andere, welches stands und wesens die seyen, Catholi-
361sche
vereinbarte / und die der bemelten Religion, widerumb eingesetzt
362und geschützt werden / in den nutzungen der verwaltungen, bevelchen,
363ständen und Königlichen diensten, wie sie solches auch vor dem 24.
364Augusti Anno 1572.11 genutzt haben, und nicht schuldig sein, neuwe
365Provision zu nemmen, unangesehene alle verbott unnd urtheilen, so
366wider sie ergangen, auch die provision, so solcher ständen andere in-
367gehabt haben. Deßgleichen soll inen auch zu nutzen eingeraumpt
368werden / alle und jede ihre gütter, gerechtigkeit, nammen, gebürnuß /
369und handlungen, unangesehen der gerichten, so von wegen beschrib-
370ner
auffruhren ergangen; welche Arresten12, gerichten, provisionen /
371und alles, was beschen, haben wir in krafft diß für nichtig erkent, er-
372kennens auch für nichtig / und unkrefftig.

373XXIIII.

374Wir verstehn nicht mit dem, so hievor gesagt ist, das die, so ire
375diensten und verwaltungen / in krafft unserer oder des
376 seligen, Patentischer Brieffen / re-
377signiert
haben, dieselbigen unnd die possession deren widerumb be-
378kommen, behalten inen aber bevor ir gerichtlich ansprach / gegen den
379besitzern / und titulierten derselbigen ämptern / von wegen der beza-
380lung des werts, so zwischen inen der bemelten resignationen halben
381vergleichen; und belangend die, so der that / und mit gewalt / von etli-
382chen insonderheit gezwungen worden, ire gesagte ämpter und dienst
383zu resignieren, versprechen wir inen / und iren erben, durch Burger-
384lich gericht / nachforschung zuthun / unnd anzuhalten / so wol gegen
385denen, so denselbigen gewalt gebraucht haben, also auch iren erben /
386und nachkommen.

387XXV.

388Wir ordnen auch, wo einichen bevelchen / des Sanct Johans
389ordens von , den Catholischen vereinbarten / oder denen
390der bemelten Religion zugehörig, durch authoritet von unsern ge-
391richten / abbruch beschehen sich erfunden wurde, oder so durch ande-
392re / von wegen der gewesen auffruhren, in was weg es seye, einicher-
393ley absetzung beschehen were, das bemelten bevehlern volkomne re-
394laxation / beschehe, die hand auffgethon / und widerumb in den stand /
395und in die possession derselben bevelchen gesetzt werden, als sie auch
396vor dem 24. Augusti 1572. jar13 gewesen.

397XXVI.

398Sovil belangt die Catholische vereinbarte und die der Reli-
399gion, so zu etlichen ämptern promoviert f / und zu denselben noch nit
400angenommen wörden, wöllen wir und gefalt uns, das sie zu densel-
401bigen
ämptern angenommen / und ihnen alle provision darzu not-
402wendig / ervolgt werden sollen.

403XXVII.

404Deßgleichen, das gesagte vereinbarte Catholische / widerumb
405in gleiche possession und nutzungen ires einkommens eingesetzt wer-
406den, als sie solches vor den bemelten 24. Augusti14 gehabt haben; und das
407die, so auß sonderlicher authoritet on unser bevelch / oder von uns ge-
408schenkt
/ die niessung gemelter einkommen, den Catholischen ver-
409einbarten zugehörig, genutzt haben, sollen gezwungen werden, ihnen
410widerumb zu uberantworten / und einzuraumen.

411XXVIII.

412Alle underscheid / die rantionen15 oder schatzungen belangend / de-
413ren, so hin und wider / in zeit der gewesenen auffruhren gefangen ge-
414wesen
, haben wir uns vorbehalten / und behaltens uns bevor / für uns
415und unser Person, allen Partheyen verbietende, deßwegen anderst
416wo / dann vor uns nicht anzutasten, und das alle unser bevelch unnd
417amptleut, deßhalben gericht zu halten / noch Jurisdiction oder wis-
418sens
zu haben, sich nicht anmassen.

419XXIX.

420Belangendt das außrüffen, anschlagen / unnd verkauffen der
421güter, deßwegen man das Decret begert, wirt an orten / unnd tagen,
422wie breuchig ist, beschehen, da es je sein kan / vermög der ordnungen,
423oder an offnen märckten, wo an den orten, da die güter ligeng, auch
424marckt ist; oder wo daselbst kein marckt were, so wirts am nechsten
425marckt beschehen / under dem gericht, da die adiudicationh 16 sein soll,
426und werden die anschlagungen beschehen an dem pfosten deß ein-
427gangs selbigen marckts, da man zuhören kan; also unnd durch
428diß mittel werden dieselbigen außschreyungen gut und krefftig, auch
429durch die interposition des Decrets passiert sein, ungeachtet der
430nichtigkeit, so in ansehung diß beschehen möchten.

431XXX.

432Was die Catholische vereinbarte / oder die der gesagten pre-
433tendiert reformierten Religion durch authoritet anderst dann von
434uns / für die ligende güter, den Kirchen zugehörig, bekommen, wirt
435nicht krafft noch bestandt haben; sonder ordnen / und wöllen wir, ge-
436falt uns auch, das die gesagten Geistlichen widerumb eingesetzt wer-
437den sollen, also bald / on saumnuß, und beschützt werden / in der besi-
438tzung
und nutzung, rechtlich / und mit der that, derselben güteren, so
439also verendert, on gezwungen, das wert des verkauffs zu erstatten.
440Und wiewol die contracten der verkeuffen, die wir auch in krafft diß
441cassiert / und revociert als nichtig, den keuffern doch ir ansprach / ge-
442gen, denen es sich gebüren wirt, vorbehalten, werden nicht desto we-
443niger unsere Pattentische schrifften expediert und volstreckt werden,
444das denen, die der Religion sind, zugelassen werde, auff sie zu legen /
445und zu vergleichen / die summen, als sich die keuff treffen möchten,
446den keuffern, so sie gewißlich und on betrug außgeben, widerumb zu
447erstatten, on das die keuffer einich Action pretendieren möchten /
448von wegen ires kosten / und schadens / auß ursachen, das sie dieselbig
449nit genutzt haben; werden sich also benügen der widerumb erlegten
450kauffsummen, so von ihnen der erkaufften güter halben außgeben
451worden, die nutzungen, so sie davon gehabt, zu demselbigen werdt
452rechnende, im fahl, gemelter kauff sich erfinden wurde / zu wolfeil und
453umb unrechtmässigem werd beschehen were.

454XXXI.

455Die endterbungen / oder privationen, durch dispositionen /
456der lebendigen / oder testamentarien, so inn neidt der Religion / oder
457der auffruhren halben beschehen, werden nicht krafft haben, so wol
458in beschehenen als in künfftigen fählen, zu nachtheil der Catholi-
459schen
vereinbarten / und der pretendiert reformierten Religion, wo
460ferr da kein andere ursachen sind / dann von wegen der Religion und
461kriegen; verstehn auch, das dergleichen gehalten werde / in enterbung
462oder privationen, so in neidt der Catholischen Religion beschehen;
463aber nicht desto weniger werden Kriegstestamenten, so in zeit diser /
464und vorigen auffruhren / gemacht worden, so wol zu einem als zum
465anderntheil nach rechtlicher disposition / krafft haben.

466XXXII.

467Die unordnungen und unfähl, so auff den 24. Augusti / unnd
468nachgenden tagen17 zu , auch andern Stetten unnd orten Königreichs beschehen, sind uns mit grossem unwillen unnd
470mißfallen begegnet und beschehen; und nun zu sonderlicher erzeigung
471unserer gutthat / und wolmeinungen gegen unsern underthanen er-
472kleren wir die nachgelassene Witwen und kinder / deren, so an gesag-
473ten
tagen umgebracht worden, inn was ort unsers Königreichs es
474seye, von den impositionen, so von wegen unserer bannen und weiten bän-
475nen
beschehen, außgenommen, denselben etwas zu contribuieren, wo ire ge-
476sagte
ehemänner / oder vätter des Adels: oder des gemeinen volcks / und
477steürbar gewesen weren, und erlassen wir in diser betrachtung / gesagte
478Witwen und kinder / aller steüren / und impositionen ledig: von nun
479an die nechst volgende sechs jar lang. Verbietende unsern Amptleu-
480ten, einen jeden in seiner verwaltung, dieselbigen darein / disem unserm
481willen und vorhaben zuwider / und nachtheil / nicht zubegreiffen.

482XXXIII.i

483Wir erklären auch / alle urtheil, gerichten, arresten18, procedie-
484rungen
, niderlegungen, verkauffungen und Decreten, so wider die der
485pretendiert reformierten Religion ergangen und gegeben, die seyen
486seit , hochseligen absterben /
487todt oder in leben, und was sich von wegen der gesagten Religion,
488tumulten und auffruhren, so gewesen, zutragen, sampt der volstre-
489ckung
derselbigen gerichten und Decreten / von jetzundt an für cas-
490sirt
, revociert, vernichtiget / unnd annulliert, unnd cassieren, revo-
491cieren
, unnd annullieren wir dieselbigen, ordnend, das sie auß unnd
492hinweg gethon werden / auß allen den registren / und rödeln19 der hö-
493fen
, so wol in den obersten als in den mindern. Wie wir auch wöllen,
494das hinweg und außgethon werde / alle Marcken, zeichen, bilder / und
495gedechtnuß derselben volstreckungen, item die schmachbücher unnd
496acten, so iren personen, gedechnuß / und nachkommung zuwider sind,
497und das die plätz, so darzu gemacht gewesen, zerstört / und zu derselbi-
498gen
proprieteten gebracht / und gemacht werden, damit zuschalten /
499und in ordnung zu bringen / nach irem gefallen.
500Wir wöllen und ordnen auch, sich deßgleichen mit den Catho-
501lischen
vereinbarten zuhalten, und namlich von wegen der arresten20 /
502und gerichten, so ergangen wider die Herren ,
503und . Und in gemein ha-
504ben wir cassiert, revociert / und annulliert / alle gemachte processen /
505und informationen, so, und in was gestalt es seye, aller pretendierterj
506mißthaten oder anderer halben beschehen und ergangen, on angese-
507hen
, dieselbigen processen, arresten, gerichten, wider vereinigung, in-
508corporierung
/ und confiscierung in sich halten, So wol gesagte Ca-
509tholische
vereinbarte / als die der bemelten Religion unnd ire erben /
510widerumb in die besitzung kommen / aller irer güter.

511XXXIIII.k

512Und in krafft unserer abgeschriebnen Declaration / bleiben alle
513arresten21 / und gerichten, so wider den
514 selig, ergangen, unnd die volstreckung derselben nich-
515tig / und in keinen krefften / als ein ding, so nicht beschehen / noch sich
516zutragen; Auch zu volstreckung derselbigen Declaration / wöllen
517und ordnen wir, das alle gesagte arresten, urtheilen, processen / unnd
518ergangne handlungen / wider bemelten Herrn von Castillon / außge-
519tilgt, durchstrichen / und auß den registern / und rodeln22 gethon werde,
520So wol in unsern höfen deß Parlaments / als auch in allen andern
521Jurisdictionen; und das so wol die gedechtnuß deß gesagten Ami-
522rals / als seiner kinder / vollkommenlich bleiben / in ihren ehren / unnd
523gütern / in ansehung diß / und unangesehen, das bemelte arresten inn
524sich halten / wider vereinigung / und incorporierung deren güter zu
525gemeinem nutz unserer Kron, deßwegen wir dann denselbigen kin-
526dern / ferner und weitleuffigere Declaration, ob inen gut bedunckt,
527wöllen auffrichten / und fertigen lassen.

528XXXV.l

529Also wöllen wir, das gleichfahls beschehe / mit dem Herren
530, , / und .

531XXXVI.m

532Wir verbieten auch, daß einiche procession nicht gehalten wer-
533den, so wol von wegen des todts unsers Vettern, des
534, als auch Sanct Bertholomey tags / und anderer handlun-
535gen, so die gedechtnuß der auffruhren widerumb bringen möchte.

536XXXVII.n

537Alle gemachte processen, urtheilen / und arresten23, welche wider
538die der Religion ergangen, so wehr oder waaffen tragen, unnd die
539ausserhalb sind / oder sich in ire länder und Stett
540begeben, die sie mit andern mitlen dann der Religion und auffruhren
541gehabt, sampt allen peremptorischen24 anhangen, fürschreibungen,
542so wol der legalischen / conventionalischen als der gewonlichen / und
543lehen niderlegungen, so in zeit diser und voriger auffruhren besche-
544hen
, werden geachtet / als nicht beschehen, geben noch ergangen, und
545dieselben haben wir erklert / und gesetzt, erklärens und setzens zu, nicht /
546on das die partheyen sich dessen in einichen weg etwas behelffen möch-
547ten
; wiewol die der gesagteno Religion seyen gehört und durch Pro-
548curatoren
verbotten worden, werden also widerumb in ihren stande
549gesetzt, wie sie zuvor gewesen, unangesehen gemelter arresten und exe-
550cution derselben; und wirt inen eingeraumt werden die possession, in
551welchen sie vor den sachen, so auff den vier und zwentzigsten Augusti
552deß 1572. jar verloffen25 , gewesen. Diß, wie obgemelt, wirt auch also
553krafft haben für die Catholischen vereinbarte, seither sie die wer oder
554waffen genommen / oder ausserthalb gewesen / von
555wegen der auffruhren, und der unmindigen kindern / deren, so obge-
556melter qualiteten / und in zeit beschriebener auffruhren gestorben weren;
557wir erkleren auch für nichtig und zu keinen krefften / alle gemachte pro-
558cessen
/ unnd urtheilen, so in diser zeit / wider die vorbeschriebne unge-
559horsamen
ergangen, sampt der volstreckung selbiger urtheilen, die
560partheyen widerumb in vorigen stand, als sie gewesen, setzende, das
561sie auch den kosten / und die frävel widerumb zu erlegen / nit schuldig
562seyen.

563XXXVIII.

564Alle gefangene, so, es seye durch ansehung des gerichts / oder
565anderst, deßgleichen auff den Galleen, von wegen jetziger und vori-
566ger
gewesener auffruhren enthalten sind, werden und sollen zu beiden
567theilen gelediget / und frey gelassen / werden / ohn bezalung einicher
568rantion26; cassierent / und annullierent alle auffgerichte obligationen /
569in ansehung diß / unnd alle deßwegen gethone Bürgschafften erlas-
570send
. Verstehn aber doch nicht, das die rantionen27, so von denen, die
571im krieg gefangen gewesen, außgeben und bezalt worden, widerumb
572mögen nach sollen / von denen, die solches empfangen, erfordert wer-
573den. Und so vil diß belangt, so gethon und genommen worden / aus-
574serhalb
feindschafft / oder durch feindtschafften / wider die offne
575ordnung oder sonderliche / der fürgesetzten / oder der gemeind / unnd
576Provintzen, so bevelch gehabt, welches dann nicht gegont nach er-
577laubt gewesen / unnd innerhalb zweyen Monaten nach der publica-
578tion diß gegenwürtigen Mandats / nicht gegont sein wirt / ein oder
579anderstheils, mag durchp mittel des Burgerlichen rechten / angelangt
580werden.

581XXXIX.

582Wir ordnen auch, das die laster und verletzungen, so under den
583Personen diser partheyen / in zeit der auffruhren beschehen, Es seye
584dann sach, das solche acten von den fürgesetzten eins oder anders-
585theils gegont worden, in zeit diser zwey Monaten gestrafft werden.
586Und belangend die auffhebungen, exaction des gelts, die waaffen-
587trager und anders, so sich in zeit des kriegs verloffen und durch son-
588derlich
authoritet ohn vergönnung beschehen, werden durch mittel
589rechtens angelangt werden.

590XL.

591Die fahrendt haab, so sich in natur finden wirt / und nicht durch
592mittel feindtschafft genommen worden, wirt widerumb, denen es
593gebürt, geliffert werden; wo sie nach verkündung diß Mandats un-
594der
deren, die es genommen, oder iren erben / handen gefunden wur-
595den / on erlegung einigs gelts / von wegen derselbigen restitution und
596widerlegung, und so dieselbig fahrend hab verendert unnd verkaufft
597worden / durch authoritet des gerichts / oder ander Commissionq und
598offen bevelch / der Catholischen / oder deren, die der Religion sind,
599mögen sie nicht desto weniger widerumb bekommen werden / mit er-
600legung des werdts / den keuffern; anzeigende, das es nicht ein feindtsr
601sach gewesen, so zu unnd an andern orten auff den 24. Augu-
602sti
1572. und den nachgenden tagen beschehen28 , und was deßwegen,
603so sich auff bemelten 24. Augusti zutragen / und verloffen, ervolgt ist.

604XLI.

605Belangendt die nutzung unnd frücht der ligenden güter / wirt
606ein jedweder widerumb eingesetzt in seine heuser und güter / und wirt
607die diß järige frucht und nutzung niessen, deßgleichen auch die Ca-
608tholische
, unangesehen alle hiewider beschehene verhinderung, all-
609weil die jetzige und vorige auffruhren gewesen, wie sie auch niessen
610werden / die zinß, so nit von uns oder durch unsere bevelch und ver-
611gönnung
/ oder durch gerichtlich ordnung / und bevelchen / der fürge-
612setzten
des andern theils / genommen.

613XLII.

614Die vestungen und besatzungen, so sind oder sein werden / in den
615heusern, plätzen, Stetten und Schlössern / unsern underthonen zu-
616gehörig
, welcher Religion oder Standts die seyen, werden also bald
617nach außkündung diß Mandats / geläret / und, denen es eigenthum-
618lich gebürt, frey und vollkommenlich zu niessen gelassen werden, wie
619sie solches zuvor, ehe sie dessen entwert29 worden, gehabt haben, unan-
620gesehen
/ alles gerichtlichs fürwenden, so, die solches innhaben, thun
621möchten, auff welches fürwenden sie sich fürsehen werden mit or-
622denlichen
mittel rechtens, nach dem sie gesagte Possession werden
623verlassen haben, welches wir sonderlich wöllen, das es inn anse-
624hung
des nutzes, dessen die, so es eigenthumblich gebürt, entsetzt
625worden.

626XLIII.

627Alle tittel, brieff, schein / unnd documenten, so genommen wor-
628den
, werden widerumb geliffert und restituiert / eins und anderstheils,
629denen es gebürt, ob doch gesagte brieff / oder Schlösser und heuser, in
630welchen sie bewart gewesen, durch unsere sonderliche Commission /
631oder bevelchen unserer Leutenanten unnd Landvögten oder durch
632bevehl der fürgesetzten des anderen theils, oder under was gestalt es
633sonst seye, genommen worden.

634XLIIII.

635Die Freyen Märckten und strassen werden widerumb gebrucht
636in allen Stetten, Burcken und minderburcken, brucken und stras-
637sen
, Länder und Herrschafften unsers
638gebiets, so wol auff dem Meer / als zu land, fliessenden bechen /
639unnd stillen wassern, wie solche vor disen unnd vorigen auffruhren
640gewesen, und alle neue zöll / abgethon werden.

641XLV.

642Alle örter, Stett und Provintzen ,
643Länder und Herrschafften / unsers gebiets / werden niessen / und gele-
644ben / in gleichen Privilegien, unverenderungens, liberteten / und frey-
645heiten, Mässen, Märckten, Jurisdiction und ständen des gerichts /
646als zuvor, ehe dise und die vorige auffruhren gewesen, unangesehen
647etlicher translationen derselben ständen und alle brieff hiewider lau-
648tend; Welche ständt widerumb auffgericht und geordnet werden / in
649den Stetten und örter, da sie zuvor gewesen.

650XLVI.

651Und dieweil wir hievor erklert, das bemelte Catholische verein-
652barte / und die der gesagten Religion / annemlich sind, zuhalten / alle
653stendt, dienst, digniteten / und allerley bevelch / der Herrlichkeiten / o-
654der der Stetten , Länder / und Herrschaff-
655ten
unsers gebiets, und in denselben / on underscheid admittiert und
656angenommen werden, Wöllen wir, das sie zu gleich die bevelch der
657Procuratorn, sindici und anwalten der Ländern, Stetten / und örter
658haben mögen / und zugelassen werdend in allen Rähten, vereinbarun-
659gen und versamlungen, so wol zu den außerlesenen der Provintzen /
660als der ämptern, so vorbeschribne sachen antreffen, ohn das sie von
661wegen gesagter Religion oder der bemelten auffruhren / möchten
662außgeschlossen / oder verhindert werden, solches zu niessen.

663XLVII.

664Die der bemelten Religion / mögen fürthin nicht weiters be-
665schwert
noch beladen werden einicher beschwerden, gewonlicher und
666ungewonlicher, anderst dann die Catholischen / nach gebür irer güter
667und vermögens; und mögen die partheyen, so sich beschwerdt fürwen-
668den
werden, sich bey den gerichten fürsehent, denen die wissenschafft
669dessen gebürt; Und werden alle unsere underthonen, welcher Reli-
670gion oder standts die seyen, ohn weigern aller beschwerden, so eins
671und anderstheils / denen, so abwesend gewesen / und ire güter / von we-
672gen der auffruhren nicht genutzt haben, aufferlegt worden, erlassen
673werden. Aber doch mögen sie den nieß nicht erfordern, so zur beza-
674lung gesagter beschwerden angewendt worden.

675XLVIII.

676Wir verstehn auch nicht, das bemelte Catholische / und die der
677Religion noch andere Catholische, so inn den Stetten und örtern,
678die usie besessenu, inngehabt / und inen eingeben worden, gewonet haben,
679umb bezalung angefordert werdent / von wegen der Schatzungen,
680Steur, hilff erneuerungen, gebreuchen, auch andern / aufflegungen
681und hilffen, so seit dem 24. Augusti 1572.30 biß an jetzo beschehen und
682aufferlegt worden, es seye durch unser Mandaten / oder durch be-
683dacht und deliberation der Ständen, Landtvögten der Provintzen,
684höff der Parlamenten / unnd anderer, deren wir sie dann endtladen
685haben und entladen; verbietende den general Rentmeistern in
686 unserer finantzen, gemein und sondern einnemmern, iren co-
687mitierten undergesetzten und andern Commissarien unserer gesagten
688finantzen, sie dessen nicht zuersuchen, molestieren / noch anzufordern,
689gerichtlich oder ungerichtlich, in was weiß und weg es seye.

690XLIX.

691Erkleren, das wir reputieren und halten / unseren geliebten Bru-
692der, den , für unsern guten Bruder, unsern ge-
693liebten Schwager, den , für unsern Schwager
694und guten freundt / unnd unsern geliebeten vetter, den
695, für unsern freundt, getreuen underthon und diener, wie wir
696auch halten und reputieren / unsern geliebten vetter, den
697, und alle andere Herren, Rit-
698ter, Edelleut, Amptleut, einwoner der Stett, gemeinden, Burcken,
699minder Burgken / unnd anderer örter
700und Länder / unsers gebiets, welche solchen nach und zugevolgt sind,
701hilff und rhat gethon, in was weiß und weg es seye, für unsere gute
702und getrewe underthonen und diener; und nach dem die erklerung so
703von unserm genanten Bruder, dem , beschehen,
704halten wir uns wol und gnugsam gethon und informiert sein / seines
705guten vorhabens, und das weder durch ihn noch durch die, so darzu
706kommen / und, in was weiß es seye, sich dessen angenommen haben,
707so wol die todt / als die noch im leben sind, nichts beschehen sey / dann
708uns zu dienst; Erkleren auch, das alle arresten31, informationen / unnd
709processen, so deßwegen beschehen / und geben, nichtig und keiner kreff-
710ten / als ein ding, so nicht beschehen / noch sich zutragen, wöllent, das
711sie außgethon und vertilckt, auch auß den Registern der Rodeln32 / ge-
712thon werdendt / so wol in unserer höfen des Parlaments / als in an-
713derer Jurißdictionen, da sie einregistriert worden.

714L.

715Wir halten auch und reputieren für unsere gute freundt, nach-
716baren und günner / unsere geliebte vetteren, den -
717, und den -
718, und was von inen beschehen, das es nicht anderst gethon
719dann zu unserm gesagtem dienst.

720LI.

721Erklären deßgleichen, daß die erhebung und außziehung der
722, also auch der Graffen von , /
723und anderer auß den dreytzehen Orten, wer sie seyen, nicht anderst be-
724schehen
/ dann zu unserm dienst.

725LII.

726Wir wöllen, das die kinder deren, so sich
727seit des
728, hochseeligen absterben / enteussert von wegen der Religion unnd
729auffruhren, ob wol bemelte kinder ausserhalb unsers gesagten Kö-
730nigreichs
erboren, geachtet und gehalten werden / für rechte Franck-
731reischische
und Königische, und für solche haben wir sie erklärt / und
732erklären, das inen unnotwendig sey, einiche geburts brieff oder an-
733dere vProvision vonv uns zunemmen / dann gegenwürtige Mandat;
734unangesehen unsere ordnungen, so disem zu wider, die wir dann ab-
735gestelt
haben / und abstellen.

736LIII.

737Es werden so wol unser genanter Bruder, der
738, der , der / als bemeld-
739te / und andere Herren, Ritter, Edelleut, Ampt-
740leut, fürgesetzte der Stetten, gemeinden / und all andere, die inen ge-
741holffen / und zugeloffen sind, auch ire erben und nachkommen, alles
742gelts, so von inen oder durch ir verschaffung / so wol von unsern ein-
743kommen / und finantzen, in was summen solche sich lauffen möchte,
744als von den Stetten, gemeinden und besondern / der zinssen einkom-
745men, gelteren, verkauffungen der güter, fahrend haab / Geistlichen,
746auch anderer uns zugehörig oder sonst, von freveln, beuten, rantionen 33
747und ander gelt / von wegen diser und voriger auffruhren auffgenom-
748men und erhebt haben, quitt und enthebt sein, on das sie oder andere,
749die von inen comitiert worden / zu auffbringung deßselbigen gelts,
750oder die solches auff ire gesagte bevelch geben und erlegt haben, deß-
751wegen in einicherley weiß möchten ersucht werden / zu diser und künff-
752tiger zeit; und werden so wol sie als ire Committierte / aller handlung
753und administration desselben gelts / von ,
754vom , : und
755w / oder von denen, die durch sie Committiert / in anhörung und
756beschliessung irer rechnung, oder von andern fürgesetzten unnd ge-
757meinden der Stetten, so in zeit bemelter auffruhren bevelch und Man-
758daten gehabt, urkund allerdings entladen sein, in vier Monaten
759nach der außkündung diß Mandats (so inn unserm hof deß Parla-
760ments zu gemacht) gevertiget, bringende, quittiert bleiben.
761Es bleiben gleichergestalt die einwoner der Statt unnd
762andere gemeinden / aller versamlungen in gemein unnd sonderheit,
763erwöhlung des gerichts, pollicey / und ordnung under inen gemacht,
764urtheilen und executionen derselben, es sey Burgerlich oder peinli-
765cher gestalt, sampt aller acten der feindtschafft, erhebung und belei-
766tung des Kriegsvolcks, des Müntzens, so durch ordnung bemelter
767Fürgesetzter beschehen, eingiessung und nemmung des Geschütz und
768Munition so wol in unsern magazins als insonderheit, zurüstung
769des pulvers und salbeters, so genommen in unsern vestungen, zerstö-
770rungen
der Stett, Schlösser, Burgken, minderburgken, über die-
771selbig
begangen sachen, verbrennung unnd zerstörung der Tempel
772und heuser, reisen, verständt, ergangne geschefft / und gemachte con-
773tracten, so mit allen frembden Fürsten und gemeinden gemacht, ein-
774führung
derselben frembden / in die Stett unnd andere örter
775, und in gemein alles, was gethon und gesche-
776hen
worden, geübt und gehandlet, so wol durch die Catholischen ver-
777einbarten / als die der bemelten Religion / in zeit diser und vorigen auff-
778ruhren / seit dem absterben unsers benanten Herrn und Vaters, wie-
779wol es solt insonderheit außtrucklich gemelt unnd specificiert sein,
780entheben und entladen. Verstehende, das vermög unserer gegen-
781würtigen erklärung die Herren unnd , seyen und bleiben entlediget, entledigen sie auch inson-
783derheit
der sachen unnd handlungen / durch sie mit der
784 / in dem jar, als man zalt 1562, beschehen, nicht halten-
785de noch reputierende, deßfahls etwas anderst beschehen sey / dann für
786unser dienst; Wiewol inn den vorigen satzungen, den frieden belan-
787gend, deßwegen kein eigentliche meldung beschehen. Und in mittel
788dessen, als obgemelt, werden die Catholischen vereinbarte / und die
789der bemelt Religion sich absündern unnd enthalten aller zusammen
790gesellung, so sie inn und ausserhalb haben, Und
791werden fürthin kein gelt erheben ohne unser bewilligung unnd kein
792zusammen rottung deß volcks / noch andere versamlungen, dann die
793inen hievor bewilliget, halten, als hieob gemelt ist, und ohn waaffen,
794welches wir inen wehren und verbieten / bey peen, hertigklich gestrafft
795zu werden / als verachtere und verbrechere unserer ordnungen.

796LIIII.

797Unsere Amptleut bemelter Statt noch die Meyer,
798gerichtsleut / unnd andere einwoner daselbst / werden von wegen der
799bevelchen, Decreten unnd fahung34 der leut / so wol inn als ausserhalb
800derselben statt, execution irer urtheil seither ervolgt, auch so wol von
801wegen / etlicher pretendierten vorhaben wider bemelte Statt im mo-
802nat Decembris / 1573. beschehen, als von wegen eines Schiffs, ge-
803nant la rondelle, und execution / der urtheilen, so etlicher handlungen
804wegen / ergangen, es sey inn was handlung es wölle, nicht ersucht,
805molestiert noch angetast werden, dann wir sie deren gentzlich entla-
806den, als hievor bemelt ist.

807LV.

808Alles, was durch bewilligung unnd willen / der gerichten, ver-
809waltern unnd anderer Commissarien, hierzu deputiert von den Ca-
810tholischen
vereinbarten / und denen der gesagten Religion, genom-
811men worden, wirt disem unserm Mandat zugut / erloschen und ver-
812tragen bleiben, ohn das deswegen einicherley möcht nachgeforscht,
813auch die Hauptleut, ire Bürgen / unnd gesagte gerichten, amptleut
814und ander / nicht angetast noch molestiert werden, in was weiß und
815weg es seye; Alle bezeichnete Brieff, hangende unnd ungeurtheilte
816fürgenommene sachen / unangesehen, dann wir ihnen deßwegen die
817handt und gebott allerding auffgethon haben wöllen.

818LVI.

819In den Stetten, die in zeit diser und voriger auffruhren / scha-
820den
erlitten, mögent dieselben schäden und zerstörung / durch die ein-
821woner inn irem kosten, ob es ihnen gut dunckt, widerumb verbessert
822werden.

823LVII.

824Die Catholischen und die der Religion, so vor disen auffruhren
825inn behaltnuß etlicher schrifften / oder auß anderem gemein, zollen,
826steuren und rechten uns zugehörig, deren von wegen derselben auff-
827ruhren sie nicht haben geniessen mögen, etwas genommen worden,
828werden dessen entladen sein, wie wir sie auch entledigen, was sie an
829gesagter irer gebür / seither den 24. Augusti 1572.35 nicht entpfangen
830oder on betrug anderstwo dann in unsere finantzen bezalt haben, un-
831angesehen
alle von inen beschehene verschreibungen.

832LVIII.

833Und dieweil die bitterkeit und continuationx der auffruhren, die
834so lange zeit iren lauff in disem gehabt haben,
835dermassen alle ordnungen in unserm gesagten Königreich dahin ge-
836richtet, das, wo solches nicht widerumb zu recht gebracht wurde, un-
837müglich
were, unsere underthonen in guter einigkeit zuerhalten, wel-
838che einigkeit zwischen inen, damit sie inn ruhen leben, sein solle, das
839dann allzeit unser gröste fürsorg gewesen; so haben wir ein gute re-
840solution
zunemmen bedacht, das wir ihm nicht baß36 gethun könten /
841dann hierüber unserer bemelten underthonen anzeigen in allen pro-
842vintzen
unsers bemelts Königreichs zu hören, unnd haben uns der-
843halben, seither wir zu der Kron Franckreich kommen, berahtschlagt,
844ein zusammen berüffung / und gemeine versamlung der ständen zu
845halten, das wir aber mit unserm grossen unwillen nicht haben kön-
846nen
zum werck bringen / von wegen gesagter auffruhren; Welchen
847Gott gefallen, ein end zu machen, continuierent unsers guten vorha-
848bens
/ unsern bemelten underthonen zu gutem, sagen unnd erklären
849Wir, wöllen und gefalt uns auch, das gesagte gemeine stend von uns /
850in unser Statt , wie die guten alten und löblichen breuch diß
851 vermögen, daselbst zuhalten / innerhalb künfftiger
852sechs Monaten, von dem tag, an welchem diß Mandat inn unserm
853Hof deß Parlaments zu publiciert wirt, anzurechnen, erfor-
854deret
und Mandiert, und deßwegen die Commissionen hierzu not-
855wendig von uns expediert werden, die anzeigungen, klagen und be-
856schwerden
, so uns von inen beschehen und presentiert werden, anzu-
857hören
/ und von uns zu ordnen, wie wir sehen, die notturfft erfordert /
858und für die wolfart unsers bemelts Königreich / füglich sein wirt.

859LIX.

860Gesagte Catholische vereinbarte und die der bemelten Religion
861werden verbunden sein, also bald nach der verkündung unsers gegen-
862würtigen
Mandats / alle besatzungen der Stetten, plätzen, Schlös-
863ser
und heusern, die sie innhaben, so wol die uns als andern insonder-
864heit
/ und sonderlich den Geistlichen zugehörig sind, zu erlassen, erge-
865ben / und / in alle Freiheit / zu gleichem stand, als sie in volkommenem
866frieden vor disen und vorigen auffruhren gewesen, zusetzen; und nit
867destoweniger von wegen wissentlicher guter betrachtung haben wir
868zu sicherheit eingeben / den bemelten Catholischen vereinbarten und
869denen, die der Religion sind, die acht Stett hienach beschrieben, nam-
870lich / und y , in , , und
871, in , und , Statt unnd
872Schloß, in , inn , der groß
873thurn sampt zu gehöriger weite in ; und werden
874, , , -
875 / und, die uber solche Stett comittert werden, ver-
876sprechen
/ bey iren eiden und ehren, dieselben wol und treulich zube-
877waren; Es werden auch von den andern Stetten, die sie jetzund inn-
878haben und die von inen ergeben worden, als gesagt ist, kein regierer
879noch besatzungen / geordnet noch geben werden, es were dann, das
880jederzeit darinn gewesen, besonder bey lebzeiten des abgestorbnen
881-
882; Deßgleichen auch begeren wir in allem, so uns möglich, mit un-
883sern
underthonen / und allen unsern andern Stetten zu pflegen, und
884erklären, das keine andere besatzungen noch regierer sein werden, dann
885als sie bey unsers höchst benanten Herrn und Vatters seligen lebzei-
886ten gewesen. Wie wir auch nicht wöllen, das inn den Schlössern,
887Stetten, heusern und gütern, so unsern underthonen insonderheit,
888was stands die sind, zugehörig, ander besatzungen seyen, dann wie
889in zeit deß friedens gebreuchig ist.

890LX.

891zWir verbieten allen Predigern, Läsern und andern, so offent-
892lich reden, einiche reden und trachtungen nit zu pflegen, so zu auff-
893ruhr des Volcks gereicht; Also haben wir inen eingebunden / und binden
894inen ein, das sie sich erbarlich und bescheidenlich halten, nichts reden,
895so nicht dient zu underweisung und aufferbauung der zuhörer, auch
896erhaltung der ruh und einigkeitz, aaUnd andern gerichten aufferlegende,
897die principalen der einwoner der Stett, so wol einer als der anderen
898Religion, dahin zu halten, das sie in acht tagen nach der außkün-
899dung
gegenwürtiger Mandat / schweren, den innhalt dessen zuhal-
900ten, alle unsere geſagte underthonen widerumb einsetzende / in unser
901schutz und schirm, auch die einen in der andern bewarung. Derglei-
902chen
eid wirt vor den oberamptleuten und verwalteren, eim jeden in seiner
903verwaltung, von den Herrn und Edelleuten beschehen / oder werden
904sie dahin gehalten, das sie also / inn gesagter zeit sich ihn person oder
905durch anwäld / zusammen versamlen; Und wirt der eidt von wegen
906der weltlichen amptleuten, wie sie in ire verwaltungen bestellt wor-
907den
, erneuwert werden.aa

908LXII.ab

909Und damit so wol unsere gerichts unnd amptleut / als andere
910underthonen eigentlich und gewißlich unsers willens und meinung
911bericht werdend, alle sorg und zweivel hinzulegen, so man von wegen
912der vorigen Mandaten und satzungen haben möchte, haben wir er-
913klärt
/ und erklären, das alle andere Mandaten, Brieff, erklärungen,
914modificationen, achtungen, arresten37 unnd register, so wol geheime /
915als andere understehungen38, so von uns hievor inn unsern höfen der
916Parlamenten / beschehen, auch anderer, so hienach zu nachtheil di-
917sem
unserm gegenwürtigen Mandat, die Religion sach / und die in
918disem entstandne auffruhren belangend, beschehen
919möchten, nichtig / und in kein krefften seyen, Welche und die abstel-
920lungen
darinn begrieffen wir mit diesem unserm Mandat und satzung
921abgestelt / und stellens ab / von nun an, wie wirs auch jetzund cassieren,
922widerrüffen und annullieren. Außtrucklich erklärende, das wir wöl-
923len
, das diß unser Mandat gewißlich, bestandhafftig und unverletz-
924lich
/ von unsern gesagten ampt und gerichtsleuten, underthonen be-
925wart und gehalten werde, auch einichen stillstand oder nachdenckens
926nicht zuhaben / alles dessen, so hierwider oder abstellig sein möchte,
927und damit zur execution diß unsers Mandats die hand darob gehal-
928ten / und unsere gesagte underthonen irer klag dessen, so hiewider ent-
929stehn
möchte, angehört werdend, ordnen wir unsern geliebten vet-
930tern, den Marschallen in , das sich ein jedweder inn die
931Provintzen seiner verwaltung begebe / und auffrichtiglich fürsehung
932thue, was nottwendig sein wurd / zu der execution / selbigen Mandat
933und gesatzes.

934LXIII.

935Wir gebieten auch unsern lieben und getreuen, denen in un-
936sern
höfen des Parlaments, das also bald nach entpfahung diß ge-
937genwürtigen Mandats / sie aller dingen abstehn / bey straff der nich-
938tigkeit selbiger handlungen, so sie anderst dann wie obgemelt zuschwe-
939ren
verrichten wurden, und sollen solch unser Mandat inn unseren
940höfen publicieren, einregistrieren / und verschaffen, das nach laut und
941innhalt desselben / lauter und einfaltiglich gelebt werde und einiche
942massigung,ac hinderstellung39 , erklärung oder heimliches registrierens
943nicht zu gebrauchen / noch auch von uns andere bevelch nach Man-
944daten erwarten, Und unsere gemeine Procuratorn also bald ohn
945auffzug gemelte außkündung begeren und denen nachvolgen; deß-
946gleichen bevehlende unsern gemeinen Leutenanten unnd regierern
947unserer Provintzen, also bald zu publiciern, ein jeder in seiner verwal-
948tung und allenthalben in iren Provintzen, solchs zuhalten und zube-
949waren, auch unserer gesagten höf außkündung nicht erwarten, da-
950mit niemand eines solchen unwissenheit fürwenden möchte, und das
951destomehr alle weg der feindtschafft, auffhebungen gelts, nemmung
952und beschedigungen eins und anderstheils weichen; Erklerende von
953jetzund dieselben auffhebungen / gelts, beschädigungen, nemmung
954und verderbungen des fahrenden guts und andere feindtssachen, so
955nach der gesagten außkündung und anzeigung beschehen möchte,
956so unsere gemelte gemeine Procuratorn zuthun werden bevohlen
957haben, schuldig seyen zur widergebung, straff und ersetzung, in wel-
958chem wir wöllen gegen denen, die disem zuwider handlen, procediert
959werde / nach gestalt der sachen: namlich gegen denen, die brauchen
960werden Waaffen unnd gewalt gegenwürtigem Mandat zu wider,
961auch solches zu brechen unnd zu unkrefften der execution dessel-
962ben
gereichen möchte, mit straff des tods / ohn hoffnung der gnad
963noch verzeihung; und sovil das ander belangt, so disem zu wider on
964waaffen unnd gewalt gehandlet wirt, werden gestrafft mit andern
965leibstraffen, verbannungen, ehrlichen freveln / unnd anderst nach ge-
966stalt
der sachen, entscheidung und moderration der richtern, welchen
967wir die erkantnußad übergeben haben, deßhalben aufferlegende bey
968iren ehren und gewissen, gerecht und auffrichtiglich zu procedieren,
969wie sich gebürt, on underscheid der Person oder Religion; wöllen auch,
970das alle rotten kriegsvolcks, so wol die zu Rossz als die zu fuß, -
971 und frembde, eins unnd anders theils, außgenommen
972die gesellen unserer ordenlichen verwarungen, auch die der ordenli-
973chen
verwarungen an den Grentzen, sich auff die weg begeben, in ire
974länder und heuser zuziehen, also bald nach dem unser bemelt Man-
975dat / in unserm hof des Parlaments außkündt wirt, auch sich zum
976miltesten und mässisten haltend / zu geringister beschwerung unserer
977underthonen, so beschehen kan / ohn gebrauchung des gewalts oder
978rantzionierungae 40 , bey straff des tods.

979So geben wir bevelch gesagten personen, die unsere höf
980des Parlaments, Rentkammer unnd die Höf unserer Steu-
981ren besitzen, oberampleuten, verwaltern, Schultheissen, auch
982anderen unsern gerichts / unnd Amptleuten, denen es gebürt, oder
983iren verwäsern, das sie verschaffen, diß unser gegenwürtig Mandat
984und ordnung gelesen, außkündt und einregistriert werde / in iren hö-
985fen
und verwaltungen, dieselbig zuhalten / und deren nachzukommen /
986von posten zu posten; und alle, denen es gebüren wirt, des innhalts
987volkommen und friedsamlich geleben, alle auffruhr und hinderungen
988disem zuwider weichende / und zu weichen verschaffen, dann diß ge-
989falt uns; dessen zu urkund haben wir gegenwürtigs mit selbs handen
990signiert, und damit es ein beschlossen und bestandhafftige sach seye,
991unser Insigel daran verordnet. Geben zu im Monat Meyen /
9921576. jars, und unsers Reichs im andern.
993Signiert:
994

995Und baß41 herab / durch den König, als er im Raht gewesen:
996
997Und beseits:
998Visa

999Besigelt an rot und grüner seiden / in grünem wachß mit dem
1000grossen Insigel.
1001Erhebt, außgekündt und registriert, verhört und begert der Ge-
1002neral Procurator des Königs im Parlament zu , als der -
1003 daselbst gesessen, auff den XIIII. tag Meyens / 1576. jars.
1004Signiert:
1005.

1006Deßgleichen geläsen, publiciert und einregistriert worden / inn
1007der Rentkammer, gehört und begert der General Procurator des Kö-
1008nigs
/ den XVI. tag Meyens / 1576. jars.
1009Signiert:
1010

1011Im jar 1576. auff den XVI. tag Meyens / ist das Mandat des
1012Friedens hievor geschrieben / durch uns, ,
1013, , / und
1014, Herolden der waaffen /
1015der titteln , , , und
1016, auff außtrucklichen bevelch / mit heller stimm
1017offentlich gelesen, publiciert worden / an dem Marberen tisch des
1018Pallasts zu 42 / umm zehen uhren vor mittag, als man im hof auff
1019gestanden, im Chastellet43 , der Statt hauß / und andern orten gewon-
1020lich / in beisein , ,
1021, / unnd ,
1022ordenliche Trommeter seiner Mayestet; Welche publication hie-
1023vor
uns , / unnd / beschehen / durch be-
1024velch
und in gegenwürtigkeit seiner Mayestat, des ,
1025, meines Herrn, des
1026, , ,
1027, / und viler anderer
1028Herren / und Edelleuten, so wol am ort und Burgk , Statt
1029, meines gesagten Herren und
1030 / leger, Als in den Rotten gesagten
1031 auff Jar und tag, als obsteht.
1032Also Signiert:
1033, ,
1034, ,
1035.


Textapparat

a Korrigiert aus: la[n]den mit beschädigtem Buchstaben n.
b Korrigiert aus: erbf[e]hig mit beschädigtem Buchstaben e.
c Korrigiert aus: fürsehnng.
d Korrigiert aus: sov[i]l mit beschädigtem Buchstaben i.
e Korrigiert aus: unanges[e]hen mit undeutlichem Buchstaben e.
f Korrigiert aus: promoniert.
g Korrigiert aus: li[g]en mit beschädigtem Buchstaben g.
h Korrigiert aus: aduidication.
i Korrigiert aus: XLIII.
j Korrigiert aus: pretendienter.
k Korrigiert aus: XLIIII.
l Korrigiert aus: XLV.
m Korrigiert aus: XLVI.
n Korrigiert aus: XLVII.
o Korrigiert aus: gesageen.
p Korrigiert aus: d[u]rch mit beschädigtem Buchstaben u.
q Korrigiert aus: Commussion.
r Korrigiert aus: feind[t]s mit undeutlichem Buchstaben t.
s Sic!
t Korrigiert aus: fürs[e]hen mit beschädigtem Buchstaben e.
u–u Korrigiert aus: siebesessen.
v–v Korrigiert aus: Provisionvon.
w Korrigiert aus: Amville.
x Korrigiert aus: contiuation.
y Korrigiert aus: Beancaire.
z–z Folgt dem Beginn von Art. LX des französischen Originaltexts.
aa–aa Folgt dem Schluss von Art. LXI des französischen Originaltexts.
ab Artikel LXI fehlt.
ac Korrigiert aus: massi[g]ung mit undeutlichem Buchstaben g.
ad Korrigiert aus: erkantnnß.
ae Korrigiert aus: ran[tz]ionierung mit beschädigten Buchstaben t und z.

Sachliche Anmerkungen

1 Prinzen von Geblüt, alle Fürsten königlicher Abstammung über den engeren Familienkreis des regierenden Königs hinaus, vgl. .
2 wiedervorzubringen, zu rächen.
3 wiedervorbringen, rächen.
4 aus dem Besitz dessen entsetzt.
5 Lesungen.
6 Abstammungen, hier: Verwandtschaftsgraden.
7 Läden.
8 Fleischstände.
9 besser.
10 Lieutenants de robe courte, Exekutivbeamte der Polizeitruppe am Châtelet de Paris, vgl. .
11 Gemeint sind die Ereignisse der Bartholomäusnacht, beginnend in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1572.
12 Erlasse (frz. arrêté).
13 Gemeint sind die Ereignisse der Bartholomäusnacht, beginnend in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1572.
14 Gemeint sind die Ereignisse der Bartholomäusnacht, beginnend in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1572.
15 Lösegelder (frz. rançon).
16 gerichtliche Zuschreibung.
17 Gemeint sind die Ereignisse der Bartholomäusnacht, beginnend in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1572.
18 Erlasse (frz. arrêté).
19 Registern, Verzeichnissen.
20 Erlasse (frz. arrêté).
21 Erlasse (frz. arrêté).
22 Registern, Verzeichnissen.
23 Erlasse (frz. arrêté).
24 endgültigen.
25 Gemeint sind die Ereignisse der Bartholomäusnacht, beginnend in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1572.
26 Lösegeld (frz. rançon).
27 Lösegelder (frz. rançon).
28 Gemeint sind die Ereignisse der Bartholomäusnacht, beginnend in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1572.
29 aus dem Besitz dessen entsetzt.
30 Gemeint sind die Ereignisse der Bartholomäusnacht, beginnend in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1572.
31 Erlasse (frz. arrêté).
32 Register, Verzeichnisse.
33 Lösegelder (frz. rançon).
34 Gefangennahme.
35 Gemeint sind die Ereignisse der Bartholomäusnacht, beginnend in der Nacht vom 23. auf den 24. August 1572.
36 besser.
37 Erlasse (frz. arrêté).
38 Unternehmungen.
39 Hinderung.
40 Zahlung von Lösegeld (frz. rançon).
41 besser, hier: weiter.
42 Marmortisch im Pariser Justizpalast, als Synonym für die im Palast ansässigen Gerichtshöfe und Ämter gebraucht, vgl. .
43 Châtelet de Paris, Gerichtshof für den Jurisdiktionsbezirk der Stadt Paris, vgl. .

Bibliographie

Corvol-Dessert, Andrée, Table de Marbre, Tables de Marbre, in: Bély, Lucien (Hg.), Dictionnaire de l’Ancien Regime. Royaume de France XVIe-XVIIIe siècle, Paris 1996, S. 1198f.
Jouanna, Arlette, Princes du sang, in: Bély, Lucien (Hg.), Dictionnaire de l’Ancien Regime. Royaume de France XVIe-XVIIIe siècle, Paris 1996, S. 1018f.
Limon, Marie-Françoise, Châtelet de Paris, in: Bély, Lucien (Hg.), Dictionnaire de l’Ancien Regime. Royaume de France XVIe-XVIIIe siècle, Paris 1996, S. 252-254.