Europäische Religionsfrieden Digital

Europäische Religionsfrieden Digital

Zur Startseite

1Wir Ferdinand der
2Ander / von Gottes Gnaden / Er-
3wöhlter Römischer Kaiser / zu allen Zeiten
4Mehrer deß Reichs / in Germanien zu Hungarn / Bö-
5heimb / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien / etc. Kö-
6nig / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundt /
7zu Brabandt / zu Steyr / zu Kärndten / zu Crain / zu Lu-
8tzemburg / zu Württemberg / Ober und NiderSchlesien /
9Fürst zu Schwaben / Marggraff deß H: Röm: Reichs /
10zu Mähren / Ober und Nider Laussnitz / Gefürster
11Graff zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfürdt / zu Kyburg und
12zu Görtz / Landgraff in Elsäs / Herr auff der Windischen Marck / zu Porttenau und zu Salinß / etc.

13Embieten N: Allen und Jeden Churfürsten / Fürsten / Geist: und Weltlichen / Prae-
14laten / Graven / Freyen / Herrn / Rittern / Knechten / Landtvögten / Haubtleuten / Vitzdom-
15ben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Ambtleuthen / Landtrichtern / Schulthaissen / Burgermai-
16stern / Richtern / Räthen / Burgern / Gmaindten / und sonst allen andern Unsern und deß
17Reichs Underthanen und Getrewnu / in was Würden / Standt oder Wesen die seynd / Unser
18Freundtschafft / Gnad / und alles Guts. Und setzen ausser zweiffel / E. LL. AA. und Euch /
19auch Menniglich / werde mehr dann zuviel wissent und bekant seyn / in was schädliche Mißhellig-
20keit und Zerrüttung Unser geliebtes Vatterlandt Teutscher Nation, nun ein lange zeithero ge-
21schwebt / dessen Mißtrauen und hochgefährlicher Trennung / Anfang unnd Brunnenquel / ur-
22sprünglich zwar die laidige Spaltung in der Religion gewesen / und noch ist / nach derselben aber
23dieses vornemblich / daß gegen den Religion: und Landtfriden / so vornemblich deßwegen auffge-
24richtet / damit die Stände beider Religion, solchen Friden gemäß / einträchtig sich gegeneinander
25verhalten / auch kein Thail dem andern an seinen Rechten / Gütern / Landt und Leuthen / keinen
26eingriff / schaden oder nachthail zufügen solle / nicht allein underschidliche Spolia und andere hoch-
27schädliche attentata verübet / sonder auch noch darzu under allerhand gesuchten schein / unnd durch
28hochschädliches disputat uber den Religionfriden selbsten / gleichsamm derselbe in seinem Inhalt den
29Jenigen / so dagegen gehandlet zustatten kommen thete / justificiert und verthädigt werden wöllen.

30Auß welchem dann erfolgt / nach dem die Turbatores etliche Urthel verlohren / auch Ihrer unrecht-
31messigen Eingriff halber / noch fernern Verlusts sich besorgen müssen / daß man zuletzt eines thails
32gegen dem klaren Inhalt deß ReligionFriden selbst / alß auch anderer deß H: Reichs Abschied / kei-
33nen Richter mehr leiden / sondern den andern Thail zu einem neuen Vertrag / und daß sich derselbe
34under dem schein einer Composition, alles An: und Zuspruchs gäntzlichen begeben möchte / zwin-
35gen wollen / auch zu behaubtung solches unrechtmessigen intents, anfenglich allerhand verborgene
36Intelligenzen / heimbliche Verbündnuß / underschiedliche Correspondenzen / und zu letzt ein
37offentliche Union / dann / alß dieselbe durch die entstandene Böhmische Rebellion, ein erwünschten
38Vorthel erlangt zuhaben vermeint / Ihr Vorhaben durchzutringen / noch weittere Confoedera-
39tiones und Bündnussen mit Inn: und Außländischen Herrschafften und Communen / Ja deß
40Erbfeinds Christlichen Nammens selbst einflechtung / angestelt / biß entlich durch solche Machina-
41tiones daß gantze Vatterland in ein Flammen und solchen Zustandt / darinnen es noch biß Dato
42mit höchsten seufftzen / und weheklagen der nothleidenden Armen Underthanen / sich befindet / ge-
43bracht worden. Ob nun zwar dises Unhail / sowohl Unsere Löbliche Vorfahren am Reich /
44alß auch vil Fridliebende Ständt und darunter vornemblich deß H: Reichs Churfürsten zeitlichen
45vorgesehen / und Jhres thails gern remedieren wollen / Alßdann noch Anno Fünffzehenhundert
46Neun und Fünfftzig / alß man Erstlich uber und wider den ReligionFriden / eine vermeinte Clag
47einzuwenden tentirt, weiland Unsers Vorfahren und Anhern Kaisers Ferdinandi L. dieselbe
48Clagen / an das Kaiserliche Cammergericht remittirt, darüber aber die Protestirenden damahln
49die Cammer geflohen / und die decision von gedachtes Unsers Anherrn Kaisers Ferdinandi L: selbst
50begehrt / mit diesem andeuten / daß etliche darunter so lauter und klar / daß Sie einiger weittern auß-
51führung nit bedürfftig / sondern allein auß den schlechten Worten deß Religionfriden decicirt wer-
52den möchten / Inmassen ein solche General decision, auff folgenden ReichsTägen / und sonderlich
53noch Anno Fünffzehenhundert Vier und Neuntzig gesucht / Alßdann auch damahln deß Admi-
54nistratoris der ChurSachsen Hertzog Friderich Wilhlems L: solche decision zu besserer praepa-
55ration desselben ReichsTags proponirn lassen / So ist doch wegen gefährlicher TürckenKrieg /
56und anderer verlengten expeditionen / die decision differirt worden / Nichts desto weniger aber
57haben höchstermelte Unsere Löbliche Vorfahren hierzwischen nicht underlassen / den betrangten
58so bey denselben umb die Justitz angehalten / Jhrem Kaiserlichen Ambt gemeß / so wol an Jhrem
59Kaiserlichen Hoff: alß dem Cammergericht zu Speyr / nach Inhalt deß ReligionFriden / und der
60allgemeinen Rechten / dieselbe zuertheilen / biß entlich Anno Sechzehenhundert und Dreyzehen
61die Jenige / so sich Correspondirende genent / nicht allein solcher rechtmessigen / unnd in dem
62Passauischen Vertrag so wol / alß auch in dem ReligionFriden selbst / außtrucklich fundirten
63process, an dem Kaiserlichen Hoff und Cammergericht / neben überraichung neuer Gravaminum
64sich beschwerdt / sonder auch die hiebevorauß obbeschriben: selbst vorgeschlagene Kaiserliche
65decision, weitter nicht zulassen wollen / sonder auff einen neuen modum eines gütlichen Ver-
66gleichs / so noch auff demselben ReichsTag / vorgenommen werden sollen / getrungen / und alß Sy
67damahls mit solcher vorgeschützten Composition nicht fortkommen mögen / haben Sy dannoch
68nicht underlassen / wegen eines absonderlichen Composition Tag starck in Unsers Vetter unnd
69Vattern weyland Kaisers Matthiae L: zutringen / welche sich auch / damit Jhre L: nichts / so zu
70widerbringung guten Verstands under den Ständen dienen möchte / an Ihrem thail erwinden
71liessen / einen Composition Tag entlich nicht zuwider seyn lassen. Alß Sy aber der Catholischen
72Stände rechtmessige beschwer / so Sy bey solchem Mittel gehabt / in erwegung gezogen / weiln
73Sy von dem ReligionFriden nit künten noch wolten abweichen / und daher von Ihren Rechten
74transigendo gegen inhalt deß ReligionFridens sich nicht wüsten einzulassen / unnd der Ursach
75halber alle handlung nit allein vergeblich: sonder allein zu mehrer verbitterung außschlagen wur-
76den / alß haben Sy solchen weeg alß ein desperirtes mittel fallen lassen / wie dann eines theils
77die protestierenden Stände selbst erkent / daß mit demselben / ohne einwilligung deß Catholischen
78Thails / schwerlich zugelangen / dannenhero bald nach obgedachtem Reichstage Anno Sechzehen-
79hundert vnd Dreyzehen / neben den Catholischen auch deß Churfürsten von Sachsen / und Land-
80graff von Hessen Darmbstatt LL: Unsers Vorfahren Kaisers Matthiae L: wohlmainent gera-
81then / daß Ihre L: obbemelten Gravaminibus auß Kais: Ambt / Ihrer Vorfahren am Reich /
82Römischer Kaiser Exempel zuvolg / nach Inhalt der Reichs Constitutionen / Ihre erledigung ge-
83ben sollen / wie dann darüber erstgedachtes Churfürsten von Sachsen L: das folgende Sechzehen-
84hundert und Vierzehende Jahr / den Fünfften Martii in Ihrem Schreiben weitter erinnert / die
85Nider Sächssische Craiß Stände von der Conjunctur mit den Correspondirenden neben an-
86dern auß diesem fundamant abzumahnen / weil Ihr May: im Werckh seyn / die Gravamina
87fürderlich zuerledigen. Wann Wir dann Unsers Kaiserlichen Ambts ermessen / nicht
88allein wie Wir deß Heil: Römischen Reichs widerwertigen begegnen / und ehegedachts Reich
89widerumben zu rhue stellen / sondern auch zugleich damit durch ungleiche außlegung und deuttung
90deß ReligionFriden / die Reichs Stände nicht weitter under einander in Zwitracht und Mißhel-
91ligkeit gerathen / embsiglich vorzusehen / auch der Ursachen halben von dem Churfürstlichen Con-
92vent zu Mühlhausen auß / vnderthenigist auß treuer vorsorg für deß Heil: Reichs wohlstandt /
93ersucht worden / die allergnedigiste verfügung zuthun / damit zu auffrichtung guten bestendigen
94vertrauen / die zum öfftern von den Ständen eingebrachte und geklagte Gravamina nach In-
95halt der Reichs Constitutionen, auch Religion und ProphanFridens / so weit und vil darinnen
96submittirt, erörtert / und kain Standt, demselben zuwider beleidigt und beschwerdt bleibe.

97Alß haben Wir solche Unserm Kaiserlichen Ambt anhangende Erklärung und Resolution, dem
98Religion und ProphanFridengemäß / auch nach Inhalt der Reichs Abschieden / vornemblich de
99Anno Fünffzehenhundert Sechs und Sechtzig / lenger nicht sollen noch wollen anstehen lassen /
100bevorab / demnach Uns nicht allein vorgetragen worden / welcher gestalt auff mehrbesagtem
101Reichstag Anno Sechzehenhundert und Dreyzehen / die Protestierende selbst bekhent / daß die
102Gravamina nicht neu / sondern hiebevor offtmals geklagt / die Jenigen auch / so dabey interessirt
103zuseyn vermeinen möchten / gnugsamb allbereit darüber gehört worden / sonder auch schon
104lengst Anno Fünffzehundert Sechs und Sibentzig / erstgemelte Protestierende Stände in Ih-
105ren / Unserm Vorfahren Kaisers Maximilian L: uberraichten Supplicicren, umb erledigung Ih-
106rer Cravaminum, mit gutem grundt selbst klärlich angedeutet / das unnoth sey / auff deß ai-
107nen oder deß andern theil bewilligung zusehen / oder zuwarten / sondern der Kaiserlichen May: alß
108dem Oberhaubt und Handhaber aller Ordnung und Gesetze / auch Beschirmer und Beschützer der
109Betrangten / alle vollkomene Gewalt und Macht zustehe / Ihr Kaiserlich Ambt zu interponi-
110ren / und was zu fortsetzung gemeiner wohlfart / und abschaffung alles schädlichen Mißverstandts
111und Unheils im Römischen Reich ersprießlich sein mag / und vorigen Reichssatzungen gemäß ist /
112zuverordnen. Welches Anno FünffzehenhundertNeun vnd Fünfftzig / erstgemelte Protestirende /
113wie auch oben angezogen / mit disem anhang an offtgedachts Unsers Anherrn Kaisers Ferdinan-
114di L: mit solchen formalibus gelangen lassen / daß es umb die Gravamina also geschaffen / daß die-
115selbe (alß sich solches in Warheit befindet) auß den klaren Worten der Reichs Constitutionen /
116und deß ReligionFriden decidirt werden können und sollen. Ob Uns nun zwar nichts liebers
117gewesen / alß allen solchen Gravaminibus durch Unsere Kaiserliche Resolution Ihre abhelffliche
118maß zugeben / So haben Wir doch vornemblich darauff gesehen / wie Wir auch dessen von dem
119Churfürstlichen Collegio erinnert / die Jenige zuerörtern / darüber der Submission halber / der
120wenigiste zweiffel nicht vorfallen möchte / Als die Jenige Gravamina sein / so auch ohne alle Sub-
121mission in dem klaren Buchstaben deß ReligionFridens bestehen / und an deren Resolution zu
122widerbringung eines durchgehenden Fridens / am maisten und höchsten gelegen / darbey Wir dann
123nit underlassen wollen / auch dem übrigen nachzudencken / und bey erster gelegenhait Uns ebenmäs-
124sig / damit sich niemand ferner zubeschweren Ursach habe / zu resolviren.

125[1] Diesem nach und damit Wir zu dem Werckh selbsten schreitten / befinden Wir
126Erstlich / das dem ReligionFriden / und vorigen dißfahls gantz nicht auffgehobenen Reichssa-
127tzungen zuwider / in ein gantz unnöthig disputat gezogen / und dardurch der jetzige Ubelstandt im
128Heil: Römischen Reich nicht wenig verursacht worden / ob auch die Jenige Stifftungen / Klö-
129ster und Praelaturn / so unter der Fürsten unnd Ständt Gebieth unnd Pottmässigkeit gelegen /
130under dem ReligionFriden begriffen / den Jenigen welchen die Landsfürstliche und sonsten Ter-
131ritorial Obrigkheit zustehet / Macht gehabt / oder noch haben / solche einzuziehen / zu reformiern /
132oder in ander weeg zu milten gaben / oder sonst jhrem gefallen nach / zuverwenden. Das nun
133solches nicht sein solle / den Obrigkheiten auch dergleichen eingriff in die Geistliche Güter / ob die
134zwar dem Heil: Römischen Reich nicht ohne Mittel underworffen / nicht gebüre / darvon besagt
135der ReligionFriden klar und außtrucklich im §. dagegen etc. das die Augspurgische Confes-
136sions Verwandte / die andere deß Heil: ReichsStände der alten Religion Geistliche oder Welt-
137liche / sambt und mit ihren Capituln unnd anderm Geistliches Standts / auch ungeachtet / ob /
138und wohin Sy jhre residenzen verruckt hetten / bey ihrer Religion, Glauben / Kirchen ge-
139bräuchen / Ordnung und Caeremonien / auch Ihren Haab / Gütern / ligenden und fahrenden /
140Landen / Leuthen / Herrschafften / Obrigkheiten / Herrligkheiten und Gerechtigkheiten / Renten /
141Zinsen / Zehenten / unbeschwert bleiben / und Sy derselben fridlich und ruhiglich gebrauchen / ge-
142niessen / unwaigerlich folgen lassen / und getreulich darzu verholffen seyn / auch mit der that oder
143sonst in ungutem / gegen dieselben nichts fürnemmen / sondern in alleweg nach laut und außweisung
144deß Heil: Reichs Rechten / Ordnung / Abschieden und auffgerichten Landtfriden / Jeder sich gegen
145dem andern an gebürendem ordentlichen Rechten begnügen lassen / Alles bey Fürstlichen Ehren
146wahren Worten / und vermeydung der Pöen in dem auffgerichten Landfriden begriffen. Daß
147nun die Wort / und andern GeistlichenStandts / nicht auff solche Stifft und Klöster /
148so dem Reich immediate underworffen und Reichs Ständt seyn / besondern auff die Jenigen so in
149Jhrer der Augspurgischen Confessions Verwanden Territoriis oder Gebiet gelegen / zuverstehn
150seyn / das weisen nicht allein die ReichsActen und Prothocolla, welche über diesen Puncten im
151FürstenRath gehalten worden / darinnen alles das jenige was in diesem Paragrapho von
152Geistlichen und Ihren Stifftern / vnder einem periodum gesetzt / gar underschied-
153lich / und in specie anfangs von denen Geistlichen so ReichsStände / darnach von denen so nicht
154ReichsStände / und in anderer territorio gelegen / disponirt und außgetruckt würdt / sondern
155es gibt auch der Context selber zuverstehen / das den Geistlichen so Ihre Residendten veruckt
156eben sowol als wann Sy sich bey derselben noch befinden theten / Ihre Rendten und Einkom-
157men / auß der andern territorio und gebieth folgen sollen. Allermeist aber / so ist solches her-
158nach auß dem §. damit auch etc. vollendt klärlich abzunehmen / in deme darinnen die Geistliche /
159Jurisdiction wider die Augspurgische Confessions verwandten / mit diesem außtrucklichen
160vorbehalt suspendirt würdt / daß solche Suspension den Geistlichen Churfürsten / Fürften
161und Ständten / Collegien, Clöstern und Ordensleuten / an Ihren Rendten / Güldt / Zinß
162und Zehenden / Weltlichen Lehenschafften / auch andern Rechten und Gerechtigkeiten wie ob-
163steht (nemblich in vorangezogenem §. dagegen) unvergreifflich sein soll / Sintemalen in disen
164Worten die Jenigen Geistlichen / so ReichsStände / als Collegia, Clöster / und Ordensleut / von
165denen allen eben diß was von ReichsStänden / hier / und oben gemelt worden / in specie ge-
166setzt und widerholt wird / Alsdann eben dise Satzung sowol von der mittelbahren als unmit-
167telbahren Geistlichen Güetter / Rendten und Zinsen / dem ReichsAbschiedt Anno Fünffzehen
168hundert Vier und Viertzig / §. und mit ec. & sequentibus, allerdings correspondirt, welcher
169als auch andere vorgehende ReichsAbschiede / so in dem Religionfriden nicht expresse verän-
170dert / noch in seiner würcklichen Krafft unwidersprechlich verbleibt. So ist auch zum andern
171solches im §. dieweil aber etc. noch mehr zubefinden / dann in demselben würdt versehen / daß
172die Jenigen Stifft und Clöster / welche nicht ReichsStänden zugehörig / und deren possession
173die Geistlichen zur zeit deß Passauischen Vertrags / oder biß dahin nicht gehabt / sondern von
174den Augspurgischen Confessions verwandten Ständen noch vor dem Passauischen Vertrag
175eingezogen worden / Jhnen den Augspurgischen Confessions verwandten bleiben / und dero-
176wegen weiter nicht mehr sollen angefochten werden. Weilen nun hie die Jenigen Stiffter
177und Clöster / so dem Römischen Reich ohne alle mittel underworffen / von den Jenigen so in
178der andern Territorio gelegen / und also nicht unmittelbahre Ständ sein / abgesondert und di-
179sponirt würd / daß es mit solchen Mittelbahren Stifft und Clöstern bey der Ordnung die ein
180jeder Stand / vor dem Passauischen Vertrag / mit solchen eingezogenen und verwendten Güt-
181tern gemacht / gelassen / und dieselbe Ständ weder in: noch ausserhalb Rechtens / solcher Güt-
182ter halber / nicht besprochen noch angefochten werden sollen / So schleust sichs unwidersprech-
183lich / daß die Jenigen Mittelbahre Stifft und Clöster / so nicht vor dem Passauischen Vertrag
184besondern hernach erst / und seydhero dem Religionfrid eingezogen / außgenommen / und den
185Augspurgischen Confessions verwandten daran gar kein recht dieselbe zu reformieren oder
186einzuziehen eingeraumbt / Sondern daß solches nicht zugelassen / unnd da dergleichen gesche-
187hen / den beleidigten thailen Jhre Rechten unnd Gerechtigkeiten vorzuwenden unbenommen.
188Welches zum Dritten / auch daher erscheint / daß im Religionfriden nirgents zubefinden / daß
189die Augspurgische Confessions verwandten einige Stifft unnd Clöster hinfort mehr einziehen
190dörffen / Sondern wie gedacht vilmehr daß Widerspihl / also gar / daß wann gleich solches nicht
191außtruckenlich darinnen wer verbotten worden / es dennocht / weil nicht expresse zugelassen /
192nach der disposition der Allgemeinen Geist: und Weltlichen Rechten / auch deß gemeinen Landt-
193fridens zu urtheilen wäre / vermög dessen niemandt gebürt / einem andern daß seinige zuent-
194wehren / weniger dergleichen Geistliche Gestifft und Guetter zuverändern / welche zumahl divi-
195ni Juris und allein Gott und der Kirchen / nach inhalt Ihrer fundation zugehören / vnd deß-
196wegen in erstgedachtem §. dieweil aber / daß Sie den Ständen / ob dieselbe Güetter zwar
197under Ihrer Pottmässigkeit gelegen / nicht zuständig sein / außtrucklich vorbehalten worden /
198darumb auch die Augspurgische Confessions verwandten / sich in dem Religionfriden expres-
199se verwahren lassen / daß Sie für die jenigen mittelbahren Geistlichen Güetter / so Sy schon
200eingezogen nicht mehr redt noch antwort geben dürfften / Und irret nicht / daß im Religion
201fridt in § und damit etc. gesetzet / daß die Augspurgische Confessions verwandte Stände /
202bey ihrem Glauben / Caeremonien und Kirchen Ordnung / so Sie in Ihren Fürstenthumben
203Landen unnd Herrschafften auffgericht / oder noch auffrichten möchten / ungehindert sein und
204bleiben sollen / darauß etliche zu schliessen vermainen / daß Sy die darinn gelegne Clöster auch /
205zu reformiern macht haben. Dann obwohl dergleichen Clöster in den Weltlichen zugelasse-
206nen schuldigkeiten / Ihren gebührenden respect dahin tragen / So haben sie doch / in den
207fundationen und Geistlichen dingen / mit den Landen und Herrschafften nichts zuthuen /
208sondern wie vorgedacht / gehören sie Gott und der Kirchen zu / daher sie dann von Weltlichen
209Gebiet und Regiment dißfalls exempt und frey sein. Es folgt auch nicht / weil der Reli-
210gionfridt allein zwischen ReichsStänden auffgerichtet / daß deßwegen dergleichen Ordensleuten
211keine process zuerkennen / dann obwohl der Religionfriden / allein mit den Ständen deß hei-
212ligen Römischen Reichs auffgerichtet / so können doch so gar die Underthanen / in den bestimb-
213ten fählen sich desselben gebrauchen / und ist offenbahr / daß die in andern Fürstenthumben
214und Landen gelegne Stifft und Clöster / mit den Geistlichen ReichsStänden / in dem Religion-
215friden begriffen / desselben und gemainer Rechten fähig / auch derohalben eben sowol bey den
216Ihrigen handtzuhaben / hingegen aber wie obgedacht an keinem Ort zufinden / daß die Aug-
217spurgische Confessions verwandte / Ihnen den Geistlichen / etwas weitter an Ihren Güetter
218entziehen sollen oder mögen.

219Nichtweniger ist nunmehr Reichskündig / daß etliche Protestierende Stände
220gegen den außtrucklichen Buchstaben deß Religionfriden / in §. und nach dem etc. in wel-
221chem mit hellen Worten versehen / Wo ein Erzbichoff / Bischoffe / Praelat / oder ein ander,
222Geistliches Stands / von Unser Alten Religion abtretten wurde / daß derselbige sein Ertz-
223Bistumb / Praelatur / und Beneficia, auch damit alle Frücht und Einkommen / so Er darvon
224gehabt / alsbald ohne einige widerung und verzug / Jedoch seinen Ehren unnachtheilig / verlas-
225sen / auch den Capituln / und denen es von gemainen Rechten / oder der Kirchen und Stifft ge-
226wohnheiten zugehört / ein Person der Alten Religion verwandt / zuwöhlen und zuordnen zu-
227gelassen sein / welche auch sambt der Geistlichen Capituln und andern Kirchen / bey der Kir-
228chen und Stifft Fundationen, Electionen, Praesentationen, Confirmationen, alten her-
229kommen / Gerechtigkeiten und Güettern / ligent unnd fahrent unverhindert und fridlich ge-
230lassen werden sollen ꝛc. Dannoch sich understanden / nicht allein nach dem Sy von der Catho-
231lischen Religion abgetretten / Ihre Bistumber Praelaturn vud praebenden zubehalten / sonder
232auch die jenige welche damit nicht versehen gewesen / nach solchen Bistumben / und Praela-
233turn zutrachten / under disem vorgegebnen Schein und Vorwandt / gleichsamb dieser paragra-
234phus, welcher Ihnen allzuhell in die Augen geschinen / kein theil deß Religionfridens sey / da-
235rinn Sy auch niemahln verwilligt / sonder vilmehr dagegen zum öfftern protestirt; Dahero
236Wir dann was es mit solchem paragrapho, den man in gemain den Geistlichen Vorbehalt
237zunennen pflegt / für eine eigentliche beschaffenheit habe / und wie solcher in den Religionfri-
238den kommen / (ob Uns zwar der Buechstab deß Religionfridens gnuegsamb sein sollen) Uns
239auß den Reichs Acten fleissig informieren lassen / auß welchen Wir dann befinden / sovil die
240angezogene Contradiction und nicht einwilligung der Protestirenden anlangt / daß gleichwol
241der so offt gemelte Religionfriden in seinem Inhalt ein anders vnd dieses mit sich bringt /
242daß derselbe mit der sambtlichen Churfürsten und Stände beydertheil Religionen Rath und
243gueten willen gemacht und beschlossen / auch also vollzogen / und dabey mit Aydt betheuerli-
244chen Worten / von allen Ständen zugesagt und versprochen worden / daß Er in allen und je-
245den seinen Puncten Clausuln und Articuln, stät / fest / unverbrüchlich gehalten / und demsel-
246ben im geringsten nicht zuwider noch entgegen gelebt werden solle. Wir und Unsere Vor-
247fahren / sein auch in Unserer Wahl und Crönungs Capitulation uff solchen Religionsfri-
248den / und desselben Inhalt und begriff / ohne ainige außnahm und vorbehalt / gewisen worden /
249zu welchem Uns deß heiligen Reichs Churfürsten / nicht also ohne vorbehalt und underschiedt
250verbunden haben wurden / da in solchem Religionfriden ichtwas zubefinden / zu dessen haltung
251Wir nicht obligirt sein sollen / Neben deme / so weisen die Reichs Acta und Prothocolla,
252so uber der behandlung dises Fridens in Unserer ReichsCantzley verhanden / daß zwar anfangs
253zwischen den Catholischen und Augspurgischen Confession verwandten / uber disen Punct ein
254grosse discrepans gewesen / und die Augspurgische Confession verwandten in solchen Vorbe-
255halt nicht einwilligen wollen / Als aber dagegen die Catholischen von demselben nicht weichen
256und eher lieber den Religionfriden miteinander fahren lassen wollen / auch darauff Unser ge-
257liebter Vorfahr Kayser Ferdinandt seeligen Angedenckens / vil wichtige und treffliche Ursa-
258chen den Augspurgischen Confessions verwandten vorhalten lassen / welche Sy auch nicht wi-
259derlegen können / geben mehrgedachten Reichstags Anno Fünffzenhundert Fünff und Fünff-
260tzig / glaubwürdige Original Acta und Prothocolla zuvernehmen / wasmassen der Abwesen-
261den Augspurgischen Confessions verwandten / Chur: Fürst: und Stände Pottschafften zu Ihren
262Principaln ein regress gesuecht / der ihnen auch auff Zehen Tag lang gewilliget / Nach wel-
263chem Sy den Zwaintzigisten Septembris Ihrer Herren erklärung hierüber eingebracht / und
264als Jhre L: und die Räth nicht weichen wollen / Letztlichen bey solchem Vorbehalt mit disen
265außtrucklichen Worten / daß Sy hierinnen endtlich Ihrer Kay: May: keinen form oder maß zuse-
266tzen wusten / verbleiben lassen / warauff Sy dann selbsten etliche Clausulas welche Sy in disem
267Geistlichen Vorbehalt zuscharff zusein beduncket / zulindern / auch andere Correcturn denselben ein-
268zuruckhen gebetten / Als insonderheit daß beede theil sich miteinander nit vergleichen können / und
269den jenigen / so solcher gestallt von den Stifftern tretten müssen / es an Ihren Ehren unschäd-
270lich sein / auch diser Vorbehalt künfftiger vergleichung der Religion nicht praeiudiciren solte /
271welches ihnen dann von ihrer L: umb gemaines fridens willen / und damit derselbige sich nicht
272zerschlagen möchte / bewilligt worden / darauff dieser Vorbehalt in den Religionfrid / eben auff
273die Formb und weise wie Er jetzt darinnen steht / gebracht / und folgents den Fünff und Zwain-
274tzigsten Septembris mit dem Religionfriden ohne einig widersprechen publicirt, sowohl dem
275Kayserlichen Cammergericht darnach hinfort zu judiciren / insinuirt und anbefohlen wor-
276den. Ob dann wol deß folgenden Jahrs / als Anno Fünffzehenhundert Sechs unnd
277Fünfftzig / wie auch hernach in Anno Fünffzehenhundert Siben unnd Fünfftzig / unnd
278Fünffzehenhundert Neun unnd Fünfftzig / dargegen protestirt werden wollen / ist es doch
279bey dem ReligionFrieden / als einer allbereit geschlossenen und mit Aydtsschwur bekräfftigten
280fundamental Gesatz: und Ordnung / durch welche auch der Catholische Theil allbereit ein
281Ius acquisitum, so ihnen nicht mehr entzogen werden können / erhalten / allerdings verblie-
282ben / wie dann auff solche Protestationes und der Augspurgischen Confession verwandten
283bitten / und suchen / mehrhochgedachts Unsers Vorfahren Kaysers Ferdinandi L: in underschied-
284lichen Decreten, daß Sy auß dem geschlossenen Religionfriden nicht mehr schreiten köndten /
285mehrmahls bescheiden lassen. Als auch nach Jhrer L: Todtfahl Kayser Maximilian Löbli-
286cher gedächtnuß / auffm Reichstag Anno Fünffzehenhundert Sechs und Sechtzig / umb cassi-
287rung dises Puncts von den Augspurgischen Confessions verwandten Ständen angelangt
288worden / haben Ihre L: dazu sich so wenig als vorwolgemelter Kayser Ferdinandt verstehen
289können. Folgendes hat Unser vielgeliebter Herr Vetter Kayser Rudolphs L: in Gott ru-
290hent / sich Anno Fünffzehenhundert und Neuntzig / den Siben unnd Zwaintzigisten Julii, ge-
291gen die drey Weltliche Churfürsten / als Sy abermals disen Vorbehalt angefochten / sich gantz
292Kayserlich / dem Exempel Ihrer Vorfahren gemäß / erklärt / daß Sy in dem Religionfriden
293und dessen begriff keinen underschiedt machen köndten / und also auch den Articul deß Geistli-
294chen Vorbehalt under andern für einen Articul und Theil deß Religionfridens halten / und
295auß folgenden Ursachen halten müssen / daß nemblich auff diese gantze verfassung nichts da-
296von außgeschlossen / Ihr Kay: May: ein leiblichen Aydt geschworen haben / der auch eben die-
297ses alles Ihr Kay: May: bey Ihrer May: Königlichen Wahl / durch deß heiligen Reichs
298Churfürsten selbst ohne einige außnahm und reservation fürgehalten worden seye / dabey es
299Ihre Kay: May: nunmehr Pflichten halber billich auch verbleiben liessen / dahero dann auch
300die Supplicierende Chur: und Fürsten / vernünfftiglich abnehmen köndten / wie wenig Ihrer
301Kay: May: hab gebüren wollen / daß Jenig was in beyden Stifften Cöln und Straßburg /
302diesem Vorbehalt zuwider vorgenommen ist worden / gut zuheissen / und daß es auch zu dem
303erfolgten Thathandlungen und weitläufftigkeiten nimmer kommen were / da man sich beider-
304seits deß Religionfridens hett erinnern / und demselben gestracs nachgeben wollen. Auß
305welchem allem Wir dann / umb sovil mehr billichmässige Ursach haben / diesen Unserer Vor-
306fahren rechtmässigen wolbedachten resolutionibus und Decretis nachzusetzen / je mehr Wir /
307auff was stattlichen festen Grundt dieselbe bestehen / auß den vorgangnen actis und dem
308klaren Buechstaben deß Religionfridens Uns berichten lassen. Dagegen auch die Protesti-
309rende mit bestandt nicht fürwenden können / daß dieser Vorbehalt Ihren Ehren und gewissen
310hinderlich / oder beschwerlich sey / dann der Ehre halben / Sy in dem Vorbehalt selbst sich schon
311verwahrt / deß gewissens halben aber noch viel mehr / weil keines theils Religion mitbringt /
312oder Ihr Religion darauff fundirt ist / daß ein jeder der derselben zugethan / müste ein Ertz-
313stifft oder Praebenda haben / auch die Catholische Geistliche / so aber noch nicht in hoher
314Weyhe / wann Sy sich in den Ehestandt begeben / solche Stifft und praebenden ohne einigen
315nachtheil Ihrer Ehren / weil Sy zu Geistlichen höchern ämbtern nicht mehr qualificirt sein
316selbst verlassen müssen. Alsdann auch die dem Geistlichen Vorbehalt inserirte Wörter /
317welcher sich aber beider Religion Stände nicht haben vergleichen kön-
318nen / gegen so klare zusag / und Aydliche verbündtnuß der Stände / beiderseits Religionen /
319uber den gantzen Inhalt deß Religionfridens nichts irren können / Sintemahlen eben darum-
320ben / weil beidetheil sich in diesem Punct nicht vergleichen kündten / Sie solchen zu Kayser
321Ferdinandi L: Außschlag gesetzt / und als S: L: denselben geben und sie hierüber der Kay:
322May: sich submittirt, ist ein solcher dem Religionfriden einverleibt / auch als ein gemaine
323Reichs Constitution und Ordnung von den sambtlichen Ständten deß Reichs bekräfftigt und
324publicirt, wie dann ermelter Consens und approbation auß der subscription und versieglung
325deß Religionfridens / als auch obangezogner der Protestirenden Stände haimbstellung
326gnugsamb dargethan wird / und sich mit fügen weiters nicht läst disputiren.

327[3] Wann auch entlich und zum Dritten / widerumb auff die Pahn gebracht werden will
328(wiewol dem Ersten von Uns gesetzten Puncten fast entgegen / als darinnen man so gar den Geist-
329lichen / welche keine Reichs Stände seyn / kein privilegium Religionis geständig seyn wollen)
330gleichsamb auch die Unterthanen der Reichs Stände / deß Religionsfridens fähig / und dannen-
331hero der Religion halber von ihren Obrigkeiten nicht vertrieben werden köndten / ob zwar dieser
332gravaminum halber die Ständte Augspurgischer Confession nicht einig / zu dessen Ihres vor-
333gebens bescheinung Sy auch dem §. wo aber etc. anziehen / in welchem disponirt, da ein Un-
334derthan / der Religion wegen an andere Orth ziehen / und sich nider thun wolte / denselben
335solcher ab: und zuzug auch verkauffung seiner Güetter / gegen zimblichen Abtrag der Leib-
336aigenschafft und nachsteur unverhinderlich zugelassen wenden solle . Als / auch daß Sy abson-
337derlich hierüber / der Underthanen halber / so under den Geistlichen gesessen / und damalen daß
338Exercitium Augspurgischer Confeslion hergebracht / von mehrhöchstgedachten Unsers An-
339herrn Kaysers Ferdinandi L: ein Deceret eben bey schliessung deß ReichsTags / Anno Fünff-
340zehenhundert Fünff und Fünfftzig erhalten haben sollen / in welchem der Religionfriden da-
341hin declarirt, daß solche Underthanen bey Ihrem Glauben von der Geistlichen Obrigkeit un-
342verhindert gelassen werden sollen / Als haben Wir gleichfals uber diesen Puncten (ob derselbe
343zwar auß dem Religionfriden für sich selbst in dem §. und damit etc. Item. §. darge-
344gen sollen / etc. gantz klar erscheinet / in welchem den unmittelbahren Ständen / Ihren Glau-
345ben / Kirchen gebrauch / Ordnung und Coeremonien anzustellen erlaubt / auch daß Sie in
346demselben von niemandts verhindert werden sollen / ernstlich gebotten) mit allem fleiß die Acta
347deß Reichstags Anno Fünffzehundert Fünff und Fünfftzig / under dem Religionfriden uber-
348sehen / und Uns darauß umbständtlichen berichten lassen / was dieses Puncten halben fürge-
349loffen / auß welchem Wir dann befinden / daß zwar anfangs grosser stritt hierüber fürgefal-
350len / und die Augspurgische Confession verwandte starck darauff getrungen / daß der andern
351Stände Underthanen gleichsfals die Augspurgische Confession möchte frey gelassen / und
352deßwegen ein sonderbare Clausula in Religionfrid gebracht werden / Es haben aber die Ca-
353tholischen dasselbe keines wegs eingehen wollen / Sondern dagegen angezogen / daß solches zu
354lauterm Auffruhr / Ungehorsamb und Unwillen zwischen Herrschafften und Underthanen
355Ursach gebe / und weil Sy den andern Ständen nicht fürschrieben / wie Sy es mit Jhren
356Underthanen halten sollen / So were es unbillich / daß Sy dißfals den Catholischen Gesetz
357und Ordnung geben wolten; Sy die Catholischen gedachten Ihr Seel sowohl als andere zu-
358versorgen / und köndten derowegen nicht gedulden / daß Ihren Underthanen raumb und Lufft
359gegeben wurde / einer andern Religion, als Sy selber weren / anzuhangen / welches Ihnen
360auch mehrwohlbesagter Unser freundtlicher geliebter Anherr / Kayser Ferdinands L. mit mehrerm
361stattlich und beweglich zu Gemüth führen lassen / mit dem außtrucklichen Anhang / daß da-
362fern die handlung solte dahin gemeint sein / daß man auch der Catholischen Underthanen wol-
363te darein ziehen / es einen kurtzen weeg hette / und gantz unnötig were / ein ander lenger auff-
364zuhalten / dann einmahl wurden Ihr L: eher alle handlung zerschlagen lassen. Als aber die
365Stände Augspurgischer Confession nichts desto weniger die Freyheit deß gewissens starck
366urgirt, haben Ihnen die Catholische entlich so weit nachgeben / daß den Underthanen frey
367sein solle / auß dem Landt zuziehen / darauff gemelte Ständ die obgedachte Clausul fallen las-
368sen / und die Sach mit Ihrer L: und den Catholischen verglichen / wie Sy heut zu Tag im Re-
369ligionfriden stehet / in §. Es soll auch etc. nemblich daß kein Standt den andern / noch der-
370selben Underthanen zu seiner Religion tringen / abpracticiren / oder wider Ihre Obrigkeiten
371in Schutz und Schirm nehmen / noch verthädigen soll / in kein weeg / Item wo aber
372Ihrer Kay: May: der Churfürsten / Fürsten und Ständt Underthanen der Alten Religion
373oder Augspurgischer Confession anhängig / von solcher Ihrer Religion wegen / auß Unserm
374auch der Churfürsten / Fürsten und Stände deß heiligen Reichs Landen / Fürstenthumben /
375Stätten / oder Fleckhen / mit Ihren Weib und Kindern / an andere Orth ziehen / und sich ni-
376der thuen wolten / daß denselben solcher ab: und zuzug auch verkauffung Ihrer Haab unnd
377Güetter gegen zimblichen billichen Abtrag der Leibaigenschafft unnd Nachsteur / wie eines je-
378den Orths von Altersher üblich herbracht und gehalten worden ist / unverhindert Männig-
379lichs zugelassen / und bewilligt / auch an Ihren Ehren und Pflichten allerdings unenthalten
380sein solte / Ja man ist in diesem Puncten so behütsamb verfahren / daß darüber viel täidtung
381vorgangen / biß man entlich die gefreyte Ritterschafft und Stätte / in solchen Religionfriden
382eingeschlossen / als in § und in solchem Friden etc. zusehen / dessen es gantz nit bedürfftig / da
383alle und jede Underthanen für sich selbst deß Privilegii Religionis fähig weren. Darauß dann
384offentlich erscheint / daß den Underthanen die Religion nicht frey gelassen / sonder an dersel-
385ben statt ein freyer Abzug eingeraumet worden / und wann Ihnen den Underthanen die Reli-
386gion, Inhalts und vermög deß Religionfridens frey gelassen / hette es gar nicht bedürfft / daß
387die Augspurgische Confessions verwandte Stände / erst durch ein sonderlich Decret und dem
388Religionfriden derogirende erklärung / dasselbige zuwegen zubringen sich so hefftig bemühet
389hetten. Demnach aber von diesem Decreto nichts im Religionfriden stehet / sonder demsel-
390ben vielmehr zuwider / solches auch dem Cammergericht niemahls insinuirt, noch irgent eine
391zeit darauff gesprochen und erkendt / vielweniger ad usum gebracht worden / auch ohne bewil-
392ligung der Catholischen Stände / weil es eine derogation deß Religionfridens ist / so in
393dem Religionfriden selbsten höchlich verbotten / nunmehr kein Krafft haben mag / erstgedachte
394Catholische Stände auch / daß solches jemahlen in ordentliche Reichs berathschlagung gezo-
395gen / vielweniger daß Sy darein gewilligt hetten / nichts wissen wollen / deßwegen dann Un-
396sere Löbliche Vorfahren auff vielfältiges anhalten solches Decret, oder dessen Inhalt dem
397Religionfriden nicht einverleiben / noch der Cammer lnsinuiren lassen wollen / sonder solches
398auff sich selbst stehen / entgegen aber den Religionfrid in allen seinen Clausuln vnd Articuln
399confirmiren / bestättigen und beschwören lassen / Als hat es hierbey auch billich sein verblei-
400ben und können Wir auch Unsers theils wegen dieses angezogenen Decrets / auß dem Inhalt
401deß Religionfriden nicht schreitten. Vielweniger aber mag auß dem §. Wo aber etc.
402und in demselben gesetzten Wörtern sich nider thun wolten / ichtwas beständig gegen
403dem hellen Buchstaben / deß Religionfridens / und die darüber gepflogene Acta publica ge-
404schlossen werden / dann in demselben §. allein dieses / wie auß den Actis klärlich erscheint /
405verordnet / und gesetzt würd / wann ein Underthan sich mit seiner Obrigkeit in der Religion
406nicht conformiren / sonder viel lieber abziehen wolte / daß jhme solches gegen entrichtung üb-
407licher Nachsteur befrey stehen / Er auch gegen seinem willen zu der andern Religion nicht ge-
408trungen / noch auch deßwegen seiner Güetter verlustigt sein solle.

409Auß welchem bißhero außgeführten und von Uns nach Inhalt deß Re-
410ligionfridens und anderer deß heiligen Reichs Abschiedt / Reichshandlung und actitaten /
411resolvirten dreyen Haubt Articuln / Wir dann hiemit erkennen und erklären. Erstlich
412daß die Protestirenden Stände keine Ursach sich zubeklagen / und für ein gravamen anzu-
413ziehen / daß den Ordens Generaln, Abbten / Prælaten und andern Geistlichen Standts / so-
414dem Reich nit ohne Mittel underworffen / da Sy wegen Ihrer eingezogenen Stifft und Gütter /
415Hospitalien und andern Gottseeligen Stifftungen / bey Uns oder Unserm Kayserlichen Cam-
416mergericht / umb nothwendige Process angehalten / dieselbe Ihnen ertheilt / auch darüber gar
417zu Urtheil und Execution geschritten ; sondern daß entgegen die Catholische Stände / sich
418billich und rechtmässig beschwert / und solcher mediat Geistlichen angenommen / daß den-
419selben Ihre Clöster und Geistliche Gütter / deren sie zu zeit deß Passauischen Vertrags oder
420seithero in Besitz gewesen / gegen den klaren Inhalt deß Religionfridens eingezogen / Ihre
421Rendten / und Gülten auffgehalten / Sy auch noch darüben / als wann Sy deß Religion-
422fridens gar nicht fähig weren / von allen Rechten und Vindicationen gäntzlich verstossen / die
423Gütter aber zu eigenthätlicher occupation der Obrigkeit / gegen die lntention und Mai-
424nung / der Gottseeligen Fundatorn, als auch gegen dem hellen Buchstaben deß Religion-
425fridens außgesetzt werden wolten.

426Bey dem Andern Articul erkennen Wir ebenmässig / daß die Augspurgische Con-
427fessions verwandte kein Ursach eintziger beschwerung / daß Ihrer Religions verwandte / so
428Geistliche Stifft / Bistumber / und dem Reich unmittelbare Reichs Praelaturn innen haben /
429oder denselben noch nachtrachten / nicht wollen von den Catholischen Ständen für Bischoffen
430und Praelaten gehalten werden / denselben auch Ihre Session und Stimmen bey den Reichs-
431Tagen nicht verstatt / noch auch die Regalia und Lehen verliehen werden / Da entgegen auff
432der Catholischen seiten Inhalts deß Geistlichen Vorbehalts / und nach dessen undisputirlichen
433Buchstaben diese offenbare gravamina nicht unbillich geklagt werden / daß solche von der
434Catholischen Religion abgewichene Geistliche Bischoff und Praelaten / nichs destoweniger
435bey Ihren Bistumben und Praelaturen verharren / und aller Rechten und Privilegien, die
436Sy bey der Catholischen Religion gehabt / continuiren / und für ReichsStändt solcher
437Bistumber vnd Praelaturn halber gehalten werden sollen / daß auch die Jenige / so der Catholischen
438Religion nicht seyn / vil weniger sonsten zu Geistlichen Standt qualificirt, nichts desto weni-
439ger zu solchen Bistumben unnd Praelaturn sich eingetrungen / unnd noch weiter eintringen / unnd
440dardurch den gantzen Catholischen Geistlichen Stand / neben der Religion entlichen so vil an
441Ihnen ist / auff zuheben vermainen.

442Als Wir dann auch bey dem dritten Puncten etlicher Protestirender Stände ange-
443zogene gravamina gantz unerheblich befinden / sambt den Catholischen Ständen verweigert
444sein solte / in Ihren gebiet / Ihre Underthanen zu Ihrer Religion anzuhalten / auch da Sy
445sich hierinnen nicht accommodirn wollen / gegen daß gebürlich Abzug Gelt und Nachsteur
446Ihrem gefallen nach / dieselben außzuschaffen / oder auch denselben an frembde Oerther auß
447zulauffen / und andere Predig unnd Exercitia zusuchen / zuverbieten / da Sy doch dieselben
448gäntzlich abzuchaffen wolbefugt weren / hingegen aber ist nach obgesetzter Außführung / gantz
449Augenscheinlich / daß die Catholischen sich billich beschwert befunden / daß Ihnen in solchen
450Ihren reformationibus, von dem anderten Theil Ziel und Maß gegeben worden / auch die
451Underthanen zu gäntzlicher defection und abfahl von Ihrer Obrigkeit duch diesen fundt
452sollicitirt und bewegt werden wollen / und ist dises gravamen auff dieser der Catholischen
453seiten desto stärcker / weil solcher Resormation halber die Augspurgische Confessions verwand-
454ten vermeinen wolten / samb dißfahls die Catholischen mit Ihnen nit in gleichem Recht begrif-
455fen wären / sondern daß Ihnen zwar Ihre Underthanen zu reformiren und die widerspensti-
456ge außzuschaffen erlaubt / auch diß im Werck offentlich erzeigen / Entgegen aber den Catho-
457lischen solches nicht gut sein lassen wollen.

458Wann nun hiemit die Vornembste und Vortringende gravamina, an welchen
459vomemblich der Allgemeine Friden hafftet / Als obgemelt / auß den klaren Worten deß Reli-
460gionfridens / Reichs Constitutionen / und offnen Reichs Acten uberflüssig und gnugsamb er-
461klärt / und welcher Theil hierinnen sich zubeschweren oder nicht Ursach gehabt / außfündig ge-
462macht / Als Befehlen Wir hiemit Unserm Cammergericht (wie Sy dann in allen Puncten
463in erörterung der Rechtssachen uber den Religionfriden schon hiebevor auß ebenmässigem
464grunde deß klaren Religionfriden / was Wir durch diß Unser offentlich Edict erklärt / und
465erörtert haben / gleichsfahls solches alles für Recht befunden) auff diese Unsere erklärung /
466auch ins künfftig ohne weiter disputirn, wann dergleichen fähl vorfallen / so in dieser Un-
467serer Resolution begriffen / zuiudiciren / und Urtheil zusprechen / und weil die Spolia und
468turbationes, als auch occupirung der Stiffter und Praelaturn / gegen den Inhalt deß Reli-
469gionfridens / vieler örther gantz notori, und nicht zuwidersprechen / dagegen auch daß Ius,
470wie obgemelt / auß den Worten deß Religionfriden / und andern Reichs Abschieden ebenfahls
471undisputirlich / das also nunmehr in solchen fählen anderst nicht vonnöthen / als durch
472würckliche Execution dem betrangten Theil zu assistiren / und zu dem seinigen zuverhelffen /
473Als sein Wir zu würcklicher handthabung beides deß Religion: und Prophanfridens entlich
474entschlossen / Unsere Kay: Commissarios fürderlich in daß Reich abzuordnen / solche abge-
475wichene / als auch mit gewalt oder in ander weeg eingezogene Ertz: und Bistumber / Praela-
476turn / Clöster / und andere Geistliche Gütter / Hospitalien und Stifftungen / deren die Catho-
477lische zu zeit deß Passauischen Vertrags / oder seithero in possess gewesen / und unrechtmäs-
478sig destituirt worden / von den unrechtmässigen detentatoribus abzufordern / und mit taug-
479lichen: den fundationen und Stifftungen gemäß / ordentlich beruffenen und qualificirten
480Personen besetzen zulassen / und also einem jedwedern / zu dem jenigen / was Ihme gebürt
481und darzu Er nach außweisung vielangezogenen Religionfridens befugt / ohne unnothwen-
482dige umbschweiff und auffhalt zuverhelffen.

483Wir wollen auch hierbey nachmahln / nach Inhalt offtgedachten Religion-
484fridens / und deren auff denselben besagenden Reichs Abschieden / vornemblich deme de Anno
485Sechs und Sechtzig / hiemit offentlich declarirt und erkendt haben / Declariren auch hie-
486mit und erkennen / daß solcher Religionfriden allein die: der Uhralten Catholischen Religion,
487und dero Unserm geliebten Vorfahren Kayser Carolo V. Anno Fünffzehenhundert und
488Dreyssig / den Fünff und Zwaintzigisten Junii, ubergebener ungeänderten Augspurgischen Con-
489fessions verwandte angehe unb begreiffe / alle andere widrige Lehren und Secten aber / wie
490dieselben auch genandt / und entweder bereits auffkommen / oder noch auffkommen möchten/
491als unzulässig / davon außgeschlossen / verbotten / auch nicht geduldet oder gelitten werden
492sollen.

493Gebieten Demnach E: LL: AA: und Euch sambt und sonderlich / bey Pöen deß
494Religion und Landtfriden / So wollen sich dieser Unser entlichen Verordnung nicht wider-
495setzen / sonder dieselbe in Ihren Landen und Gebieten unverzogentlich befürdern und zu Werck
496richten helffen / wie nicht weniger Unsern Commissariis auff dero anruffen die hülffliche
497Handt bieten / den Jenigen aber / so dergleichen Ertz: und Bistumber / Praelaturn / Clöster
498Hospitalia, Pfründen / und andere Geistliche Gütter Stifftung inhaben / daß Sy sich als-
499bald von insinuation dieses Unsers Kayserlichen Edicts, zu abtrettung und Restituirung
500solcher Bistumb / Praelaturn und anderer Geistlichen Gütter gefast halten / und auff anhal-
501ten Unserer Kay: Commissarien / dieselbe unauffhältlich sambt allen dero an: und zugehör /
502einraumen und restituiren / dann da Sy solchem nicht nachkommen / oder hierinn sich säu-
503mig erzeigen wurden / Sy nicht allein in obangezogene Pöen deß Landt und Religionfri-
504den / daß ist der Aacht und OberAacht / auch verliehrung aller Ihrer Privilegien Recht und
505Gerechtigkeiren ipso facto ohne einige weittere Condemnation und Urtheil / dieses Ihren
506notorischen Ungehorsambs halber / gefallen / sonder Wir werden auch hierauff unaußbleiblich
507die würckliche Execution alsbald vornehmen und vollstrecken lassen. Wir Befehlen auch /
508Ordnen und wollen / daß dieses Unser Kayserlich Edict, Resolution und Erklärung / von
509eins jedwedern Crayß Außschreibenden Fürsten / in seinem Craiß offentlich publicirt, und zu
510Jedermänniglichs wissenschafft gebracht werde / daß auch denen: von Ihnen den Craiß Außschrei-
511benden hin und wider geschickten Copiis nicht weniger als dem Original selbsten / vollkom-
512mener Glauben zugestellt werde. Daß Meinen Wir Ernstlich. Geben in Unserer Statt
513Wienn / den Sechsten Monats Tag Martii, Anno Sechzehenhundert Neun und Zwaintzig /
514Unserer Reiche / deß Römischen im Zehenden / deß Hungerischen im Eylfften / und deß Bö-
515heimbischen im Zwölfften.

516Ferdinand
517sct
518Ph Stralendorff
519ssp
520AD Mandatum Sacrae Caesareae
521Majestatis proprium.
522Arnoldin Von Clarstain