Controversia et Confessio, Bd. 7


Brenz, Declaratio und Bekenntnis (1553) – Einleitung Nr. 12: Brenz, Declaratio und Bekenntnis (1553) – Einleitung

Brenz, Declaratio und Bekenntnis (1553) – Einleitung Nr. 12: Brenz, Declaratio und Bekenntnis (1553) – EinleitungNr. 12 ULB Darmstadt info:isil/DE-17 Darmstadt Letzte Änderung: 2023-05-23 Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (CC BY)

Einleitung 1. Historische Einleitung

Anders als die Theologen aus zahlreichen ReichsterritorienVgl. zu diesen Stellungnahmen Wengert, Defending Faith, 33–51. hatten die Württemberger auf das Ausschreiben Herzog Albrechts vom September 1551Vgl. unsere Edition Nr. 4, S. 121–128. nicht mit der Einsendung eines umfangreichen Gutachtens über Osianders Bekenntnis Von dem einigen MittlerVgl. OGA 10, Nr. 488/496, S. 49–300. geantwortet. Sie hatten stattdessen eine knappe, vermittelnde Stellungnahme abgegeben.Vgl. Stupperich, Osiander in Preussen, 265–271; Wengert, Defending Faith, 198–201. Im Zuge der weiteren Ausgleichsbemühungen Albrechts Mitte des Jahres 1552 sandten sie ein zweites, wieder auf Vermittlung zielendes Schriftstück nach Preußen, in dem sie die Kontroverse als bellum grammaticale bezeichneten.Vgl. ebd., 329–333; 201–205; VON Gottes Gnaden Vnser || Albrecht) des Eltern / Marggraffen zu Bran || denburg / in Preussen / zu Stettin || Hertzogen / || Burggraffen zu Noͤrenberg vnd || Fuͤrsten zu Rugen etc. || Ausschreiben || An vnsere alle liebe getrew) vnd || Landschafften || dari] gruͤnd || lich vnd oͤrdentlich / wie sich die ergerliche zwispalt || vber dem Artickel von vnser armen Suͤnder Recht= || fertigung / vnd warer ewiger Gerechtigkeit / erha= || ben / vnd was wir vns mit grossen sorgen einigkeit || zumachen / bemuͤhet / dargethan || [Königsberg: Hans Lufft, 1553] (VD 16 P 4780), L 1r. Eben damit enttäuschten sie die Gegner Osianders, die in dem Württemberger Versuch, ausgleichend zu wirken, den maßgeblichen Grund für eine verhärtete Haltung Osianders und Herzog Albrechts zu erkennen glaubten, da diese die Stellungnahmen aus Württemberg als Zuspruch verstünden.Vgl. Stupperich, Osiander in Preussen, 342–346.

Die herzoglichen Anstrengungen zur Beilegung des Streits im Jahr 1552 scheiterten ausnahmslos, und so änderte Albrecht sein Vorgehen dahingehend, die Kontroverse durch ein Mandat zu entscheiden und damit endgültig zu beenden. Das Mandat sollte die Streitparteien auf die beiden Württemberger Gutachten verpflichten, die der Herzog tatsächlich als Bestätigung der Lehre Osiandes interpretierte.Vgl. ebd., 355–357.

Für sein Vorgehen erbat er sich von Herzog Christoph von Württemberg die neuerliche Unterstützung durch dessen Theologen und forderte von diesen eine weitere Stellungnahme. Daraufhin erarbeiteten die Württemberger die hier edierte Declaratio, die sie unter dem Datum des 30. Januar 1553 an ihren Landesherrn, Herzog Christoph, sandten. Wieder argumentierten sie darin differenziert, da sie sowohl Osiander als auch seinen Gegnern in unterschiedlichen Punkten recht gaben und Osianders Lehre nicht gänzlich verurteilten. Jedoch bekannten sie sich klar zu der Lehre der Wittenberger Theologen,Haben aber wir dieselbe nicht recht erlangt, so wissen wir dennoch durch Gottes gnad, das vnser meinung recht vnd Christlich ist, den Herrn bittend, er wolle vns bey der reinen, einfeltigen LERE des heiligen Evangelij Christi von der RECHTFERTIGVNG des Menschen vnd von allen andern Artickeln vnserer Religion, wie es die heilige Schrifft, vnd FVRNEMLICH S. Paulus, auch vnsere Praeceptores D. D. Lutherus vnd Philippus vor diesem zancken, vermoͤg Gottes wort verklert haben, gendiglich erh alten. S.u. C 4r, S. 687,5–13. die ihrerseits Osianders Rechtfertigungslehre abgelehnt hatten.Vgl. Philipp Melanchthon, Antwort (1552), unsere Edition Nr. 7, S. 215–231.

Es liegt nahe zu vermuten, dass die teils verbitterten Reaktionen der Gegner Osianders nach den ersten beiden Württemberger Gutachten nicht unwesentlich zu dieser Positionierung an der Seite Wittenbergs Anlass gaben. In jedem Fall waren den Württembergern die konkurrierenden Interpretationen ihrer Gutachten durch die Streitparteien und insbesondere die Angriffe der Gegner Osianders auf die vermittelnde württembergische Position nicht unbekannt geblieben.Nach dem auch vnsere vorige schrifften, so wir Christlicher meynung zur vorbereitung des friedlichen vertrags gestelt, von etlichen gantz vnfreundtlich angetast vnd gedeutet worden sein, haben wir die fuͤrsorg tragen muͤssen, es moͤchte vnsere declaration auch missgebraucht vnd zu erweckung groͤsserer vnrhue gezogen werden. S.u. C 1v, S. 683,6–10.

Die Verhärtung der Fronten in der Kontroverse, die osianderfreundliche Interpretation der bisherigen Württemberger Gutachten durch Herzog Albrecht und dessen Mandat vom Januar 1553, mit dem er die Württemberger Auslegung im Herzogtum Preußen tatsächlich verbindlich machen wollte,Vgl. dazu und zu den ablehnenden Reaktionen darauf Stupperich, Osiander in Preussen, 355–362; Fligge, Osiandrismus, 183–198. werden wahrscheinlich der Anlass für die umgehende Veröffentlichung der Declaratio in Wittenberg durch Philipp Melanchthon gewesen sein.Vgl. Des Ernwirdigen || Herrn Johannis Brentij De= || claratio von Osiandri Di= || sputatio / Darin er klar anzeigt / was || er strefflich vrteilt / geschrieben || zu Tübingen Anno 1553. || Die Januarij 30. || [Wittenberg: Veit Kreutzer, 1553] (VD 16 B 7590); vgl. dazu Wengert, Defending Faith, 209. Wengert gibt an, dass die Declaratio in Wittenberg kurz nach dem 8. März 1553 veröffentlicht worden sei (ebd., 433). Herzog Albrecht empfing die württembergischen Dokumente am 27. März 1553, wie aus einer Nachschrift zu einem Schreiben an Johannes Brenz hervorgeht (Herzog Albrecht von Preußen an Johann Brenz. 27. März 1553, in: Analecta Brentiana Nr. 7, S. 265–268 [267]). Die Wittenberger hätten demnach eher Einblick in die Declaratio erhalten als der preußische Herzog. Auf welchem Wege die Württemberger Dokumente nach Wittenberg, später auch nach Magdeburg zu Matthias Flacius und Nikolaus Gallus gelangten, muss offen bleiben.

Das Ziel der Wittenberger Publikation war wohl, ein rechtes Verständnis der Declaratio zu gewährleisten. Denn das Wittenberger Titelblatt wies darauf hin, dass Brenz in der Declaratio klar anzeigt, was er an Osiander strefflich urteilt. Der Öffentlichkeit sollte somit deutlich gemacht werden, dass Brenz hier eindeutig gegen Osianders Rechtfertigungslehre Position beziehe und damit gleichzeitig dem Herzog die Möglichkeit entzogen werden, das Württemberger Dokument überzeugend in einer osianderfreundlichen Weise zu interpretieren.

In einer späteren Äußerung Melanchthons gegenüber Herzog Albrecht aus dem Jahr 1554 wies dieser darauf hin, dass mit der Declaratio aber immerhin die Chance zu einer Aussöhnung bestanden habe, wenn der Herzog diese nur ergriffen hätte.Philipp Melanchthon an Herzog Albrecht von Preußen. 24. August 1554, in: CR 8, Nr. 5655, Sp. 332f., bes. 333 (MBW 7268). Die Datierung erfolgt nach MBW; das CR gibt den 20. August 1554 als Abfassungsdatum an.

Ganz im Sinne der Gegnerschaft gegen Osiander publizierten Flacius und Gallus im Sommer 1553 in der hier edierten Schrift die Declaratio samt dem Bekenntnis der Württemberger. Das Bekenntnis gaben sie auch separat heraus.Bekentnis Bren= || tij v] andern Wirtebergisch) || Theologen von der Rechtfertigung. || Mit einer Vorreden M. Illyr. vnd Nic. Galli an die || Preusische Kirchen. || || [Magdeburg: Christian Rödinger, 1553] (VD 16 B 7589). Denn Flacius und Gallus erweiterten die beiden Texte um ein Vorwort und erläuternde Glossen, die ganz dem Ziel verpflichtet waren, Brenz als Kritiker Osianders vorzustellen.

2. Der Autor und die Herausgeber

Sowohl an der Declaratio als auch an dem Bekenntnis arbeiteten unterschiedliche Personen in Württemberg mit. Federführend bei der Erstellung beider Dokumente war jedoch Johannes Brenz, wie bereits der Titel der hier edierten Schrift deutlich macht, der ihn eindeutig als den Verfasser ausweist. Dementsprechend werden an dieser Stelle ausschließlich biographische Angaben zu Brenz geboten,Biographische Informationen zu anderen an der Abfassung des Bekenntnisses beteiligten Personen vgl. unten in den Anm. zu S. 691f. allerdings ergänzt durch solche zu den beiden Herausgebern, Flacius und Gallus.

2.1 Johannes Brenz

Johannes BrenzZum Folgenden vgl. Hartmann, Johannes Brenz; Weismann, Johannes Brenz; Brecht, Johannes Brenz; Hermelink, Johannes Brenz; Martin Brecht, Art. Brenz, Johannes, in: TRE 7 (1981), 170–181. wurde am 24. Juni 1499 in der Reichsstadt Weil der Stadt geboren. Er besuchte 1510 die Trivialschule in Heidelberg und 1511 die Lateinschule in Vaihingen/Enz. Ab Oktober 1514 war er an der Universität Heidelberg immatrikuliert. Dort erlangte er im Jahr 1516 den akademischen Grad eines Baccalaureus der via antiqua; 1518 wurde ihm der Grad eines Magister artium verliehen.

Im April 1518 lernte er Martin Luther bei dessen Heidelberger Disputation kennen. 1519 wurde er zu einem der Rektoren der Realistenburse in Heidelberg ernannt und avancierte 1520 zum Kanonikus an der dortigen Heiliggeistkirche. Im Jahr 1523 wurde er zum Priester geweiht. Im Herbst 1522 trat Brenz die Stelle des Predigers an der Michaeliskirche in Schwäbisch Hall an, in der er bis zur Besetzung der Stadt durch Truppen Kaiser Karls V. und der Einführung des Augsburger Interims 1548 tätig blieb. Er heiratete 1530 Margarethe Gräter, die Schwester seines Haller Amtsbruders Michael Gräter. Nach dem Tod seiner Frau 1548, ehelichte er im Jahr 1550 Katharina Isenmann, die Nichte seines Freundes und langjährgen Mitstreiters bei der Reformation Schwäbisch Halls, Johann Isenmann.

Brenz besaß aufgrund seiner Tätigkeit in Schwäbisch Hall einen großen Einfluss in der Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach. Andreas Osiander hingegen war als Prediger an St. Lorenz einer der führenden Theologen in Nürnberg. Beide Territorien, die Reichsstadt und das Fürstentum, agierten zu Beginn der 1530er Jahre religionspolitisch in enger Kooperation, was Ausdruck in der gemeinsamen Weigerung, dem Schmalkaldischen Bund beizutreten (1531), und in einer gemeinsamen Kirchenordnung (1533) fand. Diese Kirchenordnung wurde von Osiander und Brenz zusammen erstellt.Vgl. OGA 5, Nr. 176,37–177. Vor dem Hintergrund dieser persönlichen Bekanntschaft und Wertschätzung erklärt sich die vermittelnde Haltung von Brenz im Osiandrischen Streit zwanzig Jahre später.

Brenz’ Positionierung führte zu höchst unterschiedlichen Reaktionen. Während Herzog Albrecht dem süddeutschen Theologen vertraute und ihm mehrfach eine Beschäftigung in Preußen antrug, erhoben die Gegner Osianders den schweren Vorwurf gegen ihn, die Streitigkeiten eher zu befeuern und in die Länge zu ziehen, statt sie beizulegen. Gerade vor und während der Abfassung der Declaratio erreichten Brenz vonseiten einiger Gegner Osianders massiv vorgetragene Forderungen, sich endlich genau und eindeutig zu erklären.Vgl. Rektor und Senat der Universität Königsberg an Johannes Brenz. 8. November 1552, in: Anecdota Brentiana Nr. 186, S. 341–344; Nikolaus von Amsdorf, Erhard Schnepff, Justus Menius an Johannes Brenz. 14. Januar 1553, in: ebd. Nr. 188, S.345–356. Freilich verstanden die Gegner Osianders dies dahingehend, dass Brenz endlich eine Verdammung der Rechtfertigungslehre Osianders aussprechen solle. Genau das tat Brenz in seinen Antworten gerade nicht. Er betonte, dass er sich mit den Wittenbergern, vornehmlich mit Luther und Melanchthon, einig sehe, doch könne Osiander sich mit Recht auf einige von deren Äußerungen beziehen, um Aspekte seiner Auffassung von der Rechtfertigung zu stützen. Daher könne Osianders Lehre nicht rundweg verurteilt werden.Vgl. Johannes Brenz an die Universität Königsberg. 29. Januar 1553, in: ebd. Nr. 190, S. 357–362; Johannes Brenz an Nikolaus von Amsdorf, Erhard Schnepff, Justus Menius. 13. Februar 1553, in: ebd. Nr. 191, S. 363. Brenz zeigte sich darum im September 1553 gegenüber dem preußischen Herzog erbost über die Interpretation und die damit einhergehende Vereinnahmung durch Flacius und Gallus in der hier edierten Schrift: Es ist mir neulicher zeit ein getruckts büchlin in die handt worden, darin Illiricus und Gallus die declaration und Confession der massen glosieren, das Ich wol leiden möcht, sie h#tten die arbeit gesparet und des bapyrs verschonet. Was sie auch in pr#fatione an E. F. D. underthan schreiben, ist mir zu lesen gantz b[e]schwerlich g[e]wesen.Johannes Brenz an Herzog Albrecht von Preußen. 5. September 1553, in: Anecdota Brentiana Nr. 197, S. 370f, bes. 371. Für Brenz war dies umso ärgerlicher, als er wenige Monate zuvor dem Herzog selbst vorgeschlagen hatte, das Bekenntnis drucken zu lassen. Denn seine Hoffnung war, dass dadurch allen Calumniis et mendaciis malevolorum hominum gewehret würden.Johannes Brenz an Herzog Albrecht von Preußen. 16. April 1553, in: Anecdota Brentiana, Nr.193, S. 365f (366).

Zur Zeit des Osiandrischen Streits avancierte Brenz zum führenden Theologen des Herzogtums Württemberg, wohin er 1548 von Schwäbisch Hall aus flüchtete. So nahm er Anfang 1552 an der Gesandtschaft zum Konzil von Trient teil und war maßgeblich an der Erstellung der Confessio Virtenbergensis beteiligt. Im Jahr 1553 wurde Brenz zum Propst an der Stuttgarter Stiftskirche und zum herzoglichen Rat berufen. Er gewann durch seine Position einen großen Einfluss auf Herzog Christoph. Dies spiegelte sich wider in dem Vertrauen, dass der Herzog seinem führenden Theologen entgegenbrachte. Er entsandte ihn zum Wormser Religionsgespräch (1557) und zum Frankfurter Fürstentag (1558). Ebenso war es Brenz, der die Neuordnung der württembergischen Kirche zwischen 1553 und 1559 wesentlich mitgestaltete und federführend an der württembergischen Kirchenordnung (1559) arbeitete. Im Jahr 1564 nahm Brenz am Maulbronner Religionsgespräch teil. Dort vertrat sein Schüler Jakob Andreae die von Brenz entwickelte Christologie der Allgegenwart der menschlichen Natur Christi.

Am 11. September 1570 starb Brenz und wurde unter der Kanzel der Stuttgarter Stiftskirche beigesetzt.

2.2 Matthias Flacius

Für Matthias FlaciusZu ihm vgl. oben die Einleitung zu Nr. 8, S. 239f. waren die Randbemerkungen sowie das Vorwort zu der hier edierten Publikation hoch notwendig. Denn auch wenn die Württemberger in der Declaratio den Schulterschluss mit Luther und Melanchthon suchten, so enthielt die Schrift weiterhin keine klare Verurteilung von Osianders Lehre. Für Flacius blieb sie darum dringend auslegungsbedürftig: Aber man hette es [die Differenz zwischen Osianders Lehre und den paulinischen Briefen] gleichwol sollen klerer vnd deudtlicher anzeigen, hette man anders declarationes vnd nicht obscurationes schreiben wollen. Derhalben sagt solche Declaration wol etwas trefflichs vnd gibt doch darneben auch so finster vnd vndeutlich jre meinung an den tag, das sie wol noch einer langen erklerung vnd eines guten raͤthers bedarff.Christliche war= || nunge vnd vermanunge || Matthiae Flacij Illyrici an die || Kirche Christi in Preussen den || nechtsen Abschied belan= || gende. || || [Magdeburg, Michael Lotther, 1555] (VD 16 F 1302), A 4v–A 5r.

2.3 Nikolaus Gallus

Nikolaus GallusZu ihm vgl. oben die Einleitung zu Nr. 8, S. 240f. gehörte zusammen mit Flacius zum Kern von unseres Hergots Cantzeley in Magdeburg, die sich als Hüterin des Erbes von Martin Luther verstand und darum seit dem Erlass des Augsburger Interims durch Kaiser Karl V. im Jahr 1548 in einer Flut von Kontroversschriften drängende theologische Fragen stellte und diskutierte.Vgl. bes. unsere Edition Bde. 1 und 2. Im Rahmen der Beteiligung an den unterschiedlichen nachinterimistischen Streitigkeiten gab Gallus zusammen mit Flacius mehrfach ihnen zugespielte Dokumente heraus. Dabei bedienten sie sich häufig des Mittels der Glossierung,Vgl. z. B. Flacius, Gallus, Leipziger Interim, 1550, in: unsere Edition Bd. 2, Nr. 4, S. 367–441. um damit die eigene Position als rechtgläubig darzustellen und die gegnerische Ansicht zugleich als ketzerisch zu verdammen. In diesem Fall jedoch dient die Glossierung dazu, die Position des Brenz als konform mit der ihren darzustellen.

3. Inhalt

Die Schrift besitzt vier Teile. Sie beginnt [1.] mit einem Vorwort von Flacius und Gallus. Darauf folgt [2.] der Abdruck der Declaratio der Württemberger Theologen, ergänzt um Anmerkungen der Herausgeber. Sodann wird [3.] das Bekenntnis der Württemberger geboten, dem eine Inhaltsangabe durch die Herausgeber vorangestellt ist. Das Dokument endet [4.] mit der Widergabe von zwei kürzeren Abschnitten aus den ersten beiden Gutachten der Württemberger Theologen.

Das Vorwort [A 2r–B 4v] erweckt den Eindruck eines Sendschreibens, aufgrund der direkten Ansprache aller preußischen Untertanen, die zusammenfassend als christliche Kirche in Preußen adressiert werden. Flacius und Gallus beginnen das Vorwort mit einem Verweis auf ihr bisheriges Engagement in der Kontroverse sowie auf ihre beiden Vorschläge zur Beilegung des Streits: [a.] eine Entscheidung entsprechend der eingeholten Stellungnahmen von auswärtigen Theologen, [b.] die Einberufung einer Synode. Sie kritisieren die Preußen dafür, untätig gewesen und den Anhängern Osianders die Initiative im Streit überlassen zu haben. Darum würden trotz aller anderen Stellungnahmen nun die Württemberger Gutachten als entscheidend angesehen, obwohl diese keine Grundlage für einen Entscheid darstellen könnten. Denn deren Intention sei, eine vermittelnde Position einzunehmen. In zentralen Lehrfragen könne aber niemand unparteiisch bleiben, sondern müsse eindeutig Stellung beziehen.

Flacius und Gallus möchten dies nicht als Kritik an den Württembergern verstanden wissen, sondern an der preußischen Kirche, die sich bisher nicht zu einem Urteil habe durchringen können, trotz so vieler Mahnungen. Die beiden Herausgeber schlagen den Preußen daraufhin vor, entweder Gesandte mit einer Supplikation an Herzog Albrecht zu senden oder ihn mit Frauen und Kindern selbst aufzusuchen und fußfällig darum zu bitten, bei der wahren Lehre Luthers bleiben zu dürfen. Denn in der jetzigen Situation sei jedermann aufgerufen, die reine Lehre des göttlichen Wortes klar zu bekennen und die Irrlehre zu verdammen. Wenn darauf mit Gewalt geantwortet würde, so solle die ganze Kirche das Leiden annehmen und sehen, ob durch die gezeigte Opferbereitschaft nicht eine Sinnesänderung bei dem Fürsten bewirkt werden könne. Dies wollen Flacius und Gallus zwar nicht als Aufruf zum Aufruhr verstanden wissen, doch besitze die Obrigkeit kein Recht, die Untertanen zu unterdrücken und mit ihnen willkürlich umzugehen.

Daran anschließend erläutern Flacius und Gallus die aus ihrer Sicht entscheidenden Differenzen im Streit, die in der Declaratio und der Confessio der Württemberger deutlich würden. Es gehe um den Unterschied zwischen der Gerechtigkeit in Christo als Weg zum ewigen Leben einerseits und dem ewigen Leben als Folge der Gerechtigkeit andererseits. Man streite sich mit Osiander außerdem um die Frage, was die Gerechtigkeit in Christo eigentlich sei.

Flacius und Gallus bieten sodann die möglichen Antworten von unterschiedlichen Gruppen (Juden, Muslimen, Romtreuen, Interimisten und von Osiander) auf diese Frage. Gegen all diese verschiedenen Aussagen behaupten sie, im Einklang mit Paulus und der Confessio Augustana zu stehen: Die Gerechtigkeit sei die Erfüllung des Gesetzes durch den Gehorsam und das Leiden Christi, welche dem Menschen im Glauben zugerechnet würde. Unter Zuhilfenahme eines philosophischen Instrumentariums spezifizieren die beiden Herausgeber dies anhand der Unterscheidung von causa materialis, causa formalis, causa instrumentalis und causa finalis proxima. Im Anschluss daran gelangen sie zu der Feststellung, dass im ewigen Leben der Mensch der wesentlichen Gerechtigkeit Gottes aufgrund der zugerechneten Gerechtigkeit des Gehorsams Christi teilhaftig werde. Doch es sei eben nicht, wie Osiander behaupte, diese wesentliche Gerechtigkeit Gottes, die dem Menschen bereits im Diesseits das ewige Leben erwirke. Gegen Osiander lehrten sie zudem, dass der Mensch durch die Einwohnung der wesentlichen Gerechtigkeit Gottes nicht selbst göttlich werde, wie dies bei Christus als wahrer Gott und wahrer Mensch der Fall sei.

Zum Ende des Vorworts versuchen Flacius und Gallus den Beweis zu führen, dass die Declaratio der Württemberger Theologen entsprechend der vorgetragenen Unterscheidung die wahre Lehre präsentiere und damit die Württemberger mit ihnen gegen Osiander streiten würden.

Die Declaratio der Württemberger [C 1r–C 4r] ist in Form eines Briefes der Theologen an Herzog Christoph von Württemberg abgefasst und wird durch Anmerkungen der Herausgeber in deren Sinne erläutert. Die Württemberger beginnen mit der Feststellung, dass man bislang kein Urteil in der Kontroverse gefällt, sondern einzig Gutachten verfasst habe, die dazu dienen sollten, die gegnerischen Seiten zu einen. Auch habe man mit keiner Streitpartei gesonderte Verhandlungen geführt. Die beiden bisher abgegebenen Stellungnahmen seien vielfach angegriffen worden. Im Streit sei Vieles miteinander vermischt worden, so dass es nun kaum möglich sei, klar Position zu beziehen, sondern es müsse differenziert argumentiert werden. Dies wollen sie in diesem Dokument in Bezug auf den Hauptpunkt des Streits tun.

Osiander wird insofern recht gegeben, als er Gott als die wesentliche Gerechtigkeit bezeichne; richtig sei ferner, dass Christus durch seinen Kreuzestod die Menschen mit Gott versöhnt habe. Die Württemberger widersprechen sodann der Auslegung der paulinischen Briefe durch Osiander. Denn dort sei nicht von der wesentlichen Gerechtigkeit die Rede, sondern von der Gerechtigkeit, die vor Gott gelte, mithin von der durch das Leiden und Sterben Christi erworbenen Verzeihung der Sünden. Allerdings widersprechen sie den Gegnern Osianders, wenn diese die wesentliche Gerechtigkeit Gottes aus dem Rechtfertigungsgeschehen vollständig heraushalten wollen. Die Württemberger führen daran anschließend aus, dass die Rede von der wesentlichen Gerechtigkeit Gottes mit Blick auf das jenseitige Erbe des Menschen sehr wohl richtig sei und legen nochmals den Fokus auf die Unterscheidung der durch Christus erworbenen Gerechtigkeit und der wesentlichen Gerechtigkeit Gottes.

Zum Abschluss betonen sie, dass sie keinen Anlass zum Streit geben wollen und die Lehre Luthers und Melanchthons als richtig ansehen und dabei bleiben werden.

Das Bekenntnis der Württemberger [C 4r–D 3v] gliedert sich in sechs Abschnitte, in denen sie ihre Auffassung vom Rechtfertigungsgeschehen, beginnend bei der Beschaffenheit des Menschen vor der Vertreibung aus dem Paradies [1.] und dem Sündenfall [2.], der Verheißung der Erlösung durch Christus [3.], dessen Menschwerdung [4.] und der durch ihn erlangten Rechtfertigung der sündhaften Menschheit [5.] bis zur paulinischen Lehre von der Rechtfertigung [6.] darstellen.

Die Schrift endet [D 4r–v] mit der Widergabe von zwei Passagen aus den vorangegangenen württembergischen Gutachten.

4. Ausgabe

In der edierten Form kann eine Ausgabe nachgewiesen werden:

A:

Des Herrn Johan || Brentij vnnd anderer Wirtenbergi= || schen Theologen / Declaration vber Osianders || Disputation von der Rechtfertigung / || sampt ihres glaubens bekentnis. || Mit einer Vorrede Matth. Fla. || Illyrici vnd Nicolai Galli / an die || Preussischen Kirchen. || Daraus leicht jedem zuuernemen / was || Brentius vnd genante Theologen || im grunde von Osianders ne= || wen lere halten. || 2. Petri. 1. || Durch Christum sind vns geschenckt die tewre vnd aller grosseste || verheissung / nemlich das ihr durch dasselbig teilhafftig werdet || der Gottlichen natur. 1. Iohan. 3. || Sehet welch eine liebe hat vns der Vater erzeigt / das wir Gottes || kinder sollen heissen. Wir sind nu kinder Gottes / vnd ist noch nicht er= || schienen / was wir sein werden. Wir wissen aber / wenn es erscheinen || wird / das wir jm gleich sein werden / denn wir werden jn sehen / wie er || ist. || Aus dem ist ja klar / das das teilhafftig sein der Gottheit / vnnd || jrer wesentlichen guͤter / weisheit / gerechtigkeit / lebens / eigentlich gehoͤ= || re ins ewige leben / Welches alles wir doch hie auch wol die erstlinge || entpfangen / Ist aber nicht das wesen vnser gerechtigkeit selbs / wie es || Osiander haben wil / Sondern ist nur ein volge / verdienst oder lohn der || gerechtigkeit des gehorsams Christi / damit er das Gesetz erfuͤllet hat / || vns vor durch den glauben zugerechnet. || [Magdeburg: Michael Lotther, 1553] 16 Bl. 4° (VD 16 B 7587).

Berlin Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: Dm 1224 [benutztes Exemplar] Dessau-Ro lau ßAnhaltische Landesbücherei: Georg 666 (26) Dresden Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek: Hist.Pruss. 208,16 Gotha Forschungsbibliothek: Theol.4 189-190(7)R Hannover Stadtbibliothek: 6 an: Ratsbibl. 8 Nr. 31 Jena Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek: 4 Bud.Theol.182(9.11) Kiel Universitätsbibliothek: Cb 4364 Mainz Stadtbibliothek: V o:4 /897, Nr. 19 (unvollständig: Bogen D fehlt) Stuttgart Württembergische Landesbibliothek: Theol.qt.1034 Weimar Herzogin Anna Amalia Bibliothek: 2,4:XLI(n.19.) (unvollständig) Wien Österreichische Nationalbibliothek: 20.Dd.412 Wittenberg Reformationsgeschichtliche Forschungsbibliothek: LC434/13 Wolfenbüttel Herzog August Bibliothek: 127.10 Theol.(8); S 230d.4 Helmst.(7)

a: Bekentnis Bren= || tij v] andern Wirtebergisch) || Theologen von der Rechtfertigung. || Mit einer Vorreden M. Illyr. vnd Nic. Galli an die || Preussische Kirchen. || Daraus ein jglich sich leichtlich in Osi= || andri streit richten kan. || 2. Pet. 1. || Durch Christum sind vns geschenckt die tewre vnd || aller groseste verheissung, nemlich das ihr durch das= || selbig teilhafftig werdet der Gottlichen natur. 1. Io. 3. || Sehet welch eine liebe hat vns der Vater erzeigt das || wir Gottes kinder sollen heissen. Wir sind nu kinder Got= || tes, vnd ist noch nicht erschienen, was wir sein werden. || Wir wissen aber, wenn es erscheinen wird, das wir ihm || gleich sein werden, denn wir werden jn sehen, wie er ist. || Hieraus ist ja klar / das die teilhaffteigkeit [sic] der || Gottheit / vnd seiner wesentlichen Guͤtter / weisheit / || Gerechtigkeit etc. Eigentlich ins ewige leben gehoͤ= || ren, deren wir doch hie auch die erstlinge nur emp= || fangen / vnd nicht in Rechtfertigung / wie es Osian= || der haben will. || [Magdeburg: Christian Rödinger d.Ä, 1553] 8 Bl. 8° (VD 16 B 7589).

Rostock Universitätsbibliothek: Fg-3836.1 b:

Der Ehrnwirdigen || Hoch vnnd Wolgelehrten Herren / || Johannis Brentij vnd anderer jm zuge= || ordneten Theologen vonn der Recht= || fertigung des Menschen / Confes= || sion vnd Declaration, || Wie sie dem Durch= || laͤuchtigsten Hochgebornen Fuͤrsten || vnnd HERRN / Herrn Albrechten dem || Eltern / Marggraffen zu Branden= || burg / inn Preussen etc. Hertzo= || gen etc. zugeschickt seind || worden / Anno 1553. || Mense Aprilii. || Gedruckt zu Koͤnigs || perg in Preussen durch Johann || Daubman / Anno 1554. den || 27. Septembris. || 12 Bl. 4° (VD 16 B 7931).

Berlin Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 4 Polem. 746 m Dresden Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek: Hist.Pruss. 208,3; 3. A. 10004,angeb. 3; Hist.Pruss. 193,misc. 1 Gotha Forschungsbibliothek: Theol.4 189-190(8)R Leipzig DNB, Deutsches Schrift- und Buchmuseum: III:47,3 München Bayerische Staatsbibliothek: 4 Polem. 746 m Weimar Herzogin Anna Amalia Bibliothek: Aut.ben.Aut.Brentius,J.3 Wien Österreichische Nationalbibliothek: 20.Dd.1099 Wittenberg Reformationsgeschichtliche Forschungsbibliothek: LC465/29; Ag 4 235f; Kn A 347/2461; Kn B 50/339 Wolfenbüttel Herzog August Bibliothek: S 230b.4 Helmst.(3); 240.15 Quod.(2); 280.47 Theol.(13); Yv 2288.8 Helmst.(1) c:

Der Ernwirdigen || Herrn Johannis Brentij De= || claratio von Osiandri Di= || sputatio / Darin er klar anzeigt / was || er strefflich vrteilt / geschrieben || zu Tübingen Anno 1553. || Die Januarij 30. || Wittemberg || 1553. || [Wittenberg: Veit Kreutzer, 1553] 6 Bl. 4° (VD 16 B 7590).

Berlin Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz: 1 an: Cu 409a R, 2 an: Dm 938â̂ Göttingen Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek: 8 PATR LAT 274/6(7) München Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität: 4 Theol.3503:9 Stuttgart Württembergische Landesbibliothek: Theol.qt.1033 Wien Österreichische Nationalbibliothek: * 35.F.29 Wittenberg Reformationsgeschichtliche Forschungsbibliothek: Kn A 178/1186 Wolfenbüttel Herzog August Bibliothek: G 60.4 Helmst.(3); 216.13 Theol.(12); 235.10 Theol.(7) [mit Satzvarianten]; S 206.4 Helmst.(12); Yv 2288.8 Helmst.(2)

Da zwischen den verschiedenen Veröffentlichungen der Declaratio und des Bekenntnisses lediglich orthographische Unterschiede feststellbar sind, sind diese im textkritischen Apparat nicht kenntlich gemacht worden. Die Vorrede zu der Veröffentlichung des Bekenntnisses durch Flacius und Gallus (VD 16 B 7589) wurde jedoch mit der hier edierten Vorrede abgeglichen. Denn es zeigen sich deutliche Unterschiede, wiewohl beide Vorreden auf den 1. Mai 1553 datiert sind. Nach dem Abgleich ist jedoch wohl davon auszugehen, dass die Vorrede zu der Separatveröffentlichung des Bekenntnisses zuerst verfasst wurde und die hier edierte Vorrede eine erweiterte Fassung darstellt. Daher könnte die Veröffentlichung der hier edierten Schrift auch später als Mai 1553 erfolgt sein. Wenn Brenz nämlich im September 1553 schreibt, ein Exemplar der hier edierten Schrift erhalten zu haben,Vgl. Anm. 20. ist eine Publikation im Sommer 1553 (Juni/Juli) wahrscheinlich.

Unsere Edition folgt Ausgabe A. Die Abweichungen in der Vorrede von Flacius und Gallus zu Ausgabe a werden im textkritischen Apparat nachgewiesen.