Europäische Religionsfrieden Digital

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1Deß Allerdurchleuch-
2tigisten, Großmechtigisten Fürsten unnd
3Herrn, Herrn , Erwöhlten
4Römischen Kaysers, auch zu und
5Königs, uber das freye Exercitium Religionis Aug-
6spurgischer Confession im Lande
7Allergnedigste Confir-
8mation,
9
10Der Herrn Fürsten und Stände
11Abgesandten,
12Dem Wolgebornen, Auch
13Edlen, Gestrengen, Ehrnvesten, Hochge-
14lehrten, Wolweisen Herrn, Herrn
15, Freyherrn auff , , ,
16 und ; auff
17; auff ;
18, beyder Rechten Doctorn, Fürstlichem ,
19 Rhat und der Herrn Fürsten und Stände in
20Landsbestelten, und , deß Rahts zur
21, den Acht und Zwantzigsten Augusti inste-
22henden 1609. Jahres
23ertailet
24Im Jahr 1609.

25Mayestat und Privilegium uber
26das Freye Exercitium der Augspurgischen
27Confession deß Landes .

28Wir von
29Gottes Gnaden Erwöhlter Römi-
30scher Kayser, zu allen zeiten Mehrer deß
31Reichs inn , zu ,
32, , unnd
33 etc. König, Ertzhertzog zu , Her-
34tzog zu , Marggraff zu , Hertzog
35zu , in , zu , zu ,
36, , und etc. Fürst
37zu , Marggraff zu , Gefürster
38Graff zu , zu , zu , zu
39und zu , Landgraff inn , Marggraff deß
40Heiligen Römischen Reichs und zu
41, Herr auff der , zu
42 und etc.

43Bekennen für uns, unsere Erben unnd
44nachkommende Könige zu offentlich mit die-
45sem Brieff: Demnach unsere Getreue und Gehorsa-
46me der Augspurgischen Confession zugethane Fürsten
47und Stende in verwiche-
48ner zeit durch ihre Gesandten, Den Wolgebornen und
49die Ehrnveste, auch Gelährte und Ersame unsere liebe
50getreue: , Frey-Herrn zu
51 auff , und ;
52 auff ;
53 auff ; , der
54Rechten Doctorn, und Unter andern
55deß Landes beschwerden züförderist unnd fürnembli-
56chen von Uns als Regirendem Könige zu
57und Obristen Hertzoge inn aller untertheni-
58gist gebetten, das sie bey der Augspurgischen Confession
59dero freyen Exercitio gelassen unnd dessen von uns ge-
60nugsam versichert werden möchten; Wir auch sie un-
61derm dato den 16. Tag deß Monats Decembris nechst
62verflossenen Jahres mit mehrer außführung gnedigist
63dahin beschieden, Daß wann ein jeder bey dem jenigen,
64wessen er befügt und berechtigt, verbliebe und nicht da-
65von gedrungen würde, wir ihnen nachmals keine Unbil-
66ligkeit zu zufügen verstatten, sondern es in Glaubens sa-
67chen aller dings bey deme, wie es bey unsern Hochge-
68ehrten Vorfahrn, als Kaysers und
69, zeiten gehalten worden, Und wie wir es bey un-
70ser angehenden Regierung befunden, in gnaden beruhen
71lassen wolten.

72Und aber Uns bey dieser jetzigen Absendung sie
73ferner underthenigst fürbringen lassen, das ihnen solche
74Resolution darumb beschwerlichen fallen wolte, weil
75dieselbte Conditioniret, unnd dadurch den Catholi-
76schen der Augspurgischen Confessions verwandten
77Stritt zu erregen anlaß gegeben würde. Mit under-
78thenigster Bitte, das in puncto Religionis, ebener mas-
79sen, wie wir gegen unsern Ständen deß Königreichs
80, sub utraq[ue], uns gnedigist resolviret,1 auch
81ihnen, den gehorsamben Fürsten unnd Ständen, mit
82gleichmässiger satisfaction allergnedigist uns zu erzei-
83gen geruhen wolten.

84Wann Wir dann gnedigist angesehen solch unse-
85rer gehorsamen und getreuen Augspurgischer Confes-
86sions verwandten Fürsten und Stände underthenig-
87stes flehen und bitten, bey nebens auch war genommen
88die vielfaltige und grosse Beschwerungen, so wie hien
89und wider also im Lande aus des Religions
90strittigkeiten erwachsen unnd biß dato sich erhalten ha-
91ben, Hinfüro auch nach mehr (wo fern, wie biß dieser zeit
92beschehen, ein theil kegen dem andern sein Recht und Ge-
93rechtigkeit, welche sich kegen einander vor Alters wie
94auch vor antrettung unserer Regierung zu Stifften,
95Clöstern, Kirchen, Consistoriis, Renten, Zehenden, ein-
96komen und allen andern Zugehörungen, sive ex prima
97fundatione aut ex iure patronatus vel alio quovis
98titulo, wie solcher erdacht, auffgesucht unnd herfür ge-
99zogen werden künte und möchte, gehabt, im petitorio
100rügen, eifern, deßwegen ein ander turbiren und bedrän-
101gen solten) sich gar leicht erheben und uberhauffen möchten.

102Diesem nach und damit solchem unrath in der zeit
103vorkommen und wie inn allen andern unsern Königrei-
104chen und Landen also auch im Land unter
105beyder Religionen, Nemblich den Catholischen unnd
106Augspurgischen Confessions verwandten, unsern ge-
107horsamen Fürsten und Ständen und getreuen Unter-
108thanen, jetzo und allezeit standhaffte Liebe, Fried, Einig-
109und Vertreuligkeit zu auffnehmung deß gemeinen Nu-
110tzes gepflantzet und erhalten, auch fürbas kein theil dieser
111beyder bewilligten Religionen in seinem Posseß unnd
112Exercitio bedrängt, sondern dabey geruiglich ohne
113mennigliches einhalt gelassen werden möchte.

114Als haben wir inn betrachtung dieser aller jetzt ge-
115setzten und sonst vieler andern erheblichen ursachen und
116motiven, bevoraus deren uns von obgedachten unsern
117gehorsamen Fürsten und Ständen in allen unnd jeden
118die gantze zeit unserer Kayser- und Königlichen Regie-
119rung vorgefallenen angelegenheiten mit so standhaff-
120ter Treue gantz nützlichst unnd willigst geleisten Dien-
121sten, welche ihre Treuhertzigkeit sie auch nach fer-
122ners zu continuiren sich gehorsambist anerbitten, auff
123gehabten genugsamben bedacht unnd mit unsern gut-
124ten wissen unnd willen, auch zuvor mit unserer Obri-
125sten Landofficirer, Landrechtsitzern, Edlen Räthen
126und lieben getreuen unsers Königreichs ge-
127pflogenen reiffen Raht, den Articul, die Religion be-
128treffend, gnedigst dahin vermittelt und beschlossen und
129zu desto bestendiger wehrenden fest haltung gedachten
130unsern gehorsamen Augspurgischer Confessions ver-
131wandten Fürsten und Ständen und getreuen Unter-
132thanen solches alles mit darüber ertaillung dieses un-
133sers Kayser- und Königlichen offenen Majestet Brieffs
134versichert und bestettiget.

135Erstlich, Demnach die Catholischen im Lande
136 ihr freyes und ungehindertes Exercitium
137Religionis haben, in welchema ihnen die Augspurgischen
138Confessions verwandten keinen eintrag thun oder ord-
139nung geben, viel mehr sie bey ihren Kirchen, Gottes-
140dienst, Ceremonien, Clöstern, Schulen, Pfarren,
141Stifftungen, Zehenden, Zinßen, Accidentien, einkom-
142men und alten gebreuchen, wie solches alles bißanhero
143und zu dato sie im Besitz gehabt, dieser unser Majestet
144unnd dem interdicto uti possidetis, ita possideatis ge-
145mäß ruhig unnd ohne verhinderung verbleiben lassen
146sollen und wollen.

147Diesem nach und damit hierinnen eine gleichheit
148gehalten werde, bewilligen Wir und geben macht unnd
149recht darzu, daß die gehorsamen Fürsten und Stände
150und also alle unnd jede Einwohner deß gantzen Landes
151, sie sein unter Geist- oder Weltlichen Für-
152sten, Herrn, Commendatorn, auch in unsern Ertzfür-
153stenthumern gesessen, auffm Land, Städten unnd in
154Dörffern, welche der Augspurgischen Confessionb ver-
155wandt sein und sich zu derselben bekennen, keinen auß-
156genommen, ihre Religion laut jetzt erwehnten Confes-
157sion frey unnd ungehindert uberal, an allen orten, uben
158und verrichten bey solch ihrer Religion, Priesterschafft
159und Kirchenordnung, welche jetzo bey ihnen ist oder
160dieser Confession gemeß möchte auffgerichtet werden,
161fried- unnd geruigklich verbleiben, keiner aus denselben
162zu einer andern Religion, als wie sie die bißhero ge-
163habt, ungeachtet, unter welcher Geist- oder Weltlichen
164Obrigkeit einer gesessen oder sich auffhalten thuet, ge-
165drungen oder derowegen verjaget, viel weniger bloß
166und allein der Religion halben ab officiis removiret,
167und also auff keinerley weise nach wege in ihren Gewis-
168sen bedrenget oder betrübet, sondern viel mehr alle unnd
169jede dieser Augspurgischen Confessions verwandte bey
170deroselben, auch bey allen jetzo innehabenden Kirchen,
171Gottesdienst, Ceremonien, Schulen, Pfarren, Clö-
172stern, Stifftungen, Zehenden, Zinsen, Accidentien,
173Einkomben, aller massen wie sie solche bißhero im besitz
174und gebrauch gehalten, ruhig und unangefochten gelas-
175sen werden sollen.

176Zum Andern Wöllen unnd ordnen Wir, das
177alles das jenige, was ein theil zu dem andern, Catho-
178lische so wol als der Augspurgischen Confession ver-
179wandte, vor Alters wie auch vor und nach antrettung
180unserer Löblichen Regierung zu Stifftern, Clöstern,
181Kirchen, Consistoriis, Renten, Zehenden, Einkomben
182und allen andern Zugehörungen, sive ex prima funda-
183tione aut ex iure patronatus aut ex alio quovis ti-
184tulo, wie solcher in petitorio erdacht, auffgesucht oder
185herfür gezogen werden künte oder möchte, berechtiget ge-
186wesen oder zu sein vermeinet, gantz ruehen und ein jeder
187bey deme, was Er besitzet, insonderheit Kirchen unnd
188Schulen, unangesehen, wem solche vor Alters zugehö-
189ret unnd destwegen noch ihre iura patronatus darauff
190praetendiren möchten, verbleiben unnd destwegen kein
191theil das ander mit oder ausser Recht anfassen, darin-
192nen turbiren oder im wenigsten bedrangen soll.

193Zum Dritten Verwilligen Wir auch dieses: da
194jemand aus den Fürsten und Ständen ausser denen Kir-
195chen und Gotteshäusern, welche sie jetzo inne haben, hal-
196ten oder ihnen sonsten zustendig sein (bey welchen sie
197auch friedlich geschützt unnd erhalten werden sollen)
198etwa in Städten, Städtlein, Dörffern oder anders-
199wo, wolte oder wolten mehr Kirchen, Gotteshäuser
200oder Schulen zu Unterweiß- und aufferziehung der
201Jugendt auffrichten unnd bauen lassen, das solches
202gleich wie den Fürsten und Herrn Standt unnd der-
203selbten allerseits Unterthanen, also auch den Erb-
204Fürstenthümern, so wol in Städten als auff dem Lan-
205de in gemein und einem jeden insonderheit an jetzo und
206in künfftig zu thun frey und offen stehen sol, vor men-
207niglich ungehindert.

208Zum Vierden Wollen wir auch den Augspurgi-
209schen Confessions verwandten Fürsten und Ständen
210diese sondere Gnad thun, das die jenigen Fürsten, so zu
211zeitten unserer Hochgeehrten Herrn Anherns unnd
212Herrn Vatters, auch bey antrettung unserer Regie-
213rung, ihre Consistoria gehabt unnd biß dato erhalten /
214dabey nun unnd hin füro allezeit vor menniglich unbeir-
215ret sein und bleiben, auch das denen andern Augspurgi-
216scher Confession, Fürsten unnd Ständen, so hiebevor
217keine Consistoria gehabt, neue auffzurichten und aller
218massen mit denselben wie die andern, so die ihrige biß
219hero gehalten, in ordination vnd Ehesachen zu vorfah-
220ren, frey stehen sol.

221Dabey wir dann insonderheit den Erbfürsten-
222thumbern gnedigist frey stellen, das sie es in ordinatio-
223nibus, wie vor diesem beschehen, in künfftig halten und
224die Pfarrer ordiniren lassen, In Ehsachen aber sich
225entweder der Consistorien der Augspurgischen Con-
226fessions verwandten Fürsten und Stände inn
227 gebrauchen oder aber durch die Hauptleute unnd
228die vom Lande darzu verordnete Personen Augspur-
229gischen Confession an einem gewissen Orte ein Gene-
230ral Consistorium auffrichten mögen. Jedoch auff unser
231gnedigiste Ratification, so innerhalb eines Monats
232nach beschehenem ihrem gehorsambistem anbringen er-
233folgen oder in verbleibung dessen, wie es auffgerichtet,
234gehalten unnd von ihren deputirten ohne allen eintrag
235dirigiret werden sol. Dahin dann sie alle und jede Ehe-
236sachen remittiren mögen, mit diesem außdrücklichen
237vorbehalt, das in erwehneten Heyraths- und Ehesachen
238wie bey diesem also auch in allen andern Consistorien
239fleissig auffacht gegeben werde, damit niemandt zu nahe
240mit dem Geblütte sich vermische, unnd das es je besche-
241hen solte doch der modus coercendi & puniendi aller
242massen, wie es im unter den
243Augspurgischen Confessions verwandten und deren
244wolbestelten Consistoriis in ublichen brauch biß hero ge-
245halten, observiret werde.

246Zum Fünfften sollen die Begräbnüs Todter Leich-
247nam in Kirchen und auff Kirchhöffen, wie auch das
248Ausleutten, den jenigen, so dazu gepfarret, nicht abge-
249schlagen, Gleichwol aber bey den Catholischen Kirchen
250unnd Pfarren den Augspurgischen Confessions ver-
251wandten anders nicht denn vermöge derer daselbeten
252gebreuchlichen Ceremonien, Hinwiderumb auch den
253Catholischen bey deß andern theils Pfarren ebener ge-
254stalt zugelassen und ertailet werden, Unnd da es je be-
255schehe, von den eingepfarreten die zur zeit so gestalten
256verwegerung gebürende unnd sonst zur Kirchen oder
257Pfarr schuldige Rent und Decem zu entrichten entnom-
258men, unnd ihre Obrigkeiten dieselben zu einer andern
259Pfarr, da es ihr gefellig, zu verwenden unnd daselbst sie
260begraben zu lassen befügt sein.

261Wegen frembder Personen und Laichen aber soll
262dieses alles mit deß Collatoris oder Pfarrers selbigen
263Orts guten wissen und willen verrichtet werden. In
264welchen Orten aber und Städten die jenigen, so der
265Augspurgischen Confession sein, ihr eigne Kirchen und
266Begräbnis oder gesampt mit den Catholischen nicht
267hetten, dieselben sollen vermöge dieser unser Concession,
268wie Kirchen und Gottshäuser, also Begräbnüs unnd
269Kirchhöfe auffzubauen, auch stellen darzu auszusetzen
270macht haben.

271Auff das also hierin zum Sechsten vielgedachten
272unsern gehorsamben Fürsten und Ständen, auch allen
273andern unsern im unnd un-
274serer darin habenden Erbfürstenthumbern getreuen
275Unterthanen und Einwohnern nicht etwas verhinder-
276liches sein möge, So thun wir hiemit alle Bevehlich und
277Mandata, welche vor diesem wider die Augspurgischen
278Confessions verwandte, in specie aber die jenigen, so
279wegen verbottener graduum in Heyrathen und andern
280in puncto Religionis außgangen sein, in gegenwertig
281gentzlich auffheben und Cassirn.

282Letzlich Wollen wir auch dieses, das zu erhaltung
283Lieb und Einigkeit eine part der andern, Catholische
284so wol als der Augspurgischen Confessions verwand-
285te, inn so wie vorgesetzt verwilligter ubung unnd ge-
286brauch ihrer Religion, Kirchenordnung und ertheilten
287Gerechtigkeiten nicht eingreiffen oder fürschreiben, die
288Geistliche in Weltliche unnd hinwieder die Weltliche
289in Geistliche Empter sich nicht einmischen, Viel weni-
290ger einander schmehen nach verfolgen, sondern nun mehr
291als Glieder zu einem corpore gehörig einander lieben,
292ehren, fördern und beyderseits für einen Mann inn al-
293len unsern und deß Vaterlandes Notturfften und ange-
294legenheiten, es sey in Mitleidungen oder andern unver-
295meidenlichen zufellen, beysamen als treue Freunde ste-
296hen. Und in summa also von heutiges Tages dato an
297keiner von dem andern, wie aus den Fürsten, Herrn und
298Ständen, also auch den Städten, Städtlein unnd
299Pauersvolck, weder von ihren Obrigkeiten nach von
300keinem einzigen andern Geist- oder Weltliches Stan-
301des Personen wegen der Religion bedrenget und zu ei-
302ner andern, es sey durch gewalt oder anderer unzimli-
303cher weise, gezwungen und abgeführet werden.

304Welches alles und jedes, wie jetzt erzehlet, verwilli-
305gen, versichern unnd bestettigen wir hiemit aus Regi-
306render volkommenheit,
307Macht und Gewalt unnd als Obrister Hertzog inn
308, Mainen, setzen und wöllen, bey unsern Kö-
309niglichen Worten versprechendt, das viel erwehnte un-
310sere Augspurgischer Confessions verwandte Fürsten
311unnd Stände sampt andern obberürten unsern deren
312orth, Landen und Erbfürstenthumbern getreuen Un-
313terthanen unnd Einwohnern für sich und ihre Nach-
314kommen bey allem dem, was obgesetzt, von uns auch
315künfftigen Königen zu und Obristen Her-
316tzogen in biß zu einer Christlichen volkom-
317lichen und endlichen vereinigung wegen der Religion
318im gantz unnd volkömlich
319in Fried und Ruhe gelassen unnd gleich andern bey dem
320Religions frieden deß er-
321halten, das geringste ihnen hierinn weder von uns nach,
322wie obgedacht, all unsern Nachkommen oder aber von
323andern Geist- oder Weltlichen Personen zu künfftigen
324und jeden zeiten einige verhinderung oder eintrag nicht
325geschehen nach verstattet, weniger wieder solchen Reli-
326gion frieden unnd die unsere Assecuration ainzige be-
327vellich oder etwas dergleichen, so dessen geringste ver-
328hinder- oder veränderung verursachen möchte, von uns
329oder mehr erwehnten unsern Nachkommen oder aber
330sonsten jemandts andern ausgehen oder von jemandts
331anzunehmen angehalten, Unnd im fall gar etwas der-
332gleichen außgienge oder von jemanden angenommen
333würde, jedoch unkrefftig sein und dafür gehalten, auch
334auff solche gestalt weder mit oder ohne recht ichtwas
335geurtheilet und außgesprochen werden sol.

336Und gebitten darauff unsern Ober- und allen an-
337dern Hauptleuten in , das
338sie gemelte unsere gehorsame Fürsten unn Stände sampt
339allen andern hierin Vermelt unsern getreuen Unter-
340thanen und Einwohnern in
341, so sich zu vielberürter bewilligter Augspurgischer
342Confession bekennen, bey dieser unserer versicherung
343und Majestet, wie dieselbte in allen Articuln, Senten-
344tzen und Clausuln lautet, vertretten und schützen, selbst
345ihnen hierin keinen eintrag thuen, viel weniger andern
346zuthun verstaten. Unnd wo uber diß jemandt, es sey
347von Geist- oder Weltlichen Personen, diese unsere Asse-
348curation und Majestat zu ubertretten sich unterstunde, /
349zu deme und einem jeden deroselben, als zu einem zerstö-
350rer deß gemeinen Friedens, an stat unser und ihres von
351uns oder mehres erwehnet unsern Nachkommen ihnen
352anvertrauten cAmpts halbenc greiffen und also vielermel-
353te unsere gehorsame Fürsten und Stände festiglich schü-
354tzen, beschirmen und verthaidigen sollen.

355Und diß alles bey vermeidung unsers, unserer nach-
356kommen unnd künfftigen Regierenden Königen zu
357, auch Obristen Hertzogen in zorns,
358schwerer straff und ungnade. Alles getreulich und un-
359gefehrlich. Uhrkündtlich und umb mehrer sicherheit
360willen mit unserm Kayser: und Königlichen anhengen-
361den grössern Insigel bekrefftiget. Geben auff unserm
362Königlichen Schloß den Zwantzigsten Tag deß
363Monats Augusti, Nach Christi unsers lieben Herrn
364und Seligmachers Geburt im Ein tausent Sechs-
365hundert und Neundten Jahre, Unserer Reiche deß
366 im Vier und Dreyssigsten, deß
367im Sieben und Dreyssigsten unnd deß
368auch im Vier und Dreyssigsten Jahre.

369.

370,
371Supremus Burggravius
372.

373Ad mandatum
374 proprium,

375.

376Gedruckt in der Alten Stadt bey
377, bey der Brucken neben dem Zollhauß,
3784. Tag deß Monats Septembris.
379Anno M.DC.IX.


Textapparat

a Korrigiert nach , aus: welchen.
b Korrigiert nach , aus: Concession.
c–c Korrigiert aus: Amptshalben.

Sachliche Anmerkungen


Bibliographie

Konrad, Paul, Der schlesische Majestätsbrief Kaiser Rudolfs II. vom Jahre 1609 in seiner Bedeutung für das städtische Konsistorium und die evangelischen Kirchengemeinden Breslaus. Festschrift zur 300jährigen Jubelfeier im Auftrage des Breslauer Stadtkonsistoriums, Breslau 1906.