Controversia et Confessio, Bd. 7


Abschied Herzog Albrechts (1554)

Abschied Herzog Albrechts (1554)Nr. 15 ULB Darmstadt info:isil/DE-17 Darmstadt Letzte Änderung: 2023-05-23 Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (CC BY)

Abschied.

Es haben sich die Pfarhern zu erinnern, welcher gestalt sie von vns, vnsere Christliche ConfessionHerzog Albrecht verfasste wohl zu Beginn des Jahres 1553 ein eigenes Bekenntnis, das Brenz und auch auch Melanchthon begutachten sollen. Brenz approbierte Albrechts Confessio, während Melanchthon ein Urteil verweigerte. Vgl. Fligge, Osiandrismus, 204, 208, 216, 218–221, 228, 230, 234f, 238f, 241f, 246, 249f, 254, 257f; Johann Brenz an Herzog Albrecht von Preußen. 16. April 1553, Anecdota Brentiana Nr. 193, S. 365f (366); Philipp Melanchthon an Herzog Albrecht von Preußen. 24. August 1554, in: CR 8, Nr. 5655, Sp. 332f., bes. 333 (MBW 7268). Die Datierung erfolgt nach MBW; das CR gibt den 20. August 1554 als Abfassungsdatum an. zu erwegen vnd wie sie vnstreflich zu approbiren, darnach auch der selben gemes zu lehren, damit widerumb inn vnsern Kirchen ein bestendiger frid auffgerichtet, her gefordertFür den 2. September 1554 hatte Albrecht alle Pfarrer seines Herzogtums zu einer Synode nach Königsberg bestellt, um dort die Confessio zu approbieren und zu unterzeichnen, die unter Vermittlung der Württemberger Theologen erarbeitet worden war. Vgl. Fligge, Osiandrismus, 240f. vnd verschriebenbrieflich einbestellt. Vgl. Art. verschreiben 3 und 9), in: DWb 25, 1155f, 1159. sein.
Solchem aber vnserm Christlichem begern vnd wolmeinen verschiener zeyt, vber vnser manigfaltig ansuchen keine volge gethan, sondern allein, das nach ergangenen Iuditijs [sic] EcclesiarumHerzog Albrecht hatte 1551 Osianders Bekenntnis Von dem einigen Mittler versenden lassen und um die Meinung zahlreicher Theologen aus dem Reich darüber gebeten, die letztlich alle ablehnend antworteten. Vgl. Wengert, Defending Faith, 33–62; Stupperich, Osiander in Preussen, 206–211. exequiret wuͤrdt, gestritten vnd demnach vmb einen Abschied vns vnderthenigklich ersuchen vnd bitten lassen.

Befelen wir derhalben hiemit, ernstlich gebietend, allen vnd jeden vnsern
Pfarhern, dasB: dz. sie forthin der Wirtenbergischen Kirchen Confession, DeclarationVgl. unsere Ausgabe Nr. 12, S. 667–694. vnd derselbigen Lehr sich gemeß verhalten, sintemalweil. dieser handel von der Rechtfertigung, so inn vnsern Landen ent-standen, darinnen gruͤndlich expliciret wirdt vnd der Augspurgischen Confession gantz vnd gar nicht zu wieder ist.

Vnd lehren in allen vnsers Fürstenthumbs Pfarren, Vniuersitet vnd Schulen: Erstlich von des armen Suͤnders rechtfertigung fuͤr Gottes Gerichte vermoͤgegemäß, entsprechend. der Epistel Sanct Pauli zun Roͤmern. Nemlich, das die vergebung der Suͤnde, durch vnsers Herrn Jhesu Christi bitter leiden vnd sterben erworben, des armen Suͤnders Gerechtigkeyt sey fuͤr Gottes Gerichte, so
ers mit glauben annimbtB: annimpt..

Darnach, wie die, so mit Gott also versoͤnet vnnd Gerechtfertiget seind, auch sollen vernewert werden, jhr leben nach allen Gebotten Gottes zu richten, welchs dann geschicht durch Gott Vatter, Son vnd heiligen Geyst, die in den Glaubigen mit aller jhrer Gerechtigkeyt, Heyligkeit vnd Weißheit
als jrem Tempel wonenVgl. I Kor 3,16. vnd sie auch fromb vnd heylig zu machen hie anheben,beginnen. inn jenem lebenim Jenseits. aber volenden vnd in der selben volkommenheit Ewigklich erhalten, Wie [der] Gotselige D. Luther, Regius,Urbanus Rhegius. Coruinus,Antonius Corvinus. Philippus, BrentiusJohannes Brenz. vnd andere von solchen stuͤcken vnterschiedlich vnnd trewlich gelehret haben, auch solchs weitleufftiger in
der obgenanten Wirtenbergischen Confession vnd Declaration zu sehen.

Solche Lehr aber dester fruchtbarlicher zu fuͤren vnd zu pflantzen sollen sie sich fuͤr vnnoͤtigen, ergerlichem Lestern vnd einiger Personen iniuriren enthalten vnd der hertzen verbitterigkeyt, jrer lehr nach, hin dan setzen,hintan setzen = zurück stellen. christlich vnter einander, jren Pfarkindern zum Exempel, die sie ohn das zu stiller
ruhe vnd friedt zu uermanen schuldig, leben vnnd die Liebe also beweisen, das ein jeder dem andern verzeihe vnd vergebe, wie Christus vns auch thut.

Vnd damit solchem trewlich nachgelebet, sollen auch neben den Praesidenten, Archidiaconi, vnd Archipresbiteri auff jhre zugethane Pfarherrn ein fleissig auff sehen haben. Wo einer dieses vnser Gebot bey jm veraͤchlich
erscheinen lassen vnd jhm kein volge thun wuͤrde, das er, nach gestalt der sachen, inn die gebuͤrliche straff erkennet, erkleret vnnd mit weitern notduͤrfftigenerforderlichen, notwendigen. Vgl. Art. nothdürftig 1.a), in: DWb 13, 928. ExcutorialnB: Executorialn.,Prüfungen, Landesverweisungen. Vgl. Art. excutio, in: Georges I, 2536f. Processen, Peenen vnd Bussen wider jnen volnfaren vnd Procediret werde.

Zum andern, was die ExcutionB: execution. belangen thut, haben wir sie bewilliget. Weil
aber in luditijs Ecclesiarum die Forma excutionisB: executionis. nicht außgedruckt, woͤllen wir auffs foͤrderlichst die Ecclesias, sich in diesem stuͤck auff beide Partheien zu erkleren, ersuchen, was da eintrechtig decernieret, woͤllen wir demselben volge thun.

Zum letzten: Dieweil sich allerley von etlichen wider vnser Person zugetra
gen, das wir vns den zuuor ad animum reuociret vnd jtzunder auch nichts wenigers, wo sich jemands wider diesen Abschied anders denn gebuͤret einlassen wuͤrde, woͤllen fuͤrbehalten haben.

Hiemit woͤllen wir vnsern Pfarhern jhren abschied Gnedigst geben haben vnd sich widerumb zu jhren Kirchen zu uerfuͤgen erlaubet, ernstlich
gebietent, ohn lengern verzug vnd wegerung solchem nach zu kommen vnnd darinn nicht ferner vngehorsam noch seumig erscheinen. Daran thut jr vnser zuuerlessige meinung.

Gedruckt zu Koͤnigßperg in Preussen durch Johann Daubman,Hans Daubmann, ngw. 1545–1573, vgl. Reske, Buchdrucker, 484f,679f. Anno 1554, den 27. Septembris. Nachgedruckt auffs treulichst zu
Nuͤremberg durch Georg MerckelGeorg Merkel, ngw. 1552–1563, vgl. Reske, Buchdrucker, 684f. auffm newen baw bey der Kalckhuͤtten.Druckort.