Europäische Religionsfrieden Digital

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1Maiestat und Priuilegium

2Des Allerdurchleuchtigi-
3sten Großmechtigisten Fürsten und Herrn
4Herrn Erwölten Römischen
5Kaysers / auch zu und Khünig / etc.
6uber die von den Dreyen Stenden der Cron uberge-
7bene Behmische Confession (so man die Augspurgische nen-
8net) und derselben freyenExercitij, sambt dem Consi-
9storio
und Academia, im Jahr
101609.

11
12 / von Gottes gnaden
13Erwöhlter Römischer Kayser / zu
14allen zeiten Mehrer des /
15zu / / /
16 / etc. Khünig/ Ertzhertzog zu /
17Marggraff zu / Hertzog zu und
18in / Marggraff zu und Graff zu
19 / etc.

20Zu Ewiger gedechtnis sey Krafft dieses
21Brieffs menniglichen khundt gethan / Nach dem alle
22drey Stende unsers / so den
23Leib und das Blut des Herrn Jhesu Christi / unter bey-
24derley empfangen / unsere liebe getrewe / in gemeinem
25Landtag (welcher vergangen im Ain tausent Sechs-
26hundert und Achten Jahrs / Montag nach Exaudi/
27aufm augegangen / und eben dasselbe
28Jahr / Freytag nach Johanni des Teuffers / beschlossen
29worden) bey uns als ihrem / aller
30underthenigist und gebürlichen angehalten und gebet-
31ten / damit sie bey der gemeinen Behmischen Confes-
32sion
und Glaubens bekendtnüs (welche von etlichen
33die Augspurgische genendt wirdt) im Jahr Christi
34Tausent Fünfhundert Fünf und Sibentzig / auf allge-
35meinem Landtag zusamben getragen / und der Kay:[serlichen]
36May:[estät] weilandt / unserm gelieb-
37sten Herrn Vattern / löblichster und seeligster gedecht-
38nüs ubergebenen Confession (die ihnen baldt damals /
39wie wir gewislich berichtet worden / und aus den
40schreiben unsers geliebsten Herrn Vattern aigenen
41handt / auch andern bey der Landtaffel verhandenen
42gedechtnüs vornomben / von Ihrer May:[estät] bewilliget
43worden) auch ihrer unterainander aufgerichten / und
44in der Vorrede eingebrachter vergleichung / so wol bey
45andern ansuchen / und begehren ihre Religion betref-
46fendt / so außtrücklich fürgedeutet / erhalten worden /
47solche ihre Christliche Religion under beyderley / frey
48und von menniglich ungehindert / uben und fortpflan-
49tzen. Und also in diesem allen / das die Stendt genug-
50samb von Uns versichert werden mechten / inmassen
51dieser Artickel und Ihr begehren / in gemeltem
52Landtag und der Landtäge in die Landtaffel / in das
53Grüen Buch der gemeinen Landtägen/ Anno im
54Eintausent Sechshundert und Acht / Montag nach
55Exaudi / sub lit: K 8. einuerleibt / dis weitleufftig und
56ausführlichen in sich begreifft.

57Weiln aber damals Hochwichtiger geschefft
58halben / welcher wegen bemelter Landtag am meisten
59angesteldt / und die da ainigen auffschub nicht dulden
60mögen / dieses zubestettigen unmüglich gefallen / haben
61wir zu weitterer erörtterung solcher sachen genedigist
62auffschueb begehrt / bis auf künfftigen Landtag / wel-
63cher auff den Donnerstag für Martini nechst vol-
64gendts verlegt worden. Inmittels auch die Sten-
65de versichert / wofern solches auf allgemeinem Land-
66tag nicht zu ende gebracht würde / das Sie unter des-
67sen ihrer Religion / ein frey und ungehindertes exer-
68citium
haben und halten / auch bis zu entlicher hinle-
69gung dieses Articuls / zu ainiger erwegung oder ab-
70handtlung anderer Articul / so wir ihnen in der Land-
71tags proposition vortragen würden / zuschreitten gar
72nicht schuldig / oder verbunden sein sollen / wie dann sol-
73ches unser gnedigist begehren und versicherung mit
74mehrem bezeuget.

75Nach welchem allgemeinen verbleiben / als der
76Landtag auff gemeldten Termin / Donnerstag vor
77Martini angesetzt / aus erheblichen ursachen von
78verschoben / und ain anderer den Dinstag nach Pauli
79Bekhehrung / Anno Ain tausent Sechshundert und
80Neun angestellet / und mit unsern mandatis / auff das
81 ausgeschrieben worden / haben obbe-
82melte sub utraq;[ue] Stende abermals die vorige Confes-
83sion
/ und wie sie sich unterainander verglichen / uns
84ubergeben / und nicht unterlassen / bey uns als ihrem
85 / nicht allein durch untertheniges
86und demüttiges flehen und bieten / sondern auch durch
87für: und angegebenen intercession und vorbiet zu solli-
88citiren
und anhalten / das wir geruheten / solches der
89Stende sub utraq;[ue] / als unser lieben getrewen / bietten
90und ansuchen / gnedigist zubewilligen.

91Als nun dis / mit Unsern Obristen Landt-
92Officirern und andern Räthen dieses
93 / in embsiges erwegen gezogen / haben wir
94für guet angesehen / auf unterthenig demüttiges biet-
95ten und begehren / deren von Herrn und Ritterstan-
96des / der und andern abgesandten der Städt /
97alle drey Stendt sub vtraq;[ue] dieses
98 / so sich zu der bemelten Confession bekennen /
99Unserer lieben getrewen Unterthanen / allen dreyen
100Stenden ingemein des / ai-
101nen gemeinen Landtag / aufm Montag nach dem
102Sontag Rogationum / in der Creutzwochen / dieses
103Ain tausent Sechshundert und Neunten Jahres /
104durch unsere Khönigliche Mandat auszuschreiben / auf
105das zuverlegen / und in publicirten
106mandatis
/ auch mit anzuhefften / das wir bey diesem
107Landtage / die schlüsliche Erörtterung des Articuls von
108der Religion / in der Landtags proposition einbringen.
109Item / wie auch alle und jede / so wol unter beyder / als
110ainicherley / und die sich zu der uns ubergebenen
111Confession bekennen / ihre Religion / ohne allerley
112bedreng und verhindernis / es sey von Geistlichen oder
113Weltlichen Personen / frey uben und fortpflantzen
114möchten / genugsamb versichern und versehen wollen.
115Wie solches unsere Mandata / deren datum aufm
116 / Sonnabendts nach dem Sontag Iubi
117late
/ dieses Aintausent Sechshundert und Neunten
118Jahres / in bemeltem Articul weitters besagen / zu
119welchem allgemeinen von uns ausgeschriebenen Land-
120tage / weil sich alle drey Stendt gehorsambist und un-
121terthenigist haben eingestellet / und wir auch laut un-
122sers gnedigen vorsprechen an bemelten mandat / den
123Artickel von der Religion / in der Landtags proposi-
124tion
zuförderist fürbringen lassen / haben offtgemelte
125drey Stendt sub utraq;[ue] einhellig / Ihr voriges bege-
126hren und bietten / durch uns ubergebene Schrifft / wi
127der vorneuert / umb genugsam versicherung / und bey
128der Landtaffel bestettigung / desselben unterthenigist
129gebetten.

130Dieweil dan nichts liebers ist / als das in un-
131serm / unter allen dreyen Stenden / so wol
132ainer als beyderley / allen unsern lieben getrewen Un-
133terhanen / nutz und zu ewigen zeitten standthafftige
134lieb und ainigkeit / friedt und vertröglikheit / zu auf-
135nehmen / und erhaltung gemeinen bestes gepflantzet /
136ain jedes theil / bey der Religion / bey welcher sie ihrer
137Seelen Seeligkheit versichert zusein / vestiglich glau-
138ben frey willig / unverhindert und unbetrengt / neben
139dem andern möge verbleiben und gelassen werden / da-
140mit also wie billich dem Anno Eintausent Sechshun-
141dert und Acht geschehenen Landtages beschlüs / und
142dem neulich publicirten Mandat (in welchem wir die
143vereinigte Stende / so sich zu gemelter Confession be-
144kennen / für die so sie allezeit gewesen / nemlich für unse-
145re trewe und gehorsambe Unterthanen / unter unseren
146gnedigen schutz/allerley Ordnungen /Recht / Gerech-
147tigkeiten / und Freyheiten dises erstre-
148cket / erkennet / und gehalten gemes und gehörig / auff
149welche sich unsere Khönigliche Pflicht / Recht und
150Landts Ordnung erstrecket / erkennet und gehalten /
151auch gegenwertig erkennen und halten) folge und eine
152genüge beschehe/ in anseh: und betrachtung der obbe
153rürten stattlichen intercessionen und fürbietten / und
154dan auch auf vielerley embsiges anhalten und bietten
155ihrer selbst/ der Stende sub utraq;[ue] / neben der trewe
156und nützlichen dienst / so sie uns die gantze zeit unsers
157glückseligen Regiment uber sie mit der That erzeiget
158und bewiesen haben.

159Aus diesen allen und andern vielen ursachen / mit
160reiffen Rath bedacht / gutten wiessen / Khöni-
161glicher Behmischer macht / und mit Rath unserer
162Obristen Officirer / Landt Recht beysetzer und Rät-
163hen / haben wir den Articul die Religion betreffendt /
164mit allen dreyen Stenden dieses
165 / bey gegenwerttigem Landtage / so aufm
166 gehalten wirdt erötet / und also entlich be-
167schlossen / wie die Stende sub utraq;[ue] mit volgendem
168unserem Maiestet oder Khöniglichen Brieffe versi-
169chert haben und versichern.

170Vors Erste / Wie es vor hin bey der Landtaffel lit:
171A 32. bestettiget ist / was die Religion / unter ainer und
172beyderley gestalt belangt / das sie ainander nicht be-
173trengen / sondern für ainen Man beyainander stehen /
174als treue freunde / und ain theil die ander nicht schmehen
175solle / das soll also bey diesem Articul gentzlich verblei-
176ben / und sollen hiemit beyde Theil / wie jetzo / also auch
177künfftig / ainander verbunden sein / bey deren Peen
178hiervon in der Landtsordnung begrieffen ist. Und
179dieweiln die unter ainerley / in diesem / ih-
180rer Religion ain frey und ungehindertes exercitium ha-
181ben / in welchem ihnen die unter beyderley / so sich zu
182der Confession bekennen / keinen eintrag thuen / oder
183ordnung geben / das hierinnen aine gleichheit möge
184gehalten werden / derowegen verwilligen und geben
185inen Recht und Macht darzu / das obgemelte verei-
186nigte Stende sub utraq;[ue] / Herrn und von Adel / Pra-
187ger / Berg und andere Städte / sambt ihren Untertha-
188nen / in summa / alle die sich zu der Behemischen Con
189fession
/ welche Löblicher und Seeliger gedechtnüs /
190weilandt / unserm liebsten Herrn
191und Vattern / auf allgemeinem Landtag Anno Ain-
192tausent Fünfhundert Fünff und Sietbentzig / und jetz
193auffs neue / auch uns ubergeben worden (bey wel-
194cher wir sie allergenedigist zuschützen versprochen) be-
195kendt haben/ und nach bekennen/ kainen ausgenom-
196ben / das sie nemlich ihre Christliche Religion sub
197utraq;[ue]
laut deren Confession / und unterainander aufge-
198richter verainigung und vergleichung /frey und unge-
199hindert / aller orthen uben und vorbringen / bey ihren
200Glauben und Religion Priesterschafft und Kirchen-
201ordnung / welche bey ihnen ist / oder aufgericht werden
202wirdt / fridlich mögen gelassen werden / biß zu gentzli-
203cher Christlichen einhelligen vergleichung / wegen
204der Religion / im / und also sollen sie
205weder jetzt / nach khünfftige zeit nicht schuldig sein / sich
206nach den Compactatis / welche auf allgemeinem Land-
207tage / Anno Ain tausent Fünfhundert Sieben und
208Sechtzigisten / in den Landt privilegijs / und anderstwo
209ausgelassen / zu reguliren.

210Ferner wollen in folgenden / den Stenden sub
211utraq;[ue] auch diese sondere gnad thuen / und allen dreyen
212Stenden / so sich zu dieser Confession bekennen / das
213unter Consistorium / in ihre Macht und
214verwaltung widerumb ainantwortten / und verwilli-
215gen gnedigist darzu / das die verainigten Stende sub
216utraq;[ue]/solch Consistorium / mit ihrer Priesterschafft /
217nach der Confession / und ihrer hierinne vergleichung
218reformiren und verneuern / Ihre Predicanten / so wol
219Teutsch und Behmisch alda ordiniren lassen / oder wel-
220che allbereith ordiniret worden / von dannen ohne aini-
221ge verhinderung des / oder
222aber jemandts andern / auf ihre Collaturen nehmen /
223und dieselben damit besetzen mögen. Nichts weniger ge-
224ben wir auch gnedigist in die gewalt der Stende (wie
225sie jnen dan von Alters hero zugestanden) die Prage-
226risch Academi / mit allen zugehörungen / dieselb mit
227Tauglichen und Gelehrten Männern zubesetzen / gut-
228te und löbliche Ordnung und gebreuche auffzubrin-
229gen / und vber beyde als das Consistorium und Acade-
230mi
/ gwiesse und Tüchtige Personen / zu Defensorn und
231beschützern anzuordnen / und bestellen mögen.

232Unter dessen aber / und ehe dis alles gebürlichen
233ins werckh gerichtet werde / sollen nicht weniger alle
234Stende sub utraq,[ue] bey obgeschriebenen / als nemblich
235das sie ihre Religion ohne betrengnis und verhinder-
236nis möchten fort uben / volkommenlich gelassen wer-
237den / und wievil Personen die verainigten Stende
238sub utraq,[ue] ihres mittels zu Defensorn ubergemelt ihr
239Consistorium und Academia / nach ihrer einhelligen ver-
240gleichung / aus allen dreyen Stenden in gleicher an-
241zahl verordnen / und dieselben uns / als ihrem
242und Herrn ubergeben werden. Dieselben uns alle
243namhafft gemachte und ubergebene Personen / keinen
244hievon ausgelassen / wollen und sollen wir innerhalb
245zweyer Wachen / von dato der uns ubergebenen ver-
246zeichnüs / darzu zubestetigen / und sie für Defensores er-
247kleren / doch uber der Stende ihnen gegebene Pflicht
248und Instruction, in keine andere Instruction nach pflicht
249sie zuziehen. Da wir aber anderer verhinderungen
250wegen in obbemelter zeit dieselben nicht bestettigen kün-
251ten oder würden / so sollen sie dach aines weges als des
252andern / uber beydes Defensores verbleiben / alles das
253thuen und verrichten / als wan sie von uns Confirmi
254ret
und bestettigt wehren /und do auch ainer aus ihnen
255stierbe / werden die Stende sub utraq,[ue] an stadt dessel-
256ben / bey nechst darauf folgendem Landtag / ainen an-
257dern zu denen nach ubrigen im leben verbleibenen /
258wehlen und zugeben künnen. Welches also in khünfftig
259alzeit abbeschriebener gestaldt / wie von uns / unsern Er-
260ben und khünfftigen Khönigen zu / also auch
261von ihnen den Stenden und den Defensorn observirt
262und gehalten werden solle.

263Wenn auch jemandts aus den verainigten allen
264Dreyen Stenden sub utraq,[ue] dieses /
265ausser den Kirchen und Gottesheusern / welche sie je-
266tzundt halten / und ihnen vorhin zustendig (bey wel-
267chen Sie auch friedtlich geschützt und erhalten wer-
268den sollen) jrgendt in Städten / Städtlin und Dör-
269ffern /oder anders wo wolten / oder solten / mehr Kir-
270chen / Gottsheuser oder Schulen / zu unterweiß und
271aufferziehung der Jugendt / aufrichten und bawen
272lassen / dasselbe soll gleich wie den Herrn und Ritter-
273standt / also auch den Pragern / Berg: und andern
274Städten ingemein / und ainen jeden insonderheit / an
275jetzo und in khünfftig zuthun von meniglichem unge-
276hindert / frey und offen stehen. Wie dan auch ohn dis
277in viehlen Khöniglichen und auch der Khöni-
278gin Städten dieses / nicht wenig sub
279una
und sub utraq;[ue] unterainander wohnen. Derent-
280wegen ist dis unserer sonderer will und bevelich / das zu
281erhaltung lieb und ainigkeit / ain Parth der andern in
282ubung ihren Religion und Kirchen Ordnung / nicht
283aingreiffen oder fürschreiben. Die begrebnüs Töd-
284ter Leichnamb in Kirchen / und auf Kirchhöffen / wie
285auch das Leutten / nicht abschlagen und verbietten.
286und also von heuttiges tages dato an / keiner/ wie
287aus den Herrn und freyen Stendten / also auch den
288Städten / Städtlein und Bawres Volckh / weder
289von ihrer Obrigkheit / nach von ainem andern / Geist-
290lichen oder Weltlichen Standes Personen / von seiner
291Religion abgetrungen / und also zu ainer andern / es
292sey durch gewaldt oder listige erdachte findtlein ge-
293zwungen und abgeführet werden solle. Und ist also dis
294alles auf nichts anders / als zu erhaltung lieb und ei-
295nigkeit / treulich gemaindt und angeordnet.

296Derowegen versprechen bey unsern Khünig-
297lichen wortten / das alle drey vereinigte Stende / so
298sich zu den Behemischen Confession bekennen / sambt
299ihren nachkommenden / bey allem obgesetzten / von uns
300unseren Erben und khünfftigen Khönigen in
301 / gantz und volkömblich / ohne verwirrung sol-
302len gelassen / erhalten und geschützet werden. Inma-
303sen wir sie dan in dem Religions friedt / des
304 / als ein vornembes gliedt desselben / gen-
305tzlich mit einschliessen / soll auch ihnen hierinnen in
306khünfftig / weder von uns / unsern Erben und khünffti-
307gen Khönigen in / nach von andern Geist:
308oder Weltlichen Personen / zu khünfftigen und ewi-
309gen zeitten / ainige verhinderung oder eintrag nicht
310geschehen / nach verstattet werden. Wieder solchem ob-
311gedachtem aufgerichtem Landtsfried / und den Sten-
312den sub utraq;[ue] von uns widerfahrnen versicherung / wöl-
313len wir nicht das aintzige befehlich / oder etwas der-
314gleichen / welchie die gewenigste verhinderung / oder
315ainige verenderung / dessen verursachen möchten / von
316uns / unsern Erben und khünfftigen Khönigen in
317 / oder jemandt anders / ausgehen oder ange-
318nomben werden sollen.

319Und im fahl dergleichen etwas ausginge / oder von
320jemanden angenomben würde / soll es doch unkrefftig
321sein / und auf den fahl weder mit recht / nach one recht
322etwas geurtheilet / oder ausgesprochen werden: Wie
323wir dan auch derowegen alle andere bevehliche und
324Mandata / so vor diesem wieder die Stendt sub utraq;[ue]/
325so sich zu bemelter Confession bekennen / von was immer
326orthen ausgegangen sein / in gegenwerttigkeit aufhe-
327ben / vernicht Todt und aber kennen und halten / das
328also alles / was die Stende ain jetzo und zuvor / bey
329bestettigung dieses Articuls begehret/ sambt allen
330dem was entzwischen vorgeläufen weder jetzo nach in
331khünfftig / zu einigen nachtheil oder abbruch des ehr-
332lichen Leimudts / oder ander beschwerung und ansto-
333sen / allen dreyen Stenden ingemein und insonderheit /
334von / unsern Erben / und khünfftigen Khönigen in
335 nicht gerechnet / oder bemelten Stenden
336ubel angetzogen und ausgedeuttet werden soll / und
337dis zu khünfftig und ewigen zeitten.

338Befehlen hiermit allen Obristen Officiren/
339Landt Rechts beysitzeren / und Räthen / auch allen
340Stenden und Inwohnern dieses / so
341an jetzo und khünfftig sein werden / unsern lieben ge-
342trewen / das ihr gemelten Herrn / Ritterschafft / Prä-
343ger / Berg: und andern Stedten / alle drey Stende
344dieses / sambt allen ihren Unterthanen /
345in Summa alle die sub utraq;[ue] / welche sich zu dieser
346Behmischen Confession bekennen / bey dieser unserer
347versicherung und Maiestadt / wie dieselbe in allen
348Articuln / Sententzen und Clauseln lautet / vertrettet
349und schützet / selbst ihnen hierinnen ainigen aintrag
350nicht thuet / viel weniger andern zuthuen nicht ver-
351stattet / und dis bey vermeidung unsers zorns und un-
352genad. Und wollen uber dies / da jemandts sey von
353Geistlichen oder Weltlichen Personen / diese Maie-
354stat zuubertretten sich unterstünde / so erkhennen wir
355sich schuldig / sambt unsern Erben und zukhünfftigen
356Khönigen in / wie auch den Stenden die-
357ses / zu ainem jeden derselben / als zu ai-
358nem verhinderer / und zerstörer des gemeinen fridens /
359zugreiffen. Die Stende hergegen / bey dem ihrigen
360schüetzen und vertheidigen / wie solches in der Landts-
361ordnung der Articul / von beschützung des Landes-
362guter / Ordnung und Rechten desselben / klerlich aus-
363weisset.

364Entlich befehlen den grössern und mindern
365Officiren / bey der Landtaffel dieses
366 / das sie zukhünfftigen gedechtnüs / diesen
367Brieff und Maiestat / in der Landtags Relation/
368welche bey diesem Landtage / von allen dreyen Sten-
369den dieses / bey der Landtaffel geschehen
370würdt /in die Landtaffel mit einleiben / und hernach
371dies Original zu andern Freyheitten und Landts
372Privilegien/ auffm legen / und verwahren
373lassen. Dessen zu Urkhundt haben Wier Unser
374Kayserlich Insigel / an diesem Brieff und Maie-
375stadt anzuhengen bevohlen. Geben auff Unserm
376 / am Donnerstag
377nach S.[anct] Procopii1/ Anno / im Ein tausent / Sechshun-
378dert und Neunten. Unserer
379im Vier und Dreyssigisten / des im
380Sieben und Dreyssigisten / und des
381auch im Vier und Dreyssigisten.
382.


383

384,
385Supremus Burggravius
386


387

388Ad mandatum Sacrae Caes:
389Majestatis proprium.


390

391


Sachliche Anmerkungen

1 Der 09. Juli 1609.