Controversia et Confessio, Bd. 7


Funck, Wahrhaftiger und gründlicher Bericht (1553) – Einleitung

Funck, Wahrhaftiger und gründlicher Bericht (1553) – EinleitungNr. 13 ULB Darmstadt info:isil/DE-17 Darmstadt Letzte Änderung: 2023-05-23 Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (CC BY)

Einleitung 1. Historische Einleitung

Im Oktober 1552 verstarb Andreas Osiander überraschend. Doch mit seinem Tod endete der Streit um seine Rechtfertigungslehre keineswegs, sondern er trat stattdessen in eine neue Phase ein. Denn Herzog Albrecht versuchte weiterhin, den Streit mit obrigkeitlichen Maßnahmen zu beenden. Zum Jahresende 1552 erarbeitete er darum – anscheinend weitgehend ohne seine RatgeberVgl. Fligge, Osiandrismus, 185. – ein Mandat, mit dem er die Kontroverse endgültig beilegen wollte. Seine Hoffnung, dieses Ziel erreichen zu können, ruhte auf den vermittelnden Württemberger Gutachten im Streit.Vgl. die Veröffentlichung der Württemberger Gutachten durch Flacius und Gallus, unsere Ausgabe Nr. 12, S. 667–693. Das herzogliche Mandat schrieb allen Theologen des Landes bei Strafandrohung vor, die Württemberger Position anzunehmen.Vgl. Fligge, Osiandrismus, 187. Zu diesem Schritt wurde der Herzog wohl dadurch bewogen, dass Osiander die Württemberger Ansicht nicht abgelehnt hatte. Der Herzog versuchte demnach, Osiander auch nach dessen Tod nicht fallen zu lassen, sondern eine Lösung für den Streit zu finden, der Osianders Lehre in ihrem Grundbestand erhielt. Schließlich wäre eine vollständige Abkehr von Osianders Lehre auch einem Eingeständnis des eigenen Irrtums gleichgekommen.

Im Januar 1553 publizierte Albrecht das Mandat in seinem AusschreibenVON Gottes Gnaden Vnser || Albrecht) des Eltern / Marggraffen zu Bran || denburg / in Preussen / zu Stettin || Hertzogen / || Burggraffen zu Noͤrenberg vnd || Fuͤrsten zu Rugen etc. || Ausschreiben || An vnsere alle liebe getrew) vnd || Landschafften || dari] gruͤnd || lich vnd oͤrdentlich / wie sich die ergerliche zwispalt || vber dem Artickel von vnser armen Suͤnder Recht= || fertigung / vnd warer ewiger Gerechtigkeit / erha= || ben / vnd was wir vns mit grossen sorgen einigkeit || zumachen / bemuͤhet / dargethan || [Königsberg: Hans Lufft, 1553] (VD 16 P 4780). zusammen mit zahlreichen anderen Dokumenten, die im Zuge des Streits entstanden waren. Auch erheblicher Widerstand aus seinem eigenen Beraterkreis, der Theologenschaft seines Landes und dem Adel Preußens gegen das Mandat konnten Albrecht nicht zu einem Umdenken bewegen. Im Gegenteil, es erfolgte die Ausweisung Joachim Mörlins im Februar 1553, da dieser das Mandat von der Kanzel herab scharf verurteilt hatte.Mörlin wurde von Herzog Albrecht am 14. Februar 1553 aus seinen Diensten entlassen und des Landes verwiesen. Vgl. Stupperich, Osiander in Preussen, 361. Zur Gegnerschaft der Ratgeber, Theologen und des Adels vgl. Fligge, Osiandrismus, 183–198.

Ganz ähnliche Gründe zur Verteidigung Osianders wie Herzog Abrecht besaßen diverse Theologen im Herzogtum, die an Osianders Lehre weiterhin festhielten. Der prominenteste Unterstützer Osianders in Preußen, Johann Funck, veröffentlichte im März 1553 die hier edierte Schrift Wahrhaftiger und gründlicher Bericht. Eventuell nahm Funck an, dass die Autorität des herzoglichen Mandats tatsächlich zu einem Ende der Auseinandersetzungen führen würde. Offensichtlich wollte er den Herzog, der gerade mit seinem Ausschreiben im Januar den Ablauf des Konflikts anhand der darin veröffentlichten Dokumente nachgezeichnet hatte, mit seiner Publikation unterstützen. Das Ausschreiben des Herzogs und die hier edierte Schrift Funcks sind darum in einem Zusammenhang zu sehen. Ob beide Veröffentlichungen zusammen das Ergebnis einer gemeinschaftlichen Publikationsstrategie darstellen, lässt sich ohne eindeutige Quellenbelege nur vermuten. Nimmt man dies jedoch an, so erklärt sich, warum Funck in der Vorrede zu seinem Wahrhaftigen und gründlichen Bericht ausführt, er wolle mit der Darlegung des Streitverlaufs einerseits und seiner Position zur Rechtfertigungslehre andererseits der Streitschlichtung dienen.Vgl. unten A 2v–A 3r, S. 707,18–708,9. Tatsächlich erreichte seine Schrift durch die darin enthaltenen Polemiken jedoch genau das Gegenteil. Die von Funck besonders angegriffenen Theologen Friedrich Staphylus und Joachim Mörlin verfassten in der Folge Widerlegungen.Vgl. die im 16. Jahrhundert ungedruckt gebliebene Schrift Historia actii negotii von Staphylus (gedruckt im 18. Jahrhundert bei Strobel, Miscellaneen I, 219–248 und ebd., II, 225–252), sowie HISTORIA || Welcher gestalt sich || die Osiandrische schwermerey im || lande zu Preussen erhaben / vnd wie die= || selbige verhandelt ist / mit allen || actis/ beschrieben || Durch || Joachim Moͤrlin D. vnd Superinten= || dent zu Brunschwig. || || [Magdeburg, Michael Lotther, 1554] (VD 16 M 5879). Unterstützung erhielten sie dabei zusätzlich aus Magdeburg von Matthias Flacius und Nikolaus Gallus,Vgl. Flacius, Verlegung (1554), in: unsere Ausgabe Nr. 14, S. 795–818. was die Kontroverse nur immer weiter anheizte.

2. Der Autor

Johann FunckZu ihm vgl. die Einleitung oben zu Nr. 2, S. 56–59. gehörte nach einer Phase des Zweifelns zu Beginn des Jahres 1551 zu den engsten Mitstreitern Osianders und nach dessen Tod im Oktober 1552 zu Osianders entschiedensten Verteidigern.Vgl. dazu Stupperich, Osiander in Preussen, 120–122. Funck hielt für ihn die Trauerrede und setzte sich in der Folge vehement für den Erhalt von Osianders Lehre ein. Dabei traf er vor allem auf den Widerstand Joachim Mörlins, was zu gegenseitigen Schmähungen führte.Vgl. z. B. ein polemisches Lied Funcks auf Mörlin: Hase, Hofprediger, 183.

Aufgrund seiner Stellung als Hofprediger und Beichtvater Herzog Albrechts gelang es Funck, großen Einfluss auf dessen Entscheidungen zu gewinnen. Diesen nutzte er, um seine Gegner in Misskredit zu bringen bzw. deren Entlassungen zu erreichen. Nach der Entlassung Mörlins im Februar 1553 erschien im März seine hier edierte Schrift, eine der Hauptschriften in der Auseinandersetzung, Wahrhaftiger und gründlicher Bericht. Diese stellte eine Abrechnung mit den Gegnern von Osianders Rechtfertigungslehre dar, insbesondere mit Friedrich Staphylus und Joachim Mörlin.

Die polemische Art seiner Parteinahme zugunsten Osianders verschaffte ihm auch unter den Adligen in Preußen zahlreiche Feinde, die daher Geld sammelten, damit Flacius seine VerlegungVgl. unsere Ausgabe Nr. 14, S. 795–818. gegen Funcks Wahrhaftigen und gründlichen Bericht veröffentlichen konnte.Vgl. Fligge, Osiandrismus, 218, mit Anm. 174. Vgl. zur Polemik Funcks gegen Kaspar von Nostitz, der sich an einer Geldsammlung beteiligte: Hase, Hofprediger, 198–200.

Zwar distanzierte sich Funck zu Beginn der 1560er Jahre von der osiandrischen Rechtfertigungslehre und damit dezidiert auch von der hier edierten Schrift, doch änderte dies nichts mehr an der Wahrnehmung, die man von ihm in Preußen hatte und die ihn zu einer verhassten Person machte.Vgl. Fligge, Osiandrismus, 450–501.

3. Inhalt

Die Schrift beginnt mit einer Vorrede (A 2r–A 3r), die jedoch zum Hauptteil hin nicht klar abgegrenzt ist, sondern mit Amen (A 3r) endet, worauf sich der Hauptteil nahtlos anschließt. In der Vorrede legt Funck seine Beweggründe für die Abfassung der Schrift sowie seine Vorgehensweise dar. So sei er von verschiedenen Personen um eine Schrift gebeten worden, allerdings habe er dem Drängen zunächst nicht nachgegeben. Die unerquickliche Situation des Streits erfordere aber, dass die Entwicklung der Kontroverse dargestellt werde. Dies wolle er tun und gleichzeitig darlegen, wie die Rede von der göttlichen Gerechtigkeit eigentlich zu verstehen sei. Er betont, dass seine Ausführungen dem Frieden und der Eintracht in der Kirche dienen sollen.

Der Hauptteil der Schrift zerfällt entsprechend der Ankündigung Funcks in der Vorrede in zwei Abschnitte. Im kürzeren ersten Teil (A 3r–D 1r) berichtet Funck den Streithergang aus seiner Perspektive; im zweiten Teil (D 1r–N 3v) widmet er sich intensiv dem Verständnis und der Redeweise von der göttlichen Gerechtigkeit.

Funck setzt mit seinen historischen Erörterungen über den Streitverlauf weit vor dem Ausbruch der Kontroverse über Osianders Rechtfertigungslehre ein. So verweist er zunächst auf den Einsatz Herzog Albrechts für die Reformation von Beginn an und die Gründung der Universität in Königsberg. In der Berufung des Friedrich Staphylus als Professor für Theologie in Königsberg erkennt Funck die Ursache für alle Auseinandersetzungen in Preußen, da dieser umgehend in der Universität Zwietracht gesät und Streit begonnen habe. Dem Rat Johannes Bugenhagens folgend, habe er, Funck, sich nach seiner Ankunft in Preußen unparteiisch verhalten, jedoch rasch bemerkt, dass Staphylus falsche Lehren vertrete und sich damit dessen Zorn zugezogen. Nachdem Staphylus erfahren habe, dass auch Osiander nach Preußen kommen werde, habe er sich schlimmer als Arius gebärdet und sei daher verantworlich für den gegenwärtig schlechten Zustand der Universität.

Funck berichtet sodann, wie er Osiander vor Staphylus gewarnt und wie dieser versucht habe, Osiander listig zu umgarnen. Aufgrund der besseren Griechischkenntnisse Osianders sei es zum Streit zwischen den beiden gekommen, woraufhin Staphylus versucht habe, Osiander zu verleumden, indem er behauptet habe, Osiander lehre nicht zutreffend von der Buße und der Rechtfertigung. Daraufhin sei es im Anschluss an die Eingangsdisputation Osianders De Lege et Evangelio im April 1549 zum Streit mit Matthias Lauterwald gekommen.

Staphylus habe im Anschluss daran Osiander und seine Lehre verdächtig gemacht. Diese Verdächtigungen hätten Früchte getragen, denn es sei Osiander unterstellt worden, er habe irrige Lehrsätze aufgestellt. Osiander habe darum am 24. Oktober 1550 eine Disputation gehalten, um die Anschuldigung zu entkräften, er vertrete eine unhaltbare Position in der Frage der Rechtfertigung. Diese Disputation sei auf breites Interesse der Gelehrten, des Hofes und der Bevölkerung in Königsberg gestoßen. Niemand habe dabei der Argumentation Osianders inhaltlich etwas Substanzielles entgegensetzen können; allein Melchior Isinder und Peter Hegemon hätten vage ihr Unbehagen ausgedrückt.

An der Disputation habe Staphylus nicht teilgenommen, da er außer Landes gewesen sei. Nach seiner Rückkehr habe er sofort die Ansicht vertreten, dass Osianders Lehre und die der Wittenberger unvereinbar seien. Davon habe er andere in Königsberg überzeugen können, und es sei zum Streit darüber gekommen, ob der Mensch wegen des Glaubens an den Kreuzestod Christi von Gott als gerecht angesehen werde – wie Staphylus und seine Anhänger formuliert hätten –, ober ob der Mensch von Gott bereits im Diesseits gerecht gemacht werde, wie Osiander ausgeführt habe.

Herzog Albrecht habe Joachim Mörlin und Andreas Aurifaber um Vermittlung gebeten. Die Bemühungen seien jedoch erfolglos gewesen, da Staphylus eine Einigung verweigert habe. Mörlin sei dann zu einem hochpolemischen Kritiker Osianders geworden, nachdem er mit diesem zunächst einen Kompromiss erzielt habe.

An diesem Punkt endet der historische Bericht Funcks und der zweite Abschnitt des Hauptteils seiner Schrift – die Beschäftigung mit der Frage der Rechtfertigung – beginnt. Funck thematisiert zunächst die Bedeutung des Begriffs Gerechtigkeit. Dabei versucht er den Nachweis zu führen, dass es den Gegnern Osianders nicht gelungen sei, zu einer einheitlichen Definition von Gerechtigkeit zu kommen, indem er in neun Punkten die variierenden Redeweisen der Gegner darlegt.

Daran anschließend unterscheidet Funck zwischen der menschlichen und der göttlichen Natur Christi und ihrer Bedeutung für die Rechtfertigung des Menschen. Die menschliche Natur Christi sei zwar rein von Sünden gewesen, doch die Gerechtigkeit Gottes werde in der Bibel als ewig bezeichnet. Die menschliche Natur Christi könne jedoch nicht als ewig qualifiziert werden. Hier wendet sich Funck gegen Mörlin und dessen Argumentation mit unterschiedlichen Möglichkeiten zum Verständnis des Wortes ewig. Ausserdem sei die göttliche Gerechtigkeit allmächtig, was ebenfalls nicht von der menschlichen Natur Christi gesagt werden könne.

Weiterhin widerlegt Funck die unterschiedlichen Vorstellungen und Redeweisen der Gegner von Gerechtigkeit. Alle diese Ansichten würden nicht recht von der wahren göttlichen Gerechtigkeit sprechen, da ihnen allen durch den fehlenden Bezug auf die Ewigkeit und Allmacht der göttlichen Gerechtigkeit das richtige Verständnis fehle.

Daraufhin erläutert Funck, wie es aus seiner Sicht zu den unterschiedlichen Interpretationen des Begriffs Gerechtigkeit kommen konnte. Den ersten Grund dafür erkennt Funck in einer Verwendung von Gerechtigkeit in der deutschen Sprache, die Gerechtigkeit im Sinne von Recht verstehe. Als zweiten maßgeblich Grund benennt Funck die juristische Verwendung des Begriffs. Dem hält Funck jedoch die theologische Bedeutung von Gerechtigkeit als Frömmigkeit entgegen. Unter Rückgriff auf Luther unterscheidet Funck sodann zwischen der Barmherzigkeit Gottes, aus der heraus Gott den Menschen die Gerechtigkeit im Glauben zurechne, und der strengen, richtenden Gerechtigkeit Gottes. Davon ausgehend benennt Funck zwei Ämter der Gerechtigkeit, die jedoch genau voneinander zu unterscheiden seien: das Gericht und die Erlösung. In der Bibel werde darum das Wort Gerechtigkeit zum einen irem wesen nach verstanden und zum anderen als Recht thun (G 2v). In der Bedeutung des Recht tuns könnten die Werke Christi als Früchte der Gerechtigkeit vnsere Gerechtigkeit genannt werden (G 3r). Denn Christus habe das Gesetz durch seine Sündlosigkeit erfüllt und das Gericht Gottes auf sich genommen. Durch diese Werke der Gerechtigkeit habe Christus den Menschen das Heil und die ewige Gerechtigkeit erworben.

Im Anschluss formuliert Funck, was aus seiner Sicht die richtige Verwendung des Wortes Gerechtigkeit sei. In Abgrenzung zu einer juristisch verstandenen Interpretation, die Gerechtigkeit mit Gesetzlichkeit verwechsele, sei die Gerechtigkeit Gottes, entsprechend den biblischen Schriften Gott selbst, unwandelbar in Ewigkeit und allmächtig. Aus Barmherzigkeit habe er dem vom Teufel zur Sünde verführten Menschen die Rettung aus Sünde und Tod verheißen. Gegen diese Verheißung könne Gott nicht handeln, weil er die Gerechtigkeit selbst sei. Indem nun Christus die Sünde überwunden habe, werde der Mensch gerecht, wie Christus selbst gerecht sei. Aber allein nach der göttlichen Natur könne Christus, das Wort Gottes, den Menschen dieser Gerechtigkeit – und damit Gottes selbst – teilhaftig machen. Diese Argumentation unterfüttert Funck mit zahlreichen, aneinander gereihten Bibelstellen und Zitaten von diversen Autoritäten, von Augustinus und Basilius über Johannes Tauler bis zu Martin Luther und Johannes Bugenhagen.

Funck legt danach dar, dass der Glaube die Gerechtigkeit genannt werde, weil der Mensch allein durch den Glauben Christus, mithin die wesentliche Gerechtigkeit, ergreifen könne und dadurch gerecht gesprochen werde. Auch hierfür verweist Funck auf Luther und Bugenhagen als Gewährsleute.

Einem Fazit gleich verhandelt Funck dann abschließend das Thema der Rechtfertigung direkt. Hier argumentiert er abermals, dass der Mensch durch die Sünde von Gott getrennt worden sei. Durch seine Barmherzigkeit habe Gott dem Menschen jedoch die Rettung verheißen. Diese sei in Gestalt Christi erschienen, der durch seinen Kreuzestod das Gesetz erfüllt sowie Sünde und Tod besiegt habe. Im Glauben ergreife der Mensch Christus und werde dadurch der wesentlichen göttlichen Gerechtigkeit in Christus teilhaftig, was ihm ermögliche, gute Früchte der Gerechtigkeit hervorzubringen.

Ganz am Ende seiner Ausführungen betont Funck ein weiteres Mal, dass Christus die wesentliche göttliche Gerechtigkeit sei und all diejenigen verdammt würden, die dies nicht glaubten.

4. Ausgaben

Nachgewiesen werden können zwei Ausgaben:

A: Warhafftiger vnd || grundlicher Bericht / wie vnd || was gestalt die Ergerliche Spaltung / von der Ge= || rechtigkeit des Glaubens / sich anfenglich im || Lande Preussen erhaben / vnd was eigentlich || von der Gerechtigkeit Christlich / nach || brauch der heiligen Schrifft / vnd der || rechtschaffnen Lehrer alter vnd vnse= || rer zeit / gehalten werden muͤge. || Den armen gewissen so di= || ser zeit durch mancherley Schreiben / affter= || reden / vnd erdicht der vnbestendigen Gei= || ster / verirret find zu Trost / den andern || jre jrthumb zuerkennen / zur ver= || manung geschriben. Durch || Johan. Funck. || 1. Cor. 4. || Richtet nicht vor der zeit. || Künigsperg in Preussen || 1553 || [Königsberg: Hans Weinreich, 1553] (VD 16 F 3393).

Vorhanden in:

Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 2 an: Dm 900 R

Leipzig, Universitätsbibliothek: Syst.Th.678e/8

München, Bayerische Staatsbibliothek: 4 H.ref. 347 [benutztes Exemplar]

Wien, Österreichische Nationalbibliothek: 20.Dd.575

B: Warhafftiger vnd || grundlicher Bericht / wie vnd || was gestalt die Ergerliche Spaltung / von der Ge= || rechtigkeit des Glaubens / sich anfenglich im || Lande Preussen erhaben / vnd was eigentlich || von der Gerechtigkeit Christlich / nach || brauch der heiligen Schrifft / vnd der || rechtschaffnen Lehrer alter vnd vnse= || rer zeit / gehalten werden muͤge. || Den armen gewissen so di= || ser zeit durch mancherley Schreiben / affter= || reden / vnd erdicht der vnbestendigen Gei= || ster / verirret find zu Trost / den andern || jre jrthumb zuerkennen / zur ver= || manung geschriben. Durch || Johan. Funck. || 1. Cor. 4. || Richtet nicht vor der zeit. || Künigsperg in Preussen || 1553 || [Königsberg: Hans Weinreich, 1553] (VD 16 F 3392).

Vorhanden in:

Berlin, Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 1238

Leipzig, Universitätsbibliothek: Syst.Theol.678-e/8

Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek: 125.12 Quod.(1); 280.47 Theol.(12); 298.2 Theol.(2); 422.1 Theol.(11)

Zwickau, Ratsschulbibliothek: 12.8.11.(10)

Welche Ausgabe die erste war, kann nicht entschieden werden. Denn Seiten­ und Zeilenumbrüche sind in beiden identisch, auch finden sich in beiden dieselben Schreib­ und Satzfehler sowie die Angabe des 28. März 1553 als Druckdatum. Wenn es sich tatsächlich um zwei Ausgaben handelt, liegt die Vermutung nahe, dass der Drucker den Satz stehen ließ und sofort einen Nachdruck anfertigte.